ZKBER.2025.58
Forderung
12. Mai 2026Deutsch20 min
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 12. Mai 2026
Es wirken mit:
Vizepräsident Hagmann
Oberrichter Schibli
Oberrichter Flückiger
Gerichtsschreiberin Zimmermann
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Simon Bloch,
Berufungskläger
gegen
B.___ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Glättli,
Berufungsbeklagte
betreffend Forderung
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Am Abend des 22. Oktober 2020 brach
in der von A.___ (Eigentümer) sowie seinen Eltern C.___ und D.___ bewohnten
Liegenschaft am [...] in [...] ein Feuer aus. Ursache des Brandes waren
vorhergehende Bitumen-Schweissarbeiten, welche an jenem Nachmittag von E.___ und
F.___, zwei Mitarbeitern der B.___ AG, auf der Terrasse des Obergeschosses
ausgeführt worden waren.
2. Auch nach dem Brand führte die B.___
AG an vorgenannter Liegenschaft Flachdach- und Spenglerarbeiten aus. Am 3. Juni
2021 stellte die B.___ AG die Arbeiten in Rechnung und leitete in der Folge die
Betreibung gegen A.___ ein.
3. Die B.___ AG (nachfolgend: Klägerin)
erhob am 2. Mai 2024 beim Richteramt Thal-Gäu eine Klage betreffend Forderung
aus Werkvertrag gegen A.___ (nachfolgend: Beklagter). Darin stellte sie die
folgenden Rechtsbegehren:
1. Der Beklagte ist zu verpflichten, der
Klägerin den Betrag von CHF 17'948.00, zuzüglich Verzugszins von 5 % [auf CHF]
seit dem 4. Juli 2021, zu bezahlen.
2. In der Betreibung Nr. [...] des
Betreibungsamtes Thal-Gäu ist der Rechtsvorschlag aufzuheben.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
(zzgl. MwSt.) zu Lasten des Beklagten.
4. Der Beklagte reichte am 25. September
2024 die Klageantwort ein und erhob zugleich Widerklage. Er stellte folgende
Rechtsbegehren:
1. Die Klage sei abzuweisen soweit darauf
einzutreten ist.
2. Die Klägerin und Widerbeklagte sei
widerklageweise und im Sinne einer Teilklage zu verpflichten, dem Kläger den
Betrag von CHF 30'000.00 zzgl. Zins zu 5 % seit 22. Oktober 2020 zu
bezahlen.
3. Es sei der Rechtsvorschlag in der
Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamts Rothrist im Umfang von CHF 30'000.00
zzgl. Zins zu 5 % seit 22. Oktober 2020 zu beseitigen.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zzgl. MwSt.
5. Am 27. März 2025 fand die
Hauptverhandlung, inkl. Zeugenbefragung, statt.
6. Gleichentags fällte der
Amtsgerichtsstatthalter folgendes Urteil:
1. Der Beklagte und Widerkläger hat der
Klägerin und Widerbeklagten den Betrag von CHF 17'948.00 nebst Zins zu 5 % seit
dem 4. Juli 2021 zu bezahlen.
2. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung
Nr. [...] des Betreibungsamtes Thal-Gäu vom 10. November 2023 wird im Umfang
von Ziffer 1 hiervor beseitigt.
3. Der Beklagte und Widerkläger hat der
Klägerin und Widerbeklagten die Betreibungskosten von CHF 103.30 zu ersetzen.
4. Die Widerklage wird abgewiesen.
5. Auf den Antrag der Klägerin und
Widerbeklagten um Löschung der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes
Rothrist vom 23. Oktober 2023 wird nicht eingetreten.
6. Der Beklagte und Widerkläger hat der
Klägerin und Widerbeklagten, vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Glättli,
Olten, eine Parteientschädigung von CHF 5'172.50 (inkl. Auslagen und
MwSt.) zu bezahlen.
7. Die Gerichtskosten von CHF 7'100.00
(inkl. Kosten des Schlichtungsverfahrens) hat der Beklagte und Widerkläger zu
bezahlen. Sie werden mit den geleisteten Kostenvorschüssen der Parteien
verrechnet. Der Beklagte und Widerkläger hat der Klägerin und Widerbeklagten
den Betrag von CHF 3'100.00 zurückzubezahlen.
