ZKBER.2025.51
Eheschutz
18. Dezember 2025Deutsch33 min
(nachfolgend Ehefrau) verheirateten sich [...] 2019. Sie sind Eltern einer [...]
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 18. Dezember 2025
Es wirken mit:
Präsidentin Kofmel
Oberrichter Hagmann
a.o. Ersatzrichterin Hunkeler
Gerichtsschreiberin Zimmermann
In Sachen
A.___,
vertreten durch Advokat Roman Baumgartner,
Berufungskläger/Berufungsbeklagter
gegen
B.___,
vertreten durch Rechtsanwältin Bernadette Gasche,
Berufungsbeklagte/Berufungsklägerin
betreffend Eheschutz
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ (nachfolgend Ehemann) und B.___
(nachfolgend Ehefrau) verheirateten sich [...] 2019. Sie sind Eltern einer [...]
2022 geborenen Tochter.
2. Am 30. März 2025 machte die Ehefrau
vor Richteramt Dorneck-Thierstein ein Eheschutzverfahren anhängig.
3. Am 27. Juni 2025 fand die
Eheschutzverhandlung statt.
4. Am 10. Juli 2025 erliess die
Amtsgerichtspräsidentin von Dorneck-Thierstein, soweit nachfolgend relevant,
folgendes im Dispositiv eröffnetes Urteil:
1. Es wird festgestellt, dass die Ehegatten
zur Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes berechtigt sind und seit dem
16.01.2025 getrennt leben.
2. Die eheliche Wohnung an der [...] in [...]
wird für die Dauer des Getrenntlebens der Ehefrau zur alleinigen Benützung
zugewiesen.
3. Die Tochter C.___, geb. [...] 2022 wird für die Dauer des
Getrenntlebens unter die alleinige Obhut der Mutter gestellt.
Die Regelung des Kontaktes
der Tochter C.___ zum Vater wird der freien Vereinbarung der Eltern, mit
Rücksicht auf die Bedürfnisse der Tochter, überlassen.
Kommt keine Einigung
zustande, so gilt folgende Konfliktregelung:
Der Vater betreut die
Tochter jedes zweite Wochenende von Freitag, 18.00 Uhr bis Sonntag,
18.00 Uhr und jeden Freitag von 07.30 Uhr bis 18.00 Uhr.
Ausserdem steht dem Vater
das Recht und die Pflicht zu, die Tochter im 2025 zwei einzelne Ferienwochen
ferienhalber zu sich zu nehmen. Ab 2026 steht dem Vater das Recht und die
Pflicht zu, die Tochter während der Schulferien für drei Wochen ferienhalber zu
sich zu nehmen, wovon 2 Ferienwochen am Stück sein können. Der Termin der
Ferien ist von den Eltern jeweils mindestens 2 Monate im Voraus abzusprechen.
4. Der Vater hat für die Tochter C.___,
geb. [...] 2022 ab dem 01.08.2025 monatliche und monatlich vorauszahlbare
Unterhaltsbeiträge von CHF 1'370.00 (Barunterhalt CHF 580.00,
Betreuungsunterhalt CHF 790.00) zu bezahlen, zuzüglich Familienzulagen von
derzeit CHF 408.00.
5. Ausserordentliche Kosten (z.B.
Zahnkorrekturen) für die Tochter haben die Eltern je zur Hälfte, soweit diese
nicht durch Versicherungsleistungen oder anderswie gedeckt sind, zu bezahlen.
6. Der Ehemann hat der Ehefrau ab dem
01.08.2025 einen monatlichen und monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag
von CHF 197.00 zu bezahlen.
7. Beiden Parteien wird ab Prozessbeginn
die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt […].
8. […]
9. […]
10. […]
11. […]
12. Das Urteil stützt sich auf die
beigeheftete Berechnungstabelle. Sie bildet Bestandteil des Urteils.
5. Gegen das begründete Urteil erhoben
beide Parteien frist- und formgerecht Berufung.
5.1 Mit seiner Berufung vom 2. September
2025 (Postaufgabe) stellte der Ehemann folgende Rechtsbegehren:
1. Das Urteil des Richteramts
Dorneck-Thierstein vom 10. Juli 2025 sei aufzuheben.
2. Es sei das Kind C.___, geb. [...] 2022,
unter die alternierende Obhut beider Elternteile zu stellen.
3. Es sei folgende Betreuung im Sinne einer
Minimalregelung anzuordnen:
Der Ehemann
betreut C.___ jeden Montagabend von 19.30 Uhr bis Dienstagabend 20.00 Uhr sowie
jeden Donnerstagabend von 19.30 Uhr bis Freitagabend 20.00 Uhr und die
Wochenenden alternierend. In den Wochen, in denen der Vater C.___ auch am
Wochenende hat, betreut er sie durchgehend von Donnerstagabend 19.30 Uhr bis
Sonntagabend 18.00 Uhr. In der übrigen Zeit wird C.___ durch die Mutter
betreut.
4. Der Vater sei zu verpflichten, der
Mutter an den Unterhalt der Tochter mit Wirkung ab 1. August 2025 einen
monatlichen und monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 732.00
(davon CHF 281.00 Barunterhalt und CHF 451.00 Betreuungsunterhalt) zuzüglich
allfälliger Familienzulagen zu bezahlen.
5. Es sei festzustellen, dass zwischen den
Ehegatten kein ehelicher Unterhaltsbeitrag geschuldet ist.
6. Unter o/e Kostenfolge des erst- sowie
zweitinstanzlichen Verfahrens (zzgl. MWST).
7. Es sei dem Berufungskläger die
unentgeltliche Rechtspflege für die Gerichtskosten sowie seine eigenen
Anwaltskosten mit dem Unterzeichnenden als unentgeltlichen Rechtsbeistand zu
bewilligen.
5.2 Mit ihrer Berufung vom 15. September
2025 stellte die Ehefrau folgende Rechtsbegehren:
1. Ziffer 4 und 5 des Entscheids des
Richteramtes Dorneck-Thierstein vom 10.07.2025 seien aufzuheben.
2. Der Berufungsbeklagte sei zu
verpflichten, für die Tochter C.___ mit Wirkung ab 01.04.2025 monatlich
vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge zuzüglich der vom Berufungsbeklagten
bezogenen Familienzulagen wie folgt zu bezahlen:
01.04.2025 -
31.07.2025 CHF 1'848.00
(Barunterhalt
CHF 628.00; Betreuungsunterhalt CHF 1'181.00)
Ab 01.08.2025
CHF 1'885.00
(Barunterhalt
CHF 738.00; Betreuungsunterhalt CHF 1'147.00)
3. Der Berufungsbeklagte sei zu
verpflichten, für die Berufungsklägerin mit Wirkung ab 01.04.2025 monatliche
und monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge in der Höhe der Differenz vom
festgelegten Kinderunterhaltsbeiträgen zum Gesamtunterhalt von CHF 1'848.00,
bzw. ab 01.08.2025 von CHF 1'885.00 zu bezahlen.
