ZKBER.2025.63
Forderung aus Arbeitsvertrag
17. April 2026Deutsch35 min
Kläger) erhob am 17. August 2022 beim Richteramt Solothurn-Lebern Klage gegen die
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 17. April 2026
Es wirken mit:
Präsidentin Kofmel
Oberrichter Hagmann
Oberrichter Schibli
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Marcel Grass,
Berufungsklägerin
gegen
B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Fabian Brunner,
Berufungsbeklagter
betreffend Forderung
aus Arbeitsvertrag
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Am 25. August 2021 übergab der
Geschäftsführer der A.___ AG ihrem Mitarbeiter B.___ die schriftliche Kündigung
des Arbeitsverhältnisses (Klagebeilage 6). Gleich darauf überreichte B.___ dem
Geschäftsführer ein Zeugnis vom 24. August 2021, welches seine 100-prozentige
Arbeitsunfähigkeit ab dem 24. August 2021 bestätigt (bei Klagesammelbeilage 5).
Die A.___ AG ist der Auffassung, die Kündigung sei bereits am 23. August 2021
mündlich erfolgt. Zudem bestreitet sie die von B.___ geltend gemachte, bis am
17. Januar 2022 andauernde Arbeitsunfähigkeit.
2. B.___ (im Folgenden der
Kläger) erhob am 17. August 2022 beim Richteramt Solothurn-Lebern Klage gegen die
A.___ AG (im Folgenden die Beklagte). Seine in der Replik vom 20. Februar 2023
modifizierten Rechtsbegehren lauten wie folgt:
1. Die
Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger CHF 29'317.20, abzüglich der darauf
entfallenden Sozialversicherungsabzüge, zzgl. Zins zu 5% seit dem 15. November
2021, zu bezahlen.
2. Unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen.
3. Die Beklagte beantragte in ihrer Klageantwort
vom 12. Oktober 2022 die Abweisung der Klage, unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen. Diese Rechtsbegehren bestätigte sie in ihrer Duplik vom
23. Mai 2023.
4. Die
Amtsgerichtspräsidentin fällte am 21. Mai 2025 das folgende Urteil:
1. Die
Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger folgende Beträge zu bezahlen:
a) CHF
22'224.35 brutto (Lohn) abzüglich der darauf entfallenden
Sozialversicherungsbeiträge, zuzüglich Zins zu 5% seit dem 23. November 2021
b) CHF
4'886.20 brutto (13. Monatslohn) abzüglich der darauf entfallenden
Sozialversicherungsbeiträge, zuzüglich Zins zu 5% seit dem 1. Januar 2022
2. Die
Beklagte hat dem Kläger eine Parteientschädigung von CHF 13'515.85 zu bezahlen.
3. Es
werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 114 lit. c ZPO).
5. Gegen das begründete
Urteil legte die Beklagte (im Folgenden auch die Berufungsklägerin) am 3.
November 2025 form- und fristgerecht Berufung beim Obergericht ein. Sie stellte
die folgenden Anträge:
1. Die
Berufung der Berufungsklägerin sei gutzuheissen und die Klage vom 17. August
2022 abzuweisen, soweit die anerkannte Forderung (CHF 9'772.40 brutto abzüglich
der darauf entfallenden Sozialversicherungsbeiträge, zuzüglich Zins zu 5 % seit
dem 1. Oktober 2021 sowie CHF 4'071.20 brutto als anteiliger 13. Monatslohn für
die Monate Januar bis Oktober 2021, abzüglich der darauf entfallenden
Sozialversicherungsbeiträge, zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 1. Januar 2022)
übersteigend.
2. Alles
unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Berufungsbeklagten.
6. Der Kläger (im Folgenden auch der
Berufungsbeklagte) beantragte in seiner Berufungsantwort vom 5. Dezember 2025,
die Berufung sei vollumfänglich abzuweisen und es sei der erstinstanzliche
Entscheid zu bestätigen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
7. Mit Eingabe vom 9. Januar 2026
bestritt die Berufungsklägerin die vom Berufungsbeklagten eingereichte
Honorarnote. Dieser verzichtete am 14. Januar 2026 auf eine Stellungnahme.
8. Auf die Ausführungen der Parteien und
der Vorinstanz wird im Folgenden soweit entscheidrelevant eingegangen. Im
Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.1
Die Amtsgerichtspräsidentin stützte
ihren Entscheid zur Arbeitsunfähigkeit auf die nachfolgenden Beweismittel, die
sie in ihrer Begründung zunächst zusammengefasst wiedergab:
- Arztzeugnisse
von Dr. med. C.___, Gruppenpraxis [...], von Dr. med. D.___, Facharzt für
Psychiatrie und Psychotherapie sowie Neurologie FMH, [...], sowie von Dr. med.
E.___, Facharzt für Allgemeinmedizin (Sammelklagebeilage 5)
-
Behandlungseinträge der
Gruppenpraxis [...], Dr. med. C.___ und Dr. med. E.___ (AS 70, eine CD)
-
Erstanamnesebogen Praxis [...]
mit klinischen Verlaufsnotizen von F.___, Psychologin, und Dr. med. D.___ (AS
76.
ff.)
- Untersuchungsbericht
des Vertrauensarztes der Beklagten, Dr. med. G.___, Facharzt für Allgemeine
Innere Medizin, vom 1. Dezember 2021 (Klagebeilage 11)
- Einvernahme
von Dr. med. D.___ vom 28. August 2024 (AS 111 ff.)
-
Psychiatrisches
Aktengutachten von Dr. med. H.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie
vom 13. Januar 2024 (AS 182 ff.), Beantwortung der Ergänzungsfragen vom 17.
März 2025 und Beantwortung der Ergänzungsfragen falsch datiert vom 2. Februar
2025, eingegangen am 5. Mai 2025 (208 ff.)
-
Parteibefragung des
Geschäftsführers der Beklagten I.___ vom 20. Mai 2025 (AS 283 ff.)
-
Zeugeneinvernahme von Dr.
med. G.___ vom 20. Mai 2025 (AS 269 ff.)
-
Zeugeneinvernahme von J.___,
Mitarbeiterin der Beklagten, Arbeitskollegin des Klägers mit einer unklaren
Beziehung zu diesem vom 20. Mai 2025 (AS 247 ff.)
1.2
Zu den Arztzeugnissen führte die
Amtsgerichtspräsidentin aus, diese würden dem Kläger eine 100-prozentige
Arbeitsunfähigkeit attestieren. Dr. med. D.___ habe nachvollziehbar erläutern
können, dass er den Kläger im Rahmen der Erstkonsultation am 21. September 2021
als arbeitsunfähig eingeschätzt habe. Seine Aussagen stimmten mit seinen
Angaben im Erst-Anamnesebogen der Konsultation am 21. November 2021 überein. In
weiterer Übereinstimmung dazu sei den Behandlungseinträgen der Gruppenpraxis [...]
zu entnehmen, dass beim Kläger psychische Probleme vorgelegen seien und dieser
arbeitsunfähig gewesen sei.
1.3
Aus den Gesprächsnotizen der
Therapeutin F.___ werde deutlich, dass die Stimmung des Klägers gedrückt
gewesen sei und er mit Selbstzweifeln sowie mangelndem Selbstvertrauen zu
kämpfen gehabt habe. Als Diagnose werde in den Gesprächsnotizen eine
Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion erwähnt. Die
Gesprächsnotizen erstreckten sich insgesamt auf einen Zeitraum von über drei
Monaten. Dadurch sei es F.___ möglich gewesen, über mehrere Sitzungen eine
kontinuierliche und systematische Aufzeichnung des Zustands des Klägers zu
verfassen. Sie habe den Zustand des Klägers über einen gewissen Zeitraum
beobachten können.
