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Entscheid

ZKBER.2025.40

Scheidung auf Klage

22. Dezember 2025Deutsch23 min

BVG-Guthaben seien i.S. von Art. 124a ZGB hälftig aufzuteilen. Die Pensionskasse

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 22. Dezember 2025

Es wirken mit:

Präsidentin Kofmel

Oberrichter Hagmann

a.o. Ersatzrichterin Hunkeler

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___,

vertreten durch Rechtsanwältin Corinne Saner,

Berufungsklägerin/Anschlussberufungsbeklagte

gegen

B.___,

vertreten durch Rechtsanwältin Annemarie Muhr,

Berufungsbeklagter/Anschlussberufungskläger

betreffend Scheidung

auf Klage

zieht die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.1 A.___ (nachfolgend Ehefrau), geb.

1958, und B.___ (nachfolgend Ehemann), geb. 1973, verheirateten sich am […]

2008.

1.2 Die Ehegatten leben seit 26. Februar

2021 getrennt.

2. Gemäss Eheschutzurteil des

Amtsgerichtspräsidenten von Olten-Gösgen vom 27. August 2021 bezahlt der

Ehemann der Ehefrau seit dem Getrenntleben monatliche Unterhaltsbeiträge in der

Höhe von CHF 1'672.00.

3. Mit Klage vom 27. Februar 2023 machte

der Ehemann vor Richteramt Olten-Gösgen ein Ehescheidungsverfahren anhängig.

4. Am 21. März 2025 schied der

Amtsgerichtspräsident die Parteien und erliess, soweit vorliegend relevant,

folgendes im Dispositiv eröffnetes Urteil (Ziffer 8 bereits berichtigt):

1. […]

2. Der Ehemann hat der Ehefrau ab Rechtskraft des

Scheidungsurteils bis zu seinem Eintritt ins ordentliche Rentenalter einen

monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag im Sinne von Art. 125 ZGB

von CHF 550.00 zu bezahlen.

3. [Indexierung]

4. Die Teilung der während der Ehe

geäufneten Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge wird verweigert.

5. […]

6. […]

7. Die Entschädigung der unentgeltlichen

Rechtsbeiständin des Ehemannes, Rechtsanwältin Annemarie Muhr, […], wird auf

CHF 6'145.10 (inkl. Auslagen und 7.7 % MwSt. auf CHF 2'112.90 und

8.1 % MwSt. auf CHF 3'580.40) festgesetzt und ist zufolge

unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat zu zahlen. Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald B.___ zur

Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

8. Die Entschädigung der unentgeltlichen

Rechtsbeiständin der Ehefrau, Rechtsanwältin Dr. Corinne Saner, […], wird auf

CHF 5'786.05 (inkl. Auslagen und 7.7 % MwSt. auf CHF 2'239.90 und

8.1 % MwSt. auf CHF 3'120.90) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher

Rechtspflege vom Staat zu zahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch

des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist

(Art. 123 ZPO).

9. […]

10. […]

5. Gegen den begründeten Entscheid erhob

die Ehefrau (nachfolgend auch: Berufungsklägerin) am 6. Juni 2025 fristgerecht

Berufung an das Obergericht des Kantons Solothurn mit den folgenden

Rechtsbegehren:

1. Ziff. 2, 4 und 8 des angefochtenen

Urteils vom 21. März 2025 seien aufzuheben.

2. Der Ehemann sei zu verpflichten, der

Ehefrau bis zu seinem Eintritt ins Rentenalter einen monatlich vorauszahlbaren

Unterhaltsbeitrag von mindestens CHF 1'708.00 zu bezahlen (Ziff. 2).

3. Die während der Ehe geäuffneten

BVG-Guthaben seien i.S. von Art. 124a ZGB hälftig aufzuteilen. Die Pensionskasse

des Ehemannes ([…]) sei anzuweisen, vom Vorsorgekonto des Ehemannes CHF

17'612.45 auf ein von der Ehefrau noch zu bezeichnendes Konto zu überweisen

(Ziff. 4).

4. Die Kostennote der unentgeltlichen

Rechtsvertreterin der Ehefrau für das erstinstanzliche Verfahren sei im geltend

gemachten Umfang von CHF 7'652.30 […] zu genehmigen.

5. Für das Verfahren vor Obergericht sei

der Ehefrau die integrale unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.

6. U.K.u.E.F.

6. Mit Berufungsantwort/Anschlussberufung

vom 9. Juli 2025 stellte der Ehemann (nachfolgend auch: Berufungsbeklagter) fristgerecht

folgende Rechtsbegehren:

1. Auf die Berufung […] sei im Umfang von

Rechtbegehren 1 bis 3 nicht einzutreten.

2. Die Berufung […] sei abzuweisen, soweit

auf diese einzutreten ist.

3. Eventualiter: Es sei die Berufung […]

vollumfänglich abzuweisen.

