ZKBER.2025.32
vorsorgliche Massnahmen
1. September 2025Deutsch18 min
I.
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 1. September 2025
Es wirken mit:
Präsidentin Kofmel
Oberrichter Hagmann
a.o. Ersatzrichterin Hunkeler
Gerichtsschreiberin Zimmermann
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Dana Matanovic,
Berufungskläger
gegen
1. B.___,
vertreten durch Rechtsanwältin Lea Leiser,
2. C.___,
vertreten durch Rechtsanwältin Cornelia Dippon,
Berufungsbeklagte
betreffend vorsorgliche
Massnahmen
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ und B.___ sind die nicht
verheirateten Eltern von C.___, geb. 2021. Nach der Geburt wurde der Sohn
vorerst von der Mutter betreut, bis diese nach einigen Monaten in den Beruf
zurückkehrte. Ab November 2021 übernahm der Kindsvater vollzeitlich die
Betreuung des Sohnes, nachdem er seine Erwerbstätigkeit wegen der
Kinderbetreuung aufgegeben hatte. Im Juni 2024 trennten sich die Kindseltern.
2. Am 16. April 2025
verfügte der Amtsgerichtspräsident von Solothurn-Lebern im Verfahren betreffend
Kindesunterhalt und weitere Kinderbelange folgende vorsorglichen Massnahmen:
1.
– 4….
5.1 Der gemeinsame Sohn C.___, geb. 2021,
wird unter die alternierende Obhut der Eltern gestellt. Der Wohnsitz des Sohnes
ist bei der Kindsmutter.
5.2 Der Sohn C.___ wird jeweils von Sonntag,
19:00 Uhr, bis Donnerstag, 13:00 Uhr, durch den Kindsvater und von Donnerstag,
13:00 Uhr, bis Sonntag, 19:00 Uhr, durch die Kindsmutter betreut. Der
Kindsvater bringt den Sohn C.___ jeweils zur Kindsmutter und die Kindsmutter
bringt ihn zum Kindsvater (sogenanntes Bring-Bring-System).
5.3 – 5.5…
3. Gegen Ziffern 5.1 und
5.2 erhob der Kindsvater (im Folgenden auch Berufungskläger) mit Eingabe vom
28. April 2025 form- und fristgerecht Berufung. Er stellt die folgenden
Rechtsbegehren:
1. Es seien die Ziffern 5.1 – 5.2 des
Entscheids des Richteramts Solothurn-Lebern vom 16.04.2025 vollumfänglich
aufzuheben und es sei neu wie folgt zu entscheiden:
5.1
Es sei der gemeinsame Sohn C.___ unter die alleinige elterliche Obhut des
Kindsvaters zu stellen, mit Wohnsitz beim Kindsvater.
5.2 Es
sei das Kontaktrecht von C.___ und der Kindsmutter wie folgt festzulegen:
Die
Kindsmutter betreut C.___ in den ungeraden Kalenderwochen jeweils von Freitag
08.00 Uhr bis Sonntag 19.00 Uhr sowie in den geraden Kalenderwochen jeweils von
Freitag 08.00 Uhr bis Samstag 10.00 Uhr.
Eventualiter:
Es seien die Ziffern 5.1 – 5.2 des
Entscheids des Richteramts Solothurn-Lebern vom 16.04.2025 vollumfänglich
aufzuheben und es sei neu wie folgt zu entscheiden:
5.1
Es sei der gemeinsame Sohn C.___ unter die alternierende Obhut der Parteien zu
stellen, mit Wohnsitz beim Kindsvater.
5.2 Es
sei die Betreuungsregelung wie folgt festzulegen:
Der
Kindsvater betreut C.___ jeweils von Sonntagabend 18.00 Uhr bis Mittwochabend
17.00 Uhr. Die Kindsmutter betreut C.___ von Mittwochabend 17.00 Uhr bis
Freitagabend 18.00 Uhr. Am Wochenende wird C.___ alternierend vom Kindsvater
und von der Kindsmutter betreut, wobei der Kindsvater das Kind an den geraden
Kalenderwochen und die Kindsmutter an den ungeraden Kalenderwochen betreut.
