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Entscheid

ZKBER.2025.31

Eheschutz

17. September 2025Deutsch42 min

verheiratet. Der Ehe sind am [...] 2017 die Zwillinge C.___ und D.___ und am [...]

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 17. September 2025

Es wirken mit:

Vizepräsident Hagmann

Oberrichter Flückiger

a.o. Ersatzrichterin Hunkeler

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___,

vertreten durch Rechtsanwalt Severin Bellwald,

Berufungskläger und Berufungsbeklagter

gegen

B.___,

vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Ehrsam,

Berufungsbeklagte und Berufungsklägerin

betreffend Eheschutz

zieht die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Die Parteien sind seit 2016

verheiratet. Der Ehe sind am [...] 2017 die Zwillinge C.___ und D.___ und am [...]

2020 der Sohn E.___ entsprossen. Am 24. Juni 2023 verliess die Ehefrau die

eheliche Wohnung und zog vorübergehend zu ihren Eltern. Die Kinder leben

seither beim Ehemann und werden im Familienverband betreut. Die Ehefrau lebt

seit 1. Januar 2024 in einer Wohnung in derselben Gemeinde wie der Ehemann und

die Kinder.

2. Der Eheschutzentscheid

des Amtsgerichtspräsidenten von Olten-Gösgen datiert vom 25. März 2024 und

lautet, soweit für das vorliegende Verfahren relevant, wie folgt:

1. – 4…

5. Die

Regelung des Kontaktes der Kinder D.___, C.___ und E.___ zur Mutter bildet Gegenstand der angeordneten

Kindesschutzmassnahme (vgl. nachstehende Ziffer 6.).

6. Die mit Verfügung vom 10. August 2023

angeordnete Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und Abs. 2 ZGB wird aufrechterhalten,

mit folgendem, teilweise ergänzten (Ziffer 6) Aufgabenkatalog der

Beistandsperson:

1. Den Eltern als Ansprechperson zur

Verfügung zu stehen, zwischen den Eltern zu vermitteln und ihnen bei der

Erziehung der Kinder mit Rat und Tat zur Seite zu stehen;

2. die Kinder auf die Wiederaufnahme der

zunächst begleiteten Besuchskontakte angemessen vorzubereiten;

3. die Besuche persönlich zu begleiten oder

für die Begleitung durch eine Drittperson besorgt zu sein;

4. das Besuchsrecht in geeigneter Form zu

überwachen, insbesondere sicherzustellen, dass es im Beisein einer Drittperson

ausgeübt wird;

5. die Modalitäten, welche für eine

kindsgerechte Durchführung des Besuchsrechts (wie z.B. Festlegung des

Übergabeorts) erforderlich sind, für die Eltern verbindlich festzulegen;

6. den persönlichen Kontakt zwischen den

Kindern und der Mutter zu fördern;

6.1. das Besuchs- und Ferienrecht zwischen

der Mutter und den Kindern gemeinsam auszuarbeiten und bei deren Umsetzung

resp. Durchführung Hilfe zu leisten;

6.2

die begleiteten Besuche soweit möglich in unbegleitete Besuche zu überführen;

7. den

Eltern und Kindern mit Bezug auf das Besuchsrecht beratend beizustehen;

8. bei

Diskussionen und/oder Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Besuchs- und

Ferienrecht zwischen den Eltern zu vermitteln.

7. Es

wird festgehalten, dass die Ehefrau mangels

wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit derzeit nicht in der Lage ist

Unterhaltsbeiträge an die Kinder C.___, D.___ und E.___ zu leisten.

8. Der Ehemann hat der Ehefrau für die Dauer des Getrenntlebens

monatlich vor-auszahlbare Unterhaltsbeiträge wie folgt zu

bezahlen:

Ab 1.

Juli 2023 CHF 922.00;

ab 1.

Januar 2024 CHF 1'562.00;

ab 1.

August 2024 CHF 75.00.

9. – 18. …

3. Die Urteilsbegründung

wurde den Parteien am 7. bzw. 11. April 2025 zugestellt. Gegen die Ziffern 7

bis 9 der Verfügung erhob der Ehemann am 22. April 2025 (ZKBER.2025.31) und die

Ehefrau am 7. Mai 2025 (ZKBER.2025.35) gegen Ziffer 5 formgerecht Berufung.

4. Die Berufungsanträge

des Ehemannes (ZKBER.2025.31) im Folgenden auch Berufungskläger und

Berufungsbeklagter) lauten wie folgt:

1. Die Ziffern 7, 8 und 9 des Entscheids

des Amtsgerichtspräsidenten vom 25. März (recte 5. April) 2024 seien

aufzuheben.

2. Die Ehefrau sei zu verpflichten, während

(der) Dauer der Trennung dem Ehemann an den Unterhalt der Kinder monatlich im

Voraus zahlbare Unterhaltsbeiträge in gerichtlich zu bestimmender Höhe zu

bezahlen, mindestens aber:

a) Juli 2023 bis Dezember 2023 CHF 82.00

Barunterhalt pro Kind

b) ab Januar 2024 CHF 195.00 Barunterhalt

pro Kind.

3. Es sei festzustellen, dass die Ehegatten

sich gegenseitig keinen Unterhalt schulden.

4. Der Berufung sei bezüglich der

erstinstanzlich verfügten Unterhaltsbeiträge vom Ehemann an die Ehefrau für die

Zeit vom 1. Juli 2024 bis zur Einreichung der Berufung die aufschiebende

Wirkung zu erteilen.

5. U.K.u.E.F.

5. Mit Verfügung vom 24.

April 2025 wurde der Antrag des Berufungsklägers auf aufschiebende Wirkung für

die verfallenen Unterhaltsbeiträge abgewiesen.

6. Die Berufungsantwort

der Ehefrau auf die Berufung des Ehemannes datiert vom 26. Mai 2025. Die

Ehefrau stellte folgende Anträge:

1. Die Anträge des Berufungsklägers seien

abzuweisen, sofern darauf einzutreten ist.

2. Der Berufungsbeklagten sei die

unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung des mandatierten Rechtsanwalts zu

gewähren.

3. Alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zu Lasten des Berufungsklägers.

7. Die Ehefrau reichte am

7. Mai 2025 ebenfalls Berufung ein (ZKBER.2025.35; im Folgenden auch

Berufungsklägerin und Berufungsbeklagte). Ihre Berufungsanträge lauten wie

folgt:

1. Ziffer 5 des Urteils vom 25. März (recte

4. April) 2024 sei aufzuheben.

2. Den Kontakt der Berufungsklägerin mit

ihren Söhnen sei wie folgt zu regeln:

Die

Berufungsklägerin hat das Recht:

im ersten Monat nach

Erlass des Urteils wöchentlich je 2 Stunden C.___ und D.___ zusammen im Rahmen

von begleiteten Besuchen durch [...] oder eine andere geeignete Institution zu

sehen;

Im ersten Monat nach

Erlass des Urteils wöchentlich je 2 Stunden E.___ im Rahmen von begleiteten

Besuchen durch [...] oder eine andere geeignete Institution zu sehen;

Ab dem zweiten bis

dritten Monat wöchentlich je 2 Stunden alle drei Kinder zusammen im Rahmen von

begleiteten Besuchen durch [...] oder eine andere geeignete Institution zu

sehen;

Ab dem vierten bis

sechsten Monat wöchentlich je vier Stunden alle drei Kinder zusammen im Rahmen

von begleiteten Übergaben durch [...] oder eine andere geeignete Institution zu

sich auf Besuch zu nehmen;

ab dem siebten bis

neunten Monat wöchentlich je vierundzwanzig Stunden alle drei Kinder zusammen

im Rahmen von begleiteten Übergaben durch [...] oder eine andere geeignete

Institution zu sich auf Besuch (inklusive Übernachtung) zu nehmen;

ab dem zehnten Monat

wöchentlich je achtundvierzig Stunden alle drei Kinder zusammen im Rahmen von

begleiteten Übergaben durch [...] oder eine andere geeignete Institution;

ab dem zehnten Monat

vier Wochen Ferien im Jahr im Rahmen von begleiteten Übergaben durch [...] oder

eine andere geeignete Institution.

3. Ziffer 6, Ziffer 6.1 des Urteils vom 25.

März (recte 5. April) 2024 des Richteramts Olten-Gösgen sei ersatzlos

aufzuheben.

4. Es sei der Berufungsbeklagte unter

Androhung der Ungehorsamsstrafe nach Art. 292 StGB zu verpflichten, das

festzulegende Kontaktrecht der Berufungsklägerin gemäss Anträgen hievor

umzusetzen und damit insbesondere die gemeinsamen Kinder der Parteien zu den

festzulegenden Besuchen zu bringen.

5. Der Berufungsklägerin sei die integrale

unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung des mandatierten Rechtsanwalts zu

gewähren.

6. Alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zu Lasten des Berufungsbeklagten.

8. Die Berufungsantwort des

Ehemannes zur Berufung der Ehefrau datiert vom 10. Juni 2025. Er beantragt die

Abweisung der Berufung soweit darauf einzutreten sei. U.K.u.E.F zulasten der

Berufungsklägerin.

9. Am 18. Juni 2025 ging

die Verfügung der KESB Olten-Gösgen vom 13. Juni 2025 ein, die den Parteien zur

Kenntnis zugestellt wurde.

10. Am 25. Juni 2025 liess

sich die Ehefrau zur Berufungsantwort des Ehemannes im Verfahren ZKBER.2025.35

ein zweites Mal vernehmen.

11. Am 27. Juni 2025

reichten die Rechtsvertreter ihre Kostennote im Verfahren ZKBER.2025.31

(Berufung des Ehemannes) und am 7. Juli 2025 im Verfahren ZKBER.2025.35

(Berufung der Ehefrau) ein.

12. Die Berufung der

Ehefrau richtet sich gegen Ziffer 5 und 6 (Kontaktregelung, bzw. deren Fehlen) des

vorinstanzlichen Entscheids, diejenige des Ehemannes gegen die Ziffern 7, 8 und

9 (Unterhalt). Da sich beide Berufungen gegen dasselbe Urteil richten, drängt

sich eine Vereinigung der beiden Verfahren unter der Nummer ZKBER. 2025.31 auf.

13. In Anwendung von Art.

316 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) kann über die Berufungen ohne

Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die

Parteistandpunkte und die Erwägungen des Vorderrichters wird grundsätzlich auf

die Akten verwiesen. Soweit notwendig, ist nachstehend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Das unbegründete Urteil (Dispositiv) des

Vorderrichters datiert vom 5. April 2024 (Aktenseite, AS 277). Die Urteilsbegründung

trägt das Datum vom 25. März 2024 (AS 308). Gründe für die unterschiedlichen

Urteilsdaten ergeben sich nicht aus den Akten. Es besteht jedoch kein Zweifel

daran, dass es sich beim begründeten Urteil mit Datum vom 25. März 2024 um die

Begründung des Dispositivs vom 5. April 2024 handelt.

Das begründete Urteil wurde den Parteien

am 3. April 2025 (sic.) zugestellt. Es ist nicht akzeptabel, mit der Begründung

von Urteilen in Fällen von vorsorglichen Massnahmen oder Eheschutzverfahren, von

denen Kinder von hochstrittigen Eltern betroffen sind, so lange zuzuwarten. In

solchen Fällen ist es umso wichtiger, dass die Urteilsbegründung zeitnah

ausgefertigt wird, worauf die Vorinstanz schon diverse Male hingewiesen wurde. Die

Verhältnisse müssen zügig geklärt werden, damit die Parteien wissen, woran sie

sind. Aufgrund dessen ist die Rechtsverzögerung von Amtes wegen an die

Gerichtsverwaltungskommission (§ 105bis Gerichtsorganisationsgesetz,

BGS 125.12) zu melden und ausserdem im Dispositiv festzuhalten.

2.1

Der Vorderrichter hat

die Kinder für die Dauer der Trennung unter die Obhut des Vaters gestellt. Das

ist nicht angefochten. Angefochten ist jedoch die Kontaktregelung bzw. das

Fehlen einer solchen. Anstatt einer klar definierten Kontaktregelung zwischen

den Kindern und ihrer Mutter beliess es der Vorderrichter bei einer

Kindesschutzmassnahme (Einsetzung einer Beistandschaft und definierte Aufgaben

der Beistandsperson; Dispositiv Ziff. 6).

Der Vorderrichter hielt fest, die

Parteien stimmten darin überein, dass der Kontakt zwischen der Mutter und den

Kindern bestehen solle. Sie seien im Grundsatz mit den Empfehlungen der

involvierten Fachpersonen einig und stellten sich auch nicht gegen den Einbezug

des KJPD bei der Umsetzung des Besuchsrechts bzw. dem Aufbau des persönlichen

Kontakts zwischen der Mutter und den Söhnen. Weiter stellte er fest, der

Ehemann scheine das von der Ehefrau gegen ihn eingeleitete Verfahren wegen

mehrfacher Vergewaltigung zum Anlass zu nehmen, um seine Kooperation in Bezug

auf die Kontakte zwischen Mutter und Kindern zu verweigern. Abschliessend

stellte er fest, die Situation zwischen den Kindseltern scheine verfahren. Die

Kinder seien für eine gesunde Entwicklung auf beide Elternteile angewiesen.

Klar sei, dass die Eltern auf professionelle Hilfe angewiesen seien. Hingegen

müssten sie mitarbeiten und ihren Konflikt von der Kinds- auf die Paarebene

verlagern. Der Ehemann verweigere derzeit die Kooperation mit dem KJPD aufgrund

eines von der Ehefrau gegen ihn angestrengten Strafverfahrens.

2.2

In Bezug auf die

Unterhaltspflicht der Kindsmutter hielt der Vorderrichter deren grundsätzliche

Verpflichtung fest und wies darauf hin, dass ein hypothetisches Einkommen der

Pflichtigen festgesetzt werden könne, falls diese kein oder kein ausreichendes

Einkommen generiere. Die Ehefrau habe keine Betreuungsaufgaben. Sie arbeite

derzeit am Dienstagnachmittag und am Samstag als [...] und am Montag- und

Mittwochvormittag sowie donnerstags in einer [...] als [...]. Sie arbeite mit

einem reduzierten Pensum, da sie die Hoffnung auf die Obhut über die Kinder

hege. Aufgrund der eingereichten Lohnabrechnungen sei von einem Nettolohn von

derzeit CHF 2'509.00 bei einem Pensum von rund 50 % auszugehen. Der Ehemann

arbeite als [...] (100 %) und verdiene netto CHF 5'191.00. Hinzu kämen die

Kinderzulagen von je CHF 200.00.

3.1

Der Ehemann macht in

seiner Berufung vom 22. April 2025 unrichtige Feststellung des Sachverhalts und

unrichtige Rechtsanwendung geltend. Er rügt in der vom Vorderrichter

berechneten ersten Unterhaltsphase die Kosten der Ehefrau für den Arbeitsweg.

Er bemängelt, die Vorinstanz habe sich nicht dazu geäussert, ob dieser auch mit

dem ÖV zurückgelegt werden könnte. Tatsächlich dauere der Arbeitsweg mit dem ÖV

nur wenig länger als mit dem Auto. Es sei daher zumutbar, dass die Ehefrau den

Arbeitsweg mit dem ÖV zurücklege. Auch habe es die Vorinstanz unterlassen, beim

Ansatz pro Kilometer einen Abzug für die Amortisation des Autos zu machen. Bei

der vorliegenden Konstellation, wo der Ehemann die Kinder allein betreue, habe

die Ehefrau grundsätzlich das Manko der Kinder zu tragen. Setze man jedoch

einfach die Beträge in die Berechnungstabelle ein, werde der Gesamtüberschuss

der Familie standardmässig nach grossen und kleinen Köpfen verteilt. Im

Resultat werde die Pflicht der Ehefrau zur Leistung des Barunterhalts praktisch

ausgeklammert. Das stehe im Widerspruch zur Gleichwertigkeit von Bar- und

Betreuungsunterhalt. Zwar spreche sich das Bundesgericht bei höherer

Leistungsfähigkeit des hauptbetreuenden Elternteils für eine Abweichung vom

Grundsatz aus. Dieser sei aber nach Ermessen vorzunehmen. Hier könne sich der

Sachrichter nicht auf die Anwendung tabellarischer Berechnungsformeln

beschränken. Er betreue die Kinder neben seiner Erwerbstätigkeit von 100 % und

müsse zusätzlich für den Grossteil ihres Barunterhalts aufkomme. Für einen

Unterhaltsbeitrag an die Ehefrau bleibe da kein Raum.

In der zweiten Unterhaltsphase ab Januar

2024.

habe der Vorderrichter berücksichtigt, dass die Ehefrau eine eigene

Wohnung in [...] bezogen habe. Die Berechnungen beruhten darauf, dass sie

weiterhin nur mit einem 50%-Pensum arbeite. Das widerspreche sowohl den

bundesgerichtlichen Anforderungen an die Erwerbspflicht einer

unterhaltspflichtigen Partei als auch den tatsächlichen Gegebenheiten. Vor dem

Hintergrund ihrer jahrelangen psychischen und physischen Gewalt gegen die

Kinder habe die anwaltlich vertretene Ehefrau realistischerweise nicht davon

ausgehen können, es werde die alternierende Obhut angeordnet. Die Ehefrau

arbeite als [...] und als [...]. Beides seien Branchen, in denen die Anstellungsaussichten

intakt seien. Mit entsprechendem Engagement wäre es ihr ohne weiteres möglich

gewesen, ihr Pensum auszudehnen, wozu sie angesichts der

Unterhaltsverpflichtungen ohnehin gehalten sei. Daran änderte nichts, falls sie

später allenfalls einen Betreuungsanteil zugesprochen bekäme. Müsste die

Ehefrau ihre Erwerbstätigkeit bereits im Januar 2024 steigern, erübrigte sich auch

die Bildung einer weiteren Phase.