1.4
Die Ausführungen von I.___ zum
Gesundheitszustand des Klägers stellten reine Behauptungen dar. Als
medizinischer Laie sei er auch nicht in der Lage, eine fundierte Einschätzung
über die psychische Gesundheit des Klägers abzugeben.
1.5
Vorab sei festzuhalten, dass die
Aussagen von J.___ mit Zurückhaltung zu würdigen seien. Einerseits habe sie
bezüglich der Wohnsituation, der Beziehung zum Kläger und den Modalitäten der
Kündigung widersprüchliche Aussagen gemacht. Andererseits sei zu
berücksichtigen, dass sie in einem Arbeits- und damit in einem
Abhängigkeitsverhältnis zur Beklagten stehe. Ihre Aussagen als medizinische
Laiin seien nicht geeignet, den Gesundheitszustand des Klägers einschätzen zu
können.
1.6
Die Aussagen von Dr. med. G.___
seien ebenfalls mit Zurückhaltung zu würdigen. Er sei gemäss eigenen Angaben kein
Psychiater, sondern lediglich Facharzt für Innere Medizin. Andererseits stütze
er sich bei seiner Einschätzung der Arbeitsfähigkeit lediglich auf ein ca.
einstündiges Gespräch mit dem Kläger. Dennoch vertrete er die Auffassung, die
Arbeitsfähigkeit des Klägers besser einschätzen zu können als der behandelnde
Facharzt für Psychiatrie, D.___. Er vertrete gleich wie die Beklagte im Grunde
genommen die Auffassung, es handle sich bei den Arbeitsunfähigkeitszeugnissen
der behandelnden Ärzte um Gefälligkeitszeugnisse. Bei seiner Einschätzung könne
es sich genauso gut um eine Gefälligkeitseinschätzung zu Gunsten der Beklagte
handeln, sei er doch von dieser beauftragt worden. Zudem habe er selbst
ausgeführt, er kenne I.___ bereits seit Jahren persönlich. Seiner Aussage sei zu
entnehmen, dass der Kläger seiner Einschätzung nach bis zum 1. Dezember 2021 zu
100% arbeitsunfähig gewesen sei und zu diesem Zeitpunkt auch (noch) Zeichen einer
depressiven Episode vorgelegen seien. Bereits aufgrund dessen erscheine es nicht
schlüssig, weshalb der Kläger trotz dieser Zeichen einer depressiven Episode
plötzlich wieder zu 100 % arbeitsfähig hätte sein sollen. Mit seinen anlässlich
der Hauptverhandlung getätigten Aussagen relativiere er seine vertrauensärztliche
Einschätzung vom 1. Dezember 2021 zudem in erheblichem Masse. Es werde deutlich,
dass sein Attest vom 1. Dezember 2021 vielmehr auf seiner persönlichen
Einstellung als auf den tatsächlichen medizinischen Begebenheiten beruhe.
1.7
Zusammenfassend erweise sich das
vorliegende Aktengutachten von Dr. med. H.___ als vollständig, fachlich
fundiert und überzeugend. Es berücksichtige die für die Würdigung eines
Gutachtens geltenden Grundsätze und auch die Akten, auf welchen das Gutachten
beruhe. Die daraus gezogenen Schlüsse zur Arbeitsfähigkeit des Klägers seien nachvollziehbar
und stimmig begründet. Unter diesen Umständen bestehe für das Gericht kein
Anlass, an den gutachterlichen Schlussfolgerungen zu zweifeln und bei der
Beurteilung der vorliegend relevanten Frage von den gutachterlichen
Feststellungen abzuweichen. Insbesondere vermöchten weder die pauschalen
Ausführungen der Beklagten noch die übrigen abgenommenen Beweismittel
Dispositiv
ernsthafte Zweifel am Aktengutachten zu wecken. Demnach sei die nicht
arbeitsplatzbezogene Arbeitsunfähigkeit des Klägers erstellt.
2.1 In Bezug auf den Zeitpunkt der
Kündigung erwog die Amtsgerichtspräsidentin, es sei unbestritten und aufgrund
der Akten erstellt, dass die schriftliche Kündigung am 25. August 2021 erfolgt
sei. Für ihre Behauptung, die Kündigung sei dem Kläger bereits am 23. August
2021 mündlich eröffnet worden, obliege die Beweislast der Beklagten. Das
Kündigungsschreiben vom 25. August 2021 enthalte keinen Hinweis darauf, dass im
Vorfeld eine mündliche Kündigung ausgesprochen worden sei. Es sei ihm auch kein
Hinweis auf ein vorangegangenes mündliches Kündigungsgespräch zu entnehmen. Die
Aussage von I.___, er habe dem Kläger am Ende des Gesprächs vom 23. August 2021
mitgeteilt, ihm jetzt kündigen zu müssen, weise eine Zukunftsbezogenheit auf.
Es könne deshalb nicht festgestellt werden, ob am 23. August 2021 die Kündigung
bereits ausgesprochen oder lediglich in Aussicht gestellt worden sei. I.___
habe weiter ausgesagt, er habe sich im Anschluss an die mündliche Kündigung in
sein Büro begeben wollen, um dort die Kündigung zu verschriftlichen. Da der
Kläger jedoch einfach gegangen sei, habe er davon abgesehen. Es erscheine nicht
plausibel, dass er vom Schreiben der Kündigung hätte absehen und bis zum 25.
August 2021 hätte zuwarten sollen. Das Verhalten des Klägers hätte ihn im
Gegenteil dazu veranlassen sollen, die Kündigung so schnell wie möglich zu
verschriftlichen.
2.2 Erneut sei festzuhalten, dass die
Aussagen von J.___ mit Zurückhaltung zu würdigen seien. Die Zeugin sei zudem
nicht direkt in die Kündigung involviert gewesen. Es handle sich bei ihren
Aussagen um Hörensagen. Zudem habe sie wiederholt betont, nicht gut mit Daten
zu sein.
2.3 Zusammenfassend gelinge es der
beweispflichtigen Beklagten nicht, substantiiert darzulegen, dass am 23. August
2021 eine mündliche Kündigung erfolgt sei. Erstellt sei einzig die schriftliche
Kündigung vom 25. August 2021. Darauf sei abzustellen.
3.1 Die Berufungsklägerin beanstandet
vorab die Reihenfolge, in der die Vorinstanz die Themenkreise behandelt hat. Sie
bringt dazu vor, es gehe aus ihrer Sicht zuerst doch darum festzustellen, ob,
und wenn ja, wer und insbesondere per wann das Arbeitsverhältnis aufgelöst
worden sei. Die vorgängige Beantwortung dieser Fragen erlaube es in der Folge dann
auch, Überlegungen anzustellen, aus welchen Interessenlagen heraus die eine
oder andere Partei allenfalls welche Handlungen vorgenommen habe und diese nun
zu begründen versuche. Deshalb erlaube sie sich, mit den Überlegungen zur
Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu beginnen.
3.2 Zunächst habe sich die Vorinstanz
bei ihrer Beweiswürdigung nicht mit den zeitlichen Abläufen der Ereignisse im
Vorfeld der Kündigung (Aufhebungsvereinbarung) auseinandergesetzt. Es könne
nicht unbeachtet bleiben, dass dem Berufungsbeklagten seit mindestens 11.
