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Entscheid

ZKBER.2025.32

vorsorgliche Massnahmen

1. September 2025Deutsch18 min

I.

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 1. September 2025

Es wirken mit:

Präsidentin Kofmel

Oberrichter Hagmann

a.o. Ersatzrichterin Hunkeler

Gerichtsschreiberin Zimmermann

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Dana Matanovic,

Berufungskläger

gegen

1. B.___,

vertreten durch Rechtsanwältin Lea Leiser,

2. C.___,

vertreten durch Rechtsanwältin Cornelia Dippon,

Berufungsbeklagte

betreffend vorsorgliche

Massnahmen

zieht die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. A.___ und B.___ sind die nicht

verheirateten Eltern von C.___, geb. 2021. Nach der Geburt wurde der Sohn

vorerst von der Mutter betreut, bis diese nach einigen Monaten in den Beruf

zurückkehrte. Ab November 2021 übernahm der Kindsvater vollzeitlich die

Betreuung des Sohnes, nachdem er seine Erwerbstätigkeit wegen der

Kinderbetreuung aufgegeben hatte. Im Juni 2024 trennten sich die Kindseltern.

2. Am 16. April 2025

verfügte der Amtsgerichtspräsident von Solothurn-Lebern im Verfahren betreffend

Kindesunterhalt und weitere Kinderbelange folgende vorsorglichen Massnahmen:

1.

– 4….

5.1 Der gemeinsame Sohn C.___, geb. 2021,

wird unter die alternierende Obhut der Eltern gestellt. Der Wohnsitz des Sohnes

ist bei der Kindsmutter.

5.2 Der Sohn C.___ wird jeweils von Sonntag,

19:00 Uhr, bis Donnerstag, 13:00 Uhr, durch den Kindsvater und von Donnerstag,

13:00 Uhr, bis Sonntag, 19:00 Uhr, durch die Kindsmutter betreut. Der

Kindsvater bringt den Sohn C.___ jeweils zur Kindsmutter und die Kindsmutter

bringt ihn zum Kindsvater (sogenanntes Bring-Bring-System).

5.3 – 5.5…

3. Gegen Ziffern 5.1 und

5.2 erhob der Kindsvater (im Folgenden auch Berufungskläger) mit Eingabe vom

28. April 2025 form- und fristgerecht Berufung. Er stellt die folgenden

Rechtsbegehren:

1. Es seien die Ziffern 5.1 – 5.2 des

Entscheids des Richteramts Solothurn-Lebern vom 16.04.2025 vollumfänglich

aufzuheben und es sei neu wie folgt zu entscheiden:

5.1

Es sei der gemeinsame Sohn C.___ unter die alleinige elterliche Obhut des

Kindsvaters zu stellen, mit Wohnsitz beim Kindsvater.

5.2 Es

sei das Kontaktrecht von C.___ und der Kindsmutter wie folgt festzulegen:

Die

Kindsmutter betreut C.___ in den ungeraden Kalenderwochen jeweils von Freitag

08.00 Uhr bis Sonntag 19.00 Uhr sowie in den geraden Kalenderwochen jeweils von

Freitag 08.00 Uhr bis Samstag 10.00 Uhr.

Eventualiter:

Es seien die Ziffern 5.1 – 5.2 des

Entscheids des Richteramts Solothurn-Lebern vom 16.04.2025 vollumfänglich

aufzuheben und es sei neu wie folgt zu entscheiden:

5.1

Es sei der gemeinsame Sohn C.___ unter die alternierende Obhut der Parteien zu

stellen, mit Wohnsitz beim Kindsvater.

5.2 Es

sei die Betreuungsregelung wie folgt festzulegen:

Der

Kindsvater betreut C.___ jeweils von Sonntagabend 18.00 Uhr bis Mittwochabend

17.00 Uhr. Die Kindsmutter betreut C.___ von Mittwochabend 17.00 Uhr bis

Freitagabend 18.00 Uhr. Am Wochenende wird C.___ alternierend vom Kindsvater

und von der Kindsmutter betreut, wobei der Kindsvater das Kind an den geraden

Kalenderwochen und die Kindsmutter an den ungeraden Kalenderwochen betreut.

