ZKBER.2025.31
Eheschutz
17. September 2025Deutsch42 min
verheiratet. Der Ehe sind am [...] 2017 die Zwillinge C.___ und D.___ und am [...]
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 17. September 2025
Es wirken mit:
Vizepräsident Hagmann
Oberrichter Flückiger
a.o. Ersatzrichterin Hunkeler
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___,
vertreten durch Rechtsanwalt Severin Bellwald,
Berufungskläger und Berufungsbeklagter
gegen
B.___,
vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Ehrsam,
Berufungsbeklagte und Berufungsklägerin
betreffend Eheschutz
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Die Parteien sind seit 2016
verheiratet. Der Ehe sind am [...] 2017 die Zwillinge C.___ und D.___ und am [...]
2020 der Sohn E.___ entsprossen. Am 24. Juni 2023 verliess die Ehefrau die
eheliche Wohnung und zog vorübergehend zu ihren Eltern. Die Kinder leben
seither beim Ehemann und werden im Familienverband betreut. Die Ehefrau lebt
seit 1. Januar 2024 in einer Wohnung in derselben Gemeinde wie der Ehemann und
die Kinder.
2. Der Eheschutzentscheid
des Amtsgerichtspräsidenten von Olten-Gösgen datiert vom 25. März 2024 und
lautet, soweit für das vorliegende Verfahren relevant, wie folgt:
1. – 4…
5. Die
Regelung des Kontaktes der Kinder D.___, C.___ und E.___ zur Mutter bildet Gegenstand der angeordneten
Kindesschutzmassnahme (vgl. nachstehende Ziffer 6.).
6. Die mit Verfügung vom 10. August 2023
angeordnete Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und Abs. 2 ZGB wird aufrechterhalten,
mit folgendem, teilweise ergänzten (Ziffer 6) Aufgabenkatalog der
Beistandsperson:
1. Den Eltern als Ansprechperson zur
Verfügung zu stehen, zwischen den Eltern zu vermitteln und ihnen bei der
Erziehung der Kinder mit Rat und Tat zur Seite zu stehen;
2. die Kinder auf die Wiederaufnahme der
zunächst begleiteten Besuchskontakte angemessen vorzubereiten;
3. die Besuche persönlich zu begleiten oder
für die Begleitung durch eine Drittperson besorgt zu sein;
4. das Besuchsrecht in geeigneter Form zu
überwachen, insbesondere sicherzustellen, dass es im Beisein einer Drittperson
ausgeübt wird;
5. die Modalitäten, welche für eine
kindsgerechte Durchführung des Besuchsrechts (wie z.B. Festlegung des
Übergabeorts) erforderlich sind, für die Eltern verbindlich festzulegen;
6. den persönlichen Kontakt zwischen den
Kindern und der Mutter zu fördern;
6.1. das Besuchs- und Ferienrecht zwischen
der Mutter und den Kindern gemeinsam auszuarbeiten und bei deren Umsetzung
resp. Durchführung Hilfe zu leisten;
6.2
die begleiteten Besuche soweit möglich in unbegleitete Besuche zu überführen;
7. den
Eltern und Kindern mit Bezug auf das Besuchsrecht beratend beizustehen;
8. bei
Diskussionen und/oder Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Besuchs- und
Ferienrecht zwischen den Eltern zu vermitteln.
7. Es
wird festgehalten, dass die Ehefrau mangels
wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit derzeit nicht in der Lage ist
Unterhaltsbeiträge an die Kinder C.___, D.___ und E.___ zu leisten.
8. Der Ehemann hat der Ehefrau für die Dauer des Getrenntlebens
monatlich vor-auszahlbare Unterhaltsbeiträge wie folgt zu
bezahlen:
Ab 1.
Juli 2023 CHF 922.00;
ab 1.
Januar 2024 CHF 1'562.00;
ab 1.
August 2024 CHF 75.00.
9. – 18. …
3. Die Urteilsbegründung
wurde den Parteien am 7. bzw. 11. April 2025 zugestellt. Gegen die Ziffern 7
bis 9 der Verfügung erhob der Ehemann am 22. April 2025 (ZKBER.2025.31) und die
Ehefrau am 7. Mai 2025 (ZKBER.2025.35) gegen Ziffer 5 formgerecht Berufung.
4. Die Berufungsanträge
des Ehemannes (ZKBER.2025.31) im Folgenden auch Berufungskläger und
Berufungsbeklagter) lauten wie folgt:
1. Die Ziffern 7, 8 und 9 des Entscheids
des Amtsgerichtspräsidenten vom 25. März (recte 5. April) 2024 seien
aufzuheben.
2. Die Ehefrau sei zu verpflichten, während
(der) Dauer der Trennung dem Ehemann an den Unterhalt der Kinder monatlich im
Voraus zahlbare Unterhaltsbeiträge in gerichtlich zu bestimmender Höhe zu
bezahlen, mindestens aber:
a) Juli 2023 bis Dezember 2023 CHF 82.00
Barunterhalt pro Kind
b) ab Januar 2024 CHF 195.00 Barunterhalt
pro Kind.
3. Es sei festzustellen, dass die Ehegatten
sich gegenseitig keinen Unterhalt schulden.
4. Der Berufung sei bezüglich der
erstinstanzlich verfügten Unterhaltsbeiträge vom Ehemann an die Ehefrau für die
Zeit vom 1. Juli 2024 bis zur Einreichung der Berufung die aufschiebende
Wirkung zu erteilen.
5. U.K.u.E.F.
5. Mit Verfügung vom 24.
April 2025 wurde der Antrag des Berufungsklägers auf aufschiebende Wirkung für
die verfallenen Unterhaltsbeiträge abgewiesen.
6. Die Berufungsantwort
der Ehefrau auf die Berufung des Ehemannes datiert vom 26. Mai 2025. Die
Ehefrau stellte folgende Anträge:
1. Die Anträge des Berufungsklägers seien
abzuweisen, sofern darauf einzutreten ist.
2. Der Berufungsbeklagten sei die
unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung des mandatierten Rechtsanwalts zu
gewähren.
3. Alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zu Lasten des Berufungsklägers.
7. Die Ehefrau reichte am
7. Mai 2025 ebenfalls Berufung ein (ZKBER.2025.35; im Folgenden auch
Berufungsklägerin und Berufungsbeklagte). Ihre Berufungsanträge lauten wie
folgt:
1. Ziffer 5 des Urteils vom 25. März (recte
4. April) 2024 sei aufzuheben.
2. Den Kontakt der Berufungsklägerin mit
ihren Söhnen sei wie folgt zu regeln:
Die
Berufungsklägerin hat das Recht:
–
im ersten Monat nach
Erlass des Urteils wöchentlich je 2 Stunden C.___ und D.___ zusammen im Rahmen
von begleiteten Besuchen durch [...] oder eine andere geeignete Institution zu
sehen;
–
Im ersten Monat nach
Erlass des Urteils wöchentlich je 2 Stunden E.___ im Rahmen von begleiteten
Besuchen durch [...] oder eine andere geeignete Institution zu sehen;
–
Ab dem zweiten bis
dritten Monat wöchentlich je 2 Stunden alle drei Kinder zusammen im Rahmen von
begleiteten Besuchen durch [...] oder eine andere geeignete Institution zu
sehen;
–
Ab dem vierten bis
sechsten Monat wöchentlich je vier Stunden alle drei Kinder zusammen im Rahmen
von begleiteten Übergaben durch [...] oder eine andere geeignete Institution zu
sich auf Besuch zu nehmen;
–
ab dem siebten bis
neunten Monat wöchentlich je vierundzwanzig Stunden alle drei Kinder zusammen
im Rahmen von begleiteten Übergaben durch [...] oder eine andere geeignete
Institution zu sich auf Besuch (inklusive Übernachtung) zu nehmen;
–
ab dem zehnten Monat
wöchentlich je achtundvierzig Stunden alle drei Kinder zusammen im Rahmen von
begleiteten Übergaben durch [...] oder eine andere geeignete Institution;
–
ab dem zehnten Monat
vier Wochen Ferien im Jahr im Rahmen von begleiteten Übergaben durch [...] oder
eine andere geeignete Institution.
3. Ziffer 6, Ziffer 6.1 des Urteils vom 25.
März (recte 5. April) 2024 des Richteramts Olten-Gösgen sei ersatzlos
aufzuheben.
4. Es sei der Berufungsbeklagte unter
Androhung der Ungehorsamsstrafe nach Art. 292 StGB zu verpflichten, das
festzulegende Kontaktrecht der Berufungsklägerin gemäss Anträgen hievor
umzusetzen und damit insbesondere die gemeinsamen Kinder der Parteien zu den
festzulegenden Besuchen zu bringen.
5. Der Berufungsklägerin sei die integrale
unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung des mandatierten Rechtsanwalts zu
gewähren.
6. Alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zu Lasten des Berufungsbeklagten.
8. Die Berufungsantwort des
Ehemannes zur Berufung der Ehefrau datiert vom 10. Juni 2025. Er beantragt die
Abweisung der Berufung soweit darauf einzutreten sei. U.K.u.E.F zulasten der
Berufungsklägerin.
9. Am 18. Juni 2025 ging
die Verfügung der KESB Olten-Gösgen vom 13. Juni 2025 ein, die den Parteien zur
Kenntnis zugestellt wurde.
10. Am 25. Juni 2025 liess
sich die Ehefrau zur Berufungsantwort des Ehemannes im Verfahren ZKBER.2025.35
ein zweites Mal vernehmen.
11. Am 27. Juni 2025
reichten die Rechtsvertreter ihre Kostennote im Verfahren ZKBER.2025.31
(Berufung des Ehemannes) und am 7. Juli 2025 im Verfahren ZKBER.2025.35
(Berufung der Ehefrau) ein.
12. Die Berufung der
Ehefrau richtet sich gegen Ziffer 5 und 6 (Kontaktregelung, bzw. deren Fehlen) des
vorinstanzlichen Entscheids, diejenige des Ehemannes gegen die Ziffern 7, 8 und
9 (Unterhalt). Da sich beide Berufungen gegen dasselbe Urteil richten, drängt
sich eine Vereinigung der beiden Verfahren unter der Nummer ZKBER. 2025.31 auf.
13. In Anwendung von Art.
316 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) kann über die Berufungen ohne
Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die
Parteistandpunkte und die Erwägungen des Vorderrichters wird grundsätzlich auf
die Akten verwiesen. Soweit notwendig, ist nachstehend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Das unbegründete Urteil (Dispositiv) des
Vorderrichters datiert vom 5. April 2024 (Aktenseite, AS 277). Die Urteilsbegründung
trägt das Datum vom 25. März 2024 (AS 308). Gründe für die unterschiedlichen
Urteilsdaten ergeben sich nicht aus den Akten. Es besteht jedoch kein Zweifel
daran, dass es sich beim begründeten Urteil mit Datum vom 25. März 2024 um die
Begründung des Dispositivs vom 5. April 2024 handelt.
Das begründete Urteil wurde den Parteien
am 3. April 2025 (sic.) zugestellt. Es ist nicht akzeptabel, mit der Begründung
von Urteilen in Fällen von vorsorglichen Massnahmen oder Eheschutzverfahren, von
denen Kinder von hochstrittigen Eltern betroffen sind, so lange zuzuwarten. In
solchen Fällen ist es umso wichtiger, dass die Urteilsbegründung zeitnah
ausgefertigt wird, worauf die Vorinstanz schon diverse Male hingewiesen wurde. Die
Verhältnisse müssen zügig geklärt werden, damit die Parteien wissen, woran sie
sind. Aufgrund dessen ist die Rechtsverzögerung von Amtes wegen an die
Gerichtsverwaltungskommission (§ 105bis Gerichtsorganisationsgesetz,
BGS 125.12) zu melden und ausserdem im Dispositiv festzuhalten.
2.1
Der Vorderrichter hat
die Kinder für die Dauer der Trennung unter die Obhut des Vaters gestellt. Das
ist nicht angefochten. Angefochten ist jedoch die Kontaktregelung bzw. das
Fehlen einer solchen. Anstatt einer klar definierten Kontaktregelung zwischen
den Kindern und ihrer Mutter beliess es der Vorderrichter bei einer
Kindesschutzmassnahme (Einsetzung einer Beistandschaft und definierte Aufgaben
der Beistandsperson; Dispositiv Ziff. 6).
Der Vorderrichter hielt fest, die
Parteien stimmten darin überein, dass der Kontakt zwischen der Mutter und den
Kindern bestehen solle. Sie seien im Grundsatz mit den Empfehlungen der
involvierten Fachpersonen einig und stellten sich auch nicht gegen den Einbezug
des KJPD bei der Umsetzung des Besuchsrechts bzw. dem Aufbau des persönlichen
Kontakts zwischen der Mutter und den Söhnen. Weiter stellte er fest, der
Ehemann scheine das von der Ehefrau gegen ihn eingeleitete Verfahren wegen
mehrfacher Vergewaltigung zum Anlass zu nehmen, um seine Kooperation in Bezug
auf die Kontakte zwischen Mutter und Kindern zu verweigern. Abschliessend
stellte er fest, die Situation zwischen den Kindseltern scheine verfahren. Die
Kinder seien für eine gesunde Entwicklung auf beide Elternteile angewiesen.
Klar sei, dass die Eltern auf professionelle Hilfe angewiesen seien. Hingegen
müssten sie mitarbeiten und ihren Konflikt von der Kinds- auf die Paarebene
verlagern. Der Ehemann verweigere derzeit die Kooperation mit dem KJPD aufgrund
eines von der Ehefrau gegen ihn angestrengten Strafverfahrens.
2.2
In Bezug auf die
Unterhaltspflicht der Kindsmutter hielt der Vorderrichter deren grundsätzliche
Verpflichtung fest und wies darauf hin, dass ein hypothetisches Einkommen der
Pflichtigen festgesetzt werden könne, falls diese kein oder kein ausreichendes
Einkommen generiere. Die Ehefrau habe keine Betreuungsaufgaben. Sie arbeite
derzeit am Dienstagnachmittag und am Samstag als [...] und am Montag- und
Mittwochvormittag sowie donnerstags in einer [...] als [...]. Sie arbeite mit
einem reduzierten Pensum, da sie die Hoffnung auf die Obhut über die Kinder
hege. Aufgrund der eingereichten Lohnabrechnungen sei von einem Nettolohn von
derzeit CHF 2'509.00 bei einem Pensum von rund 50 % auszugehen. Der Ehemann
arbeite als [...] (100 %) und verdiene netto CHF 5'191.00. Hinzu kämen die
Kinderzulagen von je CHF 200.00.
3.1
Der Ehemann macht in
seiner Berufung vom 22. April 2025 unrichtige Feststellung des Sachverhalts und
unrichtige Rechtsanwendung geltend. Er rügt in der vom Vorderrichter
berechneten ersten Unterhaltsphase die Kosten der Ehefrau für den Arbeitsweg.
Er bemängelt, die Vorinstanz habe sich nicht dazu geäussert, ob dieser auch mit
dem ÖV zurückgelegt werden könnte. Tatsächlich dauere der Arbeitsweg mit dem ÖV
nur wenig länger als mit dem Auto. Es sei daher zumutbar, dass die Ehefrau den
Arbeitsweg mit dem ÖV zurücklege. Auch habe es die Vorinstanz unterlassen, beim
Ansatz pro Kilometer einen Abzug für die Amortisation des Autos zu machen. Bei
der vorliegenden Konstellation, wo der Ehemann die Kinder allein betreue, habe
die Ehefrau grundsätzlich das Manko der Kinder zu tragen. Setze man jedoch
einfach die Beträge in die Berechnungstabelle ein, werde der Gesamtüberschuss
der Familie standardmässig nach grossen und kleinen Köpfen verteilt. Im
Resultat werde die Pflicht der Ehefrau zur Leistung des Barunterhalts praktisch
ausgeklammert. Das stehe im Widerspruch zur Gleichwertigkeit von Bar- und
Betreuungsunterhalt. Zwar spreche sich das Bundesgericht bei höherer
Leistungsfähigkeit des hauptbetreuenden Elternteils für eine Abweichung vom
Grundsatz aus. Dieser sei aber nach Ermessen vorzunehmen. Hier könne sich der
Sachrichter nicht auf die Anwendung tabellarischer Berechnungsformeln
beschränken. Er betreue die Kinder neben seiner Erwerbstätigkeit von 100 % und
müsse zusätzlich für den Grossteil ihres Barunterhalts aufkomme. Für einen
Unterhaltsbeitrag an die Ehefrau bleibe da kein Raum.
In der zweiten Unterhaltsphase ab Januar
2024.
habe der Vorderrichter berücksichtigt, dass die Ehefrau eine eigene
Wohnung in [...] bezogen habe. Die Berechnungen beruhten darauf, dass sie
weiterhin nur mit einem 50%-Pensum arbeite. Das widerspreche sowohl den
bundesgerichtlichen Anforderungen an die Erwerbspflicht einer
unterhaltspflichtigen Partei als auch den tatsächlichen Gegebenheiten. Vor dem
Hintergrund ihrer jahrelangen psychischen und physischen Gewalt gegen die
Kinder habe die anwaltlich vertretene Ehefrau realistischerweise nicht davon
ausgehen können, es werde die alternierende Obhut angeordnet. Die Ehefrau
arbeite als [...] und als [...]. Beides seien Branchen, in denen die Anstellungsaussichten
intakt seien. Mit entsprechendem Engagement wäre es ihr ohne weiteres möglich
gewesen, ihr Pensum auszudehnen, wozu sie angesichts der
Unterhaltsverpflichtungen ohnehin gehalten sei. Daran änderte nichts, falls sie
später allenfalls einen Betreuungsanteil zugesprochen bekäme. Müsste die
Ehefrau ihre Erwerbstätigkeit bereits im Januar 2024 steigern, erübrigte sich auch
die Bildung einer weiteren Phase.
