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Entscheid

ZKBER.2025.58

Forderung

12. Mai 2026Deutsch20 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Am Abend des 22. Oktober 2020 brach

in der von A.___ (Eigentümer) sowie seinen Eltern C.___ und D.___ bewohnten

Liegenschaft am [...] in [...] ein Feuer aus. Ursache des Brandes waren

vorhergehende Bitumen-Schweissarbeiten, welche an jenem Nachmittag von E.___ und

F.___, zwei Mitarbeitern der B.___ AG, auf der Terrasse des Obergeschosses

ausgeführt worden waren.

2. Auch nach dem Brand führte die B.___

AG an vorgenannter Liegenschaft Flachdach- und Spenglerarbeiten aus. Am 3. Juni

2021 stellte die B.___ AG die Arbeiten in Rechnung und leitete in der Folge die

Betreibung gegen A.___ ein.

3. Die B.___ AG (nachfolgend: Klägerin)

erhob am 2. Mai 2024 beim Richteramt Thal-Gäu eine Klage betreffend Forderung

aus Werkvertrag gegen A.___ (nachfolgend: Beklagter). Darin stellte sie die

folgenden Rechtsbegehren:

1. Der Beklagte ist zu verpflichten, der

Klägerin den Betrag von CHF 17'948.00, zuzüglich Verzugszins von 5 % [auf CHF]

seit dem 4. Juli 2021, zu bezahlen.

2. In der Betreibung Nr. [...] des

Betreibungsamtes Thal-Gäu ist der Rechtsvorschlag aufzuheben.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

(zzgl. MwSt.) zu Lasten des Beklagten.

4. Der Beklagte reichte am 25. September

2024 die Klageantwort ein und erhob zugleich Widerklage. Er stellte folgende

Rechtsbegehren:

1. Die Klage sei abzuweisen soweit darauf

einzutreten ist.

2. Die Klägerin und Widerbeklagte sei

widerklageweise und im Sinne einer Teilklage zu verpflichten, dem Kläger den

Betrag von CHF 30'000.00 zzgl. Zins zu 5 % seit 22. Oktober 2020 zu

bezahlen.

3. Es sei der Rechtsvorschlag in der

Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamts Rothrist im Umfang von CHF 30'000.00

zzgl. Zins zu 5 % seit 22. Oktober 2020 zu beseitigen.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zzgl. MwSt.

5. Am 27. März 2025 fand die

Hauptverhandlung, inkl. Zeugenbefragung, statt.

6. Gleichentags fällte der

Amtsgerichtsstatthalter folgendes Urteil:

1. Der Beklagte und Widerkläger hat der

Klägerin und Widerbeklagten den Betrag von CHF 17'948.00 nebst Zins zu 5 % seit

dem 4. Juli 2021 zu bezahlen.

2. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung

Nr. [...] des Betreibungsamtes Thal-Gäu vom 10. November 2023 wird im Umfang

von Ziffer 1 hiervor beseitigt.

3. Der Beklagte und Widerkläger hat der

Klägerin und Widerbeklagten die Betreibungskosten von CHF 103.30 zu ersetzen.

4. Die Widerklage wird abgewiesen.

5. Auf den Antrag der Klägerin und

Widerbeklagten um Löschung der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes

Rothrist vom 23. Oktober 2023 wird nicht eingetreten.

6. Der Beklagte und Widerkläger hat der

Klägerin und Widerbeklagten, vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Glättli,

Olten, eine Parteientschädigung von CHF 5'172.50 (inkl. Auslagen und

MwSt.) zu bezahlen.

7. Die Gerichtskosten von CHF 7'100.00

(inkl. Kosten des Schlichtungsverfahrens) hat der Beklagte und Widerkläger zu

bezahlen. Sie werden mit den geleisteten Kostenvorschüssen der Parteien

verrechnet. Der Beklagte und Widerkläger hat der Klägerin und Widerbeklagten

den Betrag von CHF 3'100.00 zurückzubezahlen.

