ZKBER.2025.42
Feststellung Vaterschaft und Unterhalt
7. Oktober 2025Deutsch13 min
Der Vater hat für den Sohn B.___ monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge wie
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 7. Oktober 2025
Es wirken mit:
Präsidentin Kofmel
Oberrichter Thomann
a.o. Ersatzrichterin Hunkeler
Gerichtsschreiberin Zimmermann
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Münger,
Berufungskläger
gegen
1. B.___,
gesetzlich vertreten durch C.___, hier vertreten durch Rechtsanwalt Oliver
Wächter,
2. C.___,
Berufungsbeklagte
betreffend Feststellung
Vaterschaft und Unterhalt
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Am 11. August 2022 machte B.___
(nachfolgend: Sohn oder Kläger), geb. [...] 2018, gegen A.___ (nachfolgend:
Kindsvater oder Beklagter) vor Richteramt Olten-Gösgen ein Verfahren betreffend
Feststellung Vaterschaft und Unterhalt anhängig.
2. Am 23. März 2023 sowie am 4. Juli
2024 fanden Verhandlungen vor dem Amtsgerichtspräsidenten statt. Der Sohn wurde
am 24. Juli 2024 vom Gericht angehört.
3. Mit Urteil vom 4. Dezember 2024 stellte
der Amtsgerichtspräsident die Vaterschaft von A.___ fest (Ziffer 1) und
verpflichtete ihn zu nachfolgenden Unterhaltszahlungen an seinen Sohn (Ziffer 5
[berichtigt]):
Der Vater hat für den Sohn B.___ monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge wie
folgt zu bezahlen:
- vom
1. August 2021 bis 28. Februar 2022:
CHF 711.00
(Barunterhalt CHF 200.00, Betreuungsunterhalt CHF 511.00)
- vom
1. März 2022 bis 31. Oktober 2022:
CHF 935.00
(Barunterhalt CHF 379.00, Betreuungsunterhalt CHF 557.00)
- vom
1. November 2024 bis 31. Dezember 2024:
CHF 1'435.00
(Barunterhalt CHF 379.00, Betreuungsunterhalt CHF 1'057.00)
-
vom 1. Januar 2025 bis 31.
März 2028:
CHF 1'181.00
(Barunterhalt CHF 385.00, Betreuungsunterhalt CHF 796.00)
-
vom 1. April 2028 bis 31.
Juli 2030:
CHF 1'293.00
(Barunterhalt CHF 591.00, Betreuungsunterhalt CHF 702.00)
-
vom 1. August 2030 bis 30.
April 2034:
CHF 1'077.00 (CHF
734.00 Bar- und CHF 343.00 Betreuungsunterhalt)
-
vom 1. Mai 2024 (recte:
2034) bis 30. April 2036:
CHF 807.00
(Barunterhalt)
Die
Kinder- und Ausbildungszulagen sind in diesen Beiträgen nicht inbegriffen. Sie
sollen dem Sohn jedoch zusätzlich zukommen. Der Vater
hat die Kinder- und Ausbildungszulagen, zu deren Einforderung er berechtigt
ist, dem Sohn weiterzuleiten.
Die Unterhaltspflicht
gegenüber dem Sohn dauert bis zur Volljährigkeit.
Vorbehalten bleiben Art. 276 Abs. 3 und Art. 277 Abs. 2
ZGB.
4. Gegen den begründeten Entscheid erhob
der Kindsvater (nachfolgend auch: Berufungskläger) am 24. Juni 2025 frist- und
formgerecht Berufung an das Obergericht des Kantons Solothurn mit den folgenden
Rechtsbegehren:
1. Es sei Ziff. 5 des Urteils des Richteramts
Olten-Gösgen vom 4. Dezember 2024 aufzuheben.
2. Es sei der Berufungskläger zu
verpflichten, an den Unterhalt seines Sohnes B.___ monatliche Beiträge von
höchstens CHF 250.00 zu bezahlen, zuzüglich allfälliger Kinderzulagen.
3. Es seien die Unterhaltsbeiträge an B.___
nach Abschluss der Erstausbildung des Berufungsklägers gestützt auf die
tatsächlichen Verhältnisse neu festzusetzen.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
(zzgl. MwSt.) zulasten des Berufungsbeklagten.