Auf die Vorbringen des Berufungsklägers
zu den einzelnen Budgetposten wird soweit nötig nachfolgend im Rahmen der
Unterhaltsberechnung eingegangen.
3.2
Die Ehefrau macht in
der Berufungsantwort geltend, sie sei bis zur Trennung der Parteien, bzw.
wenige Monate vor dem Entscheid des Vorderrichters die Hauptbetreuungsperson
der Kinder gewesen. Hinzu komme, dass sie sich gemäss dem gemeinsamen Entscheid
der Parteien in einer Ausbildung zur [...] befinde. Es sei evident, dass
deswegen von ihr nicht verlangt werden dürfe, heute ihr Einkommen zu steigern.
Ihr aktuelles Einkommen reiche nicht aus, um ihren Unterhalt zu decken. Der
Berufungskläger sei daher verpflichtet, sowohl den Kinderunterhalt als auch
ihren Unterhalt zu tragen.
Sie macht weiter geltend, sofern es die
Verhältnisse der Parteien erlaubten, sei kein Ehegatte verpflichtet, seine
Selbstversorgungskapazität zu steigern. Die aktuellen Einkommen der Parteien reichten
aus, um den Bedarf sämtlicher Familienmitglieder zu decken. Bis zum Erlass des
vorliegenden Entscheids habe es für sie keinen Anlass gegeben, ihr
Arbeitspensum zu steigern. Zum Aufbau des Kontaktrechts verweise sie auf die
Ausführungen in ihrer eigenen Berufungsschrift. Die gegenwärtige Situation sei
nicht absehbar gewesen. Der Berufungskläger übersehe, dass es hier um ehelichen
Unterhalt gehe. Der generierte Überschuss der Familie sei jedenfalls zu teilen.
Nachdem sich der Berufungskläger ohnehin nicht an die gerichtlichen Anordnungen
bezüglich des Beziehungsaufbaus der Kinder zur Mutter halte, sei es ökonomisch
gesehen müssig, weitere Ausführungen zu machen.
4.1
Die Berufung der
Ehefrau richtet sich gegen die Ziffern 5 und 6 der angefochtenen Verfügung. Sie
macht geltend, seit Mitte Januar 2025 habe keines der gemeinsamen Kinder mehr
Kontakt zu ihr. Die Zwillinge habe sie seit Monaten nicht mehr gesehen, den
jüngsten Sohn seit Erlass des vorinstanzlichen Urteils, mithin seit mehr als
einem Jahr. Trotz eindeutiger Expertise verweigere der Berufungsbeklagte die
Kontakte. Das vorinstanzliche Urteil sei in Bezug auf das Kontaktrecht zahnlos.
Der Berufungsklägerin stehe kein Mindestbesuchsrecht zu. Die Beistandsperson
habe keine Entscheidkompetenz. Der Berufungsbeklagte biete nicht Hand für einen
Kontakt zwischen Mutter und Kindern.
Sie macht geltend, in der Begründung
weise der Vorderrichter zutreffend darauf hin, dass es den Parteien bis anhin
nicht möglich gewesen sei, sich gemeinsam für ein gelingendes Kontakt- und
Besuchsrecht einzusetzen. Vor diesem Hintergrund sei es umso unverständlicher,
dass der Vorderrichter dieses nicht konkret geregelt habe. Der
Berufungsbeklagte verweigere ihr auch Informationen über die Kinder in
schulischen und medizinischen Fragen. Die Ausgangslage habe sich seit Erlass
des Urteils nicht verändert. Mehrmals seien begleitete Besuche gestartet und
dann wieder abgebrochen worden, trotz der Behauptung des Berufungsbeklagten,
dass er die Kontakte der Kinder zur Mutter befürworte. Er schiebe irgendwelche
Reaktionen der Kinder vor, weshalb er weitere Kontakte zur Mutter nicht
verantworten könne. Kontakte zwischen der Mutter und den Kindern würden von den
Experten nach wie vor empfohlen. Trotz allfälligen kurzfristigen negativen Reaktionen
der Kinder nützten die Kontakte ihrer langfristigen Entwicklung. Insbesondere
bei E.___ hätten die Besuche gut funktioniert, was auch der Berufungsbeklagte
zugestanden habe. Dennoch wolle er heute nicht mehr Hand für eine gütliche
Lösung bieten. Seit das Urteil im Dispositiv erlassen worden sei, mache er
geltend, E.___ habe sich immer versteckt, wenn er zur Mutter habe gehen müssen,
weshalb er die Besuche nicht mehr zulasse. Auch sei geltend gemacht worden, der
Sohn habe «keine Lust» zur Mutter zu gehen.
Das Fixieren eines Aufbauplans scheine
nach dem Gesagten nicht nur berechtigt, sondern auch zweckmässig und unbedingt
angezeigt. Die Zwillinge hätten sich im Januar 2025 ihr gegenüber äussern und
die Vorwürfe hätten geklärt werden können. Es sei daher unklar, weshalb nicht
beide Kinder die Mutter gemeinsam besuchen könnten. Für E.___ sei der Kontakt
verbindlich festzulegen. Das beantragte Mindestbesuchsrecht entspreche den
Empfehlungen des KJPD für einen zumutbaren und kontinuierlichen Aufbau des
Kontaktrechts. Dieser sei gerichtlich zu fixieren. Die Ausarbeitung einer
einvernehmlichen Kontaktrechtsregelung mit Hilfe der Beiständin habe nicht
geklappt, was bereits die Vorinstanz festgestellt habe. Die Beiständin habe auch
keine Entscheidkompetenz.
4.2
Der Berufungsbeklagte
macht vorab geltend, es handle sich vorliegend um ein Summarverfahren. Der neue
Art. 314 Abs. 2 ZPO (Berufungsfrist) sei nicht im Katalog gemäss Art. 407f ZPO
enthalten, ebenso wenig der neue Art. 52 Abs. 2 ZPO (unrichtige
Rechtsbelehrung). E contrario seien diese Bestimmungen auf Verfahren, die zum
Zeitpunkt des Inkrafttretens der Revision rechtshängig gewesen seien, nicht
anwendbar. Das Dispositiv sei am 9. April 2024 eröffnet worden. Die
Rechtsmittelfrist habe zu diesem Zeitpunkt noch 10 Tage betragen. Die Berufung der
Ehefrau sei daher verspätet erfolgt. Konsequenterweise sei auch die
Berufungsantwort verspätet, was im Rahmen der Eintretensvoraussetzungen von
Amtes wegen zu prüfen sei.
Maxime des Kindesrechts bleibe das
Kindeswohl. Die Vorinstanz habe dieses definiert und festgelegt, wie das
Besuchsrecht unter Beachtung der Interessen der Kinder vorzubereiten und
durchzuführen sei. Die Vorinstanz habe diesbezüglich festgehalten, dass der
Aufbau in einem den Kindern angepassten Tempo stattzufinden habe und ein fester
Zeitplan destruktiv wäre. Es sei unklar, inwiefern in diesem Zusammenhang die
Chatnachrichten zwischen den Parteien relevant seien. Er habe die Kindsmutter
über die notfallmässig durchgeführte [...] bei D.___ informiert, ebenso wie
über die erfolgte Nachkontrolle. Die Mutter habe überdies das Recht, sich bei
Schule und Medizinalpersonal direkt zu informieren. Es sei nicht seine Aufgabe,
die Ehefrau über den Alltag der Kinder auf dem Laufenden zu halten. Die
Ausführungen der Ehefrau zeigten, dass sie den Grund für die
Kontaktverweigerung der Kinder einseitig bei deren Loyalitätskonflikt sehe, was
teilweise eine Rolle spielen könne. Die Ehefrau verkenne, dass der Grund für
die Kontaktverweigerung der Kinder in der jahrelangen psychischen und
physischen Misshandlung der Kinder durch die Mutter liege. Diese habe die
Verhältnisse von Beginn weg geprägt. Die Mutter habe diesen Umstand erst im
Verlauf der Sitzungen beim KJPD langsam erkennen können.
Der Vater habe sich lange Zeit sehr
intensiv um die Etablierung eines Besuchs- und Kontaktrechts zur Mutter bemüht.
Die leitende Psychologin des KJPD habe im E-Mail vom 10. Oktober 2024
festgehalten, dass die Annäherung zwischen Mutter und Kindern in kleinsten
Schritten erfolgen und man das Sicherheitsgefühl der Zwillinge wahren müsse.
