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Entscheid

ZKBER.2025.51

Eheschutz

18. Dezember 2025Deutsch33 min

(nachfolgend Ehefrau) verheirateten sich [...] 2019. Sie sind Eltern einer [...]

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 18. Dezember 2025

Es wirken mit:

Präsidentin Kofmel

Oberrichter Hagmann

a.o. Ersatzrichterin Hunkeler

Gerichtsschreiberin Zimmermann

In Sachen

A.___,

vertreten durch Advokat Roman Baumgartner,

Berufungskläger/Berufungsbeklagter

gegen

B.___,

vertreten durch Rechtsanwältin Bernadette Gasche,

Berufungsbeklagte/Berufungsklägerin

betreffend Eheschutz

zieht die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. A.___ (nachfolgend Ehemann) und B.___

(nachfolgend Ehefrau) verheirateten sich [...] 2019. Sie sind Eltern einer [...]

2022 geborenen Tochter.

2. Am 30. März 2025 machte die Ehefrau

vor Richteramt Dorneck-Thierstein ein Eheschutzverfahren anhängig.

3. Am 27. Juni 2025 fand die

Eheschutzverhandlung statt.

4. Am 10. Juli 2025 erliess die

Amtsgerichtspräsidentin von Dorneck-Thierstein, soweit nachfolgend relevant,

folgendes im Dispositiv eröffnetes Urteil:

1. Es wird festgestellt, dass die Ehegatten

zur Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes berechtigt sind und seit dem

16.01.2025 getrennt leben.

2. Die eheliche Wohnung an der [...] in [...]

wird für die Dauer des Getrenntlebens der Ehefrau zur alleinigen Benützung

zugewiesen.

3. Die Tochter C.___, geb. [...] 2022 wird für die Dauer des

Getrenntlebens unter die alleinige Obhut der Mutter gestellt.

Die Regelung des Kontaktes

der Tochter C.___ zum Vater wird der freien Vereinbarung der Eltern, mit

Rücksicht auf die Bedürfnisse der Tochter, überlassen.

Kommt keine Einigung

zustande, so gilt folgende Konfliktregelung:

Der Vater betreut die

Tochter jedes zweite Wochenende von Freitag, 18.00 Uhr bis Sonntag,

18.00 Uhr und jeden Freitag von 07.30 Uhr bis 18.00 Uhr.

Ausserdem steht dem Vater

das Recht und die Pflicht zu, die Tochter im 2025 zwei einzelne Ferienwochen

ferienhalber zu sich zu nehmen. Ab 2026 steht dem Vater das Recht und die

Pflicht zu, die Tochter während der Schulferien für drei Wochen ferienhalber zu

sich zu nehmen, wovon 2 Ferienwochen am Stück sein können. Der Termin der

Ferien ist von den Eltern jeweils mindestens 2 Monate im Voraus abzusprechen.

4. Der Vater hat für die Tochter C.___,

geb. [...] 2022 ab dem 01.08.2025 monatliche und monatlich vorauszahlbare

Unterhaltsbeiträge von CHF 1'370.00 (Barunterhalt CHF 580.00,

Betreuungsunterhalt CHF 790.00) zu bezahlen, zuzüglich Familienzulagen von

derzeit CHF 408.00.

5. Ausserordentliche Kosten (z.B.

Zahnkorrekturen) für die Tochter haben die Eltern je zur Hälfte, soweit diese

nicht durch Versicherungsleistungen oder anderswie gedeckt sind, zu bezahlen.

6. Der Ehemann hat der Ehefrau ab dem

01.08.2025 einen monatlichen und monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag

von CHF 197.00 zu bezahlen.

7. Beiden Parteien wird ab Prozessbeginn

die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt […].

8. […]

9. […]

10. […]

11. […]

12. Das Urteil stützt sich auf die

beigeheftete Berechnungstabelle. Sie bildet Bestandteil des Urteils.

5. Gegen das begründete Urteil erhoben

beide Parteien frist- und formgerecht Berufung.

5.1 Mit seiner Berufung vom 2. September

2025 (Postaufgabe) stellte der Ehemann folgende Rechtsbegehren:

1. Das Urteil des Richteramts

Dorneck-Thierstein vom 10. Juli 2025 sei aufzuheben.

2. Es sei das Kind C.___, geb. [...] 2022,

unter die alternierende Obhut beider Elternteile zu stellen.

3. Es sei folgende Betreuung im Sinne einer

Minimalregelung anzuordnen:

Der Ehemann

betreut C.___ jeden Montagabend von 19.30 Uhr bis Dienstagabend 20.00 Uhr sowie

jeden Donnerstagabend von 19.30 Uhr bis Freitagabend 20.00 Uhr und die

Wochenenden alternierend. In den Wochen, in denen der Vater C.___ auch am

Wochenende hat, betreut er sie durchgehend von Donnerstagabend 19.30 Uhr bis

Sonntagabend 18.00 Uhr. In der übrigen Zeit wird C.___ durch die Mutter

betreut.

4. Der Vater sei zu verpflichten, der

Mutter an den Unterhalt der Tochter mit Wirkung ab 1. August 2025 einen

monatlichen und monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 732.00

(davon CHF 281.00 Barunterhalt und CHF 451.00 Betreuungsunterhalt) zuzüglich

allfälliger Familienzulagen zu bezahlen.

5. Es sei festzustellen, dass zwischen den

Ehegatten kein ehelicher Unterhaltsbeitrag geschuldet ist.

6. Unter o/e Kostenfolge des erst- sowie

zweitinstanzlichen Verfahrens (zzgl. MWST).

7. Es sei dem Berufungskläger die

unentgeltliche Rechtspflege für die Gerichtskosten sowie seine eigenen

Anwaltskosten mit dem Unterzeichnenden als unentgeltlichen Rechtsbeistand zu

bewilligen.

5.2 Mit ihrer Berufung vom 15. September

2025 stellte die Ehefrau folgende Rechtsbegehren:

1. Ziffer 4 und 5 des Entscheids des

Richteramtes Dorneck-Thierstein vom 10.07.2025 seien aufzuheben.

2. Der Berufungsbeklagte sei zu

verpflichten, für die Tochter C.___ mit Wirkung ab 01.04.2025 monatlich

vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge zuzüglich der vom Berufungsbeklagten

bezogenen Familienzulagen wie folgt zu bezahlen:

01.04.2025 -

31.07.2025 CHF 1'848.00

(Barunterhalt

CHF 628.00; Betreuungsunterhalt CHF 1'181.00)

Ab 01.08.2025

CHF 1'885.00

(Barunterhalt

CHF 738.00; Betreuungsunterhalt CHF 1'147.00)

3. Der Berufungsbeklagte sei zu

verpflichten, für die Berufungsklägerin mit Wirkung ab 01.04.2025 monatliche

und monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge in der Höhe der Differenz vom

festgelegten Kinderunterhaltsbeiträgen zum Gesamtunterhalt von CHF 1'848.00,

bzw. ab 01.08.2025 von CHF 1'885.00 zu bezahlen.

