ZKBER.2025.52
Ehescheidung (Unterhalt)
8. Mai 2026Deutsch16 min
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 8. Mai 2026
Es wirken mit:
Präsidentin Kofmel
Oberrichter Schibli
Oberrichter Hagmann
Gerichtsschreiberin Zimmermann
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Artan Sadiku,
Berufungsklägerin
gegen
B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Simon Bloch,
Berufungsbeklagter
betreffend Ehescheidung
(Unterhalt)
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.1 A.___ (nachfolgend Ehefrau und/oder
Mutter) und B.___ (nachfolgend Ehemann und/oder Vater) verheirateten sich am
31. Dezember 2004. Der Ehe entsprossen die drei gemeinsamen Kinder C.___,
geb. [...] 2006, D.___, geb. [...] 2008, sowie E.___, geb. [...] 2010.
1.2 Seit dem 1. September 2012 leben die
Parteien getrennt.
2.1 Am 13. August 2021 machte der
Ehemann vor Richteramt Olten-Gösgen ein Scheidungsverfahren anhängig.
2.2 Am 10. Februar 2022 fand die
Einigungsverhandlung und am 16. November 2023 eine erste sowie am 28. März 2024
eine weitere Hauptverhandlung mit Parteibefragung statt.
2.3 Mit im Dispositiv eröffnetem Urteil
vom 29. November 2024 schied der Amtsgerichtspräsident die Parteien. Die beiden
(damals unmündigen) Kinder D.___ und E.___ stellte er unter die alleinige elterliche Sorge und
unter die alleinige Obhut der Mutter. Betreffend Kindesunterhalt hielt er Folgendes
fest (Ziffer 4):
Der
Vater hat für die Kinder
monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen:
Phase I: Ab Rechtskraft des Scheidungsurteils
bis 28. Februar 2025
Für C.___: CHF 29.00
(Barunterhalt)
Für D.___: CHF 776.00
(Barunterhalt)
Für E.___: CHF 709.00
(Barunterhalt)
Phase II: Ab 1. März 2025 bis 31. Juli 2025
Für C.___: CHF 29.00
(Barunterhalt)
Für D.___: CHF 730.00
(Barunterhalt)
Für E.___: CHF 663.00
(Barunterhalt)
Phase III: Ab 1. August 2025 bis 31. März 2026
Für D.___: CHF 736.00
(Barunterhalt)
Für E.___: CHF 670.00
(Barunterhalt)
Phase IV: Ab 1. April 2026 bis 30. September 2028
Für E.___: CHF 880.00
(Barunterhalt)
Die
Kinder- und Ausbildungszulagen sind in diesen Beiträgen nicht inbegriffen. Sie sind zusätzlich zu den
Unterhaltsbeiträgen geschuldet, sollten sie vom Ehemann bezogen werden.
Die
Unterhaltspflicht gegenüber den Kindern dauert bis zur Volljährigkeit.
Vorbehalten bleiben Art. 276 Abs. 3 und Art. 277 Abs. 2
ZGB. Da sich die Tochter C.___ noch in Ausbildung findet, dauert die
Unterhaltspflicht ihr gegenüber bis zum Abschluss einer ordentlichen
Ausbildung.
Der Vater ist berechtigt, 1/3 eines
allfälligen Netto-Lehrlingslohns der Söhne D.___ und E.___ von den jeweils
vorgenannten Unterhaltsbeiträgen in Abzug zu bringen. Der Lehrlingslohn der
Tochter C.___ wurde in der Unterhaltsberechnung bereits berücksichtigt.
