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Entscheid

ZKBER.2025.6

Forderung aus Arbeitsvertrag

28. August 2025Deutsch22 min

Beeinträchtigung zuzog. Mit einer Teilklage vom 27. September 2023 (Postaufgabe)

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 28. August 2025

Es wirken mit:

Präsidentin Kofmel

Oberrichter Hagmann

Oberrichter Rauber

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___,

vertreten durch Rechtsanwalt Eugen

Mätzler,

Berufungskläger

gegen

B.___ AG,

vertreten durch Rechtsanwalt

Urs Hofer,

Berufungsbeklagte

betreffend Forderung

aus Arbeitsvertrag

zieht die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Am 10. Juni 2020 erlitt

A.___ einen Arbeitsunfall, bei welchem er sich eine bleibende gesundheitliche

Beeinträchtigung zuzog. Mit einer Teilklage vom 27. September 2023 (Postaufgabe)

forderte A.___ (im Folgenden der Kläger) von seiner damaligen Arbeitgeberin,

der B.___ AG (im Folgenden die Beklagte), beim Richteramt Thal-Gäu Genugtuung

und Schadenersatz. Er stellte folgende Rechtsbegehren:

1. Die

Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger den Betrag von CHF 30'000.00 nebst

Zins zu 5% seit 11. Juni 2020 schuldig anzuerkennen und zu bezahlen.

2. Es

sei davon Vermerk zu nehmen, dass es sich vorliegend um eine Teilklage handelt

und der Kläger sich weitergehende Forderungen vorbehält.

3. Unter

Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten.

2. In ihrer Klageantwort vom 22. Januar

2024 beantragte die Beklagte die Abweisung der Klage, unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen.

3. Die a.o. Amtsgerichtsstatthalterin

wies die Klage am 15. Oktober 2025 ab und verpflichtete den Kläger zur

Bezahlung einer Parteientschädigung von CHF 13’390.15 an die Beklagte.

Gerichtskosten wurden keine erhoben.

4.1 Gegen das begründete

Urteil legte der Kläger (im Folgenden auch der Berufungskläger) am 27. Januar

2025 form- und fristgerecht Berufung beim Obergericht ein und stellte die

folgenden Rechtsbegehren:

1. Das

Urteil des Richteramts Thal-Gäu (TGZPR.2023.735) vom 15. Oktober 2024 sei

aufzuheben.

2. Die

Angelegenheit sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

3. Eventualiter

zu Ziff. 2 sei die Klage zu schützen und die Beklagte zu verpflichten, dem

Kläger den Betrag von CHF 30'000.00 nebst Zins zu 5 % seit 11. Juni 2020

schuldig anzuerkennen und zu bezahlen.

4. Unter

Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beklagten (inkl. MWST).

4.2 Zudem stellte er die

folgenden prozessualen Anträge:

1. Die

Gerichtsschreiberin der Zivilkammer des Obergerichts, Frau Madeleine Hasler,

habe in den Ausstand zu treten oder sei zu verpflichten, in den Ausstand zu

treten (III. 2. C.).

2. Sämtliche

Mitglieder des Obergericht, die zugleich Mitglieder der

Gerichsverwaltungskommission sind, namentlich Herr Thomas Flückiger, Herr

Christian Werner, Frau Barbara Hunkeler, Frau Barbara Kofmel, Herr Raphael

Cupa, Herr Pascal Haussener sowie Frau Amanda Wittwer hätten in den Ausstand zu

treten oder seien zu verpflichten, in den Ausstand zu treten (III. 2. C.).

5. Am 29. April 2025

erliess Instruktionsrichter Hagmann folgende Verfügung:

1. Das Ausstandsbegehren gegen Oberrichterin Barbara Hunkeler

wird gutgeheissen.

2. Das Ausstandsbegehren gegen

Oberrichterin Barbara Kofmel wird abgewiesen.

3. Ohne Gegenbericht bis 13. Mai 2025

werden Oberrichterin Barbara Kofmel, Oberrichter Stefan Hagmann und Oberrichter

Philipp Rauber über die Berufung gegen das Urteil der a.o.

Amtsgerichtsstatthalterin Hasler von Thal-Gäu vom 15. Oktober 2024

entscheiden. Als Gerichtsschreiber wird Heinz Schaller mitwirken.

4. (…).

6. Der Berufungskläger erklärte sich am

6. Mai 2025 mit dem Vorgehen gemäss Ziffer 3 dieser Verfügung einverstanden.

7. Die Beklagte (im Folgenden auch die

Berufungsbeklagte) verlangte in ihrer Berufungsantwort vom 16. Juni 2025, die

Berufung sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen.