4. Anschlussberufung: Die Kostennote der

unentgeltlichen Rechtsbeiständin des Ehemannes für das erstinstanzliche

Verfahren sei im geltend gemachten Umfang von CHF 8'503.50 […] zu

genehmigen.

Unter Kosten-

und Entschädigungsfolgen

Zudem ersuchte er um Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege.

7. Mit Verfügung vom 30. Juli 2025 wurde

der Berufungsklägerin die unentgeltliche Rechtspflege für das

Berufungsverfahren gewährt.

8. Am 18. August 2025 und am 1.

September 2025 folgten weitere Eingaben der Parteien.

9. Am 15. September 2025 gingen die

Honorarnoten der Rechtsvertreterinnen der Parteien ein.

10. Mit Verfügung vom 2. Dezember 2025

wurde bei der Pensionskasse des Ehemannes eine Durchführbarkeitsbestätigung

eingeholt und die Ehefrau aufgefordert, ein Konto zu bezeichnen, worauf ihr ein

allfälliger Betrag aus der beruflichen Vorsorge des Ehemannes ausbezahlt werden

könnte.

11. Die Streitsache ist spruchreif.

Gestützt auf Art. 316 Abs. 1 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272)

kann darüber ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden

werden. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen des Vorderrichters wird

grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, wird im Folgenden

darauf Bezug genommen.

Erwägungen

II.

1.1

Mit der Berufung

können unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Feststellung des

Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsklägerin ruft

beide Berufungsgründe an.

1.2

Der Ehemann moniert, die Ehefrau

rüge die Unangemessenheit des Entscheids, indem sie vorbringe, der

Vorderrichter sei zu Unrecht von einer nicht lebensprägenden Ehe und davon

ausgegangen, die Voraussetzung für eine hälftige Teilung der Guthaben aus

beruflicher Vorsorge seien nicht gegeben. Damit liege eine unzulässige Rüge vor.

Die Prozessvoraussetzungen seien nicht erfüllt.

1.3

Die Ehefrau bestreitet in

rechtlicher Hinsicht das Vorliegen einer nicht lebensprägenden Ehe sowie das

Vorliegen von Gründen, welche gegen eine hälftige Teilung der Guthaben aus

beruflicher Vorsorge sprechen. Diese Rügen sind im Rahmen des

Berufungsverfahrens ohne weiteres zulässig. Diesbezüglich ist auf die Berufung

einzutreten.

1.4

Nicht einzutreten ist auf die

Berufung hingegen, soweit sie sich auf die Höhe der Entschädigung der

unentgeltlichen Rechtsbeiständin bezieht, denn gegen ein (angeblich) zu tief

angesetztes Honorar ist ausschliesslich der unentgeltliche Rechtsbeistand

(beschwerde)legitimiert und nicht auch der um unentgeltliche Rechtspflege

Ersuchende (Frank Emmel in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen

Zivilprozessordnung, 4. Auflage, Basel 2025, Art. 122 N 8 mit Hinweisen;

vgl. auch Daniel Wuffli/David Fuhrer in: Handbuch unentgeltliche Rechtspflege

im Zivilprozess, Aarau/Rombach 2019, N. 975; Urteil des Bundesgerichts

5A_270/2014 vom 5. Juni 2015 E. 102). Soweit die Anwältin der Ehefrau die

vorinstanzliche Festsetzung des Stundenaufwands anfechten und eine höhere

Entschädigung durchsetzen will, hätte sie in eigenem Namen an die

Rechtsmittelinstanz gelangen müssen. Dies hat die Anwältin der Ehefrau aber

nicht getan. Ihrer Klientin fehlt es hier an einem Rechtsschutzinteresse.

1.5

Mit der gleichen Begründung (E.

II/1.4 hievor) ist auch auf die Anschlussberufung des Ehemannes nicht

einzutreten.

2.1

Der Vorderrichter verneinte das

Vorliegen einer lebensprägenden Ehe und setzte den nachehelichen Unterhalt

anhand der vorehelichen Verhältnisse fest. Er erwog dazu was folgt: Das

eheliche Zusammenleben habe rund 13 Jahre gedauert. Die Ehefrau sei im

Zeitpunkt der Hochzeit 50, der Ehemann 35 Jahre alt gewesen. Beide Ehegatten seien

während der Ehe erwerbstätig gewesen. Die Ehe sei kinderlos geblieben. Im Jahr

2017.

seien die Ehegatten auf die [...] ausgewandert und hätten hierfür das gesamte

BVG-Guthaben der Ehefrau bezogen. Nach rund einem Jahr seien sie wieder in die

Schweiz zurückgekehrt. Die Ehegatten hätten sich entschieden, ihren

Lebensstandard in der Schweiz aufzugeben, um gemeinsam auf die [...]

