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Entscheid

ZKBER.2025.54

Scheidung auf Klage

10. März 2026Deutsch13 min

verurteilen der Berufungsgegnerin für die Betreuung des gemeinsamen Sohnes C.___

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 10. März 2026

Es wirken mit:

Präsidentin Kofmel

Oberrichter Schibli

Oberrichter Hagmann

Gerichtsschreiberin Zimmermann

In Sachen

A.___,

vertreten durch Rechtsanwalt Rouven Brigger,

Berufungskläger

gegen

B.___,

vertreten durch Rechtsanwältin Andrea Metzler,

Berufungsbeklagte

betreffend Scheidung

auf Klage

zieht die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. A.___ (nachfolgend Ehemann) und B.___

(nachfolgend Ehefrau) verheirateten sich [...] 2015. Der Ehe entspross der

gemeinsame Sohn C.___, geb. [...] 2017.

2. Mit Klage vom 5. Dezember 2023 machte

der Ehemann vor Richteramt Olten-Gösgen ein Ehescheidungsverfahren anhängig.

3. Mit im Dispositiv eröffneten Urteil

vom 18. März 2025 schied der Amtsgerichtspräsident die Parteien. Den

gemeinsamen Sohn beliess er unter

der gemeinsamen elterlichen Sorge, stellte ihn unter die alleinige Obhut der

Mutter und verfügte ein gerichtsübliches Besuchsrecht. Den Unterhalt setzte er

wie folgt fest:

6. Der Vater hat für den Sohn monatlich vorauszahlbare

Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen:

-

Phase I: ab Rechtskraft des Scheidungsurteils

bis 31. Dezember 2026

CHF

1'362.00 (Barunterhalt)

-

Phase II: vom 1. Januar 2027 bis 28. Februar

2029

CHF

1'490.00 (Barunterhalt)

-

Phase III: vom 1. März 2029 bis 31. Dezember 2032

CHF

1'123.00 (Barunterhalt)

-

Phase IV: ab 1. Januar 2033

CHF

848.00 (Barunterhalt)

Allfällige

vom Ehemann bezogene Kinder- und Ausbildungszulagen sind in diesen Beiträgen

nicht inbegriffen und zusätzlich geschuldet.

Die

Unterhaltspflicht gegenüber dem Sohn dauert bis zur Volljährigkeit. Vorbehalten

bleiben Art. 276 Abs. 3 und Art. 277 Abs. 2 ZGB

7. Es wird festgestellt, dass der

gebührende Unterhalt des Sohnes im Sinne von Art. 286a Abs. 1 ZGB

nicht gedeckt ist. Die monatliche Unterdeckung beträgt:

-

Phase I: ab Rechtskraft des Scheidungsurteils

bis 31. Dezember 2026

CHF

19.00 (Barunterhalt)

-

Phase II: vom 1. Januar 2027 bis 28. Februar

2029

CHF

99.00 (Barunterhalt)

4. Gegen den begründeten Entscheid erhob

der Ehemann (nachfolgend auch Berufungskläger) am 8. September 2025 frist- und

formgerecht Berufung an das Obergericht des Kantons Solothurn mit den folgenden

Rechtsbegehren:

1. Der Entscheid vom 18. März 2025 vom

Richteramt Olten-Gösgen […] sei betreffend die Ziffern 6 und 7 teilweise

aufzuheben;

2. Es sei der Berufungsführer zu

verurteilen der Berufungsgegnerin für die Betreuung des gemeinsamen Sohnes C.___

einen monatlich im Voraus geschuldeten Barunterhaltsbeitrag von CHF 779.00 pro

Monat zu zahlen;

3. Es sei dem Berufungsführer die

unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und unterzeichneter Rechtsanwalt sei

ihm als unentgeltlicher Rechtsbeistand zuzuweisen;

unter Kosten- und Entschädigungsfolge

5. Mit Berufungsantwort vom 14. Oktober

2025 schloss die Ehefrau (nachfolgend auch Berufungsbeklagte) auf

vollumfängliche Abweisung der Berufung, u.K.u.E.F. Auch sie ersuchte um

Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

6. Am 4. bzw. am 14. November 2025 gingen

die Honorarnoten der Parteivertreter ein.

