ZKBER.2025.38
Eheschutz
16. Dezember 2025Deutsch23 min
reichte der Berufungskläger (im Folgenden auch Anschlussberufungsbeklagter) wiederum
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 16. Dezember 2025
Es wirken mit:
Präsidentin Kofmel
Oberrichter Hagmann
a.o. Ersatzrichterin Hunkeler
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___,
vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Hagenbuch,
Berufungskläger /
Anschlussberufungsbeklagter
gegen
B.___, vertreten durch Rechtsanwältin Corina Bold,
Berufungsbeklagte /
Anschlussberufungsklägerin
betreffend Eheschutz
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Die Parteien sind seit 2019
verheiratet. Am 3. August 2023 reiste die Ehefrau in die Schweiz ein. Am 25.
Juli 2024 verliess sie das eheliche Domizil in [...] und liess mit Eingabe vom
5. September 2024 ein Eheschutzverfahren anhängig machen.
2. Am 21. Februar 2025
erliess der Amtsgerichtspräsident von Olten-Gösgen folgendes Urteil:
1. Es wird festgestellt, dass die Ehegatten
zur Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes berechtigt sind und seit dem 25. Juli
2024 getrennt leben.
2. Die eheliche Wohnung an der [...]strasse
in [...] wird für die Dauer des Getrenntlebens dem Ehemann zur alleinigen
Benützung zugewiesen.
3. Der Ehemann hat der Ehefrau folgende
monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:
Phase I:
Von 25. Juli 2024 bis 30. November 2024
CHF 1'671.00
Phase
II: Von 1. Dezember 2024 bis 31. Mai 2025
CHF
2'022.00
Phase
III: Ab 1. Juni 2025
CHF
581.00
4. - 10….
3. Mit Eingabe vom 23. Mai
2025 erhob der Ehemann (im Folgenden auch Berufungskläger) form- und
fristgerecht Berufung gegen dieses Urteil. Seine Anträge lauten wie folgt:
1. Es sei[en] die Ziffer 3 des Urteils des
Richteramts Olten-Gösgen vom 21. Februar 2025 aufzuheben.
2. Es sei festzustellen, dass sich die
Ehegatten keinen Unterhalt schulden.
3. Es sei eventualiter die Dispositivziffer
3 wie folgt abzuändern:
Der Ehemann hat der Ehefrau folgende
monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:
Phase I: vom
25. Juli 2024 bis 30. November 2024:
CHF
1'148.00
(Fehlbetrag
CHF 330.00)
Phase II: 1.
Dezember 2024 bis 28. Februar 2025:
CHF
354.00
Phase III:
Ab 1. März 2025:
CHF
464.00.
Es sei
subeventualiter die Dispositivziffer 3 wie folgt abzuändern:
Phase I: vom
25. Juli 2024 bis 30. November 2024:
CHF
1'148.00
(Fehlbetrag
CHF 330.00)
Phase II: 1.
Dezember 2024 bis 28. Februar 2025:
CHF
1'148.00
(Fehlbetrag
CHF 1’129.00)
Phase III:
Ab 1. März 2025:
CHF
464.00.
4. Es sei dem Ehemann die integrale
unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung des unterzeichnenden Rechtsanwalts
zu gewähren.
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
4. Die Berufungsantwort und
Anschlussberufung der Ehefrau (im Folgenden auch Berufungsbeklagte oder
Anschlussberufungsklägerin) datiert vom 25. Juni 2025 und ging ebenfalls frist-
und formgerecht ein. Die Berufungsbeklagte stellt folgende Rechtsbegehren:
1. Die Berufung sei abzuweisen, soweit
damit mehr oder anders verlangt wird als in den nachstehenden Anträgen.
2. In Gutheissung der Anschlussberufung sei
Ziff. 3 des Urteils des Richteramtes Olten-Gösgen vom 21. Februar 2025
aufzuheben und wie folgt zu ersetzen:
Phase I: vom
25. Juli 2024 bis 30. November 2024: CHF 2’044.00
Phase II: 1.
Dezember 2024 bis 31. Mai 2025: CHF 2’022.00
Phase III: Ab
1. Juni 2025: CHF 1'997.00.
3. Es sei der
Berufungsbeklagten/Anschlussberufungsklägerin für das Berufungsverfahren die
integrale unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung der Unterzeichneten als
unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu
Lasten des Berufungsklägers/Anschlussberufungsbeklagten.
5. Am 4. August 2025
reichte der Berufungskläger (im Folgenden auch Anschlussberufungsbeklagter) wiederum
form- und fristgerecht die Anschlussberufungsantwort ein. In derselben Frist
nahm er unaufgefordert zur Berufungsantwort Stellung. Die gestellten Anträge
lauten wie folgt:
1. Es wird an den Anträgen der Berufung vom
23. Mai 2025 festgehalten.
2. Es sei die Anschlussberufung abzuweisen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
6. Am 22. August 2025 ging
aufforderungsgemäss die Kostennote der Vertreterin der Ehefrau ein. Diejenige
des Vertreters des Ehemannes datiert vom 25. August 2025. Sie wurden der
jeweiligen Gegenpartei zur Kenntnis zugestellt.
