ZKBER.2025.47
Forderung aus Arbeitsvertrag
12. Dezember 2025Deutsch9 min
die A.___ AG das bestehende Arbeitsverhältnis mit B.___ fristlos. Darauf erhob B.___
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 12. Dezember 2025
Es wirken mit:
Präsidentin Kofmel
Oberrichter Hagmann
a.o. Ersatzrichterin Hunkeler
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___ AG,
vertreten durch Fürsprecher Peter
Stein,
Berufungsklägerin
gegen
B.___,
vertreten durch Rechtsanwalt Beat
Gerber,
Berufungsbeklagter
betreffend Forderung
aus Arbeitsvertrag
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Am 6. August 2021 kündigte
die A.___ AG das bestehende Arbeitsverhältnis mit B.___ fristlos. Darauf erhob B.___
(im Folgenden der Kläger) am 30. März 2022 beim Richteramt
Bucheggberg-Wasseramt Klage gegen die A.___ AG (im Folgenden die Beklagte) und
verlangte die Bezahlung eines Betrages von CHF 30’000.00 nebst Zins zu 5 % seit
6. August 2021, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
2. Die Beklagte beschränkte am 5.
September 2022 ihre mit der Klageantwort gestellten Rechtsbegehren auf den
Antrag, die Klage sei vollumfänglich abzuweisen, unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen.
3. Der
Amtsgerichtspräsident fällte am 9. Dezember 2024 das folgende Urteil:
1. Die
Beklagte hat dem Kläger CHF 30'000.00 nebst 5 % Zins seit 6. August 2021 zu
bezahlen.
2. Die
Beklagte hat dem Kläger eine Parteientschädigung von CHF 6'099.25 (Honorar CHF
5'447.50, Auslagen CHF 207.00, MWSt à 7.7 % CHF 255.85, MWSt à 8.1 % CHF
188.90) zu bezahlen.
3. Es
werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 114 lit. c ZPO).
4. Die
Kosten des Schlichtungsverfahrens von CHF 800.00 werden dem Kläger auferlegt
und mit dem von diesem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
4. Gegen das begründete Urteil legte die
Beklagte (im Folgenden auch die Berufungsklägerin) am 14. Juli 2025 form- und
fristgerecht Berufung beim Obergericht ein und verlangte dessen Aufhebung und
die Abweisung der Klage, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
5. Der Kläger (im Folgenden der
Berufungsbeklagte) beantragte in seiner Berufungsantwort vom 1. September 2025,
die Berufung sei abzuweisen und das vorinstanzliche Urteil sei zu bestätigen,
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
6. Auf die Ausführungen der Parteien und
der Vorinstanz wird im Folgenden soweit entscheidrelevant eingegangen. Im
Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
Der Amtsgerichtspräsident führte zur
Begründung seines Entscheides aus, der Kläger habe den bei der Produktion
anfallenden Stahlneuschrott bis Februar 2018 der C.___ AG
verkauft. Die bis Februar 2018 abgeholten Stahlabfälle seien in der
Buchhaltung der Beklagten verbucht worden. Danach seien die Stahlabfälle der D.___
verkauft worden. Gemäss ihrer Eingabe vom 14. November 2024 habe die D.___ für
den Transport nichts verrechnet. Manchmal habe sie CHF 50.00 oder CHF 100.00
für die Kaffeekasse gegeben, da sie sonst ihre Unkosten nicht hätte decken
können. Der Stahlpreis sei nie so hoch gewesen, dass etwas habe ausbezahlt
werden können. Die C.___ AG habe dem Kläger vermutlich Anfang
2018.
mitgeteilt, dass sie für die Entsorgung des Stahlschrotts nichts mehr
bezahlen könne, sondern vielmehr die Beklagte die Entsorgung zahlen müsse.