7. Die Streitsache ist spruchreif.

Gestützt auf Art. 316 Abs. 1 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272)

kann darüber ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden

werden. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen des Vorderrichters wird

grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, wird im Folgenden

darauf Bezug genommen.

Erwägungen

II.

1.1

Bei einer Scheidung regelt das

Gericht die Elternrechte und -pflichten nach den Bestimmungen über die

Wirkungen des Kindesverhältnisses. Insbesondere regelt es den Unterhaltsbeitrag

(Art. 133 Abs. 1 Ziff. 4 Schweizerisches Zivilgesetzbuch, ZGB, SR 210).

1.2

Strittig und zu klären sind einzelne

Positionen bei der Bedarfsberechnung des Ehemannes, konkret die vom

Vorderrichter berücksichtigten Wohnkosten (vgl. dazu nachfolgend E. II/3), die

Kosten für den Arbeitsweg (vgl. dazu nachfolgend E. II/4) sowie die Kosten für

die auswärtige Verpflegung (vgl. dazu nachfolgend E. II/5).

2.1

In knappen finanziellen

Verhältnissen – wie vorliegend – basiert die Unterhaltsberechnung für die

Ermittlung des gebührenden Unterhalts auf dem betreibungsrechtlichen

Existenzminimum (vgl. dazu BGE 147 III 265).

2.2

Der Berufungskläger rügt, durch die

vorinstanzliche Bedarfsberechnung werde in sein Existenzminimum eingegriffen.

3.

Wohnkosten Ehemann

3.1

Der Vorderrichter rechnete dem

Ehemann im Bedarf einen tieferen als den effektiv geltend gemachten Mietzins

an. Er führte dazu aus, es liege ein Mietvertrag vor sowie ein Schreiben der

Immobilienverwaltung, wonach der Mietzins ab 1. Juli 2024 auf CHF 1'643.00

erhöht werde. Diese vom Ehemann geltend gemachten Mietkosten seien als

übersetzt zu qualifizieren. Zwar sei ein nicht

angemessener Mietzins grundsätzlich erst nach Ablauf des nächsten

Kündigungstermins herabzusetzen. Bereits im Eheschutzverfahren sei festgehalten

worden, dass die Mietkosten des Ehemannes (damals noch CHF 1'510.00) zu hoch

Dispositiv

seien. Der übermässige Mietzins sei demnach beim Bedarf des Ehemannes nicht zu

berücksichtigen. Der Ehemann müsse sich eine günstigere Wohnung suchen. Es

erscheine naheliegend, dass sich der Ehemann eine Wohnung in der Nähe seines

Arbeitsortes, z.B. in [...], suchen würde, wobei er in diesem Fall auch näher

bei seinem Kind leben könnte. Angemessen und realistisch erscheine ein Mietzins

von CHF 1'350.00.

3.2 Der Berufungskläger bringt vor, nicht

er, sondern die Gegenpartei sei weggezogen. Für ihn sei der Verbleib in [...]

wichtig, um in Zukunft die Niederlassungsbewilligung und eventuell die

Schweizerische Staatsbürgerschaft zu erlangen. Stabilität sei daher wichtig für

ihn und ein Wegzug könnte seine Pläne diesbezüglich torpedieren. Eine Wohnung

in der Nähe seines Arbeitsortes würde ihn zwangsweise weiter weg von seinem

Sohn bringen. Der Wohnsitz in […] ermögliche ihm einigermassen zentral zwischen

seinem Sohn und dem Arbeitsplatz zu leben und somit beides unter einen Hut zu

bringen. Die Kosten für eine Wohnung in [...] seien höher, als die von der

Vorinstanz angenommenen CHF 1'350.00. Die Wohnungsmieten bewegten sich allesamt

zwischen CHF 1'570.00 und CHF 2'000.00 pro Monat. Ihm sei es aufgrund des

kleinen Wohnungsmarktes nicht möglich, eine Wohnung zu finden, welche einerseits

den Kosten von CHF 1'350.00 entspreche und andererseits auch den Bedürfnissen

des gemeinsamen Sohnes Rechnung trage. Die aktuell von ihm gezahlten Mietkosten

von CHF 1'643.00 seien als angemessen und marktüblich in seinem monatlichen

Existenzminimum zu berücksichtigen.

