ZKBER.2025.56
vorsorgliche Massnahmen
16. Juni 2026Deutsch49 min
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 16. Juni 2026
Es wirken mit:
Präsidentin Kofmel
Oberrichter Schibli
Oberrichter Hagmann
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___,
vertreten durch Rechtsanwältin Lisa Moser,
Berufungsklägerin und
Anschlussberufungsbeklagte
gegen
B.___,
vertreten durch Rechtsanwalt Marcel Haberecker,
Berufungsbeklagter und
Anschlussberufungskläger
betreffend vorsorgliche
Massnahmen
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ (nachfolgend: Ehefrau) und B.___
(nachfolgend: Ehemann) führen vor Richteramt Olten-Gösgen ein
Ehescheidungsverfahren. Mit Verfügung des Amtsgerichtspräsidenten vom 5. März
2025 wurden die beiden Kinder C.___, geb. [...] 2020, und D.___, geb. [...]
2022, auf Antrag des Ehemannes und Vaters superprovisorisch unter dessen
alleinige Obhut gestellt. Nach Eingang der Stellungnahme der Ehefrau vom 26.
März 2025 zu den vom Ehemann beantragten vorsorglichen Massnahmen und einer
weiteren Eingabe der Ehefrau vom 7. April 2025 mit eigenen Anträgen um
(superprovisorischen) Erlass vorsorglicher Massnahmen verfügte der
Amtsgerichtspräsident am 8. April 2025 superprovisorisch die Errichtung einer
Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB,
SR 210) für die beiden Kinder und für den Konfliktfall ein Kontaktrecht der
Mutter zu den Kindern an jedem zweiten Wochenende von Freitag, 18.00 Uhr, bis
Sonntag, 18.00 Uhr.
Nachdem die von der Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde Olten-Gösgen (KESB Olten-Gösgen) zwischenzeitlich
ernannte Beiständin mit Eingabe vom 27. Mai 2025 die Anordnung einer
Sozialpädagogischen Familienbegleitung für die beiden Kinder beantragt hatte
und die Ehegatten mit insgesamt acht Eingaben Stellung zu den Eingaben der
Gegenpartei und der Beiständin nehmen konnten, verfügte der
Amtsgerichtspräsident am 11. Juli 2025 Folgendes:
1.
[…]
Erwägungen
2.
Vorsorgliche
Massnahmen
2.1
In Bestätigung der superprovisorischen
Verfügung vom 5. März 2025 werden die Kinder C.___, geb. [...] 2020, und D.___,
geb. [...] 2022, für die Dauer des Getrenntlebens unter die alleinige
Obhut des Vaters gestellt.
2.2
Den Kontakt der Kinder zur Mutter regeln die Eltern mit Rücksicht auf die
Bedürfnisse der Kinder in freier Vereinbarung.
Kommt
keine Einigung zustande, so gilt für die Dauer des Getrenntlebens folgende
Konfliktregelung:
Die
Mutter betreut die Kinder jedes zweite Wochenende von
Freitag, 18.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr.
Ausserdem
steht der Mutter das Recht zu, die Kinder jährlich während der Schulferien für
vier Wochen ferienhalber zu sich zu nehmen. Die Eltern sprechen sich über die
Aufteilung der Ferien jeweils bis spätestens 30. November des Vorjahres
ab. Können sie sich nicht einigen, so kommt dem Ehemann für die Jahre mit
ungerader Jahreszahl das Entscheidungsrecht bezüglich des Zeitpunktes der
Ferien zu; für die Jahre mit gerader Jahreszahl der Ehefrau.
2.3
Es wird festgestellt, dass der Vater für
den geldwerten Unterhalt der Kinder aufkommt und dass die Mutter mangels
Leistungsfähigkeit nicht in der Lage ist, sich am Unterhalt der Kinder zu
beteiligen.
2.4
Die mit superprovisorischer Verfügung
vom 8. April 2025 für die Kinder C.___, geb. [...] 2020, und D.___, geb. [...]
2022, vorsorglich errichtete Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 und 2
ZGB wird bestätigt. Die Beistandsperson behält folgende Aufgaben:
-
die Eltern in Erziehungsfragen zu beraten,
-
die Eltern in ihrer Sorge um die Kinder mit Rat und Tat zu
unterstützen,
-
bei auftretenden Problemen und/oder Sorgen in Bezug auf
die Kinder als Ansprechperson zur Verfügung zu stehen,
-
den persönlichen Kontakt zwischen den
Kindern und der Mutter zu fördern,
-
den Eltern und den Kindern mit Bezug auf das Besuchsrecht beratend
beizustehen,
-
die Eltern in ihren gemeinsamen Bemühungen so zu unterstützen, dass
sie später eine selbständige Besuchsrechtsregelung treffen können,
-
mit den
Beteiligten soweit möglich eine einvernehmliche Kontaktregelung zu treffen,
-
die Modalitäten, welche für eine kindsgerechte
Durchführung des Besuchsrechts (wie z.B. Festlegung von Übergabeort)
erforderlich sind, für die Eltern verbindlich festzulegen,
-
bei Diskussionen/Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem
Besuchsrecht zu vermitteln.
2.5
Der Ehemann hat der Ehefrau für
die Dauer des Getrenntlebens monatliche und monatlich vorauszahlbare
Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen:
-
ab März 2025: CHF 3'426.00
-
ab Oktober 2025: CHF 55.00
Der Ehemann ist
berechtigt, für die Zeit bis und mit September 2025 die Wohnkosten für die
ehemals eheliche Wohnung, welche von der Ehefrau bewohnt wird, von CHF 1'422.00
monatlich von den vorstehenden Unterhaltsbeiträgen in Abzug zu bringen. Ab
Oktober 2025 hat die Ehefrau die Wohnkosten selbst zu bezahlen.
2.6
Für die Eltern und die Kinder C.___ und D.___
wird vorsorglich eine sozialpädagogische Familienbegleitung (maximal
24.
Stunden pro Monat) angeordnet.
Die KESB Olten-Gösgen wird
mit dem Vollzug dieser Anordnung beauftragt.
2.7
Der Ehefrau wird die Weisung erteilt,
die notwendigen Unterschriften zur Verlängerung der Identitätskarte und des
Reisepasses von C.___, geb. [...] 2020, abzugeben.
2.8
Der sinngemässe Antrag des Ehemannes,
die Ehefrau habe für die Ferienreise eine Zustimmungserklärung abzugeben, wird
abgewiesen.
2.9
[…]
2.10
Der Entscheid über die vorsorglichen
Massnahmen stützt sich auf die beigehefteten Berechnungstabellen. Sie bilden Bestandteil des Entscheids.
3.
[…]
4.
[…]
5.
[…]
Mit Eingabe vom 22. Juli 2025 verlangte
die Ehefrau die schriftliche Begründung der Verfügung.
2.1
Die Ehefrau erhob im Anschluss an
die nachträgliche Zustellung der schriftlichen Begründung am 15. September 2025
frist- und formgerecht Berufung. Sie stellt dabei folgende Rechtsbegehren:
1.
Dispositiv
Dispositiv-Ziffer
2.1. und 2.2. der Verfügung der Vorinstanz vom 11. Juli 2025 sei aufzuheben und
die Obhut über die beiden Kinder C.___, geboren [...] 2020, und D.___, geboren [...]
2022, sei für die Dauer des Verfahrens der Berufungsklägerin allein zuzuteilen
und die Kinder sollen demzufolge ihren zivilrechtlichen Wohnsitz bei ihr haben.
Eventualiter sei Dispositiv-Ziffer 2.2. der
Verfügung der Vorinstanz vom 11. Juli 2025 zu ergänzen und die
Berufungsklägerin für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die beiden
Kinder C.___, geboren [...] 2020, und D.___, geboren [...] 2022 für die Dauer
des Verfahrens jedes zweite Wochenende von Freitag, 18.00 Uhr, bis Sonntag, 18
Uhr sowie zusätzlich jeden Mittwoch von 9.00 Uhr bis 18.00 Uhr zu betreuen.
2. Dispositiv-Ziffer
2.2. der Verfügung der Vorinstanz vom 11. Juli 2025 sei aufzuheben und dem
Berufungsbeklagten sei für die Dauer des Verfahrens ein angemessenes
Besuchsrecht an jedem zweiten Wochenende einzuräumen.
3. Dispositiv-Ziffer
2.3. der Verfügung der Vorinstanz vom 11. Juli 2025 sei aufzuheben und es sei
der Berufungsbeklagte zu verpflichten, für die Dauer des Verfahrens angemessene
Kinderunterhaltsbeiträge (zuzüglich allfälliger gesetzlicher oder vertraglicher
Familienzulagen) an die Berufungsklägerin zu bezahlen, mindestens jedoch wie
folgt:
Für C.___: CHF 985.00 (nur
Barunterhalt)
Für D.___: CHF 3'982.00
(davon CHF 3'000.00 als Betreuungsunterhalt)
Die Unterhaltsbeiträge
seien zahlbar monatlich, jeweils im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats.
4. Dispositiv-Ziffer
2.5. der Verfügung der Vorinstanz vom 11. Juli 2025 sei abzuändern und der
Berufungsbeklagte zu verpflichten, der Berufungsklägerin persönliche
Unterhaltsbeiträge in der Höhe von CHF 267. 00 zu bezahlen.
Alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolge (zuzüglich 8.1% MwSt.) zu Lasten des Berufungsbeklagten.
2.2 Ferner stellt die Ehefrau folgende
prozessualen Anträge:
Der Berufungsbeklagte sei
zu verpflichten, der Berufungsklägerin einen Prozesskostenbeitrag von
einstweilen CHF 5'000.00 zu bezahlen.
Eventualiter sei der
Berufungsklägerin die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und ihr in
der Person der Unterzeichnenden eine unentgeltliche Rechtsbeiständin
beizugeben.
3.1 Der Ehemann reichte am 17. Oktober
2025 die Berufungsantwort ein und erhob darin Anschlussberufung. Er stellt
folgende Rechtsbegehren:
1. Es sei Ziffer 2.2. Abs. 4 der Verfügung
vom 11. Juli 2025 des Richteramtes Olten-Gösgen (Geschäfts-Nr.:
OGZPR.2025.383-AOGBEG) aufzuheben und durch folgende Fassung zu ersetzen:
Ausserdem steht der Mutter
das Recht zu, die Kinder jährlich während der Schulferien für vier Wochen
ferienhalber zu sich zu nehmen. Die Eltern sprechen sich über die Aufteilung
der Ferien jeweils bis spätestens 30. November des Vorjahres ab. Können sie sich
nicht einigen, so kommt dem Ehemann für die Jahre mit ungerader Jahreszahl das
Entscheidungsrecht bezüglich des Zeitpunktes der Ferien zu; für die Jahre mit
gerader Jahreszahl der Ehefrau. Unabhängig des Wahlrechts verbringen die Kinder
die letzten zwei Wochen der Sommerschulferien jeweils beim Vater.
