ZKBER.2025.5
vorsorgliche Massnahmen
26. August 2025Deutsch27 min
Richteramt Thal-Gäu eine unbegründete Scheidungsklage mit Teileinigung im Scheidungspunkt
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 26. August 2025
Es wirken mit:
Präsidentin Kofmel
Oberrichter Hagmann
Oberrichterin Hunkeler
Gerichtsschreiberin Zimmermann
In Sachen
A.___,
vertreten durch Rechtsanwalt Severin Bellwald,
Berufungskläger
gegen
B.___, vertreten durch Rechtsanwältin Andrea Gfeller,
Berufungsbeklagte
betreffend vorsorgliche
Massnahmen
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Die Ehegatten sind seit 2009
verheiratet. Sie sind Eltern der Kinder C.___, geb. 2010, und D.___, geb.
2012. Seit 2022 leben sie getrennt. Am 3. Juli 2024 reichte die Ehefrau beim
Richteramt Thal-Gäu eine unbegründete Scheidungsklage mit Teileinigung im Scheidungspunkt
ein.
2. Mit Verfügung vom 14.
November 2024 regelte die a.o. Amtsgerichtsstatthalterin von Thal-Gäu den
Unterhalt für Ehefrau und Kinder für die Dauer des Verfahrens wie folgt:
1.
Der Ehemann und
Vater hat ab 1. Oktober 2024 und
für die weitere Dauer des
Scheidungsverfahrens folgende Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:
-
für C.___
CHF
2'165.00 (Barunterhalt CHF 1'565.00, Betreuungsunterhalt CHF 600.00)
-
für D.___
CHF 2'270.00
(Barunterhalt CHF 1'670.00, Betreuungsunterhalt CHF 600.00)
-
für die Ehefrau
CHF 1'330.00.
Die
Unterhaltszahlungen basieren auf folgenden Grundlagen:
-
monatliches Nettoeinkommen:
·
des Ehemannes CHF
10'953.00 (Pensum 100 %, inkl. Anteil Erfolgsprämie,
inkl.
Wertschriftenertrag)
·
der Ehefrau CHF
4'000.00 (Pensum 80 %)
·
D.___ CHF
320.00 (Kinderzulage)
·
C.___ CHF
205.00 (Kinderzulage)
-
monatlicher Grundbedarf:
·
des Ehemannes CHF
4'065.00
·
der Ehefrau CHF
5'415.00
·
C.___ CHF
1'325.00
·
C.___ CHF
1'315.00.
2.
– 4….
3. Mit Eingabe vom 27. Januar 2025 erhob
der Ehemann (im Folgenden auch Berufungskläger und Vater) form- und
fristgerecht Berufung gegen Ziffer 1 dieser Verfügung. Er stellt die folgenden
Rechtsbegehren:
1. Ziffer
1 des Entscheids der a.o. Amtsgerichtsstatthalterin vom 14. November 2024 sei aufzuheben.
2. Der
Ehemann sei zu verpflichten, folgende monatlich im Voraus zahlbaren
Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:
a) Oktober
2024
C.___ CHF
1'573.00 Barunterhalt und CHF 237.00 Betreuungsunterhalt
D.___ CHF
1'679.00 Barunterhalt und CHF 237.00 Betreuungsunterhalt
Ehefrau CHF
917.00.
b) Es
sei festzustellen, dass der Ehemann für die Zeit von November 2024 bis April
2025 nicht in der Lage ist, Unterhaltszahlungen zu leisten.
c) Ab
Mai 2025
C.___ CHF
1'661.00 Barunterhalt
D.___ CHF 1'653.00
Barunterhalt
Ehefrau CHF 462.00.
3.
Die Ehefrau sei zu
verpflichten, dem Ehemann für das vorliegende Berufungsverfahren einen
Parteikostenbeitrag von CHF 4'000.00 zu bezahlen.
Eventualiter sei dem
Ehemann für das Berufungsverfahren die integrale unentgeltliche Rechtspflege zu
bewilligen und der Unterzeichnete als sein unentgeltlicher Rechtsbeistand
einzusetzen.
4. U.K.u.E.F.
4. Die Berufungsantwort
ging am 28. Februar 2025 ebenfalls form- und fristgerecht ein. Die Anträge der
Ehefrau (im Folgenden auch Berufungsbeklagte und Mutter) lauten wie folgt:
1. In
teilweiser Gutheissung der Berufung vom 27. Januar 2025 sei Ziff. 1 des
Entscheids der a.o. Amtsgerichtsstatthalterin des Richteramts Thal-Gäu vom 14.
November 2024 aufzuheben und der Berufungskläger sei zu verpflichten, für die
Dauer des Scheidungsverfahrens die folgenden, monatlich vorauszahlbaren
Unterhaltsbeiträge, zuzüglich Kinderzulagen, zu bezahlen:
1.1. vom 01.10.2024 bis
30.11.2024
C.___ CHF
2'058.00 (davon CHF 425.00 Betreuungsunterhalt)
D.___ CHF
2'163.00 (davon CHF 425.00 Betreuungsunterhalt)
Berufungsbeklagte CHF
1'525.00
1.2. vom 01.12.2024
bis 31.12.2024
C.___ CHF
1'468.00 (davon CHF 349.00 Betreuungsunterhalt)
D.___ CHF
1'574.00 (davon CHF 349.00 Betreuungsunterhalt)
Berufungsbeklagte
CHF 571.00.
1.3. vom 01.01.2025
bis 17.04.2025
Für die Dauer vom
01.01.2025 bis 17.04.2025 sei die Unterhaltsverpflichtung des Berufungsklägers
vorläufig zu sistieren, unter Vorbehalt eines vom Berufungskläger in dieser
Zeitperiode erzielten Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommens.
1.4. Ab 18.04.2025
C.___ CHF
1'951.00 (davon CHF 358.00 Betreuungsunterhalt)
D.___ CHF
1'942.00 (davon CHF 358.00 Betreuungsunterhalt)
Berufungsbeklagte CHF
1'044.00.