8. Auf die Ausführungen der Parteien und

der Vorinstanz wird im Folgenden soweit entscheidrelevant eingegangen. Im

Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.1

Der Berufungskläger erhebt zunächst

den formellen Einwand, dass die Vor-instanz mit der Zusammensetzung ihres

Spruchkörpers die Garantie des verfassungsmässigen Richters verletzt habe. Er

führt dazu aus, nachdem sämtliche Verfügungen der Vorinstanz andere

Gerichtspersonen enthalten hätten, habe an der Verhandlung vom 15. Oktober 2024

dann die a.o. Amtsgerichtsstatthalterin Hasler den Vorsitz gehabt. Eine

Erklärung sei von der Vorsitzenden nicht abgegeben worden. Die Person der

urteilenden Richterin habe er erst an der Hauptverhandlung selbst erfahren.

Diese sei nur für vier Monate eingesetzt gewesen und habe in zum Voraus

aufgegleisten Fällen entschieden. Ihre Bestellung sei ohne

verfassungsrechtliche Grundlage erfolgt. Frau Hasler als a.o.

Amtsgerichtsstatthalterin sei weder vom Volk noch vom Kantonsparlament gewählt

worden. Nahe liege, dass sie durch die Gerichtsverwaltungskommission eingesetzt

worden sei. De facto habe ein Sondergericht über die Klage entschieden, wodurch

zusätzlich das Recht des Klägers auf ein durch ein Gesetz geschaffenes Gericht

verletzt worden sei.

1.2

Zur Rechtzeitigkeit der Rüge führte

der Berufungskläger aus, bereits am 25. Oktober 2024 sei ihm das Urteil

zugestellt worden. Dessen Begründung sei angefordert worden. Der Kläger habe

erwarten dürfen, dass im begründeten Entscheid eine Aussage zu den Gründen des

Richterwechsels erfolge, müsse doch die Prozessgeschichte dargelegt und sich zu

den Gründen geäussert werden. Da dem nicht so sei, rüge er nun mit der

nächstmöglichen Gelegenheit die Verletzung seines Rechts auf den

verfassungsmässigen Richter.

2.1

Es trifft zu, dass es bei Änderungen

des einmal besetzten Spruchkörpers Aufgabe des Gerichtes ist, die Parteien auf

beabsichtigte Auswechslungen von mitwirkenden Richtern und die Gründe dafür

hinzuweisen (Urteil 6B_994/2019 vom 29. Januar 2020, E. 1.2.1). Es trifft

ebenfalls zu, dass die a.o. Amtsgerichtsstatthalterin anlässlich der

Hauptverhandlung keine Erklärung dafür abgegeben hat, wieso nun sie den Vorsitz

führt und nicht mehr die Amtsgerichtsstatthalterin Schumacher. Der

Berufungskläger hat jedoch diesen Wechsel weder in der Verhandlung vom 15.

Oktober 2024 noch mit seinem Antrag auf schriftliche Begründung des Urteils vom

31.

Oktober 2024 beanstandet. Gerügt hat er den Wechsel auf der Richterbank erst

mit seiner Berufung vom 27. Januar 2025. Das Gebot von Treu und Glauben

verbietet es, formelle Rügen erst bei ungünstigem Verfahrensausgang zu erheben,

wenn sie bereits früher hätten vorgebracht werden können. Der Berufungskläger hätte

seine Rüge betreffend den Wechsel auf der Richterbank somit zu einem früheren

Zeitpunkt im Verfahren und nicht erst im Berufungsverfahren geltend machen

müssen (a.a.O., E. 1.4; ebenso 143 V 66, E. 4.3). Die Rüge der Verletzung von

Art. 30 Abs. 1 BV ist daher verspätet.

2.2

Darüber hinaus ginge sein Einwand

gegen die Einsetzung der a.o. Amtsgerichtsstatthalterin durch die

Gerichtsverwaltungskommission ohnehin fehl. Gegen den a.o.

Amtsgerichtsstatthalter Matthias Steiner von Solothurn-Lebern wurde im Jahr

2023.

ebenfalls der Einwand erhoben, er sei nicht unabhängig und neutral, er sei

nicht gewählt worden und habe demzufolge keine Legitimation. In seinem Urteil 7B_195/2023

vom 15. Januar 2024 hat das Bundesgericht zunächst die Erwägungen des

Obergerichtes wiedergegeben: Die Einsetzung von Matthias Steiner sei gestützt

auf § 102 GO erfolgt, wonach ausserordentliche Vertretungen bis auf die Dauer

von 2 Jahren von der Gerichtsverwaltungskommission auf Antrag des Gerichtes

angestellt werden könnten. Die Wahl stütze sich folglich auf ein vom Kantonsrat

verabschiedetes Gesetz, welches gemäss § 87 Abs. 2 KV die Organisation,

Zuständigkeit und das Verfahren der Gerichtsbarkeit regle. Zur Organisation

gehöre auch die Regelung von ausserordentlichen Vertretungen (E. 2.1). Obwohl

auch in jenem Fall das Ausstandsbegehren verspätet war, hat das Bundesgericht

abschliessend festgehalten, dass Matthias Steiner nach den kantonalrechtlichen

Bestimmungen als ausserordentlicher Amtsgerichtsstatthalter eingesetzt worden

ist (E. 2.3). Dasselbe gilt für die Einsetzung von Frau Hasler als a.o.