2. Es sei dem Berufungskläger /

Gesuchsteller für das vorliegende Verfahren das Recht zur unentgeltlichen

Rechtspflege zu gewähren, und zwar sowohl für die Verfahrens- wie auch für die

Parteikosten, unter Beiordnung der Unterzeichnenden als amtliche Rechtsanwältin

ab dem Zeitpunkt der Mandatierung.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu

Lasten der Berufungsbeklagten.

4. Die form- und fristgerechte

Berufungsantwort der Kindsvertreterin datiert vom 27. Mai 2025. Sie stellt die

folgenden Anträge:

1. Die Verfügung über die vorsorglichen

Massnahmen vom 16. April 2025 sei zu bestätigen.

2. Ziff. 1 der Rechtsbegehren des

Berufungsklägers seien umfassend abzuweisen.

3. Ziff. 2 der Rechtsbegehren des

Berufungsklägers sei in das Ermessen des Gerichts zu stellen.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu

Lasten des Berufungsklägers.

5. Die Berufungsantwort

der Kindsmutter (im Folgenden auch Berufungsbeklagte) ging am 30. Mai 2025 beim

Gericht ein (Posteingang). Auch sie erfolgte form- und fristgerecht. Ihre

Anträge lauten wie folgt:

1. Die Berufung des Berufungsklägers vom

28. April 2025 sei vollumfänglich abzuweisen soweit darauf einzutreten sei.

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu

Lasten des Berufungsklägers.

6. Am 13. Juni 2025

äusserte sich der Berufungskläger im Rahmen des Replikrechts unaufgefordert ein

weiteres Mal.

7. Ebenfalls am 13. Juni 2025

reichte die Kindsvertreterin die Kostennote ein und am 23. Juni 2025 teilte sie

mit, dass sie sich nicht erneut äussere.

8. Am 26. Juni 2025

äusserte sich die Kindsmutter im Rahmen des Replikrechts unaufgefordert zur

Eingabe des Berufungsklägers vom 13. Juni 2025.

9. Am 2. Juli 2025 fand vor

der Vorinstanz die Hauptverhandlung statt. Bei dieser Gelegenheit schlossen die

Parteien eine Vereinbarung über die Obhutsregelung ab.

10. Am 4. Juli 2025 ging

eine aktualisierte Kostennote der Kindsvertreterin ein.

11. Am 21. August 2025

ging nach Rückfrage bei der Vorinstanz die im Rahmen der Hauptverhandlung vom

2. Juli 2025 abgeschlossene Vereinbarung über die Obhutsregelung für die

weitere Dauer des Verfahrens ein.

12. In Anwendung von Art.

316 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) kann über die Berufung ohne

Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die

Parteistandpunkte und die Erwägungen des Vorderrichters wird grundsätzlich auf

die Akten verwiesen. Soweit notwendig, ist nachstehend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Die Parteien haben sich anlässlich

der Verhandlung vom 2. Juli 2025 vor der Vorinstanz einvernehmlich über die

Obhutsregelung mit Wirkung ab 4. August 2025 und für die weitere Dauer des

Verfahrens geeinigt. Die Vorderrichterin hat die Vereinbarung genehmigt. Als

Verfahrensgegenstand bleibt somit die Obhutsregelung für die Zeit vom 16. April

bis zum 3. August 2025. Die Abänderung der Obhutsregelung für die Vergangenheit

ist objektiv unmöglich. Für die Zukunft besteht eine verbindliche Regelung. Das

vorliegende Verfahren ist mit der Vereinbarung vom 2. Juli 2025 gegenstandslos

geworden und ist deshalb abzuschreiben. Es bleibt lediglich die Regelung der

Kostenfolgen.

2.

Der Vorderrichter begründete

seinen Entscheid damit, dass der Kindsvater das Kind aktuell unbestrittenermassen

von Sonntagabend bis Freitagmorgen und die Kindsmutter von Freitagmorgen bis

Sonntagabend betreue. Beide Kindseltern beantragten die alleinige Obhut. Beide

Eltern seien erziehungsfähig und die Distanz zwischen den Wohnungen der Eltern

stehe einer praktischen Umsetzung der alternierenden Obhut nicht im Weg. Weil

die Beziehung des Kindes zu beiden Elternteilen wichtig sei, solle eine

ausgeglichene Betreuungszeit beider Eltern angestrebt werden. Der Sohn sei

daher unter die alternierende Obhut der Eltern zu stellen und der Wohnsitz in [...]

sei beizubehalten. Der Sohn sei fortan von Sonntag 19.00 Uhr bis Donnerstag,

13.00

Uhr durch den Kindsvater und von Donnerstag 13.00 Uhr bis Sonntag, 19.00

Uhr durch die Kindsmutter zu betreuen.