Ferner ersuchte er um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege.
5. Mit Berufungsantwort vom 11. Juli
2025 schloss der Sohn (nachfolgend auch: Berufungsbeklagter) auf
vollumfängliche Abweisung der Berufung, soweit darauf einzutreten sei,
u.K.u.E.F.
6. Mit Eingabe vom 1. September 2025
ersuchte der Berufungsbeklagte um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
7. Die Streitsache ist spruchreif.
Gestützt auf Art. 316 Abs. 1 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272)
kann darüber ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden
werden. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen des Vorderrichters wird
grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, wird im Folgenden
darauf Bezug genommen.
Erwägungen
II.
1.
Strittig und zu prüfen ist, ob der
Vorderrichter dem Kindsvater ab November 2024 zu Recht ein hypothetisches
Einkommen in der Höhe von CHF 4'000.00 angerechnet hat.
2.
Der Vorderrichter erwog, der Beklagte
sei verpflichtet, seine Erwerbskapazitäten voll auszuschöpfen. Er sei
offensichtlich in der Lage, ein Einkommen von rund CHF 4'000.00 zu
erzielen. Dieses Einkommen habe er aufgegeben, um eine Ausbildung zu
absolvieren. Die besondere Anstrengungspflicht in Bezug auf die Ausschöpfung
der Erwerbskapazität (insb., wenn sogar eine Unterdeckung im Barunterhalt
bestehe) könne auch die Freiheit der persönlichen Lebensgestaltung und der
Realisierung beruflicher Wunschvorstellungen einschränken. Es spiele keine
Rolle, ob der Beklagte seine Arbeitstätigkeit für eine Erst- oder eine
Zweitausbildung aufgegeben habe. Fakt sei, er hätte ein Erwerbseinkommen
erzielen können und habe dies freiwillig aufgegeben, sodass der Kindsunterhalt
nun vollständig ungedeckt sei. Auch wenn es – insb. auch im Hinblick auf die
Lebensgeschichte des Beklagten – nachvollziehbar sei, dass er eine Ausbildung
absolvieren wolle, würden seine Pflichten als Elternteil eines minderjährigen
Kindes seinen eigenen Wünschen vorgehen. Dem Beklagten sei deswegen ein
hypothetisches Einkommen anzurechnen. Der Beklagte habe bei seiner letzten
Anstellung als Chauffeur in einem Vollzeitpensum bei der E.___ AG einen
monatlichen Bruttolohn von CHF 4'220.00 erzielt. Nach Abzug von
Sozialversicherungsbeiträgen von ermessensweise 12 % resultiere ein
Nettoeinkommen von rund CHF 4'000.00. Zu seinen Berufsaussichten lasse der
Beklagte geltend machen, er könne den bisher ausgeführten Beruf aufgrund eines Unfalls
nicht mehr ausüben. Als Beleg für die Verletzung des Beklagten liege ein
Sprechstundenbericht der Klinik [...] vom 21. Oktober 2022 vor. Diesem sei im
Wesentlichen zu entnehmen, dass das Knie des Beklagten eine posttraumatische
Instabilität aufweise. Inwiefern diese Unfallfolge den Beklagten im Hinblick
auf seinen Beruf als Chauffeur arbeitsunfähig machen sollte, erhelle aus dem
eingereichten Arztbericht nicht. Arbeitsunfähigkeitszeugnisse seien keine eingereicht
worden. Das vorliegende Verfahren sei im August 2022 eingeleitet worden. Am
23.
März 2023 habe eine erste Verhandlung vor dem
Amtsgerichtspräsidenten stattgefunden. Bereits ab diesem Zeitpunkt habe dem
Beklagten bewusst sein müssen, dass er wieder eine Arbeitstätigkeit aufzunehmen
habe. Die zweite Verhandlung habe am 24. (recte: 4.) Juli 2024 stattgefunden.
