ZKBER.2025.49
Forderung
19. Dezember 2025Deutsch14 min
I.
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 19. Dezember 2025
Es wirken mit:
Präsidentin Kofmel
Oberrichter Hagmann
a.o. Ersatzrichterin Hunkeler
Gerichtsschreiberin Zimmermann
In Sachen
A.___ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Ronald Jenal,
Berufungsklägerin
gegen
1. B.___,
2. C.___,
Berufungsbeklagte
betreffend Forderung
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Die A.___ AG (Leasinggeberin) und die
D.___ GmbH (Leasingnehmerin) schlossen am 3. März 2022 einen Leasingvertrag
über ein Fahrzeug (Leasingobjekt) ab. Gleichentags unterzeichnete C.___ als
Solidarschuldnerin ein Beiblatt zum Leasingvertrag mit dem Titel
«Schuldbeitritt zum Leasing-Vertrag zwischen A.___ AG und D.___ GmbH». Ein
gleiches Beiblatt unterzeichnete B.___ am 12. Juni 2022, ebenfalls als
Solidarschuldner. Am 13. März 2023 kündigte die A.___ AG den Leasingvertrag mit
sofortiger Wirkung. Am 2. Mai 2023 wurde über die D.___ GmbH der Konkurs
eröffnet.
2. Am 10. Juni 2024 erhob die A.___ AG
(nachfolgend: Klägerin) beim Richteramt Olten-Gösgen eine Klage betreffend
Forderung gegen B.___ (nachfolgend: Beklagter) und C.___ (nachfolgend:
Beklagte). Darin stellte sie die folgenden Rechtsbegehren:
1. Die Beklagten seien solidarisch zu
verpflichten, der Klägerin den Betrag von CHF 30'000.00 (recte: CHF 29'058.00
gemäss Protokoll der Verhandlung vom 26. März 2025) nebst Zins von 5 %
seit wann rechtens zu bezahlen.
2. Die Rechtsvorschläge in der Betreibung
Nr. [...] des Betreibungsamtes Olten gegen den Beklagten sowie in der
Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Oftringen-Aarburg gegen die Beklagte
seien zu beseitigen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge
(zusätzlich Mehrwertsteuerzuschlag) unter solidarischer Haftung zu Lasten der
Beklagten.
3. Am 26. März 2025 fand die
Hauptverhandlung statt. Anlässlich dieser beantragte die Beklagte die Abweisung
der Klage. Der Beklagte erschien nicht zur Verhandlung. Gleichentags fand eine
Zeugeneinvernahme statt.
4. Am 28. April 2025 fällte der
Amtsgerichtspräsident folgendes Urteil:
1. Die Klage wird abgewiesen, soweit darauf
eingetreten wird.
2. Die Gerichtskosten von CHF 5'000.00
(inkl. Schlichtungsverfahren) werden der Klägerin auferlegt und mit den von
dieser geleisteten Kostenvorschüssen verrechnet.
5. Frist- und formgerecht erhob die
Klägerin (nachfolgend auch: Berufungsklägerin) am 7. August 2025 Berufung gegen
dieses Urteil und verlangte dessen Aufhebung sowie die Gutheissung der vor der
ersten Instanz gestellten Rechtsbegehren. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge
(zusätzlich Mehrwertsteuerzuschlag) unter solidarischer Haftung zu Lasten der
Beklagten (nachfolgend auch: Berufungsbeklagten).
6. Die Berufungsbeklagten liessen sich
zur Berufung nicht vernehmen.
