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Entscheid

ZKBER.2025.46

Abänderung Scheidungsurteil

7. Oktober 2025Deutsch9 min

Solothurn-Lebern um Abänderung des Scheidungsurteils vom 27. Juni 2017 (Aufhebung

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 7. Oktober 2025

Es wirken mit:

Präsidentin Kofmel

Oberrichter Thomann

a.o. Ersatzrichterin Hunkeler

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Simon Bloch

Berufungskläger

gegen

B.___, vertreten durch Rechtsanwältin Melania Lupi Thomann,

Berufungsbeklagte

betreffend Abänderung

Scheidungsurteil

zieht die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. A.___ (nachfolgend: Kläger) und B.___

(nachfolgend: Beklagte) verheirateten sich […] 1998. Der Ehe entspross der

gemeinsame Sohn C.___, geb. [...] 2010.

2. Die Ehe wurde mit Urteil der Amtsgerichtsstatthalterin

von Bucheggberg-Wasseramt vom 27. Juni 2017 geschieden. Gemäss gerichtlich

genehmigter Konvention über die Scheidungsfolgen verpflichtete sich der Kläger,

für den Sohn Unterhaltsbeiträge zu leisten (aktuell CHF 1'200.00 [Ziffer 3.5

der Scheidungskonvention]).

3.1 Mit Urteil des Amtsgerichts von

Solothurn-Lebern vom 29. März 2022 wurde der Kläger wegen Vergewaltigung und

mehrfacher Drohung zum Nachteil der Beklagten u.a. zu einer Freiheitsstrafe von

vier Jahren verurteilt.

3.2 Der Kläger trat die Strafe am 5. Juni 2023 an.

4. Mit Eingabe vom 14. April 2023,

konkretisiert am 11. August 2023, ersuchte der Kläger beim Richteramt

Solothurn-Lebern um Abänderung des Scheidungsurteils vom 27. Juni 2017 (Aufhebung

des Kindesunterhalts für die Dauer des Strafvollzugs). Die Beklagte schloss auf

Klageabweisung.

5. Mit im Dispositiv eröffneten Urteil

vom 15. Januar 2025 wies der Amtsgerichtspräsident die Klage ab.

6. Gegen den begründeten Entscheid erhob

der Kläger (nachfolgend auch: Berufungskläger) am 11. Juli 2025 frist- und

formgerecht Berufung an das Obergericht des Kantons Solothurn mit den folgenden

Rechtsbegehren:

1. Das Urteil vom 15. Januar 2025 des

Richteramts Solothurn-Lebern […] sei aufzuheben.

2. Ziffer 3 des Urteils vom 27. Juni 2017

des Richteramts Bucheggberg-Wasseramt […] bzw. Ziffer 3.5 der darin genehmigten

Vereinbarung über Scheidungsfolgen seien rückwirkend ab Rechtshängigkeit des

vorinstanzlichen Verfahrens aufzuheben und es sei festzustellen, dass der

Kläger nicht in der Lage ist, Kindesunterhaltsbeiträge für seinen Sohn C.___ zu

bezahlen.

3. Es sei dem Berufungskläger für das

Berufungsverfahren die integrale unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen,

unter Beiordnung des unterzeichneten Rechtsanwalts als unentgeltlicher

Rechtsbeistand.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zzgl. MwSt.

7. Mit Berufungsantwort vom 14. August

2025 stellte die Beklagte (nachfolgend auch: Berufungsbeklagte) folgende

Rechtsbegehren:

1. Die Berufung sei vollumfänglich

abzuweisen.

2. Es sei der Berufungsbeklagten für das

Berufungsverfahren das Recht der unentgeltlichen Rechtspflege zu gewähren,

unter Beiordnung der Unterzeichneten als unentgeltlicher Rechtsbeistand.

3. Es seien die Kosten des

Berufungsverfahrens dem Berufungskläger zur Zahlung aufzuerlegen.

4. Es sei der Berufungskläger zu

verpflichten, der Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung nach

richterlichem Ermessen zu bezahlen. Aufgrund der schlechten finanziellen

Situation des Berufungsklägers sei die Entschädigung durch den Staat zu

entrichten mit Rückforderungsvorbehalt gegenüber dem Berufungskläger.

8. Die Streitsache ist spruchreif.

Gestützt auf Art. 316 Abs. 1 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272)

kann darüber ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden

werden. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen des Vorderrichters wird

grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, wird im Folgenden

darauf Bezug genommen.

Erwägungen

II.

1.1

Mit der im Scheidungsurteil vom 27.

Juni 2017 der Amtsgerichtsstatthalterin des Richteramtes Bucheggberg-Wasseramt

genehmigten Vereinbarung über die Scheidungsfolgen verpflichtete sich der

Kläger, für den Sohn einen Unterhaltsbeitrag von monatlich CHF 1'000.00 bzw.

CHF 1'200.00 zu bezahlen. Beim Kläger wurde von einem massgebenden

monatlichen Nettoeinkommen von CHF 4'985.85 ausgegangen.