7. Frist- und formgerecht erhob der

Beklagte (nachfolgend auch: Berufungskläger) am 15. September 2025 Berufung

gegen dieses Urteil und stellte folgende Rechtsbegehren:

1. Ziffern 1., 2., 3., 6. und 7. des

Urteils vom 27. März 2025 des Amtsgerichtsstatthalters von Thal-Gäu im

Verfahren TGZPR.[...] seien aufzuheben und die Klage sei vollumfänglich

abzuweisen.

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zzgl. MwSt.

8. Mit Berufungsantwort vom 24. Oktober

2025 beantragte die Klägerin (nachfolgend auch: Berufungsbeklagte) die

Abweisung der Berufung. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu

Lasten des Berufungsklägers.

9. Die Rechtsvertreter reichten am 5.

November 2025 resp. 1. Dezember 2025 ihre Honorarnoten zu den Akten.

10. In Anwendung von Art. 316 Abs. 1 der

Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) kann über die Berufung ohne

Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die

Parteistandpunkte und die Erwägungen des Vorderrichters wird grundsätzlich auf

die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

Die von der Berufungsbeklagten beantragte Parteibefragung wird abgewiesen.

Erwägungen

II.

1.1

Die Passivlegitimation des

Berufungsklägers war schon vor der Vorinstanz umstritten. Der

Amtsgerichtsstatthalter führte dazu aus, dass C.___ (Vater des

Berufungsklägers) die Vertragsverhandlungen mit der Berufungsbeklagten geführt

und den Auftrag erteilt habe. Dabei habe er als Vertreter seines Sohnes A.___

gehandelt. Ob dieser Vertretungswille für die Berufungsbeklagte erkennbar

gewesen sei und somit eine Anscheinsvollmacht vorgelegen habe, könne

offenbleiben, da der Berufungskläger ausdrücklich mit dem Handeln seines Vaters

einverstanden gewesen sei. Er habe gesehen, dass die Berufungsbeklagte an

mehreren Tagen bzw. Wochen verschiedene Arbeiten an seiner Liegenschaft

ausgeführt habe, welche er nicht nur geduldet, sondern gewünscht und mit

eigener Arbeitsleistung unterstützt habe. Es sei folglich vom Vorliegen einer

Duldungsvollmacht auszugehen. Falls man eine Duldungsvollmacht verneinen

wollte, hätte der Abschluss eines Werkvertrages zwischen der Berufungsbeklagten

und dem Berufungskläger trotzdem Geltung erlangt kraft nachträglicher

Genehmigung durch den Berufungskläger im Sinne von Art. 38 Abs. 1 des

Obligationenrechts (OR, SR 220), sei doch der Berufungskläger nach eigenen

Angaben ausdrücklich mit der Auftragserteilung durch seinen Vater einverstanden

gewesen. So oder anders habe sich der Berufungskläger das Handeln seines Vaters

anrechnen zu lassen und sei Vertragspartner des Werkvertrages mit der

Berufungsbeklagten geworden, basierend auf der Offerte vom 6. November 2020. Der

Berufungskläger sei somit passivlegitimiert betreffend die Klage auf Bezahlung

der Werklohnforderung aus jenem Vertrag. Daran ändere auch die Tatsache nichts,

dass die Berufungsbeklagte zunächst C.___ auf Bezahlung der Werklohnforderung

betrieben habe. Diese Tatsache begründe keine res iudicata.

1.2

Der Berufungskläger bringt dagegen

vor, dass beide massgeblichen Offerten, die Offerte vom 30. Juli 2020 für

Arbeiten vor dem Brand sowie die Offerte vom 6. November 2020 für Arbeiten

nach dem Brand ausschliesslich an seinen Vater, C.___, adressiert und mit dem

Vermerk «gemäss Besprechung(en) vor Ort» versehen gewesen seien. Offensichtlich

erfolgten sämtliche Vertragsverhandlungen und ein allfälliger Vertragsabschluss

mit C.___, nicht aber mit dem Berufungskläger. Abgesehen davon dürften die

Offerten erst nachträglich im Hinblick auf das vorinstanzliche Verfahren

erstellt worden sein. Ferner sei unbestritten, dass D.___ den Auftrag an die

Berufungsbeklagte erteilt habe. Des Weiteren sei selbst die Berufungsbeklagte

davon ausgegangen, dass D.___ Auftraggeber und Schuldner der Forderung sei,

zumal die identische Forderung zuerst gegen ihn geltend gemacht worden sei.