7. Frist- und formgerecht erhob der
Beklagte (nachfolgend auch: Berufungskläger) am 15. September 2025 Berufung
gegen dieses Urteil und stellte folgende Rechtsbegehren:
1. Ziffern 1., 2., 3., 6. und 7. des
Urteils vom 27. März 2025 des Amtsgerichtsstatthalters von Thal-Gäu im
Verfahren TGZPR.[...] seien aufzuheben und die Klage sei vollumfänglich
abzuweisen.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zzgl. MwSt.
8. Mit Berufungsantwort vom 24. Oktober
2025 beantragte die Klägerin (nachfolgend auch: Berufungsbeklagte) die
Abweisung der Berufung. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu
Lasten des Berufungsklägers.
9. Die Rechtsvertreter reichten am 5.
November 2025 resp. 1. Dezember 2025 ihre Honorarnoten zu den Akten.
10. In Anwendung von Art. 316 Abs. 1 der
Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) kann über die Berufung ohne
Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die
Parteistandpunkte und die Erwägungen des Vorderrichters wird grundsätzlich auf
die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.
Die von der Berufungsbeklagten beantragte Parteibefragung wird abgewiesen.
Erwägungen
II.
1.1
Die Passivlegitimation des
Berufungsklägers war schon vor der Vorinstanz umstritten. Der
Amtsgerichtsstatthalter führte dazu aus, dass C.___ (Vater des
Berufungsklägers) die Vertragsverhandlungen mit der Berufungsbeklagten geführt
und den Auftrag erteilt habe. Dabei habe er als Vertreter seines Sohnes A.___
gehandelt. Ob dieser Vertretungswille für die Berufungsbeklagte erkennbar
gewesen sei und somit eine Anscheinsvollmacht vorgelegen habe, könne
offenbleiben, da der Berufungskläger ausdrücklich mit dem Handeln seines Vaters
einverstanden gewesen sei. Er habe gesehen, dass die Berufungsbeklagte an
mehreren Tagen bzw. Wochen verschiedene Arbeiten an seiner Liegenschaft
ausgeführt habe, welche er nicht nur geduldet, sondern gewünscht und mit
eigener Arbeitsleistung unterstützt habe. Es sei folglich vom Vorliegen einer
Duldungsvollmacht auszugehen. Falls man eine Duldungsvollmacht verneinen
wollte, hätte der Abschluss eines Werkvertrages zwischen der Berufungsbeklagten
und dem Berufungskläger trotzdem Geltung erlangt kraft nachträglicher
Genehmigung durch den Berufungskläger im Sinne von Art. 38 Abs. 1 des
Obligationenrechts (OR, SR 220), sei doch der Berufungskläger nach eigenen
Angaben ausdrücklich mit der Auftragserteilung durch seinen Vater einverstanden
gewesen. So oder anders habe sich der Berufungskläger das Handeln seines Vaters
anrechnen zu lassen und sei Vertragspartner des Werkvertrages mit der
Berufungsbeklagten geworden, basierend auf der Offerte vom 6. November 2020. Der
Berufungskläger sei somit passivlegitimiert betreffend die Klage auf Bezahlung
der Werklohnforderung aus jenem Vertrag. Daran ändere auch die Tatsache nichts,
dass die Berufungsbeklagte zunächst C.___ auf Bezahlung der Werklohnforderung
betrieben habe. Diese Tatsache begründe keine res iudicata.
1.2
Der Berufungskläger bringt dagegen
vor, dass beide massgeblichen Offerten, die Offerte vom 30. Juli 2020 für
Arbeiten vor dem Brand sowie die Offerte vom 6. November 2020 für Arbeiten
nach dem Brand ausschliesslich an seinen Vater, C.___, adressiert und mit dem
Vermerk «gemäss Besprechung(en) vor Ort» versehen gewesen seien. Offensichtlich
erfolgten sämtliche Vertragsverhandlungen und ein allfälliger Vertragsabschluss
mit C.___, nicht aber mit dem Berufungskläger. Abgesehen davon dürften die
Offerten erst nachträglich im Hinblick auf das vorinstanzliche Verfahren
erstellt worden sein. Ferner sei unbestritten, dass D.___ den Auftrag an die
Berufungsbeklagte erteilt habe. Des Weiteren sei selbst die Berufungsbeklagte
davon ausgegangen, dass D.___ Auftraggeber und Schuldner der Forderung sei,
zumal die identische Forderung zuerst gegen ihn geltend gemacht worden sei.