1.5. Sofern
der Unterhalt für die Kinder tiefer als beantragt festgesetzt werden sollte,
ist der Unterhalt für die Berufungsbeklagte in diesem Umfang zu erhöhen.
2. Der
Berufungskläger sei zu verpflichten, der Berufungsbeklagten sämtliche
Verfügungen und Abrechnungen der Arbeitslosenkasse sowie einen allfällig neuen
Arbeitsvertrag inkl. Lohnabrechnungen umgehend nach Erhalt zukommen zu lassen.
3. Das
Gesuch um Leistung eines Prozesskostenvorschusses sei abzuweisen.
4. Der
Berufungsbeklagten sei für das Berufungsverfahren die integrale unentgeltliche
Rechtspflege zu bewilligen, unter Beiordnung der Unterzeichnenden als amtliche
Anwältin.
Unter
Kosten- und Entschädigungsfolge.
5. Ebenfalls am 28. Februar 2025 liess
sich der Berufungskläger ein weiteres Mal vernehmen und teilte mit, dass er mit
einer neuen Lebenspartnerin und deren Tochter zusammenlebe und sich inzwischen
beim RAV angemeldet habe. Er reichte zudem ein Gesuch zur Erlangung der
unentgeltlichen Rechtspflege ein.
6. Am 17. März 2025 äusserte sich der
Berufungskläger zur Berufungsantwort. Innert erstreckter Frist liess sich die
Berufungsbeklagte am 2. April 2025 zu dieser Eingabe vernehmen und informierte
über Veränderungen in ihrer Lebenssituation (Begründung Konkubinat, Umzug in
eine Mietwohnung). Am 22. April 2025 äusserte sich der Berufungskläger zu der
veränderten Lebenssituation der Ehefrau.
7. Am 5. Mai 2025 reichte der Vertreter
des Berufungsklägers seine Honorarnote ein.
8. Gleichentags passte die
Berufungsbeklagte ihre Rechtsbegehren für die weitere Dauer des Verfahrens wie
folgt an:
1.4.1. ab 18.04.2025 bis
zum Verkauf der Liegenschaft
C.___ CHF
2’243.00 (davon CHF 814.00 Betreuungsunterhalt)
D.___ CHF
2’253.00 (davon CHF 814.00 Betreuungsunterhalt)
Berufungsbeklagte CHF
240.00.
1.4.2 ab Verkauf der
ehelichen Liegenschaft
D.___ CHF
2’017.00 (davon CHF 107.00 Betreuungsunterhalt)
D.___ CHF
2’028.00 (davon CHF 107.00 Betreuungsunterhalt)
Berufungsbeklagte CHF
1'240.00.
Im Übrigen hielt sie an den gestellten
Rechtsbegehren fest.
9. Die Streitsache ist
spruchreif. Gestützt auf Art. 316 Abs. 1 Schweizerische Zivilprozessordnung
(ZPO, SR 272) kann darüber ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der
Akten entschieden werden. Die Edition weiterer Akten drängt sich nicht auf. Für
die Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf
die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, wird im Folgenden darauf Bezug
genommen.
Erwägungen
II.
1.
Die a.o. Amtsgerichtsstatthalterin von
Thal-Gäu begründete ihren Unterhaltsentscheid damit, dass eine
Wiedervereinigung der Parteien aufgrund der mittlerweile zweijährigen Trennung ausgeschlossen
scheine. Beide Ehegatten hätten bereits neue Lebenspartner. Der Einfluss, der
von der Ehefrau geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigung, auf ihre Erwerbsfähigkeit
sei weder rechtsgenüglich nachgewiesen noch plausibel. Die beiden unmündigen
Kinder seien inzwischen 14- und 12-jährig. Die voreheliche, beeinträchtigte
Tochter der Ehefrau werde unter der Woche in der [...] betreut. Die Ehefrau habe
zwar aufgrund eines Unfalls und von Krankheiten eine schwere Zeit hinter sich.
Hingegen habe sie sich seit der Trennung darauf einstellen können und müssen,
künftig wieder einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Ab Oktober 2024 sei ihr deshalb
ein hypothetisches Einkommen mit einem erzielbaren Bruttolohn von monatlich CHF
6'200.00 (100 %-Pensum), bzw. bei einem Pensum von 80 % CHF 4'960.00 anzurechnen.
Der Ehemann erziele einen monatlichen Nettolohn von CHF 9'969.00 sowie einen
monatlichen Wertschriftenertrag von CHF 453.00, was ein anrechenbares
Nettoeinkommen von CHF 10'422.00 ergebe. Anstelle eines 13. Monatslohns habe er
eine jährliche Erfolgsbeteiligung von CHF 6'000.00 – CHF 7'000.00 erhalten. Zusätzlich
habe der Ehemann in den Jahren 2020 und 2022 liquide Mittel aus seinen
inaktiven Firmen bezogen. Heute bestünden hohe Forderungen dieser
Gesellschaften gegenüber dem Aktionär (Ehemann).
Die Ehefrau lebe mit den beiden
ehelichen Kindern und ihrer vorehelichen Tochter in der ehelichen Liegenschaft.
Ihr neuer Lebenspartner bewohne eine eigene Wohnung. Der Ehemann wohne mit der
neuen Lebenspartnerin in deren Liegenschaft in [...] und arbeite in [...]. Für
die Kinder ergäben sich keine besonderen Auslagen. Die Parteien hätten sich
jedoch darauf geeinigt, ihnen einen Betrag von zusätzlich CHF 300.00
anzurechnen (recte CHF 30.00). Eine Sparquote sei nicht ausgewiesen. Die
Parteien hätten während der Ehe sämtliche verfügbaren Mittel für ihren
Lebensunterhalt verbraucht.
2.