2. Die
Berufungsanträge seien vollumfassend abzuweisen.
3. Alles
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer zulasten der
Berufungsklägerin.
3.2 Ferner stellt der Ehemann folgende
prozessualen Anträge:
1. Der Antrag auf Verpflichtung zur
Leistung eines Prozesskostenbeitrages sei vollumfassend abzuweisen.
2. Alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer zulasten der Berufungsklägerin.
4. Mit Eingabe vom 24. November 2025
bestätigt die Ehefrau die in der Berufung gestellten Rechtsbegehren und
beantragt die kostenfällige Abweisung der Anschlussberufung des Ehemannes.
5. Mit Eingaben vom 8. Dezember 2025,
22. Dezember 2025, 15. Januar 2026 und 20. Januar 2026 bestätigen beide
Parteien ihre jeweils bisher gestellten Rechtsbegehren.
6. Die Streitsache ist spruchreif.
Gestützt auf Art. 316 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR
272) kann darüber ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten
entschieden werden. Die Beweisanträge werden abgewiesen. Für die
Parteistandpunkte und die Erwägungen des Vorderrichters wird grundsätzlich auf
die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.
II.
1. Nach Art. 276 Abs. 1 ZPO trifft das
Gericht die nötigen vorsorglichen Massnahmen. Die Bestimmungen über die
Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft sind sinngemäss anwendbar. Heben
die Ehegatten den gemeinsamen Haushalt auf und ist die Aufhebung begründet
(Art. 275 ZPO), so regelt das Gericht die Folgen des Getrenntlebens (Art. 176
ZGB), u.a. die Obhut über minderjährige Kinder sowie die Unterhaltsbeiträge an
die Kinder und den Unterhaltsbeitrag an den Ehegatten.
2. Obhut
2.1 Die Berufung der Ehefrau richtet
sich in erster Linie gegen die vorsorgliche Zuteilung der Obhut über die beiden
Kinder an den Ehemann. Der Vorderrichter begründete den Obhutsentscheid im
Wesentlichen damit, dass die Ehefrau am 31. Januar 2025 im Badezimmer der
Familienwohnung einen Suizidversuch begangen habe, indem sie sich mit einem
Messer Stichverletzungen am Bauch zugefügt habe. Die Kinder und der Ehemann
hätten sich zu diesem Zeitpunkt in der Wohnung befunden. Es sei schwer
vorstellbar, dass die Kinder zumindest vom nachfolgenden Geschehen (Schreie der
Mutter, Reaktion des Vaters, Eintreffen der Rettungskräfte und Versorgen der
blutenden Mutter, Abtransport der Mutter auf der Krankenbahre) nichts mitbekommen
hätten. Dass solche Erlebnisse für Kinder traumatisch seien bzw. sein könnten,
bedürfe keiner weiteren Erklärungen. Die Ehefrau sei nach der Behandlung im
Spital kurzzeitig fürsorgerisch untergebracht worden, habe die Psychiatrie am
3. Februar 2025 aber bereits wieder verlassen können. Gemäss eigenen Angaben in
der Stellungnahme vom 26. März 2025 befinde sie sich aktuell nicht in
therapeutischer Behandlung, sei aber dabei, eine solche aufzugleisen. Obwohl
die Parteien immer wieder Eingaben gemacht hätten, sei bis zum heutigen Tag
nicht mitgeteilt oder belegt worden, dass sich die Ehefrau nun in Therapie
befinde. Es stehe zumindest die Frage im Raum, wie ernsthaft die Suchbemühungen
nach einem Therapeuten vorangetrieben worden seien. Fakt sei, dass seit dem
Suizidversuch erst ein halbes Jahr vergangen sei, in welchem sich die Ehefrau
nicht in Therapie befunden habe. Die Ehefrau mache geltend, der Suizidversuch
sei eine Kurzschlussreaktion gewesen und sie wolle damit ausdrücken, dass
Gleiches nicht nochmals zu befürchten sei. Kurzschlussreaktionen seien jedoch
begriffsimmanent unberechenbar. Durch die Anwesenheit der Kinder während des
Suizidversuchs habe bereits eine nicht unerhebliche Gefährdung des Kindeswohls
stattgefunden, welche nicht spurlos an den Kindern vorbeigegangen sein dürfte.
Gemäss Kinderarztbericht in den Akten scheine es zumindest C.___ denn auch
nicht gut zu gehen. So kurze Zeit nach dem Suizidversuch und ohne dass die
diesem zugrundeliegenden Probleme therapeutisch behandelt worden seien, könne
deswegen eine (erneute) Kindeswohlgefährdung bei einer Obhutszuteilung an die
Ehefrau zumindest im jetzigen Zeitpunkt nicht ausgeschlossen werden. Hinzu
komme, dass die Kinder nicht noch mehr verunsichert und aufgewühlt werden
sollen, indem die Obhut jetzt trotz bestehender Unsicherheiten wieder an die
Ehefrau übergehe. Vielmehr seien die aktuell bestehenden Verhältnisse
aufrechtzuerhalten, damit die Kinder möglichst wieder an Ruhe und Stabilität
gewinnen könnten. Zwischen den Parteien dürfte unbestritten sein, dass bisher
die Ehefrau die Hauptbetreuungsperson der Kinder gewesen sei. Die Obhut sei
jedoch mit Verfügung vom 5. März 2025 superprovisorisch dem Ehemann zugeteilt
worden und er scheine die Betreuung mit Hilfe seiner Familie organisieren zu
können. Die Ehefrau werfe dem Ehemann unter anderem Gewalt gegenüber den
Kindern vor, konkret soll er sie regelmässig geschlagen haben. Es falle auf,
dass im Abklärungsbericht der [...] GmbH vom 31. März 2025 nichts
Entsprechendes festgehalten sei und dass die Ausführungen der Ehefrau zur
gesamten Situation (Probleme mit dem Ex-Liebhaber, Situation mit dem Ehemann
selbst und mit dessen Familie) eher ambivalent und schwankend seien. Fakt sei,
dass der Ehemann um das Wohl der Kinder bemüht zu sein und auch deren
Bedürfnisse wahrzunehmen scheine. So sei er beispielsweise im Mai 2025 mit C.___
beim Kinderarzt gewesen, um abzuklären, ob sie (weitere) Unterstützung
benötige. Das Kindeswohl scheine demnach beim Vater gewährleistet zu sein. Aus
diesen Gründen seien die Kinder C.___ und D.___ für die Dauer des
Getrenntlebens weiterhin unter die Obhut des Ehemannes zu stellen.
2.2 Die Ehefrau rügt, der
Vorderrichter habe die Obhut über die beiden Kinder unbegründeterweise
vorsorglich dem Ehemann zugeteilt, obwohl sie die Kinder seit deren Geburt bis
im März 2025 – und damit auch nach ihrem Suizidversuch noch während über einem
Monat – vollumfänglich betreut habe, während der Ehemann 100 % gearbeitet
habe. Sie sei somit auch nach Ansicht der Vorinstanz unbestrittenermassen die
Hauptbetreuungs- und -bezugsperson der Kinder. Die Kinder seien bei ihr in
keiner Art und Weise gefährdet und eine Betreuung durch sie liege auch
zukünftig klar im Kindeswohl, während das physische und psychische Wohlergehen
der Kinder beim Ehemann nicht gewährleistet sei.
Die Befürchtung der
Vorinstanz, dass es zu einer erneuten Kindeswohlgefährdung kommen könnte, weil
die dem Suizidversuch zugrundeliegenden Probleme nicht therapeutisch behandelt
worden seien, sei unbegründet. Bei der Ehefrau bestehe keinerlei Suizidgefahr
mehr. Bei ihrem Suizidversuch habe es sich um einen traurigen, aber isolierten
Einzelfall gehandelt, der durch ihre von häuslicher Gewalt, Kontrolle und
Unterdrückung geprägte Beziehung mit dem Ehemann ausgelöst worden sei und den
sie sehr bereue. Während dem Aufenthalt in der psychiatrischen Klinik habe sie
sich mehrfach glaubhaft von Suizidgedanken distanziert und bei ihrem Austritt
seien keine Hinweise auf eine akute Selbst- oder Fremdgefährdung festgestellt
worden. In der Zwischenzeit liege der Suizidversuch bereits über sieben Monate
zurück, ohne dass es erneut zu einem vergleichbaren Vorfall gekommen wäre. Die
Einschätzung der behandelnden Ärzte, dass keine Suizidgefahr mehr vorliege,
habe sich mithin klar bestätigt. Ihre Lebenssituation sei zwischenzeitlich
komplett anders. Sie habe es geschafft, sich vom Ehemann zu trennen und ihr
Selbstbestimmungsrecht und die Kontrolle über ihr Leben zurückzugewinnen. Die
Umstände, die zum Suizidversuch geführt hätten, habe sie in der Zwischenzeit
aus eigener Kraft geändert und sich aus der ungesunden Beziehung mit dem
Ehemann befreit. Die Vorinstanz halte lediglich schwammig fest, dass eine
erneute Kindeswohlgefährdung bei einer Obhutszuteilung an die Ehefrau zurzeit
nicht ausgeschlossen werden könne, ohne konkret auszuführen, worin bzw. wodurch
genau sie eine solche befürchte. Sollte sich diese auf die vage angedeutete
Befürchtung einer erneuten Kurzschlussreaktion der Ehefrau beschränken, sei
diesbezüglich zu betonen, dass es hierfür keine konkreten Anhaltspunkte gebe
und alle mit der Ehefrau befassten Mediziner eine solche verneint hätten. Es
sei beim Klinikaustritt festgehalten worden, dass keine akute Selbst- oder
Fremdgefährdung mehr bestehe und es gebe seither kein Anzeichen dafür, dass
diese Einschätzung unzutreffend sein könnte. In der Zwischenzeit sei es der
Ehefrau gelungen, einen Therapeuten für eine ambulante Therapie zu finden. Das
Erstgespräch habe stattgefunden und im Bericht des Therapeuten zuhanden des
Hausarztes werde ausdrücklich festgehalten, dass die Ehefrau bei vollem
Bewusstsein und absprachefähig sei und sich klar von Eigen- und Fremdgefährdung
distanziere, womit belegt sei, dass keine Suizidgefahr mehr bestehe. Entgegen
der Ansicht der Vorinstanz habe sich die Ehefrau seit dem Klinikaustritt
intensiv um eine Therapiemöglichkeit bemüht und schliesslich bei Dr. E.___ auch
gefunden, was aufgrund der gerichtsnotorisch ungenügenden Kapazitäten einige
Zeit in Anspruch genommen habe. Auch wenn sie seit der Trennung vom Ehemann
keine Suizidgedanken mehr gehegt habe und schon jetzt bestens in der Lage sei,
ihre bisherige Verantwortung als Vollzeitmutter und Hauptbetreuungs- und
-bezugsperson der Kinder wieder zu übernehmen, stelle sie die Erforderlichkeit
einer weiterführenden psychologischen Aufarbeitung des Erlebten und den Nutzen
einer therapeutischen Begleitung nicht in Abrede. Auch die zwischenzeitlich
aktiv gewordene Familienbegleiterin könne bestätigen, dass die Ehefrau in der
Lage sei, die Kinder sicher, stabil, liebevoll und fürsorglich zu betreuen.