4. Eventualiter: Die Angelegenheit sei
insgesamt zur Neufestsetzung der Unterhaltsbeiträge an die Vorinstanz
zurückzuweisen.
5. Der Berufungsklägerin sei für das
obergerichtliche Berufungsverfahren das Recht zur unentgeltlichen Rechtspflege
unter Beiordnung der Unterzeichnenden als amtliche Anwältin zu gewähren.
6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
6.1 Mit seiner Berufungsantwort vom 6.
Oktober 2025 schloss der Ehemann auf Abweisung der Berufung der Ehefrau,
u.K.u.E.F. Er änderte Rechtsbegehren Ziffer 4 seiner Berufung wie folgt:
Der Vater sei
zu verpflichten, der Mutter an den Unterhalt der Tochter mit Wirkung ab 1.
August 2025 einen monatlichen und monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag
von CHF 732.00 (davon CHF 409.00 Barunterhalt und CHF 323.00
Betreuungsunterhalt) zuzüglich allfälliger Familienzulagen zu bezahlen.
6.2 Mit ihrer Berufungsantwort vom 8.
Oktober 2025 schloss die Ehefrau auf Abweisung der Berufung des Ehemannes,
u.K.u.E.F.
7. Am 21. Oktober 2025 und am 10.
November 2025 folgten weitere Eingaben der Parteien.
8. Die Streitsachen sind spruchreif.
Gestützt auf Art. 316 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) kann darüber
ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Die
Beweisanträge werden abgewiesen. Da sich die Berufungen beider Ehegatten auf
denselben Sachverhalt beziehen, können sie zusammen behandelt werden. Die
beiden Verfahren werden vereinigt. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen
der Vorderrichterin wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit
erforderlich, wird im Folgenden darauf Bezug genommen.
Erwägungen
II.
1.1
Heben die Ehegatten den gemeinsamen
Haushalt auf (Art. 175 Schweizerisches Zivilgesetzbuch, ZGB, SR 210) und ist
die Aufhebung begründet, so regelt das Eheschutzgericht die Folgen des
Getrenntlebens (Art. 176 ZGB), u.a. die Obhut über minderjährige Kinder sowie
die Unterhaltsbeiträge an die Kinder und den Unterhaltsbeitrag an den
Ehegatten.
1.2
Strittig und zu klären ist die von
der Eheschutzrichterin vorgenommene Regelung der Obhut über die gemeinsame
Tochter der Parteien und damit verbunden die Betreuung (vgl. dazu E. II/2.
nachstehend) sowie die verfügten Unterhaltsbeiträge (vgl. dazu E. II/3.
nachstehend).
2.
Obhut
2.1.1
Bei gemeinsamer elterlicher Sorge –
wie vorliegend – prüft das Gericht im Sinne des Kindeswohls die Möglichkeit
einer alternierenden Obhut, wenn ein Elternteil oder das Kind dies verlangt
(Art. 298b Abs. 3 Satz 2 i.V.m. Abs. 3ter ZGB). Wie die Obhut im
konkreten Fall zu regeln ist, hat das Gericht unabhängig von den Wünschen der
Eltern und losgelöst von einer diesbezüglichen Übereinkunft nach Massgabe des
Kindeswohls zu beurteilen. Denn nach der Rechtsprechung ist das Kindeswohl die
oberste Maxime des Kindesrechts. Es ist für die Regelung des
Eltern-Kind-Verhältnisses immer der entscheidende Faktor. Die Interessen und
Wünsche der Eltern haben in den Hintergrund zu treten (siehe zum Ganzen Urteil
des Bundesgerichts 5A_972/2023 vom 23. Mai 2024 E. 3.1.1 f. mit Hinweisen).
2.1.2
Ob die alternierende Obhut überhaupt
in Frage kommt und ob sie sich mit dem Kindeswohl verträgt, hängt von den
konkreten Umständen ab. Das bedeutet, dass der Richter gestützt auf
festgestellte Tatsachen der Gegenwart und der Vergangenheit eine
sachverhaltsbasierte Prognose darüber zu stellen hat, ob die alternierende
Obhut als Betreuungslösung aller Voraussicht nach dem Wohl des Kindes
entspricht. Grundsätzlich setzt die alternierende Obhut voraus, dass beide
Eltern erziehungsfähig sind. Weiter erfordert sie organisatorische Massnahmen
und gegenseitige Informationen. Insofern setzt die praktische Umsetzung einer
alternierenden Betreuung voraus, dass die Eltern fähig und bereit sind, in den
Kinderbelangen miteinander zu kommunizieren und zu kooperieren. Zu
berücksichtigen ist ferner die geographische Situation, namentlich die Distanz
zwischen den Wohnungen der beiden Eltern, und die Stabilität, welche die
Weiterführung der bisherigen Regelung für das Kind gegebenenfalls mit sich
bringt. Von daher fällt die alternierende Obhut eher in Betracht, wenn die
Eltern das Kind schon vor ihrer Trennung abwechselnd betreuten. Weitere
Gesichtspunkte sind die Möglichkeit der Eltern, das Kind persönlich zu
betreuen, das Alter des Kindes, seine Beziehungen zu (Halb- oder Stief-)
Geschwistern und seine Einbettung in ein weiteres soziales Umfeld. Auch dem
Wunsch des Kindes ist Beachtung zu schenken, selbst wenn es bezüglich der Frage
der Betreuungsregelung (noch) nicht urteilsfähig ist. Während die alternierende
Obhut in jedem Fall die Erziehungsfähigkeit beider Eltern voraussetzt, sind die
weiteren Beurteilungskriterien oft voneinander abhängig und je nach den
konkreten Umständen des Einzelfalls von unterschiedlicher Bedeutung (siehe zum
Ganzen Urteil des Bundesgerichts 5A_972/2023 vom 23. Mai 2024 E. 3.1.1 f. mit
Hinweisen).
2.1.3
Der Sachrichter, der die Parteien
und die weitere Umgebung des Kindes am besten kennt, ist beim Entscheid über
die Anordnung einer alternierenden Obhut in vielfacher Hinsicht auf sein
Ermessen verwiesen (BGE 142 III 612 E. 4.5).
2.2
Die Vorderrichterin teilte die Obhut
über die gemeinsame Tochter für die Dauer des Getrenntlebens der Ehefrau alleine
zu. Sie erwog dazu was folgt: Der Ehemann habe die Tochter jeweils jedes zweite
Wochenende sowie einen Tag pro Woche betreut. Die Ehefrau habe sich an den
restlichen Wochentagen um die Tochter gekümmert. Die Ehefrau arbeite in einem 40 %-Pensum
(Bürozeiten), jeweils dienstags und freitags. Der Ehemann arbeite in einem 80 %-Pensum
im Schichtbetrieb mit unregelmässigen Arbeitszeiten (auch an den Wochenenden),
wobei sein Einsatzplan monatlich unterschiedlich sei. Er verbringe den Dienstag
jeweils im Homeoffice und habe am Freitag frei. Inwiefern er einerseits während
Homeoffice und andererseits mit Schichtbetrieb (inklusive Wochenenddienst) über
den einen freien Tag sowie die Wochenenden hinaus seine Tochter betreuen könne,
sei nicht ersichtlich. Es sei von einem Betreuungsanteil des Ehemannes von rund
28.