Der Berufungskläger
macht geltend, im Oktober 2024 habe sein Einkommen noch CHF 9'969.00 zuzüglich
die Erfolgsprämie von rund CHF 500.00 monatlich betragen. Einen Vermögensertrag
habe er nicht mehr erzielt. Das erzielbare Bruttoeinkommen der Ehefrau sei
nicht zu beanstanden. Hingegen seien die hypothetischen Sozialleistungen mit 11
– 13 % zu veranschlagen, was einen relevanten Nettolohn von CHF 4'365.00
ergebe.
Bezüglich der Nebenkosten werde bei ihm
ein Betrag von CHF 285.00 angerechnet, was dem hälftigen Anteil bei
Lebensgemeinschaft entspreche. Bei der Ehefrau würden dagegen ohne Belege CHF
600.00
pro Monat akzeptiert. Die Wohnkostenanteile der beiden ehelichen Kinder
seien mit 12 % berücksichtigt worden, was nicht beanstandet werde. Hingegen
habe es die Vorinstanz versäumt, den Anteil der vorehelichen Tochter von den
Kosten der Mutter abzuziehen.
Der persönliche Unterhaltsbeitrag der
Ehefrau dürfe den zuletzt gelebten ehelichen Standard nicht überschreiten. Es
sei von einem ehelichen Überschuss von CHF 3'623.00 auszugehen, was je Ehegatte
einen Anteil von CHF 1’207.00 ausgemacht habe. Vor der Trennung habe der
monatliche Überschuss unter Berücksichtigung der geleisteten Amortisation nur rund
CHF 2'400.00 bzw. CHF 800.00 pro Ehegatte betragen, was bei der
Unterhaltsberechnung zu berücksichtigen sei.
Gegen den Ehemann sei inzwischen ein
Strafverfahren wegen [...] zum Nachteil seiner Arbeitgeberin eingeleitet
worden. Ihm sei deshalb Mitte November 2024 fristlos gekündigt worden. Dadurch
sei sein Lohn weggefallen. Arbeitslosentaggelder dürfte er aufgrund dessen erst
nach einer Karenzfrist von 60 Tagen, d.h. ab 18. April 2025 erhalten. Er habe
eine Lehre als [...] absolviert, habe aber die letzten rund 30 Jahre
ausschliesslich bei der vormaligen Arbeitgeberin gearbeitet und betriebsintern
Karriere gemacht. Es werde in Zukunft realistischerweise schwierig sein,
überhaupt eine Anstellung zu finden, geschweige denn eine solche zu ähnlichen
Konditionen. Zwischen November 2024 und 17. April 2025 dürfte er ohne jegliches
Einkommen dastehen. Es sei daher bei einer Dauer von mehr als vier Monaten, von
einer dauernden Veränderung auszugehen. Er beantrage daher eine Sistierung der
Unterhaltspflicht für die Zeit von November 2024 bis April 2025. Danach sei
voraussichtlich mit dem maximalen ALV-Taggeld von CHF 455.30 oder monatlich
durchschnittlich CHF 9'880.00 zu rechnen. Auch habe er seinen Anspruch auf
vergünstigte [...]s für sich und seine Familie verloren, ebenso wie die
überobligatorischen Kindezulagen. Zu berücksichtigen sei auch, dass seine sämtlichen
Vermögenswerte beschlagnahmt worden seien und mit einer Herausgabe an ihn nicht
zu rechnen sei.
3.
Die Berufungsbeklagte
teilt mit, sie akzeptiere den vorinstanzlich angenommenen hypothetischen
Nettolohn von CHF 4'000.00 bei einem Pensum von 80 %.
Die Belege des Berufungsklägers wiesen
Nebenkosten der ehelichen Liegenschaft von monatlich CHF 600.00 aus. Der
Wohnkostenanteil für die voreheliche Tochter sei wohl versehentlich nicht
abgezogen worden, das sei nachzuholen. Die Korrektur sei marginal.
Der Berufungskläger bestätige mit seinen
Ausführungen über ihr angebliches Wissen, dass der eheliche Standard wohl
erheblich höher gewesen sei, als er in seiner Aufstellung zum zuletzt gelebten
Standard geltend mache. Es sei daher offensichtlich, dass der Überschussanteil
der Berufungsbeklagten angesichts des zugestandenen höheren Lebensstandards
nicht plafoniert werden dürfe. Die Kündigung habe auch für sie und die Kinder
weitreichende finanzielle Folgen. Seit Oktober 2024 kämen sie einzig durch die
Unterstützung ihrer Eltern und ihres neuen Partners über die Runden. Sie teile
die Einschätzung, dass es dem Ehemann schwerfallen dürfte, wieder eine ähnlich
gut bezahlte Anstellung zu finden. Dennoch habe er umgehend mit der
Stellensuche zu beginnen. Einen allfälligen neuen Arbeitsvertrag habe er unverzüglich
einzureichen. Aufgrund der geschilderten Ereignisse dürfte die Leistungsfähigkeit
des Berufungsklägers für die Zeit vom 22. November 2024 bis zum Ende der
Sperrfrist wohl tatsächlich nicht gegeben sein. Sie habe daher keine Einwände,
dass die Unterhaltspflicht ab Januar 2025 bis längstens zum Ablauf der
Sperrfrist sistiert werde.
4.1
Mit Berufung können
gemäss Art. 310 ZPO unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Feststellung des
Sachverhalts geltend gemacht werden. Der Berufungskläger macht unrichtige
Sachverhaltsfeststellung geltend.
Die vom Berufungskläger geltend gemachte
unrichtige Sachverhaltsfeststellung bezieht sich grösstenteils auf Tatsachen,
die nach Erlass des vorinstanzlichen Urteils entstanden sind, sogenannte echte
Noven. Gemäss dem mit der Revision vom 17. März 2023 (in Kraft seit 1. Januar
2025) eingefügten Art. 317 Abs. 1bis ZPO sind neue Tatsachen und
Beweismittel im Rechtsmittelverfahren bis zur Urteilsberatung zu
berücksichtigen, wenn der Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen ist. Gemäss
Art. 407f ZPO ist diese Bestimmung auch auf Verfahren anwendbar, die bei
Inkrafttreten der Änderung rechtshängig sind.
