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Entscheid

ZKBER.2025.5

vorsorgliche Massnahmen

26. August 2025Deutsch27 min

Richteramt Thal-Gäu eine unbegründete Scheidungsklage mit Teileinigung im Scheidungspunkt

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 26. August 2025

Es wirken mit:

Präsidentin Kofmel

Oberrichter Hagmann

Oberrichterin Hunkeler

Gerichtsschreiberin Zimmermann

In Sachen

A.___,

vertreten durch Rechtsanwalt Severin Bellwald,

Berufungskläger

gegen

B.___, vertreten durch Rechtsanwältin Andrea Gfeller,

Berufungsbeklagte

betreffend vorsorgliche

Massnahmen

zieht die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Die Ehegatten sind seit 2009

verheiratet. Sie sind Eltern der Kinder C.___, geb. 2010, und D.___, geb.

2012. Seit 2022 leben sie getrennt. Am 3. Juli 2024 reichte die Ehefrau beim

Richteramt Thal-Gäu eine unbegründete Scheidungsklage mit Teileinigung im Scheidungspunkt

ein.

2. Mit Verfügung vom 14.

November 2024 regelte die a.o. Amtsgerichtsstatthalterin von Thal-Gäu den

Unterhalt für Ehefrau und Kinder für die Dauer des Verfahrens wie folgt:

1.

Der Ehemann und

Vater hat ab 1. Oktober 2024 und

für die weitere Dauer des

Scheidungsverfahrens folgende Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:

-

für C.___

CHF

2'165.00 (Barunterhalt CHF 1'565.00, Betreuungsunterhalt CHF 600.00)

-

für D.___

CHF 2'270.00

(Barunterhalt CHF 1'670.00, Betreuungsunterhalt CHF 600.00)

-

für die Ehefrau

CHF 1'330.00.

Die

Unterhaltszahlungen basieren auf folgenden Grundlagen:

-

monatliches Nettoeinkommen:

·

des Ehemannes CHF

10'953.00 (Pensum 100 %, inkl. Anteil Erfolgsprämie,

inkl.

Wertschriftenertrag)

·

der Ehefrau CHF

4'000.00 (Pensum 80 %)

·

D.___ CHF

320.00 (Kinderzulage)

·

C.___ CHF

205.00 (Kinderzulage)

-

monatlicher Grundbedarf:

·

des Ehemannes CHF

4'065.00

·

der Ehefrau CHF

5'415.00

·

C.___ CHF

1'325.00

·

C.___ CHF

1'315.00.

2.

– 4….

3. Mit Eingabe vom 27. Januar 2025 erhob

der Ehemann (im Folgenden auch Berufungskläger und Vater) form- und

fristgerecht Berufung gegen Ziffer 1 dieser Verfügung. Er stellt die folgenden

Rechtsbegehren:

1. Ziffer

1 des Entscheids der a.o. Amtsgerichtsstatthalterin vom 14. November 2024 sei aufzuheben.

2. Der

Ehemann sei zu verpflichten, folgende monatlich im Voraus zahlbaren

Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:

a) Oktober

2024

C.___ CHF

1'573.00 Barunterhalt und CHF 237.00 Betreuungsunterhalt

D.___ CHF

1'679.00 Barunterhalt und CHF 237.00 Betreuungsunterhalt

Ehefrau CHF

917.00.

b) Es

sei festzustellen, dass der Ehemann für die Zeit von November 2024 bis April

2025 nicht in der Lage ist, Unterhaltszahlungen zu leisten.

c) Ab

Mai 2025

C.___ CHF

1'661.00 Barunterhalt

D.___ CHF 1'653.00

Barunterhalt

Ehefrau CHF 462.00.

3.

Die Ehefrau sei zu

verpflichten, dem Ehemann für das vorliegende Berufungsverfahren einen

Parteikostenbeitrag von CHF 4'000.00 zu bezahlen.

Eventualiter sei dem

Ehemann für das Berufungsverfahren die integrale unentgeltliche Rechtspflege zu

bewilligen und der Unterzeichnete als sein unentgeltlicher Rechtsbeistand

einzusetzen.

4. U.K.u.E.F.

4. Die Berufungsantwort

ging am 28. Februar 2025 ebenfalls form- und fristgerecht ein. Die Anträge der

Ehefrau (im Folgenden auch Berufungsbeklagte und Mutter) lauten wie folgt:

1. In

teilweiser Gutheissung der Berufung vom 27. Januar 2025 sei Ziff. 1 des

Entscheids der a.o. Amtsgerichtsstatthalterin des Richteramts Thal-Gäu vom 14.

November 2024 aufzuheben und der Berufungskläger sei zu verpflichten, für die

Dauer des Scheidungsverfahrens die folgenden, monatlich vorauszahlbaren

Unterhaltsbeiträge, zuzüglich Kinderzulagen, zu bezahlen:

1.1. vom 01.10.2024 bis

30.11.2024

C.___ CHF

2'058.00 (davon CHF 425.00 Betreuungsunterhalt)

D.___ CHF

2'163.00 (davon CHF 425.00 Betreuungsunterhalt)

Berufungsbeklagte CHF

1'525.00

1.2. vom 01.12.2024

bis 31.12.2024

C.___ CHF

1'468.00 (davon CHF 349.00 Betreuungsunterhalt)

D.___ CHF

1'574.00 (davon CHF 349.00 Betreuungsunterhalt)

Berufungsbeklagte

CHF 571.00.

1.3. vom 01.01.2025

bis 17.04.2025

Für die Dauer vom

01.01.2025 bis 17.04.2025 sei die Unterhaltsverpflichtung des Berufungsklägers

vorläufig zu sistieren, unter Vorbehalt eines vom Berufungskläger in dieser

Zeitperiode erzielten Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommens.