% (2/7) und von einem solchen der Ehefrau von rund 72 % (5/7)
auszugehen. Damit liege keine alternierende Betreuung vor.
2.3
Der Ehemann rügt die Zuteilung der alleinigen
Obhut an die Ehefrau. Die Vorinstanz sei bei der Festlegung der
Betreuungsregelung und -anteile von einer falschen Grundlage ausgegangen. So
gehe sie zu Unrecht davon aus, dass er die Tochter lediglich jeden Freitag und
jedes zweite Wochenende betreut habe. Er habe die Tochter jeweils auch am
Dienstag (selbst oder durch seine Eltern, vor der Trennung durch die
Schwiegereltern) betreut. Die Tochter soll (wie bisher) jeden Dienstag und
jeden Freitag durch ihn betreut werden. Die angeordnete Betreuungsregelung hätte
zur Folge, dass die Ehefrau mindestens jeden Dienstag ganztags ihre Eltern
beiziehen müsste, obwohl er für eine Betreuung zur Verfügung stünde bzw. die
Betreuungsverantwortung übernehmen könnte. Auf den Umstand, dass die Ehefrau am
Dienstag nicht selbst betreuen könne bzw. ihre Eltern die Tochter betreuten,
gehe die Vorinstanz gar nicht ein. Jeden Dienstag arbeite er im Homeoffice und
habe die Betreuungsverantwortung an diesem Tag ohne Probleme abdecken können. Er
könne an den Betreuungstagen der Ehefrau mehr arbeiten und am Dienstag im
Homeoffice Überstunden oder ganze Tage kompensieren, um die Tochter zu
betreuen. Entsprechend sei die Ehefrau auch immer mit dem Dienstag als
«Papitag» einverstanden gewesen. Es sei nicht ersichtlich, weshalb die
Vorinstanz entgegen der gelebten Regelung und entgegen der bisherigen
Übereinstimmung der Eltern den Dienstag nicht weiterhin ebenfalls als seinen Betreuungstag
vorsehe. Es sei unzutreffend, dass die Betreuung aufgrund seiner Dienstpläne
nicht planbar wäre. Die Betreuung habe in der Vergangenheit immer funktioniert.
Er könne an Dienstagen jederzeit und kurzfristig auch auf seine Eltern
zurückgreifen. Die Vorinstanz habe nicht ernsthaft geprüft, ob eine
alternierende Betreuung im vorliegenden Fall möglich sei.
2.4
Die Ehefrau entgegnet, es sei
falsch, dass der Ehemann vor der Trennung neben Wochenendtagen jeweils zwei
Betreuungstage unter der Woche innegehabt habe. Der Ehemann habe immer nur
einen Tag unter der Woche die Verantwortung für die Tochter gehabt. Bei der
Geburt der Tochter im [...] 2022 habe der Ehemann im Rahmen eines 100 %-Pensums
gearbeitet. Das erste halbe Jahr sei sie im Mutterschaftsurlaub gewesen, bevor
sie im Januar 2023 ihre 40 %-Stelle angetreten habe. Der Ehemann habe sein
Pensum nach Ablauf ihres Mutterschaftsurlaubes auf 80 % reduziert und die
Tochter an den Freitagen (während sie gearbeitet habe) betreut, sofern er
selber tatsächlich keinen beruflichen Einsatz gehabt habe. Es sei jedoch immer
wieder vorgekommen, dass der Ehemann am Freitag nicht frei gehabt habe. Zudem
sei der Dienstag kein fixer Homeoffice-Tag gewesen, sondern der Ehemann habe
versucht, einen solchen einzurichten. Als Backup für jene Tage, welche der
Ehemann nicht habe übernehmen können, seien stets ihre Eltern, welche in
unmittelbarer Nähe zur Familienwohnung wohnten, zur Verfügung gestanden. Auch
nach der Trennung habe er einen Tag unter der Woche betreut, neu aber den
Dienstag. Da der Ehemann von Ende November 2024 bis Juni 2025 infolge seines […]leidens
krankgeschrieben gewesen sei, habe er die Betreuung am Dienstag fix übernehmen
können. So habe sich diese Betreuungslösung (Dienstag beim Vater; Freitag bei
den Grosseltern mütterlicherseits, alle 14 Tage Samstag und Sonntag beim Vater)
ergeben. Der Ehemann habe nie zwei Betreuungstage unter der Woche innegehabt. Der
Ehemann habe die Unklarheiten bezüglich seiner Arbeitseinsätze im Rahmen des
Schichtbetriebes und betreffend seiner Wochenenddienste nicht ausräumen können.
Es sei - auch mit Blick auf die Einschulung der Tochter im August 2026 - ein
vernünftiges Betreuungsmodell anzuordnen, welches für die Tochter eine
Regelmässigkeit und Konstanz biete. Auch die Distanz zwischen den Wohnorten der
Parteien (rund 40 km) spreche gegen eine alternierende Obhut.
2.5
Für eine alternierende Obhut wurden
ursprünglich Betreuungsanteile vorausgesetzt, die «plus ou moins égales» sind.
Alternierende Betreuungsmodelle werden gemeinhin erst ab einem Betreuungsanteil
von ca. 30 % angenommen (Sabine Aeschlimann/Daniel Bähler/Jonas Schweighauser/Diego
Stoll, Berechnung des Kinderunterhaltes – Einige Überlegungen zum Urteil des
Bundesgerichtes vom 11. November 2020 i.S. A. gegen B 5A_311/2019;
FamPra.ch 2021, S. 277 mit weiteren Hinweisen).
2.6
Entgegen den Ausführungen des
Ehemannes prüfte die Vorderrichterin die alternierende Obhut sehr wohl,
verneinte sie dann aber aufgrund der Betreuungsanteile von 72 % (Ehefrau) und
28.
% (Ehemann). Zu diesem Anteil gelangte sie unter Berücksichtigung des
Umstands, dass der Ehemann neben den Besuchswochenenden an einem Tag unter der
Woche die Betreuung übernehme. Wie es sich damit verhält, ist im Nachfolgenden
zu prüfen.
2.7
Betreffend die Betreuung vor und
nach der Trennung machen die Parteien folgende Angaben:
2.7.1
Die Ehefrau im Eheschutzgesuch
(A.S. 5 und 6): Die Tochter sei noch sehr klein und sie sei an ein Kontaktrecht
zu gewöhnen. Aufgrund des Umstands, dass sie dienstags und freitags arbeite und
um die Tochter tageweise an die Betreuung durch den Vater zu gewöhnen, sei die
Tochter bisher jeden Dienstag ab 10.30 Uhr bis 20.00 Uhr und jeweils alle 14
Tage am Samstag von ca. 10.30 Uhr bis 20.00 Uhr und am Sonntag von ca. 10.30
Uhr bis 20.00 Uhr (aber ohne Übernachtung) vom Vater betreut worden.
