ZKBER.2025.48
Verfügung vom 26. Juni 2025 über die aufschiebende Wirkung
13. November 2025Deutsch12 min
Berufungsbeklagte duplizierte darauf am 6. Oktober 2025. Der Berufungskläger reichte
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 13. November 2025
Es wirken mit:
Vizepräsident Hagmann
Oberrichter Flückiger
a.o. Ersatzrichterin Hunkeler
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___,
vertreten durch Rechtsanwalt Jonas
Stüssi und/oder Rechtsanwältin Jennifer Dürst,
Berufungskläger
gegen
B.___,
vertreten durch Rechtsanwältin Annemarie
Muhr, und/oder Rechtsanwalt Thomas Grütter,
Berufungsbeklagte
betreffend Verfügung
vom 26. Juni 2025 über die aufschiebende Wirkung
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Die Parteien führen vor dem
Richteramt Olten-Gösgen ein Scheidungsverfahren. Für die Dauer des Verfahrens
hatten die Parteien am 1. Mai 2020 eine Trennungsvereinbarung abgeschlossen.
Mit Entscheid vom 6. Mai 2024 setzte der Amtsgerichtspräsident auf Gesuch der
Ehefrau die Kinder- und die Ehegattenunterhaltsbeiträge neu fest (Ziffer 1). In
Ziffer 2 verpflichtete er den Ehemann zur Bezahlung eines
Parteikostenvorschusses an die Ehefrau im Betrag von CHF 15’000.00. Weiter
verfügte er in Ziffer 3 ein Kontakt- und Annäherungsverbot gegen den Ehemann
sowie seine Verpflichtung zur Herausgabe eines Fahrzeugschlüssels. Der
Entscheid wurde den Parteien ohne schriftliche Begründung zugestellt. Der
Ehemann verlangte am 17. Mai 2024 die schriftliche Begründung. In derselben
Eingabe stellte er ein Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung. Die
schriftliche Begründung des Entscheids vom 6. Mai 2024 wurde bis heute noch
nicht ausgefertigt.
2. Am 3. Januar 2025 reichte der Ehemann
beim Obergericht ein Gesuch um aufschiebende Wirkung ein. Auf dieses Gesuch
trat das Obergericht mit Beschluss vom 9. Januar 2025 nicht ein, da bereits am
17. Mai 2024 bei der Vorinstanz ein Gesuch um aufschiebende Wirkung eingereicht
worden war und dieses noch beim Amtsgerichtspräsidenten rechtshängig war.
3. Am 3. Juni 2025 stellte
der Ehemann beim Richteramt Olten-Gösgen die folgenden Anträge:
1. Es
sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen in dem Sinne, dass Dispositiv-Ziffern
1, 2 und 3 des Entscheids vom 6. Mai 2025 nicht vollstreckbar sind.
2. Die
aufschiebende Wirkung gemäss Ziff. 1 des prozessualen Antrags sei ohne
vorgängige Anhörung der Klägerin – superprovisorisch – zu erteilen.
4. Am 26. Juni 2025
erliess der Amtsgerichtspräsident die folgende Verfügung:
1. Die
Eingabe des Ehemannes vom 3. Juni 2025 geht zur Kenntnis an die Ehefrau.
2. Die
beantragte superprovisorische Erteilung der aufschiebenden Wirkung für den
Entscheid vom 6. Mai 2024 (bzw. für die Ziffern 1, 2 und 3) wird abgewiesen,
soweit darauf eingetreten wird.
3. Der
Antrag, die aufschiebende Wirkung sei in dem Sinne zu erteilen, dass die
Ziffern 1, 2 und 3 des Entscheides vom 6. Mai 2024 nicht vollstreckbar seien,
wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
4. Die
Eingabe des Ehemannes vom 30. Mai 2025 geht zur Kenntnis und zur Stellungnahme
zum Sistierungsantrag bis zum 28. Juli 2025
an die Ehefrau.
