ZKBER.2025.40
Scheidung auf Klage
22. Dezember 2025Deutsch23 min
BVG-Guthaben seien i.S. von Art. 124a ZGB hälftig aufzuteilen. Die Pensionskasse
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 22. Dezember 2025
Es wirken mit:
Präsidentin Kofmel
Oberrichter Hagmann
a.o. Ersatzrichterin Hunkeler
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___,
vertreten durch Rechtsanwältin Corinne Saner,
Berufungsklägerin/Anschlussberufungsbeklagte
gegen
B.___,
vertreten durch Rechtsanwältin Annemarie Muhr,
Berufungsbeklagter/Anschlussberufungskläger
betreffend Scheidung
auf Klage
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.1 A.___ (nachfolgend Ehefrau), geb.
1958, und B.___ (nachfolgend Ehemann), geb. 1973, verheirateten sich am […]
2008.
1.2 Die Ehegatten leben seit 26. Februar
2021 getrennt.
2. Gemäss Eheschutzurteil des
Amtsgerichtspräsidenten von Olten-Gösgen vom 27. August 2021 bezahlt der
Ehemann der Ehefrau seit dem Getrenntleben monatliche Unterhaltsbeiträge in der
Höhe von CHF 1'672.00.
3. Mit Klage vom 27. Februar 2023 machte
der Ehemann vor Richteramt Olten-Gösgen ein Ehescheidungsverfahren anhängig.
4. Am 21. März 2025 schied der
Amtsgerichtspräsident die Parteien und erliess, soweit vorliegend relevant,
folgendes im Dispositiv eröffnetes Urteil (Ziffer 8 bereits berichtigt):
1. […]
2. Der Ehemann hat der Ehefrau ab Rechtskraft des
Scheidungsurteils bis zu seinem Eintritt ins ordentliche Rentenalter einen
monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag im Sinne von Art. 125 ZGB
von CHF 550.00 zu bezahlen.
3. [Indexierung]
4. Die Teilung der während der Ehe
geäufneten Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge wird verweigert.
5. […]
6. […]
7. Die Entschädigung der unentgeltlichen
Rechtsbeiständin des Ehemannes, Rechtsanwältin Annemarie Muhr, […], wird auf
CHF 6'145.10 (inkl. Auslagen und 7.7 % MwSt. auf CHF 2'112.90 und
8.1 % MwSt. auf CHF 3'580.40) festgesetzt und ist zufolge
unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat zu zahlen. Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald B.___ zur
Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
8. Die Entschädigung der unentgeltlichen
Rechtsbeiständin der Ehefrau, Rechtsanwältin Dr. Corinne Saner, […], wird auf
CHF 5'786.05 (inkl. Auslagen und 7.7 % MwSt. auf CHF 2'239.90 und
8.1 % MwSt. auf CHF 3'120.90) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher
Rechtspflege vom Staat zu zahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch
des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist
(Art. 123 ZPO).
9. […]
10. […]
5. Gegen den begründeten Entscheid erhob
die Ehefrau (nachfolgend auch: Berufungsklägerin) am 6. Juni 2025 fristgerecht
Berufung an das Obergericht des Kantons Solothurn mit den folgenden
Rechtsbegehren:
1. Ziff. 2, 4 und 8 des angefochtenen
Urteils vom 21. März 2025 seien aufzuheben.
2. Der Ehemann sei zu verpflichten, der
Ehefrau bis zu seinem Eintritt ins Rentenalter einen monatlich vorauszahlbaren
Unterhaltsbeitrag von mindestens CHF 1'708.00 zu bezahlen (Ziff. 2).
3. Die während der Ehe geäuffneten
BVG-Guthaben seien i.S. von Art. 124a ZGB hälftig aufzuteilen. Die Pensionskasse
des Ehemannes ([…]) sei anzuweisen, vom Vorsorgekonto des Ehemannes CHF
17'612.45 auf ein von der Ehefrau noch zu bezeichnendes Konto zu überweisen
(Ziff. 4).
4. Die Kostennote der unentgeltlichen
Rechtsvertreterin der Ehefrau für das erstinstanzliche Verfahren sei im geltend
gemachten Umfang von CHF 7'652.30 […] zu genehmigen.
5. Für das Verfahren vor Obergericht sei
der Ehefrau die integrale unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
6. U.K.u.E.F.
6. Mit Berufungsantwort/Anschlussberufung
vom 9. Juli 2025 stellte der Ehemann (nachfolgend auch: Berufungsbeklagter) fristgerecht
folgende Rechtsbegehren:
1. Auf die Berufung […] sei im Umfang von
Rechtbegehren 1 bis 3 nicht einzutreten.
2. Die Berufung […] sei abzuweisen, soweit
auf diese einzutreten ist.
3. Eventualiter: Es sei die Berufung […]
vollumfänglich abzuweisen.
