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Entscheid

ZKBER.2025.47

Forderung aus Arbeitsvertrag

12. Dezember 2025Deutsch9 min

die A.___ AG das bestehende Arbeitsverhältnis mit B.___ fristlos. Darauf erhob B.___

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 12. Dezember 2025

Es wirken mit:

Präsidentin Kofmel

Oberrichter Hagmann

a.o. Ersatzrichterin Hunkeler

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___ AG,

vertreten durch Fürsprecher Peter

Stein,

Berufungsklägerin

gegen

B.___,

vertreten durch Rechtsanwalt Beat

Gerber,

Berufungsbeklagter

betreffend Forderung

aus Arbeitsvertrag

zieht die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Am 6. August 2021 kündigte

die A.___ AG das bestehende Arbeitsverhältnis mit B.___ fristlos. Darauf erhob B.___

(im Folgenden der Kläger) am 30. März 2022 beim Richteramt

Bucheggberg-Wasseramt Klage gegen die A.___ AG (im Folgenden die Beklagte) und

verlangte die Bezahlung eines Betrages von CHF 30’000.00 nebst Zins zu 5 % seit

6. August 2021, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

2. Die Beklagte beschränkte am 5.

September 2022 ihre mit der Klageantwort gestellten Rechtsbegehren auf den

Antrag, die Klage sei vollumfänglich abzuweisen, unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen.

3. Der

Amtsgerichtspräsident fällte am 9. Dezember 2024 das folgende Urteil:

1. Die

Beklagte hat dem Kläger CHF 30'000.00 nebst 5 % Zins seit 6. August 2021 zu

bezahlen.

2. Die

Beklagte hat dem Kläger eine Parteientschädigung von CHF 6'099.25 (Honorar CHF

5'447.50, Auslagen CHF 207.00, MWSt à 7.7 % CHF 255.85, MWSt à 8.1 % CHF

188.90) zu bezahlen.

3. Es

werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 114 lit. c ZPO).

4. Die

Kosten des Schlichtungsverfahrens von CHF 800.00 werden dem Kläger auferlegt

und mit dem von diesem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

4. Gegen das begründete Urteil legte die

Beklagte (im Folgenden auch die Berufungsklägerin) am 14. Juli 2025 form- und

fristgerecht Berufung beim Obergericht ein und verlangte dessen Aufhebung und

die Abweisung der Klage, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

5. Der Kläger (im Folgenden der

Berufungsbeklagte) beantragte in seiner Berufungsantwort vom 1. September 2025,

die Berufung sei abzuweisen und das vorinstanzliche Urteil sei zu bestätigen,

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

6. Auf die Ausführungen der Parteien und

der Vorinstanz wird im Folgenden soweit entscheidrelevant eingegangen. Im

Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

Der Amtsgerichtspräsident führte zur

Begründung seines Entscheides aus, der Kläger habe den bei der Produktion

anfallenden Stahlneuschrott bis Februar 2018 der C.___ AG

verkauft. Die bis Februar 2018 abgeholten Stahlabfälle seien in der

Buchhaltung der Beklagten verbucht worden. Danach seien die Stahlabfälle der D.___

verkauft worden. Gemäss ihrer Eingabe vom 14. November 2024 habe die D.___ für

den Transport nichts verrechnet. Manchmal habe sie CHF 50.00 oder CHF 100.00

für die Kaffeekasse gegeben, da sie sonst ihre Unkosten nicht hätte decken

können. Der Stahlpreis sei nie so hoch gewesen, dass etwas habe ausbezahlt

werden können. Die C.___ AG habe dem Kläger vermutlich Anfang

2018.

mitgeteilt, dass sie für die Entsorgung des Stahlschrotts nichts mehr

bezahlen könne, sondern vielmehr die Beklagte die Entsorgung zahlen müsse.

Dies habe der Kläger E.___ (dem Geschäftsführer der Beklagten) per Telefon

mitgeteilt. Dieser habe gesagt, der Kläger solle schauen, dass er den Abfall loswerde, ohne dass die Beklagte

draufzahlen müsse und dass er eventuelle Einnahmen aus dem Verkauf für die

Kaffeekasse verwenden dürfe. E.___ streite das vom Kläger erwähnte

Telefongespräch ab. Es sei nachvollziehbar, dass der Kläger, als die C.___ AG

den Stahlschrott nur noch gegen Entgelt habe abholen wollen, beim

Geschäftsführer der Beklagten Rücksprache genommen habe und dass E.___ die vom

Kläger wiedergegebene Aussage gemacht habe. Dafür spreche auch die Tatsache, dass