4. Eventualiter: Die Angelegenheit sei

insgesamt zur Neufestsetzung der Unterhaltsbeiträge an die Vorinstanz

zurückzuweisen.

5. Der Berufungsklägerin sei für das

obergerichtliche Berufungsverfahren das Recht zur unentgeltlichen Rechtspflege

unter Beiordnung der Unterzeichnenden als amtliche Anwältin zu gewähren.

6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

6.1 Mit seiner Berufungsantwort vom 6.

Oktober 2025 schloss der Ehemann auf Abweisung der Berufung der Ehefrau,

u.K.u.E.F. Er änderte Rechtsbegehren Ziffer 4 seiner Berufung wie folgt:

Der Vater sei

zu verpflichten, der Mutter an den Unterhalt der Tochter mit Wirkung ab 1.

August 2025 einen monatlichen und monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag

von CHF 732.00 (davon CHF 409.00 Barunterhalt und CHF 323.00

Betreuungsunterhalt) zuzüglich allfälliger Familienzulagen zu bezahlen.

6.2 Mit ihrer Berufungsantwort vom 8.

Oktober 2025 schloss die Ehefrau auf Abweisung der Berufung des Ehemannes,

u.K.u.E.F.

7. Am 21. Oktober 2025 und am 10.

November 2025 folgten weitere Eingaben der Parteien.

8. Die Streitsachen sind spruchreif.

Gestützt auf Art. 316 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) kann darüber

ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Die

Beweisanträge werden abgewiesen. Da sich die Berufungen beider Ehegatten auf

denselben Sachverhalt beziehen, können sie zusammen behandelt werden. Die

beiden Verfahren werden vereinigt. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen

der Vorderrichterin wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit

erforderlich, wird im Folgenden darauf Bezug genommen.

Erwägungen

II.

1.1

Heben die Ehegatten den gemeinsamen

Haushalt auf (Art. 175 Schweizerisches Zivilgesetzbuch, ZGB, SR 210) und ist

die Aufhebung begründet, so regelt das Eheschutzgericht die Folgen des

Getrenntlebens (Art. 176 ZGB), u.a. die Obhut über minderjährige Kinder sowie

die Unterhaltsbeiträge an die Kinder und den Unterhaltsbeitrag an den

Ehegatten.

1.2

Strittig und zu klären ist die von

der Eheschutzrichterin vorgenommene Regelung der Obhut über die gemeinsame

Tochter der Parteien und damit verbunden die Betreuung (vgl. dazu E. II/2.

nachstehend) sowie die verfügten Unterhaltsbeiträge (vgl. dazu E. II/3.

nachstehend).

2.

Obhut

2.1.1

Bei gemeinsamer elterlicher Sorge –

wie vorliegend – prüft das Gericht im Sinne des Kindeswohls die Möglichkeit

einer alternierenden Obhut, wenn ein Elternteil oder das Kind dies verlangt

(Art. 298b Abs. 3 Satz 2 i.V.m. Abs. 3ter ZGB). Wie die Obhut im

konkreten Fall zu regeln ist, hat das Gericht unabhängig von den Wünschen der

Eltern und losgelöst von einer diesbezüglichen Übereinkunft nach Massgabe des

Kindeswohls zu beurteilen. Denn nach der Rechtsprechung ist das Kindeswohl die

oberste Maxime des Kindesrechts. Es ist für die Regelung des

Eltern-Kind-Verhältnisses immer der entscheidende Faktor. Die Interessen und

Wünsche der Eltern haben in den Hintergrund zu treten (siehe zum Ganzen Urteil

des Bundesgerichts 5A_972/2023 vom 23. Mai 2024 E. 3.1.1 f. mit Hinweisen).

2.1.2

Ob die alternierende Obhut überhaupt

in Frage kommt und ob sie sich mit dem Kindeswohl verträgt, hängt von den

konkreten Umständen ab. Das bedeutet, dass der Richter gestützt auf

festgestellte Tatsachen der Gegenwart und der Vergangenheit eine

sachverhaltsbasierte Prognose darüber zu stellen hat, ob die alternierende

Obhut als Betreuungslösung aller Voraussicht nach dem Wohl des Kindes

entspricht. Grundsätzlich setzt die alternierende Obhut voraus, dass beide

Eltern erziehungsfähig sind. Weiter erfordert sie organisatorische Massnahmen

und gegenseitige Informationen. Insofern setzt die praktische Umsetzung einer

alternierenden Betreuung voraus, dass die Eltern fähig und bereit sind, in den

Kinderbelangen miteinander zu kommunizieren und zu kooperieren. Zu

berücksichtigen ist ferner die geographische Situation, namentlich die Distanz

zwischen den Wohnungen der beiden Eltern, und die Stabilität, welche die

Weiterführung der bisherigen Regelung für das Kind gegebenenfalls mit sich

bringt. Von daher fällt die alternierende Obhut eher in Betracht, wenn die

Eltern das Kind schon vor ihrer Trennung abwechselnd betreuten. Weitere

Gesichtspunkte sind die Möglichkeit der Eltern, das Kind persönlich zu

betreuen, das Alter des Kindes, seine Beziehungen zu (Halb- oder Stief-)

Geschwistern und seine Einbettung in ein weiteres soziales Umfeld. Auch dem

Wunsch des Kindes ist Beachtung zu schenken, selbst wenn es bezüglich der Frage

der Betreuungsregelung (noch) nicht urteilsfähig ist. Während die alternierende

Obhut in jedem Fall die Erziehungsfähigkeit beider Eltern voraussetzt, sind die

weiteren Beurteilungskriterien oft voneinander abhängig und je nach den

konkreten Umständen des Einzelfalls von unterschiedlicher Bedeutung (siehe zum

Ganzen Urteil des Bundesgerichts 5A_972/2023 vom 23. Mai 2024 E. 3.1.1 f. mit

Hinweisen).

2.1.3

Der Sachrichter, der die Parteien

und die weitere Umgebung des Kindes am besten kennt, ist beim Entscheid über

die Anordnung einer alternierenden Obhut in vielfacher Hinsicht auf sein

Ermessen verwiesen (BGE 142 III 612 E. 4.5).

2.2

Die Vorderrichterin teilte die Obhut

über die gemeinsame Tochter für die Dauer des Getrenntlebens der Ehefrau alleine

zu. Sie erwog dazu was folgt: Der Ehemann habe die Tochter jeweils jedes zweite

Wochenende sowie einen Tag pro Woche betreut. Die Ehefrau habe sich an den

restlichen Wochentagen um die Tochter gekümmert. Die Ehefrau arbeite in einem 40 %-Pensum

(Bürozeiten), jeweils dienstags und freitags. Der Ehemann arbeite in einem 80 %-Pensum

im Schichtbetrieb mit unregelmässigen Arbeitszeiten (auch an den Wochenenden),

wobei sein Einsatzplan monatlich unterschiedlich sei. Er verbringe den Dienstag

jeweils im Homeoffice und habe am Freitag frei. Inwiefern er einerseits während

Homeoffice und andererseits mit Schichtbetrieb (inklusive Wochenenddienst) über

den einen freien Tag sowie die Wochenenden hinaus seine Tochter betreuen könne,

sei nicht ersichtlich. Es sei von einem Betreuungsanteil des Ehemannes von rund

28.