4. Anschlussberufung: Die Kostennote der
unentgeltlichen Rechtsbeiständin des Ehemannes für das erstinstanzliche
Verfahren sei im geltend gemachten Umfang von CHF 8'503.50 […] zu
genehmigen.
Unter Kosten-
und Entschädigungsfolgen
Zudem ersuchte er um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege.
7. Mit Verfügung vom 30. Juli 2025 wurde
der Berufungsklägerin die unentgeltliche Rechtspflege für das
Berufungsverfahren gewährt.
8. Am 18. August 2025 und am 1.
September 2025 folgten weitere Eingaben der Parteien.
9. Am 15. September 2025 gingen die
Honorarnoten der Rechtsvertreterinnen der Parteien ein.
10. Mit Verfügung vom 2. Dezember 2025
wurde bei der Pensionskasse des Ehemannes eine Durchführbarkeitsbestätigung
eingeholt und die Ehefrau aufgefordert, ein Konto zu bezeichnen, worauf ihr ein
allfälliger Betrag aus der beruflichen Vorsorge des Ehemannes ausbezahlt werden
könnte.
11. Die Streitsache ist spruchreif.
Gestützt auf Art. 316 Abs. 1 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272)
kann darüber ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden
werden. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen des Vorderrichters wird
grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, wird im Folgenden
darauf Bezug genommen.
Erwägungen
II.
1.1
Mit der Berufung
können unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Feststellung des
Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsklägerin ruft
beide Berufungsgründe an.
1.2
Der Ehemann moniert, die Ehefrau
rüge die Unangemessenheit des Entscheids, indem sie vorbringe, der
Vorderrichter sei zu Unrecht von einer nicht lebensprägenden Ehe und davon
ausgegangen, die Voraussetzung für eine hälftige Teilung der Guthaben aus
beruflicher Vorsorge seien nicht gegeben. Damit liege eine unzulässige Rüge vor.
Die Prozessvoraussetzungen seien nicht erfüllt.
1.3
Die Ehefrau bestreitet in
rechtlicher Hinsicht das Vorliegen einer nicht lebensprägenden Ehe sowie das
Vorliegen von Gründen, welche gegen eine hälftige Teilung der Guthaben aus
beruflicher Vorsorge sprechen. Diese Rügen sind im Rahmen des
Berufungsverfahrens ohne weiteres zulässig. Diesbezüglich ist auf die Berufung
einzutreten.
1.4
Nicht einzutreten ist auf die
Berufung hingegen, soweit sie sich auf die Höhe der Entschädigung der
unentgeltlichen Rechtsbeiständin bezieht, denn gegen ein (angeblich) zu tief
angesetztes Honorar ist ausschliesslich der unentgeltliche Rechtsbeistand
(beschwerde)legitimiert und nicht auch der um unentgeltliche Rechtspflege
Ersuchende (Frank Emmel in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Zivilprozessordnung, 4. Auflage, Basel 2025, Art. 122 N 8 mit Hinweisen;
vgl. auch Daniel Wuffli/David Fuhrer in: Handbuch unentgeltliche Rechtspflege
im Zivilprozess, Aarau/Rombach 2019, N. 975; Urteil des Bundesgerichts
5A_270/2014 vom 5. Juni 2015 E. 102). Soweit die Anwältin der Ehefrau die
vorinstanzliche Festsetzung des Stundenaufwands anfechten und eine höhere
Entschädigung durchsetzen will, hätte sie in eigenem Namen an die
Rechtsmittelinstanz gelangen müssen. Dies hat die Anwältin der Ehefrau aber
nicht getan. Ihrer Klientin fehlt es hier an einem Rechtsschutzinteresse.
1.5
Mit der gleichen Begründung (E.
II/1.4 hievor) ist auch auf die Anschlussberufung des Ehemannes nicht
einzutreten.
2.1
Der Vorderrichter verneinte das
Vorliegen einer lebensprägenden Ehe und setzte den nachehelichen Unterhalt
anhand der vorehelichen Verhältnisse fest. Er erwog dazu was folgt: Das
eheliche Zusammenleben habe rund 13 Jahre gedauert. Die Ehefrau sei im
Zeitpunkt der Hochzeit 50, der Ehemann 35 Jahre alt gewesen. Beide Ehegatten seien
während der Ehe erwerbstätig gewesen. Die Ehe sei kinderlos geblieben. Im Jahr
2017.
seien die Ehegatten auf die [...] ausgewandert und hätten hierfür das gesamte
BVG-Guthaben der Ehefrau bezogen. Nach rund einem Jahr seien sie wieder in die
Schweiz zurückgekehrt. Die Ehegatten hätten sich entschieden, ihren
Lebensstandard in der Schweiz aufzugeben, um gemeinsam auf die [...]
