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Entscheid

ZKBER.2025.39

Forderung

11. Juni 2025Deutsch4 min

Entscheids des Amtsgerichts [recte: des Amtsgerichtspräsidenten] von Olten-Gösgen

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Beschluss vom 11. Juni 2025

Es wirken mit:

Präsidentin Kofmel

Oberrichter Hagmann

Oberrichterin Hunkeler

Rechtspraktikantin Graf

In Sachen

A.___ AG,

Berufungsklägerin

gegen

B.___ AG,

Berufungsbeklagte

betreffend Forderung

hat die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung, dass:

die B.___ AG (nachfolgend:

Gesuchstellerin) mit Gesuch um Rechtsschutz in klaren Fällen vom 4. März

Sachverhalt

2025 beim Richteramt Olten-Gösgen darum ersuchte, die A.___ AG (nachfolgend:

Gesuchsgegnerin) sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin den Betrag von

CHF 15'000.00 zzgl. Zins zu 5 % seit dem 4. April 2024 zu

bezahlen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gesuchsgegnerin,

sich die Gesuchsgegnerin

dazu nicht vernehmen liess,

der Amtsgerichtspräsident

von Olten-Gösgen am 23. April 2025 die Gesuchsgegnerin verpflichtete, der

Gesuchstellerin den Betrag von CHF 15'000.00 zzgl. Zins zu 5 % seit

dem 4. April 2024 zu bezahlen sowie die Gerichtskosten zu tragen und der

Gesuchstellerin eine Parteientschädigung zu bezahlen,

die Gesuchsgegnerin

(nachfolgend auch: Berufungsklägerin) dagegen am 21. Mai 2025 fristgerecht

Berufung erhob, eine Wiederherstellung der 10-tägigen Frist beantragte, da sie

diese Frist unverschuldet verpasst habe, die vollumfängliche Aufhebung des

Entscheids des Amtsgerichts [recte: des Amtsgerichtspräsidenten] von Olten-Gösgen

verlangte sowie die Abweisung der Forderung der Gesuchstellerin (nachfolgend

auch: Berufungsbeklagte) und der Parteientschädigung, unter vollumfänglicher

Übernahme der Gerichtskosten durch die Berufungsbeklagte,

das Rechtsmittel vom

21. Mai 2025, welches vom Richteramt Olten-Gösgen zuständigkeitshalber an

das Obergericht weitergeleitet wurde, als Berufung entgegenzunehmen ist,

die Berufungsklägerin ihre

Berufung mit einer fehlerhaften rechtlichen Würdigung durch das Amtsgericht [recte:

Erwägungen

den Amtsgerichtspräsidenten] von Olten-Gösgen, der fehlenden Gelegenheit sich

angemessen zu verteidigen, da der Geschäftsführer der Berufungsklägerin während

des gesamten Verfahrens im Zivildienst gewesen sei, sowie dem Bestehen

erheblicher Zweifel an der Höhe der angeblichen Forderung und der rechtlichen

Grundlage, begründete,

die ungenutzt verstrichene

Frist zur Stellungnahme vor dem Richteramt Olten-Gösgen nicht wie beantragt im

Rechtsmittelverfahren wiederhergestellt werden kann,

zu leistender Zivildienst ohnehin

keine unverschuldete Säumnis zu begründen vermöchte,

das Gesuch um

Wiederherstellung der Frist ausserdem innert zehn Tagen seit Wegfall des

Säumnisgrundes (Art. 148 Abs. 2 der Schweizerischen

Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]), vorliegend seit Rückkehr aus dem

Zivildienst, hätte eingereicht werden müssen,

die Berufungsklägerin

nicht auf die Begründung des Amtsgerichtspräsidenten von Olten-Gösgen eingeht

und sich darauf beschränkt, oben Erwähntes zu beantragen, ohne eine substantiierte

Begründung zu liefern,

eine Berufung begründet

einzureichen ist (Art. 311 Abs. 1 ZPO) und in der Berufungsbegründung unter

anderem darzulegen ist, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid

unrichtig sei und warum und wie er geändert werden müsse,

die Berufungsschrift sich

vornehmlich mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen hat und nicht

einfach die Ausführungen vor der ersten Instanz wiederholen soll (zum Ganzen: Karl

Spühler in: Karl Spühler et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische

Zivilprozessordnung, Basel 2024, Art. 311 ZPO N 15),

die Berufung somit den

Anforderungen an die Begründung des Rechtsmittels nicht genügt,

Dispositiv

die Berufung demnach im

Sinne von Art. 312 Abs. 1 ZPO offensichtlich unbegründet ist und deshalb

sogleich ohne Stellungnahme der Gegenpartei nicht darauf eingetreten werden

kann,

die Berufungsklägerin bei diesem Ausgang

des Verfahrens dessen Kosten mit einer Nichteintretensgebühr von CHF 400.00 zu

bezahlen hat,

beschlossen:

1. Eine Kopie der Berufung der A.___ AG vom

21. Mai 2025 geht an die B.___ AG.

2. Auf die Berufung wird nicht eingetreten.

3. Die A.___ AG hat die Kosten des

Berufungsverfahrens von CHF 400.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter CHF 30'000.00.

Sofern

sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen

Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim

Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von

grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen

seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht

werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die

Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift

hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die

Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115

bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in

Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer

des Obergerichts

Die

Präsidentin Die

Rechtspraktikantin

Kofmel Graf