Wenn die Vorinstanz zur
Begründung der Aufrechterhaltung der alleinigen Obhut des Ehemannes ausführe,
dass die Kinder nicht durch eine erneute Obhutsumteilung noch mehr verunsichert
und aufgewühlt werden sollen, verkenne sie, dass die damit bezweckte Ruhe und
Stabilität in der aktuell bestehenden Situation eben gerade nicht erreicht
werden könne, weil die Kinder beim Ehemann wegen dessen Arbeitstätigkeit mit
Schichtarbeit sowohl tagsüber als auch teilweise nachts durch diverse,
wechselnde Verwandte betreut würden. Demgegenüber würde eine Wiederaufnahme der
alleinigen Obhut der Ehefrau die für die Kinder altbekannten Verhältnisse
wiederherstellen. Nachdem die Ehefrau unbestrittenermassen die
Hauptbezugsperson der Kinder gewesen sei und sie die Kinder seit deren Geburt
hingebungsvoll und liebevoll persönlich betreut habe, sei die
superprovisorische Umteilung der Obhut an den Ehemann eine grosse Umstellung
und ein grosser Schock für die Kinder gewesen, an die sie sich nach wie vor
nicht vollständig gewöhnt hätten. Die Kinder könnten nicht verstehen, warum sie
die Mutter nur noch so selten sehen und anstatt von ihr durch diverse Verwandte
betreut werden müssten, weil der Ehemann aufgrund seiner Arbeitstätigkeit nicht
in der Lage sei, sie persönlich zu betreuen.
Entgegen den Ausführungen
der Vorinstanz treffe es nicht zu, dass die Bedürfnisse der Kinder beim Ehemann
angemessen wahrgenommen und sichergestellt würden. So habe er der Ehefrau
wahrheitswidrig angegeben, er sei mit C.___ beim Kinderarzt gewesen, nachdem
sie sich bei einem Treppensturz am Fuss verletzt und gehumpelt habe. Ein
ähnlicher Vorfall habe sich mit D.___ zugetragen. Der Ehemann hätte wegen eines
Ausschlags am Kopf mit D.___ zum Kinderarzt gehen sollen. Gegenüber der Ehefrau
habe er behauptet, dies getan zu haben und dass alles in Ordnung sei, obwohl es
den besagten Kinderarztbesuch nie gegeben habe und der Ausschlag mit
Antibiotika-Salbe hätte behandelt werden müssen. Dieses Verhalten scheine sich
zu einem Muster des Ehemannes zu entwickeln, weshalb man sich ernsthaft fragen
müsse, ob er in der Lage sei, die medizinischen Bedürfnisse der Kinder richtig
einzuschätzen, ausreichend wahrzunehmen und ihre Gesundheit sicherzustellen.
Auch sonst bestünden ernsthafte Zweifel, dass die physische Gesundheit der
Kinder beim Ehemann gewährleistet sei. So hätten die Kinder, wenn sie jeweils
für die Besuchswochenenden bei der Ehefrau eintreffen, ständig irgendwelche
körperlichen Beschwerden und Blessuren. Nachdem der Ehemann in der
Vergangenheit bereits mindestens zweimal über Kinderarztbesuche gelogen habe,
bestehe die ernsthafte Sorge, dass er Erkrankungen oder Verletzungen der Kinder
grundsätzlich nicht ernst nehme und deshalb zu befürchten sei, dass behandlungsbedürftige
Beschwerden nicht angemessen behandelt würden. Die physische Gesundheit und das
körperliche Wohlbefinden der Kinder sei somit entgegen der Ansicht der
Vorinstanz beim Ehemann nicht gewährleistet, was eine klare Kindeswohlgefährdung
darstelle. Daran vermöge auch die lapidare Feststellung der Vorinstanz, dass
der Ehemann einmal mit C.___ beim Kinderarzt gewesen sei, nichts zu ändern.
Ausserdem befürchte die
Ehefrau, dass die Kinder beim Ehemann physischer Gewalt ausgesetzt seien. Dies
sei gemäss Schilderungen der Ehefrau vor der Vorinstanz bereits während dem
Zusammenleben und gemäss Schilderungen von C.___ auch nach dem Obhutswechsel
der Fall gewesen. Dass dies von der Vorinstanz allein deshalb, weil im
Abklärungsbericht der [...] GmbH nichts Entsprechendes festgehalten sei,
verworfen werde, sei nicht nachvollziehbar. Die Ehefrau habe den Eindruck, dass
C.___ sich aus Angst, Ärger mit dem Ehemann zu bekommen oder von ihm geschlagen
zu werden, teilweise nicht traue, ihr von den Dingen zu erzählen, die bei ihm
passierten. Dennoch habe sie ihr beispielsweise schon erzählt, der Ehemann habe
D.___ geschlagen, weil er nicht gehorcht oder nichts gegessen habe. Zudem habe C.___
erzählt, dass D.___ und sie von den Kindern der Schwester des Ehemannes immer
geschlagen und von den Schwestern des Ehemannes regelmässig angeschrien würden.
C.___ brauche nachts immer noch eine Flasche mit Milch und jemanden, der neben
ihr schlafe und ihr diese gebe. Als die Kinder wegen der Nachtschicht des
Ehemannes einmal bei dessen Schwester geschlafen hätten, sei diese nicht zu C.___
gegangen, um ihr die Flasche zu geben, auch nicht als sie geweint habe.
Unter der Obhut des
Ehemannes würden die emotionalen Bedürfnisse nicht ausreichend erfüllt. Zudem
stelle die Ehefrau fest, dass der Ehemann und dessen Mutter versuchen würden,
die Kinder zu beeinflussen und von ihr zu entfremden. So habe C.___ ihr etwa
erzählt, die Grossmutter habe zu ihr gesagt, sie solle die Mutter nicht mehr
liebhaben, diese habe einen anderen Mann und werde nie wieder zurückkommen.
Derartige Manipulationsversuche des Ehemannes und dessen Familie würden seine
Bindungstoleranz stark in Frage stellen. Er fühle sich durch die aussereheliche
Beziehung der Ehefrau massiv in seiner Ehre verletzt und scheine dies zum
Anlass zu nehmen, zu versuchen die Beziehung der Kinder zur Ehefrau zu
sabotieren. M.a.W. scheine sein Motiv, die alleinige Obhut anzustreben, nicht
zu sein, den Kindern die bestmögliche Betreuung zu bieten, sondern sich an der
Ehefrau zu rächen und dieser die Kinder wegzunehmen.
Zusammenfassend bestehe
bei einer Wiedererteilung der alleinigen Obhut der Ehefrau keine Gefährdung des
Kindeswohls, vielmehr sei diese zur Wahrung des Kindeswohls zwingend
erforderlich.
2.3 Der Ehemann entgegnet
im Wesentlichen, die Frage der Suizidalität der Ehefrau sei mangels Vorliegens
eines neutralen Gutachtens nicht geklärt. Im Übrigen habe die Vorinstanz die
alleinige Obhut nicht deshalb dem Ehemann übergeben, weil sie der Ehefrau
Suizidalität vorwerfe, sondern weil die Ehefrau das dem in Anwesenheit der
Kinder vorgenommenen Suizidversuch zugrundeliegende Problem nicht habe
therapieren wollen oder können. Die Vorinstanz habe korrekt festgehalten, dass
es aufgrund des Suizidversuchs und der nicht erfolgten therapeutischen
Behandlung Unsicherheiten im Zusammenhang mit dem Kindeswohl gebe, weshalb die
Obhut nicht der Ehefrau übertragen werden könne. Sodann werde bestritten, dass
die Ehefrau es geschafft habe, sich vom Ehemann zu trennen. Vielmehr sei er
nicht mehr bereit gewesen, ihr nach vorangehenden Suizidversuchen und einer
aufgedeckten Affäre den Kindern zuliebe eine weitere Chance zu geben. Dass die
von der Ehefrau immer wieder vorgetragenen Anschuldigungen rein erfunden seien,
zeige sich unter anderem auch daran, dass die Strafanzeige just nach der
superprovisorischen Zuweisung der alleinigen Obhut an den Ehemann erfolgt und
die Einstellungsverfügung nicht angefochten worden sei. Es werde bestritten,
dass sämtliche mit der Ehefrau befassten Mediziner eine Befürchtung, dass es
wieder zu einer Kurzschlussreaktion kommen könnte, verneinen würden. Die
Ehefrau habe seit dem Suizidversuch keine therapeutische Unterstützung erhalten
und es lägen deshalb lediglich medizinische Akten von anfangs Februar (2025)
und neue offensichtlich im Hinblick auf die Berufung erstellte Unterlagen von
anfangs September vor, weshalb es keine dauernd behandelnden Ärzte gebe, die
irgendetwas bestätigen könnten. Die Ehefrau spiele den Suizidversuch immer noch
herunter und verkenne bis heute, dass es eben nicht um sie, sondern um die
Kinder gehe. Es sei zu einer signifikanten Kindeswohlgefährdung gekommen, die
Ehefrau habe bis heute diesbezüglich keinerlei Einsicht gezeigt, werde bis
heute nicht therapiert und habe einen Groll auf den Ehemann, der ihr aus ihrer
Sicht die Kinder weggenommen habe. Es werde bestritten, dass sich die Ehefrau
ernsthaft bemüht habe, einen Therapieplatz zu erhalten, ansonsten hätte sie
während des erstinstanzlichen Verfahrens ihre Suchbemühungen belegen können.