1.4. Ab 18.04.2025

C.___ CHF

1'951.00 (davon CHF 358.00 Betreuungsunterhalt)

D.___ CHF

1'942.00 (davon CHF 358.00 Betreuungsunterhalt)

Berufungsbeklagte CHF

1'044.00.

1.5. Sofern

der Unterhalt für die Kinder tiefer als beantragt festgesetzt werden sollte,

ist der Unterhalt für die Berufungsbeklagte in diesem Umfang zu erhöhen.

2. Der

Berufungskläger sei zu verpflichten, der Berufungsbeklagten sämtliche

Verfügungen und Abrechnungen der Arbeitslosenkasse sowie einen allfällig neuen

Arbeitsvertrag inkl. Lohnabrechnungen umgehend nach Erhalt zukommen zu lassen.

3. Das

Gesuch um Leistung eines Prozesskostenvorschusses sei abzuweisen.

4. Der

Berufungsbeklagten sei für das Berufungsverfahren die integrale unentgeltliche

Rechtspflege zu bewilligen, unter Beiordnung der Unterzeichnenden als amtliche

Anwältin.

Unter

Kosten- und Entschädigungsfolge.

5. Ebenfalls am 28. Februar 2025 liess

sich der Berufungskläger ein weiteres Mal vernehmen und teilte mit, dass er mit

einer neuen Lebenspartnerin und deren Tochter zusammenlebe und sich inzwischen

beim RAV angemeldet habe. Er reichte zudem ein Gesuch zur Erlangung der

unentgeltlichen Rechtspflege ein.

6. Am 17. März 2025 äusserte sich der

Berufungskläger zur Berufungsantwort. Innert erstreckter Frist liess sich die

Berufungsbeklagte am 2. April 2025 zu dieser Eingabe vernehmen und informierte

über Veränderungen in ihrer Lebenssituation (Begründung Konkubinat, Umzug in

eine Mietwohnung). Am 22. April 2025 äusserte sich der Berufungskläger zu der

veränderten Lebenssituation der Ehefrau.

7. Am 5. Mai 2025 reichte der Vertreter

des Berufungsklägers seine Honorarnote ein.

8. Gleichentags passte die

Berufungsbeklagte ihre Rechtsbegehren für die weitere Dauer des Verfahrens wie

folgt an:

1.4.1. ab 18.04.2025 bis

zum Verkauf der Liegenschaft

C.___ CHF

2’243.00 (davon CHF 814.00 Betreuungsunterhalt)

D.___ CHF

2’253.00 (davon CHF 814.00 Betreuungsunterhalt)

Berufungsbeklagte CHF

240.00.

1.4.2 ab Verkauf der

ehelichen Liegenschaft

D.___ CHF

2’017.00 (davon CHF 107.00 Betreuungsunterhalt)

D.___ CHF

2’028.00 (davon CHF 107.00 Betreuungsunterhalt)

Berufungsbeklagte CHF

1'240.00.

Im Übrigen hielt sie an den gestellten

Rechtsbegehren fest.

9. Die Streitsache ist

spruchreif. Gestützt auf Art. 316 Abs. 1 Schweizerische Zivilprozessordnung

(ZPO, SR 272) kann darüber ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der

Akten entschieden werden. Die Edition weiterer Akten drängt sich nicht auf. Für

die Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf

die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, wird im Folgenden darauf Bezug

genommen.

Erwägungen

II.

1.

Die a.o. Amtsgerichtsstatthalterin von

Thal-Gäu begründete ihren Unterhaltsentscheid damit, dass eine

Wiedervereinigung der Parteien aufgrund der mittlerweile zweijährigen Trennung ausgeschlossen

scheine. Beide Ehegatten hätten bereits neue Lebenspartner. Der Einfluss, der

von der Ehefrau geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigung, auf ihre Erwerbsfähigkeit

sei weder rechtsgenüglich nachgewiesen noch plausibel. Die beiden unmündigen

Kinder seien inzwischen 14- und 12-jährig. Die voreheliche, beeinträchtigte

Tochter der Ehefrau werde unter der Woche in der [...] betreut. Die Ehefrau habe

zwar aufgrund eines Unfalls und von Krankheiten eine schwere Zeit hinter sich.

Hingegen habe sie sich seit der Trennung darauf einstellen können und müssen,

künftig wieder einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Ab Oktober 2024 sei ihr deshalb

ein hypothetisches Einkommen mit einem erzielbaren Bruttolohn von monatlich CHF

6'200.00 (100 %-Pensum), bzw. bei einem Pensum von 80 % CHF 4'960.00 anzurechnen.

Der Ehemann erziele einen monatlichen Nettolohn von CHF 9'969.00 sowie einen

monatlichen Wertschriftenertrag von CHF 453.00, was ein anrechenbares

Nettoeinkommen von CHF 10'422.00 ergebe. Anstelle eines 13. Monatslohns habe er

eine jährliche Erfolgsbeteiligung von CHF 6'000.00 – CHF 7'000.00 erhalten. Zusätzlich

habe der Ehemann in den Jahren 2020 und 2022 liquide Mittel aus seinen

inaktiven Firmen bezogen. Heute bestünden hohe Forderungen dieser

Gesellschaften gegenüber dem Aktionär (Ehemann).

Die Ehefrau lebe mit den beiden

ehelichen Kindern und ihrer vorehelichen Tochter in der ehelichen Liegenschaft.

Ihr neuer Lebenspartner bewohne eine eigene Wohnung. Der Ehemann wohne mit der

neuen Lebenspartnerin in deren Liegenschaft in [...] und arbeite in [...]. Für

die Kinder ergäben sich keine besonderen Auslagen. Die Parteien hätten sich

jedoch darauf geeinigt, ihnen einen Betrag von zusätzlich CHF 300.00

anzurechnen (recte CHF 30.00). Eine Sparquote sei nicht ausgewiesen. Die

Parteien hätten während der Ehe sämtliche verfügbaren Mittel für ihren

Lebensunterhalt verbraucht.

2.