3.

Der Berufungskläger

schildert einleitend die gesamte Betreuungshistorie des Sohnes und die damit

zusammenhängende Entwicklung der Beziehung zwischen den Kindseltern. Er macht

geltend, die bisherige Betreuungsregelung sei auf Wunsch der Kindsmutter

zustande gekommen. Es treffe nicht zu, dass der Sohn die gleiche Beziehung zu

beiden Eltern habe. Nachdem er jahrelang die Hauptbetreuungsperson gewesen sei,

sei der Wechsel zu der Regelung vor der Einleitung des Verfahrens für den Sohn enorm

schwierig gewesen. Eine weitere Veränderung entspreche nicht dem Kindeswohl und

sei auch nicht notwendig. Die Vorinstanz verkenne, dass beide Parteien der

Meinung seien, die getroffene Regelung entspreche nicht dem Kindeswohl. Die

Vorinstanz habe lediglich die Erziehungsfähigkeit der Parteien und die

geographische Nähe ihrer Wohnorte geprüft. Sie habe den massiven Elternkonflikt

ausser Acht gelassen. Auch führten die Übergaben des Sohnes immer wieder zu

Streit und Gewalt. Sodann sei darauf hinzuweisen, dass bereits am 2. Juli 2025

eine Verhandlung stattfinde und die getroffene Regelung bereits wieder

abgeändert werden könnte.

Zugunsten der Stabilität und Kontinuität

in der Betreuung des Sohnes werde beantragt, dass dieser unter die alleinige

Obhut des Kindsvaters zu stellen sei. Sollte wider Erwarten eine alternierende

Obhut angeordnet werden, so seien die Betreuungsanteile so zu legen, dass es dem

Kindsvater ermöglicht werde, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Mit dem

Kindergarteneintritt des Sohnes werde eine gerechte Aufteilung der

Betreuungsanteile noch mehr Bedeutung erhalten. Der Kindsvater sei seit Herbst

2021.

nicht mehr erwerbstätig gewesen, bzw. lediglich mit einem kleinen Pensum im

Rahmen seiner selbstständigen Tätigkeit. Trotz der beantragten

Unterhaltsbeiträge sei er darauf angewiesen, selber auch ein Einkommen zu

erzielen. Dazu wäre er nach dem Schulstufenmodell ab August 2025 jedenfalls

verpflichtet. Aktuell blieben ihm lediglich der Donnerstagnachmittag und der

Freitag zur Erwerbstätigkeit. Als [...] sei es ihm unmöglich, eine

Teilzeiterwerbstätigkeit in diesem Umfang zu finden. Diese würde auch nicht zur

Finanzierung seines Lebensunterhalts ausreichen. Angesichts der vorinstanzlich

getroffenen Wohnsitzregelung müsste er zudem den Sohn an vier Tagen die Woche

nach [...] in den Kindergarten bringen und wieder abholen.

4.

Die Kindsvertreterin führt

aus, das Kindeswohl werde durch die vorinstanzliche Regelung nicht verletzt.

Dem Kind gehe es bei beiden Eltern gut. Wobei die Erziehungsfähigkeit des

Vaters eingeschränkt scheine. Er benutze den Sohn, um seine Interessen

durchzusetzen. Beim Sohn habe bereits eine Parentifizierung stattgefunden,

indem er erklärt habe, er müsse den Vater beschützen. Im Beisein des Vaters habe

er sich im Sinn von dessen Interessen geäussert. In Gegenwart der Mutter

erzähle er dagegen freimütig und glücklich, was er mit ihr erlebt habe. Sodann weist

die Kindsvertreterin auf die mangelnde Konstanz auf Seiten des Vaters hin. Nach

der Trennung von der Kindsmutter sei er vorerst nach [...] gezogen, nun lebe er

in [...]. Die Kindsmutter lebe nach wie vor mit dem Sohn in derselben Wohnung. Dieser

kenne das Umfeld dort, weshalb die Wohnsitzzuteilung an die Mutter richtig sei.

