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Entscheid

ZKBER.2025.62

vorläufige Eintragung Bauhandwerkerpfandrecht

7. April 2026Deutsch30 min

zulasten des Grundstücks in der Gemeinde [...], Grundbuch- / Grundblatt-Nr. [...]

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 7. April 2026

Es wirken mit:

Präsidentin Kofmel

Oberrichter Hagmann

Oberrichter Schibli

Gerichtsschreiberin Zimmermann

In Sachen

A.___ AG, vertreten durch Advokat Christian Da

Silva Pina,

Berufungsklägerin

gegen

B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Caspar Zellweger,

Berufungsbeklagter

betreffend vorläufige

Eintragung Bauhandwerkerpfandrecht

zieht die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Die A.___ AG (nachfolgend:

Gesuchstellerin) reichte beim Richteramt Dorneck-Thierstein am 11. April 2025

(Postaufgabe) ein Gesuch um vorläufige Eintragung eines

Bauhandwerkerpfandrechts gegen B.___ (nachfolgend: Gesuchsgegner) mit 54

Beilagen ein und stellte folgende Rechtsbegehren:

1. Das Grundbuchamt Dorneck sei anzuweisen,

zulasten des Grundstücks in der Gemeinde [...], Grundbuch- / Grundblatt-Nr. [...]

Kataster-Nr.[…], zugunsten von der gesuchstellenden Partei ein

Bauhandwerkerpfandrecht für die Pfandsumme von CHF 70'085.80 nebst 5 % Zins

seit 14. März 2025 vorläufig als Vormerkung einzutragen.

2. Die Anweisung sei superprovisorisch

(d.h. sofort nach Eingang des Gesuchs ohne Anhörung der Gegenpartei) zu

verfügen und dem Grundbuchamt unverzüglich zur vorläufigen Eintragung im

Grundbuch mitzuteilen.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zu Lasten der Gegenpartei.

2. Am 16. April 2025 wies die

Amtsgerichtspräsidentin von Dorneck-Thierstein die Amtschreiberei Dorneck,

Grundbuchamt, an, unverzüglich auf dem Grundstück Grundbuch (GB) [...] Nr. [...]

(im Alleineigentum des Gesuchsgegners […] stehend) zugunsten der

Gesuchstellerin […] die vorläufige Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts

für eine Pfandsumme von CHF 70'085.80 nebst 5 % Zins seit dem 14. März 2025

vorzumerken.

3. Mit Eingabe vom 7. Mai 2025 nahm der

Gesuchsgegner, vertreten durch C.___, zum Gesuch Stellung und beantragte dessen

Abweisung, soweit darauf einzutreten ist, unter o/e Kostenfolge.

4. Die Gesuchstellerin, nun vertreten

durch Advokat Christian Da Silva Pina, reichte am 11. Juli 2025 eine

Stellungnahme ein und stellte folgende Rechtsbegehren:

1. Es sei die mit Verfügung vom 16. April

2025 erfolgte vorläufige Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts für eine

Pfandsumme von CHF 70'085.80 nebst 5 % Zins seit dem 14. März 2025 betreffend

das Grundstück Grundbuch (GB) [...] Nr. [...] (im Alleineigentum des

Gesuchsgegners […] stehend) zugunsten der Gesuchstellerin […] zu bestätigen.

2. Es sei der Gesuchsklägerin Frist zur

Einreichung der Prosekutionsklage betreffend Rechtsbegehren 1 anzusetzen.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

(zzgl. MwSt.) zu Lasten des Gesuchsbeklagten.

Sie reichte weitere Urkunden zu den

Akten (55-66).

5. Am 12. August 2025 liess sich der

Gesuchsgegner, nun vertreten durch Advokat Caspar Zellweger, erneut vernehmen

und stellte folgende Rechtsbegehren:

1. Es sei die Verfügung des Richteramts

Dorneck-Thierstein vom 16. April 2025 nicht zu bestätigen und es sei das

Grundbuchamt anzuweisen, die am 16. April 2025 auf Parzelle GB [...] Nr. [...]

vorläufig erfolgte Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts über CHF 70'085.80

nebst Zins zu 5 % seit dem 14. März 2025 zugunsten der A.___ AG zu löschen.

2. Alles unter o/e-Kostenfolge zu Lasten

der Gesuchstellerin.

6. Die Gesuchstellerin reichte am 16.

Oktober 2025 eine weitere Stellungnahme ein.

7. Am 21. Oktober 2025 fällte die

Amtsgerichtspräsidentin folgendes Urteil:

1. Das Doppel der Stellungnahme der

Gesuchstellerin vom 16. Oktober 2025 (inkl. Beilagen) geht an den

Gesuchsgegner.

2. Die Verfahrensanträge der

Gesuchstellerin werden abgewiesen.

3. Das Gesuch vom 10. April 2025 um

vorläufige Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts wird abgewiesen.

4. Das (recte: Die) Amtschreiberei Dorneck,

Grundbuchamt, wird angewiesen, das gemäss Verfügung vom 16. April 2025

superprovisorisch eingetragene Bauhandwerkerpfandrecht auf Grundbuch (GB) [...]

Nr. [...], Pfandsumme CHF 70'085.80 nebst Zins zu 5 % seit dem 14. März 2025,

zu Gunsten der Gesuchstellerin, zu löschen.

5. Die Kosten des Grundbuchamtes für die

Löschung des superprovisorisch eingetragenen Bauhandwerkerpfandrechts sind der

Gesuchstellerin aufzuerlegen.

6. Die Gesuchstellerin hat dem

Gesuchsgegner eine Parteientschädigung von CHF 3'741.10 (inkl. Auslagen

und MwSt.) zu bezahlen.

7. Die Gerichtskosten von CHF 800.00 werden

der Gesuchstellerin auferlegt und mit dem von dieser geleisteten

Kostenvorschuss verrechnet.

8. Gegen dieses Urteil erhob die

Gesuchstellerin (nachfolgend auch: Berufungsklägerin) am 31. Oktober 2025 frist-

und formgerecht Berufung beim Obergericht des Kantons Solothurn und stellte

folgende Rechtsbegehren:

1. Es sei das Urteil des Richteramts

Dorneck-Thierstein vom 21. Oktober 2025 […] aufzuheben und es sei die vom

Richteramt Dorneck-Thierstein mit Verfügung vom 16. April 2025 erfolgte

vorläufige Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts für eine Pfandsumme von

CHF 70'085.80 nebst 5 % Zins seit dem 14. März 2025 betreffend das Grundstück

Grundbuch (GB) [...] Nr. [...] (im Alleineigentum des Berufungsbeklagten […]

stehend) zugunsten der Berufungsklägerin (A.___ AG […]) zu bestätigen sowie der

Berufungsklägerin eine Frist zur Einreichung einer Prosekutionsklage

anzusetzen.