Die formellen Voraussetzungen für die Berücksichtigung
von Noven sind vorliegend sowohl für den Ehegattenunterhalt als auch für die
Kinderunterhaltbeiträge offensichtlich erfüllt, zumal die Parteien die
geänderten Verhältnisse bereits in der Berufung und der Berufungsantwort thematisiert
haben. Die geltend gemachten neuen Tatsachen sind daher im vorliegenden
Verfahren zu prüfen.
4.2
Da die Verfügung der
Vorderrichterin nicht in Rechtskraft erwachsen ist, geht es hier trotz geltend
gemachter Veränderung der Verhältnisse nicht um eine Abänderung der Verfügung
der Vorderrichterin i.S. des Gesetzes, sondern nach wir vor um die originäre Festsetzung
der Ehegatten- und Kinderunterhaltsbeiträge für die Dauer des
Ehescheidungsverfahrens gemäss Art. 276 ZPO i.V.m. Art. 176 Abs. 1 Zivilgesetzbuch
(ZGB, SR 210).
5.1
Der Berufungskläger
wurde Mitte November 2024 aufgrund des Verdachts von [...] am Arbeitsplatz
verhaftet und von seinem vormaligen Arbeitgeber fristlos entlassen. Anschliessend
war er mehrere Wochen in Untersuchungshaft und ist bis dato arbeitslos.
Der Berufungskläger macht darüber hinaus
geltend, seit Oktober 2024 sei der Vermögensertrag von monatlich CHF 453.00
weggefallen. Die Vermögensbeschlagnahme, auf die er sich in diesem Zusammenhang
bezieht (Berufungsbeil. 8), erfolgte jedoch erst am 20. November 2024. Es
erschliesst sich daher nicht, wie der Berufungskläger damit ein tieferes
Einkommen bereits ab Oktober 2024 beweisen will. Ohnehin machte die
Einkommensreduktion wegen Wegfalls des Vermögensertrags lediglich 4,3 % pro
Monat aus, was für das der Unterhaltsrechnung zugrunde gelegte Jahreseinkommen weder
relevant ist noch die Verfügung der Vorderrichterin als rechtsfehlerhaft
erscheinen lässt.
5.2
Die Berufungsbeklagte stimmt
der Anpassung der Unterhaltsbeiträge in dem Umfang zu, als die Vorderrichterin
im Bedarf der beiden Kinder CHF 108.00 zu wenig Auslagen berücksichtigte und
andererseits versäumte, den Wohnkostenanteil der vorehelichen Tochter von CHF
195.00
von den Wohnkosten der Ehefrau abzuziehen. Mithin wurden der Ehefrau und
den ehelichen Kindern somit insgesamt um CHF 87.00 zu viele Auslagen
angerechnet. Bei verfügten Unterhaltsbeiträgen von total CHF 5'765.00 pro Monat
fallen diese Versehen nicht ins Gewicht. Angesichts des grossen
Ermessensspielraums der Vorderrichterin bei der Unterhaltsberechnung und der
notwendigen Verwendung von Pauschalisierungen und Annahmen sowie der i.d.R. kurzen
Geltungsdauer von vorsorglichen Massnahmen rechtfertigen sie für sich allein jedenfalls
keine Anpassung der Unterhaltsbeiträge.
5.3
Einig sind sich die
Parteien über die Tatsache, dass der Berufungskläger in der Zeit von Januar
2025.
bis ca. 17. April 2025 weder ein Erwerbseinkommen noch ein Ersatzeinkommen
erzielt hat und deshalb die Unterhaltsbeiträge für diese Zeit zu sistieren
seien.
Der Berufungskläger verlangt die
Sistierung der Unterhaltsbeiträge bereits ab November 2024, bzw. ab dem Moment,
in dem er seine Stelle verloren hat. Als dauerhaft im Sinne der
Abänderungsvoraussetzungen kann im Einzelfall eine mehr als vier Monate
dauernde Arbeitslosigkeit gelten (BGE 143 III 617 E. 5.2). Hinzu kommt, dass
die Arbeitslosigkeit unverschuldet sein muss, was bei der vorliegenden
Konstellation offenbar nicht der Fall ist. Sollten sich die dem Berufungskläger
vorgeworfenen Straftatbestände mindestens teilweise als erfüllt erweisen, ist
die Arbeitslosigkeit nicht unverschuldet, was auch der Berufungskläger
anerkennt (Berufung Beweissatz, BS 14). Es müsste somit darüber entschieden
werden, wie mit der mutmasslich selbstverschuldeten offenbaren Mittellosigkeit
des Ehemannes während mehreren Monaten in Bezug auf seine Unterhaltspflicht
umzugehen ist. Hinzu kommt, dass sich die Verhaftung Mitte November nicht auf
die für November geschuldeten Unterhaltsbeiträge ausgewirkt hat, zumal diese
vorgängig zu leisten sind. Das Zugeständnis der Ehefrau zur Einstellung der
Unterhaltsbeiträge von Januar 2025 bis zum 17. April 2025 scheint daher angemessen,
weshalb darauf abzustellen ist.
5.4
Die Parteien gehen
übereinstimmend davon aus, dass der Berufungskläger nach Ablauf der Sperrfrist von
60.
Tagen Anspruch auf das maximale Arbeitslosentaggeld von CHF 455.30 (brutto) hat.