auszuwandern. Sie hätten ihr bisheriges Leben (inkl. der Altersvorsorge)

bewusst aufgegeben. Es gebe keinen Grund, der Ehefrau einen Anspruch auf

Weiterführung des ehelichen Standards zuzusprechen, zumal sie diesen gerade

bewusst aufgegeben habe. Die Ehegatten hätten das BVG-Guthaben der Ehefrau im

Betrag von CHF 64'543.87 bezogen und vollständig ausgegeben. Die AHV-Rente

der Ehefrau sei aufgrund des Vorbezugs von CHF 1'362.00 monatlich um CHF

185.00

gekürzt worden. Eine Frühpensionierung sei für die Ehefrau die einzige

Möglichkeit gewesen, ein Einkommen zu generieren. Mit knapp 60 Jahren sei es

der Ehefrau (mangelhafte Deutschkenntnisse, keine Arbeitstätigkeit während mindestens

einem Jahr, kurz vor der Pensionierung) faktisch nicht mehr möglich gewesen,

eine neue Arbeitsstelle zu finden. Beim Auswanderungsentscheid, welcher zu den

dargelegten finanziellen Nachteilen geführt habe, dürfte die Überlegung, dass

der Ehemann 15 Jahre jünger und damit in der Lage sei, weiterhin ein Einkommen

zu erzielen und die Existenzgrundlage der Familie zu sichern, eine nicht

unerhebliche Rolle gespielt haben. Die heute bestehenden Nachteile seitens der

Ehefrau wären ohne die Ehe so nicht eingetreten. Der für die Ehefrau aufgrund

der Ehe entstandene Schaden, welcher durch den Ehemann auszugleichen sei,

Dispositiv

berechne sich demnach wie folgt: Hätte die Ehefrau das Guthaben von

CHF 64'543.87 noch, hätte annäherungsweise berechnet eine monatliche

BVG-Rente von CHF 365.75 resultiert. Hinzu komme der Schaden aus der Kürzung

der AHV-Rente von monatlich CHF 185.00. Der vom Ehemann an die Ehefrau zu

bezahlende Unterhalt belaufe sich demnach auf CHF 550.00 monatlich. Dies ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis

zum Eintritt ins ordentliche Rentenalter des Ehemannes.

2.2 Die Ehefrau macht geltend, die Ehe

sei sehr wohl lebensprägend gewesen. Die Ehegatten hätten sich 2017 gemeinsam

entschieden, ihr Leben auf den [...] fortzuführen, um sich dort mit den in der

Schweiz gesparten Altersvorsorgeguthaben ein komfortableres Leben als in der

Schweiz leisten zu können. Sie habe bei diesem Entscheid zugunsten der

Gemeinschaft ihre eigenen Interessen zurückgestellt: Im Zeitpunkt der

Auswanderung sei sie 59-jährig gewesen. Es sei beiden Gatten klar gewesen, dass

mit der Migration auf die [...] ihr beruflicher Weg zu Ende sei. Auf den [...] hätte

sie aufgrund ihres Alters im Erwerbsleben nicht mehr Fuss fassen können. Sie

habe sich darauf verlassen, dass der 15 Jahre jüngere Ehemann noch weiter

erwerbstätig sein werde und für sie sorgen würde. Sie habe zugunsten des

gemeinsamen Migrationsplanes auf die Fortführung ihrer Erwerbstätigkeit und

damit auch auf die weitere Äufnung einer Altersvorsorge verzichtet. Sie habe

auch nach der Scheidung einen Anspruch darauf, weiterhin in

durchschnittlich-bescheidenen Verhältnissen zu leben. Mit ihrer AHV-Rente von CHF 1'177.00

könne sie ihren gebührenden Bedarf in der Höhe von CHF 2'685.00 nicht decken. Der

Ehemann könne ihr einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 1'708.00

bezahlen.

2.3 Der Ehemann bestreitet das Vorliegen

einer lebensprägenden Ehe. Die Ehefrau habe mit dem Entscheid zur Auswanderung

ihre eigenen Interessen nicht zugunsten jener der Gemeinschaft zurückgestellt.

Ebenso habe sie beim gemeinsamen Migrationsentscheid nicht darauf vertraut,

dass er (der Ehemann) weiterhin erwerbstätig sei und für sie aufkommen werde. Beide

Ehegatten hätten während der gesamten Ehe und vor der Auswanderung auf die [...]

gearbeitet. Es liege keine klassische Hausgattenehe vor. Daran habe sich auch

mit der Auswanderung auf die [...] nichts geändert. Beide

Ehegatten hätten

aufgrund der Vorstellung, bis zu ihrem Lebensabend von ihrer angesparten

Altersvorsorge auf den [...] leben zu können, ihr Leben in der Schweiz und

damit auch den entsprechenden Lebensstandard vollumfänglich aufgegeben. Beide

Ehegatten hätten ihren Job in der Schweiz aufgegeben und ihr gesamtes

Altersguthaben bezogen. Es habe keiner vom Verzicht des jeweils anderen in

seiner beruflichen Entwicklung profitiert, mithin liege kein einseitiges

«Opfer» eines Ehegatten zu Gunsten des Fortkommens des anderen vor.