3.1 Gegen den begründeten Entscheid
erhob die Ehefrau (nachfolgend auch Berufungsklägerin) am 3. September 2025
frist- und formgerecht Berufung an das Obergericht des Kantons Solothurn mit
den folgenden Rechtsbegehren:
1. Es sei Ziff. 4 des Urteils vom
29.11.2024 des Richteramtes Olten-Gösgen […] aufzuheben und wie folgt zu
entscheiden:
Der Berufungsbeklagte sei zu
verpflichten, der Berufungskläger[i]n für die drei Kinder C.___, D.___ und E.___
folgende monatliche, je auf den Ersten des Monats voraussehbare [recte: wohl
vorauszahlbare] und mit 5% je seit Verfall verzinsliche Unterhaltsbeiträge
zzgl. allfällig bezogener Kinder- bzw. Ausbildungszulagen zu bezahlen:
Phase III (01.08.25-31.03.26):
- D.___: CHF 1'257.00 (= Barunterhalt
CHF 658.00 + Überschussanteil CHF 599.00)
- E.___: CHF 1'191.00 (= Barunterhalt
CHF 592.00 + Überschussanteil CHF 599.00)
Phase IV (01.04.26 - 30.09.28):
- E.___: CHF 1'531.00 (= Barunterhalt
CHF 621.00 + Überschussanteil CHF 910.00)
2. Der Berufungsklägerin ist für das
Berufungsverfahren die integrale unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und
der unterzeichnete als unentgeltlicher Rechtsbeistand beizugeben.
3. Unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zzgl. MWST zu Lasten des Berufungsbeklagten.
3.2 Mit Berufungsantwort vom 6. Oktober
2025 schloss der Ehemann (nachfolgend auch Berufungsbeklagter) auf
vollumfängliche Abweisung der Berufung, soweit darauf einzutreten sei,
u.K.u.E.F.
3.3 Mit Verfügung vom 27. Oktober 2025
wurde das Gesuch der Berufungsklägerin um unentgeltliche Rechtspflege
gutgeheissen.
3.4 Am 4. bzw. am 10. November 2025
gingen die Honorarnoten der Parteivertreter ein.
4. Die Streitsache ist spruchreif.
Gestützt auf Art. 316 Abs. 1 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272)
kann darüber ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden
werden. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen des Vorderrichters wird
grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, wird im Folgenden
darauf Bezug genommen.
Erwägungen
II.
1.1
Bei einer Scheidung regelt das
Gericht die Elternrechte und -pflichten nach den Bestimmungen über die
Wirkungen des Kindesverhältnisses. Insbesondere regelt es den Unterhaltsbeitrag
(Art. 133 Abs. 1 Ziff. 4 Schweizerisches Zivilgesetzbuch, ZGB, SR 210).
1.2
Strittig und zu klären ist einzig die
Höhe des dem Berufungsbeklagten monatlich anzurechnenden Einkommens. Sämtliche
übrigen Einkommens- und Bedarfsbeträge sind unbestritten.
2.
Der Vorderrichter setzte das vom
Ehemann monatlich erzielte Nettoeinkommen auf CHF 4'519.00 fest und qualifizierte
es als marktüblich. Dabei stützte er sich auf die aktuellen Lohnabrechnungen,
den Mindestlohn gemäss GAV und den Standortfaktor. Die Anrechnung eines
hypothetischen Einkommens erachtete er als nicht angezeigt. Der Vorderrichter
erwog zusammengefasst und im Wesentlichen, was folgt: Der Ehemann arbeite als [...]
bei der F.___ GmbH in [...]. Er sei gleichzeitig Gesellschafter sowie
Geschäftsführer dieser GmbH. Gemäss den eingereichten Lohnabrechnungen zahle er
sich einen monatlichen Nettolohn von rund CHF 4'519.00 aus (Urkunde 44 des
Ehemannes). Einen 13. Monatslohn, Spesen oder weitere Vergütungen beziehe er
nicht (vgl. Parteibefragung des Ehemannes vom 28. März 2024, Zeilen 46-50 und
113.
f.). Zwar habe der Ehemann gemäss den eingereichten Lohnabrechnungen im
Jahr 2009 bei der G.___ GmbH ein Nettoeinkommen von rund CHF 5'000.00
(exkl. Spesen und Kinderzulagen) gehabt, dabei gelte es jedoch zu beachten,
dass er damals in [...] angestellt gewesen sei und die Löhne im Kanton [...]
