Lexipedia

Entscheid

ZKBER.2025.63

Forderung aus Arbeitsvertrag

17. April 2026Deutsch35 min

Kläger) erhob am 17. August 2022 beim Richteramt Solothurn-Lebern Klage gegen die

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 17. April 2026

Es wirken mit:

Präsidentin Kofmel

Oberrichter Hagmann

Oberrichter Schibli

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___ AG,

vertreten durch Rechtsanwalt Marcel Grass,

Berufungsklägerin

gegen

B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Fabian Brunner,

Berufungsbeklagter

betreffend Forderung

aus Arbeitsvertrag

zieht die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Am 25. August 2021 übergab der

Geschäftsführer der A.___ AG ihrem Mitarbeiter B.___ die schriftliche Kündigung

des Arbeitsverhältnisses (Klagebeilage 6). Gleich darauf überreichte B.___ dem

Geschäftsführer ein Zeugnis vom 24. August 2021, welches seine 100-prozentige

Arbeitsunfähigkeit ab dem 24. August 2021 bestätigt (bei Klagesammelbeilage 5).

Die A.___ AG ist der Auffassung, die Kündigung sei bereits am 23. August 2021

mündlich erfolgt. Zudem bestreitet sie die von B.___ geltend gemachte, bis am

17. Januar 2022 andauernde Arbeitsunfähigkeit.

2. B.___ (im Folgenden der

Kläger) erhob am 17. August 2022 beim Richteramt Solothurn-Lebern Klage gegen die

A.___ AG (im Folgenden die Beklagte). Seine in der Replik vom 20. Februar 2023

modifizierten Rechtsbegehren lauten wie folgt:

1. Die

Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger CHF 29'317.20, abzüglich der darauf

entfallenden Sozialversicherungsabzüge, zzgl. Zins zu 5% seit dem 15. November

2021, zu bezahlen.

2. Unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen.

3. Die Beklagte beantragte in ihrer Klageantwort

vom 12. Oktober 2022 die Abweisung der Klage, unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen. Diese Rechtsbegehren bestätigte sie in ihrer Duplik vom

23. Mai 2023.

4. Die

Amtsgerichtspräsidentin fällte am 21. Mai 2025 das folgende Urteil:

1. Die

Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger folgende Beträge zu bezahlen:

a) CHF

22'224.35 brutto (Lohn) abzüglich der darauf entfallenden

Sozialversicherungsbeiträge, zuzüglich Zins zu 5% seit dem 23. November 2021

b) CHF

4'886.20 brutto (13. Monatslohn) abzüglich der darauf entfallenden

Sozialversicherungsbeiträge, zuzüglich Zins zu 5% seit dem 1. Januar 2022

2. Die

Beklagte hat dem Kläger eine Parteientschädigung von CHF 13'515.85 zu bezahlen.

3. Es

werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 114 lit. c ZPO).

5. Gegen das begründete

Urteil legte die Beklagte (im Folgenden auch die Berufungsklägerin) am 3.

November 2025 form- und fristgerecht Berufung beim Obergericht ein. Sie stellte

die folgenden Anträge:

1. Die

Berufung der Berufungsklägerin sei gutzuheissen und die Klage vom 17. August

2022 abzuweisen, soweit die anerkannte Forderung (CHF 9'772.40 brutto abzüglich

der darauf entfallenden Sozialversicherungsbeiträge, zuzüglich Zins zu 5 % seit

dem 1. Oktober 2021 sowie CHF 4'071.20 brutto als anteiliger 13. Monatslohn für

die Monate Januar bis Oktober 2021, abzüglich der darauf entfallenden

Sozialversicherungsbeiträge, zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 1. Januar 2022)

übersteigend.

2. Alles

unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Berufungsbeklagten.

6. Der Kläger (im Folgenden auch der

Berufungsbeklagte) beantragte in seiner Berufungsantwort vom 5. Dezember 2025,

die Berufung sei vollumfänglich abzuweisen und es sei der erstinstanzliche

Entscheid zu bestätigen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

7. Mit Eingabe vom 9. Januar 2026

bestritt die Berufungsklägerin die vom Berufungsbeklagten eingereichte

Honorarnote. Dieser verzichtete am 14. Januar 2026 auf eine Stellungnahme.