3.3 Die Berufungsbeklagte entgegnet, der

Berufungskläger wisse seit dem Berufungsentscheid des Obergerichts des Kantons […],

dass seine bisherigen Wohnkosten zu hoch seien und dass er sich eine günstigere

Wohnung nehmen müsse. Die Dauer des Wohnsitzes am gleichen Wohnort habe

rechtlich keinen Zusammenhang mit dem Erhalt einer Niederlassungsbewilligung.

Ein allfälliger Plan, sich zu einem späteren Zeitpunkt um die Einbürgerung in

die Schweiz zu bemühen, sei kein Grund, um bei knappen finanziellen Verhältnissen

dem Unterhaltsschuldner zu hohe Wohnkosten zu gewähren. Die Behauptung, ein

Wohnen in der Nähe seines Arbeitsortes würde ihn weiter weg von seinem Sohn

bringen, sei eine Scheinbehauptung. Der Berufungskläger lege nicht eine einzige

Bemühung für eine Wohnungssuche für eine günstigere Miete vor. Der

Berufungskläger hätte genügend Zeit gehabt, eine günstigere Wohnung in der Nähe

seines Arbeitsortes zu suchen und zu finden.

3.4 Der effektive Mietzins für das

Wohnen (ohne Auslagen für Beleuchtung, Kochstrom und/oder Gas) wird zum

monatlichen Grundbetrag hinzugerechnet. Ein den wirtschaftlichen Verhältnissen

und persönlichen Bedürfnissen des Schuldners nicht angemessener Mietzins ist

nach Ablauf des nächsten Kündigungstermins auf ein ortsübliches Normalmass

herabzusetzen (Richtlinien für die Berechnung des

betreibungsrechtlichen Existenzminimums [Notbedarf] nach Art. 93 SchKG vom 24.

November 2000 der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz

[nachfolgend Richtlinien]).

3.5 Die (migrationsrechtlichen) Argumente

des Ehemannes vermögen keine Ortsgebundenheit zu begründen. Ohnehin sind die vom

Berufungskläger gegen einen Umzug ins Feld geführten Aspekte im Verhältnis zum

Unterhalt eines minderjährigen Kindes von subsidiärer Bedeutung. Angesichts der

knappen finanziellen Verhältnisse erscheint es möglich und auch zumutbar, dass

sich der Berufungskläger in der Nähe seines Arbeitsortes, z.B. in die Region [...],

niederlässt. Dies auch deshalb, weil sich dadurch die Distanz zwischen Wohnort

des Kindsvaters und des Sohnes nicht vergrössert. Bereits die Zivilkammer des

Obergerichts des Kantons […] hat mit Entscheid vom 13. Februar 2023 den (damals

vor der Mietzinserhöhung) vom Ehemann geltend gemachten Mietzins in der Höhe

von CHF 1'510.00 für zu hoch erklärt. Der Ehemann wusste somit schon seit dem

Jahr 2023, dass er sich eine billigere Wohnung suchen muss. Entsprechend wird

vom Berufungskläger auch nicht gerügt, es sei ihm keine ausreichende

Übergangsfrist gesetzt worden. Ein Blick in die Immobilienportale (homegate und

immoscout24, zuletzt besucht am 3. März 2026) zeigt, dass Wohnungen in der

Region [...] mit einem Mietzins von CHF 1'350.00 (inkl. Nebenkosten)

durchaus angeboten werden. Die vom Berufungskläger eingereichte Suchanfrage,

welche sich lediglich auf [...] beschränkt, ist daher unbeachtlich. Der vom

Vorderrichter dem Ehemann angerechnete Mietzins ist zwar eher tief, aufgrund

der finanziellen Situation der Parteien aber durchaus angemessen.

3.6 Die Berufung des Ehemannes erweist

sich diesbezüglich als unbegründet.