7. Die Streitsache ist
spruchreif. Gestützt auf Art. 316 Abs. 1 Schweizerische Zivilprozessordnung
(ZPO, SR 272) kann darüber ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der
Akten entschieden werden. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorinstanz
wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, wird im
Folgenden darauf Bezug genommen.
Erwägungen
II.
1.
Der Vorderrichter führte in der
Urteilsbegründung aus, es bestünden keine Betreuungspflichten und die Ehegatten
seien sich einig, dass sie seit dem 25. Juli 2024 getrennt lebten. Die Ehefrau
sei am 3. August 2023 in die Schweiz gekommen und habe seither nicht
gearbeitet. Sie habe lediglich einen Deutschkurs besucht. Der Ehemann habe
währenddessen in einem 100 % Pensum bei der [...] AG gearbeitet. Die Ehegatten würden
einander die Verantwortung zuschieben, weshalb die Ehefrau eine ihr angebotene
Stelle nicht angetreten habe. Der Vorderrichter schloss, dass es sachgerecht
sei, den Ehemann zu verpflichten, der Ehefrau während der Dauer der Trennung einen
Unterhaltsbeitrag zu bezahlen.
Er hielt fest, dass der Ehemann CHF
4'434.00 netto pro Monat verdiene. Hinzu komme ein Anteil des 13. Monatslohns
von CHF 385.00, was insgesamt einen Lohn von CHF 4'819.00 netto pro Monat
ergebe. Die Ehefrau habe bis anhin kein Einkommen erzielt.
Der Vorderrichter berechnete in der
ersten Phase, in der die Ehefrau noch keine Mietkosten hatte, einen monatlichen
Bedarf beider Ehegatten von CHF 4'714.00. Den Überschuss teilte er je hälftig
an die Ehegatten zu.
In der zweiten Phase, in der die Ehefrau
eine eigene Wohnung bewohnte, aber noch keinen Lohn erzielte, kam ihr Mietzins als
zusätzliche Auslage hinzu. Andererseits fiel ihre Krankenkassenprämie wegen der
erhaltenen Verbilligung weg. Aufgrund dessen resultiere eine Mankosituation. Den
Unterhaltsbeitrag bemass der Vorderrichter folglich auf den gesamten Überschuss
des Ehemannes von CHF 2'022.00. Das Manko von CHF 330.00 ging zulasten der
Ehefrau.
Der Vorderrichter ging davon aus, dass
die Ehefrau ab Juni 2025 in einem 100 %-Pensum erwerbstätig sein und einen
Nettolohn von rund CHF 3'226.00 erzielen könne. Auf der Bedarfsseite
berücksichtige er, dass sie dann Berufsauslagen von rund CHF 100.00 haben und
keine Prämienverbilligung mehr erhalten werde. Die Ehegatten erzielten in
dieser Phase rechnerisch einen monatlichen Überschuss von CHF 1'454.00, den der
Vorderrichter hälftig aufteilte. Der Vorderrichter schloss, der finanzstärkere
Ehemann habe der Ehefrau die Differenz von CHF 581.00 als Unterhaltsbeitrag zu
bezahlen.
2.
Der Berufungskläger
macht geltend, der Vorderrichter habe den Sachverhalt unvollständig
festgestellt, indem er nicht berücksichtigt habe, dass die Ehegatten bereits
vor der Einreise der Ehefrau in die Schweiz geplant hätten, dass diese einer
Vollzeitstelle nachgehe. Ihre unzureichenden Bemühungen hätten mehrfach zu
Diskussionen zwischen den Ehegatten geführt. Unzutreffend sei auch die
Feststellung, dass sich die Ehefrau um den Haushalt gekümmert habe. Beide
Ehegatten hätten im Rahmen des Strafverfahrens ausgesagt, dass sie mehrheitlich
unabhängig voneinander gekocht und gegessen hätten. Teilweise sei das durch die
Schichtarbeit des Ehemannes begründet gewesen. Hingegen habe die Ehefrau nicht
für ihn mitgekocht. Von daher könne keine Rede davon sein, dass sie den
Haushalt geführt habe. Aufgrund dieses Verhaltens erscheine ein
Ehegattenunterhalt nicht sachgerecht.
