ZKBER.2025.54
Scheidung auf Klage
10. März 2026Deutsch13 min
verurteilen der Berufungsgegnerin für die Betreuung des gemeinsamen Sohnes C.___
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 10. März 2026
Es wirken mit:
Präsidentin Kofmel
Oberrichter Schibli
Oberrichter Hagmann
Gerichtsschreiberin Zimmermann
In Sachen
A.___,
vertreten durch Rechtsanwalt Rouven Brigger,
Berufungskläger
gegen
B.___,
vertreten durch Rechtsanwältin Andrea Metzler,
Berufungsbeklagte
betreffend Scheidung
auf Klage
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ (nachfolgend Ehemann) und B.___
(nachfolgend Ehefrau) verheirateten sich [...] 2015. Der Ehe entspross der
gemeinsame Sohn C.___, geb. [...] 2017.
2. Mit Klage vom 5. Dezember 2023 machte
der Ehemann vor Richteramt Olten-Gösgen ein Ehescheidungsverfahren anhängig.
3. Mit im Dispositiv eröffneten Urteil
vom 18. März 2025 schied der Amtsgerichtspräsident die Parteien. Den
gemeinsamen Sohn beliess er unter
der gemeinsamen elterlichen Sorge, stellte ihn unter die alleinige Obhut der
Mutter und verfügte ein gerichtsübliches Besuchsrecht. Den Unterhalt setzte er
wie folgt fest:
6. Der Vater hat für den Sohn monatlich vorauszahlbare
Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen:
-
Phase I: ab Rechtskraft des Scheidungsurteils
bis 31. Dezember 2026
CHF
1'362.00 (Barunterhalt)
-
Phase II: vom 1. Januar 2027 bis 28. Februar
2029
CHF
1'490.00 (Barunterhalt)
-
Phase III: vom 1. März 2029 bis 31. Dezember 2032
CHF
1'123.00 (Barunterhalt)
-
Phase IV: ab 1. Januar 2033
CHF
848.00 (Barunterhalt)
Allfällige
vom Ehemann bezogene Kinder- und Ausbildungszulagen sind in diesen Beiträgen
nicht inbegriffen und zusätzlich geschuldet.
Die
Unterhaltspflicht gegenüber dem Sohn dauert bis zur Volljährigkeit. Vorbehalten
bleiben Art. 276 Abs. 3 und Art. 277 Abs. 2 ZGB
7. Es wird festgestellt, dass der
gebührende Unterhalt des Sohnes im Sinne von Art. 286a Abs. 1 ZGB
nicht gedeckt ist. Die monatliche Unterdeckung beträgt:
-
Phase I: ab Rechtskraft des Scheidungsurteils
bis 31. Dezember 2026
CHF
19.00 (Barunterhalt)
-
Phase II: vom 1. Januar 2027 bis 28. Februar
2029
CHF
99.00 (Barunterhalt)
4. Gegen den begründeten Entscheid erhob
der Ehemann (nachfolgend auch Berufungskläger) am 8. September 2025 frist- und
formgerecht Berufung an das Obergericht des Kantons Solothurn mit den folgenden
Rechtsbegehren:
1. Der Entscheid vom 18. März 2025 vom
Richteramt Olten-Gösgen […] sei betreffend die Ziffern 6 und 7 teilweise
aufzuheben;
2. Es sei der Berufungsführer zu
verurteilen der Berufungsgegnerin für die Betreuung des gemeinsamen Sohnes C.___
einen monatlich im Voraus geschuldeten Barunterhaltsbeitrag von CHF 779.00 pro
Monat zu zahlen;
3. Es sei dem Berufungsführer die
unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und unterzeichneter Rechtsanwalt sei
ihm als unentgeltlicher Rechtsbeistand zuzuweisen;
unter Kosten- und Entschädigungsfolge
5. Mit Berufungsantwort vom 14. Oktober
2025 schloss die Ehefrau (nachfolgend auch Berufungsbeklagte) auf
vollumfängliche Abweisung der Berufung, u.K.u.E.F. Auch sie ersuchte um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
6. Am 4. bzw. am 14. November 2025 gingen
die Honorarnoten der Parteivertreter ein.
