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Entscheid

ZKBER.2025.48

Verfügung vom 26. Juni 2025 über die aufschiebende Wirkung

13. November 2025Deutsch12 min

Berufungsbeklagte duplizierte darauf am 6. Oktober 2025. Der Berufungskläger reichte

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 13. November 2025

Es wirken mit:

Vizepräsident Hagmann

Oberrichter Flückiger

a.o. Ersatzrichterin Hunkeler

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___,

vertreten durch Rechtsanwalt Jonas

Stüssi und/oder Rechtsanwältin Jennifer Dürst,

Berufungskläger

gegen

B.___,

vertreten durch Rechtsanwältin Annemarie

Muhr, und/oder Rechtsanwalt Thomas Grütter,

Berufungsbeklagte

betreffend Verfügung

vom 26. Juni 2025 über die aufschiebende Wirkung

zieht die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Die Parteien führen vor dem

Richteramt Olten-Gösgen ein Scheidungsverfahren. Für die Dauer des Verfahrens

hatten die Parteien am 1. Mai 2020 eine Trennungsvereinbarung abgeschlossen.

Mit Entscheid vom 6. Mai 2024 setzte der Amtsgerichtspräsident auf Gesuch der

Ehefrau die Kinder- und die Ehegattenunterhaltsbeiträge neu fest (Ziffer 1). In

Ziffer 2 verpflichtete er den Ehemann zur Bezahlung eines

Parteikostenvorschusses an die Ehefrau im Betrag von CHF 15’000.00. Weiter

verfügte er in Ziffer 3 ein Kontakt- und Annäherungsverbot gegen den Ehemann

sowie seine Verpflichtung zur Herausgabe eines Fahrzeugschlüssels. Der

Entscheid wurde den Parteien ohne schriftliche Begründung zugestellt. Der

Ehemann verlangte am 17. Mai 2024 die schriftliche Begründung. In derselben

Eingabe stellte er ein Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung. Die

schriftliche Begründung des Entscheids vom 6. Mai 2024 wurde bis heute noch

nicht ausgefertigt.

2. Am 3. Januar 2025 reichte der Ehemann

beim Obergericht ein Gesuch um aufschiebende Wirkung ein. Auf dieses Gesuch

trat das Obergericht mit Beschluss vom 9. Januar 2025 nicht ein, da bereits am

17. Mai 2024 bei der Vorinstanz ein Gesuch um aufschiebende Wirkung eingereicht

worden war und dieses noch beim Amtsgerichtspräsidenten rechtshängig war.

3. Am 3. Juni 2025 stellte

der Ehemann beim Richteramt Olten-Gösgen die folgenden Anträge:

1. Es

sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen in dem Sinne, dass Dispositiv-Ziffern

1, 2 und 3 des Entscheids vom 6. Mai 2025 nicht vollstreckbar sind.

2. Die

aufschiebende Wirkung gemäss Ziff. 1 des prozessualen Antrags sei ohne

vorgängige Anhörung der Klägerin – superprovisorisch – zu erteilen.

4. Am 26. Juni 2025

erliess der Amtsgerichtspräsident die folgende Verfügung:

1. Die

Eingabe des Ehemannes vom 3. Juni 2025 geht zur Kenntnis an die Ehefrau.

2. Die

beantragte superprovisorische Erteilung der aufschiebenden Wirkung für den

Entscheid vom 6. Mai 2024 (bzw. für die Ziffern 1, 2 und 3) wird abgewiesen,

soweit darauf eingetreten wird.

3. Der

Antrag, die aufschiebende Wirkung sei in dem Sinne zu erteilen, dass die

Ziffern 1, 2 und 3 des Entscheides vom 6. Mai 2024 nicht vollstreckbar seien,

wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

4. Die

Eingabe des Ehemannes vom 30. Mai 2025 geht zur Kenntnis und zur Stellungnahme

zum Sistierungsantrag bis zum 28. Juli 2025

an die Ehefrau.