1.2

Der Kläger befindet sich seit 5. Juni 2023

im Strafvollzug.

2.1

Die rechtliche Grundlage für die

Abänderung von Kinderunterhaltsbeiträgen findet sich in Art. 286 Abs. 2 Schweizerisches

Dispositiv

Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210). Demnach setzt das Gericht bei erheblicher

Veränderung der Verhältnisse den Unterhaltsbeitrag auf Antrag eines Elternteils

oder des Kindes neu fest oder hebt ihn auf. Eine Abänderung setzt voraus, dass

sich die Verhältnisse nachträglich erheblich und dauerhaft verändert haben

(Urteil des Bundesgerichts 5A_176/2023 vom 9. Februar 2024 E.3.2).

2.2 Eine Abänderung ist ausgeschlossen,

wenn die Sachlage durch eigenmächtiges, widerrechtliches, mithin

rechtsmissbräuchliches Verhalten herbeigeführt worden ist (BGE 141 III 376 E. 3.3.1; Urteile des Bundesgerichts 5A_117/2010 vom 5. März 2010 E. 3.3;

5A_101/2013 vom 25. Juli 2013 E. 3.1; 5A_98/2016 vom 25. Juni 2018 E. 2.4).

3. Der Vorderrichter erwog, es liege

eine erhebliche und dauernde Veränderung des Einkommens des Klägers vor, welche

im Zeitpunkt des Scheidungsurteils nicht voraussehbar gewesen sei. Der Kläger

könne seit dem Strafantritt keiner Erwerbstätigkeit im eigentlichen Sinne mehr

nachgehen, da er eine mehrjährige Freiheitsstrafe zu verbüssen habe. Folglich

müsste, da die Voraussetzungen von Art. 286 ZGB erfüllt seien, die

Unterhaltspflicht des Klägers gegenüber seinem Sohn aufgehoben werden. Die

Aufhebung der Unterhaltszahlung sei im vorliegenden Fall jedoch als unbillig zu

bezeichnen (Art. 4 ZGB). Der Einkommenswegfall sei selbstverschuldet. Der

Kläger habe eine mehrjährige Freiheitsstrafe zu verbüssen, da er unter anderem

wegen einer Vergewaltigung gegenüber der Beklagten und mithin der Mutter des

gemeinsamen Sohnes, dessen Unterhaltsbeitrag der Kläger im vorliegenden

Verfahren aufheben möchte, verurteilt worden sei. Während des Vollzuges der

Freiheitsstrafe sei der Grundbedarf des Klägers sichergestellt. Eine bedingte

Entlassung sei nach 32 Monaten möglich. Während diesen 32 Monaten seien

Unterhaltsbeiträge von total CHF 38'400.00 geschuldet. Werde dem Kläger

somit die bedingte Entlassung gewährt, so könne er bald mit der

Schuldenrückzahlung beginnen. Da bei einer Pfändung das betreibungsrechtliche

Existenzminimum zu berücksichtigen sei, bestehe keine Gefahr, dass in dieses

eingegriffen werde, damit der Kläger die aufgelaufenen Unterhaltsschulden

zurückzahlen könne. Ausserdem sei davon auszugehen, dass der Sohn bald eine

Lehre beginnen werde und die Unterhaltszahlungspflicht bis zum Abschluss der

Erstausbildung somit absehbar sei. Folglich sei es gerechtfertigt und billig,

dass der Kläger im Zusammenhang mit dem Kindsunterhalt Schulden anhäufe. Diese

Anhäufung von Schulden stelle keinen massiven Eingriff für den Kläger dar.

4. Es ist unbestritten, dass der Kläger

im Strafvollzug erheblich weniger verdient als im Zeitpunkt des

Scheidungsurteils. Strittig und zu klären ist, ob eine Aussetzung der

Unterhaltspflicht während des Strafvollzugs des Klägers angezeigt ist.

5. Der Berufungskläger moniert, für die

Anwendung von Art. 4 ZGB müsse ein richterlicher Ermessensspielraum bestehen.

Ein solcher Ermessensspielraum sei vorliegend zu verneinen. Die Voraussetzungen

für die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens seien klar umschrieben und

räumten dem Gericht kein Ermessen in Bezug darauf ein, ob ein allfälliges

Selbstverschulden der Einkommensverminderung berücksichtigt werden dürfe. Indem

die Vorinstanz sein Abänderungsbegehren abgewiesen habe und aus Billigkeitsgründen

faktisch ein hypothetisches Einkommen angerechnet habe, verletze sie

Bundesrecht. Die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens solle keinen

pönalen Charakter haben. Ein hypothetisches Einkommen würde vorliegend zu einer

Doppelbestrafung führen. Die Vorinstanz habe sich von sachfremden Kriterien

führen lassen. Ein hypothetisches Einkommen dürfe ihm erst angerechnet werden,

wenn es ihm möglich und auch zumutbar sei, ein entsprechendes Einkommen zu

erzielen, was für die Dauer des Freiheitsentzugs nicht der Fall sei.