Der Berufungskläger

macht geltend, im Oktober 2024 habe sein Einkommen noch CHF 9'969.00 zuzüglich

die Erfolgsprämie von rund CHF 500.00 monatlich betragen. Einen Vermögensertrag

habe er nicht mehr erzielt. Das erzielbare Bruttoeinkommen der Ehefrau sei

nicht zu beanstanden. Hingegen seien die hypothetischen Sozialleistungen mit 11

– 13 % zu veranschlagen, was einen relevanten Nettolohn von CHF 4'365.00

ergebe.

Bezüglich der Nebenkosten werde bei ihm

ein Betrag von CHF 285.00 angerechnet, was dem hälftigen Anteil bei

Lebensgemeinschaft entspreche. Bei der Ehefrau würden dagegen ohne Belege CHF

600.00

pro Monat akzeptiert. Die Wohnkostenanteile der beiden ehelichen Kinder

seien mit 12 % berücksichtigt worden, was nicht beanstandet werde. Hingegen

habe es die Vorinstanz versäumt, den Anteil der vorehelichen Tochter von den

Kosten der Mutter abzuziehen.

Der persönliche Unterhaltsbeitrag der

Ehefrau dürfe den zuletzt gelebten ehelichen Standard nicht überschreiten. Es

sei von einem ehelichen Überschuss von CHF 3'623.00 auszugehen, was je Ehegatte

einen Anteil von CHF 1’207.00 ausgemacht habe. Vor der Trennung habe der

monatliche Überschuss unter Berücksichtigung der geleisteten Amortisation nur rund

CHF 2'400.00 bzw. CHF 800.00 pro Ehegatte betragen, was bei der

Unterhaltsberechnung zu berücksichtigen sei.

Gegen den Ehemann sei inzwischen ein

Strafverfahren wegen [...] zum Nachteil seiner Arbeitgeberin eingeleitet

worden. Ihm sei deshalb Mitte November 2024 fristlos gekündigt worden. Dadurch

sei sein Lohn weggefallen. Arbeitslosentaggelder dürfte er aufgrund dessen erst

nach einer Karenzfrist von 60 Tagen, d.h. ab 18. April 2025 erhalten. Er habe

eine Lehre als [...] absolviert, habe aber die letzten rund 30 Jahre

ausschliesslich bei der vormaligen Arbeitgeberin gearbeitet und betriebsintern

Karriere gemacht. Es werde in Zukunft realistischerweise schwierig sein,

überhaupt eine Anstellung zu finden, geschweige denn eine solche zu ähnlichen

Konditionen. Zwischen November 2024 und 17. April 2025 dürfte er ohne jegliches

Einkommen dastehen. Es sei daher bei einer Dauer von mehr als vier Monaten, von

einer dauernden Veränderung auszugehen. Er beantrage daher eine Sistierung der

Unterhaltspflicht für die Zeit von November 2024 bis April 2025. Danach sei

voraussichtlich mit dem maximalen ALV-Taggeld von CHF 455.30 oder monatlich

durchschnittlich CHF 9'880.00 zu rechnen. Auch habe er seinen Anspruch auf

vergünstigte [...]s für sich und seine Familie verloren, ebenso wie die

überobligatorischen Kindezulagen. Zu berücksichtigen sei auch, dass seine sämtlichen

Vermögenswerte beschlagnahmt worden seien und mit einer Herausgabe an ihn nicht

zu rechnen sei.

3.

Die Berufungsbeklagte

teilt mit, sie akzeptiere den vorinstanzlich angenommenen hypothetischen

Nettolohn von CHF 4'000.00 bei einem Pensum von 80 %.

Die Belege des Berufungsklägers wiesen

Nebenkosten der ehelichen Liegenschaft von monatlich CHF 600.00 aus. Der

Wohnkostenanteil für die voreheliche Tochter sei wohl versehentlich nicht

abgezogen worden, das sei nachzuholen. Die Korrektur sei marginal.

Der Berufungskläger bestätige mit seinen

Ausführungen über ihr angebliches Wissen, dass der eheliche Standard wohl

erheblich höher gewesen sei, als er in seiner Aufstellung zum zuletzt gelebten

Standard geltend mache. Es sei daher offensichtlich, dass der Überschussanteil

der Berufungsbeklagten angesichts des zugestandenen höheren Lebensstandards

nicht plafoniert werden dürfe. Die Kündigung habe auch für sie und die Kinder

weitreichende finanzielle Folgen. Seit Oktober 2024 kämen sie einzig durch die

Unterstützung ihrer Eltern und ihres neuen Partners über die Runden. Sie teile

die Einschätzung, dass es dem Ehemann schwerfallen dürfte, wieder eine ähnlich

gut bezahlte Anstellung zu finden. Dennoch habe er umgehend mit der

Stellensuche zu beginnen. Einen allfälligen neuen Arbeitsvertrag habe er unverzüglich

einzureichen. Aufgrund der geschilderten Ereignisse dürfte die Leistungsfähigkeit

des Berufungsklägers für die Zeit vom 22. November 2024 bis zum Ende der

Sperrfrist wohl tatsächlich nicht gegeben sein. Sie habe daher keine Einwände,

dass die Unterhaltspflicht ab Januar 2025 bis längstens zum Ablauf der

Sperrfrist sistiert werde.

4.1

Mit Berufung können

gemäss Art. 310 ZPO unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Feststellung des

Sachverhalts geltend gemacht werden. Der Berufungskläger macht unrichtige

Sachverhaltsfeststellung geltend.

Die vom Berufungskläger geltend gemachte

unrichtige Sachverhaltsfeststellung bezieht sich grösstenteils auf Tatsachen,

die nach Erlass des vorinstanzlichen Urteils entstanden sind, sogenannte echte

Noven. Gemäss dem mit der Revision vom 17. März 2023 (in Kraft seit 1. Januar

2025) eingefügten Art. 317 Abs. 1bis ZPO sind neue Tatsachen und

Beweismittel im Rechtsmittelverfahren bis zur Urteilsberatung zu

berücksichtigen, wenn der Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen ist. Gemäss

Art. 407f ZPO ist diese Bestimmung auch auf Verfahren anwendbar, die bei

Inkrafttreten der Änderung rechtshängig sind.