2. Eventualiter sei das Urteil des

Richteramts Dorneck-Thierstein vom 21. Oktober 2025 […] umfassend aufzuheben

und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

3. Es seien die Gerichtskosten (inkl.

Grundbuchamtskosten) des erstinstanzlichen Verfahrens sowie des vorliegenden

Verfahrens dem Berufungsbeklagten aufzuerlegen und es sei der Berufungsbeklagte

zugleich zu verurteilen, der Berufungsklägerin eine Parteientschädigung für das

erstinstanzliche sowie für das vorliegende Verfahren zu bezahlen (zzgl.

Auslagen und MwSt.).

Zudem stellte sie den Antrag auf

aufschiebende Wirkung.

9. Am 3. November 2025 wurde der

Berufung superprovisorisch die aufschiebende Wirkung erteilt.

10. Der Gesuchsgegner (nachfolgend auch:

Berufungsbeklagter) reichte am 14. November 2025 seine Berufungsantwort ein und

stellte folgende Anträge:

1. Es sei in Abweisung der Berufung vom 31.

Oktober 2025 das Urteil vom 21. Oktober 2025 des Richteramts Dorneck-Thierstein

betr. vorläufige Eintragung Bauhandwerkerpfandrecht […] zu bestätigen und es

sei die Amtschreiberei Dorneck, Grundbuchamt, anzuweisen, das gemäss Verfügung

des Richteramts Dorneck-Thierstein vom 16. April 2025 superprovisorisch

eingetragene Bauhandwerkerpfandrecht auf Grundbuch (GB) [...] Nr. [...],

Pfandsumme CHF 70'085.80 nebst Zins zu 5 % seit dem 14. März 2025, zu Gunsten

der Gesuchstellerin und Berufungsklägerin, zu löschen, unter Überbindung der

Kosten des Grundbuchamtes auf die Gesuchstellerin und Berufungsklägerin.

2. Das Gesuch der Berufungsklägerin um

Verleihung der aufschiebenden Wirkung sei abzuweisen.

3. Alles unter o/e-Kostenfolge inkl. MwSt.,

sowohl des erst- als auch des zweitinstanzlichen Verfahrens, zu Lasten der

Gesuchstellerin und Berufungsklägerin.

11. Die Parteien liessen sich am 12.

resp. 22. Dezember 2025 erneut vernehmen.

12. Die Honorarnoten der Rechtsvertreter

gingen am 23. Dezember 2025 resp. 9. Januar 2026 ein.

13. Die Streitsache ist spruchreif.

Gestützt auf Art. 316 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR

272) kann darüber ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten

entschieden werden. Auf eine Partei- und Zeugenbefragung kann verzichtet

werden. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorderrichterin wird

grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, wird im Folgenden

darauf Bezug genommen.

Erwägungen

II.

1.1

Aufgrund des formellen Charakters

des Gehörsanspruchs ist die Rüge der Berufungsklägerin, dieser sei verletzt

worden, vorab zu prüfen (statt vieler: BGE 137 I 195 E. 2.2 S. 197).

1.2

Im Einzelnen macht die

Berufungsklägerin geltend, sie habe mehrfach die Ansetzung einer mündlichen

Verhandlung beantragt. Obschon Art. 256 Abs. 1 ZPO festhalte, dass das

Gericht auf die Durchführung einer Verhandlung verzichten könne, müsse die

Bestimmung völkerrechtskonform ausgelegt werden. Diesbezüglich sei in

Erinnerung zu rufen, dass Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der

Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) den Parteien in

zivilrechtlichen Streitigkeiten grundsätzlich einen Anspruch auf Durchführung

einer mündlichen Verhandlung einräume. Von diesem Grundsatz könne einzig dann

abgewichen werden, wenn die Parteien darauf verzichten oder es sich um einen

schikanösen Antrag handle. Im vorliegenden Fall sei der Antrag der Berufungsklägerin

auf Durchführung einer Verhandlung bzw. Befragung der Zeugen und Parteien im

Urteilsdispositiv abgewiesen worden. In der Urteilsbegründung werde dies jedoch

nicht begründet. Unabhängig davon bestünden auch keine Gründe, weshalb von der

Durchführung einer mündlichen Verhandlung habe abgesehen werden dürfen. Eine

mündliche Verhandlung wäre geboten gewesen, um dem Anspruch gemäss Art. 6 Ziff.

1.

EMRK ausreichend Rechnung zu tragen und das Gericht hätte seiner Fragepflicht

nachkommen müssen.

1.3

Der Anspruch der Parteien auf

rechtliches Gehör ergibt sich aus Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der

Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) bzw. Art. 53 Abs. 1 ZPO.

Wesentlicher Bestandteil des Anspruchs ist die Begründungspflicht. Die

Begründung soll verhindern, dass sich die Behörde, bzw. die gerichtliche

Instanz von unsachlichen Motiven leiten lässt, und den Betroffenen ermöglichen,

die Verfügung oder den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies

ist nur möglich, wenn sowohl sie wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die

Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinn müssen

wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich das

vorinstanzliche Gericht hat leiten lassen und auf welche sich sein Entscheid

bzw. Verfügung stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass es sich ausdrücklich

mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand

auseinandersetzen muss. Vielmehr kann es sich auf die für den Entscheid

wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 133 I 270 E. 3.1 S. 277; 129 I 232

E. 3.2 S. 236; 126 I 97 E. 2b S. 102; vgl. auch Daniel Staehelin in:

Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen

Zivilprozessordnung, Zürich 2025, Art. 239 ZPO N 16).

1.4

Die Berufungsklägerin zeigte mit

ihrer Berufung auf, dass sie das vorinstanzliche Urteil in Bezug auf die

Abweisung des Verfahrensantrags auf Durchführung einer Verhandlung sachgerecht

anfechten konnte.