5.

Die Berufungsbeklagte

äusserte sich am 30. Mai 2025 (Posteingang) dahingehend, dass die vom

Vorderrichter getroffene Lösung nicht ihren ursprünglichen Vorstellungen

entsprochen habe. Vorinstanzlich habe der Berufungskläger nicht verlangt, dass

die Betreuung an den Wochenenden abzuwechseln sei. Sie habe längere Zeit

versucht, mit ihm eine Lösung zu finden. U.a. habe sie vorgeschlagen, den Sohn

jeweils von Mittwoch nach der Spielgruppe bis Samstagmorgen und jedes zweite

Wochenende zu betreuen. Auf diesen Vorschlag habe der Kindsvater nicht

reagiert. Mit Blick auf die Verhandlung vom 2. Juli 2025 dränge sich eine

Abänderung der aktuellen Lösung nicht auf. Allfällige Abänderungswünsche seien

sinnvoller dort anzubringen. Die alleinige Obhut habe sie beantragt, weil der

Berufungskläger dem Sohn nicht die notwendige Stabilität der Verhältnisse

bieten könne. Er habe innerhalb eines Jahres fast alle Bezugspersonen des

Sohnes ausgetauscht.

Weiter geht sie darauf ein, dass es

nicht ihr Wunsch gewesen sei, mit einem so hohen Pensum zu arbeiten. Erst zwei

Jahre nach ihrem beruflichen Wiedereinstieg habe sie ihr Pensum aus

finanziellen Gründen von 60 % auf 80 % aufgestockt. Dem Berufungskläger sei es

nie wichtig gewesen, eine Anstellung zu finden. Er sei in der Vergangenheit

auch als [...] tätig gewesen. Er müsse auch nicht als [...] arbeiten.

6.

Mit Eingabe vom 13.

Juni 2025 warf der Berufungskläger die Frage der Rechtsmittelfrist auf und

hielt explizit an der Berufung fest. Im Übrigen äusserte er sich zu den

Tatsachenvorbringen der Berufungsbeklagten und der Kindsvertreterin.

7.

Mit Eingabe vom 26.

Juni 2025 äusserte sich die Berufungsbeklagte zur Fristwahrung und zu den

Ausführungen des Berufungsklägers in der Eingabe vom 13. Juni 2025.

8.1

Nachdem sich die

Parteien am 2. Juli 2025 gütlich über die künftige Obhutszuteilung geeinigt

hatten, ist das vorliegende Verfahren gegenstandslos geworden. Bei

Gegenstandslosigkeit sind die Kosten gemäss Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO nach

Ermessen zu verteilen.

Bei der Ermessensausübung nach Art.

107.

Abs. 1 lit. e ZPO ist namentlich zu berücksichtigen, welche Partei

Anlass zur Klage, beziehungsweise zum Gesuch gegeben hat, welches der

mutmassliche Prozessausgang gewesen wäre und bei welcher Partei die Gründe

eingetreten sind, die dazu geführt haben, dass das Verfahren gegenstandslos

wurde (Dieter Hofmann/Andreas Baeckert in: Karl Spühler/Luca Tenchio/Dominik Infanger

[Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. Aufl., Basel

2024, Art. 107 N 8; Urteile des Bundesgerichts 5A_91/2017 vom 26. Juli 2017 E.

3.2; 5A_327/2016 vom 1. Mai 2017 E. 3.4.2, nicht publ. in: BGE 143 III 183;

4A_667/2015 vom 22. Januar 2016 E. 2.2; 4D_79/2015 vom 22. Januar 2016 E. 3.2;

4A_346/2015 vom 16. Dezember 2015 E. 5).

Vorliegend ist die Gegenstandslosigkeit

einerseits infolge Zeitablaufs und andererseits aufgrund der gütlichen Einigung

der Parteien über den Verfahrensgegenstand bei der Vorinstanz eingetreten.

Beides ist keiner Partei anzulasten.

