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Entscheid

ZKBER.2025.42

Feststellung Vaterschaft und Unterhalt

7. Oktober 2025Deutsch13 min

Der Vater hat für den Sohn B.___ monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge wie

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 7. Oktober 2025

Es wirken mit:

Präsidentin Kofmel

Oberrichter Thomann

a.o. Ersatzrichterin Hunkeler

Gerichtsschreiberin Zimmermann

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Münger,

Berufungskläger

gegen

1. B.___,

gesetzlich vertreten durch C.___, hier vertreten durch Rechtsanwalt Oliver

Wächter,

2. C.___,

Berufungsbeklagte

betreffend Feststellung

Vaterschaft und Unterhalt

zieht die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Am 11. August 2022 machte B.___

(nachfolgend: Sohn oder Kläger), geb. [...] 2018, gegen A.___ (nachfolgend:

Kindsvater oder Beklagter) vor Richteramt Olten-Gösgen ein Verfahren betreffend

Feststellung Vaterschaft und Unterhalt anhängig.

2. Am 23. März 2023 sowie am 4. Juli

2024 fanden Verhandlungen vor dem Amtsgerichtspräsidenten statt. Der Sohn wurde

am 24. Juli 2024 vom Gericht angehört.

3. Mit Urteil vom 4. Dezember 2024 stellte

der Amtsgerichtspräsident die Vaterschaft von A.___ fest (Ziffer 1) und

verpflichtete ihn zu nachfolgenden Unterhaltszahlungen an seinen Sohn (Ziffer 5

[berichtigt]):

Der Vater hat für den Sohn B.___ monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge wie

folgt zu bezahlen:

- vom

1. August 2021 bis 28. Februar 2022:

CHF 711.00

(Barunterhalt CHF 200.00, Betreuungsunterhalt CHF 511.00)

- vom

1. März 2022 bis 31. Oktober 2022:

CHF 935.00

(Barunterhalt CHF 379.00, Betreuungsunterhalt CHF 557.00)

- vom

1. November 2024 bis 31. Dezember 2024:

CHF 1'435.00

(Barunterhalt CHF 379.00, Betreuungsunterhalt CHF 1'057.00)

-

vom 1. Januar 2025 bis 31.

März 2028:

CHF 1'181.00

(Barunterhalt CHF 385.00, Betreuungsunterhalt CHF 796.00)

-

vom 1. April 2028 bis 31.

Juli 2030:

CHF 1'293.00

(Barunterhalt CHF 591.00, Betreuungsunterhalt CHF 702.00)

-

vom 1. August 2030 bis 30.

April 2034:

CHF 1'077.00 (CHF

734.00 Bar- und CHF 343.00 Betreuungsunterhalt)

-

vom 1. Mai 2024 (recte:

2034) bis 30. April 2036:

CHF 807.00

(Barunterhalt)

Die

Kinder- und Ausbildungszulagen sind in diesen Beiträgen nicht inbegriffen. Sie

sollen dem Sohn jedoch zusätzlich zukommen. Der Vater

hat die Kinder- und Ausbildungszulagen, zu deren Einforderung er berechtigt

ist, dem Sohn weiterzuleiten.

Die Unterhaltspflicht

gegenüber dem Sohn dauert bis zur Volljährigkeit.

Vorbehalten bleiben Art. 276 Abs. 3 und Art. 277 Abs. 2

ZGB.

4. Gegen den begründeten Entscheid erhob

der Kindsvater (nachfolgend auch: Berufungskläger) am 24. Juni 2025 frist- und

formgerecht Berufung an das Obergericht des Kantons Solothurn mit den folgenden

Rechtsbegehren:

1. Es sei Ziff. 5 des Urteils des Richteramts

Olten-Gösgen vom 4. Dezember 2024 aufzuheben.

2. Es sei der Berufungskläger zu

verpflichten, an den Unterhalt seines Sohnes B.___ monatliche Beiträge von

höchstens CHF 250.00 zu bezahlen, zuzüglich allfälliger Kinderzulagen.