üblicherweise höher seien als im Kanton Solothurn. Der Lohn, welchen sich der
Ehemann jetzt ausbezahle, erscheine für einen in einem kleinen Betrieb im
Kanton Solothurn angestellten [...] ohne Berufsausbildung als marktüblich. So
betrage der Mindestlohn für die Kategorie B (Berufsarbeiter) gemäss
Gesamtarbeitsvertrag 2022-2025 für das [...] ab dem 1. April 2024 CHF
4'791.00 brutto bzw. ca. CHF 4'170.00 netto, was einen monatlichen Nettolohn
inkl. Anteil am 13. Monatslohn von CHF 4'517.50 ergebe. Damit sei der
derzeitige Nettolohn des Ehemannes in etwa gleich hoch wie der im GAV
festgehaltene Mindestlohn. Als Geschäftsführer sei der Ehemann ohnehin vom
Geltungsbereich des GAVs ausgenommen. Dafür, dass sich der Ehemann absichtlich
einen zu tiefen Lohn auszahlen würde, gebe es keine Indizien.
3.1
Die Berufungsklägerin moniert, der
Berufungsbeklagte sei sowohl Gesellschafter als auch Geschäftsführer der F.___
GmbH. Als Geschäftsführer könne er selbst über seine Lohnzahlungen verfügen.
Die Tatsache, dass er sich aktuell einen bestimmten Betrag ausbezahle, sage
nicht aus, dass dieser seinem tatsächlichen Einkommen entspreche oder dass er
nicht in der Lage wäre, ein höheres Einkommen zu erzielen. Dem
Berufungsbeklagten sei es früher möglich gewesen, ein höheres Einkommen zu
erzielen. Der Mindestlohn bilde nur die untere Grenze. Branchendaten,
Erfahrungsberichte und Vergleichslöhne für [...] mit langjähriger Erfahrung und
zusätzlicher Geschäftsführungsfunktion zeigten, dass ein wesentlich höheres
Einkommen üblich sei. Mit der langjährigen Berufungserfahrung (mehr als 15
Jahre) und dem aktuellen Fachkräftemangel, wäre es dem Berufungsbeklagten ohne
weiteres möglich und zumutbar eine Anstellung als [...] auch ausserhalb des
Kantons zu finden. Die früher verdienten Löhne des Berufungsbeklagten belegten
seine Fähigkeiten, ein deutlich höheres Einkommen zu erzielen. Weder seien die
Gewinne der F.___ GmbH, mögliche private Einnahmen noch branchentypische
Vergleichslöhne herangezogen worden. Die Vorinstanz habe sich bloss auf die vom
Berufungsbeklagten eingereichten Urkunden gestützt und dessen Lohn als
marktüblich anerkannt. Die Vorinstanz habe sich weder auf den Lohnrechner des
Bundesamts für Statistik (Salarium) noch auf den nationalen Lohnrechner des
SECO gestützt. Diese beiden Lohnrechner zeigten auf, dass es dem
Berufungsbeklagten unter Berücksichtigung des Fachkräftemangels, seiner
bisherigen Berufslaufbahn und dessen Fähigkeiten zumutbar und möglich gewesen
wäre, ein höheres Einkommen zu generieren. Gemäss Salarium wäre ihm ein
monatliches Bruttoeinkommen von CHF 7'825.00 möglich (Branche: 43.
Vorbereitenden Baustellenarbeiten, Bauinstallation und sonstiges Ausbaugewerbe;
Region: Espace Mittelland (BE, FR, SO, NE, JU); Berufsgruppe: 11-14.