Im Eventualstandpunkt wird geltend
gemacht, der Vorderrichter habe die Tatsache, dass die Ehegatten bereits vor
der Einreise der Ehefrau in die Schweiz ihre Erwerbstätigkeit geplant hätten,
nur unzureichend berücksichtigt. Auch habe der Ehefrau schon vor ihrem Auszug
aus der ehelichen Wohnung klar sein müssen, dass sie für ihren Unterhalt selber
würde aufkommen müssen. Eine Übergangszeit von drei Monaten sei daher
ausreichend. Indem der Vorderrichter der Ehefrau bis zum 1. Juni 2025 Zeit für
die Integration in den Arbeitsmarkt eingeräumt habe, habe er den Sachverhalt
falsch festgestellt. In diesem Zusammenhang sei ebenfalls der Wegfall der
Schuldentilgung des Ehemannes per 1. März 2025 zu berücksichtigen, weshalb die
3.
Phase bereits ab dann anzusetzen sei.
Auf die Rügen des Berufungsklägers gegen
die Bedarfsermittlung des Vorderrichters ist im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen
einzugehen.
3.1
Die Berufungsbeklagte führt
aus, dass die Feststellungen des Vorderrichters über die Aufgabenteilung
während der Ehe korrekt seien. Der Berufungskläger wiederhole lediglich in
appellatorischer Weise seine früheren Vorbringen. Sie habe bereits
vorinstanzlich darauf hingewiesen, dass er nicht gewollt habe, dass sie
arbeite. Weiter macht die Berufungsbeklagte Ausführungen zu ihren Kenntnissen
und ihren beruflichen Ambitionen. Sie führt aus, der Hauptgrund für die bisher
erfolglose Stellensuche seien die mangelnden Deutschkenntnisse. Aufgrund dessen
erziele sie nach wie vor kein Einkommen. Gemäss Gerichtspraxis könne ihr weder
per 1. Juli 2024 noch per 1. Dezember 2024 noch per 1. März 2025 ein
hypothetisches Einkommen angerechnet werden, da sie tatsächlich keine Stelle
finde. Ohnehin bestehe bei der Ansetzung einer Übergangsfrist ein Ermessen des
Gerichts. Im Übrigen habe der Vorderrichter richtig festgestellt, dass sie in
der Zeit vom 25. Juli 2024 bis zum 31. Mai 2025 kein Einkommen erzielt
habe und ihr auch deshalb kein hypothetisches Einkommen anzurechnen sei.
Auf die Bemerkungen der
Berufungsbeklagten gegen die Bedarfsberechnung des Berufungsklägers wird ebenfalls
im Rahmen der diesbezüglichen Erwägungen eingegangen.
3.2
Im Rahmen einer
Anschlussberufung macht die Ehefrau geltend, die Vorinstanz habe den
Sachverhalt unrichtig festgestellt und das Recht falsch angewendet, indem sie
ihr bereits ab 1. Juni 2025 ein hypothetisches Einkommen angerechnet habe. Sie
verweist erneut auf ihre mangelnden Deutschkenntnisse und ihre Absicht, einen [...]kurs
zu absolvieren. Sie rügt, die Vorinstanz habe unzureichend berücksichtigt, dass
sie weder eine Ausbildung noch Berufserfahrung habe. Auch habe die Vorinstanz
nicht berücksichtigt, dass sie einen konkreten Plan habe. Sobald sie
ausreichende Deutschkenntnisse erworben habe, werde sie diesen umsetzen. Zudem
habe sie bereits in ihrem Heimatland als [...] gearbeitet. Damit könne sie mehr
verdienen als im [...]gewerbe. Weiter rügt sie den ihr angerechneten Bedarf,
worauf ebenfalls im Rahmen der Bedarfsberechnung einzugehen sein wird.
4.
In seiner Stellungnahme
zur Berufungsantwort wiederholt der Berufungskläger seine bisherigen
Ausführungen. In der Anschlussberufungsantwort weist er erneut darauf hin, dass
die Ehefrau innert drei Monaten seit der Trennung hätte eine Erwerbstätigkeit
aufnehmen müssen. Weiter macht er geltend, dass die Berufungsbeklagte bereits
in der [...]branche gearbeitet habe. Wenn sie nun ausführe, in der Schweiz auf
diesem Gebiet keine Erfahrung zu haben, so gelte das auch für den von ihr
angestrebten Beruf der [...]. Der Umsetzung ihres Plans stehe nichts entgegen,
sofern sie diesen selber finanziere. Entgegen ihren Vorbringen liege in der
Unterhaltsphase ab dem 1. Juni 2025 keine Mankosituation mehr vor, weshalb
weitere Auslagen zu berücksichtigen seien.
5.
Die Ehegatten haben im
Juli 2019 in [...] geheiratet. Im August 2023 kam die Ehefrau zum Ehemann in
die Schweiz. Am 25. Juli 2024 verliess sie das eheliche Domizil und begab sich
in eine Schutzeinrichtung. Seither leben die Ehegatten getrennt. Am 5.
September 2024 liess die Ehefrau das vorliegende Verfahren einleiten.
6.