auszuwandern. Sie hätten ihr bisheriges Leben (inkl. der Altersvorsorge)
bewusst aufgegeben. Es gebe keinen Grund, der Ehefrau einen Anspruch auf
Weiterführung des ehelichen Standards zuzusprechen, zumal sie diesen gerade
bewusst aufgegeben habe. Die Ehegatten hätten das BVG-Guthaben der Ehefrau im
Betrag von CHF 64'543.87 bezogen und vollständig ausgegeben. Die AHV-Rente
der Ehefrau sei aufgrund des Vorbezugs von CHF 1'362.00 monatlich um CHF
185.00
gekürzt worden. Eine Frühpensionierung sei für die Ehefrau die einzige
Möglichkeit gewesen, ein Einkommen zu generieren. Mit knapp 60 Jahren sei es
der Ehefrau (mangelhafte Deutschkenntnisse, keine Arbeitstätigkeit während mindestens
einem Jahr, kurz vor der Pensionierung) faktisch nicht mehr möglich gewesen,
eine neue Arbeitsstelle zu finden. Beim Auswanderungsentscheid, welcher zu den
dargelegten finanziellen Nachteilen geführt habe, dürfte die Überlegung, dass
der Ehemann 15 Jahre jünger und damit in der Lage sei, weiterhin ein Einkommen
zu erzielen und die Existenzgrundlage der Familie zu sichern, eine nicht
unerhebliche Rolle gespielt haben. Die heute bestehenden Nachteile seitens der
Ehefrau wären ohne die Ehe so nicht eingetreten. Der für die Ehefrau aufgrund
der Ehe entstandene Schaden, welcher durch den Ehemann auszugleichen sei,
Dispositiv
berechne sich demnach wie folgt: Hätte die Ehefrau das Guthaben von
CHF 64'543.87 noch, hätte annäherungsweise berechnet eine monatliche
BVG-Rente von CHF 365.75 resultiert. Hinzu komme der Schaden aus der Kürzung
der AHV-Rente von monatlich CHF 185.00. Der vom Ehemann an die Ehefrau zu
bezahlende Unterhalt belaufe sich demnach auf CHF 550.00 monatlich. Dies ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis
zum Eintritt ins ordentliche Rentenalter des Ehemannes.
2.2 Die Ehefrau macht geltend, die Ehe
sei sehr wohl lebensprägend gewesen. Die Ehegatten hätten sich 2017 gemeinsam
entschieden, ihr Leben auf den [...] fortzuführen, um sich dort mit den in der
Schweiz gesparten Altersvorsorgeguthaben ein komfortableres Leben als in der
Schweiz leisten zu können. Sie habe bei diesem Entscheid zugunsten der
Gemeinschaft ihre eigenen Interessen zurückgestellt: Im Zeitpunkt der
Auswanderung sei sie 59-jährig gewesen. Es sei beiden Gatten klar gewesen, dass
mit der Migration auf die [...] ihr beruflicher Weg zu Ende sei. Auf den [...] hätte
sie aufgrund ihres Alters im Erwerbsleben nicht mehr Fuss fassen können. Sie
habe sich darauf verlassen, dass der 15 Jahre jüngere Ehemann noch weiter
erwerbstätig sein werde und für sie sorgen würde. Sie habe zugunsten des
gemeinsamen Migrationsplanes auf die Fortführung ihrer Erwerbstätigkeit und
damit auch auf die weitere Äufnung einer Altersvorsorge verzichtet. Sie habe
auch nach der Scheidung einen Anspruch darauf, weiterhin in
durchschnittlich-bescheidenen Verhältnissen zu leben. Mit ihrer AHV-Rente von CHF 1'177.00
könne sie ihren gebührenden Bedarf in der Höhe von CHF 2'685.00 nicht decken. Der
Ehemann könne ihr einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 1'708.00
bezahlen.
2.3 Der Ehemann bestreitet das Vorliegen
einer lebensprägenden Ehe. Die Ehefrau habe mit dem Entscheid zur Auswanderung
ihre eigenen Interessen nicht zugunsten jener der Gemeinschaft zurückgestellt.
Ebenso habe sie beim gemeinsamen Migrationsentscheid nicht darauf vertraut,
dass er (der Ehemann) weiterhin erwerbstätig sei und für sie aufkommen werde. Beide
Ehegatten hätten während der gesamten Ehe und vor der Auswanderung auf die [...]
gearbeitet. Es liege keine klassische Hausgattenehe vor. Daran habe sich auch
mit der Auswanderung auf die [...] nichts geändert. Beide
Ehegatten hätten
aufgrund der Vorstellung, bis zu ihrem Lebensabend von ihrer angesparten
Altersvorsorge auf den [...] leben zu können, ihr Leben in der Schweiz und
damit auch den entsprechenden Lebensstandard vollumfänglich aufgegeben. Beide
Ehegatten hätten ihren Job in der Schweiz aufgegeben und ihr gesamtes
Altersguthaben bezogen. Es habe keiner vom Verzicht des jeweils anderen in
seiner beruflichen Entwicklung profitiert, mithin liege kein einseitiges
«Opfer» eines Ehegatten zu Gunsten des Fortkommens des anderen vor.