Ab diesem Zeitpunkt sei dem Beklagten nur noch eine kurze Übergangsfrist von
drei Monaten zu gewähren, um wieder eine Arbeitsstelle zu finden. Mit Wirkung
ab November 2024 sei ihm somit ein hypothetisches Einkommen von netto CHF
4'000.00 monatlich für ein Vollzeitpensum anzurechnen.
3.
Der Berufungskläger macht geltend, er
sei in [...] aufgewachsen und habe dort während 12 Jahren die Schule besucht,
die Matura gemacht und ein Studium [...] aufgenommen. Dieses Studium habe er
nach vier Jahren abbrechen müssen, weil er ins Militär eingezogen worden sei.
Aufgrund der Kriegswirren habe er 2011 aus dem Land fliehen müssen. Nach seiner
Flucht in die Schweiz im Jahr 2015 habe er sich bis zur Anerkennung als
Flüchtling im Jahr 2018 im Asylverfahren befunden. Während dieser Zeit habe er
Deutsch gelernt und an einem Integrationsprogramm für höher qualifizierte
Flüchtlinge teilgenommen. Er habe auf dem Bau gearbeitet und ab 2021 als
Transporteur. Im Februar 2022 habe er einen Berufsunfall erlitten aufgrund
dessen er seine Arbeitsstelle habe aufgeben müssen. Entgegen den Ausführungen
des Vorderrichters habe er seinen Hilfsjob nicht freiwillig für das Studium
aufgegeben. Weiter sei der Job von Anfang an Mittel zum Zweck gewesen, um seine
Ausbildung zu finanzieren. Im Herbst 2023 habe er ein Hochschulstudium [...] an
der Fachhochschule [...] aufgenommen. Er werde dieses Studium im Jahr 2027
abschliessen und eine qualifizierte, gut entlöhnte Arbeitsstelle als [...]
annehmen können. Dannzumal werde er seinen Sohn vollumfänglich unterstützen
können. Heute habe er aufgrund seiner Lebensgeschichte gänzlich unverschuldet
noch gar keine Ausbildung bzw. keinen Berufsabschluss erwerben können. Er habe
ein Recht auf Erstabschluss. Mit der Annahme eines hypothetischen Einkommens
werde ihm ebendieses Recht abgesprochen. Es gehe nicht um Selbstverwirklichung,
vielmehr habe er auch aus Art. 22 der Genfer Flüchtlingskonvention und aus
Art. 8 BV einen Anspruch auf eine Erstausbildung. Er absolviere ein straffes,
praxisbezogenes Studium, bei welchem es um [...] gehe. Angesichts des
vorherrschenden Fachkräftemangels werde er nach Abschluss seines Studiums in
zwei Jahren eine gut bezahlte Stelle finden und einen gesellschaftlichen
Mehrwert leisten können.
4.
Der Berufungsbeklagte entgegnet, die
Pflicht als Elternteil eines minderjährigen Kindes gehe den eigenen Wünschen
nach einer Weiterbildung vor. Der Berufungskläger müsse alles in seiner Macht
stehende unternehmen und seine Leistungsfähigkeit voll ausschöpfen, um das
erforderliche Erwerbseinkommen zu erzielen, damit er seinen Sohn unterstützen
könne. Der Sohn sei bereits 7-jährig und besuche die Primarschule. Es können
nicht sein, dass der Kindsvater zu Lasten des Kindeswohls eine Ausbildung mache
und nichts an den Unterhalt zahle. Der Berufungskläger habe eine anständige
Anstellung gehabt und sei im Berufsleben integriert gewesen. Es sei ihm
zumutbar, seine Arbeitskraft weiterhin als Chauffeur auszuüben. Der
Berufungskläger sei bereits 39-jährig und im Arbeitsleben integriert gewesen.
Er sei in der Lage, ein angemessenes Einkommen zu erzielen.