Dass der nun eingereichte Bericht von Dr. med. univ. E.___ belegen würde, dass
die Ehefrau nicht eigen- oder fremdgefährdet sei, sei falsch, weil er lediglich
die Angaben der Ehefrau wiedergebe. Mit der Feststellung im Bericht, dass von
einer signifikanten emotionalen Belastung auszugehen sei, werde die Befürchtung
einer weiteren Kurzschlussreaktion offensichtlich eher erhärtet als negiert.
Der Bericht zeige damit eindrücklich die Therapiebedürftigkeit der Ehefrau auf
und bestätige die von der Vorinstanz benannte momentan bestehende Unsicherheit.
Mit der im Berufungsverfahren eingereichten Anrufliste und den beiden E-Mails
sei eine intensive und fortlaufende Suche nach einem geeigneten Therapeuten
nicht nachgewiesen. Aus den anfänglich wenig zielführenden Suchbemühungen und
dem nun schnellen Erfolg mithilfe des Hausarztes sei der Schluss zu ziehen,
dass das Erstgespräch lediglich prozesstaktisch erfolgt sei und noch immer
keine ernstgemeinte Therapieeinsicht bestehe. Zu einer Therapie sei es bis
anhin noch nicht gekommen, zumal sich die Ehefrau erst jetzt im Hinblick auf
das Berufungsverfahren um einen Therapieplatz bemüht habe.
Es stimme nicht, dass die
Kinder beim Ehemann immer wieder von anderen Familienmitgliedern betreut
würden. Es sei vielmehr ein sehr kleiner, sehr vertrauter Kreis, der die
Kinderbetreuung bewältige. Im Zentrum stehe der Ehemann, welcher aufgrund
seines Schichtdienstes auch während des Tages die Betreuungsverantwortung
grundsätzlich wahrnehmen könne. Er werde durch seine Eltern unterstützt und als
Ersatz kämen schliesslich seine beiden Schwestern in Betracht.
Eine Wiederaufnahme der
alleinigen Obhut der Kindsmutter liege nicht im Interesse der Kinder, wobei
nicht klar sei, was unter einer Wiederaufnahme gemeint sein soll, zumal der
Ehefrau zu keinem Zeitpunkt die alleinige Obhut zugekommen sei.
Es sei zwar zutreffend,
dass nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei der Zuteilung der Obhut die
persönliche Betreuung im Vordergrund stehe. Dabei handle es sich aber nicht um
ein entscheidendes Kriterium und das Bundesgericht habe diese Voraussetzung
insofern präzisiert, als dass es erkannt habe, dass die Möglichkeit der Eltern,
das Kind persönlich zu betreuen, hauptsächlich dann eine Rolle spiele, wenn
spezifische Bedürfnisse des Kindes eine persönliche Betreuung notwendig
erscheinen liessen oder wenn ein Elternteil selbst in Randzeiten (morgens,
abends und an Wochenenden) nicht bzw. kaum zur Verfügung stünde und ansonsten
von der Gleichwertigkeit von Eigen- und Fremdbetreuung auszugehen sei. Somit
könne die Ehefrau aus der persönlichen Betreuung nichts für sich ableiten, weil
die Kinder keine spezifischen Bedürfnisse im Sinne der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung hätten. Es werde bestritten, dass die Zuweisung der alleinigen
Obhut an den Ehemann ein Schock für die Kinder gewesen sei und es werde nochmals
festgehalten, dass der Schichtdienst es dem Ehemann gerade ermögliche, die
Kinder oft selbst zu betreuen.
Dass das Kindeswohl beim
Ehemann gefährdet sei, werde bestritten. Es sei zutreffend, dass es bei C.___
zu einem Treppensturz gekommen sei. Die Schwester des Ehemannes, welche
Praxisassistentin im Kinderarzthaus sei, sei nach Durchführung diverser
Kurztests der Meinung gewesen, dass es sich um eine harmlose Prellung handle,
und habe empfohlen mit C.___ nur zum Arzt zu gehen, falls sich der Zustand
nicht schnell verbessern sollte. Da C.___ schnell keine Beschwerden mehr gehabt
habe, sei eine Vorstellung bei einem Kinderarzt nicht mehr notwendig gewesen.
Im Zusammenhang mit dem Hautausschlag von D.___ sei der Ehemann
selbstverständlich beim Arzt gewesen, nur habe die verschriebene Salbe nicht
sofort genützt.
Die von der Ehefrau
eingereichten Bilder von den gesundheitlichen Auffälligkeiten der Kinder
dienten nur der Stimmungsmache. Alles sei jeweils adäquat medizinisch behandelt
und teilweise auch ärztlich abgeklärt worden. Der Ehemann habe sich immer
korrekt verhalten, was in Bezug auf die Vergangenheit von der Ehefrau leider
nicht gesagt werden könne. Sie habe erwiesenermassen wichtige Kontrollen und
Impftermine der Kinder ohne Mitteilung an den Ehemann oder die Arztpraxis
teilweise unter Angabe von falschen Tatsachen abgesagt oder schlicht verpasst.
Dies sei so weit gegangen, dass D.___ nach Zuteilung der alleinigen Obhut an
den Ehemann wichtige Impfungen und Kontrollen habe nachholen müssen.
Die Ausführungen der
Ehefrau über mögliche physische Gewalt des Ehemannes gegenüber den Kindern
dienten abermals der Stimmungsmache. C.___ sei ab der gesamten Situation sehr
verunsichert. Daher erheische sie auch vermutungsweise Aufmerksamkeit, indem
sie den Eltern dramatische, erfundene Geschichten oder überrissene Geschichten
des jeweils anderen Elternteils erzähle. Zumindest bei der Mutter stosse sie
dann auf grosses Interesse, was ihr Halt zu geben und ihr auch einen Zugang zur
Ehefrau zu ermöglichen scheine. Auch gegenüber dem Ehemann und seiner Familie
erzähle sie sehr viel über die Ehefrau.
Selbstverständlich würden
die Kinder nicht manipuliert oder beeinflusst und auch die Familie des
Ehemannes spreche nicht schlecht über die Ehefrau. Es werde auch bestritten,
dass sich der Ehemann für irgendetwas rächen möchte. Immerhin habe er mit der
Ehefrau weiterhin an der Ehe gearbeitet, nachdem er sie in flagranti mit ihrer
Affäre erwischt habe und schliesslich habe er ihr das Leben gerettet, indem es
an ihm gelegen sei, dass es lediglich bei einem Suizidversuch geblieben sei.
2.4 In Ihrer Eingabe vom
24. November 2025 bestätigt die Ehefrau sämtliche bisherigen Ausführungen und
hält ergänzend fest, dass sie entgegen den Ausführungen des Ehemannes lediglich
einen einzigen Suizidversuch unternommen habe. Ausserdem habe sie sich in fachärztliche
Behandlung begeben und führe ihre Therapie bei Dr. E.___ weiterhin fort. Dieser
halte im Verlaufsbericht vom 17. November 2025 ausdrücklich fest, dass bei ihr
keine Hinweiszeichen für eine aktuelle psychische Krise bestünden und es keine
Anzeichen von Selbst- oder Fremdgefährdung gebe, sie psychisch stabil sei und
es keine Hinweise auf eine akute oder latente Suizidalität gebe. Der Bericht
bestätige somit ausdrücklich, dass die Ehefrau psychisch stabil und nicht
suizidal sei. Die gemäss Einschätzung der Vorinstanz nicht auszuschliessende Kindeswohlgefährdung
bei einer Obhutszuteilung an die Ehefrau sei somit nachweislich nicht gegeben.
Die Unsicherheit bezüglich der psychischen Stabilität der Ehefrau sei der
einzige Grund für die Obhutszuteilung an den Ehemann gewesen. Mit dem Wegfall
dieser Unsicherheit entfalle auch die Grundlage für die von der Vorinstanz
vorgenommene Obhutszuteilung, weshalb die Obhut folgerichtig der Ehefrau
zuzuteilen sei. Selbst wenn die Vorinstanz ihren Entscheid aufgrund der angeblichen
Unsicherheit bezüglich des psychischen Zustands der Ehefrau hätte fällen dürfen
– was bestritten werde – so sei dieser Entscheid angesichts der Tatsache, dass
diese Unsicherheit vollständig habe ausgeräumt werden können, in jedem Fall nicht
mehr angemessen und im Kindeswohl und entsprechend zu korrigieren.
Es werde bestritten, dass
der Ehemann bemüht wäre, die Kontakte der Kinder mit der Ehefrau zu fördern und
sie in schulische Belange einzubinden. Er erlaube ihr ausserhalb der
Besuchstage keinerlei Kontakt mit den Kindern, auch nicht telefonisch und selbst
dann nicht, als sich D.___ Mitte Oktober 2025 bei einem Sturz am Kinn verletzt
habe und die Ehefrau ihn ausserhalb der zweiwöchigen Besuchswochenenden gerne
einmal kurz gesehen hätte und zeitlich völlig flexibel gewesen sei. Sodann habe
er ihr weder mitgeteilt, dass er D.___ in der Spielgruppe angemeldet [recte
wohl: abgemeldet], noch dass er C.___ in einem Deutschkurs angemeldet habe. Es
müsse somit die Bindungstoleranz des Ehemannes ernsthaft in Frage gestellt
werden, weshalb dessen alleinige Obhut klarerweise nicht im Kindeswohl liege.
2.5 Der Ehemann bestätigt
in seiner Eingabe vom 8. Dezember 2025 seine bisherigen Ausführungen und hält
ergänzend fest, es sei unbestritten, dass die Ehefrau während des
Zusammenlebens die Hauptbetreuungsperson der Kinder gewesen sei, während er
hauptsächlich für das Einkommen der Familie zuständig gewesen sei. Er habe die
Kinder aber nach Massgabe seiner Möglichkeiten auch mitbetreut. Da er
Schichtdienst gehabt habe und habe, sei er oft tagsüber zuhause gewesen und
habe die Kinder betreuen können. Nur so sei es überhaupt möglich gewesen, dass
die Ehefrau zuletzt einer Arbeit habe nachgehen können. Auch heute könne er
trotz seiner Vollzeitstelle die Kinder massgebend persönlich betreuen.