7. Die Streitsache ist spruchreif.
Gestützt auf Art. 316 Abs. 1 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272)
kann darüber ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden
werden. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen des Vorderrichters wird
grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, wird im Folgenden
darauf Bezug genommen.
Erwägungen
II.
1.1
Bei einer Scheidung regelt das
Gericht die Elternrechte und -pflichten nach den Bestimmungen über die
Wirkungen des Kindesverhältnisses. Insbesondere regelt es den Unterhaltsbeitrag
(Art. 133 Abs. 1 Ziff. 4 Schweizerisches Zivilgesetzbuch, ZGB, SR 210).
1.2
Strittig und zu klären sind einzelne
Positionen bei der Bedarfsberechnung des Ehemannes, konkret die vom
Vorderrichter berücksichtigten Wohnkosten (vgl. dazu nachfolgend E. II/3), die
Kosten für den Arbeitsweg (vgl. dazu nachfolgend E. II/4) sowie die Kosten für
die auswärtige Verpflegung (vgl. dazu nachfolgend E. II/5).
2.1
In knappen finanziellen
Verhältnissen – wie vorliegend – basiert die Unterhaltsberechnung für die
Ermittlung des gebührenden Unterhalts auf dem betreibungsrechtlichen
Existenzminimum (vgl. dazu BGE 147 III 265).
2.2
Der Berufungskläger rügt, durch die
vorinstanzliche Bedarfsberechnung werde in sein Existenzminimum eingegriffen.
3.
Wohnkosten Ehemann
3.1
Der Vorderrichter rechnete dem
Ehemann im Bedarf einen tieferen als den effektiv geltend gemachten Mietzins
an. Er führte dazu aus, es liege ein Mietvertrag vor sowie ein Schreiben der
Immobilienverwaltung, wonach der Mietzins ab 1. Juli 2024 auf CHF 1'643.00
erhöht werde. Diese vom Ehemann geltend gemachten Mietkosten seien als
übersetzt zu qualifizieren. Zwar sei ein nicht
angemessener Mietzins grundsätzlich erst nach Ablauf des nächsten
Kündigungstermins herabzusetzen. Bereits im Eheschutzverfahren sei festgehalten
worden, dass die Mietkosten des Ehemannes (damals noch CHF 1'510.00) zu hoch
Dispositiv
seien. Der übermässige Mietzins sei demnach beim Bedarf des Ehemannes nicht zu
berücksichtigen. Der Ehemann müsse sich eine günstigere Wohnung suchen. Es
erscheine naheliegend, dass sich der Ehemann eine Wohnung in der Nähe seines
Arbeitsortes, z.B. in [...], suchen würde, wobei er in diesem Fall auch näher
bei seinem Kind leben könnte. Angemessen und realistisch erscheine ein Mietzins
von CHF 1'350.00.
3.2 Der Berufungskläger bringt vor, nicht
er, sondern die Gegenpartei sei weggezogen. Für ihn sei der Verbleib in [...]
wichtig, um in Zukunft die Niederlassungsbewilligung und eventuell die
Schweizerische Staatsbürgerschaft zu erlangen. Stabilität sei daher wichtig für
ihn und ein Wegzug könnte seine Pläne diesbezüglich torpedieren. Eine Wohnung
in der Nähe seines Arbeitsortes würde ihn zwangsweise weiter weg von seinem
Sohn bringen. Der Wohnsitz in […] ermögliche ihm einigermassen zentral zwischen
seinem Sohn und dem Arbeitsplatz zu leben und somit beides unter einen Hut zu
bringen. Die Kosten für eine Wohnung in [...] seien höher, als die von der
Vorinstanz angenommenen CHF 1'350.00. Die Wohnungsmieten bewegten sich allesamt
zwischen CHF 1'570.00 und CHF 2'000.00 pro Monat. Ihm sei es aufgrund des
kleinen Wohnungsmarktes nicht möglich, eine Wohnung zu finden, welche einerseits
den Kosten von CHF 1'350.00 entspreche und andererseits auch den Bedürfnissen
des gemeinsamen Sohnes Rechnung trage. Die aktuell von ihm gezahlten Mietkosten
von CHF 1'643.00 seien als angemessen und marktüblich in seinem monatlichen
Existenzminimum zu berücksichtigen.
