ZKBER.2025.37
Eheschutz
24. Dezember 2025Deutsch26 min
I.
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 24. Dezember 2025
Es wirken mit:
Präsidentin Kofmel
Oberrichter Hagmann
a.o. Ersatzrichterin Hunkeler
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___,
vertreten durch Rechtsanwältin Marie-Christine Müller Leu,
Berufungskläger/Anschlussberufungsbeklagter
gegen
B.___,
vertreten durch Rechtsanwalt Martin Vogt,
Berufungsbeklagte/Anschlussberufungsklägerin
betreffend Eheschutz
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Die Ehegatten haben 2013 geheiratet.
Aus der Ehe ging ein Sohn, geb. 2020, hervor. Seit [...] 2024 leben die
Ehegatten getrennt. Umstritten sind die Betreuungsregelung und die
Unterhaltsbeiträge für den Sohn.
2. Das vorinstanzliche
Urteil vom 29. Januar 2025 lautet bezüglich der angefochtenen Punkte wie folgt:
1. - 2….
3. Der Sohn C.___, geb. 2020, wird für die
Dauer des Getrenntlebens unter die alternierende Obhut der Eltern mit einem
Betreuungsanteil von je 50 % gestellt. Der Wohnsitz des Sohnes ist bei der
Mutter.
Der
Kindsvater betreut den Sohn jede Woche von Montagmorgen, Kita- bzw.
Kindergartenbeginn, bis Mittwochmittag, 12:00 Uhr bzw. Kindergartenschluss,
sowie in den geraden Wochen ab Freitagabend, 18:00 Uhr, bis Montagmorgen, Kita-
bzw. Kindergartenbeginn.
Die
Kindsmutter betreut den Sohn jede Woche ab Mittwochmittag, 12:00 Uhr bzw.
Kindergartenschluss, bis Freitagabend, 18:00 Uhr, sowie in den ungeraden Wochen
ab Freitagabend, 18:00 Uhr, bis Montagmorgen, Kita- bzw. Kindergartenbeginn.
Die
Schulferien werden unter den Kindseltern hälftig aufgeteilt. Die
Ferienbetreuung ist jeweils spätestens sechs Monate im Voraus zwischen den
Kindseltern abzusprechen. Können sich die Kindseltern nicht einigen, so hat der
Kindsvater in den geraden Jahren und die Kindsmutter in den ungeraden Jahren
das Wahlrecht.
Die
Betreuung des Sohnes während den Feiertagen (Ostern, Pfingsten, Weihnachten)
wird unter den Kindseltern hälftig aufgeteilt. Kommt keine Einigung zustande,
hat der Kindsvater in den geraden und die Kindsmutter in den ungeraden Jahren
das Wahlrecht.
4. …
5. Jeder
Elternteil hat jene Kinderkosten, die während seiner Betreuungszeit anfallen,
zu übernehmen. Die Kosten der Krankenkasse des Sohnes hat die Kindsmutter zu
bezahlen. In der Phase I hat der Kindsvater die gesamten Drittbetreuungskosten
zu bezahlen. Ab der Phase II hat jeder Elternteil die während seiner
Betreuungszeit anfallenden Drittbetreuungskosten zu tragen.
Darüber
hinaus hat der Kindsvater für den Sohn C.___ folgende monatlich vorauszahlbare
Barunterhaltsbeiträge zu bezahlen:
Phase
I: Von Juni 2024 bis und mit Juli 2025: CHF 18.00
Phase II: Ab August
2025: CHF 650.00
Die Unterhaltspflicht
gegenüber dem Sohn dauert
bis zur Volljährigkeit. Vorbehalten bleiben Art. 276 Abs. 3 und
Art. 277 Abs. 2 ZGB.
6. - 11…
3. Gegen die Ziffern 3 und
5 hat der Ehemann (im Folgenden auch Berufungskläger) am 8. Mai 2025 form- und
fristgerecht Berufung erhoben. Seine Anträge lauten wie folgt:
1. Ziffer 3, Absatz 2 und 3, sowie Ziffer 5,
Abs. 2, des angefochtenen Urteils des Richteramtes Olten-Gösgen vom 29.1.2025,
in begründeter Fassung zugestellt am 9.4.2025, seien aufzuheben.
2. Ziffer 3, Absatz 2 und 3, des
angefochtenen Urteils sei wie folgt abzuändern:
Der Kindsvater betreut den Sohn jede
Woche von Montagmorgen, Kita- bzw. Kindergartenbeginn, bis Mittwochmittag,
12:00 Uhr bzw. Kindergartenschluss, sowie in den geraden Wochen ab
Freitagabend, 17:00 Uhr, bis Montagmorgen, Kita- bzw. Kindergartenbeginn.
Die
Kindsmutter betreut den Sohn jede Woche ab Mittwochmittag, 12:00 Uhr bzw.
Kindergartenschluss, bis Freitagabend, 17:00 Uhr, sowie in den ungeraden Wochen
ab Freitagabend, 17:00 Uhr, bis Montagmorgen, Kita- bzw. Kindergartenbeginn.
3. Ziffer 5, Absatz 2, des angefochtenen
Urteils sei wie folgt abzuändern:
Darüber hinaus sei der Kindsvater zu
verpflichten, für C.___ folgende monatlich vorauszahlbare Barunterhaltsbeiträge
zu bezahlen:
Phase I: von Juni 2024 bis Juli 2025: CHF
0.00
Phase II: ab August 2025: CHF 205.00
4. Unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zu Lasten der Berufungsbeklagten.
4. Die Berufungsantwort und
die Anschlussberufung der Ehefrau (im Folgenden auch Berufungsbeklagte und
Anschlussberufungsklägerin) vom 10. Juni 2025 gingen ebenfalls form- und
fristgerecht. Die Ehefrau stellt die folgenden Anträge:
1. Sämtliche
Rechtsbegehren des Berufungsklägers sind abzuweisen, soweit darauf eingetreten
werden kann und sofern sie den folgenden Rechtsbegehren nicht entsprechen.