Auch mit dem nun
eingereichten Verlaufsbericht von Dr. E.___ liege keine fachmännische
Begutachtung des psychischen Zustands der Ehefrau vor. Ein behandelnder Arzt
werde immer dazu neigen, für seine Patientin Partei zu beziehen, weshalb dessen
Verlaufsberichte und Atteste kaum Beweiskraft in einem strittigen Verfahren
aufwiesen und schon gar nicht als Gutachten anzusehen seien. Auch sei nicht
bewiesen, dass eine adäquate therapeutische Behandlung stattfinde. Die Ehefrau
führe nicht aus, wie oft sie bereits Sprechstunde gehabt habe, in welchen
Intervallen sie ihren behandelnden Arzt sehe und wie der Therapieverlauf
aussehen solle. Sie sei offensichtlich therapiebedürftig und es sei evident,
dass sie die bisherigen Sprechstunden lediglich aus prozesstaktischen Gründen
besucht habe, um weitere vermeintliche Beweise erstellen zu lassen, dass es ihr
gut gehe. Wiederholt zu behaupten, dass der Suizidversuch eine reine
Kurzschlussreaktion gewesen sei, gehe zu kurz und zeige auf, dass dessen
Hintergründe bis heute nicht therapeutisch aufgearbeitet worden seien. Das
Risiko, dass es wieder zu einer Kurzschlussreaktion kommen könnte, bestehe
damit nach wie vor.
Die sozialpädagogische
Familienbegleitung sei am Standortgespräch vom 13. November 2025 für beendet
erklärt worden. Aufgrund von Problemen bei der Rückgabe der Kinder nach dem
Besuchswochenende vom 28. bis 30. November 2025 sehe sich die Beiständin jedoch
veranlasst, die sozialpädagogische Familienbegleitung fortzuführen.
Die Ehefrau habe nicht
bestritten, dass der Ehemann erst nach dem entsprechenden Wochenende von C.___s
Treppensturz erfahren habe. Weshalb die Ehefrau dann aber anlässlich des
Besuchswochenendes, an welchem C.___ die ganze Zeit Schmerzen gehabt haben soll
und nach Ansicht der Ehefrau zwingend zum Arzt hätte gehen müssen, nicht selbst
zum Arzt gegangen sei, erhelle nicht. Sie sei in der Betreuungsverantwortung
gewesen und es wäre in ihrer elterlichen Verantwortung gewesen, einen Arzt
aufzusuchen, wenn sie tatsächlich der Meinung gewesen wäre, C.___ müsse zum
Arzt.
Der Ehemann sei
selbstverständlich bemüht, die Ehefrau mithilfe der Beiständin und der
Familienbegleitung in sämtliche Prozesse einzubeziehen. Die Abmeldung von D.___
in der Spielgruppe sei in Absprache mit sämtlichen involvierten Personen
erfolgt. Die Ehefrau sei informiert worden und dies sei auch zentrales Thema
anlässlich des Standortgesprächs vom 13. November 2025 gewesen. Sodann habe die
Ehefrau C.___ faktisch in den Deutschkurs angemeldet, indem sie im
Anmeldeformular für den Kindergarten angekreuzt habe, dass C.___ wenig deutsch
könne, was dann automatisch zur Anmeldung in den Deutschkurs geführt habe.
2.6 In ihren Eingaben vom
22. Dezember 2025 (Ehefrau) und vom 15. Januar 2026 (Ehemann) halten beide
Parteien an ihren bisherigen Ausführungen fest, ohne wesentliches Neues
vorzubringen.
2.7 Die
Obhut beinhaltet die Befugnis zur täglichen Betreuung des
minderjährigen Kindes, und damit das Recht, mit ihm in häuslicher Gemeinschaft
zu leben und die Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit seiner Pflege und
laufenden Erziehung auszuüben (BGE 147 III 121, 123 f.; 142 III 612, 614;
142 III 617, 619 f.). Die Obhut ist grundsätzlich Teil der
elterlichen Sorge, bei gemeinsamer Sorge kann sie jedoch durch Entscheid des
Gerichts (Art. 176 Abs. 3; Art. 133 Abs. 1 Ziff. 2; Art. 134 Abs. 4; Art. 298
Abs. 2; Art. 298c ZGB) einem Elternteil zugeteilt werden.
Leitprinzip für die
Regelung der Kinderbelange ist das Kindeswohl. Die Interessen der Eltern haben
in den Hintergrund zu treten (Urteil des Bundesgerichts vom 30. April 2021 in:
FamPra.ch 2021, 824, 829; Urteil des Bundesgerichts 5A_669/2020 vom 25. März
2021 E. 3.1.1; Urteil des Bundesgerichts vom 29. Januar 2020 in: FamPra.ch
2020, 467, E. 3.1.2; Urteil des Bundesgerichts 5A_991/2019 vom 19. Januar 2021
E. 5.1.1). Einbezogen werden müssen zunächst die bestehenden Bindungen des
Kindes zu den beiden Elternteilen. Entscheidend ist sodann die Erziehungsfähigkeit
der Eltern (BGE 142 III 612, 615 f.; 142 III 617, 620 ff.; Urteil des
Bundesgerichts vom 29. Januar 2020, in: FamPra.ch 2020, 467, E. 3.1.2; Urteil
des Bundesgerichts 5A_669/2020 vom 25. März 2021 E. 3.1.1). Dazu kommen ihre
Eignung und Bereitschaft, sich persönlich um die Kinder zu kümmern und sich mit
ihnen zu beschäftigen (BGE 142 III 612, 616; 142 III 617, 621), welche
hauptsächlich dann eine Rolle spielt, wenn spezifische Bedürfnisse der Kinder
eine persönliche Betreuung notwendig erscheinen lassen oder wenn ein Elternteil
auch in den Randzeiten (morgens, abends und an den Wochenenden) nicht bzw. kaum
zur Verfügung stünde; ansonsten ist von der Gleichwertigkeit von Eigen- und
Fremdbetreuung auszugehen (Urteil des Bundesgerichts 5A_707/2019 vom 18. August
2020 E. 3.1.1). Massgeblich ist sodann
die Kooperationsbereitschaft und die Bereitschaft insb. die Beziehung
zum anderen Elternteil zuzulassen (Urteile des Bundesgerichts 5A_534/2019 vom
31. Januar 2020, E. 3.1;5A_66/2019 vom 5. November 2019 E. 4.1; BGE 115 II
206 ff.). Das Konfliktverhalten der Eltern kann deren Erziehungs- und
Betreuungsfähigkeit beeinträchtigen (Urteile des Bundesgerichts 5A_616/2020 vom
23. November 2020 E. 2.1.1;5A_17/2017 vom 25. Oktober 2017 E. 2). Es ist
diejenige Lösung zu wählen, die unter Berücksichtigung der gesamten Umstände
dem Kind die notwendige Stabilität der Beziehungen gewährleistet, die es für
seine optimale Entwicklung und Entfaltung benötigt (vgl. Urteil des Bundesgerichts
5A_669/2020 vom 25. März 2021 E. 3.1.1; BGE 136 I 178, 181 = Pra 2010, 833,
835; vgl. zum Ganzen Ingeborg Schwenzer/Michelle Cottier in: Thomas
Geiser/Christiana Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar ZGB I, 7. Aufl. 2022,
N. 5 zu Art. 298 ZGB).
2.8.1 Vorab ist
festzuhalten, dass der Entscheid der Vorinstanz, die superprovisorische
Obhutszuteilung an den Ehemann zu bestätigen in jeder Hinsicht nachvollziehbar
und nicht zu beanstanden ist. Dass der von der Ehefrau am 31. Januar 2025
unternommene Suizidversuch für die beiden Kinder ein verstörendes und
belastendes Erlebnis war und es eine Kindeswohlgefährdung darstellt, die Kinder
solchen Erlebnissen auszusetzen, bedarf – wie die Vorinstanz zu Recht festhält
– keiner weiteren Erklärung. Ebenso zutreffend war die Feststellung der
Vorinstanz, dass so kurz nach dem Suizidversuch und ohne dass die ihm
zugrundeliegenden Probleme therapeutisch behandelt worden sind eine erneute
Kindeswohlgefährdung bei einer Obhutszuteilung an die Ehefrau nicht
ausgeschlossen werden könne. Daran vermögen auch die im erstinstanzlichen
Verfahren eingereichten Unterlagen der Psychiatrischen Dienste nichts zu
ändern. Dem Austrittsbericht vom 7. Februar 2025 (Beilage 4 zur Stellungnahme
vom 26. März 2025) und den Einträgen in der Krankengeschichte (Beilage 3 zur Stellungnahme
der Ehefrau vom 29. April 2025) ist zu entnehmen, dass der Austritt aus der
Psychiatrischen Klinik am 3. Februar 2025 – notabene drei Tage nach dem
Ereignis und nur einen Tag nach Klinikeintritt – entgegen dem ärztlichen Rat
erfolgt ist. Dabei ist der Ehefrau eine Nachbetreuung bei einem ambulanten
Psychiater dringend empfohlen worden. Auch eine Kurzintervention im Rahmen des
hausinternen «Attempted Suicide Short Intervention Program» (ASSIP) ist ihr empfohlen
worden, was sie jedoch abgelehnt hat. Im Bericht vom 11. März 2025 über
das Erstgespräch in der ambulanten Sprechstunde der Psychiatrischen Dienste vom
7. März 2025 (Beilage 8 zur Stellungnahme der Ehefrau vom 26. März 2025) ist
der Ehefrau erneut zu einer ambulant-psychiatrischen Behandlung geraten worden.