5. Am 4. Juli 2025 stellte der Ehemann

beim Obergericht erneut ein Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der

vorsorglichen Massnahmen vom 6. Mai 2024.

6. Weiter erhob der

Ehemann am 9. Juli 2025 form- und fristgerecht Berufung gegen die Verfügung des

Amtsgerichtspräsidenten vom 26. Juni 2025 (oben Ziffer 4) beim Obergericht und

stellte die die folgenden Rechtsbegehren:

1. Es seien die Dispositiv-Ziffern 2 und 3 der Verfügung

des Richteramts Olten-Gösgen, Zivilabteilung, Verfahren OGZPR.2022.11, vom 26.

Juni 2025 vollumfänglich aufzuheben.

2. Es

sei hinsichtlich der Verfügung des Richteramts Olten-Gösgen, Zivilabteilung,

Verfahren OGZPR.2022.11, vom 6. Mai 2024 vor Einreichung der Berufung in dem

Sinne die aufschiebende Wirkung ex tunc zu erteilen, dass die

Dispositiv-Ziffern 1, 2 und 3 nicht vollstreckbar sind.

3. Die

aufschiebende Wirkung gemäss Ziff. 2 sei ohne vorgängige Anhörung der

Berufungsbeklagten superprovisorisch zu erteilen.

4. Alles

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen und zusätzlich Mehrwertsteuerzusatz

zulasten des Kantons Solothurn, eventualiter der Berufungsbeklagten.

7. Am 18. Juli 2025 schob Instruktionsrichter

Flückiger die Vollstreckbarkeit von Ziffer 1 der Verfügung des

Amtsgerichtspräsidenten vom 6. Mai 2024 superprovisorisch auf. Auf den Antrag,

es sei die Vollstreckbarkeit der Ziffern 2 und 3 der Verfügung aufzuschieben,

trat er nicht ein.

8. Die Ehefrau (im

Folgenden auch die Berufungsbeklagte) stellte in ihrer Berufungsantwort vom 7.

August 2025 die folgenden Rechtsbegehren:

1. Auf

die Berufung vom 9. Juli sei im Umfang von Rechtsbegehren 2 und 3 nicht

einzutreten.

2. Die

Berufung vom 9. Juli 2025 sei abzuweisen, soweit auf diese einzutreten ist.

3. Eventualiter:

Die Berufung vom 9. Juli

2025 sei vollumfänglich abzuweisen.

- unter Kosten- und

Entschädigungsfolge-

9. Nach mehreren Fristerstreckungen nahm

der Berufungskläger am 25. September Stellung zur Berufungsantwort. Die

Berufungsbeklagte duplizierte darauf am 6. Oktober 2025. Der Berufungskläger reichte

am 29. Oktober 2025 eine weitere Stellungnahme ein. Beide Parteien hielten an

den bereits gestellten Anträgen fest.

10. Auf die Ausführungen der Parteien

und der Vorinstanz wird im Folgenden soweit entscheidrelevant eingegangen. Im

Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

Richtigerweise hat der Ehemann

entgegen der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Verfügung eine Berufung

eingereicht. Entscheide über die aufschiebende Wirkung stellen vorsorgliche

Massnahmen sui generis dar. Der Streitwert übersteigt CHF 10'000.00. Insofern

ist auf die Berufung einzutreten.

2.

In seiner Replik bestreitet der

Berufungskläger, dass die Berufungsschrift der Berufungsbeklagten erst am 28.

Juli 2025 zugestellt worden ist. Dieser Einwand geht fehl. Nach der

Sendungsverfolgung Track & Trace erfolgte die Zustellung am 28. Juli 2025.

Dies belegt im Übrigen auch die Berufungsbeklagte mit ihren Beilagen 9 und 10. Die

am 7. August 2025 eingereichte Berufungsantwort erfolgte innert der 10-tägigen

Frist und ist deshalb zu berücksichtigen.

3.