Davon sind rund 7,5 % Sozialleistungen (AHV/IV/EO, obl. NBU,
BVG-Risikoversicherung; vgl. Art. 35 f. Verordnung über die obligatorische
Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, SR 837.02) abzuziehen,
was im Rahmen der Offizialmaxime zu berücksichtigen ist. Somit ist von einem anrechenbaren
monatlichen Einkommen von CHF 9'139.00 netto (21,7 x CHF 455.30 ./. 7,5 %
Sozialleistungen) auszugehen. Überdies gehen die Parteien davon aus, dass es dem
Ehemann schwerfallen wird, wieder eine adäquate Stellung zu finden, was als
unbestimmte künftige Tatsache derzeit nicht berücksichtigt werden kann. Sobald
klar ist, wie viel der Berufungskläger an einem neuen Arbeitsort verdient, ist
nötigenfalls eine Abänderung des vorsorglichen Entscheids anzustreben. Die von
der Berufungsbeklagten in diesem Zusammenhang beantragten prozessleitenden
Verfügungen sind vom Sachrichter zu erlassen, da sie nicht nur das vorliegende
Verfahren betreffen.
Die Ehefrau, die während der Ehe nicht
erwerbstätig war, ist gehalten, sich wieder in den Erwerbsprozess einzugliedern,
was unbestritten ist. Sie hat in [...] eine Ausbildung als [...] absolviert und
beherrscht offenbar mehrere Fremdsprachen. Die Vorderrichterin hat ihr ein
erzielbares Einkommen von CHF 4'000.00 netto pro Monat für ein 80 % Pensum angerechnet.
Was der Berufungskläger dagegen vorbringt, ist rein appellatorisch. Die
Unsicherheiten über den erzielbaren Lohn sind bei dieser Ausgangslage gross. Zudem
hat sich die Ehefrau um die zwei ehelichen Kinder und die inzwischen
volljährige, gesundheitlich beeinträchtigte voreheliche Tochter zu kümmern. Es
ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorderrichterin grosszügig gerundet
hat.
Bei der Ehefrau bleibt es daher beim
hypothetischen Einkommen von CHF 4'000.00 netto bei einem zumutbaren Pensum von
derzeit 80 % und bei den Kindern bei Kinderzulagen von je CHF 200.00 bzw. CHF
215.00
ab dem Jahr 2025 (die überobligatorischen Kinderzulagen sind mit der
Entlassung des Ehemannes ebenfalls weggefallen). Das Gesamteinkommen der
Familie ab 18. April 2025 beträgt CHF 13'569.00 netto.
6.
Der Berufungskläger
macht, ausgehend von einem monatlichen Nettoeinkommen von CHF 11'400.00, einen familienrechtlichen
Bedarf von CHF 8'996.00 geltend. Der resultierende Überschuss von CHF 2'400.00
sei nach grossen und kleinen Köpfen auf die Familienmitglieder zu verteilen.
Die Berufungsbeklagte wendet ein, der Berufungskläger habe im Jahr vor der
Trennung rund CHF 129'695.00 aus einer seiner Firmen bezogen, weshalb der
eheliche Standard offensichtlich sehr viel höher gewesen sei.
Wie sich nachfolgend (E. 7.3 und 9.2) zeigt,
kann offengelassen werden, ob die vom Ehemann möglicherweise fraudulös zulasten
der von ihm beherrschten Firmen bezogenen Mittel zum ehelichen Standard
hinzugerechnet werden sollen und wie sich das auf den Überschussanspruch
auswirken soll, zumal der Überschussanteil eines Ehegatten nicht höher als der
vom Berufungskläger zugestandene Maximalbetrag ausfällt.
7.1
Die Ehefrau lebte bis
zum 14. März 2025 mit den Kindern in der vormals ehelichen Liegenschaft. Per
15.
März 2025 hat sie zusammen mit ihrem neuen Lebenspartner eine
Mietliegenschaft mit zwei Wohnungen in [...] für total CHF 3'000.00 Monatsmiete
(Berufungsantwortbeil. 17) zuzüglich Nebenkosten zulasten der Mieter bezogen. Die
Ehefrau behauptet, die Nebenkosten würden mindestens CHF 600.00 pro Monat
betragen. Deren Umfang und Höhe ist nicht nachgewiesen und es gibt keine
Anhaltspunkte, um diese zuverlässig abzuschätzen. Es ist nicht ersichtlich, weshalb
die Liegenschaft bei der geplanten Nutzung als eine Wohneinheit mehr
Nebenkosten verursachen sollte als ein durchschnittliches Einfamilienhaus,
wofür praxisgemäss Nebenkosten von CHF 300.00 bis 500.00 angerechnet werden. Ohne
Belege ist hier von mittleren Nebenkosten von total CHF 400.00 pro Monat für
die gesamte Liegenschaft auszugehen.
Der Ehemann moniert die Mietkosten der
Ehefrau. Die Miete von monatlich CHF 3'000.00 und CHF 400.00 Nebenkosten ist
tatsächlich überdurchschnittlich hoch, würde aber wohl den Standard des
ehelichen Einfamilienhauses nicht übertreffen. Die Ehefrau bewohnt die
Liegenschaft nicht allein mit ihren Kindern. Sie und die beiden ehelichen Kinder
sollen davon 4/7 oder CHF 1’943.00 (inkl. Anteil NK) tragen, wobei den Kindern
in der Bedarfsrechnung praxisgemäss je 12 % der 4/7 angerechnet werden. Die
restliche Miete entfällt auf den Lebenspartner und die inzwischen volljährige
voreheliche Tochter der Ehefrau. Der Anteil der Ehefrau und der ehelichen
Kinder ist ohne weiteres im Rahmen einer standesgemässen Wohnung und macht auch
weniger aus als der Ehemann der Ehefrau zugestehen will. Der Mietzins ist daher
nicht zu beanstanden.