5. Am 4. Juli 2025 stellte der Ehemann
beim Obergericht erneut ein Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der
vorsorglichen Massnahmen vom 6. Mai 2024.
6. Weiter erhob der
Ehemann am 9. Juli 2025 form- und fristgerecht Berufung gegen die Verfügung des
Amtsgerichtspräsidenten vom 26. Juni 2025 (oben Ziffer 4) beim Obergericht und
stellte die die folgenden Rechtsbegehren:
1. Es seien die Dispositiv-Ziffern 2 und 3 der Verfügung
des Richteramts Olten-Gösgen, Zivilabteilung, Verfahren OGZPR.2022.11, vom 26.
Juni 2025 vollumfänglich aufzuheben.
2. Es
sei hinsichtlich der Verfügung des Richteramts Olten-Gösgen, Zivilabteilung,
Verfahren OGZPR.2022.11, vom 6. Mai 2024 vor Einreichung der Berufung in dem
Sinne die aufschiebende Wirkung ex tunc zu erteilen, dass die
Dispositiv-Ziffern 1, 2 und 3 nicht vollstreckbar sind.
3. Die
aufschiebende Wirkung gemäss Ziff. 2 sei ohne vorgängige Anhörung der
Berufungsbeklagten superprovisorisch zu erteilen.
4. Alles
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen und zusätzlich Mehrwertsteuerzusatz
zulasten des Kantons Solothurn, eventualiter der Berufungsbeklagten.
7. Am 18. Juli 2025 schob Instruktionsrichter
Flückiger die Vollstreckbarkeit von Ziffer 1 der Verfügung des
Amtsgerichtspräsidenten vom 6. Mai 2024 superprovisorisch auf. Auf den Antrag,
es sei die Vollstreckbarkeit der Ziffern 2 und 3 der Verfügung aufzuschieben,
trat er nicht ein.
8. Die Ehefrau (im
Folgenden auch die Berufungsbeklagte) stellte in ihrer Berufungsantwort vom 7.
August 2025 die folgenden Rechtsbegehren:
1. Auf
die Berufung vom 9. Juli sei im Umfang von Rechtsbegehren 2 und 3 nicht
einzutreten.
2. Die
Berufung vom 9. Juli 2025 sei abzuweisen, soweit auf diese einzutreten ist.
3. Eventualiter:
Die Berufung vom 9. Juli
2025 sei vollumfänglich abzuweisen.
- unter Kosten- und
Entschädigungsfolge-
9. Nach mehreren Fristerstreckungen nahm
der Berufungskläger am 25. September Stellung zur Berufungsantwort. Die
Berufungsbeklagte duplizierte darauf am 6. Oktober 2025. Der Berufungskläger reichte
am 29. Oktober 2025 eine weitere Stellungnahme ein. Beide Parteien hielten an
den bereits gestellten Anträgen fest.
10. Auf die Ausführungen der Parteien
und der Vorinstanz wird im Folgenden soweit entscheidrelevant eingegangen. Im
Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
Richtigerweise hat der Ehemann
entgegen der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Verfügung eine Berufung
eingereicht. Entscheide über die aufschiebende Wirkung stellen vorsorgliche
Massnahmen sui generis dar. Der Streitwert übersteigt CHF 10'000.00. Insofern
ist auf die Berufung einzutreten.
2.
In seiner Replik bestreitet der
Berufungskläger, dass die Berufungsschrift der Berufungsbeklagten erst am 28.
Juli 2025 zugestellt worden ist. Dieser Einwand geht fehl. Nach der
Sendungsverfolgung Track & Trace erfolgte die Zustellung am 28. Juli 2025.
Dies belegt im Übrigen auch die Berufungsbeklagte mit ihren Beilagen 9 und 10. Die
am 7. August 2025 eingereichte Berufungsantwort erfolgte innert der 10-tägigen
Frist und ist deshalb zu berücksichtigen.
3.