Dass die Berufungsbeklagte letztlich gegen den Berufungskläger aktiv geworden
sei, sei einzig und allein dem Umstand geschuldet, dass das Inkassoverfahren
gegen C.___ in einem Verlustschein resultiert habe. Eine (spätere) Rechnung,
welche unter anderem auch an C.___ adressiert sei, genüge als Beleg für eine
vorgängige vertragliche Bindung des Berufungsklägers nicht. Das
widersprüchliche Verhalten der Berufungsbeklagten sei treuwidrig und müsse als
venire contra factum proprium bezeichnet werden. Letztlich sei der zeitliche
Ablauf und das inkonsistente Verhalten der Berufungsbeklagten als klarer
Nachweis zu werten, dass die Berufungsbeklagte selbst von C.___ als
Vertragspartner ausgegangen sei. Es dürfe keinesfalls von einer Duldungs- oder
Anscheinsvollmacht ausgegangen werden. Die Berufungsbeklagte habe
unbestrittenermassen ausschliesslich mit C.___ korrespondiert und explizit und
ausschliesslich für diesen offeriert. Damit habe es der Berufungsbeklagten am
Anschein, mit dem Berufungskläger zu kontrahieren, gefehlt. Dies müsse
insbesondere vor dem Hintergrund gelten, als dass ein blosses Dulden von
Arbeiten auf dem eigenen Grundstück nicht als konkludente Auftragserteilung
gegenüber der Berufungsbeklagten gelten könne. Jedenfalls dürfe ein blosses
«Nicht Widersprechen» seitens des Berufungsklägers nicht als
rechtsgeschäftliche Willenserklärung zum Vertragsabschluss qualifiziert werden.
Zudem könne aus dem Eintrag im Grundbuch als Eigentümer der Liegenschaft nicht
per se gefolgert werden, dass deswegen dem Berufungskläger auch Parteistellung
für Werklohnforderungen für Arbeiten auf seinem Grundstück zukomme.
Parteistellung habe, wer den Werkvertrag abgeschlossen habe. Schliesslich liege
die Beweislast für die Parteistellung des Berufungsklägers bei der
Berufungsbeklagten (Art. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB, SR 210]).
Somit sei die Vorinstanz zu Unrecht davon ausgegangen, dass der Berufungskläger
für die im vorliegenden Verfahren gegenständliche Forderung passivlegitimiert
sei.
1.3
Wenn jemand, der zur Vertretung
eines andern ermächtigt ist, in dessen Namen einen Vertrag abschliesst, so wird
der Vertretene und nicht der Vertreter berechtigt und verpflichtet (Art. 32
Abs. 1 OR). Hat der Vertreter bei dem Vertragsabschlusse sich nicht als solcher
zu erkennen gegeben, so wird der Vertretene nur dann unmittelbar berechtigt
oder verpflichtet, wenn der andere aus den Umständen auf das
Vertretungsverhältnis schliessen musste, oder wenn es ihm gleichgültig war, mit
wem er den Vertrag schliesse (Art. 32 Abs. 2 OR). Die Bevollmächtigung kann
ausdrücklich oder stillschweigend erfolgen. In die Kategorie stillschweigender
Bevollmächtigungen gehört die Duldungsvollmacht, die vorliegt, wenn dem
Vertretenen der Wille zur Vollmachtserteilung fehlt, er aber vom Auftreten eines
anderen als sein Vertreter Kenntnis hat und dagegen nicht einschreitet (Rolf
Watter in: Corinne Widmer Lüchinger / David Oser [Hrsg.], Basler Kommentar,
Obligationenrecht I, Basel 2026, Art. 33 N 15 f.). Hat jemand, ohne dazu ermächtigt
zu sein, als Stellvertreter einen Vertrag abgeschlossen, so wird der Vertretene
nur dann Gläubiger oder Schuldner, wenn er den Vertrag genehmigt (Art. 38 Abs.
1.
