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Entscheid

ZKBER.2025.49

Forderung

19. Dezember 2025Deutsch14 min

I.

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 19. Dezember 2025

Es wirken mit:

Präsidentin Kofmel

Oberrichter Hagmann

a.o. Ersatzrichterin Hunkeler

Gerichtsschreiberin Zimmermann

In Sachen

A.___ AG,

vertreten durch Rechtsanwalt Ronald Jenal,

Berufungsklägerin

gegen

1. B.___,

2. C.___,

Berufungsbeklagte

betreffend Forderung

zieht die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Die A.___ AG (Leasinggeberin) und die

D.___ GmbH (Leasingnehmerin) schlossen am 3. März 2022 einen Leasingvertrag

über ein Fahrzeug (Leasingobjekt) ab. Gleichentags unterzeichnete C.___ als

Solidarschuldnerin ein Beiblatt zum Leasingvertrag mit dem Titel

«Schuldbeitritt zum Leasing-Vertrag zwischen A.___ AG und D.___ GmbH». Ein

gleiches Beiblatt unterzeichnete B.___ am 12. Juni 2022, ebenfalls als

Solidarschuldner. Am 13. März 2023 kündigte die A.___ AG den Leasingvertrag mit

sofortiger Wirkung. Am 2. Mai 2023 wurde über die D.___ GmbH der Konkurs

eröffnet.

2. Am 10. Juni 2024 erhob die A.___ AG

(nachfolgend: Klägerin) beim Richteramt Olten-Gösgen eine Klage betreffend

Forderung gegen B.___ (nachfolgend: Beklagter) und C.___ (nachfolgend:

Beklagte). Darin stellte sie die folgenden Rechtsbegehren:

1. Die Beklagten seien solidarisch zu

verpflichten, der Klägerin den Betrag von CHF 30'000.00 (recte: CHF 29'058.00

gemäss Protokoll der Verhandlung vom 26. März 2025) nebst Zins von 5 %

seit wann rechtens zu bezahlen.

2. Die Rechtsvorschläge in der Betreibung

Nr. [...] des Betreibungsamtes Olten gegen den Beklagten sowie in der

Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Oftringen-Aarburg gegen die Beklagte

seien zu beseitigen.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge

(zusätzlich Mehrwertsteuerzuschlag) unter solidarischer Haftung zu Lasten der

Beklagten.

3. Am 26. März 2025 fand die

Hauptverhandlung statt. Anlässlich dieser beantragte die Beklagte die Abweisung

der Klage. Der Beklagte erschien nicht zur Verhandlung. Gleichentags fand eine

Zeugeneinvernahme statt.

4. Am 28. April 2025 fällte der

Amtsgerichtspräsident folgendes Urteil:

1. Die Klage wird abgewiesen, soweit darauf

eingetreten wird.

2. Die Gerichtskosten von CHF 5'000.00

(inkl. Schlichtungsverfahren) werden der Klägerin auferlegt und mit den von

dieser geleisteten Kostenvorschüssen verrechnet.

5. Frist- und formgerecht erhob die

Klägerin (nachfolgend auch: Berufungsklägerin) am 7. August 2025 Berufung gegen

dieses Urteil und verlangte dessen Aufhebung sowie die Gutheissung der vor der

ersten Instanz gestellten Rechtsbegehren. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge

(zusätzlich Mehrwertsteuerzuschlag) unter solidarischer Haftung zu Lasten der

Beklagten (nachfolgend auch: Berufungsbeklagten).

6. Die Berufungsbeklagten liessen sich

zur Berufung nicht vernehmen.