2. Es sei dem Berufungskläger /
Gesuchsteller für das vorliegende Verfahren das Recht zur unentgeltlichen
Rechtspflege zu gewähren, und zwar sowohl für die Verfahrens- wie auch für die
Parteikosten, unter Beiordnung der Unterzeichnenden als amtliche Rechtsanwältin
ab dem Zeitpunkt der Mandatierung.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu
Lasten der Berufungsbeklagten.
4. Die form- und fristgerechte
Berufungsantwort der Kindsvertreterin datiert vom 27. Mai 2025. Sie stellt die
folgenden Anträge:
1. Die Verfügung über die vorsorglichen
Massnahmen vom 16. April 2025 sei zu bestätigen.
2. Ziff. 1 der Rechtsbegehren des
Berufungsklägers seien umfassend abzuweisen.
3. Ziff. 2 der Rechtsbegehren des
Berufungsklägers sei in das Ermessen des Gerichts zu stellen.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu
Lasten des Berufungsklägers.
5. Die Berufungsantwort
der Kindsmutter (im Folgenden auch Berufungsbeklagte) ging am 30. Mai 2025 beim
Gericht ein (Posteingang). Auch sie erfolgte form- und fristgerecht. Ihre
Anträge lauten wie folgt:
1. Die Berufung des Berufungsklägers vom
28. April 2025 sei vollumfänglich abzuweisen soweit darauf einzutreten sei.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu
Lasten des Berufungsklägers.
6. Am 13. Juni 2025
äusserte sich der Berufungskläger im Rahmen des Replikrechts unaufgefordert ein
weiteres Mal.
7. Ebenfalls am 13. Juni 2025
reichte die Kindsvertreterin die Kostennote ein und am 23. Juni 2025 teilte sie
mit, dass sie sich nicht erneut äussere.
8. Am 26. Juni 2025
äusserte sich die Kindsmutter im Rahmen des Replikrechts unaufgefordert zur
Eingabe des Berufungsklägers vom 13. Juni 2025.
9. Am 2. Juli 2025 fand vor
der Vorinstanz die Hauptverhandlung statt. Bei dieser Gelegenheit schlossen die
Parteien eine Vereinbarung über die Obhutsregelung ab.
10. Am 4. Juli 2025 ging
eine aktualisierte Kostennote der Kindsvertreterin ein.
11. Am 21. August 2025
ging nach Rückfrage bei der Vorinstanz die im Rahmen der Hauptverhandlung vom
2. Juli 2025 abgeschlossene Vereinbarung über die Obhutsregelung für die
weitere Dauer des Verfahrens ein.
12. In Anwendung von Art.
316 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) kann über die Berufung ohne
Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die
Parteistandpunkte und die Erwägungen des Vorderrichters wird grundsätzlich auf
die Akten verwiesen. Soweit notwendig, ist nachstehend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Die Parteien haben sich anlässlich
der Verhandlung vom 2. Juli 2025 vor der Vorinstanz einvernehmlich über die
Obhutsregelung mit Wirkung ab 4. August 2025 und für die weitere Dauer des
Verfahrens geeinigt. Die Vorderrichterin hat die Vereinbarung genehmigt. Als
Verfahrensgegenstand bleibt somit die Obhutsregelung für die Zeit vom 16. April
bis zum 3. August 2025. Die Abänderung der Obhutsregelung für die Vergangenheit
ist objektiv unmöglich. Für die Zukunft besteht eine verbindliche Regelung. Das
vorliegende Verfahren ist mit der Vereinbarung vom 2. Juli 2025 gegenstandslos
geworden und ist deshalb abzuschreiben. Es bleibt lediglich die Regelung der
Kostenfolgen.
2.
Der Vorderrichter begründete
seinen Entscheid damit, dass der Kindsvater das Kind aktuell unbestrittenermassen
von Sonntagabend bis Freitagmorgen und die Kindsmutter von Freitagmorgen bis
Sonntagabend betreue. Beide Kindseltern beantragten die alleinige Obhut. Beide
Eltern seien erziehungsfähig und die Distanz zwischen den Wohnungen der Eltern
stehe einer praktischen Umsetzung der alternierenden Obhut nicht im Weg. Weil
die Beziehung des Kindes zu beiden Elternteilen wichtig sei, solle eine
ausgeglichene Betreuungszeit beider Eltern angestrebt werden. Der Sohn sei
daher unter die alternierende Obhut der Eltern zu stellen und der Wohnsitz in [...]
sei beizubehalten. Der Sohn sei fortan von Sonntag 19.00 Uhr bis Donnerstag,
13.00
Uhr durch den Kindsvater und von Donnerstag 13.00 Uhr bis Sonntag, 19.00
Uhr durch die Kindsmutter zu betreuen.