OR). Die Genehmigung ist an keine bestimmte Form gebunden und kann auch
konkludent erfolgen. Stillschweigen bedeutet zwar grundsätzlich
Nicht-Genehmigung, vorbehalten ist jedoch der Fall, wo ein Widerspruch möglich
und zumutbar war und der Dritte in guten Treuen davon ausgehen konnte, der
Vertretene werde bei fehlendem Einverständnis widersprechen. Für eine
Genehmigung durch Stillschweigen ist vorausgesetzt, dass der Vertretene vom
fraglichen Geschäft Kenntnis hat oder haben müsste (vgl. Rolf Watter, a.a.O., Art.
38.
N 6). Die Genehmigung hat zur Folge, dass das Rechtsgeschäft zwischen dem
Vertretenen und dem Dritten Rechtswirkung entfaltet, so wie es der Vertreter
abgeschlossen hätte (Rolf Watter, a.a.O., Art. 38 N 8). Bestand und Umfang der
Vollmacht sind von jener Partei zu beweisen, die sich darauf beruft (Rolf
Watter, a.a.O., Art. 33 N 36). Will der Dritte im Falle einer Stellvertretung
ohne Vollmacht Rechte aus einem Vertrag ableiten, muss er die Genehmigung
beweisen (Rolf Watter, a.a.O., Art. 38 N 11).
1.4
Die Offerte vom 30. Juli 2020 sowie
jene vom 6. November 2020 waren ausschliesslich an C.___ adressiert. Ausserdem
wurde auf beiden als Grundlage «Besprechungen vor Ort» aufgeführt. Die
Berufungsbeklagte bestreitet auch in ihrer Berufungsantwort nicht, dass die Besprechungen
zwischen ihr und C.___ stattgefunden haben. Folglich wurde gestützt auf diese Besprechungen
die Offerte vom 6. November 2020 erstellt und an C.___ adressiert. Anlässlich
seiner Zeugeneinvernahme vom 27. März 2025 gab C.___ an, dass er der
Berufungsbeklagten den Auftrag für die Arbeiten gegeben habe. Der
Berufungskläger habe nie einen Auftrag erteilt und eine Besprechung zwischen diesem
und der Berufungsbeklagten habe nie stattgefunden. C.___ sei ausserdem nicht
bekannt, dass der Berufungskläger dieser Auftragserteilung einmal widersprochen
hätte. Auf die Frage, ob er als Vertreter seines Sohnes gehandelt habe,
antwortete C.___: «Ja, kann man sagen». Der Vertreter der Berufungsbeklagten
gab anlässlich seiner Parteibefragung an, dass C.___ den Auftrag für die
Arbeiten gemäss Offerte vom 6. November 2020 erteilt habe. Für die
Arbeiten nach dem Brand habe es auch keine Besprechung mit dem Berufungskläger
gegeben. Der Berufungskläger habe jedoch der Auftragserteilung durch seinen
Vater auch nicht widersprochen. Ebenso habe er nicht mitgeteilt, dass die
Berufungsbeklagte gegen seine Interessen handeln würde. Schliesslich gab auch
der Berufungskläger anlässlich seiner Befragung an, dass C.___ der
Berufungsbeklagten den Auftrag für die Arbeiten nach dem Brand gegeben habe und
er selbst nie bei einer Besprechung dabei gewesen sei. Er sei aber mit der
Auftragserteilung einverstanden gewesen und habe nie widersprochen. Zusammengefasst
ist festzustellen, dass zwischen der Berufungsbeklagten und C.___ Besprechungen
vor Ort stattgefunden haben, gestützt auf welche die Offerte vom 6. November
2020.
erstellt wurde, welche an C.___ adressiert war. In der Folge hat C.___ der
Berufungsbeklagten den Auftrag erteilt. Der Berufungskläger hat dieser
Auftragserteilung nie widersprochen und gab selbst an, damit einverstanden
gewesen zu sein. C.___ sah sich selbst als Vertreter des Berufungsklägers.
1.5
Gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO werden
neue Tatsachen und Beweismittel nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug
vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz
vorgebracht werden konnten. Der Berufungskläger brachte im Rahmen des
Berufungsverfahrens erstmals vor, dass die Offerten erst nachträglich im
Hinblick auf das vorinstanzliche Verfahren erstellt worden sein dürften. Eine
Begründung, weshalb diese Behauptung nicht bereits vor der Vorinstanz
vorgebracht wurde, erfolgte nicht. Entsprechend ist diese neue
Tatsachenbehauptung nicht zu berücksichtigen.