7.2
Soweit der Ehemann im
Berufungsverfahren höhere Nebenkosten für seinen Wohnkostenbeitrag an seine
Lebenspartnerin moniert, ist der Einwand der Ehefrau zutreffend. Die
Vorderrichterin hat ihm diejenigen Kosten angerechnet, die er bei der
Vorinstanz verlangt hatte. Diesbezüglich ist er nicht beschwert. Selbst wenn er
beschwert wäre, wäre die monierte Differenz von CHF 15.00 pro Monat für sich
allein nicht geeignet, die vorinstanzliche Unterhaltsberechnung als fehlerhaft
erscheinen zu lassen.
7.3
Umstritten ist weiter die
Anrechnung der Amortisation der ehelichen Liegenschaft im Bedarf der Parteien. Die
Ehegatten halten die Liegenschaft im Gesamteigentum und stehen gegenüber der
Bank beide in der Pflicht. Es handelt sich um eine Pflichtamortisation. Die
Amortisation wirkt vermögensbildend und gehört daher grundsätzlich nicht zum
laufenden Bedarf. Gemäss BGE 147 III 265 E. 7.2 kann bei ausreichenden Mitteln
eine angemessene Schuldentilgung in den Bedarf eingerechnet werden (vgl. auch
Urteil des Bundesgerichts 5A_979/2021 vom 2. August 2022 E. 4.2.1). Voraussetzung
dafür ist allerdings, dass die Schuld gemeinsam eingegangen wurde und die Schuldentilgung
bis anhin nachweislich geleistet wurde.
Die im Recht liegende Steuererklärung
2022.
(Klageantwortbeil. 11) belegt die Schuldentilgung lediglich für das Jahr 2022.
Unbestritten ist dagegen, dass die Amortisation mindestens im Jahr 2024 nicht mehr
geleistet wurde. Es ist auch nicht nachgewiesen, dass diese aktuell geleistet
wird. Die Voraussetzungen für die Anrechnung einer Schuldentilgung im Bedarf sind
somit nicht vorhanden. Für die Unterhaltsberechnung ab April 2025 ist die
Amortisation somit nicht mehr in den Bedarf der Ehegatten einzurechnen. Das
gilt umso mehr, als sie bestrebt sind, die Liegenschaft baldmöglichst zu
verkaufen und daher auch nicht klar ist, wie lange diese Verpflichtung noch
gilt.
7.4
Die Ehefrau hält
dafür, den Hypothekarzins für die eheliche Liegenschaft bis zu deren Verkauf je
hälftig in den Bedarf der Ehegatten aufzunehmen. Der Ehemann hat sich dazu
nicht geäussert. Nach der Praxis des Bundesgerichts (BGE 147 III 265 E. 7.2) ist
die Unterhaltsberechnung nach der zweistufigen Methode vorzunehmen. Der
Hypothekarzins der ehelichen Liegenschaft gehört nach dem Auszug der Ehefrau
nicht (mehr) zum familienrechtlichen Bedarf eines Ehegatten, sondern er kann
allenfalls im Rahmen einer angemessenen Schuldentilgung, wofür die obgenannten
Voraussetzungen erfüllt sein müssen, berücksichtigt werden. Demzufolge ist
diese Auslage aus dem Überschuss der Parteien zu bezahlen. Keiner der Ehegatten
geht darauf ein, ob die Hypothekarzinsen derzeit bezahlt werden, weshalb sie
nicht in den familienrechtlichen Bedarf aufgenommen werden können. Gegenüber
der Bank haften die Parteien als Gesamteigentümer gemeinsam für den Zins. Es
steht ihnen jedoch frei, sich intern drauf zu einigen, den Hypothekarzins bis
zum Verkauf der Liegenschaft je hälftig zu bezahlen und sich mit den
Steuerbehörden auf eine entsprechende steuerrechtliche Behandlung des
Eigenmietwerts zu einigen, zumal die Verpflichtung gegenüber der Bank
unbestritten ist. Die Bedarfsberechnung tangiert das nicht.
7.5
Soweit eine neue
Berechnung zu erfolgen hat, sind die ausgewiesenen Krankenkassen- und Krankheitskosten
der Parteien und der Kinder in den Bedarf aufzunehmen, zumal aufgrund ihrer
gesundheitlichen Situation davon auszugehen ist, dass die belegten Kosten auch
in Zukunft anfallen werden.
7.6
Die Vorderrichterin
hat den Kindern auf übereinstimmenden Antrag der Parteien je CHF 30.00 pro
Monat für «besondere Auslagen» angerechnet. Die Berufungsbeklagte reklamiert
diesen Posten auch für die Zukunft. Aus den Akten geht nicht hervor, ob und
wofür diese Auslagen anfallen. Gemäss BGE 147 III 265 E. 7.2 sind nur die zum
(allenfalls erweiterten) familiären Bedarf gehörenden Auslagen in die
Bedarfsberechnung einzubeziehen, da es sonst zu einem verpönten Methodenmix
kommt. Über den familienrechtlichen Bedarf hinausgehende Auslagen der Kinder sind
aus dem Überschuss zu decken. Dieser Posten ist zu streichen bzw. nicht in die
Unterhaltsberechnung ab 18. April 2025 aufzunehmen. Eine Korrektur der vor-instanzlichen
Berechnung für die Zeit bis 31. Dezember 2024 rechtfertigt sich wegen des
geringen Betrags nicht.
Die Ehefrau beantragt, dass bei den
Kindern Auslagen für ein [...] in den Bedarf einzurechnen seien, da sie vor der
Trennung über ein solches verfügt und nun diesen Anspruch verloren hätten. Es
wird nicht geltend gemacht, dass die Kinder auf ein solches Abonnement
angewiesen sind. Ein entsprechender Bedarf ergibt sich auch nicht aus den
Akten, weshalb nach den oben genannten Grundsätzen im Bedarf dafür nichts
vorgesehen werden kann, bzw. diese Auslage allenfalls aus dem Überschuss zu
bezahlen ist.
Für die voreheliche Tochter ist ab dem
Jahr 2025 bei der Mutter kein Steueranteil mehr auszuscheiden, da sie in diesem
Jahr volljährig und daher selber steuerpflichtig wird.