August 2021 klar und unmissverständlich habe bewusst sein müssen, dass sich
sein Arbeitsverhältnis bei der Berufungsklägerin auflösen und ihm einzig noch
eine Möglichkeit geboten werde, als Freelancer im Ausland auf der Basis eines
Mandatsvertrages zu arbeiten. Zur Bereinigung dieser noch offenen Fragen habe
man sich am 23. August 2021 getroffen. Bei dieser Ausgangslage sei es mehr als
nachvollziehbar, dass die Berufungsklägerin, als sich der Berufungsbeklagte
plötzlich zur Umkehr seiner angekündigten Bereitschaft, nach [...]
auszuwandern, entschlossen habe, von ihrem Kündigungsrecht Gebrauch gemacht
habe. Gemäss den Aussagen der Vorgesetzen des Berufungsbeklagten K.___ und des
CEO I.___ hätten beide vom Berufungsbeklagten gehört, dass es ein Leichtes sei,
sich auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch über einen längeren
Zeitraum von seiner Arbeitgeberin bezahlen zu lassen. Er wisse, wie das gehe
und es sei nicht schwierig, psychische Probleme vorzutäuschen und er werde noch
ein bisschen zulasten der Berufungsklägerin leben. Aus diesen Aussagen lasse
sich ableiten, dass der Berufungsbeklagte über die Wirkung von ärztlichen
Arbeitsunfähigkeitszeugnissen bei Kündigungen bereits beste Vorkenntnisse
gehabt habe. Nach der ausgesprochenen Kündigung habe I.___ den Besprechungsraum
verlassen, um die schriftliche Kündigung zu verfassen, die er dem Berufungsbeklagten
persönlich habe übergeben wollen. Der Berufungsbeklagte habe den «Braten»
gerochen und sich aus dem Staub gemacht, bevor ihm die schriftliche Kündigung
habe übergeben werden können. Am darauffolgenden Tag, dem 24. August 2021, habe
er sich krankschreiben lassen, habe aber die durch die Berufungsklägerin
angekündigte schriftliche Kündigung abgewartet. Diese habe er am 25. August
2021 entgegengenommen und unmittelbar danach habe er seiner Arbeitgeberin sein
ärztliches Attest überreicht, so quasi Urkunde gegen Urkunde. Es sei
offensichtlich, dass der Berufungsbeklagte die mündlich ausgesprochene
Kündigung sogleich zum Anlass genommen habe, sich am Folgetag eine ärztliche
Krankschreibung ausstellen zu lassen. Mit dem Verschweigen der eigenen
Krankschreibung und der vorgängigen persönlichen Entgegennahme der schriftlichen
Kündigung am 25. August 2021 habe der Berufungsbeklagte wohl sicherstellen
wollen, dass sich sein Plan, eine Kündigung zur Unzeit herbeiführen zu können,
auch erfülle. Wäre die schriftliche Kündigungsbestätigung der Arbeitgeberin am
25. August 2021 nämlich nicht ausgehändigt worden, dann hätte der
Berufungsbeklagte wohl mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit sein
eigenes Arztzeugnis weiter zurückbehalten, weil er dann weiterhin hätte
behaupten können, eine mündliche Kündigung sei gar nicht ausgesprochen worden.
3.3.1 Ein weiteres Indiz für die
Parteidarstellung der Berufungsklägerin sei der Auszug der WhatsApp
Konversation des Berufungsbeklagten mit seiner damaligen Partnerin J.___ vom
24. August / 25. August 2021. Der Berufungsbeklagte habe seiner Freundin J.___
am 24. August 2021 um 10:24 Uhr geschrieben, dass «alles okay sei und er nun
nach [...] (zum Arzt) fahre». Um 16:13 Uhr habe der Berufungsbeklagte
geschrieben, dass «er bis Ende der nächsten Woche krankgeschrieben sei». In der
Folge habe er sodann festgehalten, dass es nun noch eine schriftliche Kündigung
gegeben habe, dazu noch ein Daumenhoch-Emoji (!), was wohl kaum für eine reale
Betroffenheit des Berufungsbeklagten aufgrund der Kündigung sprechen könne,
sondern vielmehr für eine Erfüllung seines «Konzeptes/Planes» spreche, was ihm J.___
dann auch sogleich bestätigt habe; nämlich, dass «dies gut für ihn sei». Es
frage sich, was an einer ausgesprochenen Kündigung gut sein solle, wenn der
Berufungsbeklagte tatsächlich gesundheitlich angeschlagen wäre. Dieser habe
erwidert «denke schon». Aufgrund der wenigen Worte des gemeinsamen Austausches
müsse hier eine Vororientierung und Absprache mit seiner Freundin stattgefunden
haben, die auch nur mit wenigen Worten habe bestätigt werden können. Diese habe
darauf abgezielt, eine Kündigung zur Unzeit herbeizuführen, um noch möglichst
lange von der Berufungsklägerin finanziell profitieren zu können. Dies wiederum
sei durch die Freundin im Rahmen ihrer Einvernahme als Zeugin nachhaltig
bestätigt worden.
3.3.2 Die Beweiswürdigung der Aussagen
der damaligen Partnerin des Berufungsbeklagten, J.___, durch die Vorinstanz sei
offenkundig aktenwidrig. Mit aller Deutlichkeit habe die Zeugin in der
Befragung unter sechs Malen und trotz wiederholter Nachfragen des Gerichts in
aller Kürze und Deutlichkeit immer wieder ausgesagt, dass die mündliche Kündigung
zeitlich vor dem Austausch des WhatsApp Verkehrs mit ihrem damaligen Freund und
damit auch vor der Konsultation des Berufungsbeklagten beim Arzt erfolgt sei.
Es grenze an offenkundige Willkür, so klare Aussagen einer Zeugin, die notabene
mit dem Berufungsbeklagten befreundet gewesen sei, als eine «Hörensagen Zeugin»
zu qualifizieren, die zudem nicht gut mit Daten umgehen könne. Die Zeugin habe
mit dem Berufungsbeklagten zusammengelebt und sei inhaltlich sehr genau über
die Ereignisse informiert gewesen, sonst hätte sie ja nicht die Beurteilung der
Gesamtsituation als Mitteilung in ihrer WhatsApp vom 24. August 2021 als «das
ist gut für Dich» einordnen können.
3.3.3 Anlässlich ihrer Befragung als
Zeugin habe J.___ ausgesagt, dass der Berufungsbeklagte sie in der gemeinsamen
Sprechstunde bei Frau F.___ ersucht habe, Frau F.___ mitzuteilen, dass es ihm
nicht gut gehe. Diese Aussage hätte sie auf Geheiss des Berufungsbeklagten
machen sollen, obwohl sie selber als seine Partnerin in keiner Weise eine
Krankheit oder depressives Verhalten des Berufungsbeklagten festgestellt habe.
Die Zeugin sei manipulativ vom Berufungsbeklagten angestiftet worden, einen
Sachverhalt bei der Psychologin zu bestätigen, der nicht den Tatsachen
entsprochen habe, dies im Wissen darum, dass den Aussagen der Partnerin bei der
medizinischen Beurteilung auch ein besonderes Gewicht zukomme. Umso
unverständlicher sei es, dass die Vorinstanz zur Schlussfolgerung gelangt sei,
dass die Aussagen der Zeugin im Vergleich mit den Behauptungen des
Berufungsbeklagten mit Zurückhaltung zu würdigen seien. Nach ihren Aussagen sei
beweismässig von einer mündlich am 23. August 2021 von der Arbeitgeberin
ausgesprochenen Kündigung auszugehen.
3.4 In keiner Weise überzeugend sei weiter
auch die vorinstanzliche Würdigung der Aussagen von I.___, die eine
«Zukunftsbezogenheit» aufweisen sollten. Vor dem Hintergrund der
Aufhebungsvereinbarung mit einem klar fixierten Enddatum, nämlich dem 30.