Die Ehefrau müsse sich in diesem Zusammenhang auch den Vorwurf gefallen lassen,
sich nicht an den Plan des KJPD gehalten zu haben. Entgegen den Annahmen des
KJPD seien die Symptome der Kinder mit der Zeit nicht zurückgegangen, sondern
hätten sich noch verstärkt. Die Reaktionen der Kinder (Schlafprobleme, Weinen,
Ängste und Wut) stellten eine nicht zu unterschätzende Beeinträchtigung des
Kindeswohls dar. Inzwischen stosse der Vater mit seinem Engagement an die Grenze,
wo der Preis für den Kontakt zur Mutter eine Gefährdung des Kindeswohls
darstelle. Bei E.___ hätten sich die Kontakte anfänglich gut angelassen, hätten
aber schliesslich auch in einer Verweigerung des Kontakts geendet. Die Gründe
dafür seien ihm nicht bekannt und hätten auch nicht eruiert werden können. Nun
einen fixen Zeitplan zu implementieren, würde unweigerlich zu einer
Wiederholung der Ereignisse führen und eine Gefährdung des Kindeswohls bewusst
in Kauf genommen. Vielmehr sei es Aufgabe der Beistandsperson, den definierten
Aufgabenplan gewissenhaft in Angriff zu nehmen. Die involvierten
Beistandspersonen hätten weder Engagement noch Feingefühl gezeigt und sich
einseitig auf den Loyalitätskonflikt beschränkt und andere Ursachen für das
Verhalten der Kinder völlig ausser Acht gelassen. Der Vater werde sich nicht
gegen Kontakte zur Mutter wehren, wenn diese ohne starke psychische Reaktionen
der Kinder stattfinden könnten.
4.3
Die Ehefrau liess sich
am 25. Juni 2025 ein weiteres Mal in dieser Angelegenheit vernehmen. Sie hält
dafür, es gehe nicht darum, die Kinder zu zwingen, sondern sie liebevoll zu
motivieren, zu begleiten und die Rolle eines erzieherisch präsenten Vaters zu
übernehmen. Bevor die Beiständin eingeschaltet worden sei, seien die Kinder
gerne zur Mutter gekommen. Es sei am Vater, Verantwortung zu übernehmen.
Kontakte der Kinder zur Mutter seien für ihn unwichtig und würden nicht
priorisiert. Er wolle offensichtlich mit seinem Verhalten Zeit schinden. Entgegen
seinen Behauptungen sei die Information über die Operation von D.___ nicht
zeitnah erfolgt, sondern erst nachdem der Sohn bereits wieder zuhause gewesen
sei. Entgegen den Angaben des Vaters hätten sich die Kinder gemäss Rückmeldung
der Beiständin über ihre Briefe und die Videobotschaft gefreut. Auch seien die
Kinder in der Schule gemäss Rückmeldung der Lehrpersonen nicht integriert. Die
Zwillinge seien überangepasst. E.___ habe dagegen im Kindergarten Mühe mit den
Regeln. Er sei sehr unruhig und habe keine Freunde. Das Verhalten der Kinder
sei besorgniserregend. Sie habe sämtliche Vereinbarungen eingehalten, was beim
Berufungsbeklagten mutmasslich nicht der Fall sei. Bei den Treffen mit der
Berufungsklägerin seien die Kinder fröhlich gewesen. Sie hätten gesprochen und
gemeinsam gespielt und gelacht.
5.
Der Ehemann moniert die
Einhaltung der Berufungsfrist durch die Ehefrau. Dabei handelt es sich um eine
Eintretensvoraussetzung, die das Gericht von Amtes wegen prüfen muss. Gemäss
dem revidierten Art. 314 Abs. 2 ZPO beträgt die Frist zur Einreichung der
Berufung und der Berufungsantwort je 30 Tage. Die revidierte Bestimmung trat
per 1. Januar 2025 in Kraft. Der Ehemann hält dafür, dass vorliegend noch die
Frist von 10 Tagen gemäss Art. 314 Abs. 1 ZPO gelte, zumal der neu eingefügte
Absatz 2 gemäss Art. 407 f ZPO nicht auf rechtshängige Verfahren anwendbar sei.
Das Berufungsverfahren war vor
Inkrafttreten der Revision nicht hängig. Das Obergericht hat sich der
Literaturmeinung angeschlossen, welche die Anhängigkeit eines Verfahrens pro
Instanz versteht. Gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO ist die Berufung bei der
Rechtsmittelinstanz innert 30 Tagen seit der Zustellung des begründeten
Entscheids, bzw. seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung
einzureichen. Das Vorliegen einer schriftlichen Begründung des anzufechtenden Entscheids
ist Voraussetzung für die (Möglichkeit der) Anfechtung (Urteil des
Bundesgerichts 4A_72/2014 vom 2. Juni 2014 E. 5) mit Berufung (Art. 311 Abs. 1
ZPO) bzw. mit Beschwerde (Art. 321 Abs. 1 ZPO) oder subsidiärer
Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff Bundesgesetz über das Bundesgericht, BGG, SR
172.110). Erst mit der nachträglichen Zustellung des begründeten Entscheids werden
die Rechtsmittelfristen ausgelöst (Martin Schmid/Norbert Brunner in: Karl
Spühler/Luca Tenchio/Dominik Infanger, Basler Kommentar Zivilprozessrecht, 4.
Aufl., Basel 2024, N. 21 zu Art. 239 Abs. 2 ZPO mit weiteren Hinweisen.
Das Dispositiv des angefochtenen Urteils
datiert vom 5. April 2024. Die schriftliche Urteilsbegründung, welche die
Rechtsmittelfrist ausgelöst hat, wurde den Parteien am 7. (Ehefrau) bzw. am 11.
(Ehemann) April 2025 zugestellt. Die Zustellung erfolgte somit an beide
Parteien im Jahr 2025. Die Frage des Intertemporalen Rechts stellt sich daher
nicht. Es gilt die im Zeitpunkt der Eröffnung anwendbare neue Bestimmung von
Art. 314 Abs. 2 ZPO. Mithin beträgt die Berufungsfrist 30 Tage. Die
Berufungsschrift der Ehefrau datiert vom 7. Mai 2025 (Posteingang beim
Obergericht am 8. Mai 2025) und ist damit innerhalb der 30-tägigen
Berufungsfrist der Post übergeben worden. Auf die Berufung der Ehefrau ist
einzutreten. Die Rechtzeitigkeit der Berufung des Ehemannes ist unbestritten.
6.
Aus systematischen
Gründen drängt es sich auf, die Kontaktregelung (Dispositiv Ziff. 5 und 6), die
die Ehefrau angefochten hat, vor der vom Ehemann angefochtenen
Unterhaltsregelung (Dispositiv Ziff. 7 – 9) zu behandeln.
7.1
Das Gericht
berücksichtigt beim Entscheid über die Obhut, den persönlichen Verkehr oder die
Betreuungsanteile das Recht des Kindes, regelmässige persönliche Beziehungen zu
beiden Elternteilen zu pflegen (Art. 298 Abs. 2 Zivilgesetzbuch, ZGB; SR 210).
Zudem können begleitende Kindesschutzmassnahmen angeordnet werden. Dabei sind
die Anträge der Eltern und die Meinungen und Wünsche der Kinder zu
berücksichtigen. Leitprinzip ist das Kindeswohl. Die Interessen der Eltern
haben in den Hintergrund zu treten (Urteile des Bundesgerichts 5A_669/2020 vom
30.
April 2021 E. 3.3.1 und 5A_991/2019 vom 19. Januar 2021 E. 5.5.1). Es ist
diejenige Lösung zu wählen, die unter Berücksichtigung der gesamten Umstände
dem Kind die notwendige Stabilität der Beziehungen gewährleistet, die
es für seine optimale Entwicklung und Entfaltung benötigt Urteil des
Bundesgerichts 5A_669/2020 vom 30. April 2021 E. 3.3.1; Pra 2010, 833, 835); vgl.
zum Ganzen Ingeborg Schwenzer/Michelle Cottier in: Thomas Geiser, Christiana
Fountoulakis [Hrsg.] Basler Kommentar ZGB I, 7. Aufl., Basel 2022; N. 5 zu Art.
298.
ZGB).
7.2
Der Vorderrichter hält
fest, dass der Kontakt zwischen dem Sohn E.___ und der Kindsmutter gemäss dem
Verlaufsbericht der Beiständin vom 14. März 2024 regelmässig, inzwischen
wöchentlich, in der Wohnung der Kindsmutter stattfinde. Der Kontakt und die
Besuche bei ihr würden als gewinnbringend für den Sohn empfunden. Die
Empfehlung gehe dahin, diese beizubehalten, bzw. ständig auszubauen (Urteil, E.
II.3.5, S. 14). Die Parteien hätten an der Eheschutzverhandlung vom 25. März
2024.
bestätigt, dass der Kontakt zwischen der Mutter und E.___ gut funktioniere
(Urteil, E. II.3.6, S. 14 f.). Der Ehemann hatte bei dieser Gelegenheit
beantragt, das Besuchsrecht der Mutter von zunächst begleiteten Kontakten zu
einem praxisüblichen Besuchsrecht auszudehnen (Urteil, E. II.3.4, S. 13). Die
Ehefrau beantragte vorinstanzlich die alternierende Obhut. Letzteres ist
inzwischen vom Tisch.