Dispositiv
8. Demnach ist für die
Zeit ab 18. April 2025 von folgendem Bedarf auszugehen:
Ehemann
Ehefrau
Tochter
Sohn
Grundbetrag
850
1'000
600
600
Miete
1’000
2’143
NK
200
285
Anteil Kinder
- 568
284
284
Anteil [...]
-284
KK inkl. VVG
760
735
214
206
Bes. Krankheitskosten
100
100
70
38
Telekom/Mobiliarvers.
50
50
Berufsunkosten / Stellensuche
100
100
Ausw. Mahlzeiten
160
Steuern
407
875
162
162
total
3’467
4’596
1’330
1’290
9.1 Die Familie hat einen
familienrechtlichen Bedarf von insgesamt CHF 10'683.00. Dem steht das
Gesamteinkommen von CHF 13'569.00 (CHF 9'139.00, CHF 4'000.00, 2 x CHF 215.00) gegenüber,
womit ein Überschuss von CHF 2’886.00 resultiert, der nach grossen und kleinen
Köpfen auf die Eltern (je CHF 962.00) und die Kinder (je CHF 481.00)
aufzuteilen ist.
9.2 Der Ehemann beantragt,
den Überschussanteil der Ehefrau auf CHF 800.00 gemäss dem von ihm berechneten ehelichen
Standard zu beschränken. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass er
im ehelichen Standard die obligatorische Amortisation von CHF 542.00 je Monat
und Ehegatte berücksichtigt hatte. Diese kann in der aktuellen Bedarfsrechnung
nicht mehr berücksichtigt werden. Die Schuld besteht jedoch nach wie vor. Rechnet
man die Amortisationszahlungen zum vom Berufungskläger berechneten ehelichen Überschussanteil
eines Ehegatten hinzu, wird klar, dass dieser heute tiefer als vor der Trennung
ist. Der eheliche Standard wird nicht mehr erreicht. Es gibt daher keinen
Grund, der Ehefrau einen tieferen Überschussanteil anzurechnen, als sie
rechnerisch beanspruchen kann.
9.3 Aufgrund des oben
Gesagten resultieren rechnerisch Barunterhaltsbeiträge für die Zeit ab 18.
April 2025 von CHF 1'596.00 (Bedarf CHF 1'330.00 + Überschussanteil CHF 481.00
./. Kinderzulage CHF 215.00) bzw. rund CHF 1'600.00 für die Tochter und CHF 1'556.00
(Bedarf CHF 1'290.00 + Überschussanteil CHF 481.00 ./. Kinderzulage CHF 215.00)
bzw. rund CHF 1’560.00 für den Sohn. Für die Ehefrau resultiert eine
Unterdeckung von CHF 596.00, die über den Betreuungsunterhalt der Kinder, d.h.
je CHF 298.00 zu decken ist.
Somit ergibt das einen Unterhaltsbeitrag
von total rund CHF 1’898.00 für die Tochter und CHF 1’858.00 für den Sohn. Die
Tochter wird im [...] 2026 16 Jahre alt und hat dann keinen Anspruch mehr auf
einen Betreuungsunterhalt. Ab August 2026 hat sie deshalb nur noch den
Barunterhalt zugut. Der Betreuungsunterhalt ist deshalb ab August 2026
vollständig dem Sohn anzurechnen, weshalb sein Unterhaltsanspruch ab August
2026 auf CHF 2'156.00 steigt. Auf den insgesamt geschuldeten Unterhalt wirkt
sich das nicht aus. Ab [...] 2027 fällt auch der Betreuungsunterhalt für den
Sohn weg.
Die Vorderrichterin hat sich nicht zu
den Kinder- und Ausbildungszulagen geäussert. Von Amtes wegen ist deren
Schicksal in Anwendung der Offizialmaxime zu regeln (Art. 285a ZGB). Zusätzlich
zu den Kinderunterhaltsbeiträgen sind die Kinder- bzw. Ausbildungszulagen
praxisgemäss geschuldet, sofern diese vom Vater bezogen werden.
9.4 Der Unterhaltsanspruch
der Ehefrau entspricht ihrem Überschussanteil und beläuft sich auf monatlich
rund CHF 960.00.
10. Die Berufungsbeklagte
verlangt sowohl für die Zeit vom 1. Oktober bis 30. November 2024 als auch für
1. bis 31. Dezember 2024 eine Anpassung der Unterhaltsbeiträge.
Die beantragten Abänderungen betreffen
eine Periode von gerade einmal drei Monaten. Die geltend gemachte Änderung ist
daher nicht dauerhaft im Sinn der bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Die für die
Monate Oktober und November 2024 beantragte Abänderung beläuft sich insgesamt
auf weniger als CHF 20.00 und ist bei einem Gesamtunterhalt von CHF 4'716.00
pro Monat überdies offensichtlich nicht wesentlich. Im Übrigen wird auf die
obigen Erwägungen zu den einzelnen Bedarfsbeträgen verwiesen. Es bleibt daher
bis zum 31. Dezember 2024 bei den von der Vorderrichterin verfügten Unterhaltsbeiträgen.
III.
1. Beide Parteien verlangen
von der Gegenpartei einen Parteikostenvorschuss. Aufgrund der Arbeitslosigkeit
des Ehemannes und der Blockierung des Vermögens durch die
Strafverfolgungsbehörde haben beide Parteien derzeit keine freien Mittel
(Vermögen). Aufgrund der Inhaftierung des Berufungsklägers mussten sie auch von
November 2024 bis Mitte April 2025 ein knappes halbes Jahr ohne sein Einkommen
auskommen. Die fehlenden Mittel fallen auch unter Berücksichtigung eines
monatlichen Überschusses von CHF 962.00 und mehr über den familienrechtlichen
Bedarf in den restlichen Monaten erheblich ins Gewicht. Hinzu kommt, dass das
der Ehefrau angerechneten Einkommen hypothetisch ist und ihr effektives
Einkommen erheblich tiefer ist, so dass auf das Jahr gerechnet bei beiden
Ehegatten ein Manko verbleibt. In finanzieller Hinsicht sind die
Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege erfüllt.
