ZKBER.2025.6
Forderung aus Arbeitsvertrag
28. August 2025Deutsch22 min
Beeinträchtigung zuzog. Mit einer Teilklage vom 27. September 2023 (Postaufgabe)
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 28. August 2025
Es wirken mit:
Präsidentin Kofmel
Oberrichter Hagmann
Oberrichter Rauber
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___,
vertreten durch Rechtsanwalt Eugen
Mätzler,
Berufungskläger
gegen
B.___ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt
Urs Hofer,
Berufungsbeklagte
betreffend Forderung
aus Arbeitsvertrag
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Am 10. Juni 2020 erlitt
A.___ einen Arbeitsunfall, bei welchem er sich eine bleibende gesundheitliche
Beeinträchtigung zuzog. Mit einer Teilklage vom 27. September 2023 (Postaufgabe)
forderte A.___ (im Folgenden der Kläger) von seiner damaligen Arbeitgeberin,
der B.___ AG (im Folgenden die Beklagte), beim Richteramt Thal-Gäu Genugtuung
und Schadenersatz. Er stellte folgende Rechtsbegehren:
1. Die
Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger den Betrag von CHF 30'000.00 nebst
Zins zu 5% seit 11. Juni 2020 schuldig anzuerkennen und zu bezahlen.
2. Es
sei davon Vermerk zu nehmen, dass es sich vorliegend um eine Teilklage handelt
und der Kläger sich weitergehende Forderungen vorbehält.
3. Unter
Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten.
2. In ihrer Klageantwort vom 22. Januar
2024 beantragte die Beklagte die Abweisung der Klage, unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen.
3. Die a.o. Amtsgerichtsstatthalterin
wies die Klage am 15. Oktober 2025 ab und verpflichtete den Kläger zur
Bezahlung einer Parteientschädigung von CHF 13’390.15 an die Beklagte.
Gerichtskosten wurden keine erhoben.
4.1 Gegen das begründete
Urteil legte der Kläger (im Folgenden auch der Berufungskläger) am 27. Januar
2025 form- und fristgerecht Berufung beim Obergericht ein und stellte die
folgenden Rechtsbegehren:
1. Das
Urteil des Richteramts Thal-Gäu (TGZPR.2023.735) vom 15. Oktober 2024 sei
aufzuheben.
2. Die
Angelegenheit sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
3. Eventualiter
zu Ziff. 2 sei die Klage zu schützen und die Beklagte zu verpflichten, dem
Kläger den Betrag von CHF 30'000.00 nebst Zins zu 5 % seit 11. Juni 2020
schuldig anzuerkennen und zu bezahlen.
4. Unter
Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beklagten (inkl. MWST).
4.2 Zudem stellte er die
folgenden prozessualen Anträge:
1. Die
Gerichtsschreiberin der Zivilkammer des Obergerichts, Frau Madeleine Hasler,
habe in den Ausstand zu treten oder sei zu verpflichten, in den Ausstand zu
treten (III. 2. C.).
2. Sämtliche
Mitglieder des Obergericht, die zugleich Mitglieder der
Gerichsverwaltungskommission sind, namentlich Herr Thomas Flückiger, Herr
Christian Werner, Frau Barbara Hunkeler, Frau Barbara Kofmel, Herr Raphael
Cupa, Herr Pascal Haussener sowie Frau Amanda Wittwer hätten in den Ausstand zu
treten oder seien zu verpflichten, in den Ausstand zu treten (III. 2. C.).
5. Am 29. April 2025
erliess Instruktionsrichter Hagmann folgende Verfügung:
1. Das Ausstandsbegehren gegen Oberrichterin Barbara Hunkeler
wird gutgeheissen.
2. Das Ausstandsbegehren gegen
Oberrichterin Barbara Kofmel wird abgewiesen.
3. Ohne Gegenbericht bis 13. Mai 2025
werden Oberrichterin Barbara Kofmel, Oberrichter Stefan Hagmann und Oberrichter
Philipp Rauber über die Berufung gegen das Urteil der a.o.
Amtsgerichtsstatthalterin Hasler von Thal-Gäu vom 15. Oktober 2024
entscheiden. Als Gerichtsschreiber wird Heinz Schaller mitwirken.
4. (…).
6. Der Berufungskläger erklärte sich am
6. Mai 2025 mit dem Vorgehen gemäss Ziffer 3 dieser Verfügung einverstanden.
7. Die Beklagte (im Folgenden auch die
Berufungsbeklagte) verlangte in ihrer Berufungsantwort vom 16. Juni 2025, die
Berufung sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen.