8.2.1

Es bleibt der

mutmassliche Prozessausgang zu prüfen. Mit der Berufung kann unrichtige

Rechtsanwendung und unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden

(Art. 310 ZPO). Überprüft werden nur die Rügen. In der schriftlichen

Berufungsbegründung ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der

erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu

betrachten ist, beziehungsweise an einem der genannten Mängel leidet (Art. 311

ZPO). Das setzt voraus, dass der Berufungskläger die vorinstanzlichen

Erwägungen bezeichnet, die er anficht, sich argumentativ mit diesen

auseinandersetzt und mittels genügend präziser Verweisungen auf die Akten

aufzeigt, wo die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und

Einreden erhoben wurden beziehungsweise aus welchen Aktenstellen sich der

geltend gemachte Berufungsgrund ergeben soll. Der pauschale Verweis auf frühere

Vorbringen oder deren blosse Wiederholung genügen nicht. Was nicht oder nicht

in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen entsprechenden Weise

beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu

werden; diese hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich

auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der schriftlichen

Begründung formgerecht gegen den erstinstanzlichen Entscheid erhoben werden

(vgl. BGE 142 III 413, mit weiteren Hinweisen).

8.2.2

Die Obhutsregelung

ist ein Ermessensentscheid, bei dem der Sachrichter ein grosses Ermessen hat.

Der Vorderrichter hat bei seinem Entscheid auf die von den Parteien

vorprozessual praktizierte Obhutsregelung abgestellt und diese minim zu Lasten

des Betreuungsanteils des Berufungsklägers modifiziert. Was der Berufungskläger

dagegen vorbringt, ist ausschliesslich appellatorisch. Eine Begründung, weshalb

der Vorderrichter diesbezüglich den Sachverhalt falsch festgestellt oder das

Recht falsch angewendet haben soll, geht aus seiner umfangreichen Berufung

nicht hervor. Er verhält sich im Übrigen widersprüchlich, wenn er im

Hauptantrag für sich einen um einen Nachmittag und eine Nacht grösseren

Betreuungsanteil, im Eventualantrag dagegen einen um eineinhalb Tage kleineren

Betreuungsanteil beantragt. Bereits die Anträge des Berufungsklägers zeigen,

dass die vom Gerichtspräsidenten verfügte Regelung, selbst nach dessen

Vorstellung innerhalb seines Ermessensspielraums liegt. Die Berufung hätte

daher im Entscheidfall abgewiesen werden müssen. Die Prozesskosten des

Berufungsverfahrens, d.h. Gerichts- und Parteikosten der Gegenpartei sind daher

dem Berufungskläger aufzuerlegen.

8.3

Der Berufungskläger

hat für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege beantragt.

Vorausgesetzt sind Mittellosigkeit des Gesuchstellers und fehlende

Aussichtslosigkeit der gestellten Begehren (Art. 117 ZPO).

Der Berufungskläger ist nur mit einem

sehr tiefen Pensum selbstständig erwerbstätig. Die finanziellen Voraussetzungen

für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sind daher erfüllt. Das

Kriterium der Aussichtslosigkeit kann im Gegensatz zum erstinstanzlichen

Verfahren im Rechtsmittelverfahren von familienrechtlichen Verfahren durchaus

von Bedeutung sein (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5D_158/2013 E. 3 vom 24.

September 2013). Der Berufungskläger hat vorinstanzlich lediglich die Obhut

über den Sohn beantragt. In Bezug auf die Kontaktregelung zur Mutter hat er

keine Rechtsbegehren gestellt (vgl. Eingabe vom 2. Dezember 2024). In der

Klagebegründung (Beweissatz 17) verlangte er, Besuchs- und Ferienrecht der

Kindsmutter seien «praxisgemäss» festzusetzen. Indem der Vorderrichter die

Obhut über den Sohn ab Donnerstagmittag bis Sonntagabend der Berufungsbeklagten

zugewiesen hat, ist er beschwert. Der Antrag ist zu bewilligen.

8.4

Zu den Gerichtskosten

gehören u.a. die Auslagen für die Kindsvertretung. Rechtsanwältin Dippon macht

für das Berufungsverfahren ein Honorar von CHF 1'268.20 geltend. Das ist

angemessen. Unter Berücksichtigung des entstandenen Aufwandes ergeben sich

Gerichtskosten von insgesamt CHF 2'000.00, die dem unterlegenen Berufungskläger

aufzuerlegen sind. Da A.___ für das Berufungsverfahren die unentgeltliche

Rechtspflege gewährt wird, sind die Kosten vorläufig vom Staat zu tragen.