1.6
Ein Verlustschein ist lediglich eine
amtliche Bescheinigung darüber, dass im Zwangsvollstreckungsverfahren beim
Schuldner keine oder nicht vollständige Deckung für die betreffende Forderung
erzielt werden konnte. Die Forderung bleibt unabhängig vom Verlustschein neben
diesem bestehen. Dem Verlustschein wird die Bedeutung als Vermutung für das
Bestehen einer Forderung klar abgesprochen und dessen Beweiskraft stark
eingeschränkt. Weil der Verlustschein nichts über den materiellen Bestand der
Forderung aussagt, hilft dieses Dokument dem Gläubiger in dem einem
Rechtsöffnungsverfahren folgenden Prozess (An- oder Aberkennungsklage) nicht
mehr weiter. Der Gläubiger hat die Anspruchsgrundlagen der Forderung selbst
darzutun. Der Gläubiger kann im Aberkennungsprozess seiner Beweislast nicht
dadurch nachkommen, dass er lediglich den Verlustschein vorlegt (vgl. Urteil
und Verfügung des Bezirksgerichts Zürich vom 10. April 2018, FV170225-L / U, E. 3.2)
Der Verlustschein des Betreibungsamtes
Thal-Gäu vom 27. März 2023 in der gegen C.___ geführten Betreibung Nr. [...]
sagt demzufolge nichts über den materiellen Bestand der Forderung aus, weshalb
daraus auch keine res iudicata in Bezug auf die gegen den Berufungskläger
geltend gemachte Forderung abgeleitet werden kann. Dass zunächst C.___ für die
gleiche Forderung betrieben wurde, hat keinen Einfluss auf die Beurteilung der
Frage, ob der Berufungskläger Schuldner der streitgegenständlichen Forderung
ist. Ein widersprüchliches Verhalten der Berufungsbeklagten kann daraus nicht
abgeleitet werden.
1.7
Wie in Erwägung 1.4 ausgeführt, sah
sich C.___ als Vertreter des Berufungsklägers. Zwar wurde er nie ausdrücklich
bevollmächtigt, jedoch ist vorliegend vom Vorliegen einer Duldungsvollmacht
auszugehen (vgl. E. 1.3). Der Berufungskläger hatte Kenntnis von der
Auftragserteilung von C.___ an die Berufungsbeklagte und schritt dagegen nicht
ein. Im Gegenteil, er unterstützte die Berufungsbeklagte durch eigene
Arbeitsleistung. Dass er dagegen nicht einschritt, bestreitet der
Berufungskläger auch nicht. Selbst wenn eine Duldungsvollmacht zu verneinen
wäre, wäre der Auftrag zwischen dem Berufungskläger und der Berufungsbeklagten
zufolge konkludenter Genehmigung des Auftrages durch den Berufungskläger
zustande gekommen. Wäre der Berufungskläger mit der Auftragserteilung an die
Berufungsbeklagte nicht einverstanden gewesen, hätte er den Arbeiten der
Berufungsbeklagten an seinem Haus widersprechen müssen. Dass Arbeiten an seinem
eigenen Haus während Monaten ausgeführt wurden, konnte ihm sicher nicht
entgangen sein. Selbst wenn also eine Duldungsvollmacht verneint werden sollte,
wäre der Auftrag zwischen den Parteien zufolge Genehmigung durch den
Berufungskläger zustande gekommen. Die Duldungsvollmacht sowie eine Genehmigung
durch den Berufungskläger wurden durch die Berufungsbeklagte rechtsgenüglich
bewiesen. Der Berufungskläger ist für die streitgegenständliche Forderung
passivlegitimiert.
2.1
In Bezug auf die Werklohnforderung
erachtete es der Amtsgerichtsstatthalter als erstellt, dass die
Berufungsbeklagte die Arbeiten gemäss ihrer Rechnung vom 3. Juni 2021
geleistet habe. Ferner habe der Berufungskläger die Rechnung der
Berufungsbeklagten als Schadensposition in seiner Widerklage aufgeführt, womit
eine entsprechende Zahlungspflicht anerkannt worden sei. Der Berufungskläger
schulde der Berufungsbeklagten folglich den Betrag von CHF 17'948.00.
