ZKBER.2025.46
Abänderung Scheidungsurteil
7. Oktober 2025Deutsch9 min
Solothurn-Lebern um Abänderung des Scheidungsurteils vom 27. Juni 2017 (Aufhebung
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 7. Oktober 2025
Es wirken mit:
Präsidentin Kofmel
Oberrichter Thomann
a.o. Ersatzrichterin Hunkeler
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Simon Bloch
Berufungskläger
gegen
B.___, vertreten durch Rechtsanwältin Melania Lupi Thomann,
Berufungsbeklagte
betreffend Abänderung
Scheidungsurteil
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ (nachfolgend: Kläger) und B.___
(nachfolgend: Beklagte) verheirateten sich […] 1998. Der Ehe entspross der
gemeinsame Sohn C.___, geb. [...] 2010.
2. Die Ehe wurde mit Urteil der Amtsgerichtsstatthalterin
von Bucheggberg-Wasseramt vom 27. Juni 2017 geschieden. Gemäss gerichtlich
genehmigter Konvention über die Scheidungsfolgen verpflichtete sich der Kläger,
für den Sohn Unterhaltsbeiträge zu leisten (aktuell CHF 1'200.00 [Ziffer 3.5
der Scheidungskonvention]).
3.1 Mit Urteil des Amtsgerichts von
Solothurn-Lebern vom 29. März 2022 wurde der Kläger wegen Vergewaltigung und
mehrfacher Drohung zum Nachteil der Beklagten u.a. zu einer Freiheitsstrafe von
vier Jahren verurteilt.
3.2 Der Kläger trat die Strafe am 5. Juni 2023 an.
4. Mit Eingabe vom 14. April 2023,
konkretisiert am 11. August 2023, ersuchte der Kläger beim Richteramt
Solothurn-Lebern um Abänderung des Scheidungsurteils vom 27. Juni 2017 (Aufhebung
des Kindesunterhalts für die Dauer des Strafvollzugs). Die Beklagte schloss auf
Klageabweisung.
5. Mit im Dispositiv eröffneten Urteil
vom 15. Januar 2025 wies der Amtsgerichtspräsident die Klage ab.
6. Gegen den begründeten Entscheid erhob
der Kläger (nachfolgend auch: Berufungskläger) am 11. Juli 2025 frist- und
formgerecht Berufung an das Obergericht des Kantons Solothurn mit den folgenden
Rechtsbegehren:
1. Das Urteil vom 15. Januar 2025 des
Richteramts Solothurn-Lebern […] sei aufzuheben.
2. Ziffer 3 des Urteils vom 27. Juni 2017
des Richteramts Bucheggberg-Wasseramt […] bzw. Ziffer 3.5 der darin genehmigten
Vereinbarung über Scheidungsfolgen seien rückwirkend ab Rechtshängigkeit des
vorinstanzlichen Verfahrens aufzuheben und es sei festzustellen, dass der
Kläger nicht in der Lage ist, Kindesunterhaltsbeiträge für seinen Sohn C.___ zu
bezahlen.
3. Es sei dem Berufungskläger für das
Berufungsverfahren die integrale unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen,
unter Beiordnung des unterzeichneten Rechtsanwalts als unentgeltlicher
Rechtsbeistand.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zzgl. MwSt.
7. Mit Berufungsantwort vom 14. August
2025 stellte die Beklagte (nachfolgend auch: Berufungsbeklagte) folgende
Rechtsbegehren:
1. Die Berufung sei vollumfänglich
abzuweisen.
2. Es sei der Berufungsbeklagten für das
Berufungsverfahren das Recht der unentgeltlichen Rechtspflege zu gewähren,
unter Beiordnung der Unterzeichneten als unentgeltlicher Rechtsbeistand.
3. Es seien die Kosten des
Berufungsverfahrens dem Berufungskläger zur Zahlung aufzuerlegen.
4. Es sei der Berufungskläger zu
verpflichten, der Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung nach
richterlichem Ermessen zu bezahlen. Aufgrund der schlechten finanziellen
Situation des Berufungsklägers sei die Entschädigung durch den Staat zu
entrichten mit Rückforderungsvorbehalt gegenüber dem Berufungskläger.
8. Die Streitsache ist spruchreif.
Gestützt auf Art. 316 Abs. 1 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272)
kann darüber ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden
werden. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen des Vorderrichters wird
grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, wird im Folgenden
darauf Bezug genommen.
Erwägungen
II.
1.1
Mit der im Scheidungsurteil vom 27.
Juni 2017 der Amtsgerichtsstatthalterin des Richteramtes Bucheggberg-Wasseramt
genehmigten Vereinbarung über die Scheidungsfolgen verpflichtete sich der
Kläger, für den Sohn einen Unterhaltsbeitrag von monatlich CHF 1'000.00 bzw.
CHF 1'200.00 zu bezahlen. Beim Kläger wurde von einem massgebenden
monatlichen Nettoeinkommen von CHF 4'985.85 ausgegangen.