Der

Amtsgerichtspräsident begründete den angefochtenen Entscheid wie folgt:

Nach dem Erlass eines

Entscheides, vorliegend demjenigen vom 6. Mai 2024, ist es für die beurteilende

Instanz nicht mehr möglich, die aufschiebende Wirkung nachträglich zu erteilen,

wenn das nicht bereits im Entscheid selbst gemacht wurde. Zudem ist seit dem 1.

Januar 2025 gemäss Art. 315 Abs. 2 ZPO auf Gesuch hin die Rechtsmittelinstanz

(hier das Obergericht des Kanton Solothurn) zuständig, über die

Vollstreckbarkeit, bzw. die aufschiebende Wirkung, zu entscheiden. Dabei kann

die Rechtsmittelinstanz bereits vor der Einreichung der Berufung entscheiden.

4.

Der Berufungskläger reklamiert eine

Verletzung von Art. 143 Abs. 1bis ZPO sowie eine Verletzung der

Rechtsweggarantie. Nach Art. 143 Abs. 1bis ZPO hätte die Vor-

instanz das Gesuch vom 17. Mai 2024 nach dem Jahreswechsel bzw. später auch

dasjenige vom 3. Juni 2025 richtigerweise von Amtes wegen an das zuständige

Obergericht überweisen müssen, anstelle untätig zu bleiben bzw. einen

Nichteintretensentscheid zu fällen. Die in Art. 143 Abs.1bis bis ZPO

vorgesehene Weiterleitung diene gerade in Konstellationen wie der vorliegenden,

d.h. im Falle eines qua Gesetzesänderung und Verfahrensverschleppung

unverschuldet in irrtümlicher Weise bei einem rückwirkend unzuständig

gewordenen Gericht eingereichten Gesuchs als notwendiges Korrektiv. Indem die

Vorinstanz das Gesuch nicht weitergeleitet habe bzw. untätig geblieben sei,

habe sie dem Berufungskläger den Anspruch auf Beurteilung durch eine

richterliche Behörde verwehrt. Dies entspreche einer formellen

Rechtsverweigerung. Der Vollständigkeit halber sei zu erwähnen, dass das

Obergericht nach der bei seinem Beschluss vom 9. Januar 2025 vertretenen

Auffassung auch selbst gestützt auf Art. 143 Abs.1bis

bis ZPO von der Vorinstanz hätte verlangen können, dass das Gesuch

überwiesen werde, und somit nicht wegen anderweitiger Rechtshängigkeit auf

Nichteintreten hätte befinden müssen.

5.

Art. 143 Abs.1bis ZPO

lautet wie folgt: Eingaben, die innert der Frist irrtümlich bei einem

unzuständigen schweizerischen Gericht eingereicht werden, gelten als

rechtzeitig eingereicht. Ist ein anderes Gericht in der Schweiz zuständig,

leitet das unzuständige Gericht die Eingabe von Amtes wegen weiter. Vorab ist

unklar, worauf der Berufungskläger mit seiner Rüge überhaupt hinaus will bzw.

welche Rechtsfolge er aus der behaupteten Verletzung der Weiterleitungspflicht ziehen

will. Es gibt weder eine Frist, die hätte eingehalten werden müssen, noch einen

Nichteintretensentscheid wegen Verspätung. Falls eine Weiterleitungspflicht

verletzt worden wäre, hätte dies nicht zur Folge, dass automatisch ein anderes

Gericht zuständig würde, zumal logischerweise ein anderes Gericht von der Sache

nichts wissen kann. Im Übrigen behauptet selbst der Berufungskläger nicht, dass

zufolge verletzter Weiterleitungspflicht nun eo ipso das Obergericht für das am

3.

