ZKBER.2025.41
Anfechtung Kündigung / Erstreckung Mietverhältnis
7. Juli 2025Deutsch3 min
25. September 2024 beim Richteramt Olten-Gösgen anfocht,
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 7. Juli 2025
Es wirken mit:
Präsidentin Kofmel
Oberrichterin Hunkeler
Oberrichter Flückiger
Rechtspraktikantin Graf
In Sachen
A.___ AG,
Berufungsklägerin
gegen
B.___, vertreten durch C.___,
Berufungsbeklagte
betreffend Anfechtung
Kündigung / Erstreckung Mietverhältnis
hat die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung, dass:
die A.___ AG (nachfolgend: Klägerin) mit
Klage vom 31. Dezember 2024 (Postaufgabe) die Kündigung der B.___ vom
Sachverhalt
25. September 2024 beim Richteramt Olten-Gösgen anfocht,
die verbesserte Klage am
27. Februar 2025 eingereicht wurde,
der Amtsgerichtspräsident am
6. März 2025 Frist bis am 27. März 2025 zur Bezahlung eines
Gerichtskostenvorschusses von CHF 2'750.00 setzte, unter Hinweis auf einen
Nichteintretensentscheid bei Nichtzahlung,
auf das Rechtsmittel gegen die Verfügung
über den Kostenvorschuss hingewiesen wurde,
der Klägerin am 31. März 2025 eine
Nachfrist zur Bezahlung des Gerichtskostenvorschusses bis zum 11. April
2025 gesetzt wurde,
der Amtsgerichtspräsident am
14. April 2025 auf die Klage vom 27. Februar 2025 mangels Leistung
des Kostenvorschusses nicht eintrat,
der Amtsgerichtspräsident den
Nichteintretensentscheid damit begründete, dass ein Gericht gemäss Art. 98
der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) von der klagenden Partei
einen Vorschuss bis zur Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten verlangen könne,
Erwägungen
der Amtsgerichtspräsident darauf hinwies,
dass das Gericht auf eine Klage nicht eintrete, wenn der Kostenvorschuss auch
innert einer erteilten Nachfrist nicht geleistet werde (Art. 101 Abs. 3
ZPO),
die Klägerin fristgerecht am
23.
Juni 2025 (Postaufgabe) beim Obergericht des Kantons Solothurn
Beschwerde erhob,
die Beschwerde der Klägerin (nachfolgend
auch: Berufungsklägerin) als Berufung entgegengenommen wird,
die Berufungsklägerin ausführt, der vom Kantonsgericht
Olten [recte: Amtsgerichtspräsidenten von Olten-Gösgen] geforderte
Kostenvorschuss in Höhe von CHF 2'750.00 sei unverhältnismässig hoch und die
Schlichtungsbehörde habe ihr ein kostenloses Verfahren zugesichert,
die Kostenlosigkeit lediglich für das
Schlichtungsverfahren gilt (Art. 113 ZPO) und die Verfügung über den
Kostenvorschuss unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist,
gemäss Beschluss der Schlichtungsbehörde
für Miete und Pacht Olten-Gösgen vom 3. Dezember 2024 das Verfahren am
21.
Oktober 2024 eingeleitet wurde, weshalb Art. 98 aZPO zur Anwendung
gelangt,
nach Art. 98 aZPO das Gericht von der
klagenden Partei einen Vorschuss bis zur Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten
verlangen kann,
ein Kostenvorschuss von
CHF 2'750.00 unter Berücksichtigung von § 145 Abs. 1 des Gebührentarifs (GT,
Dispositiv
BGS 615.11) demnach ohnehin angemessen ist, zumal es sich nur um mutmassliche
Kosten handelt,
die Berufung sich als offensichtlich
unbegründet erweist und deshalb sogleich ohne Stellungnahme der Gegenpartei
abgewiesen werden kann (Art. 312 Abs. 1 ZPO),
die Berufungsklägerin bei diesem Ausgang
des Verfahrens dessen Kosten mit einer Entscheidgebühr von CHF 400.00 zu
bezahlen hat,
erkannt:
1. Eine Kopie der Beschwerde der A.___ AG
vom 23. Juni 2025 (Postaufgabe) geht an B.___.
2. Die Berufung wird abgewiesen, soweit
darauf eingetreten wird.
3. Die A.___ AG hat die Kosten des
Berufungsverfahrens von CHF 400.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt mehr
als CHF 15'000.00.
Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer
des Obergerichts
Die
Präsidentin Die
Rechtspraktikantin
Kofmel Graf