% (2/7) und von einem solchen der Ehefrau von rund 72 % (5/7)

auszugehen. Damit liege keine alternierende Betreuung vor.

2.3

Der Ehemann rügt die Zuteilung der alleinigen

Obhut an die Ehefrau. Die Vorinstanz sei bei der Festlegung der

Betreuungsregelung und -anteile von einer falschen Grundlage ausgegangen. So

gehe sie zu Unrecht davon aus, dass er die Tochter lediglich jeden Freitag und

jedes zweite Wochenende betreut habe. Er habe die Tochter jeweils auch am

Dienstag (selbst oder durch seine Eltern, vor der Trennung durch die

Schwiegereltern) betreut. Die Tochter soll (wie bisher) jeden Dienstag und

jeden Freitag durch ihn betreut werden. Die angeordnete Betreuungsregelung hätte

zur Folge, dass die Ehefrau mindestens jeden Dienstag ganztags ihre Eltern

beiziehen müsste, obwohl er für eine Betreuung zur Verfügung stünde bzw. die

Betreuungsverantwortung übernehmen könnte. Auf den Umstand, dass die Ehefrau am

Dienstag nicht selbst betreuen könne bzw. ihre Eltern die Tochter betreuten,

gehe die Vorinstanz gar nicht ein. Jeden Dienstag arbeite er im Homeoffice und

habe die Betreuungsverantwortung an diesem Tag ohne Probleme abdecken können. Er

könne an den Betreuungstagen der Ehefrau mehr arbeiten und am Dienstag im

Homeoffice Überstunden oder ganze Tage kompensieren, um die Tochter zu

betreuen. Entsprechend sei die Ehefrau auch immer mit dem Dienstag als

«Papitag» einverstanden gewesen. Es sei nicht ersichtlich, weshalb die

Vorinstanz entgegen der gelebten Regelung und entgegen der bisherigen

Übereinstimmung der Eltern den Dienstag nicht weiterhin ebenfalls als seinen Betreuungstag

vorsehe. Es sei unzutreffend, dass die Betreuung aufgrund seiner Dienstpläne

nicht planbar wäre. Die Betreuung habe in der Vergangenheit immer funktioniert.

Er könne an Dienstagen jederzeit und kurzfristig auch auf seine Eltern

zurückgreifen. Die Vorinstanz habe nicht ernsthaft geprüft, ob eine

alternierende Betreuung im vorliegenden Fall möglich sei.

2.4

Die Ehefrau entgegnet, es sei

falsch, dass der Ehemann vor der Trennung neben Wochenendtagen jeweils zwei

Betreuungstage unter der Woche innegehabt habe. Der Ehemann habe immer nur

einen Tag unter der Woche die Verantwortung für die Tochter gehabt. Bei der

Geburt der Tochter im [...] 2022 habe der Ehemann im Rahmen eines 100 %-Pensums

gearbeitet. Das erste halbe Jahr sei sie im Mutterschaftsurlaub gewesen, bevor

sie im Januar 2023 ihre 40 %-Stelle angetreten habe. Der Ehemann habe sein

Pensum nach Ablauf ihres Mutterschaftsurlaubes auf 80 % reduziert und die

Tochter an den Freitagen (während sie gearbeitet habe) betreut, sofern er

selber tatsächlich keinen beruflichen Einsatz gehabt habe. Es sei jedoch immer

wieder vorgekommen, dass der Ehemann am Freitag nicht frei gehabt habe. Zudem

sei der Dienstag kein fixer Homeoffice-Tag gewesen, sondern der Ehemann habe

versucht, einen solchen einzurichten. Als Backup für jene Tage, welche der

Ehemann nicht habe übernehmen können, seien stets ihre Eltern, welche in

unmittelbarer Nähe zur Familienwohnung wohnten, zur Verfügung gestanden. Auch

nach der Trennung habe er einen Tag unter der Woche betreut, neu aber den

Dienstag. Da der Ehemann von Ende November 2024 bis Juni 2025 infolge seines […]leidens

krankgeschrieben gewesen sei, habe er die Betreuung am Dienstag fix übernehmen

können. So habe sich diese Betreuungslösung (Dienstag beim Vater; Freitag bei

den Grosseltern mütterlicherseits, alle 14 Tage Samstag und Sonntag beim Vater)

ergeben. Der Ehemann habe nie zwei Betreuungstage unter der Woche innegehabt. Der

Ehemann habe die Unklarheiten bezüglich seiner Arbeitseinsätze im Rahmen des

Schichtbetriebes und betreffend seiner Wochenenddienste nicht ausräumen können.

Es sei - auch mit Blick auf die Einschulung der Tochter im August 2026 - ein

vernünftiges Betreuungsmodell anzuordnen, welches für die Tochter eine

Regelmässigkeit und Konstanz biete. Auch die Distanz zwischen den Wohnorten der

Parteien (rund 40 km) spreche gegen eine alternierende Obhut.

2.5

Für eine alternierende Obhut wurden

ursprünglich Betreuungsanteile vorausgesetzt, die «plus ou moins égales» sind.

Alternierende Betreuungsmodelle werden gemeinhin erst ab einem Betreuungsanteil

von ca. 30 % angenommen (Sabine Aeschlimann/Daniel Bähler/Jonas Schweighauser/Diego

Stoll, Berechnung des Kinderunterhaltes – Einige Überlegungen zum Urteil des

Bundesgerichtes vom 11. November 2020 i.S. A. gegen B 5A_311/2019;

FamPra.ch 2021, S. 277 mit weiteren Hinweisen).

2.6

Entgegen den Ausführungen des

Ehemannes prüfte die Vorderrichterin die alternierende Obhut sehr wohl,

verneinte sie dann aber aufgrund der Betreuungsanteile von 72 % (Ehefrau) und

28.

% (Ehemann). Zu diesem Anteil gelangte sie unter Berücksichtigung des

Umstands, dass der Ehemann neben den Besuchswochenenden an einem Tag unter der

Woche die Betreuung übernehme. Wie es sich damit verhält, ist im Nachfolgenden

zu prüfen.

2.7

Betreffend die Betreuung vor und

nach der Trennung machen die Parteien folgende Angaben:

2.7.1

Die Ehefrau im Eheschutzgesuch

(A.S. 5 und 6): Die Tochter sei noch sehr klein und sie sei an ein Kontaktrecht

zu gewöhnen. Aufgrund des Umstands, dass sie dienstags und freitags arbeite und

um die Tochter tageweise an die Betreuung durch den Vater zu gewöhnen, sei die

Tochter bisher jeden Dienstag ab 10.30 Uhr bis 20.00 Uhr und jeweils alle 14

Tage am Samstag von ca. 10.30 Uhr bis 20.00 Uhr und am Sonntag von ca. 10.30

Uhr bis 20.00 Uhr (aber ohne Übernachtung) vom Vater betreut worden.

