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Entscheid

ZKBER.2025.56

vorsorgliche Massnahmen

16. Juni 2026Deutsch49 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. A.___ (nachfolgend: Ehefrau) und B.___

(nachfolgend: Ehemann) führen vor Richteramt Olten-Gösgen ein

Ehescheidungsverfahren. Mit Verfügung des Amtsgerichtspräsidenten vom 5. März

2025 wurden die beiden Kinder C.___, geb. [...] 2020, und D.___, geb. [...]

2022, auf Antrag des Ehemannes und Vaters superprovisorisch unter dessen

alleinige Obhut gestellt. Nach Eingang der Stellungnahme der Ehefrau vom 26.

März 2025 zu den vom Ehemann beantragten vorsorglichen Massnahmen und einer

weiteren Eingabe der Ehefrau vom 7. April 2025 mit eigenen Anträgen um

(superprovisorischen) Erlass vorsorglicher Massnahmen verfügte der

Amtsgerichtspräsident am 8. April 2025 superprovisorisch die Errichtung einer

Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB,

SR 210) für die beiden Kinder und für den Konfliktfall ein Kontaktrecht der

Mutter zu den Kindern an jedem zweiten Wochenende von Freitag, 18.00 Uhr, bis

Sonntag, 18.00 Uhr.

Nachdem die von der Kindes- und

Erwachsenenschutzbehörde Olten-Gösgen (KESB Olten-Gösgen) zwischenzeitlich

ernannte Beiständin mit Eingabe vom 27. Mai 2025 die Anordnung einer

Sozialpädagogischen Familienbegleitung für die beiden Kinder beantragt hatte

und die Ehegatten mit insgesamt acht Eingaben Stellung zu den Eingaben der

Gegenpartei und der Beiständin nehmen konnten, verfügte der

Amtsgerichtspräsident am 11. Juli 2025 Folgendes:

1.

[…]

Erwägungen

2.

Vorsorgliche

Massnahmen

2.1

In Bestätigung der superprovisorischen

Verfügung vom 5. März 2025 werden die Kinder C.___, geb. [...] 2020, und D.___,

geb. [...] 2022, für die Dauer des Getrenntlebens unter die alleinige

Obhut des Vaters gestellt.

2.2

Den Kontakt der Kinder zur Mutter regeln die Eltern mit Rücksicht auf die

Bedürfnisse der Kinder in freier Vereinbarung.

Kommt

keine Einigung zustande, so gilt für die Dauer des Getrenntlebens folgende

Konfliktregelung:

Die

Mutter betreut die Kinder jedes zweite Wochenende von

Freitag, 18.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr.

Ausserdem

steht der Mutter das Recht zu, die Kinder jährlich während der Schulferien für

vier Wochen ferienhalber zu sich zu nehmen. Die Eltern sprechen sich über die

Aufteilung der Ferien jeweils bis spätestens 30. November des Vorjahres

ab. Können sie sich nicht einigen, so kommt dem Ehemann für die Jahre mit

ungerader Jahreszahl das Entscheidungsrecht bezüglich des Zeitpunktes der

Ferien zu; für die Jahre mit gerader Jahreszahl der Ehefrau.

2.3

Es wird festgestellt, dass der Vater für

den geldwerten Unterhalt der Kinder aufkommt und dass die Mutter mangels

Leistungsfähigkeit nicht in der Lage ist, sich am Unterhalt der Kinder zu

beteiligen.

2.4

Die mit superprovisorischer Verfügung

vom 8. April 2025 für die Kinder C.___, geb. [...] 2020, und D.___, geb. [...]

2022, vorsorglich errichtete Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 und 2

ZGB wird bestätigt. Die Beistandsperson behält folgende Aufgaben:

-

die Eltern in Erziehungsfragen zu beraten,

-

die Eltern in ihrer Sorge um die Kinder mit Rat und Tat zu

unterstützen,

-

bei auftretenden Problemen und/oder Sorgen in Bezug auf

die Kinder als Ansprechperson zur Verfügung zu stehen,

-

den persönlichen Kontakt zwischen den

Kindern und der Mutter zu fördern,

-

den Eltern und den Kindern mit Bezug auf das Besuchsrecht beratend

beizustehen,

-

die Eltern in ihren gemeinsamen Bemühungen so zu unterstützen, dass

sie später eine selbständige Besuchsrechtsregelung treffen können,

-

mit den

Beteiligten soweit möglich eine einvernehmliche Kontaktregelung zu treffen,

-

die Modalitäten, welche für eine kindsgerechte

Durchführung des Besuchsrechts (wie z.B. Festlegung von Übergabeort)

erforderlich sind, für die Eltern verbindlich festzulegen,

-

bei Diskussionen/Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem

Besuchsrecht zu vermitteln.

2.5

Der Ehemann hat der Ehefrau für

die Dauer des Getrenntlebens monatliche und monatlich vorauszahlbare

Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen:

-

ab März 2025: CHF 3'426.00

-

ab Oktober 2025: CHF 55.00

Der Ehemann ist

berechtigt, für die Zeit bis und mit September 2025 die Wohnkosten für die

ehemals eheliche Wohnung, welche von der Ehefrau bewohnt wird, von CHF 1'422.00

monatlich von den vorstehenden Unterhaltsbeiträgen in Abzug zu bringen. Ab

Oktober 2025 hat die Ehefrau die Wohnkosten selbst zu bezahlen.

2.6

Für die Eltern und die Kinder C.___ und D.___

wird vorsorglich eine sozialpädagogische Familienbegleitung (maximal

24.

Stunden pro Monat) angeordnet.

Die KESB Olten-Gösgen wird

mit dem Vollzug dieser Anordnung beauftragt.

2.7

Der Ehefrau wird die Weisung erteilt,

die notwendigen Unterschriften zur Verlängerung der Identitätskarte und des

Reisepasses von C.___, geb. [...] 2020, abzugeben.

2.8

Der sinngemässe Antrag des Ehemannes,

die Ehefrau habe für die Ferienreise eine Zustimmungserklärung abzugeben, wird

abgewiesen.

2.9

[…]

2.10

Der Entscheid über die vorsorglichen

Massnahmen stützt sich auf die beigehefteten Berechnungstabellen. Sie bilden Bestandteil des Entscheids.

3.

[…]

4.

[…]

5.

[…]

Mit Eingabe vom 22. Juli 2025 verlangte

die Ehefrau die schriftliche Begründung der Verfügung.

2.1

Die Ehefrau erhob im Anschluss an

die nachträgliche Zustellung der schriftlichen Begründung am 15. September 2025

frist- und formgerecht Berufung. Sie stellt dabei folgende Rechtsbegehren:

1.

Dispositiv

Dispositiv-Ziffer

2.1. und 2.2. der Verfügung der Vorinstanz vom 11. Juli 2025 sei aufzuheben und

die Obhut über die beiden Kinder C.___, geboren [...] 2020, und D.___, geboren [...]

2022, sei für die Dauer des Verfahrens der Berufungsklägerin allein zuzuteilen

und die Kinder sollen demzufolge ihren zivilrechtlichen Wohnsitz bei ihr haben.

Eventualiter sei Dispositiv-Ziffer 2.2. der

Verfügung der Vorinstanz vom 11. Juli 2025 zu ergänzen und die

Berufungsklägerin für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die beiden

Kinder C.___, geboren [...] 2020, und D.___, geboren [...] 2022 für die Dauer

des Verfahrens jedes zweite Wochenende von Freitag, 18.00 Uhr, bis Sonntag, 18

Uhr sowie zusätzlich jeden Mittwoch von 9.00 Uhr bis 18.00 Uhr zu betreuen.

2. Dispositiv-Ziffer

2.2. der Verfügung der Vorinstanz vom 11. Juli 2025 sei aufzuheben und dem

Berufungsbeklagten sei für die Dauer des Verfahrens ein angemessenes

Besuchsrecht an jedem zweiten Wochenende einzuräumen.

3. Dispositiv-Ziffer

2.3. der Verfügung der Vorinstanz vom 11. Juli 2025 sei aufzuheben und es sei

der Berufungsbeklagte zu verpflichten, für die Dauer des Verfahrens angemessene

Kinderunterhaltsbeiträge (zuzüglich allfälliger gesetzlicher oder vertraglicher

Familienzulagen) an die Berufungsklägerin zu bezahlen, mindestens jedoch wie

folgt:

Für C.___: CHF 985.00 (nur

Barunterhalt)

Für D.___: CHF 3'982.00

(davon CHF 3'000.00 als Betreuungsunterhalt)

Die Unterhaltsbeiträge

seien zahlbar monatlich, jeweils im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats.

4. Dispositiv-Ziffer

2.5. der Verfügung der Vorinstanz vom 11. Juli 2025 sei abzuändern und der

Berufungsbeklagte zu verpflichten, der Berufungsklägerin persönliche

Unterhaltsbeiträge in der Höhe von CHF 267. 00 zu bezahlen.

Alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolge (zuzüglich 8.1% MwSt.) zu Lasten des Berufungsbeklagten.

2.2 Ferner stellt die Ehefrau folgende

prozessualen Anträge:

Der Berufungsbeklagte sei

zu verpflichten, der Berufungsklägerin einen Prozesskostenbeitrag von

einstweilen CHF 5'000.00 zu bezahlen.

Eventualiter sei der

Berufungsklägerin die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und ihr in

der Person der Unterzeichnenden eine unentgeltliche Rechtsbeiständin

beizugeben.

3.1 Der Ehemann reichte am 17. Oktober

2025 die Berufungsantwort ein und erhob darin Anschlussberufung. Er stellt

folgende Rechtsbegehren:

1. Es sei Ziffer 2.2. Abs. 4 der Verfügung

vom 11. Juli 2025 des Richteramtes Olten-Gösgen (Geschäfts-Nr.:

OGZPR.2025.383-AOGBEG) aufzuheben und durch folgende Fassung zu ersetzen:

Ausserdem steht der Mutter

das Recht zu, die Kinder jährlich während der Schulferien für vier Wochen

ferienhalber zu sich zu nehmen. Die Eltern sprechen sich über die Aufteilung

der Ferien jeweils bis spätestens 30. November des Vorjahres ab. Können sie sich

nicht einigen, so kommt dem Ehemann für die Jahre mit ungerader Jahreszahl das

Entscheidungsrecht bezüglich des Zeitpunktes der Ferien zu; für die Jahre mit

gerader Jahreszahl der Ehefrau. Unabhängig des Wahlrechts verbringen die Kinder

die letzten zwei Wochen der Sommerschulferien jeweils beim Vater.