3. Es seien die Unterhaltsbeiträge an B.___

nach Abschluss der Erstausbildung des Berufungsklägers gestützt auf die

tatsächlichen Verhältnisse neu festzusetzen.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

(zzgl. MwSt.) zulasten des Berufungsbeklagten.

Ferner ersuchte er um Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege.

5. Mit Berufungsantwort vom 11. Juli

2025 schloss der Sohn (nachfolgend auch: Berufungsbeklagter) auf

vollumfängliche Abweisung der Berufung, soweit darauf einzutreten sei,

u.K.u.E.F.

6. Mit Eingabe vom 1. September 2025

ersuchte der Berufungsbeklagte um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

7. Die Streitsache ist spruchreif.

Gestützt auf Art. 316 Abs. 1 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272)

kann darüber ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden

werden. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen des Vorderrichters wird

grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, wird im Folgenden

darauf Bezug genommen.

Erwägungen

II.

1.

Strittig und zu prüfen ist, ob der

Vorderrichter dem Kindsvater ab November 2024 zu Recht ein hypothetisches

Einkommen in der Höhe von CHF 4'000.00 angerechnet hat.

2.

Der Vorderrichter erwog, der Beklagte

sei verpflichtet, seine Erwerbskapazitäten voll auszuschöpfen. Er sei

offensichtlich in der Lage, ein Einkommen von rund CHF 4'000.00 zu

erzielen. Dieses Einkommen habe er aufgegeben, um eine Ausbildung zu

absolvieren. Die besondere Anstrengungspflicht in Bezug auf die Ausschöpfung

der Erwerbskapazität (insb., wenn sogar eine Unterdeckung im Barunterhalt

bestehe) könne auch die Freiheit der persönlichen Lebensgestaltung und der

Realisierung beruflicher Wunschvorstellungen einschränken. Es spiele keine

Rolle, ob der Beklagte seine Arbeitstätigkeit für eine Erst- oder eine

Zweitausbildung aufgegeben habe. Fakt sei, er hätte ein Erwerbseinkommen

erzielen können und habe dies freiwillig aufgegeben, sodass der Kindsunterhalt

nun vollständig ungedeckt sei. Auch wenn es – insb. auch im Hinblick auf die

Lebensgeschichte des Beklagten – nachvollziehbar sei, dass er eine Ausbildung

absolvieren wolle, würden seine Pflichten als Elternteil eines minderjährigen

Kindes seinen eigenen Wünschen vorgehen. Dem Beklagten sei deswegen ein

hypothetisches Einkommen anzurechnen. Der Beklagte habe bei seiner letzten

Anstellung als Chauffeur in einem Vollzeitpensum bei der E.___ AG einen

monatlichen Bruttolohn von CHF 4'220.00 erzielt. Nach Abzug von

Sozialversicherungsbeiträgen von ermessensweise 12 % resultiere ein

Nettoeinkommen von rund CHF 4'000.00. Zu seinen Berufsaussichten lasse der

Beklagte geltend machen, er könne den bisher ausgeführten Beruf aufgrund eines Unfalls

nicht mehr ausüben. Als Beleg für die Verletzung des Beklagten liege ein

Sprechstundenbericht der Klinik [...] vom 21. Oktober 2022 vor. Diesem sei im

Wesentlichen zu entnehmen, dass das Knie des Beklagten eine posttraumatische

Instabilität aufweise. Inwiefern diese Unfallfolge den Beklagten im Hinblick

auf seinen Beruf als Chauffeur arbeitsunfähig machen sollte, erhelle aus dem

eingereichten Arztbericht nicht. Arbeitsunfähigkeitszeugnisse seien keine eingereicht

worden. Das vorliegende Verfahren sei im August 2022 eingeleitet worden. Am

23.

März 2023 habe eine erste Verhandlung vor dem

Amtsgerichtspräsidenten stattgefunden. Bereits ab diesem Zeitpunkt habe dem

Beklagten bewusst sein müssen, dass er wieder eine Arbeitstätigkeit aufzunehmen

habe. Die zweite Verhandlung habe am 24. (recte: 4.) Juli 2024 stattgefunden.