Amtsgerichtsstatthalterin. Auch diese Einsetzung ist gesetz- und

verfassungsmässig. Die Anträge auf Aufhebung des angefochtenen Urteils und

Rückweisung der Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz sind somit

abzuweisen.

3.1

Nach Art. 328 Abs. 1 OR ging die

Vorderrichterin davon aus, dass die Schutzpflicht, welche das Gesetz dem

Arbeitgeber auferlegt, die Pflicht zur Verhütung jedes Unfalles umfasst, der

nicht auf ein nicht voraussehbares, ein schweres Verschulden darstellendes

Verhalten des Verunfallten oder Dritter zurückzuführen ist.

3.2

Sodann hielt die Vorderrichterin den

unbestrittenen Sachverhalt fest. Danach habe der Kläger am 9. Juni 2020 für

seine Arbeitgeberin erstmals an einer Fahrzeugüberführung eines

Oldtimerlastwagens von einer Lagerhalle in [...] in eine Lagerhalle in [...]

teilgenommen. Nebst dem Kläger seien C.___, D.___ und E.___ anwesend bzw.

beteiligt gewesen. Die Fahrzeugüberführungen am 9. Juni 2020 seien reibungslos

verlaufen. Allerdings habe die zur Verfügung stehende Zeit lediglich

ausgereicht, um sieben der total acht Fahrzeuge zu überführen. Am nächsten

Morgen habe der Kläger von seinem Vorgesetzten C.___ den Auftrag erhalten, auch

noch das letzte Fahrzeug zu überführen. In [...] hätte er F.___ beiziehen

sollen, um den Oldtimerlastwagen abzuladen und an seinen Bestimmungsort zu

bringen. Diese sei aber nicht vor Ort gewesen. Letztlich habe der Kläger

versucht, den Oldtimerlastwagen alleine abzuladen.

3.3

Der Kläger konnte als einziger

Auskunft über das Unfallgeschehen geben. Gestützt auf dessen Schilderungen ging

die Vorderrichterin davon aus, dass er neben dem Fahrzeug gestanden sei, als

der Oldtimerlastwagen auf der Laderampe ins Rollen gekommen sei. Als der Kläger

dies bemerkt habe, sei er auf die Laderampe gesprungen und habe versucht, den

Lastwagen durch Festhalten an der Stossstange zurückzuhalten. Er sei vom

Lastwagen mitgezogen worden. Der Oldtimer sei von der Laderampe gerollt und

diese sei hochgeschnellt. Dabei sei sein rechtes Bein zwischen Laderampe und

Stossstange eingeklemmt worden. Im Weiteren sei davon auszugehen, dass die

Handbremse des Oldtimers nicht oder zumindest nicht korrekt angezogen gewesen

sei, da an dieser kein Defekt habe festgestellt werden können. Die

Zeugenbefragungen hätten die zwischen den Parteien bestehenden Unstimmigkeiten

bezüglich des Funkspruchs vor der Ankunft in [...], der Anwesenheit von F.___

in [...], des Gesprächs mit G.___, der Instruktion am Vortag mehr bestärkt als

geklärt. Diese seien für die Beurteilung des Falles nicht relevant. So oder

anders habe sich der Kläger letztlich entschieden, den Abladevorgang alleine zu

starten. Die Anweisung an den Kläger sei allerdings klar gewesen, nämlich, dass

er nicht alleine abladen solle.

3.4

Die Vorderrichterin kam daher zum

Schluss, der Kläger habe sich ohne Not weisungswidrig dazu entschieden, den

Oldtimerlastwagen alleine abzuladen. Den Einwand des Klägers, er sei nicht oder

nicht genügend instruiert worden, verwarf sie mit der Überlegung, der Kläger

hätte gar nicht alleine abladen sollen, weshalb er dafür auch gar keine

Instruktion benötigt habe. Wie das Abladen zu zweit funktioniere, habe er

selbst dargelegt. Hätte der Kläger jemanden beigezogen und wäre er im abzuladenden