4. Arbeitsweg Ehemann

4.1 Der Vorderrichter rechnete dem

Ehemann Kosten für den Arbeitsweg in der Höhe von CHF 129.00 an. Er erwog dazu,

der Ehemann mache für seinen Arbeitsweg ein Generalabonnement im Betrag von CHF

355.00 geltend. Angesichts des Umstands, dass sich der Ehemann ohnehin eine

günstigere Wohnung suchen müsse, erscheine es naheliegend, dass sich der

Ehemann eine Wohnung in der Nähe seines Arbeitsortes – beispielsweise in der

Umgebung von [...] – suchen würde, wobei er in diesem Fall auch näher bei

seinem Kind leben könnte. Entsprechend werde ihm ein […]-Abonnement für 3 Zonen

im Betrag von CHF 129.00 angerechnet.

4.2 Der Ehemann moniert, sein Monatsabo koste

für den Arbeitsweg [...] CHF 299.00 pro Monat.

4.3 Die Ehefrau entgegnet, der

Berufungskläger habe sich eine günstigere Wohnung in der Nähe seines

Arbeitsortes zu suchen, weshalb von den zutreffenden vorinstanzlichen Annahmen

betreffend Arbeitswegkosten auszugehen sei.

4.4 Die effektiven Auslagen für die

Fahrten zum Arbeitsplatz mit den öffentlichen Verkehrsmitteln werden zum

monatlichen Grundbetrag hinzugerechnet (vgl. Richtlinien).

4.5 Da dem Berufungskläger ein Umzug

näher an seinen Arbeitsort im Verhältnis zur Unterhaltsverpflichtung gegenüber seinem

minderjährigen Sohn zumutbar ist (vgl. E. II/3.5 hievor), sind auch die vom

Vorderrichter berücksichtigten Arbeitswegkosten in der Höhe von CHF 129.00 ([…]

Monatsabo für drei Zonen) nicht zu beanstanden.

4.6 Die Berufung des Ehemannes erweist

sich auch diesbezüglich als unbegründet.

5. Auswärtige Verpflegung Ehemann

5.1 Der Vorderrichter rechnete dem

Ehemann Kosten für auswärtige Verpflegung in der Höhe von CHF 100.00 an. Er

erwog, für die auswärtige Verpflegung werde dem Ehemann ein Betrag von CHF

100.00 zugestanden, da er gemäss seinen eigenen Angaben meistens von zu Hause

etwas mitnehme.

5.2 Der Berufungskläger moniert, bei der

auswärtigen Verpflegung habe die Vorinstanz einen Betrag von CHF 100.00

eingesetzt, weil er gemäss Befragung meistens etwas von zuhause mitnehme. Dazu

sei zu sagen, dass das bei weitem nicht der Fall sei. Es könne sein, dass er

manchmal etwas mitnehme, aber in der Regel müsse er sich vor Ort oder unterwegs

mit Verpflegung während der Arbeit eindecken. Selbst wenn er etwas von zu Hause

mitnehmen würde, dann wäre das ebenfalls im Budget zu berücksichtigen, weil es

Mehrkosten seien. Es gebe daher keinen Grund ihm nicht die üblichen CHF 220.00

für die auswärtige Verpflegung im Existenzminimum anzurechnen.

5.3 Die Berufungsbeklagte äussert sich

nicht zu den dem Ehemann angerechneten Kosten für die auswärtige Verpflegung.

5.4 Auslagen für auswärtige Verpflegung

werden zum monatlichen Grundbetrag hinzugerechnet (vgl. Richtlinien).

5.5 Auf die Frage des Vorderrichters

anlässlich der Parteibefragung vom 12. Februar 2025 «wie verpflegen Sie sich,

wenn Sie arbeiten?» gab der Ehemann zur Antwort «Ich nehme meistens von zu

Hause etwas mit und esse dort» (Parteibefragung des Ehemannes, N. 59 ff.). Die

Antwort des Berufungsklägers war unmissverständlich. Es geht nicht an, dass der

Berufungskläger seine klare Antwort nun relativieren will. Entsprechend führt

er auch keinen einzigen Grund ins Recht, warum sich an seiner Situation

betreffend Verpflegung am Arbeitsplatz etwas verändert haben soll. Die Einwände

des Berufungsklägers sind denn auch bloss appellatorisch und damit nicht zu

hören. Aufgrund der Antwort des Berufungsklägers wäre selbst ein tieferer

Betrag als der vom Vorderrichter angerechnete angemessen gewesen.