Vorbehalten bleibt die Rückforderung innerhalb von 10 Jahren sobald A.___ zur

Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

8.5

Die Rechtsvertreterin

der Berufungsbeklagten macht einen Aufwand von total 8.08 Stunden und Auslagen

von CHF 29.50 geltend. Das ist nicht zu beanstanden. Gemäss Gebührentarif (GT)

liegt der Stundenansatz für die Kosten der berufsmässigen Vertretung zwischen

CHF 250.00 und CHF 350.00 (§ 160 Abs. 2 GT, BGS 615.11; GVB 2022.111).

Verfahrensgegenstand war einzig die

Frage der Obhutsregelung in einem Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen.

Die Angelegenheit war weder bezüglich des Sachverhalts noch bezüglich der sich

stellenden Rechtsfragen überdurchschnittlich kompliziert. Praxisgemäss werden

für solche Verfahren maximal CHF 280.00 pro Stunde vergütet, was vorliegend

angemessen erscheint. Es gibt somit keinen Grund, ausnahmsweise einen höheren

Stundenansatzes zu bewilligen. Die Parteientschädigung des Berufungsklägers an

die Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwältin Lea Leiser wird daher

festgesetzt auf CHF 2'477.55 inkl. Auslagen und 8,1 % MwSt.

8.6.1

Die Rechtsbeiständin

des Berufungsklägers hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung. Zu

vergüten ist nur der für das amtliche Mandat notwendige Aufwand, der für die

Wahrung der rechtlichen Interessen kausal und verhältnismässig ist. Eine

«Entschädigungsgarantie» besteht nur, soweit der Aufwand zur Wahrung der Rechte

notwendig ist und nicht schon, wenn er bloss vertretbar erscheint; die

Bemühungen müssen geeignet sein, die prozessuale Situation des Klienten

unmittelbar substanziell zu verbessern (Daniel Wuffli/David Fuhrer: Handbuch

der unentgeltlichen Rechtspflege im Zivilprozess, Zürich/St. Gallen 2019, Rz.

556.

ff.; vgl. auch BGE 141 I 124 E. 3.1 mit weiteren Hinweisen).

8.6.2

Die Vertreterin des

Berufungsklägers macht für Aktenstudium und die Ausarbeitung der Berufung einen

Aufwand von 13.75 Stunden geltend. Das ist übersetzt.

Der Aufwand für das Aktenstudium von 1.75

Stunden ist hoch, zumal in der Verfügung nur eine einzige Frage (Obhut)

geregelt wurde. Unter Berücksichtigung, der Tatsache, dass die Anwältin für das

Berufungsverfahren neu mandatiert wurde, ist das gerade noch in Ordnung. Am 27.

und 28. Mai (recte April) 2025 arbeitete die Rechtsvertreterin je 6 Stunden an

der Berufungsschrift. In Bezug darauf ist festzuhalten, dass einleitend über

vier Seiten die Prozessgeschichte und anschliessend über eine halbe Seite die materiellen

Voraussetzungen einer Berufung abgehandelt werden. Das ist überflüssig. Die

Beziehungshistorie der Kindseltern ist für die Obhutsregelung irrelevant. Die

Prozessgeschichte ist dem Gericht aus den Vorakten bekannt. Ausführungen dazu

sind in der Berufung nur nötig soweit sich diese direkt auf die erhobenen Rügen

beziehen. Die Beziehung zwischen den Kindseltern ist für die Regelung der

vorsorglichen Massnahme nur in Bezug auf den Status quo relevant. Dieser ergibt

sich aus den Akten und ist höchstens in wenigen Sätzen darzustellen.

Wie die Rechtsvertreterin richtig

ausführt, können in der Berufung nur unrichtige Rechtsanwendung und/oder eine

unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden. Die ausführliche

Darstellung des Sachverhalts in freier Rede ist dazu weder notwendig noch

sachdienlich und kann daher unterbleiben. Sodann sind dem Gericht die

Voraussetzungen einer Berufung bekannt (iura novit curia). Die Aufwendungen für

die Berufungsschrift sind daher um 4 Stunden zu kürzen.