Dass die Berufungsbeklagte letztlich gegen den Berufungskläger aktiv geworden

sei, sei einzig und allein dem Umstand geschuldet, dass das Inkassoverfahren

gegen C.___ in einem Verlustschein resultiert habe. Eine (spätere) Rechnung,

welche unter anderem auch an C.___ adressiert sei, genüge als Beleg für eine

vorgängige vertragliche Bindung des Berufungsklägers nicht. Das

widersprüchliche Verhalten der Berufungsbeklagten sei treuwidrig und müsse als

venire contra factum proprium bezeichnet werden. Letztlich sei der zeitliche

Ablauf und das inkonsistente Verhalten der Berufungsbeklagten als klarer

Nachweis zu werten, dass die Berufungsbeklagte selbst von C.___ als

Vertragspartner ausgegangen sei. Es dürfe keinesfalls von einer Duldungs- oder

Anscheinsvollmacht ausgegangen werden. Die Berufungsbeklagte habe

unbestrittenermassen ausschliesslich mit C.___ korrespondiert und explizit und

ausschliesslich für diesen offeriert. Damit habe es der Berufungsbeklagten am

Anschein, mit dem Berufungskläger zu kontrahieren, gefehlt. Dies müsse

insbesondere vor dem Hintergrund gelten, als dass ein blosses Dulden von

Arbeiten auf dem eigenen Grundstück nicht als konkludente Auftragserteilung

gegenüber der Berufungsbeklagten gelten könne. Jedenfalls dürfe ein blosses

«Nicht Widersprechen» seitens des Berufungsklägers nicht als

rechtsgeschäftliche Willenserklärung zum Vertragsabschluss qualifiziert werden.

Zudem könne aus dem Eintrag im Grundbuch als Eigentümer der Liegenschaft nicht

per se gefolgert werden, dass deswegen dem Berufungskläger auch Parteistellung

für Werklohnforderungen für Arbeiten auf seinem Grundstück zukomme.

Parteistellung habe, wer den Werkvertrag abgeschlossen habe. Schliesslich liege

die Beweislast für die Parteistellung des Berufungsklägers bei der

Berufungsbeklagten (Art. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB, SR 210]).

Somit sei die Vorinstanz zu Unrecht davon ausgegangen, dass der Berufungskläger

für die im vorliegenden Verfahren gegenständliche Forderung passivlegitimiert

sei.

1.3

Wenn jemand, der zur Vertretung

eines andern ermächtigt ist, in dessen Namen einen Vertrag abschliesst, so wird

der Vertretene und nicht der Vertreter berechtigt und verpflichtet (Art. 32

Abs. 1 OR). Hat der Vertreter bei dem Vertragsabschlusse sich nicht als solcher

zu erkennen gegeben, so wird der Vertretene nur dann unmittelbar berechtigt

oder verpflichtet, wenn der andere aus den Umständen auf das

Vertretungsverhältnis schliessen musste, oder wenn es ihm gleichgültig war, mit

wem er den Vertrag schliesse (Art. 32 Abs. 2 OR). Die Bevollmächtigung kann

ausdrücklich oder stillschweigend erfolgen. In die Kategorie stillschweigender

Bevollmächtigungen gehört die Duldungsvollmacht, die vorliegt, wenn dem

Vertretenen der Wille zur Vollmachtserteilung fehlt, er aber vom Auftreten eines

anderen als sein Vertreter Kenntnis hat und dagegen nicht einschreitet (Rolf

Watter in: Corinne Widmer Lüchinger / David Oser [Hrsg.], Basler Kommentar,

Obligationenrecht I, Basel 2026, Art. 33 N 15 f.). Hat jemand, ohne dazu ermächtigt

zu sein, als Stellvertreter einen Vertrag abgeschlossen, so wird der Vertretene

nur dann Gläubiger oder Schuldner, wenn er den Vertrag genehmigt (Art. 38 Abs.

1.