2.4.1 Ist es einem Ehegatten nicht

zuzumuten, dass er für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer

angemessenen Altersvorsorge selbst aufkommt, so hat ihm der andere Ehegatte

nach der für den nachehelichen Unterhalt massgebenden Bestimmung von Art. 125

Abs. 1 Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) einen angemessenen Beitrag

zu leisten. Für den Entscheid, ob nach der Scheidung ein Beitrag zu leisten ist

und gegebenenfalls in welcher Höhe und Dauer, sind die in Art. 125 Abs. 2 ZGB

genannten Kriterien entscheidend. Bei der Festlegung des gebührenden Unterhalts

kommt es darauf an, ob die Ehe lebensprägend war oder nicht. Bei

lebensprägenden Ehen ist das Vertrauen in den Fortbestand der Ehe

beziehungsweise in den Weiterbestand der bisherigen, frei vereinbarten

Aufgabenteilung objektiv schutzwürdig und Art. 125 Abs. 1 ZGB gibt deshalb bei

genügenden Mitteln und unter Vorbehalt der Eigenversorgungskapazität Anspruch

auf Fortführung des zuletzt gelebten gemeinsamen Standards beziehungsweise bei

zufolge scheidungsbedingter Mehrkosten ungenügenden Mitteln Anspruch auf

beidseits gleiche Lebenshaltung. Kann dagegen nicht von einem schutzwürdigen

Vertrauen auf Fortführung der Ehe ausgegangen werden, ist für den nachehelichen

Unterhalt am vorehelichen Stand anzuknüpfen und der berechtigte Ehegatte so zu

stellen, wie wenn die Ehe nicht geschlossen worden wäre. Als lebensprägend ist

eine Ehe jedenfalls dann einzustufen, wenn ein Ehegatte aufgrund eines

gemeinsamen Lebensplanes seine ökonomische Selbständigkeit zugunsten der

Haushaltsbesorgung und Kinderbetreuung aufgegeben hat und es ihm nach

langjähriger Ehe nicht mehr möglich ist, an seiner früheren beruflichen

Stellung anzuknüpfen oder einer anderen Erwerbstätigkeit nachzugehen, welche

ähnlichen ökonomischen Erfolg verspricht, während der andere Ehegatte sich

angesichts der ehelichen Aufgabenteilung auf sein berufliches Fortkommen

konzentrieren konnte (BGE 148 III 161 E. 4.1 und 4.2).

2.4.2 Im vorzitierten Entscheid

bestätigte das Bundesgericht seine restriktive Rechtsprechung zur

lebensprägenden Ehe. Es verlangt eine kritische, einzelfallbezogene Prüfung und

gab die bisher für eine Lebensprägung sprechenden Vermutungen (wie mindestens

zehnjährige Ehe oder während der Ehe geborene Kinder) auf.

2.5 Strittig und zu prüfen ist einzig,

ob die Ehefrau ihre ökonomische Selbständigkeit zugunsten der Ehe aufgegeben

hat, konkret, ob der Auswanderungsentscheid die Ehe lebensprägend machte.

2.6 Den Entschluss, auf die [...] – ihre

ursprüngliche Heimat – zurück- bzw. auszuwandern, trafen die Ehegatten

gemeinsam. Beide Ehegatten stammen ursprünglich von den [...] (A.S. 004 und

005) und sprechen die dortige Sprache (vgl. die Angaben in den Gesuchen um

unentgeltliche Rechtspflege sowie A.S. 015 und 044). Trotz des Umstands, dass

beide Ehegatten schon seit Längerem nicht mehr auf den [...] wohnen, darf davon

ausgegangen werden, dass sie mit den dortigen Verhältnissen vertraut sind. Der

Ehefrau kann nicht gefolgt werden, wenn sie vorbringt, auf den [...] sei ihr keine

Erwerbsmöglichkeit mehr offen gestanden. Sie liefert für diese Behauptung jedenfalls

keine plausible Erklärung. Bis zur Auswanderung waren beide Ehegatten

erwerbstätig. Dass der Ehemann auf den [...] einer Erwerbstätigkeit

nachgegangen ist, wird nicht geltend gemacht. Die erstmals anlässlich des

Berufungsverfahrens gemachten Ausführungen der Ehefrau, wonach sie sich darauf

verlassen habe, dass der 15 Jahre jüngere Ehemann noch weiter erwerbstätig sein

und für sie sorgen werde, sind durch nichts belegt. Bereits in der Schweiz ist

der Ehmann finanziell nicht für die Ehefrau aufgekommen. Wieso sich dies mit

der Auswanderung hätte ändern sollen, erhellt nicht. Mit dem Ehemann ist davon

auszugehen, dass beide Ehegatten beabsichtigten, auf den [...] vom Ersparten zu

leben. Es kann somit nicht darauf geschlossen werden, die Ehefrau habe ihre

eigenen Interessen zu Gunsten der Ehe zurückgestellt. Wie vom Vorderrichter

völlig zu Recht ausgeführt, haben beide Ehegatten den in der Schweiz gelebten

ehelichen Standard bewusst aufgegeben. Dabei haben beide Ehegatten auch Nachteile

