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Entscheid

ZKBER.2025.36

vorläufige Eintragung Bauhandwerkerpfandrecht

12. Mai 2025Deutsch3 min

312 ZPO offensichtlich unbegründet ist und deshalb sogleich ohne Stellungnahme

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 12. Mai 2025

Es wirken mit:

Präsidentin Kofmel

Oberrichter Hagmann

Oberrichterin Hunkeler

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___ GmbH,

Berufungsklägerin

gegen

B.___,

vertreten durch Rechtsanwalt Daniel

Santini,

Berufungsbeklagter

betreffend vorläufige

Eintragung Bauhandwerkerpfandrecht

hat die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung, dass:

der Amtsgerichtspräsident von Olten-Gösgen

am 28. April 2025 das von der A.___ GmbH gestellte Gesuch um vorläufige

Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts auf GB [...] abwies,

die A.___ GmbH (im Folgenden die

Berufungsklägerin) dagegen am 7. Mai 2025 Berufung beim Obergericht einreichte

und verlangte, es sei das Bauhandwerkerpfandrecht zu ihren Gunsten auf der

Liegenschaft Grundbuch [...] in der Höhe von CHF 13’105.36 provisorisch und

hilfsweise definitiv einzutragen, wobei der Berufungsbeklagte kostenpflichtig

zu verurteilen sei,

die Eintragung des

Bauhandwerkerpfandrechtes nach Art. 839 Abs. 2 ZGB bis spätestens vier Monate

nach der Vollendung der Arbeit zu erfolgen hat und nach unbenutztem Ablauf der

Frist der Anspruch auf das Bauhandwerkerpfandrecht verwirkt ist (Christoph

Thurnherr in: Thomas Geiser et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerisches

Zivilgesetzbuch II, Basel 2023, Art. 839/840 N 29),

die Berufungsklägerin selbst vorträgt,

sie habe vom 24. September 2024 bis 14. November 2024 Gipser- und

Unterlagsbodenarbeiten in der fraglichen Liegenschaft ausgeführt,

die Frist zur Eintragung somit am 24.

März 2025 verstrichen und der Anspruch auf die Eintragung eines Bauhandwerkpfandrechtes

verwirkt ist,

die Berufung demnach im Sinne von Art.

Sachverhalt

312 ZPO offensichtlich unbegründet ist und deshalb sogleich ohne Stellungnahme

der Gegenpartei abgewiesen werden kann,

die Berufungsklägerin bei diesem Ausgang

die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Entscheidgebühr von CHF 300.00 zu

bezahlen hat,

dementsprechend der Berufungsklägerin ohnehin

keine Parteientschädigung zugesprochen werden kann, selbst wenn eine solche

beantragt wäre,

erkannt:

1. Die Berufung wird abgewiesen.

Erwägungen

2.

Die A.___ GmbH hat die Kosten des

Berufungsverfahrens von CHF 300.00 zu bezahlen.

3.

Es wird keine Parteientschädigung

ausgerichtet.

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter CHF 30'000.00.

Sofern

sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen

Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim

Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von

grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen

seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht

werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die

Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift

hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die

Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115

bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in

Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer

des Obergerichts

Die

Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Kofmel Schaller

Das

Bundesgericht ist mit Urteil vom 19. Mai 2025 auf die dagegen erhobene

Beschwerde nicht eingetreten (BGer 5D_26/2025).