Für Besprechungen mit dem Klienten am

24.

und 25. April und 10. Juni 2025 macht die Rechtsvertreterin 2.42 Std.

geltend. Hinzu kommen Telefonate mit dem Klienten von 15 Min. am 18. April und 10

Min. am 13. Juni 2025. Ein weiteres Telefonat fand am 28. April 2025 statt, dessen

Dauer nicht ausgewiesen ist. Selbst wenn berücksichtigt wird, dass die

Rechtsvertreterin das Mandat für die Berufung neu übernommen hat, weisen die

Häufigkeit und die Dauer der Besprechungen auf eine wenig zielgerichtete

Instruktion hin. Unter Berücksichtigung des Berufungsthemas, scheinen 1.5

Stunden für die nötige Instruktion in Bezug auf die Berufung ausreichend.

Sodann weist die Anwältin zu Recht darauf

hin, dass es sich um eine vorsorgliche Massnahme handle und die Parteien am Tag

des Versands der angefochtenen Verfügung für den 2. Juli 2025 zur

Hauptverhandlung vorgeladen worden seien. Die Verfügung könnte daher bereits in

rund zwei Monaten (erneut) geändert werden. Diese Feststellung ist zutreffend

und müsste sich auch auf den im Berufungsverfahren betriebenen Aufwand

auswirken, zumal anlässlich der Hauptverhandlung sämtliche Beanstandungen

(erneut) vorgebracht werden konnten. Entbehrlich ist sodann das Fazit über eine

knappe Seite, worin sich die Rechtsvertreterin erneut in freier Rede zu den

geltend gemachten Fehlleistungen des Vorderrichters auslässt. Die Aufwendungen

für die Berufung sind daher um eine weitere Stunde zu kürzen.

Die Anwältin macht weiteren Aufwand von

5.

Stunden für die Ausarbeitung und Eingabe einer Replik geltend. Dazu ist vorab

festzustellen, dass es sich nicht um einen vom Gericht angeordneten zweiten

Rechtsschriftenwechsel, sondern um eine Parteieingabe im Rahmen des uneingeschränkten

Replikrechts handelte. Nicht zu beanstanden ist diese in Bezug auf die Rügen

wegen der Fristansetzung. Darüber hinaus erschöpft sich die Eingabe in appellatorischen

Erwiderungen auf die Berufungsantwort und eine Wiederholung, der bereits

vorgetragenen Fakten, von denen das Gericht bereits aufgrund der Berufung

Kenntnis hatte. Für die Aufwendungen im Zusammenhang mit der Eingabe vom 13.

Juni 2025 sind daher lediglich 2 Stunden einzusetzen.

Nicht zu beanstanden sind die geltend

gemachten Aufwendungen für die Nacharbeiten.

Nach dem Gesagten sind im Rahmen der

unentgeltlichen Rechtspflege Aufwendungen von insgesamt rund 13 Stunden (22.3 h

./. 9.34 h) à CHF 190.00 ausmachend CHF 2'470.00 zu entschädigen. Die

geltend gemachten Auslagen von CHF 46.00 sind nicht zu beanstanden. Das ergibt

ein amtliches Honorar von total CHF 2'719.80 inkl. Auslagen und 8,1 % MwSt.

Dieser Betrag ist zahlbar durch den Staat. Vorbehalten bleibt die Rückforderung

des Staates innerhalb von 10 Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage

ist (Art. 123 ZPO). Ein Nachzahlungsanspruch wurde nicht geltend gemacht.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Das Verfahren wird zufolge

Gegenstandslosigkeit abgeschrieben.

2. Die Gerichtskosten des

Berufungsverfahrens von CHF 2’000.00 werden A.___ auferlegt. Zufolge

unentgeltlicher Rechtspflege trägt sie der Staat Solothurn; vorbehalten bleibt

der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ zur

Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

3. A.___ hat B.___ eine Parteientschädigung

von CHF 2'477.55 zu bezahlen.

4. Die Entschädigung der unentgeltlichen

Rechtsbeiständin von A.___, Rechtsanwältin Dana Matanovic, wird auf CHF

2'719.80 festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat zu

zahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10

Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen

seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in

Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist

nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer

des Obergerichts

Die

Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Kofmel Zimmermann