8. Auf die Ausführungen der Parteien und
der Vorinstanz wird im Folgenden soweit entscheidrelevant eingegangen. Im
Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.1
Der Berufungskläger erhebt zunächst
den formellen Einwand, dass die Vor-instanz mit der Zusammensetzung ihres
Spruchkörpers die Garantie des verfassungsmässigen Richters verletzt habe. Er
führt dazu aus, nachdem sämtliche Verfügungen der Vorinstanz andere
Gerichtspersonen enthalten hätten, habe an der Verhandlung vom 15. Oktober 2024
dann die a.o. Amtsgerichtsstatthalterin Hasler den Vorsitz gehabt. Eine
Erklärung sei von der Vorsitzenden nicht abgegeben worden. Die Person der
urteilenden Richterin habe er erst an der Hauptverhandlung selbst erfahren.
Diese sei nur für vier Monate eingesetzt gewesen und habe in zum Voraus
aufgegleisten Fällen entschieden. Ihre Bestellung sei ohne
verfassungsrechtliche Grundlage erfolgt. Frau Hasler als a.o.
Amtsgerichtsstatthalterin sei weder vom Volk noch vom Kantonsparlament gewählt
worden. Nahe liege, dass sie durch die Gerichtsverwaltungskommission eingesetzt
worden sei. De facto habe ein Sondergericht über die Klage entschieden, wodurch
zusätzlich das Recht des Klägers auf ein durch ein Gesetz geschaffenes Gericht
verletzt worden sei.
1.2
Zur Rechtzeitigkeit der Rüge führte
der Berufungskläger aus, bereits am 25. Oktober 2024 sei ihm das Urteil
zugestellt worden. Dessen Begründung sei angefordert worden. Der Kläger habe
erwarten dürfen, dass im begründeten Entscheid eine Aussage zu den Gründen des
Richterwechsels erfolge, müsse doch die Prozessgeschichte dargelegt und sich zu
den Gründen geäussert werden. Da dem nicht so sei, rüge er nun mit der
nächstmöglichen Gelegenheit die Verletzung seines Rechts auf den
verfassungsmässigen Richter.
2.1
Es trifft zu, dass es bei Änderungen
des einmal besetzten Spruchkörpers Aufgabe des Gerichtes ist, die Parteien auf
beabsichtigte Auswechslungen von mitwirkenden Richtern und die Gründe dafür
hinzuweisen (Urteil 6B_994/2019 vom 29. Januar 2020, E. 1.2.1). Es trifft
ebenfalls zu, dass die a.o. Amtsgerichtsstatthalterin anlässlich der
Hauptverhandlung keine Erklärung dafür abgegeben hat, wieso nun sie den Vorsitz
führt und nicht mehr die Amtsgerichtsstatthalterin Schumacher. Der
Berufungskläger hat jedoch diesen Wechsel weder in der Verhandlung vom 15.
Oktober 2024 noch mit seinem Antrag auf schriftliche Begründung des Urteils vom
31.
Oktober 2024 beanstandet. Gerügt hat er den Wechsel auf der Richterbank erst
mit seiner Berufung vom 27. Januar 2025. Das Gebot von Treu und Glauben
verbietet es, formelle Rügen erst bei ungünstigem Verfahrensausgang zu erheben,
wenn sie bereits früher hätten vorgebracht werden können. Der Berufungskläger hätte
seine Rüge betreffend den Wechsel auf der Richterbank somit zu einem früheren
Zeitpunkt im Verfahren und nicht erst im Berufungsverfahren geltend machen
müssen (a.a.O., E. 1.4; ebenso 143 V 66, E. 4.3). Die Rüge der Verletzung von
Art. 30 Abs. 1 BV ist daher verspätet.
2.2
Darüber hinaus ginge sein Einwand
gegen die Einsetzung der a.o. Amtsgerichtsstatthalterin durch die
Gerichtsverwaltungskommission ohnehin fehl. Gegen den a.o.
Amtsgerichtsstatthalter Matthias Steiner von Solothurn-Lebern wurde im Jahr
2023.
ebenfalls der Einwand erhoben, er sei nicht unabhängig und neutral, er sei
nicht gewählt worden und habe demzufolge keine Legitimation. In seinem Urteil 7B_195/2023
vom 15. Januar 2024 hat das Bundesgericht zunächst die Erwägungen des
Obergerichtes wiedergegeben: Die Einsetzung von Matthias Steiner sei gestützt
auf § 102 GO erfolgt, wonach ausserordentliche Vertretungen bis auf die Dauer
von 2 Jahren von der Gerichtsverwaltungskommission auf Antrag des Gerichtes
angestellt werden könnten. Die Wahl stütze sich folglich auf ein vom Kantonsrat
verabschiedetes Gesetz, welches gemäss § 87 Abs. 2 KV die Organisation,
Zuständigkeit und das Verfahren der Gerichtsbarkeit regle. Zur Organisation
gehöre auch die Regelung von ausserordentlichen Vertretungen (E. 2.1). Obwohl
auch in jenem Fall das Ausstandsbegehren verspätet war, hat das Bundesgericht
abschliessend festgehalten, dass Matthias Steiner nach den kantonalrechtlichen
Bestimmungen als ausserordentlicher Amtsgerichtsstatthalter eingesetzt worden
ist (E. 2.3). Dasselbe gilt für die Einsetzung von Frau Hasler als a.o.
