ZKBER.2025.4
Scheidung auf Klage
18. Februar 2025Deutsch4 min
April 2024) reichte der Ehemann vor Richteramt Olten-Gösgen ein Scheidungsbegehren
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Beschluss vom 18. Februar 2025
Es wirken mit:
Präsidentin Kofmel
Oberrichter Hagmann
Oberrichterin Hunkeler
Gerichtsschreiberin Zimmermann
In Sachen
1. A.___,
2. B.___,
Gesuchsteller und Berufungskläger
betreffend Scheidung
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
1. A.___ (nachfolgend Ehemann) und B.___
(nachfolgend Ehefrau) verheirateten sich [...] 2020 in […].
2. Am 3. April 2024 (Postaufgabe 22.
April 2024) reichte der Ehemann vor Richteramt Olten-Gösgen ein Scheidungsbegehren
ein.
3. Anlässlich der Einigungsverhandlung
vom 13. November 2024 vor dem Amtsgerichtspräsidenten von Olten-Gösgen beantragten
die Ehegatten übereinstimmend die Scheidung. Zudem schlossen sie eine
Vereinbarung über die Scheidungsfolgen ab.
4. Nach persönlicher Anhörung der
Parteien an der Verhandlung sprach der Amtsgerichtspräsident mit Urteil vom 13.
November 2024 die Scheidung aus und genehmigte die Scheidungsvereinbarung. Die
Parteikosten wurden wettgeschlagen und die Gerichtskosten von CHF 1'000.00 dem
Ehemann zur Bezahlung auferlegt. Das begründete Urteil ging den Parteien am 13.
Dezember 2024 zu.
5. Gegen das Urteil vom 13. November
2024 erhoben beide Parteien innert der Rechtsmittelfrist am 23. Januar 2025 gleichzeitig
Berufung mit den folgenden Anträgen:
1. Vom Rückzug der Scheidungsklage vom 3.
April 2024 und vom Wegfall des am 13. November 2024 noch erklärten
Scheidungswillens beider Ehegatten sei Vormerk zu nehmen.
2. Das Scheidungsverfahren sei als dadurch
erledigt abzuschreiben.
3. Das Urteil des Richteramtes Olten-Gösgen
vom 13. November 2024 sei entsprechend aufzuheben.
6. Die Parteien führen in ihrer Berufung
aus, sie seien sich einig, die Ehe weiterführen zu wollen. Sie hätten
anlässlich der Gerichtsverhandlung ihren Scheidungswillen zwar bekundet und die
Scheidungspapiere aus freiem Willen unterschrieben. Nach der Verhandlung hätten
Erwägungen
sie telefoniert und dabei festgestellt, dass die Scheidung nicht aufgrund
erloschener Liebe und mangelnder Gefühle füreinander sondern aufgrund nicht
stattgefundener Kommunikation und Fehlinterpretationen stattgefunden habe.
Zwischen Weihnachten und Neujahr habe der Ehemann seine Ehefrau in […] besucht.
Bei diesem Besuch hätten die Ehegatten ihren Wunsch, verheiratet zu bleiben,
nochmals bekräftigt. Sie möchten ihrer Liebe und Ehe eine neue Chance geben.
7.
Vorliegend haben die Parteien
übereinstimmend beantragt, ihre Ehe sei zu scheiden. Es liegt eine
doppelseitige «Klage» vor, bei welcher alle beteiligten Parteien eigene - und
auch unterschiedliche - Anträge im Hinblick auf das zu erlassende
Gestaltungsurteil stellen können, ohne eine eigene Klage erheben zu müssen.
Auch solche Klagen können in gleicher Weise wie Klagen in kontradiktorischen
Verfahren zurückgezogen werden, wenn der Rückzug durch sämtliche Parteien
erklärt wird. Ein Klagerückzug ist grundsätzlich jederzeit bis zum Vorliegen
eines rechtskräftigen Entscheids über die Klage und damit auch noch im
Rechtsmittelverfahren möglich (Markus Kriech in: Alexander Brunner et al.
[Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Auflage, DIKE-Komm-ZPO, Art.
241.
N 11; Laurent Killias in: Heinz Hausheer et al. [Hrsg.], Schweizerische
Zivilprozessordnung, Bern 2012, Art. 241 N 3). Sind vorliegend beide Parteien
nach der Bestätigung ihrer beidseitigen Scheidungsbegehren, aber noch vor
Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils anderen Sinnes geworden und
wollen sie beide die Scheidung nicht mehr, so kommt dies einem Rückzug der
beidseitigen Scheidungsbegehren gleich. Von diesem Rückzug ist daher Vormerk zu
nehmen und das Scheidungsverfahren als dadurch erledigt abzuschreiben. Das
erstinstanzliche Urteil kann nicht mehr rechtskräftig werden und ist hinfällig.
8.
Haben beide Parteien gemeinsam die
Scheidung verlangt und haben beide im Berufungsverfahren ihr Begehren
zurückgezogen, sind die Kosten beider Gerichtsinstanzen den Parteien je zur
Hälfte aufzuerlegen (Art. 106 Schweizerische Zivilprozessordnung, ZPO, SR 272).
Die erstinstanzliche Entscheidgebühr von CHF 1'000.00 wird bestätigt und den
Parteien je zur Hälfte auferlegt. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird
festgesetzt auf CHF 1'000.00 und den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Die
Gebühren werden mit den geleisteten Kostenvorschüssen in gleicher Höhe
verrechnet. Die Parteikosten des erstinstanzlichen Verfahrens werden
wettgeschlagen. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen
gesprochen.
Dispositiv
Demnach wird beschlossen:
1. Vom Rückzug des gemeinsamen
Scheidungsbegehrens durch beide Parteien wird Vormerk genommen und das Verfahren
wird als erledigt abgeschrieben. Damit ist das Urteil des
Amtsgerichtspräsidenten von Olten-Gösgen vom 13. November 2024 aufgehoben.
2. Die erstinstanzliche Entscheidgebühr von
CHF 1'000.00 wird bestätigt und den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Sie wird
mit dem bereits geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr
wird festgesetzt auf CHF 1'000.00 und den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Sie
wird mit dem bereits geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
4. Die Parteikosten des erstinstanzlichen
Verfahrens werden wettgeschlagen.
5. Für das Berufungsverfahren werden keine
Parteientschädigungen gesprochen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer
des Obergerichts
Die
Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Kofmel Zimmermann