In Bezug auf die
rechtlichen Grundlagen des Ehegattenunterhalts im Rahmen des
Eheschutzverfahrens und auf den relevanten Sachverhalt dazu kann auf die
zutreffenden Ausführungen in den Erwägungen II.1 f. des vorinstanzlichen
Urteils verwiesen werden.
7.
Der Berufungskläger
beantragt in seinem Hauptantrag die Feststellung, dass sich die Ehegatten
gegenseitig keine Unterhaltsbeiträge schuldeten. Er begründet diesen Antrag einzig
mit der Behauptung, dass die Ehegatten bereits vor der Einreise der
Berufungsbeklagten in die Schweiz geplant hätten, dass diese vollzeitig
erwerbstätig sein werde. Die Ehefrau macht geltend, dass der Ehemann sie
kontrolliert und kaum aus dem Haus gelassen habe. Auch weist sie in diesem
Zusammenhang auf ihre mangelnden Deutschkenntnisse hin. Aus dem Protokoll der vorinstanzlichen
Parteibefragung geht nichts über allfällige Absprachen unter den Ehegatten
bezüglich der beruflichen Zukunft der Ehefrau hervor. Entsprechende Fragen haben
weder der Vorderrichter noch die Parteivertretern gestellt.
Ob mit einer Wiederaufnahme des
ehelichen Haushalts gerechnet werden kann, geht aus den vorinstanzlichen
Feststellungen ebenfalls nicht hervor. Die Ehefrau hat sich lediglich
dahingehend geäussert, dass sie derzeit nicht zu einer Scheidung bereit sei.
Der Behauptung des Ehemannes über die
geplante Erwerbstätigkeit der Ehefrau steht ausser den Aussagen der Ehefrau die
Tatsache gegenüber, dass diese in dem knappen Jahr des Zusammenlebens nicht
erwerbstätig war. Sie hat in dieser Zeit auch nur minime Anstrengungen
unternommen, um sich die dafür notwendigen grundlegenden Kenntnisse der
deutschen Sprache anzueignen. Ein vorhandenes Stellenangebot wurde abgelehnt.
Die Gründe dafür sehen beide Ehegatten bei der jeweiligen Gegenpartei. Von
einer falschen Sachverhaltsfeststellung des Vorderrichters kann daher keine
Rede sein.
Der Unterhaltsentscheid im Rahmen des
Eheschutzverfahrens knüpft mindestens für die erste Zeit nach der Trennung an
die tatsächlich gelebte Rollenteilung während des ehelichen Zusammenlebens an (Art.
163.
ZGB). Diesbezüglich ist unbestritten, dass der Ehemann einer
Erwerbstätigkeit nachging, während die Ehefrau mit Ausnahme des Besuchs eines
Deutschkurses zu Hause war. Die Trennung änderte die Rollenverteilung und
Aufgaben der Ehegatten dahingehend, dass die Pflicht des Hausgatten zur Führung
des Haushalts weggefallen ist und diese Kapazität für andere Tätigkeiten frei
wird.
Von einer falschen
Sachverhaltsfeststellung des Vorderrichters kann nach dem Gesagten keine Rede
sein. Das Vorgehen des Vorderrichters, der Ehefrau eine Übergangsfrist zur
Integration in den Arbeitsmarkt zuzugestehen, ist nicht zu beanstanden. Bei
einer Person, die bisher nicht in den hiesigen Arbeitsmarkt integriert war,
fällt diese notgedrungen länger als üblich aus.
8.1
Im Eventualantrag beantragt der
Berufungskläger, dass der Ehefrau bereits ab 1. Dezember 2024 bzw. im
Subeventualantrag ab 1. März 2025 ein hypothetisches Einkommen angerechnet
werde. Der Berufungskläger beschränkt seine Begründung dieser Anträge im
Wesentlichen auf den Verweis auf die Ausführungen zu seinem Hauptstandpunkt.
Ausserdem macht er geltend, dass sich die Ehefrau widersprüchlich verhalte. Im
Subeventualantrag weist er zutreffend darauf hin, dass ein hypothetisches
Einkommen nicht rückwirkend angerechnet werden könne.
Was der Berufungskläger in diesem Zusammenhang vorbringt,
ist rein appellatorisch. Weder zeigt er auf, wo der Vorderrichter den
Sachverhalt unrichtig festgestellt noch wo er das Recht falsch angewendet hat. Die
der Ehefrau gewährte Übergangsfrist von fast einem Jahr seit ihrem Auszug aus
der ehelichen Wohnung, bzw. rund drei Monaten seit Erlass des Eheschutzurteils,
liegt im Ermessen des Vorderrichters. Dieser hat zutreffend berücksichtigt,
dass die Ehefrau kaum Deutsch spricht und bis zur Trennung vom Ehemann in der
Schweiz nicht gearbeitet hatte. Ein Ermessensfehler ist nicht ersichtlich.