7. In Anwendung von Art. 316 Abs. 1 der

Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) kann über die Berufung ohne

Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die

Parteistandpunkte und die Erwägungen des Vorderrichters wird grundsätzlich auf

die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.1

Der Amtsgerichtspräsident trat auf

die Zinsforderung der Berufungsklägerin mit der Begründung nicht ein, dass ein

Rechtsbegehren grundsätzlich so bestimmt sein müsse, dass es im Falle seiner

Gutheissung zum Urteil erhoben werden könne. Werde Zins auf einem Betrag ab

unbestimmtem Datum gefordert, handle es sich bei dieser Zinsforderung um ein

unbestimmtes Forderungsbegehren. Es werde weder behauptet noch sei ersichtlich,

warum es der Berufungsklägerin nicht hätte möglich sein sollen, den Beginn des

Zinsenlaufs zu nennen.

1.2

Die Berufungsklägerin bringt dagegen

vor, dass die Höhe des Zinses angegeben und einzig der Beginn mit «seit wann

rechtens» offen gelassen worden sei. Vor dem Hintergrund, dass gegen die

Berufungsbeklagten Betreibungen eingeleitet worden seien, wäre es nach Ansicht

der Berufungsklägerin nach Treu und Glauben angezeigt gewesen, die

Berufungsklägerin anlässlich der mündlichen Verhandlung auf die fehlende

Bestimmtheit der Zinsforderung hinzuweisen, damit diese das Rechtsbegehren

hätte verbessern können.

1.3

Wie die Vorinstanz zutreffend

ausführte, handelt es sich bei einer Zinsforderung, bei welcher Zins auf einem

Betrag ab unbestimmtem Datum gefordert wird, um ein unbestimmtes

Forderungsbegehren (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_256/2017 E. 1.2). Zwar

wirkt das Gericht durch entsprechende Fragen darauf hin, dass die Parteien

ungenügende Angaben zum Sachverhalt ergänzen und die Beweismittel bezeichnen

(Art. 247 Abs. 1 ZPO), jedoch ist das Ausmass der richterlichen Hilfestellung

von den Besonderheiten des Einzelfalls abhängig. Massgebende Kriterien sind die

intellektuellen Fähigkeiten der Parteien, die Schwierigkeit der Materie und

eine allfällige anwaltliche Vertretung (Stephan Mazan in: Karl Spühler / Luca

Tenchio / Dominik Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische

Zivilprozessordnung, Basel 2024, Art. 247 ZPO N 16). Die Berufungsklägerin war

bereits vor der Vorinstanz anwaltlich vertreten, weshalb es dieser zumutbar

gewesen wäre, das Rechtsbegehren ohne richterliche Hilfestellung genügend

bestimmt zu formulieren. Der Amtsgerichtspräsident trat auf das Zinsbegehren zu

Recht nicht ein.

2.1

Bereits vor der Vorinstanz war

umstritten, ob die Berufungsbeklagten gestützt auf die von ihnen

unterzeichneten Schuldbeitrittserklärungen für die Schulden aus dem

Leasingvertrag haften.

2.2

Die Vorinstanz versuchte zunächst

den wirklichen Willen der Parteien bei Unterzeichnung der Sicherungsversprechen

zu eruieren. Also ob sie ein formfreies Sicherungsgeschäft oder eine

formbedürftige Bürgschaft abschliessen wollten. Da sich der Berufungsbeklagte

nicht geäussert hatte, stellte der Amtsgerichtspräsident fest, dass sein

wirklicher Wille nicht eruiert werden könne. In Bezug auf die Berufungsbeklagte

wurde festgehalten, dass sie offensichtlich nicht verstanden habe, was sie

unterzeichnet habe und was die Wirkungen und Rechtsfolgen eines entsprechenden

Sicherungsversprechens seien. Sie sei davon ausgegangen, dass sie das Sicherungsversprechen

auf den Berufungsbeklagten übertragen habe und ab diesem Zeitpunkt nicht mehr

haftete. Da die Berufungsbeklagte den Inhalt und die Tragweite der von ihr

unterzeichneten Erklärung offensichtlich nicht verstanden habe, könne unmöglich

ihr wirklicher Wille eruiert werden respektive nicht davon ausgegangen werden,

dass sich ihr wirklicher Wille bewusst auf den Abschluss eines formfreien

Sicherungsgeschäfts und gegen eine formbedürftige Bürgschaft gerichtet habe. Da

der wirkliche Wille der Parteien nicht festgestellt werden konnte, legte die

Vorinstanz die von den Berufungsbeklagten unterzeichneten Erklärungen nach dem

Vertrauensprinzip aus.