in Kauf genommen. Beide Ehegatten haben ihre Arbeit in der Schweiz aufgegeben

und ihre gesamte Altersvorsorge bezogen. Keiner hat von einem Verzicht des

jeweils anderen profitiert. Deshalb besteht kein Anspruch auf die Anknüpfung an

eheliche Verhältnisse. Auch wenn anzuerkennen ist, dass die wirtschaftliche (Wieder)Eingliederung

der Ehefrau aufgrund ihres Alters erschwert war, vermag dieser Umstand ebenfalls

keine Lebensprägung zu begründen. Die Ehefrau war bis zur Auswanderung

erwerbstätig. Nach der Rückkehr in die Schweiz ging die Ehefrau wieder einer

Erwerbstätigkeit nach. Anlässlich der Befragung im Rahmen des

Eheschutzverfahrens gab sie auf die Frage «als Sie 2018 wieder in der Schweiz

waren, haben Sie nicht mehr gearbeitet?» zur Antwort «Doch bei der [...]»

(Befragung Ehefrau anlässlich der Eheschutzverhandlung vom 26. August 2021 N.

64 f.). Auch war die Ehefrau noch bis ins 65. Altersjahr als [...] tätig und

erzielte damit ein (bescheidenes) Einkommen (A.S. 013, 071, 078, 099,

Urkunde Nr. 10 der Ehefrau). Den Akten kann nicht entnommen werden, inwiefern

sich die Ehefrau ernsthaft um eine weitere Wiederaufnahme einer

Erwerbstätigkeit bemüht hat. Die Ausführungen des Vorderrichters, dass eine

Frühpensionierung der Ehefrau die einzige Möglichkeit war, ein Einkommen zu

generieren, sind nicht ganz zutreffend. Zu konstatieren ist allerdings, dass die

Ehefrau mit ihrem Einkommen ihren Lebensunterhalt nicht (mehr) vollständig selbst

bestreiten konnte. Unter diesen Umständen hat der Vorderrichter zu Recht auf

eine nicht lebensprägende Ehe geschlossen und den Unterhalt entsprechend

festgesetzt. Der Auswanderungsentscheid hat die Ehe nicht lebensprägend

gemacht. Zu Recht stellte der Vorderrichter aber fest, dass die Ehefrau heute

Nachteile hat, die ohne Ehe so nicht eingetreten wären, die Einbussen seien

ehebedingt. Es bleibt beim vom Vorderrichter errechneten Unterhaltsbeitrag. Die

Berufung erweist sich diesbezüglich als unbegründet.

3.1 Der Vorderrichter verweigerte

gestützt auf Art. 124b Abs. 2 ZGB die Teilung der während der Ehe erworbenen

Vorsorgeguthaben. Er hielt dazu Folgendes fest: Die Ehegatten hätten ihre

BVG-Guthaben von insgesamt rund CHF 100'000.00 bezogen, um auf die [...]

auszuwandern und von dem Geld zu leben. Vom AHV-Konto des Ehemannes seien

zusätzlich CHF 27'121.00 auf ein Konto der [...] Bank überwiesen worden.

Sie hätten das Geld nach rund einem Jahr verbraucht (wobei im Raum stehe, dass

das Geld beim Glücksspiel und nicht zum Leben «verbraucht» worden sei) und seien

deswegen in die Schweiz zurückgekommen. Die Ehefrau sei heute 67 Jahre alt und

damit im ordentlichen Pensionsalter. Ein allfällig ihr zustehender Anteil vom

BVG-Guthaben des Ehemannes müsste ihr auf ein Privatkonto ausbezahlt werden.

Die Teilung der Guthaben aus beruflicher Vorsorge erweise sich im vorliegenden

Fall aus drei Gründen als unbillig: Einerseits hätten die Ehegatten bereits

rund CHF 100'000.00 aus der beruflichen Vorsorge bezogen und ausgegeben. Es sei

davon auszugehen, dass die Ehefrau auch weiteres Geld, welches sie aus der

beruflichen Vorsorge des Ehemannes erhalten würde, ausgeben und nicht für ihren

Lebensunterhalt im Alter einsetzen würde. Weiter habe der Ehemann auch AHV-Guthaben

bezogen und verbraucht. Mithin habe nicht nur die Ehefrau einen finanziellen

Schaden aus dem gemeinsamen Entscheid auszuwandern erlitten, sondern auch der

Ehemann. Der bei der Ehefrau entstandene Nachteil werde jedoch mit den Unterhaltszahlungen

(und damit noch während rund 13 Jahren, was einem Betrag von rund CHF 85'000.00

entspreche) ausgeglichen. Zuletzt sei zu berücksichtigen, dass der Ehemann seit

der Rückkehr von den [...] zum grössten Teil für den Unterhalt der Ehefrau

aufgekommen sei. Die Ehegatten seien seit Februar 2021 getrennt, seither bezahle

der Ehemann gemäss Eheschutzurteil einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 1'672.00,

welcher sich am gelebten Standard orientiere. Aus diesen Gründen wäre es

unbillig, wenn der Ehemann jetzt zusätzlich auch noch sein BVG-Guthaben teilen

müsste.