2. Die
Betreuungsregelung sei im Sinne von Rechtsbegehren Ziff. 2 der Berufung
anzupassen, soweit darauf eingetreten werden kann.
3. Ziffer
5 Absatz 2 des vorinstanzlichen Urteils sei im Sinne einer Anschlussberufung
wie folgt abzuändern:
Darüber
hinaus sei der Kindsvater zu verpflichten, der Kindsmutter für C.___ folgende
monatlich vorauszahlbare Barunterhaltsbeiträge zu bezahlen:
Phase I: von Juni 2024 bis und mit Juli
2025: Mindestens CHF 350.00
Phase II: ab August 2025: Mindestens CHF
830.00
4.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Berufungsklägers.
5. Die
Anschlussberufungsantwort und Stellungnahme des Berufungsklägers (im Folgenden
auch Anschlussberufungsbeklagter) erfolgten form- und fristgerecht und datieren
vom 10. Juli 2025. Seine leicht modifizierten Rechtsbegehren lauten wie folgt:
1. Ziffer 3, Abs. 2 und 3, sowie Ziffer 5,
Abs. 2, des angefochtenen Urteils des Richteramtes Olten-Gösgen vom 29.1.2025,
in begründeter Fassung zugestellt am 9.4.2025, seien aufzuheben.
2. Ziffer 3, Abs. 2 und 3, des
angefochtenen Urteils sei wie folgt abzuändern:
Der Kindsvater betreut den Sohn jede
Woche von Montagmorgen, Kita- bzw. Kindergartenbeginn, bis Mittwochmittag,
12:00 Uhr bzw. Kindergartenschluss, sowie in den geraden Wochen ab
Freitagabend, 17:00 Uhr, bis Montagmorgen, Kita- bzw. Kindergartenbeginn.
Die
Kindsmutter betreut den Sohn jede Woche ab Mittwochmittag, 12:00 Uhr bzw.
Kindergartenschluss, bis Freitagabend, 17:00 Uhr, sowie in den ungeraden Wochen
ab Freitagabend, 17:00 Uhr, bis Montagmorgen, Kita- bzw. Kindergartenbeginn.
3. Ziffer 5, Absatz 2 des angefochtenen
Urteils sei wie folgt abzuändern:
Darüber hinaus sei der Kindsvater zu
verpflichten, für C.___ folgende monatlich vorauszahlbare Barunterhaltsbeiträge
an die Kindsmutter zu bezahlen:
Phase I: von Juni 2024 bis Juli 2025:
CHF 0.00
Phase II: ab August 2025: CHF 295.00
Phase III: ab September 2026: CHF
212.00.
4. Unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zu Lasten der Berufungsbeklagten.
6. Am 13. August 2025
reichte der Berufungskläger aufforderungsgemäss den Lohnausweis 2024 und die
Lohnabrechnungen für die Monate Januar bis März 2025 ein. Ausserdem beantragte
er, die Ehefrau sei zur Einreichung eines Ausweises über ihre KVG/VVG-Prämien
und diejenigen von C.___ und die IPV für 2024 und 2025 aufzufordern.
7. Am 2. September 2025 gingen
die KVG/VVG-Policen der Ehefrau und des Sohnes pro 2025 sowie zwei E-Mails
betreffend IPV ein.
8. Gleichentags reichte
der Parteivertreter der Ehefrau seine Kostennote ein.
9. Ebenfalls am 2.
September 2025 reichte die Vertreterin des Berufungsklägers ihre Kostennote
ein.
10. Am 11. September 2025
ging eine unaufgeforderte Stellungnahme des Berufungsklägers zur Eingabe der
Ehefrau vom 2. September 2025 und am 29. September 2025 die ergänzte Kostennote
ein.
11. Die Streitsache ist
spruchreif. Gestützt auf Art. 316 Abs. 1 Schweizerische Zivilprozessordnung
(ZPO, SR 272) kann darüber ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der
Akten entschieden werden. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen der
Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich,
wird im Folgenden darauf Bezug genommen.
Erwägungen
II.
1.
Der Vorderrichter hat die
alternierende Obhut für den Sohn eingehend begründet. Es kann auf die
Erwägungen unter Ziffer 2 des vorinstanzlichen Entscheids verwiesen werden.
Der Vorderrichter hat das 2024 erzielte
Einkommen der Parteien und den familienrechtlichen Bedarf der Ehegatten und des
Sohnes ermittelt. Gestützt darauf hat er nach zutreffenden Kriterien den
Kinderunterhalt, aufgeteilt in zwei Unterhaltsphasen, errechnet. Auf die
konkreten Einkommens- und Bedarfszahlen wird im Rahmen der vorgebrachten Rügen
nachfolgend eingegangen.
2.
Die Parteien beantragen
übereinstimmend, dass der Betreuungswechsel von der Mutter zum Vater am
Freitagabend jeweils um 17.00 Uhr anstatt um 18.00 Uhr, wie im vorinstanzlichen
Urteil festgelegt, erfolgen soll. Dabei handelt es sich um eine marginale
Modifikation der Betreuungsregelung, die offenbar einem Bedürfnis der Parteien
entspricht. Das Kindeswohl ist dadurch nicht tangiert, weshalb der übereinstimmende
Antrag ohne weiteres bewilligt und ins Urteil übernommen werden kann. Die
Berufung erweist sich diesbezüglich als begründet.
3.1
In der Bedarfsberechnung
rügt der Berufungskläger, dass der Vorderrichter bei ihm zu tiefe
Wohnnebenkosten veranschlagt habe. Weiter macht er geltend, dass er wöchentlich
an drei Tagen an seinem Arbeitsplatz sei, was sechs Fahrten zwischen Wohnort
und Arbeitsort ergebe, der Vorderrichter aber nur deren vier angerechnet habe.