Der
Amtsgerichtspräsident begründete den angefochtenen Entscheid wie folgt:
Nach dem Erlass eines
Entscheides, vorliegend demjenigen vom 6. Mai 2024, ist es für die beurteilende
Instanz nicht mehr möglich, die aufschiebende Wirkung nachträglich zu erteilen,
wenn das nicht bereits im Entscheid selbst gemacht wurde. Zudem ist seit dem 1.
Januar 2025 gemäss Art. 315 Abs. 2 ZPO auf Gesuch hin die Rechtsmittelinstanz
(hier das Obergericht des Kanton Solothurn) zuständig, über die
Vollstreckbarkeit, bzw. die aufschiebende Wirkung, zu entscheiden. Dabei kann
die Rechtsmittelinstanz bereits vor der Einreichung der Berufung entscheiden.
4.
Der Berufungskläger reklamiert eine
Verletzung von Art. 143 Abs. 1bis ZPO sowie eine Verletzung der
Rechtsweggarantie. Nach Art. 143 Abs. 1bis ZPO hätte die Vor-
instanz das Gesuch vom 17. Mai 2024 nach dem Jahreswechsel bzw. später auch
dasjenige vom 3. Juni 2025 richtigerweise von Amtes wegen an das zuständige
Obergericht überweisen müssen, anstelle untätig zu bleiben bzw. einen
Nichteintretensentscheid zu fällen. Die in Art. 143 Abs.1bis bis ZPO
vorgesehene Weiterleitung diene gerade in Konstellationen wie der vorliegenden,
d.h. im Falle eines qua Gesetzesänderung und Verfahrensverschleppung
unverschuldet in irrtümlicher Weise bei einem rückwirkend unzuständig
gewordenen Gericht eingereichten Gesuchs als notwendiges Korrektiv. Indem die
Vorinstanz das Gesuch nicht weitergeleitet habe bzw. untätig geblieben sei,
habe sie dem Berufungskläger den Anspruch auf Beurteilung durch eine
richterliche Behörde verwehrt. Dies entspreche einer formellen
Rechtsverweigerung. Der Vollständigkeit halber sei zu erwähnen, dass das
Obergericht nach der bei seinem Beschluss vom 9. Januar 2025 vertretenen
Auffassung auch selbst gestützt auf Art. 143 Abs.1bis
bis ZPO von der Vorinstanz hätte verlangen können, dass das Gesuch
überwiesen werde, und somit nicht wegen anderweitiger Rechtshängigkeit auf
Nichteintreten hätte befinden müssen.
5.
Art. 143 Abs.1bis ZPO
lautet wie folgt: Eingaben, die innert der Frist irrtümlich bei einem
unzuständigen schweizerischen Gericht eingereicht werden, gelten als
rechtzeitig eingereicht. Ist ein anderes Gericht in der Schweiz zuständig,
leitet das unzuständige Gericht die Eingabe von Amtes wegen weiter. Vorab ist
unklar, worauf der Berufungskläger mit seiner Rüge überhaupt hinaus will bzw.
welche Rechtsfolge er aus der behaupteten Verletzung der Weiterleitungspflicht ziehen
will. Es gibt weder eine Frist, die hätte eingehalten werden müssen, noch einen
Nichteintretensentscheid wegen Verspätung. Falls eine Weiterleitungspflicht
verletzt worden wäre, hätte dies nicht zur Folge, dass automatisch ein anderes
Gericht zuständig würde, zumal logischerweise ein anderes Gericht von der Sache
nichts wissen kann. Im Übrigen behauptet selbst der Berufungskläger nicht, dass
zufolge verletzter Weiterleitungspflicht nun eo ipso das Obergericht für das am
3.