6. Die Berufungsbeklagte erwidert, der

Berufungskläger sei rechtskräftig wegen Vergewaltigung zu ihrem Nachteil

verurteilt worden. Mit der Vergewaltigung habe er in Kauf genommen, eine

Gefängnisstrafe absitzen zu müssen. Es wäre in höchstem Masse rechtsmissbräuchlich,

wenn das Vergewaltigungsopfer nebst den Folgen der Vergewaltigung auch den

finanziellen Nachteil des Wegfalls des Kindesunterhaltsbeitrages tragen müsste.

Vielmehr sei es dem Berufungskläger ohne Weiteres zuzumuten, dass sich während

seines Gefängnisaufenthalts Unterhaltsschulden anhäuften, die er nach seiner –

in Kürze bevorstehenden Entlassung aus dem Gefängnis – ratenweise wieder

abbauen könne.

7.1 Die Leistungsfähigkeit des Klägers

hat sich mit seinem Freiheitsentzug erheblich verändert, womit für die Dauer

des vom Kläger zu verbüssenden Strafvollzugs grundsätzlich ein Abänderungsgrund

nach Art. 286 Abs. 2 ZGB vorliegt.

7.2 Trotzdem geht es im vorliegenden

Fall nicht an, die Unterhaltspflicht des Berufungsklägers aufgrund der

fehlenden Leistungsfähigkeit infolge Inhaftierung bis zur (bedingten)

Entlassung aus der zu vollziehenden Freiheitsstrafe aufzuheben. Es ist nicht

nur unbillig, sondern geradezu rechtsmissbräuchlich, wenn der Berufungskläger, welcher

die Mutter seines unterhaltsberechtigten Sohnes vergewaltigt und welcher seine

Inhaftierung selbst verschulden hat, sich darauf beruft, er könne seiner

Unterhaltspflicht nicht mehr nachkommen. Der Berufungskläger hat es selbst zu

verantworten, dass er eine Freiheitsstrafe zu verbüssen hat. Er hat die Verschlechterung

seiner wirtschaftlichen Verhältnisse durch widerrechtliches Verhalten

verursacht. Ein solches Verhalten verdient keinen Rechtsschutz. Es kann auf die

vollständig zutreffenden Ausführungen des Vorderrichters verwiesen werden.

7.3 Dem Berufungskläger ist es aufgrund

der Gegebenheiten zumutbar, Schulden anzuhäufen. Wie sich den bei den Akten

findenden Lohnabrechnungen (vor Strafantritt) des Berufungsklägers entnehmen

lässt, konnte er ein höheres monatliches Nettoeinkommen erzielen als das der

Konvention zu Grunde Gelegte. Nach Vollzug der Strafe wird es ihm möglich sein,

ein Erwerbseinkommen in ähnlicher Höhe wie das zuletzt Erzielte zu erarbeiten.

Damit kann er die angehäuften Schulden (ratenweise) abzahlen. Ohnehin verhält sich

der Berufungskläger (teilweise) widersprüchlich zu seinem eigenen vorherigen

Verhalten (venire contra factum proprium), wenn er (sinngemäss) geltend macht,

eine Verschuldung sei ihm nicht zuzumuten. Mit Schreiben vom 21. Oktober 2023

erklärte er sich selbst noch damit einverstanden, dass er sich während der Haft

verschulde (im Umfang von monatlich CHF 600.00).

8. Aufgrund des Gesagten erweist sich

die Berufung als unbegründet, sie ist abzuweisen.

III.

1. Beide Parteien haben auch für das

obergerichtliche Verfahren die integrale unentgeltliche Rechtspflege beantragt.

2. Eine Person hat Anspruch auf

unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel

verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO).

3. Der Berufungskläger ist zwar

ausgewiesen prozessarm, seine Berufung war aber von aller Anfang wegen

Unbilligkeit und Rechtsmissbräuchlichkeit aussichtslos. Sein Gesuch ist

entsprechend abzuweisen.

4. Die Berufungsbeklagte musste sich auf

den Prozess einlassen. Die Berufungsbeklagte ist aber nicht (mehr) mittellos.

Ihr Gesuch ist entsprechend ebenfalls abzuweisen.

5. Gemäss Art. 106 ZPO sind die

Prozesskosten der unterliegenden Partei – vorliegend also dem Berufungskläger –

aufzuerlegen.

6. Die Kosten des obergerichtlichen

Verfahrens sind auf CHF 2'000.00 festzulegen, die an die Berufungsbeklagte zu

entrichtende Parteienschädigung antragsgemäss auf CHF 599.10

(inkl. Auslagen und MwSt.).

Demnach wird erkannt:

1. Die Berufung wird abgewiesen.

2. Das Gesuch von A.___ um Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Das Gesuch von B.___ um Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

4. Die Gerichtskosten des

Berufungsverfahrens von CHF 2'000.00 werden A.___ auferlegt.

5. A.___ hat B.___ für das

Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 599.10 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt mehr

als CHF 30'000.00.

Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer

des Obergerichts

Die

Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Kofmel Schaller