Weiter rügt er die der Berufungsbeklagten angerechneten Spesen für auswärtige
Verpflegung.
In der zweiten Unterhaltsphase macht der
Berufungskläger echte Noven in Bezug auf die Kosten des Hortbesuchs des Sohnes ab
Sommer 2025 geltend, die sich aufgrund der Festlegung des Wohnsitzes des Sohnes
bei der Mutter in [...] ergäben. Ausserdem rügt er, dass der Vorderrichter bei
der Berufungsbeklagten eine Lohnerhöhung und den erneuten Erhalt einer
Geschenkkarte als Bonus ihres Arbeitgebers nicht als Lohnbestandteil berücksichtigt
habe. Sodann macht er Ausführungen zur Anwendbarkeit des Splittingtarifs (Steuern)
bei alternierender Obhut.
3.2
Die Berufungsbeklagte
beantragt, dass dem Berufungskläger in der ersten Unterhaltsphase ein
monatliches Nettoeinkommen von CHF 7'680.50 anstatt CHF 7'570.00
anzurechnen sei. Dagegen bestreitet sie, dass die Auszahlung von Überstunden
sowie der Erhalt einer Geschenkkarte ihres Arbeitgebers bei ihr als
Lohnbestandteile zu berücksichtigen seien. Bezüglich der Wohnnebenkosten des
Berufungsklägers wendet sie ein, dass diese wegen des Einbaus einer
Photovoltaikanlage in die eheliche Liegenschaft und ihres Auszugs in Zukunft
sinken dürften. Im Rahmen der Anschlussberufung macht sie ihrerseits höhere
Kosten für den Arbeitsweg geltend und verlangt die Anrechnung von besonderen
Krankheitskosten in ihrem Bedarf. Des Weiteren bestreitet sie die Notwendigkeit
von mehr Hortbetreuung nach dem Kindergarteneintritt des Sohnes im Betreuungsanteil
des Berufungsklägers. Andererseits verlangt sie die Anrechnung von Kitakosten,
welche in ihrem Betreuungsanteil anfielen im Bedarf des Sohnes. In diesem
Zusammenhang macht sie geltend, dass die Betreuungsvereinbarung mit dem Hort erst
abgeschlossen werden könne, wenn der definitive Stundenplan des Sohnes bekannt
sei.
4.
Es kann vorab auf die
zutreffenden Erwägungen über Praxis und Literatur zur Unterhaltsberechnung
unter Ziffer II.5.1 des angefochtenen Urteils verwiesen werden. Soweit die
Parteien falsche Sachverhaltsermittlung, falsche Rechtsanwendung oder geänderte
Verhältnisse geltend machen, wird im Rahmen der folgenden Berechnung auf ihre Vorbringen
und die konkreten Erwägungen des Vorderrichters eingegangen.
5.
Das Berufungsverfahren
stellt keine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens dar, sondern ist
nach der gesetzlichen Konzeption als eigenständiges Verfahren ausgestaltet. Mit
der Berufung können eine unrichtige Rechtsanwendung und eine unrichtige
Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). In der
schriftlichen Berufungsbegründung ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern
der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu
betrachten ist, beziehungsweise an einem der genannten Mängel leidet (Art. 311
ZPO). Das setzt voraus, dass der Berufungskläger die vorinstanzlichen
Erwägungen bezeichnet, die er anficht und sich argumentativ mit diesen
auseinandersetzt. Die pauschale Verweisung auf frühere Vorbringen oder deren
blosse Wiederholung genügen nicht. Was nicht oder nicht in einer den
gesetzlichen Begründungsanforderungen entsprechenden Weise beanstandet wird, braucht
von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden (BGE 142 III 413, mit
weiteren Hinweisen). Auf eine Berufung, die den Anforderungen an die Begründung
nicht genügt, wird nicht eingetreten (Peter Reetz / Stefanie Theiler in: Thomas
Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung,
Zürich 2016, Art. 311 N 38).
6.1
Gemäss BGE 147 III 265
E. 7. sind in erster Linie die relevanten Einkommen aller Beteiligten (Eltern
und Kinder) zu ermitteln. Einzubeziehen sind sämtliche Erwerbseinkommen,
Vermögenserträge und Vorsorgeleistungen; soweit es die besonderen Verhältnisse
des Einzelfalles rechtfertigen, kann ausnahmsweise auch ein gewisser
Vermögensverzehr zumutbar sein (vgl. für den ehelichen Unterhalt BGE 134 III 581 E. 3.3, S. 583 und für den nachehelichen Unterhalt BGE 138 III 289 E. 11.1.2, S. 292, was a fortiori für den Kindesunterhalt gelten
muss).
6.2
Der Berufungskläger
macht geltend, sein Einkommen habe in der 1. Berechnungsphase CHF 7'570.00
inkl. eines Betreuungsbeitrags von CHF 400.00 und eines Anteils am 13.
Monatslohn betragen. Bei der Berufungsbeklagten sei man von einem Nettolohn
inkl. Anteil 13. Monatslohn von CHF 5'145.00 ausgegangen. Ebenfalls sei berücksichtigt
worden, dass sie 2024 eine [...]-Geschenkkarte im Betrag von CHF 500.00
erhalten habe, womit ein monatliches Einkommen von CHF 5'187.00 resultiert
habe. Beim Sohn seien richtigerweise Kinderzulagen von total CHF 275.00
berücksichtigt worden.
Die Berufungsbeklagte anerkennt das
Einkommen des Berufungsklägers während der 1. Berechnungsphase, sofern die
Spesen für die Fahrten nach [...] tatsächlich vergütet würden. Sie moniert in
der Anschlussberufung die angerechneten Spesen des Ehemannes in der
vorinstanzlichen Bedarfsberechnung und hält dafür, dass aus der
vorinstanzlichen Parteibefragung nicht genau hervorgehe, wie häufig der
Berufungskläger pro Woche an seinem Arbeitsplatz in Suhr sein müsse.