2. Die

Berufungsanträge seien vollumfassend abzuweisen.

3. Alles

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer zulasten der

Berufungsklägerin.

3.2 Ferner stellt der Ehemann folgende

prozessualen Anträge:

1. Der Antrag auf Verpflichtung zur

Leistung eines Prozesskostenbeitrages sei vollumfassend abzuweisen.

2. Alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer zulasten der Berufungsklägerin.

4. Mit Eingabe vom 24. November 2025

bestätigt die Ehefrau die in der Berufung gestellten Rechtsbegehren und

beantragt die kostenfällige Abweisung der Anschlussberufung des Ehemannes.

5. Mit Eingaben vom 8. Dezember 2025,

22. Dezember 2025, 15. Januar 2026 und 20. Januar 2026 bestätigen beide

Parteien ihre jeweils bisher gestellten Rechtsbegehren.

6. Die Streitsache ist spruchreif.

Gestützt auf Art. 316 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR

272) kann darüber ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten

entschieden werden. Die Beweisanträge werden abgewiesen. Für die

Parteistandpunkte und die Erwägungen des Vorderrichters wird grundsätzlich auf

die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.

II.

1. Nach Art. 276 Abs. 1 ZPO trifft das

Gericht die nötigen vorsorglichen Massnahmen. Die Bestimmungen über die

Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft sind sinngemäss anwendbar. Heben

die Ehegatten den gemeinsamen Haushalt auf und ist die Aufhebung begründet

(Art. 275 ZPO), so regelt das Gericht die Folgen des Getrenntlebens (Art. 176

ZGB), u.a. die Obhut über minderjährige Kinder sowie die Unterhaltsbeiträge an

die Kinder und den Unterhaltsbeitrag an den Ehegatten.

2. Obhut

2.1 Die Berufung der Ehefrau richtet

sich in erster Linie gegen die vorsorgliche Zuteilung der Obhut über die beiden

Kinder an den Ehemann. Der Vorderrichter begründete den Obhutsentscheid im

Wesentlichen damit, dass die Ehefrau am 31. Januar 2025 im Badezimmer der

Familienwohnung einen Suizidversuch begangen habe, indem sie sich mit einem

Messer Stichverletzungen am Bauch zugefügt habe. Die Kinder und der Ehemann

hätten sich zu diesem Zeitpunkt in der Wohnung befunden. Es sei schwer

vorstellbar, dass die Kinder zumindest vom nachfolgenden Geschehen (Schreie der

Mutter, Reaktion des Vaters, Eintreffen der Rettungskräfte und Versorgen der

blutenden Mutter, Abtransport der Mutter auf der Krankenbahre) nichts mitbekommen

hätten. Dass solche Erlebnisse für Kinder traumatisch seien bzw. sein könnten,

bedürfe keiner weiteren Erklärungen. Die Ehefrau sei nach der Behandlung im

Spital kurzzeitig fürsorgerisch untergebracht worden, habe die Psychiatrie am

3. Februar 2025 aber bereits wieder verlassen können. Gemäss eigenen Angaben in

der Stellungnahme vom 26. März 2025 befinde sie sich aktuell nicht in

therapeutischer Behandlung, sei aber dabei, eine solche aufzugleisen. Obwohl

die Parteien immer wieder Eingaben gemacht hätten, sei bis zum heutigen Tag

nicht mitgeteilt oder belegt worden, dass sich die Ehefrau nun in Therapie

befinde. Es stehe zumindest die Frage im Raum, wie ernsthaft die Suchbemühungen

nach einem Therapeuten vorangetrieben worden seien. Fakt sei, dass seit dem

Suizidversuch erst ein halbes Jahr vergangen sei, in welchem sich die Ehefrau

nicht in Therapie befunden habe. Die Ehefrau mache geltend, der Suizidversuch

sei eine Kurzschlussreaktion gewesen und sie wolle damit ausdrücken, dass

Gleiches nicht nochmals zu befürchten sei. Kurzschlussreaktionen seien jedoch

begriffsimmanent unberechenbar. Durch die Anwesenheit der Kinder während des

Suizidversuchs habe bereits eine nicht unerhebliche Gefährdung des Kindeswohls

stattgefunden, welche nicht spurlos an den Kindern vorbeigegangen sein dürfte.

Gemäss Kinderarztbericht in den Akten scheine es zumindest C.___ denn auch

nicht gut zu gehen. So kurze Zeit nach dem Suizidversuch und ohne dass die

diesem zugrundeliegenden Probleme therapeutisch behandelt worden seien, könne

deswegen eine (erneute) Kindeswohlgefährdung bei einer Obhutszuteilung an die

Ehefrau zumindest im jetzigen Zeitpunkt nicht ausgeschlossen werden. Hinzu

komme, dass die Kinder nicht noch mehr verunsichert und aufgewühlt werden

sollen, indem die Obhut jetzt trotz bestehender Unsicherheiten wieder an die

Ehefrau übergehe. Vielmehr seien die aktuell bestehenden Verhältnisse

aufrechtzuerhalten, damit die Kinder möglichst wieder an Ruhe und Stabilität

gewinnen könnten. Zwischen den Parteien dürfte unbestritten sein, dass bisher

die Ehefrau die Hauptbetreuungsperson der Kinder gewesen sei. Die Obhut sei

jedoch mit Verfügung vom 5. März 2025 superprovisorisch dem Ehemann zugeteilt

worden und er scheine die Betreuung mit Hilfe seiner Familie organisieren zu

können. Die Ehefrau werfe dem Ehemann unter anderem Gewalt gegenüber den

Kindern vor, konkret soll er sie regelmässig geschlagen haben. Es falle auf,

dass im Abklärungsbericht der [...] GmbH vom 31. März 2025 nichts

Entsprechendes festgehalten sei und dass die Ausführungen der Ehefrau zur

gesamten Situation (Probleme mit dem Ex-Liebhaber, Situation mit dem Ehemann

selbst und mit dessen Familie) eher ambivalent und schwankend seien. Fakt sei,

dass der Ehemann um das Wohl der Kinder bemüht zu sein und auch deren

Bedürfnisse wahrzunehmen scheine. So sei er beispielsweise im Mai 2025 mit C.___

beim Kinderarzt gewesen, um abzuklären, ob sie (weitere) Unterstützung

benötige. Das Kindeswohl scheine demnach beim Vater gewährleistet zu sein. Aus

diesen Gründen seien die Kinder C.___ und D.___ für die Dauer des

Getrenntlebens weiterhin unter die Obhut des Ehemannes zu stellen.

2.2 Die Ehefrau rügt, der

Vorderrichter habe die Obhut über die beiden Kinder unbegründeterweise

vorsorglich dem Ehemann zugeteilt, obwohl sie die Kinder seit deren Geburt bis

im März 2025 – und damit auch nach ihrem Suizidversuch noch während über einem

Monat – vollumfänglich betreut habe, während der Ehemann 100 % gearbeitet

habe. Sie sei somit auch nach Ansicht der Vorinstanz unbestrittenermassen die

Hauptbetreuungs- und -bezugsperson der Kinder. Die Kinder seien bei ihr in

keiner Art und Weise gefährdet und eine Betreuung durch sie liege auch

zukünftig klar im Kindeswohl, während das physische und psychische Wohlergehen

der Kinder beim Ehemann nicht gewährleistet sei.

Die Befürchtung der

Vorinstanz, dass es zu einer erneuten Kindeswohlgefährdung kommen könnte, weil

die dem Suizidversuch zugrundeliegenden Probleme nicht therapeutisch behandelt

worden seien, sei unbegründet. Bei der Ehefrau bestehe keinerlei Suizidgefahr

mehr. Bei ihrem Suizidversuch habe es sich um einen traurigen, aber isolierten

Einzelfall gehandelt, der durch ihre von häuslicher Gewalt, Kontrolle und

Unterdrückung geprägte Beziehung mit dem Ehemann ausgelöst worden sei und den

sie sehr bereue. Während dem Aufenthalt in der psychiatrischen Klinik habe sie

sich mehrfach glaubhaft von Suizidgedanken distanziert und bei ihrem Austritt

seien keine Hinweise auf eine akute Selbst- oder Fremdgefährdung festgestellt

worden. In der Zwischenzeit liege der Suizidversuch bereits über sieben Monate

zurück, ohne dass es erneut zu einem vergleichbaren Vorfall gekommen wäre. Die

Einschätzung der behandelnden Ärzte, dass keine Suizidgefahr mehr vorliege,

habe sich mithin klar bestätigt. Ihre Lebenssituation sei zwischenzeitlich

komplett anders. Sie habe es geschafft, sich vom Ehemann zu trennen und ihr

Selbstbestimmungsrecht und die Kontrolle über ihr Leben zurückzugewinnen. Die

Umstände, die zum Suizidversuch geführt hätten, habe sie in der Zwischenzeit

aus eigener Kraft geändert und sich aus der ungesunden Beziehung mit dem

Ehemann befreit. Die Vorinstanz halte lediglich schwammig fest, dass eine

erneute Kindeswohlgefährdung bei einer Obhutszuteilung an die Ehefrau zurzeit

nicht ausgeschlossen werden könne, ohne konkret auszuführen, worin bzw. wodurch

genau sie eine solche befürchte. Sollte sich diese auf die vage angedeutete

Befürchtung einer erneuten Kurzschlussreaktion der Ehefrau beschränken, sei

diesbezüglich zu betonen, dass es hierfür keine konkreten Anhaltspunkte gebe

und alle mit der Ehefrau befassten Mediziner eine solche verneint hätten. Es

sei beim Klinikaustritt festgehalten worden, dass keine akute Selbst- oder

Fremdgefährdung mehr bestehe und es gebe seither kein Anzeichen dafür, dass

diese Einschätzung unzutreffend sein könnte. In der Zwischenzeit sei es der

Ehefrau gelungen, einen Therapeuten für eine ambulante Therapie zu finden. Das

Erstgespräch habe stattgefunden und im Bericht des Therapeuten zuhanden des

Hausarztes werde ausdrücklich festgehalten, dass die Ehefrau bei vollem

Bewusstsein und absprachefähig sei und sich klar von Eigen- und Fremdgefährdung

distanziere, womit belegt sei, dass keine Suizidgefahr mehr bestehe. Entgegen

der Ansicht der Vorinstanz habe sich die Ehefrau seit dem Klinikaustritt

intensiv um eine Therapiemöglichkeit bemüht und schliesslich bei Dr. E.___ auch

gefunden, was aufgrund der gerichtsnotorisch ungenügenden Kapazitäten einige

Zeit in Anspruch genommen habe. Auch wenn sie seit der Trennung vom Ehemann

keine Suizidgedanken mehr gehegt habe und schon jetzt bestens in der Lage sei,

ihre bisherige Verantwortung als Vollzeitmutter und Hauptbetreuungs- und

-bezugsperson der Kinder wieder zu übernehmen, stelle sie die Erforderlichkeit

einer weiterführenden psychologischen Aufarbeitung des Erlebten und den Nutzen

einer therapeutischen Begleitung nicht in Abrede. Auch die zwischenzeitlich

aktiv gewordene Familienbegleiterin könne bestätigen, dass die Ehefrau in der

Lage sei, die Kinder sicher, stabil, liebevoll und fürsorglich zu betreuen.