September 2021, sei die Aussage von I.___, das Arbeitsverhältnis mündlich
aufgekündigt zu haben, in keiner Weise zukunftsbezogen, sondern vielmehr
fristgebunden an das schriftlich bereits vorangekündigte Vorgehen erfolgt. Die
Aussage von I.___, «ja, dann muss ich dir jetzt künden», habe keine
Zukunftsbezogenheit aufgewiesen. Ohne die mündliche Kündigung würde die Arztvisite
des Berufungsbeklagten am nächsten Tag, dem 24. August 2021, gar keinen Sinn
machen. Es sei durchaus plausibel, dass sich die Berufungsklägerin einen Tag
für die Verschriftlichung der Kündigung Zeit gelassen habe, da der Zeuge K.___
anwesend gewesen sei. Nach dem Verständnis von I.___ sei die mündliche
Kündigung vom 23. August 2021 rechtsgültig und die schriftliche Kündigung vom
25. August 2021 noch reine Formsache gewesen.
4.1 Weiter bestreitet die
Berufungsklägerin die Arbeitsunfähigkeit des Berufungsbeklagten. Diese werde
vorgegaukelt und sei ein Versuch, weitere Lohnzahlungen zu erschleichen. Das
Arztzeugnis von Dr. med. C.___ vom 24. August 2021 sei ein reines
Gefälligkeitszeugnis und stehe in direktem Zusammenhang zur mündlich
ausgesprochenen Kündigung vom 23. August 2021. J.___ habe als seine Partnerin
für diesen Zeitpunkt keine Veränderung des Gesundheitszustandes des
Berufungsbeklagten festgestellt. Dr. C.___ habe am 24. August 2021 ohne weitere
Untersuchungen auf die Schnelle ausschliesslich aufgrund der Angaben des
Berufungsbeklagten ihre Diagnose gestellt. Die Therapeutin F.___ habe bei der
ersten Konsultation vom 21. September 2021 ausdrücklich festgehalten, dass
keine depressive Episode vorliege. Im weiteren Verlauf habe sich ein stabiler
psychischer Zustand ohne Anzeichen einer schweren psychischen Erkrankung
gezeigt. Die therapeutischen Notizen belegten, dass der Berufungsbeklagte eine
aktive Lebensgestaltung gehabt habe (Bergsteigen, Reisen nach […], Sammeln von
Versteinerungen, Freunde treffen, Liebesbeziehung führen). Ebenso habe er seine
sozialen Kontakte fortgeführt und sich bereits kurze Zeit nach der
Krankschreibung wieder um eine neue Arbeitsstelle bemüht. Aus den Krankenakten
ergäben sich keinerlei Hinweise auf kognitive oder affektive
Leistungseinbussen. Aus medizinischer Sicht lägen zu keinem Zeitpunkt Befunde
vor, die eine generelle Arbeitsunfähigkeit begründen würden.
4.2 Die Arztzeugnisse von Dr. med. D.___
beruhten lediglich auf einer oder zwei persönlichen Konsultationen. Ansonsten
sei der Berufungsbeklagte von der Psychologin F.___ betreut worden. Die
Bescheinigung einer 100-prozentigen Arbeitsunfähigkeit des Berufungsbeklagten
durch Dr. med. D.___ beruhe im Ergebnis einzig auf der Beurteilung von F.___.
Diese sei keine Ärztin und habe sich auf wahrheitswidrige Äusserungen des
Berufungsbeklagten sowie Gefälligkeitsaussagen seiner Freundin J.___
abgestützt.
4.3 Sodann mache es sich die Vorinstanz
zu einfach, wenn sie die Aussagen von I.___ und der ehemaligen Lebenspartnerin
des Berufungsbeklagten als unglaubwürdig würdige. Nach ihren eigenen Aussagen
sei J.___ vom Berufungsbeklagten instruiert worden, für ihn zu lügen.
Entspräche dies nicht der Wahrheit, läge ein Straftatbestand vor. Für die
Abgabe einer bewusst falschen Zeugenaussage läge kein Motiv vor. Es wäre der
Zeugin wohl viel einfacher gefallen, ihre damaligen Aussagen gegenüber Frau F.___
zu bestätigen als diese heute als Gefälligkeitsaussagen aufgrund des Drucks
ihres damaligen Freundes zu erklären. Aus Sicht der Berufungsklägerin spreche
nichts dafür, an den Aussagen der Zeugin J.___ zu zweifeln.
4.4 Weiter würdige die Vorinstanz mit
keinem Wort die Aussagen des CEO der Berufungsklägerin, I.___, wonach sich der
Berufungsbeklagte ihm gegenüber geäussert habe, noch eine Zeitlang auf Kosten
der Arbeitgeberin leben zu wollen. Denn erst diese Aussagen des
Berufungsbeklagten in Verbindung mit dem Datum der Krankschreibung und dem
Zeitpunkt der Einreichung des ärztlichen Attests erst nach Aushändigung der
schriftlichen Kündigung hätten überhaupt Zweifel am Gesundheitszustand und der
allgemeinen Arbeitsunfähigkeit des Berufungsbeklagten hervorgerufen. Eine
generelle Arbeitsunfähigkeit des Berufungsbeklagten werde deshalb aufgrund
dieser Aktenlage bestritten und von der Berufungsklägerin als Beweisergebnis
ausgeschlossen.
5.1 Eventualiter macht die
Berufungsklägerin geltend, falls eine Arbeitsunfähigkeit bestanden habe, habe
es sich höchstens um eine arbeitsplatzbezogene Arbeitsunfähigkeit gehandelt.
Dr. med. D.___ habe gestützt auf die Gesprächsnotizen der Therapeutin F.___
eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion diagnostiziert. Dabei
handle es sich definitionsgemäss um eine zeitlich begrenzte Reaktion auf ein
belastendes Lebensereignis, hier die Kündigung durch die Berufungsklägerin.
Eine solche Störung stelle keine chronische oder allgemeine psychische
Erkrankung dar, sondern eine vorübergehende Reaktionslage. Aus den klinischen
Verlaufsnotizen von F.___ vom 25. Oktober 2021 gehe unzweifelhaft hervor, dass
sich die psychische Belastung des Berufungsbeklagten ausschliesslich auf die
Arbeitsstelle bei der Berufungsklägerin bezogen habe. Der Berufungsbeklagte
habe mehrfach über Panik und Unmöglichkeit, an den früheren Arbeitsplatz
zurückzukehren, berichtet. Gleichzeitig habe sich der Berufungsbeklagte nach
denselben Notizen während seiner angeblichen Arbeitsunfähigkeit aktiv um neue
Arbeitsstellen bemüht. Er habe Bewerbungen verschickt, ein Vorstellungsgespräch
bei Amazon geführt und Überlegungen geäussert, künftig eine Bürotätigkeit
aufzunehmen sowie eine Matura und ein Bachelorstudium zu absolvieren. Diese
dokumentierten Aktivitäten sprächen klar gegen das Vorliegen einer echten, die
Erwerbsfähigkeit umfassend einschränkenden Erkrankung. Weiter werde bereits im
Erstanamnesebogen vom 21. September 2021 als Konsultationsgrund angegeben, der
Berufungsbeklagte fühle sich ungerecht behandelt, rausgeschmissen und in seiner
Leistung nicht anerkannt. Am 25. Oktober 2021 habe der Berufungsbeklagte
ausdrücklich erklärt, nicht imstande zu sein, bei der Berufungsklägerin wieder
zu arbeiten. Dr. med. C.___ habe am 30. Dezember 2021 als Grund der
Arbeitsunfähigkeit notiert: «In psychischer Behandlung infolge eines Konfliktes
bei der Arbeit». All diese Formulierungen zeigten klar, dass die behauptete
Arbeitsunfähigkeit nicht allgemein krankheitsbedingt gewesen sei, sondern sich
auf den konkreten Arbeitsplatz und damit auf den Konflikt mit der
Berufungsklägerin beschränkt habe.