Im Rahmen der Auslegung der Erklärungen

der Berufungsbeklagten nach dem Vertrauensprinzip hielt der

Amtsgerichtspräsident fest, dass zwar der Wortlaut der Erklärungen zweifellos

auf eine kumulative Schuldübernahme hindeute, dies jedoch nur ausschlaggebend

sei, wenn die Parteien als geschäftserfahren gelten. Eine Geschäftserfahrenheit

verneinte er in Bezug auf die Berufungsbeklagten. Weiter würden die Erklärungen

keine (laienfreundlichen) Hinweise auf die Tragweite der Verpflichtung, oder

eine Begründung dafür, weshalb nicht die Form der Bürgschaft gewählt worden sei,

enthalten. Es könne folglich nicht auf den vermeintlich klaren Wortlaut der

Erklärungen abgestellt werden, zumal die Erklärungen auch nicht von den

Berufungsbeklagten verfasst worden seien.

Zum massgebenden Kriterium zur

Unterscheidung einer kumulativen Schuldübernahme von einer Bürgschaft, dem

Eigeninteresse des sich Verpflichtenden am Geschäft zwischen dem Hauptschuldner

und dem Gläubiger, hielt der Vorderrichter fest, dass der wirkliche Beweggrund

für die Unterzeichnung der Erklärung für die Berufungsbeklagte gewesen sein

dürfte, dass das Fahrzeug für die GmbH benötigt worden sei und diese das

Leasing ohne die Zusatzerklärung nicht erhalten hätte. Ebenso ging die

Vorinstanz in Bezug auf den Berufungsbeklagten davon aus, dass dieser die

Erklärung aus einer vermeintlichen Notwendigkeit im Zusammenhang mit dem Kauf

der GmbH, ebenfalls im Unwissen über deren Bedeutung und Tragweite,

unterschrieben habe. Die beiden Berufungsbeklagten hätten vom Leasingvertrag

nicht unmittelbar profitiert, sondern nur indirekt, indem das Leasing für die

Dispositiv

GmbH notwendig gewesen sei. Ihr Interesse habe demnach einzig darin bestanden,

die Geschäfte der GmbH zu ermöglichen. Der Vollständigkeit halber wurde

erwähnt, dass auch im Zweifelsfall, wenn nicht abschliessend hätte beurteilt

werden können, ob die Berufungsbeklagten ein Eigeninteresse am

Sicherungsversprechen gehabt hatten und ob sie sich bewusst für eine formfreie

Schuldübernahme und damit gegen eine formbedürftige Bürgschaft entschieden

hatten, die Vermutungsfolge zugunsten der Bürgschaft zur Anwendung gelangen

würde.

Schliesslich stellte der

Amtsgerichtspräsident die Nichtigkeit der als Bürgschaft zu qualifizierenden

Erklärungen der Berufungsbeklagten zufolge Nichteinhaltens der Formvorschriften

fest und wies die Klage ab.

2.3 Die Berufungsklägerin bringt dagegen

vor, die Berufungsbeklagten seien gemäss eigenen Erklärungen in den

Schuldbeitritten als auch gemäss Eintrag im Handelsregister einzige

Gesellschafter und Geschäftsführende mit Einzelunterschrift der D.___ GmbH

gewesen. Sie hätten damit ein Eigeninteresse am mit der Berufungsklägerin abgeschlossenen

Geschäft gehabt, weshalb beide Schuldbeitritte formlos hätten eingegangen

werden können und gültig seien. Der Wortlaut der Schuldbeitritte und das eigene

Interesse deuteten auf eine kumulative Schuldübernahme hin. Das Interesse der

Berufungsbeklagten habe darin bestanden, dass der D.___ GmbH das Leasing

gewährt werde, da das Unternehmen auf das Fahrzeug angewiesen gewesen sei. Sie

hätten davon profitiert, dass das Leasing für die GmbH erhältlich geworden sei,

indem das Grundgeschäft abgesichert worden sei.

