Lexipedia

Entscheid

ZKBER.2025.38

Eheschutz

16. Dezember 2025Deutsch23 min

reichte der Berufungskläger (im Folgenden auch Anschlussberufungsbeklagter) wiederum

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 16. Dezember 2025

Es wirken mit:

Präsidentin Kofmel

Oberrichter Hagmann

a.o. Ersatzrichterin Hunkeler

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___,

vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Hagenbuch,

Berufungskläger /

Anschlussberufungsbeklagter

gegen

B.___, vertreten durch Rechtsanwältin Corina Bold,

Berufungsbeklagte /

Anschlussberufungsklägerin

betreffend Eheschutz

zieht die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Die Parteien sind seit 2019

verheiratet. Am 3. August 2023 reiste die Ehefrau in die Schweiz ein. Am 25.

Juli 2024 verliess sie das eheliche Domizil in [...] und liess mit Eingabe vom

5. September 2024 ein Eheschutzverfahren anhängig machen.

2. Am 21. Februar 2025

erliess der Amtsgerichtspräsident von Olten-Gösgen folgendes Urteil:

1. Es wird festgestellt, dass die Ehegatten

zur Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes berechtigt sind und seit dem 25. Juli

2024 getrennt leben.

2. Die eheliche Wohnung an der [...]strasse

in [...] wird für die Dauer des Getrenntlebens dem Ehemann zur alleinigen

Benützung zugewiesen.

3. Der Ehemann hat der Ehefrau folgende

monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:

Phase I:

Von 25. Juli 2024 bis 30. November 2024

CHF 1'671.00

Phase

II: Von 1. Dezember 2024 bis 31. Mai 2025

CHF

2'022.00

Phase

III: Ab 1. Juni 2025

CHF

581.00

4. - 10….

3. Mit Eingabe vom 23. Mai

2025 erhob der Ehemann (im Folgenden auch Berufungskläger) form- und

fristgerecht Berufung gegen dieses Urteil. Seine Anträge lauten wie folgt:

1. Es sei[en] die Ziffer 3 des Urteils des

Richteramts Olten-Gösgen vom 21. Februar 2025 aufzuheben.

2. Es sei festzustellen, dass sich die

Ehegatten keinen Unterhalt schulden.

3. Es sei eventualiter die Dispositivziffer

3 wie folgt abzuändern:

Der Ehemann hat der Ehefrau folgende

monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:

Phase I: vom

25. Juli 2024 bis 30. November 2024:

CHF

1'148.00

(Fehlbetrag

CHF 330.00)

Phase II: 1.

Dezember 2024 bis 28. Februar 2025:

CHF

354.00

Phase III:

Ab 1. März 2025:

CHF

464.00.

Es sei

subeventualiter die Dispositivziffer 3 wie folgt abzuändern:

Phase I: vom

25. Juli 2024 bis 30. November 2024:

CHF

1'148.00

(Fehlbetrag

CHF 330.00)

Phase II: 1.

Dezember 2024 bis 28. Februar 2025:

CHF

1'148.00

(Fehlbetrag

CHF 1’129.00)

Phase III:

Ab 1. März 2025:

CHF

464.00.

4. Es sei dem Ehemann die integrale

unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung des unterzeichnenden Rechtsanwalts

zu gewähren.

5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

4. Die Berufungsantwort und

Anschlussberufung der Ehefrau (im Folgenden auch Berufungsbeklagte oder

Anschlussberufungsklägerin) datiert vom 25. Juni 2025 und ging ebenfalls frist-

und formgerecht ein. Die Berufungsbeklagte stellt folgende Rechtsbegehren:

1. Die Berufung sei abzuweisen, soweit

damit mehr oder anders verlangt wird als in den nachstehenden Anträgen.

2. In Gutheissung der Anschlussberufung sei

Ziff. 3 des Urteils des Richteramtes Olten-Gösgen vom 21. Februar 2025

aufzuheben und wie folgt zu ersetzen:

Phase I: vom

25. Juli 2024 bis 30. November 2024: CHF 2’044.00

Phase II: 1.

Dezember 2024 bis 31. Mai 2025: CHF 2’022.00

Phase III: Ab

1. Juni 2025: CHF 1'997.00.

3. Es sei der

Berufungsbeklagten/Anschlussberufungsklägerin für das Berufungsverfahren die

integrale unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung der Unterzeichneten als

unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu

Lasten des Berufungsklägers/Anschlussberufungsbeklagten.

5. Am 4. August 2025

reichte der Berufungskläger (im Folgenden auch Anschlussberufungsbeklagter) wiederum

form- und fristgerecht die Anschlussberufungsantwort ein. In derselben Frist

nahm er unaufgefordert zur Berufungsantwort Stellung. Die gestellten Anträge

lauten wie folgt:

1. Es wird an den Anträgen der Berufung vom

23. Mai 2025 festgehalten.

2. Es sei die Anschlussberufung abzuweisen.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

6. Am 22. August 2025 ging

aufforderungsgemäss die Kostennote der Vertreterin der Ehefrau ein. Diejenige

des Vertreters des Ehemannes datiert vom 25. August 2025. Sie wurden der

jeweiligen Gegenpartei zur Kenntnis zugestellt.