Wenn die Vorinstanz zur

Begründung der Aufrechterhaltung der alleinigen Obhut des Ehemannes ausführe,

dass die Kinder nicht durch eine erneute Obhutsumteilung noch mehr verunsichert

und aufgewühlt werden sollen, verkenne sie, dass die damit bezweckte Ruhe und

Stabilität in der aktuell bestehenden Situation eben gerade nicht erreicht

werden könne, weil die Kinder beim Ehemann wegen dessen Arbeitstätigkeit mit

Schichtarbeit sowohl tagsüber als auch teilweise nachts durch diverse,

wechselnde Verwandte betreut würden. Demgegenüber würde eine Wiederaufnahme der

alleinigen Obhut der Ehefrau die für die Kinder altbekannten Verhältnisse

wiederherstellen. Nachdem die Ehefrau unbestrittenermassen die

Hauptbezugsperson der Kinder gewesen sei und sie die Kinder seit deren Geburt

hingebungsvoll und liebevoll persönlich betreut habe, sei die

superprovisorische Umteilung der Obhut an den Ehemann eine grosse Umstellung

und ein grosser Schock für die Kinder gewesen, an die sie sich nach wie vor

nicht vollständig gewöhnt hätten. Die Kinder könnten nicht verstehen, warum sie

die Mutter nur noch so selten sehen und anstatt von ihr durch diverse Verwandte

betreut werden müssten, weil der Ehemann aufgrund seiner Arbeitstätigkeit nicht

in der Lage sei, sie persönlich zu betreuen.

Entgegen den Ausführungen

der Vorinstanz treffe es nicht zu, dass die Bedürfnisse der Kinder beim Ehemann

angemessen wahrgenommen und sichergestellt würden. So habe er der Ehefrau

wahrheitswidrig angegeben, er sei mit C.___ beim Kinderarzt gewesen, nachdem

sie sich bei einem Treppensturz am Fuss verletzt und gehumpelt habe. Ein

ähnlicher Vorfall habe sich mit D.___ zugetragen. Der Ehemann hätte wegen eines

Ausschlags am Kopf mit D.___ zum Kinderarzt gehen sollen. Gegenüber der Ehefrau

habe er behauptet, dies getan zu haben und dass alles in Ordnung sei, obwohl es

den besagten Kinderarztbesuch nie gegeben habe und der Ausschlag mit

Antibiotika-Salbe hätte behandelt werden müssen. Dieses Verhalten scheine sich

zu einem Muster des Ehemannes zu entwickeln, weshalb man sich ernsthaft fragen

müsse, ob er in der Lage sei, die medizinischen Bedürfnisse der Kinder richtig

einzuschätzen, ausreichend wahrzunehmen und ihre Gesundheit sicherzustellen.

Auch sonst bestünden ernsthafte Zweifel, dass die physische Gesundheit der

Kinder beim Ehemann gewährleistet sei. So hätten die Kinder, wenn sie jeweils

für die Besuchswochenenden bei der Ehefrau eintreffen, ständig irgendwelche

körperlichen Beschwerden und Blessuren. Nachdem der Ehemann in der

Vergangenheit bereits mindestens zweimal über Kinderarztbesuche gelogen habe,

bestehe die ernsthafte Sorge, dass er Erkrankungen oder Verletzungen der Kinder

grundsätzlich nicht ernst nehme und deshalb zu befürchten sei, dass behandlungsbedürftige

Beschwerden nicht angemessen behandelt würden. Die physische Gesundheit und das

körperliche Wohlbefinden der Kinder sei somit entgegen der Ansicht der

Vorinstanz beim Ehemann nicht gewährleistet, was eine klare Kindeswohlgefährdung

darstelle. Daran vermöge auch die lapidare Feststellung der Vorinstanz, dass

der Ehemann einmal mit C.___ beim Kinderarzt gewesen sei, nichts zu ändern.

Ausserdem befürchte die

Ehefrau, dass die Kinder beim Ehemann physischer Gewalt ausgesetzt seien. Dies

sei gemäss Schilderungen der Ehefrau vor der Vorinstanz bereits während dem

Zusammenleben und gemäss Schilderungen von C.___ auch nach dem Obhutswechsel

der Fall gewesen. Dass dies von der Vorinstanz allein deshalb, weil im

Abklärungsbericht der [...] GmbH nichts Entsprechendes festgehalten sei,

verworfen werde, sei nicht nachvollziehbar. Die Ehefrau habe den Eindruck, dass

C.___ sich aus Angst, Ärger mit dem Ehemann zu bekommen oder von ihm geschlagen

zu werden, teilweise nicht traue, ihr von den Dingen zu erzählen, die bei ihm

passierten. Dennoch habe sie ihr beispielsweise schon erzählt, der Ehemann habe

D.___ geschlagen, weil er nicht gehorcht oder nichts gegessen habe. Zudem habe C.___

erzählt, dass D.___ und sie von den Kindern der Schwester des Ehemannes immer

geschlagen und von den Schwestern des Ehemannes regelmässig angeschrien würden.

C.___ brauche nachts immer noch eine Flasche mit Milch und jemanden, der neben

ihr schlafe und ihr diese gebe. Als die Kinder wegen der Nachtschicht des

Ehemannes einmal bei dessen Schwester geschlafen hätten, sei diese nicht zu C.___

gegangen, um ihr die Flasche zu geben, auch nicht als sie geweint habe.

Unter der Obhut des

Ehemannes würden die emotionalen Bedürfnisse nicht ausreichend erfüllt. Zudem

stelle die Ehefrau fest, dass der Ehemann und dessen Mutter versuchen würden,

die Kinder zu beeinflussen und von ihr zu entfremden. So habe C.___ ihr etwa

erzählt, die Grossmutter habe zu ihr gesagt, sie solle die Mutter nicht mehr

liebhaben, diese habe einen anderen Mann und werde nie wieder zurückkommen.

Derartige Manipulationsversuche des Ehemannes und dessen Familie würden seine

Bindungstoleranz stark in Frage stellen. Er fühle sich durch die aussereheliche

Beziehung der Ehefrau massiv in seiner Ehre verletzt und scheine dies zum

Anlass zu nehmen, zu versuchen die Beziehung der Kinder zur Ehefrau zu

sabotieren. M.a.W. scheine sein Motiv, die alleinige Obhut anzustreben, nicht

zu sein, den Kindern die bestmögliche Betreuung zu bieten, sondern sich an der

Ehefrau zu rächen und dieser die Kinder wegzunehmen.

Zusammenfassend bestehe

bei einer Wiedererteilung der alleinigen Obhut der Ehefrau keine Gefährdung des

Kindeswohls, vielmehr sei diese zur Wahrung des Kindeswohls zwingend

erforderlich.

2.3 Der Ehemann entgegnet

im Wesentlichen, die Frage der Suizidalität der Ehefrau sei mangels Vorliegens

eines neutralen Gutachtens nicht geklärt. Im Übrigen habe die Vorinstanz die

alleinige Obhut nicht deshalb dem Ehemann übergeben, weil sie der Ehefrau

Suizidalität vorwerfe, sondern weil die Ehefrau das dem in Anwesenheit der

Kinder vorgenommenen Suizidversuch zugrundeliegende Problem nicht habe

therapieren wollen oder können. Die Vorinstanz habe korrekt festgehalten, dass

es aufgrund des Suizidversuchs und der nicht erfolgten therapeutischen

Behandlung Unsicherheiten im Zusammenhang mit dem Kindeswohl gebe, weshalb die

Obhut nicht der Ehefrau übertragen werden könne. Sodann werde bestritten, dass

die Ehefrau es geschafft habe, sich vom Ehemann zu trennen. Vielmehr sei er

nicht mehr bereit gewesen, ihr nach vorangehenden Suizidversuchen und einer

aufgedeckten Affäre den Kindern zuliebe eine weitere Chance zu geben. Dass die

von der Ehefrau immer wieder vorgetragenen Anschuldigungen rein erfunden seien,

zeige sich unter anderem auch daran, dass die Strafanzeige just nach der

superprovisorischen Zuweisung der alleinigen Obhut an den Ehemann erfolgt und

die Einstellungsverfügung nicht angefochten worden sei. Es werde bestritten,

dass sämtliche mit der Ehefrau befassten Mediziner eine Befürchtung, dass es

wieder zu einer Kurzschlussreaktion kommen könnte, verneinen würden. Die

Ehefrau habe seit dem Suizidversuch keine therapeutische Unterstützung erhalten

und es lägen deshalb lediglich medizinische Akten von anfangs Februar (2025)

und neue offensichtlich im Hinblick auf die Berufung erstellte Unterlagen von

anfangs September vor, weshalb es keine dauernd behandelnden Ärzte gebe, die

irgendetwas bestätigen könnten. Die Ehefrau spiele den Suizidversuch immer noch

herunter und verkenne bis heute, dass es eben nicht um sie, sondern um die

Kinder gehe. Es sei zu einer signifikanten Kindeswohlgefährdung gekommen, die

Ehefrau habe bis heute diesbezüglich keinerlei Einsicht gezeigt, werde bis

heute nicht therapiert und habe einen Groll auf den Ehemann, der ihr aus ihrer

Sicht die Kinder weggenommen habe. Es werde bestritten, dass sich die Ehefrau

ernsthaft bemüht habe, einen Therapieplatz zu erhalten, ansonsten hätte sie

während des erstinstanzlichen Verfahrens ihre Suchbemühungen belegen können.