7. In Anwendung von Art. 316 Abs. 1 der
Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) kann über die Berufung ohne
Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die
Parteistandpunkte und die Erwägungen des Vorderrichters wird grundsätzlich auf
die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.1
Der Amtsgerichtspräsident trat auf
die Zinsforderung der Berufungsklägerin mit der Begründung nicht ein, dass ein
Rechtsbegehren grundsätzlich so bestimmt sein müsse, dass es im Falle seiner
Gutheissung zum Urteil erhoben werden könne. Werde Zins auf einem Betrag ab
unbestimmtem Datum gefordert, handle es sich bei dieser Zinsforderung um ein
unbestimmtes Forderungsbegehren. Es werde weder behauptet noch sei ersichtlich,
warum es der Berufungsklägerin nicht hätte möglich sein sollen, den Beginn des
Zinsenlaufs zu nennen.
1.2
Die Berufungsklägerin bringt dagegen
vor, dass die Höhe des Zinses angegeben und einzig der Beginn mit «seit wann
rechtens» offen gelassen worden sei. Vor dem Hintergrund, dass gegen die
Berufungsbeklagten Betreibungen eingeleitet worden seien, wäre es nach Ansicht
der Berufungsklägerin nach Treu und Glauben angezeigt gewesen, die
Berufungsklägerin anlässlich der mündlichen Verhandlung auf die fehlende
Bestimmtheit der Zinsforderung hinzuweisen, damit diese das Rechtsbegehren
hätte verbessern können.
1.3
Wie die Vorinstanz zutreffend
ausführte, handelt es sich bei einer Zinsforderung, bei welcher Zins auf einem
Betrag ab unbestimmtem Datum gefordert wird, um ein unbestimmtes
Forderungsbegehren (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_256/2017 E. 1.2). Zwar
wirkt das Gericht durch entsprechende Fragen darauf hin, dass die Parteien
ungenügende Angaben zum Sachverhalt ergänzen und die Beweismittel bezeichnen
(Art. 247 Abs. 1 ZPO), jedoch ist das Ausmass der richterlichen Hilfestellung
von den Besonderheiten des Einzelfalls abhängig. Massgebende Kriterien sind die
intellektuellen Fähigkeiten der Parteien, die Schwierigkeit der Materie und
eine allfällige anwaltliche Vertretung (Stephan Mazan in: Karl Spühler / Luca
Tenchio / Dominik Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische
Zivilprozessordnung, Basel 2024, Art. 247 ZPO N 16). Die Berufungsklägerin war
bereits vor der Vorinstanz anwaltlich vertreten, weshalb es dieser zumutbar
gewesen wäre, das Rechtsbegehren ohne richterliche Hilfestellung genügend
bestimmt zu formulieren. Der Amtsgerichtspräsident trat auf das Zinsbegehren zu
Recht nicht ein.
2.1
Bereits vor der Vorinstanz war
umstritten, ob die Berufungsbeklagten gestützt auf die von ihnen
unterzeichneten Schuldbeitrittserklärungen für die Schulden aus dem
Leasingvertrag haften.
2.2
Die Vorinstanz versuchte zunächst
den wirklichen Willen der Parteien bei Unterzeichnung der Sicherungsversprechen
zu eruieren. Also ob sie ein formfreies Sicherungsgeschäft oder eine
formbedürftige Bürgschaft abschliessen wollten. Da sich der Berufungsbeklagte
nicht geäussert hatte, stellte der Amtsgerichtspräsident fest, dass sein
wirklicher Wille nicht eruiert werden könne. In Bezug auf die Berufungsbeklagte
wurde festgehalten, dass sie offensichtlich nicht verstanden habe, was sie
unterzeichnet habe und was die Wirkungen und Rechtsfolgen eines entsprechenden
Sicherungsversprechens seien. Sie sei davon ausgegangen, dass sie das Sicherungsversprechen
auf den Berufungsbeklagten übertragen habe und ab diesem Zeitpunkt nicht mehr
haftete. Da die Berufungsbeklagte den Inhalt und die Tragweite der von ihr
unterzeichneten Erklärung offensichtlich nicht verstanden habe, könne unmöglich
ihr wirklicher Wille eruiert werden respektive nicht davon ausgegangen werden,
dass sich ihr wirklicher Wille bewusst auf den Abschluss eines formfreien
Sicherungsgeschäfts und gegen eine formbedürftige Bürgschaft gerichtet habe. Da
der wirkliche Wille der Parteien nicht festgestellt werden konnte, legte die
Vorinstanz die von den Berufungsbeklagten unterzeichneten Erklärungen nach dem
Vertrauensprinzip aus.