5.2.1 Schliesslich habe die Vorinstanz
praktisch ausschliesslich und pauschal auf das Aktengutachten von Dr. med. H.___
abgestellt, ohne dieses kritisch zu hinterfragen. Dieses habe sich fast
ausschliesslich mit den Gesprächsnotizen von F.___ auseinandersetzt, was nichts
anderes als eine Fortsetzung der getroffenen Meinungsbildung einer Psychologin
und damit keiner ärztlichen Fachperson sei. Zudem habe sich diese auf die
Aussagen der Zeugin J.___ und damit teilweise auf unrichtige Informationen
abgestützt. Daraus ergebe sich keine fachlich selbstständige Schlussfolgerung.
Als Auslöser der ängstlich-depressiven Symptomatik werde im Aktengutachten die
unerwartete Kündigung der Arbeitsstelle angegeben. Der Gutachter gehe in seinen
Ausführungen jedoch mit keinem Wort auf die Ausgangslage ein. Im vorgelegten
Aufhebungsvertrag vom 11. August 2021 werde eine Beendigung des
Arbeitsverhältnisses bereits angekündigt. Von einer unerwarteten Kündigung
könne nicht die Rede sein.
5.2.2 Sodann setze sich das
Aktengutachten in keiner Weise mit der Frage auseinander, ob die
Arbeitsunfähigkeit des Berufungsbeklagten arbeitsplatzbezogen gewesen sei.
Vielmehr sei pauschal und ohne jede weitere Prüfung von einer generellen
Arbeitsunfähigkeit ausgegangen worden. Diese Vorgehensweise stehe im
Widerspruch zu den behandelnden Akten der Fachpersonen, insbesondere zu den
Unterlagen der Psychologin F.___ sowie der Hausärztin, Dr. med. C.___, welche
offenkundig dokumentiert hätten, dass die psychischen Beschwerden des
Berufungsbeklagten ausschliesslich im Zusammenhang mit seiner früheren
Arbeitsstelle aufgetreten seien. Die Akten zeigten weiter auf, dass der
Berufungsbeklagte relativ früh wieder aktiv geworden sei. Er habe Bewerbungen
verschickt, Vorstellungsgespräche wahrgenommen, Bergtouren unternommen und
soziale Kontakte gepflegt. Diese Aktivitäten belegten, dass er grundsätzlich
arbeitsfähig gewesen sei und dass eine Einschränkung seiner Arbeitsfähigkeit
zumindest nicht allgemein, sondern konkret auf den früheren Arbeitsplatz
begrenzt gewesen sei. Das Gutachten von Dr. H.___ habe den tatsächlichen
Kontext der Belastung und die Möglichkeiten anderer zumutbarer Tätigkeiten nicht
berücksichtigt.
5.2.3 Auch in der Beantwortung der
Ergänzungsfragen vom 3. April 2025 setze sich der Gutachter nur sehr
oberflächlich mit der Frage einer arbeitsplatzbezogenen Arbeitsunfähigkeit des
Berufungsbeklagten auseinander. In Ziffer 4 führe er aus, dass die Symptomatik
so ausgeprägt gewesen sei, dass keine Tätigkeit an einem anderen Arbeitsplatz
möglich gewesen sei, räume gleichzeitig aber wieder ein, dass sich die Symptome
bei einer prototypischen arbeitsplatzspezifischen Arbeitsunfähigkeit nach
Entfernung aus dem belastenden Arbeitsumfeld rasch zurückbilden würden. Auch F.___
habe nach der Konsultation vom 17. Januar 2022 festgehalten, dass es dem
Berufungsbeklagten nach seiner eigenen Kündigung wieder deutlich besser gehe
und er wieder Mut gefasst habe. In der Folge habe der Berufungsbeklagte sodann
auch eine neue Arbeitsstelle gefunden und die psychotherapeutische Behandlung
sei am 7. Februar 2022 für beendet erklärt worden. Auch diese Erkenntnis habe
der Gutachter unberücksichtigt gelassen. Die attestierte generelle
Arbeitsunfähigkeit sei daher weder sachlich noch methodisch begründet und
haltbar. Eventualiter sei deshalb vom Gutachten abzuweichen und die attestierte
generelle Arbeitsunfähigkeit als eine arbeitsplatzbezogene Arbeitsunfähigkeit
zu qualifizieren.
6.1 Die Berufungsklägerin ist der
Auffassung, das Verhalten der Parteien könne leichter verstanden und
interpretiert werden, wenn zuerst darauf eingegangen werde, wie es zur
Kündigung gekommen ist und wann diese ausgesprochen wurde. Aus chronologischer
Sicht erscheint es denn auch angezeigt, zuerst den Zeitpunkt der Kündigung zu
klären.
6.2 Richtigerweise hat die
Amtsgerichtspräsidentin vor ihrer Würdigung der Beweise festgehalten, dass es
der Berufungsklägerin obliegt, die von ihr behauptete mündliche Kündigung vom 23.
August 2021 zu beweisen. Bei der Feststellung des Zeitpunkts der Kündigung hat
sie im Wesentlichen auf das Kündigungsschreiben vom 25. August 2021 abgestellt
(Klagebeilage 6). Wie sie zutreffend festhält, ist diesem kein Hinweis auf eine
vorangegangene mündliche Kündigung oder ein vorangegangenes mündliches
Kündigungsgespräch zu entnehmen. Vielmehr enthält es sogar eine Bestätigung des
Berufungsbeklagten, diese Kündigung heute erhalten zu haben. Diese Formulierung
hat die Klägerin verfasst. Von allen geprüften Beweismitteln ist die
schriftliche Kündigung als Urkunde zweifellos das zuverlässigste und
aussagekräftigste. Zu dieser massgeblichen Beweiskraft des schriftlichen
Kündigungsschreibens äussert sich die Berufungsklägerin mit keinem Wort. Soweit
sie geltend macht, I.___ habe gewusst, dass eine mündliche Kündigung
rechtsgültig ist, ist ihr entgegenzuhalten, dass er sicher ebenfalls gewusst
hat, dass eine schriftliche Kündigung der Beweissicherung dient.
6.3 Die Vorbringen der Berufungsklägerin
zu den Gesprächen im Vorfeld der Kündigung sind weitgehend ihre eigenen
Interpretationen der Geschehnisse gemäss ihrem eigenen Prozessstandpunkt. Dass
sich der Berufungsbeklagte vor dem Gespräch vom 23. August 2021 der drohenden
Auflösung des Arbeitsverhältnisses hätte bewusst sein müssen, ist kein
schlüssiges Indiz für eine an diesem Tag ausgesprochene mündliche Kündigung.
Genauso gut könnten die beruflichen Zukunftsaussichten den Berufungsbeklagten
unter krankmachenden psychischen Druck gesetzt haben.
6.4 Die Berufungsklägerin leitet aus dem
WhatsApp Verlauf zwischen dem Berufungsbeklagten und seiner damaligen Freundin J.___
vom 23./24. August 2021 ab, es habe ein «Plan» zur Herbeiführung einer
Kündigung zur Unzeit bestanden, was für eine bereits am 23. August 2021
ausgesprochene mündliche Kündigung spreche. Der Ausdruck der WhatsApp
Kommunikation (Klagebeilage 17) enthält floskelhafte Fragen nach dem
Wohlergehen des andern und zuerst die Mitteilung, nach [...] zu fahren, kurz
darauf diejenige, bis Ende Woche krank zu sein. Am 25. August 2021 teilte der
Berufungsbeklagte die erhaltene Kündigung mit, mit einem «Daumen hoch» Emoji am
Schluss. Die Antwort von J.___, dass «dies gut sei für ihn», endet mit drei
Fragezeichen. Die Antwort des Berufungsbeklagten, «Ja, denke schon», ist
ebenfalls recht vage. Zudem schliesst sich an diese Aussage das Emoji des Affen
mit den verdeckten Augen an. Dieses Emoji drückt keine Freude aus. Inwiefern
diese Kommunikation einen Plan verraten sollte, eine Kündigung zur Unzeit
herbeizuführen, ist nicht erkennbar. Insbesondere erlaubt die WhatsApp
Kommunikation keinen Rückschluss auf eine bereits am 23. August 2021 ausgesprochene
Kündigung. Es ist im Gegenteil erst am 25. August 2021 von einer Kündigung die
Rede. Es ist daher auch möglich, dass der Berufungsbeklagte es als gut für sich
erachtete, dass er die Kündigung erst erhalten hat, nachdem er schon
krankgeschrieben worden war. Die von der Berufungsklägerin aus der WhatsApp
Kommunikation gezogenen Schlüsse stellen somit lediglich wertende
Interpretationen zugunsten ihrer Sachdarstellung dar. Aus der als Klagebeilage
17 eingereichten WhatsApp Kommunikation lässt sich nichts Entscheidendes
ableiten. Ursprünglich wollte der Berufungsbeklagte mit dieser belegen, dass er
am 23. und 24. August 2021 wegen Ferien nicht gearbeitet hat (AS 35, Replik vom
20. Februar 2023). Darin ist nicht einmal ein Indiz für eine am 23. August 2021
mündlich ausgesprochene Kündigung zu erkennen.