Dass der nun eingereichte Bericht von Dr. med. univ. E.___ belegen würde, dass

die Ehefrau nicht eigen- oder fremdgefährdet sei, sei falsch, weil er lediglich

die Angaben der Ehefrau wiedergebe. Mit der Feststellung im Bericht, dass von

einer signifikanten emotionalen Belastung auszugehen sei, werde die Befürchtung

einer weiteren Kurzschlussreaktion offensichtlich eher erhärtet als negiert.

Der Bericht zeige damit eindrücklich die Therapiebedürftigkeit der Ehefrau auf

und bestätige die von der Vorinstanz benannte momentan bestehende Unsicherheit.

Mit der im Berufungsverfahren eingereichten Anrufliste und den beiden E-Mails

sei eine intensive und fortlaufende Suche nach einem geeigneten Therapeuten

nicht nachgewiesen. Aus den anfänglich wenig zielführenden Suchbemühungen und

dem nun schnellen Erfolg mithilfe des Hausarztes sei der Schluss zu ziehen,

dass das Erstgespräch lediglich prozesstaktisch erfolgt sei und noch immer

keine ernstgemeinte Therapieeinsicht bestehe. Zu einer Therapie sei es bis

anhin noch nicht gekommen, zumal sich die Ehefrau erst jetzt im Hinblick auf

das Berufungsverfahren um einen Therapieplatz bemüht habe.

Es stimme nicht, dass die

Kinder beim Ehemann immer wieder von anderen Familienmitgliedern betreut

würden. Es sei vielmehr ein sehr kleiner, sehr vertrauter Kreis, der die

Kinderbetreuung bewältige. Im Zentrum stehe der Ehemann, welcher aufgrund

seines Schichtdienstes auch während des Tages die Betreuungsverantwortung

grundsätzlich wahrnehmen könne. Er werde durch seine Eltern unterstützt und als

Ersatz kämen schliesslich seine beiden Schwestern in Betracht.

Eine Wiederaufnahme der

alleinigen Obhut der Kindsmutter liege nicht im Interesse der Kinder, wobei

nicht klar sei, was unter einer Wiederaufnahme gemeint sein soll, zumal der

Ehefrau zu keinem Zeitpunkt die alleinige Obhut zugekommen sei.

Es sei zwar zutreffend,

dass nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei der Zuteilung der Obhut die

persönliche Betreuung im Vordergrund stehe. Dabei handle es sich aber nicht um

ein entscheidendes Kriterium und das Bundesgericht habe diese Voraussetzung

insofern präzisiert, als dass es erkannt habe, dass die Möglichkeit der Eltern,

das Kind persönlich zu betreuen, hauptsächlich dann eine Rolle spiele, wenn

spezifische Bedürfnisse des Kindes eine persönliche Betreuung notwendig

erscheinen liessen oder wenn ein Elternteil selbst in Randzeiten (morgens,

abends und an Wochenenden) nicht bzw. kaum zur Verfügung stünde und ansonsten

von der Gleichwertigkeit von Eigen- und Fremdbetreuung auszugehen sei. Somit

könne die Ehefrau aus der persönlichen Betreuung nichts für sich ableiten, weil

die Kinder keine spezifischen Bedürfnisse im Sinne der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung hätten. Es werde bestritten, dass die Zuweisung der alleinigen

Obhut an den Ehemann ein Schock für die Kinder gewesen sei und es werde nochmals

festgehalten, dass der Schichtdienst es dem Ehemann gerade ermögliche, die

Kinder oft selbst zu betreuen.

Dass das Kindeswohl beim

Ehemann gefährdet sei, werde bestritten. Es sei zutreffend, dass es bei C.___

zu einem Treppensturz gekommen sei. Die Schwester des Ehemannes, welche

Praxisassistentin im Kinderarzthaus sei, sei nach Durchführung diverser

Kurztests der Meinung gewesen, dass es sich um eine harmlose Prellung handle,

und habe empfohlen mit C.___ nur zum Arzt zu gehen, falls sich der Zustand

nicht schnell verbessern sollte. Da C.___ schnell keine Beschwerden mehr gehabt

habe, sei eine Vorstellung bei einem Kinderarzt nicht mehr notwendig gewesen.

Im Zusammenhang mit dem Hautausschlag von D.___ sei der Ehemann

selbstverständlich beim Arzt gewesen, nur habe die verschriebene Salbe nicht

sofort genützt.

Die von der Ehefrau

eingereichten Bilder von den gesundheitlichen Auffälligkeiten der Kinder

dienten nur der Stimmungsmache. Alles sei jeweils adäquat medizinisch behandelt

und teilweise auch ärztlich abgeklärt worden. Der Ehemann habe sich immer

korrekt verhalten, was in Bezug auf die Vergangenheit von der Ehefrau leider

nicht gesagt werden könne. Sie habe erwiesenermassen wichtige Kontrollen und

Impftermine der Kinder ohne Mitteilung an den Ehemann oder die Arztpraxis

teilweise unter Angabe von falschen Tatsachen abgesagt oder schlicht verpasst.

Dies sei so weit gegangen, dass D.___ nach Zuteilung der alleinigen Obhut an

den Ehemann wichtige Impfungen und Kontrollen habe nachholen müssen.

Die Ausführungen der

Ehefrau über mögliche physische Gewalt des Ehemannes gegenüber den Kindern

dienten abermals der Stimmungsmache. C.___ sei ab der gesamten Situation sehr

verunsichert. Daher erheische sie auch vermutungsweise Aufmerksamkeit, indem

sie den Eltern dramatische, erfundene Geschichten oder überrissene Geschichten

des jeweils anderen Elternteils erzähle. Zumindest bei der Mutter stosse sie

dann auf grosses Interesse, was ihr Halt zu geben und ihr auch einen Zugang zur

Ehefrau zu ermöglichen scheine. Auch gegenüber dem Ehemann und seiner Familie

erzähle sie sehr viel über die Ehefrau.

Selbstverständlich würden

die Kinder nicht manipuliert oder beeinflusst und auch die Familie des

Ehemannes spreche nicht schlecht über die Ehefrau. Es werde auch bestritten,

dass sich der Ehemann für irgendetwas rächen möchte. Immerhin habe er mit der

Ehefrau weiterhin an der Ehe gearbeitet, nachdem er sie in flagranti mit ihrer

Affäre erwischt habe und schliesslich habe er ihr das Leben gerettet, indem es

an ihm gelegen sei, dass es lediglich bei einem Suizidversuch geblieben sei.

2.4 In Ihrer Eingabe vom

24. November 2025 bestätigt die Ehefrau sämtliche bisherigen Ausführungen und

hält ergänzend fest, dass sie entgegen den Ausführungen des Ehemannes lediglich

einen einzigen Suizidversuch unternommen habe. Ausserdem habe sie sich in fachärztliche

Behandlung begeben und führe ihre Therapie bei Dr. E.___ weiterhin fort. Dieser

halte im Verlaufsbericht vom 17. November 2025 ausdrücklich fest, dass bei ihr

keine Hinweiszeichen für eine aktuelle psychische Krise bestünden und es keine

Anzeichen von Selbst- oder Fremdgefährdung gebe, sie psychisch stabil sei und

es keine Hinweise auf eine akute oder latente Suizidalität gebe. Der Bericht

bestätige somit ausdrücklich, dass die Ehefrau psychisch stabil und nicht

suizidal sei. Die gemäss Einschätzung der Vorinstanz nicht auszuschliessende Kindeswohlgefährdung

bei einer Obhutszuteilung an die Ehefrau sei somit nachweislich nicht gegeben.

Die Unsicherheit bezüglich der psychischen Stabilität der Ehefrau sei der

einzige Grund für die Obhutszuteilung an den Ehemann gewesen. Mit dem Wegfall

dieser Unsicherheit entfalle auch die Grundlage für die von der Vorinstanz

vorgenommene Obhutszuteilung, weshalb die Obhut folgerichtig der Ehefrau

zuzuteilen sei. Selbst wenn die Vorinstanz ihren Entscheid aufgrund der angeblichen

Unsicherheit bezüglich des psychischen Zustands der Ehefrau hätte fällen dürfen

– was bestritten werde – so sei dieser Entscheid angesichts der Tatsache, dass

diese Unsicherheit vollständig habe ausgeräumt werden können, in jedem Fall nicht

mehr angemessen und im Kindeswohl und entsprechend zu korrigieren.

Es werde bestritten, dass

der Ehemann bemüht wäre, die Kontakte der Kinder mit der Ehefrau zu fördern und

sie in schulische Belange einzubinden. Er erlaube ihr ausserhalb der

Besuchstage keinerlei Kontakt mit den Kindern, auch nicht telefonisch und selbst

dann nicht, als sich D.___ Mitte Oktober 2025 bei einem Sturz am Kinn verletzt

habe und die Ehefrau ihn ausserhalb der zweiwöchigen Besuchswochenenden gerne

einmal kurz gesehen hätte und zeitlich völlig flexibel gewesen sei. Sodann habe

er ihr weder mitgeteilt, dass er D.___ in der Spielgruppe angemeldet [recte

wohl: abgemeldet], noch dass er C.___ in einem Deutschkurs angemeldet habe. Es

müsse somit die Bindungstoleranz des Ehemannes ernsthaft in Frage gestellt

werden, weshalb dessen alleinige Obhut klarerweise nicht im Kindeswohl liege.

2.5 Der Ehemann bestätigt

in seiner Eingabe vom 8. Dezember 2025 seine bisherigen Ausführungen und hält

ergänzend fest, es sei unbestritten, dass die Ehefrau während des

Zusammenlebens die Hauptbetreuungsperson der Kinder gewesen sei, während er

hauptsächlich für das Einkommen der Familie zuständig gewesen sei. Er habe die

Kinder aber nach Massgabe seiner Möglichkeiten auch mitbetreut. Da er

Schichtdienst gehabt habe und habe, sei er oft tagsüber zuhause gewesen und

habe die Kinder betreuen können. Nur so sei es überhaupt möglich gewesen, dass

die Ehefrau zuletzt einer Arbeit habe nachgehen können. Auch heute könne er

trotz seiner Vollzeitstelle die Kinder massgebend persönlich betreuen.