Das Rechtsmittel des Berufungsklägers war
nicht aussichtslos. Die Ehefrau musste darauf reagieren, weshalb beiden
Parteien für das Berufungsverfahren die volle unentgeltliche Rechtspflege zu
bewilligen ist und Rechtsanwalt Severin Bellwald als unentgeltlicher
Rechtsbeistand des Berufungsklägers und Rechtsanwältin Andrea Gfeller als
unentgeltliche Rechtsbeiständin der Ehefrau einzusetzen sind.
2. Die teilweise
Gutheissung der Berufung beruht auf den nach Erlass der vorin-stanzlichen
Verfügung veränderten Verhältnissen, die grösstenteils der Ehemann zu
verantworten hat. Es rechtfertigt sich daher, in Anwendung von Art. 106 Abs. 1
i.V.m. Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO ihm die Gerichtskosten und die Parteikosten
der Gegenpartei aufzuerlegen. Die Gerichtskosten werden praxisgemäss auf CHF
1'000.00 festgesetzt. Zufolge der ihm gewährten unentgeltlichen Rechtspflege
trägt sie der Staat Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch,
sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Der geltend gemachte Stundenaufwand von
beiden Parteivertretern im Berufungsverfahren ist sehr hoch. Aufgrund der bei
beiden Parteien eingetretenen Veränderungen, die neue Unterhaltsberechnungen
notwendig machten, ist er jedoch gerade noch gerechtfertigt.
Die von A.___ an B.___, vertreten durch
Rechtsanwältin Gfeller, zu bezahlende Parteientschädigung wird festgesetzt auf
CHF 5'927.10.
Die Kostennote von Rechtsanwalt Bellwald
wird festgesetzt auf CHF 4'320.55 und diejenige von Rechtsanwältin Gfeller auf
CHF 4'545.60. Sie sind zahlbar durch den Staat Solothurn. Vorbehalten bleibt
der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald die vertretene
Partei zur Rückzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Der Nachzahlungsanspruch (Differenz zum
vollen Honorar) von Rechtsanwalt Bellwald wird festgesetzt auf CHF 1'742.55 und
derjenige von Rechtsanwältin Gfeller auf CHF 1'381.50. Dieser ist geschuldet,
sobald die vertretene Partei zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Demnach wird erkannt:
1. Die Berufung wird teilweise gutgeheissen
und Ziffer 1 der Verfügung der a.o. Amtsgerichtsstatthalterin von Thal-Gäu vom
14. November 2024 wird per 31. Dezember 2024 aufgehoben. Darüberhinausgehende
Anträge der Parteien werden abgewiesen.
Für die Zeit vom 1. Januar
2025 bis zum 17. April 2025 wird die Unterhaltspflicht von A.___ für C.___, D.___
und B.___ ausgesetzt.
Ab 18. April 2025 hat A.___
folgende Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:
-
für C.___: CHF 1'600.00
Barunterhalt und bis 31. Juli 2026 CHF 298.00 Betreuungsunterhalt;
-
für D.___: CHF 1'560.00
Barunterhalt und bis 31. Juli 2026 CHF 298.00 Betreuungsunterhalt. Von 1.
September 2026 bis 30. April 2027 beträgt der Betreuungsunterhalt CHF 596.00;
-
für die Ehefrau: CHF 960.00.
Zu den
Kinderunterhaltsbeiträgen kommen allfällige vom Vater bezogenen Kinder- oder
Ausbildungszulagen hinzu.
Die Unterhaltszahlungen ab
18. April 2025 basieren auf folgenden Grundlagen:
Monatliches Nettoeinkommen
-
des Ehemannes CHF
9'139.00
-
der Ehefrau CHF
4'000.00
-
C.___ CHF
215.00 und ab 1. August 2026 CHF 265.00
-
D.___ CHF
215.00 und ab 1. Mai 2027 CHF 265.00.
2. Die Anträge beider Parteien auf einen
Parteikostenvorschuss der Gegenpartei werden abgewiesen.
3. Beiden Parteien wird für das
Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege und ein unentgeltlicher
Rechtsbeistand bewilligt. Als unentgeltlicher Rechtsbeistand für A.___ wird
Rechtsanwalt Severin Bellwald und als unentgeltliche Rechtsbeiständin von B.___
wird Rechtsanwältin Andrea Gfeller eingesetzt.
4. Die Gerichtskosten von CHF 1'000.00
werden A.___ auferlegt. Zufolge unentgeltlicher Rechts pflege trägt sie der
Staat Solothurn; Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates
während 10 Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
5. A.___ hat an B.___ vertreten durch
Rechtsanwältin Gfeller eine Parteientschädigung von CHF 5'927.10 zu bezahlen.
Zufolge unentgeltlicher
Rechtspflege beider Parteien hat der Staat Rechtsanwalt Bellwald eine
Entschädigung von CHF 4'320.55 und Rechtsanwältin Gfeller eine Entschädigung
von CHF 4'545.60 zu bezahlen.
Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ oder B.___
zur Nachzahlung in der Lage sind (Art. 123 ZPO). Sobald A.___ oder B.___ zur
Nachzahlung in der Lage sind (Art. 123 ZPO), haben sie ihren Rechtsanwälten die
Differenz zum vollen Honorar zu leisten. Diese beträgt für Rechtsanwalt
Bellwald CHF 1'742.55 und für Rechtsanwältin Gfeller CHF 1'381.50.
Rechtsmittel:
Der
Streitwert beträgt mehr als CHF 30'000.00.
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim
Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer
des Obergerichts
Die
Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Kofmel Zimmermann