Auch wenn sich die Ehefrau gegenüber den Ärzten der Klinik von Suizidgedanken
und -absichten distanziert hat, haben diese offenbar eine dringende
Behandlungsnotwendigkeit erkannt. Bemerkenswert im Zusammenhang mit dem
Erstgespräch ist, dass sich die Ehefrau am 7. März 2025 und somit unmittelbar
nach Anordnung der superprovisorischen Obhutszuteilung an den Ehemann vom 5. März
2025 in der Klinik vorgestellt und um ein Zeugnis gebeten hat, dass sie gesund
sei. Dieses Verhalten zeugt nicht von Problemeinsicht und dürfte ebenso
prozesstaktisch motiviert gewesen sein wie die Erlangung des Schreibens von Dr. F.___
vom 10. März 2025 (Beilage 7 zur Stellungnahme der Ehefrau vom 26. März
2025), worin dieser als Hausarzt bestätigt, dass seine «Patientin aktuell keine
Medikamente einnimmt und einen stabilen Gesundheitszustand hat». Berücksichtigt
man ausserdem, dass sich die mit der Ehefrau befassten Ärzte für die
Beurteilung der Suizidalität in erster Linie auf deren Angaben stützten, welche
offensichtlich teilweise nicht der Wahrheit entsprachen (unterschiedliche
Angaben zu den Umständen, die zum Suizidversuch geführt haben), und dass bis zum
Erlass der angefochtenen Verfügung mit der therapeutischen Aufarbeitung noch
nicht begonnen worden war, ist mit der Vorinstanz ohne weiteres davon
auszugehen, dass das Risiko einer erneuten Kindeswohlgefährdung einer
Obhutszuteilung an die Ehefrau entgegengestanden ist.
2.8.2 Nach Art. 317 Abs. 1bis
ZPO sind neue Tatsachen und Beweismittel im Rechtsmittelverfahren bis zur
Urteilsberatung zu berücksichtigen, wenn der Sachverhalt von Amtes wegen zu
erforschen ist. Zu prüfen ist deshalb, ob seit Erlass der angefochtenen
Verfügung Veränderungen eingetreten sind, die eine Zuteilung der Obhut an die
Ehefrau gebieten.
Es ist unbestritten, dass
sich die Befürchtungen einer erneuten Kurzschlussreaktion der Ehefrau bis heute
nicht bewahrheitet haben. Im Weiteren befindet sie sich seit dem 10. September
2025 bei Dr. med. univ. (A) E.___ in ambulanter psychotherapeutischer
Behandlung. In seinem Bericht vom 17. November 2025 (Beilage 2 zur Eingabe der
Ehefrau vom 24. November 2025) führt Dr. E.___ u.a. aus, die Ehefrau habe sich
in sämtlichen Kontakten psychopathologisch unauffällig, emotional stabil und
zuverlässig gezeigt. Aus fachärztlicher Sicht bestünden keine Hinweise auf eine
akute oder latente Suizidalität. Die Patientin zeige eine stabile psychische
Verfassung, adäquate Selbstfürsorge und eine nachvollziehbare,
verantwortungsbewusste Haltung im Umgang mit ihren Kindern. Der Verlauf seit
der vergangenen Krisensituation sei als nachhaltig stabilisiert einzuschätzen. Dr.
E.___ ist Oberarzt bei den Psychiatrischen Diensten der [...]. Es besteht kein Anlass,
dessen fachärztliche Beurteilung anzuzweifeln. Im Ergebnis bestätigt er die
Einschätzung sämtlicher Ärzte, welche sich seit dem Suizidversuch von Ende
Januar 2025 mit der Ehefrau befasst und Hinweise auf eine weiterhin bestehende
Suizidalität verneint haben. Vor diesem Hintergrund ist festzustellen, dass
sich die Unsicherheit bezüglich weiterer von der Ehefrau ausgehender Kindeswohlgefährdungen,
welche Grund für den Obhutsentscheid der Vorinstanz war, inzwischen erheblich
verringert hat.
Indessen ist aber auch zu
beachten, dass sich die Kinder seit März 2025 und damit seit nunmehr über einem
Jahr unter der alleinigen Obhut des Ehemannes befinden. Auch wenn die Ehefrau
während des Zusammenlebens mit dem Ehemann unbestrittenermassen die
Hauptbetreuungs- und -bezugsperson der Kinder war, befinden sie sich seit der
superprovisorischen Obhutszuteilung nun erstmals über einen längeren Zeitraum
unter der alleinigen Obhut nur eines Elternteils. Eine Zuteilung der alleinigen
Obhut an die Ehefrau würde für die beiden Kinder somit nicht eine Rückkehr in
altbekannte Verhältnisse bedeuten, sondern die erneute Konfrontation mit einer
für sie neuen Situation. Ein solches Hin und Her widerspricht dem Bedürfnis der
Kinder nach Stabilität der Verhältnisse und wäre nur zu rechtfertigen, wenn
andere Aspekte des Kindeswohls diesen Nachteil überwiegen würden. Dies ist
jedoch nicht der Fall.
So gibt es keinen Anlass,
an der Erziehungsfähigkeit beider Eltern zu zweifeln. Soweit die Ehefrau dies
beim Ehemann unter Geltendmachung einer mangelnden Bindungstoleranz in Frage
stellt, ist dem entgegenzuhalten, dass eine solche nicht allein deswegen angenommen
werden kann, weil er ihren Wünschen nach zusätzlichen Kontakten zu den Kindern
nicht jedes Mal unverzüglich nachkommt. Dass der Ehemann oder dessen Familie
die Kinder beeinflussen oder von ihrer Mutter entfremden würden, ist eine
blosse Behauptung der Ehefrau, für die es keine Belege gibt. Ebenso wenig ist
davon auszugehen, dass das Kindeswohl beim Vater dadurch gefährdet ist, dass er
ungenügend auf die physische Gesundheit der Kinder achtet. Wichtig ist, dass deren
Wohlbefinden stets im Auge behalten, Veränderungen und gesundheitliche
Bedürfnisse erkannt werden und bei Notwendigkeit angemessen reagiert wird. Ob
dies zutrifft, bemisst sich nicht nach der Häufigkeit von Arztbesuchen. Die
Ehefrau wirft dem Ehemann in diesem Zusammenhang vor, er habe ihr
wahrheitswidrig angegeben mit den Kindern beim Arzt gewesen zu sein, als C.___
nach einem Treppensturz Schmerzen am Bein und D.___ einen Ausschlag am Kopf
gehabt habe. Bezüglich der Beinbeschwerden von C.___ ist unbestritten, dass
diese ohne ärztliche Behandlung schnell wieder verschwunden sind und eine
Notwendigkeit für eine ärztliche Behandlung gar nicht bestanden hat. Bezüglich
des Hautausschlags von D.___ erweist sich der Vorwurf als offensichtlich
unzutreffend, nachdem der Ehemann nachweisen konnte, dass er mit dem Sohn bei
einer Hautärztin war (Beilage 4 des Ehemannes). Die von der Ehefrau angeführten
Vorfälle zeugen allenfalls von einer mangelhaften Kommunikation zwischen den
Ehegatten, sie vermögen jedoch nicht zu belegen, dass sich der Ehemann
ungenügend um das gesundheitliche Wohlergehen der Kinder kümmert. Ausser vagen
Befürchtungen der Ehefrau liegen auch keine Hinweise dafür vor, dass die Kinder
beim Ehemann physischer Gewalt ausgesetzt sind.
Die Ehefrau hat nicht
(substanziiert) bestritten, dass die Kinder während des Zusammenlebens von
beiden Elternteilen betreut worden sind, auch wenn sie die Betreuung aufgrund
der damaligen Rollenteilung zum überwiegenden Teil wahrgenommen hat. Seit der
Trennung werden die Kinder vom Ehemann betreut, welcher dabei von seinen
Eltern, in deren Haushalt er mit den Kindern lebt, und seinen Schwestern
unterstützt wird. Sie befinden sich damit nach wie vor unter der Obhut einer
ihnen seit jeher vertrauten Bezugs- und Betreuungsperson. Soweit sie während
der Arbeitstätigkeit des Ehemannes von ihren Grosseltern oder Tanten betreut
werden, ist festzustellen, dass diese Betreuung der persönlichen Betreuung
durch einen Elternteil gleichwertig ist, zumal vorliegend keine spezifischen
Bedürfnisse der Kinder geltend gemacht werden oder zu erkennen sind, welche
eine Eigenbetreuung notwendig erscheinen lassen.
Zusammenfassend besteht
somit kein Grund für eine Neuzuteilung der Obhut an die Ehefrau.
3. Besuchsrecht
3.1 Die Ehefrau beantragt
eventualiter, für den Fall, dass die Obhut beim Ehemann verbleibt, dass ihr
Besuchsrecht um einen Tag pro Woche erweitert wird. Konkret soll sie berechtigt
und verpflichtet werden, die Kinder zusätzlich jeden Mittwoch von 09.00 Uhr bis
18.00 Uhr zu betreuen. Sie beantragte bereits bei der Vorinstanz ein
entsprechendes Besuchsrecht. Der Vorderrichter beliess es jedoch bei einem
gerichtsüblichen Besuchsrecht von jedem zweiten Wochenende und führte zur
Begründung aus, um Ruhe in das Familiensystem zu bringen, werde vorerst ein
gerichtsübliches Besuchsrecht von Freitagabend, 18.00 Uhr, bis Sonntagabend,
18.00 Uhr, als Mindestkontaktrecht festgelegt. Die Eltern seien aber frei,
unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der Kinder jederzeit eine abweichende
Kontaktregelung zu vereinbaren.
3.2 Zur Begründung des
Eventualantrages macht die Ehefrau geltend, sie sei nach wie vor die
Hauptbezugsperson der Kinder und diese hätten das Bedürfnis, ihre Mutter
häufiger zu sehen und sie bräuchten sie als emotionale Stütze.
3.3 Der Ehemann entgegnet
im Wesentlichen, im Zusammenhang mit ihrem Eventualantrag komme die Ehefrau
ihrer Rügeobliegenheit nicht nach, indem sie sich nicht mit dem
vorinstanzlichen Entscheid befasse. Die Vorinstanz habe nämlich genau diesen
Antrag bereits abgelehnt und ausgeführt, dass ein zusätzlicher Mittwoch Unruhe
ins Familiensystem bringen würde. Dem sei zuzustimmen. C.___ habe am
Mittwochmorgen Schule, weshalb der Antrag primär D.___ betreffe, was zu einer
massiven und nicht nachvollziehbaren Ungleichbehandlung der Kinder führen
würde. Sodann würde ein weiterer Besuchstag unter der Woche einen zusätzlichen
Organisationsaufwand für den Ehemann bedingen, zumal mit Schulbeginn von C.___
sowie Übergaben von D.___ gleich mehrere Übergaben organisiert werden müssten.
Ausserdem habe es die Ehefrau versäumt darzulegen, wie sie die
Betreuungsverantwortung trotz Vollzeitbeschäftigung, welcher sie bei Zuteilung
der alleinigen Obhut an den Ehemann nachzugehen habe, bewerkstelligen wolle.