Auf die Vorbringen des Berufungsklägers

zu den einzelnen Budgetposten wird soweit nötig nachfolgend im Rahmen der

Unterhaltsberechnung eingegangen.

3.2

Die Ehefrau macht in

der Berufungsantwort geltend, sie sei bis zur Trennung der Parteien, bzw.

wenige Monate vor dem Entscheid des Vorderrichters die Hauptbetreuungsperson

der Kinder gewesen. Hinzu komme, dass sie sich gemäss dem gemeinsamen Entscheid

der Parteien in einer Ausbildung zur [...] befinde. Es sei evident, dass

deswegen von ihr nicht verlangt werden dürfe, heute ihr Einkommen zu steigern.

Ihr aktuelles Einkommen reiche nicht aus, um ihren Unterhalt zu decken. Der

Berufungskläger sei daher verpflichtet, sowohl den Kinderunterhalt als auch

ihren Unterhalt zu tragen.

Sie macht weiter geltend, sofern es die

Verhältnisse der Parteien erlaubten, sei kein Ehegatte verpflichtet, seine

Selbstversorgungskapazität zu steigern. Die aktuellen Einkommen der Parteien reichten

aus, um den Bedarf sämtlicher Familienmitglieder zu decken. Bis zum Erlass des

vorliegenden Entscheids habe es für sie keinen Anlass gegeben, ihr

Arbeitspensum zu steigern. Zum Aufbau des Kontaktrechts verweise sie auf die

Ausführungen in ihrer eigenen Berufungsschrift. Die gegenwärtige Situation sei

nicht absehbar gewesen. Der Berufungskläger übersehe, dass es hier um ehelichen

Unterhalt gehe. Der generierte Überschuss der Familie sei jedenfalls zu teilen.

Nachdem sich der Berufungskläger ohnehin nicht an die gerichtlichen Anordnungen

bezüglich des Beziehungsaufbaus der Kinder zur Mutter halte, sei es ökonomisch

gesehen müssig, weitere Ausführungen zu machen.

4.1

Die Berufung der

Ehefrau richtet sich gegen die Ziffern 5 und 6 der angefochtenen Verfügung. Sie

macht geltend, seit Mitte Januar 2025 habe keines der gemeinsamen Kinder mehr

Kontakt zu ihr. Die Zwillinge habe sie seit Monaten nicht mehr gesehen, den

jüngsten Sohn seit Erlass des vorinstanzlichen Urteils, mithin seit mehr als

einem Jahr. Trotz eindeutiger Expertise verweigere der Berufungsbeklagte die

Kontakte. Das vorinstanzliche Urteil sei in Bezug auf das Kontaktrecht zahnlos.

Der Berufungsklägerin stehe kein Mindestbesuchsrecht zu. Die Beistandsperson

habe keine Entscheidkompetenz. Der Berufungsbeklagte biete nicht Hand für einen

Kontakt zwischen Mutter und Kindern.

Sie macht geltend, in der Begründung

weise der Vorderrichter zutreffend darauf hin, dass es den Parteien bis anhin

nicht möglich gewesen sei, sich gemeinsam für ein gelingendes Kontakt- und

Besuchsrecht einzusetzen. Vor diesem Hintergrund sei es umso unverständlicher,

dass der Vorderrichter dieses nicht konkret geregelt habe. Der

Berufungsbeklagte verweigere ihr auch Informationen über die Kinder in

schulischen und medizinischen Fragen. Die Ausgangslage habe sich seit Erlass

des Urteils nicht verändert. Mehrmals seien begleitete Besuche gestartet und

dann wieder abgebrochen worden, trotz der Behauptung des Berufungsbeklagten,

dass er die Kontakte der Kinder zur Mutter befürworte. Er schiebe irgendwelche

Reaktionen der Kinder vor, weshalb er weitere Kontakte zur Mutter nicht

verantworten könne. Kontakte zwischen der Mutter und den Kindern würden von den

Experten nach wie vor empfohlen. Trotz allfälligen kurzfristigen negativen Reaktionen

der Kinder nützten die Kontakte ihrer langfristigen Entwicklung. Insbesondere

bei E.___ hätten die Besuche gut funktioniert, was auch der Berufungsbeklagte

zugestanden habe. Dennoch wolle er heute nicht mehr Hand für eine gütliche

Lösung bieten. Seit das Urteil im Dispositiv erlassen worden sei, mache er

geltend, E.___ habe sich immer versteckt, wenn er zur Mutter habe gehen müssen,

weshalb er die Besuche nicht mehr zulasse. Auch sei geltend gemacht worden, der

Sohn habe «keine Lust» zur Mutter zu gehen.

Das Fixieren eines Aufbauplans scheine

nach dem Gesagten nicht nur berechtigt, sondern auch zweckmässig und unbedingt

angezeigt. Die Zwillinge hätten sich im Januar 2025 ihr gegenüber äussern und

die Vorwürfe hätten geklärt werden können. Es sei daher unklar, weshalb nicht

beide Kinder die Mutter gemeinsam besuchen könnten. Für E.___ sei der Kontakt

verbindlich festzulegen. Das beantragte Mindestbesuchsrecht entspreche den

Empfehlungen des KJPD für einen zumutbaren und kontinuierlichen Aufbau des

Kontaktrechts. Dieser sei gerichtlich zu fixieren. Die Ausarbeitung einer

einvernehmlichen Kontaktrechtsregelung mit Hilfe der Beiständin habe nicht

geklappt, was bereits die Vorinstanz festgestellt habe. Die Beiständin habe auch

keine Entscheidkompetenz.

4.2

Der Berufungsbeklagte

macht vorab geltend, es handle sich vorliegend um ein Summarverfahren. Der neue

Art. 314 Abs. 2 ZPO (Berufungsfrist) sei nicht im Katalog gemäss Art. 407f ZPO

enthalten, ebenso wenig der neue Art. 52 Abs. 2 ZPO (unrichtige

Rechtsbelehrung). E contrario seien diese Bestimmungen auf Verfahren, die zum

Zeitpunkt des Inkrafttretens der Revision rechtshängig gewesen seien, nicht

anwendbar. Das Dispositiv sei am 9. April 2024 eröffnet worden. Die

Rechtsmittelfrist habe zu diesem Zeitpunkt noch 10 Tage betragen. Die Berufung der

Ehefrau sei daher verspätet erfolgt. Konsequenterweise sei auch die

Berufungsantwort verspätet, was im Rahmen der Eintretensvoraussetzungen von

Amtes wegen zu prüfen sei.

Maxime des Kindesrechts bleibe das

Kindeswohl. Die Vorinstanz habe dieses definiert und festgelegt, wie das

Besuchsrecht unter Beachtung der Interessen der Kinder vorzubereiten und

durchzuführen sei. Die Vorinstanz habe diesbezüglich festgehalten, dass der

Aufbau in einem den Kindern angepassten Tempo stattzufinden habe und ein fester

Zeitplan destruktiv wäre. Es sei unklar, inwiefern in diesem Zusammenhang die

Chatnachrichten zwischen den Parteien relevant seien. Er habe die Kindsmutter

über die notfallmässig durchgeführte [...] bei D.___ informiert, ebenso wie

über die erfolgte Nachkontrolle. Die Mutter habe überdies das Recht, sich bei

Schule und Medizinalpersonal direkt zu informieren. Es sei nicht seine Aufgabe,

die Ehefrau über den Alltag der Kinder auf dem Laufenden zu halten. Die

Ausführungen der Ehefrau zeigten, dass sie den Grund für die

Kontaktverweigerung der Kinder einseitig bei deren Loyalitätskonflikt sehe, was

teilweise eine Rolle spielen könne. Die Ehefrau verkenne, dass der Grund für

die Kontaktverweigerung der Kinder in der jahrelangen psychischen und

physischen Misshandlung der Kinder durch die Mutter liege. Diese habe die

Verhältnisse von Beginn weg geprägt. Die Mutter habe diesen Umstand erst im

Verlauf der Sitzungen beim KJPD langsam erkennen können.

Der Vater habe sich lange Zeit sehr

intensiv um die Etablierung eines Besuchs- und Kontaktrechts zur Mutter bemüht.

Die leitende Psychologin des KJPD habe im E-Mail vom 10. Oktober 2024

festgehalten, dass die Annäherung zwischen Mutter und Kindern in kleinsten

Schritten erfolgen und man das Sicherheitsgefühl der Zwillinge wahren müsse.