3.2 Die Ehefrau macht geltend, die

Verweigerung der PK-Teilung könne nicht mit einem angeblich verschwenderischen

Lebensstil legitimiert werden. Der ihr zustehende nacheheliche Unterhalt könne

kaum aufgewogen werden gegen die Teilung der Pensionskassengelder des

Ehemannes. Ihr finanzieller Schaden durch den Verzehr ihres gesamten

Pensionskassenguthabens ohne die Möglichkeit, wieder ein solches aufzubauen, wiege

wesentlich schwerer als die Lücke in der AHV des Ehemannes, welcher bis zu

seiner Pensionierung noch über 10 Jahre Zeit habe, wieder Guthaben einzuzahlen.

Wenn der Ehemann 2038 pensioniert werde, habe er eine Rente der AHV und der

Pensionskasse zu erwarten. Sie sei dann 80 und erhalte ab diesem Zeitpunkt

keine Unterhaltsbeiträge mehr, sondern nur noch ihre bescheidene AHV-Rente,

welche nicht existenzsichernd sei. Unter diesem Gesichtspunkt wäre es unbillig,

die PK-Teilung zu verweigern. Das nach der Rückkehr von den [...] geäufneten

Pensionskassenguthaben des Ehemannes in der Höhe von CHF 35'224.85 sei hälftig

aufzuteilen.

3.3 Der Ehemann entgegnet, beide

Ehegatten hätten durch den Bezug ihrer BVG-Guthaben eine Einbusse in ihren

Geldern der beruflichen Vorsorge erlitten. Bis zu seiner Pension könne er weitere

Gelder der beruflichen Vorsorge äufnen. Diese vermöchten den durch den Vorbezug

entstandenen Schaden jedoch nicht wettzumachen. Anders sehe es bei der Ehefrau aus:

Deren Einbussen würden durch den ihr zugesprochenen nachehelichen Unterhalt in

der Höhe von CHF 550.00 noch bis zu seiner Pension ausgeglichen werden. Seit der

Rückkehr aus den [...] sei er im Wesentlichen für den Unterhalt der Ehefrau aufgekommen,

er habe ihr ab 26. Februar 2021 einen Unterhaltsbeitrag von CHF 1'672.00

geleistet. Da die Ehefrau bereits pensioniert sei, sei dieser Profit in ihre

Altersvorsorge geflossen. Es liege somit ein wichtiger Grund im Sinne von Art.

124b Abs. 2 ZGB vor, sodass von einer Teilung seines Vorsorgeguthabens

abzusehen sei.

3.4.1 Die während der Ehe bis zum

Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens erworbenen Ansprüche aus der

beruflichen Vorsorge werden bei der Scheidung ausgeglichen (Art. 122 ZGB). Die

erworbenen Austrittsleistungen samt Freizügigkeitsguthaben und Vorbezügen für

Wohneigentum werden grundsätzlich hälftig geteilt (vgl. Art. 123 Abs. 1 ZGB).

3.4.2 Gemäss Art. 124b Abs. 2 ZGB

spricht das Gericht dem berechtigten Ehegatten weniger als die Hälfte der

Austrittsleistung zu oder verweigert die Teilung ganz, wenn wichtige Gründe

vorliegen. Ein solcher liegt insbesondere vor, wenn die hälftige Teilung (1)

aufgrund der güterrechtlichen Auseinandersetzung oder der wirtschaftlichen

Verhältnisse nach der Scheidung oder (2) aufgrund der Vorsorgebedürfnisse,

insbesondere unter Berücksichtigung des Altersunterschiedes zwischen den

Ehegatten, unbillig wäre. Wichtige Gründe, welche ein Abweichen von der

hälftigen Teilung erlauben, dürfen nur in besonders stossenden Fällen

angenommen werden. Es kann gerechtfertigt sein, vom Prinzip der hälftigen

Teilung abzuweichen, wenn zwischen den Ehegatten ein grosser Altersunterschied

besteht. Unter dem Gesichtspunkt der Vorsorgebedürfnisse ist die Teilung

unbillig, wenn ein Ehegatte gegenüber dem andern offenkundig benachteiligt

würde. Der Entscheid hierüber bedingt einen Vergleich der Vorsorgebedürfnisse

beider Ehegatten. Es sind sämtliche Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu

berücksichtigen (Urteile des Bundesgerichts 5A_153/2019 vom 03.09.2019 E. 6.3.2

m.w.H.; 5A_729/2020 vom 04.02.2021 E. 8.1 m.w.H.).