OR). Die Genehmigung ist an keine bestimmte Form gebunden und kann auch

konkludent erfolgen. Stillschweigen bedeutet zwar grundsätzlich

Nicht-Genehmigung, vorbehalten ist jedoch der Fall, wo ein Widerspruch möglich

und zumutbar war und der Dritte in guten Treuen davon ausgehen konnte, der

Vertretene werde bei fehlendem Einverständnis widersprechen. Für eine

Genehmigung durch Stillschweigen ist vorausgesetzt, dass der Vertretene vom

fraglichen Geschäft Kenntnis hat oder haben müsste (vgl. Rolf Watter, a.a.O., Art.

38.

N 6). Die Genehmigung hat zur Folge, dass das Rechtsgeschäft zwischen dem

Vertretenen und dem Dritten Rechtswirkung entfaltet, so wie es der Vertreter

abgeschlossen hätte (Rolf Watter, a.a.O., Art. 38 N 8). Bestand und Umfang der

Vollmacht sind von jener Partei zu beweisen, die sich darauf beruft (Rolf

Watter, a.a.O., Art. 33 N 36). Will der Dritte im Falle einer Stellvertretung

ohne Vollmacht Rechte aus einem Vertrag ableiten, muss er die Genehmigung

beweisen (Rolf Watter, a.a.O., Art. 38 N 11).

1.4

Die Offerte vom 30. Juli 2020 sowie

jene vom 6. November 2020 waren ausschliesslich an C.___ adressiert. Ausserdem

wurde auf beiden als Grundlage «Besprechungen vor Ort» aufgeführt. Die

Berufungsbeklagte bestreitet auch in ihrer Berufungsantwort nicht, dass die Besprechungen

zwischen ihr und C.___ stattgefunden haben. Folglich wurde gestützt auf diese Besprechungen

die Offerte vom 6. November 2020 erstellt und an C.___ adressiert. Anlässlich

seiner Zeugeneinvernahme vom 27. März 2025 gab C.___ an, dass er der

Berufungsbeklagten den Auftrag für die Arbeiten gegeben habe. Der

Berufungskläger habe nie einen Auftrag erteilt und eine Besprechung zwischen diesem

und der Berufungsbeklagten habe nie stattgefunden. C.___ sei ausserdem nicht

bekannt, dass der Berufungskläger dieser Auftragserteilung einmal widersprochen

hätte. Auf die Frage, ob er als Vertreter seines Sohnes gehandelt habe,

antwortete C.___: «Ja, kann man sagen». Der Vertreter der Berufungsbeklagten

gab anlässlich seiner Parteibefragung an, dass C.___ den Auftrag für die

Arbeiten gemäss Offerte vom 6. November 2020 erteilt habe. Für die

Arbeiten nach dem Brand habe es auch keine Besprechung mit dem Berufungskläger

gegeben. Der Berufungskläger habe jedoch der Auftragserteilung durch seinen

Vater auch nicht widersprochen. Ebenso habe er nicht mitgeteilt, dass die

Berufungsbeklagte gegen seine Interessen handeln würde. Schliesslich gab auch

der Berufungskläger anlässlich seiner Befragung an, dass C.___ der

Berufungsbeklagten den Auftrag für die Arbeiten nach dem Brand gegeben habe und

er selbst nie bei einer Besprechung dabei gewesen sei. Er sei aber mit der

Auftragserteilung einverstanden gewesen und habe nie widersprochen. Zusammengefasst

ist festzustellen, dass zwischen der Berufungsbeklagten und C.___ Besprechungen

vor Ort stattgefunden haben, gestützt auf welche die Offerte vom 6. November

2020.

erstellt wurde, welche an C.___ adressiert war. In der Folge hat C.___ der

Berufungsbeklagten den Auftrag erteilt. Der Berufungskläger hat dieser

Auftragserteilung nie widersprochen und gab selbst an, damit einverstanden

gewesen zu sein. C.___ sah sich selbst als Vertreter des Berufungsklägers.

1.5

Gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO werden

neue Tatsachen und Beweismittel nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug

vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz

vorgebracht werden konnten. Der Berufungskläger brachte im Rahmen des

Berufungsverfahrens erstmals vor, dass die Offerten erst nachträglich im

Hinblick auf das vorinstanzliche Verfahren erstellt worden sein dürften. Eine

Begründung, weshalb diese Behauptung nicht bereits vor der Vorinstanz

vorgebracht wurde, erfolgte nicht. Entsprechend ist diese neue

Tatsachenbehauptung nicht zu berücksichtigen.