Die Ehefrau müsse sich in diesem Zusammenhang auch den Vorwurf gefallen lassen,

sich nicht an den Plan des KJPD gehalten zu haben. Entgegen den Annahmen des

KJPD seien die Symptome der Kinder mit der Zeit nicht zurückgegangen, sondern

hätten sich noch verstärkt. Die Reaktionen der Kinder (Schlafprobleme, Weinen,

Ängste und Wut) stellten eine nicht zu unterschätzende Beeinträchtigung des

Kindeswohls dar. Inzwischen stosse der Vater mit seinem Engagement an die Grenze,

wo der Preis für den Kontakt zur Mutter eine Gefährdung des Kindeswohls

darstelle. Bei E.___ hätten sich die Kontakte anfänglich gut angelassen, hätten

aber schliesslich auch in einer Verweigerung des Kontakts geendet. Die Gründe

dafür seien ihm nicht bekannt und hätten auch nicht eruiert werden können. Nun

einen fixen Zeitplan zu implementieren, würde unweigerlich zu einer

Wiederholung der Ereignisse führen und eine Gefährdung des Kindeswohls bewusst

in Kauf genommen. Vielmehr sei es Aufgabe der Beistandsperson, den definierten

Aufgabenplan gewissenhaft in Angriff zu nehmen. Die involvierten

Beistandspersonen hätten weder Engagement noch Feingefühl gezeigt und sich

einseitig auf den Loyalitätskonflikt beschränkt und andere Ursachen für das

Verhalten der Kinder völlig ausser Acht gelassen. Der Vater werde sich nicht

gegen Kontakte zur Mutter wehren, wenn diese ohne starke psychische Reaktionen

der Kinder stattfinden könnten.

4.3

Die Ehefrau liess sich

am 25. Juni 2025 ein weiteres Mal in dieser Angelegenheit vernehmen. Sie hält

dafür, es gehe nicht darum, die Kinder zu zwingen, sondern sie liebevoll zu

motivieren, zu begleiten und die Rolle eines erzieherisch präsenten Vaters zu

übernehmen. Bevor die Beiständin eingeschaltet worden sei, seien die Kinder

gerne zur Mutter gekommen. Es sei am Vater, Verantwortung zu übernehmen.

Kontakte der Kinder zur Mutter seien für ihn unwichtig und würden nicht

priorisiert. Er wolle offensichtlich mit seinem Verhalten Zeit schinden. Entgegen

seinen Behauptungen sei die Information über die Operation von D.___ nicht

zeitnah erfolgt, sondern erst nachdem der Sohn bereits wieder zuhause gewesen

sei. Entgegen den Angaben des Vaters hätten sich die Kinder gemäss Rückmeldung

der Beiständin über ihre Briefe und die Videobotschaft gefreut. Auch seien die

Kinder in der Schule gemäss Rückmeldung der Lehrpersonen nicht integriert. Die

Zwillinge seien überangepasst. E.___ habe dagegen im Kindergarten Mühe mit den

Regeln. Er sei sehr unruhig und habe keine Freunde. Das Verhalten der Kinder

sei besorgniserregend. Sie habe sämtliche Vereinbarungen eingehalten, was beim

Berufungsbeklagten mutmasslich nicht der Fall sei. Bei den Treffen mit der

Berufungsklägerin seien die Kinder fröhlich gewesen. Sie hätten gesprochen und

gemeinsam gespielt und gelacht.

5.

Der Ehemann moniert die

Einhaltung der Berufungsfrist durch die Ehefrau. Dabei handelt es sich um eine

Eintretensvoraussetzung, die das Gericht von Amtes wegen prüfen muss. Gemäss

dem revidierten Art. 314 Abs. 2 ZPO beträgt die Frist zur Einreichung der

Berufung und der Berufungsantwort je 30 Tage. Die revidierte Bestimmung trat

per 1. Januar 2025 in Kraft. Der Ehemann hält dafür, dass vorliegend noch die

Frist von 10 Tagen gemäss Art. 314 Abs. 1 ZPO gelte, zumal der neu eingefügte

Absatz 2 gemäss Art. 407 f ZPO nicht auf rechtshängige Verfahren anwendbar sei.

Das Berufungsverfahren war vor

Inkrafttreten der Revision nicht hängig. Das Obergericht hat sich der

Literaturmeinung angeschlossen, welche die Anhängigkeit eines Verfahrens pro

Instanz versteht. Gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO ist die Berufung bei der

Rechtsmittelinstanz innert 30 Tagen seit der Zustellung des begründeten

Entscheids, bzw. seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung

einzureichen. Das Vorliegen einer schriftlichen Begründung des anzufechtenden Entscheids

ist Voraussetzung für die (Möglichkeit der) Anfechtung (Urteil des

Bundesgerichts 4A_72/2014 vom 2. Juni 2014 E. 5) mit Berufung (Art. 311 Abs. 1

ZPO) bzw. mit Beschwerde (Art. 321 Abs. 1 ZPO) oder subsidiärer

Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff Bundesgesetz über das Bundesgericht, BGG, SR

172.110). Erst mit der nachträglichen Zustellung des begründeten Entscheids werden

die Rechtsmittelfristen ausgelöst (Martin Schmid/Norbert Brunner in: Karl

Spühler/Luca Tenchio/Dominik Infanger, Basler Kommentar Zivilprozessrecht, 4.

Aufl., Basel 2024, N. 21 zu Art. 239 Abs. 2 ZPO mit weiteren Hinweisen.

Das Dispositiv des angefochtenen Urteils

datiert vom 5. April 2024. Die schriftliche Urteilsbegründung, welche die

Rechtsmittelfrist ausgelöst hat, wurde den Parteien am 7. (Ehefrau) bzw. am 11.

(Ehemann) April 2025 zugestellt. Die Zustellung erfolgte somit an beide

Parteien im Jahr 2025. Die Frage des Intertemporalen Rechts stellt sich daher

nicht. Es gilt die im Zeitpunkt der Eröffnung anwendbare neue Bestimmung von

Art. 314 Abs. 2 ZPO. Mithin beträgt die Berufungsfrist 30 Tage. Die

Berufungsschrift der Ehefrau datiert vom 7. Mai 2025 (Posteingang beim

Obergericht am 8. Mai 2025) und ist damit innerhalb der 30-tägigen

Berufungsfrist der Post übergeben worden. Auf die Berufung der Ehefrau ist

einzutreten. Die Rechtzeitigkeit der Berufung des Ehemannes ist unbestritten.

6.

Aus systematischen

Gründen drängt es sich auf, die Kontaktregelung (Dispositiv Ziff. 5 und 6), die

die Ehefrau angefochten hat, vor der vom Ehemann angefochtenen

Unterhaltsregelung (Dispositiv Ziff. 7 – 9) zu behandeln.

7.1

Das Gericht

berücksichtigt beim Entscheid über die Obhut, den persönlichen Verkehr oder die

Betreuungsanteile das Recht des Kindes, regelmässige persönliche Beziehungen zu

beiden Elternteilen zu pflegen (Art. 298 Abs. 2 Zivilgesetzbuch, ZGB; SR 210).

Zudem können begleitende Kindesschutzmassnahmen angeordnet werden. Dabei sind

die Anträge der Eltern und die Meinungen und Wünsche der Kinder zu

berücksichtigen. Leitprinzip ist das Kindeswohl. Die Interessen der Eltern

haben in den Hintergrund zu treten (Urteile des Bundesgerichts 5A_669/2020 vom

30.

April 2021 E. 3.3.1 und 5A_991/2019 vom 19. Januar 2021 E. 5.5.1). Es ist

diejenige Lösung zu wählen, die unter Berücksichtigung der gesamten Umstände

dem Kind die notwendige Stabilität der Beziehungen gewährleistet, die

es für seine optimale Entwicklung und Entfaltung benötigt Urteil des

Bundesgerichts 5A_669/2020 vom 30. April 2021 E. 3.3.1; Pra 2010, 833, 835); vgl.

zum Ganzen Ingeborg Schwenzer/Michelle Cottier in: Thomas Geiser, Christiana

Fountoulakis [Hrsg.] Basler Kommentar ZGB I, 7. Aufl., Basel 2022; N. 5 zu Art.

298.

ZGB).

7.2

Der Vorderrichter hält

fest, dass der Kontakt zwischen dem Sohn E.___ und der Kindsmutter gemäss dem

Verlaufsbericht der Beiständin vom 14. März 2024 regelmässig, inzwischen

wöchentlich, in der Wohnung der Kindsmutter stattfinde. Der Kontakt und die

Besuche bei ihr würden als gewinnbringend für den Sohn empfunden. Die

Empfehlung gehe dahin, diese beizubehalten, bzw. ständig auszubauen (Urteil, E.

II.3.5, S. 14). Die Parteien hätten an der Eheschutzverhandlung vom 25. März

2024.

bestätigt, dass der Kontakt zwischen der Mutter und E.___ gut funktioniere

(Urteil, E. II.3.6, S. 14 f.). Der Ehemann hatte bei dieser Gelegenheit

beantragt, das Besuchsrecht der Mutter von zunächst begleiteten Kontakten zu

einem praxisüblichen Besuchsrecht auszudehnen (Urteil, E. II.3.4, S. 13). Die

Ehefrau beantragte vorinstanzlich die alternierende Obhut. Letzteres ist

inzwischen vom Tisch.