3.3 Die Berufungsbeklagte entgegnet, der
Berufungskläger wisse seit dem Berufungsentscheid des Obergerichts des Kantons […],
dass seine bisherigen Wohnkosten zu hoch seien und dass er sich eine günstigere
Wohnung nehmen müsse. Die Dauer des Wohnsitzes am gleichen Wohnort habe
rechtlich keinen Zusammenhang mit dem Erhalt einer Niederlassungsbewilligung.
Ein allfälliger Plan, sich zu einem späteren Zeitpunkt um die Einbürgerung in
die Schweiz zu bemühen, sei kein Grund, um bei knappen finanziellen Verhältnissen
dem Unterhaltsschuldner zu hohe Wohnkosten zu gewähren. Die Behauptung, ein
Wohnen in der Nähe seines Arbeitsortes würde ihn weiter weg von seinem Sohn
bringen, sei eine Scheinbehauptung. Der Berufungskläger lege nicht eine einzige
Bemühung für eine Wohnungssuche für eine günstigere Miete vor. Der
Berufungskläger hätte genügend Zeit gehabt, eine günstigere Wohnung in der Nähe
seines Arbeitsortes zu suchen und zu finden.
3.4 Der effektive Mietzins für das
Wohnen (ohne Auslagen für Beleuchtung, Kochstrom und/oder Gas) wird zum
monatlichen Grundbetrag hinzugerechnet. Ein den wirtschaftlichen Verhältnissen
und persönlichen Bedürfnissen des Schuldners nicht angemessener Mietzins ist
nach Ablauf des nächsten Kündigungstermins auf ein ortsübliches Normalmass
herabzusetzen (Richtlinien für die Berechnung des
betreibungsrechtlichen Existenzminimums [Notbedarf] nach Art. 93 SchKG vom 24.
November 2000 der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz
[nachfolgend Richtlinien]).
3.5 Die (migrationsrechtlichen) Argumente
des Ehemannes vermögen keine Ortsgebundenheit zu begründen. Ohnehin sind die vom
Berufungskläger gegen einen Umzug ins Feld geführten Aspekte im Verhältnis zum
Unterhalt eines minderjährigen Kindes von subsidiärer Bedeutung. Angesichts der
knappen finanziellen Verhältnisse erscheint es möglich und auch zumutbar, dass
sich der Berufungskläger in der Nähe seines Arbeitsortes, z.B. in die Region [...],
niederlässt. Dies auch deshalb, weil sich dadurch die Distanz zwischen Wohnort
des Kindsvaters und des Sohnes nicht vergrössert. Bereits die Zivilkammer des
Obergerichts des Kantons […] hat mit Entscheid vom 13. Februar 2023 den (damals
vor der Mietzinserhöhung) vom Ehemann geltend gemachten Mietzins in der Höhe
von CHF 1'510.00 für zu hoch erklärt. Der Ehemann wusste somit schon seit dem
Jahr 2023, dass er sich eine billigere Wohnung suchen muss. Entsprechend wird
vom Berufungskläger auch nicht gerügt, es sei ihm keine ausreichende
Übergangsfrist gesetzt worden. Ein Blick in die Immobilienportale (homegate und
immoscout24, zuletzt besucht am 3. März 2026) zeigt, dass Wohnungen in der
Region [...] mit einem Mietzins von CHF 1'350.00 (inkl. Nebenkosten)
durchaus angeboten werden. Die vom Berufungskläger eingereichte Suchanfrage,
welche sich lediglich auf [...] beschränkt, ist daher unbeachtlich. Der vom
Vorderrichter dem Ehemann angerechnete Mietzins ist zwar eher tief, aufgrund
der finanziellen Situation der Parteien aber durchaus angemessen.
3.6 Die Berufung des Ehemannes erweist
sich diesbezüglich als unbegründet.