Auch mit dem nun

eingereichten Verlaufsbericht von Dr. E.___ liege keine fachmännische

Begutachtung des psychischen Zustands der Ehefrau vor. Ein behandelnder Arzt

werde immer dazu neigen, für seine Patientin Partei zu beziehen, weshalb dessen

Verlaufsberichte und Atteste kaum Beweiskraft in einem strittigen Verfahren

aufwiesen und schon gar nicht als Gutachten anzusehen seien. Auch sei nicht

bewiesen, dass eine adäquate therapeutische Behandlung stattfinde. Die Ehefrau

führe nicht aus, wie oft sie bereits Sprechstunde gehabt habe, in welchen

Intervallen sie ihren behandelnden Arzt sehe und wie der Therapieverlauf

aussehen solle. Sie sei offensichtlich therapiebedürftig und es sei evident,

dass sie die bisherigen Sprechstunden lediglich aus prozesstaktischen Gründen

besucht habe, um weitere vermeintliche Beweise erstellen zu lassen, dass es ihr

gut gehe. Wiederholt zu behaupten, dass der Suizidversuch eine reine

Kurzschlussreaktion gewesen sei, gehe zu kurz und zeige auf, dass dessen

Hintergründe bis heute nicht therapeutisch aufgearbeitet worden seien. Das

Risiko, dass es wieder zu einer Kurzschlussreaktion kommen könnte, bestehe

damit nach wie vor.

Die sozialpädagogische

Familienbegleitung sei am Standortgespräch vom 13. November 2025 für beendet

erklärt worden. Aufgrund von Problemen bei der Rückgabe der Kinder nach dem

Besuchswochenende vom 28. bis 30. November 2025 sehe sich die Beiständin jedoch

veranlasst, die sozialpädagogische Familienbegleitung fortzuführen.

Die Ehefrau habe nicht

bestritten, dass der Ehemann erst nach dem entsprechenden Wochenende von C.___s

Treppensturz erfahren habe. Weshalb die Ehefrau dann aber anlässlich des

Besuchswochenendes, an welchem C.___ die ganze Zeit Schmerzen gehabt haben soll

und nach Ansicht der Ehefrau zwingend zum Arzt hätte gehen müssen, nicht selbst

zum Arzt gegangen sei, erhelle nicht. Sie sei in der Betreuungsverantwortung

gewesen und es wäre in ihrer elterlichen Verantwortung gewesen, einen Arzt

aufzusuchen, wenn sie tatsächlich der Meinung gewesen wäre, C.___ müsse zum

Arzt.

Der Ehemann sei

selbstverständlich bemüht, die Ehefrau mithilfe der Beiständin und der

Familienbegleitung in sämtliche Prozesse einzubeziehen. Die Abmeldung von D.___

in der Spielgruppe sei in Absprache mit sämtlichen involvierten Personen

erfolgt. Die Ehefrau sei informiert worden und dies sei auch zentrales Thema

anlässlich des Standortgesprächs vom 13. November 2025 gewesen. Sodann habe die

Ehefrau C.___ faktisch in den Deutschkurs angemeldet, indem sie im

Anmeldeformular für den Kindergarten angekreuzt habe, dass C.___ wenig deutsch

könne, was dann automatisch zur Anmeldung in den Deutschkurs geführt habe.

2.6 In ihren Eingaben vom

22. Dezember 2025 (Ehefrau) und vom 15. Januar 2026 (Ehemann) halten beide

Parteien an ihren bisherigen Ausführungen fest, ohne wesentliches Neues

vorzubringen.

2.7 Die

Obhut beinhaltet die Befugnis zur täglichen Betreuung des

minderjährigen Kindes, und damit das Recht, mit ihm in häuslicher Gemeinschaft

zu leben und die Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit seiner Pflege und

laufenden Erziehung auszuüben (BGE 147 III 121, 123 f.; 142 III 612, 614;

142 III 617, 619 f.). Die Obhut ist grundsätzlich Teil der

elterlichen Sorge, bei gemeinsamer Sorge kann sie jedoch durch Entscheid des

Gerichts (Art. 176 Abs. 3; Art. 133 Abs. 1 Ziff. 2; Art. 134 Abs. 4; Art. 298

Abs. 2; Art. 298c ZGB) einem Elternteil zugeteilt werden.

Leitprinzip für die

Regelung der Kinderbelange ist das Kindeswohl. Die Interessen der Eltern haben

in den Hintergrund zu treten (Urteil des Bundesgerichts vom 30. April 2021 in:

FamPra.ch 2021, 824, 829; Urteil des Bundesgerichts 5A_669/2020 vom 25. März

2021 E. 3.1.1; Urteil des Bundesgerichts vom 29. Januar 2020 in: FamPra.ch

2020, 467, E. 3.1.2; Urteil des Bundesgerichts 5A_991/2019 vom 19. Januar 2021

E. 5.1.1). Einbezogen werden müssen zunächst die bestehenden Bindungen des

Kindes zu den beiden Elternteilen. Entscheidend ist sodann die Erziehungsfähigkeit

der Eltern (BGE 142 III 612, 615 f.; 142 III 617, 620 ff.; Urteil des

Bundesgerichts vom 29. Januar 2020, in: FamPra.ch 2020, 467, E. 3.1.2; Urteil

des Bundesgerichts 5A_669/2020 vom 25. März 2021 E. 3.1.1). Dazu kommen ihre

Eignung und Bereitschaft, sich persönlich um die Kinder zu kümmern und sich mit

ihnen zu beschäftigen (BGE 142 III 612, 616; 142 III 617, 621), welche

hauptsächlich dann eine Rolle spielt, wenn spezifische Bedürfnisse der Kinder

eine persönliche Betreuung notwendig erscheinen lassen oder wenn ein Elternteil

auch in den Randzeiten (morgens, abends und an den Wochenenden) nicht bzw. kaum

zur Verfügung stünde; ansonsten ist von der Gleichwertigkeit von Eigen- und

Fremdbetreuung auszugehen (Urteil des Bundesgerichts 5A_707/2019 vom 18. August

2020 E. 3.1.1). Massgeblich ist sodann

die Kooperationsbereitschaft und die Bereitschaft insb. die Beziehung

zum anderen Elternteil zuzulassen (Urteile des Bundesgerichts 5A_534/2019 vom

31. Januar 2020, E. 3.1;5A_66/2019 vom 5. November 2019 E. 4.1; BGE 115 II

206 ff.). Das Konfliktverhalten der Eltern kann deren Erziehungs- und

Betreuungsfähigkeit beeinträchtigen (Urteile des Bundesgerichts 5A_616/2020 vom

23. November 2020 E. 2.1.1;5A_17/2017 vom 25. Oktober 2017 E. 2). Es ist

diejenige Lösung zu wählen, die unter Berücksichtigung der gesamten Umstände

dem Kind die notwendige Stabilität der Beziehungen gewährleistet, die es für

seine optimale Entwicklung und Entfaltung benötigt (vgl. Urteil des Bundesgerichts

5A_669/2020 vom 25. März 2021 E. 3.1.1; BGE 136 I 178, 181 = Pra 2010, 833,

835; vgl. zum Ganzen Ingeborg Schwenzer/Michelle Cottier in: Thomas

Geiser/Christiana Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar ZGB I, 7. Aufl. 2022,

N. 5 zu Art. 298 ZGB).

2.8.1 Vorab ist

festzuhalten, dass der Entscheid der Vorinstanz, die superprovisorische

Obhutszuteilung an den Ehemann zu bestätigen in jeder Hinsicht nachvollziehbar

und nicht zu beanstanden ist. Dass der von der Ehefrau am 31. Januar 2025

unternommene Suizidversuch für die beiden Kinder ein verstörendes und

belastendes Erlebnis war und es eine Kindeswohlgefährdung darstellt, die Kinder

solchen Erlebnissen auszusetzen, bedarf – wie die Vorinstanz zu Recht festhält

– keiner weiteren Erklärung. Ebenso zutreffend war die Feststellung der

Vorinstanz, dass so kurz nach dem Suizidversuch und ohne dass die ihm

zugrundeliegenden Probleme therapeutisch behandelt worden sind eine erneute

Kindeswohlgefährdung bei einer Obhutszuteilung an die Ehefrau nicht

ausgeschlossen werden könne. Daran vermögen auch die im erstinstanzlichen

Verfahren eingereichten Unterlagen der Psychiatrischen Dienste nichts zu

ändern. Dem Austrittsbericht vom 7. Februar 2025 (Beilage 4 zur Stellungnahme

vom 26. März 2025) und den Einträgen in der Krankengeschichte (Beilage 3 zur Stellungnahme

der Ehefrau vom 29. April 2025) ist zu entnehmen, dass der Austritt aus der

Psychiatrischen Klinik am 3. Februar 2025 – notabene drei Tage nach dem

Ereignis und nur einen Tag nach Klinikeintritt – entgegen dem ärztlichen Rat

erfolgt ist. Dabei ist der Ehefrau eine Nachbetreuung bei einem ambulanten

Psychiater dringend empfohlen worden. Auch eine Kurzintervention im Rahmen des

hausinternen «Attempted Suicide Short Intervention Program» (ASSIP) ist ihr empfohlen

worden, was sie jedoch abgelehnt hat. Im Bericht vom 11. März 2025 über

das Erstgespräch in der ambulanten Sprechstunde der Psychiatrischen Dienste vom

7. März 2025 (Beilage 8 zur Stellungnahme der Ehefrau vom 26. März 2025) ist

der Ehefrau erneut zu einer ambulant-psychiatrischen Behandlung geraten worden.

Auch wenn sich die Ehefrau gegenüber den Ärzten der Klinik von Suizidgedanken

und -absichten distanziert hat, haben diese offenbar eine dringende

Behandlungsnotwendigkeit erkannt. Bemerkenswert im Zusammenhang mit dem

Erstgespräch ist, dass sich die Ehefrau am 7. März 2025 und somit unmittelbar

nach Anordnung der superprovisorischen Obhutszuteilung an den Ehemann vom 5. März

2025 in der Klinik vorgestellt und um ein Zeugnis gebeten hat, dass sie gesund

sei. Dieses Verhalten zeugt nicht von Problemeinsicht und dürfte ebenso

prozesstaktisch motiviert gewesen sein wie die Erlangung des Schreibens von Dr. F.___

vom 10. März 2025 (Beilage 7 zur Stellungnahme der Ehefrau vom 26. März

2025), worin dieser als Hausarzt bestätigt, dass seine «Patientin aktuell keine

Medikamente einnimmt und einen stabilen Gesundheitszustand hat». Berücksichtigt

man ausserdem, dass sich die mit der Ehefrau befassten Ärzte für die

Beurteilung der Suizidalität in erster Linie auf deren Angaben stützten, welche

offensichtlich teilweise nicht der Wahrheit entsprachen (unterschiedliche

Angaben zu den Umständen, die zum Suizidversuch geführt haben), und dass bis zum

Erlass der angefochtenen Verfügung mit der therapeutischen Aufarbeitung noch

nicht begonnen worden war, ist mit der Vorinstanz ohne weiteres davon

auszugehen, dass das Risiko einer erneuten Kindeswohlgefährdung einer

Obhutszuteilung an die Ehefrau entgegengestanden ist.