Fahrzeug gesessen, hätte sich ein unkontrolliertes Wegrollen mit an Sicherheit

grenzender Wahrscheinlichkeit nicht ereignet. Zum Vorwurf des Klägers, die

Beklagte habe ihn nicht genügend überwacht, erwog sie, der Kläger habe den

Oldtimerlastwagen bloss alleine aufladen müssen. Eine Überwachung sei für diese

Aufgabe nicht angezeigt und für die Beklagte wirtschaftlich nicht zumutbar

gewesen. Indem die Beklagte den Kläger sodann angewiesen habe, für den

Abladevorgang einen Mitarbeiter beizuziehen, habe sie dem Kläger ausreichend

vorgeschrieben, wie er sich zu verhalten habe, um Gefahren beim Abladen zu

vermeiden. Die Beklagte habe ohne weiteres davon ausgehen dürfen, dass sich der

gewissenhafte Kläger an die ihm erteilte Weisung halte. Ein zu zweit

ausgeführter Abladevorgang wäre gefahrlos möglich gewesen und hätte deshalb

nicht überwacht werden müssen. Dass der Kläger sodann auch noch versucht sein

könnte, einen von einer Laderampe rollenden Oldtimerlastwagen von Hand

zurückzuhalten, sei für die Beklagte erst recht nicht vorhersehbar gewesen.

Diesbezüglich hätte sie keine Vorkehrungen treffen müssen. Soweit der Kläger im

Funkspruch, den die Beklagte erwähnt habe, deren Befürchtungen erkennen wolle,

dass er sich eben doch nicht weisungskonform verhalten könnte, so sei er nicht

zu hören. Einerseits bestreite er den Funkspruch gleich selbst und andererseits

bedeute eine Wiederholung einer Weisung nicht zwingend die Befürchtung einer

Nichtbefolgung derselben. Für den Auftrag, den der Kläger gefasst habe, sei

eine Überwachung nicht angezeigt gewesen.

3.5

Nach dem Gesagten habe der Kläger

weder umfassender instruiert noch überwacht werden müssen. Der globale Vorwurf

des Klägers, wonach die Beklagte ihn in eine schwierige und gefährliche

Situation gebracht habe, in welcher ein unerfahrener Arbeitnehmer einen solchen

Fehler machen könne, sei folglich nicht zu hören. Der Auftrag an den Kläger sei

klar und ein gefahrloses Arbeiten wäre bei Einhaltung des Auftrages gegeben

gewesen. Eine Fürsorgepflichtverletzung der Beklagten sei zu verneinen. Es sei

von einem vom Kläger selbstverschuldeten Unfall auszugehen.

4.1

Der Berufungskläger bringt dagegen

vor, die Vorinstanz habe das Verhalten des Klägers in aller Breite dargestellt

und als Unfallursache beschrieben. Demgegenüber setze sie sich mit dem

Verhalten der Arbeitgeberin nicht eigenständig auseinander. Zu prüfen sei

primär das der Beklagten vorgeworfene Verhalten. Konkret sei zu prüfen, ob

diese ihrer Pflicht als Arbeitgeberin gemäss Art. 328 Abs. 2 OR nachgekommen

sei. Der Arbeitnehmer habe nur den Schaden, die Vertragswidrigkeit

(Sorgfaltspflichtverletzung) und den Kausalzusammenhang zwischen beiden zu

beweisen. Der Arbeitgeber müsse beweisen, dass sein Verhalten angesichts eines

groben Selbstverschuldens des Arbeitnehmers als Ursache völlig in den

Hintergrund trete. Dies habe weder die Arbeitgeberin getan noch sei dies von

der Vorinstanz geprüft worden. Zuallererst sei zu prüfen, ob eine Gefährdung

des Klägers geschaffen worden sei, als er von C.___ den Auftrag erhalten habe,

das Fahrzeug in [...] aufzuladen, nach [...] zu führen und dort abzuladen. Die

Vorinstanz habe die Gefährlichkeit der mit diesem Auftrag geschaffen Situation

gar nicht geprüft, sondern einzig und allein das Verhalten des Klägers

beurteilt. Dies sei der Hintergrund für die vorinstanzliche These, dass die

Arbeitgeberin keinerlei Instruktions- oder Überwachungspflicht getroffen habe.

Das Abladen des Lastwagenoldtimers ab dem Transportfahrzeug sei ein

gefährlicher Vorgang. Dies ergebe sich aus dem eingereichten Spurenbericht der

Kapo Solothurn, in dem der wahrscheinliche Unfallablauf dargestellt werde.

Daraus werde offensichtlich, dass vorliegend verschiedene, grosse und

unberechenbare hydraulische Kräfte gespielt hätten, welche dem Kläger, einem

unerfahrenen, ungelernten Mitarbeiter ohne jede Erfahrung nicht hätten bewusst

sein können. Diese beinhalteten ein sehr hohes Gefahrenpotenzial.