5.1
Die Eltern sorgen gemeinsam, ein
jeder nach seinen Kräften für den gebührenden Unterhalt des Kindes und tragen
insbesondere die Kosten von Betreuung, Erziehung, Ausbildung und
Kindesschutzmassnahmen (Art. 276 Abs. 2 Schweizerisches Zivilgesetzbuch, ZGB,
SR 210). Im Verhältnis zum unmündigen Kind sind besonders hohe Anforderungen an
die Ausnützung der Erwerbskraft zu stellen (BGE 137 III 118 E. 3.1. mit
Hinweis). Die Erfüllung der Unterhaltspflicht verlangt die Ausschöpfung aller
finanziellen, intellektuellen und/oder körperlichen Ressourcen. Es besteht
Erwerbspflicht (BGE 123 III 7 E. 3e), die dem Selbstverwirklichungsanspruch des
Unterhaltsschuldners vorgeht, da nicht nur sein, sondern auch das
Persönlichkeitsrecht des Berechtigten zu achten ist, zu dessen Entfaltung ein
angemessener Unterhalt unentbehrlich ist (vgl. Christiana Fountoulakis in:
Thomas Geiser/ Christiana Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar,
Zivilgesetzbuch I, Basel 2022, Art. 276 ZGB N 25, mit weiteren Hinweisen).
5.2
Die Ausnützung der eigenen
Erwerbskapazitäten geht der Verwirklichung von Lebensträumen vor. Dies gilt im
Besonderen, wenn beim Kind – wie vorliegend in den ersten Phasen – eine
Mankosituation resultiert. Diesen Grundsatz verkennt der Berufungskläger in
eklatanter Weise. Er hätte seine finanziellen, intellektuellen und/oder
körperlichen Ressourcen schon längst ausnützen und die (finanzielle)
Verantwortung für sein Kind übernehmen müssen. Dies hat er bis heute nicht
getan. Mangels dieses ausreichenden Engagements hat der Vorderrichter dem
Berufungskläger völlig zu Recht ein hypothetisches Einkommen ab dem
1.
November 2024 angerechnet.
5.3
Bei der Bemessung von
Unterhaltsbeiträgen darf vom tatsächlichen Leistungsvermögen abgewichen und
stattdessen von einem hypothetischen Einkommen ausgegangen werden, sofern
dieses zu erreichen zumutbar und möglich ist. Dabei handelt es sich um zwei Voraussetzungen,
die kumulativ erfüllt sein müssen. Damit ein Einkommen überhaupt oder ein
höheres Einkommen als das tatsächlich erzielte angerechnet werden kann, genügt
es nicht, dass der betroffenen Partei weitere Anstrengungen zugemutet werden
können. Vielmehr muss es auch möglich sein, aufgrund dieser Anstrengungen ein
höheres Einkommen zu erzielen (Urteil des Bundesgerichts 5A_239/2017 vom 14.
September 2017 E. 2.1).
5.4
Der heute 39-jährige Berufungskläger
ist anerkannter Flüchtling und verfügt über einen B-Ausweis, welcher ihn
schweizweit zur Erwerbstätigkeit berechtigt. Gesundheitliche
Beeinträchtigungen, welche den Berufungskläger an einer Erwerbstätigkeit
hindern, sind keine dokumentiert und werden vom Berufungskläger im
Berufungsverfahren auch nicht mehr geltend gemacht. Auch wenn der Berufungskläger
keine Ausbildung und/oder wenig Berufungserfahrung hat, wird es ihm mit
entsprechenden Suchbemühungen möglich sein, wieder eine Anstellung zu finden,
mit welcher er mindestens den vom Vorderrichter angenommenen monatlichen
Nettoverdienst von CHF 4'000.00 erzielen kann. Der Berufungskläger selbst
hat gezeigt, dass es ihm auch ohne Berufsabschluss möglich war, sich im
Schweizerischen Arbeitsmarkt zu integrieren. Er selbst hat anlässlich der
Befragung vor dem Vorderrichter zu Protokoll gegeben, dass er ein monatliches Einkommen
von CHF 4'000.00 erzielen kann (Parteibefragung vom 4. Juli 2024 N 186
ff.). Daran ändert der Umstand nichts, dass sich der Berufungskläger mitten in
seinem Studium befindet. Schon vor dessen Beginn hatte er Kenntnis des gegen
ihn anhängig gemachten Verfahrens betreffend Vaterschaft und Unterhalt. Es hat
ihm bewusst sein müssen, dass er finanziell für seinen Sohn aufkommen muss. Das
Persönlichkeitsrecht des Kindes überwiegt das Recht des Berufungsklägers an
einer Ausbildung, da derzeit nur der nicht hauptsächlich betreuende Kindsvater
für den Unterhalt des Sohnes aufkommen kann.