2.2
Der Berufungskläger bringt dagegen
vor, dass die Berufungsbeklagte die Beweislast für alle anspruchsbegründenden
Tatsachen und somit für die Erfüllung der vergütungsfähigen Werkleistungen
trage. Diesen Beweis sei die Berufungsbeklagte vor der Vorinstanz schuldig
geblieben. Die Berufungsbeklagte stütze die angebliche Forderung auf Regie- und
Arbeitsrapporte, welche jedoch äusserst oberflächlich gehalten, rudimentär und
insbesondere nicht unterschrieben seien. Mit diesen Unterlagen komme die
Berufungsbeklagte der ihr obliegenden Beweislast und Substantiierungspflicht in
keiner Weise nach. Die Vorinstanz erwäge, mit den Aussagen von C.___ anlässlich
der Zeugenbefragung, dass «ansonsten alles stimmen» könne, dass die Forderung
belegt sei. Eine derart pauschale und vage Zeugenaussage vermöge jedoch keine
vollständige und unterschriebene Leistungsdokumentation (Rapporte,
Abnahmeprotokoll etc.) zu ersetzen. Auch das Heranziehen der Widerklage als
«Anerkennung» der Forderung führe ins Leere. Das blosse in Rechnung stellen von
angeblichen Leistungen vermöge keine Forderung zu begründen.
2.3
Gemäss Art. 8 ZGB hat, wo es das
Gesetz nicht anders bestimmt, derjenige das Vorhandensein einer behaupteten
Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. Demgemäss hat die Partei,
die einen Anspruch geltend macht, die rechtsbegründenden Tatsachen zu beweisen,
während die Beweislast für die rechtsaufhebenden bzw. rechtsvernichtenden oder
rechtshindernden Tatsachen bei der Partei liegt, die den Untergang des
Anspruchs behauptet oder dessen Entstehung oder Durchsetzbarkeit bestreitet
(BGE 130 III 321 E. 3.1 S. 323). Ein Beweis gilt als erbracht, wenn das Gericht
nach objektiven Gesichtspunkten von der Richtigkeit einer Sachbehauptung
überzeugt ist. Absolute Gewissheit kann dabei nicht verlangt werden. Es genügt,
wenn das Gericht am Vorliegen der behaupteten Tatsache keine ersthaften Zweifel
mehr hat oder allenfalls verbleibende Zweifel als leicht erscheinen. Ausnahmen
von diesem Regelbeweismass, in denen eine überwiegende Wahrscheinlichkeit als
ausreichend betrachtet wird, ergeben sich einerseits aus dem Gesetz selbst und
sind anderseits durch Rechtsprechung und Lehre herausgearbeitet worden. Den
Ausnahmen liegt die Überlegung zugrunde, dass die Rechtsdurchsetzung nicht an
Beweisschwierigkeiten scheitern darf, die typischerweise bei bestimmten Sachverhalten
auftreten (vgl. BGE 128 III 271 E. 2b/aa S. 275).
Für Forderungen aus einem Werkvertrag
gibt es keine gesetzlichen Bestimmungen, die ein Abweichen vom Regelbeweismass
vorsehen. Auch in der Praxis des Bundesgerichts findet sich nichts dergleichen,
im Gegenteil kommt die Grundregel zur Anwendung, wonach das Bestehen einer
vertraglichen Verpflichtung zu beweisen hat, wer einen vertraglichen Anspruch
erhebt (vgl. BGE 128 III 271 E. 2.a/aa S. 273). Es liegt kein Sachverhalt vor,
bei dem sich regelmässig Beweisschwierigkeiten ergeben.
Demzufolge hat die Berufungsbeklagte das
Erbringen der werkvertraglich vereinbarten Arbeiten zu beweisen, da sie daraus die
Zahlung der Rechnung vom 3. Juni 2021 ableitet.
2.4
Am 6. November 2020 erstellte die
Berufungsbeklagte eine Offerte für Flachdach- und Spenglerarbeiten in
Kupferblech in Höhe von CHF 18'488.80. Am 3. Juni 2021 wurde sodann die
Rechnung für die genannten Arbeiten in Höhe von CHF 17'948.00 ausgestellt.
