ZKBER.2025.33
Nichteintretensbeschluss
5. Mai 2025Deutsch4 min
unbegründete Berufung auch zum vornherein aussichtslos ist, was die Gewährung der
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 5. Mai 2025
Es wirken mit:
Vizepräsidentin Hunkeler
Oberrichter Hagmann
Oberrichter Flückiger
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___, vertreten durch B.___ und C.___,
Berufungsklägerin
gegen
Amtsgerichtspräsidentin
von Solothurn-Lebern,
Berufungsbeklagte
betreffend Nichteintretensbeschluss
hat die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung, dass:
A.___ (im Folgenden die Klägerin) beim
Richteramt Solothurn-Lebern mit Datum vom 16. Juli 2024 eine verbesserte Klage gegen
D.___ eingereicht hatte,
die Amtsgerichtspräsidentin am 21.
November 2024 das von der Klägerin gestellte Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege abwies,
das Obergericht die dagegen erhobene
Beschwerde am 10. Dezember 2024 abwies, soweit es darauf eintrat,
die Amtsgerichtspräsidentin am 27.
Februar 2025 auf das erneuerte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht
eintrat,
die Amtsgerichtspräsidentin von
Solothurn-Lebern am 31. März 2025 auf die Klage vom 16. Juli 2024 mangels
Leistung des Gerichtskostenvorschusses nicht eintrat,
die Klägerin (im Folgenden die
Berufungsklägerin) am 30. April 2025 (Postaufgabe) gegen den begründeten
Nichteintretensbeschluss beim Obergericht eine Berufung einreichte,
die Berufungsklägerin am 1. Mai 2025 und
am 2. Mai 2025 (jeweils Postaufgabe) nochmals eine Berufung bzw. eine
Berufungsergänzung gegen den erwähnten Beschluss des Amtsgerichts sowie am 4.
Mai 2025 (Postaufgabe) eine weitere Eingabe einreichte,
die Berufungsfrist am 2. Mai 2025
abgelaufen ist und nach diesem Datum eingereichte Schreiben verspätet und
unbeachtlich sind,
eine Berufung begründet einzureichen ist
(Art. 311 Abs. 1 ZPO), womit verlangt wird, dass sich die Berufungsbegründung
mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzt und darlegt, inwiefern dieser
als fehlerhaft erachtet wird,
die Amtsgerichtspräsidentin auf die
Klage nicht eingetreten ist, weil die Klägerin auch nach Ansetzen einer
Nachfrist den Kostenvorschuss nicht bezahlt hat, trotz der Androhung des
Nichteintretens, wenn der Vorschuss nicht bezahlt wird,
die Berufungsklägerin mit keinem Wort
auf diese Erwägungen des angefochtenen Entscheids eingeht,
die Berufungsklägerin jedoch moniert,
dass die Amtsgerichtspräsidentin die Neubeurteilung und Neubeantragung der
unentgeltlichen Rechtspflege zu Unrecht verweigert hat,
der
Nichteintretensentscheid vom 27. Februar 2025 auf das erneuerte Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 121 ZPO innert 10 Tagen mit Beschwerde
hätte angefochten werden können, was die Berufungsklägerin jedoch unterlassen
hat,
die nun mit der Berufung gegen den
Nichteintretensentscheid in der Sache vorgetragene Rüge der verweigerten
Neubeurteilung des erneuerten Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege somit verspätet
und nicht mehr zu hören ist (Urteil 4A_623/2024 vom 19. Februar 2025),
die Berufung demnach im Sinne von Art.
Sachverhalt
312 Abs. 1 ZPO offensichtlich unzulässig und unbegründet ist und deshalb
sogleich ohne Stellungnahme der Gegenpartei abgewiesen werden kann, soweit
darauf eingetreten werden kann,
eine offensichtlich unzulässige und
unbegründete Berufung auch zum vornherein aussichtslos ist, was die Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege ausschliesst (BGE 129 II 129 E. 2.3.1.),
die Berufungsklägerin bei diesem Ausgang
des Verfahrens dessen Kosten mit einer Entscheidgebühr von CHF 400.00 zu
bezahlen hat,
erkannt:
1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit
darauf eingetreten wird.
Erwägungen
2.
Das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren wird abgewiesen.
3.
A.___ hat die Kosten
des Berufungsverfahrens von CHF 400.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert liegt über CHF 30’000.00.
Sofern
sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen
Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim
Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Soweit sich keine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen
seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht
werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die
Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115
bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in
Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.
Im Namen der Zivilkammer
des Obergerichts
Die
Vizepräsidentin Der
Gerichtsschreiber
Hunkeler Schaller
Das Bundesgericht ist mit
Urteil vom 10. Juni 2025 auf die dagegen erhobene Beschwerde nicht eingetreten
(BGer 5A_437/2025).