Dies habe der Kläger E.___ (dem Geschäftsführer der Beklagten) per Telefon
mitgeteilt. Dieser habe gesagt, der Kläger solle schauen, dass er den Abfall loswerde, ohne dass die Beklagte
draufzahlen müsse und dass er eventuelle Einnahmen aus dem Verkauf für die
Kaffeekasse verwenden dürfe. E.___ streite das vom Kläger erwähnte
Telefongespräch ab. Es sei nachvollziehbar, dass der Kläger, als die C.___ AG
den Stahlschrott nur noch gegen Entgelt habe abholen wollen, beim
Geschäftsführer der Beklagten Rücksprache genommen habe und dass E.___ die vom
Kläger wiedergegebene Aussage gemacht habe. Dafür spreche auch die Tatsache, dass
E.___ während mehr als drei Jahren nicht nachgefragt habe, wie die Einnahmen aus
dem Verkauf von Stahlschrott verbucht würden. E.___ habe sich gemäss seiner
Klageantwort am 30. Juli 2021 beim Kläger erkundigt, wo die Erträge aus dem
Verkauf des Stahlschrotts verbucht würden. In einem dazu geführten Telefonat
habe der Kläger auf das Dokument «Vereinbarung mit Herr E.___» verwiesen und
gesagt, die Einnahmen würden für die Kaffeekasse verwendet. E.___ habe die
Echtheit dieses Dokuments mit E-Mail vom 8. Juli 2021 bestritten. In der
Strafuntersuchung habe nicht festgestellt werden können, ob es sich bei der
Vereinbarung tatsächlich um eine Fälschung handle oder nicht. Abgesehen davon,
dass der zeitliche Ablauf, wie er in der Klageantwort geschildert werde, nicht
logisch sei, sei die Frage der Echtheit dieser Vereinbarung vorliegend nur von
untergeordneter Bedeutung. Dies, weil weiter oben festgestellt worden sei, dass
es zwischen dem Kläger und E.___ eine mündliche Vereinbarung gegeben habe,
wonach der Kläger die Einnahmen aus dem Verkauf des Stahlschrotts für die
Kaffeekasse verwenden dürfe.
2.
Die Berufungsklägerin wendet dagegen
ein, die Schlussfolgerung der Vorinstanz, es habe eine mündliche, eventuell
auch eine schriftliche Vereinbarung zwischen den Parteien gegeben, dass das
Entgelt aus dem Verkauf des Stahlschrottes der Kaffeekasse zugeführt werden
dürfe, sei falsch. Der Beweis einer solchen mündlichen Vereinbarung habe dem
Berufungsbeklagten oblegen. Dieser habe es bei reinen Parteibehauptungen
belassen. Indem die Vorinstanz die mündliche Vereinbarung trotz Beweislosigkeit
als erstellt erachtet habe, sei ihr eine unrichtige Feststellung des
Sachverhaltes und eine unrichtige Rechtsanwendung der gesetzlichen
Beweislastregeln vorzuhalten. Dasselbe gelte für die schriftliche «Vereinbarung
mit Herr E.___», welche unbestrittenermassen nur als schlecht lesbare Kopie
existiere. Nach Art. 178 ZPO müsse die Partei, die sich auf eine Urkunde berufe,
deren Echtheit beweisen, sofern die Echtheit von der anderen Partei begründet
bestritten werde. Scheitert der Echtheitsbeweis, so trage die beweisführende
Partei die Folgen der Beweislosigkeit. Im vorinstanzlichen Verfahren sei es dem
Kläger weder gelungen, eine mündliche Parteivereinbarung nachzuweisen, noch
einen Echtheitsbeweis hinsichtlich der Kopie der «Vereinbarung mit Herr E.___» zu
erbringen.
Dispositiv
3. Strittig ist demnach im
Berufungsverfahren einzig die Sachverhaltsfeststellung des
Amtsgerichtspräsidenten, dass es zwischen dem Berufungsbeklagten und E.___ eine
Vereinbarung gegeben hat, wonach der Berufungsbeklagte die Einnahmen aus dem
Verkauf des Stahlschrott für die Kaffeekassen verwenden durfte.
4. Wie der Berufungsbeklagte zutreffend
vorbringt, hat der Vorderrichter die Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts nicht einzig auf Parteiaussagen abgestützt, sondern diese in einem
Kontext gesetzt, den zeitlichen Ablauf miteinbezogen und dabei auch das
Ergebnis des Strafverfahrens mitberücksichtigt. So hat die Berufungsklägerin
nie bestritten, dass der Stahlpreis anfangs 2018 so tief gewesen ist, dass die
Entsorgung sogar Geld gekostet hat. Es erscheint daher plausibel, dass E.___ dem
Berufungsbeklagten gesagt haben soll, er solle den Abfall loswerden, ohne dass
die Beklagte draufzahlen müsse und dass er eventuelle Einnahmen aus dem Verkauf
für die Kaffeekasse verwenden dürfe. Letzteres kann durchaus als Erfolgsprämie
für die Vermeidung von Entsorgungskosten gesehen werden. Die von der C.___ AG
in Aussicht gestellten Entsorgungskosten – was ebenfalls unbestritten geblieben
ist – sind auch ein nachvollziehbarer Grund dafür, wieso diese langjährige
Abnehmerin des Stahlschrotts durch die D.___ ersetzt wurde. Insbesondere bestätigt
letztere in ihrer Eingabe vom 14. November 2024 vollumfänglich die Darstellung
des Berufungsbeklagten. Sie bestätigt sogar ausdrücklich, dass sie kleinere
Beträge von CHF 50.00 oder CHF 100.00 für die Kaffeekasse gegeben habe. Auch
der Umstand, dass sich E.___ während mehr als drei Jahren nicht nach den
Erträgen aus dem Verkauf des Stahlschrotts erkundigt hat, spricht für den
Bestand der vom Berufungsbeklagten behaupteten (mündlichen) Vereinbarung. Aus
alldem geht hervor, dass der Amtsgerichtspräsident nicht unbesehen einzig auf
die Parteiaussagen des Berufungsbeklagten abgestellt hat. Vielmehr erweist sich
die Parteiaussage des Berufungsbeklagten als schlüssig und fügt sich nahtlos in
den unbestrittenen Sachverhalt ein. Ohnehin ist die Parteibefragung ein
zulässiges Beweismittel (Art. 168 Abs. 1 lit. f ZPO). Dementsprechend kann das
Gericht die Parteien zu den rechtserheblichen Tatsachen befragen (Art. 191 Abs.