7.3
Die vorinstanzliche Urteilsbegründung
zur Kontaktregelung ist widersprüchlich. In E. II.3.7 (S. 15) hielt der
Vorderrichter fest, beide Ehegatten seien im Grundsatz mit den Empfehlungen der
involvierten Fachpersonen einverstanden und stellten sich auch nicht gegen den
mit jüngstem Verlaufsbericht empfohlenen Einbezug des KJPD bei der Umsetzung
des Besuchsrechts. Nur wenige Zeilen später führte er aus, dass es den Eltern
infolge ihres Paarkonflikts bisher nicht möglich gewesen sei, sich gemeinsam
für ein gelingendes Kontakt- und Besuchsrecht einzusetzen. Zusammenfassend
stellte er fest, die Situation zwischen den Elternteilen scheine verfahren.
Dem Abschlussbericht des KJPD vom 5.
März 2025 (Berufungsbeil. 8 der Ehefrau; Urheber unbekannt) ist zu entnehmen,
dass der Vater die Zwillinge für die Kontakte mit der Mutter habe motivieren
und dabei auch Widerstände (psychische und körperliche Reaktionen der Kinder) überwinden
müssen. Die Treffen seien jedoch für alle Beteiligten zufriedenstellend
verlaufen, nachdem jeweils die anfängliche Skepsis überwunden gewesen sei. Das
Verhalten der Kinder wurde nebst den [...]erfahrungen mit der Mutter zunehmend
auch mit einem Loyalitätskonflikt der Kinder erklärt. Der Eingabe des Ehemannes
ist zu entnehmen, dass sich der Sohn E.___ nach Erlass des vorinstanzlichen
Urteils plötzlich geweigert haben soll, die Mutter zu besuchen. Die Gründe für
den erneuten Kontaktabbruch gehen aus seinen Rechtsschriften nicht restlos
nachvollziehbar hervor.
Bis zum Versand des begründeten Urteils
(3. April 2025), war der Kontakt zwischen der Mutter zu allen drei Kindern
vollständig abgebrochen. Der KJPD geht jedoch nach wie vor davon aus, dass die
Kinder langfristig von einer Fortführung bzw. Wiederaufnahme der Kontakte mit
der Mutter profitieren könnten, wohingegen bei einem Kontaktabbruch von einer
Entwicklungsgefährdung auszugehen sei.
7.4.1
Die
Berufungsklägerin wirft dem Vorderrichter unrichtige Rechtsanwendung bei der
Regelung des Kontaktaufbaus vor, indem er sich darauf beschränkt habe, eine
Beiständin einzusetzen und deren Aufgaben im Hinblick auf den Kontaktaufbau in
Zusammenarbeit mit den Kindseltern zu definieren. Eine verbindliche Regelung des
Kontakts zwischen den Kindern und ihrer Mutter habe gefehlt. Die mangelnde
Verbindlichkeit habe den Kindseltern den Rückzug aus diesem Prozess der
Wiederannäherung zwischen den Kindern und der Mutter ermöglicht.
Gemäss Art. 176 Abs. 3 ZGB hat der
Richter die nötigen Massnahmen nach den Be-stimmungen über die Wirkungen des
Kindesverhältnisses zu treffen, wenn minderjährige Kinder von einer Trennung
der Eltern betroffen sind. Die vorinstanzliche Kontaktregelung steht und fällt
mit der vertrauensvollen Zusammenarbeit beider Parteien mit der Beiständin und
dem KJPD. Das Vertrauen fehlt hier, obwohl beide Parteien vorinstanzlich
bestätigt hatten, an einer kindgerechten Lösung interessiert und zur
Zusammenarbeit miteinander und mit den involvierten Fachpersonen bereit zu
sein. In der Praxis scheiterte die Umsetzung schon kurze Zeit nach Erlass des
Urteils am Konflikt der Eltern auf der Paarebene. Es gelingt den Parteien bis
heute nicht, ihren Paarkonflikt von den Interessen der Kinder und der
Eltern-Kind-Beziehung zu trennen, so dass die Kinder schliesslich die
Leidtragenden des Elternkonflikts sind.
7.4.2
Die aktuelle
Situation verletzt das Kindeswohl, insbesondere auch deshalb, weil die Kinder gemäss
den Feststellungen des KJPD inzwischen in einen merkbaren Loyalitätskonflikt
geraten sind und die Mutter gegenüber Dritten massiv abwerten. Diese Situation
ist nicht akzeptabel und schädigt die künftige Entwicklung der Söhne erheblich.
Schuldzuweisungen zwischen den Kindseltern helfen in dieser Situation nicht
weiter. Die Kindseltern müssen zum Wohl ihrer Kinder ihren Konflikt auf
Paarebene von der Eltern-Kind-Beziehung trennen. Der Vater als Obhutsinhaber und
Erziehungsverantwortlicher ist in der Pflicht, die Kinder zum Kontakt mit der
Mutter zu ermuntern und motivieren. Das gelingt umso leichter, wenn die Kinder
merken, dass er diesen Kontakten positiv gegenübersteht. Dabei hat er zum Wohl
der Kinder auch allfällige Widerstände zu überwinden und ihnen klarzumachen,
dass er Abwertungen der Mutter nicht duldet. Gelingt ihm dies nicht, so wird
der Vorderrichter auf entsprechenden Antrag hin auch einschneidendere
Kindesschutzmassnahmen prüfen müssen.
Im Hinblick auf eine gesunde Entwicklung
der Kinder ist es unumgänglich, dass die Kinder die Beziehung zur Mutter
pflegen, Erlebnisse mit ihr teilen und sich ein eigenes Bild von ihrem Wesen
machen zu können. Es wird eine Aufgabe des Beistands sein, die Parteien in
dieser Hinsicht zu unterstützen. Das Gerüst für den Beziehungsaufbau muss
jedoch im Urteil skizziert sein. Als Grundlagen sind insbesondere die Berichte
des KJPD vom 26. November 2024 bezüglich D.___ (Berufungsbeil. 3 des Ehemannes)
und vom 3. Dezember 2024 bezüglich C.___ (Berufungsantwortbeil. 8 des
Ehemannes), das Standortgespräch betreffend E.___ (Berufungsantwortbeil. 3 des
Ehemannes) sowie der Entscheid der KESB vom 13. Juni 2025 heranzuziehen (in den
Berufungsakten).
Der KJPD empfiehlt bei beiden Zwillingen
eine kleinschrittige Wiederannäherung an die Mutter in einem geschützten
Rahmen. Der Kindsvater hat beim Beistand deponiert, dass aus seiner Sicht der
KJPD den Lead beim Wiederaufbau des Kontakts zwischen der Mutter und den
Kindern haben müsste. Dass das im nicht zielführend ist, hat bereits die
angefochtene Regelung des Vorderrichters und das Scheitern des
Beziehungsaufbaus im Winter 2025 gezeigt. Der Ehemann hat sich nach kurzer Zeit
aus diesem Prozess zurückgezogen. In diesem Zusammenhang ist auf den Bericht
des stellvertretenden Beistands vom 14. März 2025 (Berufungsbeil. 7 der
Ehefrau) zu verweisen. Der KJPD hat in seinen Berichten vom 4. und 5. März 2025
die Zwillinge betreffend ausgeführt, dass nach dem ersten Treffen am 21. Januar
2025.
Folgetermine geplant gewesen seien, welche der Kindsvater nicht mehr
einzuhalten bereit gewesen sei (Berufungsbeil. 8 der Ehefrau). Alle drei
Berichte zeigen, dass sich sowohl die Beistandsperson als auch die Therapeuten
des KJPD ausserordentlich um den Wiederaufbau des Kontakts zwischen den Kindern
und der Mutter bemüht haben und auf einem guten Weg waren, bis der Kindsvater
seine Bemühungen, die Kinder zu den Kontakten zu motivieren, eingestellt hat.
Die Entwicklung im Winter 2025 zeigt
exemplarisch, dass im jetzigen Zeitpunkt nicht mehr auf Freiwilligkeit gesetzt
werden kann, sondern fixe Termine für die Kontakte zwischen den Kindern und der
Mutter gesetzt werden müssen. Dass der Prozess auf diese Weise nicht jederzeit auf
die Kinder zugeschnitten werden kann, ist zwar nicht optimal. Im Hinblick auf
den langfristigen Nutzen einer lebendigen Beziehung der Kinder zur Mutter sind
diese Nachteile hinzunehmen.