3.5 Strittig und zu klären ist, ob

Gründe vorliegen, um von einer hälftigen Teilung der Guthaben aus beruflicher

Vorsorge abzusehen.

3.6 Grundsätzlich zu Recht führte der

Vorderrichter aus, dass die Ehefrau das Geld auf ein Konto ausbezahlt erhält,

auf welches sie zugreifen kann. Es ist aber eine reine Spekulation des

Vorderrichters, dass die Ehefrau mit dem Geld nicht haushälterisch umgehen

wird. Selbst wenn es zutreffen würde, dass das gesamte Vorsorgegeld verspielt

worden ist, so ist zu bemerken, dass beide Parteien anlässlich der Befragung

durch den Vorderrichter angaben, ins Casino gegangen zu sein (A.S. 104 f.,

110). Entsprechend ging auch der Vorderrichter davon aus, dass beide Parteien

die Vorsorgegelder ausgegeben haben. Nach dem Vorgefallenen muss auch für die

Ehefrau klar sein, dass sie das Geld für ihren Lebensunterhalt im Alter gebrauchen

muss. Weiter ist zu berücksichtigen, dass der Ehemann nach der Scheidung noch über

Jahre hinweg sowohl seine erste wie auch seine zweite Säule äufnen kann, während

der Ehefrau diese Möglichkeit nicht mehr offensteht. Nachdem die Ehefrau bei

der Auswanderung auch die vorehelich geäuffneten Vorsorgegelder bezogen hat,

hätte sie ohne Partizipation an den Vorsorgegeldern des Ehemannes überhaupt

keine Sicherheit mehr. Dies zum Einen, weil sie aus der güterrechtlichen

Auseinandersetzung nur gerade einen Betrag in der Höhe von CHF 180.70 erhalten

hat (angefochtenes Urteil, Dispositivziffer 5) und sie die vom Ehemann

bezahlten Unterhaltsbeiträge vollumfänglich für den laufenden Unterhalt

gebraucht haben dürfte. Eine Pensionskassenrente kann die Ehefrau nicht mehr

beziehen. Ihre Rente aus der AHV beträgt monatlich CHF 1'177.00. Hinzu

kommt der Unterhaltsbeitrag in der Höhe von CHF 550.00. Bei der Pensionierung

des Ehemannes wird dieser eine Pensionskassenrente in der Höhe von

voraussichtlich CHF 1'040.00 beziehen können (Urkunde Nr. 12 des Ehemannes).

Dazu kommt die Rente aus der AHV. Stand heute beträgt die Minimalrente aus der

AHV CHF 1'260.00. So oder anders steht der Ehemann nach seiner Pensionierung besser

da, als es die Ehefrau heute tut. Nach dem Gesagten liegen keine wichtigen

Gründe vor, um die hälftige Teilung ganz oder teilweise zu verweigern. Die

während der Ehe (hier konkret die nach der Rückwanderung in die Schweiz)

geäuffneten Guthaben aus beruflicher Vorsorge sind hälftig zu teilen. Dass

selbst der Ehemann von diesem Grundsatz ausging, belegen seine noch vor

Vorinstanz gestellten Rechtsbegehren, wonach auch er die hälftige Teilung

seiner Guthaben aus beruflicher Vorsorge verlangte (A.S. 001, 052. 054 ff., 098).

Die Berufung erweist sich diesbezüglich als begründet.

3.7 Die Austrittsleistung der Ehefrau

bei Einleitung des Scheidungsverfahrens beträgt CHF 0.00, diejenige des

Ehemannes CHF 35'224.85 (Urkunden Nrn. 12 und 13 des Ehemannes). Die

Ehefrau hat Anspruch auf die Hälfte davon, d.h. auf CHF 17'612.45.

3.8 Die Pensionskasse des Ehemannes ist

anzuweisen, von seinem Vorsorgekonto den Betrag von CHF 17'612.45 auf das Konto

der Ehefrau bei der der [...] zu überweisen. Die entsprechende

Durchführbarkeitsbestätigung liegt vor.

III.

1. Beide Parteien haben auch für das

obergerichtliche Verfahren die integrale unentgeltliche Rechtspflege beantragt.

2. Das Gesuch der Ehefrau wurde bereits

mit Verfügung vom 30. Juli 2025 bewilligt. Wie sich gezeigt hat, kann auf die

Berufung, soweit sie sich auf die Höhe des Honorars der unentgeltlichen

Rechtsbeiständin bezieht, nicht eingetreten werden. Diesbezüglich waren die

Rechtsbegehren der Ehefrau von allem Anfang an aussichtslos. Dies schliesst

einen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege aus (vgl. Art. 117 lit. b

ZPO). Es rechtfertigt sich deshalb, der Ehefrau die unentgeltliche Rechtspflege

rückwirkend (teilweise) zu entziehen, soweit sie sich auf die Anfechtung des

Honorars ihrer unentgeltlichen Rechtsbeiständin bezieht.

