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Entscheid

ZKBER.2025.52

Ehescheidung (Unterhalt)

8. Mai 2026Deutsch16 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.1 A.___ (nachfolgend Ehefrau und/oder

Mutter) und B.___ (nachfolgend Ehemann und/oder Vater) verheirateten sich am

31. Dezember 2004. Der Ehe entsprossen die drei gemeinsamen Kinder C.___,

geb. [...] 2006, D.___, geb. [...] 2008, sowie E.___, geb. [...] 2010.

1.2 Seit dem 1. September 2012 leben die

Parteien getrennt.

2.1 Am 13. August 2021 machte der

Ehemann vor Richteramt Olten-Gösgen ein Scheidungsverfahren anhängig.

2.2 Am 10. Februar 2022 fand die

Einigungsverhandlung und am 16. November 2023 eine erste sowie am 28. März 2024

eine weitere Hauptverhandlung mit Parteibefragung statt.

2.3 Mit im Dispositiv eröffnetem Urteil

vom 29. November 2024 schied der Amtsgerichtspräsident die Parteien. Die beiden

(damals unmündigen) Kinder D.___ und E.___ stellte er unter die alleinige elterliche Sorge und

unter die alleinige Obhut der Mutter. Betreffend Kindesunterhalt hielt er Folgendes

fest (Ziffer 4):

Der

Vater hat für die Kinder

monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen:

Phase I: Ab Rechtskraft des Scheidungsurteils

bis 28. Februar 2025

Für C.___: CHF 29.00

(Barunterhalt)

Für D.___: CHF 776.00

(Barunterhalt)

Für E.___: CHF 709.00

(Barunterhalt)

Phase II: Ab 1. März 2025 bis 31. Juli 2025

Für C.___: CHF 29.00

(Barunterhalt)

Für D.___: CHF 730.00

(Barunterhalt)

Für E.___: CHF 663.00

(Barunterhalt)

Phase III: Ab 1. August 2025 bis 31. März 2026

Für D.___: CHF 736.00

(Barunterhalt)

Für E.___: CHF 670.00

(Barunterhalt)

Phase IV: Ab 1. April 2026 bis 30. September 2028

Für E.___: CHF 880.00

(Barunterhalt)

Die

Kinder- und Ausbildungszulagen sind in diesen Beiträgen nicht inbegriffen. Sie sind zusätzlich zu den

Unterhaltsbeiträgen geschuldet, sollten sie vom Ehemann bezogen werden.

Die

Unterhaltspflicht gegenüber den Kindern dauert bis zur Volljährigkeit.

Vorbehalten bleiben Art. 276 Abs. 3 und Art. 277 Abs. 2

ZGB. Da sich die Tochter C.___ noch in Ausbildung findet, dauert die

Unterhaltspflicht ihr gegenüber bis zum Abschluss einer ordentlichen

Ausbildung.

Der Vater ist berechtigt, 1/3 eines

allfälligen Netto-Lehrlingslohns der Söhne D.___ und E.___ von den jeweils

vorgenannten Unterhaltsbeiträgen in Abzug zu bringen. Der Lehrlingslohn der

Tochter C.___ wurde in der Unterhaltsberechnung bereits berücksichtigt.

3.1 Gegen den begründeten Entscheid

erhob die Ehefrau (nachfolgend auch Berufungsklägerin) am 3. September 2025

frist- und formgerecht Berufung an das Obergericht des Kantons Solothurn mit

den folgenden Rechtsbegehren:

1. Es sei Ziff. 4 des Urteils vom

29.11.2024 des Richteramtes Olten-Gösgen […] aufzuheben und wie folgt zu

entscheiden:

Der Berufungsbeklagte sei zu

verpflichten, der Berufungskläger[i]n für die drei Kinder C.___, D.___ und E.___

folgende monatliche, je auf den Ersten des Monats voraussehbare [recte: wohl

vorauszahlbare] und mit 5% je seit Verfall verzinsliche Unterhaltsbeiträge

zzgl. allfällig bezogener Kinder- bzw. Ausbildungszulagen zu bezahlen:

Phase III (01.08.25-31.03.26):

- D.___: CHF 1'257.00 (= Barunterhalt

CHF 658.00 + Überschussanteil CHF 599.00)

- E.___: CHF 1'191.00 (= Barunterhalt

CHF 592.00 + Überschussanteil CHF 599.00)

Phase IV (01.04.26 - 30.09.28):

- E.___: CHF 1'531.00 (= Barunterhalt

CHF 621.00 + Überschussanteil CHF 910.00)

2. Der Berufungsklägerin ist für das

Berufungsverfahren die integrale unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und

der unterzeichnete als unentgeltlicher Rechtsbeistand beizugeben.

3. Unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zzgl. MWST zu Lasten des Berufungsbeklagten.

3.2 Mit Berufungsantwort vom 6. Oktober

2025 schloss der Ehemann (nachfolgend auch Berufungsbeklagter) auf

vollumfängliche Abweisung der Berufung, soweit darauf einzutreten sei,

u.K.u.E.F.

3.3 Mit Verfügung vom 27. Oktober 2025

wurde das Gesuch der Berufungsklägerin um unentgeltliche Rechtspflege

gutgeheissen.

3.4 Am 4. bzw. am 10. November 2025

gingen die Honorarnoten der Parteivertreter ein.

4. Die Streitsache ist spruchreif.

Gestützt auf Art. 316 Abs. 1 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272)

kann darüber ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden

werden. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen des Vorderrichters wird

grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, wird im Folgenden

darauf Bezug genommen.

Erwägungen

II.

1.1

Bei einer Scheidung regelt das

Gericht die Elternrechte und -pflichten nach den Bestimmungen über die

Wirkungen des Kindesverhältnisses. Insbesondere regelt es den Unterhaltsbeitrag

(Art. 133 Abs. 1 Ziff. 4 Schweizerisches Zivilgesetzbuch, ZGB, SR 210).

1.2

Strittig und zu klären ist einzig die

Höhe des dem Berufungsbeklagten monatlich anzurechnenden Einkommens. Sämtliche

übrigen Einkommens- und Bedarfsbeträge sind unbestritten.

2.

Der Vorderrichter setzte das vom

Ehemann monatlich erzielte Nettoeinkommen auf CHF 4'519.00 fest und qualifizierte

es als marktüblich. Dabei stützte er sich auf die aktuellen Lohnabrechnungen,

den Mindestlohn gemäss GAV und den Standortfaktor. Die Anrechnung eines

hypothetischen Einkommens erachtete er als nicht angezeigt. Der Vorderrichter

erwog zusammengefasst und im Wesentlichen, was folgt: Der Ehemann arbeite als [...]

bei der F.___ GmbH in [...]. Er sei gleichzeitig Gesellschafter sowie

Geschäftsführer dieser GmbH. Gemäss den eingereichten Lohnabrechnungen zahle er

sich einen monatlichen Nettolohn von rund CHF 4'519.00 aus (Urkunde 44 des

Ehemannes). Einen 13. Monatslohn, Spesen oder weitere Vergütungen beziehe er

nicht (vgl. Parteibefragung des Ehemannes vom 28. März 2024, Zeilen 46-50 und

113.

f.). Zwar habe der Ehemann gemäss den eingereichten Lohnabrechnungen im

Jahr 2009 bei der G.___ GmbH ein Nettoeinkommen von rund CHF 5'000.00

(exkl. Spesen und Kinderzulagen) gehabt, dabei gelte es jedoch zu beachten,

dass er damals in [...] angestellt gewesen sei und die Löhne im Kanton [...]

üblicherweise höher seien als im Kanton Solothurn. Der Lohn, welchen sich der

Ehemann jetzt ausbezahle, erscheine für einen in einem kleinen Betrieb im

Kanton Solothurn angestellten [...] ohne Berufsausbildung als marktüblich. So

betrage der Mindestlohn für die Kategorie B (Berufsarbeiter) gemäss

Gesamtarbeitsvertrag 2022-2025 für das [...] ab dem 1. April 2024 CHF

4'791.00 brutto bzw. ca. CHF 4'170.00 netto, was einen monatlichen Nettolohn

inkl. Anteil am 13. Monatslohn von CHF 4'517.50 ergebe. Damit sei der

derzeitige Nettolohn des Ehemannes in etwa gleich hoch wie der im GAV

festgehaltene Mindestlohn. Als Geschäftsführer sei der Ehemann ohnehin vom

Geltungsbereich des GAVs ausgenommen. Dafür, dass sich der Ehemann absichtlich

einen zu tiefen Lohn auszahlen würde, gebe es keine Indizien.

3.1

Die Berufungsklägerin moniert, der

Berufungsbeklagte sei sowohl Gesellschafter als auch Geschäftsführer der F.___

GmbH. Als Geschäftsführer könne er selbst über seine Lohnzahlungen verfügen.