8. Auf die Ausführungen der Parteien und

der Vorinstanz wird im Folgenden soweit entscheidrelevant eingegangen. Im

Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.1

Die Amtsgerichtspräsidentin stützte

ihren Entscheid zur Arbeitsunfähigkeit auf die nachfolgenden Beweismittel, die

sie in ihrer Begründung zunächst zusammengefasst wiedergab:

- Arztzeugnisse

von Dr. med. C.___, Gruppenpraxis [...], von Dr. med. D.___, Facharzt für

Psychiatrie und Psychotherapie sowie Neurologie FMH, [...], sowie von Dr. med.

E.___, Facharzt für Allgemeinmedizin (Sammelklagebeilage 5)

-

Behandlungseinträge der

Gruppenpraxis [...], Dr. med. C.___ und Dr. med. E.___ (AS 70, eine CD)

-

Erstanamnesebogen Praxis [...]

mit klinischen Verlaufsnotizen von F.___, Psychologin, und Dr. med. D.___ (AS

76.

ff.)

- Untersuchungsbericht

des Vertrauensarztes der Beklagten, Dr. med. G.___, Facharzt für Allgemeine

Innere Medizin, vom 1. Dezember 2021 (Klagebeilage 11)

- Einvernahme

von Dr. med. D.___ vom 28. August 2024 (AS 111 ff.)

-

Psychiatrisches

Aktengutachten von Dr. med. H.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie

vom 13. Januar 2024 (AS 182 ff.), Beantwortung der Ergänzungsfragen vom 17.

März 2025 und Beantwortung der Ergänzungsfragen falsch datiert vom 2. Februar

2025, eingegangen am 5. Mai 2025 (208 ff.)

-

Parteibefragung des

Geschäftsführers der Beklagten I.___ vom 20. Mai 2025 (AS 283 ff.)

-

Zeugeneinvernahme von Dr.

med. G.___ vom 20. Mai 2025 (AS 269 ff.)

-

Zeugeneinvernahme von J.___,

Mitarbeiterin der Beklagten, Arbeitskollegin des Klägers mit einer unklaren

Beziehung zu diesem vom 20. Mai 2025 (AS 247 ff.)

1.2

Zu den Arztzeugnissen führte die

Amtsgerichtspräsidentin aus, diese würden dem Kläger eine 100-prozentige

Arbeitsunfähigkeit attestieren. Dr. med. D.___ habe nachvollziehbar erläutern

können, dass er den Kläger im Rahmen der Erstkonsultation am 21. September 2021

als arbeitsunfähig eingeschätzt habe. Seine Aussagen stimmten mit seinen

Angaben im Erst-Anamnesebogen der Konsultation am 21. November 2021 überein. In

weiterer Übereinstimmung dazu sei den Behandlungseinträgen der Gruppenpraxis [...]

zu entnehmen, dass beim Kläger psychische Probleme vorgelegen seien und dieser

arbeitsunfähig gewesen sei.

1.3

Aus den Gesprächsnotizen der

Therapeutin F.___ werde deutlich, dass die Stimmung des Klägers gedrückt

gewesen sei und er mit Selbstzweifeln sowie mangelndem Selbstvertrauen zu

kämpfen gehabt habe. Als Diagnose werde in den Gesprächsnotizen eine

Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion erwähnt. Die

Gesprächsnotizen erstreckten sich insgesamt auf einen Zeitraum von über drei

Monaten. Dadurch sei es F.___ möglich gewesen, über mehrere Sitzungen eine

kontinuierliche und systematische Aufzeichnung des Zustands des Klägers zu

verfassen. Sie habe den Zustand des Klägers über einen gewissen Zeitraum

beobachten können.

1.4

Die Ausführungen von I.___ zum

Gesundheitszustand des Klägers stellten reine Behauptungen dar. Als

medizinischer Laie sei er auch nicht in der Lage, eine fundierte Einschätzung

über die psychische Gesundheit des Klägers abzugeben.