1.5

Eine allfällige Verletzung des

rechtlichen Gehörs kann im Verfahren vor Bundesgericht indessen geheilt werden,

wenn ausschliesslich Rechtsfragen streitig sind, die das Bundesgericht mit

freier Kognition beurteilen kann, und dem Beschwerdeführer durch die Heilung

kein Nachteil erwächst. Eine Heilung ist nach der Rechtsprechung selbst bei

einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör möglich,

wenn die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen

Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an

einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 147 IV 340 E. 4.11.3 S. 357 f.). Diese Grundsätze der Heilung einer

Gehörsverletzung gelten auch im kantonalen Berufungsverfahren nach der

Zivilprozessordnung. Die Berufungsinstanz verfügt über eine umfassende

Überprüfungsbefugnis der Streitsache, d.h. über unbeschränkte Kognition

bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger

Ermessensausübung (Urteil des Bundesgerichts 5A_184/2013 E. 3.1). Zudem würde

eine Rückweisung einer beförderlichen Erledigung der Streitsache

entgegenstehen.

1.6

Zusammengefasst wäre selbst bei

einer Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz eine Heilung einer

allfälligen Gehörsverletzung im Berufungsverfahren möglich.

1.7

Gemäss Art. 256 Abs. 1 ZPO kann das

Gericht auf die Durchführung einer Verhandlung verzichten und aufgrund der

Akten entscheiden, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt. Art. 6 Ziff. 1

EMRK hält fest, dass jede Person ein Recht darauf hat, dass über Streitigkeiten

in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen in einem

fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird.

Stellt die vorsorgliche Massnahme lediglich eine Sicherung des

Hauptsacheanspruchs dar, ist sie keine Zivilsache (Martin Kaufmann / Luzius

Kaufmann in: Alexander Brunner / Ivo Schwander / Moritz Vischer [Hrsg.],

Dike-Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Zürich / St. Gallen 2025,

Art. 256 ZPO N 12). Nach dem Schriftenwechsel muss keine mündliche Verhandlung

anberaumt werden (Rainer Schumacher / Pascal Rey: Das Bauhandwerkerpfandrecht,

System und Anwendung, Zürich 2022, N 1469).

1.8

Demzufolge war es zulässig, auf eine

mündliche Verhandlung trotz Antrag der Berufungsklägerin zu verzichten.

2.1

Die Amtsgerichtspräsidentin führte

in ihrem Entscheid vom 21. Oktober 2025 aus, dass die Gesuchstellerin die

Beweismittel, auf welche sich ihre Tatsachenbehauptungen stützten, bereits mit

dem Gesuch einzureichen habe (Art. 221 Abs. 1 lit. e ZPO). Im summarischen

Verfahren stehe den Parteien grundsätzlich nur ein einziger Parteivortrag zu,

welchen der Unternehmer mit seinem Gesuch ausschöpfe (Art. 252 Abs. 1 ZPO). Der

Unternehmer habe daher bereits im Gesuch sein gesamtes Klagefundament

darzulegen, insbesondere die Beweismittel zu bezeichnen und, soweit möglich,

diese bereits vorzulegen. Noven dürften nach den ersten Vorträgen nur noch

unter den einschränkenden Voraussetzungen von Art. 229 Abs. 1 ZPO eingebracht

werden. Die von der Gesuchstellerin mit Eingaben vom 11. Juli 2025 und 16.

September (recte: Oktober) 2025 eingereichten Unterlagen seien vor Abschluss

des Schriftenwechsels entstanden und die Gesuchstellerin habe keine Gründe

geltend gemacht, wieso sie diese nicht vorher hätte vorbringen können (Art. 229

Abs. 2 lit. b ZPO). Die Beilagen 55-66 seien somit unbeachtlich.

2.2

Die Berufungsklägerin bringt dagegen

vor, werde das Verfahren von einer unvertretenen Partei mittels Formulargesuchs

eröffnet und erachte das Gericht die Verhältnisse als derart kompliziert, dass

die Verwendung des Formulars ausser Frage stehe, so sei das Gericht gemäss Art.

52.

Abs. 1 sowie Art. 56 ZPO gehalten, der unvertretenen Partei Gelegenheit zur

Ergänzung des Formulars zu gewähren. Das Gericht könne dies bspw. entweder in

der Form einer Hauptverhandlung oder durch die Anordnung eines Schriftenwechsels

verwirklichen. Im konkreten Fall hätte es bereits ausgereicht, die

Stellungnahme der Berufungsklägerin vom 11. Juli 2025 als erste (bzw. zumindest

als zulässige zweite) Äusserungsmöglichkeit zuzulassen und sämtliche damit

eingereichten Beweismittel zu den Akten zu nehmen. In solchen Konstellationen

sei es mit der Prozessordnung nicht vereinbar, wenn das vom Bund

bereitgestellte Formular als erste (und einzige) unbeschränkte

Äusserungsmöglichkeit qualifiziert werde. Ansonsten müsste auf dem Formular die

anwaltlich unvertretene Partei über allfällige Säumnisfolgen zwingend

aufgeklärt werden. Ein solcher Hinweis finde sich auf dem entsprechenden

Formular allerdings nicht.

In dieser Hinsicht könne auch eine

Analogie zu summarischen Mietausweisungsverfahren gezogen werden: Sei das

Gericht der Auffassung, dass die Angaben im Mietausweisungsgesuch unklar,

widersprüchlich oder offensichtlich unvollständig seien, so habe das Gericht

bereits vor Zustellung des Gesuchs an die Gegenseite die gerichtliche Fragepflicht

auszuüben und allfällige Beweismittel nachzufordern. Es hätte der Vorinstanz

oblegen, bei der Entgegennahme des Formulargesuchs der Berufungsklägerin die

Möglichkeit einzuräumen, das Gesuch vor der effektiven Falleröffnung zu

ergänzen; zumindest hätte sie die Berufungsklägerin darauf hinweisen müssen,

dass das Gericht das Formulargesuch als einzige Äusserungsmöglichkeit betrachte

und weder eine nachträgliche Ergänzung noch eine nachträgliche Einreichung von

Beweismitteln vorgesehen sei. Dies sei vorliegend nicht erfolgt, sodass sowohl

eine Verletzung von Art. 56 als auch von Art. 153 Abs. 2 ZPO vorliege. Ohne

diese Rechtsverletzung hätte die Berufungsklägerin das Gesuch ergänzt und so

mit dem Formulargesuch auch insbesondere den Stundenrapport des Arbeitnehmers D.___

eingereicht.

Ohnehin sei fragwürdig und

höchstrichterlich nicht entschieden, ob Formulargesuche tatsächlich als erste

Äusserungsmöglichkeit qualifiziert werden können. So sei selbst im

vereinfachten Verfahren höchst umstritten, ob eine begründete Klage bereits als

erste Äusserungsmöglichkeit qualifiziert werde oder es sich lediglich um das

verfahrenseinleitende Schriftstück handle. Auch in diesem Bereich habe der Bund

zahlreiche Formulare entwickelt. In der Folge könne das Formulargesuch

betreffend Bauhandwerkerpfandrecht im vorliegenden Fall nicht ohne Weiteres als

erste und einzige uneingeschränkte Äusserungsmöglichkeit qualifiziert werden.