Im Rahmen der Auslegung der Erklärungen
der Berufungsbeklagten nach dem Vertrauensprinzip hielt der
Amtsgerichtspräsident fest, dass zwar der Wortlaut der Erklärungen zweifellos
auf eine kumulative Schuldübernahme hindeute, dies jedoch nur ausschlaggebend
sei, wenn die Parteien als geschäftserfahren gelten. Eine Geschäftserfahrenheit
verneinte er in Bezug auf die Berufungsbeklagten. Weiter würden die Erklärungen
keine (laienfreundlichen) Hinweise auf die Tragweite der Verpflichtung, oder
eine Begründung dafür, weshalb nicht die Form der Bürgschaft gewählt worden sei,
enthalten. Es könne folglich nicht auf den vermeintlich klaren Wortlaut der
Erklärungen abgestellt werden, zumal die Erklärungen auch nicht von den
Berufungsbeklagten verfasst worden seien.
Zum massgebenden Kriterium zur
Unterscheidung einer kumulativen Schuldübernahme von einer Bürgschaft, dem
Eigeninteresse des sich Verpflichtenden am Geschäft zwischen dem Hauptschuldner
und dem Gläubiger, hielt der Vorderrichter fest, dass der wirkliche Beweggrund
für die Unterzeichnung der Erklärung für die Berufungsbeklagte gewesen sein
dürfte, dass das Fahrzeug für die GmbH benötigt worden sei und diese das
Leasing ohne die Zusatzerklärung nicht erhalten hätte. Ebenso ging die
Vorinstanz in Bezug auf den Berufungsbeklagten davon aus, dass dieser die
Erklärung aus einer vermeintlichen Notwendigkeit im Zusammenhang mit dem Kauf
der GmbH, ebenfalls im Unwissen über deren Bedeutung und Tragweite,
unterschrieben habe. Die beiden Berufungsbeklagten hätten vom Leasingvertrag
nicht unmittelbar profitiert, sondern nur indirekt, indem das Leasing für die
Dispositiv
GmbH notwendig gewesen sei. Ihr Interesse habe demnach einzig darin bestanden,
die Geschäfte der GmbH zu ermöglichen. Der Vollständigkeit halber wurde
erwähnt, dass auch im Zweifelsfall, wenn nicht abschliessend hätte beurteilt
werden können, ob die Berufungsbeklagten ein Eigeninteresse am
Sicherungsversprechen gehabt hatten und ob sie sich bewusst für eine formfreie
Schuldübernahme und damit gegen eine formbedürftige Bürgschaft entschieden
hatten, die Vermutungsfolge zugunsten der Bürgschaft zur Anwendung gelangen
würde.
Schliesslich stellte der
Amtsgerichtspräsident die Nichtigkeit der als Bürgschaft zu qualifizierenden
Erklärungen der Berufungsbeklagten zufolge Nichteinhaltens der Formvorschriften
fest und wies die Klage ab.
2.3 Die Berufungsklägerin bringt dagegen
vor, die Berufungsbeklagten seien gemäss eigenen Erklärungen in den
Schuldbeitritten als auch gemäss Eintrag im Handelsregister einzige
Gesellschafter und Geschäftsführende mit Einzelunterschrift der D.___ GmbH
gewesen. Sie hätten damit ein Eigeninteresse am mit der Berufungsklägerin abgeschlossenen
Geschäft gehabt, weshalb beide Schuldbeitritte formlos hätten eingegangen
werden können und gültig seien. Der Wortlaut der Schuldbeitritte und das eigene
Interesse deuteten auf eine kumulative Schuldübernahme hin. Das Interesse der
Berufungsbeklagten habe darin bestanden, dass der D.___ GmbH das Leasing
gewährt werde, da das Unternehmen auf das Fahrzeug angewiesen gewesen sei. Sie
hätten davon profitiert, dass das Leasing für die GmbH erhältlich geworden sei,
indem das Grundgeschäft abgesichert worden sei.