Amtsgerichtsstatthalterin. Auch diese Einsetzung ist gesetz- und
verfassungsmässig. Die Anträge auf Aufhebung des angefochtenen Urteils und
Rückweisung der Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz sind somit
abzuweisen.
3.1
Nach Art. 328 Abs. 1 OR ging die
Vorderrichterin davon aus, dass die Schutzpflicht, welche das Gesetz dem
Arbeitgeber auferlegt, die Pflicht zur Verhütung jedes Unfalles umfasst, der
nicht auf ein nicht voraussehbares, ein schweres Verschulden darstellendes
Verhalten des Verunfallten oder Dritter zurückzuführen ist.
3.2
Sodann hielt die Vorderrichterin den
unbestrittenen Sachverhalt fest. Danach habe der Kläger am 9. Juni 2020 für
seine Arbeitgeberin erstmals an einer Fahrzeugüberführung eines
Oldtimerlastwagens von einer Lagerhalle in [...] in eine Lagerhalle in [...]
teilgenommen. Nebst dem Kläger seien C.___, D.___ und E.___ anwesend bzw.
beteiligt gewesen. Die Fahrzeugüberführungen am 9. Juni 2020 seien reibungslos
verlaufen. Allerdings habe die zur Verfügung stehende Zeit lediglich
ausgereicht, um sieben der total acht Fahrzeuge zu überführen. Am nächsten
Morgen habe der Kläger von seinem Vorgesetzten C.___ den Auftrag erhalten, auch
noch das letzte Fahrzeug zu überführen. In [...] hätte er F.___ beiziehen
sollen, um den Oldtimerlastwagen abzuladen und an seinen Bestimmungsort zu
bringen. Diese sei aber nicht vor Ort gewesen. Letztlich habe der Kläger
versucht, den Oldtimerlastwagen alleine abzuladen.
3.3
Der Kläger konnte als einziger
Auskunft über das Unfallgeschehen geben. Gestützt auf dessen Schilderungen ging
die Vorderrichterin davon aus, dass er neben dem Fahrzeug gestanden sei, als
der Oldtimerlastwagen auf der Laderampe ins Rollen gekommen sei. Als der Kläger
dies bemerkt habe, sei er auf die Laderampe gesprungen und habe versucht, den
Lastwagen durch Festhalten an der Stossstange zurückzuhalten. Er sei vom
Lastwagen mitgezogen worden. Der Oldtimer sei von der Laderampe gerollt und
diese sei hochgeschnellt. Dabei sei sein rechtes Bein zwischen Laderampe und
Stossstange eingeklemmt worden. Im Weiteren sei davon auszugehen, dass die
Handbremse des Oldtimers nicht oder zumindest nicht korrekt angezogen gewesen
sei, da an dieser kein Defekt habe festgestellt werden können. Die
Zeugenbefragungen hätten die zwischen den Parteien bestehenden Unstimmigkeiten
bezüglich des Funkspruchs vor der Ankunft in [...], der Anwesenheit von F.___
in [...], des Gesprächs mit G.___, der Instruktion am Vortag mehr bestärkt als
geklärt. Diese seien für die Beurteilung des Falles nicht relevant. So oder
anders habe sich der Kläger letztlich entschieden, den Abladevorgang alleine zu
starten. Die Anweisung an den Kläger sei allerdings klar gewesen, nämlich, dass
er nicht alleine abladen solle.