1.2
Der Kläger befindet sich seit 5. Juni 2023
im Strafvollzug.
2.1
Die rechtliche Grundlage für die
Abänderung von Kinderunterhaltsbeiträgen findet sich in Art. 286 Abs. 2 Schweizerisches
Dispositiv
Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210). Demnach setzt das Gericht bei erheblicher
Veränderung der Verhältnisse den Unterhaltsbeitrag auf Antrag eines Elternteils
oder des Kindes neu fest oder hebt ihn auf. Eine Abänderung setzt voraus, dass
sich die Verhältnisse nachträglich erheblich und dauerhaft verändert haben
(Urteil des Bundesgerichts 5A_176/2023 vom 9. Februar 2024 E.3.2).
2.2 Eine Abänderung ist ausgeschlossen,
wenn die Sachlage durch eigenmächtiges, widerrechtliches, mithin
rechtsmissbräuchliches Verhalten herbeigeführt worden ist (BGE 141 III 376 E. 3.3.1; Urteile des Bundesgerichts 5A_117/2010 vom 5. März 2010 E. 3.3;
5A_101/2013 vom 25. Juli 2013 E. 3.1; 5A_98/2016 vom 25. Juni 2018 E. 2.4).
3. Der Vorderrichter erwog, es liege
eine erhebliche und dauernde Veränderung des Einkommens des Klägers vor, welche
im Zeitpunkt des Scheidungsurteils nicht voraussehbar gewesen sei. Der Kläger
könne seit dem Strafantritt keiner Erwerbstätigkeit im eigentlichen Sinne mehr
nachgehen, da er eine mehrjährige Freiheitsstrafe zu verbüssen habe. Folglich
müsste, da die Voraussetzungen von Art. 286 ZGB erfüllt seien, die
Unterhaltspflicht des Klägers gegenüber seinem Sohn aufgehoben werden. Die
Aufhebung der Unterhaltszahlung sei im vorliegenden Fall jedoch als unbillig zu
bezeichnen (Art. 4 ZGB). Der Einkommenswegfall sei selbstverschuldet. Der
Kläger habe eine mehrjährige Freiheitsstrafe zu verbüssen, da er unter anderem
wegen einer Vergewaltigung gegenüber der Beklagten und mithin der Mutter des
gemeinsamen Sohnes, dessen Unterhaltsbeitrag der Kläger im vorliegenden
Verfahren aufheben möchte, verurteilt worden sei. Während des Vollzuges der
Freiheitsstrafe sei der Grundbedarf des Klägers sichergestellt. Eine bedingte
Entlassung sei nach 32 Monaten möglich. Während diesen 32 Monaten seien
Unterhaltsbeiträge von total CHF 38'400.00 geschuldet. Werde dem Kläger
somit die bedingte Entlassung gewährt, so könne er bald mit der
Schuldenrückzahlung beginnen. Da bei einer Pfändung das betreibungsrechtliche
Existenzminimum zu berücksichtigen sei, bestehe keine Gefahr, dass in dieses
eingegriffen werde, damit der Kläger die aufgelaufenen Unterhaltsschulden
zurückzahlen könne. Ausserdem sei davon auszugehen, dass der Sohn bald eine
Lehre beginnen werde und die Unterhaltszahlungspflicht bis zum Abschluss der
Erstausbildung somit absehbar sei. Folglich sei es gerechtfertigt und billig,
dass der Kläger im Zusammenhang mit dem Kindsunterhalt Schulden anhäufe. Diese
Anhäufung von Schulden stelle keinen massiven Eingriff für den Kläger dar.
4. Es ist unbestritten, dass der Kläger
im Strafvollzug erheblich weniger verdient als im Zeitpunkt des
Scheidungsurteils. Strittig und zu klären ist, ob eine Aussetzung der
Unterhaltspflicht während des Strafvollzugs des Klägers angezeigt ist.
5. Der Berufungskläger moniert, für die
Anwendung von Art. 4 ZGB müsse ein richterlicher Ermessensspielraum bestehen.
Ein solcher Ermessensspielraum sei vorliegend zu verneinen. Die Voraussetzungen
für die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens seien klar umschrieben und
räumten dem Gericht kein Ermessen in Bezug darauf ein, ob ein allfälliges
Selbstverschulden der Einkommensverminderung berücksichtigt werden dürfe. Indem
die Vorinstanz sein Abänderungsbegehren abgewiesen habe und aus Billigkeitsgründen
faktisch ein hypothetisches Einkommen angerechnet habe, verletze sie
Bundesrecht. Die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens solle keinen
pönalen Charakter haben. Ein hypothetisches Einkommen würde vorliegend zu einer
Doppelbestrafung führen. Die Vorinstanz habe sich von sachfremden Kriterien
führen lassen. Ein hypothetisches Einkommen dürfe ihm erst angerechnet werden,
wenn es ihm möglich und auch zumutbar sei, ein entsprechendes Einkommen zu
erzielen, was für die Dauer des Freiheitsentzugs nicht der Fall sei.