6.
Aufgrund des Gesagten erweist sich
die Berufung als unbegründet, sie ist abzuweisen.
III.
1.
Der Berufungskläger beantragt auch
für das obergerichtliche Verfahren die integrale unentgeltliche Rechtspflege.
Da er ausgewiesen prozessarm ist, ist dieses Gesuch zu bewilligen.
2.
Gemäss Art. 106 ZPO sind die
Prozesskosten der unterliegenden Partei – vorliegend also dem Berufungskläger –
aufzuerlegen.
3.
Die Kosten des obergerichtlichen
Verfahrens sind auf CHF 1'000.00 festzulegen. Zufolge unentgeltlicher
Rechtspflege trägt diese Kosten der Staat Solothurn. Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald der Berufungskläger
zur Nachzahlung in der Lage ist.
4.
Während die Kostennote des Vertreters
des Berufungsbeklagten zu keinen Bemerkungen Anlass gibt und antragsgemäss auf
CHF 1'830.90 (inkl. MwSt. und Auslagen) festzusetzen ist, ist diejenige des
Vertreters des Berufungsklägers zu kürzen. Dies aus nachfolgenden Gründen: Für
die Beschwerde (recte: Berufung) wird ein Zeitaufwand von insgesamt zehn Stunden
geltend gemacht. Die Berufung gibt im Wesentlichen wieder, was schon vor
Vorinstanz vorgetragen worden ist. Zudem erhält sie (zu) viele theoretische
Abhandlungen und Wiederholungen des angefochtenen Entscheids. Angemessen ist
deshalb ein Zeitaufwand von fünf Stunden (Reduktion um 5 Stunden). Die Position
vom 17. Juni 2025 «Aktenstudium Urteil Vorinstanz» gehört zum erstinstanzlichen
Verfahren und ist vorliegend nicht (mehr) zu vergüten (Reduktion um 1 Stunde). Für
das Aktenstudium werden am 19. und am 20. Juni 2025 eindreiviertel Stunden
verrechnet, was zu viel ist (Reduktion um 45 Minuten). Zu kürzen ist sodann die
Position von fünfzehn Minuten vom 24. Juni 2025 «Brief Klient», weil davon
auszugehen ist, dass damit die Berufung dem Berufungskläger zur Kenntnis
gebracht worden ist, was nicht zu entschädigender Kanzleiaufwand darstellt
(Reduktion um 15 Minuten). Nach dem Gesagten ist der Stundenaufwand von 16:40 Stunden
um 7:00 Stunden auf 9:40 Stunden zu kürzen. Die Kostenforderung des
unentgeltlichen Rechtsbeistands des Berufungsklägers wird somit (inkl. MwSt.
und Auslagen) bei einem zu entschädigenden Stundenansatz von CHF 190.00 auf CHF
2'083.40 festgelegt.
5.
Der Berufungskläger hat an die
Berufungsbeklagte eine Parteientschädigung von CHF 1'830.90 zu bezahlen.
6.
Die Entschädigung des unentgeltlichen
Rechtsbeistands des Berufungsklägers, Rechtsanwalt Matthias Münger, wird auf
CHF 2'083.40 festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat
zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während
10.
Jahren, sobald der Berufungskläger zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123
ZPO). Ein Nachzahlungsanspruch wird nicht gelend gemacht.
7.
Beim vorliegenden Verfahrensausgang
wird das Gesuch des Berufungsbeklagten um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege hinfällig.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Berufung wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von CHF 1'000.00
werden A.___ auferlegt. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege erliegen diese auf
dem Staat Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch innert 10
Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
3. A.___ hat B.___ eine Parteientschädigung
von CHF 1'830.90 zu bezahlen. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege hat der
Staat Solothurn an Rechtsanwalt Matthias Münger eine Entschädigung von CHF 2'083.40
zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während
10 Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt mehr
als CHF 30'000.00.
Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer
des Obergerichts
Die
Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Kofmel Zimmermann