2.4.1 Ist es einem Ehegatten nicht
zuzumuten, dass er für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer
angemessenen Altersvorsorge selbst aufkommt, so hat ihm der andere Ehegatte
nach der für den nachehelichen Unterhalt massgebenden Bestimmung von Art. 125
Abs. 1 Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) einen angemessenen Beitrag
zu leisten. Für den Entscheid, ob nach der Scheidung ein Beitrag zu leisten ist
und gegebenenfalls in welcher Höhe und Dauer, sind die in Art. 125 Abs. 2 ZGB
genannten Kriterien entscheidend. Bei der Festlegung des gebührenden Unterhalts
kommt es darauf an, ob die Ehe lebensprägend war oder nicht. Bei
lebensprägenden Ehen ist das Vertrauen in den Fortbestand der Ehe
beziehungsweise in den Weiterbestand der bisherigen, frei vereinbarten
Aufgabenteilung objektiv schutzwürdig und Art. 125 Abs. 1 ZGB gibt deshalb bei
genügenden Mitteln und unter Vorbehalt der Eigenversorgungskapazität Anspruch
auf Fortführung des zuletzt gelebten gemeinsamen Standards beziehungsweise bei
zufolge scheidungsbedingter Mehrkosten ungenügenden Mitteln Anspruch auf
beidseits gleiche Lebenshaltung. Kann dagegen nicht von einem schutzwürdigen
Vertrauen auf Fortführung der Ehe ausgegangen werden, ist für den nachehelichen
Unterhalt am vorehelichen Stand anzuknüpfen und der berechtigte Ehegatte so zu
stellen, wie wenn die Ehe nicht geschlossen worden wäre. Als lebensprägend ist
eine Ehe jedenfalls dann einzustufen, wenn ein Ehegatte aufgrund eines
gemeinsamen Lebensplanes seine ökonomische Selbständigkeit zugunsten der
Haushaltsbesorgung und Kinderbetreuung aufgegeben hat und es ihm nach
langjähriger Ehe nicht mehr möglich ist, an seiner früheren beruflichen
Stellung anzuknüpfen oder einer anderen Erwerbstätigkeit nachzugehen, welche
ähnlichen ökonomischen Erfolg verspricht, während der andere Ehegatte sich
angesichts der ehelichen Aufgabenteilung auf sein berufliches Fortkommen
konzentrieren konnte (BGE 148 III 161 E. 4.1 und 4.2).
2.4.2 Im vorzitierten Entscheid
bestätigte das Bundesgericht seine restriktive Rechtsprechung zur
lebensprägenden Ehe. Es verlangt eine kritische, einzelfallbezogene Prüfung und
gab die bisher für eine Lebensprägung sprechenden Vermutungen (wie mindestens
zehnjährige Ehe oder während der Ehe geborene Kinder) auf.
2.5 Strittig und zu prüfen ist einzig,
ob die Ehefrau ihre ökonomische Selbständigkeit zugunsten der Ehe aufgegeben
hat, konkret, ob der Auswanderungsentscheid die Ehe lebensprägend machte.
2.6 Den Entschluss, auf die [...] – ihre
ursprüngliche Heimat – zurück- bzw. auszuwandern, trafen die Ehegatten
gemeinsam. Beide Ehegatten stammen ursprünglich von den [...] (A.S. 004 und
005) und sprechen die dortige Sprache (vgl. die Angaben in den Gesuchen um
unentgeltliche Rechtspflege sowie A.S. 015 und 044). Trotz des Umstands, dass
beide Ehegatten schon seit Längerem nicht mehr auf den [...] wohnen, darf davon
ausgegangen werden, dass sie mit den dortigen Verhältnissen vertraut sind. Der
Ehefrau kann nicht gefolgt werden, wenn sie vorbringt, auf den [...] sei ihr keine
Erwerbsmöglichkeit mehr offen gestanden. Sie liefert für diese Behauptung jedenfalls
keine plausible Erklärung. Bis zur Auswanderung waren beide Ehegatten
erwerbstätig. Dass der Ehemann auf den [...] einer Erwerbstätigkeit
nachgegangen ist, wird nicht geltend gemacht. Die erstmals anlässlich des
Berufungsverfahrens gemachten Ausführungen der Ehefrau, wonach sie sich darauf
verlassen habe, dass der 15 Jahre jüngere Ehemann noch weiter erwerbstätig sein
und für sie sorgen werde, sind durch nichts belegt. Bereits in der Schweiz ist
der Ehmann finanziell nicht für die Ehefrau aufgekommen. Wieso sich dies mit
der Auswanderung hätte ändern sollen, erhellt nicht. Mit dem Ehemann ist davon
auszugehen, dass beide Ehegatten beabsichtigten, auf den [...] vom Ersparten zu
leben. Es kann somit nicht darauf geschlossen werden, die Ehefrau habe ihre
eigenen Interessen zu Gunsten der Ehe zurückgestellt. Wie vom Vorderrichter
völlig zu Recht ausgeführt, haben beide Ehegatten den in der Schweiz gelebten
ehelichen Standard bewusst aufgegeben. Dabei haben beide Ehegatten auch Nachteile
in Kauf genommen. Beide Ehegatten haben ihre Arbeit in der Schweiz aufgegeben
und ihre gesamte Altersvorsorge bezogen. Keiner hat von einem Verzicht des
jeweils anderen profitiert. Deshalb besteht kein Anspruch auf die Anknüpfung an
eheliche Verhältnisse. Auch wenn anzuerkennen ist, dass die wirtschaftliche (Wieder)Eingliederung
der Ehefrau aufgrund ihres Alters erschwert war, vermag dieser Umstand ebenfalls
keine Lebensprägung zu begründen. Die Ehefrau war bis zur Auswanderung
erwerbstätig. Nach der Rückkehr in die Schweiz ging die Ehefrau wieder einer
Erwerbstätigkeit nach. Anlässlich der Befragung im Rahmen des
Eheschutzverfahrens gab sie auf die Frage «als Sie 2018 wieder in der Schweiz
waren, haben Sie nicht mehr gearbeitet?» zur Antwort «Doch bei der [...]»