2.7.2
Die Ehefrau anlässlich des ersten
Parteivortrags an der Eheschutzverhandlung (A.S. 37): Ursprünglich sei
betreffend «Papitag» abgemacht gewesen, dass die Grossmutter väterlicherseits
am Dienstag und die Grosseltern mütterlicherseits am Freitag aushelfen bei der
Betreuung der Tochter. Der Dienstag sei jeweils halb durch die Grosseltern und
halb mit Homeoffice abgedeckt worden. Es könne nicht sein, dass die Grosseltern
fix an einem Betreuungstag des Ehemannes eingespannt würden, damit
schlussendlich weniger Unterhalt zu bezahlen sei. […] Der eine «Papitag» sei
vom Dienstag auf den Freitag verschoben worden. Es sei nicht so, dass der
Freitag immer frei gewesen sei. Der Ehemann habe da auch gearbeitet und ab und
zu frei gehabt. Er habe sich dann am Freitag den «Papitag» herausgenommen.
2.7.3
Die Ehefrau anlässlich der
Parteibefragung an der Eheschutzverhandlung (A.S. 43): Vor der Trennung
habe jeden Dienstag ihre Mutter und am Freitag seine Mutter betreut. Er (gemeint
der Ehemann) habe ab und zu Nachtschicht oder Homeoffice. Er habe sich am
Freitag nicht immer frei nehmen können. In ihren Augen habe ihre Mutter
gehütet, wenn der Ehemann im Homeoffice oder sonst wie gearbeitet habe. Er
betreue sie (gemeint die Tochter) am Dienstag von 10.30 Uhr bis 20.00 Uhr und
jedes zweite Wochenende von Samstagmorgen bis Sonntagabend.
2.7.4
Der Ehemann in seiner
Stellungnahme (unnummerierte Urkunde des Ehemannes): Während des Zusammenlebens
habe er die Tochter jeweils am Dienstag und Freitag betreut. Am Dienstag habe
er jeweils im Homeoffice arbeiten können. Bei Bedarf habe seine Mutter
geholfen. Am Freitag habe er jeweils nicht gearbeitet und habe vollumfänglich
die Betreuung der Tochter gewährleistet. Am Montag, Mittwoch und Donnerstag sei
die Betreuung durch die Kindsmutter abgedeckt worden. Die restliche
Betreuungszeit hätten sie sich aufgeteilt. Er könne seine Arbeitszeit so
einteilen, dass er an den Arbeitstagen vor Ort möglichst viel arbeite. Mit
seiner Betreuung am Dienstag sei die Ehefrau einverstanden. Aus unerfindlich
Gründen stelle sich die Ehefrau nun aber gegen eine Betreuung durch ihn am
Freitag. Nach Ansicht der Ehefrau sollten nun ihre Eltern am Freitag auf die
Tochter aufpassen.
2.7.5
Der Ehemann anlässlich des ersten
Parteivortrags an der Eheschutzverhandlung (A.S. 39 und 40): Die Eltern hätten
sich in den ersten drei Lebensjahren der Tochter auf ein Betreuungsmodell
geeinigt, so wie gehört: Sie (die Ehefrau) arbeite am Dienstag und am Freitag.
Er übernehme dann die Betreuung. An beiden Tagen habe er die
Betreuungsverantwortung innegehabt. Nicht einig sei man sich, ob er am Freitag
die Tochter betreue, da die Grossmutter mütterlicherseits dann betreuen solle.
2.7.6
Der Ehemann anlässlich der
Parteibefragung an der Eheschutzverhandlung (A.S. 43): Aktuell sehe er seine
Tochter am Dienstag. Vorher habe er sie während zweier Jahre am Freitag gehabt.
Davor habe er sie am Dienstag gehabt, als er Homeoffice gemacht habe, wobei
seine Mutter die Tochter betreut habe. Dazu am Freitag, das sei so gewesen,
bevor er ausgezogen sei. Er habe dies (gemeint Betreuung am Dienstag und jedes
zweite Wochenende Samstagmorgen bis Sonntagabend) so akzeptieren müssen, damit
er die Tochter überhaupt habe sehen können. Freitags habe es einzelne
Einsätze/Arbeitstage gegeben. Das sei aber selten vorgekommen. Der Freitag sei
immer noch frei.
2.8
Betreffend die Betreuung vor und
nach der Trennung machen die Parteien teils unterschiedliche Angaben. Dass der
Ehemann zuletzt einen Tag unter der Woche betreut hat, ist unbestritten. Es ist
zu prüfen, ob der Ehemann neben jedem zweiten Wochenende überhaupt zwei Tage
unter der Woche betreuen könnte.
2.9
Der Ehemann arbeitet als [...] bei [...]
in [...] in einem 80 % Pensum. Er leistet Schichtbetrieb und Wochenendeinsätze.
Sein freier Tag ist der Freitag.
2.10
Anlässlich der Parteibefragung an
der Eheschutzverhandlung machte der Ehemann folgende Angaben zu seinen
Arbeitszeiten (A.S. 44): Er arbeite an unterschiedlich vielen Tagen Schicht. Er
könne nicht genau sagen wie oft. Es sei von Monat zu Monat ein anderer
Schichtplan. Es gebe Früh-, Spät- und Nachtschicht sowie Bürodienst. Bei den
Schichten müsse er in [...] anwesend sein. Einen Teil der Bürotage könne er im
Homeoffice machen. Es sei je nach Schicht und Ferientage unterschiedlich. Er
könne es nicht generell sagen.
2.11
Im Rahmen des Vorverfahrens konnten
die Unklarheiten betreffend die Arbeitseinsätze des Ehemannes mit Schichtbetrieb/Wochenendeinsätzen
und fixem Homeoffice-Tag nicht abschliessend geklärt werden. Dies wird im
Rahmen des Scheidungsverfahrens – u.a. durch das Einholen der Schichtpläne des
Ehemannes – nachzuholen sein. Es ist bekannt und wird vom Ehemann selbst
eingeräumt, dass es bei der [...]arbeit zu unvorhergesehenen Einsätzen kommen
kann. Der Ehemann selbst weist auf «Notfalldienst/Piketteinsätze Nacht/WE» hin
(Urkunde Nr. 19 des Ehemannes). Entsprechend wurden auch in den
Steuererklärungen 2023 und 2024 sämtliche Wochentage als Arbeitstage
angekreuzt. Wegen dieser Unvorhersehbarkeit sind beim Ehemann gewisse
Vorbehalte an der Vereinbarkeit von Beruf und Kinderbetreuung am Dienstag
anzubringen. Selbst wenn der Dienstag ein fixer Homeoffice-Tag des Ehemannes
wäre, so bleibt doch fraglich, ob und wie intensiv der Ehemann die erst
dreijährige Tochter neben seiner Arbeitstätigkeit im Homeoffice tatsächlich
betreuen kann, bzw. ob neben der Arbeit im Homeoffice überhaupt Raum für
Kinderbetreuung besteht. Die Angaben des Ehemannes betreffend die Betreuung am
Dienstag bleiben vage. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz
- im Rahmen der von ihr angeordneten Obhut - dem Ehemann bei einem Arbeitspensum
von 80 % nur einen Tag Betreuung während der Woche und die Betreuung an jedem
zweiten Wochenende zugestanden hat. Im Moment erscheint es jedenfalls als
verlässliche Betreuungslösung, wenn der Ehemann an seinem freien Tag (dem
Freitag) die Betreuung der Tochter übernimmt und die Betreuung am Dienstag
durch die Ehefrau sichergestellt wird. Bei einem Betreuungstag unter der Woche
sowie der Betreuung jedes zweite Wochenende und während dreier Ferienwochen pro
Jahr durch den Ehemann ergibt sich die alleinige Obhut zu Gunsten der Ehefrau.