Der Beistand der Kinder wird daher
beauftragt, die Kontakte der Kinder mit der Mutter anhand eines verbindlichen
Fahrplans, der sich an dem von ihm entworfenen Plan orientiert und der in das
Dispositiv aufgenommen wird, aufzugleisen. Die Punkte 6.1.1. und 6.1.2. des vom
Vorderrichter definierten Aufgabenkatalogs des Beistands werden aufgehoben und
durch verbindliche Anordnungen ersetzt.
In diesem Zusammenhang ist darauf
hinzuweisen, dass es aufgrund der anhaltenden Konflikte zwischen den
Kindseltern derzeit nicht im Interesse der Kinder ist, die Kontakte zwischen
ihnen und der Kindsmutter über ein gerichtsübliches Besuchs- und Ferienrecht
hinaus auszudehnen. Die Kontakte sind über mehrere Monate hinweg langsam aufzubauen.
Die erneute Involvierung des KJPD liegt im Ermessen des Kindsvaters als
Obhutsinhaber. Ein Ferienrecht kommt erst in Frage, wenn die Kinder an den
regelmässigen Kontakt mit der Mutter inkl. Übernachtungen bei ihr gewöhnt sind.
7.5
Die Berufungsklägerin
beantragt, die Kontaktregelung sei mit einer Strafandrohung gegen den
Kindsvater zu verbinden, sollte er dieser nicht nachleben. Es ist zu
berücksichtigen, dass bis anhin keine rechtlich verbindliche Kontaktregelung
bestand. Der Vorderrichter hatte auf die Kooperation der Kindeseltern mit der
Beiständin und dem KJPD gesetzt. Das hat bekanntlich nicht funktioniert. Jetzt
besteht eine verbindliche Regelung. Die Eltern stehen diesbezüglich in der
Pflicht. Das genügt in aller Regel, um sie zur Kooperation zu bewegen. Sollte
die Umsetzung dennoch nicht gelingen, sind in einem späteren Schritt auf
entsprechenden Antrag hin strafrechtliche Sanktionen zu prüfen.
8.1
Der Ehemann beantragt,
die Ehefrau sei zu Unterhaltsbeiträgen bzw. zu höheren Unterhaltsbeiträgen an
die Kinder zu verpflichten. Ausserdem sei festzustellen, dass die Ehegatten
einander keine Unterhaltsbeiträge schuldeten. Die Ehefrau beruft sich darauf,
dass vorliegend ehelicher Unterhalt geschuldet und diesfalls keine Partei
verpflichtet sei, ihre Selbstversorgungskapazität zu steigern, da die
vorhandenen Einkommen ausreichten, um den Unterhalt der Familie zu decken.
Der Einwand der Ehefrau, dass bis zur
Auflösung der Ehe ehelicher Unterhalt geschuldet sei, ist grundsätzlich richtig.
Nicht richtig ist der daraus gezogene Schluss, dass von ihr deshalb keine
Ausdehnung ihrer Erwerbstätigkeit verlangt werden könne. Die Pflicht zur
Aufnahme oder Ausdehnung der Erwerbstätigkeit besteht bereits während der
Trennung, wenn mit einer Wiederaufnahme des gemeinsamen Haushalts nicht mehr
ernsthaft zu rechnen ist (BGE 148 III 358 E. 5). Dieses Stadium ist vorliegend
schon vor längerer Zeit erreicht worden. Die Ehefrau liess bereits bei
Einleitung des Eheschutzverfahrens im Juni 2023 mitteilen, dass eine
Weiterführung der ehelichen Gemeinschaft für sie nicht in Frage komme. Mithin
musste sie sich mindestens mittelfristig, mit der Steigerung ihres
Erwerbspensums auseinandersetzen, um der Gefahr, der Anrechnung eines
hypothetischen Einkommens zu entgehen.
Der Ehemann hält dafür, dass es der
Ehefrau zuzumuten gewesen sei, bereits ab Januar 2024 ein Vollpensum zu
versehen. Er rügt, dass das Vorgehen des Vorderrichters der bundesgerichtlichen
Praxis bezüglich der Erwerbspflicht für einen unterhaltspflichtigen Elternteil
widerspreche. Die Ehefrau beruft sich darauf, dass die Einkünfte der Parteien den
Bedarf der Familie deckten, weshalb keine Partei verpflichtet sei, ihre
Selbstversorgungskapazität zu steigern. Die Frage der Anrechnung eines
hypothetischen Einkommens stelle sich daher nicht. Es liege im Ermessen des
Gerichts, entsprechende Übergangsfristen festzusetzen. Zudem habe sie als
ehemalige Hauptbetreuungsperson berechtigte Hoffnung gehabt, dass ihr die Obhut
über die Kinder zugeteilt werde.
8.2
Die Eltern sorgen
gemeinsam, ein jeder Elternteil nach seinen Kräften, für den gebührenden
Unterhalt des Kindes und tragen insbesondere die Kosten von Betreuung,
Erziehung, Ausbildung und Kindesschutzmassnahmen (Art. 276 Abs. 2 ZGB). Der
Ehemann erbringt seinen Anteil vorwiegend in Natura, indem er in erster Linie
für die Pflege und Erziehung der Kinder verantwortlich ist. Die Ehefrau ist von
den Betreuungspflichten befreit und hat ihren Beitrag an den Unterhalt der
Kinder in Form einer Geldzahlung zu leisten (Art. 276 Abs. 1 ZGB; vgl. zum
Ganzen BGE 147 III 265 E. 7.2).
Zu berücksichtigen ist in diesem
Zusammenhang, dass die Obhutsregelung über die Kinder bis zum vorinstanzlichen
Entscheid umstritten war. Seit dem Entscheid vom 5. April 2024 ist das geregelt.
Die Ehefrau bleibt folglich von der Kinderbetreuung und der Haushaltführung
befreit und es steht einer vollzeitigen Erwerbstätigkeit nichts entgegen. Da
Kinderunterhaltsbeiträge geschuldet sind, besteht nach bundesgerichtlicher
Praxis Erwerbspflicht. Daran ändert nichts, dass die Ehe derzeit noch besteht.
Eine Wiedervereinigung der Ehegatten scheint aufgrund der Äusserung der Ehefrau
im Eheschutzgesuch und der Entwicklung des Paarkonflikts seit der Trennung
nicht zu erwarten zu sein. Inzwischen leben die Parteien auch schon mehr als
zwei Jahre getrennt. Die Unterhaltsregelung hat sich daher an den nachehelichen
Verhältnissen zu orientieren (Urteil des Bundesgerichts 5A_21/2012 E. 3.3 vom
3.
Mai 2012, vgl. auch BGE 147 III 308 E. 5).
8.3
Der Einwand der
Ehefrau, dass ihr eine Übergangsfrist für die Erwerbsaufnahme bzw. Steigerung
des Pensums zuzugestehen sei, ist berechtigt. Das Entgegenkommen des
Gerichtspräsidenten, ihr nach Erlass des Urteils vom 5. April 2024 eine
Übergangsfrist von knapp vier Monaten bis zum 31. Juli 2024 zuzugestehen, ist
äusserst grosszügig, nachdem die Parteien bereits seit Juni 2023 getrennt lebten
und die Ehefrau bereits ins Erwerbsleben integriert war. Ein Ermessensfehler
liegt aber nicht vor. Ab dem 1. August 2024 hat der Vorderrichter der Ehefrau
ein 100 %-Pensum und ein entsprechendes Einkommen angerechnet. Aus der
Begründung des vorinstanzlichen Urteils (E. II.4.6.2. und 4.8.1.) geht nicht
hervor, wie hoch der Vorderrichter das Einkommen der Ehefrau ab diesem
Zeitpunkt einschätzte. Das ergibt sich lediglich aus den Berechnungsblättern,
die dem Dispositiv vom 5. April 2024 als integrierender Bestsandteil beiliegen.
Die vom Vorderrichter ab August 2024 angerechneten CHF 5'018.00 netto pro Monat
(Vorakten, AS 295) wurden nicht beanstandet.
8.4.1
Der Ehemann anerkennt
grundsätzlich den vom Vorderrichter berechneten Bedarf für sich und die Söhne.
Er moniert im Bedarf der Ehefrau in der 1. Berechnungsphase, insbesondere die
ihr zugestandenen Arbeitswegkosten von ihrem damaligen Wohnort in [...] an ihre
Arbeitsstellen in [...], [...] und [...]. Er kritisiert, die Kosten für den
Arbeitsweg machten mehr als die Hälfte des Nettoeinkommens aus. Dabei habe der
Vorderrichter nicht berücksichtigt, dass der Weg mit dem ÖV pro Weg weniger als
30.
Minuten länger als mit dem Auto dauern würde und daher die Verwendung des
ÖVs ohne weiteres zumutbar gewesen wäre. Die Berufungsklagte hält dafür, dass
sie den Arbeitsweg stets mit dem Auto zurückgelegt habe und die finanziellen
Verhältnisse der Familie diese Auslagen nach wie vor zuliessen.