7. Die Streitsache ist

spruchreif. Gestützt auf Art. 316 Abs. 1 Schweizerische Zivilprozessordnung

(ZPO, SR 272) kann darüber ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der

Akten entschieden werden. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorinstanz

wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, wird im

Folgenden darauf Bezug genommen.

Erwägungen

II.

1.

Der Vorderrichter führte in der

Urteilsbegründung aus, es bestünden keine Betreuungspflichten und die Ehegatten

seien sich einig, dass sie seit dem 25. Juli 2024 getrennt lebten. Die Ehefrau

sei am 3. August 2023 in die Schweiz gekommen und habe seither nicht

gearbeitet. Sie habe lediglich einen Deutschkurs besucht. Der Ehemann habe

währenddessen in einem 100 % Pensum bei der [...] AG gearbeitet. Die Ehegatten würden

einander die Verantwortung zuschieben, weshalb die Ehefrau eine ihr angebotene

Stelle nicht angetreten habe. Der Vorderrichter schloss, dass es sachgerecht

sei, den Ehemann zu verpflichten, der Ehefrau während der Dauer der Trennung einen

Unterhaltsbeitrag zu bezahlen.

Er hielt fest, dass der Ehemann CHF

4'434.00 netto pro Monat verdiene. Hinzu komme ein Anteil des 13. Monatslohns

von CHF 385.00, was insgesamt einen Lohn von CHF 4'819.00 netto pro Monat

ergebe. Die Ehefrau habe bis anhin kein Einkommen erzielt.

Der Vorderrichter berechnete in der

ersten Phase, in der die Ehefrau noch keine Mietkosten hatte, einen monatlichen

Bedarf beider Ehegatten von CHF 4'714.00. Den Überschuss teilte er je hälftig

an die Ehegatten zu.

In der zweiten Phase, in der die Ehefrau

eine eigene Wohnung bewohnte, aber noch keinen Lohn erzielte, kam ihr Mietzins als

zusätzliche Auslage hinzu. Andererseits fiel ihre Krankenkassenprämie wegen der

erhaltenen Verbilligung weg. Aufgrund dessen resultiere eine Mankosituation. Den

Unterhaltsbeitrag bemass der Vorderrichter folglich auf den gesamten Überschuss

des Ehemannes von CHF 2'022.00. Das Manko von CHF 330.00 ging zulasten der

Ehefrau.

Der Vorderrichter ging davon aus, dass

die Ehefrau ab Juni 2025 in einem 100 %-Pensum erwerbstätig sein und einen

Nettolohn von rund CHF 3'226.00 erzielen könne. Auf der Bedarfsseite

berücksichtige er, dass sie dann Berufsauslagen von rund CHF 100.00 haben und

keine Prämienverbilligung mehr erhalten werde. Die Ehegatten erzielten in

dieser Phase rechnerisch einen monatlichen Überschuss von CHF 1'454.00, den der

Vorderrichter hälftig aufteilte. Der Vorderrichter schloss, der finanzstärkere

Ehemann habe der Ehefrau die Differenz von CHF 581.00 als Unterhaltsbeitrag zu

bezahlen.

2.

Der Berufungskläger

macht geltend, der Vorderrichter habe den Sachverhalt unvollständig

festgestellt, indem er nicht berücksichtigt habe, dass die Ehegatten bereits

vor der Einreise der Ehefrau in die Schweiz geplant hätten, dass diese einer

Vollzeitstelle nachgehe. Ihre unzureichenden Bemühungen hätten mehrfach zu

Diskussionen zwischen den Ehegatten geführt. Unzutreffend sei auch die

Feststellung, dass sich die Ehefrau um den Haushalt gekümmert habe. Beide

Ehegatten hätten im Rahmen des Strafverfahrens ausgesagt, dass sie mehrheitlich

unabhängig voneinander gekocht und gegessen hätten. Teilweise sei das durch die

Schichtarbeit des Ehemannes begründet gewesen. Hingegen habe die Ehefrau nicht

für ihn mitgekocht. Von daher könne keine Rede davon sein, dass sie den

Haushalt geführt habe. Aufgrund dieses Verhaltens erscheine ein

Ehegattenunterhalt nicht sachgerecht.