(Befragung Ehefrau anlässlich der Eheschutzverhandlung vom 26. August 2021 N.
64 f.). Auch war die Ehefrau noch bis ins 65. Altersjahr als [...] tätig und
erzielte damit ein (bescheidenes) Einkommen (A.S. 013, 071, 078, 099,
Urkunde Nr. 10 der Ehefrau). Den Akten kann nicht entnommen werden, inwiefern
sich die Ehefrau ernsthaft um eine weitere Wiederaufnahme einer
Erwerbstätigkeit bemüht hat. Die Ausführungen des Vorderrichters, dass eine
Frühpensionierung der Ehefrau die einzige Möglichkeit war, ein Einkommen zu
generieren, sind nicht ganz zutreffend. Zu konstatieren ist allerdings, dass die
Ehefrau mit ihrem Einkommen ihren Lebensunterhalt nicht (mehr) vollständig selbst
bestreiten konnte. Unter diesen Umständen hat der Vorderrichter zu Recht auf
eine nicht lebensprägende Ehe geschlossen und den Unterhalt entsprechend
festgesetzt. Der Auswanderungsentscheid hat die Ehe nicht lebensprägend
gemacht. Zu Recht stellte der Vorderrichter aber fest, dass die Ehefrau heute
Nachteile hat, die ohne Ehe so nicht eingetreten wären, die Einbussen seien
ehebedingt. Es bleibt beim vom Vorderrichter errechneten Unterhaltsbeitrag. Die
Berufung erweist sich diesbezüglich als unbegründet.
3.1 Der Vorderrichter verweigerte
gestützt auf Art. 124b Abs. 2 ZGB die Teilung der während der Ehe erworbenen
Vorsorgeguthaben. Er hielt dazu Folgendes fest: Die Ehegatten hätten ihre
BVG-Guthaben von insgesamt rund CHF 100'000.00 bezogen, um auf die [...]
auszuwandern und von dem Geld zu leben. Vom AHV-Konto des Ehemannes seien
zusätzlich CHF 27'121.00 auf ein Konto der [...] Bank überwiesen worden.
Sie hätten das Geld nach rund einem Jahr verbraucht (wobei im Raum stehe, dass
das Geld beim Glücksspiel und nicht zum Leben «verbraucht» worden sei) und seien
deswegen in die Schweiz zurückgekommen. Die Ehefrau sei heute 67 Jahre alt und
damit im ordentlichen Pensionsalter. Ein allfällig ihr zustehender Anteil vom
BVG-Guthaben des Ehemannes müsste ihr auf ein Privatkonto ausbezahlt werden.
Die Teilung der Guthaben aus beruflicher Vorsorge erweise sich im vorliegenden
Fall aus drei Gründen als unbillig: Einerseits hätten die Ehegatten bereits
rund CHF 100'000.00 aus der beruflichen Vorsorge bezogen und ausgegeben. Es sei
davon auszugehen, dass die Ehefrau auch weiteres Geld, welches sie aus der
beruflichen Vorsorge des Ehemannes erhalten würde, ausgeben und nicht für ihren
Lebensunterhalt im Alter einsetzen würde. Weiter habe der Ehemann auch AHV-Guthaben
bezogen und verbraucht. Mithin habe nicht nur die Ehefrau einen finanziellen
Schaden aus dem gemeinsamen Entscheid auszuwandern erlitten, sondern auch der
Ehemann. Der bei der Ehefrau entstandene Nachteil werde jedoch mit den Unterhaltszahlungen
(und damit noch während rund 13 Jahren, was einem Betrag von rund CHF 85'000.00
entspreche) ausgeglichen. Zuletzt sei zu berücksichtigen, dass der Ehemann seit
der Rückkehr von den [...] zum grössten Teil für den Unterhalt der Ehefrau
aufgekommen sei. Die Ehegatten seien seit Februar 2021 getrennt, seither bezahle
der Ehemann gemäss Eheschutzurteil einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 1'672.00,
welcher sich am gelebten Standard orientiere. Aus diesen Gründen wäre es
unbillig, wenn der Ehemann jetzt zusätzlich auch noch sein BVG-Guthaben teilen
müsste.