6.5 Die Berufungsklägerin beanstandet die
Würdigung der Aussagen von J.___ (im Folgenden auch die Zeugin, AS 247 ff.).
Die Zeugin habe mehrfach erklärt, die mündliche Kündigung sei vor dem
Arztbesuch und vor dem WhatsApp Austausch erfolgt. Die Amtsgerichtspräsidentin
hat mit guten Gründen nicht auf die Aussagen dieser Zeugin abgestellt. So sind
ihre Aussagen zur Beziehung zum Berufungsbeklagten und der von ihnen beiden
bewohnten Wohnung mehr als widersprüchlich. Ausserdem stand sie im Zeitpunkt
ihrer Aussagen in einem Arbeits- und Abhängigkeitsverhältnis zur
Berufungsklägerin. Insbesondere sagte I.___ aus, «den beiden Frauen Gomes haben
wir ja auch gekündigt, weil wir zu wenig Arbeit hatten» (Rz. 126). J.___ bestätigte
denn auch, dass sie seit September 2021 nicht mehr bei der Berufungsklägerin
gearbeitet hat (Rz. 299 ff.). Sodann antwortete sie auf die Frage, seit wann
sie Arbeitnehmerin der Berufungsklägerin sei, «im März 2023». Offensichtlich
wurde sie somit nach einer Entlassung von der Berufungsklägerin zurückgeholt
und ist zu dieser zurückgekehrt. Dies bestärkt den Eindruck einer starken
Abhängigkeit von der Berufungsklägerin. Umgekehrt fällt auf, wie stark sie sich
bei ihrer Einvernahme bemühte, ihre Beziehung zum Berufungsbeklagten
herabzuspielen. Ihre Frage vom 26. August 2021 in der bereits ausführlich
diskutierten WhatsApp Kommunikation «Hey cremosinho alles gute???» offenbart
ihr damaliges Verhältnis zum Berufungsbeklagten. Die Bezeichnung «cremosinho»
ist ein Kosewort, das kaum gegenüber einem blossen Kollegen verwendet wird.
Danach gefragt, ob er etwas zu den gehörten Zeugenaussagen sagen möchte, hat
der Berufungsbeklagte eingangs seiner Befragung sein Erstaunen zum Ausdruck
gebracht, dass J.___ gesagt hat, sie sei nur eine Freundin (AS 277 Rz. 12 ff.).
Die Beziehungskonstellation zwischen J.___, dem Berufungsbeklagten und der
Berufungsklägerin relativiert die Belastbarkeit ihrer Aussagen. Schliesslich
war die Zeugin beim Gespräch vom 23. August 2021 nicht anwesend. Ihre Angaben
zum Zeitpunkt und der Form der Kündigung beruhen angeblich auf Gesprächen mit
dem Berufungsbeklagten. Es fehlt ihre eigene Wahrnehmung der entscheidenden
Situation. Sie schildert lediglich das, was ihr berichtet wurde, von welcher
Seite auch immer. Soweit die Berufungsklägerin weiter vorbringt, der
Berufungsbeklagte habe J.___ vor einer Therapiesitzung angewiesen, gegenüber
der Psychologin eine Verschlechterung seines Zustands zu bestätigen, kann dies
als Indiz für ein taktisches Vorgehen gewertet werden. Dass eine solche Bitte
auch dann Sinn macht, wenn der Berufungsbeklagte tatsächlich beeinträchtigt
war, wird dadurch aber nicht ausgeschlossen. Dieses Element trägt deshalb
ebenfalls nichts zur Klärung der Frage des genauen Kündigungszeitpunkts bei.
Ohnehin sind auch die diesbezüglichen Aussagen der Zeugin mit Vorsicht zu
bewerten.
6.6 Die Berufungsklägerin legt grossen
Nachdruck auf die angeblichen Äusserungen des Berufungsbeklagten, es sei
«leicht», sich nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit ärztlichen
Zeugnissen weiterhin bezahlen zu lassen, und er wisse, wie man psychische
Probleme vortäusche. Selbst wenn man diese Aussagen als getätigt unterstellt,
belegen sie in erster Linie eine gewisse Vorkenntnis über die Wirkung von
Arztzeugnissen und allenfalls eine problematische Haltung gegenüber der
Arbeitgeberin. Daraus kann aber nicht abgeleitet werden, dass am 23. August
2021 mündlich gekündigt wurde. Darüber hinaus sind die Aussagen von I.___ zum
Gespräch vom 23. August 2021 ebenfalls mehrdeutig. Auch sein anschliessendes
Zuwarten mit der schriftlichen Kündigung ist kaum verständlich, insbesondere
nachdem er die Kündigung nach seinen Aussagen am 23. August 2021 sofort selbst
schreiben wollte.
6.7 Die von der Berufungsklägerin
vorgetragene chronologische Rekonstruktion – mündliche Kündigung am 23. August 2021,
«Flucht» des Berufungsbeklagten, Arztbesuch am 24. August 2021, Schweigen über
das Arztzeugnis bis zur Entgegennahme der schriftlichen Kündigung am 25. August
2021 ist zwar durchaus plausibel, bleibt aber im Kern eine Parteidarstellung.
Ihr fehlt eine hinreichende Stütze in den vorliegenden Beweismitteln.
Demgegenüber kommt der Formulierung der schriftlichen Kündigung vom 25. August 2021
eine massgebende Bedeutung zu. Die Amtsgerichtspräsidentin hat richtigerweise
den Beweis einer mündlichen Kündigung am 23. August 2021 als nicht erbracht
erachtet.
7.1 Die Amtsgerichtspräsidentin hat bei
Dr. med. H.___, Facharzt für Psychiatrie/Psychotherapie FMH, zertifizierter
medizinischer Gutachter SIM, zertifizierter Arbeitsfähigkeitsassessor SIM
(Versicherungsmedizin), ein Gutachten eingeholt zur Frage, ob beim Kläger für
die Zeit vom 24. August 2021 bis 17. Januar 2022 eine (arbeitsplatzbezogene)
Arbeitsunfähigkeit zu 100 % vorgelegen hat. Der Gutachter hatte diese Frage
gestützt auf die dem Gericht vorliegenden medizinischen Unterlagen zu
erstatten. Gestützt auf diese Unterlagen ist der Gutachter zum Schluss
gekommen, dass der Kläger in der Zeit vom 24. August 2021 bis 17. Januar 2022
mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu 100 % arbeitsunfähig war. Die
Amtsgerichtspräsidentin hat die Kriterien für die Würdigung eines gerichtlichen
Gutachtens richtig wiedergegeben und unter Hinweis auf die bundesgerichtliche
Rechtsprechung festgehalten, dass von den gutachterlichen Schlussfolgerungen
nicht ohne triftige Gründe abgewichen werden darf (BGE 130 I 337 E 5.4.2).