Im Eventualstandpunkt wird geltend

gemacht, der Vorderrichter habe die Tatsache, dass die Ehegatten bereits vor

der Einreise der Ehefrau in die Schweiz ihre Erwerbstätigkeit geplant hätten,

nur unzureichend berücksichtigt. Auch habe der Ehefrau schon vor ihrem Auszug

aus der ehelichen Wohnung klar sein müssen, dass sie für ihren Unterhalt selber

würde aufkommen müssen. Eine Übergangszeit von drei Monaten sei daher

ausreichend. Indem der Vorderrichter der Ehefrau bis zum 1. Juni 2025 Zeit für

die Integration in den Arbeitsmarkt eingeräumt habe, habe er den Sachverhalt

falsch festgestellt. In diesem Zusammenhang sei ebenfalls der Wegfall der

Schuldentilgung des Ehemannes per 1. März 2025 zu berücksichtigen, weshalb die

3.

Phase bereits ab dann anzusetzen sei.

Auf die Rügen des Berufungsklägers gegen

die Bedarfsermittlung des Vorderrichters ist im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen

einzugehen.

3.1

Die Berufungsbeklagte führt

aus, dass die Feststellungen des Vorderrichters über die Aufgabenteilung

während der Ehe korrekt seien. Der Berufungskläger wiederhole lediglich in

appellatorischer Weise seine früheren Vorbringen. Sie habe bereits

vorinstanzlich darauf hingewiesen, dass er nicht gewollt habe, dass sie

arbeite. Weiter macht die Berufungsbeklagte Ausführungen zu ihren Kenntnissen

und ihren beruflichen Ambitionen. Sie führt aus, der Hauptgrund für die bisher

erfolglose Stellensuche seien die mangelnden Deutschkenntnisse. Aufgrund dessen

erziele sie nach wie vor kein Einkommen. Gemäss Gerichtspraxis könne ihr weder

per 1. Juli 2024 noch per 1. Dezember 2024 noch per 1. März 2025 ein

hypothetisches Einkommen angerechnet werden, da sie tatsächlich keine Stelle

finde. Ohnehin bestehe bei der Ansetzung einer Übergangsfrist ein Ermessen des

Gerichts. Im Übrigen habe der Vorderrichter richtig festgestellt, dass sie in

der Zeit vom 25. Juli 2024 bis zum 31. Mai 2025 kein Einkommen erzielt

habe und ihr auch deshalb kein hypothetisches Einkommen anzurechnen sei.

Auf die Bemerkungen der

Berufungsbeklagten gegen die Bedarfsberechnung des Berufungsklägers wird ebenfalls

im Rahmen der diesbezüglichen Erwägungen eingegangen.

3.2

Im Rahmen einer

Anschlussberufung macht die Ehefrau geltend, die Vorinstanz habe den

Sachverhalt unrichtig festgestellt und das Recht falsch angewendet, indem sie

ihr bereits ab 1. Juni 2025 ein hypothetisches Einkommen angerechnet habe. Sie

verweist erneut auf ihre mangelnden Deutschkenntnisse und ihre Absicht, einen [...]kurs

zu absolvieren. Sie rügt, die Vorinstanz habe unzureichend berücksichtigt, dass

sie weder eine Ausbildung noch Berufserfahrung habe. Auch habe die Vorinstanz

nicht berücksichtigt, dass sie einen konkreten Plan habe. Sobald sie

ausreichende Deutschkenntnisse erworben habe, werde sie diesen umsetzen. Zudem

habe sie bereits in ihrem Heimatland als [...] gearbeitet. Damit könne sie mehr

verdienen als im [...]gewerbe. Weiter rügt sie den ihr angerechneten Bedarf,

worauf ebenfalls im Rahmen der Bedarfsberechnung einzugehen sein wird.

4.

In seiner Stellungnahme

zur Berufungsantwort wiederholt der Berufungskläger seine bisherigen

Ausführungen. In der Anschlussberufungsantwort weist er erneut darauf hin, dass

die Ehefrau innert drei Monaten seit der Trennung hätte eine Erwerbstätigkeit

aufnehmen müssen. Weiter macht er geltend, dass die Berufungsbeklagte bereits

in der [...]branche gearbeitet habe. Wenn sie nun ausführe, in der Schweiz auf

diesem Gebiet keine Erfahrung zu haben, so gelte das auch für den von ihr

angestrebten Beruf der [...]. Der Umsetzung ihres Plans stehe nichts entgegen,

sofern sie diesen selber finanziere. Entgegen ihren Vorbringen liege in der

Unterhaltsphase ab dem 1. Juni 2025 keine Mankosituation mehr vor, weshalb

weitere Auslagen zu berücksichtigen seien.

5.

Die Ehegatten haben im

Juli 2019 in [...] geheiratet. Im August 2023 kam die Ehefrau zum Ehemann in

die Schweiz. Am 25. Juli 2024 verliess sie das eheliche Domizil und begab sich

in eine Schutzeinrichtung. Seither leben die Ehegatten getrennt. Am 5.

September 2024 liess die Ehefrau das vorliegende Verfahren einleiten.

6.