3.2 Die Ehefrau macht geltend, die
Verweigerung der PK-Teilung könne nicht mit einem angeblich verschwenderischen
Lebensstil legitimiert werden. Der ihr zustehende nacheheliche Unterhalt könne
kaum aufgewogen werden gegen die Teilung der Pensionskassengelder des
Ehemannes. Ihr finanzieller Schaden durch den Verzehr ihres gesamten
Pensionskassenguthabens ohne die Möglichkeit, wieder ein solches aufzubauen, wiege
wesentlich schwerer als die Lücke in der AHV des Ehemannes, welcher bis zu
seiner Pensionierung noch über 10 Jahre Zeit habe, wieder Guthaben einzuzahlen.
Wenn der Ehemann 2038 pensioniert werde, habe er eine Rente der AHV und der
Pensionskasse zu erwarten. Sie sei dann 80 und erhalte ab diesem Zeitpunkt
keine Unterhaltsbeiträge mehr, sondern nur noch ihre bescheidene AHV-Rente,
welche nicht existenzsichernd sei. Unter diesem Gesichtspunkt wäre es unbillig,
die PK-Teilung zu verweigern. Das nach der Rückkehr von den [...] geäufneten
Pensionskassenguthaben des Ehemannes in der Höhe von CHF 35'224.85 sei hälftig
aufzuteilen.
3.3 Der Ehemann entgegnet, beide
Ehegatten hätten durch den Bezug ihrer BVG-Guthaben eine Einbusse in ihren
Geldern der beruflichen Vorsorge erlitten. Bis zu seiner Pension könne er weitere
Gelder der beruflichen Vorsorge äufnen. Diese vermöchten den durch den Vorbezug
entstandenen Schaden jedoch nicht wettzumachen. Anders sehe es bei der Ehefrau aus:
Deren Einbussen würden durch den ihr zugesprochenen nachehelichen Unterhalt in
der Höhe von CHF 550.00 noch bis zu seiner Pension ausgeglichen werden. Seit der
Rückkehr aus den [...] sei er im Wesentlichen für den Unterhalt der Ehefrau aufgekommen,
er habe ihr ab 26. Februar 2021 einen Unterhaltsbeitrag von CHF 1'672.00
geleistet. Da die Ehefrau bereits pensioniert sei, sei dieser Profit in ihre
Altersvorsorge geflossen. Es liege somit ein wichtiger Grund im Sinne von Art.
124b Abs. 2 ZGB vor, sodass von einer Teilung seines Vorsorgeguthabens
abzusehen sei.
3.4.1 Die während der Ehe bis zum
Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens erworbenen Ansprüche aus der
beruflichen Vorsorge werden bei der Scheidung ausgeglichen (Art. 122 ZGB). Die
erworbenen Austrittsleistungen samt Freizügigkeitsguthaben und Vorbezügen für
Wohneigentum werden grundsätzlich hälftig geteilt (vgl. Art. 123 Abs. 1 ZGB).
3.4.2 Gemäss Art. 124b Abs. 2 ZGB
spricht das Gericht dem berechtigten Ehegatten weniger als die Hälfte der
Austrittsleistung zu oder verweigert die Teilung ganz, wenn wichtige Gründe
vorliegen. Ein solcher liegt insbesondere vor, wenn die hälftige Teilung (1)
aufgrund der güterrechtlichen Auseinandersetzung oder der wirtschaftlichen
Verhältnisse nach der Scheidung oder (2) aufgrund der Vorsorgebedürfnisse,
insbesondere unter Berücksichtigung des Altersunterschiedes zwischen den
Ehegatten, unbillig wäre. Wichtige Gründe, welche ein Abweichen von der
hälftigen Teilung erlauben, dürfen nur in besonders stossenden Fällen
angenommen werden. Es kann gerechtfertigt sein, vom Prinzip der hälftigen
Teilung abzuweichen, wenn zwischen den Ehegatten ein grosser Altersunterschied
besteht. Unter dem Gesichtspunkt der Vorsorgebedürfnisse ist die Teilung
unbillig, wenn ein Ehegatte gegenüber dem andern offenkundig benachteiligt
würde. Der Entscheid hierüber bedingt einen Vergleich der Vorsorgebedürfnisse
beider Ehegatten. Es sind sämtliche Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu
berücksichtigen (Urteile des Bundesgerichts 5A_153/2019 vom 03.09.2019 E. 6.3.2
m.w.H.; 5A_729/2020 vom 04.02.2021 E. 8.1 m.w.H.).