2.12
Für eine alleinige Obhut spricht zudem
die Distanz zwischen den Wohnorten der Parteien. Die Ehefrau und die Tochter
wohnen nach wie vor in der ehelichen Wohnung in [...]. Der Ehemann wohnt in [...].
Die beiden Wohnorte liegen rund 40 Autokilometer auseinander. Aufgrund der
Distanz zwischen den Wohnorten ist ein häufiger Wechsel der Betreuung dem
Kindeswohl nicht dienlich. Dies gilt insbesondere auch für die Zeit nach der
Einschulung der Tochter, voraussichtlich im nächsten Sommer. Es ist bereits
heute eine Lösung zu finden, welche auch nach der Einschulung der Tochter
gelebt werden kann und der Tochter eine Kontinuität bietet. Darauf hat die
Ehefrau bereits vor Vorinstanz zu Recht hingewiesen.
2.13
Der Obhutsentscheid der
Vorderrichterin ist nachvollziehbar und wohl begründet. Es ist nicht erkennbar
und wird auch nicht dargelegt, inwiefern sie damit ihr grosses Ermessen
überschritten haben soll. Damit bleibt es auch bei der von der Vorderrichterin
angeordneten Betreuungsregelung (Besuchs- und Ferienrecht). Die Berufung des
Ehemannes erweist sich diesbezüglich als unbegründet.
3.
Unterhalt
3.1
In der Festsetzung von
Unterhaltsbeiträgen ist der Richter in vielfacher Hinsicht auf sein Ermessen
verwiesen (Art. 4 ZGB; BGE 142 III 612 E. 4.5). Seine Aufgabe ist nicht die
Anwendung der reinen Mathematik in einem Umfeld von Pauschalisierungen und Schätzungen,
sondern die pflichtgemässe Ausübung des richterlichen Ermessens mit Blick auf
das grosse Ganze (vgl. ZKBER.2019.79 E. 3.3 und ZKBER.2021.19 E. 6.3.2).
Aufgrund dessen ist eine gewisse Ermessensausübung bei der Festsetzung der
Unterhaltsbeiträge nicht nur wünschenswert, sondern notwendig. Der Richter darf
darauf nicht verzichten, wenn ihm der Gesetzgeber einen Ermessensspielraum zur
Verfügung stellt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_205/2017 mit Hinweis auf
BGE 137 V 71 E. 5.2 und 116 V 307 E. 2). Das trifft auf Unterhaltsberechnungen
in mehrfacher Hinsicht zu, da einerseits mit Pauschalen (z.B. Grundbeträge,
Telekom und Mobiliarversicherung) gerechnet wird und andererseits
Feststellungen für die Zukunft getroffen werden müssen, die naturgemäss nur
abgeschätzt werden können.
3.2
In knappen finanziellen
Verhältnissen – wie vorliegend – basiert die Unterhaltsberechnung für die
Ermittlung des gebührenden Unterhalts auf dem betreibungsrechtlichen
Existenzminimum (vgl. dazu BGE 147 III 265).
3.3
Zwischen den Parteien ist
unbestritten, dass im Bedarf der Tochter (zusätzlich) ein Betrag von monatlich
CHF 128.00 (ab August 2025) für die Spielgruppe zu berücksichtigen ist. Den
entsprechenden Antrag hat die Ehefrau bereits in ihrer Eingabe vor Vorinstanz
vom 4. Juli 2025 gestellt. Er blieb vor Vorinstanz unberücksichtigt. Für die übrigen
unbestrittenen (berücksichtigten) Bedarfspositionen wird vollumfänglich auf die
vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen. Im Nachfolgenden wird ausschliesslich zu
den umstrittenen Bedarfspositionen (Arbeitsweg Ehemann [vgl. dazu E. II/3.4
nachstehend], Krankheitskosten Ehemann [vgl. dazu E. II/3.5 nachstehend], Arbeitsweg
Ehefrau [vgl. dazu E. II/3.6 nachstehend], Wohnkosten Ehefrau [vgl. dazu E.
II/3.7 nachstehend]) Bezug genommen.
3.4
Arbeitsweg Ehemann
3.4.1
Die Vorderrichterin rechnete dem
Ehemann ermessensweise Kosten für den Arbeitsweg in der Höhe von CHF 800.00 an.
Sie führte dazu aus: «1 Tag Homeoffice, 60 % Büro, dazu Wochenendschicht».
3.4.2
Der Ehemann bringt vor, es seien
ihm Kosten für den Arbeitsweg in der Höhe von CHF 1'400.00 anzurechnen. Für den
Arbeitsweg sei er auf ein Auto angewiesen (Schichtbetrieb, Einsatzzeit, Arbeitsort).
Mit 80 km pro Arbeitsweg und dies drei Mal die Woche (resp. sechs Mal hin und
zurück) und CHF 0.70 pro Kilometer, würden die Kosten mindestens CHF 1'400.00
pro Monat betragen. Hinzu kämen die Fahrten im Zusammenhang mit dem
Besuchsrecht.
3.4.3
Die Ehefrau entgegnet, der Ehemann
müsse nicht jeden Tag nach [...]. Rechne man bereits nur mit 40 %-Präsenz vor
Ort, reduziere sich der einzurechnende Betrag auf rund CHF 680.00. Zudem sei zu
berücksichtigen, dass der Ehemann entschieden habe, weit weg vom bisherigen
Wohnort der Familie zu ziehen. Der Wegzug in gleicher Distanz wäre auch näher
zum Arbeitsort möglich gewesen, womit sich die Arbeitswegkosten reduziert
hätten. Die Vorinstanz habe ihr Ermessen überschritten, indem sie in der
Mankosituation einen derart hohen Betrag an Arbeitswegkosten eingesetzt habe.
3.4.4
Der Ehemann ist im Januar 2025 aus
der ehelichen Wohnung ausgezogen und wohnte vorübergehend bei seinen Eltern in [...].