2.7.2

Die Ehefrau anlässlich des ersten

Parteivortrags an der Eheschutzverhandlung (A.S. 37): Ursprünglich sei

betreffend «Papitag» abgemacht gewesen, dass die Grossmutter väterlicherseits

am Dienstag und die Grosseltern mütterlicherseits am Freitag aushelfen bei der

Betreuung der Tochter. Der Dienstag sei jeweils halb durch die Grosseltern und

halb mit Homeoffice abgedeckt worden. Es könne nicht sein, dass die Grosseltern

fix an einem Betreuungstag des Ehemannes eingespannt würden, damit

schlussendlich weniger Unterhalt zu bezahlen sei. […] Der eine «Papitag» sei

vom Dienstag auf den Freitag verschoben worden. Es sei nicht so, dass der

Freitag immer frei gewesen sei. Der Ehemann habe da auch gearbeitet und ab und

zu frei gehabt. Er habe sich dann am Freitag den «Papitag» herausgenommen.

2.7.3

Die Ehefrau anlässlich der

Parteibefragung an der Eheschutzverhandlung (A.S. 43): Vor der Trennung

habe jeden Dienstag ihre Mutter und am Freitag seine Mutter betreut. Er (gemeint

der Ehemann) habe ab und zu Nachtschicht oder Homeoffice. Er habe sich am

Freitag nicht immer frei nehmen können. In ihren Augen habe ihre Mutter

gehütet, wenn der Ehemann im Homeoffice oder sonst wie gearbeitet habe. Er

betreue sie (gemeint die Tochter) am Dienstag von 10.30 Uhr bis 20.00 Uhr und

jedes zweite Wochenende von Samstagmorgen bis Sonntagabend.

2.7.4

Der Ehemann in seiner

Stellungnahme (unnummerierte Urkunde des Ehemannes): Während des Zusammenlebens

habe er die Tochter jeweils am Dienstag und Freitag betreut. Am Dienstag habe

er jeweils im Homeoffice arbeiten können. Bei Bedarf habe seine Mutter

geholfen. Am Freitag habe er jeweils nicht gearbeitet und habe vollumfänglich

die Betreuung der Tochter gewährleistet. Am Montag, Mittwoch und Donnerstag sei

die Betreuung durch die Kindsmutter abgedeckt worden. Die restliche

Betreuungszeit hätten sie sich aufgeteilt. Er könne seine Arbeitszeit so

einteilen, dass er an den Arbeitstagen vor Ort möglichst viel arbeite. Mit

seiner Betreuung am Dienstag sei die Ehefrau einverstanden. Aus unerfindlich

Gründen stelle sich die Ehefrau nun aber gegen eine Betreuung durch ihn am

Freitag. Nach Ansicht der Ehefrau sollten nun ihre Eltern am Freitag auf die

Tochter aufpassen.

2.7.5

Der Ehemann anlässlich des ersten

Parteivortrags an der Eheschutzverhandlung (A.S. 39 und 40): Die Eltern hätten

sich in den ersten drei Lebensjahren der Tochter auf ein Betreuungsmodell

geeinigt, so wie gehört: Sie (die Ehefrau) arbeite am Dienstag und am Freitag.

Er übernehme dann die Betreuung. An beiden Tagen habe er die

Betreuungsverantwortung innegehabt. Nicht einig sei man sich, ob er am Freitag

die Tochter betreue, da die Grossmutter mütterlicherseits dann betreuen solle.

2.7.6

Der Ehemann anlässlich der

Parteibefragung an der Eheschutzverhandlung (A.S. 43): Aktuell sehe er seine

Tochter am Dienstag. Vorher habe er sie während zweier Jahre am Freitag gehabt.

Davor habe er sie am Dienstag gehabt, als er Homeoffice gemacht habe, wobei

seine Mutter die Tochter betreut habe. Dazu am Freitag, das sei so gewesen,

bevor er ausgezogen sei. Er habe dies (gemeint Betreuung am Dienstag und jedes

zweite Wochenende Samstagmorgen bis Sonntagabend) so akzeptieren müssen, damit

er die Tochter überhaupt habe sehen können. Freitags habe es einzelne

Einsätze/Arbeitstage gegeben. Das sei aber selten vorgekommen. Der Freitag sei

immer noch frei.

2.8

Betreffend die Betreuung vor und

nach der Trennung machen die Parteien teils unterschiedliche Angaben. Dass der

Ehemann zuletzt einen Tag unter der Woche betreut hat, ist unbestritten. Es ist

zu prüfen, ob der Ehemann neben jedem zweiten Wochenende überhaupt zwei Tage

unter der Woche betreuen könnte.

2.9

Der Ehemann arbeitet als [...] bei [...]

in [...] in einem 80 % Pensum. Er leistet Schichtbetrieb und Wochenendeinsätze.

Sein freier Tag ist der Freitag.

2.10

Anlässlich der Parteibefragung an

der Eheschutzverhandlung machte der Ehemann folgende Angaben zu seinen

Arbeitszeiten (A.S. 44): Er arbeite an unterschiedlich vielen Tagen Schicht. Er

könne nicht genau sagen wie oft. Es sei von Monat zu Monat ein anderer

Schichtplan. Es gebe Früh-, Spät- und Nachtschicht sowie Bürodienst. Bei den

Schichten müsse er in [...] anwesend sein. Einen Teil der Bürotage könne er im

Homeoffice machen. Es sei je nach Schicht und Ferientage unterschiedlich. Er

könne es nicht generell sagen.

2.11

Im Rahmen des Vorverfahrens konnten

die Unklarheiten betreffend die Arbeitseinsätze des Ehemannes mit Schichtbetrieb/Wochenendeinsätzen