Gestützt darauf hat sie das Gutachten als vollständig, fachlich fundiert und
überzeugend beurteilt. Es ist somit zu prüfen, ob die Berufungsklägerin
triftige Gründe für ein Abweichen vom Gutachten, welche die
Amtsgerichtspräsidentin zu Unrecht nicht berücksichtigt hat, aufzeigen kann.
7.2 Die Berufungsklägerin befasst sich
in ihren Ausführungen zur vorinstanzlichen Beweiswürdigung vorab und in der
Hauptsache mit dem ärztlichen Zeugnis von Dr. med. C.___, den Gesprächsnotizen
der Therapeutin F.___, den Arztzeugnissen von Dr. med. D.___, den Aussagen von I.___
und denjenigen von J.___. Sie beanstandet zwar die Würdigung der medizinischen
Grundlagen durch die Vorinstanz, welche dem gerichtlichen Gutachter Dr. med. H.___
vorgelegt wurden. Über dessen psychiatrisches Aktengutachten verliert sie jedoch
kein Wort, ausser dass sie dessen Inhalt wiedergibt. Lediglich im Zusammenhang
mit ihrem Eventualstandpunkt, die Arbeitsunfähigkeit sei arbeitsplatzbezogen
gewesen, rügt sie, die Gerichtspräsidentin habe das Gutachten nicht kritisch
hinterfragt. Es ist einem Aktengutachten inhärent, dass es sich mit den
vorliegenden medizinischen Unterlagen, darunter auch die Gesprächsnotizen von F.___,
befasst. Der gerichtliche Gutachter kam zum Schluss, vor dem Hintergrund der
klinischen Erfahrung und der verfügbaren Informationen in den vorliegenden
Krankengeschichten sei davon auszugehen, dass im fraglichen Zeitraum die
Symptomatik mehrheitlich so ausgeprägt gewesen sei, dass keine praktisch
verwertbare Leistungsfähigkeit vorhanden gewesen sei. Insbesondere die Qualität
und der Umfang der Krankengeschichte von [...] sei mindestens durchschnittlich
bis überdurchschnittlich, d. h. so wie Krankengeschichten in der Praxis
effektiv geführt würden, abgesehen davon, dass keine ärztlichen Einträge
vorhanden seien, was wiederum unüblich, wenngleich sicher nicht selten sei. Die
Einträge machten den Eindruck, dass eine psychiatrisch versierte Fachperson
dahinterstehe. Somit seien die vorliegenden Krankschreibungen plausibel. Der
Gutachter hat somit nicht bloss die Meinungsbildung von F.___ fortgeschrieben,
sondern hat diese nach objektiven Kriterien beurteilt. Auch wenn F.___ selbst
keine Ärztin ist, so steht Dr. med. D.___ als verantwortlicher Facharzt für die
Überwachung der delegierten Psychotherapie hinter der Einschätzung von F.___. Ohnehin
hat F.___ eine Ausbildung und Erfahrung im hier interessierenden Bereich
psychischer Beeinträchtigungen. Schliesslich hat der gerichtliche Gutachter bei
der zweiten Beantwortung von Ergänzungsfragen auf die entsprechende Frage
nochmals ausdrücklich erklärt, aus den Akten ergäben sich aus medizinischer
Sicht keine Hinweise auf Simulation (AS 224). Dr. med. H.___ ist ein
ausgewiesener Experte, der speziell dafür ausgebildet ist, die Arbeitsfähigkeit
von Patientinnen und Patienten nach einheitlichen, objektiven Kriterien der
Versicherungsmedizin zu beurteilen. Die Berufungsklägerin zeigt somit nicht
auf, wieso dessen Beurteilung der ihm vorgelegten medizinischen Unterlagen
unzutreffend sein sollte. Es gelingt ihr somit nicht, triftige Gründe für ein
Abweichen von der gutachterlichen Beurteilung anzuführen.
7.3 Es liegt ein gerichtliches Gutachten
vor und es gibt keine triftigen Gründe, von diesem abzuweichen. Vor diesem
Hintergrund erübrigt es sich, die ärztlichen Zeugnisse, welche diesem Gutachten
zugrunde liegen, eingehend zu erörtern. Sämtliche Zeugnisse und Berichte
bescheinigen dem Berufungsbeklagten ab dem 24. August 2021 eine 100-prozentige
Arbeitsunfähigkeit. Gerade die klinischen Gesprächsnotizen von F.___, die auf
wiederholten Beobachtungen während mehrerer Monate beruhen, bestätigen diese
Einschätzung (AS 82 ff.). Dr. med. D.___ hat die 100-prozentige
Arbeitsunfähigkeit in seiner vorgängigen Zeugeneinvernahme nochmals
ausdrücklich bestätigt. (AS 113 Rz. 101 ff.). Lediglich Dr. med. G.___, der Vertrauensarzt
der Berufungsklägerin, begrenzte die 100-prozentige Arbeitsunfähigkeit des Berufungsbeklagten
auf den 1. Dezember 2021 (AS 270 Rz. 26 ff.). Dies war der Tag, an dem er das
Gespräch mit dem Berufungsbeklagten führte. Sein Befund beruht nach dessen
eigenen Ausführungen wesentlich auf der Haltung, dass eine Wiederaufnahme der
Arbeit durchaus auch eine therapeutische Wirkung haben kann (AS 271 Rz. 87 ff. und
AS 274 Rz. 225 f.). Damit ist und bleibt die Aussage, beim Arztzeugnis von Dr.
med. C.___ handle es sich um ein Gefälligkeitszeugnis, eine blosse
Parteibehauptung, die sich auf keine objektiven Anhaltspunkte stützen kann. Dasselbe
gilt für die von I.___ gemachten Aussagen. Sie entsprechen dem Parteistandpunkt
der Berufungsklägerin und vermögen den Beweiswert Gutachtens nicht zu schmälern.
Als medizinischer Laie ist I.___ kaum befähigt, als einziger und anders als die
Fachpersonen die psychische Gesundheit des Berufungsbeklagten richtig
einzuschätzen. Demgegenüber gibt es keine anderen Beweismittel, welche die Darstellung
der Berufungsklägerin belegen könnten und Zweifel daran erwecken können, dass
der Berufungsbeklagte nicht arbeitsunfähig war, sondern seine
Arbeitsunfähigkeit nur vorgetäuscht hat. Dies gilt insbesondere auch für die
Zeugin J.___. Deren Aussageverhalten wurde bereits eingehend gewürdigt. Es kann
auf die Ausführungen unter Ziffer 6.5 verwiesen werden. Als medizinische Laiin
ist auch sie zum Vorneherein nicht in der Lage, verwertbare Aussagen zur
Arbeitsfähigkeit des Berufungsbeklagten zu machen. Die Amtsgerichtspräsidentin
hat somit zu Recht erkannt, dass der Berufungsbeklagte den Beweis erbracht hat,
vom 24. August 2021 bis zum 17. Januar 2022 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen zu
sein.
8.1 Die Amtsgerichtspräsidentin hat in
ihrer Fragestellung an den gerichtlichen Gutachter von allem Anfang an mit
einbezogen, ob die Arbeitsunfähigkeit des Berufungsbeklagten
arbeitsplatzbezogen gewesen ist oder nicht. Bereits bei der Beantwortung dieser
Frage ist Dr. med. H.___ zum Schluss gekommen, dass der Berufungsbeklagte mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei, und zwar sowohl für den
Arbeitsplatz bei der Berufungsklägerin als auch für jeden anderen Arbeitsplatz.