2.8.2 Nach Art. 317 Abs. 1bis

ZPO sind neue Tatsachen und Beweismittel im Rechtsmittelverfahren bis zur

Urteilsberatung zu berücksichtigen, wenn der Sachverhalt von Amtes wegen zu

erforschen ist. Zu prüfen ist deshalb, ob seit Erlass der angefochtenen

Verfügung Veränderungen eingetreten sind, die eine Zuteilung der Obhut an die

Ehefrau gebieten.

Es ist unbestritten, dass

sich die Befürchtungen einer erneuten Kurzschlussreaktion der Ehefrau bis heute

nicht bewahrheitet haben. Im Weiteren befindet sie sich seit dem 10. September

2025 bei Dr. med. univ. (A) E.___ in ambulanter psychotherapeutischer

Behandlung. In seinem Bericht vom 17. November 2025 (Beilage 2 zur Eingabe der

Ehefrau vom 24. November 2025) führt Dr. E.___ u.a. aus, die Ehefrau habe sich

in sämtlichen Kontakten psychopathologisch unauffällig, emotional stabil und

zuverlässig gezeigt. Aus fachärztlicher Sicht bestünden keine Hinweise auf eine

akute oder latente Suizidalität. Die Patientin zeige eine stabile psychische

Verfassung, adäquate Selbstfürsorge und eine nachvollziehbare,

verantwortungsbewusste Haltung im Umgang mit ihren Kindern. Der Verlauf seit

der vergangenen Krisensituation sei als nachhaltig stabilisiert einzuschätzen. Dr.

E.___ ist Oberarzt bei den Psychiatrischen Diensten der [...]. Es besteht kein Anlass,

dessen fachärztliche Beurteilung anzuzweifeln. Im Ergebnis bestätigt er die

Einschätzung sämtlicher Ärzte, welche sich seit dem Suizidversuch von Ende

Januar 2025 mit der Ehefrau befasst und Hinweise auf eine weiterhin bestehende

Suizidalität verneint haben. Vor diesem Hintergrund ist festzustellen, dass

sich die Unsicherheit bezüglich weiterer von der Ehefrau ausgehender Kindeswohlgefährdungen,

welche Grund für den Obhutsentscheid der Vorinstanz war, inzwischen erheblich

verringert hat.

Indessen ist aber auch zu

beachten, dass sich die Kinder seit März 2025 und damit seit nunmehr über einem

Jahr unter der alleinigen Obhut des Ehemannes befinden. Auch wenn die Ehefrau

während des Zusammenlebens mit dem Ehemann unbestrittenermassen die

Hauptbetreuungs- und -bezugsperson der Kinder war, befinden sie sich seit der

superprovisorischen Obhutszuteilung nun erstmals über einen längeren Zeitraum

unter der alleinigen Obhut nur eines Elternteils. Eine Zuteilung der alleinigen

Obhut an die Ehefrau würde für die beiden Kinder somit nicht eine Rückkehr in

altbekannte Verhältnisse bedeuten, sondern die erneute Konfrontation mit einer

für sie neuen Situation. Ein solches Hin und Her widerspricht dem Bedürfnis der

Kinder nach Stabilität der Verhältnisse und wäre nur zu rechtfertigen, wenn

andere Aspekte des Kindeswohls diesen Nachteil überwiegen würden. Dies ist

jedoch nicht der Fall.

So gibt es keinen Anlass,

an der Erziehungsfähigkeit beider Eltern zu zweifeln. Soweit die Ehefrau dies

beim Ehemann unter Geltendmachung einer mangelnden Bindungstoleranz in Frage

stellt, ist dem entgegenzuhalten, dass eine solche nicht allein deswegen angenommen

werden kann, weil er ihren Wünschen nach zusätzlichen Kontakten zu den Kindern

nicht jedes Mal unverzüglich nachkommt. Dass der Ehemann oder dessen Familie

die Kinder beeinflussen oder von ihrer Mutter entfremden würden, ist eine

blosse Behauptung der Ehefrau, für die es keine Belege gibt. Ebenso wenig ist

davon auszugehen, dass das Kindeswohl beim Vater dadurch gefährdet ist, dass er

ungenügend auf die physische Gesundheit der Kinder achtet. Wichtig ist, dass deren

Wohlbefinden stets im Auge behalten, Veränderungen und gesundheitliche

Bedürfnisse erkannt werden und bei Notwendigkeit angemessen reagiert wird. Ob

dies zutrifft, bemisst sich nicht nach der Häufigkeit von Arztbesuchen. Die

Ehefrau wirft dem Ehemann in diesem Zusammenhang vor, er habe ihr

wahrheitswidrig angegeben mit den Kindern beim Arzt gewesen zu sein, als C.___

nach einem Treppensturz Schmerzen am Bein und D.___ einen Ausschlag am Kopf

gehabt habe. Bezüglich der Beinbeschwerden von C.___ ist unbestritten, dass

diese ohne ärztliche Behandlung schnell wieder verschwunden sind und eine

Notwendigkeit für eine ärztliche Behandlung gar nicht bestanden hat. Bezüglich

des Hautausschlags von D.___ erweist sich der Vorwurf als offensichtlich

unzutreffend, nachdem der Ehemann nachweisen konnte, dass er mit dem Sohn bei

einer Hautärztin war (Beilage 4 des Ehemannes). Die von der Ehefrau angeführten

Vorfälle zeugen allenfalls von einer mangelhaften Kommunikation zwischen den

Ehegatten, sie vermögen jedoch nicht zu belegen, dass sich der Ehemann

ungenügend um das gesundheitliche Wohlergehen der Kinder kümmert. Ausser vagen

Befürchtungen der Ehefrau liegen auch keine Hinweise dafür vor, dass die Kinder

beim Ehemann physischer Gewalt ausgesetzt sind.

Die Ehefrau hat nicht

(substanziiert) bestritten, dass die Kinder während des Zusammenlebens von

beiden Elternteilen betreut worden sind, auch wenn sie die Betreuung aufgrund

der damaligen Rollenteilung zum überwiegenden Teil wahrgenommen hat. Seit der

Trennung werden die Kinder vom Ehemann betreut, welcher dabei von seinen

Eltern, in deren Haushalt er mit den Kindern lebt, und seinen Schwestern

unterstützt wird. Sie befinden sich damit nach wie vor unter der Obhut einer

ihnen seit jeher vertrauten Bezugs- und Betreuungsperson. Soweit sie während

der Arbeitstätigkeit des Ehemannes von ihren Grosseltern oder Tanten betreut

werden, ist festzustellen, dass diese Betreuung der persönlichen Betreuung

durch einen Elternteil gleichwertig ist, zumal vorliegend keine spezifischen

Bedürfnisse der Kinder geltend gemacht werden oder zu erkennen sind, welche

eine Eigenbetreuung notwendig erscheinen lassen.

Zusammenfassend besteht

somit kein Grund für eine Neuzuteilung der Obhut an die Ehefrau.

3. Besuchsrecht

3.1 Die Ehefrau beantragt

eventualiter, für den Fall, dass die Obhut beim Ehemann verbleibt, dass ihr

Besuchsrecht um einen Tag pro Woche erweitert wird. Konkret soll sie berechtigt

und verpflichtet werden, die Kinder zusätzlich jeden Mittwoch von 09.00 Uhr bis

18.00 Uhr zu betreuen. Sie beantragte bereits bei der Vorinstanz ein

entsprechendes Besuchsrecht. Der Vorderrichter beliess es jedoch bei einem

gerichtsüblichen Besuchsrecht von jedem zweiten Wochenende und führte zur

Begründung aus, um Ruhe in das Familiensystem zu bringen, werde vorerst ein

gerichtsübliches Besuchsrecht von Freitagabend, 18.00 Uhr, bis Sonntagabend,

18.00 Uhr, als Mindestkontaktrecht festgelegt. Die Eltern seien aber frei,

unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der Kinder jederzeit eine abweichende

Kontaktregelung zu vereinbaren.

3.2 Zur Begründung des

Eventualantrages macht die Ehefrau geltend, sie sei nach wie vor die

Hauptbezugsperson der Kinder und diese hätten das Bedürfnis, ihre Mutter

häufiger zu sehen und sie bräuchten sie als emotionale Stütze.

3.3 Der Ehemann entgegnet

im Wesentlichen, im Zusammenhang mit ihrem Eventualantrag komme die Ehefrau

ihrer Rügeobliegenheit nicht nach, indem sie sich nicht mit dem

vorinstanzlichen Entscheid befasse. Die Vorinstanz habe nämlich genau diesen

Antrag bereits abgelehnt und ausgeführt, dass ein zusätzlicher Mittwoch Unruhe

ins Familiensystem bringen würde. Dem sei zuzustimmen. C.___ habe am

Mittwochmorgen Schule, weshalb der Antrag primär D.___ betreffe, was zu einer

massiven und nicht nachvollziehbaren Ungleichbehandlung der Kinder führen

würde. Sodann würde ein weiterer Besuchstag unter der Woche einen zusätzlichen

Organisationsaufwand für den Ehemann bedingen, zumal mit Schulbeginn von C.___

sowie Übergaben von D.___ gleich mehrere Übergaben organisiert werden müssten.

Ausserdem habe es die Ehefrau versäumt darzulegen, wie sie die

Betreuungsverantwortung trotz Vollzeitbeschäftigung, welcher sie bei Zuteilung

der alleinigen Obhut an den Ehemann nachzugehen habe, bewerkstelligen wolle.