In Bezug auf die

rechtlichen Grundlagen des Ehegattenunterhalts im Rahmen des

Eheschutzverfahrens und auf den relevanten Sachverhalt dazu kann auf die

zutreffenden Ausführungen in den Erwägungen II.1 f. des vorinstanzlichen

Urteils verwiesen werden.

7.

Der Berufungskläger

beantragt in seinem Hauptantrag die Feststellung, dass sich die Ehegatten

gegenseitig keine Unterhaltsbeiträge schuldeten. Er begründet diesen Antrag einzig

mit der Behauptung, dass die Ehegatten bereits vor der Einreise der

Berufungsbeklagten in die Schweiz geplant hätten, dass diese vollzeitig

erwerbstätig sein werde. Die Ehefrau macht geltend, dass der Ehemann sie

kontrolliert und kaum aus dem Haus gelassen habe. Auch weist sie in diesem

Zusammenhang auf ihre mangelnden Deutschkenntnisse hin. Aus dem Protokoll der vorinstanzlichen

Parteibefragung geht nichts über allfällige Absprachen unter den Ehegatten

bezüglich der beruflichen Zukunft der Ehefrau hervor. Entsprechende Fragen haben

weder der Vorderrichter noch die Parteivertretern gestellt.

Ob mit einer Wiederaufnahme des

ehelichen Haushalts gerechnet werden kann, geht aus den vorinstanzlichen

Feststellungen ebenfalls nicht hervor. Die Ehefrau hat sich lediglich

dahingehend geäussert, dass sie derzeit nicht zu einer Scheidung bereit sei.

Der Behauptung des Ehemannes über die

geplante Erwerbstätigkeit der Ehefrau steht ausser den Aussagen der Ehefrau die

Tatsache gegenüber, dass diese in dem knappen Jahr des Zusammenlebens nicht

erwerbstätig war. Sie hat in dieser Zeit auch nur minime Anstrengungen

unternommen, um sich die dafür notwendigen grundlegenden Kenntnisse der

deutschen Sprache anzueignen. Ein vorhandenes Stellenangebot wurde abgelehnt.

Die Gründe dafür sehen beide Ehegatten bei der jeweiligen Gegenpartei. Von

einer falschen Sachverhaltsfeststellung des Vorderrichters kann daher keine

Rede sein.

Der Unterhaltsentscheid im Rahmen des

Eheschutzverfahrens knüpft mindestens für die erste Zeit nach der Trennung an

die tatsächlich gelebte Rollenteilung während des ehelichen Zusammenlebens an (Art.

163.

ZGB). Diesbezüglich ist unbestritten, dass der Ehemann einer

Erwerbstätigkeit nachging, während die Ehefrau mit Ausnahme des Besuchs eines

Deutschkurses zu Hause war. Die Trennung änderte die Rollenverteilung und

Aufgaben der Ehegatten dahingehend, dass die Pflicht des Hausgatten zur Führung

des Haushalts weggefallen ist und diese Kapazität für andere Tätigkeiten frei

wird.

Von einer falschen

Sachverhaltsfeststellung des Vorderrichters kann nach dem Gesagten keine Rede

sein. Das Vorgehen des Vorderrichters, der Ehefrau eine Übergangsfrist zur

Integration in den Arbeitsmarkt zuzugestehen, ist nicht zu beanstanden. Bei

einer Person, die bisher nicht in den hiesigen Arbeitsmarkt integriert war,

fällt diese notgedrungen länger als üblich aus.

8.1

Im Eventualantrag beantragt der

Berufungskläger, dass der Ehefrau bereits ab 1. Dezember 2024 bzw. im

Subeventualantrag ab 1. März 2025 ein hypothetisches Einkommen angerechnet

werde. Der Berufungskläger beschränkt seine Begründung dieser Anträge im

Wesentlichen auf den Verweis auf die Ausführungen zu seinem Hauptstandpunkt.

Ausserdem macht er geltend, dass sich die Ehefrau widersprüchlich verhalte. Im

Subeventualantrag weist er zutreffend darauf hin, dass ein hypothetisches

Einkommen nicht rückwirkend angerechnet werden könne.

Was der Berufungskläger in diesem Zusammenhang vorbringt,

ist rein appellatorisch. Weder zeigt er auf, wo der Vorderrichter den

Sachverhalt unrichtig festgestellt noch wo er das Recht falsch angewendet hat. Die

der Ehefrau gewährte Übergangsfrist von fast einem Jahr seit ihrem Auszug aus

der ehelichen Wohnung, bzw. rund drei Monaten seit Erlass des Eheschutzurteils,

liegt im Ermessen des Vorderrichters. Dieser hat zutreffend berücksichtigt,

dass die Ehefrau kaum Deutsch spricht und bis zur Trennung vom Ehemann in der

Schweiz nicht gearbeitet hatte. Ein Ermessensfehler ist nicht ersichtlich.