7.3

Die vorinstanzliche Urteilsbegründung

zur Kontaktregelung ist widersprüchlich. In E. II.3.7 (S. 15) hielt der

Vorderrichter fest, beide Ehegatten seien im Grundsatz mit den Empfehlungen der

involvierten Fachpersonen einverstanden und stellten sich auch nicht gegen den

mit jüngstem Verlaufsbericht empfohlenen Einbezug des KJPD bei der Umsetzung

des Besuchsrechts. Nur wenige Zeilen später führte er aus, dass es den Eltern

infolge ihres Paarkonflikts bisher nicht möglich gewesen sei, sich gemeinsam

für ein gelingendes Kontakt- und Besuchsrecht einzusetzen. Zusammenfassend

stellte er fest, die Situation zwischen den Elternteilen scheine verfahren.

Dem Abschlussbericht des KJPD vom 5.

März 2025 (Berufungsbeil. 8 der Ehefrau; Urheber unbekannt) ist zu entnehmen,

dass der Vater die Zwillinge für die Kontakte mit der Mutter habe motivieren

und dabei auch Widerstände (psychische und körperliche Reaktionen der Kinder) überwinden

müssen. Die Treffen seien jedoch für alle Beteiligten zufriedenstellend

verlaufen, nachdem jeweils die anfängliche Skepsis überwunden gewesen sei. Das

Verhalten der Kinder wurde nebst den [...]erfahrungen mit der Mutter zunehmend

auch mit einem Loyalitätskonflikt der Kinder erklärt. Der Eingabe des Ehemannes

ist zu entnehmen, dass sich der Sohn E.___ nach Erlass des vorinstanzlichen

Urteils plötzlich geweigert haben soll, die Mutter zu besuchen. Die Gründe für

den erneuten Kontaktabbruch gehen aus seinen Rechtsschriften nicht restlos

nachvollziehbar hervor.

Bis zum Versand des begründeten Urteils

(3. April 2025), war der Kontakt zwischen der Mutter zu allen drei Kindern

vollständig abgebrochen. Der KJPD geht jedoch nach wie vor davon aus, dass die

Kinder langfristig von einer Fortführung bzw. Wiederaufnahme der Kontakte mit

der Mutter profitieren könnten, wohingegen bei einem Kontaktabbruch von einer

Entwicklungsgefährdung auszugehen sei.

7.4.1

Die

Berufungsklägerin wirft dem Vorderrichter unrichtige Rechtsanwendung bei der

Regelung des Kontaktaufbaus vor, indem er sich darauf beschränkt habe, eine

Beiständin einzusetzen und deren Aufgaben im Hinblick auf den Kontaktaufbau in

Zusammenarbeit mit den Kindseltern zu definieren. Eine verbindliche Regelung des

Kontakts zwischen den Kindern und ihrer Mutter habe gefehlt. Die mangelnde

Verbindlichkeit habe den Kindseltern den Rückzug aus diesem Prozess der

Wiederannäherung zwischen den Kindern und der Mutter ermöglicht.

Gemäss Art. 176 Abs. 3 ZGB hat der

Richter die nötigen Massnahmen nach den Be-stimmungen über die Wirkungen des

Kindesverhältnisses zu treffen, wenn minderjährige Kinder von einer Trennung

der Eltern betroffen sind. Die vorinstanzliche Kontaktregelung steht und fällt

mit der vertrauensvollen Zusammenarbeit beider Parteien mit der Beiständin und

dem KJPD. Das Vertrauen fehlt hier, obwohl beide Parteien vorinstanzlich

bestätigt hatten, an einer kindgerechten Lösung interessiert und zur

Zusammenarbeit miteinander und mit den involvierten Fachpersonen bereit zu

sein. In der Praxis scheiterte die Umsetzung schon kurze Zeit nach Erlass des

Urteils am Konflikt der Eltern auf der Paarebene. Es gelingt den Parteien bis

heute nicht, ihren Paarkonflikt von den Interessen der Kinder und der

Eltern-Kind-Beziehung zu trennen, so dass die Kinder schliesslich die

Leidtragenden des Elternkonflikts sind.

7.4.2

Die aktuelle

Situation verletzt das Kindeswohl, insbesondere auch deshalb, weil die Kinder gemäss

den Feststellungen des KJPD inzwischen in einen merkbaren Loyalitätskonflikt

geraten sind und die Mutter gegenüber Dritten massiv abwerten. Diese Situation

ist nicht akzeptabel und schädigt die künftige Entwicklung der Söhne erheblich.

Schuldzuweisungen zwischen den Kindseltern helfen in dieser Situation nicht

weiter. Die Kindseltern müssen zum Wohl ihrer Kinder ihren Konflikt auf

Paarebene von der Eltern-Kind-Beziehung trennen. Der Vater als Obhutsinhaber und

Erziehungsverantwortlicher ist in der Pflicht, die Kinder zum Kontakt mit der

Mutter zu ermuntern und motivieren. Das gelingt umso leichter, wenn die Kinder

merken, dass er diesen Kontakten positiv gegenübersteht. Dabei hat er zum Wohl

der Kinder auch allfällige Widerstände zu überwinden und ihnen klarzumachen,

dass er Abwertungen der Mutter nicht duldet. Gelingt ihm dies nicht, so wird

der Vorderrichter auf entsprechenden Antrag hin auch einschneidendere

Kindesschutzmassnahmen prüfen müssen.

Im Hinblick auf eine gesunde Entwicklung

der Kinder ist es unumgänglich, dass die Kinder die Beziehung zur Mutter

pflegen, Erlebnisse mit ihr teilen und sich ein eigenes Bild von ihrem Wesen

machen zu können. Es wird eine Aufgabe des Beistands sein, die Parteien in

dieser Hinsicht zu unterstützen. Das Gerüst für den Beziehungsaufbau muss

jedoch im Urteil skizziert sein. Als Grundlagen sind insbesondere die Berichte

des KJPD vom 26. November 2024 bezüglich D.___ (Berufungsbeil. 3 des Ehemannes)

und vom 3. Dezember 2024 bezüglich C.___ (Berufungsantwortbeil. 8 des

Ehemannes), das Standortgespräch betreffend E.___ (Berufungsantwortbeil. 3 des

Ehemannes) sowie der Entscheid der KESB vom 13. Juni 2025 heranzuziehen (in den

Berufungsakten).

Der KJPD empfiehlt bei beiden Zwillingen

eine kleinschrittige Wiederannäherung an die Mutter in einem geschützten

Rahmen. Der Kindsvater hat beim Beistand deponiert, dass aus seiner Sicht der

KJPD den Lead beim Wiederaufbau des Kontakts zwischen der Mutter und den

Kindern haben müsste. Dass das im nicht zielführend ist, hat bereits die

angefochtene Regelung des Vorderrichters und das Scheitern des

Beziehungsaufbaus im Winter 2025 gezeigt. Der Ehemann hat sich nach kurzer Zeit

aus diesem Prozess zurückgezogen. In diesem Zusammenhang ist auf den Bericht

des stellvertretenden Beistands vom 14. März 2025 (Berufungsbeil. 7 der

Ehefrau) zu verweisen. Der KJPD hat in seinen Berichten vom 4. und 5. März 2025

die Zwillinge betreffend ausgeführt, dass nach dem ersten Treffen am 21. Januar

2025.

Folgetermine geplant gewesen seien, welche der Kindsvater nicht mehr

einzuhalten bereit gewesen sei (Berufungsbeil. 8 der Ehefrau). Alle drei

Berichte zeigen, dass sich sowohl die Beistandsperson als auch die Therapeuten

des KJPD ausserordentlich um den Wiederaufbau des Kontakts zwischen den Kindern

und der Mutter bemüht haben und auf einem guten Weg waren, bis der Kindsvater

seine Bemühungen, die Kinder zu den Kontakten zu motivieren, eingestellt hat.

Die Entwicklung im Winter 2025 zeigt

exemplarisch, dass im jetzigen Zeitpunkt nicht mehr auf Freiwilligkeit gesetzt

werden kann, sondern fixe Termine für die Kontakte zwischen den Kindern und der

Mutter gesetzt werden müssen. Dass der Prozess auf diese Weise nicht jederzeit auf

die Kinder zugeschnitten werden kann, ist zwar nicht optimal. Im Hinblick auf

den langfristigen Nutzen einer lebendigen Beziehung der Kinder zur Mutter sind

diese Nachteile hinzunehmen.