In der Stellungnahme und
Anschlussberufungsantwort führt der Berufungskläger aus, die Vorinstanz habe
seinen Lohn korrekt festgestellt. Das sei von der Berufungsbeklagten
vorinstanzlich anerkannt worden. Sie könne dies jetzt nicht mehr bestreiten.
Sämtliche Spesenabrechnungen seien dem Rechtsvertreter der Berufungsbeklagten
vorinstanzlich zugestellt worden.
6.3
Gemäss Art. 150 Abs. 1
ZPO sind rechtserhebliche streitige Tatsachen zu beweisen. Nach Einsicht in die
Vorakten ist fraglich, ob der Jahreslohn des Berufungsklägers im
Berufungsverfahren noch als umstritten gelten kann. Die Ehefrau hatte an der
vorinstanzlichen Verhandlung auf die nachträgliche Edition des Lohnausweises
2024.
verzichtet (vgl. Protokoll der vorinstanzlichen Verhandlung, Aktenseite,
AS, 108). Damit hat sie den vorinstanzlich festgestellten Lohn des Ehemannes
anerkannt. Die Berufungsbeklagte begründet nicht, weshalb sie auf das
vorinstanzliche Zugeständnis zurückkommen will. Sie führt auch nicht aus,
weshalb sie im Berufungsverfahren die Edition des Lohnausweises 2024
beantragte, nachdem sie vorinstanzlich auf dessen Edition verzichtet hatte. Die
Gründe für dieses Vorgehen liegen nicht auf der Hand.
Der Vollständigkeit halber ist
festzustellen, dass der zweitinstanzlich, auf Aufforderung hin, eingereichte
Lohnausweis 2024 nichts an der vorinstanzlichen Feststellung ändert. Die von
der Anschlussberufungsklägerin geltend gemachte Differenz zwischen
Lohnabrechnungen und Lohnausweis ergibt sich, wie der Berufungskläger zu Recht
ausführt, aus dem Abzug für die Krankentaggeldversicherung. Das Vorgehen des
Vorderrichters ist jedenfalls nicht zu beanstanden. Es bleibt somit für das
Jahr 2024 beim vorinstanzlich festgestellten Einkommen des Ehemannes von CHF 7'570.00
netto pro Monat (inkl. Anteil 13. Monatslohn).
Der Vertreter der Ehefrau erhielt gemäss
Verfahrensprotokoll anlässlich der Verhandlung, oder im Anschluss daran, eine
Auflistung der Spesen, die der Ehemann erhalten hatte, elektronisch zugestellt (vgl.
Protokoll der vorinstanzlichen Verhandlung, AS 108). Der Spesenanspruch ergibt
sich aus dem aktenkundigen Spesenreglement des Arbeitgebers des Ehemannes, das
sich auszugsweise bei den vorinstanzlichen Akten befindet (Beilage 39 des
Ehemannes). Die Berufungsbeklagte begründet auch hier nicht, weshalb die vorinstanzlich
eingereichten Urkunden nicht ausreichend seien und sie den Spesenanspruch des
Berufungsklägers in Zweifel zieht.
Es ist bezüglich der
Einkommensermittlung beim Ehemann weder eine unrichtige
Sachverhaltsfeststellung noch eine unrichtige Rechtsanwendung des
Vorderrichters ersichtlich.
6.4
In Bezug auf ihr
eigenes Einkommen in der ersten Unterhaltsphase macht die Anschlussberufungsklägerin
geltend, dieses sei 2024 um ca. CHF 275.00 pro Monat höher ausgefallen, weil
sie sich Überstunden habe auszahlen lassen. Dies werde künftig nicht mehr
möglich sein. Auch sei die [...]-Geschenkkarte nicht als Einkommen anzurechnen.
Sie macht geltend, weil damit nur Leistungen des [...] bezogen werden könnten,
handle es sich nicht um frei verfügbares Einkommen. Auch handle es sich um eine
freiwillige Leistung ihres Arbeitgebers. Diese sei kein Lohnbestandteil, da sie
darauf keinen Anspruch habe. Es sei deshalb für das Jahr 2024 höchstens von
einem monatlichen Einkommen von CHF 5'145.00 netto (inkl. Anteil 13.
Monatslohn) auszugehen.
Der Vorderrichter hat der Ehefrau pro
2024.
ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 5'187.00 angerechnet. Die Differenz
resultiert aus dem Gegenwert einer Geschenkkarte im Wert von CHF 500.00, die
die Ehefrau von ihrem Arbeitgeber als Bonus erhalten hat und deren Wert der Vorderrichter
der Ehefrau als Einkommen angerechnet hat. Was sie dagegen vorbringt, ist rein
appellatorisch. Weder zeigt sie auf, dass der Vorderrichter den Sachverhalt
falsch festgestellt noch, dass er das Recht unrichtig angewandt hat. Dass sie
mit der Geschenkkarte im Konsum eingeschränkt sei, trifft sachlich nicht zu.
Ihr steht das umfassende Sortiment eines Grossanbieters von Waren des täglichen
Bedarfs zum Bezug offen. Eine Einschränkung im Konsum ist durch die Verwendung
der Geschenkkarte nicht ersichtlich. Es bleibt daher bei einem relevanten
monatlichen Nettoeinkommen der Ehefrau von CHF 5'187.00 für die 1.
Unterhaltsphase.
6.5
Die
Anschlussberufungsklägerin rügt, dass der Vorderrichter in der 2.