8.2

Die Berufungsbeklagte beantragt in

ihrer Anschlussberufung, dass ihr vorläufig, gemeint ist offenbar in keiner der

vom Vorderrichter festgelegten Unterhaltsphasen, ein hypothetisches Einkommen

angerechnet werde. Sie macht geltend, ein solches könne nur angerechnet werden,

wenn es zumutbar und möglich sei, ein Einkommen zu erzielen. Das sei nicht der

Fall. Es könne von ihr nicht verlangt werden, dass sie ohne ausreichende

Deutschkenntnisse eine Stelle antrete, die es ihr künftig schwer mache, sich

selbst zu versorgen, wenn die Möglichkeit bestehe, dass sie eine Ausbildung

machen könnte. Dennoch habe sie sich erfolglos um eine Anstellung bemüht. Auch

als [...]kraft sei es kaum möglich, ohne ausreichende Deutschkenntnisse eine

Anstellung zu finden.

Es liegt auf der Hand, dass eine Ausbildung der

Anschlussberufungsklägerin weitere Chancen eröffnen würde. Hingegen verkennt

sie, dass der Trennungsunterhalt angesichts der kurzen Dauer der Ehe nach

ständiger Praxis nur dazu dienen kann, ihr die Wiederanknüpfung an die

vorehelichen Verhältnisse zu ermöglichen (Urteil des Bundesgerichts 5A_479/2009

E. 2.3). Vorliegend kommt erschwerend hinzu, dass die

Anschlussberufungsklägerin kaum Deutsch spricht und keine Berufserfahrung in

der Schweiz hat. Das wirkt sich auf die Dauer der Übergangsfrist aus, ändert

aber grundsätzlich nichts daran, dass sie sich so rasch als möglich in den

Arbeitsmarkt integrieren muss. Auch wenn es aus ihrer Sicht wünschenswert und

sinnvoll wäre, eine Ausbildung zu absolvieren, besteht unter dem Titel Trennungsunterhalt

bei einer so kurz gelebten Ehe ohne gemeinsame Kinder nur ein Anspruch auf

Wiederanknüpfung an die vorehelichen Verhältnisse. Der Vorderrichter hat sein

Ermessen mit der Einräumung einer Übergangsfrist von fast einem Jahr seit der

Trennung pflichtgemäss ausgeübt. Hinzu kommt, dass nicht absehbar ist, wann die

Deutschkenntnisse der Anschlussberufungsklägerin so gut sein werden, um die von

ihr angestrebte Ausbildung absolvieren zu können. Die Behauptung der

Anschlussberufungsklägerin, dass sie erfolglos versucht habe, sich in den

Arbeitsmarkt zu integrieren, ist nicht stichhaltig. Sie hat gerade einmal eine

einzige Blindbewerbung nachgewiesen. Dass es dabei nicht auf Anhieb geklappt

hat, ändert nichts an der Sachlage. Es bleibt dabei, dass sich die

Anschlussberufungsklägern nach Ablauf der von Vorderrichter angesetzten Übergangsfrist

in den Arbeitsprozess integrieren muss.

9.1

In Bezug auf die Bedarfsberechnung

moniert der Berufungskläger, dass ihm der Vorderrichter keine Auslagen für

auswärtige Mahlzeiten angerechnet habe. Er müsse seine Mittagsverpflegung

regulär einkaufen. Auswärtige Verpflegung sei notwendig. Eine Rückkehr nach

Hause sei während seiner Schicht nicht möglich. Weiter moniert er, dass er eine

Forderung der [...] in 18 monatlichen Raten à CHF 496.20 habe abzahlen müssen.

Die Raten habe er immer bezahlt, weshalb diese in seinem Bedarf zu

berücksichtigen seien. Ebenfalls macht er geltend, dass seine Zahlungen von CHF

200.00

pro Monat an den Sohn in [...] berücksichtigt werden müssten, obwohl

kein verpflichtendes Urteil bestehe.

Die Berufungsbeklagte hält dafür, dass keine Mehrkosten

wegen auswärtiger Verpflegung nachgewiesen seien. Nur wenn Mehrkosten

entstünden, bestehe ein Anspruch auf den Zuschlag. Auch in der Kantine koste

das Menu nur CHF 10.00, was ebenfalls keine Mehrauslagen bewirkte. Sie räumt

ein, dass eine Rückzahlungsverpflichtung der [...] nachgewiesen sei. Hingegen

fehle es am Nachweis der Ratenzahlungsvereinbarung und am Nachweis, dass er

diese lückenlos geleistet habe. Die Unterhaltsverpflichtung gehe im Übrigen einer

Tilgung von Drittschulden vor.

Die Anschlussberufungsklägerin macht geltend, dass sie sich

in der ersten Phase nach der Trennung in einer Schutzeinrichtung befunden habe.