4.2

Die Vorinstanz habe sich mit den

Aussagen der verschiedenen Mitarbeiter der Beklagten überhaupt nicht

auseinandergesetzt. Der Zeuge C.___ habe unter verschiedenen Malen bestätigt,

dass er den Abladevorgang bis heute (auch nach erfolgtem Unfall) als nicht

gefährlich betrachte und das Abladen auch durch einen Mitarbeiter allein

erfolgen könne. Er habe bestätigt, dass es ihm bei seiner Weisung an den Kläger

betreffend Beizug eines Mitarbeiters zum Abladen nur um den Endprozess, also um

das Reinstellen des Autos in die Halle nach erfolgtem Abladen gegangen sei.

Weiter habe er bestätigt, dass er im unmittelbaren Anschluss an den Unfall es

als Option betrachtet habe, dass der Kläger den Oldtimer zuerst alleine ab dem

Lastwagen habe abladen wollen und erst zum Reinschieben jemand habe beiziehen

wollen. Mit alldem habe sich die Vorinstanz mit keinem Wort auseinandergesetzt.

Sie habe einzig das Verhalten des Klägers beurteilt und der Arbeitgeberin unter

Hinweis auf das weisungswidrige Verhalten des Klägers Absolution erteilt

respektive das Verhalten der Arbeitgeberin nicht einmal gewürdigt.

4.3

Entgegen der Ansicht der Vorinstanz

habe er nicht einfach einen globalen Vorwurf erhoben, sondern dargestellt, dass

die blosse Anweisung, eine Drittperson für das Abladen beizuziehen, natürlich

keine Instruktion sei. Es komme dazu, dass der Beizug der Drittperson durch die

Beklagte nicht organisiert gewesen sei. Es sei ihm einfach der Name von F.___

mitgegeben worden. Wenn es der Beklagten ernst gewesen wäre mit dem Abladen zu

zweit, so hätte sie die am Abladevorgang beizuziehende Person selber beauftragen

können und müssen. Er (der Kläger) sei nicht ausgebildeter Lastwagenchauffeur.

Sein Aufgabenbereich habe hauptsächlich Einsätze mit der Fahrzeugflotte nach Vorgaben

der Vorgesetzten umfasst. Den Vorgang des Auf- und Abladens habe er am Vortag

zum ersten Mal miterlebt. Die Anforderungen an Auswahl, Instruktion und

Überwachung erhöhten sich, wenn es sich um besonders schutzbedürftige

Arbeitnehmer wie unerfahrene Arbeitnehmer handle. Am Unfalltag sei der völlig

unerfahrene Kläger allein losgeschickt worden, ohne dass am Bestimmungsort eine

fachkundige Person aufgeboten worden sei. Die Bemerkungen im angefochtenen

Urteil, dass seine Überwachung wirtschaftlich nicht zumutbar gewesen sei, und

man stelle sich vor, jede Arbeitgeberin müsse für jede gefahrlos ausführbare

Tätigkeit noch einen Überwacher zur Seite stellen, seien geradezu zynisch. [...]

und [...] lägen 3.9 km oder 5 Autofahrminuten auseinander. Es wäre kein grosser

Aufwand gewesen, wenn die Strecke inklusive Auf- und Abladen von zwei Personen

in Angriff genommen worden wäre. Das gelte umso mehr, als C.___ dem Fahrzeug

des Klägers auf der besagten Strecke noch begegnet sei. Dass die Überführung

eines Oldtimerwagens mittels LKW zu zweit auf dieser kurzen Strecke keinen

unzumutbaren Aufwand beinhalte, ergebe sich aus der Tatsache, dass am Vortag

vier Mitarbeiter sieben Fahrzeuge überführt hätten. Zusammengefasst könne sich

die Beklagte nicht darauf berufen, die Grenzen der Schutzpflicht nach Art. 328

Abs. 2 OR seien in Bezug auf das technisch Mögliche und wirtschaftlich Zumutbare

überschritten oder auch nur erreicht worden.

4.4

Die Vorinstanz habe die

Instruktionspflicht der Beklagten gar nicht geprüft, mit der untauglichen

Begründung, er (der Kläger) hätte gar nicht alleine Abladen sollen, weshalb er

hierzu gar keine Instruktion benötigt habe. Die Weisung, eine Drittperson

beizuziehen, sei keine Instruktion. C.___ habe ihm den Namen F.___ genannt, den

er am Bestimmungsort zu kontaktieren habe. Beim Eintreffen am Bestimmungsort habe

er keine Ansprechperson vorgefunden. Herrn C.___ sei es gemäss seiner Aussage

vor der Vorinstanz nicht um eine Instruktion des Arbeitnehmers gegangen,

sondern darum, dass der abgeladene Oldtimer von zwei Personen parkiert werde.