E.___ während mehr als drei Jahren nicht nachgefragt habe, wie die Einnahmen aus

dem Verkauf von Stahlschrott verbucht würden. E.___ habe sich gemäss seiner

Klageantwort am 30. Juli 2021 beim Kläger erkundigt, wo die Erträge aus dem

Verkauf des Stahlschrotts verbucht würden. In einem dazu geführten Telefonat

habe der Kläger auf das Dokument «Vereinbarung mit Herr E.___» verwiesen und

gesagt, die Einnahmen würden für die Kaffeekasse verwendet. E.___ habe die

Echtheit dieses Dokuments mit E-Mail vom 8. Juli 2021 bestritten. In der

Strafuntersuchung habe nicht festgestellt werden können, ob es sich bei der

Vereinbarung tatsächlich um eine Fälschung handle oder nicht. Abgesehen davon,

dass der zeitliche Ablauf, wie er in der Klageantwort geschildert werde, nicht

logisch sei, sei die Frage der Echtheit dieser Vereinbarung vorliegend nur von

untergeordneter Bedeutung. Dies, weil weiter oben festgestellt worden sei, dass

es zwischen dem Kläger und E.___ eine mündliche Vereinbarung gegeben habe,

wonach der Kläger die Einnahmen aus dem Verkauf des Stahlschrotts für die

Kaffeekasse verwenden dürfe.

2.

Die Berufungsklägerin wendet dagegen

ein, die Schlussfolgerung der Vorinstanz, es habe eine mündliche, eventuell

auch eine schriftliche Vereinbarung zwischen den Parteien gegeben, dass das

Entgelt aus dem Verkauf des Stahlschrottes der Kaffeekasse zugeführt werden

dürfe, sei falsch. Der Beweis einer solchen mündlichen Vereinbarung habe dem

Berufungsbeklagten oblegen. Dieser habe es bei reinen Parteibehauptungen

belassen. Indem die Vorinstanz die mündliche Vereinbarung trotz Beweislosigkeit

als erstellt erachtet habe, sei ihr eine unrichtige Feststellung des

Sachverhaltes und eine unrichtige Rechtsanwendung der gesetzlichen

Beweislastregeln vorzuhalten. Dasselbe gelte für die schriftliche «Vereinbarung

mit Herr E.___», welche unbestrittenermassen nur als schlecht lesbare Kopie

existiere. Nach Art. 178 ZPO müsse die Partei, die sich auf eine Urkunde berufe,

deren Echtheit beweisen, sofern die Echtheit von der anderen Partei begründet

bestritten werde. Scheitert der Echtheitsbeweis, so trage die beweisführende

Partei die Folgen der Beweislosigkeit. Im vorinstanzlichen Verfahren sei es dem

Kläger weder gelungen, eine mündliche Parteivereinbarung nachzuweisen, noch

einen Echtheitsbeweis hinsichtlich der Kopie der «Vereinbarung mit Herr E.___» zu

erbringen.

Dispositiv

3. Strittig ist demnach im

Berufungsverfahren einzig die Sachverhaltsfeststellung des

Amtsgerichtspräsidenten, dass es zwischen dem Berufungsbeklagten und E.___ eine

Vereinbarung gegeben hat, wonach der Berufungsbeklagte die Einnahmen aus dem

Verkauf des Stahlschrott für die Kaffeekassen verwenden durfte.

4. Wie der Berufungsbeklagte zutreffend

vorbringt, hat der Vorderrichter die Feststellung des rechtserheblichen

Sachverhalts nicht einzig auf Parteiaussagen abgestützt, sondern diese in einem

Kontext gesetzt, den zeitlichen Ablauf miteinbezogen und dabei auch das

Ergebnis des Strafverfahrens mitberücksichtigt. So hat die Berufungsklägerin

nie bestritten, dass der Stahlpreis anfangs 2018 so tief gewesen ist, dass die

Entsorgung sogar Geld gekostet hat. Es erscheint daher plausibel, dass E.___ dem

Berufungsbeklagten gesagt haben soll, er solle den Abfall loswerden, ohne dass

die Beklagte draufzahlen müsse und dass er eventuelle Einnahmen aus dem Verkauf

für die Kaffeekasse verwenden dürfe. Letzteres kann durchaus als Erfolgsprämie

für die Vermeidung von Entsorgungskosten gesehen werden. Die von der C.___ AG

in Aussicht gestellten Entsorgungskosten – was ebenfalls unbestritten geblieben

ist – sind auch ein nachvollziehbarer Grund dafür, wieso diese langjährige

Abnehmerin des Stahlschrotts durch die D.___ ersetzt wurde. Insbesondere bestätigt