1 ZPO). Entscheidend für die Untermauerung der Parteiaussage des
Berufungsbeklagten ist indessen, dass die Erklärung der D.___ in Bezug auf die
Höhe der ausbezahlten Beträge und deren Verwendung mit seiner Darstellung
übereinstimmt.
5. Die Berufungsklägerin ist der
Auffassung, der Berufungsbeklagte habe den Echtheitsbeweis für die von ihm
eingereichte schriftliche «Vereinbarung mit Herr E.___» nicht erbringen können,
weshalb diese unbeachtlich sei. Der Echtheitsbeweis ist nach Art. 178 ZPO allerdings
nicht voraussetzungslos anzutreten. Die Gegenpartei, welche die Echtheit der
Urkunde bestreitet, muss konkrete Umstände dartun, die beim Gericht ernsthafte
Zweifel an der Authentizität oder Integrität des Dokuments zu wecken vermögen. Eine
pauschale Bestreitung der Echtheit genügt nicht (Annette Dolge in: Karl Spühler
et al. [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Basler Kommentar, Basel
2024, Art. 178 N 2). Der blosse Einwand, die vorgelegte Urkunde existiere nur
als schlecht lesbare Kopie ist dafür nicht ausreichend. Dies gilt umso mehr,
als sich im Strafverfahren der Tatverdacht einer Fälschung nicht hat erhärten
lassen. Es konnte weder die Echtheit der schriftlichen Vereinbarung noch deren
Fälschung festgestellt werden. Es ist der Berufungsklägerin somit nicht
gelungen, begründete Zweifel an der Echtheit der vorgelegten Urkunde zu
erwecken. Dementsprechend hat der Amtsgerichtspräsident in seiner
Beweisverfügung vom 25. Juli 2024 dem Berufungsbeklagten auch nicht die
Beweisführungslast für die Echtheit dieser Urkunde auferlegt. Ausserdem zielte
der Antrag der Berufungsklägerin, es sei ein Echtheitsgutachten zu erstellen, auf
einen Gegenbeweis ab. Diesen Antrag hat der Amtsgerichtspräsident abgewiesen.
Da der Berufungskläger keinen Echtheitsbeweis zu erbringen hatte, konnte er damit
auch nicht scheitern. Selbst wenn eine Urkunde im Falle der Beweislosigkeit nach
der von der Berufungsklägerin angerufenen Literaturstelle als unecht gilt und
nicht beachtlich ist (Dolge, a.a.O., N 4), hat dies nicht zur Folge, dass die
gesamte Sachverhaltsdarstellung der betreffenden Partei unglaubwürdig und
unbeachtlich ist. Genau dies bringt der Amtsgerichtspräsident treffend zum
Ausdruck, wenn er seine Folgerung, die Frage der Echtheit der schriftlichen
Vereinbarung sei nur von untergeordneter Bedeutung, mit seiner vorgängigen
Feststellung begründet, es habe zwischen dem Berufungsbeklagten und E.___ eine
mündliche Vereinbarung gegeben. Wie oben unter Ziffer 3 aufgezeigt, ist diese
Sachverhaltsfeststellung nicht zu beanstanden.
6. Die Berufung ist
demnach abzuweisen. Bei Streitigkeiten aus einem Arbeitsverhältnis werden bis
zu einem Streitwert von CHF 30’000.00 keine Gerichtskosten gesprochen. Hingegen
hat die Berufungsklägerin dem Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung zu bezahlen.
Der mit der Honorarnote geltend gemachte Betrag von CHF 2’327.20 (inkl.
Auslagen und MWST) erscheint angemessen.
Demnach wird erkannt:
1. Die Berufung wird abgewiesen.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Die A.___ AG hat B.___ für das
Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 2’327.20 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt
CHF 30'000.00.
Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer
des Obergerichts
Die
Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Kofmel Schaller