Ob beim Beizug von F.___ der Unfall nicht passiert wäre, sei offen und

bestritten. Der entsprechende Nachweis dafür liege bei der Beklagten, welche

sich ja auf die entsprechende Entlastung berufe. Dem Argument, dass die

Beklagte ihrer Überwachungspflicht nicht nachgekommen sei, würge die Vorinstanz

mit der unzutreffenden Begründung ab, der Kläger habe eben seinerseits weisungswidrig

handelt.

4.5

Zu seinem Selbstverschulden führt

der Berufungskläger aus, es sei unbestritten, dass er sich insoweit

weisungswidrig verhalten habe, als er nach dem Eintreffen am Bestimmungsort

nicht eine Drittperson für Abladung und Einrollen des transportierten Fahrzeugs

beigezogen habe. Zu prüfen wäre aber, wie weit sein Verhalten einen Einfluss

auf die Haftung des Arbeitgebers habe. Im eingereichten Entscheid des

Kantonsgerichts St. Gallen vom 17. September 2024 (BO.2023.30+31) habe das

Gericht sowohl gegenüber der Arbeitgeberin wie auch dem Arbeitnehmer Vorwürfe

erhoben und deshalb eine Haftungsquotenzuteilung vorgenommen. Das Gericht habe

in jenem Fall ein Selbstverschulden von 20 % angenommen. Eine Haftungsbefreiung

der Arbeitgeberin sei nicht ansatzweise zur Diskussion gestanden. Ein Wegfall

der Haftung des Arbeitgebers komme nur in Frage, wenn der Unfall auf ein

unvorhersehbares, ein schweres Verschulden darstellendes Verhalten des

Arbeitnehmers zurückzuführen sei. Die Vorinstanz habe es im angefochtenen

Entscheid unterlassen, das Verhalten von Arbeitgeber und Arbeitnehmer

gleichermassen kritisch zu würdigen und in der Folge die grundsätzlich

bestehende Haftung des Arbeitgebers angemessen zu reduzieren. Stattdessen habe

sie sich einzig und allein auf das Verhalten des Klägers kapriziert und in der

Folge dessen weisungswidriges Verhalten dazu benutzt, um jede Diskussion über

das haftungsbegründende Verhalten der Beklagten abzuklemmen. Bei korrekter und

ausgewogener Würdigung des vorliegenden Sachverhalts dürfte sich ein

allfälliger Selbstverschuldensabzug des Klägers in etwa im dort beschriebenen

Rahmen von 20 % halten.

5.

Die Berufungsbeklagte kommt in ihrer

Berufungsantwort abschliessend zum Schluss, ursächlich für den sehr

bedauerlichen und tragischen Unfall sei keine Pflichtverletzung ihrerseits,

sondern einzig das weisungswidrige und nicht voraussehbare Verhalten des

Berufungsklägers. Zu beachten sei noch, dass seitens der Suva trotz der

strengeren Vorschriften des UVG wegen des Unfalls keinerlei Massnahmen oder

Verfügungen gegen sie getroffen worden seien. Dies wäre sicher nicht so

gewesen, wenn sie Vorschriften zur Arbeitssicherheit und Unfallverhütung

verletzt hätte.

6.

Die Einwände des Berufungsklägers

basieren vorab auf seiner Behauptung, das Abladen des Lastwagenoldtimers ab dem

Transportfahrzeug sei ein gefährlicher Vorgang. Er ist der Auffassung, dass der

Abladevorgang ein gefährliches, nicht auf den ersten Blick sichtbares hohes

Gefährdungspotenzial beinhalte. Er leitet dies aus dem eingereichten

Spurenbericht der Kapo Solothurn ab, in welchem der wahrscheinliche

Unfallablauf dargestellt wird. Darin wird indessen bloss der Unfallablauf

beschrieben und erklärt. Woraus genau der Berufungskläger aber den Schluss

zieht, dass der Abladevorgang grundsätzlich gefährlich sein soll, zeigt er

nicht auf. Eine derartige Aussage findet sich denn auch nicht im Bericht. Als

Beginn des Unfallablaufes wird im Bericht geschildert, dass sich der Oldtimer

beim Absenken der Ladebrücke selbstständig, rückwärtsrollend, in Bewegung zu

setzen begonnen habe. Es war dieses ungewollte Herunterrollen des Oldtimers,

welches das Unfallgeschehen in Gang setzte. Genau dieser ungewollte und

unerwartete Vorgang wäre bei einem Abladen zu zweit verhindert worden, etwa

indem die zweite Person sich ans Steuer des abzuladenden Fahrzeugs gesetzt

hätte. Daraus ergibt sich, dass der Abladevorgang kein gefährlicher Vorgang

ist, wenn er zu zweit ausgeführt wird. Die Vorderrichterin ist somit zu Recht

zum Schluss gekommen, dass ein zu zweit ausgeführter Abladevorgang gefahrlos

möglich gewesen wäre. Damit hat sie die Frage verneint, ob eine Gefährdung des

Berufungsklägers geschaffen worden ist, als er den Auftrag erhalten hat, das

Fahrzeug in [...] aufzuladen, nach [...] zu führen und dort zu zweit abzuladen.