Der Beistand der Kinder wird daher

beauftragt, die Kontakte der Kinder mit der Mutter anhand eines verbindlichen

Fahrplans, der sich an dem von ihm entworfenen Plan orientiert und der in das

Dispositiv aufgenommen wird, aufzugleisen. Die Punkte 6.1.1. und 6.1.2. des vom

Vorderrichter definierten Aufgabenkatalogs des Beistands werden aufgehoben und

durch verbindliche Anordnungen ersetzt.

In diesem Zusammenhang ist darauf

hinzuweisen, dass es aufgrund der anhaltenden Konflikte zwischen den

Kindseltern derzeit nicht im Interesse der Kinder ist, die Kontakte zwischen

ihnen und der Kindsmutter über ein gerichtsübliches Besuchs- und Ferienrecht

hinaus auszudehnen. Die Kontakte sind über mehrere Monate hinweg langsam aufzubauen.

Die erneute Involvierung des KJPD liegt im Ermessen des Kindsvaters als

Obhutsinhaber. Ein Ferienrecht kommt erst in Frage, wenn die Kinder an den

regelmässigen Kontakt mit der Mutter inkl. Übernachtungen bei ihr gewöhnt sind.

7.5

Die Berufungsklägerin

beantragt, die Kontaktregelung sei mit einer Strafandrohung gegen den

Kindsvater zu verbinden, sollte er dieser nicht nachleben. Es ist zu

berücksichtigen, dass bis anhin keine rechtlich verbindliche Kontaktregelung

bestand. Der Vorderrichter hatte auf die Kooperation der Kindeseltern mit der

Beiständin und dem KJPD gesetzt. Das hat bekanntlich nicht funktioniert. Jetzt

besteht eine verbindliche Regelung. Die Eltern stehen diesbezüglich in der

Pflicht. Das genügt in aller Regel, um sie zur Kooperation zu bewegen. Sollte

die Umsetzung dennoch nicht gelingen, sind in einem späteren Schritt auf

entsprechenden Antrag hin strafrechtliche Sanktionen zu prüfen.

8.1

Der Ehemann beantragt,

die Ehefrau sei zu Unterhaltsbeiträgen bzw. zu höheren Unterhaltsbeiträgen an

die Kinder zu verpflichten. Ausserdem sei festzustellen, dass die Ehegatten

einander keine Unterhaltsbeiträge schuldeten. Die Ehefrau beruft sich darauf,

dass vorliegend ehelicher Unterhalt geschuldet und diesfalls keine Partei

verpflichtet sei, ihre Selbstversorgungskapazität zu steigern, da die

vorhandenen Einkommen ausreichten, um den Unterhalt der Familie zu decken.

Der Einwand der Ehefrau, dass bis zur

Auflösung der Ehe ehelicher Unterhalt geschuldet sei, ist grundsätzlich richtig.

Nicht richtig ist der daraus gezogene Schluss, dass von ihr deshalb keine

Ausdehnung ihrer Erwerbstätigkeit verlangt werden könne. Die Pflicht zur

Aufnahme oder Ausdehnung der Erwerbstätigkeit besteht bereits während der

Trennung, wenn mit einer Wiederaufnahme des gemeinsamen Haushalts nicht mehr

ernsthaft zu rechnen ist (BGE 148 III 358 E. 5). Dieses Stadium ist vorliegend

schon vor längerer Zeit erreicht worden. Die Ehefrau liess bereits bei

Einleitung des Eheschutzverfahrens im Juni 2023 mitteilen, dass eine

Weiterführung der ehelichen Gemeinschaft für sie nicht in Frage komme. Mithin

musste sie sich mindestens mittelfristig, mit der Steigerung ihres

Erwerbspensums auseinandersetzen, um der Gefahr, der Anrechnung eines

hypothetischen Einkommens zu entgehen.

Der Ehemann hält dafür, dass es der

Ehefrau zuzumuten gewesen sei, bereits ab Januar 2024 ein Vollpensum zu

versehen. Er rügt, dass das Vorgehen des Vorderrichters der bundesgerichtlichen

Praxis bezüglich der Erwerbspflicht für einen unterhaltspflichtigen Elternteil

widerspreche. Die Ehefrau beruft sich darauf, dass die Einkünfte der Parteien den

Bedarf der Familie deckten, weshalb keine Partei verpflichtet sei, ihre

Selbstversorgungskapazität zu steigern. Die Frage der Anrechnung eines

hypothetischen Einkommens stelle sich daher nicht. Es liege im Ermessen des

Gerichts, entsprechende Übergangsfristen festzusetzen. Zudem habe sie als

ehemalige Hauptbetreuungsperson berechtigte Hoffnung gehabt, dass ihr die Obhut

über die Kinder zugeteilt werde.

8.2

Die Eltern sorgen

gemeinsam, ein jeder Elternteil nach seinen Kräften, für den gebührenden

Unterhalt des Kindes und tragen insbesondere die Kosten von Betreuung,

Erziehung, Ausbildung und Kindesschutzmassnahmen (Art. 276 Abs. 2 ZGB). Der

Ehemann erbringt seinen Anteil vorwiegend in Natura, indem er in erster Linie

für die Pflege und Erziehung der Kinder verantwortlich ist. Die Ehefrau ist von

den Betreuungspflichten befreit und hat ihren Beitrag an den Unterhalt der

Kinder in Form einer Geldzahlung zu leisten (Art. 276 Abs. 1 ZGB; vgl. zum

Ganzen BGE 147 III 265 E. 7.2).

Zu berücksichtigen ist in diesem

Zusammenhang, dass die Obhutsregelung über die Kinder bis zum vorinstanzlichen

Entscheid umstritten war. Seit dem Entscheid vom 5. April 2024 ist das geregelt.

Die Ehefrau bleibt folglich von der Kinderbetreuung und der Haushaltführung

befreit und es steht einer vollzeitigen Erwerbstätigkeit nichts entgegen. Da

Kinderunterhaltsbeiträge geschuldet sind, besteht nach bundesgerichtlicher

Praxis Erwerbspflicht. Daran ändert nichts, dass die Ehe derzeit noch besteht.

Eine Wiedervereinigung der Ehegatten scheint aufgrund der Äusserung der Ehefrau

im Eheschutzgesuch und der Entwicklung des Paarkonflikts seit der Trennung

nicht zu erwarten zu sein. Inzwischen leben die Parteien auch schon mehr als

zwei Jahre getrennt. Die Unterhaltsregelung hat sich daher an den nachehelichen

Verhältnissen zu orientieren (Urteil des Bundesgerichts 5A_21/2012 E. 3.3 vom

3.

Mai 2012, vgl. auch BGE 147 III 308 E. 5).

8.3

Der Einwand der

Ehefrau, dass ihr eine Übergangsfrist für die Erwerbsaufnahme bzw. Steigerung

des Pensums zuzugestehen sei, ist berechtigt. Das Entgegenkommen des

Gerichtspräsidenten, ihr nach Erlass des Urteils vom 5. April 2024 eine

Übergangsfrist von knapp vier Monaten bis zum 31. Juli 2024 zuzugestehen, ist

äusserst grosszügig, nachdem die Parteien bereits seit Juni 2023 getrennt lebten

und die Ehefrau bereits ins Erwerbsleben integriert war. Ein Ermessensfehler

liegt aber nicht vor. Ab dem 1. August 2024 hat der Vorderrichter der Ehefrau

ein 100 %-Pensum und ein entsprechendes Einkommen angerechnet. Aus der

Begründung des vorinstanzlichen Urteils (E. II.4.6.2. und 4.8.1.) geht nicht

hervor, wie hoch der Vorderrichter das Einkommen der Ehefrau ab diesem

Zeitpunkt einschätzte. Das ergibt sich lediglich aus den Berechnungsblättern,

die dem Dispositiv vom 5. April 2024 als integrierender Bestsandteil beiliegen.

Die vom Vorderrichter ab August 2024 angerechneten CHF 5'018.00 netto pro Monat

(Vorakten, AS 295) wurden nicht beanstandet.

8.4.1

Der Ehemann anerkennt

grundsätzlich den vom Vorderrichter berechneten Bedarf für sich und die Söhne.

Er moniert im Bedarf der Ehefrau in der 1. Berechnungsphase, insbesondere die

ihr zugestandenen Arbeitswegkosten von ihrem damaligen Wohnort in [...] an ihre

Arbeitsstellen in [...], [...] und [...]. Er kritisiert, die Kosten für den

Arbeitsweg machten mehr als die Hälfte des Nettoeinkommens aus. Dabei habe der

Vorderrichter nicht berücksichtigt, dass der Weg mit dem ÖV pro Weg weniger als

30.

Minuten länger als mit dem Auto dauern würde und daher die Verwendung des

ÖVs ohne weiteres zumutbar gewesen wäre. Die Berufungsklagte hält dafür, dass

sie den Arbeitsweg stets mit dem Auto zurückgelegt habe und die finanziellen

Verhältnisse der Familie diese Auslagen nach wie vor zuliessen.