letztere in ihrer Eingabe vom 14. November 2024 vollumfänglich die Darstellung

des Berufungsbeklagten. Sie bestätigt sogar ausdrücklich, dass sie kleinere

Beträge von CHF 50.00 oder CHF 100.00 für die Kaffeekasse gegeben habe. Auch

der Umstand, dass sich E.___ während mehr als drei Jahren nicht nach den

Erträgen aus dem Verkauf des Stahlschrotts erkundigt hat, spricht für den

Bestand der vom Berufungsbeklagten behaupteten (mündlichen) Vereinbarung. Aus

alldem geht hervor, dass der Amtsgerichtspräsident nicht unbesehen einzig auf

die Parteiaussagen des Berufungsbeklagten abgestellt hat. Vielmehr erweist sich

die Parteiaussage des Berufungsbeklagten als schlüssig und fügt sich nahtlos in

den unbestrittenen Sachverhalt ein. Ohnehin ist die Parteibefragung ein

zulässiges Beweismittel (Art. 168 Abs. 1 lit. f ZPO). Dementsprechend kann das

Gericht die Parteien zu den rechtserheblichen Tatsachen befragen (Art. 191 Abs.

1 ZPO). Entscheidend für die Untermauerung der Parteiaussage des

Berufungsbeklagten ist indessen, dass die Erklärung der D.___ in Bezug auf die

Höhe der ausbezahlten Beträge und deren Verwendung mit seiner Darstellung

übereinstimmt.

5. Die Berufungsklägerin ist der

Auffassung, der Berufungsbeklagte habe den Echtheitsbeweis für die von ihm

eingereichte schriftliche «Vereinbarung mit Herr E.___» nicht erbringen können,

weshalb diese unbeachtlich sei. Der Echtheitsbeweis ist nach Art. 178 ZPO allerdings

nicht voraussetzungslos anzutreten. Die Gegenpartei, welche die Echtheit der

Urkunde bestreitet, muss konkrete Umstände dartun, die beim Gericht ernsthafte

Zweifel an der Authentizität oder Integrität des Dokuments zu wecken vermögen. Eine

pauschale Bestreitung der Echtheit genügt nicht (Annette Dolge in: Karl Spühler

et al. [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Basler Kommentar, Basel

2024, Art. 178 N 2). Der blosse Einwand, die vorgelegte Urkunde existiere nur

als schlecht lesbare Kopie ist dafür nicht ausreichend. Dies gilt umso mehr,

als sich im Strafverfahren der Tatverdacht einer Fälschung nicht hat erhärten

lassen. Es konnte weder die Echtheit der schriftlichen Vereinbarung noch deren

Fälschung festgestellt werden. Es ist der Berufungsklägerin somit nicht

gelungen, begründete Zweifel an der Echtheit der vorgelegten Urkunde zu

erwecken. Dementsprechend hat der Amtsgerichtspräsident in seiner

Beweisverfügung vom 25. Juli 2024 dem Berufungsbeklagten auch nicht die

Beweisführungslast für die Echtheit dieser Urkunde auferlegt. Ausserdem zielte

der Antrag der Berufungsklägerin, es sei ein Echtheitsgutachten zu erstellen, auf

einen Gegenbeweis ab. Diesen Antrag hat der Amtsgerichtspräsident abgewiesen.

Da der Berufungskläger keinen Echtheitsbeweis zu erbringen hatte, konnte er damit

auch nicht scheitern. Selbst wenn eine Urkunde im Falle der Beweislosigkeit nach

der von der Berufungsklägerin angerufenen Literaturstelle als unecht gilt und

nicht beachtlich ist (Dolge, a.a.O., N 4), hat dies nicht zur Folge, dass die

gesamte Sachverhaltsdarstellung der betreffenden Partei unglaubwürdig und

unbeachtlich ist. Genau dies bringt der Amtsgerichtspräsident treffend zum

Ausdruck, wenn er seine Folgerung, die Frage der Echtheit der schriftlichen

Vereinbarung sei nur von untergeordneter Bedeutung, mit seiner vorgängigen

Feststellung begründet, es habe zwischen dem Berufungsbeklagten und E.___ eine

mündliche Vereinbarung gegeben. Wie oben unter Ziffer 3 aufgezeigt, ist diese

Sachverhaltsfeststellung nicht zu beanstanden.

6. Die Berufung ist

demnach abzuweisen. Bei Streitigkeiten aus einem Arbeitsverhältnis werden bis

zu einem Streitwert von CHF 30’000.00 keine Gerichtskosten gesprochen. Hingegen

hat die Berufungsklägerin dem Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung zu bezahlen.

Der mit der Honorarnote geltend gemachte Betrag von CHF 2’327.20 (inkl.

Auslagen und MWST) erscheint angemessen.

Demnach wird erkannt:

1. Die Berufung wird abgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Die A.___ AG hat B.___ für das

Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 2’327.20 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt

CHF 30'000.00.

Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer

des Obergerichts

Die

Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Kofmel Schaller