Sie arbeite im Verkauf und damit genau zu den [zusätzlich] beantragten
Besuchszeiten. Es werde im Sinne der Kinder besser sein, wenn das Besuchsrecht
im Umfang der Möglichkeiten für die Dauer des Verfahrens schrittweise mit Hilfe
der Beiständin ausgeweitet werde.
3.4 In ihrer Eingabe vom
24. November 2025 hält die Ehefrau am Eventualantrag fest und führt weiter aus,
es treffe nicht zu, dass ein zusätzlicher Betreuungstag Unruhe ins
Familiensystem bringen würde. Vielmehr würde ein zusätzlicher Tag mit der
Ehefrau den Kindern Sicherheit und Stabilität geben und den langen zweiwöchigen
Unterbruch zwischen den Betreuungswochenenden durchbrechen. Auch die Vorinstanz
habe festgehalten, dass lediglich vorerst auf einen zusätzlichen Betreuungstag
zu verzichten sei, weil sie offenbar noch davon ausgegangen sei, dass der
Ehemann der Ehefrau weitere Kontakte mit den Kindern ermöglichen würde, was
dieser jedoch nicht tue. Die angebliche Bereitschaft des Ehemannes, das
Besuchsrecht mit Hilfe der Beiständin schrittweise auszuweiten, müsse vor
diesem Hintergrund ernsthaft angezweifelt werden. Es bedürfe deshalb einer
verbindlichen Ausweitung des Besuchsrechts. Die vom Ehemann vorgebrachte
Ungleichbehandlung der Kinder, weil C.___ vormittags in der Schule sei und D.___
nicht, spreche nicht gegen eine Ausweitung des Besuchsrechts. Um unnötig viele
Übergaben zu vermeiden, sei die Ehefrau gerne bereit, den Ehemann bei C.___s
Schule zu treffen und D.___ dort zu übernehmen.
3.5 In seiner Eingabe vom
8. Dezember 2025 führt der Ehemann aus, das letzte Betreuungswochenende der
Ehefrau habe exemplarisch gezeigt, dass insbesondere die Übergabe der Kinder
noch nicht reibungslos funktioniere. Die Kinder würden wiederholt zu spät
übergeben und es sei erst jüngst zu einer krassen Auseinandersetzung gekommen,
anlässlich welcher die Ehefrau dem Ehemann nichts anderes als den Tod gewünscht
habe. Weitere Besuche und damit zusammenhängende Übergaben seien damit momentan
nicht förderlich und brächten nur eine Unruhe ins Familiengefüge. Dabei werde
nach wie vor daran festgehalten, dass momentan ein weiterer Besuchstag für den
Ehemann einen massiven organisatorischen Mehraufwand bedeuten würde und
gleichzeitig könne sich die Ehefrau jederzeit mithilfe der Beiständin und der
Familienbegleitung darum bemühen, dass weitere fixe Besuchstage vereinbart
würden. Eine jetzige zwingende Anordnung wäre verfrüht und sei daher nicht
angezeigt. Schliesslich werde die Ehefrau ihr Pensum auf 100% erhöhen müssen
und sie habe nicht dargetan, wie sie eine Betreuung am Mittwoch überhaupt
bewerkstelligen möchte, wenn sie unter Umständen mittwochs arbeiten müsste.
3.6 Eltern, denen die
elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das
unmündige Kind haben gemäss Art. 273 Abs. 1 ZGB Anspruch auf angemessenen
persönlichen Verkehr (vgl. dazu BGE 123 III 445 E. 3 S. 450 ff.; 120 II
229 E. 3 S. 232; 119 II 201 E. 3 S. 204; 111 II 405 E. 3 S. 407). Dabei haben
Vater und Mutter alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum
anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Aufgabe der erziehenden Person
erschwert (Art. 274 Abs. 1 ZGB). Das Recht auf angemessenen persönlichen
Verkehr steht Eltern und Kindern um ihrer Persönlichkeit willen zu (BBl 1974 II
52; BGE
119 II 201 E. 3 S.
204). In erster Linie dient das Besuchsrecht indessen dem Interesse des Kindes.
Bei dessen Festsetzung geht es nicht darum, einen gerechten Interessenausgleich
zwischen den Eltern zu finden, sondern den elterlichen Kontakt mit dem Kind in
dessen Interesse zu regeln. Die Festlegung des Besuchsrechts muss sich am
Einzelfall orientieren. In der Praxis wird bei der Regelung der Häufigkeit und
der Dauer der Besuchskontakte in erster Linie auf das Alter des Kindes
abgestellt. Die Bedürfnisse eines Kleinkindes entsprechen nicht denjenigen
eines Jugendlichen (BGE 122 III 404, 407, E. 3a; 120 II 229, 233, E. 3b/aa).
Bei Kindern im Vorschulalter werden Besuchskontakte in kleinerem zeitlichen
Umfang festgelegt als bei älteren Kindern (VGer BS, BJM 1987, 303, 305; Hammer-Feldges, ZVW 1993, 15, 16; Felder/Hausheer, ZBJV 1993, 698, 701; Vetterli, FamPra.ch 2009, 23, 28 f.).
3.7 Es scheint auch unter
den Ehegatten zumindest grundsätzlich unbestritten zu sein, dass ein guter
Kontakt zu beiden Elternteilen für die gesunde Entwicklung der Kinder wichtig
ist. Wenn der Ehemann gegen die von der Ehefrau beantragte Erweiterung des Besuchsrechts
einwendet, sie komme ihrer Rügeobliegenheit nicht nach, weil sie sich nicht mit
dem vorinstanzlichen Entscheid befasse, mit dem dieser Antrag bereits abgelehnt
worden sei, verkennt er, dass auch im Zusammenhang mit dem Besuchsrecht Art.
317 Abs. 1bis ZPO gilt, so dass auch hier seither eingetretene
Veränderungen zu berücksichtigen sind.
Wie die Ehefrau zutreffend
ausführt, hat der Vorderrichter in seiner Begründung zum Kontaktrecht festgehalten,
dass vorerst auf einen zusätzlichen wöchentlichen Betreuungstag zu verzichten sei,
um Ruhe in das Familiensystem zu bringen. Nachdem seit der erstmaligen
Anordnung des nach wie vor geltenden Besuchsrechts mittlerweile über ein Jahr
vergangen ist, kann davon ausgegangen werden, dass die erhoffte Ruhe inzwischen
eingekehrt ist. Die in der Begründung zur angefochtenen Verfügung vom
Vorderrichter angedeutete Erwartung, dass sich die Ehegatten über eine
Erweiterung des Besuchsrechts werden einigen können, hat sich – wie das
vorliegende Verfahren eindrücklich zeigt – indessen nicht bewahrheitet. Es
wirkt geradezu zynisch, wenn der Ehemann sich hier mit fadenscheinigen
Argumenten gegen jede Ausdehnung des Besuchsrechts wehrt und gleichzeitig
ausführt, die Ehefrau könne sich jederzeit mithilfe der Beiständin und der
Familienbegleitung darum bemühen, dass weitere fixe Besuchstage vereinbart
würden.
Ein zusätzlicher
Betreuungstag führt beim Ehemann nicht zu einem «massiven organisatorischen
Mehraufwand». Wie eine telefonische Anfrage bei der Schulleitung [...] vom 27.
Mai 2026 ergeben hat, haben sowohl der Kindergarten als auch die Primarschule
Blockzeiten, welche vormittags von 08.15 Uhr (Kindergarten) bzw. 07.45 Uhr
(Primarschule) bis 11:45 Uhr dauern. Wenn die Betreuungsverantwortung für beide
Kinder jeweils eine Viertelstunde vor Kindergarten- bzw. Schulbeginn von C.___
auf die Ehefrau übergeht, ist je eine Übergabe morgens und abends notwendig,
was für den Ehemann organisatorisch ohne Weiteres machbar ist. Auch der Ehefrau
ist es zumutbar, die Kinder um diese Zeit beim Ehemann in Empfang zu nehmen,
zumal ihre Wohnorte lediglich wenige Gehminuten voneinander und vom
Kindergarten bzw. der Schule entfernt sind.
Obschon die
Unterhaltsberechnung der Vorinstanz auf einem (hypothetischen) Einkommen der
Ehefrau für ein 100%-Pensum basiert, begnügt sie sich offenbar nach wie vor mit
einem 60%-Pensum. Es wird ihr deshalb vorläufig ohne Weiteres möglich sein,
ihre Arbeitstätigkeit um einen zusätzlichen Betreuungstag unter der Woche herum
zu planen. Die Ehefrau arbeitet aktuell als […] beim […] [...] in [...],
welches an sechs Tagen pro Woche während 10 Stunden geöffnet hat (vgl.
Öffnungszeiten [...], publiziert auf: https://[...] [zuletzt besucht am 27. Mai
2026]). Sollte sie ihr Arbeitspensum in Zukunft aufstocken, ist davon
auszugehen, dass sie einen zusätzlichen Betreuungstag an den verbleibenden fünf
Tagen wird ausgleichen können, zumal alle mit ihrem jetzigen Arbeitgeber
vergleichbaren […] der Region in etwa die gleichen Öffnungszeiten haben.
Da vermehrte und in
kürzeren Abständen erfolgende Kontakte zur Mutter ohne Zweifel im Interesse der
Kinder liegen und vom Ehemann dagegen keine stichhaltigen Argumente vorgebracht
werden, ist der Eventualantrag der Ehefrau in dem Sinne gutzuheissen, dass sie
zusätzlich zum vorinstanzlich angeordneten Kontaktrecht zu berechtigen ist, die
beiden Kinder jeden Mittwoch von 08.00 Uhr bzw. ab C.___s Eintritt in die
Primarschule von 07.30 Uhr bis 18.00 Uhr zu betreuen.
4. Wie die Ehefrau in
Randziffer 15 ihrer Eingabe vom 24. November 2025 klargestellt hat, akzeptiert
sie die von der Vorinstanz festgelegten Kinder- und
Ehegattenunterhaltsbeiträge, falls das Berufungsgericht die vorinstanzliche
Obhutszuteilung bestätigen sollte. Da dies nun zutrifft und der Unterhalt auch
vom Ehemann nicht angefochten worden ist, bleibt es bei den vom
Amtsgerichtspräsidenten festgesetzten Unterhaltsbeiträgen.
5. Aufgrund des Gesagten
erweist sich die Berufung der Ehefrau als teilweise begründet. Sie ist
teilweise gutzuheissen.