Danach bezog er eine eigene Wohnung ebenfalls in [...]. Dies kann ihm nicht
vorgeworfen werden: Zum einen ist er in eine ihm bekannte Gemeinde gezogen und
zum andern hat sich dadurch sein Arbeitsweg (im Vergleich zur Zeit vor der
Trennung) nicht verlängert.
Es ist unbestritten, dass der Ehemann
für seinen Arbeitsweg auf ein Auto angewiesen ist und dieses für ihn folglich Kompetenzcharakter
hat. Sofern einem Automobil Kompetenzqualität zukommt, sind die festen und
veränderlichen Kosten ohne Amortisation zu berechnen (Richtlinien für die
Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums [Notbedarf] nach Art. 93
SchKG vom 24. November 2000 der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten
der Schweiz [nachfolgend Richtlinien]). Der Ehemann arbeitet in einem 80 %
Pensum. Gemäss eigenen Angaben arbeitet er einen Tag pro Woche im Homeoffice.
Den Arbeitsweg muss er somit (höchstens) 3 x in der Woche auf sich nehmen. Der
Arbeitsweg beträgt 77.5 km ([...] bis [...]). Von den durchschnittlichen
Kilometerkosten von CHF 0.70 ist der auf die Amortisation entfallende Anteil
(29,3 %) abzuziehen. Somit verbleiben CHF 0.50 anrechenbare Kosten pro km und
es resultieren Autokosten in der Höhe von rund CHF 1'000.00 (155 km x 21.7 x 60
% x 0.50). Eine Reduktion der «üblichen» Kilometerkosten rechtfertigt sich auch
durch den Umstand, dass der Ehemann ein Elektroauto fährt, welches im Betrieb
insgesamt günstiger ist als ein Verbrenner. Der Ehemann selbst gab an, dass er
Bürodienste auch im Homeoffice erledigen könne. Deshalb und weil der Ehemann
selbst geltend macht, Überzeit zu kompensieren, ist mit der Ehefrau davon
auszugehen, dass er nicht jede Woche drei Mal nach […] muss. Die von der
Vorinstanz im Bedarf des Berufungsklägers berücksichtigten CHF 800.00 pro Monat
sind daher - und insbesondere auch unter Berücksichtigung der angespannten
finanziellen Verhältnisse - nicht zu beanstanden. Da aufgrund der finanziellen
Verhältnisse nur für Fahrten zum Arbeitsplatz ein Zuschlag im Existenzminimum
zu gewähren ist, können Fahrkosten im Zusammenhang mit dem Besuchsrecht nicht
noch zusätzlich berücksichtigt werden. Soweit sich die Berufungen der Parteien gegen
die Höhe der Kosten für den Arbeitsweg des Ehemannes richten, sind sie unbegründet.
3.5
Krankheitskosten Ehemann
3.5.1
Die Vorderrichterin rechnete dem
Ehemann ermessensweise Krankheitskosten von CHF 100.00 an und führte dazu aus «[…]behandlung
2024, nunmehr Nachbehandlungen/Kontrollen».
3.5.2
Der Ehemann will sich
Krankheitskosten von CHF 183.00 angerechnet wissen. Er rügt, dem
vorinstanzlichen Urteil fehle eine Begründung, weshalb ihm die geltend
gemachten Krankheitskosten nicht angerechnet worden seien. Er habe eine […]diagnose
erhalten und sei seit 2024 in Behandlung. Es seien weiterhin Nachbehandlungen
und Kontrollen notwendig. Er schöpfe Franchise (CHF 1'500.00) und Selbstbehalt
(CHF 700.00) vollumfänglich aus, womit sich seine selbst getragenen
Gesundheitskosten auf mindestens CHF 183.00 belaufen würden.
3.5.3
Die Ehefrau entgegnet, der Ehemann
habe keine Belege eingereicht, wonach er die Franchise von CHF 1'500.00 sowie
den jährlichen Selbstbehalt von CHF 700.00 auch im Rahmen der Nachkontrollen
ausschöpfen werde. Die für das Jahr 2024 ausgewiesenen Krankheitskosten hätten
einen Zeitraum betroffen, in welchem die […]erkrankung des Ehemannes noch akut
gewesen sei und mehr Kosten angefallen seien.
3.5.4
Stehen unmittelbar grössere
Auslagen für Arzt und/oder Arzneien bevor, so ist diesem Umstand in billiger
Weise durch eine entsprechende zeitweise Erhöhung des Existenzminimums Rechnung
zu tragen (vgl. Richtlinien).
3.5.5
Der Ehemann selbst führt aus, dass
aufgrund seiner […]erkrankung «nur noch» Nachbehandlungen und Kontrollen
notwendig seien. Dass damit die Franchise (CHF 1'500.00) und Selbstbehalt (CHF
700.00) voll ausgeschöpft werden, ist weder dargetan noch wahrscheinlich. Es
ist von tieferen Krankheitskosten als bis anhin auszugehen. Damit ist nicht zu
beanstanden, dass die Vorderrichterin die Krankheitskosten des Ehemannes
ermessensweise mit CHF 100.00 berücksichtigte. Die Berufung des Ehemannes
erweist sich auch hier als unbegründet.
3.6
Arbeitsweg Ehefrau
3.6.1
Die Vorderrichterin rechnete der
Ehefrau Kosten für den Arbeitsweg von ermessenweise CHF 200.00 an.
3.6.2
Der Ehemann moniert, im Bedarf der
Ehefrau sei ohne erkennbaren Grund ermessensweise eine Pauschale von CHF 200.00
für Mobilität eingerechnet worden. Sämtliche Wege könnten von der Ehefrau mit
den öffentlichen Verkehrsmitteln zurückgelegt werden. Entsprechend seien ihr
CHF 86.00 für das U-Abo im Bedarf einzurechnen.
3.6.3
Die Ehefrau entgegnet, sie arbeite
im [...] in [...]. Sie absolviere ihren Arbeitsweg mit dem Auto. Der Arbeitsweg
sei 45 km. Die von der Vorinstanz ermessensweise eingerechneten CHF 200.00
seien nicht zu beanstanden.
3.6.4
Bereits vor der Trennung
bewältigte die Ehefrau ihren Arbeitsweg mit dem Auto (Steuererklärungen 2023/2024).
Es ist deshalb davon auszugehen, dass das Auto zum ehelichen Lebensstandard
gehörte. Auf dessen Fortführung haben die Parteien nach dem Getrenntleben aber
nur bei ausreichenden finanziellen Mitteln Anspruch. Es wurde bereits erwähnt,
dass vorliegend knappe finanzielle Verhältnisse vorliegen. Aufgrund des
Umstands aber, dass die Ehefrau im überobligatorischen Bereich tätig ist und
damit selbst einen beträchtlichen Teil ihres eigenen Unterhalts bestreitet,
kann der Vorderrichterin keine Ermessensüberschreitung vorgeworfen werden, wenn
sie der Ehefrau die Autokosten im Bedarf anrechnet, obwohl das Auto für die
Ehefrau keinen Kompetenzcharakter haben dürfte (Büroarbeitszeiten,
ÖV-Verbindungen). Die blosse Behauptung, auf ein Fahrzeug angewiesen zu sein,
macht dieses noch nicht zum Kompetenzgut.