Die Tatsache, dass er sich aktuell einen bestimmten Betrag ausbezahle, sage

nicht aus, dass dieser seinem tatsächlichen Einkommen entspreche oder dass er

nicht in der Lage wäre, ein höheres Einkommen zu erzielen. Dem

Berufungsbeklagten sei es früher möglich gewesen, ein höheres Einkommen zu

erzielen. Der Mindestlohn bilde nur die untere Grenze. Branchendaten,

Erfahrungsberichte und Vergleichslöhne für [...] mit langjähriger Erfahrung und

zusätzlicher Geschäftsführungsfunktion zeigten, dass ein wesentlich höheres

Einkommen üblich sei. Mit der langjährigen Berufungserfahrung (mehr als 15

Jahre) und dem aktuellen Fachkräftemangel, wäre es dem Berufungsbeklagten ohne

weiteres möglich und zumutbar eine Anstellung als [...] auch ausserhalb des

Kantons zu finden. Die früher verdienten Löhne des Berufungsbeklagten belegten

seine Fähigkeiten, ein deutlich höheres Einkommen zu erzielen. Weder seien die

Gewinne der F.___ GmbH, mögliche private Einnahmen noch branchentypische

Vergleichslöhne herangezogen worden. Die Vorinstanz habe sich bloss auf die vom

Berufungsbeklagten eingereichten Urkunden gestützt und dessen Lohn als

marktüblich anerkannt. Die Vorinstanz habe sich weder auf den Lohnrechner des

Bundesamts für Statistik (Salarium) noch auf den nationalen Lohnrechner des

SECO gestützt. Diese beiden Lohnrechner zeigten auf, dass es dem

Berufungsbeklagten unter Berücksichtigung des Fachkräftemangels, seiner

bisherigen Berufslaufbahn und dessen Fähigkeiten zumutbar und möglich gewesen

wäre, ein höheres Einkommen zu generieren. Gemäss Salarium wäre ihm ein

monatliches Bruttoeinkommen von CHF 7'825.00 möglich (Branche: 43.

Vorbereitenden Baustellenarbeiten, Bauinstallation und sonstiges Ausbaugewerbe;

Region: Espace Mittelland (BE, FR, SO, NE, JU); Berufsgruppe: 11-14.

Führungskräfte; Berufliche Stellung: Oberes und mittleres Kader, Ausbildung:

ohne abgeschlossene Berufsausbildung; Alter: […]; Unternehmensgrösse: Weniger

als 20 Beschäftigte), nach dem nationalen Lohnrechner gar ein monatliches

Bruttoeinkommen von CHF 8'550.00 (Branche: 41-43 Baugewerbe; Alter: […];

Ausbildung: ohne abgeschlossene Berufsausbildung, Stellung im Betrieb: oberes

Kader; Berufsgruppe: 11 Geschäftsführer, leitende Verwaltungsbedienstete und

Angehörige gesetzgebender Körperschaften, Kanton: Solothurn). Die

ausschliessliche Orientierung am Mindestlohn führe zu einer systematischen

Unterbewertung. Die Vorinstanz sei vorliegend von einem zu tiefen monatlichen Einkommen

des Berufungsbeklagten ausgegangen. Dem Berufungsbeklagten sei ein hypothetisches

monatliches Bruttoeinkommen von CHF 8'187.50 bzw. hypothetisches monatliches

Nettoeinkommen von CHF 7'123.00 anzurechnen.

3.2

Der Berufungsbeklagte entgegnet, das

von der Vorinstanz gewählte Vorgehen zur Ermittlung der Höhe seines Einkommens

sei zielführend und nachvollziehbar. Die Anrechnung eines hypothetischen

Einkommens sei nicht angezeigt. Die Behauptung der Berufungsklägerin, wonach

alle verfügbaren Quellen, aus welchen sich das hypothetische Einkommen des

Berufungsbeklagten ermitteln lasse, in etwa auf ein Einkommen von monatlich

rund CHF 8'187.50 brutto kommen würden, sei unzutreffend. So weiche gerade

der im GAV festgesetzte Mindestlohn von jenem hypothetischen Einkommen, welches

die Berufungsklägerin mit Verweis auf den Lohnrechner Salarium fordere, um

mehrere tausend Franken ab. Auch das ehemals konkret bestehende

Erwerbseinkommen von 2009 weise ein deutlich tieferes Einkommen aus. Die

Berufungsklägerin verkenne, dass er als Quasi-Selbständiger gar nicht in den

Genuss von gesamtarbeitsvertraglich festgelegten Mindestlöhnen komme.