Schliesslich habe die Berufungsklägerin

auch nicht damit rechnen müssen, dass der Berufungsbeklagte derart

widersprüchliche und inkonsistente Aussagen betreffend die Datierung der

letzten Arbeiten vornehme, sodass die Eingabe vom 11. Juli 2025 samt den

Beilagen 55-66 zumindest als unechte Noven in Reaktion auf die haltlose

Behauptung hätten zugelassen werden müssen.

Zusammenfassend sei somit festzuhalten,

dass die Vorinstanz den Aktenschluss verfrüht angesetzt habe. Der

Berufungsklägerin wäre das Recht zugestanden, sich zumindest ein weiteres Mal

unbeschränkt zu äussern und Beweismittel einzureichen. Dies deshalb, weil

einerseits das Formulargesuch ohnehin nicht als erste Äusserungsmöglichkeit zu

qualifizieren sei; andererseits hätte die Vorinstanz – aufgrund der eigens

festgestellten Komplexität des Falles – zumindest die Stellungnahme vom 11. Juli

2025.

(inkl. Beweismittel) uneingeschränkt zu den Akten nehmen müssen oder die

Parteien zu einer mündlichen Verhandlung zwecks Befragung von Zeugen und der

Parteien laden müssen. Indem die Vorinstanz dies unterlassen habe, sei einer

Partei, welche bei Verfahrenseinleitung unvertreten gewesen sei, in

unzulässiger Art und Weise ihr Recht auf Beweis gemäss Art. 152 Abs. 1 ZPO

verletzt worden.

Angesichtsdessen hätte die Vorinstanz

den eingereichten Stundenrapport betreffend den Arbeitnehmer D.___ zu den Akten

nehmen und im Rahmen der Urteilsfindung berücksichtigen müssen.

2.3

Gesuche um Vormerkung der

vorläufigen Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts im Sinn von Art. 961 Abs.

1.

Ziff. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB, SR 210) sind im

summarischen Verfahren durchzuführen. Grundsätzlich findet nur ein Schriftenwechsel

statt. Im summarischen Verfahren darf sich keine Partei darauf verlassen, dass

das Gericht nach einmaliger Anhörung einen zweiten Schriftenwechsel oder eine

mündliche Hauptverhandlung anordnet. Es besteht insofern kein Anspruch der

Parteien darauf, sich zweimal zur Sache zu äussern. Grundsätzlich tritt der

Aktenschluss nach einmaliger Äusserung ein (vgl. Urteil des Bundesgerichts

5A_822/2022 E. 3.3.6.1, mit weiteren Hinweisen). Für die Partei, die um die

Vormerkung einer vorsorglichen Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts

ersucht, tritt der Aktenschluss damit grundsätzlich mit der Einreichung ihres

Gesuchs ein. Danach ist die Möglichkeit, neue Tatsachen und Beweismittel in das

Verfahren einbringen zu können, eingeschränkt (Urteil des Bundesgerichts 5A_822/2022

E. 3.3.6.2).

Nach Art. 55 Abs. 1 ZPO haben unter der

Geltung der Verhandlungsmaxime die Parteien dem Gericht die Tatsachen

darzulegen, auf die sie ihre Begehren stützen, und die Beweismittel anzugeben.

Welche Tatsachen wie weit zu behaupten und zu substanziieren sind, damit sie

unter die massgeblichen Bestimmungen des materiellen Rechts subsumiert werden

können, bestimmt das materielle Bundesrecht. Mit anderen Worten hat die ein

Recht in Anspruch nehmende Partei im Prozess jene (anspruchsbegründenden)

Tatsachen zu behaupten, die unter die massgeblichen Normen zu subsumieren sind

(Urteil des Bundesgerichts 5A_589/2023 E. 3.5.1, mit weiteren Hinweisen).

Im Rahmen des Verfahrens 5A_1102/2025 vor

Bundesgericht berief sich die dortige Beschwerdeführerin darauf, dass die

Vorinstanz sie gestützt auf die richterliche Fragepflicht gemäss Art. 56 ZPO

auf die angeblich fehlende Substanziierung ihrer Vorbringen hätte hinweisen

müssen. Das Bundesgericht hielt darauf folgendes fest (E. 4.6): «Der

Verhandlungsgrundsatz (Art. 55 Abs. 1 ZPO) und die damit einhergehende

Verantwortung der Parteien werden durch die gerichtliche Fragepflicht nach Art. 56

ZPO abgemildert. Nach dieser Bestimmung gibt das Gericht einer Partei durch

entsprechende Fragen Gelegenheit zur Klarstellung und Ergänzung, wenn ihr

Vorbringen unklar, widersprüchlich, unbestimmt oder offensichtlich

unvollständig ist. Die Fragepflicht soll verhindern, dass eine Partei aufgrund

offensichtlich mangelhafter Tatsachenvorbringen und Beweisanträge ihres Rechts

verlustig geht. Sie darf aber nicht dazu dienen, prozessuale Nachlässigkeiten

der Parteien auszugleichen. Weder darf das Gericht die Parteien auf Tatsachen aufmerksam

machen, die sie ausser Acht gelassen haben, noch ihnen helfen, den Fall besser

darzulegen, oder ihnen treffende Argumente vorschlagen, mit denen sie obsiegen

können (zum Ganzen: BGE 146 III 413 E. 4.2 mit zahlreichen Hinweisen). Die

gerichtliche Fragepflicht steht somit im Spannungsfeld zum Grundsatz der

Waffengleichheit, eines Teilaspekts des Rechts auf ein faires Verfahren (BGE 133 I 1 E. 5.3.1), auf das sich die Beschwerdeführerin beruft. Es gilt zu

vermeiden, dass durch die Ausübung der gerichtlichen Fragepflicht eine Partei

einseitig bevorzugt und damit der Grundsatz der Waffengleichheit verletzt wird.

Bei anwaltlich vertretenen Parteien hat die richterliche Fragepflicht nur eine

sehr eingeschränkte Tragweite (zum Ganzen Urteile 4A_200/2023 vom 16. Juni 2023

E. 4.4.1; 4A_446/2020 vom 8. März 2021 E. 7.3.1; 4A_375/2015 vom 26. Januar

2016.