Der Vorderrichter habe das völlig ausser Acht gelassen und ihr in dieser

Unterhaltsphase keine Wohnkosten angerechnet, obwohl diese höher als übliche

Wohnkosten gewesen seien. Sie habe sich deshalb gegenüber dem Sozialamt

erheblich verschulden müssen. Der Berufungsbeklagte wendet ein, dass die

Rückerstattungspflicht gemäss Sozialhilfegesetz nachträglich wirtschaftlich erheblich

verbesserte Verhältnisse voraussetze. Dabei handle es sich um eine zukünftige

und ungewisse Bedingung.

9.2.1

In den vom Vorderrichter berechneten Unterhaltsphasen

1.

und 2 reicht das Einkommen des Ehemannes nicht aus, um die Auslagen beider

Ehegatten zu decken. Gemäss BGE 147 III 265 E. 7.2 ist bei knappen

Verhältnissen im Bedarf nicht mehr als das Existenzminimum zu berücksichtigen. Das

Existenzminimum bemisst sich nach den Richtlinien der Konferenz der

Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz vom 1. Juli 2009 für die Berechnung

des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93

SchKG vom 1. Juli 2009 (BlSchK 2009 S. 193 ff.). Mithin hätte der Ehemann

nachweisen müssen, dass er tatsächlich Mehrauslagen für die auswärtige

Verpflegung hat. Das ist nicht der Fall, zumal er angegeben hat, dass er sein

Essen jeweils im [...] oder [...] einkaufe. Wie viel er dafür auslegt, geht aus

den Akten nicht hervor. Aus dem eingereichten Kontoauszug von Mai – Juli 2024

(Klageantwortbeilage 12) gehen keine regelmässigen Einkäufe an seinen

Arbeitsorten in [...] und [...] (bzw. [...]) hervor. Auch ist das Menu in der

Kantine mit CHF 10.00 überdurchschnittlich günstig. Die Anrechnung des

monatlichen Maximalbetrags käme daher ohnehin nicht in Frage. Es wäre dem

Berufungskläger bei derart knappen Verhältnissen auch zuzumuten, die nötigen

Zwischenverpflegungen zuhause vorzubereiten und an den Arbeitsplatz mitzunehmen.

Die Schlussfolgerung des Vorderrichters ist daher nicht zu beanstanden.

Die Tilgung von persönlichen Drittschulden einer Partei gehört

nicht zum betreibungsrechtlichen Existenzminimum, ebenso wenig die rechtlich nicht

verbindliche Unterstützung von Drittpersonen im In- und Ausland. Eine

moralische Verpflichtung vermag ein verpflichtendes Urteil nicht zu ersetzen.

9.2.2

Die Anschlussberufungsklägerin liess vorinstanzlich im

Rahmen des Schlussvortrags für die erste Unterhaltsphase einen Unterhalt von

CHF 2'250.00 pro Monat und in der nächsten Phase einen solchen von CHF 2'200.00

pro Monat beantragen. Sie liess ausführen, dass ihr Bedarf während des

Aufenthalts in der Schutzeinrichtung «höher» gewesen sei. Sie legte weder die

Höhe ihrer Auslagen in der ersten Unterhaltsphase im Einzelnen dar noch

bezifferte sie einen Gesamtbetrag. Weiter erwähnte sie, dass das Sozialamt

bisher für die Kosten aufgekommen sei (vgl. Protokoll der Verhandlung vom 21.

Februar 2025 S. 2 unten). Mithin fehlte es vorinstanzlich an einer

substantiierten Behauptung der eigenen Auslagen. Sie hielt zusammenfassend lediglich

fest, dem Ehemann verbleibe ein Überschuss von CHF 2'036.00 und beantragte

im ersten Parteivortrag für die erste Phase einen Unterhaltsbeitrag von CHF

2'040.00. Im Schlussvortrag erhöhte sie ihren Antrag wie erwähnt auf CHF

2'250.00. Der Vorderrichter hat in seinem Urteil diejenigen Auslagen der

Anschlussberufungsklägerin berücksichtigt, die sich aus den Akten ergaben und die

zum Existenzminimum gehören.

Im Berufungsverfahren beantragt die

Anschlussberufungsklägerin für die erste Phase wieder einen Unterhaltsbeitrag

von CHF 2’040.00. Sie begründet diesen Antrag lediglich damit, dass die Kosten

ihrer Unterbringung «derart hoch» gewesen seien, dass lediglich das

Existenzminimum des Ehemannes berechnet werden müsse und ihr der darüber

hinausgehende Betrag als Unterhalt zuzusprechen sei. Ihren konkreten

Unterhaltsbedarf beziffert sie auch im Berufungsverfahren nicht.