8.2
Die Berufungsbeklagte beantragt in
ihrer Anschlussberufung, dass ihr vorläufig, gemeint ist offenbar in keiner der
vom Vorderrichter festgelegten Unterhaltsphasen, ein hypothetisches Einkommen
angerechnet werde. Sie macht geltend, ein solches könne nur angerechnet werden,
wenn es zumutbar und möglich sei, ein Einkommen zu erzielen. Das sei nicht der
Fall. Es könne von ihr nicht verlangt werden, dass sie ohne ausreichende
Deutschkenntnisse eine Stelle antrete, die es ihr künftig schwer mache, sich
selbst zu versorgen, wenn die Möglichkeit bestehe, dass sie eine Ausbildung
machen könnte. Dennoch habe sie sich erfolglos um eine Anstellung bemüht. Auch
als [...]kraft sei es kaum möglich, ohne ausreichende Deutschkenntnisse eine
Anstellung zu finden.
Es liegt auf der Hand, dass eine Ausbildung der
Anschlussberufungsklägerin weitere Chancen eröffnen würde. Hingegen verkennt
sie, dass der Trennungsunterhalt angesichts der kurzen Dauer der Ehe nach
ständiger Praxis nur dazu dienen kann, ihr die Wiederanknüpfung an die
vorehelichen Verhältnisse zu ermöglichen (Urteil des Bundesgerichts 5A_479/2009
E. 2.3). Vorliegend kommt erschwerend hinzu, dass die
Anschlussberufungsklägerin kaum Deutsch spricht und keine Berufserfahrung in
der Schweiz hat. Das wirkt sich auf die Dauer der Übergangsfrist aus, ändert
aber grundsätzlich nichts daran, dass sie sich so rasch als möglich in den
Arbeitsmarkt integrieren muss. Auch wenn es aus ihrer Sicht wünschenswert und
sinnvoll wäre, eine Ausbildung zu absolvieren, besteht unter dem Titel Trennungsunterhalt
bei einer so kurz gelebten Ehe ohne gemeinsame Kinder nur ein Anspruch auf
Wiederanknüpfung an die vorehelichen Verhältnisse. Der Vorderrichter hat sein
Ermessen mit der Einräumung einer Übergangsfrist von fast einem Jahr seit der
Trennung pflichtgemäss ausgeübt. Hinzu kommt, dass nicht absehbar ist, wann die
Deutschkenntnisse der Anschlussberufungsklägerin so gut sein werden, um die von
ihr angestrebte Ausbildung absolvieren zu können. Die Behauptung der
Anschlussberufungsklägerin, dass sie erfolglos versucht habe, sich in den
Arbeitsmarkt zu integrieren, ist nicht stichhaltig. Sie hat gerade einmal eine
einzige Blindbewerbung nachgewiesen. Dass es dabei nicht auf Anhieb geklappt
hat, ändert nichts an der Sachlage. Es bleibt dabei, dass sich die
Anschlussberufungsklägern nach Ablauf der von Vorderrichter angesetzten Übergangsfrist
in den Arbeitsprozess integrieren muss.
9.1
In Bezug auf die Bedarfsberechnung
moniert der Berufungskläger, dass ihm der Vorderrichter keine Auslagen für
auswärtige Mahlzeiten angerechnet habe. Er müsse seine Mittagsverpflegung
regulär einkaufen. Auswärtige Verpflegung sei notwendig. Eine Rückkehr nach
Hause sei während seiner Schicht nicht möglich. Weiter moniert er, dass er eine
Forderung der [...] in 18 monatlichen Raten à CHF 496.20 habe abzahlen müssen.
Die Raten habe er immer bezahlt, weshalb diese in seinem Bedarf zu
berücksichtigen seien. Ebenfalls macht er geltend, dass seine Zahlungen von CHF
200.00
pro Monat an den Sohn in [...] berücksichtigt werden müssten, obwohl
kein verpflichtendes Urteil bestehe.
Die Berufungsbeklagte hält dafür, dass keine Mehrkosten
wegen auswärtiger Verpflegung nachgewiesen seien. Nur wenn Mehrkosten
entstünden, bestehe ein Anspruch auf den Zuschlag. Auch in der Kantine koste
das Menu nur CHF 10.00, was ebenfalls keine Mehrauslagen bewirkte. Sie räumt
ein, dass eine Rückzahlungsverpflichtung der [...] nachgewiesen sei. Hingegen
fehle es am Nachweis der Ratenzahlungsvereinbarung und am Nachweis, dass er
diese lückenlos geleistet habe. Die Unterhaltsverpflichtung gehe im Übrigen einer
Tilgung von Drittschulden vor.
Die Anschlussberufungsklägerin macht geltend, dass sie sich
in der ersten Phase nach der Trennung in einer Schutzeinrichtung befunden habe.