3.6.5
Die Ehefrau arbeitet in einem 40 %
Pensum. Den Arbeitsweg muss sie deshalb zweimal in der Woche auf sich nehmen.
Dies ergibt eine Strecke von rund 23 km ([...] bis [...]). Analog dem Ehemann
rechtfertigt es sich, an den Kilometerpreis CHF 0.50 anzurechnen. Es
resultieren damit Autokosten in der Höhe von rund CHF 200.00 (46 km x 21.7 x 40
% x 0.50). Im Rahmen der Ehescheidung wird dann zu klären sein, ob der Ehefrau
für den Arbeitsweg die Kosten für ein Auto weiterhin anzurechnen sind. Für das
vorliegende Verfahren bleibt es bei einem anrechenbaren Betrag von CHF 200.00
für den Arbeitsweg der Ehefrau. Die Berufung des Ehemannes erweist sich auch
diesbezüglich als unbegründet.
3.7
Wohnkosten Ehefrau
3.7.1
Die Vorderrichterin rechnete der
Ehefrau für ihre Wohnkosten einen Betrag von CHF 1'500.00 sowie Nebenkosten von
CHF 300.00, total CHF 1'800.00 an. Sie führte dazu aus: «Kein Mietvertrag
eingereicht, nur Zahlungsbelege […]; belegt CHF 1'500.00 netto».
3.7.2
Die Ehefrau will sich Wohnkosten (in
Fortführung der bisherigen familiären Wohnsituation) in der Höhe von CHF
2'274.00 im Bedarf anrechnen lassen. Sie führt dazu aus, sie miete ein Einfamilienhaus,
welches ihren Eltern gehöre. Sie habe zwar keinen Mietvertrag vorgelegt, habe
jedoch im Rahmen der Parteibefragung ausgeführt, dass jeweils monatlich
Zahlungen in der Höhe von CHF 1'800.00 als Miete bezahlt und die Nebenkosten
separat dazu kommen würden. Sie habe Belege über die Zahlungseingänge bei der
Vermieterschaft sowie eine Zusammenstellung in der Höhe von monatlich CHF
474.00
ins Recht gelegt. Eine Miete von CHF 2'274.00 für ein
Einfamilienhaus in [...] sei ortsüblich und in keiner Weise überhöht. Dem
Ehemann seien Wohnkosten von CHF 2'300.00 angerechnet worden. Wenn es schon ermessensweise
zu Kürzungen im jeweiligen Individualbudget komme, dann seien beide Parteien
gleich zu behandeln.
3.7.3
Der Ehemann bestreitet Wohnkosten
der Ehefrau in der Höhe von CHF 2'274.00. Er anerkenne aber die von der
Vorinstanz angenommenen Wohnkosten von CHF 1'800.00. Er könne sich daran
erinnern, dass mit dem Vater der Ehefrau eine Miete von CHF 1'800.00 inkl.
Nebenkosten mündlich vereinbart gewesen sei. Die Aufstellung der Ehefrau für
angebliche weitere Nebenkosten werde bestritten. Solche seien nicht belegt.
3.7.4
Das Haus, welches vor der Trennung
als Familienwohnung gedient hat, wird nunmehr von der Ehefrau und der Tochter
bewohnt. Es gehört den Eltern der Ehefrau. Der effektive Mietzins für das Haus (ohne
Auslagen für Beleuchtung, Kochstrom und/oder Gas, weil im Grundbetrag) ist zu
berücksichtigen (vgl. Richtlinien).
3.7.5
Es ist unbestritten, dass kein
Mietvertrag vorliegt. Die Ehefrau anerkennt, dass der Ehemann bis Ende März
2025.
die Miete für das Haus bezahlt hat. Den Akten ist zu entnehmen, dass der Ehemann
bis Ende März 2025 monatlich einen Betrag von CHF 1'800.00 überwies. Konkret
zahlte er auf das Konto der Schwiegereltern CHF 1'500.00 mit der
Mitteilung «Miete» (Urkunde Nr. 9 der Ehefrau). Weiter bezahlte er an den
Schwiegervater monatlich CHF 300.00 (Urkunde Nr. 9 der Ehefrau). Selbiges ist
der Unterhaltsberechnung des Ehemannes zu entnehmen, wo dieser aufführt: «1'500
+ 300 (NK separat überwiesen)» (Urkunde Nr. 19 des Ehemannes). Die Ehefrau
macht geltend, dass sich ihr Anteil auf CHF 360.00 belaufen habe
(Parteibefragung Eheschutzverhandlung). Den Akten ist zu entnehmen, dass sie
diesen Betrag monatlich an den Ehemann überwies (Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege der Ehefrau für das Berufungsverfahren). Ab Mai 2025 bezahlte die
Ehefrau ihren Mietzins selbst (Vermerk: «Miete») und zwar einen Betrag von CHF
1'800.00 (Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege der Ehefrau für das
Berufungsverfahren). Dass ihre Aufstellung der Nebenkosten (Urkunde Nr. 10 der
Ehefrau) nicht genügt, solche darzutun (solche glaubhaft zu machen) bedarf
keiner weiteren Erwägung. Für bezahlte Nebenkosten wird kein einziger Beleg
eingereicht.
Dispositiv
3.7.6 Es ist demnach nicht zu
beanstanden, dass die Vorderrichterin bei den Wohnkosten der Ehefrau die
effektiv bezahlten CHF 1'800.00 als Miete berücksichtigte. Sie hat dabei keine
Kürzung vorgenommen, wie die Ehefrau meint. Damit kann auch keine Ungleichbehandlung
im Vergleich zum Ehemann vorliegen. Dass die Miete des Ehemannes zu hoch ist,
darauf hat bereits die Vorinstanz zu Recht hingewiesen. Dieser Umstand wird im
Scheidungsverfahren zu berücksichtigen sein. Die Berufung der Ehefrau erweist
sich diesbezüglich als unbegründet.
3.8 Vor August 2025 resultiert damit ein
Unterhaltbeitrag für die Tochter in der Höhe von CHF 1'370.00 (Barunterhalt CHF 580.00,
Betreuungsunterhalt CHF 790.00) und für die Ehefrau in der Höhe von CHF
197.00. Nach August 2025 resultiert (unter Berücksichtigung der Kosten für die
Spielgruppe) ein Unterhaltsbeitrag für die Tochter in der Höhe von CHF 1'467.00
(Barunterhalt CHF 682.00, Betreuungsunterhalt CHF 785.00) und für die
Ehefrau in der Höhe von rund CHF 150.00.
3.9 Strittig und zu klären ist schliesslich
noch der Beginn dieser Unterhaltsverpflichtung.