3.1 Die Berufungsklägerin rügt weder,
dass die Vorinstanz zu Unrecht die Feststellung des wirklichen Willens der
Parteien verneint hatte, noch dass im Rahmen der Auslegung der Erklärungen der
Parteien nach dem Vertrauensprinzip zufolge Geschäftserfahrenheit auf den
Wortlaut der Schuldbeitrittserklärungen hätte abgestellt werden können.
Diesbezüglich kann demnach auf die zutreffenden Ausführungen des
Amtsgerichtspräsidenten verwiesen werden.
Die Berufungsklägerin macht ein
Eigeninteresse der Berufungsbeklagten am mit der Berufungsklägerin
abgeschlossenen Geschäft geltend. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung
unterscheidet sich die akzessorische Bürgschaft von der kumulativen
Schuldübernahme als selbständige Verpflichtung indiziell darin, dass der
Verpflichtende bei der Schuldübernahme, nicht aber bei der Bürgschaft
regelmässig ein erkennbares eigenes Interesse am Geschäft hat, das zwischen dem
Hauptschuldner und dem Gläubiger geschlossen wurde, und nicht bloss ein
Sicherungsinteresse an der Erfüllung der Urschuld. Darin, dass bei der
Bürgschaft ein solches Eigeninteresse fehlt und es sich um ein uneigennütziges
Geschäft handelt, das typischerweise zur Sicherstellung einer Verpflichtung von
Familienangehörigen oder engen Freunden eingegangen wird, liegt denn auch der
Grund, dass sie besonderen Formvorschriften unterstellt wurde, und damit ein
zentrales Unterscheidungsmerkmal (BGE 129 III 702 E. 2.6 S. 710; Urteil
des Bundesgerichts 4A_312/2016 E. 2.2). Damit auf kumulative Schuldübernahme
geschlossen werden kann, ist erforderlich, dass der Übernehmer ein
unmittelbares und materielles Interesse hat, in das Geschäft einzutreten und es
zu seinem eigenen zu machen, indem er – für die Gegenpartei erkennbar – direkt
von der Gegenleistung des Gläubigers profitiert, wie bei der Miete einer
gemeinsam genutzten Wohnung, dem Leasing eines vom Mitübernehmer mitbenutzten
Fahrzeuges zu privaten Zwecken oder bei der gemeinsamen Geldaufnahme durch
Ehegatten für gemeinsame Bedürfnisse. Ein eigenes Interesse ist auch zu
bejahen, wenn der Promittent mit dem Schuldner zusammen eine einfache
Gesellschaft bildet und es um eine Sicherheit für ein Geschäft geht, das zur
Erreichung des Gesellschaftszwecks eingegangen wurde. Gleich verhält es sich,
wenn dem Gläubiger bekannt ist, dass der Promittent eine stille Beteiligung am
Geschäft oder der Personengesellschaft hält, deren Schuld sichergestellt wird
(BGE 129 III 702 E. 2.6 S. 710 f.). In seinem Urteil 4A_312/2016 E. 2.3 erachtete
das Bundesgericht als entscheidend, dass der Beschwerdeführer alleiniger
Gesellschafter der Leasingnehmerin gewesen sei, was auch für die
Beschwerdegegnerin aus dem Handelsregister ersichtlich gewesen sei. Allein
schon aus diesem Grund habe der Beschwerdeführer ein eigenes Interesse gehabt,
dass seiner Gesellschaft das Fahrzeug mittels Leasing zur Verfügung gestellt
werde.