3.
Der Berufungskläger
schildert einleitend die gesamte Betreuungshistorie des Sohnes und die damit
zusammenhängende Entwicklung der Beziehung zwischen den Kindseltern. Er macht
geltend, die bisherige Betreuungsregelung sei auf Wunsch der Kindsmutter
zustande gekommen. Es treffe nicht zu, dass der Sohn die gleiche Beziehung zu
beiden Eltern habe. Nachdem er jahrelang die Hauptbetreuungsperson gewesen sei,
sei der Wechsel zu der Regelung vor der Einleitung des Verfahrens für den Sohn enorm
schwierig gewesen. Eine weitere Veränderung entspreche nicht dem Kindeswohl und
sei auch nicht notwendig. Die Vorinstanz verkenne, dass beide Parteien der
Meinung seien, die getroffene Regelung entspreche nicht dem Kindeswohl. Die
Vorinstanz habe lediglich die Erziehungsfähigkeit der Parteien und die
geographische Nähe ihrer Wohnorte geprüft. Sie habe den massiven Elternkonflikt
ausser Acht gelassen. Auch führten die Übergaben des Sohnes immer wieder zu
Streit und Gewalt. Sodann sei darauf hinzuweisen, dass bereits am 2. Juli 2025
eine Verhandlung stattfinde und die getroffene Regelung bereits wieder
abgeändert werden könnte.
Zugunsten der Stabilität und Kontinuität
in der Betreuung des Sohnes werde beantragt, dass dieser unter die alleinige
Obhut des Kindsvaters zu stellen sei. Sollte wider Erwarten eine alternierende
Obhut angeordnet werden, so seien die Betreuungsanteile so zu legen, dass es dem
Kindsvater ermöglicht werde, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Mit dem
Kindergarteneintritt des Sohnes werde eine gerechte Aufteilung der
Betreuungsanteile noch mehr Bedeutung erhalten. Der Kindsvater sei seit Herbst
2021.
nicht mehr erwerbstätig gewesen, bzw. lediglich mit einem kleinen Pensum im
Rahmen seiner selbstständigen Tätigkeit. Trotz der beantragten
Unterhaltsbeiträge sei er darauf angewiesen, selber auch ein Einkommen zu
erzielen. Dazu wäre er nach dem Schulstufenmodell ab August 2025 jedenfalls
verpflichtet. Aktuell blieben ihm lediglich der Donnerstagnachmittag und der
Freitag zur Erwerbstätigkeit. Als [...] sei es ihm unmöglich, eine
Teilzeiterwerbstätigkeit in diesem Umfang zu finden. Diese würde auch nicht zur
Finanzierung seines Lebensunterhalts ausreichen. Angesichts der vorinstanzlich
getroffenen Wohnsitzregelung müsste er zudem den Sohn an vier Tagen die Woche
nach [...] in den Kindergarten bringen und wieder abholen.
4.
Die Kindsvertreterin führt
aus, das Kindeswohl werde durch die vorinstanzliche Regelung nicht verletzt.
Dem Kind gehe es bei beiden Eltern gut. Wobei die Erziehungsfähigkeit des
Vaters eingeschränkt scheine. Er benutze den Sohn, um seine Interessen
durchzusetzen. Beim Sohn habe bereits eine Parentifizierung stattgefunden,
indem er erklärt habe, er müsse den Vater beschützen. Im Beisein des Vaters habe
er sich im Sinn von dessen Interessen geäussert. In Gegenwart der Mutter
erzähle er dagegen freimütig und glücklich, was er mit ihr erlebt habe. Sodann weist
die Kindsvertreterin auf die mangelnde Konstanz auf Seiten des Vaters hin. Nach
der Trennung von der Kindsmutter sei er vorerst nach [...] gezogen, nun lebe er
in [...]. Die Kindsmutter lebe nach wie vor mit dem Sohn in derselben Wohnung. Dieser
kenne das Umfeld dort, weshalb die Wohnsitzzuteilung an die Mutter richtig sei.