3.9.1 Die Vorderrichterin setzte den
Beginn der Unterhaltspflicht auf den 1. August 2025 fest. Sie begründete dies
damit, dass der Ehemann für seine Tochter und die Ehefrau bereits
Unterhaltsbeiträge bezahlt habe.
3.9.2 Die Ehefrau beantragt, der Beginn
der Unterhaltspflicht sei auf den 1. April 2025 festzulegen. Seitens des
Ehemannes sei kein einziger Beleg für bezahlten Unterhalt für den Zeitraum vom
16. Januar 2025 bis zum 31. Juli 2025 eingereicht worden. Die Vorinstanz habe damit
gar nicht feststellen können, dass der Ehemann seiner Unterhaltspflicht für diese
Zeit nachgekommen sein soll. Sie habe aber bereits im Rahmen der
Eheschutzverhandlung anerkannt, dass der Ehemann seiner Unterhaltspflicht bis
Ende März 2025 (mit der Bezahlung der Miete und der Krankenkasse) vollumfänglich
nachgekommen sei. Aus diesem Grund sei der Unterhalt mit Wirkung ab 1. April 2025
festzusetzen.
3.9.3 Der Ehemann entgegnet, er habe für
die vergangenen Monate bereits Unterhaltszahlungen geleistet. Die Krankenkassenprämien
habe er über den Monat März 2025 hinaus weiter bezahlt. Ferner habe er in
dieser Zeit mitunter Arztkosten für die Tochter, die Rechnungen für Internet,
Stromkosten, die Kosten des Handwerkers für den Service am Boiler, etc.
bezahlt. Allfällige vergangene Ansprüche bis Ende Juli 2025 seien damit
längstens abgegolten. Es bestehe kein Raum für rückwirkende Unterhaltsbeiträge.
3.9.4 Die Vorderrichterin verzichtete
auf eine «rückwirkende Regelung» der Unterhaltsbeiträge, weil der Ehemann
«bereits Unterhaltszahlungen geleistet» habe. Diese Begründung greift zu kurz.
Auch wenn unbestritten ist, dass der Ehemann Zahlungen an den Unterhalt von
Kind und Ehefrau tätigte, so hätte zumindest deren Umfang festgestellt werden
müssen, um davon ausgehen zu können, dass damit die Unterhaltsverpflichtung
vollständig getilgt worden ist. Diesen Nachweis hat der Ehemann nicht erbracht.
Entsprechend ist die Unterhaltsverpflichtung ab dem 1. April 2025
festzusetzen. Die Berufung der Ehefrau erweist sich diesbezüglich als
begründet.
3.9.5 Die seit dem 1. April 2025
nachweislich vom Ehemann für den Bedarf des Kindes und der Ehefrau geleisteten
Zahlungen können auf diese Unterhaltspflicht angerechnet werden. Der Ehemann
ist diesbezüglich beweispflichtig.
III.
1. Beide Parteien haben auch für das
obergerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege beantragt.
2. Eine Person hat Anspruch auf
unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel
verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht als aussichtslos erscheint (Art. 29 Abs. 3
Schweizerische Bundesverfassung [BV, SR 101]; Art. 117 ZPO).
3. Der Ehemann gibt in seinem Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege Vermögenswerte von rund CHF 70'000.00 sowie
Schulden von rund 35'000.00 an. Daraus resultiert ein Vermögen von rund CHF 35'000.00.
Ein solches schliesst die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege aus. Der
Ehemann verfügt über die erforderlichen Mittel, um vorliegenden Prozess selber
zu finanzieren. Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das
Berufungsverfahren ist deshalb abzuweisen.
4. Die Ehefrau ist hingegen ausgewiesen
prozessarm, auch wenn sich der Vermögensschwund auf ihrem Sparkonto nur schwer
nachvollziehen und mit Sicherheit nicht ausschliesslich durch die Trennung
begründen lässt. Ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das
Berufungsverfahren ist gutzuheissen.
5. Nach dem Gesagten ist die Berufung
des Ehemannes abzuweisen. Die Berufung der Ehefrau ist teilweise gutzuheissen,
soweit es den Beginn der Unterhaltspflicht sowie die Berücksichtigung der
Spielgruppenkosten betrifft. Im Übrigen ist auch ihre Berufung abzuweisen.
Aufgrund dessen und zufolge des familienrechtlichen Charakters des Verfahrens
(Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO) rechtfertigt es sich, die Kosten des
Berufungsverfahrens den Parteien je hälftig zu auferlegen und die Parteikosten
wettzuschlagen.
6. Die Gerichtskosten werden auf CHF
2'000.00 festgesetzt.
7. Die von den Parteivertretern
eingereichten Kostennoten geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Die Kostennoten
für beide Berufungsverfahren werden für den Rechtsvertreter des Ehemannes auf
CHF 4'155.50 (inkl. Auslagen und MwSt.) und für die Rechtsvertreterin der
Ehefrau auf CHF 3'871.85 (CHF 1'408.90 + CHF 2'462.95) festgesetzt.
Demnach wird erkannt:
1. Die Verfahren ZKBER.2025.51 und
ZKBER.2025.57 werden vereinigt.
2. Die Berufung von A.___ wird abgewiesen.
3. In teilweiser Gutheissung der Berufung von
B.___ werden die Ziffern 4 und 6 des Urteils der Amtsgerichtspräsidentin von
Dorneck-Thierstein vom 10. Juli 2025 aufgehoben. Sie lauten neu wie folgt:
4. Der Vater hat für die Tochter C.___,
geb. [...] 2022, folgende monatlichen und monatlich vorauszahlbaren
Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:
Ab 1. April
2025: CHF 1'370.00
(Barunterhalt
CHF 580.00, Betreuungsunterhalt CHF 790.00)
Ab 1. August
2025: CHF 1'467.00
(Barunterhalt
CHF 682.00, Betreuungsunterhalt CHF 785.00)
Die
Familienzulagen sind zuzüglich geschuldet.
6. Der
Ehemann hat der Ehefrau folgende monatlichen und monatlich vorauszahlbaren
Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:
Ab 1. April
2025: CHF 197.00
Ab 1. August
2025: CHF 150.00
5. Im Übrigen wird die Berufung von B.___ abgewiesen.
6. Das Gesuch von A.___ um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
7. Die Gerichtskosten von CHF 2'000.00
werden A.___ und B.___ je zur Hälfte auferlegt. Zufolge unentgeltlicher
Rechtspflege erliegen die Kosten von B.___ im Umfang von CHF 1'000.00 auf dem
Staat Solothurn. Vorbehalten bleibt der der Rückforderungsanspruch innert 10
Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
8. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.
Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege von B.___ hat der Staat Rechtsanwältin
Bernadette Gasche eine Entschädigung von CHF 3'871.85 (inkl. Auslagen und
MwSt.) zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates
während 10 Jahren, sobald B.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt mehr
als CHF 30'000.00.
Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer
des Obergerichts
Die
Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Kofmel Zimmermann