Unterhaltsphase ab August 2025 beim Ehemann von einem Nettolohn von CHF
7'262.00 ausgegangen sei, obwohl dieser 2025 eine Lohnerhöhung von 1,1 %
erhalten habe, was in der vorinstanzlichen Parteibefragung zur Sprache gekommen
sei. Auch sei der Kinderbetreuungsbeitrag von CHF 170.00/Mt. zum Lohn
hinzuzurechnen. Der Anschlussberufungsbeklagte wendet ein, dass die Ehefrau vorinstanzlich
auf die Edition von Lohnabrechnungen 2025 verzichtet habe. Auch sei bekannt
gewesen, dass die Ehegatten 2025 eine Lohnerhöhung von 1 % bzw. 1,1 % erhalten hätten.
Er erhalte 2025 einen Nettolohn von CHF 7'116.60 bzw. ab September CHF 7’489.30
(inkl. 13. Monatslohn und Betreuungsbeitrag von CHF 174.00).
Der Ehemann hat im Berufungsverfahren
die Lohnabrechnungen Januar bis März 2025 eingereicht. Diesen ist zu entnehmen,
dass ihm monatlich CHF 7'331.60 inkl. einer Kinderzulage von CHF 215.00 und
einer Betreuungszulage von CHF 400.00, bzw. ohne diese Zulagen CHF 6'716.60 netto
pro Monat ausbezahlt wurden. Hinzu kommt der Anteil 13. Monatslohn von CHF 598.70,
was inkl. Betreuungszulage und Anteil 13. Monatslohn CHF 7'715.00 ausmachte. Ab
August 2025 beträgt die Betreuungszulage noch CHF 174.00, was einen Nettolohn ab
August 2025 von CHF 7'489.00 ergibt, wie der Ehemann zugesteht. Der
Vorderrichter ist für die Unterhaltsphase ab August 2025 von CHF 7'262.00
ausgegangen, da er die Lohnerhöhung unberücksichtigt gelassen hat. Die
Differenz liegt in seinem Ermessensbereich.
Der Berufungskläger
moniert in der Eingabe vom 10. Juli 2025, dass der Vorderrichter der
Berufungsbeklagten ab der 2. Berechnungsphase keinen Einkaufsgutschein mehr als
Lohnbestandteil angerechnet habe. Er möchte den durchschnittlichen Betrag der
letzten drei Jahre, d.h. CHF 850.00/Jahr angerechnet haben. Die
Berufungsbeklagte hält erneut dafür, dass es sich dabei nicht um frei
verfügbares Einkommen handle, weshalb der Einkaufsgutschein nicht als Einkommen
zu berücksichtigen sei. Ausserdem wendet sie im Rahmen der Anschlussberufung
ein, dass sie sich 2025 keine Überstunden auszahlen lassen könne. Ihr
monatlicher Nettolohn 2025 inkl. Anteil 13. Monatslohn belaufe sich daher
nur auf CHF 5'007.05.
Auch bei der Ehefrau ist vorinstanzlich unberücksichtigt
geblieben, dass sie 2025 eine Lohnerhöhung von 1 % erhalten hat. Ihr Nettolohn
beträgt 2025 CHF 4'601.00 (ohne Kinderzulage; vgl. Berufungsantwortbeilage, BAB
2). Hinzu kommt ein Anteil 13. Monatslohn von CHF 406.00. Das ergibt einen
Monatslohn von netto CHF 5'007.00. Hinzu kommt der Gegenwert von CHF 50.00
pro Monat aus dem Einkaufsgutschein. Diesbezüglich kann auf die Erwägungen zum
Jahr 2024 verwiesen werden. Das ergibt einen relevanten Nettolohn von monatlich
CHF 5'057.00. Der Vorderrichter hat CHF 5'145.00 angerechnet. Die
Differenz liegt in seinem Ermessensbereich.
7.
Vorab ist einmal mehr
in Erinnerung zu rufen, dass die Unterhaltsberechnung keine exakte Wissenschaft
ist. Es wird zu einem wesentlichen Teil mit Pauschalen (Grundbetrag,
Kilometeransatz, Berufsunkostenzuschläge, unbelegte Nebenkosten),
standardisierten Berechnungstools (z.B. Steuerrechner) und fixen Anteilen
(Wohnkosten) gearbeitet. Dieses Vorgehen erleichtert die Arbeit, führt aber
einen gröberen Massstab, was angesichts der stetigen Veränderungen, die das tägliche
Leben mit sich bringt, im Interesse der Kontinuität gewollt und toleriert ist,
zumal die Berechnung auf dem status quo beruht aber für die Zukunft wirksam
wird. Aufgrund dessen verbleibt dem Sachrichter ein grosses Ermessen, das er
sachgerecht ausüben darf und muss. Die Berufungsinstanz greift erst ein, wenn
in der Gesamtrechnung ein Ermessensfehler nachgewiesen ist.
8.1
Der Berufungskläger
macht auf der Bedarfsseite geltend, dass ihm der Vorderrichter in der 1.
Unterhaltsphase fälschlicherweise nur CHF 300.00 Nebenkosten angerechnet habe,
obwohl diese effektiv viel höher seien. Er moniert insbesondere, dass die
Stromkosten und die geltend gemachten Auslagen für den Gartenunterhalt nicht
oder nur teilweise angerechnet worden seien. Die Berufungsbeklagte wendet ein,
dass der Berufungskläger nach ihrem Auszug die Schlösser ausgewechselt habe,
was er in seiner Aufstellung mutmasslich als Reparatur ausweise und was nicht
zu den Nebenkosten zu rechnen sei. Im Übrigen moniert sie in allgemeiner Weise die
Höhe der geltend gemachten Stromkosten, des Salzverbrauchs, der Kosten für die
Grünabfuhr und den Gartenunterhalt.