3.4
Die Vorderrichterin kam daher zum
Schluss, der Kläger habe sich ohne Not weisungswidrig dazu entschieden, den
Oldtimerlastwagen alleine abzuladen. Den Einwand des Klägers, er sei nicht oder
nicht genügend instruiert worden, verwarf sie mit der Überlegung, der Kläger
hätte gar nicht alleine abladen sollen, weshalb er dafür auch gar keine
Instruktion benötigt habe. Wie das Abladen zu zweit funktioniere, habe er
selbst dargelegt. Hätte der Kläger jemanden beigezogen und wäre er im abzuladenden
Fahrzeug gesessen, hätte sich ein unkontrolliertes Wegrollen mit an Sicherheit
grenzender Wahrscheinlichkeit nicht ereignet. Zum Vorwurf des Klägers, die
Beklagte habe ihn nicht genügend überwacht, erwog sie, der Kläger habe den
Oldtimerlastwagen bloss alleine aufladen müssen. Eine Überwachung sei für diese
Aufgabe nicht angezeigt und für die Beklagte wirtschaftlich nicht zumutbar
gewesen. Indem die Beklagte den Kläger sodann angewiesen habe, für den
Abladevorgang einen Mitarbeiter beizuziehen, habe sie dem Kläger ausreichend
vorgeschrieben, wie er sich zu verhalten habe, um Gefahren beim Abladen zu
vermeiden. Die Beklagte habe ohne weiteres davon ausgehen dürfen, dass sich der
gewissenhafte Kläger an die ihm erteilte Weisung halte. Ein zu zweit
ausgeführter Abladevorgang wäre gefahrlos möglich gewesen und hätte deshalb
nicht überwacht werden müssen. Dass der Kläger sodann auch noch versucht sein
könnte, einen von einer Laderampe rollenden Oldtimerlastwagen von Hand
zurückzuhalten, sei für die Beklagte erst recht nicht vorhersehbar gewesen.
Diesbezüglich hätte sie keine Vorkehrungen treffen müssen. Soweit der Kläger im
Funkspruch, den die Beklagte erwähnt habe, deren Befürchtungen erkennen wolle,
dass er sich eben doch nicht weisungskonform verhalten könnte, so sei er nicht
zu hören. Einerseits bestreite er den Funkspruch gleich selbst und andererseits
bedeute eine Wiederholung einer Weisung nicht zwingend die Befürchtung einer
Nichtbefolgung derselben. Für den Auftrag, den der Kläger gefasst habe, sei
eine Überwachung nicht angezeigt gewesen.
3.5
Nach dem Gesagten habe der Kläger
weder umfassender instruiert noch überwacht werden müssen. Der globale Vorwurf
des Klägers, wonach die Beklagte ihn in eine schwierige und gefährliche
Situation gebracht habe, in welcher ein unerfahrener Arbeitnehmer einen solchen
Fehler machen könne, sei folglich nicht zu hören. Der Auftrag an den Kläger sei
klar und ein gefahrloses Arbeiten wäre bei Einhaltung des Auftrages gegeben
gewesen. Eine Fürsorgepflichtverletzung der Beklagten sei zu verneinen. Es sei
von einem vom Kläger selbstverschuldeten Unfall auszugehen.
4.1
Der Berufungskläger bringt dagegen
vor, die Vorinstanz habe das Verhalten des Klägers in aller Breite dargestellt
und als Unfallursache beschrieben. Demgegenüber setze sie sich mit dem
Verhalten der Arbeitgeberin nicht eigenständig auseinander. Zu prüfen sei
primär das der Beklagten vorgeworfene Verhalten. Konkret sei zu prüfen, ob
diese ihrer Pflicht als Arbeitgeberin gemäss Art. 328 Abs. 2 OR nachgekommen
sei. Der Arbeitnehmer habe nur den Schaden, die Vertragswidrigkeit
(Sorgfaltspflichtverletzung) und den Kausalzusammenhang zwischen beiden zu
beweisen. Der Arbeitgeber müsse beweisen, dass sein Verhalten angesichts eines
groben Selbstverschuldens des Arbeitnehmers als Ursache völlig in den
Hintergrund trete. Dies habe weder die Arbeitgeberin getan noch sei dies von
der Vorinstanz geprüft worden. Zuallererst sei zu prüfen, ob eine Gefährdung
des Klägers geschaffen worden sei, als er von C.___ den Auftrag erhalten habe,
das Fahrzeug in [...] aufzuladen, nach [...] zu führen und dort abzuladen. Die
Vorinstanz habe die Gefährlichkeit der mit diesem Auftrag geschaffen Situation
gar nicht geprüft, sondern einzig und allein das Verhalten des Klägers
beurteilt. Dies sei der Hintergrund für die vorinstanzliche These, dass die
Arbeitgeberin keinerlei Instruktions- oder Überwachungspflicht getroffen habe.
Das Abladen des Lastwagenoldtimers ab dem Transportfahrzeug sei ein
gefährlicher Vorgang. Dies ergebe sich aus dem eingereichten Spurenbericht der
Kapo Solothurn, in dem der wahrscheinliche Unfallablauf dargestellt werde.
Daraus werde offensichtlich, dass vorliegend verschiedene, grosse und
unberechenbare hydraulische Kräfte gespielt hätten, welche dem Kläger, einem
unerfahrenen, ungelernten Mitarbeiter ohne jede Erfahrung nicht hätten bewusst
sein können. Diese beinhalteten ein sehr hohes Gefahrenpotenzial.