III.
1. Der Ehemann verlangt
mit Anschlussberufung, dass die vorinstanzlich festgelegte Ferienregelung
dahingehend ergänzt wird, dass ihm unabhängig vom Wahlrecht im
Nichteinigungsfalle jeweils die letzten zwei Wochen der Sommerschulferien
zugesprochen werden. Zur Begründung macht er zusammenfassend und im
Wesentlichen geltend, er habe sich mit der Ehefrau über die Ferien 2025 und
2026 weitgehend einigen können. Jedoch habe die Ehefrau unter Berufung auf ihr
Wahlrecht auf der Zusprechung der letzten zwei Sommerferienwochen (2026) an
sich beharrt, obwohl sie wisse, dass die Sommerferien seit jeher von seiner
Arbeitgeberin vorgegeben seien und ihm seit 2014 immer die beiden letzten Wochen
als Sommerferien gewährt worden seien. Damit verunmögliche sie ihm, dass er im
Sommer 2026 mit seinen Kindern Zeit verbringen könne und stelle ihn vor nicht
unerhebliche Probleme im Zusammenhang mit der Kinderbetreuung während den
ersten drei Wochen der Sommerferien, in denen er aufgrund der Ferienabwesenheit
seiner Mitarbeiter Überstunden leisten müsse. Es liege offensichtlich nicht im
Interesse der Kinder, dass sie zumindest in den Jahren mit gerader Jahreszahl
keine Sommerferien mit dem Vater verbringen könnten. Gleichzeitig habe die von
der Vorinstanz verfügte Regelung ein erhebliches Konfliktpotential, worunter
schliesslich abermals die Kinder leiden würden.
2. Die Ehefrau beantragt
die Abweisung der Anschlussberufung und führt im Wesentlichen aus, es treffe
zu, dass sie sich mit Ausnahme der Sommerferien 2026 über die Regelung der
Ferien 2025 und 2026 hätten einigen können. Da sie sich bezüglich der Sommerferien
2026 nicht hätten einigen können, habe sie das ihr zustehende Wahlrecht
ausgeübt. Sie beharre nicht aus Prinzip oder Trotz auf den beiden letzten
Sommerferienwochen, sondern es sei so, dass die Ferienplanung ihrer
Arbeitgeberin bei ihrem Stellenantritt im Oktober 2025 bereits weitgehend
abgeschlossen gewesen sei und sie für den Sommer 2026 keine Auswahlmöglichkeit
mehr gehabt habe. Die einzige Option, im Sommer Ferien zu nehmen, habe in den
letzten beiden Wochen der Sommerferien bestanden. Entsprechend sei es ihr
schlicht nicht möglich, diesbezüglich auf die Wünsche des Ehemannes Rücksicht
zu nehmen. Dass die Kinder im Jahr 2026 allenfalls einmalig keine Sommerferien
mit dem Ehemann verbringen könnten, sei bedauerlich, stelle aber mit Sicherheit
keine Kindswohlgefährdung dar, die eine Anpassung der vorinstanzlichen Regelung
erforderlich machen würde. Allein die Tatsache, dass der Ehemann für die
Sommerferien 2026 nicht seinen Willen habe durchsetzen können, stelle weder
eine Kindswohlgefährdung noch eine Grundlage für eine Abänderung dar.
3. Beide Parteien reichten
im Zusammenhang mit dem Sommerferienbezug Bestätigungen ihrer Arbeitgeberinnen
ein. Jene des Ehemannes bestätigte mit Schreiben vom 9. Oktober 2025 (Beilage 2
des Ehemannes), dass dieser seine Sommerferien jeweils in den letzten zwei
Wochen der Schulferien des Kantons Solothurn beziehen müsse. Diese Regelung sei
festgelegt worden, um den minimalen Personalbestand der […] sicherzustellen,
was sicherheitsrelevant und deshalb zwingend erforderlich sei. Die
Arbeitgeberin der Ehefrau bestätigte mit Schreiben vom 16. Dezember 2025
(Beilage 2 zur Eingabe der Ehefrau vom 22. Dezember 2025), dass sie ihre
Sommerferien nur im Zeitraum vom 27. Juli bis 8. August 2026 beziehen könne. Da
sie zuletzt zum Team in [...] gestossen sei, seien personaltechnisch leider nur
noch diese zwei Wochen Ferien im Sommer 2026 möglich. Auch wenn der Ehemann
bezweifelt, dass der Sommerferienbezug der Ehefrau im Jahr 2026 tatsächlich aus
betrieblichen Gründen auf die beiden letzten Schulferienwochen gelegt werden musste,
ändert dies nichts an der Tatsache, dass die Ferienwünsche der Parteien
kollidieren und genau für diesen Fall ein Wahlrecht festgelegt worden ist,
welches f. das Jahr 2026 der Ehefrau zusteht. Es besteht kein Anlass, dieses
Wahlrecht zulasten der Ehefrau einzuschränken, nur weil es von ihr mit Bezug
auf die Sommerferien 2026 ausgeübt worden ist. Dass sie dies nur deshalb getan
haben soll, um dem Ehemann Sommerferien mit seinen Kindern zu verwehren, ist
eine blosse Behauptung des Ehemannes, für die es keinen Beweis gibt. Immerhin
legen beide Ehegatten Bestätigungen ihrer Arbeitgeberinnen vor, wonach der
Sommerferienbezug nur in den beiden letzten Sommerschulferienwochen möglich
sei. Einen Nachweis, dass sie sich bei ihren Arbeitgeberinnen ernsthaft darum
bemüht hätten, die Sommerferien 2026 anders zu legen, bleiben indessen beide
Parteien schuldig.
4. Nach dem Gesagten ist
die Anschlussberufung des Ehemannes unbegründet, sie ist abzuweisen.
IV.
1. Gemäss Art. 106 ZPO
sind die Prozesskosten der unterliegenden Partei aufzuerlegen. U.a. in
familienrechtlichen Prozessen können die Kosten nach Ermessen auferlegt werden
(Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO).
2. In der angefochtenen
Verfügung wurden die Gerichtskosten auf CHF 500.00 festgesetzt und die
Verlegung der Prozesskosten für die vorsorglichen Massnahmen im
Hauptsacheentscheid vorbehalten.
3. Im Berufungsverfahren
unterliegt die Ehefrau mit ihrem Hauptantrag betreffend Obhut und dringt
lediglich mit ihrem Eventualantrag betreffend Ausdehnung des Besuchsrechts
durch, während der Ehemann mit seiner Anschlussberufung betreffend das
Ferienrecht unterliegt. Bei diesem Verfahrensausgang ist es gerechtfertigt, die
Gerichtskosten beiden Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen und die Parteikosten
wettzugschlagen.
4. Von den Kosten des
obergerichtlichen Verfahrens von CHF 2'000.00 haben beide Parteien je CHF
1'000.00 zu tragen. Der Anteil des Ehemannes ist mit dem von ihm geleisteten
Kostenvorschuss von CHF 400.00 zu verrechnen, so dass er noch CHF 600.00
zu bezahlen hat.
5. Die Ehefrau beantragt
für das obergerichtliche Verfahren die Zusprechung eines Parteikostenbeitrages
von CHF 5'000.00, eventualiter die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
Es ist unbestritten und
ausgewiesen, dass die Ehefrau prozessarm ist. Der Ehemann wendet gegen die
Verpflichtung zur Leistung eines Parteikostenbeitrages an die Ehefrau lediglich
ein, er sei nach wie vor finanziell dazu nicht in der Lage. Dieser Einwand ist
unzutreffend. Gemäss der seit Oktober 2025 massgebenden vorinstanzlichen
Unterhaltsberechnung verfügen der Ehemann und die beiden Kinder nach Deckung
des Ehegattenunterhaltsbeitrages von CHF 55.00 über einen monatlichen
Überschuss von CHF 4'013.00. Nach Berücksichtigung der vom Ehemann geltend
gemachten Wohnkosten von CHF 1'000.00 und des zivilprozessualen Zuschlags von
praxisgemäss 20 % auf den Grundbeträgen von total CHF 1'800.00, ausmachend CHF
360.00, verbleibt ihnen immer noch ein Überschuss von über CHF 2'650.00 pro
Monat. Damit ist der Ehemann ohne Weiteres in der Lage, neben seinen eigenen
Prozesskosten der Ehefrau einen Prozesskostenbeitrag in der beantragten und
angemessen erscheinenden Höhe von CHF 5'000.00 zu bezahlen. Der entsprechende
Antrag der Ehefrau ist deshalb gutzuheissen.
Demnach wird erkannt:
1. Die Berufung wird teilweise gutgeheissen
und Ziffer 2.2. der Verfügung des Amtsgerichtspräsidenten von Olten-Gösgen vom
11. Juli 2025 lautet neu wie folgt:
Den Kontakt der Kinder zur Mutter regeln die Eltern mit Rücksicht auf die
Bedürfnisse der Kinder in freier Vereinbarung.
Kommt keine Einigung
zustande, so gilt für die Dauer des Getrenntlebens folgende Konfliktregelung:
Die Mutter betreut die
Kinder jedes zweite Wochenende von Freitag, 18.00 Uhr, bis Sonntag,
18.00 Uhr, sowie zusätzlich jeden Mittwoch von 08.00 Uhr bzw. ab
Schuleintritt von C.___ von 07.30 Uhr bis 18.00 Uhr.
Ausserdem steht der Mutter
das Recht zu, die Kinder jährlich während der Schulferien für vier Wochen
ferienhalber zu sich zu nehmen. Die Eltern sprechen sich über die Aufteilung
der Ferien jeweils bis spätestens 30. November des Vorjahres ab. Können
sie sich nicht einigen, so kommt dem Ehemann für die Jahre mit ungerader
Jahreszahl das Entscheidungsrecht bezüglich des Zeitpunktes der Ferien zu; für
die Jahre mit gerader Jahreszahl der Ehefrau.
2. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen.
3. Die Anschlussberufung wird abgewiesen.
4. Die Kosten des Berufungsverfahrens von
CHF 2'000.00 werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Der Anteil von B.___
wird mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss von CHF 400.00 verrechnet; er
hat CHF 600.00 nachzuzuzahlen. A.___ hat CHF 1'000.00 zu bezahlen.
5. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.
6. B.___ hat A.___ einen
Parteikostenbeitrag von CHF 5'000.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer
des Obergerichts
Die
Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Kofmel Schaller