Führungskräfte; Berufliche Stellung: Oberes und mittleres Kader, Ausbildung:
ohne abgeschlossene Berufsausbildung; Alter: […]; Unternehmensgrösse: Weniger
als 20 Beschäftigte), nach dem nationalen Lohnrechner gar ein monatliches
Bruttoeinkommen von CHF 8'550.00 (Branche: 41-43 Baugewerbe; Alter: […];
Ausbildung: ohne abgeschlossene Berufsausbildung, Stellung im Betrieb: oberes
Kader; Berufsgruppe: 11 Geschäftsführer, leitende Verwaltungsbedienstete und
Angehörige gesetzgebender Körperschaften, Kanton: Solothurn). Die
ausschliessliche Orientierung am Mindestlohn führe zu einer systematischen
Unterbewertung. Die Vorinstanz sei vorliegend von einem zu tiefen monatlichen Einkommen
des Berufungsbeklagten ausgegangen. Dem Berufungsbeklagten sei ein hypothetisches
monatliches Bruttoeinkommen von CHF 8'187.50 bzw. hypothetisches monatliches
Nettoeinkommen von CHF 7'123.00 anzurechnen.
3.2
Der Berufungsbeklagte entgegnet, das
von der Vorinstanz gewählte Vorgehen zur Ermittlung der Höhe seines Einkommens
sei zielführend und nachvollziehbar. Die Anrechnung eines hypothetischen
Einkommens sei nicht angezeigt. Die Behauptung der Berufungsklägerin, wonach
alle verfügbaren Quellen, aus welchen sich das hypothetische Einkommen des
Berufungsbeklagten ermitteln lasse, in etwa auf ein Einkommen von monatlich
rund CHF 8'187.50 brutto kommen würden, sei unzutreffend. So weiche gerade
der im GAV festgesetzte Mindestlohn von jenem hypothetischen Einkommen, welches
die Berufungsklägerin mit Verweis auf den Lohnrechner Salarium fordere, um
mehrere tausend Franken ab. Auch das ehemals konkret bestehende
Erwerbseinkommen von 2009 weise ein deutlich tieferes Einkommen aus. Die
Berufungsklägerin verkenne, dass er als Quasi-Selbständiger gar nicht in den
Genuss von gesamtarbeitsvertraglich festgelegten Mindestlöhnen komme.
4.
Bei der Bemessung des
Unterhaltsbeitrages ist grundsätzlich vom tatsächlich erzielten Einkommen des
Unterhaltspflichtigen auszugehen. Soweit dieses Einkommen allerdings nicht
ausreicht, um den ausgewiesenen Bedarf zu decken, kann ein hypothetisches Einkommen
angerechnet werden, sofern dieses zu erreichen zumutbar und möglich ist (BGE
137.
III 118 E. 2.3). Dabei handelt es sich um zwei Voraussetzungen, die
kumulativ erfüllt sein müssen. Damit ein Einkommen überhaupt oder höheres
Einkommen angerechnet werden kann, als das tatsächlich erzielte, genügt es
nicht, dass der betroffenen Partei weitere Anstrengungen zugemutet werden
können. Vielmehr muss es auch möglich sein, aufgrund dieser Anstrengungen ein
höheres Einkommen zu erzielen. Mit Bezug auf das hypothetische Einkommen ist
Rechtsfrage, welche Tätigkeit aufzunehmen als zumutbar erscheint. Tatfrage
bildet hingegen, ob die als zumutbar erkannte Tätigkeit möglich und das
angenommene Einkommen effektiv erzielbar ist (BGE 143 III 233 E. 3.2; 137 III
118.
E. 2.3).
5.1
Der Berufungsbeklagte ist
ungelernter [...]. Als solcher erzielte er in einem Vollzeitpensum folgende
Bruttolöhne:
5.1.1
Bei der G.___ GmbH in [...] im
Jahr 2009 (unnummerierte Urkunde der Beklagten): CHF 7'455.10 (Januar); CHF
5'700.00 (Februar); CHF 5'700.00 (März); CHF 5'790.00 (April); CHF
5'790.00 (Mai).