4.2
Die Vorinstanz habe sich mit den
Aussagen der verschiedenen Mitarbeiter der Beklagten überhaupt nicht
auseinandergesetzt. Der Zeuge C.___ habe unter verschiedenen Malen bestätigt,
dass er den Abladevorgang bis heute (auch nach erfolgtem Unfall) als nicht
gefährlich betrachte und das Abladen auch durch einen Mitarbeiter allein
erfolgen könne. Er habe bestätigt, dass es ihm bei seiner Weisung an den Kläger
betreffend Beizug eines Mitarbeiters zum Abladen nur um den Endprozess, also um
das Reinstellen des Autos in die Halle nach erfolgtem Abladen gegangen sei.
Weiter habe er bestätigt, dass er im unmittelbaren Anschluss an den Unfall es
als Option betrachtet habe, dass der Kläger den Oldtimer zuerst alleine ab dem
Lastwagen habe abladen wollen und erst zum Reinschieben jemand habe beiziehen
wollen. Mit alldem habe sich die Vorinstanz mit keinem Wort auseinandergesetzt.
Sie habe einzig das Verhalten des Klägers beurteilt und der Arbeitgeberin unter
Hinweis auf das weisungswidrige Verhalten des Klägers Absolution erteilt
respektive das Verhalten der Arbeitgeberin nicht einmal gewürdigt.
4.3
Entgegen der Ansicht der Vorinstanz
habe er nicht einfach einen globalen Vorwurf erhoben, sondern dargestellt, dass
die blosse Anweisung, eine Drittperson für das Abladen beizuziehen, natürlich
keine Instruktion sei. Es komme dazu, dass der Beizug der Drittperson durch die
Beklagte nicht organisiert gewesen sei. Es sei ihm einfach der Name von F.___
mitgegeben worden. Wenn es der Beklagten ernst gewesen wäre mit dem Abladen zu
zweit, so hätte sie die am Abladevorgang beizuziehende Person selber beauftragen
können und müssen. Er (der Kläger) sei nicht ausgebildeter Lastwagenchauffeur.
Sein Aufgabenbereich habe hauptsächlich Einsätze mit der Fahrzeugflotte nach Vorgaben
der Vorgesetzten umfasst. Den Vorgang des Auf- und Abladens habe er am Vortag
zum ersten Mal miterlebt. Die Anforderungen an Auswahl, Instruktion und
Überwachung erhöhten sich, wenn es sich um besonders schutzbedürftige
Arbeitnehmer wie unerfahrene Arbeitnehmer handle. Am Unfalltag sei der völlig
unerfahrene Kläger allein losgeschickt worden, ohne dass am Bestimmungsort eine
fachkundige Person aufgeboten worden sei. Die Bemerkungen im angefochtenen
Urteil, dass seine Überwachung wirtschaftlich nicht zumutbar gewesen sei, und
man stelle sich vor, jede Arbeitgeberin müsse für jede gefahrlos ausführbare
Tätigkeit noch einen Überwacher zur Seite stellen, seien geradezu zynisch. [...]
und [...] lägen 3.9 km oder 5 Autofahrminuten auseinander. Es wäre kein grosser
Aufwand gewesen, wenn die Strecke inklusive Auf- und Abladen von zwei Personen
in Angriff genommen worden wäre. Das gelte umso mehr, als C.___ dem Fahrzeug
des Klägers auf der besagten Strecke noch begegnet sei. Dass die Überführung
eines Oldtimerwagens mittels LKW zu zweit auf dieser kurzen Strecke keinen
unzumutbaren Aufwand beinhalte, ergebe sich aus der Tatsache, dass am Vortag
vier Mitarbeiter sieben Fahrzeuge überführt hätten. Zusammengefasst könne sich
die Beklagte nicht darauf berufen, die Grenzen der Schutzpflicht nach Art. 328
Abs. 2 OR seien in Bezug auf das technisch Mögliche und wirtschaftlich Zumutbare
überschritten oder auch nur erreicht worden.
4.4
Die Vorinstanz habe die
Instruktionspflicht der Beklagten gar nicht geprüft, mit der untauglichen
Begründung, er (der Kläger) hätte gar nicht alleine Abladen sollen, weshalb er
hierzu gar keine Instruktion benötigt habe. Die Weisung, eine Drittperson
beizuziehen, sei keine Instruktion. C.___ habe ihm den Namen F.___ genannt, den
er am Bestimmungsort zu kontaktieren habe. Beim Eintreffen am Bestimmungsort habe
er keine Ansprechperson vorgefunden. Herrn C.___ sei es gemäss seiner Aussage
vor der Vorinstanz nicht um eine Instruktion des Arbeitnehmers gegangen,
sondern darum, dass der abgeladene Oldtimer von zwei Personen parkiert werde.