7.

In seiner Befragung durch die

Vorderrichterin hat der Berufungskläger wie folgt ausgesagt (Rdz 278 ff.): «Ich

hatte ja G.___ gefragt. Dieser hat 'Nein' gesagt und dann habe ich gedacht,

anstatt jetzt da herumzulaufen und jemanden zu suchen, von dem ich nur den

Namen kenne, und ich habe ihn alleine aufgeladen, dann lade ich ihn auch

alleine ab.» Der Schluss der Vorderrichterin, der Berufungskläger habe sich

ohne Not weisungswidrig dazu entschieden, den Oldtimerlastwagen alleine

abzuladen, ist angesichts dieser Aussage folgerichtig. Daran ändert auch der

Einwand des Berufungsklägers nichts, die Berufungsbeklagte hätte die am

Abladevorgang beizuziehende Person selber beauftragen müssen, wenn es ihr mit

dem Abladen zu zweit ernst gewesen wäre. Die Weisung,

zu zweit abzuladen, war klar und unmissverständlich. Auch dies hat der

Berufungskläger in seiner Befragung bestätigt (Befragungsprotokoll Rdz 257

ff.). So hat er ausgesagt, die Weisung in [...] einen Mitarbeiter beizuziehen

sei zum Abladen und Reinstossen gewesen. Es war ihm nach seinen eigenen

Aussagen zu aufwendig, herumzulaufen und jemanden zu suchen. Nach diesen

Aussagen ist es auch klar, dass es nicht nur um den Endprozess, also das

Reinstellen des Oldtimerlastwagens in die Halle nach erfolgtem Abladen gegangen

ist, sondern eben auch um das Abladen. Dies ist der entscheidende Punkt. Dazu

hat die Vorderrichterin zu Recht auf die eigenen Aussagen des Berufungsklägers abgestellt.

Insofern sind die Aussagen der Zeugen für die Beurteilung des Falles auch nicht

relevant, da nur der Berufungskläger selbst Auskunft über sein Wissen und

Wollen geben konnte. Er anerkennt im Übrigen selbst, es sei unbestritten, dass

er sich insoweit weisungswidrig verhalten habe, als er nach dem Eintreffen am

Bestimmungsort nicht eine Drittperson für Abladung und Einrollen des

transportierten Fahrzeugs beigezogen habe (BS 17).

8.

Die Weisung, zu zweit abzuladen, war

klar und unmissverständlich. Sie ist eine klare Instruktion, wie der

Berufungskläger beim Abladen hätte vorgehen soll. Auch hier hat die

Vorderrichterin zu Recht gestützt auf die eigene Schilderung des Berufungsklägers

festgehalten, dass er wusste, wie das Abladen zu zweit funktioniert

(Befragungsprotokoll Rdz 67). Eine weitere Instruktion hat sich bei dieser

Sachlage erübrigt. Einleuchtend ist schliesslich auch die auf dieser Grundlage

gezogene Folgerung der Vorderrichterin, dass sich ein unkontrolliertes

Wegrollen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht ereignet hätte und

damit auch kein Unfall, wenn der Kläger jemanden beigezogen hätte und einer der

beiden im abzuladenden Fahrzeug gesessen wäre. Es genügt daher nicht, wenn der

Berufungskläger diesen naheliegenden Schluss ohne weitere Begründung

bestreitet.

9.