1.5

Vorab sei festzuhalten, dass die

Aussagen von J.___ mit Zurückhaltung zu würdigen seien. Einerseits habe sie

bezüglich der Wohnsituation, der Beziehung zum Kläger und den Modalitäten der

Kündigung widersprüchliche Aussagen gemacht. Andererseits sei zu

berücksichtigen, dass sie in einem Arbeits- und damit in einem

Abhängigkeitsverhältnis zur Beklagten stehe. Ihre Aussagen als medizinische

Laiin seien nicht geeignet, den Gesundheitszustand des Klägers einschätzen zu

können.

1.6

Die Aussagen von Dr. med. G.___

seien ebenfalls mit Zurückhaltung zu würdigen. Er sei gemäss eigenen Angaben kein

Psychiater, sondern lediglich Facharzt für Innere Medizin. Andererseits stütze

er sich bei seiner Einschätzung der Arbeitsfähigkeit lediglich auf ein ca.

einstündiges Gespräch mit dem Kläger. Dennoch vertrete er die Auffassung, die

Arbeitsfähigkeit des Klägers besser einschätzen zu können als der behandelnde

Facharzt für Psychiatrie, D.___. Er vertrete gleich wie die Beklagte im Grunde

genommen die Auffassung, es handle sich bei den Arbeitsunfähigkeitszeugnissen

der behandelnden Ärzte um Gefälligkeitszeugnisse. Bei seiner Einschätzung könne

es sich genauso gut um eine Gefälligkeitseinschätzung zu Gunsten der Beklagte

handeln, sei er doch von dieser beauftragt worden. Zudem habe er selbst

ausgeführt, er kenne I.___ bereits seit Jahren persönlich. Seiner Aussage sei zu

entnehmen, dass der Kläger seiner Einschätzung nach bis zum 1. Dezember 2021 zu

100% arbeitsunfähig gewesen sei und zu diesem Zeitpunkt auch (noch) Zeichen einer

depressiven Episode vorgelegen seien. Bereits aufgrund dessen erscheine es nicht

schlüssig, weshalb der Kläger trotz dieser Zeichen einer depressiven Episode

plötzlich wieder zu 100 % arbeitsfähig hätte sein sollen. Mit seinen anlässlich

der Hauptverhandlung getätigten Aussagen relativiere er seine vertrauensärztliche

Einschätzung vom 1. Dezember 2021 zudem in erheblichem Masse. Es werde deutlich,

dass sein Attest vom 1. Dezember 2021 vielmehr auf seiner persönlichen

Einstellung als auf den tatsächlichen medizinischen Begebenheiten beruhe.

1.7

Zusammenfassend erweise sich das

vorliegende Aktengutachten von Dr. med. H.___ als vollständig, fachlich

fundiert und überzeugend. Es berücksichtige die für die Würdigung eines

Gutachtens geltenden Grundsätze und auch die Akten, auf welchen das Gutachten

beruhe. Die daraus gezogenen Schlüsse zur Arbeitsfähigkeit des Klägers seien nachvollziehbar

und stimmig begründet. Unter diesen Umständen bestehe für das Gericht kein

Anlass, an den gutachterlichen Schlussfolgerungen zu zweifeln und bei der

Beurteilung der vorliegend relevanten Frage von den gutachterlichen

Feststellungen abzuweichen. Insbesondere vermöchten weder die pauschalen

Ausführungen der Beklagten noch die übrigen abgenommenen Beweismittel

Dispositiv

ernsthafte Zweifel am Aktengutachten zu wecken. Demnach sei die nicht

arbeitsplatzbezogene Arbeitsunfähigkeit des Klägers erstellt.