4. Arbeitsweg Ehemann
4.1 Der Vorderrichter rechnete dem
Ehemann Kosten für den Arbeitsweg in der Höhe von CHF 129.00 an. Er erwog dazu,
der Ehemann mache für seinen Arbeitsweg ein Generalabonnement im Betrag von CHF
355.00 geltend. Angesichts des Umstands, dass sich der Ehemann ohnehin eine
günstigere Wohnung suchen müsse, erscheine es naheliegend, dass sich der
Ehemann eine Wohnung in der Nähe seines Arbeitsortes – beispielsweise in der
Umgebung von [...] – suchen würde, wobei er in diesem Fall auch näher bei
seinem Kind leben könnte. Entsprechend werde ihm ein […]-Abonnement für 3 Zonen
im Betrag von CHF 129.00 angerechnet.
4.2 Der Ehemann moniert, sein Monatsabo koste
für den Arbeitsweg [...] CHF 299.00 pro Monat.
4.3 Die Ehefrau entgegnet, der
Berufungskläger habe sich eine günstigere Wohnung in der Nähe seines
Arbeitsortes zu suchen, weshalb von den zutreffenden vorinstanzlichen Annahmen
betreffend Arbeitswegkosten auszugehen sei.
4.4 Die effektiven Auslagen für die
Fahrten zum Arbeitsplatz mit den öffentlichen Verkehrsmitteln werden zum
monatlichen Grundbetrag hinzugerechnet (vgl. Richtlinien).
4.5 Da dem Berufungskläger ein Umzug
näher an seinen Arbeitsort im Verhältnis zur Unterhaltsverpflichtung gegenüber seinem
minderjährigen Sohn zumutbar ist (vgl. E. II/3.5 hievor), sind auch die vom
Vorderrichter berücksichtigten Arbeitswegkosten in der Höhe von CHF 129.00 ([…]
Monatsabo für drei Zonen) nicht zu beanstanden.
4.6 Die Berufung des Ehemannes erweist
sich auch diesbezüglich als unbegründet.
5. Auswärtige Verpflegung Ehemann
5.1 Der Vorderrichter rechnete dem
Ehemann Kosten für auswärtige Verpflegung in der Höhe von CHF 100.00 an. Er
erwog, für die auswärtige Verpflegung werde dem Ehemann ein Betrag von CHF
100.00 zugestanden, da er gemäss seinen eigenen Angaben meistens von zu Hause
etwas mitnehme.
5.2 Der Berufungskläger moniert, bei der
auswärtigen Verpflegung habe die Vorinstanz einen Betrag von CHF 100.00
eingesetzt, weil er gemäss Befragung meistens etwas von zuhause mitnehme. Dazu
sei zu sagen, dass das bei weitem nicht der Fall sei. Es könne sein, dass er
manchmal etwas mitnehme, aber in der Regel müsse er sich vor Ort oder unterwegs
mit Verpflegung während der Arbeit eindecken. Selbst wenn er etwas von zu Hause
mitnehmen würde, dann wäre das ebenfalls im Budget zu berücksichtigen, weil es
Mehrkosten seien. Es gebe daher keinen Grund ihm nicht die üblichen CHF 220.00
für die auswärtige Verpflegung im Existenzminimum anzurechnen.
5.3 Die Berufungsbeklagte äussert sich
nicht zu den dem Ehemann angerechneten Kosten für die auswärtige Verpflegung.
5.4 Auslagen für auswärtige Verpflegung
werden zum monatlichen Grundbetrag hinzugerechnet (vgl. Richtlinien).
5.5 Auf die Frage des Vorderrichters
anlässlich der Parteibefragung vom 12. Februar 2025 «wie verpflegen Sie sich,
wenn Sie arbeiten?» gab der Ehemann zur Antwort «Ich nehme meistens von zu
Hause etwas mit und esse dort» (Parteibefragung des Ehemannes, N. 59 ff.). Die
Antwort des Berufungsklägers war unmissverständlich. Es geht nicht an, dass der
Berufungskläger seine klare Antwort nun relativieren will. Entsprechend führt
er auch keinen einzigen Grund ins Recht, warum sich an seiner Situation
betreffend Verpflegung am Arbeitsplatz etwas verändert haben soll. Die Einwände
des Berufungsklägers sind denn auch bloss appellatorisch und damit nicht zu
hören. Aufgrund der Antwort des Berufungsklägers wäre selbst ein tieferer
Betrag als der vom Vorderrichter angerechnete angemessen gewesen.