3.1 Die Berufungsklägerin rügt weder,

dass die Vorinstanz zu Unrecht die Feststellung des wirklichen Willens der

Parteien verneint hatte, noch dass im Rahmen der Auslegung der Erklärungen der

Parteien nach dem Vertrauensprinzip zufolge Geschäftserfahrenheit auf den

Wortlaut der Schuldbeitrittserklärungen hätte abgestellt werden können.

Diesbezüglich kann demnach auf die zutreffenden Ausführungen des

Amtsgerichtspräsidenten verwiesen werden.

Die Berufungsklägerin macht ein

Eigeninteresse der Berufungsbeklagten am mit der Berufungsklägerin

abgeschlossenen Geschäft geltend. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung

unterscheidet sich die akzessorische Bürgschaft von der kumulativen

Schuldübernahme als selbständige Verpflichtung indiziell darin, dass der

Verpflichtende bei der Schuldübernahme, nicht aber bei der Bürgschaft

regelmässig ein erkennbares eigenes Interesse am Geschäft hat, das zwischen dem

Hauptschuldner und dem Gläubiger geschlossen wurde, und nicht bloss ein

Sicherungsinteresse an der Erfüllung der Urschuld. Darin, dass bei der

Bürgschaft ein solches Eigeninteresse fehlt und es sich um ein uneigennütziges

Geschäft handelt, das typischerweise zur Sicherstellung einer Verpflichtung von

Familienangehörigen oder engen Freunden eingegangen wird, liegt denn auch der

Grund, dass sie besonderen Formvorschriften unterstellt wurde, und damit ein

zentrales Unterscheidungsmerkmal (BGE 129 III 702 E. 2.6 S. 710; Urteil

des Bundesgerichts 4A_312/2016 E. 2.2). Damit auf kumulative Schuldübernahme

geschlossen werden kann, ist erforderlich, dass der Übernehmer ein

unmittelbares und materielles Interesse hat, in das Geschäft einzutreten und es

zu seinem eigenen zu machen, indem er – für die Gegenpartei erkennbar – direkt

von der Gegenleistung des Gläubigers profitiert, wie bei der Miete einer

gemeinsam genutzten Wohnung, dem Leasing eines vom Mitübernehmer mitbenutzten

Fahrzeuges zu privaten Zwecken oder bei der gemeinsamen Geldaufnahme durch

Ehegatten für gemeinsame Bedürfnisse. Ein eigenes Interesse ist auch zu

bejahen, wenn der Promittent mit dem Schuldner zusammen eine einfache

Gesellschaft bildet und es um eine Sicherheit für ein Geschäft geht, das zur

Erreichung des Gesellschaftszwecks eingegangen wurde. Gleich verhält es sich,

wenn dem Gläubiger bekannt ist, dass der Promittent eine stille Beteiligung am

Geschäft oder der Personengesellschaft hält, deren Schuld sichergestellt wird

(BGE 129 III 702 E. 2.6 S. 710 f.). In seinem Urteil 4A_312/2016 E. 2.3 erachtete

das Bundesgericht als entscheidend, dass der Beschwerdeführer alleiniger

Gesellschafter der Leasingnehmerin gewesen sei, was auch für die

Beschwerdegegnerin aus dem Handelsregister ersichtlich gewesen sei. Allein

schon aus diesem Grund habe der Beschwerdeführer ein eigenes Interesse gehabt,

dass seiner Gesellschaft das Fahrzeug mittels Leasing zur Verfügung gestellt

werde.