Ob beim Beizug von F.___ der Unfall nicht passiert wäre, sei offen und
bestritten. Der entsprechende Nachweis dafür liege bei der Beklagten, welche
sich ja auf die entsprechende Entlastung berufe. Dem Argument, dass die
Beklagte ihrer Überwachungspflicht nicht nachgekommen sei, würge die Vorinstanz
mit der unzutreffenden Begründung ab, der Kläger habe eben seinerseits weisungswidrig
handelt.
4.5
Zu seinem Selbstverschulden führt
der Berufungskläger aus, es sei unbestritten, dass er sich insoweit
weisungswidrig verhalten habe, als er nach dem Eintreffen am Bestimmungsort
nicht eine Drittperson für Abladung und Einrollen des transportierten Fahrzeugs
beigezogen habe. Zu prüfen wäre aber, wie weit sein Verhalten einen Einfluss
auf die Haftung des Arbeitgebers habe. Im eingereichten Entscheid des
Kantonsgerichts St. Gallen vom 17. September 2024 (BO.2023.30+31) habe das
Gericht sowohl gegenüber der Arbeitgeberin wie auch dem Arbeitnehmer Vorwürfe
erhoben und deshalb eine Haftungsquotenzuteilung vorgenommen. Das Gericht habe
in jenem Fall ein Selbstverschulden von 20 % angenommen. Eine Haftungsbefreiung
der Arbeitgeberin sei nicht ansatzweise zur Diskussion gestanden. Ein Wegfall
der Haftung des Arbeitgebers komme nur in Frage, wenn der Unfall auf ein
unvorhersehbares, ein schweres Verschulden darstellendes Verhalten des
Arbeitnehmers zurückzuführen sei. Die Vorinstanz habe es im angefochtenen
Entscheid unterlassen, das Verhalten von Arbeitgeber und Arbeitnehmer
gleichermassen kritisch zu würdigen und in der Folge die grundsätzlich
bestehende Haftung des Arbeitgebers angemessen zu reduzieren. Stattdessen habe
sie sich einzig und allein auf das Verhalten des Klägers kapriziert und in der
Folge dessen weisungswidriges Verhalten dazu benutzt, um jede Diskussion über
das haftungsbegründende Verhalten der Beklagten abzuklemmen. Bei korrekter und
ausgewogener Würdigung des vorliegenden Sachverhalts dürfte sich ein
allfälliger Selbstverschuldensabzug des Klägers in etwa im dort beschriebenen
Rahmen von 20 % halten.
5.
Die Berufungsbeklagte kommt in ihrer
Berufungsantwort abschliessend zum Schluss, ursächlich für den sehr
bedauerlichen und tragischen Unfall sei keine Pflichtverletzung ihrerseits,
sondern einzig das weisungswidrige und nicht voraussehbare Verhalten des
Berufungsklägers. Zu beachten sei noch, dass seitens der Suva trotz der
strengeren Vorschriften des UVG wegen des Unfalls keinerlei Massnahmen oder
Verfügungen gegen sie getroffen worden seien. Dies wäre sicher nicht so
gewesen, wenn sie Vorschriften zur Arbeitssicherheit und Unfallverhütung
verletzt hätte.
6.
Die Einwände des Berufungsklägers
basieren vorab auf seiner Behauptung, das Abladen des Lastwagenoldtimers ab dem
Transportfahrzeug sei ein gefährlicher Vorgang. Er ist der Auffassung, dass der
Abladevorgang ein gefährliches, nicht auf den ersten Blick sichtbares hohes
Gefährdungspotenzial beinhalte. Er leitet dies aus dem eingereichten
Spurenbericht der Kapo Solothurn ab, in welchem der wahrscheinliche
Unfallablauf dargestellt wird. Darin wird indessen bloss der Unfallablauf
beschrieben und erklärt. Woraus genau der Berufungskläger aber den Schluss
zieht, dass der Abladevorgang grundsätzlich gefährlich sein soll, zeigt er
nicht auf. Eine derartige Aussage findet sich denn auch nicht im Bericht. Als
Beginn des Unfallablaufes wird im Bericht geschildert, dass sich der Oldtimer
beim Absenken der Ladebrücke selbstständig, rückwärtsrollend, in Bewegung zu
setzen begonnen habe. Es war dieses ungewollte Herunterrollen des Oldtimers,
welches das Unfallgeschehen in Gang setzte. Genau dieser ungewollte und
unerwartete Vorgang wäre bei einem Abladen zu zweit verhindert worden, etwa
indem die zweite Person sich ans Steuer des abzuladenden Fahrzeugs gesetzt
hätte. Daraus ergibt sich, dass der Abladevorgang kein gefährlicher Vorgang
ist, wenn er zu zweit ausgeführt wird. Die Vorderrichterin ist somit zu Recht
zum Schluss gekommen, dass ein zu zweit ausgeführter Abladevorgang gefahrlos
möglich gewesen wäre. Damit hat sie die Frage verneint, ob eine Gefährdung des
Berufungsklägers geschaffen worden ist, als er den Auftrag erhalten hat, das
Fahrzeug in [...] aufzuladen, nach [...] zu führen und dort zu zweit abzuladen.