Sie arbeite im Verkauf und damit genau zu den [zusätzlich] beantragten

Besuchszeiten. Es werde im Sinne der Kinder besser sein, wenn das Besuchsrecht

im Umfang der Möglichkeiten für die Dauer des Verfahrens schrittweise mit Hilfe

der Beiständin ausgeweitet werde.

3.4 In ihrer Eingabe vom

24. November 2025 hält die Ehefrau am Eventualantrag fest und führt weiter aus,

es treffe nicht zu, dass ein zusätzlicher Betreuungstag Unruhe ins

Familiensystem bringen würde. Vielmehr würde ein zusätzlicher Tag mit der

Ehefrau den Kindern Sicherheit und Stabilität geben und den langen zweiwöchigen

Unterbruch zwischen den Betreuungswochenenden durchbrechen. Auch die Vorinstanz

habe festgehalten, dass lediglich vorerst auf einen zusätzlichen Betreuungstag

zu verzichten sei, weil sie offenbar noch davon ausgegangen sei, dass der

Ehemann der Ehefrau weitere Kontakte mit den Kindern ermöglichen würde, was

dieser jedoch nicht tue. Die angebliche Bereitschaft des Ehemannes, das

Besuchsrecht mit Hilfe der Beiständin schrittweise auszuweiten, müsse vor

diesem Hintergrund ernsthaft angezweifelt werden. Es bedürfe deshalb einer

verbindlichen Ausweitung des Besuchsrechts. Die vom Ehemann vorgebrachte

Ungleichbehandlung der Kinder, weil C.___ vormittags in der Schule sei und D.___

nicht, spreche nicht gegen eine Ausweitung des Besuchsrechts. Um unnötig viele

Übergaben zu vermeiden, sei die Ehefrau gerne bereit, den Ehemann bei C.___s

Schule zu treffen und D.___ dort zu übernehmen.

3.5 In seiner Eingabe vom

8. Dezember 2025 führt der Ehemann aus, das letzte Betreuungswochenende der

Ehefrau habe exemplarisch gezeigt, dass insbesondere die Übergabe der Kinder

noch nicht reibungslos funktioniere. Die Kinder würden wiederholt zu spät

übergeben und es sei erst jüngst zu einer krassen Auseinandersetzung gekommen,

anlässlich welcher die Ehefrau dem Ehemann nichts anderes als den Tod gewünscht

habe. Weitere Besuche und damit zusammenhängende Übergaben seien damit momentan

nicht förderlich und brächten nur eine Unruhe ins Familiengefüge. Dabei werde

nach wie vor daran festgehalten, dass momentan ein weiterer Besuchstag für den

Ehemann einen massiven organisatorischen Mehraufwand bedeuten würde und

gleichzeitig könne sich die Ehefrau jederzeit mithilfe der Beiständin und der

Familienbegleitung darum bemühen, dass weitere fixe Besuchstage vereinbart

würden. Eine jetzige zwingende Anordnung wäre verfrüht und sei daher nicht

angezeigt. Schliesslich werde die Ehefrau ihr Pensum auf 100% erhöhen müssen

und sie habe nicht dargetan, wie sie eine Betreuung am Mittwoch überhaupt

bewerkstelligen möchte, wenn sie unter Umständen mittwochs arbeiten müsste.

3.6 Eltern, denen die

elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das

unmündige Kind haben gemäss Art. 273 Abs. 1 ZGB Anspruch auf angemessenen

persönlichen Verkehr (vgl. dazu BGE 123 III 445 E. 3 S. 450 ff.; 120 II

229 E. 3 S. 232; 119 II 201 E. 3 S. 204; 111 II 405 E. 3 S. 407). Dabei haben

Vater und Mutter alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum

anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Aufgabe der erziehenden Person

erschwert (Art. 274 Abs. 1 ZGB). Das Recht auf angemessenen persönlichen

Verkehr steht Eltern und Kindern um ihrer Persönlichkeit willen zu (BBl 1974 II

52; BGE

119 II 201 E. 3 S.

204). In erster Linie dient das Besuchsrecht indessen dem Interesse des Kindes.

Bei dessen Festsetzung geht es nicht darum, einen gerechten Interessenausgleich

zwischen den Eltern zu finden, sondern den elterlichen Kontakt mit dem Kind in

dessen Interesse zu regeln. Die Festlegung des Besuchsrechts muss sich am

Einzelfall orientieren. In der Praxis wird bei der Regelung der Häufigkeit und

der Dauer der Besuchskontakte in erster Linie auf das Alter des Kindes

abgestellt. Die Bedürfnisse eines Kleinkindes entsprechen nicht denjenigen

eines Jugendlichen (BGE 122 III 404, 407, E. 3a; 120 II 229, 233, E. 3b/aa).

Bei Kindern im Vorschulalter werden Besuchskontakte in kleinerem zeitlichen

Umfang festgelegt als bei älteren Kindern (VGer BS, BJM 1987, 303, 305; Hammer-Feldges, ZVW 1993, 15, 16; Felder/Hausheer, ZBJV 1993, 698, 701; Vetterli, FamPra.ch 2009, 23, 28 f.).

3.7 Es scheint auch unter

den Ehegatten zumindest grundsätzlich unbestritten zu sein, dass ein guter

Kontakt zu beiden Elternteilen für die gesunde Entwicklung der Kinder wichtig

ist. Wenn der Ehemann gegen die von der Ehefrau beantragte Erweiterung des Besuchsrechts

einwendet, sie komme ihrer Rügeobliegenheit nicht nach, weil sie sich nicht mit

dem vorinstanzlichen Entscheid befasse, mit dem dieser Antrag bereits abgelehnt

worden sei, verkennt er, dass auch im Zusammenhang mit dem Besuchsrecht Art.

317 Abs. 1bis ZPO gilt, so dass auch hier seither eingetretene

Veränderungen zu berücksichtigen sind.

Wie die Ehefrau zutreffend

ausführt, hat der Vorderrichter in seiner Begründung zum Kontaktrecht festgehalten,

dass vorerst auf einen zusätzlichen wöchentlichen Betreuungstag zu verzichten sei,

um Ruhe in das Familiensystem zu bringen. Nachdem seit der erstmaligen

Anordnung des nach wie vor geltenden Besuchsrechts mittlerweile über ein Jahr

vergangen ist, kann davon ausgegangen werden, dass die erhoffte Ruhe inzwischen

eingekehrt ist. Die in der Begründung zur angefochtenen Verfügung vom

Vorderrichter angedeutete Erwartung, dass sich die Ehegatten über eine

Erweiterung des Besuchsrechts werden einigen können, hat sich – wie das

vorliegende Verfahren eindrücklich zeigt – indessen nicht bewahrheitet. Es

wirkt geradezu zynisch, wenn der Ehemann sich hier mit fadenscheinigen

Argumenten gegen jede Ausdehnung des Besuchsrechts wehrt und gleichzeitig

ausführt, die Ehefrau könne sich jederzeit mithilfe der Beiständin und der

Familienbegleitung darum bemühen, dass weitere fixe Besuchstage vereinbart

würden.

Ein zusätzlicher

Betreuungstag führt beim Ehemann nicht zu einem «massiven organisatorischen

Mehraufwand». Wie eine telefonische Anfrage bei der Schulleitung [...] vom 27.

Mai 2026 ergeben hat, haben sowohl der Kindergarten als auch die Primarschule

Blockzeiten, welche vormittags von 08.15 Uhr (Kindergarten) bzw. 07.45 Uhr

(Primarschule) bis 11:45 Uhr dauern. Wenn die Betreuungsverantwortung für beide

Kinder jeweils eine Viertelstunde vor Kindergarten- bzw. Schulbeginn von C.___

auf die Ehefrau übergeht, ist je eine Übergabe morgens und abends notwendig,

was für den Ehemann organisatorisch ohne Weiteres machbar ist. Auch der Ehefrau

ist es zumutbar, die Kinder um diese Zeit beim Ehemann in Empfang zu nehmen,

zumal ihre Wohnorte lediglich wenige Gehminuten voneinander und vom

Kindergarten bzw. der Schule entfernt sind.

Obschon die

Unterhaltsberechnung der Vorinstanz auf einem (hypothetischen) Einkommen der

Ehefrau für ein 100%-Pensum basiert, begnügt sie sich offenbar nach wie vor mit

einem 60%-Pensum. Es wird ihr deshalb vorläufig ohne Weiteres möglich sein,

ihre Arbeitstätigkeit um einen zusätzlichen Betreuungstag unter der Woche herum

zu planen. Die Ehefrau arbeitet aktuell als […] beim […] [...] in [...],

welches an sechs Tagen pro Woche während 10 Stunden geöffnet hat (vgl.

Öffnungszeiten [...], publiziert auf: https://[...] [zuletzt besucht am 27. Mai

2026]). Sollte sie ihr Arbeitspensum in Zukunft aufstocken, ist davon

auszugehen, dass sie einen zusätzlichen Betreuungstag an den verbleibenden fünf

Tagen wird ausgleichen können, zumal alle mit ihrem jetzigen Arbeitgeber

vergleichbaren […] der Region in etwa die gleichen Öffnungszeiten haben.

Da vermehrte und in

kürzeren Abständen erfolgende Kontakte zur Mutter ohne Zweifel im Interesse der

Kinder liegen und vom Ehemann dagegen keine stichhaltigen Argumente vorgebracht

werden, ist der Eventualantrag der Ehefrau in dem Sinne gutzuheissen, dass sie

zusätzlich zum vorinstanzlich angeordneten Kontaktrecht zu berechtigen ist, die

beiden Kinder jeden Mittwoch von 08.00 Uhr bzw. ab C.___s Eintritt in die

Primarschule von 07.30 Uhr bis 18.00 Uhr zu betreuen.

4. Wie die Ehefrau in

Randziffer 15 ihrer Eingabe vom 24. November 2025 klargestellt hat, akzeptiert

sie die von der Vorinstanz festgelegten Kinder- und

Ehegattenunterhaltsbeiträge, falls das Berufungsgericht die vorinstanzliche

Obhutszuteilung bestätigen sollte. Da dies nun zutrifft und der Unterhalt auch

vom Ehemann nicht angefochten worden ist, bleibt es bei den vom

Amtsgerichtspräsidenten festgesetzten Unterhaltsbeiträgen.

5. Aufgrund des Gesagten

erweist sich die Berufung der Ehefrau als teilweise begründet. Sie ist

teilweise gutzuheissen.

III.