5.6 Die Berufung des Ehemannes erweist

sich auch diesbezüglich als unbegründet, soweit darauf einzutreten ist.

6. Aufgrund des Gesagten erweist sich

die Berufung als unbegründet, sie ist abzuweisen.

III.

1. Beide Parteien haben für das

obergerichtliche Verfahren die integrale unentgeltliche Rechtspflege beantragt.

Da beide ausgewiesen prozessarm sind, sind beide Gesuche zu bewilligen.

2. Gemäss Art. 106 ZPO sind die

Prozesskosten der unterliegenden Partei aufzuerlegen. U.a. in

familienrechtlichen Prozessen können die Kosten nach Ermessen auferlegt werden

(Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). Vorliegend gibt es keinen Grund von der

ordentlichen Kostenverteilung abzuweichen.

3. Die Kosten des obergerichtlichen

Verfahrens von CHF 2'000.00 sind dem Ausgang entsprechend dem Berufungskläger zu

auferlegen. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt diese Kosten der Staat

Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10

Jahren, sobald der Berufungskläger zur Nachzahlung in der Lage ist.

4. Die beiden Rechtsvertreter der

Parteien reichten ihre Kostennoten am 4. bzw. am 13. November 2025 ein. Während

die Honorarnote des Rechtsvertreters des Berufungsklägers zu keinen Bemerkungen

Anlass gibt, ist diejenige der Rechtsvertreterin der Berufungsbeklagten zu

hoch. Sie macht einen Aufwand von 12.55 Stunden geltend, wovon 9.5 Stunden für

die Ausarbeitung der Berufungsantwort in Rechnung gestellt werden. Der Umfang

der Berufungsantwort ist sehr überschaubar. Der grösste Teil entfällt auf die

Geltendmachung der unentgeltlichen Rechtspflege. Ein entsprechendes Gesuch

wurde bereits vor Vorinstanz gestellt und musste nur leicht angepasst werden.

Für die Ausarbeitung der Berufungsantwort erscheint ein Aufwand von 5 Stunden

angemessen. Der Aufwand der Rechtsvertreterin der Berufungsbeklagten ist

deshalb um 4.5 Stunden auf 8.05 Stunden zu kürzen. Zuzüglich Auslagen von CHF

42.60 und der Mehrwertsteuer resultiert ein zu entschädigendes Honorar in der

Höhe von CHF 1'699.45. Die Honorarnote des Rechtsvertreters des

Berufungsklägers wird antragsgemäss auf CHF 1'624.30 (inkl. Auslagen und MwSt.)

festgesetzt.

5. Der Berufungskläger hat der Berufungsbeklagten,

vertreten durch Rechtsanwältin Andrea Metzler, eine Parteientschädigung von CHF

1'699.45 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen. Zufolge unentgeltlicher

Rechtspflege beider Parteien hat der Staat Rechtsanwältin Andrea Metzler eine

Entschädigung von CHF 1'699.45 (inkl. Auslagen und MwSt.) und Rechtsanwalt

Rouven Brigger eine solche von CHF 1'624.30 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu

bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10

Jahren, sobald der Berufungskläger und/oder die Berufungsbeklagte zur

Nachzahlung in der Lage ist/sind (Art. 123 ZPO). Nachzahlungsansprüche werden

von den Rechtsvertretern der Parteien keine geltend gemacht.

Demnach wird erkannt:

1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit

darauf einzutreten ist.

2. Die Gerichtskosten von CHF 2'000.00

werden A.___ auferlegt. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege erliegen diese auf

dem Staat Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch innert 10

Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

3. A.___ hat B.___, vertreten durch

Rechtsanwältin Andrea Metzler, eine Parteientschädigung von CHF 1'699.45

(inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege

beider Parteien hat der Staat Rechtsanwältin Andrea Metzler eine Entschädigung

von CHF 1'699.45 (inkl. Auslagen und MwSt.) und Rechtsanwalt Rouven

Brigger eine solche von CHF 1'624.30 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren,

sobald A.___ und/oder B.___ zur Nachzahlung in der Lage ist/sind (Art. 123

ZPO).

Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt mehr

als CHF 30'000.00.

Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer

des Obergerichts

Die

Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Kofmel Zimmermann