ZKBER.2025.36
vorläufige Eintragung Bauhandwerkerpfandrecht
12. Mai 2025Deutsch3 min
312 ZPO offensichtlich unbegründet ist und deshalb sogleich ohne Stellungnahme
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 12. Mai 2025
Es wirken mit:
Präsidentin Kofmel
Oberrichter Hagmann
Oberrichterin Hunkeler
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___ GmbH,
Berufungsklägerin
gegen
B.___,
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel
Santini,
Berufungsbeklagter
betreffend vorläufige
Eintragung Bauhandwerkerpfandrecht
hat die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung, dass:
der Amtsgerichtspräsident von Olten-Gösgen
am 28. April 2025 das von der A.___ GmbH gestellte Gesuch um vorläufige
Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts auf GB [...] abwies,
die A.___ GmbH (im Folgenden die
Berufungsklägerin) dagegen am 7. Mai 2025 Berufung beim Obergericht einreichte
und verlangte, es sei das Bauhandwerkerpfandrecht zu ihren Gunsten auf der
Liegenschaft Grundbuch [...] in der Höhe von CHF 13’105.36 provisorisch und
hilfsweise definitiv einzutragen, wobei der Berufungsbeklagte kostenpflichtig
zu verurteilen sei,
die Eintragung des
Bauhandwerkerpfandrechtes nach Art. 839 Abs. 2 ZGB bis spätestens vier Monate
nach der Vollendung der Arbeit zu erfolgen hat und nach unbenutztem Ablauf der
Frist der Anspruch auf das Bauhandwerkerpfandrecht verwirkt ist (Christoph
Thurnherr in: Thomas Geiser et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerisches
Zivilgesetzbuch II, Basel 2023, Art. 839/840 N 29),
die Berufungsklägerin selbst vorträgt,
sie habe vom 24. September 2024 bis 14. November 2024 Gipser- und
Unterlagsbodenarbeiten in der fraglichen Liegenschaft ausgeführt,
die Frist zur Eintragung somit am 24.
März 2025 verstrichen und der Anspruch auf die Eintragung eines Bauhandwerkpfandrechtes
verwirkt ist,
die Berufung demnach im Sinne von Art.
Sachverhalt
312 ZPO offensichtlich unbegründet ist und deshalb sogleich ohne Stellungnahme
der Gegenpartei abgewiesen werden kann,
die Berufungsklägerin bei diesem Ausgang
die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Entscheidgebühr von CHF 300.00 zu
bezahlen hat,
dementsprechend der Berufungsklägerin ohnehin
keine Parteientschädigung zugesprochen werden kann, selbst wenn eine solche
beantragt wäre,
erkannt:
1. Die Berufung wird abgewiesen.
Erwägungen
2.
Die A.___ GmbH hat die Kosten des
Berufungsverfahrens von CHF 300.00 zu bezahlen.
3.
Es wird keine Parteientschädigung
ausgerichtet.
Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter CHF 30'000.00.
Sofern
sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen
Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim
Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Soweit sich keine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen
seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht
werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die
Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115
bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in
Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.
Im Namen der Zivilkammer
des Obergerichts
Die
Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Kofmel Schaller
Das
Bundesgericht ist mit Urteil vom 19. Mai 2025 auf die dagegen erhobene
Beschwerde nicht eingetreten (BGer 5D_26/2025).