5.1.2
Bei der H.___ GmbH in [...] im
Jahr 2021 (Urkunden Nrn. 3 und 4 des Klägers): CHF 5'600.00 (März); CHF
5'600.00 (April); CHF 5'600.00 (Mai).
5.1.3
Bei der I.___ GmbH in [...] im Jahr
2021.
(Urkunden Nrn. 20 und 21 des Klägers): CHF 5'600.00 (September).
5.1.4
Bei der J.___ GmbH in [...] im
Jahr 2022 (Urkunden Nrn. 28 und 29 des Klägers): CHF 4'691.00 (Januar); CHF
4'691.00 (Februar); CHF 4'691.00 (März).
5.1.5
Bei der F.___ GmbH in [...] in den
Jahren 2023 und 2024 (Urkunden Nrn. 30, 31, 42 und 44 des Klägers): CHF
4'800.00 (Januar), CHF 4'800.00 (Februar); CHF 4'800.00 (März); CHF 4'800.00
(April); CHF 4'800.00 (Mai); CHF 4'800.00 (Juni); CHF 4'800.00 (Juli); CHF
4'800.00 (August); CHF 4'800.00 (September); CHF 4'800.00 (Oktober); CHF
4'800.00 (Dezember); CHF 5'200.00 (Januar); CHF 5'200.00 (Februar); CHF
5'200.00 (März).
5.2
Gemäss der aktuellsten
Lohnabrechnung erzielt der Berufungsbeklagte einen monatlichen Bruttolohn in
der Höhe von CHF 5'200.00. Aus den obigen Ausführungen erhellt, dass der
Berufungsbeklagte in der Vergangenheit zum Teil einen höheren und zum Teil aber
auch einen tieferen monatlichen Bruttolohn als den derzeit erzielten verdiente.
Die obigen Ausführungen zeigen aber auch, dass der derzeit erzielte Bruttolohn
von CHF 5'200.00 durchaus angemessen bzw. marktüblich ist. Platz für die
Anrechnung eines hypothetischen Einkommens besteht damit nicht. Dies auch
deshalb, weil mit dem Einkommen von brutto CHF 5'200.00 der ausgewiesene Bedarf
gedeckt werden kann. Entsprechend ist als Berechnungsgrundlage kein Lohnrechner
heranzuziehen, sondern es ist auf das effektiv erzielte Einkommen abzustellen. Der
vom Vorderrichter errechnete Nettolohn in der Höhe von CHF 4'519.00 (CHF 5'200.00
minus 13.1 % [CHF 681.20] Sozialabzüge) ist damit grundsätzlich nicht zu
beanstanden. Nicht gefolgt werden kann dem Vorderrichter jedoch, wenn er
ausführt, dieser Lohn werde dem Berufungsbeklagten 12 x im Jahr ausbezahlt. Die
diesbezügliche Aussage des Berufungsbeklagten anlässlich der Parteibefragung
vor dem Vorderrichter war nicht korrekt (Parteibefragung vom 28. März
2024, Rz. 46 f.). Er führt nicht aus, der Arbeitsvertrag sei abgeändert
worden. Vielmehr wies er darauf hin, dass «er sich eine Lohnerhöhung gegeben»
habe (Aktenseite 127). Gemäss Arbeitsvertrag mit der F.___ GmbH wird ein 13. Monatslohn
(eine «Jahresendzulage») ausbezahlt, welcher 1/12 des jährlichen Lohnes ohne
Zulagen entspricht (Urkunde Nr. 30 des Klägers). Inkl. 13. Monatslohn
resultiert somit ein monatlicher Nettolohn in der Höhe von rund CHF 4'919.00
(12 x CHF 4'518.80 = CHF 54'225.60 + 1 x CHF 4'518.80 plus CHF 286.00
[Pensionskassenbeitrag; Urkunde Nr. 44 des Klägers] = CHF 4'804.80).