Der Ehemann bestreitet nicht, dass die
Ehefrau vor der Trennung den Arbeitsweg mit dem Pw bewältigt hatte. Vielmehr
stört er sich an den enormen Kosten, welche die Fahrten vom damaligen Wohnsitz
der Ehefrau in [...] an ihre Arbeitsstellen in [...], [...] und [...]
verursacht haben und die fast die Höhe des erzielten Einkommens erreicht
hätten.
Die Ehefrau lebte unmittelbar nach der
Trennung im Juni 2023 bei ihren Eltern in [...], bis sie ab Januar 2024 eine
eigene Wohnung in [...] beziehen konnte. Mithin handelte es sich um eine vorübergehende
Notlösung. Aufgrund dieses Arrangements waren zwar die Fahrtkosten hoch, die
Wohnkosten dagegen äusserst tief. Zudem hat ihr der Vorderrichter aufgrund der
Wohngemeinschaft mit erwachsenen Personen einen reduzierten Grundbetrag
angerechnet. Der Gesamtbedarf der Ehefrau war daher trotz der hohen Kosten für
den Arbeitsweg insgesamt nicht übermässig. Das Vorgehen des Vorderrichters ist
deshalb im Ergebnis nicht zu beanstanden.
Ebenfalls moniert der Berufungskläger in
dieser Berechnungsphase die der Ehefrau angerechneten Auslagen von CHF 88.00
für auswärtige Verpflegung. Unbestritten ist, dass sie sich an zwei Tagen (Dienstag
und Samstag) an denen sie ganztags in der Region Olten-Aarau arbeitete, auswärts
verpflegen musste. Laut Verhandlungsprotokoll besorgte sie sich jeweils einen
Snack. Der dafür angerechnet Betrag ist im Vergleich zum Pensum von 50 % eher tief.
Die Anrechnung liegt im Rahmen des Ermessens des Vorderrichters.
Somit bleibt es bei einem Gesamtbedarf
der Ehefrau von CHF 3'181.00 (Grundbetrag CHF 850.00, Wohnkostenbeitrag CHF
300.00, Krankenkasse CHF 459.00, Arbeitsweg CHF 1'338.00, Anteil
Telekom/Mobiliarversicherung CHF 50.00, ausw. Verpflegung CHF 88.00 Steuern CHF
96.00). Nicht beanstandet wurde das Nettoeinkommen der Ehefrau von CHF 2’509.00.
Somit ergibt sich in dieser Phase ein monatliches Manko von CHF 672.00.
8.4.2
Der Ehemann rügt in
dieser Phase auch die entsprechend geltender Praxis rechnerisch korrekt
vorgenommene Überschussverteilung des Vorderrichters. Er hält dafür, dass diese
zu einer sachlich unbilligen Lösung führe, indem er der Ehefrau einen
Unterhaltsbeitrag bezahlen müsse, obwohl er die gesamte Kinderbetreuung leiste
und den Unterhalt der Kinder allein finanziere. Die Berufungsbeklagte verweist
auf die finanziellen Verhältnisse und verzichtet auf weitere Ausführungen.
Vorab ist festzuhalten, dass sich der
geschuldete Unterhalt nicht allein aus der Anwendung von Berechnungstabellen
ergibt. Der Beizug einer Berechnungstabelle als Hilfsinstrument entbindet den Sachrichter
nicht davon, in jedem Fall eigene Überlegungen anzustellen und diese im Urteil darzulegen.
Einmal mehr ist darauf hinzuweisen, dass die Unterhaltsberechnung trotz ihrer Bezeichnung
keine reine Rechenaufgabe ist, weshalb das Resultat der Anwendung von
Berechnungstabellen vom Sachrichter in jedem Fall auf ihre Plausibilität,
Sachgerechtigkeit und Übereinstimmung mit der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung überprüft werden muss.
Das Bundesgericht hat in BGE 147 III 265
E. 6.1 f. ausgeführt, dass schweizweit für die Berechnung des Barunterhalts des
Kindes eine einheitliche Berechnungsmethode nach den Lebenshaltungskosten
vorzugeben sei. Weiter hat es in E. 7.4 dargelegt, dass wenigstens die
familienrechtlichen Existenzminima mit den vorhandenen Mitteln gedeckt werden
müssten, bevor weitere Anliegen der Eltern oder des Kindes Berücksichtigung
finden könnten, unabhängig davon wie nachvollziehbar diese auch sein möchten.
Die finanziellen Realitäten gehen in jedem Fall vor. Hingegen kann vom Prinzip
der Verteilung des ermittelten Überschusses nach grossen und kleinen Köpfen
abgewichen werden, wenn der hauptbetreuende Elternteil leistungsfähiger ist als
der andere (E. 8.1 a.E., mit weiteren Hinweisen).
Unter Berücksichtigung der Tragung der
familienrechtlichen Pflichten scheint es vorliegend angemessen, den
Unterhaltsbeitrag an die Ehefrau in der 1. Phase auf die Differenz zwischen
ihrem Einkommen (CHF 2'509.00) und ihrem familienrechtlichen Bedarf (CHF 3'181.00),
d.h. auf CHF 672.00 zu beschränken.
8.5.1
In der 2.
Unterhaltsphase rügt der Berufungskläger die Berücksichtigung der vollen
Mietkosten der Ehefrau von CHF 1'650.00 pro Monat. Er macht geltend, in der
näheren Umgebung seien vergleichbare Wohnungen für CHF 1'400.00 pro Monat ohne
weiteres vorhanden. Ebenfalls moniert er die angerechneten Kosten für den
Arbeitsweg. Da die Ehefrau ausschliesslich in der Region arbeite, sei ihr
zuzumuten, den Arbeitsweg mit dem ÖV zurückzulegen. Ein entsprechendes
Abonnement koste CHF 129.00/Mt.
Die Einwände des Berufungsklägers sind
appellativ und daher nicht geeignet, einen Ermessensfehler des Vorderrichters
zu belegen. Hinzu kommt: der vom Berufungskläger zugestandene
familienrechtliche Bedarf der Ehefrau macht in dieser Phase CHF 4'045.00 aus.
Der Vorderrichter errechnete einen solchen von CHF 4'119.00. Die Differenz von
CHF 74.00/Mt. oder 1,8 % liegt ohne weiteres im Ermessensbereich des
Vorderrichters. Eine Korrektur ist daher nicht vorzunehmen.
8.5.2
In Bezug auf den
Ehegattenunterhalt in der 2. Phase kann auf die Erwägungen unter E. 8.4.2 oben
verwiesen werden. Die Ehefrau hat in dieser Phase eine Unterdeckung von CHF
1'610.00. Weil die Familie auch insgesamt ein Manko aufweist, hat der
Vorderrichter den Ehegattenunterhalt auf CHF 1'562.00 festgesetzt. Der
Berufungskläger beantragt dessen Aufhebung, weil er davon ausgeht, dass die
Ehefrau verpflichtet sei, vollzeitig erwerbstätig zu sein, womit sie in der
Lage wäre, den eigenen Unterhalt zu finanzieren. Weil das nach den obigen
Erwägungen (vgl. E. 8.3) nicht der Fall ist, bleibt es bei dem vom
Vorderrichter festgesetzten Unterhaltsbeitrag von CHF 1'562.00.
8.6
Der Antrag auf
Aufhebung des Ehegattenunterhalts betrifft auch die 3. Unterhaltsphase. In
dieser Phase generiert die Ehefrau nach der vorinstanzlichen Berechnung einen monatlichen
Überschuss von CHF 463.00. Nach dem oben unter E II.8.3 ausgeführten, hat sie
in dieser Phase nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung keinen Ehegattenunterhalt
mehr zugut.
9.1
Der Berufungskläger
fordert von der Ehefrau ab Juli 2023 Kinderunterhalt in der Höhe von CHF 82.00
je Kind. Nach dem oben unter E. 8.5.2 ausgeführten, resultiert in dieser Phase
bei der Ehefrau ein Manko. Da ihr betreibungsrechtliches Existenzminimum
praxisgemäss respektiert werden muss, kann in dieser Phase kein Kinderunterhalt
festgesetzt werden, weshalb der Antrag abgewiesen werden muss.
9.2
Der Berufungskläger
fordert von der Ehefrau ab Januar 2024 Kinderunterhalt in der Höhe von CHF
195.00
je Kind, indem er den von ihm berechneten Einkommensüberschuss nach
grossen und kleinen Köpfen auf sie und die drei Kinder aufgeteilt hat. Nach der
nicht zu beanstandenden Bedarfsberechnung des Vorderrichters beträgt der
Überschuss der Ehefrau ab August 2024 lediglich CHF 388.00, während dem
Kindsvater nach Deckung des eigenen Bedarfs und sämtlicher Kinderkosten ein
solcher von CHF 633.00 für sich und die Kinder verbleibt.