1.6

Ein Verlustschein ist lediglich eine

amtliche Bescheinigung darüber, dass im Zwangsvollstreckungsverfahren beim

Schuldner keine oder nicht vollständige Deckung für die betreffende Forderung

erzielt werden konnte. Die Forderung bleibt unabhängig vom Verlustschein neben

diesem bestehen. Dem Verlustschein wird die Bedeutung als Vermutung für das

Bestehen einer Forderung klar abgesprochen und dessen Beweiskraft stark

eingeschränkt. Weil der Verlustschein nichts über den materiellen Bestand der

Forderung aussagt, hilft dieses Dokument dem Gläubiger in dem einem

Rechtsöffnungsverfahren folgenden Prozess (An- oder Aberkennungsklage) nicht

mehr weiter. Der Gläubiger hat die Anspruchsgrundlagen der Forderung selbst

darzutun. Der Gläubiger kann im Aberkennungsprozess seiner Beweislast nicht

dadurch nachkommen, dass er lediglich den Verlustschein vorlegt (vgl. Urteil

und Verfügung des Bezirksgerichts Zürich vom 10. April 2018, FV170225-L / U, E. 3.2)

Der Verlustschein des Betreibungsamtes

Thal-Gäu vom 27. März 2023 in der gegen C.___ geführten Betreibung Nr. [...]

sagt demzufolge nichts über den materiellen Bestand der Forderung aus, weshalb

daraus auch keine res iudicata in Bezug auf die gegen den Berufungskläger

geltend gemachte Forderung abgeleitet werden kann. Dass zunächst C.___ für die

gleiche Forderung betrieben wurde, hat keinen Einfluss auf die Beurteilung der

Frage, ob der Berufungskläger Schuldner der streitgegenständlichen Forderung

ist. Ein widersprüchliches Verhalten der Berufungsbeklagten kann daraus nicht

abgeleitet werden.

1.7

Wie in Erwägung 1.4 ausgeführt, sah

sich C.___ als Vertreter des Berufungsklägers. Zwar wurde er nie ausdrücklich

bevollmächtigt, jedoch ist vorliegend vom Vorliegen einer Duldungsvollmacht

auszugehen (vgl. E. 1.3). Der Berufungskläger hatte Kenntnis von der

Auftragserteilung von C.___ an die Berufungsbeklagte und schritt dagegen nicht

ein. Im Gegenteil, er unterstützte die Berufungsbeklagte durch eigene

Arbeitsleistung. Dass er dagegen nicht einschritt, bestreitet der

Berufungskläger auch nicht. Selbst wenn eine Duldungsvollmacht zu verneinen

wäre, wäre der Auftrag zwischen dem Berufungskläger und der Berufungsbeklagten

zufolge konkludenter Genehmigung des Auftrages durch den Berufungskläger

zustande gekommen. Wäre der Berufungskläger mit der Auftragserteilung an die

Berufungsbeklagte nicht einverstanden gewesen, hätte er den Arbeiten der

Berufungsbeklagten an seinem Haus widersprechen müssen. Dass Arbeiten an seinem

eigenen Haus während Monaten ausgeführt wurden, konnte ihm sicher nicht

entgangen sein. Selbst wenn also eine Duldungsvollmacht verneint werden sollte,

wäre der Auftrag zwischen den Parteien zufolge Genehmigung durch den

Berufungskläger zustande gekommen. Die Duldungsvollmacht sowie eine Genehmigung

durch den Berufungskläger wurden durch die Berufungsbeklagte rechtsgenüglich

bewiesen. Der Berufungskläger ist für die streitgegenständliche Forderung

passivlegitimiert.

2.1

In Bezug auf die Werklohnforderung

erachtete es der Amtsgerichtsstatthalter als erstellt, dass die

Berufungsbeklagte die Arbeiten gemäss ihrer Rechnung vom 3. Juni 2021

geleistet habe. Ferner habe der Berufungskläger die Rechnung der

Berufungsbeklagten als Schadensposition in seiner Widerklage aufgeführt, womit

eine entsprechende Zahlungspflicht anerkannt worden sei. Der Berufungskläger

schulde der Berufungsbeklagten folglich den Betrag von CHF 17'948.00.