7.
In seiner Befragung durch die
Vorderrichterin hat der Berufungskläger wie folgt ausgesagt (Rdz 278 ff.): «Ich
hatte ja G.___ gefragt. Dieser hat 'Nein' gesagt und dann habe ich gedacht,
anstatt jetzt da herumzulaufen und jemanden zu suchen, von dem ich nur den
Namen kenne, und ich habe ihn alleine aufgeladen, dann lade ich ihn auch
alleine ab.» Der Schluss der Vorderrichterin, der Berufungskläger habe sich
ohne Not weisungswidrig dazu entschieden, den Oldtimerlastwagen alleine
abzuladen, ist angesichts dieser Aussage folgerichtig. Daran ändert auch der
Einwand des Berufungsklägers nichts, die Berufungsbeklagte hätte die am
Abladevorgang beizuziehende Person selber beauftragen müssen, wenn es ihr mit
dem Abladen zu zweit ernst gewesen wäre. Die Weisung,
zu zweit abzuladen, war klar und unmissverständlich. Auch dies hat der
Berufungskläger in seiner Befragung bestätigt (Befragungsprotokoll Rdz 257
ff.). So hat er ausgesagt, die Weisung in [...] einen Mitarbeiter beizuziehen
sei zum Abladen und Reinstossen gewesen. Es war ihm nach seinen eigenen
Aussagen zu aufwendig, herumzulaufen und jemanden zu suchen. Nach diesen
Aussagen ist es auch klar, dass es nicht nur um den Endprozess, also das
Reinstellen des Oldtimerlastwagens in die Halle nach erfolgtem Abladen gegangen
ist, sondern eben auch um das Abladen. Dies ist der entscheidende Punkt. Dazu
hat die Vorderrichterin zu Recht auf die eigenen Aussagen des Berufungsklägers abgestellt.
Insofern sind die Aussagen der Zeugen für die Beurteilung des Falles auch nicht
relevant, da nur der Berufungskläger selbst Auskunft über sein Wissen und
Wollen geben konnte. Er anerkennt im Übrigen selbst, es sei unbestritten, dass
er sich insoweit weisungswidrig verhalten habe, als er nach dem Eintreffen am
Bestimmungsort nicht eine Drittperson für Abladung und Einrollen des
transportierten Fahrzeugs beigezogen habe (BS 17).
8.
Die Weisung, zu zweit abzuladen, war
klar und unmissverständlich. Sie ist eine klare Instruktion, wie der
Berufungskläger beim Abladen hätte vorgehen soll. Auch hier hat die
Vorderrichterin zu Recht gestützt auf die eigene Schilderung des Berufungsklägers
festgehalten, dass er wusste, wie das Abladen zu zweit funktioniert
(Befragungsprotokoll Rdz 67). Eine weitere Instruktion hat sich bei dieser
Sachlage erübrigt. Einleuchtend ist schliesslich auch die auf dieser Grundlage
gezogene Folgerung der Vorderrichterin, dass sich ein unkontrolliertes
Wegrollen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht ereignet hätte und
damit auch kein Unfall, wenn der Kläger jemanden beigezogen hätte und einer der
beiden im abzuladenden Fahrzeug gesessen wäre. Es genügt daher nicht, wenn der
Berufungskläger diesen naheliegenden Schluss ohne weitere Begründung
bestreitet.
9.
Das Abladen ist, wie bereits
festgestellt, nicht gefährlich, wenn es zu zweit ausgeführt wird. Der Kläger
wusste, wie der Abladevorgang zu zweit funktioniert. Er hatte die klare
Weisung, zu zweit abzuladen. Der Berufungskläger hat sich weisungswidrig
verhalten. Sein Vorwurf, die Berufungsbeklagte habe ihre Überwachungs- und
Kontrollpflicht verletzt, erschöpft sich letztlich darin, dass die
Berufungsbeklagte nicht überwacht hat, ob der Berufungskläger ihre Weisung auch
tatsächlich befolgt. Eigentlich verlangt er damit nichts anderes, als eine
dauernde Überwachung des Arbeitnehmers. Eine derartige ständige Überwachung
sprengt die Grenze des Zumutbaren. Im Übrigen wäre eine ständige Überwachung
auch für den betroffenen Arbeitnehmer nicht zumutbar und
persönlichkeitsverletzend. Die Bemerkung im angefochtenen Urteil zum
wirtschaftlich Zumutbaren bezieht sich ohnehin bloss auf den Vorgang des
Aufladens. Nach den vorstehenden Erwägungen gilt sie auch für das Abladen nach
der vorgegebenen Weisung, die einer Instruktion gleichzusetzen ist. Gerade weil
er mit dem Abladevorgang noch nicht so vertraut war, wie er selbst vorbringt,
hätte sich der Berufungskläger umso mehr an die erteilte Instruktion halten
müssen. Eine Sorgfaltspflichtverletzung der Berufungsbeklagten ist weder
erkennbar noch dargelegt.