E. 7.1, nicht publ. in: BGE 142 III 102; je mit Hinweisen).»

Im Summarverfahren genügt es nicht, im

Gesuch die relevanten Tatsachen in allgemeiner, den Gewohnheiten des Lebens

entsprechender Weise in ihren wesentlichen Zügen oder Umrissen zu benennen, um

abzuwarten, welche der behaupteten Tatsachen der Prozessgegner bestreitet.

Vielmehr muss die gesuchstellende Partei ihren Tatsachenvortrag in Erwartung

der gegnerischen Bestreitungen schon in ihrer ersten Eingabe hinreichend

substanziieren. Sieht das Gericht den Sachvortrag einer solchen Partei als

nicht hinreichend substanziiert an, so gilt der Tatsachenvortrag der Gegenseite

als anerkannt, und zwar in der Regel ohne dass ein Beweisverfahren durchgeführt

wird. Daran vermögen auch prozesskonform gestellte Beweisanträge, etwa auf

Beizug eines Sachverständigen, nichts zu ändern, denn fehlende tatsächliche

Darlegungen lassen sich nicht im Rahmen des Beweisverfahrens ersetzen (vgl. Urteile

des Bundesgerichts 5A_822/2022, E. 4.4, mit weiteren Hinweisen; 5A_144/2024 E.

3.1).

Gemäss Art. 229 Abs. 1 lit. b ZPO kann

eine Partei nach Eintritt des Aktenschlusses unechte Noven nur noch in das

Verfahren einführen, wenn sie diese ohne Verzug vorbringt und trotz zumutbarer

Sorgfalt nicht vorher hat vorbringen können. Nach der Rechtsprechung ist es

einer klagenden bzw. gesuchstellenden Partei grundsätzlich weder möglich noch

zumutbar, in ihrer Rechtsschrift auf Vorrat sämtliche denkbaren Noven zu

entkräften, mit denen die Gegenpartei in der darauffolgenden Rechtsschrift vor

Aktenschluss den Prozessstoff ausdehnen kann, weshalb sie unechte Noven noch

vorbringen darf, wenn diese einerseits erst die Noven in der letzten

Rechtsschrift der Gegenpartei veranlasst wurden und andererseits in technischer

bzw. thematischer Hinsicht als Reaktion auf diese aufzufassen sind (Urteil des

Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 20. September 2022 HE220062-O E. 4.3.3).

In seinem Urteil 5A_280/2021 schützte

das Bundesgericht die Feststellung des Obergerichts des Kantons Zürich, dass

das Bezirksgericht seine Fragepflicht durch Nachhaken bei der Gesuchstellerin,

welche schliesslich Stück für Stück weitere Ergänzungen gemacht habe, verletzt

habe.

2.4

Mit Verfügung vom 16. April 2025

informierte die Amtsgerichtspräsidentin darüber, dass über die Bestätigung,

Aufhebung oder Abänderung des Superprovisoriums im Rahmen eines Aktenentscheids

entschieden werde. In der Folge gewährte sie den Parteien das rechtliche Gehör

i.S.v. Art. 53 Abs. 3 ZPO. Dass weder ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet

noch eine Verhandlung durchgeführt wurde, war nach vorzitierter

bundesgerichtlicher Rechtsprechung zulässig. Der Aktenschluss trat für die

Gesuchstellerin grundsätzlich mit der Gesuchseinreichung ein. Danach ist die

Möglichkeit der Einbringung neuer Tatsachen und Beweismittel durch die

Novenschranke beschränkt. Die Berufungsklägerin wäre verpflichtet gewesen,

ihren Tatsachenvortrag in Erwartung der gegnerischen Bestreitungen schon in

ihrem Gesuch hinreichend zu substanziieren.

Die Amtsgerichtspräsidentin war

insbesondere nicht verpflichtet, bei der Gesuchstellerin nach den später

eingereichten Unterlagen nachzufragen, zumal zu diesem Zeitpunkt beide Parteien

noch nicht anwaltlich vertreten waren, auf dem Formular unter Beilagen bspw.

Arbeitsrapporte genannt werden und die Gesuchstellerin dem Gesuch von sich aus

54.

Beilagen beilegte. Die Gesuchstellerin wusste damit offensichtlich, dass

Beilagen einzureichen waren und aufgrund der Aufzählung im Formular wusste sie

ebenfalls, welche Beilagen im Rahmen eines Gesuchs um vorläufige Eintragung

eines Bauhandwerkerpfandrechts einzureichen sind. Es hätte dem Grundsatz der

Waffengleichheit widersprochen, wenn die Amtsgerichtspräsidentin gestützt auf

die richterliche Fragepflicht gemäss Art. 56 ZPO die Gesuchstellerin zur

Nachreichung bestimmter Beilagen aufgefordert hätte. Das Formulargesuch hätte

im vorliegenden Fall ausgereicht, wenn die notwendigen Beilagen beigebracht

worden wären.

Nach der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung ist eindeutig, dass der Aktenschluss grundsätzlich nach

einmaliger Äusserung eintritt. Die Vorinstanz stellte die Novenschranke nach

dem ersten Schriftenwechsel zutreffend fest.

3.1

Die Berufungsklägerin rügt, die

Vorinstanz habe in Erwägung 21 festgehalten, dass die Verwendung von

Formulargesuchen «generell nicht ausreichend» sei, sofern die Partei anwaltlich

vertreten ist oder komplexe Verhältnisse vorliegen. Die Vorinstanz schliesse

daraus, dass die im Formular aufgestellten Behauptungen und Substanziierungen

im Lichte von Art. 839 Abs. 2 ZGB unzureichend seien. Mit dieser pauschalen

Feststellung verletze sie Bundesrecht.

Art. 400 Abs. 2 ZPO halte ausdrücklich

fest, dass die Formulare vom Bund so zu gestalten seien, dass sie auch von

einer rechtsunkundigen Partei ausgefüllt werden könnten. Die Berufungsklägerin

habe im Formular wahrheitsgetreu angegeben, dass die letzte Arbeit am 30.

Januar 2025 erfolgt sei. Sie habe es jedoch unterlassen zu erwähnen, dass im

Januar 2025 noch weitere werkvertragliche Leistungen betreffend die Pfandforderung

erfolgt seien, weil dies im Formular nicht abgefragt worden sei. Die

Berufungsklägerin habe nach Treu und Glauben davon ausgehen dürfen, dass es

nicht erforderlich sei, sämtliche Arbeiten, welche innerhalb der viermonatigen

Frist liegen, aufzuzählen. Wie die Berufungsklägerin später präzisiert habe,

seien im Januar weitere werkvertragliche Arbeiten vorgenommen worden, bei

welchen es sich ohne Weiteres um pfandberechtigte Leistungen handle.