Das Abladen ist, wie bereits

festgestellt, nicht gefährlich, wenn es zu zweit ausgeführt wird. Der Kläger

wusste, wie der Abladevorgang zu zweit funktioniert. Er hatte die klare

Weisung, zu zweit abzuladen. Der Berufungskläger hat sich weisungswidrig

verhalten. Sein Vorwurf, die Berufungsbeklagte habe ihre Überwachungs- und

Kontrollpflicht verletzt, erschöpft sich letztlich darin, dass die

Berufungsbeklagte nicht überwacht hat, ob der Berufungskläger ihre Weisung auch

tatsächlich befolgt. Eigentlich verlangt er damit nichts anderes, als eine

dauernde Überwachung des Arbeitnehmers. Eine derartige ständige Überwachung

sprengt die Grenze des Zumutbaren. Im Übrigen wäre eine ständige Überwachung

auch für den betroffenen Arbeitnehmer nicht zumutbar und

persönlichkeitsverletzend. Die Bemerkung im angefochtenen Urteil zum

wirtschaftlich Zumutbaren bezieht sich ohnehin bloss auf den Vorgang des

Aufladens. Nach den vorstehenden Erwägungen gilt sie auch für das Abladen nach

der vorgegebenen Weisung, die einer Instruktion gleichzusetzen ist. Gerade weil

er mit dem Abladevorgang noch nicht so vertraut war, wie er selbst vorbringt,

hätte sich der Berufungskläger umso mehr an die erteilte Instruktion halten

müssen. Eine Sorgfaltspflichtverletzung der Berufungsbeklagten ist weder

erkennbar noch dargelegt.

10.

Das plötzliche, unkontrollierte

Wegrollen des Oldtimerlastwagens ist nur der erste Teil des Unfallgeschehens.

Hinzugekommen ist der Versuch des Berufungsklägers, das Fahrzeug mit

Muskelkraft am Wegrollen von der Ladebrücke zu hindern. Dabei ist er nach dem

Spurenbericht der Kantonspolizei auf der Ladefläche unter die Front des

Oldtimers geraten, weil die Ladefläche durch den schnellen Lastwechsel wieder

nach oben schnellte. Hätte der Berufungskläger nicht versucht, den Oldtimer von

Hand zurückzuhalten, wäre dieser einfach hinuntergerollt. Eine Beschädigung des

hinuntergerollten Oldtimers wird nirgends erwähnt, obwohl der Berufungskläger diesen

ja nicht aufhalten konnte. Insbesondere aber hätte sich der Berufungskläger

nicht verletzt, wenn er nicht eingegriffen und das Fahrzeug einfach hätte

hinunterrollen lassen. Dieses Eingreifen des Berufungsklägers war die

entscheidende Ursache für seine Verletzung. Die Vorderrichterin hatte deshalb

gute Gründe, sich eingehend mit dem Verhalten des Berufungsklägers zu befassen.

Dieses war untypisch und nicht vorhersehbar, genauso wie der dadurch in Gang

gesetzte Unfallablauf, d.h. das Hochschnellen der Laderampe und die Position des

Berufungsklägers in unmittelbarer Nähe zur Laderampe und gleichzeitig zum

abzuladenden Fahrzeug. Demzufolge kann der Berufungsbeklagten auch keine

Verletzung ihrer Instruktions- und Überwachungspflicht vorgeworfen werden. Es kann

von ihr nicht verlangt werden, sie hätte den Berufungskläger instruieren

sollen, wenn er das Fahrzeug schon weisungswidrig alleine ablädt, dann nicht auch

noch zu versuchen, dieses aus eigener Kraft aufzuhalten, wenn es plötzlich wegrollen

würde. Solches würde die Anforderungen an die Vorhersehbarkeit und damit an die

Instruktionspflicht überspannen. Das Verhalten des Berufungsklägers stellt

nicht bloss eine Unachtsamkeit dar. Vielmehr ist es ein unvorhersehbares,

untypisches Verhalten, welches sein schweres und alleiniges Verschulden am

Unfall begründet. Die Berufungsbeklagte trifft somit am Unfall keine Schuld und

es kann ihr keine Sorgfaltspflichtverletzung vorgeworfen werden. Damit

erübrigen sich Erwägungen zu einer Haftungsquotenzuteilung. Zu ergänzen ist,

dass das vom Berufungskläger zitierte Urteil des Kantonsgericht St. Gallen

nicht einschlägig ist. In jenem Urteil hatte die beklagte Arbeitgeberin ein

Verschulden zu 80 % anerkannt. Umstritten war lediglich, ob ihrerseits eine

höhere Haftungsquote bestand und wie hoch die geforderte Genugtuung zu bemessen

war (E. III. 1.).

Dispositiv

11. Die Berufung ist demnach abzuweisen.

Bei Streitigkeiten aus einem Arbeitsverhältnis werden bis zu einem Streitwert

von CHF 30’000.00 keine Gerichtskosten gesprochen. Hingegen hat der

Berufungskläger der Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung zu bezahlen.

Der mit der Honorarnote geltend gemachte Betrag von CHF 4’377.95 (inkl.

Auslagen und MWST) erscheint angemessen.

Demnach wird erkannt:

1. Die Berufung wird abgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. A.___ hat der B.___ AG für das

Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 4’377.95 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt

CHF 30'000.00.

Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer

des Obergerichts

Die

Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Kofmel Schaller

Das Bundesgericht hat mit

Urteil vom 25. November 2025 die dagegen erhobene Beschwerde abgewiesen (BGer

4A_482/2025).