5.3
Die vom Vorderrichter errechneten
Bedarfszahlen sind – wie bereits erwähnt – unbestritten. Es kann darauf
verwiesen werden. Die Erhöhung des monatlichen Nettoeinkommens des
Berufungsbeklagten wirkt sich nur marginal auf die Höhe der Steuern aus,
weshalb es bei den vom Vorderrichter annäherungsweise errechneten monatlichen
Steuerbetreffnissen bleibt. Bei einem monatlichen Bedarf des Berufungsbeklagten
von CHF 2'240.00 (Phase 3) bzw. CHF 2'224.00 (Phase 4) resultiert grundsätzlich
ein monatlicher Überschuss von CHF 2'679.00 (Phase 3) bzw. CHF 2'695.00
(Phase 4). Da der Berufungsbeklagte auch für den Unterhalt seines jüngsten, [...]
2015, ausserehelich geborenen Sohnes aufzukommen hat, wird ihm dessen Barbedarf
in der Höhe von CHF 638.00 vorab zugeteilt.
5.4.1
Für die Phase 3 resultiert seitens
des Berufungsbeklagten ein aufzuteilender Betrag von CHF 2'041.20. Bei D.___
resultiert ein aufzuteilender Betrag von CHF -658.00 und bei E.___ ein
solcher von CHF -592.00. Somit ergibt sich ein aufzuteilender Überschuss von
CHF 791.00. Entsprechend ergibt sich beim Berufungsbeklagten ein
Überschussanteil von CHF 316.00 und bei den zwei minderjährigen Kindern der
Parteien und dem minderjährigen Kind des Berufungsbeklagten ein solcher von je CHF
158.00
Der Überschussanteil des ausserehelichen Sohnes wird dem Berufungsbeklagten
zugeteilt, da dieser mit seinem jüngsten Sohn zusammenwohnt.
5.4.2
Entsprechend diesen Ausführungen
hat der Vater in der Phase 3 für D.___ einen Barunterhalt von abgerundet CHF 815.00
(CHF 918.00 + 158.00 – CHF 260.00) und für E.___ einen solchen von CHF 750.00
(CHF 852.00 + 158.00 – CHF 260.00) zu bezahlen.
5.5.1
Für die Phase 4 resultiert seitens
des Berufungsbeklagten ein aufzuteilender Betrag von CHF 2'057.00. Bei E.___
resultiert ein aufzuteilender Betrag von CHF -621.00. Somit ergibt sich ein
aufzuteilender Überschuss von CHF 1'436.00. Entsprechend ergibt sich beim
Ehemann ein Überschussanteil von CHF 718.00 und bei dem noch
minderjährigen Kind der Parteien und dem minderjährigen Kind des
Berufungsbeklagten ein solcher von je CHF 359.00. Der Überschussanteil des ausserehelichen
Sohnes wird dem Berufungsbeklagten zugeteilt, da dieser mit seinem jüngsten Sohn
zusammenwohnt.
5.5.2
Entsprechend diesen Ausführungen
hat der Vater in der Phase 4 für E.___ einen Barunterhalt von CHF 980.00 (CHF
881.00
+ 359.00 – CHF 260.00) zu bezahlen.
6.
Aufgrund des Gesagten erweist sich
die Berufung als teilweise begründet, sie ist teilweise gutzuheissen.
III.
1.
Gemäss Art. 106 ZPO sind die
Prozesskosten der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Hat keine Partei
vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des
Verfahrens verteilt. Unter anderem in familienrechtlichen Prozessen können die
Kosten nach Ermessen auferlegt werden (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO).
2.
Vorliegend ist die Berufungsklägerin
mit ihren Anträgen teilweise durchgedrungen. Vor diesem Hintergrund
rechtfertigt es sich, den Parteien die Gerichtskosten je hälftig aufzuerlegen
und die Parteikosten wettzuschlagen. Die erstinstanzliche Kostenregelung wird
bestätigt.