Die Familie erzielt nach dem Gesagten
einen Gesamtüberschuss von gut CHF 1'000.00 pro Monat. Der Ehemann hat v.a. aufgrund
seiner tieferen Lebenshaltungskosten einen grösseren Überschuss als die Ehefrau,
trägt aber auch die grösseren familiären Lasten, da er sowohl den
Naturalunterhalt leistet als auch den grössten Teil des Barunterhalts der
Kinder tragen muss. Es scheint daher angemessen, wie beantragt seinen
Überschuss nicht zu teilen und nur den Überschuss der Ehefrau auf sie und die
Kinder nach dem Prinzip der grossen und kleinen Köpfe zu verteilen. Die von der
Dispositiv
Mutter ab August 2024 geschuldeten Unterhaltsbeiträge werden demnach auf gerundet
CHF 80.00 je Kind festgesetzt (vgl. BGE 147 III 265 E. 8.1 a.E). Die
Kinderzulagen sollen den Kindern zusätzlich zukommen. Sie werden vom Kindsvater
bezogen.
III.
1. Die Ehefrau hat für beide
Berufungsverfahren die integrale unentgeltliche Rechtspflege beantragt. Bei der
Ehefrau resultiert in jeder Phase ein zivilprozesszuales Manko. Die Berufung
der Ehefrau war weitgehend erfolgreich, diejenige des Ehemannes teilweise. Die
Begehren der Ehefrau in beiden Verfahren waren demnach keineswegs aussichtslos.
Ihr ist die unentgeltliche Rechtspflege und der unentgeltliche Rechtsbeistand
in der Person von Rechtsanwalt Andreas Ehrsam zu bewilligen.
2. Die Ehefrau ist mit
ihrer Berufung weitgehend durchgedrungen, der Ehemann ist mit der Seinen
dagegen nur teilweise. Da es sich vorliegend um familienrechtliche Fragen geht,
rechtfertigt es sich dennoch, den Parteien die Gerichtskosten je hälftig
aufzuerlegen und die Parteikosten wettzuschlagen. Die Gerichtskosten für die
beiden Verfahren werden aufgrund des Aufwands und der Schwierigkeit des
Verfahrens auf CHF 2'000.00 festgesetzt. Der vom Ehemann geleistete
Kostenvorschuss wird mit seinem Anteil verrechnet. Der Überschuss wird
zurückerstattet.
3. Der von Rechtsanwalt Ehrsam
geltend gemachte Aufwand von 5 Stunden und 55 Minuten im Verfahren
ZKBER.2025.31 und von 9 Stunden und 15 Minuten im Verfahren ZKBER.2025.35,
total 15 Stunden und 10 Minuten ist nicht zu beanstanden. Das amtliche Honorar
beträgt CHF 2'881.65.
Nicht nachvollziehbar sind die geltend
gemachten Auslagen. Nicht zu beanstanden sind diejenigen von CHF 18.40 für
Porti, Telefon- und Mailverkehr im Verfahren ZKBER.2025.31 bzw. CHF 48.80 im
Verfahren ZKBER.2025.35. Nicht nachvollziehbar sind dagegen die geltend
gemachten 599 Fotokopien (219 Fotokopien im Verfahren ZKBER.2025.31 bzw. 380
Fotokopien im Verfahren ZKBER.2025.35). Dafür werden ermessensweise insgesamt CHF
100.00 eingesetzt. Damit ergeben sich Auslagen von total CHF 167.20.
Unter Berücksichtigung von 8,1 % MwSt.
ergibt das eine amtliche Kostennote von CHF 3'295.80 für beide Verfahren,
zahlbar durch den Staat Solothurn. Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald B.___ zur
Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO). Ein Nachzahlungsanspruch wurde
nicht geltend gemacht.
Demnach wird erkannt:
1. Die Berufung wird teilweise gutgeheissen
und die Ziffern 5, 6.6.1., 6.6.2., 6.7 und 8 des Urteils des
Amtsgerichtspräsidenten von Olten-Gösgen werden aufgehoben.
2. Ziffer 5 lautet neu wie folgt:
Die Kontakte zwischen der
Mutter und den Kindern werden wie folgt geregelt:
1. Im
ersten Monat nach Rechtskraft dieses Urteils trifft die Mutter die Kinder im
Rahmen von begleiteten Besuchen. C.___ und D.___ gemeinsam und E.___ allein je
zwei Stunden. Die Begleitung wird durch den Beistand oder eine von ihm
beauftragte geeignete Institution durchgeführt.
2. Im
zweiten und dritten Monat trifft die Kindsmutter alle drei Kinder zusammen wöchentlich
zwei Stunden im Rahmen von begleiteten Besuchen. Die Begleitung wird durch den
Beistand oder eine von ihm beauftragte geeignete Institution durchgeführt.
3. Im
vierten und fünften Monat ist die Kindsmutter berechtigt, alle drei Kinder wöchentlich
für drei Stunden zu sich auf Besuch zu nehmen, wobei die Übergaben der Kinder,
wenn nötig begleitet werden erfolgen. Der Beistand entscheidet über die
Notwendigkeit der Begleitung und organisiert diese bei Bedarf.
4. Im
sechsten und siebten Monat ist die Kindsmutter berechtigt, alle drei Kinder jeden
zweiten Samstag von 09.00 bis 17.00 Uhr zu sich auf Besuch zu nehmen wobei die
Übergaben der Kinder, wenn nötig begleitet werden erfolgen. Der Beistand
entscheidet über die Notwendigkeit der Begleitung und organisiert diese bei
Bedarf.
5. Vom
achten bis zehnten Monat ist die Kindsmutter berechtigt, alle drei Kinder jede
zweite Woche von Samstag, 18.00 Uhr bis Sonntag, 18.00 Uhr zu sich auf Besuch
zu nehmen. wobei die Übergaben der Kinder, wenn nötig begleitet erfolgen. Der
Beistand entscheidet über die Notwendigkeit der Begleitung und organisiert
diese bei Bedarf.
6. Ab
dem elften Monat ist die Kindsmutter berechtigt, alle drei Kinder jede zweite
Woche von Samstag, 9.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr zu sich auf Besuch zu
nehmen. wobei die Übergaben der Kinder, wenn nötig begleitet erfolgen. Der
Beistand entscheidet über die Notwendigkeit der Begleitung und organisiert
diese bei Bedarf.
7. Ab
den Sommerferien 2026 hat die Ehefrau zudem das Recht, die Kinder während den
Schulferien jährlich 3 Wochen zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen,
wovon maximal 2 Wochen am Stück. Die Termine für die Ferien sind unter den
Eltern mindestens 3 Monate im Voraus abzusprechen, wobei diese so gelegt werden
müssen, dass jeder Elternteil in den Schulferien im Sommer zwei Wochen Ferien
mit den Kindern am Stück verbringen kann.
3. Ziffer 6.7 lautet neu wie folgt: den
Eltern und Kindern bei der Umsetzung des Besuchsrechts beratend beizustehen und
so lange als nötig die Besuchsbegleitung und falls nötig die Übergaben der
Kinder, allenfalls mit Begleitung, zu organisieren.
4. Ziffer 8 lautet neu wie folgt: Der
Ehemann hat der Ehefrau für die Dauer des Getrenntlebens monatlich
vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen:
Ab 1. Juli 2023 CHF
672.00
Ab 1. Januar 2024– 31.
Juli 2024 CHF 1'562.00.
Ab 1. August 2024 ist kein
Ehegattenunterhalt mehr geschuldet.
5. Die Ehefrau hat an die aus der Ehe
hervorgegangenen Kinder C.___, D.___ und E.___ mit Wirkung ab 1. August 2024
monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge von je CHF 80.00 zu bezahlen. Die
Kinderzulagen sind zusätzlich geschuldet sofern sie von der Mutter bezogen
werden.
6. Im Übrigen werden die Berufungen
abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
7. Die Gerichtskosten von CHF 2'000.00
werden A.___ und B.___ je zur Hälfte auferlegt. Zufolge der B.___ gewährten
unentgeltlichen Rechtspflege trägt ihren Anteil der Staat Solothurn.
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren,
sobald B.___ zur Rückzahlung in der Lage ist.
Der Anteil von A.___ wird
mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Der Überschuss von CHF 500.00 wird
zurückerstattet.
8. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.
9. Die Entschädigung des unentgeltlichen
Rechtsbeistandes von B.___, Rechtsanwalt Andreas Ehrsam, wird auf CHF 3'295.80 festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher
Rechtspflege vom Staat zu zahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch
des Staates während 10 Jahren, sobald B.___ zur Nachzahlung in der Lage ist
(Art. 123 ZPO).
10. Dieses Urteil wird in Bezug auf die Rechtsverzögerung bei
der Urteilsbegründung der Gerichtsverwaltungskommission gemeldet (§ 105bis
Abs. 3 GO).
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen
seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in
Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist
nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer
des Obergerichts
Der
Vizepräsident Der
Gerichtsschreiber
Hagmann Schaller