Der Vorderrichter habe das völlig ausser Acht gelassen und ihr in dieser
Unterhaltsphase keine Wohnkosten angerechnet, obwohl diese höher als übliche
Wohnkosten gewesen seien. Sie habe sich deshalb gegenüber dem Sozialamt
erheblich verschulden müssen. Der Berufungsbeklagte wendet ein, dass die
Rückerstattungspflicht gemäss Sozialhilfegesetz nachträglich wirtschaftlich erheblich
verbesserte Verhältnisse voraussetze. Dabei handle es sich um eine zukünftige
und ungewisse Bedingung.
9.2.1
In den vom Vorderrichter berechneten Unterhaltsphasen
1.
und 2 reicht das Einkommen des Ehemannes nicht aus, um die Auslagen beider
Ehegatten zu decken. Gemäss BGE 147 III 265 E. 7.2 ist bei knappen
Verhältnissen im Bedarf nicht mehr als das Existenzminimum zu berücksichtigen. Das
Existenzminimum bemisst sich nach den Richtlinien der Konferenz der
Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz vom 1. Juli 2009 für die Berechnung
des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93
SchKG vom 1. Juli 2009 (BlSchK 2009 S. 193 ff.). Mithin hätte der Ehemann
nachweisen müssen, dass er tatsächlich Mehrauslagen für die auswärtige
Verpflegung hat. Das ist nicht der Fall, zumal er angegeben hat, dass er sein
Essen jeweils im [...] oder [...] einkaufe. Wie viel er dafür auslegt, geht aus
den Akten nicht hervor. Aus dem eingereichten Kontoauszug von Mai – Juli 2024
(Klageantwortbeilage 12) gehen keine regelmässigen Einkäufe an seinen
Arbeitsorten in [...] und [...] (bzw. [...]) hervor. Auch ist das Menu in der
Kantine mit CHF 10.00 überdurchschnittlich günstig. Die Anrechnung des
monatlichen Maximalbetrags käme daher ohnehin nicht in Frage. Es wäre dem
Berufungskläger bei derart knappen Verhältnissen auch zuzumuten, die nötigen
Zwischenverpflegungen zuhause vorzubereiten und an den Arbeitsplatz mitzunehmen.
Die Schlussfolgerung des Vorderrichters ist daher nicht zu beanstanden.
Die Tilgung von persönlichen Drittschulden einer Partei gehört
nicht zum betreibungsrechtlichen Existenzminimum, ebenso wenig die rechtlich nicht
verbindliche Unterstützung von Drittpersonen im In- und Ausland. Eine
moralische Verpflichtung vermag ein verpflichtendes Urteil nicht zu ersetzen.
9.2.2
Die Anschlussberufungsklägerin liess vorinstanzlich im
Rahmen des Schlussvortrags für die erste Unterhaltsphase einen Unterhalt von
CHF 2'250.00 pro Monat und in der nächsten Phase einen solchen von CHF 2'200.00
pro Monat beantragen. Sie liess ausführen, dass ihr Bedarf während des
Aufenthalts in der Schutzeinrichtung «höher» gewesen sei. Sie legte weder die
Höhe ihrer Auslagen in der ersten Unterhaltsphase im Einzelnen dar noch
bezifferte sie einen Gesamtbetrag. Weiter erwähnte sie, dass das Sozialamt
bisher für die Kosten aufgekommen sei (vgl. Protokoll der Verhandlung vom 21.
Februar 2025 S. 2 unten). Mithin fehlte es vorinstanzlich an einer
substantiierten Behauptung der eigenen Auslagen. Sie hielt zusammenfassend lediglich
fest, dem Ehemann verbleibe ein Überschuss von CHF 2'036.00 und beantragte
im ersten Parteivortrag für die erste Phase einen Unterhaltsbeitrag von CHF
2'040.00. Im Schlussvortrag erhöhte sie ihren Antrag wie erwähnt auf CHF
2'250.00. Der Vorderrichter hat in seinem Urteil diejenigen Auslagen der
Anschlussberufungsklägerin berücksichtigt, die sich aus den Akten ergaben und die
zum Existenzminimum gehören.
Im Berufungsverfahren beantragt die
Anschlussberufungsklägerin für die erste Phase wieder einen Unterhaltsbeitrag
von CHF 2’040.00. Sie begründet diesen Antrag lediglich damit, dass die Kosten
ihrer Unterbringung «derart hoch» gewesen seien, dass lediglich das
Existenzminimum des Ehemannes berechnet werden müsse und ihr der darüber
hinausgehende Betrag als Unterhalt zuzusprechen sei. Ihren konkreten
Unterhaltsbedarf beziffert sie auch im Berufungsverfahren nicht.