5.
Die Berufungsbeklagte
äusserte sich am 30. Mai 2025 (Posteingang) dahingehend, dass die vom
Vorderrichter getroffene Lösung nicht ihren ursprünglichen Vorstellungen
entsprochen habe. Vorinstanzlich habe der Berufungskläger nicht verlangt, dass
die Betreuung an den Wochenenden abzuwechseln sei. Sie habe längere Zeit
versucht, mit ihm eine Lösung zu finden. U.a. habe sie vorgeschlagen, den Sohn
jeweils von Mittwoch nach der Spielgruppe bis Samstagmorgen und jedes zweite
Wochenende zu betreuen. Auf diesen Vorschlag habe der Kindsvater nicht
reagiert. Mit Blick auf die Verhandlung vom 2. Juli 2025 dränge sich eine
Abänderung der aktuellen Lösung nicht auf. Allfällige Abänderungswünsche seien
sinnvoller dort anzubringen. Die alleinige Obhut habe sie beantragt, weil der
Berufungskläger dem Sohn nicht die notwendige Stabilität der Verhältnisse
bieten könne. Er habe innerhalb eines Jahres fast alle Bezugspersonen des
Sohnes ausgetauscht.
Weiter geht sie darauf ein, dass es
nicht ihr Wunsch gewesen sei, mit einem so hohen Pensum zu arbeiten. Erst zwei
Jahre nach ihrem beruflichen Wiedereinstieg habe sie ihr Pensum aus
finanziellen Gründen von 60 % auf 80 % aufgestockt. Dem Berufungskläger sei es
nie wichtig gewesen, eine Anstellung zu finden. Er sei in der Vergangenheit
auch als [...] tätig gewesen. Er müsse auch nicht als [...] arbeiten.
6.
Mit Eingabe vom 13.
Juni 2025 warf der Berufungskläger die Frage der Rechtsmittelfrist auf und
hielt explizit an der Berufung fest. Im Übrigen äusserte er sich zu den
Tatsachenvorbringen der Berufungsbeklagten und der Kindsvertreterin.
7.
Mit Eingabe vom 26.
Juni 2025 äusserte sich die Berufungsbeklagte zur Fristwahrung und zu den
Ausführungen des Berufungsklägers in der Eingabe vom 13. Juni 2025.
8.1
Nachdem sich die
Parteien am 2. Juli 2025 gütlich über die künftige Obhutszuteilung geeinigt
hatten, ist das vorliegende Verfahren gegenstandslos geworden. Bei
Gegenstandslosigkeit sind die Kosten gemäss Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO nach
Ermessen zu verteilen.
Bei der Ermessensausübung nach Art.
107.
Abs. 1 lit. e ZPO ist namentlich zu berücksichtigen, welche Partei
Anlass zur Klage, beziehungsweise zum Gesuch gegeben hat, welches der
mutmassliche Prozessausgang gewesen wäre und bei welcher Partei die Gründe
eingetreten sind, die dazu geführt haben, dass das Verfahren gegenstandslos
wurde (Dieter Hofmann/Andreas Baeckert in: Karl Spühler/Luca Tenchio/Dominik Infanger
[Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. Aufl., Basel
2024, Art. 107 N 8; Urteile des Bundesgerichts 5A_91/2017 vom 26. Juli 2017 E.
3.2; 5A_327/2016 vom 1. Mai 2017 E. 3.4.2, nicht publ. in: BGE 143 III 183;
4A_667/2015 vom 22. Januar 2016 E. 2.2; 4D_79/2015 vom 22. Januar 2016 E. 3.2;
4A_346/2015 vom 16. Dezember 2015 E. 5).
Vorliegend ist die Gegenstandslosigkeit
einerseits infolge Zeitablaufs und andererseits aufgrund der gütlichen Einigung
der Parteien über den Verfahrensgegenstand bei der Vorinstanz eingetreten.
Beides ist keiner Partei anzulasten.