Der Vorderrichter hat im Zusammenhang mit
den Nebenkosten für das Einfamilienhaus der Parteien ausgeführt, es seien
lediglich die Stromkosten für die Wärmepumpe von jährlich CHF 1'031.68, die
private Gebäudeversicherung von jährlich CHF 762.90 und die solothurnische
Gebäudeversicherung von jährlich CHF 343.75 (vgl. Sammelbeleg 20 des Ehemannes)
belegt. Weshalb eine Cyberversicherung im Zusammenhang mit der Liegenschaft
notwendig sei, werde nicht dargelegt. Die weiteren Stromkosten sowie die
Wasser- und Abwasserkosten seien im Grundbetrag enthalten. Die geltend
gemachten Kosten für die Grünabfuhr, den Garten, die Entkalkung und die
Reparaturen seien nicht belegt. Dementsprechend ergäben sich belegte Nebenkosten
von monatlich CHF 178.19. Dieser Betrag liege unter den praxisgemäss für eine
Liegenschaft berücksichtigten Nebenkosten von CHF 300.00, weshalb vorliegend
CHF 300.00 als Nebenkosten zu berücksichtigen seien.
Gemäss den Richtlinien der Konferenz der
Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz für die Berechnung des
betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG vom 1. Juli
2009.
gehören zum betreibungsrechtlichen Grundbetrag u.a. die Auslagen für
Beleuchtung, Kochstrom und/oder Gas usw. Der Einwand des Berufungsklägers
Dispositiv
bezüglich des Stroms für die Warmwasseraufbereitung ist demnach berechtigt.
Unklar ist dagegen, was er mit «allgemeinem Strom» meint, zumal bei einem
Einfamilienhaus üblicherweise nur individuelle Stromkosten der Bewohner anfallen
und der Berufungskläger nicht nachweist, dass er Miteigentümer von allgemeinen
Bauteilen ist und welche Auslagen dafür anfallen.
Sodann hat der Vorderrichter in Bezug
auf die geltend gemachten weiteren Auslagen ausgeführt, dass diese nicht belegt
worden seien. Das bestreitet der Berufungskläger nicht. Er führt an, dass es im
Rahmen des Summarverfahrens genüge, die Auslagen glaubhaft zu machen. Der
Berufungskläger hat die hier monierten Auslagen lediglich behauptet. Beweismittel
hat er keine vorgelegt. Glaubhaftmachen ist hingegen mehr als blosses Behaupten.
Glaubhaft gemacht ist eine Behauptung, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit zwar
nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht
alle Zweifel beseitigt sind (BGE 138 III 232 E. 4.1.1). Mithin hat der Richter
ein weites Ermessen, ob er eine vorgetragene Tatsache als glaubhaft anerkennt. Zu
Recht geltend gemacht und belegt hat der Berufungskläger die Gebühren von CHF
68.00/Mt. für Wasser und Abwasser. Das sind staatliche Abgaben, die jedenfalls
anfallen. Sie sind nach dem oben Ausgeführten nicht im betreibungsrechtlichen
Grundbetrag enthalten. Das Vorgehen des Vorderrichters in Bezug auf die
unbelegten Auslagen ist dagegen nicht zu beanstanden. Die glaubhaft gemachten und
bewiesenen Auslagen sind insgesamt nicht höher als die vom Vorderrichter angerechneten
CHF 300.00 für Nebenkosten.
8.2 Der Berufungskläger
macht berufungsweise für den Arbeitsweg CHF 403.00 anstatt der angerechneten CHF
252.00 geltend. Der Vorderrichter hat dazu ausgeführt: «Der Ehemann ist für
seinen Arbeitsweg von rund 24 km ([...] – [...]) und die Kinderbetreuung auf
das Auto angewiesen. Da er pro Woche an zweieinhalb Tagen am Arbeitsort
arbeitet (vgl. Parteibefragung des Ehemannes vom 24. Januar 2025, Zeilen
57-65), legt er diese Strecke sechs Mal pro Woche zurück, was einen
anrechenbaren Betrag von CHF 403.00 (= 24 km x 2 x 144 Tage x CHF 0.70 /
12) ergeben würde. Da er für den Arbeitsweg jedoch nur CHF 252.00 geltend
gemacht hat, ist ihm auch nur dieser Betrag anzurechnen.» Mit dieser
Feststellung des Vorderrichters setzt sich der Berufungskläger nicht
auseinander. Vielmehr behauptet er aktenwidrig, der Vorderrichter sei nur von
vier Fahrten wöchentlich ausgegangen, was nach dem oben Ausgeführten nicht
zutrifft.
Der Berufungskläger hat vorinstanzlich
für die erste Unterhaltsphase einen Bedarf von CHF 5'400.00 geltend gemacht
(vgl. Anhang 3 zur Eingabe vom 11. November 2024), auf die er im
vorinstanzlichen Parteivortrag (Randziffer 13) verwiesen hat. Der Vorderrichter
hat ihm, trotz Korrektur der Kosten für den Arbeitsweg CHF 5'390.00 im
Bedarf angerechnet (angefochtenes Urteil E. II.5.3.4.). Weshalb der
Vorderrichter dem Berufungskläger bei dieser Sachlage von Amtes wegen hätte
höhere Auslagen für den Arbeitsweg anrechnen sollen, erschliesst sich nicht. Die
minime Abweichung zu dem vom Berufungskläger vorinstanzlich geltend gemachten
Bedarf liegt im Ermessen des Vorderrichters.
8.3 Im vorinstanzlich
festgestellten Bedarf der Ehefrau rügt der Berufungskläger die Anrechnung von
auswärtiger Verpflegung in Höhe von CHF 50.00 (angefochtenes Urteil E.
II.5.3.5.). Er macht geltend, die Ehefrau esse an zwei Tagen pro Woche
auswärts, wobei die Mahlzeiten vom Arbeitgeber verbilligt angeboten würden,
weshalb lediglich CHF 40.00 anzurechnen seien. Der Einwand des Berufungsklägers
ist appellatorisch und kleinlich. Es kann auf das oben Ausgeführte verwiesen
werden.