2.2

Der Berufungskläger bringt dagegen

vor, dass die Berufungsbeklagte die Beweislast für alle anspruchsbegründenden

Tatsachen und somit für die Erfüllung der vergütungsfähigen Werkleistungen

trage. Diesen Beweis sei die Berufungsbeklagte vor der Vorinstanz schuldig

geblieben. Die Berufungsbeklagte stütze die angebliche Forderung auf Regie- und

Arbeitsrapporte, welche jedoch äusserst oberflächlich gehalten, rudimentär und

insbesondere nicht unterschrieben seien. Mit diesen Unterlagen komme die

Berufungsbeklagte der ihr obliegenden Beweislast und Substantiierungspflicht in

keiner Weise nach. Die Vorinstanz erwäge, mit den Aussagen von C.___ anlässlich

der Zeugenbefragung, dass «ansonsten alles stimmen» könne, dass die Forderung

belegt sei. Eine derart pauschale und vage Zeugenaussage vermöge jedoch keine

vollständige und unterschriebene Leistungsdokumentation (Rapporte,

Abnahmeprotokoll etc.) zu ersetzen. Auch das Heranziehen der Widerklage als

«Anerkennung» der Forderung führe ins Leere. Das blosse in Rechnung stellen von

angeblichen Leistungen vermöge keine Forderung zu begründen.

2.3

Gemäss Art. 8 ZGB hat, wo es das

Gesetz nicht anders bestimmt, derjenige das Vorhandensein einer behaupteten

Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. Demgemäss hat die Partei,

die einen Anspruch geltend macht, die rechtsbegründenden Tatsachen zu beweisen,

während die Beweislast für die rechtsaufhebenden bzw. rechtsvernichtenden oder

rechtshindernden Tatsachen bei der Partei liegt, die den Untergang des

Anspruchs behauptet oder dessen Entstehung oder Durchsetzbarkeit bestreitet

(BGE 130 III 321 E. 3.1 S. 323). Ein Beweis gilt als erbracht, wenn das Gericht

nach objektiven Gesichtspunkten von der Richtigkeit einer Sachbehauptung

überzeugt ist. Absolute Gewissheit kann dabei nicht verlangt werden. Es genügt,

wenn das Gericht am Vorliegen der behaupteten Tatsache keine ersthaften Zweifel

mehr hat oder allenfalls verbleibende Zweifel als leicht erscheinen. Ausnahmen

von diesem Regelbeweismass, in denen eine überwiegende Wahrscheinlichkeit als

ausreichend betrachtet wird, ergeben sich einerseits aus dem Gesetz selbst und

sind anderseits durch Rechtsprechung und Lehre herausgearbeitet worden. Den

Ausnahmen liegt die Überlegung zugrunde, dass die Rechtsdurchsetzung nicht an

Beweisschwierigkeiten scheitern darf, die typischerweise bei bestimmten Sachverhalten

auftreten (vgl. BGE 128 III 271 E. 2b/aa S. 275).

Für Forderungen aus einem Werkvertrag

gibt es keine gesetzlichen Bestimmungen, die ein Abweichen vom Regelbeweismass

vorsehen. Auch in der Praxis des Bundesgerichts findet sich nichts dergleichen,

im Gegenteil kommt die Grundregel zur Anwendung, wonach das Bestehen einer

vertraglichen Verpflichtung zu beweisen hat, wer einen vertraglichen Anspruch

erhebt (vgl. BGE 128 III 271 E. 2.a/aa S. 273). Es liegt kein Sachverhalt vor,

bei dem sich regelmässig Beweisschwierigkeiten ergeben.

Demzufolge hat die Berufungsbeklagte das

Erbringen der werkvertraglich vereinbarten Arbeiten zu beweisen, da sie daraus die

Zahlung der Rechnung vom 3. Juni 2021 ableitet.

2.4

Am 6. November 2020 erstellte die

Berufungsbeklagte eine Offerte für Flachdach- und Spenglerarbeiten in

Kupferblech in Höhe von CHF 18'488.80. Am 3. Juni 2021 wurde sodann die

Rechnung für die genannten Arbeiten in Höhe von CHF 17'948.00 ausgestellt.