Die formellen Voraussetzungen für die Berücksichtigung

von Noven sind vorliegend sowohl für den Ehegattenunterhalt als auch für die

Kinderunterhaltbeiträge offensichtlich erfüllt, zumal die Parteien die

geänderten Verhältnisse bereits in der Berufung und der Berufungsantwort thematisiert

haben. Die geltend gemachten neuen Tatsachen sind daher im vorliegenden

Verfahren zu prüfen.

4.2

Da die Verfügung der

Vorderrichterin nicht in Rechtskraft erwachsen ist, geht es hier trotz geltend

gemachter Veränderung der Verhältnisse nicht um eine Abänderung der Verfügung

der Vorderrichterin i.S. des Gesetzes, sondern nach wir vor um die originäre Festsetzung

der Ehegatten- und Kinderunterhaltsbeiträge für die Dauer des

Ehescheidungsverfahrens gemäss Art. 276 ZPO i.V.m. Art. 176 Abs. 1 Zivilgesetzbuch

(ZGB, SR 210).

5.1

Der Berufungskläger

wurde Mitte November 2024 aufgrund des Verdachts von [...] am Arbeitsplatz

verhaftet und von seinem vormaligen Arbeitgeber fristlos entlassen. Anschliessend

war er mehrere Wochen in Untersuchungshaft und ist bis dato arbeitslos.

Der Berufungskläger macht darüber hinaus

geltend, seit Oktober 2024 sei der Vermögensertrag von monatlich CHF 453.00

weggefallen. Die Vermögensbeschlagnahme, auf die er sich in diesem Zusammenhang

bezieht (Berufungsbeil. 8), erfolgte jedoch erst am 20. November 2024. Es

erschliesst sich daher nicht, wie der Berufungskläger damit ein tieferes

Einkommen bereits ab Oktober 2024 beweisen will. Ohnehin machte die

Einkommensreduktion wegen Wegfalls des Vermögensertrags lediglich 4,3 % pro

Monat aus, was für das der Unterhaltsrechnung zugrunde gelegte Jahreseinkommen weder

relevant ist noch die Verfügung der Vorderrichterin als rechtsfehlerhaft

erscheinen lässt.

5.2

Die Berufungsbeklagte stimmt

der Anpassung der Unterhaltsbeiträge in dem Umfang zu, als die Vorderrichterin

im Bedarf der beiden Kinder CHF 108.00 zu wenig Auslagen berücksichtigte und

andererseits versäumte, den Wohnkostenanteil der vorehelichen Tochter von CHF

195.00

von den Wohnkosten der Ehefrau abzuziehen. Mithin wurden der Ehefrau und

den ehelichen Kindern somit insgesamt um CHF 87.00 zu viele Auslagen

angerechnet. Bei verfügten Unterhaltsbeiträgen von total CHF 5'765.00 pro Monat

fallen diese Versehen nicht ins Gewicht. Angesichts des grossen

Ermessensspielraums der Vorderrichterin bei der Unterhaltsberechnung und der

notwendigen Verwendung von Pauschalisierungen und Annahmen sowie der i.d.R. kurzen

Geltungsdauer von vorsorglichen Massnahmen rechtfertigen sie für sich allein jedenfalls

keine Anpassung der Unterhaltsbeiträge.

5.3

Einig sind sich die

Parteien über die Tatsache, dass der Berufungskläger in der Zeit von Januar

2025.

bis ca. 17. April 2025 weder ein Erwerbseinkommen noch ein Ersatzeinkommen

erzielt hat und deshalb die Unterhaltsbeiträge für diese Zeit zu sistieren

seien.

Der Berufungskläger verlangt die

Sistierung der Unterhaltsbeiträge bereits ab November 2024, bzw. ab dem Moment,

in dem er seine Stelle verloren hat. Als dauerhaft im Sinne der

Abänderungsvoraussetzungen kann im Einzelfall eine mehr als vier Monate

dauernde Arbeitslosigkeit gelten (BGE 143 III 617 E. 5.2). Hinzu kommt, dass

die Arbeitslosigkeit unverschuldet sein muss, was bei der vorliegenden

Konstellation offenbar nicht der Fall ist. Sollten sich die dem Berufungskläger

vorgeworfenen Straftatbestände mindestens teilweise als erfüllt erweisen, ist

die Arbeitslosigkeit nicht unverschuldet, was auch der Berufungskläger

anerkennt (Berufung Beweissatz, BS 14). Es müsste somit darüber entschieden

werden, wie mit der mutmasslich selbstverschuldeten offenbaren Mittellosigkeit

des Ehemannes während mehreren Monaten in Bezug auf seine Unterhaltspflicht

umzugehen ist. Hinzu kommt, dass sich die Verhaftung Mitte November nicht auf

die für November geschuldeten Unterhaltsbeiträge ausgewirkt hat, zumal diese

vorgängig zu leisten sind. Das Zugeständnis der Ehefrau zur Einstellung der

Unterhaltsbeiträge von Januar 2025 bis zum 17. April 2025 scheint daher angemessen,

weshalb darauf abzustellen ist.

5.4

Die Parteien gehen

übereinstimmend davon aus, dass der Berufungskläger nach Ablauf der Sperrfrist von

60.

Tagen Anspruch auf das maximale Arbeitslosentaggeld von CHF 455.30 (brutto) hat.