Juni 2025 beim Richteramt Olten-Gösgen eingereichte Gesuch zuständig hätte
sein sollen und das Verfahren an sich hätte ziehen sollen. Ohnehin hat der
Amtsgerichtspräsident das Verfahren an die Hand genommen und entschieden. Darüber
hinaus fehlt es aber insbesondere an einer irrtümlichen Einreichung. Der
Berufungskläger schreibt selbst, dass die ursprünglich gegebene Zuständigkeit
für das Gesuch vom 17. Mai 2024 infolge der ZPO-Revision dahingefallen sei (BS
36). Vor Inkrafttreten der Revision der ZPO sei die Vorinstanz vor Einreichung
der Berufung dafür zuständig gewesen (BS 38). Schliesslich hat der
Berufungskläger nach Inkrafttreten der neuen ZPO-Bestimmungen am 3. Januar 2025
selbst ein Gesuch um Aufschub der Vollstreckbarkeit beim Obergericht
eingereicht. Damit zeigt er, dass er die geänderte Rechtslage kannte. Soweit
der Berufungskläger dem Obergericht im Zusammenhang mit dem Beschluss vom 9.
Januar 2025 eine Verletzung der Weiterleitungspflicht vorwirft, ist
festzuhalten, dass der damalige Entscheid des Obergerichts nicht Gegenstand des
vorliegenden Verfahrens ist.
6.1
Wie die Berufungsbeklagte zutreffend
ausführt, war das Gesuch des Ehemannes um Aufschub der Vollstreckung vom 17.
Mai 2024 gar nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung vom 26. Juni 2025.
Das Gesuch vom 17. Mai 2024 wird weder im Dispositiv noch in der Begründung
erwähnt. Vielmehr ist nur vom Gesuch vom 3. Juni 2025 die Rede. Insbesondere
aber trifft die oben wiedergegebene Begründung auf das Gesuch vom 3. Juni 2025
zu, nicht aber auf das am 17. Mai 2024 eingereichte Gesuch. Zudem würde die
Begründung im Widerspruch zu derjenigen im Beschluss des Obergerichts vom 9.
Januar 2025 stehen. Überdies ist nicht davon auszugehen, dass der
Amtsgerichtspräsident den Beschluss des Obergerichts vom 9. Januar 2025
vollständig missachten wollte. Dementsprechend kommt in der Begründung vom 26.
Juni 2025 weder die immer noch bestehende Rechtshängigkeit des Gesuchs vom 17.
Mai 2024 noch ein nachträglicher Wegfall der Zuständigkeit zur Sprache. Die
Begründung ist nicht auf das Gesuch vom 17. Mai 2024 gemünzt. Offensichtlich
wurde dieses in der Verfügung vom 26. Juni 2025 nicht beurteilt. Spekulationen
darüber, ob das Gesuch vom 17. Mai 2024 zufolge der seither verstrichenen Zeit
vergessen ging, ändern an dieser Sachlage nichts.
6.2
Was der Berufungskläger in seiner
Stellungnahme zur Berufungsantwort dazu vorbringt, verfängt nicht. Das Gesuch
vom 17. Mai 2024 wird in keiner Dispositivziffer erwähnt. In Bezug auf dieses
Gesuch wurde weder ein Nichteintretens- noch ein Abschreibungsentscheid
gefällt. Weiter ist die Begründung der Verfügung vom 26. Juni 2025 für das
Gesuch vom 3. Juni 2025 auch in ihrer Kürze abschliessend und alles erklärend.