1. Der Ehemann verlangt

mit Anschlussberufung, dass die vorinstanzlich festgelegte Ferienregelung

dahingehend ergänzt wird, dass ihm unabhängig vom Wahlrecht im

Nichteinigungsfalle jeweils die letzten zwei Wochen der Sommerschulferien

zugesprochen werden. Zur Begründung macht er zusammenfassend und im

Wesentlichen geltend, er habe sich mit der Ehefrau über die Ferien 2025 und

2026 weitgehend einigen können. Jedoch habe die Ehefrau unter Berufung auf ihr

Wahlrecht auf der Zusprechung der letzten zwei Sommerferienwochen (2026) an

sich beharrt, obwohl sie wisse, dass die Sommerferien seit jeher von seiner

Arbeitgeberin vorgegeben seien und ihm seit 2014 immer die beiden letzten Wochen

als Sommerferien gewährt worden seien. Damit verunmögliche sie ihm, dass er im

Sommer 2026 mit seinen Kindern Zeit verbringen könne und stelle ihn vor nicht

unerhebliche Probleme im Zusammenhang mit der Kinderbetreuung während den

ersten drei Wochen der Sommerferien, in denen er aufgrund der Ferienabwesenheit

seiner Mitarbeiter Überstunden leisten müsse. Es liege offensichtlich nicht im

Interesse der Kinder, dass sie zumindest in den Jahren mit gerader Jahreszahl

keine Sommerferien mit dem Vater verbringen könnten. Gleichzeitig habe die von

der Vorinstanz verfügte Regelung ein erhebliches Konfliktpotential, worunter

schliesslich abermals die Kinder leiden würden.

2. Die Ehefrau beantragt

die Abweisung der Anschlussberufung und führt im Wesentlichen aus, es treffe

zu, dass sie sich mit Ausnahme der Sommerferien 2026 über die Regelung der

Ferien 2025 und 2026 hätten einigen können. Da sie sich bezüglich der Sommerferien

2026 nicht hätten einigen können, habe sie das ihr zustehende Wahlrecht

ausgeübt. Sie beharre nicht aus Prinzip oder Trotz auf den beiden letzten

Sommerferienwochen, sondern es sei so, dass die Ferienplanung ihrer

Arbeitgeberin bei ihrem Stellenantritt im Oktober 2025 bereits weitgehend

abgeschlossen gewesen sei und sie für den Sommer 2026 keine Auswahlmöglichkeit

mehr gehabt habe. Die einzige Option, im Sommer Ferien zu nehmen, habe in den

letzten beiden Wochen der Sommerferien bestanden. Entsprechend sei es ihr

schlicht nicht möglich, diesbezüglich auf die Wünsche des Ehemannes Rücksicht

zu nehmen. Dass die Kinder im Jahr 2026 allenfalls einmalig keine Sommerferien

mit dem Ehemann verbringen könnten, sei bedauerlich, stelle aber mit Sicherheit

keine Kindswohlgefährdung dar, die eine Anpassung der vorinstanzlichen Regelung

erforderlich machen würde. Allein die Tatsache, dass der Ehemann für die

Sommerferien 2026 nicht seinen Willen habe durchsetzen können, stelle weder

eine Kindswohlgefährdung noch eine Grundlage für eine Abänderung dar.

3. Beide Parteien reichten

im Zusammenhang mit dem Sommerferienbezug Bestätigungen ihrer Arbeitgeberinnen

ein. Jene des Ehemannes bestätigte mit Schreiben vom 9. Oktober 2025 (Beilage 2

des Ehemannes), dass dieser seine Sommerferien jeweils in den letzten zwei

Wochen der Schulferien des Kantons Solothurn beziehen müsse. Diese Regelung sei

festgelegt worden, um den minimalen Personalbestand der […] sicherzustellen,

was sicherheitsrelevant und deshalb zwingend erforderlich sei. Die

Arbeitgeberin der Ehefrau bestätigte mit Schreiben vom 16. Dezember 2025

(Beilage 2 zur Eingabe der Ehefrau vom 22. Dezember 2025), dass sie ihre

Sommerferien nur im Zeitraum vom 27. Juli bis 8. August 2026 beziehen könne. Da

sie zuletzt zum Team in [...] gestossen sei, seien personaltechnisch leider nur

noch diese zwei Wochen Ferien im Sommer 2026 möglich. Auch wenn der Ehemann

bezweifelt, dass der Sommerferienbezug der Ehefrau im Jahr 2026 tatsächlich aus

betrieblichen Gründen auf die beiden letzten Schulferienwochen gelegt werden musste,

ändert dies nichts an der Tatsache, dass die Ferienwünsche der Parteien

kollidieren und genau für diesen Fall ein Wahlrecht festgelegt worden ist,

welches f. das Jahr 2026 der Ehefrau zusteht. Es besteht kein Anlass, dieses

Wahlrecht zulasten der Ehefrau einzuschränken, nur weil es von ihr mit Bezug

auf die Sommerferien 2026 ausgeübt worden ist. Dass sie dies nur deshalb getan

haben soll, um dem Ehemann Sommerferien mit seinen Kindern zu verwehren, ist

eine blosse Behauptung des Ehemannes, für die es keinen Beweis gibt. Immerhin

legen beide Ehegatten Bestätigungen ihrer Arbeitgeberinnen vor, wonach der

Sommerferienbezug nur in den beiden letzten Sommerschulferienwochen möglich

sei. Einen Nachweis, dass sie sich bei ihren Arbeitgeberinnen ernsthaft darum

bemüht hätten, die Sommerferien 2026 anders zu legen, bleiben indessen beide

Parteien schuldig.

4. Nach dem Gesagten ist

die Anschlussberufung des Ehemannes unbegründet, sie ist abzuweisen.

IV.

1. Gemäss Art. 106 ZPO

sind die Prozesskosten der unterliegenden Partei aufzuerlegen. U.a. in

familienrechtlichen Prozessen können die Kosten nach Ermessen auferlegt werden

(Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO).

2. In der angefochtenen

Verfügung wurden die Gerichtskosten auf CHF 500.00 festgesetzt und die

Verlegung der Prozesskosten für die vorsorglichen Massnahmen im

Hauptsacheentscheid vorbehalten.

3. Im Berufungsverfahren

unterliegt die Ehefrau mit ihrem Hauptantrag betreffend Obhut und dringt

lediglich mit ihrem Eventualantrag betreffend Ausdehnung des Besuchsrechts

durch, während der Ehemann mit seiner Anschlussberufung betreffend das

Ferienrecht unterliegt. Bei diesem Verfahrensausgang ist es gerechtfertigt, die

Gerichtskosten beiden Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen und die Parteikosten

wettzugschlagen.

4. Von den Kosten des

obergerichtlichen Verfahrens von CHF 2'000.00 haben beide Parteien je CHF

1'000.00 zu tragen. Der Anteil des Ehemannes ist mit dem von ihm geleisteten

Kostenvorschuss von CHF 400.00 zu verrechnen, so dass er noch CHF 600.00

zu bezahlen hat.

5. Die Ehefrau beantragt

für das obergerichtliche Verfahren die Zusprechung eines Parteikostenbeitrages

von CHF 5'000.00, eventualiter die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

Es ist unbestritten und

ausgewiesen, dass die Ehefrau prozessarm ist. Der Ehemann wendet gegen die

Verpflichtung zur Leistung eines Parteikostenbeitrages an die Ehefrau lediglich

ein, er sei nach wie vor finanziell dazu nicht in der Lage. Dieser Einwand ist

unzutreffend. Gemäss der seit Oktober 2025 massgebenden vorinstanzlichen

Unterhaltsberechnung verfügen der Ehemann und die beiden Kinder nach Deckung

des Ehegattenunterhaltsbeitrages von CHF 55.00 über einen monatlichen

Überschuss von CHF 4'013.00. Nach Berücksichtigung der vom Ehemann geltend

gemachten Wohnkosten von CHF 1'000.00 und des zivilprozessualen Zuschlags von

praxisgemäss 20 % auf den Grundbeträgen von total CHF 1'800.00, ausmachend CHF

360.00, verbleibt ihnen immer noch ein Überschuss von über CHF 2'650.00 pro

Monat. Damit ist der Ehemann ohne Weiteres in der Lage, neben seinen eigenen

Prozesskosten der Ehefrau einen Prozesskostenbeitrag in der beantragten und

angemessen erscheinenden Höhe von CHF 5'000.00 zu bezahlen. Der entsprechende

Antrag der Ehefrau ist deshalb gutzuheissen.

Demnach wird erkannt:

1. Die Berufung wird teilweise gutgeheissen

und Ziffer 2.2. der Verfügung des Amtsgerichtspräsidenten von Olten-Gösgen vom

11. Juli 2025 lautet neu wie folgt:

Den Kontakt der Kinder zur Mutter regeln die Eltern mit Rücksicht auf die

Bedürfnisse der Kinder in freier Vereinbarung.

Kommt keine Einigung

zustande, so gilt für die Dauer des Getrenntlebens folgende Konfliktregelung:

Die Mutter betreut die

Kinder jedes zweite Wochenende von Freitag, 18.00 Uhr, bis Sonntag,

18.00 Uhr, sowie zusätzlich jeden Mittwoch von 08.00 Uhr bzw. ab

Schuleintritt von C.___ von 07.30 Uhr bis 18.00 Uhr.

Ausserdem steht der Mutter

das Recht zu, die Kinder jährlich während der Schulferien für vier Wochen

ferienhalber zu sich zu nehmen. Die Eltern sprechen sich über die Aufteilung

der Ferien jeweils bis spätestens 30. November des Vorjahres ab. Können

sie sich nicht einigen, so kommt dem Ehemann für die Jahre mit ungerader

Jahreszahl das Entscheidungsrecht bezüglich des Zeitpunktes der Ferien zu; für

die Jahre mit gerader Jahreszahl der Ehefrau.

2. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen.

3. Die Anschlussberufung wird abgewiesen.

4. Die Kosten des Berufungsverfahrens von

CHF 2'000.00 werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Der Anteil von B.___

wird mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss von CHF 400.00 verrechnet; er

hat CHF 600.00 nachzuzuzahlen. A.___ hat CHF 1'000.00 zu bezahlen.

5. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

6. B.___ hat A.___ einen

Parteikostenbeitrag von CHF 5'000.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer

des Obergerichts

Die

Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Kofmel Schaller