Die im Eheschutzverfahren geltende beschränkte
Untersuchungsmaxime ändert nichts an der Beweislastverteilung und entbindet die
Parteien nicht von der Mitwirkungspflicht (BGE 128 III 411 E. 3.2). Sie hat
auch keinen Einfluss auf die für den Ehegattenunterhalt geltende
Dispositionsmaxime (Art. 58 Abs. 1 ZPO). Die antragstellende Partei ist,
insbesondere wenn sie anwaltlich vertreten ist, nicht davon befreit, den
eigenen Bedarf darzulegen und soweit als möglich zu belegen. Die Anschlussberufungsklägerin
zeigt nicht auf, dass sie vorinstanzlich höhere Auslagen als die vom
Vorderrichter berücksichtigten CHF 1'671.00 beziffert hat oder Beweisanträge
gestellt hatte, deren Bewilligung ihr eine Bezifferung ihres Bedarfs ermöglicht
hätten. Es ist daher bereits fraglich, ob auf den Antrag eingetreten werden
kann. Das braucht nicht geklärt zu werden. Eine fehlerhafte
Sachverhaltsfeststellung und/oder Rechtsanwendung des Vorderrichters ist unter
diesen Umständen nicht ersichtlich.
10.
In der zweiten Unterhaltsphase von
1.
Dezember 2024 bis zum 28. Februar 2025 blieb das Einkommen des
Berufungsklägers gleich. Auch an seinen Auslagen hat sich nichts geändert. In
seinen Ausführungen zum Eventualstandpunkt geht er unzulässigerweise davon aus,
dass die Ehefrau in dieser Phase einen Verdienst erziele, resp. dass ihr ein
hypothetisches Einkommen angerechnet werde und macht einen eigenen Bedarf von
CHF 3'671.00 geltend.
Es wurde bereits ausgeführt, dass das Vorgehen des
Vorderrichters in Bezug auf die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens der
Dispositiv
Berufungsbeklagten in Ordnung ist. Demnach resultiert in der zweiten
Unterhaltsphase eine Mankosituation, weil die Berufungsbeklagte in diesem
Zeitraum ebenfalls einen Mietzins zu zahlen hat. Aus diesem Grund kann dem
Berufungskläger in dieser Unterhaltsphase nicht mehr als das
betreibungsrechtliche Existenzminimum angerechnet werden (BGE 147 III 265 E.
7.2).
Soweit sich der Berufungskläger unter Beweissatz 9 der
Berufung in freier Rede zur Zumutbarkeit von Unterhaltsbeiträgen an die Ehefrau
äussert, übersieht er, dass es sich vorliegend nicht um ein
Appellationsverfahren handelt. Im Berufungsverfahren können lediglich
unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt
werden (Art. 310 ZPO). Es gilt das Rügeprinzip (BGE 138 III 374 E. 4.3). Die
ein Rechtsmittel einlegende Partei hat anhand des angefochtenen Entscheids der
Rechtsmittelinstanz die Rügegründe umfassend und substanziiert darzulegen. Das
fehlt hier vollständig. Da der Berufungskläger von einem abweichenden
Sachverhalt ausgeht, erübrigt es sich, auf seine übrigen Vorbringen einzugehen.
Dasselbe gilt für den Subeventualantrag.
III.
1. Beide Parteien haben einen Antrag um
unentgeltliche Rechtspflege gestellt. Die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege hängt davon ab, dass die gesuchstellende Partei nicht über die
erforderlichen Mittel zur Prozessführung verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht
aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung sind als aussichtslos Begehren anzusehen, bei denen
die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die
deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren
nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren
ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als
diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt,
sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde (BGE 142 III 138, E. 5.1).
Die Mittellosigkeit beider Parteien ist nachgewiesen.
Hingegen sind die in der Berufung und in der Anschlussberufung gestellten
Rechtsbegehren aussichtslos.
Die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens, das der
Berufungskläger verlangt, liegt im Ermessen des Gerichtspräsidenten, das im Eheschutzverfahren
gross ist. Die rückwirkende Anrechnung eines hypothetischen Einkommens ist
sachlogisch nicht möglich, da es der betreffenden Partei nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung bei gutem Willen und zumutbaren
Anstrengungen tatsächlich möglich sein muss, das hypothetische Einkommen zu
erzielen (BGE 128 III 4 E. 4a mit Verweisen). Der Vorderrichter hat sein Ermessen
offensichtlich pflichtgemäss ausgeübt und keine sachfremden Tatsachen
berücksichtigt. Auch ignoriert der Berufungskläger mit seinen Anträgen um
Berücksichtigung diverser persönlicher Drittschulden in seinem Bedarf die mit
BGE 147 III 265 E. 7.2 begründete klare Praxis. Das Bundesgericht hat
nachvollziehbar ausgeführt, welche Auslagen in welcher Reihenfolge im Bedarf
anzurechnen sind. Bei einer Mankosituation wie sie hier vorliegt, ist lediglich
das Existenzminimum zu berücksichtigen. Drittschulden gehören nicht zum
betreibungsrechtlichen Notbedarf. Die persönlichen Schulden des
Berufungsklägers sind jedenfalls von einem allfälligen Überschuss zu bezahlen.