Davon sind rund 7,5 % Sozialleistungen (AHV/IV/EO, obl. NBU,

BVG-Risikoversicherung; vgl. Art. 35 f. Verordnung über die obligatorische

Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, SR 837.02) abzuziehen,

was im Rahmen der Offizialmaxime zu berücksichtigen ist. Somit ist von einem anrechenbaren

monatlichen Einkommen von CHF 9'139.00 netto (21,7 x CHF 455.30 ./. 7,5 %

Sozialleistungen) auszugehen. Überdies gehen die Parteien davon aus, dass es dem

Ehemann schwerfallen wird, wieder eine adäquate Stellung zu finden, was als

unbestimmte künftige Tatsache derzeit nicht berücksichtigt werden kann. Sobald

klar ist, wie viel der Berufungskläger an einem neuen Arbeitsort verdient, ist

nötigenfalls eine Abänderung des vorsorglichen Entscheids anzustreben. Die von

der Berufungsbeklagten in diesem Zusammenhang beantragten prozessleitenden

Verfügungen sind vom Sachrichter zu erlassen, da sie nicht nur das vorliegende

Verfahren betreffen.

Die Ehefrau, die während der Ehe nicht

erwerbstätig war, ist gehalten, sich wieder in den Erwerbsprozess einzugliedern,

was unbestritten ist. Sie hat in [...] eine Ausbildung als [...] absolviert und

beherrscht offenbar mehrere Fremdsprachen. Die Vorderrichterin hat ihr ein

erzielbares Einkommen von CHF 4'000.00 netto pro Monat für ein 80 % Pensum angerechnet.

Was der Berufungskläger dagegen vorbringt, ist rein appellatorisch. Die

Unsicherheiten über den erzielbaren Lohn sind bei dieser Ausgangslage gross. Zudem

hat sich die Ehefrau um die zwei ehelichen Kinder und die inzwischen

volljährige, gesundheitlich beeinträchtigte voreheliche Tochter zu kümmern. Es

ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorderrichterin grosszügig gerundet

hat.

Bei der Ehefrau bleibt es daher beim

hypothetischen Einkommen von CHF 4'000.00 netto bei einem zumutbaren Pensum von

derzeit 80 % und bei den Kindern bei Kinderzulagen von je CHF 200.00 bzw. CHF

215.00

ab dem Jahr 2025 (die überobligatorischen Kinderzulagen sind mit der

Entlassung des Ehemannes ebenfalls weggefallen). Das Gesamteinkommen der

Familie ab 18. April 2025 beträgt CHF 13'569.00 netto.

6.

Der Berufungskläger

macht, ausgehend von einem monatlichen Nettoeinkommen von CHF 11'400.00, einen familienrechtlichen

Bedarf von CHF 8'996.00 geltend. Der resultierende Überschuss von CHF 2'400.00

sei nach grossen und kleinen Köpfen auf die Familienmitglieder zu verteilen.

Die Berufungsbeklagte wendet ein, der Berufungskläger habe im Jahr vor der

Trennung rund CHF 129'695.00 aus einer seiner Firmen bezogen, weshalb der

eheliche Standard offensichtlich sehr viel höher gewesen sei.

Wie sich nachfolgend (E. 7.3 und 9.2) zeigt,

kann offengelassen werden, ob die vom Ehemann möglicherweise fraudulös zulasten

der von ihm beherrschten Firmen bezogenen Mittel zum ehelichen Standard

hinzugerechnet werden sollen und wie sich das auf den Überschussanspruch

auswirken soll, zumal der Überschussanteil eines Ehegatten nicht höher als der

vom Berufungskläger zugestandene Maximalbetrag ausfällt.

7.1

Die Ehefrau lebte bis

zum 14. März 2025 mit den Kindern in der vormals ehelichen Liegenschaft. Per

15.

März 2025 hat sie zusammen mit ihrem neuen Lebenspartner eine

Mietliegenschaft mit zwei Wohnungen in [...] für total CHF 3'000.00 Monatsmiete

(Berufungsantwortbeil. 17) zuzüglich Nebenkosten zulasten der Mieter bezogen. Die

Ehefrau behauptet, die Nebenkosten würden mindestens CHF 600.00 pro Monat

betragen. Deren Umfang und Höhe ist nicht nachgewiesen und es gibt keine

Anhaltspunkte, um diese zuverlässig abzuschätzen. Es ist nicht ersichtlich, weshalb

die Liegenschaft bei der geplanten Nutzung als eine Wohneinheit mehr

Nebenkosten verursachen sollte als ein durchschnittliches Einfamilienhaus,

wofür praxisgemäss Nebenkosten von CHF 300.00 bis 500.00 angerechnet werden. Ohne

Belege ist hier von mittleren Nebenkosten von total CHF 400.00 pro Monat für

die gesamte Liegenschaft auszugehen.

Der Ehemann moniert die Mietkosten der

Ehefrau. Die Miete von monatlich CHF 3'000.00 und CHF 400.00 Nebenkosten ist

tatsächlich überdurchschnittlich hoch, würde aber wohl den Standard des

ehelichen Einfamilienhauses nicht übertreffen. Die Ehefrau bewohnt die

Liegenschaft nicht allein mit ihren Kindern. Sie und die beiden ehelichen Kinder

sollen davon 4/7 oder CHF 1’943.00 (inkl. Anteil NK) tragen, wobei den Kindern

in der Bedarfsrechnung praxisgemäss je 12 % der 4/7 angerechnet werden. Die

restliche Miete entfällt auf den Lebenspartner und die inzwischen volljährige

voreheliche Tochter der Ehefrau. Der Anteil der Ehefrau und der ehelichen

Kinder ist ohne weiteres im Rahmen einer standesgemässen Wohnung und macht auch

weniger aus als der Ehemann der Ehefrau zugestehen will. Der Mietzins ist daher

nicht zu beanstanden.