Juni 2025 beim Richteramt Olten-Gösgen eingereichte Gesuch zuständig hätte

sein sollen und das Verfahren an sich hätte ziehen sollen. Ohnehin hat der

Amtsgerichtspräsident das Verfahren an die Hand genommen und entschieden. Darüber

hinaus fehlt es aber insbesondere an einer irrtümlichen Einreichung. Der

Berufungskläger schreibt selbst, dass die ursprünglich gegebene Zuständigkeit

für das Gesuch vom 17. Mai 2024 infolge der ZPO-Revision dahingefallen sei (BS

36). Vor Inkrafttreten der Revision der ZPO sei die Vorinstanz vor Einreichung

der Berufung dafür zuständig gewesen (BS 38). Schliesslich hat der

Berufungskläger nach Inkrafttreten der neuen ZPO-Bestimmungen am 3. Januar 2025

selbst ein Gesuch um Aufschub der Vollstreckbarkeit beim Obergericht

eingereicht. Damit zeigt er, dass er die geänderte Rechtslage kannte. Soweit

der Berufungskläger dem Obergericht im Zusammenhang mit dem Beschluss vom 9.

Januar 2025 eine Verletzung der Weiterleitungspflicht vorwirft, ist

festzuhalten, dass der damalige Entscheid des Obergerichts nicht Gegenstand des

vorliegenden Verfahrens ist.

6.1

Wie die Berufungsbeklagte zutreffend

ausführt, war das Gesuch des Ehemannes um Aufschub der Vollstreckung vom 17.

Mai 2024 gar nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung vom 26. Juni 2025.

Das Gesuch vom 17. Mai 2024 wird weder im Dispositiv noch in der Begründung

erwähnt. Vielmehr ist nur vom Gesuch vom 3. Juni 2025 die Rede. Insbesondere

aber trifft die oben wiedergegebene Begründung auf das Gesuch vom 3. Juni 2025

zu, nicht aber auf das am 17. Mai 2024 eingereichte Gesuch. Zudem würde die

Begründung im Widerspruch zu derjenigen im Beschluss des Obergerichts vom 9.

Januar 2025 stehen. Überdies ist nicht davon auszugehen, dass der

Amtsgerichtspräsident den Beschluss des Obergerichts vom 9. Januar 2025

vollständig missachten wollte. Dementsprechend kommt in der Begründung vom 26.

Juni 2025 weder die immer noch bestehende Rechtshängigkeit des Gesuchs vom 17.

Mai 2024 noch ein nachträglicher Wegfall der Zuständigkeit zur Sprache. Die

Begründung ist nicht auf das Gesuch vom 17. Mai 2024 gemünzt. Offensichtlich

wurde dieses in der Verfügung vom 26. Juni 2025 nicht beurteilt. Spekulationen

darüber, ob das Gesuch vom 17. Mai 2024 zufolge der seither verstrichenen Zeit

vergessen ging, ändern an dieser Sachlage nichts.

6.2

Was der Berufungskläger in seiner

Stellungnahme zur Berufungsantwort dazu vorbringt, verfängt nicht. Das Gesuch

vom 17. Mai 2024 wird in keiner Dispositivziffer erwähnt. In Bezug auf dieses

Gesuch wurde weder ein Nichteintretens- noch ein Abschreibungsentscheid

gefällt. Weiter ist die Begründung der Verfügung vom 26. Juni 2025 für das

Gesuch vom 3. Juni 2025 auch in ihrer Kürze abschliessend und alles erklärend.