3.2 Die Berufungsbeklagte unterzeichnete
die Schuldbeitrittserklärung am 3. März 2022. Dem Internetauszug des
Handelsregisteramts des Kantons Basel-Landschaft vom 11. Oktober 2022 zufolge
war die Berufungsbeklagte bis zum 22. März 2022 Gesellschafterin und
Geschäftsführerin (Klagebeilage 10). Demnach war sie im Zeitpunkt der
Unterzeichnung der Schuldbeitrittserklärung einzige Gesellschafterin der D.___
GmbH. Ausserdem ging es bei der Schuldbeitrittserklärung um eine Sicherheit für
einen Leasingvertrag, der für die Erreichung des Gesellschaftszwecks, nämlich
den Transport von Waren, eingegangen wurde. Der Berufungsbeklagte
unterzeichnete seine Schuldbeitrittserklärung am 12. Juni 2022. Zufolge
Geschäftsübertragung von der Berufungsbeklagten an den Berufungsbeklagten am
22. März 2022 war er im Zeitpunkt der Unterzeichnung der
Schuldbeitrittserklärung ebenfalls einziger Gesellschafter und Geschäftsführer
der D.___ GmbH. Es ging bei ihm um dieselbe Sicherheit wie bei der
Berufungsbeklagten und damit um eine Sicherheit für einen Leasingvertrag, der
für die Erreichung des Gesellschaftszwecks, den Transport von Waren,
eingegangen wurde.
Vor diesem Hintergrund kann offen
bleiben, ob in Bezug auf den Berufungsbeklagten nicht von vornherein auf den
Sachverhalt, wie von der Berufungsklägerin in der Klage geltend gemacht, hätte
abgestellt werden müssen, da sich dieser bereits vor der Vorinstanz nicht
äusserte. Denn grundsätzlich müssen Tatsachen, welche von der gegnerischen
Partei im Prozess ausdrücklich oder stillschweigend zugestanden werden, d.h.
wenn eine Partei die gegnerischen Behauptungen nicht bestreitet, nicht
behauptet oder bewiesen werden (vgl. Myriam A. Gehri in: Karl Spühler / Luca
Tenchio / Dominik Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische
Zivilprozessordnung, Basel 2024, Art. 55 ZPO N 13).
3.3 Die Berufungsbeklagten haben sich
als Solidarschuldner gegenüber der Berufungsklägerin verpflichtet, die Schuld
aus dem Leasingvertrag solidarisch zur D.___ GmbH zu übernehmen.
4. Die Berufungsklägerin beantragt eine
Zahlung von CHF 29'058.00. Bereits vor der Vorinstanz wurde ausgeführt, wie
sich der geltend gemachte Betrag errechnet, unter Bezugnahme auf Ziffer 10 lit.
d der AGB. Bereits vor dem Amtsgerichtspräsidenten liess sich der
Berufungsbeklagte nicht vernehmen und die Berufungsbeklagte beliess es bei
pauschalen Bestreitungen und einer unbegründeten groben Überschlagsrechnung.
Weder setzte sie sich mit der detaillierten Rechnung der Berufungsklägerin
auseinander noch gab sie an, wie sich ihre Schätzungen genau zusammensetzten. Eine
globale Bestreitung genügt jedoch nicht und es gilt eine sogenannte
Substantiierungspflicht (vgl. Myriam A. Gehri, a.a.O., Art. 55 ZPO N 4). Letzterer
kam die Berufungsbeklagte weder vor der Vorinstanz noch im
Rechtsmittelverfahren nach, womit auf die Rechnung der Berufungsklägerin für
die Begründung der Forderung von CHF 29'058.00 abzustellen ist.
5. Zusammenfassend ist die Berufung
teilweise gutzuheissen. Die Berufungsbeklagten sind solidarisch zu verpflichten
der Berufungsklägerin CHF 29'058.00 zu bezahlen. Antragsgemäss sind die
Rechtsvorschläge in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Olten-Gösgen gegen
den Berufungsbeklagten sowie in der Betreibung Nr. [...] des
Betreibungsamtes Oftringen-Aarburg gegen die Berufungsbeklagte in diesem Umfang
aufzuheben.