8.4 Die
Anschlussberufungsklägerin moniert in der ersten Berechnungsphase die ihr vom
Vorderrichter angerechneten Kosten für den Arbeitsweg. Sie macht geltend, sie
arbeite weiterhin an drei Tagen pro Woche in [...]. Der Vorderrichter hat die Ehefrau
im Rahmen der Parteibefragung zu ihrer Berufstätigkeit befragt. Sie sagte aus,
dass sie von Montag bis Mittwoch arbeite. Derzeit arbeite sie an einem Tag die
Woche im Homeoffice, sie könnte aber auch zwei machen (AS 121, Z. 10 ff.). In
Bezug auf die Parkplatzmiete gab sie an, dass diese gleich hoch sei, egal ob
sie einen oder zwei Tage in [...] sei (AS 120, Z. 62 f.). Diese Aussagen decken
sich mit der Bestätigung der Arbeitgeberin (Beilage 5b der Ehefrau), dass ihr
wöchentlich zwei Tage im Homeoffice zugestanden worden seien. Vor diesem
Hintergrund ist nicht ersichtlich, dass der Vorderrichter den Sachverhalt
falsch festgestellt hat, als er davon ausging, die Anschlussberufungsklägerin
arbeite an zwei Arbeitstagen pro Woche in [...].
8.5 Die Anschlussberufungsklägerin
macht weiter geltend, dass auch bei ihr besondere Krankheitskosten zu
berücksichtigen seien, weil solche beim Ehemann berücksichtigt worden seien.
Besondere Krankheitskosten sind dann zu
berücksichtigen, wenn sie regelmässig anfallen, geltend gemacht werden und
belegt sind. Aus der von der Ehefrau im Berufungsverfahren neu eingereichten
Aufstellung über die Krankheitskosten 2024 geht hervor, dass es sich bei CHF
394.60 um nicht versicherte Kosten handelt. Diese Auslagen sind im
betreibungsrechtlichen Grundbetrag enthalten (vgl. Ziff. I der Richtlinien für
die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) der
Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz vom 1. Juli
2009). Bei den übrigen Kosten von CHF 541.85 ist vorab nicht nachgewiesen, dass
es sich um wiederkehrende Kosten handelt. Im Übrigen gehen sie kaum über die
Kostenbeteiligung im Rahmen der gewählten Franchise hinaus, so dass die
Berechnung des Vorderrichters nicht als unhaltbar erscheint.
8.6 In Bezug auf die
Unterhaltsphase 1 bleibt es somit bei dem vom Vorderrichter festgesetzten
Kinderunterhaltsbeitrag.
9.1 Der Sohn der Parteien
trat im Sommer 2025 in den Kindergarten ein. Der Berufungskläger macht geltend,
ab dem Kindergarteneintritt des Sohnes bis zum vollendeten 6. Altersjahr ( 2026)
erhalte er noch 20 % der Hortkosten vom Arbeitgeber vergütet. Ab September 2026
(recte Oktober 2026; vgl. Beilage 47 des Ehemannes), werde er keine Zulagen
mehr erhalten. Die Vorinstanz habe die bei ihm anfallenden Kinderkosten mit CHF
460.00 pro Monat falsch festgestellt. Diese basierten darauf, dass er am Montag
und Dienstag für C.___ Mittagessen kochen werde. Er sei davon ausgegangen, dass
der Sohn seinen Wohnsitz in [...] haben werde und selbstständig zur Schule
werde gehen können. Da der Sohn aber in [...] zur Schule gehen werde, sei es
nicht möglich, ihn zuhause zu verpflegen. Der Sohn werde deshalb das
Mittagessen im Hort einnehmen müssen. Die Hortkosten machten deshalb CHF 892.40
(Anmerkung: anstatt CHF 460.00) aus. Die Berufungsbeklagte äussert sich nicht
zu den geltend gemachten Hortkosten in der 2. Unterhaltsphase. Sie hält dafür,
dass an der vorinstanzlichen Berechnung festzuhalten sei.
Der Berufungskläger hat vorinstanzlich
geltend gemacht, dass er den Sohn von Montag bis Mittwoch über Mittag zuhause
verpflegen wolle. Einen Vorbehalt bezüglich der vorinstanzlich umstrittenen
Wohnsitzzuteilung des Sohnes hat er nicht angebracht. Gestützt darauf hat der
Vorderrichter die mutmasslichen Hortkosten berechnet.
Im Berufungsverfahren macht der
Berufungskläger neu geltend, dass er den Sohn nicht über Mittag verpflegen
könne, weshalb die Hortkosten erheblich höher seien als vom Vorderrichter veranschlagt.
Er begründet das damit, dass der Sohn aufgrund des vorinstanzlichen Entscheids wider
Erwarten in [...] und nicht in [...] zur Schule gehen werde, weshalb
zusätzliche Wegzeit hinzukomme. Vorinstanzlich liess der Berufungskläger
ausführen, dass sich die Fremdbetreuungskosten derzeit noch nicht abschätzen
liessen. Diese hingen auch vom Stundenplan des Sohnes ab. Mithin hat der
Berufungskläger diese Kosten vorinstanzlich nicht beziffert und es oblag dem
Vorderrichter, die anfallenden Kosten aufgrund der Angaben der Parteien abzuschätzen.
Der Sohn der Parteien trat im Sommer
2025 in [...] in den Kindergarten ein. Weder der Berufung vom 8. Mai 2025 noch
der Stellungahme des Berufungsklägers vom 10. Juli 2025 liegt eine verbindliche
Anmeldung des Sohnes für die Zeit ab August 2025 im Hort, eine entsprechende
Kostenzusammenstellung oder Abrechnung des Horts bei. Die geltend gemachte
Veränderung ist weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht. Vielmehr belässt es
der Berufungskläger bei einer auf einem Meinungsumschwung seinerseits
basierenden Behauptung. Die geltend gemachte Veränderung ist genauso spekulativ
wie die vorinstanzliche Berechnung, da die anfallenden Auslagen bis dato nicht nachgewiesen
wurden. Es ist unter diesen Umständen weder eine unrichtige
Sachverhaltsfeststellung noch eine unrichtige Rechtsanwendung des
Vorderrichters ersichtlich.