5.6 Die Berufung des Ehemannes erweist
sich auch diesbezüglich als unbegründet, soweit darauf einzutreten ist.
6. Aufgrund des Gesagten erweist sich
die Berufung als unbegründet, sie ist abzuweisen.
III.
1. Beide Parteien haben für das
obergerichtliche Verfahren die integrale unentgeltliche Rechtspflege beantragt.
Da beide ausgewiesen prozessarm sind, sind beide Gesuche zu bewilligen.
2. Gemäss Art. 106 ZPO sind die
Prozesskosten der unterliegenden Partei aufzuerlegen. U.a. in
familienrechtlichen Prozessen können die Kosten nach Ermessen auferlegt werden
(Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). Vorliegend gibt es keinen Grund von der
ordentlichen Kostenverteilung abzuweichen.
3. Die Kosten des obergerichtlichen
Verfahrens von CHF 2'000.00 sind dem Ausgang entsprechend dem Berufungskläger zu
auferlegen. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt diese Kosten der Staat
Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10
Jahren, sobald der Berufungskläger zur Nachzahlung in der Lage ist.
4. Die beiden Rechtsvertreter der
Parteien reichten ihre Kostennoten am 4. bzw. am 13. November 2025 ein. Während
die Honorarnote des Rechtsvertreters des Berufungsklägers zu keinen Bemerkungen
Anlass gibt, ist diejenige der Rechtsvertreterin der Berufungsbeklagten zu
hoch. Sie macht einen Aufwand von 12.55 Stunden geltend, wovon 9.5 Stunden für
die Ausarbeitung der Berufungsantwort in Rechnung gestellt werden. Der Umfang
der Berufungsantwort ist sehr überschaubar. Der grösste Teil entfällt auf die
Geltendmachung der unentgeltlichen Rechtspflege. Ein entsprechendes Gesuch
wurde bereits vor Vorinstanz gestellt und musste nur leicht angepasst werden.
Für die Ausarbeitung der Berufungsantwort erscheint ein Aufwand von 5 Stunden
angemessen. Der Aufwand der Rechtsvertreterin der Berufungsbeklagten ist
deshalb um 4.5 Stunden auf 8.05 Stunden zu kürzen. Zuzüglich Auslagen von CHF
42.60 und der Mehrwertsteuer resultiert ein zu entschädigendes Honorar in der
Höhe von CHF 1'699.45. Die Honorarnote des Rechtsvertreters des
Berufungsklägers wird antragsgemäss auf CHF 1'624.30 (inkl. Auslagen und MwSt.)
festgesetzt.
5. Der Berufungskläger hat der Berufungsbeklagten,
vertreten durch Rechtsanwältin Andrea Metzler, eine Parteientschädigung von CHF
1'699.45 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen. Zufolge unentgeltlicher
Rechtspflege beider Parteien hat der Staat Rechtsanwältin Andrea Metzler eine
Entschädigung von CHF 1'699.45 (inkl. Auslagen und MwSt.) und Rechtsanwalt
Rouven Brigger eine solche von CHF 1'624.30 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu
bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10
Jahren, sobald der Berufungskläger und/oder die Berufungsbeklagte zur
Nachzahlung in der Lage ist/sind (Art. 123 ZPO). Nachzahlungsansprüche werden
von den Rechtsvertretern der Parteien keine geltend gemacht.
Demnach wird erkannt:
1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit
darauf einzutreten ist.
2. Die Gerichtskosten von CHF 2'000.00
werden A.___ auferlegt. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege erliegen diese auf
dem Staat Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch innert 10
Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
3. A.___ hat B.___, vertreten durch
Rechtsanwältin Andrea Metzler, eine Parteientschädigung von CHF 1'699.45
(inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege
beider Parteien hat der Staat Rechtsanwältin Andrea Metzler eine Entschädigung
von CHF 1'699.45 (inkl. Auslagen und MwSt.) und Rechtsanwalt Rouven
Brigger eine solche von CHF 1'624.30 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren,
sobald A.___ und/oder B.___ zur Nachzahlung in der Lage ist/sind (Art. 123
ZPO).
Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt mehr
als CHF 30'000.00.
Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer
des Obergerichts
Die
Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Kofmel Zimmermann