und fixem Homeoffice-Tag nicht abschliessend geklärt werden. Dies wird im

Rahmen des Scheidungsverfahrens – u.a. durch das Einholen der Schichtpläne des

Ehemannes – nachzuholen sein. Es ist bekannt und wird vom Ehemann selbst

eingeräumt, dass es bei der [...]arbeit zu unvorhergesehenen Einsätzen kommen

kann. Der Ehemann selbst weist auf «Notfalldienst/Piketteinsätze Nacht/WE» hin

(Urkunde Nr. 19 des Ehemannes). Entsprechend wurden auch in den

Steuererklärungen 2023 und 2024 sämtliche Wochentage als Arbeitstage

angekreuzt. Wegen dieser Unvorhersehbarkeit sind beim Ehemann gewisse

Vorbehalte an der Vereinbarkeit von Beruf und Kinderbetreuung am Dienstag

anzubringen. Selbst wenn der Dienstag ein fixer Homeoffice-Tag des Ehemannes

wäre, so bleibt doch fraglich, ob und wie intensiv der Ehemann die erst

dreijährige Tochter neben seiner Arbeitstätigkeit im Homeoffice tatsächlich

betreuen kann, bzw. ob neben der Arbeit im Homeoffice überhaupt Raum für

Kinderbetreuung besteht. Die Angaben des Ehemannes betreffend die Betreuung am

Dienstag bleiben vage. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz

- im Rahmen der von ihr angeordneten Obhut - dem Ehemann bei einem Arbeitspensum

von 80 % nur einen Tag Betreuung während der Woche und die Betreuung an jedem

zweiten Wochenende zugestanden hat. Im Moment erscheint es jedenfalls als

verlässliche Betreuungslösung, wenn der Ehemann an seinem freien Tag (dem

Freitag) die Betreuung der Tochter übernimmt und die Betreuung am Dienstag

durch die Ehefrau sichergestellt wird. Bei einem Betreuungstag unter der Woche

sowie der Betreuung jedes zweite Wochenende und während dreier Ferienwochen pro

Jahr durch den Ehemann ergibt sich die alleinige Obhut zu Gunsten der Ehefrau.

2.12

Für eine alleinige Obhut spricht zudem

die Distanz zwischen den Wohnorten der Parteien. Die Ehefrau und die Tochter

wohnen nach wie vor in der ehelichen Wohnung in [...]. Der Ehemann wohnt in [...].

Die beiden Wohnorte liegen rund 40 Autokilometer auseinander. Aufgrund der

Distanz zwischen den Wohnorten ist ein häufiger Wechsel der Betreuung dem

Kindeswohl nicht dienlich. Dies gilt insbesondere auch für die Zeit nach der

Einschulung der Tochter, voraussichtlich im nächsten Sommer. Es ist bereits

heute eine Lösung zu finden, welche auch nach der Einschulung der Tochter

gelebt werden kann und der Tochter eine Kontinuität bietet. Darauf hat die

Ehefrau bereits vor Vorinstanz zu Recht hingewiesen.

2.13

Der Obhutsentscheid der

Vorderrichterin ist nachvollziehbar und wohl begründet. Es ist nicht erkennbar

und wird auch nicht dargelegt, inwiefern sie damit ihr grosses Ermessen

überschritten haben soll. Damit bleibt es auch bei der von der Vorderrichterin

angeordneten Betreuungsregelung (Besuchs- und Ferienrecht). Die Berufung des

Ehemannes erweist sich diesbezüglich als unbegründet.

3.

Unterhalt

3.1

In der Festsetzung von

Unterhaltsbeiträgen ist der Richter in vielfacher Hinsicht auf sein Ermessen

verwiesen (Art. 4 ZGB; BGE 142 III 612 E. 4.5). Seine Aufgabe ist nicht die

Anwendung der reinen Mathematik in einem Umfeld von Pauschalisierungen und Schätzungen,

sondern die pflichtgemässe Ausübung des richterlichen Ermessens mit Blick auf

das grosse Ganze (vgl. ZKBER.2019.79 E. 3.3 und ZKBER.2021.19 E. 6.3.2).

Aufgrund dessen ist eine gewisse Ermessensausübung bei der Festsetzung der

Unterhaltsbeiträge nicht nur wünschenswert, sondern notwendig. Der Richter darf

darauf nicht verzichten, wenn ihm der Gesetzgeber einen Ermessensspielraum zur

Verfügung stellt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_205/2017 mit Hinweis auf

BGE 137 V 71 E. 5.2 und 116 V 307 E. 2). Das trifft auf Unterhaltsberechnungen

in mehrfacher Hinsicht zu, da einerseits mit Pauschalen (z.B. Grundbeträge,

Telekom und Mobiliarversicherung) gerechnet wird und andererseits

Feststellungen für die Zukunft getroffen werden müssen, die naturgemäss nur

abgeschätzt werden können.

3.2

In knappen finanziellen

Verhältnissen – wie vorliegend – basiert die Unterhaltsberechnung für die

Ermittlung des gebührenden Unterhalts auf dem betreibungsrechtlichen

Existenzminimum (vgl. dazu BGE 147 III 265).

3.3

Zwischen den Parteien ist

unbestritten, dass im Bedarf der Tochter (zusätzlich) ein Betrag von monatlich

CHF 128.00 (ab August 2025) für die Spielgruppe zu berücksichtigen ist. Den

entsprechenden Antrag hat die Ehefrau bereits in ihrer Eingabe vor Vorinstanz

vom 4. Juli 2025 gestellt. Er blieb vor Vorinstanz unberücksichtigt. Für die übrigen

unbestrittenen (berücksichtigten) Bedarfspositionen wird vollumfänglich auf die

vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen. Im Nachfolgenden wird ausschliesslich zu

den umstrittenen Bedarfspositionen (Arbeitsweg Ehemann [vgl. dazu E. II/3.4

nachstehend], Krankheitskosten Ehemann [vgl. dazu E. II/3.5 nachstehend], Arbeitsweg

Ehefrau [vgl. dazu E. II/3.6 nachstehend], Wohnkosten Ehefrau [vgl. dazu E.

II/3.7 nachstehend]) Bezug genommen.

3.4

Arbeitsweg Ehemann

3.4.1

Die Vorderrichterin rechnete dem

Ehemann ermessensweise Kosten für den Arbeitsweg in der Höhe von CHF 800.00 an.

Sie führte dazu aus: «1 Tag Homeoffice, 60 % Büro, dazu Wochenendschicht».

3.4.2

Der Ehemann bringt vor, es seien

ihm Kosten für den Arbeitsweg in der Höhe von CHF 1'400.00 anzurechnen. Für den

Arbeitsweg sei er auf ein Auto angewiesen (Schichtbetrieb, Einsatzzeit, Arbeitsort).

Mit 80 km pro Arbeitsweg und dies drei Mal die Woche (resp. sechs Mal hin und

zurück) und CHF 0.70 pro Kilometer, würden die Kosten mindestens CHF 1'400.00

pro Monat betragen. Hinzu kämen die Fahrten im Zusammenhang mit dem

Besuchsrecht.

3.4.3

Die Ehefrau entgegnet, der Ehemann

müsse nicht jeden Tag nach [...]. Rechne man bereits nur mit 40 %-Präsenz vor

Ort, reduziere sich der einzurechnende Betrag auf rund CHF 680.00. Zudem sei zu

berücksichtigen, dass der Ehemann entschieden habe, weit weg vom bisherigen

Wohnort der Familie zu ziehen. Der Wegzug in gleicher Distanz wäre auch näher

zum Arbeitsort möglich gewesen, womit sich die Arbeitswegkosten reduziert

hätten. Die Vorinstanz habe ihr Ermessen überschritten, indem sie in der

Mankosituation einen derart hohen Betrag an Arbeitswegkosten eingesetzt habe.

3.4.4

Der Ehemann ist im Januar 2025 aus

der ehelichen Wohnung ausgezogen und wohnte vorübergehend bei seinen Eltern in [...].