4.

Bei der Bemessung des

Unterhaltsbeitrages ist grundsätzlich vom tatsächlich erzielten Einkommen des

Unterhaltspflichtigen auszugehen. Soweit dieses Einkommen allerdings nicht

ausreicht, um den ausgewiesenen Bedarf zu decken, kann ein hypothetisches Einkommen

angerechnet werden, sofern dieses zu erreichen zumutbar und möglich ist (BGE

137.

III 118 E. 2.3). Dabei handelt es sich um zwei Voraussetzungen, die

kumulativ erfüllt sein müssen. Damit ein Einkommen überhaupt oder höheres

Einkommen angerechnet werden kann, als das tatsächlich erzielte, genügt es

nicht, dass der betroffenen Partei weitere Anstrengungen zugemutet werden

können. Vielmehr muss es auch möglich sein, aufgrund dieser Anstrengungen ein

höheres Einkommen zu erzielen. Mit Bezug auf das hypothetische Einkommen ist

Rechtsfrage, welche Tätigkeit aufzunehmen als zumutbar erscheint. Tatfrage

bildet hingegen, ob die als zumutbar erkannte Tätigkeit möglich und das

angenommene Einkommen effektiv erzielbar ist (BGE 143 III 233 E. 3.2; 137 III

118.

E. 2.3).

5.1

Der Berufungsbeklagte ist

ungelernter [...]. Als solcher erzielte er in einem Vollzeitpensum folgende

Bruttolöhne:

5.1.1

Bei der G.___ GmbH in [...] im

Jahr 2009 (unnummerierte Urkunde der Beklagten): CHF 7'455.10 (Januar); CHF

5'700.00 (Februar); CHF 5'700.00 (März); CHF 5'790.00 (April); CHF

5'790.00 (Mai).

5.1.2

Bei der H.___ GmbH in [...] im

Jahr 2021 (Urkunden Nrn. 3 und 4 des Klägers): CHF 5'600.00 (März); CHF

5'600.00 (April); CHF 5'600.00 (Mai).

5.1.3

Bei der I.___ GmbH in [...] im Jahr

2021.

(Urkunden Nrn. 20 und 21 des Klägers): CHF 5'600.00 (September).

5.1.4

Bei der J.___ GmbH in [...] im

Jahr 2022 (Urkunden Nrn. 28 und 29 des Klägers): CHF 4'691.00 (Januar); CHF

4'691.00 (Februar); CHF 4'691.00 (März).

5.1.5

Bei der F.___ GmbH in [...] in den

Jahren 2023 und 2024 (Urkunden Nrn. 30, 31, 42 und 44 des Klägers): CHF

4'800.00 (Januar), CHF 4'800.00 (Februar); CHF 4'800.00 (März); CHF 4'800.00

(April); CHF 4'800.00 (Mai); CHF 4'800.00 (Juni); CHF 4'800.00 (Juli); CHF

4'800.00 (August); CHF 4'800.00 (September); CHF 4'800.00 (Oktober); CHF

4'800.00 (Dezember); CHF 5'200.00 (Januar); CHF 5'200.00 (Februar); CHF

5'200.00 (März).

5.2

Gemäss der aktuellsten

Lohnabrechnung erzielt der Berufungsbeklagte einen monatlichen Bruttolohn in

der Höhe von CHF 5'200.00. Aus den obigen Ausführungen erhellt, dass der

Berufungsbeklagte in der Vergangenheit zum Teil einen höheren und zum Teil aber

auch einen tieferen monatlichen Bruttolohn als den derzeit erzielten verdiente.

Die obigen Ausführungen zeigen aber auch, dass der derzeit erzielte Bruttolohn

von CHF 5'200.00 durchaus angemessen bzw. marktüblich ist. Platz für die

Anrechnung eines hypothetischen Einkommens besteht damit nicht. Dies auch

deshalb, weil mit dem Einkommen von brutto CHF 5'200.00 der ausgewiesene Bedarf

gedeckt werden kann. Entsprechend ist als Berechnungsgrundlage kein Lohnrechner

heranzuziehen, sondern es ist auf das effektiv erzielte Einkommen abzustellen. Der

vom Vorderrichter errechnete Nettolohn in der Höhe von CHF 4'519.00 (CHF 5'200.00