Auch wenn sich die Gesuche vom 17. Mai 2024 und vom 3. Juni 2025 inhaltlich
decken, sind es doch zwei Gesuche, die zu einem unterschiedlichen
Verfahrensstand und einem unterschiedlichen Zeitpunkt gestellt worden sind. Sie
müssen nicht zwingend dasselbe Schicksal bzw. dieselbe Rechtsfolge haben. Wie
schon festgehalten, müsste die Beurteilung des früheren Gesuches in der
Verfügung erwähnt werden und erkennbar sein. Es ist zwar schwer
nachvollziehbar, wieso das Gesuch vom 17. Mai 2024 immer noch nicht beurteilt
worden ist. Dies ist aber kein hinreichender Grund, in die angefochtene
Verfügung einen gesamthaften Entscheid auch über das Gesuch vom 17. Mai 2024
hineinzuinterpretieren. Auf der Grundlage seiner Argumentation, wonach
bezüglich des Gesuchs vom 17. Mai 2024 infolge (weggefallener) Unzuständigkeit
ein Nichteintretensentscheid und nicht ein Abschreibungsentscheid hätte
erfolgen müssen, erklärt der Berufungskläger selbst, das Verfahren um Erteilung
der aufschiebenden Wirkung sei keinesfalls gegenstandslos geworden, sondern
dauere bis heute an (BS 21). Schliesslich aber hält der Berufungskläger selbst
fest, die ursprünglich klar gegebene Zuständigkeit der Vorinstanz sei infolge
der ZPO-Revision dahingefallen (BS 37). Vor Inkrafttreten der ZPO-Revision sei
die Vorinstanz vor Einreichung der Berufung zuständig gewesen (BS 38). Damit
wird klar, dass der Berufungskläger keine seine Eingaben irrtümlich bei einem
unzuständigen schweizerischen Gericht eingereicht hat. Der Entscheid des
Amtsgerichtspräsidenten, mit dem er das Gesuch vom 3. Juni 2025 abgewiesen hat,
soweit er darauf eingetreten ist, ist nicht zu beanstanden. Die dagegen
eingereichte Berufung ist abzuweisen.
7.
Der Berufungskläger rügt eine
Rechtsverzögerung. Er bezieht die Begründung dieser Rüge auf sein am 17. Mai
2024.
gestelltes Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung, beanstandet
damit aber den Entscheid vom 26. Juni 2025. In Bezug auf diesen Entscheid liegt
keine Rechtsverzögerung vor. Das Gesuch vom 17. Mai 2024 ist allerdings immer
noch bei der Vorinstanz hängig und noch nicht beurteilt. Offenbar erkennt dies
auch der Berufungskläger, führt er doch in seiner Stellungnahme zur
Berufungsantwort selbst aus, es sei angezeigt, dass der Antrag auf Aufschub der
Vollstreckbarkeit der Verfügung vom 6. Mai 2024 im beantragten Umfang
gutgeheissen wird. Diesbezüglich erhebt er allerdings keinen Vorwurf der
Rechtsverzögerung. Auch in Bezug auf die Begründung der Verfügung vom 6. Mai
2024.
erachtet es der Berufungskläger aktuell nicht mehr als sinnvoll, dass
diese im jetzigen Zeitpunkt ergeht (BS 5 der Stellungnahme am 25. September
2025). Dennoch ist festzustellen, dass die Nichtbearbeitung der beiden am 17.
Mai 2024 gestellten Gesuche um Begründung des Entscheids und Aufschub der
Vollstreckbarkeit bis zum heutigen Zeitpunkt nicht nachvollziehbar ist. Eine
Meldung bei der Gerichtsverwaltungskommission erscheint angezeigt.
Dispositiv
8. Die Berufung ist demnach abzuweisen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Entscheidgebühr von CHF 1’500.00
hat der Berufungskläger zu bezahlen. Zudem hat er der Berufungsbeklagten eine
Parteientschädigung zu bezahlen. Der mit der Honorarnote geltend gemachte
Betrag von CHF 3’807.05 (inkl. Auslagen und MWST) erscheint insbesondere auch
im Vergleich mit der Honorarnote des Berufungsklägers als angemessen.
Demnach wird erkannt:
1. Die Berufung wird abgewiesen.
2. A.___ hat die Kosten des
Berufungsverfahrens von CHF 1’500.00 zu bezahlen. Dieser Betrag wird mit dem
geleisteten Kostenvorschuss von CHF 800.00 verrechnet. A.___ hat einen Betrag
von CHF 700.00 nachzubezahlen.
3. A.___ hat B.___ eine Parteientschädigung
von CHF 3’807.05 zu bezahlen.
4. Dieses Urteil wird der
Gerichtsverwaltungskommission gemeldet.
Rechtsmittel: Der Streitwert übersteigt CHF 30’000.00.
Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer
des Obergerichts
Der
Vizepräsident Der
Gerichtsschreiber
Hagmann Schaller