Der Ehemann bestreitet nicht, dass die

Ehefrau vor der Trennung den Arbeitsweg mit dem Pw bewältigt hatte. Vielmehr

stört er sich an den enormen Kosten, welche die Fahrten vom damaligen Wohnsitz

der Ehefrau in [...] an ihre Arbeitsstellen in [...], [...] und [...]

verursacht haben und die fast die Höhe des erzielten Einkommens erreicht

hätten.

Die Ehefrau lebte unmittelbar nach der

Trennung im Juni 2023 bei ihren Eltern in [...], bis sie ab Januar 2024 eine

eigene Wohnung in [...] beziehen konnte. Mithin handelte es sich um eine vorübergehende

Notlösung. Aufgrund dieses Arrangements waren zwar die Fahrtkosten hoch, die

Wohnkosten dagegen äusserst tief. Zudem hat ihr der Vorderrichter aufgrund der

Wohngemeinschaft mit erwachsenen Personen einen reduzierten Grundbetrag

angerechnet. Der Gesamtbedarf der Ehefrau war daher trotz der hohen Kosten für

den Arbeitsweg insgesamt nicht übermässig. Das Vorgehen des Vorderrichters ist

deshalb im Ergebnis nicht zu beanstanden.

Ebenfalls moniert der Berufungskläger in

dieser Berechnungsphase die der Ehefrau angerechneten Auslagen von CHF 88.00

für auswärtige Verpflegung. Unbestritten ist, dass sie sich an zwei Tagen (Dienstag

und Samstag) an denen sie ganztags in der Region Olten-Aarau arbeitete, auswärts

verpflegen musste. Laut Verhandlungsprotokoll besorgte sie sich jeweils einen

Snack. Der dafür angerechnet Betrag ist im Vergleich zum Pensum von 50 % eher tief.

Die Anrechnung liegt im Rahmen des Ermessens des Vorderrichters.

Somit bleibt es bei einem Gesamtbedarf

der Ehefrau von CHF 3'181.00 (Grundbetrag CHF 850.00, Wohnkostenbeitrag CHF

300.00, Krankenkasse CHF 459.00, Arbeitsweg CHF 1'338.00, Anteil

Telekom/Mobiliarversicherung CHF 50.00, ausw. Verpflegung CHF 88.00 Steuern CHF

96.00). Nicht beanstandet wurde das Nettoeinkommen der Ehefrau von CHF 2’509.00.

Somit ergibt sich in dieser Phase ein monatliches Manko von CHF 672.00.

8.4.2

Der Ehemann rügt in

dieser Phase auch die entsprechend geltender Praxis rechnerisch korrekt

vorgenommene Überschussverteilung des Vorderrichters. Er hält dafür, dass diese

zu einer sachlich unbilligen Lösung führe, indem er der Ehefrau einen

Unterhaltsbeitrag bezahlen müsse, obwohl er die gesamte Kinderbetreuung leiste

und den Unterhalt der Kinder allein finanziere. Die Berufungsbeklagte verweist

auf die finanziellen Verhältnisse und verzichtet auf weitere Ausführungen.

Vorab ist festzuhalten, dass sich der

geschuldete Unterhalt nicht allein aus der Anwendung von Berechnungstabellen

ergibt. Der Beizug einer Berechnungstabelle als Hilfsinstrument entbindet den Sachrichter

nicht davon, in jedem Fall eigene Überlegungen anzustellen und diese im Urteil darzulegen.

Einmal mehr ist darauf hinzuweisen, dass die Unterhaltsberechnung trotz ihrer Bezeichnung

keine reine Rechenaufgabe ist, weshalb das Resultat der Anwendung von

Berechnungstabellen vom Sachrichter in jedem Fall auf ihre Plausibilität,

Sachgerechtigkeit und Übereinstimmung mit der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung überprüft werden muss.

Das Bundesgericht hat in BGE 147 III 265

E. 6.1 f. ausgeführt, dass schweizweit für die Berechnung des Barunterhalts des

Kindes eine einheitliche Berechnungsmethode nach den Lebenshaltungskosten

vorzugeben sei. Weiter hat es in E. 7.4 dargelegt, dass wenigstens die

familienrechtlichen Existenzminima mit den vorhandenen Mitteln gedeckt werden

müssten, bevor weitere Anliegen der Eltern oder des Kindes Berücksichtigung

finden könnten, unabhängig davon wie nachvollziehbar diese auch sein möchten.

Die finanziellen Realitäten gehen in jedem Fall vor. Hingegen kann vom Prinzip

der Verteilung des ermittelten Überschusses nach grossen und kleinen Köpfen

abgewichen werden, wenn der hauptbetreuende Elternteil leistungsfähiger ist als

der andere (E. 8.1 a.E., mit weiteren Hinweisen).

Unter Berücksichtigung der Tragung der

familienrechtlichen Pflichten scheint es vorliegend angemessen, den

Unterhaltsbeitrag an die Ehefrau in der 1. Phase auf die Differenz zwischen

ihrem Einkommen (CHF 2'509.00) und ihrem familienrechtlichen Bedarf (CHF 3'181.00),

d.h. auf CHF 672.00 zu beschränken.

8.5.1

In der 2.

Unterhaltsphase rügt der Berufungskläger die Berücksichtigung der vollen

Mietkosten der Ehefrau von CHF 1'650.00 pro Monat. Er macht geltend, in der

näheren Umgebung seien vergleichbare Wohnungen für CHF 1'400.00 pro Monat ohne

weiteres vorhanden. Ebenfalls moniert er die angerechneten Kosten für den

Arbeitsweg. Da die Ehefrau ausschliesslich in der Region arbeite, sei ihr

zuzumuten, den Arbeitsweg mit dem ÖV zurückzulegen. Ein entsprechendes

Abonnement koste CHF 129.00/Mt.

Die Einwände des Berufungsklägers sind

appellativ und daher nicht geeignet, einen Ermessensfehler des Vorderrichters

zu belegen. Hinzu kommt: der vom Berufungskläger zugestandene

familienrechtliche Bedarf der Ehefrau macht in dieser Phase CHF 4'045.00 aus.

Der Vorderrichter errechnete einen solchen von CHF 4'119.00. Die Differenz von

CHF 74.00/Mt. oder 1,8 % liegt ohne weiteres im Ermessensbereich des

Vorderrichters. Eine Korrektur ist daher nicht vorzunehmen.

8.5.2

In Bezug auf den

Ehegattenunterhalt in der 2. Phase kann auf die Erwägungen unter E. 8.4.2 oben

verwiesen werden. Die Ehefrau hat in dieser Phase eine Unterdeckung von CHF

1'610.00. Weil die Familie auch insgesamt ein Manko aufweist, hat der

Vorderrichter den Ehegattenunterhalt auf CHF 1'562.00 festgesetzt. Der

Berufungskläger beantragt dessen Aufhebung, weil er davon ausgeht, dass die

Ehefrau verpflichtet sei, vollzeitig erwerbstätig zu sein, womit sie in der

Lage wäre, den eigenen Unterhalt zu finanzieren. Weil das nach den obigen

Erwägungen (vgl. E. 8.3) nicht der Fall ist, bleibt es bei dem vom

Vorderrichter festgesetzten Unterhaltsbeitrag von CHF 1'562.00.

8.6

Der Antrag auf

Aufhebung des Ehegattenunterhalts betrifft auch die 3. Unterhaltsphase. In

dieser Phase generiert die Ehefrau nach der vorinstanzlichen Berechnung einen monatlichen

Überschuss von CHF 463.00. Nach dem oben unter E II.8.3 ausgeführten, hat sie

in dieser Phase nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung keinen Ehegattenunterhalt

mehr zugut.

9.1

Der Berufungskläger

fordert von der Ehefrau ab Juli 2023 Kinderunterhalt in der Höhe von CHF 82.00

je Kind. Nach dem oben unter E. 8.5.2 ausgeführten, resultiert in dieser Phase

bei der Ehefrau ein Manko. Da ihr betreibungsrechtliches Existenzminimum

praxisgemäss respektiert werden muss, kann in dieser Phase kein Kinderunterhalt

festgesetzt werden, weshalb der Antrag abgewiesen werden muss.

9.2

Der Berufungskläger

fordert von der Ehefrau ab Januar 2024 Kinderunterhalt in der Höhe von CHF

195.00

je Kind, indem er den von ihm berechneten Einkommensüberschuss nach

grossen und kleinen Köpfen auf sie und die drei Kinder aufgeteilt hat. Nach der

nicht zu beanstandenden Bedarfsberechnung des Vorderrichters beträgt der

Überschuss der Ehefrau ab August 2024 lediglich CHF 388.00, während dem

Kindsvater nach Deckung des eigenen Bedarfs und sämtlicher Kinderkosten ein

solcher von CHF 633.00 für sich und die Kinder verbleibt.