Die im Eheschutzverfahren geltende beschränkte

Untersuchungsmaxime ändert nichts an der Beweislastverteilung und entbindet die

Parteien nicht von der Mitwirkungspflicht (BGE 128 III 411 E. 3.2). Sie hat

auch keinen Einfluss auf die für den Ehegattenunterhalt geltende

Dispositionsmaxime (Art. 58 Abs. 1 ZPO). Die antragstellende Partei ist,

insbesondere wenn sie anwaltlich vertreten ist, nicht davon befreit, den

eigenen Bedarf darzulegen und soweit als möglich zu belegen. Die Anschlussberufungsklägerin

zeigt nicht auf, dass sie vorinstanzlich höhere Auslagen als die vom

Vorderrichter berücksichtigten CHF 1'671.00 beziffert hat oder Beweisanträge

gestellt hatte, deren Bewilligung ihr eine Bezifferung ihres Bedarfs ermöglicht

hätten. Es ist daher bereits fraglich, ob auf den Antrag eingetreten werden

kann. Das braucht nicht geklärt zu werden. Eine fehlerhafte

Sachverhaltsfeststellung und/oder Rechtsanwendung des Vorderrichters ist unter

diesen Umständen nicht ersichtlich.

10.

In der zweiten Unterhaltsphase von

1.

Dezember 2024 bis zum 28. Februar 2025 blieb das Einkommen des

Berufungsklägers gleich. Auch an seinen Auslagen hat sich nichts geändert. In

seinen Ausführungen zum Eventualstandpunkt geht er unzulässigerweise davon aus,

dass die Ehefrau in dieser Phase einen Verdienst erziele, resp. dass ihr ein

hypothetisches Einkommen angerechnet werde und macht einen eigenen Bedarf von

CHF 3'671.00 geltend.

Es wurde bereits ausgeführt, dass das Vorgehen des

Vorderrichters in Bezug auf die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens der

Dispositiv

Berufungsbeklagten in Ordnung ist. Demnach resultiert in der zweiten

Unterhaltsphase eine Mankosituation, weil die Berufungsbeklagte in diesem

Zeitraum ebenfalls einen Mietzins zu zahlen hat. Aus diesem Grund kann dem

Berufungskläger in dieser Unterhaltsphase nicht mehr als das

betreibungsrechtliche Existenzminimum angerechnet werden (BGE 147 III 265 E.

7.2).

Soweit sich der Berufungskläger unter Beweissatz 9 der

Berufung in freier Rede zur Zumutbarkeit von Unterhaltsbeiträgen an die Ehefrau

äussert, übersieht er, dass es sich vorliegend nicht um ein

Appellationsverfahren handelt. Im Berufungsverfahren können lediglich

unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt

werden (Art. 310 ZPO). Es gilt das Rügeprinzip (BGE 138 III 374 E. 4.3). Die

ein Rechtsmittel einlegende Partei hat anhand des angefochtenen Entscheids der

Rechtsmittelinstanz die Rügegründe umfassend und substanziiert darzulegen. Das

fehlt hier vollständig. Da der Berufungskläger von einem abweichenden

Sachverhalt ausgeht, erübrigt es sich, auf seine übrigen Vorbringen einzugehen.

Dasselbe gilt für den Subeventualantrag.

III.

1. Beide Parteien haben einen Antrag um

unentgeltliche Rechtspflege gestellt. Die Gewährung der unentgeltlichen

Rechtspflege hängt davon ab, dass die gesuchstellende Partei nicht über die

erforderlichen Mittel zur Prozessführung verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht

aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Nach der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung sind als aussichtslos Begehren anzusehen, bei denen

die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die

deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren

nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren

ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als

diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt,

sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde (BGE 142 III 138, E. 5.1).

Die Mittellosigkeit beider Parteien ist nachgewiesen.

Hingegen sind die in der Berufung und in der Anschlussberufung gestellten

Rechtsbegehren aussichtslos.

Die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens, das der

Berufungskläger verlangt, liegt im Ermessen des Gerichtspräsidenten, das im Eheschutzverfahren

gross ist. Die rückwirkende Anrechnung eines hypothetischen Einkommens ist

sachlogisch nicht möglich, da es der betreffenden Partei nach der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung bei gutem Willen und zumutbaren

Anstrengungen tatsächlich möglich sein muss, das hypothetische Einkommen zu

erzielen (BGE 128 III 4 E. 4a mit Verweisen). Der Vorderrichter hat sein Ermessen

offensichtlich pflichtgemäss ausgeübt und keine sachfremden Tatsachen

berücksichtigt. Auch ignoriert der Berufungskläger mit seinen Anträgen um

Berücksichtigung diverser persönlicher Drittschulden in seinem Bedarf die mit

BGE 147 III 265 E. 7.2 begründete klare Praxis. Das Bundesgericht hat

nachvollziehbar ausgeführt, welche Auslagen in welcher Reihenfolge im Bedarf

anzurechnen sind. Bei einer Mankosituation wie sie hier vorliegt, ist lediglich

das Existenzminimum zu berücksichtigen. Drittschulden gehören nicht zum

betreibungsrechtlichen Notbedarf. Die persönlichen Schulden des

Berufungsklägers sind jedenfalls von einem allfälligen Überschuss zu bezahlen.