Ab diesem Zeitpunkt sei dem Beklagten nur noch eine kurze Übergangsfrist von

drei Monaten zu gewähren, um wieder eine Arbeitsstelle zu finden. Mit Wirkung

ab November 2024 sei ihm somit ein hypothetisches Einkommen von netto CHF

4'000.00 monatlich für ein Vollzeitpensum anzurechnen.

3.

Der Berufungskläger macht geltend, er

sei in [...] aufgewachsen und habe dort während 12 Jahren die Schule besucht,

die Matura gemacht und ein Studium [...] aufgenommen. Dieses Studium habe er

nach vier Jahren abbrechen müssen, weil er ins Militär eingezogen worden sei.

Aufgrund der Kriegswirren habe er 2011 aus dem Land fliehen müssen. Nach seiner

Flucht in die Schweiz im Jahr 2015 habe er sich bis zur Anerkennung als

Flüchtling im Jahr 2018 im Asylverfahren befunden. Während dieser Zeit habe er

Deutsch gelernt und an einem Integrationsprogramm für höher qualifizierte

Flüchtlinge teilgenommen. Er habe auf dem Bau gearbeitet und ab 2021 als

Transporteur. Im Februar 2022 habe er einen Berufsunfall erlitten aufgrund

dessen er seine Arbeitsstelle habe aufgeben müssen. Entgegen den Ausführungen

des Vorderrichters habe er seinen Hilfsjob nicht freiwillig für das Studium

aufgegeben. Weiter sei der Job von Anfang an Mittel zum Zweck gewesen, um seine

Ausbildung zu finanzieren. Im Herbst 2023 habe er ein Hochschulstudium [...] an

der Fachhochschule [...] aufgenommen. Er werde dieses Studium im Jahr 2027

abschliessen und eine qualifizierte, gut entlöhnte Arbeitsstelle als [...]

annehmen können. Dannzumal werde er seinen Sohn vollumfänglich unterstützen

können. Heute habe er aufgrund seiner Lebensgeschichte gänzlich unverschuldet

noch gar keine Ausbildung bzw. keinen Berufsabschluss erwerben können. Er habe

ein Recht auf Erstabschluss. Mit der Annahme eines hypothetischen Einkommens

werde ihm ebendieses Recht abgesprochen. Es gehe nicht um Selbstverwirklichung,

vielmehr habe er auch aus Art. 22 der Genfer Flüchtlingskonvention und aus

Art. 8 BV einen Anspruch auf eine Erstausbildung. Er absolviere ein straffes,

praxisbezogenes Studium, bei welchem es um [...] gehe. Angesichts des

vorherrschenden Fachkräftemangels werde er nach Abschluss seines Studiums in

zwei Jahren eine gut bezahlte Stelle finden und einen gesellschaftlichen

Mehrwert leisten können.

4.

Der Berufungsbeklagte entgegnet, die

Pflicht als Elternteil eines minderjährigen Kindes gehe den eigenen Wünschen

nach einer Weiterbildung vor. Der Berufungskläger müsse alles in seiner Macht

stehende unternehmen und seine Leistungsfähigkeit voll ausschöpfen, um das

erforderliche Erwerbseinkommen zu erzielen, damit er seinen Sohn unterstützen

könne. Der Sohn sei bereits 7-jährig und besuche die Primarschule. Es können

nicht sein, dass der Kindsvater zu Lasten des Kindeswohls eine Ausbildung mache

und nichts an den Unterhalt zahle. Der Berufungskläger habe eine anständige

Anstellung gehabt und sei im Berufsleben integriert gewesen. Es sei ihm

zumutbar, seine Arbeitskraft weiterhin als Chauffeur auszuüben. Der

Berufungskläger sei bereits 39-jährig und im Arbeitsleben integriert gewesen.

Er sei in der Lage, ein angemessenes Einkommen zu erzielen.