7.2

Soweit der Ehemann im

Berufungsverfahren höhere Nebenkosten für seinen Wohnkostenbeitrag an seine

Lebenspartnerin moniert, ist der Einwand der Ehefrau zutreffend. Die

Vorderrichterin hat ihm diejenigen Kosten angerechnet, die er bei der

Vorinstanz verlangt hatte. Diesbezüglich ist er nicht beschwert. Selbst wenn er

beschwert wäre, wäre die monierte Differenz von CHF 15.00 pro Monat für sich

allein nicht geeignet, die vorinstanzliche Unterhaltsberechnung als fehlerhaft

erscheinen zu lassen.

7.3

Umstritten ist weiter die

Anrechnung der Amortisation der ehelichen Liegenschaft im Bedarf der Parteien. Die

Ehegatten halten die Liegenschaft im Gesamteigentum und stehen gegenüber der

Bank beide in der Pflicht. Es handelt sich um eine Pflichtamortisation. Die

Amortisation wirkt vermögensbildend und gehört daher grundsätzlich nicht zum

laufenden Bedarf. Gemäss BGE 147 III 265 E. 7.2 kann bei ausreichenden Mitteln

eine angemessene Schuldentilgung in den Bedarf eingerechnet werden (vgl. auch

Urteil des Bundesgerichts 5A_979/2021 vom 2. August 2022 E. 4.2.1). Voraussetzung

dafür ist allerdings, dass die Schuld gemeinsam eingegangen wurde und die Schuldentilgung

bis anhin nachweislich geleistet wurde.

Die im Recht liegende Steuererklärung

2022.

(Klageantwortbeil. 11) belegt die Schuldentilgung lediglich für das Jahr 2022.

Unbestritten ist dagegen, dass die Amortisation mindestens im Jahr 2024 nicht mehr

geleistet wurde. Es ist auch nicht nachgewiesen, dass diese aktuell geleistet

wird. Die Voraussetzungen für die Anrechnung einer Schuldentilgung im Bedarf sind

somit nicht vorhanden. Für die Unterhaltsberechnung ab April 2025 ist die

Amortisation somit nicht mehr in den Bedarf der Ehegatten einzurechnen. Das

gilt umso mehr, als sie bestrebt sind, die Liegenschaft baldmöglichst zu

verkaufen und daher auch nicht klar ist, wie lange diese Verpflichtung noch

gilt.

7.4

Die Ehefrau hält

dafür, den Hypothekarzins für die eheliche Liegenschaft bis zu deren Verkauf je

hälftig in den Bedarf der Ehegatten aufzunehmen. Der Ehemann hat sich dazu

nicht geäussert. Nach der Praxis des Bundesgerichts (BGE 147 III 265 E. 7.2) ist

die Unterhaltsberechnung nach der zweistufigen Methode vorzunehmen. Der

Hypothekarzins der ehelichen Liegenschaft gehört nach dem Auszug der Ehefrau

nicht (mehr) zum familienrechtlichen Bedarf eines Ehegatten, sondern er kann

allenfalls im Rahmen einer angemessenen Schuldentilgung, wofür die obgenannten

Voraussetzungen erfüllt sein müssen, berücksichtigt werden. Demzufolge ist

diese Auslage aus dem Überschuss der Parteien zu bezahlen. Keiner der Ehegatten

geht darauf ein, ob die Hypothekarzinsen derzeit bezahlt werden, weshalb sie

nicht in den familienrechtlichen Bedarf aufgenommen werden können. Gegenüber

der Bank haften die Parteien als Gesamteigentümer gemeinsam für den Zins. Es

steht ihnen jedoch frei, sich intern drauf zu einigen, den Hypothekarzins bis

zum Verkauf der Liegenschaft je hälftig zu bezahlen und sich mit den

Steuerbehörden auf eine entsprechende steuerrechtliche Behandlung des

Eigenmietwerts zu einigen, zumal die Verpflichtung gegenüber der Bank

unbestritten ist. Die Bedarfsberechnung tangiert das nicht.

7.5

Soweit eine neue

Berechnung zu erfolgen hat, sind die ausgewiesenen Krankenkassen- und Krankheitskosten

der Parteien und der Kinder in den Bedarf aufzunehmen, zumal aufgrund ihrer

gesundheitlichen Situation davon auszugehen ist, dass die belegten Kosten auch

in Zukunft anfallen werden.

7.6

Die Vorderrichterin

hat den Kindern auf übereinstimmenden Antrag der Parteien je CHF 30.00 pro

Monat für «besondere Auslagen» angerechnet. Die Berufungsbeklagte reklamiert

diesen Posten auch für die Zukunft. Aus den Akten geht nicht hervor, ob und

wofür diese Auslagen anfallen. Gemäss BGE 147 III 265 E. 7.2 sind nur die zum

(allenfalls erweiterten) familiären Bedarf gehörenden Auslagen in die

Bedarfsberechnung einzubeziehen, da es sonst zu einem verpönten Methodenmix

kommt. Über den familienrechtlichen Bedarf hinausgehende Auslagen der Kinder sind

aus dem Überschuss zu decken. Dieser Posten ist zu streichen bzw. nicht in die

Unterhaltsberechnung ab 18. April 2025 aufzunehmen. Eine Korrektur der vor-instanzlichen

Berechnung für die Zeit bis 31. Dezember 2024 rechtfertigt sich wegen des

geringen Betrags nicht.

Die Ehefrau beantragt, dass bei den

Kindern Auslagen für ein [...] in den Bedarf einzurechnen seien, da sie vor der

Trennung über ein solches verfügt und nun diesen Anspruch verloren hätten. Es

wird nicht geltend gemacht, dass die Kinder auf ein solches Abonnement

angewiesen sind. Ein entsprechender Bedarf ergibt sich auch nicht aus den

Akten, weshalb nach den oben genannten Grundsätzen im Bedarf dafür nichts

vorgesehen werden kann, bzw. diese Auslage allenfalls aus dem Überschuss zu

bezahlen ist.

Für die voreheliche Tochter ist ab dem

Jahr 2025 bei der Mutter kein Steueranteil mehr auszuscheiden, da sie in diesem

Jahr volljährig und daher selber steuerpflichtig wird.