Danach bezog er eine eigene Wohnung ebenfalls in [...]. Dies kann ihm nicht

vorgeworfen werden: Zum einen ist er in eine ihm bekannte Gemeinde gezogen und

zum andern hat sich dadurch sein Arbeitsweg (im Vergleich zur Zeit vor der

Trennung) nicht verlängert.

Es ist unbestritten, dass der Ehemann

für seinen Arbeitsweg auf ein Auto angewiesen ist und dieses für ihn folglich Kompetenzcharakter

hat. Sofern einem Automobil Kompetenzqualität zukommt, sind die festen und

veränderlichen Kosten ohne Amortisation zu berechnen (Richtlinien für die

Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums [Notbedarf] nach Art. 93

SchKG vom 24. November 2000 der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten

der Schweiz [nachfolgend Richtlinien]). Der Ehemann arbeitet in einem 80 %

Pensum. Gemäss eigenen Angaben arbeitet er einen Tag pro Woche im Homeoffice.

Den Arbeitsweg muss er somit (höchstens) 3 x in der Woche auf sich nehmen. Der

Arbeitsweg beträgt 77.5 km ([...] bis [...]). Von den durchschnittlichen

Kilometerkosten von CHF 0.70 ist der auf die Amortisation entfallende Anteil

(29,3 %) abzuziehen. Somit verbleiben CHF 0.50 anrechenbare Kosten pro km und

es resultieren Autokosten in der Höhe von rund CHF 1'000.00 (155 km x 21.7 x 60

% x 0.50). Eine Reduktion der «üblichen» Kilometerkosten rechtfertigt sich auch

durch den Umstand, dass der Ehemann ein Elektroauto fährt, welches im Betrieb

insgesamt günstiger ist als ein Verbrenner. Der Ehemann selbst gab an, dass er

Bürodienste auch im Homeoffice erledigen könne. Deshalb und weil der Ehemann

selbst geltend macht, Überzeit zu kompensieren, ist mit der Ehefrau davon

auszugehen, dass er nicht jede Woche drei Mal nach […] muss. Die von der

Vorinstanz im Bedarf des Berufungsklägers berücksichtigten CHF 800.00 pro Monat

sind daher - und insbesondere auch unter Berücksichtigung der angespannten

finanziellen Verhältnisse - nicht zu beanstanden. Da aufgrund der finanziellen

Verhältnisse nur für Fahrten zum Arbeitsplatz ein Zuschlag im Existenzminimum

zu gewähren ist, können Fahrkosten im Zusammenhang mit dem Besuchsrecht nicht

noch zusätzlich berücksichtigt werden. Soweit sich die Berufungen der Parteien gegen

die Höhe der Kosten für den Arbeitsweg des Ehemannes richten, sind sie unbegründet.

3.5

Krankheitskosten Ehemann

3.5.1

Die Vorderrichterin rechnete dem

Ehemann ermessensweise Krankheitskosten von CHF 100.00 an und führte dazu aus «[…]behandlung

2024, nunmehr Nachbehandlungen/Kontrollen».

3.5.2

Der Ehemann will sich

Krankheitskosten von CHF 183.00 angerechnet wissen. Er rügt, dem

vorinstanzlichen Urteil fehle eine Begründung, weshalb ihm die geltend

gemachten Krankheitskosten nicht angerechnet worden seien. Er habe eine […]diagnose

erhalten und sei seit 2024 in Behandlung. Es seien weiterhin Nachbehandlungen

und Kontrollen notwendig. Er schöpfe Franchise (CHF 1'500.00) und Selbstbehalt

(CHF 700.00) vollumfänglich aus, womit sich seine selbst getragenen

Gesundheitskosten auf mindestens CHF 183.00 belaufen würden.

3.5.3

Die Ehefrau entgegnet, der Ehemann

habe keine Belege eingereicht, wonach er die Franchise von CHF 1'500.00 sowie

den jährlichen Selbstbehalt von CHF 700.00 auch im Rahmen der Nachkontrollen

ausschöpfen werde. Die für das Jahr 2024 ausgewiesenen Krankheitskosten hätten

einen Zeitraum betroffen, in welchem die […]erkrankung des Ehemannes noch akut

gewesen sei und mehr Kosten angefallen seien.

3.5.4

Stehen unmittelbar grössere

Auslagen für Arzt und/oder Arzneien bevor, so ist diesem Umstand in billiger

Weise durch eine entsprechende zeitweise Erhöhung des Existenzminimums Rechnung

zu tragen (vgl. Richtlinien).

3.5.5

Der Ehemann selbst führt aus, dass

aufgrund seiner […]erkrankung «nur noch» Nachbehandlungen und Kontrollen

notwendig seien. Dass damit die Franchise (CHF 1'500.00) und Selbstbehalt (CHF

700.00) voll ausgeschöpft werden, ist weder dargetan noch wahrscheinlich. Es

ist von tieferen Krankheitskosten als bis anhin auszugehen. Damit ist nicht zu

beanstanden, dass die Vorderrichterin die Krankheitskosten des Ehemannes

ermessensweise mit CHF 100.00 berücksichtigte. Die Berufung des Ehemannes

erweist sich auch hier als unbegründet.

3.6

Arbeitsweg Ehefrau

3.6.1

Die Vorderrichterin rechnete der

Ehefrau Kosten für den Arbeitsweg von ermessenweise CHF 200.00 an.

3.6.2

Der Ehemann moniert, im Bedarf der

Ehefrau sei ohne erkennbaren Grund ermessensweise eine Pauschale von CHF 200.00

für Mobilität eingerechnet worden. Sämtliche Wege könnten von der Ehefrau mit

den öffentlichen Verkehrsmitteln zurückgelegt werden. Entsprechend seien ihr

CHF 86.00 für das U-Abo im Bedarf einzurechnen.

3.6.3

Die Ehefrau entgegnet, sie arbeite

im [...] in [...]. Sie absolviere ihren Arbeitsweg mit dem Auto. Der Arbeitsweg

sei 45 km. Die von der Vorinstanz ermessensweise eingerechneten CHF 200.00

seien nicht zu beanstanden.

3.6.4

Bereits vor der Trennung

bewältigte die Ehefrau ihren Arbeitsweg mit dem Auto (Steuererklärungen 2023/2024).

Es ist deshalb davon auszugehen, dass das Auto zum ehelichen Lebensstandard

gehörte. Auf dessen Fortführung haben die Parteien nach dem Getrenntleben aber

nur bei ausreichenden finanziellen Mitteln Anspruch. Es wurde bereits erwähnt,

dass vorliegend knappe finanzielle Verhältnisse vorliegen. Aufgrund des

Umstands aber, dass die Ehefrau im überobligatorischen Bereich tätig ist und

damit selbst einen beträchtlichen Teil ihres eigenen Unterhalts bestreitet,

kann der Vorderrichterin keine Ermessensüberschreitung vorgeworfen werden, wenn

sie der Ehefrau die Autokosten im Bedarf anrechnet, obwohl das Auto für die

Ehefrau keinen Kompetenzcharakter haben dürfte (Büroarbeitszeiten,

ÖV-Verbindungen). Die blosse Behauptung, auf ein Fahrzeug angewiesen zu sein,

macht dieses noch nicht zum Kompetenzgut.