5.1

Die Eltern sorgen gemeinsam, ein

jeder nach seinen Kräften für den gebührenden Unterhalt des Kindes und tragen

insbesondere die Kosten von Betreuung, Erziehung, Ausbildung und

Kindesschutzmassnahmen (Art. 276 Abs. 2 Schweizerisches Zivilgesetzbuch, ZGB,

SR 210). Im Verhältnis zum unmündigen Kind sind besonders hohe Anforderungen an

die Ausnützung der Erwerbskraft zu stellen (BGE 137 III 118 E. 3.1. mit

Hinweis). Die Erfüllung der Unterhaltspflicht verlangt die Ausschöpfung aller

finanziellen, intellektuellen und/oder körperlichen Ressourcen. Es besteht

Erwerbspflicht (BGE 123 III 7 E. 3e), die dem Selbstverwirklichungsanspruch des

Unterhaltsschuldners vorgeht, da nicht nur sein, sondern auch das

Persönlichkeitsrecht des Berechtigten zu achten ist, zu dessen Entfaltung ein

angemessener Unterhalt unentbehrlich ist (vgl. Christiana Fountoulakis in:

Thomas Geiser/ Christiana Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar,

Zivilgesetzbuch I, Basel 2022, Art. 276 ZGB N 25, mit weiteren Hinweisen).

5.2

Die Ausnützung der eigenen

Erwerbskapazitäten geht der Verwirklichung von Lebensträumen vor. Dies gilt im

Besonderen, wenn beim Kind – wie vorliegend in den ersten Phasen – eine

Mankosituation resultiert. Diesen Grundsatz verkennt der Berufungskläger in

eklatanter Weise. Er hätte seine finanziellen, intellektuellen und/oder

körperlichen Ressourcen schon längst ausnützen und die (finanzielle)

Verantwortung für sein Kind übernehmen müssen. Dies hat er bis heute nicht

getan. Mangels dieses ausreichenden Engagements hat der Vorderrichter dem

Berufungskläger völlig zu Recht ein hypothetisches Einkommen ab dem

1.

November 2024 angerechnet.

5.3

Bei der Bemessung von

Unterhaltsbeiträgen darf vom tatsächlichen Leistungsvermögen abgewichen und

stattdessen von einem hypothetischen Einkommen ausgegangen werden, sofern

dieses zu erreichen zumutbar und möglich ist. Dabei handelt es sich um zwei Voraussetzungen,

die kumulativ erfüllt sein müssen. Damit ein Einkommen überhaupt oder ein

höheres Einkommen als das tatsächlich erzielte angerechnet werden kann, genügt

es nicht, dass der betroffenen Partei weitere Anstrengungen zugemutet werden

können. Vielmehr muss es auch möglich sein, aufgrund dieser Anstrengungen ein

höheres Einkommen zu erzielen (Urteil des Bundesgerichts 5A_239/2017 vom 14.

September 2017 E. 2.1).

5.4

Der heute 39-jährige Berufungskläger

ist anerkannter Flüchtling und verfügt über einen B-Ausweis, welcher ihn

schweizweit zur Erwerbstätigkeit berechtigt. Gesundheitliche

Beeinträchtigungen, welche den Berufungskläger an einer Erwerbstätigkeit

hindern, sind keine dokumentiert und werden vom Berufungskläger im

Berufungsverfahren auch nicht mehr geltend gemacht. Auch wenn der Berufungskläger

keine Ausbildung und/oder wenig Berufungserfahrung hat, wird es ihm mit

entsprechenden Suchbemühungen möglich sein, wieder eine Anstellung zu finden,

mit welcher er mindestens den vom Vorderrichter angenommenen monatlichen

Nettoverdienst von CHF 4'000.00 erzielen kann. Der Berufungskläger selbst

hat gezeigt, dass es ihm auch ohne Berufsabschluss möglich war, sich im

Schweizerischen Arbeitsmarkt zu integrieren. Er selbst hat anlässlich der

Befragung vor dem Vorderrichter zu Protokoll gegeben, dass er ein monatliches Einkommen

von CHF 4'000.00 erzielen kann (Parteibefragung vom 4. Juli 2024 N 186

ff.). Daran ändert der Umstand nichts, dass sich der Berufungskläger mitten in

seinem Studium befindet. Schon vor dessen Beginn hatte er Kenntnis des gegen

ihn anhängig gemachten Verfahrens betreffend Vaterschaft und Unterhalt. Es hat

ihm bewusst sein müssen, dass er finanziell für seinen Sohn aufkommen muss. Das

Persönlichkeitsrecht des Kindes überwiegt das Recht des Berufungsklägers an

einer Ausbildung, da derzeit nur der nicht hauptsächlich betreuende Kindsvater

für den Unterhalt des Sohnes aufkommen kann.