3.2 Die Berufungsbeklagte unterzeichnete

die Schuldbeitrittserklärung am 3. März 2022. Dem Internetauszug des

Handelsregisteramts des Kantons Basel-Landschaft vom 11. Oktober 2022 zufolge

war die Berufungsbeklagte bis zum 22. März 2022 Gesellschafterin und

Geschäftsführerin (Klagebeilage 10). Demnach war sie im Zeitpunkt der

Unterzeichnung der Schuldbeitrittserklärung einzige Gesellschafterin der D.___

GmbH. Ausserdem ging es bei der Schuldbeitrittserklärung um eine Sicherheit für

einen Leasingvertrag, der für die Erreichung des Gesellschaftszwecks, nämlich

den Transport von Waren, eingegangen wurde. Der Berufungsbeklagte

unterzeichnete seine Schuldbeitrittserklärung am 12. Juni 2022. Zufolge

Geschäftsübertragung von der Berufungsbeklagten an den Berufungsbeklagten am

22. März 2022 war er im Zeitpunkt der Unterzeichnung der

Schuldbeitrittserklärung ebenfalls einziger Gesellschafter und Geschäftsführer

der D.___ GmbH. Es ging bei ihm um dieselbe Sicherheit wie bei der

Berufungsbeklagten und damit um eine Sicherheit für einen Leasingvertrag, der

für die Erreichung des Gesellschaftszwecks, den Transport von Waren,

eingegangen wurde.

Vor diesem Hintergrund kann offen

bleiben, ob in Bezug auf den Berufungsbeklagten nicht von vornherein auf den

Sachverhalt, wie von der Berufungsklägerin in der Klage geltend gemacht, hätte

abgestellt werden müssen, da sich dieser bereits vor der Vorinstanz nicht

äusserte. Denn grundsätzlich müssen Tatsachen, welche von der gegnerischen

Partei im Prozess ausdrücklich oder stillschweigend zugestanden werden, d.h.

wenn eine Partei die gegnerischen Behauptungen nicht bestreitet, nicht

behauptet oder bewiesen werden (vgl. Myriam A. Gehri in: Karl Spühler / Luca

Tenchio / Dominik Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische

Zivilprozessordnung, Basel 2024, Art. 55 ZPO N 13).

3.3 Die Berufungsbeklagten haben sich

als Solidarschuldner gegenüber der Berufungsklägerin verpflichtet, die Schuld

aus dem Leasingvertrag solidarisch zur D.___ GmbH zu übernehmen.

4. Die Berufungsklägerin beantragt eine

Zahlung von CHF 29'058.00. Bereits vor der Vorinstanz wurde ausgeführt, wie

sich der geltend gemachte Betrag errechnet, unter Bezugnahme auf Ziffer 10 lit.

d der AGB. Bereits vor dem Amtsgerichtspräsidenten liess sich der

Berufungsbeklagte nicht vernehmen und die Berufungsbeklagte beliess es bei

pauschalen Bestreitungen und einer unbegründeten groben Überschlagsrechnung.

Weder setzte sie sich mit der detaillierten Rechnung der Berufungsklägerin

auseinander noch gab sie an, wie sich ihre Schätzungen genau zusammensetzten. Eine

globale Bestreitung genügt jedoch nicht und es gilt eine sogenannte

Substantiierungspflicht (vgl. Myriam A. Gehri, a.a.O., Art. 55 ZPO N 4). Letzterer

kam die Berufungsbeklagte weder vor der Vorinstanz noch im

Rechtsmittelverfahren nach, womit auf die Rechnung der Berufungsklägerin für

die Begründung der Forderung von CHF 29'058.00 abzustellen ist.

5. Zusammenfassend ist die Berufung

teilweise gutzuheissen. Die Berufungsbeklagten sind solidarisch zu verpflichten

der Berufungsklägerin CHF 29'058.00 zu bezahlen. Antragsgemäss sind die

Rechtsvorschläge in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Olten-Gösgen gegen

den Berufungsbeklagten sowie in der Betreibung Nr. [...] des

Betreibungsamtes Oftringen-Aarburg gegen die Berufungsbeklagte in diesem Umfang

aufzuheben.