Dispositiv

8. Demnach ist für die

Zeit ab 18. April 2025 von folgendem Bedarf auszugehen:

Ehemann

Ehefrau

Tochter

Sohn

Grundbetrag

850

1'000

600

600

Miete

1’000

2’143

NK

200

285

Anteil Kinder

- 568

284

284

Anteil [...]

-284

KK inkl. VVG

760

735

214

206

Bes. Krankheitskosten

100

100

70

38

Telekom/Mobiliarvers.

50

50

Berufsunkosten / Stellensuche

100

100

Ausw. Mahlzeiten

160

Steuern

407

875

162

162

total

3’467

4’596

1’330

1’290

9.1 Die Familie hat einen

familienrechtlichen Bedarf von insgesamt CHF 10'683.00. Dem steht das

Gesamteinkommen von CHF 13'569.00 (CHF 9'139.00, CHF 4'000.00, 2 x CHF 215.00) gegenüber,

womit ein Überschuss von CHF 2’886.00 resultiert, der nach grossen und kleinen

Köpfen auf die Eltern (je CHF 962.00) und die Kinder (je CHF 481.00)

aufzuteilen ist.

9.2 Der Ehemann beantragt,

den Überschussanteil der Ehefrau auf CHF 800.00 gemäss dem von ihm berechneten ehelichen

Standard zu beschränken. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass er

im ehelichen Standard die obligatorische Amortisation von CHF 542.00 je Monat

und Ehegatte berücksichtigt hatte. Diese kann in der aktuellen Bedarfsrechnung

nicht mehr berücksichtigt werden. Die Schuld besteht jedoch nach wie vor. Rechnet

man die Amortisationszahlungen zum vom Berufungskläger berechneten ehelichen Überschussanteil

eines Ehegatten hinzu, wird klar, dass dieser heute tiefer als vor der Trennung

ist. Der eheliche Standard wird nicht mehr erreicht. Es gibt daher keinen

Grund, der Ehefrau einen tieferen Überschussanteil anzurechnen, als sie

rechnerisch beanspruchen kann.

9.3 Aufgrund des oben

Gesagten resultieren rechnerisch Barunterhaltsbeiträge für die Zeit ab 18.

April 2025 von CHF 1'596.00 (Bedarf CHF 1'330.00 + Überschussanteil CHF 481.00

./. Kinderzulage CHF 215.00) bzw. rund CHF 1'600.00 für die Tochter und CHF 1'556.00

(Bedarf CHF 1'290.00 + Überschussanteil CHF 481.00 ./. Kinderzulage CHF 215.00)

bzw. rund CHF 1’560.00 für den Sohn. Für die Ehefrau resultiert eine

Unterdeckung von CHF 596.00, die über den Betreuungsunterhalt der Kinder, d.h.

je CHF 298.00 zu decken ist.

Somit ergibt das einen Unterhaltsbeitrag

von total rund CHF 1’898.00 für die Tochter und CHF 1’858.00 für den Sohn. Die

Tochter wird im [...] 2026 16 Jahre alt und hat dann keinen Anspruch mehr auf

einen Betreuungsunterhalt. Ab August 2026 hat sie deshalb nur noch den

Barunterhalt zugut. Der Betreuungsunterhalt ist deshalb ab August 2026

vollständig dem Sohn anzurechnen, weshalb sein Unterhaltsanspruch ab August

2026 auf CHF 2'156.00 steigt. Auf den insgesamt geschuldeten Unterhalt wirkt

sich das nicht aus. Ab [...] 2027 fällt auch der Betreuungsunterhalt für den

Sohn weg.

Die Vorderrichterin hat sich nicht zu

den Kinder- und Ausbildungszulagen geäussert. Von Amtes wegen ist deren

Schicksal in Anwendung der Offizialmaxime zu regeln (Art. 285a ZGB). Zusätzlich

zu den Kinderunterhaltsbeiträgen sind die Kinder- bzw. Ausbildungszulagen

praxisgemäss geschuldet, sofern diese vom Vater bezogen werden.

9.4 Der Unterhaltsanspruch

der Ehefrau entspricht ihrem Überschussanteil und beläuft sich auf monatlich

rund CHF 960.00.

10. Die Berufungsbeklagte

verlangt sowohl für die Zeit vom 1. Oktober bis 30. November 2024 als auch für

1. bis 31. Dezember 2024 eine Anpassung der Unterhaltsbeiträge.

Die beantragten Abänderungen betreffen

eine Periode von gerade einmal drei Monaten. Die geltend gemachte Änderung ist

daher nicht dauerhaft im Sinn der bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Die für die

Monate Oktober und November 2024 beantragte Abänderung beläuft sich insgesamt

auf weniger als CHF 20.00 und ist bei einem Gesamtunterhalt von CHF 4'716.00

pro Monat überdies offensichtlich nicht wesentlich. Im Übrigen wird auf die

obigen Erwägungen zu den einzelnen Bedarfsbeträgen verwiesen. Es bleibt daher

bis zum 31. Dezember 2024 bei den von der Vorderrichterin verfügten Unterhaltsbeiträgen.

III.

1. Beide Parteien verlangen

von der Gegenpartei einen Parteikostenvorschuss. Aufgrund der Arbeitslosigkeit

des Ehemannes und der Blockierung des Vermögens durch die

Strafverfolgungsbehörde haben beide Parteien derzeit keine freien Mittel

(Vermögen). Aufgrund der Inhaftierung des Berufungsklägers mussten sie auch von

November 2024 bis Mitte April 2025 ein knappes halbes Jahr ohne sein Einkommen

auskommen. Die fehlenden Mittel fallen auch unter Berücksichtigung eines

monatlichen Überschusses von CHF 962.00 und mehr über den familienrechtlichen

Bedarf in den restlichen Monaten erheblich ins Gewicht. Hinzu kommt, dass das

der Ehefrau angerechneten Einkommen hypothetisch ist und ihr effektives

Einkommen erheblich tiefer ist, so dass auf das Jahr gerechnet bei beiden

Ehegatten ein Manko verbleibt. In finanzieller Hinsicht sind die

Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege erfüllt.