8.2.1
Es bleibt der
mutmassliche Prozessausgang zu prüfen. Mit der Berufung kann unrichtige
Rechtsanwendung und unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden
(Art. 310 ZPO). Überprüft werden nur die Rügen. In der schriftlichen
Berufungsbegründung ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der
erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu
betrachten ist, beziehungsweise an einem der genannten Mängel leidet (Art. 311
ZPO). Das setzt voraus, dass der Berufungskläger die vorinstanzlichen
Erwägungen bezeichnet, die er anficht, sich argumentativ mit diesen
auseinandersetzt und mittels genügend präziser Verweisungen auf die Akten
aufzeigt, wo die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und
Einreden erhoben wurden beziehungsweise aus welchen Aktenstellen sich der
geltend gemachte Berufungsgrund ergeben soll. Der pauschale Verweis auf frühere
Vorbringen oder deren blosse Wiederholung genügen nicht. Was nicht oder nicht
in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen entsprechenden Weise
beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu
werden; diese hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich
auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der schriftlichen
Begründung formgerecht gegen den erstinstanzlichen Entscheid erhoben werden
(vgl. BGE 142 III 413, mit weiteren Hinweisen).
8.2.2
Die Obhutsregelung
ist ein Ermessensentscheid, bei dem der Sachrichter ein grosses Ermessen hat.
Der Vorderrichter hat bei seinem Entscheid auf die von den Parteien
vorprozessual praktizierte Obhutsregelung abgestellt und diese minim zu Lasten
des Betreuungsanteils des Berufungsklägers modifiziert. Was der Berufungskläger
dagegen vorbringt, ist ausschliesslich appellatorisch. Eine Begründung, weshalb
der Vorderrichter diesbezüglich den Sachverhalt falsch festgestellt oder das
Recht falsch angewendet haben soll, geht aus seiner umfangreichen Berufung
nicht hervor. Er verhält sich im Übrigen widersprüchlich, wenn er im
Hauptantrag für sich einen um einen Nachmittag und eine Nacht grösseren
Betreuungsanteil, im Eventualantrag dagegen einen um eineinhalb Tage kleineren
Betreuungsanteil beantragt. Bereits die Anträge des Berufungsklägers zeigen,
dass die vom Gerichtspräsidenten verfügte Regelung, selbst nach dessen
Vorstellung innerhalb seines Ermessensspielraums liegt. Die Berufung hätte
daher im Entscheidfall abgewiesen werden müssen. Die Prozesskosten des
Berufungsverfahrens, d.h. Gerichts- und Parteikosten der Gegenpartei sind daher
dem Berufungskläger aufzuerlegen.
8.3
Der Berufungskläger
hat für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege beantragt.
Vorausgesetzt sind Mittellosigkeit des Gesuchstellers und fehlende
Aussichtslosigkeit der gestellten Begehren (Art. 117 ZPO).
Der Berufungskläger ist nur mit einem
sehr tiefen Pensum selbstständig erwerbstätig. Die finanziellen Voraussetzungen
für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sind daher erfüllt. Das
Kriterium der Aussichtslosigkeit kann im Gegensatz zum erstinstanzlichen
Verfahren im Rechtsmittelverfahren von familienrechtlichen Verfahren durchaus
von Bedeutung sein (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5D_158/2013 E. 3 vom 24.
September 2013). Der Berufungskläger hat vorinstanzlich lediglich die Obhut
über den Sohn beantragt. In Bezug auf die Kontaktregelung zur Mutter hat er
keine Rechtsbegehren gestellt (vgl. Eingabe vom 2. Dezember 2024). In der
Klagebegründung (Beweissatz 17) verlangte er, Besuchs- und Ferienrecht der
Kindsmutter seien «praxisgemäss» festzusetzen. Indem der Vorderrichter die
Obhut über den Sohn ab Donnerstagmittag bis Sonntagabend der Berufungsbeklagten
zugewiesen hat, ist er beschwert. Der Antrag ist zu bewilligen.
8.4
Zu den Gerichtskosten
gehören u.a. die Auslagen für die Kindsvertretung. Rechtsanwältin Dippon macht
für das Berufungsverfahren ein Honorar von CHF 1'268.20 geltend. Das ist
angemessen. Unter Berücksichtigung des entstandenen Aufwandes ergeben sich
Gerichtskosten von insgesamt CHF 2'000.00, die dem unterlegenen Berufungskläger
aufzuerlegen sind. Da A.___ für das Berufungsverfahren die unentgeltliche
Rechtspflege gewährt wird, sind die Kosten vorläufig vom Staat zu tragen.