Die Berufungsklägerin habe darauf

vertrauen dürfen, es reiche aus, die im Formulargesuch abgefragten Elemente

wahrheitsgetreu auszufüllen. Sie habe darauf vertrauen dürfen, dass sie im

Zweifelsfall Gelegenheit erhalte, allfällige fehlende Dokumente und

Informationen einzureichen oder dem Gericht anlässlich einer Verhandlung

mündlich zu Protokoll zu geben. Zu diesem Zeitpunkt sei die Berufungsklägerin

nicht anwaltlich vertreten gewesen. Es liege kein komplexer Fall vor, welcher

einer Verwendung des Formulars entgegenstehe. Sollte die Vorinstanz die

Auffassung vertreten haben, dass es sich um einen derart komplexen Fall handle,

dass die Verwendung des Formulars ungeeignet wäre, hätte sie dies bei

Entgegennahme des Formulars im Rahmen der gerichtlichen Frage- und

Hinweispflicht gemäss Art. 52 Abs. 1 sowie Art. 56 ZPO der Berufungsklägerin

mitteilen müssen.

Indem die Vorinstanz an die Verfassung

des Gesuchs um vorläufige Eintragung übertrieben hohe Anforderungen gestellt

habe bzw. die Verwendung des Formulargesuchs prinzipiell ausgeschlossen habe,

seien in bundesrechtswidriger Art und Weise überspannte Anforderungen an die

Glaubhaftmachung gemäss Art. 961 Abs. 1 ZGB gestellt worden. Überdies

hinaus habe die Vorinstanz das Gebot nach Treu und Glauben zu handeln sowie die

gerichtliche Fragepflicht gemäss Art. 52 Abs. 1 und Art. 56 ZPO verletzt, indem

sie die anwaltlich [recte: nicht] vertretene Berufungsklägerin nicht darauf

hingewiesen habe, dass die Komplexität des Falles die Verwendung des

Formulargesuchs ausschliesse und die Berufungsklägerin keine Möglichkeit zur

Verbesserung und Ergänzung des Formulargesuchs gewährt worden sei. Schliesslich

liege auch eine Verletzung von Art. 400 Abs. 2 ZPO vor, da die Vorinstanz die

Verwendung des Formulars vorliegend generell als «nicht ausreichend» erachtet

habe.

3.2

Ob Formulargesuche für (anwaltlich

vertretene) Handwerker und Unternehmer ausreichend sind und inwieweit komplexe

Verhältnisse die Verwendung von Formulargesuchen ausschliessen, muss vorliegend

nicht in genereller Art und Weise beantwortet werden.

Die Berufungsklägerin gab im

Formulargesuch vom 11. April 2025 unter dem Titel «Datum der letzten Arbeit»

sowie «Art und Umfang der letzten Arbeit» an, am 30. Januar 2025 die

Abnahme und Feuchtigkeitsmessungen durchgeführt zu haben. Im Rahmen der

Beilagen wurde u.a. zur Einreichung von Arbeitsrapporten / Regierapporten aufgefordert.

Dieser Aufforderung kam die Berufungsklägerin nicht nach resp. erst nachdem die

Einreichung unechter Noven nicht mehr zulässig war. Entgegen ihren Ausführungen

hat es die Berufungsklägerin unterlassen, sämtliche im Formulargesuch

abgefragten Elemente mit Beilagen zu untermauern. Für die gerichtliche

Fragepflicht in Zusammenhang mit Gesuchen um Eintragung vorläufiger

Bauhandwerkerpfandrechte kann auf die vorstehenden Erwägungen verwiesen werden.

Demzufolge wäre die Verwendung des Formulars im vorliegenden Fall durchaus

zulässig und ausreichend gewesen, hätte die Berufungsklägerin die gemäss

Formular geforderten Beilagen beigelegt. Dass sie dieser Aufforderung nicht

nachkam, hat sie sich selbst zuzuschreiben und kann nicht via gerichtliche

Fragepflicht in die Verantwortung des Gerichts gestellt werden.

4.1

Die Amtsgerichtspräsidentin zog in

Erwägung, dass für die Glaubhaftmachung der Einhaltung der viermonatigen

Eintragungsfrist die Gesuchstellerin einzig die Rechnung vom 1. März 2025

eingereicht habe, auf welcher die Ausführung vom 22. April 2022 bis zum 30.

Januar 2025 angegeben sei. Zudem seien verschiedene Positionen von Leistungen

ohne zeitliche Zuordnung aufgelistet. Damit genüge die Gesuchstellerin ihrer

Behauptungs- und Substanziierungslast nicht. Es bleibe vollkommen unklar,

welche konkreten Leistungen die Gesuchstellerin am 30. Januar 2025

erbracht haben will. Ferner lege sie auch nicht dar, inwiefern es sich dabei um

Vollendungsarbeiten im Sinne von Art. 839 Abs. 2 ZGB gehandelt haben soll.

Selbst wenn ausnahmsweise der als

Beilage 58 offerierte Stundenrapport herangezogen würde, habe die

Gesuchstellerin nicht dargelegt, weshalb «Abnahme / Feuchtigkeitsmessungen»

Arbeiten im Sinne von Art. 839 Abs. 2 ZGB darstellen sollten.

Es gelinge der Gesuchstellerin nicht,

die Einhaltung der Viermonatsfrist im Sinne von Art. 839 Abs. 2 ZGB glaubhaft

zu machen, weshalb eine Prüfung der weiteren Anspruchsvoraussetzungen

unterbleiben könne.

4.2

Die Berufungsklägerin bringt dagegen

vor, dass die Ausführungen der Gegenpartei zu den bestrittenen Arbeiten im

Januar 2025 als wenig glaubwürdig einzuschätzen seien. Die Gegenpartei habe

zunächst ausgeführt, dass die Arbeiten bereits 2023 abgeschlossen worden seien,

später habe sie dann neu ausgeführt, dass die Letztarbeiten im Juni 2024

erfolgt seien. Weiter habe der Berufungsbeklagte in unglaubwürdiger Art und

Weise ausgeführt, dass nicht einmal ein werkvertragliches Verhältnis bestehe.

Die Bestreitungen der Gegenpartei seien höchst widersprüchlich und blieben

unbelegt.

