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Entscheid

ZKBER.2025.41

Anfechtung Kündigung / Erstreckung Mietverhältnis

7. Juli 2025Deutsch3 min

25. September 2024 beim Richteramt Olten-Gösgen anfocht,

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 7. Juli 2025

Es wirken mit:

Präsidentin Kofmel

Oberrichterin Hunkeler

Oberrichter Flückiger

Rechtspraktikantin Graf

In Sachen

A.___ AG,

Berufungsklägerin

gegen

B.___, vertreten durch C.___,

Berufungsbeklagte

betreffend Anfechtung

Kündigung / Erstreckung Mietverhältnis

hat die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung, dass:

die A.___ AG (nachfolgend: Klägerin) mit

Klage vom 31. Dezember 2024 (Postaufgabe) die Kündigung der B.___ vom

Sachverhalt

25. September 2024 beim Richteramt Olten-Gösgen anfocht,

die verbesserte Klage am

27. Februar 2025 eingereicht wurde,

der Amtsgerichtspräsident am

6. März 2025 Frist bis am 27. März 2025 zur Bezahlung eines

Gerichtskostenvorschusses von CHF 2'750.00 setzte, unter Hinweis auf einen

Nichteintretensentscheid bei Nichtzahlung,

auf das Rechtsmittel gegen die Verfügung

über den Kostenvorschuss hingewiesen wurde,

der Klägerin am 31. März 2025 eine

Nachfrist zur Bezahlung des Gerichtskostenvorschusses bis zum 11. April

2025 gesetzt wurde,

der Amtsgerichtspräsident am

14. April 2025 auf die Klage vom 27. Februar 2025 mangels Leistung

des Kostenvorschusses nicht eintrat,

der Amtsgerichtspräsident den

Nichteintretensentscheid damit begründete, dass ein Gericht gemäss Art. 98

der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) von der klagenden Partei

einen Vorschuss bis zur Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten verlangen könne,

Erwägungen

der Amtsgerichtspräsident darauf hinwies,

dass das Gericht auf eine Klage nicht eintrete, wenn der Kostenvorschuss auch

innert einer erteilten Nachfrist nicht geleistet werde (Art. 101 Abs. 3

ZPO),

die Klägerin fristgerecht am

23.

Juni 2025 (Postaufgabe) beim Obergericht des Kantons Solothurn

Beschwerde erhob,

die Beschwerde der Klägerin (nachfolgend

auch: Berufungsklägerin) als Berufung entgegengenommen wird,

die Berufungsklägerin ausführt, der vom Kantonsgericht

Olten [recte: Amtsgerichtspräsidenten von Olten-Gösgen] geforderte

Kostenvorschuss in Höhe von CHF 2'750.00 sei unverhältnismässig hoch und die

Schlichtungsbehörde habe ihr ein kostenloses Verfahren zugesichert,

die Kostenlosigkeit lediglich für das

Schlichtungsverfahren gilt (Art. 113 ZPO) und die Verfügung über den

Kostenvorschuss unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist,

gemäss Beschluss der Schlichtungsbehörde

für Miete und Pacht Olten-Gösgen vom 3. Dezember 2024 das Verfahren am

21.

Oktober 2024 eingeleitet wurde, weshalb Art. 98 aZPO zur Anwendung

gelangt,

nach Art. 98 aZPO das Gericht von der

klagenden Partei einen Vorschuss bis zur Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten

verlangen kann,

ein Kostenvorschuss von

CHF 2'750.00 unter Berücksichtigung von § 145 Abs. 1 des Gebührentarifs (GT,

Dispositiv

BGS 615.11) demnach ohnehin angemessen ist, zumal es sich nur um mutmassliche

Kosten handelt,

die Berufung sich als offensichtlich

unbegründet erweist und deshalb sogleich ohne Stellungnahme der Gegenpartei

abgewiesen werden kann (Art. 312 Abs. 1 ZPO),

die Berufungsklägerin bei diesem Ausgang

des Verfahrens dessen Kosten mit einer Entscheidgebühr von CHF 400.00 zu

bezahlen hat,

erkannt:

1. Eine Kopie der Beschwerde der A.___ AG

vom 23. Juni 2025 (Postaufgabe) geht an B.___.

2. Die Berufung wird abgewiesen, soweit

darauf eingetreten wird.

3. Die A.___ AG hat die Kosten des

Berufungsverfahrens von CHF 400.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt mehr

als CHF 15'000.00.

Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer

des Obergerichts

Die

Präsidentin Die

Rechtspraktikantin

Kofmel Graf