Auch wenn sich die Gesuche vom 17. Mai 2024 und vom 3. Juni 2025 inhaltlich

decken, sind es doch zwei Gesuche, die zu einem unterschiedlichen

Verfahrensstand und einem unterschiedlichen Zeitpunkt gestellt worden sind. Sie

müssen nicht zwingend dasselbe Schicksal bzw. dieselbe Rechtsfolge haben. Wie

schon festgehalten, müsste die Beurteilung des früheren Gesuches in der

Verfügung erwähnt werden und erkennbar sein. Es ist zwar schwer

nachvollziehbar, wieso das Gesuch vom 17. Mai 2024 immer noch nicht beurteilt

worden ist. Dies ist aber kein hinreichender Grund, in die angefochtene

Verfügung einen gesamthaften Entscheid auch über das Gesuch vom 17. Mai 2024

hineinzuinterpretieren. Auf der Grundlage seiner Argumentation, wonach

bezüglich des Gesuchs vom 17. Mai 2024 infolge (weggefallener) Unzuständigkeit

ein Nichteintretensentscheid und nicht ein Abschreibungsentscheid hätte

erfolgen müssen, erklärt der Berufungskläger selbst, das Verfahren um Erteilung

der aufschiebenden Wirkung sei keinesfalls gegenstandslos geworden, sondern

dauere bis heute an (BS 21). Schliesslich aber hält der Berufungskläger selbst

fest, die ursprünglich klar gegebene Zuständigkeit der Vorinstanz sei infolge

der ZPO-Revision dahingefallen (BS 37). Vor Inkrafttreten der ZPO-Revision sei

die Vorinstanz vor Einreichung der Berufung zuständig gewesen (BS 38). Damit

wird klar, dass der Berufungskläger keine seine Eingaben irrtümlich bei einem

unzuständigen schweizerischen Gericht eingereicht hat. Der Entscheid des

Amtsgerichtspräsidenten, mit dem er das Gesuch vom 3. Juni 2025 abgewiesen hat,

soweit er darauf eingetreten ist, ist nicht zu beanstanden. Die dagegen

eingereichte Berufung ist abzuweisen.

7.

Der Berufungskläger rügt eine

Rechtsverzögerung. Er bezieht die Begründung dieser Rüge auf sein am 17. Mai

2024.

gestelltes Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung, beanstandet

damit aber den Entscheid vom 26. Juni 2025. In Bezug auf diesen Entscheid liegt

keine Rechtsverzögerung vor. Das Gesuch vom 17. Mai 2024 ist allerdings immer

noch bei der Vorinstanz hängig und noch nicht beurteilt. Offenbar erkennt dies

auch der Berufungskläger, führt er doch in seiner Stellungnahme zur

Berufungsantwort selbst aus, es sei angezeigt, dass der Antrag auf Aufschub der

Vollstreckbarkeit der Verfügung vom 6. Mai 2024 im beantragten Umfang

gutgeheissen wird. Diesbezüglich erhebt er allerdings keinen Vorwurf der

Rechtsverzögerung. Auch in Bezug auf die Begründung der Verfügung vom 6. Mai

2024.

erachtet es der Berufungskläger aktuell nicht mehr als sinnvoll, dass

diese im jetzigen Zeitpunkt ergeht (BS 5 der Stellungnahme am 25. September

2025). Dennoch ist festzustellen, dass die Nichtbearbeitung der beiden am 17.

Mai 2024 gestellten Gesuche um Begründung des Entscheids und Aufschub der

Vollstreckbarkeit bis zum heutigen Zeitpunkt nicht nachvollziehbar ist. Eine

Meldung bei der Gerichtsverwaltungskommission erscheint angezeigt.

Dispositiv

8. Die Berufung ist demnach abzuweisen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Entscheidgebühr von CHF 1’500.00

hat der Berufungskläger zu bezahlen. Zudem hat er der Berufungsbeklagten eine

Parteientschädigung zu bezahlen. Der mit der Honorarnote geltend gemachte

Betrag von CHF 3’807.05 (inkl. Auslagen und MWST) erscheint insbesondere auch

im Vergleich mit der Honorarnote des Berufungsklägers als angemessen.

Demnach wird erkannt:

1. Die Berufung wird abgewiesen.

2. A.___ hat die Kosten des

Berufungsverfahrens von CHF 1’500.00 zu bezahlen. Dieser Betrag wird mit dem

geleisteten Kostenvorschuss von CHF 800.00 verrechnet. A.___ hat einen Betrag

von CHF 700.00 nachzubezahlen.

3. A.___ hat B.___ eine Parteientschädigung

von CHF 3’807.05 zu bezahlen.

4. Dieses Urteil wird der

Gerichtsverwaltungskommission gemeldet.

Rechtsmittel: Der Streitwert übersteigt CHF 30’000.00.

Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer

des Obergerichts

Der

Vizepräsident Der

Gerichtsschreiber

Hagmann Schaller