minus 13.1 % [CHF 681.20] Sozialabzüge) ist damit grundsätzlich nicht zu

beanstanden. Nicht gefolgt werden kann dem Vorderrichter jedoch, wenn er

ausführt, dieser Lohn werde dem Berufungsbeklagten 12 x im Jahr ausbezahlt. Die

diesbezügliche Aussage des Berufungsbeklagten anlässlich der Parteibefragung

vor dem Vorderrichter war nicht korrekt (Parteibefragung vom 28. März

2024, Rz. 46 f.). Er führt nicht aus, der Arbeitsvertrag sei abgeändert

worden. Vielmehr wies er darauf hin, dass «er sich eine Lohnerhöhung gegeben»

habe (Aktenseite 127). Gemäss Arbeitsvertrag mit der F.___ GmbH wird ein 13. Monatslohn

(eine «Jahresendzulage») ausbezahlt, welcher 1/12 des jährlichen Lohnes ohne

Zulagen entspricht (Urkunde Nr. 30 des Klägers). Inkl. 13. Monatslohn

resultiert somit ein monatlicher Nettolohn in der Höhe von rund CHF 4'919.00

(12 x CHF 4'518.80 = CHF 54'225.60 + 1 x CHF 4'518.80 plus CHF 286.00

[Pensionskassenbeitrag; Urkunde Nr. 44 des Klägers] = CHF 4'804.80).

5.3

Die vom Vorderrichter errechneten

Bedarfszahlen sind – wie bereits erwähnt – unbestritten. Es kann darauf

verwiesen werden. Die Erhöhung des monatlichen Nettoeinkommens des

Berufungsbeklagten wirkt sich nur marginal auf die Höhe der Steuern aus,

weshalb es bei den vom Vorderrichter annäherungsweise errechneten monatlichen

Steuerbetreffnissen bleibt. Bei einem monatlichen Bedarf des Berufungsbeklagten

von CHF 2'240.00 (Phase 3) bzw. CHF 2'224.00 (Phase 4) resultiert grundsätzlich

ein monatlicher Überschuss von CHF 2'679.00 (Phase 3) bzw. CHF 2'695.00

(Phase 4). Da der Berufungsbeklagte auch für den Unterhalt seines jüngsten, [...]

2015, ausserehelich geborenen Sohnes aufzukommen hat, wird ihm dessen Barbedarf

in der Höhe von CHF 638.00 vorab zugeteilt.

5.4.1

Für die Phase 3 resultiert seitens

des Berufungsbeklagten ein aufzuteilender Betrag von CHF 2'041.20. Bei D.___

resultiert ein aufzuteilender Betrag von CHF -658.00 und bei E.___ ein

solcher von CHF -592.00. Somit ergibt sich ein aufzuteilender Überschuss von

CHF 791.00. Entsprechend ergibt sich beim Berufungsbeklagten ein

Überschussanteil von CHF 316.00 und bei den zwei minderjährigen Kindern der

Parteien und dem minderjährigen Kind des Berufungsbeklagten ein solcher von je CHF

158.00

Der Überschussanteil des ausserehelichen Sohnes wird dem Berufungsbeklagten

zugeteilt, da dieser mit seinem jüngsten Sohn zusammenwohnt.

5.4.2

Entsprechend diesen Ausführungen

hat der Vater in der Phase 3 für D.___ einen Barunterhalt von abgerundet CHF 815.00

(CHF 918.00 + 158.00 – CHF 260.00) und für E.___ einen solchen von CHF 750.00

(CHF 852.00 + 158.00 – CHF 260.00) zu bezahlen.

5.5.1

Für die Phase 4 resultiert seitens

des Berufungsbeklagten ein aufzuteilender Betrag von CHF 2'057.00. Bei E.___

resultiert ein aufzuteilender Betrag von CHF -621.00. Somit ergibt sich ein

aufzuteilender Überschuss von CHF 1'436.00. Entsprechend ergibt sich beim

Ehemann ein Überschussanteil von CHF 718.00 und bei dem noch

minderjährigen Kind der Parteien und dem minderjährigen Kind des

Berufungsbeklagten ein solcher von je CHF 359.00. Der Überschussanteil des ausserehelichen

Sohnes wird dem Berufungsbeklagten zugeteilt, da dieser mit seinem jüngsten Sohn

zusammenwohnt.

5.5.2

Entsprechend diesen Ausführungen

hat der Vater in der Phase 4 für E.___ einen Barunterhalt von CHF 980.00 (CHF

881.00

+ 359.00 – CHF 260.00) zu bezahlen.

6.