Die Familie erzielt nach dem Gesagten

einen Gesamtüberschuss von gut CHF 1'000.00 pro Monat. Der Ehemann hat v.a. aufgrund

seiner tieferen Lebenshaltungskosten einen grösseren Überschuss als die Ehefrau,

trägt aber auch die grösseren familiären Lasten, da er sowohl den

Naturalunterhalt leistet als auch den grössten Teil des Barunterhalts der

Kinder tragen muss. Es scheint daher angemessen, wie beantragt seinen

Überschuss nicht zu teilen und nur den Überschuss der Ehefrau auf sie und die

Kinder nach dem Prinzip der grossen und kleinen Köpfe zu verteilen. Die von der

Dispositiv

Mutter ab August 2024 geschuldeten Unterhaltsbeiträge werden demnach auf gerundet

CHF 80.00 je Kind festgesetzt (vgl. BGE 147 III 265 E. 8.1 a.E). Die

Kinderzulagen sollen den Kindern zusätzlich zukommen. Sie werden vom Kindsvater

bezogen.

III.

1. Die Ehefrau hat für beide

Berufungsverfahren die integrale unentgeltliche Rechtspflege beantragt. Bei der

Ehefrau resultiert in jeder Phase ein zivilprozesszuales Manko. Die Berufung

der Ehefrau war weitgehend erfolgreich, diejenige des Ehemannes teilweise. Die

Begehren der Ehefrau in beiden Verfahren waren demnach keineswegs aussichtslos.

Ihr ist die unentgeltliche Rechtspflege und der unentgeltliche Rechtsbeistand

in der Person von Rechtsanwalt Andreas Ehrsam zu bewilligen.

2. Die Ehefrau ist mit

ihrer Berufung weitgehend durchgedrungen, der Ehemann ist mit der Seinen

dagegen nur teilweise. Da es sich vorliegend um familienrechtliche Fragen geht,

rechtfertigt es sich dennoch, den Parteien die Gerichtskosten je hälftig

aufzuerlegen und die Parteikosten wettzuschlagen. Die Gerichtskosten für die

beiden Verfahren werden aufgrund des Aufwands und der Schwierigkeit des

Verfahrens auf CHF 2'000.00 festgesetzt. Der vom Ehemann geleistete

Kostenvorschuss wird mit seinem Anteil verrechnet. Der Überschuss wird

zurückerstattet.

3. Der von Rechtsanwalt Ehrsam

geltend gemachte Aufwand von 5 Stunden und 55 Minuten im Verfahren

ZKBER.2025.31 und von 9 Stunden und 15 Minuten im Verfahren ZKBER.2025.35,

total 15 Stunden und 10 Minuten ist nicht zu beanstanden. Das amtliche Honorar

beträgt CHF 2'881.65.

Nicht nachvollziehbar sind die geltend

gemachten Auslagen. Nicht zu beanstanden sind diejenigen von CHF 18.40 für

Porti, Telefon- und Mailverkehr im Verfahren ZKBER.2025.31 bzw. CHF 48.80 im

Verfahren ZKBER.2025.35. Nicht nachvollziehbar sind dagegen die geltend

gemachten 599 Fotokopien (219 Fotokopien im Verfahren ZKBER.2025.31 bzw. 380

Fotokopien im Verfahren ZKBER.2025.35). Dafür werden ermessensweise insgesamt CHF

100.00 eingesetzt. Damit ergeben sich Auslagen von total CHF 167.20.

Unter Berücksichtigung von 8,1 % MwSt.

ergibt das eine amtliche Kostennote von CHF 3'295.80 für beide Verfahren,

zahlbar durch den Staat Solothurn. Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald B.___ zur

Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO). Ein Nachzahlungsanspruch wurde

nicht geltend gemacht.

Demnach wird erkannt:

1. Die Berufung wird teilweise gutgeheissen

und die Ziffern 5, 6.6.1., 6.6.2., 6.7 und 8 des Urteils des

Amtsgerichtspräsidenten von Olten-Gösgen werden aufgehoben.

2. Ziffer 5 lautet neu wie folgt:

Die Kontakte zwischen der

Mutter und den Kindern werden wie folgt geregelt:

1. Im

ersten Monat nach Rechtskraft dieses Urteils trifft die Mutter die Kinder im

Rahmen von begleiteten Besuchen. C.___ und D.___ gemeinsam und E.___ allein je

zwei Stunden. Die Begleitung wird durch den Beistand oder eine von ihm

beauftragte geeignete Institution durchgeführt.

2. Im

zweiten und dritten Monat trifft die Kindsmutter alle drei Kinder zusammen wöchentlich

zwei Stunden im Rahmen von begleiteten Besuchen. Die Begleitung wird durch den

Beistand oder eine von ihm beauftragte geeignete Institution durchgeführt.

3. Im

vierten und fünften Monat ist die Kindsmutter berechtigt, alle drei Kinder wöchentlich

für drei Stunden zu sich auf Besuch zu nehmen, wobei die Übergaben der Kinder,

wenn nötig begleitet werden erfolgen. Der Beistand entscheidet über die

Notwendigkeit der Begleitung und organisiert diese bei Bedarf.

4. Im

sechsten und siebten Monat ist die Kindsmutter berechtigt, alle drei Kinder jeden

zweiten Samstag von 09.00 bis 17.00 Uhr zu sich auf Besuch zu nehmen wobei die

Übergaben der Kinder, wenn nötig begleitet werden erfolgen. Der Beistand

entscheidet über die Notwendigkeit der Begleitung und organisiert diese bei

Bedarf.

5. Vom

achten bis zehnten Monat ist die Kindsmutter berechtigt, alle drei Kinder jede

zweite Woche von Samstag, 18.00 Uhr bis Sonntag, 18.00 Uhr zu sich auf Besuch

zu nehmen. wobei die Übergaben der Kinder, wenn nötig begleitet erfolgen. Der

Beistand entscheidet über die Notwendigkeit der Begleitung und organisiert

diese bei Bedarf.

6. Ab

dem elften Monat ist die Kindsmutter berechtigt, alle drei Kinder jede zweite

Woche von Samstag, 9.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr zu sich auf Besuch zu

nehmen. wobei die Übergaben der Kinder, wenn nötig begleitet erfolgen. Der

Beistand entscheidet über die Notwendigkeit der Begleitung und organisiert

diese bei Bedarf.

7. Ab

den Sommerferien 2026 hat die Ehefrau zudem das Recht, die Kinder während den

Schulferien jährlich 3 Wochen zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen,

wovon maximal 2 Wochen am Stück. Die Termine für die Ferien sind unter den

Eltern mindestens 3 Monate im Voraus abzusprechen, wobei diese so gelegt werden

müssen, dass jeder Elternteil in den Schulferien im Sommer zwei Wochen Ferien

mit den Kindern am Stück verbringen kann.

3. Ziffer 6.7 lautet neu wie folgt: den

Eltern und Kindern bei der Umsetzung des Besuchsrechts beratend beizustehen und

so lange als nötig die Besuchsbegleitung und falls nötig die Übergaben der

Kinder, allenfalls mit Begleitung, zu organisieren.

4. Ziffer 8 lautet neu wie folgt: Der

Ehemann hat der Ehefrau für die Dauer des Getrenntlebens monatlich

vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen:

Ab 1. Juli 2023 CHF

672.00

Ab 1. Januar 2024– 31.

Juli 2024 CHF 1'562.00.

Ab 1. August 2024 ist kein

Ehegattenunterhalt mehr geschuldet.

5. Die Ehefrau hat an die aus der Ehe

hervorgegangenen Kinder C.___, D.___ und E.___ mit Wirkung ab 1. August 2024

monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge von je CHF 80.00 zu bezahlen. Die

Kinderzulagen sind zusätzlich geschuldet sofern sie von der Mutter bezogen

werden.

6. Im Übrigen werden die Berufungen

abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.

7. Die Gerichtskosten von CHF 2'000.00

werden A.___ und B.___ je zur Hälfte auferlegt. Zufolge der B.___ gewährten

unentgeltlichen Rechtspflege trägt ihren Anteil der Staat Solothurn.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren,

sobald B.___ zur Rückzahlung in der Lage ist.

Der Anteil von A.___ wird

mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Der Überschuss von CHF 500.00 wird

zurückerstattet.

8. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

9. Die Entschädigung des unentgeltlichen

Rechtsbeistandes von B.___, Rechtsanwalt Andreas Ehrsam, wird auf CHF 3'295.80 festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher

Rechtspflege vom Staat zu zahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch

des Staates während 10 Jahren, sobald B.___ zur Nachzahlung in der Lage ist

(Art. 123 ZPO).

10. Dieses Urteil wird in Bezug auf die Rechtsverzögerung bei

der Urteilsbegründung der Gerichtsverwaltungskommission gemeldet (§ 105bis

Abs. 3 GO).

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen

seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in

Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist

nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer

des Obergerichts

Der

Vizepräsident Der

Gerichtsschreiber

Hagmann Schaller