9.2 Die
Anschlussberufungsklägerin macht geltend, dass die tatsächlichen Kinderbetreuungskosten
erst festgelegt werden könnten, wenn der Stundenplan des Sohnes feststehe. Erst
dann könne eine Betreuungsvereinbarung mit der Kita aufgesetzt werden, die
wiederum die Grundlage für die Betreuungsgutschriften ihrer Wohngemeinde
bildeten. Sie gehe derzeit von einem Betreuungsgutschein von CHF 16.80 pro
Halbtag, bzw. CHF 67.20 pro Monat aus. Die Betreuungsauslagen auf ihrer Seite dürften
ab August 2025 noch CHF 167.80 pro Monat betragen.
Es gilt hier dasselbe wie auf Seiten des
Vaters. Es liegen weder eine verbindliche Anmeldung des Sohnes für die Zeit ab
August 2025 im Hort noch eine entsprechende Kostenzusammenstellung oder
Abrechnung des Horts bei den Akten. Auch die Anschlussberufungsklägerin belässt
es bei blossen Behauptungen. Erst wenn die Betreuungskosten unter
Berücksichtigung allfälliger Subventionen definitiv feststehen, kann eine
Anpassung der Unterhaltsregelung geprüft werden. Derzeit ist kein
Berufungsgrund nachgewiesen.
9.3 Der Berufungskläger
führt in seiner Eingabe vom 13. August 2025 Folgendes aus: «Im Weiteren ersuche
ich sie, auch die Ehefrau aufzufordern, sich über ihre KVG/VVG Prämie 2025 für
sich und C.___ sowie über die IPV 2024 auszuweisen.» In diesem Zusammenhang ist
darauf hinzuweisen, dass der Berufungskläger mit diesem Antrag keine Rüge
gemäss Art. 310 ZPO am vorinstanzlichen Urteil verbunden hat. Er macht in
diesem Zusammenhang geltend, dass ein neuer Beweisantrag auch nachträglich
zulässig sei. Letzteres ist zwar richtig. Indessen ist nur über
rechtserhebliche streitige Tatsachen Beweis zu führen (Art. 150 Abs. 1 ZPO). Das
bedeutet, dass rechtzeitig eine entsprechende Rüge erhoben werden muss. Auch im
Rahmen der uneingeschränkten Untersuchungsmaxime sind die Rügen innerhalb der
Berufungsfrist gemäss Art. 314 Abs. 1 ZPO vorzutragen (Urteil des
Bundesgerichts 5A_926/2019 vom 30. Juni 2019 E. 4.4.2; vgl. auch OGer ZH
LZ220029 vom 5.12.2022 E. II.7.5; OGer ZH LE230009 vom 1.2.2024 E. III.3.5).
Auf die Behauptungen des Berufungsklägers bezüglich des angeblichen Anspruchs
der Berufungsbeklagten auf Prämienverbilligung ist daher nicht einzutreten. Hinzu
kommt, dass die Differenz für Ehefrau und Sohn lediglich CHF 25.00/Mt.
ausmacht. Ein möglicher Anspruch auf Prämienverbilligung würde sich auf die
Höhe der Unterhaltsbeiträge kaum mehr auswirken.
10. Aus den obigen
Erwägungen geht hervor, dass die vorinstanzliche Bedarfsberechnung insbesondere
aufgrund der hier geltend gemachten Noven in verschiedener Hinsicht marginal zu
korrigieren wäre. Aufgrund der Geringfügigkeit drängt sich aber keine Korrektur
auf. Es bleibt daher beim Entscheid des Vorderrichters. Sowohl die Berufung als
auch die Anschlussberufung sind diesbezüglich abzuweisen.
III.
Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO hat die
unterlegene Partei die Gerichtskosten und die Parteikosten der Gegenpartei zu
tragen. Sowohl der Berufungskläger als auch die Anschlussberufungsklägerin sind
mit ihren Anträgen grossmehrheitlich unterlegen. Es rechtfertigt sich daher,
die Gerichtskosten zu halbieren und die Parteikosten wettzuschlagen.
Demnach wird erkannt:
1. In teilweiser Gutheissung der Berufung
wird Ziffer 3 Absatz 2 und 3 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von
Olten-Gösgen vom 29. Januar 2025 aufgehoben. Sie lautet neu wie folgt:
Der Kindsvater
betreut den Sohn jede Woche von Montagmorgen, Kita- bzw. Kindergartenbeginn,
bis Mittwochmittag, 12:00 Uhr bzw. Kindergartenschluss, sowie in den geraden
Wochen ab Freitagabend, 17:00 Uhr, bis Montagmorgen, Kita- bzw.
Kindergartenbeginn.
Die
Kindsmutter betreut den Sohn jede Woche ab Mittwochmittag, 12:00 Uhr bzw.
Kindergartenschluss, bis Freitagabend, 17:00 Uhr, sowie in den ungeraden Wochen
ab Freitagabend, 17:00 Uhr, bis Montagmorgen, Kita- bzw. Kindergartenbeginn.
2. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen.
3. Die Anschlussberufung wird abgewiesen.
4. Die Gerichtskosten von CHF 2'000.00
werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt und mit den geleisteten
Kostenvorschüssen verrechnet.
5. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.
Rechtsmittel:
Der
Streitwert beträgt mehr als CHF 30'000.00.
Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer
des Obergerichts
Die
Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Kofmel Schaller