Eine Abweisung der vorläufigen

Eintragung könne einzig dann bundesrechtskonform erfolgen, wenn der Bestand des

Pfandrechts als ausgeschlossen erscheine. Die Vorinstanz halte allerdings

eigens fest, dass es für sie «unklar» sei, ob innert der viermonatigen Frist

Werkarbeiten erfolgt seien oder nicht. Auf der Rechnung vom 1. März 2025 sei

zwar aufgeführt, dass die im Streit liegenden Leistungen bis zum 30. Januar

2025.

erfolgt seien, auf der Rechnung sei jedoch keine zeitliche Zuordnung der

einzelnen Leistungen ersichtlich. Da die Gegenpartei die Einhaltung der Frist

bestreite, könne die vorläufige (superprovisorische) Eintragung nicht bestätigt

werden.

Diese Argumentation verkenne die

bundesrechtlichen Besonderheiten des Prozesses betreffend die vorläufige

Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts: Die Vorinstanz hätte einzig dann das

Gesuch abweisen dürfen, wenn sie zum Schluss gelangt wäre, dass der Bestand des

Pfandrechts ausgeschlossen sei. Auf der Rechnung vom 1. März 2025 sei jedoch

ausdrücklich erwähnt, dass die werkvertraglichen Arbeiten bis zum 30. Januar

2025.

erbracht worden seien. Es handle sich dabei um ein gewichtiges Indiz, dass

die fakturierten Arbeiten bis zum 30. Januar 2025 angedauert hätten. Allein der

Umstand, dass die Gegenseite diesen Umstand bestreite, könne nicht dazu führen,

dass das Gericht im vorläufigen Eintragungsprozess zum definitiven Schluss

gelange, dass die Voraussetzungen für eine Abweisung erstellt seien. Das

Gericht habe weder die beantragten Zeugen noch die Parteien befragt, sodass

kaum von einer «umfassenden Sachverhaltsabklärung» die Rede sein könne. Bereits

aus der Rechnung vom 1. März 2025 gehe ausdrücklich hervor, dass die

pfandberechtigten Werkarbeiten bis zum 30. Januar 2025 erbracht worden seien.

Sei der Fall nicht restlos klar, d.h.

bestünden Zweifel, so habe das Gericht das Pfandrecht zu bewilligen.

4.3

Gemäss Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB

können Handwerker oder Unternehmer, die auf einem Grundstück zu Bauten oder

anderen Werken, zu Abbrucharbeiten, zum Gerüstbau, zur Baugrubensicherung oder

dergleichen Material und Arbeit oder Arbeit allein geliefert haben, an diesem

Grundstück, sei es, dass sie den Grundeigentümer, einen Handwerker oder

Unternehmer, einen Mieter, einen Pächter oder eine andere am Grundstück

berechtigte Person zum Schuldner haben, für ihre Forderungen an diesem Grundstück

ein gesetzliches Grundpfandrecht errichten lassen. Die Eintragung hat bis

spätestens vier Monate nach der Vollendung der Arbeit zu erfolgen (Art. 839

Abs. 2 ZGB).

Das Gericht bewilligt die Vormerkung der

vorläufigen Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts, nachdem der Ansprecher

seine Berechtigung glaubhaft gemacht hat (Art. 961 Abs. 3 ZGB). Für die

Angelegenheit gilt das summarische Verfahren (Art. 249 lit. d Ziff. 5 ZPO). An

die Glaubhaftmachung, wie sie Art. 961 Abs. 3 ZGB verlangt, werden weniger

strenge Anforderungen gestellt, als es diesem Beweismass sonst entspricht (BGE 137 III 563 E. 3.3 mit Hinweisen). Aufgrund der besonderen Interessenlage darf

die vorläufige Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts nur verweigert werden,

wenn der Bestand des Pfandrechts als ausgeschlossen erscheint oder höchst

unwahrscheinlich ist; im Zweifelsfall, bei unklarer oder unsicherer Rechtslage,

ist die vorläufige Eintragung zu bewilligen und die Entscheidung dem

ordentlichen Richter zu überlassen (BGE 102 Ia 81 E. 2b/bb; 86 I 265 E. 3;

Urteil des Bundesgerichts 5A_203/2023 E. 4.1.2; je mit Hinweisen).

Von den Anforderungen an die

Glaubhaftmachung im Sinn von Art. 961 Abs. 3 ZGB sind die Anforderungen an die

Tatsachenbehauptung und -substanziierung zu unterscheiden (vgl. Urteil des

Bundesgerichts 5A_144/2024 E. 4.3.2). Das herabgesetzte Beweismass entbindet

die antragstellende Partei nicht davon, ihre Tatsachendarstellung zu

substanziieren: Nach Art. 55 Abs. 1 ZPO haben unter der Geltung der

Verhandlungsmaxime die Parteien dem Gericht die Tatsachen darzulegen, auf die sie

ihre Begehren stützen, und die Beweismittel anzugeben. Welche Tatsachen wie

weit zu behaupten und zu substanziieren sind, damit sie unter die massgeblichen

Bestimmungen des materiellen Rechts subsumiert werden können, bestimmt das

materielle Bundesrecht. Mit anderen Worten hat die ein Recht in Anspruch

nehmende Partei im Prozess jene (anspruchsbegründenden) Tatsachen zu behaupten,

die unter die massgeblichen Normen zu subsumieren sind (BGE 139 III 13 E.

3.1.3.1). Der Behauptungslast ist Genüge getan, wenn der (behauptete)

Tatsachenvortrag bei Unterstellung, er sei wahr, den Schluss auf die verlangte

Rechtsfolge zulässt (Urteil des Bundesgerichts 4A_132/2022 E. 2.1). Diese

Anforderung gilt unabhängig von der Art des Verfahrens, in welchem ein Anspruch

geltend gemacht wird, namentlich auch im Summarverfahren (vgl. Urteil des

Bundesgerichts 5A_280/2021 E. 3.4.3). Erst wenn genügend substanziierte

Behauptungen vorliegen, ist zu prüfen, ob diese glaubhaft gemacht sind (vgl.

Urteile des Bundesgerichts 5A_822/2022 E. 4.3 ff.; 4A_38/2020 E. 6.2.2;

4A_445/2019 E. 4.2 und 4.4; 4A_442/2019 E. 2.2.4 [zum Ganzen: Urteil des

Bundesgerichts 5A_1102/2025 E. 3.1-3.3]).

4.4

Die Berufungsklägerin gab zwar im

Gesuch vom 11. April 2025 an, dass am 30. Januar 2025 mit der Abnahme und

Feuchtigkeitsmessungen die letzten Arbeiten vorgenommen worden seien, reichte dafür

jedoch nur eine Rechnung vom 1. März 2025 ein, wonach der Umbau des

Einfamilienhauses zwischen dem 22. April 2022 und 30. Januar 2025 stattgefunden

habe. Die einzelnen Arbeiten wurden darin jedoch keinem Ausführungsdatum

zugewiesen. Im Übrigen wurden keine Belege aus dem Jahr 2025 eingereicht.