6.

Aufgrund des Gesagten erweist sich

die Berufung als unbegründet, sie ist abzuweisen.

III.

1.

Der Berufungskläger beantragt auch

für das obergerichtliche Verfahren die integrale unentgeltliche Rechtspflege.

Da er ausgewiesen prozessarm ist, ist dieses Gesuch zu bewilligen.

2.

Gemäss Art. 106 ZPO sind die

Prozesskosten der unterliegenden Partei – vorliegend also dem Berufungskläger –

aufzuerlegen.

3.

Die Kosten des obergerichtlichen

Verfahrens sind auf CHF 1'000.00 festzulegen. Zufolge unentgeltlicher

Rechtspflege trägt diese Kosten der Staat Solothurn. Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald der Berufungskläger

zur Nachzahlung in der Lage ist.

4.

Während die Kostennote des Vertreters

des Berufungsbeklagten zu keinen Bemerkungen Anlass gibt und antragsgemäss auf

CHF 1'830.90 (inkl. MwSt. und Auslagen) festzusetzen ist, ist diejenige des

Vertreters des Berufungsklägers zu kürzen. Dies aus nachfolgenden Gründen: Für

die Beschwerde (recte: Berufung) wird ein Zeitaufwand von insgesamt zehn Stunden

geltend gemacht. Die Berufung gibt im Wesentlichen wieder, was schon vor

Vorinstanz vorgetragen worden ist. Zudem erhält sie (zu) viele theoretische

Abhandlungen und Wiederholungen des angefochtenen Entscheids. Angemessen ist

deshalb ein Zeitaufwand von fünf Stunden (Reduktion um 5 Stunden). Die Position

vom 17. Juni 2025 «Aktenstudium Urteil Vorinstanz» gehört zum erstinstanzlichen

Verfahren und ist vorliegend nicht (mehr) zu vergüten (Reduktion um 1 Stunde). Für

das Aktenstudium werden am 19. und am 20. Juni 2025 eindreiviertel Stunden

verrechnet, was zu viel ist (Reduktion um 45 Minuten). Zu kürzen ist sodann die

Position von fünfzehn Minuten vom 24. Juni 2025 «Brief Klient», weil davon

auszugehen ist, dass damit die Berufung dem Berufungskläger zur Kenntnis

gebracht worden ist, was nicht zu entschädigender Kanzleiaufwand darstellt

(Reduktion um 15 Minuten). Nach dem Gesagten ist der Stundenaufwand von 16:40 Stunden

um 7:00 Stunden auf 9:40 Stunden zu kürzen. Die Kostenforderung des

unentgeltlichen Rechtsbeistands des Berufungsklägers wird somit (inkl. MwSt.

und Auslagen) bei einem zu entschädigenden Stundenansatz von CHF 190.00 auf CHF

2'083.40 festgelegt.

5.

Der Berufungskläger hat an die

Berufungsbeklagte eine Parteientschädigung von CHF 1'830.90 zu bezahlen.

6.

Die Entschädigung des unentgeltlichen

Rechtsbeistands des Berufungsklägers, Rechtsanwalt Matthias Münger, wird auf

CHF 2'083.40 festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat

zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während

10.

Jahren, sobald der Berufungskläger zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123

ZPO). Ein Nachzahlungsanspruch wird nicht gelend gemacht.

7.

Beim vorliegenden Verfahrensausgang

wird das Gesuch des Berufungsbeklagten um Gewährung der unentgeltlichen

Rechtspflege hinfällig.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Berufung wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von CHF 1'000.00

werden A.___ auferlegt. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege erliegen diese auf

dem Staat Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch innert 10

Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

3. A.___ hat B.___ eine Parteientschädigung

von CHF 1'830.90 zu bezahlen. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege hat der

Staat Solothurn an Rechtsanwalt Matthias Münger eine Entschädigung von CHF 2'083.40

zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während

10 Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt mehr

als CHF 30'000.00.

Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer

des Obergerichts

Die

Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Kofmel Zimmermann