Auf die entsprechenden Ergänzungsfragen hat er ausgeführt, dass die
Gesundheitsstörungen das Ausmass einer generell die Arbeitsfähigkeit
beeinträchtigenden Störung gehabt hätten (AS 210). Weiter hat er erklärt, der
Auslöser oder die Ursache einer psychischen Störung habe keinen vorhersehbaren
Zusammenhang mit dem weiteren Verlauf und den Auswirkungen der psychischen
Störung. Auch wenn Umstände an einem Arbeitsplatz eine psychische Störung
auslösten, könnten die Auswirkungen so gravierend sein, dass auch an einem
anderen Arbeitsplatz keine verwertbare Leistung mehr vorliege (AS 211). Diese
Feststellungen hat der gerichtliche Gutachter bei der Beantwortung der zweiten
Ergänzungsfragen nochmals überzeugend begründet (AS 225). Dementsprechend hat
die Amtsgerichtspräsidentin sogleich in einem Schritt eine umfassende
Arbeitsunfähigkeit bejaht, ohne separat darüber zu entscheiden, ob diese
allenfalls arbeitsplatzbezogen gewesen sein könnte.
8.2 Wiederum stützt die
Berufungsklägerin ihre Argumentation in erster Linie auf die klinischen
Gesprächsnotizen von F.___, das Zeugnis von Dr. med. D.___ sowie von Dr. med. C.___
ab. Dr. med. H.___ hingegen wirft sie eine pauschale oberflächliche Prüfung vor.
Dies genügt nicht, um ein Abweichen vom gerichtlichen Gutachten zu begründen. Soweit
die Berufungsklägerin die Ausführungen der behandelnden Fachpersonen beanstandet,
greift sie im Wesentlichen diejenigen Feststellungen auf, die einen Bezug zur
Arbeitsstelle bei der Berufungsklägerin haben. Es steht ausser Frage, dass die
psychischen Beschwerden des Berufungsbeklagten im Zusammenhang mit seiner
früheren Arbeitsstelle aufgetreten und durch die Vorgänge vor und im August
2021 hervorgerufen worden sind. Daraus kann jedoch kein zwingender Schluss
gezogen werden, dass sie bloss arbeitsplatzbezogen gewesen sind. Eine
Erklärung, wieso die beruflichen Bestrebungen und die Freizeitaktivitäten des
Berufungsbeklagten während der Behandlungsdauer belegen sollen, dass seine
Arbeitsunfähigkeit auf seinen früheren Arbeitsplatz begrenzt gewesen sei,
bleibt die Berufungsklägerin schuldig. Ein solcher Schluss liegt keineswegs
nahe. In Bezug auf das mehrstündige Wandern hat der gerichtliche Gutachter denn
auch erklärt, psychische Störungen gingen nicht automatisch mit einer
eingeschränkten körperlichen Leistungsfähigkeit einher (AS 210). Weiter kann
dem Berufungsbeklagten kaum vorgeworfen werden, dass er sich um eine Rückkehr
ins (Berufs-)leben bemüht hat. Seine psychische Verfassung hätte sich wohl kaum
verbessert, wenn er sich völlig aus dem Leben zurückgezogen und sich nur passiv
zu Hause aufgehalten hätte. Hätte er sich so verhalten, wäre ihm wohl
vorgehalten worden, seine Arbeitsunfähigkeit willentlich verlängern zu wollen. Auch
daraus, dass sich eine Besserung nach seiner eigenen Kündigung bei der
Berufungsklägerin eingestellt hat, lässt sich keineswegs der Schluss ziehen,
seine Arbeitsunfähigkeit sei arbeitsplatzbezogen gewesen. Viel wahrscheinlicher
erscheint ein Therapieerfolg und der zeitliche Abstand von den Vorgängen im
August 2021. Die Vorbringen der Berufungsklägerin beinhalten eigentlich bloss
ihre eigene medizinische Interpretation des psychischen Zustands des
Berufungsbeklagten. Es ist indessen nicht einsehbar, wieso die
Berufungsklägerin die psychische Gesundheit und die Arbeitsfähigkeit des
Berufungsbeklagten besser beurteilen können sollte als die medizinischen
Fachpersonen.
9. Im Zeitpunkt der schriftlichen
Kündigung vom 25. August 2021 war der Berufungsbeklagte im Sinne von Art. 336c
Abs. 1 lit. b OR durch Krankheit an der Arbeitsleistung verhindert. Die
Kündigung ist nach Abs. 2 dieser Bestimmung nichtig. Die Dauer und die Höhe der
Lohnfortzahlungspflicht nach Art. 324 Abs. 1 OR sind unbestritten.
10.1 Die Berufung ist demnach
abzuweisen. Bei Streitigkeiten aus einem Arbeitsverhältnis werden bis zu einem
Streitwert von CHF 30’000.00 keine Gerichtskosten gesprochen. Hingegen hat die
Berufungsklägerin dem Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung zu bezahlen. Rechtsanwalt
Fabian Brunner macht in seiner Honorarnote einen Aufwand von 16.17 Stunden zu
einem Ansatz von CHF 300.00 sowie Auslagen von CHF 165.00, beides zuzüglich
Mehrwertsteuer, geltend. Die Berufungsklägerin bestreitet die Höhe der Honorarnote
als nicht sachgerecht und verweist auf ihren eigenen Aufwand von 14 Stunden zu
CHF 250.00. Weiter vergleicht sie die von ihr erbrachten Leistungen mit dem
Inhalt der Klageantwort.
10.2 Die Einwendungen der
Berufungsklägerin sind teilweise berechtigt. Das Studium des angefochtenen Urteils
und dessen Besprechung mit dem Klienten gehören zum Aufwand des
erstinstanzlichen Verfahrens und wurden durch die in diesem Verfahren zugesprochene
Parteientschädigung bereits entgolten. Die dafür geltend gemachten 30 Minuten
sind in Abzug zu bringen. Weiter werden Kopien nach dem Gebührentarif nur zu 50
Rappen pro Stück vergütet, wie dies bereits im Urteil der
Amtsgerichtspräsidentin begründet wird. Im Übrigen gilt: Grundsätzlich ist es
einer Partei freigestellt, welchen Aufwand sie bei der Verfolgung ihrer
Interessen betreiben will, die unterliegende Partei muss jedoch nicht jeden
beliebigen Aufwand der Gegenpartei entschädigen. Die Entschädigungspflicht der
unterliegenden Partei wird vielmehr durch den gebotenen, der Sache angemessenen
Aufwand begrenzt, auch wenn bei der Bemessung der Parteientschädigung für einen
selbst finanzierten Vertreter ein grosszügigerer Massstab anzulegen ist als bei
einem unentgeltlichen Rechtsbeistand. Ein Stundenansatz von CHF 300.00 ist in
einem arbeitsgerichtlichen Verfahren mit einen unter CHF 30’000.00 liegenden
Streitwert sehr hoch. Bei einem solchen Stundenansatz ist eine erhöhte
Effizienz einzufordern. Der Berufungsbeklagte musste lediglich auf die Berufung
reagieren. Dabei konnte er in vielen Punkten auf bereits Gesagtes und
Festgestelltes verweisen. Im Vergleich zum Aufwand von 14 Stunden, den die
Berufungsklägerin erbracht haben will, rechtfertigt sich daher, den gebotenen
und angemessenen Aufwand des Berufungsbeklagten auf 11 Stunden zu bemessen. Die
Parteientschädigung wird somit auf CHF 3'662.95 (Honorar CHF 3’300.00, Auslagen
CHF 88.50, MWST CHF 274.45) festgelegt.
Demnach wird erkannt:
1. Die Berufung wird abgewiesen.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Die A.___ AG hat B.___ für das
Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 3’662.95 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert übersteigt CHF 15’000.00.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des
begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht
werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe
bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die
Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der
Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters
zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des
Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer
des Obergerichts
Die
Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Kofmel Schaller