Dazu gehören auch lediglich moralisch geschuldete Unterhaltsbeiträge.
Aus diesen Gründen kann dem Berufungskläger für die
Berufung die unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit nicht
bewilligt werden.
Die Anschlussberufungsklägerin hat die geltend gemachten
«hohen Auslagen» für ihre Unterbringung in der Schutzeinrichtung weder vorinstanzlich
noch in der Anschlussberufung beziffert und belegt. Im Anwendungsbereich der Dispositionsmaxime
sind unbezifferte Anträge aussichtslos, weshalb der Ehefrau die unentgeltliche
Rechtspflege für die Anschlussberufung nicht bewilligt werden kann.
Die Gesuche der Parteien um unentgeltliche Rechtspflege für
die Berufung und die Anschlussberufung werden aus diesen Gründen abgewiesen.
Für die Berufungsantwort ist der Berufungsbeklagten die unentgeltliche
Rechtpflege zu bewilligen, da es geboten war, auf die Anträge zu antworten. Für
die Antwort auf die aussichtslose Anschlussberufung kann hingegen kein
unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt werden.
2. Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO hat die
unterlegene Partei die Gerichtskosten und die Parteikosten der Gegenpartei zu
tragen. Vorliegend sind sowohl der Berufungskläger als auch die
Anschlussberufungsklägerin mit ihren Rechtsmitteln vollständig unterlegen.
Es rechtfertigt sich daher, die Kosten des
Berufungsverfahrens von total CHF 1'500.00 entsprechend dem entstandenen
Aufwand dem Berufungskläger zu 2/3 und der Anschlussberufungsklägerin zu 1/3
aufzuerlegen. Der Berufungskläger hat die Berufungsbeklagte für die notwendige
Antwort auf das Rechtsmittel zu entschädigen. Im Rahmen der unentgeltlichen
Prozessführung wird vom Staat der gebotene Aufwand entschädigt.
3. Die Vertreterin der Berufungsbeklagten
macht für die Ausarbeitung der Stellungnahme und Ausarbeitung der
Berufungsantwort 565 Minuten oder 9 Stunden und 25 Minuten geltend. Unter
Berücksichtigung des Umfangs der Ausführungen werden für die Ausarbeitung der Berufungsantwort
rund 6 Stunden eingesetzt. Hinzu kommt eine halbe Stunde für den
Verfahrensabschluss. Für die Auslagen werden ermessensweise CHF 100.00 (inkl.
Auslagen für Dolmetscher) eingesetzt. Die unentgeltliche Kostennote wird
festgesetzt auf CHF 1'443.15 (inkl. Auslagen und 8.1 % MwSt.). Für das
ordentliche Honorar macht die Vertreterin der Anschlussberufungsklägerin einen
Stundenansatz von CHF 270.00 geltend, was nicht zu beanstanden ist. Das ergibt
ein ordentliches Honorar von CHF 2'005.25. Der Nachzahlungsanspruch beläuft
sich auf CHF 562.10 (Differenz zu vollem Honorar) und ist zu bezahlen, sobald B.___
zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
5. A.___ hat an B.___ für das
Berufungsverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 2'005.25 (inkl.
Auslagen und 8.1 % MwSt.) zu bezahlen.
6. Da der Ehefrau teilweise ein
unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt wurde, besteht während zwei Jahren eine
Ausfallhaftung des Staates im Betrag von CHF 1'443.15 (inkl. Auslagen und
8.1 % MwSt.). Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während
10 Jahren sobald B.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO). Sobald B.___
zur Nachzahlung in der Lage ist, hat sie ihrer Rechtsanwältin die Differenz zum
vollen Honorar im Umfang von CHF 562.10 nachzuzahlen (Art. 123 ZPO).
Demnach wird erkannt
1. Die Berufung wird abgewiesen.
2. Die Anschlussberufung wird abgewiesen.
3. Das Gesuch von A.___ um unentgeltliche
Rechtspflege wird abgewiesen.
4. Das Gesuch von B.___ um unentgeltliche
Rechtspflege wird für die Berufungsantwort bewilligt. Im Übrigen wird es
abgewiesen.
5. Die Gerichtskosten von CHF 1'500.00
werden A.___ zu 2/3 und B.___ zu 1/3 auferlegt.
6. A.___ hat an B.___, vertreten durch
Rechtsanwältin Corina Bold, eine reduzierte Parteientschädigung von CHF
2'005.25 (inkl. Auslagen und 8,1 % MwSt.) zu bezahlen.
Für einen
Betrag von CHF 1'443.15 besteht während zweier Jahre eine Ausfallhaftung des
Staates. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10
Jahren, sobald B.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO). Sobald B.___
zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO), hat sie ihrer Rechtsanwältin
die Differenz zum vollen Honorar zu leisten. Diese beträgt CHF 562.10.
Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt mehr
als CHF 30'000.00.
Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer
des Obergerichts
Die
Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Kofmel Schaller