3. Der Ehemann ist (im Moment) noch ausgewiesen

prozessarm. Es ist bereits hier zu erwähnen, dass er nach der Reduktion des von

ihm zu bezahlenden Unterhaltsbeitrags in der Lage sein wird (zumindest einen

Teil) seine(r) Prozesskosten zu erstatten. Betreffend den Aufwand im

Zusammenhang mit der Berufungsantwort ist sein Gesuch gutzuheissen. Betreffend

den Aufwand im Zusammenhang mit der Anschlussberufung ist sein Gesuch hingegen

abzuweisen. Diesbezüglich waren seine Rechtsbegehren von aller Anfang an

aussichtslos. Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist teilweise

gutzuheissen.

4. Nach dem Gesagten ist die Berufung

der Ehefrau teilweise gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist. Auf die Anschlussberufung

des Ehemannes ist nicht einzutreten. Aufgrund des Verfahrensausgangs und

zufolge des familienrechtlichen Charakters des Verfahrens (Art. 107 Abs. 1

lit. c ZPO) rechtfertigt es sich, die Kosten des Berufungsverfahrens den

Parteien je hälftig zu auferlegen und die Parteikosten wettzuschlagen.

5. Die Gerichtskosten werden auf CHF

2'000.00 festgesetzt. Zufolge teilweiser unentgeltlicher Rechtspflege beider

Parteien trägt der Staat Solothurn davon einen Teil von CHF 1'500.00. Die

Restanz von CHF 500.00 wird den Parteien je zur Häfte, d.h. zu je CHF 250.00

auferlegt.

6. Beide Parteivertreterinnen haben anlässlich

des Berufungsverfahrens eine Kostennote eingereicht. Die Kostenforderung der

unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Ehefrau beläuft sich auf CHF 2'643.35

und diejenige der unentgeltlichen Rechtsbeiständin des Ehemannes auf CHF 2'652.90.

Beide Honorarnoten sind zwar (wieder) hoch, aber gerade noch angemessen.

7. Da die unentgeltliche Rechtspflege

nur die nicht aussichtslosen Teile der Rechtsschriften umfasst, und eine exakte

Ausscheidung der aussichtslosen Teile nicht möglich ist, rechtfertigt es sich,

die Entschädigung für beide unentgeltlichen Rechtsbeiständinnen analog der

Gerichtskosten um rund einen Viertel zu reduzieren und pauschal auf CHF 2'000.00

(inkl. MwSt. und Auslagen) festzusetzen. Der Nachzahlungsanspruch der

Rechtsvertreterin des Ehemannes beträgt CHF 799.95. Die Rechtsvertreterin der

Ehefrau macht keinen Nachzahlungsanspruch geltend.

Demnach wird erkannt:

1. In teilweiser Gutheissung der Berufung

wird Ziffer 4 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Olten-Gösgen vom 21.

März 2025 aufgehoben. Sie lautet neu wie folgt: Die Pensionskasse […] wird

angewiesen, vom Vorsorgekonto von B.___ (AHV-Nr. [...]), den Betrag von

CHF 17'612.45 auf das Konto von A.___ bei der [...] (IBAN-Nr. [...]) zu

überweisen.

2. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen,

soweit darauf einzutreten ist.

3. Auf die Anschlussberufung wird nicht

eingetreten.

4. Der Ehefrau wird die unentgeltliche

Rechtspflege rückwirkend teilweise entzogen.

5. Das Gesuch des Ehemannes um

unentgeltliche Rechtspflege wird teilweise gutgeheissen.

6. Die Gerichtskosten werden auf CHF

2'000.00 festgesetzt. Sie werden A.___ und B.___ je zur Hälfte auferlegt.

Zufolge teilweiser unentgeltlicher Rechtspflege beider Parteien trägt der Staat

Solothurn davon einen Teil von CHF 1'500.00; vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ und/oder B.___

zur Nachzahlung in der Lage ist/sind (Art. 123 ZPO). Die Restanz in der Höhe

von CHF 500.00 tragen A.___ und B.___ je zur Hälfte, d.h. zu je CHF 250.00

7. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

Zufolge teilweiser unentgeltlicher Rechtspflege beider Parteien hat der Staat

Rechtsanwältin Corinne Saner eine Entschädigung von 2'000.00 und Rechtsanwältin

Annemarie Muhr eine solche von CHF 2'000.00 zu bezahlen.

8. Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ und/oder B.___

zur Nachzahlung in der Lage ist/sind. Sobald B.___ dazu in der Lage ist (Art.

123 ZPO) hat er seiner Rechtsvertreterin die Differenz zum vollen Honorar zu

leisten. Diese beträgt CHF 799.95.

Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt mehr

als CHF 30'000.00.

Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer

des Obergerichts

Die

Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Kofmel Schaller