Vergleicht man die Rechnung mit der Offerte, so fällt auf, dass die einzigen

Unterschiede darin bestehen, dass teilweise «weniger Meter/Quadratmeter» resp.

weniger Stunden verrechnet wurden als offeriert waren und dass auf der Offerte

Platten und Splitt «bauseits» notiert wurde und auf der Rechnung 14 Säcke

Rundkies 8/16er verrechnet wurden. Weitere Differenzen zwischen der Rechnung

und der Offerte gibt es nicht.

Im Rahmen des vorinstanzlichen

Verfahrens reichte die Berufungsbeklagte ausserdem Arbeitsrapporte ein. Insbesondere

solche zwischen der Woche 49 des Jahres 2020 und der Woche 22 des Jahres 2021.

In diesen wurden u.a. Arbeiten in Zusammenhang mit verschiedenen Blechen, der

Dachrinne, dem Kamin, Ablaufrohren etc. aufgeführt. Damit erbrachte die

Berufungsbeklagte den Beweis i.S.v. Art. 8 ZGB, dass die in Rechnung gestellten

Arbeiten erledigt wurden. Dem Berufungskläger steht der Gegenbeweis offen.

Anlässlich der Zeugenbefragung vor der

Vorinstanz erklärte C.___ auf die Frage, ob alles gemäss Offerte erledigt

worden sei «soweit ja». Auf die Frage, ob die Berufungsbeklagte die Arbeiten

gemäss Rechnung vom 3. Juni 2021 ausgeführt habe, antwortete er, dass diese

Rechnung schon einmal ausgestellt worden sei, z.B. hätten sie für Dachpappen

vorher einmal eine Rechnung erhalten und diese bezahlt. Auf die Frage, ob es

sonst noch etwas auf der Rechnung gebe, das nicht gemacht oder geliefert worden

sei, antwortete der Zeuge: «So genau habe ich es nicht angeschaut. (schaut die

Rechnung an) Das kann alles stimmen. Bitumen geliefert…» Auf die Frage des

Vorsitzenden, ob die Positionen, die auf der Rechnung aufgeführt sind, erledigt

wurden, antwortete der Berufungskläger: «Ja. Das hatten wir aber auch schon

bezahlt.» Auf die Frage, warum dann die Rechnung nicht beglichen worden sei,

erwiderte der Berufungskläger: «Weil es doppelte Sachen darauf hat und der Brand

von ihnen verursacht wurde. Die zweiten Sachen hätten wir nicht machen müssen,

wenn es nicht gebrannt hätte. Deshalb bin ich auch nicht bereit, zu bezahlen.»

Demzufolge gingen sowohl C.___ als auch

sein Sohn davon aus, dass alles gemäss Offerte erledigt wurde. Dass Dachpappen

zweimal in Rechnung gestellt worden sein sollen, wurde weder vor der Vorinstanz

noch im Berufungsverfahren substantiiert vorgebracht. Auf die Rüge des

Berufungsklägers, dass gewisse Sachen nur hätten gemacht werden müssen, weil es

gebrannt hat, ist nachstehend einzugehen.

3.1

Zu den Spenglerarbeiten der

Berufungsbeklagten führte der Vorderrichter aus, dass es sich dabei nicht um

doppelte Leistungen (infolge des Brandes) gehandelt habe, sondern um

zusätzliche und weitergehende Leistungen, welche die Berufungsbeklagte nach dem

Brand erbracht habe und die insofern keine Folge des Brandes gewesen seien. Die

Berufungsbeklagte habe diese Kosten folglich nicht zu ersetzen bzw. könnten

diese nicht zur Verrechnung gestellt werden.