Das Rechtsmittel des Berufungsklägers war

nicht aussichtslos. Die Ehefrau musste darauf reagieren, weshalb beiden

Parteien für das Berufungsverfahren die volle unentgeltliche Rechtspflege zu

bewilligen ist und Rechtsanwalt Severin Bellwald als unentgeltlicher

Rechtsbeistand des Berufungsklägers und Rechtsanwältin Andrea Gfeller als

unentgeltliche Rechtsbeiständin der Ehefrau einzusetzen sind.

2. Die teilweise

Gutheissung der Berufung beruht auf den nach Erlass der vorin-stanzlichen

Verfügung veränderten Verhältnissen, die grösstenteils der Ehemann zu

verantworten hat. Es rechtfertigt sich daher, in Anwendung von Art. 106 Abs. 1

i.V.m. Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO ihm die Gerichtskosten und die Parteikosten

der Gegenpartei aufzuerlegen. Die Gerichtskosten werden praxisgemäss auf CHF

1'000.00 festgesetzt. Zufolge der ihm gewährten unentgeltlichen Rechtspflege

trägt sie der Staat Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch,

sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Der geltend gemachte Stundenaufwand von

beiden Parteivertretern im Berufungsverfahren ist sehr hoch. Aufgrund der bei

beiden Parteien eingetretenen Veränderungen, die neue Unterhaltsberechnungen

notwendig machten, ist er jedoch gerade noch gerechtfertigt.

Die von A.___ an B.___, vertreten durch

Rechtsanwältin Gfeller, zu bezahlende Parteientschädigung wird festgesetzt auf

CHF 5'927.10.

Die Kostennote von Rechtsanwalt Bellwald

wird festgesetzt auf CHF 4'320.55 und diejenige von Rechtsanwältin Gfeller auf

CHF 4'545.60. Sie sind zahlbar durch den Staat Solothurn. Vorbehalten bleibt

der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald die vertretene

Partei zur Rückzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Der Nachzahlungsanspruch (Differenz zum

vollen Honorar) von Rechtsanwalt Bellwald wird festgesetzt auf CHF 1'742.55 und

derjenige von Rechtsanwältin Gfeller auf CHF 1'381.50. Dieser ist geschuldet,

sobald die vertretene Partei zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Demnach wird erkannt:

1. Die Berufung wird teilweise gutgeheissen

und Ziffer 1 der Verfügung der a.o. Amtsgerichtsstatthalterin von Thal-Gäu vom

14. November 2024 wird per 31. Dezember 2024 aufgehoben. Darüberhinausgehende

Anträge der Parteien werden abgewiesen.

Für die Zeit vom 1. Januar

2025 bis zum 17. April 2025 wird die Unterhaltspflicht von A.___ für C.___, D.___

und B.___ ausgesetzt.

Ab 18. April 2025 hat A.___

folgende Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:

-

für C.___: CHF 1'600.00

Barunterhalt und bis 31. Juli 2026 CHF 298.00 Betreuungsunterhalt;

-

für D.___: CHF 1'560.00

Barunterhalt und bis 31. Juli 2026 CHF 298.00 Betreuungsunterhalt. Von 1.

September 2026 bis 30. April 2027 beträgt der Betreuungsunterhalt CHF 596.00;

-

für die Ehefrau: CHF 960.00.

Zu den

Kinderunterhaltsbeiträgen kommen allfällige vom Vater bezogenen Kinder- oder

Ausbildungszulagen hinzu.

Die Unterhaltszahlungen ab

18. April 2025 basieren auf folgenden Grundlagen:

Monatliches Nettoeinkommen

-

des Ehemannes CHF

9'139.00

-

der Ehefrau CHF

4'000.00

-

C.___ CHF

215.00 und ab 1. August 2026 CHF 265.00

-

D.___ CHF

215.00 und ab 1. Mai 2027 CHF 265.00.

2. Die Anträge beider Parteien auf einen

Parteikostenvorschuss der Gegenpartei werden abgewiesen.

3. Beiden Parteien wird für das

Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege und ein unentgeltlicher

Rechtsbeistand bewilligt. Als unentgeltlicher Rechtsbeistand für A.___ wird

Rechtsanwalt Severin Bellwald und als unentgeltliche Rechtsbeiständin von B.___

wird Rechtsanwältin Andrea Gfeller eingesetzt.

4. Die Gerichtskosten von CHF 1'000.00

werden A.___ auferlegt. Zufolge unentgeltlicher Rechts pflege trägt sie der

Staat Solothurn; Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates

während 10 Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

5. A.___ hat an B.___ vertreten durch

Rechtsanwältin Gfeller eine Parteientschädigung von CHF 5'927.10 zu bezahlen.

Zufolge unentgeltlicher

Rechtspflege beider Parteien hat der Staat Rechtsanwalt Bellwald eine

Entschädigung von CHF 4'320.55 und Rechtsanwältin Gfeller eine Entschädigung

von CHF 4'545.60 zu bezahlen.

Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ oder B.___

zur Nachzahlung in der Lage sind (Art. 123 ZPO). Sobald A.___ oder B.___ zur

Nachzahlung in der Lage sind (Art. 123 ZPO), haben sie ihren Rechtsanwälten die

Differenz zum vollen Honorar zu leisten. Diese beträgt für Rechtsanwalt

Bellwald CHF 1'742.55 und für Rechtsanwältin Gfeller CHF 1'381.50.

Rechtsmittel:

Der

Streitwert beträgt mehr als CHF 30'000.00.

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim

Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer

des Obergerichts

Die

Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Kofmel Zimmermann