6. Die Berufungsbeklagte stellte vor der

Vorinstanz ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Dieses ging verspätet

ein, weshalb der Amtsgerichtspräsident androhungsgemäss von Verzicht ausging. Im

Verfahren vor Obergericht stellte die Berufungsbeklagte kein Gesuch um

unentgeltliche Rechtspflege, obwohl sie auf die Möglichkeit hingewiesen worden

ist.

7. Die Berufungsklägerin unterliegt nur

minimal (in Bezug auf die Zinsforderung). Es ist daher keine Kostenaufteilung

vorzunehmen. Entsprechend haben die Berufungsbeklagten die Kosten des

Verfahrens vor dem Amtsgerichtspräsidenten von Olten-Gösgen in Höhe von CHF

5'000.00 (inkl. Schlichtungsverfahren) hälftig, d.h. zu je CHF 2'500.00, zu

bezahlen. Die Kosten des Verfahrens vor Obergericht von CHF 4'000.00 haben

die Berufungsbeklagten ebenfalls hälftig, d.h. zu je CHF 2'000.00, zu

bezahlen. Antragsgemäss haben die Berufungsbeklagten die Berufungsklägerin für

das Verfahren vor dem Amtsgerichtspräsidenten von Olten-Gösgen im Umfang von

CHF 5'983.85 (inkl. Auslagen und MwSt.) unter solidarischer Haftung zu

entschädigen. Für das Verfahren vor dem Obergericht haben die

Berufungsbeklagten die Berufungsklägerin im Umfang von CHF 1'979.05 (inkl.

Auslagen und MwSt.) unter solidarischer Haftung zu entschädigen.

Demnach wird erkannt:

1. Die Berufung wird teilweise

gutgeheissen. Das Urteil des Amtsgerichtspräsidenten von Olten-Gösgen vom 28.

April 2025 wird aufgehoben.

2. B.___ und C.___ haben der A.___ AG CHF 29'058.00

unter solidarischer Haftung zu bezahlen.

3. Die Rechtsvorschläge in der Betreibung

Nr. [...] des Betreibungsamtes Olten-Gösgen gegen B.___ sowie in der Betreibung

Nr. [...] des Betreibungsamtes Oftringen-Aarburg gegen C.___ werden im Umfang

von Ziffer 2 hievor aufgehoben.

4. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen.

5. Die Verfahrenskosten vor dem Amtsgerichtspräsidenten

von Olten-Gösgen von CHF 5'000.00 werden B.___ und C.___ hälftig, d.h. zu je

CHF 2'500.00 auferlegt. Diese werden mit dem von der A.___ AG geleisteten

Kostenvorschuss verrechnet. B.___ und C.___ haben der A.___ AG diesen Betrag zu

erstatten.

6. B.___ und C.___ haben der A.___ AG für

das Verfahren vor dem Amtsgerichtspräsidenten von Olten-Gösgen eine

Parteientschädigung von CHF 5'983.85 (inkl. Auslagen und MwSt.) unter

solidarischer Haftung zu bezahlen.

7. Die Kosten des Berufungsverfahrens von

CHF 4'000.00 werden B.___ und C.___ hälftig, d.h. je zu CHF 2'000.00, auferlegt.

Der von der A.___ AG geleistete Kostenvorschuss ist dieser zurückzuerstatten.

8. B.___ und C.___ haben der A.___ AG für

das Verfahren vor dem Obergericht eine Parteientschädigung von CHF 1'979.05

(inkl. Auslagen und MwSt.) unter solidarischer Haftung zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt weniger

als CHF 30'000.00.

Sofern

sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen

Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim

Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von

grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen

seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht

werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die

Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift

hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die

Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115

bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in

Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer

des Obergerichts

Die

Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Kofmel Zimmermann