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Entscheid

ZKBER.2025.4

Scheidung auf Klage

18. Februar 2025Deutsch4 min

April 2024) reichte der Ehemann vor Richteramt Olten-Gösgen ein Scheidungsbegehren

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Beschluss vom 18. Februar 2025

Es wirken mit:

Präsidentin Kofmel

Oberrichter Hagmann

Oberrichterin Hunkeler

Gerichtsschreiberin Zimmermann

In Sachen

1. A.___,

2. B.___,

Gesuchsteller und Berufungskläger

betreffend Scheidung

zieht die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

1. A.___ (nachfolgend Ehemann) und B.___

(nachfolgend Ehefrau) verheirateten sich [...] 2020 in […].

2. Am 3. April 2024 (Postaufgabe 22.

April 2024) reichte der Ehemann vor Richteramt Olten-Gösgen ein Scheidungsbegehren

ein.

3. Anlässlich der Einigungsverhandlung

vom 13. November 2024 vor dem Amtsgerichtspräsidenten von Olten-Gösgen beantragten

die Ehegatten übereinstimmend die Scheidung. Zudem schlossen sie eine

Vereinbarung über die Scheidungsfolgen ab.

4. Nach persönlicher Anhörung der

Parteien an der Verhandlung sprach der Amtsgerichtspräsident mit Urteil vom 13.

November 2024 die Scheidung aus und genehmigte die Scheidungsvereinbarung. Die

Parteikosten wurden wettgeschlagen und die Gerichtskosten von CHF 1'000.00 dem

Ehemann zur Bezahlung auferlegt. Das begründete Urteil ging den Parteien am 13.

Dezember 2024 zu.

5. Gegen das Urteil vom 13. November

2024 erhoben beide Parteien innert der Rechtsmittelfrist am 23. Januar 2025 gleichzeitig

Berufung mit den folgenden Anträgen:

1. Vom Rückzug der Scheidungsklage vom 3.

April 2024 und vom Wegfall des am 13. November 2024 noch erklärten

Scheidungswillens beider Ehegatten sei Vormerk zu nehmen.

2. Das Scheidungsverfahren sei als dadurch

erledigt abzuschreiben.

3. Das Urteil des Richteramtes Olten-Gösgen

vom 13. November 2024 sei entsprechend aufzuheben.

6. Die Parteien führen in ihrer Berufung

aus, sie seien sich einig, die Ehe weiterführen zu wollen. Sie hätten

anlässlich der Gerichtsverhandlung ihren Scheidungswillen zwar bekundet und die

Scheidungspapiere aus freiem Willen unterschrieben. Nach der Verhandlung hätten

Erwägungen

sie telefoniert und dabei festgestellt, dass die Scheidung nicht aufgrund

erloschener Liebe und mangelnder Gefühle füreinander sondern aufgrund nicht

stattgefundener Kommunikation und Fehlinterpretationen stattgefunden habe.

Zwischen Weihnachten und Neujahr habe der Ehemann seine Ehefrau in […] besucht.

Bei diesem Besuch hätten die Ehegatten ihren Wunsch, verheiratet zu bleiben,

nochmals bekräftigt. Sie möchten ihrer Liebe und Ehe eine neue Chance geben.

7.

Vorliegend haben die Parteien

übereinstimmend beantragt, ihre Ehe sei zu scheiden. Es liegt eine

doppelseitige «Klage» vor, bei welcher alle beteiligten Parteien eigene - und

auch unterschiedliche - Anträge im Hinblick auf das zu erlassende

Gestaltungsurteil stellen können, ohne eine eigene Klage erheben zu müssen.

Auch solche Klagen können in gleicher Weise wie Klagen in kontradiktorischen

Verfahren zurückgezogen werden, wenn der Rückzug durch sämtliche Parteien

erklärt wird. Ein Klagerückzug ist grundsätzlich jederzeit bis zum Vorliegen

eines rechtskräftigen Entscheids über die Klage und damit auch noch im

Rechtsmittelverfahren möglich (Markus Kriech in: Alexander Brunner et al.

[Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Auflage, DIKE-Komm-ZPO, Art.

241.

N 11; Laurent Killias in: Heinz Hausheer et al. [Hrsg.], Schweizerische

Zivilprozessordnung, Bern 2012, Art. 241 N 3). Sind vorliegend beide Parteien

nach der Bestätigung ihrer beidseitigen Scheidungsbegehren, aber noch vor

Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils anderen Sinnes geworden und

wollen sie beide die Scheidung nicht mehr, so kommt dies einem Rückzug der

beidseitigen Scheidungsbegehren gleich. Von diesem Rückzug ist daher Vormerk zu

nehmen und das Scheidungsverfahren als dadurch erledigt abzuschreiben. Das

erstinstanzliche Urteil kann nicht mehr rechtskräftig werden und ist hinfällig.

8.

Haben beide Parteien gemeinsam die

Scheidung verlangt und haben beide im Berufungsverfahren ihr Begehren

zurückgezogen, sind die Kosten beider Gerichtsinstanzen den Parteien je zur

Hälfte aufzuerlegen (Art. 106 Schweizerische Zivilprozessordnung, ZPO, SR 272).

Die erstinstanzliche Entscheidgebühr von CHF 1'000.00 wird bestätigt und den

Parteien je zur Hälfte auferlegt. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird

festgesetzt auf CHF 1'000.00 und den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Die

Gebühren werden mit den geleisteten Kostenvorschüssen in gleicher Höhe

verrechnet. Die Parteikosten des erstinstanzlichen Verfahrens werden

wettgeschlagen. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen

gesprochen.

Dispositiv

Demnach wird beschlossen:

1. Vom Rückzug des gemeinsamen

Scheidungsbegehrens durch beide Parteien wird Vormerk genommen und das Verfahren

wird als erledigt abgeschrieben. Damit ist das Urteil des

Amtsgerichtspräsidenten von Olten-Gösgen vom 13. November 2024 aufgehoben.

2. Die erstinstanzliche Entscheidgebühr von

CHF 1'000.00 wird bestätigt und den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Sie wird

mit dem bereits geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.

3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr

wird festgesetzt auf CHF 1'000.00 und den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Sie

wird mit dem bereits geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.

4. Die Parteikosten des erstinstanzlichen

Verfahrens werden wettgeschlagen.

5. Für das Berufungsverfahren werden keine

Parteientschädigungen gesprochen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer

des Obergerichts

Die

Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Kofmel Zimmermann