Vorbehalten bleibt die Rückforderung innerhalb von 10 Jahren sobald A.___ zur
Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
8.5
Die Rechtsvertreterin
der Berufungsbeklagten macht einen Aufwand von total 8.08 Stunden und Auslagen
von CHF 29.50 geltend. Das ist nicht zu beanstanden. Gemäss Gebührentarif (GT)
liegt der Stundenansatz für die Kosten der berufsmässigen Vertretung zwischen
CHF 250.00 und CHF 350.00 (§ 160 Abs. 2 GT, BGS 615.11; GVB 2022.111).
Verfahrensgegenstand war einzig die
Frage der Obhutsregelung in einem Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen.
Die Angelegenheit war weder bezüglich des Sachverhalts noch bezüglich der sich
stellenden Rechtsfragen überdurchschnittlich kompliziert. Praxisgemäss werden
für solche Verfahren maximal CHF 280.00 pro Stunde vergütet, was vorliegend
angemessen erscheint. Es gibt somit keinen Grund, ausnahmsweise einen höheren
Stundenansatzes zu bewilligen. Die Parteientschädigung des Berufungsklägers an
die Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwältin Lea Leiser wird daher
festgesetzt auf CHF 2'477.55 inkl. Auslagen und 8,1 % MwSt.
8.6.1
Die Rechtsbeiständin
des Berufungsklägers hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung. Zu
vergüten ist nur der für das amtliche Mandat notwendige Aufwand, der für die
Wahrung der rechtlichen Interessen kausal und verhältnismässig ist. Eine
«Entschädigungsgarantie» besteht nur, soweit der Aufwand zur Wahrung der Rechte
notwendig ist und nicht schon, wenn er bloss vertretbar erscheint; die
Bemühungen müssen geeignet sein, die prozessuale Situation des Klienten
unmittelbar substanziell zu verbessern (Daniel Wuffli/David Fuhrer: Handbuch
der unentgeltlichen Rechtspflege im Zivilprozess, Zürich/St. Gallen 2019, Rz.
556.
ff.; vgl. auch BGE 141 I 124 E. 3.1 mit weiteren Hinweisen).
8.6.2
Die Vertreterin des
Berufungsklägers macht für Aktenstudium und die Ausarbeitung der Berufung einen
Aufwand von 13.75 Stunden geltend. Das ist übersetzt.
Der Aufwand für das Aktenstudium von 1.75
Stunden ist hoch, zumal in der Verfügung nur eine einzige Frage (Obhut)
geregelt wurde. Unter Berücksichtigung, der Tatsache, dass die Anwältin für das
Berufungsverfahren neu mandatiert wurde, ist das gerade noch in Ordnung. Am 27.
und 28. Mai (recte April) 2025 arbeitete die Rechtsvertreterin je 6 Stunden an
der Berufungsschrift. In Bezug darauf ist festzuhalten, dass einleitend über
vier Seiten die Prozessgeschichte und anschliessend über eine halbe Seite die materiellen
Voraussetzungen einer Berufung abgehandelt werden. Das ist überflüssig. Die
Beziehungshistorie der Kindseltern ist für die Obhutsregelung irrelevant. Die
Prozessgeschichte ist dem Gericht aus den Vorakten bekannt. Ausführungen dazu
sind in der Berufung nur nötig soweit sich diese direkt auf die erhobenen Rügen
beziehen. Die Beziehung zwischen den Kindseltern ist für die Regelung der
vorsorglichen Massnahme nur in Bezug auf den Status quo relevant. Dieser ergibt
sich aus den Akten und ist höchstens in wenigen Sätzen darzustellen.
Wie die Rechtsvertreterin richtig
ausführt, können in der Berufung nur unrichtige Rechtsanwendung und/oder eine
unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden. Die ausführliche
Darstellung des Sachverhalts in freier Rede ist dazu weder notwendig noch
sachdienlich und kann daher unterbleiben. Sodann sind dem Gericht die
Voraussetzungen einer Berufung bekannt (iura novit curia). Die Aufwendungen für
die Berufungsschrift sind daher um 4 Stunden zu kürzen.