Vergleicht man die Rechnung mit der Offerte, so fällt auf, dass die einzigen
Unterschiede darin bestehen, dass teilweise «weniger Meter/Quadratmeter» resp.
weniger Stunden verrechnet wurden als offeriert waren und dass auf der Offerte
Platten und Splitt «bauseits» notiert wurde und auf der Rechnung 14 Säcke
Rundkies 8/16er verrechnet wurden. Weitere Differenzen zwischen der Rechnung
und der Offerte gibt es nicht.
Im Rahmen des vorinstanzlichen
Verfahrens reichte die Berufungsbeklagte ausserdem Arbeitsrapporte ein. Insbesondere
solche zwischen der Woche 49 des Jahres 2020 und der Woche 22 des Jahres 2021.
In diesen wurden u.a. Arbeiten in Zusammenhang mit verschiedenen Blechen, der
Dachrinne, dem Kamin, Ablaufrohren etc. aufgeführt. Damit erbrachte die
Berufungsbeklagte den Beweis i.S.v. Art. 8 ZGB, dass die in Rechnung gestellten
Arbeiten erledigt wurden. Dem Berufungskläger steht der Gegenbeweis offen.
Anlässlich der Zeugenbefragung vor der
Vorinstanz erklärte C.___ auf die Frage, ob alles gemäss Offerte erledigt
worden sei «soweit ja». Auf die Frage, ob die Berufungsbeklagte die Arbeiten
gemäss Rechnung vom 3. Juni 2021 ausgeführt habe, antwortete er, dass diese
Rechnung schon einmal ausgestellt worden sei, z.B. hätten sie für Dachpappen
vorher einmal eine Rechnung erhalten und diese bezahlt. Auf die Frage, ob es
sonst noch etwas auf der Rechnung gebe, das nicht gemacht oder geliefert worden
sei, antwortete der Zeuge: «So genau habe ich es nicht angeschaut. (schaut die
Rechnung an) Das kann alles stimmen. Bitumen geliefert…» Auf die Frage des
Vorsitzenden, ob die Positionen, die auf der Rechnung aufgeführt sind, erledigt
wurden, antwortete der Berufungskläger: «Ja. Das hatten wir aber auch schon
bezahlt.» Auf die Frage, warum dann die Rechnung nicht beglichen worden sei,
erwiderte der Berufungskläger: «Weil es doppelte Sachen darauf hat und der Brand
von ihnen verursacht wurde. Die zweiten Sachen hätten wir nicht machen müssen,
wenn es nicht gebrannt hätte. Deshalb bin ich auch nicht bereit, zu bezahlen.»
Demzufolge gingen sowohl C.___ als auch
sein Sohn davon aus, dass alles gemäss Offerte erledigt wurde. Dass Dachpappen
zweimal in Rechnung gestellt worden sein sollen, wurde weder vor der Vorinstanz
noch im Berufungsverfahren substantiiert vorgebracht. Auf die Rüge des
Berufungsklägers, dass gewisse Sachen nur hätten gemacht werden müssen, weil es
gebrannt hat, ist nachstehend einzugehen.
3.1
Zu den Spenglerarbeiten der
Berufungsbeklagten führte der Vorderrichter aus, dass es sich dabei nicht um
doppelte Leistungen (infolge des Brandes) gehandelt habe, sondern um
zusätzliche und weitergehende Leistungen, welche die Berufungsbeklagte nach dem
Brand erbracht habe und die insofern keine Folge des Brandes gewesen seien. Die
Berufungsbeklagte habe diese Kosten folglich nicht zu ersetzen bzw. könnten
diese nicht zur Verrechnung gestellt werden.