Aufgrund des Gesagten erweist sich

die Berufung als teilweise begründet, sie ist teilweise gutzuheissen.

III.

1.

Gemäss Art. 106 ZPO sind die

Prozesskosten der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Hat keine Partei

vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des

Verfahrens verteilt. Unter anderem in familienrechtlichen Prozessen können die

Kosten nach Ermessen auferlegt werden (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO).

2.

Vorliegend ist die Berufungsklägerin

mit ihren Anträgen teilweise durchgedrungen. Vor diesem Hintergrund

rechtfertigt es sich, den Parteien die Gerichtskosten je hälftig aufzuerlegen

und die Parteikosten wettzuschlagen. Die erstinstanzliche Kostenregelung wird

bestätigt.

3.

Die Gerichtskosten des

Berufungsverfahrens werden auf CHF 2'000.00 festgesetzt. Sie sind von den

Parteien je hälftig zu bezahlen, wobei der Anteil der Berufungsklägerin in der

Höhe von CHF 1'000.00 aufgrund der ihr bewilligten unentgeltlichen Rechtspflege

auf dem Staat Solothurn erliegt. Vorhalten bleibt der Rückforderungsanspruch

innerhalb von 10 Jahren, sobald die Berufungsklägerin zur Nachzahlung in der

Lage ist (Art. 123 ZPO).

4.

Rechtsanwalt Artan Sadiku macht insgesamt

16.

Stunden à CHF 190.00 sowie Spesen von CHF 107.80 und die MwSt. geltend. Das

begründete Urteil ging dem Rechtsvertreter der Berufungsklägerin am 3. Juli

2025.

zu. Leistungen, die zuvor verrechnet worden sind (Positionen vom 23.

Dezember 2024, 8. Januar 2025 und 5. Februar 2025) können vorliegend bereits

deshalb nicht vergütet werden (minus 45 Minuten). Die Positionen, welche

zusammen mit dem Erhalt des begründeten erstinstanzlichen Urteils stehen,

gehören zu den erstinstanzlichen Kosten und können vorliegend ebenfalls nicht

vergütet werden (Positionen vom 3. Juli 2025 und vom 10. Juli 2025 [minus 1

Stunde]). Für das Verfassen der Berufung werden insgesamt 6 Stunden geltend

gemacht (Positionen vom 26. August 2025, 1. September 2025 und vom 2.

September 2025). Angemessen erscheint ein Aufwand von 5 Stunden (minus 1

Stunde). Zu kürzen ist weiter ein «künftiger Aufwand» von 4 Stunden und 45

Minuten für die Aufwendungen im Zusammenhang mit einer Gerichtsverhandlung

(minus 4 Stunden und 45 Minuten). Ebenfalls zu streichen sind die Spesen von

107.

, welche für eine (potentielle) Gerichtsverhandlung verlangt werden. Es

erfolgt somit eine Kürzung um 7 Stunden und 30 Minuten, womit ein zu

entschädigender Zeitaufwand von 8 Stunden und 30 Minuten resultiert. Die

Kostennote von Rechtsanwalt Artan Sadiku wird entsprechend auf CHF 1'745.80

(inkl. MwSt.) festgesetzt. Ein Nachzahlungsanspruch wird nicht geltend gemacht.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. In teilweiser Gutheissung der Berufung

wird Ziffer 4 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Olten-Gösgen vom 29.

November 2024 aufgehoben, soweit es die Unterhaltsberechnung in den Phasen III

und IV betrifft. Sie lautet neu wie folgt (auszugsweise):

[Der Vater hat für die Kinder monatlich vorauszahlbare

Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen:]

[…]

Phase III: Ab 1. August 2025 bis 31. März 2026

Für D.___: CHF 815.00 (Barunterhalt)

Für E.___: CHF 750.00 (Barunterhalt)

Phase IV: Ab 1. April 2026 bis 30. September 2028

Für E.___: CHF 980.00 (Barunterhalt)

[…]

Im Übrigen wird die Berufung

abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten des

Berufungsverfahrens von CHF 2'000.00 haben die Parteien je zur Hälfte zu

bezahlen. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt der Staat den Anteil von A.___

in der Höhe von CHF 1'000.00; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des

Staates während 10 Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art.

123 ZPO).

3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands von A.___, Rechtsanwalt

Artan Sadiku, wird auf CHF 1'745.80 festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher

Rechtspflege vom Staat zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sobald A.___ zur

Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt mehr

als CHF 30'000.00.

Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer

des Obergerichts

Die

Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Kofmel Zimmermann