3.5 Strittig und zu klären ist, ob
Gründe vorliegen, um von einer hälftigen Teilung der Guthaben aus beruflicher
Vorsorge abzusehen.
3.6 Grundsätzlich zu Recht führte der
Vorderrichter aus, dass die Ehefrau das Geld auf ein Konto ausbezahlt erhält,
auf welches sie zugreifen kann. Es ist aber eine reine Spekulation des
Vorderrichters, dass die Ehefrau mit dem Geld nicht haushälterisch umgehen
wird. Selbst wenn es zutreffen würde, dass das gesamte Vorsorgegeld verspielt
worden ist, so ist zu bemerken, dass beide Parteien anlässlich der Befragung
durch den Vorderrichter angaben, ins Casino gegangen zu sein (A.S. 104 f.,
110). Entsprechend ging auch der Vorderrichter davon aus, dass beide Parteien
die Vorsorgegelder ausgegeben haben. Nach dem Vorgefallenen muss auch für die
Ehefrau klar sein, dass sie das Geld für ihren Lebensunterhalt im Alter gebrauchen
muss. Weiter ist zu berücksichtigen, dass der Ehemann nach der Scheidung noch über
Jahre hinweg sowohl seine erste wie auch seine zweite Säule äufnen kann, während
der Ehefrau diese Möglichkeit nicht mehr offensteht. Nachdem die Ehefrau bei
der Auswanderung auch die vorehelich geäuffneten Vorsorgegelder bezogen hat,
hätte sie ohne Partizipation an den Vorsorgegeldern des Ehemannes überhaupt
keine Sicherheit mehr. Dies zum Einen, weil sie aus der güterrechtlichen
Auseinandersetzung nur gerade einen Betrag in der Höhe von CHF 180.70 erhalten
hat (angefochtenes Urteil, Dispositivziffer 5) und sie die vom Ehemann
bezahlten Unterhaltsbeiträge vollumfänglich für den laufenden Unterhalt
gebraucht haben dürfte. Eine Pensionskassenrente kann die Ehefrau nicht mehr
beziehen. Ihre Rente aus der AHV beträgt monatlich CHF 1'177.00. Hinzu
kommt der Unterhaltsbeitrag in der Höhe von CHF 550.00. Bei der Pensionierung
des Ehemannes wird dieser eine Pensionskassenrente in der Höhe von
voraussichtlich CHF 1'040.00 beziehen können (Urkunde Nr. 12 des Ehemannes).
Dazu kommt die Rente aus der AHV. Stand heute beträgt die Minimalrente aus der
AHV CHF 1'260.00. So oder anders steht der Ehemann nach seiner Pensionierung besser
da, als es die Ehefrau heute tut. Nach dem Gesagten liegen keine wichtigen
Gründe vor, um die hälftige Teilung ganz oder teilweise zu verweigern. Die
während der Ehe (hier konkret die nach der Rückwanderung in die Schweiz)
geäuffneten Guthaben aus beruflicher Vorsorge sind hälftig zu teilen. Dass
selbst der Ehemann von diesem Grundsatz ausging, belegen seine noch vor
Vorinstanz gestellten Rechtsbegehren, wonach auch er die hälftige Teilung
seiner Guthaben aus beruflicher Vorsorge verlangte (A.S. 001, 052. 054 ff., 098).
Die Berufung erweist sich diesbezüglich als begründet.
3.7 Die Austrittsleistung der Ehefrau
bei Einleitung des Scheidungsverfahrens beträgt CHF 0.00, diejenige des
Ehemannes CHF 35'224.85 (Urkunden Nrn. 12 und 13 des Ehemannes). Die
Ehefrau hat Anspruch auf die Hälfte davon, d.h. auf CHF 17'612.45.
3.8 Die Pensionskasse des Ehemannes ist
anzuweisen, von seinem Vorsorgekonto den Betrag von CHF 17'612.45 auf das Konto
der Ehefrau bei der der [...] zu überweisen. Die entsprechende
Durchführbarkeitsbestätigung liegt vor.
III.
1. Beide Parteien haben auch für das
obergerichtliche Verfahren die integrale unentgeltliche Rechtspflege beantragt.
2. Das Gesuch der Ehefrau wurde bereits
mit Verfügung vom 30. Juli 2025 bewilligt. Wie sich gezeigt hat, kann auf die
Berufung, soweit sie sich auf die Höhe des Honorars der unentgeltlichen
Rechtsbeiständin bezieht, nicht eingetreten werden. Diesbezüglich waren die
Rechtsbegehren der Ehefrau von allem Anfang an aussichtslos. Dies schliesst
einen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege aus (vgl. Art. 117 lit. b
ZPO). Es rechtfertigt sich deshalb, der Ehefrau die unentgeltliche Rechtspflege
rückwirkend (teilweise) zu entziehen, soweit sie sich auf die Anfechtung des
Honorars ihrer unentgeltlichen Rechtsbeiständin bezieht.