6. Die Berufungsbeklagte erwidert, der
Berufungskläger sei rechtskräftig wegen Vergewaltigung zu ihrem Nachteil
verurteilt worden. Mit der Vergewaltigung habe er in Kauf genommen, eine
Gefängnisstrafe absitzen zu müssen. Es wäre in höchstem Masse rechtsmissbräuchlich,
wenn das Vergewaltigungsopfer nebst den Folgen der Vergewaltigung auch den
finanziellen Nachteil des Wegfalls des Kindesunterhaltsbeitrages tragen müsste.
Vielmehr sei es dem Berufungskläger ohne Weiteres zuzumuten, dass sich während
seines Gefängnisaufenthalts Unterhaltsschulden anhäuften, die er nach seiner –
in Kürze bevorstehenden Entlassung aus dem Gefängnis – ratenweise wieder
abbauen könne.
7.1 Die Leistungsfähigkeit des Klägers
hat sich mit seinem Freiheitsentzug erheblich verändert, womit für die Dauer
des vom Kläger zu verbüssenden Strafvollzugs grundsätzlich ein Abänderungsgrund
nach Art. 286 Abs. 2 ZGB vorliegt.
7.2 Trotzdem geht es im vorliegenden
Fall nicht an, die Unterhaltspflicht des Berufungsklägers aufgrund der
fehlenden Leistungsfähigkeit infolge Inhaftierung bis zur (bedingten)
Entlassung aus der zu vollziehenden Freiheitsstrafe aufzuheben. Es ist nicht
nur unbillig, sondern geradezu rechtsmissbräuchlich, wenn der Berufungskläger, welcher
die Mutter seines unterhaltsberechtigten Sohnes vergewaltigt und welcher seine
Inhaftierung selbst verschulden hat, sich darauf beruft, er könne seiner
Unterhaltspflicht nicht mehr nachkommen. Der Berufungskläger hat es selbst zu
verantworten, dass er eine Freiheitsstrafe zu verbüssen hat. Er hat die Verschlechterung
seiner wirtschaftlichen Verhältnisse durch widerrechtliches Verhalten
verursacht. Ein solches Verhalten verdient keinen Rechtsschutz. Es kann auf die
vollständig zutreffenden Ausführungen des Vorderrichters verwiesen werden.
7.3 Dem Berufungskläger ist es aufgrund
der Gegebenheiten zumutbar, Schulden anzuhäufen. Wie sich den bei den Akten
findenden Lohnabrechnungen (vor Strafantritt) des Berufungsklägers entnehmen
lässt, konnte er ein höheres monatliches Nettoeinkommen erzielen als das der
Konvention zu Grunde Gelegte. Nach Vollzug der Strafe wird es ihm möglich sein,
ein Erwerbseinkommen in ähnlicher Höhe wie das zuletzt Erzielte zu erarbeiten.
Damit kann er die angehäuften Schulden (ratenweise) abzahlen. Ohnehin verhält sich
der Berufungskläger (teilweise) widersprüchlich zu seinem eigenen vorherigen
Verhalten (venire contra factum proprium), wenn er (sinngemäss) geltend macht,
eine Verschuldung sei ihm nicht zuzumuten. Mit Schreiben vom 21. Oktober 2023
erklärte er sich selbst noch damit einverstanden, dass er sich während der Haft
verschulde (im Umfang von monatlich CHF 600.00).
8. Aufgrund des Gesagten erweist sich
die Berufung als unbegründet, sie ist abzuweisen.
III.
1. Beide Parteien haben auch für das
obergerichtliche Verfahren die integrale unentgeltliche Rechtspflege beantragt.
2. Eine Person hat Anspruch auf
unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel
verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO).
3. Der Berufungskläger ist zwar
ausgewiesen prozessarm, seine Berufung war aber von aller Anfang wegen
Unbilligkeit und Rechtsmissbräuchlichkeit aussichtslos. Sein Gesuch ist
entsprechend abzuweisen.
4. Die Berufungsbeklagte musste sich auf
den Prozess einlassen. Die Berufungsbeklagte ist aber nicht (mehr) mittellos.
Ihr Gesuch ist entsprechend ebenfalls abzuweisen.
5. Gemäss Art. 106 ZPO sind die
Prozesskosten der unterliegenden Partei – vorliegend also dem Berufungskläger –
aufzuerlegen.
6. Die Kosten des obergerichtlichen
Verfahrens sind auf CHF 2'000.00 festzulegen, die an die Berufungsbeklagte zu
entrichtende Parteienschädigung antragsgemäss auf CHF 599.10
(inkl. Auslagen und MwSt.).
Demnach wird erkannt:
1. Die Berufung wird abgewiesen.
2. Das Gesuch von A.___ um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Das Gesuch von B.___ um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
4. Die Gerichtskosten des
Berufungsverfahrens von CHF 2'000.00 werden A.___ auferlegt.
5. A.___ hat B.___ für das
Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 599.10 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt mehr
als CHF 30'000.00.
Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer
des Obergerichts
Die
Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Kofmel Schaller