10.
Das plötzliche, unkontrollierte
Wegrollen des Oldtimerlastwagens ist nur der erste Teil des Unfallgeschehens.
Hinzugekommen ist der Versuch des Berufungsklägers, das Fahrzeug mit
Muskelkraft am Wegrollen von der Ladebrücke zu hindern. Dabei ist er nach dem
Spurenbericht der Kantonspolizei auf der Ladefläche unter die Front des
Oldtimers geraten, weil die Ladefläche durch den schnellen Lastwechsel wieder
nach oben schnellte. Hätte der Berufungskläger nicht versucht, den Oldtimer von
Hand zurückzuhalten, wäre dieser einfach hinuntergerollt. Eine Beschädigung des
hinuntergerollten Oldtimers wird nirgends erwähnt, obwohl der Berufungskläger diesen
ja nicht aufhalten konnte. Insbesondere aber hätte sich der Berufungskläger
nicht verletzt, wenn er nicht eingegriffen und das Fahrzeug einfach hätte
hinunterrollen lassen. Dieses Eingreifen des Berufungsklägers war die
entscheidende Ursache für seine Verletzung. Die Vorderrichterin hatte deshalb
gute Gründe, sich eingehend mit dem Verhalten des Berufungsklägers zu befassen.
Dieses war untypisch und nicht vorhersehbar, genauso wie der dadurch in Gang
gesetzte Unfallablauf, d.h. das Hochschnellen der Laderampe und die Position des
Berufungsklägers in unmittelbarer Nähe zur Laderampe und gleichzeitig zum
abzuladenden Fahrzeug. Demzufolge kann der Berufungsbeklagten auch keine
Verletzung ihrer Instruktions- und Überwachungspflicht vorgeworfen werden. Es kann
von ihr nicht verlangt werden, sie hätte den Berufungskläger instruieren
sollen, wenn er das Fahrzeug schon weisungswidrig alleine ablädt, dann nicht auch
noch zu versuchen, dieses aus eigener Kraft aufzuhalten, wenn es plötzlich wegrollen
würde. Solches würde die Anforderungen an die Vorhersehbarkeit und damit an die
Instruktionspflicht überspannen. Das Verhalten des Berufungsklägers stellt
nicht bloss eine Unachtsamkeit dar. Vielmehr ist es ein unvorhersehbares,
untypisches Verhalten, welches sein schweres und alleiniges Verschulden am
Unfall begründet. Die Berufungsbeklagte trifft somit am Unfall keine Schuld und
es kann ihr keine Sorgfaltspflichtverletzung vorgeworfen werden. Damit
erübrigen sich Erwägungen zu einer Haftungsquotenzuteilung. Zu ergänzen ist,
dass das vom Berufungskläger zitierte Urteil des Kantonsgericht St. Gallen
nicht einschlägig ist. In jenem Urteil hatte die beklagte Arbeitgeberin ein
Verschulden zu 80 % anerkannt. Umstritten war lediglich, ob ihrerseits eine
höhere Haftungsquote bestand und wie hoch die geforderte Genugtuung zu bemessen
war (E. III. 1.).
Dispositiv
11. Die Berufung ist demnach abzuweisen.
Bei Streitigkeiten aus einem Arbeitsverhältnis werden bis zu einem Streitwert
von CHF 30’000.00 keine Gerichtskosten gesprochen. Hingegen hat der
Berufungskläger der Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung zu bezahlen.
Der mit der Honorarnote geltend gemachte Betrag von CHF 4’377.95 (inkl.
Auslagen und MWST) erscheint angemessen.
Demnach wird erkannt:
1. Die Berufung wird abgewiesen.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. A.___ hat der B.___ AG für das
Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 4’377.95 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt
CHF 30'000.00.
Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer
des Obergerichts
Die
Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Kofmel Schaller
Das Bundesgericht hat mit
Urteil vom 25. November 2025 die dagegen erhobene Beschwerde abgewiesen (BGer
4A_482/2025).