Dazu gehören auch lediglich moralisch geschuldete Unterhaltsbeiträge.

Aus diesen Gründen kann dem Berufungskläger für die

Berufung die unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit nicht

bewilligt werden.

Die Anschlussberufungsklägerin hat die geltend gemachten

«hohen Auslagen» für ihre Unterbringung in der Schutzeinrichtung weder vorinstanzlich

noch in der Anschlussberufung beziffert und belegt. Im Anwendungsbereich der Dispositionsmaxime

sind unbezifferte Anträge aussichtslos, weshalb der Ehefrau die unentgeltliche

Rechtspflege für die Anschlussberufung nicht bewilligt werden kann.

Die Gesuche der Parteien um unentgeltliche Rechtspflege für

die Berufung und die Anschlussberufung werden aus diesen Gründen abgewiesen.

Für die Berufungsantwort ist der Berufungsbeklagten die unentgeltliche

Rechtpflege zu bewilligen, da es geboten war, auf die Anträge zu antworten. Für

die Antwort auf die aussichtslose Anschlussberufung kann hingegen kein

unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt werden.

2. Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO hat die

unterlegene Partei die Gerichtskosten und die Parteikosten der Gegenpartei zu

tragen. Vorliegend sind sowohl der Berufungskläger als auch die

Anschlussberufungsklägerin mit ihren Rechtsmitteln vollständig unterlegen.

Es rechtfertigt sich daher, die Kosten des

Berufungsverfahrens von total CHF 1'500.00 entsprechend dem entstandenen

Aufwand dem Berufungskläger zu 2/3 und der Anschlussberufungsklägerin zu 1/3

aufzuerlegen. Der Berufungskläger hat die Berufungsbeklagte für die notwendige

Antwort auf das Rechtsmittel zu entschädigen. Im Rahmen der unentgeltlichen

Prozessführung wird vom Staat der gebotene Aufwand entschädigt.

3. Die Vertreterin der Berufungsbeklagten

macht für die Ausarbeitung der Stellungnahme und Ausarbeitung der

Berufungsantwort 565 Minuten oder 9 Stunden und 25 Minuten geltend. Unter

Berücksichtigung des Umfangs der Ausführungen werden für die Ausarbeitung der Berufungsantwort

rund 6 Stunden eingesetzt. Hinzu kommt eine halbe Stunde für den

Verfahrensabschluss. Für die Auslagen werden ermessensweise CHF 100.00 (inkl.

Auslagen für Dolmetscher) eingesetzt. Die unentgeltliche Kostennote wird

festgesetzt auf CHF 1'443.15 (inkl. Auslagen und 8.1 % MwSt.). Für das

ordentliche Honorar macht die Vertreterin der Anschlussberufungsklägerin einen

Stundenansatz von CHF 270.00 geltend, was nicht zu beanstanden ist. Das ergibt

ein ordentliches Honorar von CHF 2'005.25. Der Nachzahlungsanspruch beläuft

sich auf CHF 562.10 (Differenz zu vollem Honorar) und ist zu bezahlen, sobald B.___

zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

5. A.___ hat an B.___ für das

Berufungsverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 2'005.25 (inkl.

Auslagen und 8.1 % MwSt.) zu bezahlen.

6. Da der Ehefrau teilweise ein

unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt wurde, besteht während zwei Jahren eine

Ausfallhaftung des Staates im Betrag von CHF 1'443.15 (inkl. Auslagen und

8.1 % MwSt.). Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während

10 Jahren sobald B.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO). Sobald B.___

zur Nachzahlung in der Lage ist, hat sie ihrer Rechtsanwältin die Differenz zum

vollen Honorar im Umfang von CHF 562.10 nachzuzahlen (Art. 123 ZPO).

Demnach wird erkannt

1. Die Berufung wird abgewiesen.

2. Die Anschlussberufung wird abgewiesen.

3. Das Gesuch von A.___ um unentgeltliche

Rechtspflege wird abgewiesen.

4. Das Gesuch von B.___ um unentgeltliche

Rechtspflege wird für die Berufungsantwort bewilligt. Im Übrigen wird es

abgewiesen.

5. Die Gerichtskosten von CHF 1'500.00

werden A.___ zu 2/3 und B.___ zu 1/3 auferlegt.

6. A.___ hat an B.___, vertreten durch

Rechtsanwältin Corina Bold, eine reduzierte Parteientschädigung von CHF

2'005.25 (inkl. Auslagen und 8,1 % MwSt.) zu bezahlen.

Für einen

Betrag von CHF 1'443.15 besteht während zweier Jahre eine Ausfallhaftung des

Staates. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10

Jahren, sobald B.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO). Sobald B.___

zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO), hat sie ihrer Rechtsanwältin

die Differenz zum vollen Honorar zu leisten. Diese beträgt CHF 562.10.

Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt mehr

als CHF 30'000.00.

Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer

des Obergerichts

Die

Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Kofmel Schaller