Insofern wurde auch nichts eingereicht, was die Einhaltung der viermonatigen

Eintragungsfrist zu belegen vermöchte. Die Berufungsklägerin kam damit der ihr

obliegenden Substanziierungslast, unter Berücksichtigung der Bestreitung durch

den Berufungsbeklagten, dass am 30. Januar 2025 weder eine Abnahme noch

Feuchtigkeitsmessungen stattgefunden hätten, nicht nach.

Selbst wenn von einer Glaubhaftmachung

der Einhaltung der Viermonatsfrist ausgegangen würde, ist der Vorinstanz

insofern zuzustimmen, dass die Gesuchstellerin nicht darlegte, inwiefern es

sich bei der Abnahme und Feuchtigkeitsmessungen um Vollendungsarbeiten im Sinne

von Art. 839 Abs. 2 ZGB gehandelt haben soll. Dies wird von der

Berufungsklägerin nicht bestritten, weshalb auch aus diesem Grund von einer

vorläufigen Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts abzusehen wäre.

5.1

Schliesslich wirft die

Berufungsklägerin der Vorinstanz die Anwendung eines paradoxen

Prüfungsmassstabs vor. Zunächst habe die Vorinstanz die superprovisorische

Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts angeordnet. Vorgängig habe die

Amtsgerichtspräsidentin überprüft, ob sämtliche Voraussetzungen mit dem Gesuch

rechtsgenüglich behauptet bzw. glaubhaft gemacht worden seien. In der Folge

habe sich lediglich noch die Frage gestellt, ob der Berufungsbeklagte

Einwendungen habe vorbringen können, welche die Voraussetzungen der

vorsorglichen Eintragung definitiv und zweifellos zu Fall bringen können. Dies

sei nicht der Fall. Indem die Vorinstanz den unbelegten und inkonsistenten

Behauptungen des Berufungsbeklagten derartiges Gewicht zugemessen habe, dass sie

ihre erste Einschätzung umfassend revidiert habe, sei sie in Willkür verfallen.

5.2

Bei der superprovisorischen

Eintragung von Bauhandwerkerpfandrechten sind die Anforderungen an die

Glaubhaftmachung derart tief, dass die Praxis plausible, substanziierte

Behauptungen grundsätzlich genügen lässt, auch wenn kaum oder sogar überhaupt

keine Beweismittel vorliegen. Dies vorausgesetzt und ebenfalls, dass das Gesuch

nicht offensichtlich unbegründet oder unschlüssig daherkommt, hat das Gericht

die superprovisorische Pfandeintragung praktisch «reflexartig» gutzuheissen. Es

kommt regelmässig vor, dass zum Schluss des summarischen Verfahrens die

Löschung der vormals superprovisorisch angeordneten Baupfandeintragung verfügt

wird (vgl. Rainer Schumacher / Pascal Rey, a.a.O., N 1540).

5.3

Die Amtsgerichtspräsidentin wendete

keinen paradoxen Prüfungsmassstab an, wie die Berufungsklägerin es ihr

vorwirft, sondern ordnete gestützt auf das Gesuch der Berufungsklägerin, in

welchem Arbeiten innert der viermonatigen Eintragungsfrist behauptet wurden,

superprovisorisch die Eintragung eines vorläufigen Bauhandwerkerpfandrechts an.

Nachdem jedoch der Berufungsbeklagte die Einhaltung der viermonatigen Frist

bestritt, kam die Amtsgerichtspräsidentin zum Schluss, dass u.a. gestützt auf

die Bestreitungen des Berufungsbeklagten die Voraussetzungen für eine

vorläufige Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts nicht gegeben sind. Da die

Anforderungen an die Glaubhaftmachung im Rahmen der superprovisorischen

Eintragung geringer sind als im Rahmen der provisorischen, kommt dies nicht

selten vor.

6.

Aufgrund des Gesagten erweist sich

die Berufung insgesamt als unbegründet. Sie ist vollumfänglich abzuweisen.

7.

Beim vorliegenden Verfahrensausgang

hat die Berufungsklägerin die Kosten des Verfahrens vor Obergericht in der Höhe

von CHF 1'500.00 zu bezahlen. Diese werden mit dem von ihr geleisteten

Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. Zudem hat die Berufungsklägerin

dem Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung zu entrichten. Der

Stundenansatz für die Bestimmung der Kosten der berufsmässigen Vertretung

beträgt CHF 250.00 – 350.00 zuzüglich MwSt. (§ 160 Abs. 2 und 4 des

Gebührentarifs [GT, BGS 615.11] i.V.m. Ziff. 2.a des Beschlusses der

Gerichtsverwaltungskommission vom 19. Dezember 2022 [GVB.2022.111]). Rechtsanwalt

Caspar Zellweger machte mit Honorarnote vom 22. Dezember 2025 einen Aufwand von

12.60

Stunden à CHF 330.00 geltend. Der Aufwand erscheint angemessen, jedoch

ist der Stundenansatz aufgrund der nicht aussergewöhnlichen Komplexität des

Falles und aufgrund einer fehlenden Honorarvereinbarung auf CHF 280.00 zu

reduzieren. Dies führt zu einem Aufwand in Höhe von CHF 3'528.00 zuzüglich

Auslagen von 3 % (CHF 105.85) sowie MwSt. (CHF 294.35), womit eine

Parteientschädigung von CHF 3'928.20 resultiert.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Berufung wird abgewiesen.

2. Ziff. 4 des Urteils der

Amtsgerichtspräsidentin von Dorneck-Thierstein vom 21. Oktober 2025 wird

aufgehoben und lautet neu wie folgt: Die Amtschreiberei Dorneck, Grundbuchamt,

wird angewiesen, das gemäss Verfügung vom 16. April 2025 superprovisorisch

eingetragene Bauhandwerkerpfandrecht auf Grundbuch (GB) [...] Nr. [...],

Pfandsumme CHF 70'085.80 nebst Zins zu 5 % seit dem 14. März 2025, zu Gunsten

der A.___ AG, nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist zu löschen.

3. Die A.___ AG hat die Kosten des

Berufungsverfahrens von CHF 1'500.00 zu bezahlen. Sie werden mit dem von ihr

geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.

4. Die A.___ AG hat B.___ für das

Berufungsverfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 3'928.20 zu

bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt mehr

als CHF 30'000.00.

Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer

des Obergerichts

Die

Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Kofmel Zimmermann