3.6.5

Die Ehefrau arbeitet in einem 40 %

Pensum. Den Arbeitsweg muss sie deshalb zweimal in der Woche auf sich nehmen.

Dies ergibt eine Strecke von rund 23 km ([...] bis [...]). Analog dem Ehemann

rechtfertigt es sich, an den Kilometerpreis CHF 0.50 anzurechnen. Es

resultieren damit Autokosten in der Höhe von rund CHF 200.00 (46 km x 21.7 x 40

% x 0.50). Im Rahmen der Ehescheidung wird dann zu klären sein, ob der Ehefrau

für den Arbeitsweg die Kosten für ein Auto weiterhin anzurechnen sind. Für das

vorliegende Verfahren bleibt es bei einem anrechenbaren Betrag von CHF 200.00

für den Arbeitsweg der Ehefrau. Die Berufung des Ehemannes erweist sich auch

diesbezüglich als unbegründet.

3.7

Wohnkosten Ehefrau

3.7.1

Die Vorderrichterin rechnete der

Ehefrau für ihre Wohnkosten einen Betrag von CHF 1'500.00 sowie Nebenkosten von

CHF 300.00, total CHF 1'800.00 an. Sie führte dazu aus: «Kein Mietvertrag

eingereicht, nur Zahlungsbelege […]; belegt CHF 1'500.00 netto».

3.7.2

Die Ehefrau will sich Wohnkosten (in

Fortführung der bisherigen familiären Wohnsituation) in der Höhe von CHF

2'274.00 im Bedarf anrechnen lassen. Sie führt dazu aus, sie miete ein Einfamilienhaus,

welches ihren Eltern gehöre. Sie habe zwar keinen Mietvertrag vorgelegt, habe

jedoch im Rahmen der Parteibefragung ausgeführt, dass jeweils monatlich

Zahlungen in der Höhe von CHF 1'800.00 als Miete bezahlt und die Nebenkosten

separat dazu kommen würden. Sie habe Belege über die Zahlungseingänge bei der

Vermieterschaft sowie eine Zusammenstellung in der Höhe von monatlich CHF

474.00

ins Recht gelegt. Eine Miete von CHF 2'274.00 für ein

Einfamilienhaus in [...] sei ortsüblich und in keiner Weise überhöht. Dem

Ehemann seien Wohnkosten von CHF 2'300.00 angerechnet worden. Wenn es schon ermessensweise

zu Kürzungen im jeweiligen Individualbudget komme, dann seien beide Parteien

gleich zu behandeln.

3.7.3

Der Ehemann bestreitet Wohnkosten

der Ehefrau in der Höhe von CHF 2'274.00. Er anerkenne aber die von der

Vorinstanz angenommenen Wohnkosten von CHF 1'800.00. Er könne sich daran

erinnern, dass mit dem Vater der Ehefrau eine Miete von CHF 1'800.00 inkl.

Nebenkosten mündlich vereinbart gewesen sei. Die Aufstellung der Ehefrau für

angebliche weitere Nebenkosten werde bestritten. Solche seien nicht belegt.

3.7.4

Das Haus, welches vor der Trennung

als Familienwohnung gedient hat, wird nunmehr von der Ehefrau und der Tochter

bewohnt. Es gehört den Eltern der Ehefrau. Der effektive Mietzins für das Haus (ohne

Auslagen für Beleuchtung, Kochstrom und/oder Gas, weil im Grundbetrag) ist zu

berücksichtigen (vgl. Richtlinien).

3.7.5

Es ist unbestritten, dass kein

Mietvertrag vorliegt. Die Ehefrau anerkennt, dass der Ehemann bis Ende März

2025.

die Miete für das Haus bezahlt hat. Den Akten ist zu entnehmen, dass der Ehemann

bis Ende März 2025 monatlich einen Betrag von CHF 1'800.00 überwies. Konkret

zahlte er auf das Konto der Schwiegereltern CHF 1'500.00 mit der

Mitteilung «Miete» (Urkunde Nr. 9 der Ehefrau). Weiter bezahlte er an den

Schwiegervater monatlich CHF 300.00 (Urkunde Nr. 9 der Ehefrau). Selbiges ist

der Unterhaltsberechnung des Ehemannes zu entnehmen, wo dieser aufführt: «1'500

+ 300 (NK separat überwiesen)» (Urkunde Nr. 19 des Ehemannes). Die Ehefrau

macht geltend, dass sich ihr Anteil auf CHF 360.00 belaufen habe

(Parteibefragung Eheschutzverhandlung). Den Akten ist zu entnehmen, dass sie

diesen Betrag monatlich an den Ehemann überwies (Gesuch um unentgeltliche

Rechtspflege der Ehefrau für das Berufungsverfahren). Ab Mai 2025 bezahlte die

Ehefrau ihren Mietzins selbst (Vermerk: «Miete») und zwar einen Betrag von CHF

1'800.00 (Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege der Ehefrau für das

Berufungsverfahren). Dass ihre Aufstellung der Nebenkosten (Urkunde Nr. 10 der

Ehefrau) nicht genügt, solche darzutun (solche glaubhaft zu machen) bedarf

keiner weiteren Erwägung. Für bezahlte Nebenkosten wird kein einziger Beleg

eingereicht.

Dispositiv

3.7.6 Es ist demnach nicht zu

beanstanden, dass die Vorderrichterin bei den Wohnkosten der Ehefrau die

effektiv bezahlten CHF 1'800.00 als Miete berücksichtigte. Sie hat dabei keine

Kürzung vorgenommen, wie die Ehefrau meint. Damit kann auch keine Ungleichbehandlung

im Vergleich zum Ehemann vorliegen. Dass die Miete des Ehemannes zu hoch ist,

darauf hat bereits die Vorinstanz zu Recht hingewiesen. Dieser Umstand wird im

Scheidungsverfahren zu berücksichtigen sein. Die Berufung der Ehefrau erweist

sich diesbezüglich als unbegründet.

3.8 Vor August 2025 resultiert damit ein

Unterhaltbeitrag für die Tochter in der Höhe von CHF 1'370.00 (Barunterhalt CHF 580.00,

Betreuungsunterhalt CHF 790.00) und für die Ehefrau in der Höhe von CHF

197.00. Nach August 2025 resultiert (unter Berücksichtigung der Kosten für die

Spielgruppe) ein Unterhaltsbeitrag für die Tochter in der Höhe von CHF 1'467.00

(Barunterhalt CHF 682.00, Betreuungsunterhalt CHF 785.00) und für die

Ehefrau in der Höhe von rund CHF 150.00.

3.9 Strittig und zu klären ist schliesslich

noch der Beginn dieser Unterhaltsverpflichtung.