3. Der Ehemann ist (im Moment) noch ausgewiesen
prozessarm. Es ist bereits hier zu erwähnen, dass er nach der Reduktion des von
ihm zu bezahlenden Unterhaltsbeitrags in der Lage sein wird (zumindest einen
Teil) seine(r) Prozesskosten zu erstatten. Betreffend den Aufwand im
Zusammenhang mit der Berufungsantwort ist sein Gesuch gutzuheissen. Betreffend
den Aufwand im Zusammenhang mit der Anschlussberufung ist sein Gesuch hingegen
abzuweisen. Diesbezüglich waren seine Rechtsbegehren von aller Anfang an
aussichtslos. Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist teilweise
gutzuheissen.
4. Nach dem Gesagten ist die Berufung
der Ehefrau teilweise gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist. Auf die Anschlussberufung
des Ehemannes ist nicht einzutreten. Aufgrund des Verfahrensausgangs und
zufolge des familienrechtlichen Charakters des Verfahrens (Art. 107 Abs. 1
lit. c ZPO) rechtfertigt es sich, die Kosten des Berufungsverfahrens den
Parteien je hälftig zu auferlegen und die Parteikosten wettzuschlagen.
5. Die Gerichtskosten werden auf CHF
2'000.00 festgesetzt. Zufolge teilweiser unentgeltlicher Rechtspflege beider
Parteien trägt der Staat Solothurn davon einen Teil von CHF 1'500.00. Die
Restanz von CHF 500.00 wird den Parteien je zur Häfte, d.h. zu je CHF 250.00
auferlegt.
6. Beide Parteivertreterinnen haben anlässlich
des Berufungsverfahrens eine Kostennote eingereicht. Die Kostenforderung der
unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Ehefrau beläuft sich auf CHF 2'643.35
und diejenige der unentgeltlichen Rechtsbeiständin des Ehemannes auf CHF 2'652.90.
Beide Honorarnoten sind zwar (wieder) hoch, aber gerade noch angemessen.
7. Da die unentgeltliche Rechtspflege
nur die nicht aussichtslosen Teile der Rechtsschriften umfasst, und eine exakte
Ausscheidung der aussichtslosen Teile nicht möglich ist, rechtfertigt es sich,
die Entschädigung für beide unentgeltlichen Rechtsbeiständinnen analog der
Gerichtskosten um rund einen Viertel zu reduzieren und pauschal auf CHF 2'000.00
(inkl. MwSt. und Auslagen) festzusetzen. Der Nachzahlungsanspruch der
Rechtsvertreterin des Ehemannes beträgt CHF 799.95. Die Rechtsvertreterin der
Ehefrau macht keinen Nachzahlungsanspruch geltend.
Demnach wird erkannt:
1. In teilweiser Gutheissung der Berufung
wird Ziffer 4 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Olten-Gösgen vom 21.
März 2025 aufgehoben. Sie lautet neu wie folgt: Die Pensionskasse […] wird
angewiesen, vom Vorsorgekonto von B.___ (AHV-Nr. [...]), den Betrag von
CHF 17'612.45 auf das Konto von A.___ bei der [...] (IBAN-Nr. [...]) zu
überweisen.
2. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen,
soweit darauf einzutreten ist.
3. Auf die Anschlussberufung wird nicht
eingetreten.
4. Der Ehefrau wird die unentgeltliche
Rechtspflege rückwirkend teilweise entzogen.
5. Das Gesuch des Ehemannes um
unentgeltliche Rechtspflege wird teilweise gutgeheissen.
6. Die Gerichtskosten werden auf CHF
2'000.00 festgesetzt. Sie werden A.___ und B.___ je zur Hälfte auferlegt.
Zufolge teilweiser unentgeltlicher Rechtspflege beider Parteien trägt der Staat
Solothurn davon einen Teil von CHF 1'500.00; vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ und/oder B.___
zur Nachzahlung in der Lage ist/sind (Art. 123 ZPO). Die Restanz in der Höhe
von CHF 500.00 tragen A.___ und B.___ je zur Hälfte, d.h. zu je CHF 250.00
7. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.
Zufolge teilweiser unentgeltlicher Rechtspflege beider Parteien hat der Staat
Rechtsanwältin Corinne Saner eine Entschädigung von 2'000.00 und Rechtsanwältin
Annemarie Muhr eine solche von CHF 2'000.00 zu bezahlen.
8. Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ und/oder B.___
zur Nachzahlung in der Lage ist/sind. Sobald B.___ dazu in der Lage ist (Art.
123 ZPO) hat er seiner Rechtsvertreterin die Differenz zum vollen Honorar zu
leisten. Diese beträgt CHF 799.95.
Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt mehr
als CHF 30'000.00.
Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer
des Obergerichts
Die
Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Kofmel Schaller