3.2
Der Berufungskläger bringt dagegen
vor, dass die Forderung nach Art. 2 ZGB treuwidrig sei. Nach Art. 2 ZGB sei ein
Anspruch zu versagen, wenn seine Geltendmachung rechtsmissbräuchlich sei,
namentlich wenn der Anspruchsteller aus eigenem Fehlverhalten einen Vorteil
ziehe (venire contra factum proprium). Aus dem Urteil der Strafkammer des
Obergerichts vom 28. August 2023 gehe klar hervor, dass G.___ als Organ der
Berufungsbeklagten in Missachtung einer ihm obliegenden Sorgfaltspflicht
verantwortlich für den Brand vom 22. Oktober 2020 in der Liegenschaft des
Berufungsklägers gewesen sei. Diese Pflichtverletzung sei der
Berufungsbeklagten als Organverhalten zuzurechnen. Die streitige Rechnung
erfasse offensichtlich Arbeiten nach dem Brand, zumal sämtliche in Rechnung
gestellten Forderungen für die Zeit vor dem Brand vollumfänglich bezahlt worden
seien. Somit fordere die Berufungsbeklagte Werklohn für die Ausbesserung bzw.
Wiederherstellung eines von ihr selbst verschuldeten Brandschadens. Im Ergebnis
sei es äusserst stossend, der Berufungsbeklagten als Verursacherin des Schadens
nun gleichwohl Werklohn für die von ihr behauptete Beseitigung des von ihr
verursachten Schadens zuzusprechen. Letztlich dürfe der Unternehmer keine
Vergütungen für Nachbesserungen oder Schadensbeseitigungen verlangen, für die
er selbst einzustehen habe.
3.3
Gemäss Verfügung der Solothurnischen
Gebäudeversicherung (SGV) vom 9. März 2021 wurde eine Kostengutsprache erteilt
und CHF 170'796.40 an den Berufungskläger überwiesen. Damit wurden bewilligte
Wiederherstellungskosten entschädigt. Sollten also bestimmte Arbeiten von der
Berufungsbeklagten aufgrund des Brandes zweimal ausgeführt worden sein, so wäre
es am Berufungskläger gewesen, allfällige Wiederherstellungskosten bei der SGV
geltend zu machen. Da in der Auflistung der überwiesenen Beträge gemäss
Verfügung der SGV vom 9. März 2021 keine Beträge an den Berufungskläger in
Zusammenhang mit der Berufungsbeklagten vermerkt sind, ist davon auszugehen,
dass sämtliche mit Rechnung vom 3. Juni 2021 geltend gemachten Arbeiten
erstmals nach dem Brand ausgeführt wurden. Eine treuwidrige Geltendmachung der
Forderung i.S.v. Art. 2 ZGB ist somit nicht auszumachen.
4.
Aus den dargelegten Gründen ist die
Berufung abzuweisen.
5.
Bei diesem Ausgang hat der
Berufungskläger die Kosten des Verfahrens vor Obergericht mit einer
Entscheidgebühr von CHF 2'000.00 zu bezahlen. Diese wird mit dem geleisteten
Kostenvorschuss verrechnet und der Überschuss zurückerstattet (vgl.
Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 145 Abs. 1 Gebührentarif [GT, BGS 615.11]). Der
Berufungskläger hat der Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung zu
bezahlen. Rechtsanwalt Stephan Glättli machte mit Honorarnote vom 5. November
2025.
einen Aufwand von 8.68 Stunden für die Berufungsantwort geltend. Dies
erscheint überhöht. Insbesondere unter Berücksichtigung der Honorarnote von
Rechtsanwalt Simon Bloch vom 1. Dezember 2025, welcher für die Redaktion der
Berufung 4 Stunden geltend gemacht hat. Für die Berufungsantwort erscheint
ebenfalls ein Aufwand von 4 Stunden angemessen, weshalb die Honorarnote von
Rechtsanwalt Stephan Glättli entsprechend zu kürzen ist. Dies ergibt eine
Entschädigung von CHF 1'722.75 (Honorar: 5.07 Stunden à CHF 300.00,
Auslagen: CHF 56.00, Barauslagen ohne MwSt: CHF 18.00, MwSt: CHF 127.75).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Berufung wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von CHF 2'000.00
werden A.___ auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Der
Überschuss von CHF 2'000.00 wird zurückerstattet.
3. A.___ hat der B.___ AG für das
Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 1'722.75 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter
CHF 30'000.00.
Sofern
sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen
Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim
Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Soweit sich keine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen
seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht
werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die
Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115
bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in
Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.
Im Namen der Zivilkammer
des Obergerichts
Der
Vizepräsident Die
Gerichtsschreiberin
Hagmann Zimmermann