3.2

Der Berufungskläger bringt dagegen

vor, dass die Forderung nach Art. 2 ZGB treuwidrig sei. Nach Art. 2 ZGB sei ein

Anspruch zu versagen, wenn seine Geltendmachung rechtsmissbräuchlich sei,

namentlich wenn der Anspruchsteller aus eigenem Fehlverhalten einen Vorteil

ziehe (venire contra factum proprium). Aus dem Urteil der Strafkammer des

Obergerichts vom 28. August 2023 gehe klar hervor, dass G.___ als Organ der

Berufungsbeklagten in Missachtung einer ihm obliegenden Sorgfaltspflicht

verantwortlich für den Brand vom 22. Oktober 2020 in der Liegenschaft des

Berufungsklägers gewesen sei. Diese Pflichtverletzung sei der

Berufungsbeklagten als Organverhalten zuzurechnen. Die streitige Rechnung

erfasse offensichtlich Arbeiten nach dem Brand, zumal sämtliche in Rechnung

gestellten Forderungen für die Zeit vor dem Brand vollumfänglich bezahlt worden

seien. Somit fordere die Berufungsbeklagte Werklohn für die Ausbesserung bzw.

Wiederherstellung eines von ihr selbst verschuldeten Brandschadens. Im Ergebnis

sei es äusserst stossend, der Berufungsbeklagten als Verursacherin des Schadens

nun gleichwohl Werklohn für die von ihr behauptete Beseitigung des von ihr

verursachten Schadens zuzusprechen. Letztlich dürfe der Unternehmer keine

Vergütungen für Nachbesserungen oder Schadensbeseitigungen verlangen, für die

er selbst einzustehen habe.

3.3

Gemäss Verfügung der Solothurnischen

Gebäudeversicherung (SGV) vom 9. März 2021 wurde eine Kostengutsprache erteilt

und CHF 170'796.40 an den Berufungskläger überwiesen. Damit wurden bewilligte

Wiederherstellungskosten entschädigt. Sollten also bestimmte Arbeiten von der

Berufungsbeklagten aufgrund des Brandes zweimal ausgeführt worden sein, so wäre

es am Berufungskläger gewesen, allfällige Wiederherstellungskosten bei der SGV

geltend zu machen. Da in der Auflistung der überwiesenen Beträge gemäss

Verfügung der SGV vom 9. März 2021 keine Beträge an den Berufungskläger in

Zusammenhang mit der Berufungsbeklagten vermerkt sind, ist davon auszugehen,

dass sämtliche mit Rechnung vom 3. Juni 2021 geltend gemachten Arbeiten

erstmals nach dem Brand ausgeführt wurden. Eine treuwidrige Geltendmachung der

Forderung i.S.v. Art. 2 ZGB ist somit nicht auszumachen.

4.

Aus den dargelegten Gründen ist die

Berufung abzuweisen.

5.

Bei diesem Ausgang hat der

Berufungskläger die Kosten des Verfahrens vor Obergericht mit einer

Entscheidgebühr von CHF 2'000.00 zu bezahlen. Diese wird mit dem geleisteten

Kostenvorschuss verrechnet und der Überschuss zurückerstattet (vgl.

Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 145 Abs. 1 Gebührentarif [GT, BGS 615.11]). Der

Berufungskläger hat der Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung zu

bezahlen. Rechtsanwalt Stephan Glättli machte mit Honorarnote vom 5. November

2025.

einen Aufwand von 8.68 Stunden für die Berufungsantwort geltend. Dies

erscheint überhöht. Insbesondere unter Berücksichtigung der Honorarnote von

Rechtsanwalt Simon Bloch vom 1. Dezember 2025, welcher für die Redaktion der

Berufung 4 Stunden geltend gemacht hat. Für die Berufungsantwort erscheint

ebenfalls ein Aufwand von 4 Stunden angemessen, weshalb die Honorarnote von

Rechtsanwalt Stephan Glättli entsprechend zu kürzen ist. Dies ergibt eine

Entschädigung von CHF 1'722.75 (Honorar: 5.07 Stunden à CHF 300.00,

Auslagen: CHF 56.00, Barauslagen ohne MwSt: CHF 18.00, MwSt: CHF 127.75).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Berufung wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von CHF 2'000.00

werden A.___ auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Der

Überschuss von CHF 2'000.00 wird zurückerstattet.

3. A.___ hat der B.___ AG für das

Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 1'722.75 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter

CHF 30'000.00.

Sofern

sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen

Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim

Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von

grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen

seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht

werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die

Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift

hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die

Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115

bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in

Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer

des Obergerichts

Der

Vizepräsident Die

Gerichtsschreiberin

Hagmann Zimmermann