Für Besprechungen mit dem Klienten am
24.
und 25. April und 10. Juni 2025 macht die Rechtsvertreterin 2.42 Std.
geltend. Hinzu kommen Telefonate mit dem Klienten von 15 Min. am 18. April und 10
Min. am 13. Juni 2025. Ein weiteres Telefonat fand am 28. April 2025 statt, dessen
Dauer nicht ausgewiesen ist. Selbst wenn berücksichtigt wird, dass die
Rechtsvertreterin das Mandat für die Berufung neu übernommen hat, weisen die
Häufigkeit und die Dauer der Besprechungen auf eine wenig zielgerichtete
Instruktion hin. Unter Berücksichtigung des Berufungsthemas, scheinen 1.5
Stunden für die nötige Instruktion in Bezug auf die Berufung ausreichend.
Sodann weist die Anwältin zu Recht darauf
hin, dass es sich um eine vorsorgliche Massnahme handle und die Parteien am Tag
des Versands der angefochtenen Verfügung für den 2. Juli 2025 zur
Hauptverhandlung vorgeladen worden seien. Die Verfügung könnte daher bereits in
rund zwei Monaten (erneut) geändert werden. Diese Feststellung ist zutreffend
und müsste sich auch auf den im Berufungsverfahren betriebenen Aufwand
auswirken, zumal anlässlich der Hauptverhandlung sämtliche Beanstandungen
(erneut) vorgebracht werden konnten. Entbehrlich ist sodann das Fazit über eine
knappe Seite, worin sich die Rechtsvertreterin erneut in freier Rede zu den
geltend gemachten Fehlleistungen des Vorderrichters auslässt. Die Aufwendungen
für die Berufung sind daher um eine weitere Stunde zu kürzen.
Die Anwältin macht weiteren Aufwand von
5.
Stunden für die Ausarbeitung und Eingabe einer Replik geltend. Dazu ist vorab
festzustellen, dass es sich nicht um einen vom Gericht angeordneten zweiten
Rechtsschriftenwechsel, sondern um eine Parteieingabe im Rahmen des uneingeschränkten
Replikrechts handelte. Nicht zu beanstanden ist diese in Bezug auf die Rügen
wegen der Fristansetzung. Darüber hinaus erschöpft sich die Eingabe in appellatorischen
Erwiderungen auf die Berufungsantwort und eine Wiederholung, der bereits
vorgetragenen Fakten, von denen das Gericht bereits aufgrund der Berufung
Kenntnis hatte. Für die Aufwendungen im Zusammenhang mit der Eingabe vom 13.
Juni 2025 sind daher lediglich 2 Stunden einzusetzen.
Nicht zu beanstanden sind die geltend
gemachten Aufwendungen für die Nacharbeiten.
Nach dem Gesagten sind im Rahmen der
unentgeltlichen Rechtspflege Aufwendungen von insgesamt rund 13 Stunden (22.3 h
./. 9.34 h) à CHF 190.00 ausmachend CHF 2'470.00 zu entschädigen. Die
geltend gemachten Auslagen von CHF 46.00 sind nicht zu beanstanden. Das ergibt
ein amtliches Honorar von total CHF 2'719.80 inkl. Auslagen und 8,1 % MwSt.
Dieser Betrag ist zahlbar durch den Staat. Vorbehalten bleibt die Rückforderung
des Staates innerhalb von 10 Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage
ist (Art. 123 ZPO). Ein Nachzahlungsanspruch wurde nicht geltend gemacht.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Das Verfahren wird zufolge
Gegenstandslosigkeit abgeschrieben.
2. Die Gerichtskosten des
Berufungsverfahrens von CHF 2’000.00 werden A.___ auferlegt. Zufolge
unentgeltlicher Rechtspflege trägt sie der Staat Solothurn; vorbehalten bleibt
der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ zur
Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
3. A.___ hat B.___ eine Parteientschädigung
von CHF 2'477.55 zu bezahlen.
4. Die Entschädigung der unentgeltlichen
Rechtsbeiständin von A.___, Rechtsanwältin Dana Matanovic, wird auf CHF
2'719.80 festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat zu
zahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10
Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen
seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in
Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist
nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer
des Obergerichts
Die
Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Kofmel Zimmermann