6. Die Berufungsbeklagte stellte vor der
Vorinstanz ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Dieses ging verspätet
ein, weshalb der Amtsgerichtspräsident androhungsgemäss von Verzicht ausging. Im
Verfahren vor Obergericht stellte die Berufungsbeklagte kein Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege, obwohl sie auf die Möglichkeit hingewiesen worden
ist.
7. Die Berufungsklägerin unterliegt nur
minimal (in Bezug auf die Zinsforderung). Es ist daher keine Kostenaufteilung
vorzunehmen. Entsprechend haben die Berufungsbeklagten die Kosten des
Verfahrens vor dem Amtsgerichtspräsidenten von Olten-Gösgen in Höhe von CHF
5'000.00 (inkl. Schlichtungsverfahren) hälftig, d.h. zu je CHF 2'500.00, zu
bezahlen. Die Kosten des Verfahrens vor Obergericht von CHF 4'000.00 haben
die Berufungsbeklagten ebenfalls hälftig, d.h. zu je CHF 2'000.00, zu
bezahlen. Antragsgemäss haben die Berufungsbeklagten die Berufungsklägerin für
das Verfahren vor dem Amtsgerichtspräsidenten von Olten-Gösgen im Umfang von
CHF 5'983.85 (inkl. Auslagen und MwSt.) unter solidarischer Haftung zu
entschädigen. Für das Verfahren vor dem Obergericht haben die
Berufungsbeklagten die Berufungsklägerin im Umfang von CHF 1'979.05 (inkl.
Auslagen und MwSt.) unter solidarischer Haftung zu entschädigen.
Demnach wird erkannt:
1. Die Berufung wird teilweise
gutgeheissen. Das Urteil des Amtsgerichtspräsidenten von Olten-Gösgen vom 28.
April 2025 wird aufgehoben.
2. B.___ und C.___ haben der A.___ AG CHF 29'058.00
unter solidarischer Haftung zu bezahlen.
3. Die Rechtsvorschläge in der Betreibung
Nr. [...] des Betreibungsamtes Olten-Gösgen gegen B.___ sowie in der Betreibung
Nr. [...] des Betreibungsamtes Oftringen-Aarburg gegen C.___ werden im Umfang
von Ziffer 2 hievor aufgehoben.
4. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen.
5. Die Verfahrenskosten vor dem Amtsgerichtspräsidenten
von Olten-Gösgen von CHF 5'000.00 werden B.___ und C.___ hälftig, d.h. zu je
CHF 2'500.00 auferlegt. Diese werden mit dem von der A.___ AG geleisteten
Kostenvorschuss verrechnet. B.___ und C.___ haben der A.___ AG diesen Betrag zu
erstatten.
6. B.___ und C.___ haben der A.___ AG für
das Verfahren vor dem Amtsgerichtspräsidenten von Olten-Gösgen eine
Parteientschädigung von CHF 5'983.85 (inkl. Auslagen und MwSt.) unter
solidarischer Haftung zu bezahlen.
7. Die Kosten des Berufungsverfahrens von
CHF 4'000.00 werden B.___ und C.___ hälftig, d.h. je zu CHF 2'000.00, auferlegt.
Der von der A.___ AG geleistete Kostenvorschuss ist dieser zurückzuerstatten.
8. B.___ und C.___ haben der A.___ AG für
das Verfahren vor dem Obergericht eine Parteientschädigung von CHF 1'979.05
(inkl. Auslagen und MwSt.) unter solidarischer Haftung zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt weniger
als CHF 30'000.00.
Sofern
sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen
Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim
Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Soweit sich keine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen
seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht
werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die
Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115
bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in
Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.
Im Namen der Zivilkammer
des Obergerichts
Die
Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Kofmel Zimmermann