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Entscheid

ZKBER.2025.33

Nichteintretensbeschluss

5. Mai 2025Deutsch4 min

unbegründete Berufung auch zum vornherein aussichtslos ist, was die Gewährung der

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 5. Mai 2025

Es wirken mit:

Vizepräsidentin Hunkeler

Oberrichter Hagmann

Oberrichter Flückiger

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___, vertreten durch B.___ und C.___,

Berufungsklägerin

gegen

Amtsgerichtspräsidentin

von Solothurn-Lebern,

Berufungsbeklagte

betreffend Nichteintretensbeschluss

hat die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung, dass:

A.___ (im Folgenden die Klägerin) beim

Richteramt Solothurn-Lebern mit Datum vom 16. Juli 2024 eine verbesserte Klage gegen

D.___ eingereicht hatte,

die Amtsgerichtspräsidentin am 21.

November 2024 das von der Klägerin gestellte Gesuch um unentgeltliche

Rechtspflege abwies,

das Obergericht die dagegen erhobene

Beschwerde am 10. Dezember 2024 abwies, soweit es darauf eintrat,

die Amtsgerichtspräsidentin am 27.

Februar 2025 auf das erneuerte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht

eintrat,

die Amtsgerichtspräsidentin von

Solothurn-Lebern am 31. März 2025 auf die Klage vom 16. Juli 2024 mangels

Leistung des Gerichtskostenvorschusses nicht eintrat,

die Klägerin (im Folgenden die

Berufungsklägerin) am 30. April 2025 (Postaufgabe) gegen den begründeten

Nichteintretensbeschluss beim Obergericht eine Berufung einreichte,

die Berufungsklägerin am 1. Mai 2025 und

am 2. Mai 2025 (jeweils Postaufgabe) nochmals eine Berufung bzw. eine

Berufungsergänzung gegen den erwähnten Beschluss des Amtsgerichts sowie am 4.

Mai 2025 (Postaufgabe) eine weitere Eingabe einreichte,

die Berufungsfrist am 2. Mai 2025

abgelaufen ist und nach diesem Datum eingereichte Schreiben verspätet und

unbeachtlich sind,

eine Berufung begründet einzureichen ist

(Art. 311 Abs. 1 ZPO), womit verlangt wird, dass sich die Berufungsbegründung

mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzt und darlegt, inwiefern dieser

als fehlerhaft erachtet wird,

die Amtsgerichtspräsidentin auf die

Klage nicht eingetreten ist, weil die Klägerin auch nach Ansetzen einer

Nachfrist den Kostenvorschuss nicht bezahlt hat, trotz der Androhung des

Nichteintretens, wenn der Vorschuss nicht bezahlt wird,

die Berufungsklägerin mit keinem Wort

auf diese Erwägungen des angefochtenen Entscheids eingeht,

die Berufungsklägerin jedoch moniert,

dass die Amtsgerichtspräsidentin die Neubeurteilung und Neubeantragung der

unentgeltlichen Rechtspflege zu Unrecht verweigert hat,

der

Nichteintretensentscheid vom 27. Februar 2025 auf das erneuerte Gesuch um

unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 121 ZPO innert 10 Tagen mit Beschwerde

hätte angefochten werden können, was die Berufungsklägerin jedoch unterlassen

hat,

die nun mit der Berufung gegen den

Nichteintretensentscheid in der Sache vorgetragene Rüge der verweigerten

Neubeurteilung des erneuerten Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege somit verspätet

und nicht mehr zu hören ist (Urteil 4A_623/2024 vom 19. Februar 2025),

die Berufung demnach im Sinne von Art.

Sachverhalt

312 Abs. 1 ZPO offensichtlich unzulässig und unbegründet ist und deshalb

sogleich ohne Stellungnahme der Gegenpartei abgewiesen werden kann, soweit

darauf eingetreten werden kann,

eine offensichtlich unzulässige und

unbegründete Berufung auch zum vornherein aussichtslos ist, was die Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege ausschliesst (BGE 129 II 129 E. 2.3.1.),

die Berufungsklägerin bei diesem Ausgang

des Verfahrens dessen Kosten mit einer Entscheidgebühr von CHF 400.00 zu

bezahlen hat,

erkannt:

1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit

darauf eingetreten wird.

Erwägungen

2.

Das Gesuch um Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren wird abgewiesen.

3.

A.___ hat die Kosten

des Berufungsverfahrens von CHF 400.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt über CHF 30’000.00.

Sofern

sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen

Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim

Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von

grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen

seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht

werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die

Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift

hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die

Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115

bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in

Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer

des Obergerichts

Die

Vizepräsidentin Der

Gerichtsschreiber

Hunkeler Schaller

Das Bundesgericht ist mit

Urteil vom 10. Juni 2025 auf die dagegen erhobene Beschwerde nicht eingetreten

(BGer 5A_437/2025).