3.
Die Gerichtskosten des
Berufungsverfahrens werden auf CHF 2'000.00 festgesetzt. Sie sind von den
Parteien je hälftig zu bezahlen, wobei der Anteil der Berufungsklägerin in der
Höhe von CHF 1'000.00 aufgrund der ihr bewilligten unentgeltlichen Rechtspflege
auf dem Staat Solothurn erliegt. Vorhalten bleibt der Rückforderungsanspruch
innerhalb von 10 Jahren, sobald die Berufungsklägerin zur Nachzahlung in der
Lage ist (Art. 123 ZPO).
4.
Rechtsanwalt Artan Sadiku macht insgesamt
16.
Stunden à CHF 190.00 sowie Spesen von CHF 107.80 und die MwSt. geltend. Das
begründete Urteil ging dem Rechtsvertreter der Berufungsklägerin am 3. Juli
2025.
zu. Leistungen, die zuvor verrechnet worden sind (Positionen vom 23.
Dezember 2024, 8. Januar 2025 und 5. Februar 2025) können vorliegend bereits
deshalb nicht vergütet werden (minus 45 Minuten). Die Positionen, welche
zusammen mit dem Erhalt des begründeten erstinstanzlichen Urteils stehen,
gehören zu den erstinstanzlichen Kosten und können vorliegend ebenfalls nicht
vergütet werden (Positionen vom 3. Juli 2025 und vom 10. Juli 2025 [minus 1
Stunde]). Für das Verfassen der Berufung werden insgesamt 6 Stunden geltend
gemacht (Positionen vom 26. August 2025, 1. September 2025 und vom 2.
September 2025). Angemessen erscheint ein Aufwand von 5 Stunden (minus 1
Stunde). Zu kürzen ist weiter ein «künftiger Aufwand» von 4 Stunden und 45
Minuten für die Aufwendungen im Zusammenhang mit einer Gerichtsverhandlung
(minus 4 Stunden und 45 Minuten). Ebenfalls zu streichen sind die Spesen von
107.
, welche für eine (potentielle) Gerichtsverhandlung verlangt werden. Es
erfolgt somit eine Kürzung um 7 Stunden und 30 Minuten, womit ein zu
entschädigender Zeitaufwand von 8 Stunden und 30 Minuten resultiert. Die
Kostennote von Rechtsanwalt Artan Sadiku wird entsprechend auf CHF 1'745.80
(inkl. MwSt.) festgesetzt. Ein Nachzahlungsanspruch wird nicht geltend gemacht.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. In teilweiser Gutheissung der Berufung
wird Ziffer 4 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Olten-Gösgen vom 29.
November 2024 aufgehoben, soweit es die Unterhaltsberechnung in den Phasen III
und IV betrifft. Sie lautet neu wie folgt (auszugsweise):
[Der Vater hat für die Kinder monatlich vorauszahlbare
Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen:]
[…]
Phase III: Ab 1. August 2025 bis 31. März 2026
Für D.___: CHF 815.00 (Barunterhalt)
Für E.___: CHF 750.00 (Barunterhalt)
Phase IV: Ab 1. April 2026 bis 30. September 2028
Für E.___: CHF 980.00 (Barunterhalt)
[…]
Im Übrigen wird die Berufung
abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten des
Berufungsverfahrens von CHF 2'000.00 haben die Parteien je zur Hälfte zu
bezahlen. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt der Staat den Anteil von A.___
in der Höhe von CHF 1'000.00; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des
Staates während 10 Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art.
123 ZPO).
3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.
Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands von A.___, Rechtsanwalt
Artan Sadiku, wird auf CHF 1'745.80 festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher
Rechtspflege vom Staat zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sobald A.___ zur
Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt mehr
als CHF 30'000.00.
Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer
des Obergerichts
Die
Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Kofmel Zimmermann