3.9.1 Die Vorderrichterin setzte den

Beginn der Unterhaltspflicht auf den 1. August 2025 fest. Sie begründete dies

damit, dass der Ehemann für seine Tochter und die Ehefrau bereits

Unterhaltsbeiträge bezahlt habe.

3.9.2 Die Ehefrau beantragt, der Beginn

der Unterhaltspflicht sei auf den 1. April 2025 festzulegen. Seitens des

Ehemannes sei kein einziger Beleg für bezahlten Unterhalt für den Zeitraum vom

16. Januar 2025 bis zum 31. Juli 2025 eingereicht worden. Die Vorinstanz habe damit

gar nicht feststellen können, dass der Ehemann seiner Unterhaltspflicht für diese

Zeit nachgekommen sein soll. Sie habe aber bereits im Rahmen der

Eheschutzverhandlung anerkannt, dass der Ehemann seiner Unterhaltspflicht bis

Ende März 2025 (mit der Bezahlung der Miete und der Krankenkasse) vollumfänglich

nachgekommen sei. Aus diesem Grund sei der Unterhalt mit Wirkung ab 1. April 2025

festzusetzen.

3.9.3 Der Ehemann entgegnet, er habe für

die vergangenen Monate bereits Unterhaltszahlungen geleistet. Die Krankenkassenprämien

habe er über den Monat März 2025 hinaus weiter bezahlt. Ferner habe er in

dieser Zeit mitunter Arztkosten für die Tochter, die Rechnungen für Internet,

Stromkosten, die Kosten des Handwerkers für den Service am Boiler, etc.

bezahlt. Allfällige vergangene Ansprüche bis Ende Juli 2025 seien damit

längstens abgegolten. Es bestehe kein Raum für rückwirkende Unterhaltsbeiträge.

3.9.4 Die Vorderrichterin verzichtete

auf eine «rückwirkende Regelung» der Unterhaltsbeiträge, weil der Ehemann

«bereits Unterhaltszahlungen geleistet» habe. Diese Begründung greift zu kurz.

Auch wenn unbestritten ist, dass der Ehemann Zahlungen an den Unterhalt von

Kind und Ehefrau tätigte, so hätte zumindest deren Umfang festgestellt werden

müssen, um davon ausgehen zu können, dass damit die Unterhaltsverpflichtung

vollständig getilgt worden ist. Diesen Nachweis hat der Ehemann nicht erbracht.

Entsprechend ist die Unterhaltsverpflichtung ab dem 1. April 2025

festzusetzen. Die Berufung der Ehefrau erweist sich diesbezüglich als

begründet.

3.9.5 Die seit dem 1. April 2025

nachweislich vom Ehemann für den Bedarf des Kindes und der Ehefrau geleisteten

Zahlungen können auf diese Unterhaltspflicht angerechnet werden. Der Ehemann

ist diesbezüglich beweispflichtig.

III.

1. Beide Parteien haben auch für das

obergerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege beantragt.

2. Eine Person hat Anspruch auf

unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel

verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht als aussichtslos erscheint (Art. 29 Abs. 3

Schweizerische Bundesverfassung [BV, SR 101]; Art. 117 ZPO).

3. Der Ehemann gibt in seinem Gesuch um

unentgeltliche Rechtspflege Vermögenswerte von rund CHF 70'000.00 sowie

Schulden von rund 35'000.00 an. Daraus resultiert ein Vermögen von rund CHF 35'000.00.

Ein solches schliesst die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege aus. Der

Ehemann verfügt über die erforderlichen Mittel, um vorliegenden Prozess selber

zu finanzieren. Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das

Berufungsverfahren ist deshalb abzuweisen.

4. Die Ehefrau ist hingegen ausgewiesen

prozessarm, auch wenn sich der Vermögensschwund auf ihrem Sparkonto nur schwer

nachvollziehen und mit Sicherheit nicht ausschliesslich durch die Trennung

begründen lässt. Ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das

Berufungsverfahren ist gutzuheissen.

5. Nach dem Gesagten ist die Berufung

des Ehemannes abzuweisen. Die Berufung der Ehefrau ist teilweise gutzuheissen,

soweit es den Beginn der Unterhaltspflicht sowie die Berücksichtigung der

Spielgruppenkosten betrifft. Im Übrigen ist auch ihre Berufung abzuweisen.

Aufgrund dessen und zufolge des familienrechtlichen Charakters des Verfahrens

(Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO) rechtfertigt es sich, die Kosten des

Berufungsverfahrens den Parteien je hälftig zu auferlegen und die Parteikosten

wettzuschlagen.

6. Die Gerichtskosten werden auf CHF

2'000.00 festgesetzt.

7. Die von den Parteivertretern

eingereichten Kostennoten geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Die Kostennoten

für beide Berufungsverfahren werden für den Rechtsvertreter des Ehemannes auf

CHF 4'155.50 (inkl. Auslagen und MwSt.) und für die Rechtsvertreterin der

Ehefrau auf CHF 3'871.85 (CHF 1'408.90 + CHF 2'462.95) festgesetzt.

Demnach wird erkannt:

1. Die Verfahren ZKBER.2025.51 und

ZKBER.2025.57 werden vereinigt.

2. Die Berufung von A.___ wird abgewiesen.

3. In teilweiser Gutheissung der Berufung von

B.___ werden die Ziffern 4 und 6 des Urteils der Amtsgerichtspräsidentin von

Dorneck-Thierstein vom 10. Juli 2025 aufgehoben. Sie lauten neu wie folgt:

4. Der Vater hat für die Tochter C.___,

geb. [...] 2022, folgende monatlichen und monatlich vorauszahlbaren

Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:

Ab 1. April

2025: CHF 1'370.00

(Barunterhalt

CHF 580.00, Betreuungsunterhalt CHF 790.00)

Ab 1. August

2025: CHF 1'467.00

(Barunterhalt

CHF 682.00, Betreuungsunterhalt CHF 785.00)

Die

Familienzulagen sind zuzüglich geschuldet.

6. Der

Ehemann hat der Ehefrau folgende monatlichen und monatlich vorauszahlbaren

Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:

Ab 1. April

2025: CHF 197.00

Ab 1. August

2025: CHF 150.00

5. Im Übrigen wird die Berufung von B.___ abgewiesen.

6. Das Gesuch von A.___ um Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

7. Die Gerichtskosten von CHF 2'000.00

werden A.___ und B.___ je zur Hälfte auferlegt. Zufolge unentgeltlicher

Rechtspflege erliegen die Kosten von B.___ im Umfang von CHF 1'000.00 auf dem

Staat Solothurn. Vorbehalten bleibt der der Rückforderungsanspruch innert 10

Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

8. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege von B.___ hat der Staat Rechtsanwältin

Bernadette Gasche eine Entschädigung von CHF 3'871.85 (inkl. Auslagen und

MwSt.) zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates

während 10 Jahren, sobald B.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt mehr

als CHF 30'000.00.

Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer

des Obergerichts

Die

Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Kofmel Zimmermann