ZKBER.2025.39
Forderung
11. Juni 2025Deutsch4 min
Entscheids des Amtsgerichts [recte: des Amtsgerichtspräsidenten] von Olten-Gösgen
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Beschluss vom 11. Juni 2025
Es wirken mit:
Präsidentin Kofmel
Oberrichter Hagmann
Oberrichterin Hunkeler
Rechtspraktikantin Graf
In Sachen
A.___ AG,
Berufungsklägerin
gegen
B.___ AG,
Berufungsbeklagte
betreffend Forderung
hat die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung, dass:
die B.___ AG (nachfolgend:
Gesuchstellerin) mit Gesuch um Rechtsschutz in klaren Fällen vom 4. März
Sachverhalt
2025 beim Richteramt Olten-Gösgen darum ersuchte, die A.___ AG (nachfolgend:
Gesuchsgegnerin) sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin den Betrag von
CHF 15'000.00 zzgl. Zins zu 5 % seit dem 4. April 2024 zu
bezahlen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gesuchsgegnerin,
sich die Gesuchsgegnerin
dazu nicht vernehmen liess,
der Amtsgerichtspräsident
von Olten-Gösgen am 23. April 2025 die Gesuchsgegnerin verpflichtete, der
Gesuchstellerin den Betrag von CHF 15'000.00 zzgl. Zins zu 5 % seit
dem 4. April 2024 zu bezahlen sowie die Gerichtskosten zu tragen und der
Gesuchstellerin eine Parteientschädigung zu bezahlen,
die Gesuchsgegnerin
(nachfolgend auch: Berufungsklägerin) dagegen am 21. Mai 2025 fristgerecht
Berufung erhob, eine Wiederherstellung der 10-tägigen Frist beantragte, da sie
diese Frist unverschuldet verpasst habe, die vollumfängliche Aufhebung des
Entscheids des Amtsgerichts [recte: des Amtsgerichtspräsidenten] von Olten-Gösgen
verlangte sowie die Abweisung der Forderung der Gesuchstellerin (nachfolgend
auch: Berufungsbeklagte) und der Parteientschädigung, unter vollumfänglicher
Übernahme der Gerichtskosten durch die Berufungsbeklagte,
das Rechtsmittel vom
21. Mai 2025, welches vom Richteramt Olten-Gösgen zuständigkeitshalber an
das Obergericht weitergeleitet wurde, als Berufung entgegenzunehmen ist,
die Berufungsklägerin ihre
Berufung mit einer fehlerhaften rechtlichen Würdigung durch das Amtsgericht [recte:
Erwägungen
den Amtsgerichtspräsidenten] von Olten-Gösgen, der fehlenden Gelegenheit sich
angemessen zu verteidigen, da der Geschäftsführer der Berufungsklägerin während
des gesamten Verfahrens im Zivildienst gewesen sei, sowie dem Bestehen
erheblicher Zweifel an der Höhe der angeblichen Forderung und der rechtlichen
Grundlage, begründete,
die ungenutzt verstrichene
Frist zur Stellungnahme vor dem Richteramt Olten-Gösgen nicht wie beantragt im
Rechtsmittelverfahren wiederhergestellt werden kann,
zu leistender Zivildienst ohnehin
keine unverschuldete Säumnis zu begründen vermöchte,
das Gesuch um
Wiederherstellung der Frist ausserdem innert zehn Tagen seit Wegfall des
Säumnisgrundes (Art. 148 Abs. 2 der Schweizerischen
Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]), vorliegend seit Rückkehr aus dem
Zivildienst, hätte eingereicht werden müssen,
die Berufungsklägerin
nicht auf die Begründung des Amtsgerichtspräsidenten von Olten-Gösgen eingeht
und sich darauf beschränkt, oben Erwähntes zu beantragen, ohne eine substantiierte
Begründung zu liefern,
eine Berufung begründet
einzureichen ist (Art. 311 Abs. 1 ZPO) und in der Berufungsbegründung unter
anderem darzulegen ist, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid
unrichtig sei und warum und wie er geändert werden müsse,
die Berufungsschrift sich
vornehmlich mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen hat und nicht
einfach die Ausführungen vor der ersten Instanz wiederholen soll (zum Ganzen: Karl
Spühler in: Karl Spühler et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische
Zivilprozessordnung, Basel 2024, Art. 311 ZPO N 15),
die Berufung somit den
Anforderungen an die Begründung des Rechtsmittels nicht genügt,
Dispositiv
die Berufung demnach im
Sinne von Art. 312 Abs. 1 ZPO offensichtlich unbegründet ist und deshalb
sogleich ohne Stellungnahme der Gegenpartei nicht darauf eingetreten werden
kann,
die Berufungsklägerin bei diesem Ausgang
des Verfahrens dessen Kosten mit einer Nichteintretensgebühr von CHF 400.00 zu
bezahlen hat,
beschlossen:
1. Eine Kopie der Berufung der A.___ AG vom
21. Mai 2025 geht an die B.___ AG.
2. Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
3. Die A.___ AG hat die Kosten des
Berufungsverfahrens von CHF 400.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter CHF 30'000.00.
Sofern
sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen
Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim
Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Soweit sich keine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen
seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht
werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die
Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115
bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in
Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.
Im Namen der Zivilkammer
des Obergerichts
Die
Präsidentin Die
Rechtspraktikantin
Kofmel Graf