2.1 In Bezug auf den Zeitpunkt der

Kündigung erwog die Amtsgerichtspräsidentin, es sei unbestritten und aufgrund

der Akten erstellt, dass die schriftliche Kündigung am 25. August 2021 erfolgt

sei. Für ihre Behauptung, die Kündigung sei dem Kläger bereits am 23. August

2021 mündlich eröffnet worden, obliege die Beweislast der Beklagten. Das

Kündigungsschreiben vom 25. August 2021 enthalte keinen Hinweis darauf, dass im

Vorfeld eine mündliche Kündigung ausgesprochen worden sei. Es sei ihm auch kein

Hinweis auf ein vorangegangenes mündliches Kündigungsgespräch zu entnehmen. Die

Aussage von I.___, er habe dem Kläger am Ende des Gesprächs vom 23. August 2021

mitgeteilt, ihm jetzt kündigen zu müssen, weise eine Zukunftsbezogenheit auf.

Es könne deshalb nicht festgestellt werden, ob am 23. August 2021 die Kündigung

bereits ausgesprochen oder lediglich in Aussicht gestellt worden sei. I.___

habe weiter ausgesagt, er habe sich im Anschluss an die mündliche Kündigung in

sein Büro begeben wollen, um dort die Kündigung zu verschriftlichen. Da der

Kläger jedoch einfach gegangen sei, habe er davon abgesehen. Es erscheine nicht

plausibel, dass er vom Schreiben der Kündigung hätte absehen und bis zum 25.

August 2021 hätte zuwarten sollen. Das Verhalten des Klägers hätte ihn im

Gegenteil dazu veranlassen sollen, die Kündigung so schnell wie möglich zu

verschriftlichen.

2.2 Erneut sei festzuhalten, dass die

Aussagen von J.___ mit Zurückhaltung zu würdigen seien. Die Zeugin sei zudem

nicht direkt in die Kündigung involviert gewesen. Es handle sich bei ihren

Aussagen um Hörensagen. Zudem habe sie wiederholt betont, nicht gut mit Daten

zu sein.

2.3 Zusammenfassend gelinge es der

beweispflichtigen Beklagten nicht, substantiiert darzulegen, dass am 23. August

2021 eine mündliche Kündigung erfolgt sei. Erstellt sei einzig die schriftliche

Kündigung vom 25. August 2021. Darauf sei abzustellen.

3.1 Die Berufungsklägerin beanstandet

vorab die Reihenfolge, in der die Vorinstanz die Themenkreise behandelt hat. Sie

bringt dazu vor, es gehe aus ihrer Sicht zuerst doch darum festzustellen, ob,

und wenn ja, wer und insbesondere per wann das Arbeitsverhältnis aufgelöst

worden sei. Die vorgängige Beantwortung dieser Fragen erlaube es in der Folge dann

auch, Überlegungen anzustellen, aus welchen Interessenlagen heraus die eine

oder andere Partei allenfalls welche Handlungen vorgenommen habe und diese nun

zu begründen versuche. Deshalb erlaube sie sich, mit den Überlegungen zur

Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu beginnen.

3.2 Zunächst habe sich die Vorinstanz

bei ihrer Beweiswürdigung nicht mit den zeitlichen Abläufen der Ereignisse im

Vorfeld der Kündigung (Aufhebungsvereinbarung) auseinandergesetzt. Es könne

nicht unbeachtet bleiben, dass dem Berufungsbeklagten seit mindestens 11.

August 2021 klar und unmissverständlich habe bewusst sein müssen, dass sich

sein Arbeitsverhältnis bei der Berufungsklägerin auflösen und ihm einzig noch

eine Möglichkeit geboten werde, als Freelancer im Ausland auf der Basis eines

Mandatsvertrages zu arbeiten. Zur Bereinigung dieser noch offenen Fragen habe

man sich am 23. August 2021 getroffen. Bei dieser Ausgangslage sei es mehr als

nachvollziehbar, dass die Berufungsklägerin, als sich der Berufungsbeklagte

plötzlich zur Umkehr seiner angekündigten Bereitschaft, nach [...]

auszuwandern, entschlossen habe, von ihrem Kündigungsrecht Gebrauch gemacht

habe. Gemäss den Aussagen der Vorgesetzen des Berufungsbeklagten K.___ und des

CEO I.___ hätten beide vom Berufungsbeklagten gehört, dass es ein Leichtes sei,

sich auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch über einen längeren

Zeitraum von seiner Arbeitgeberin bezahlen zu lassen. Er wisse, wie das gehe

und es sei nicht schwierig, psychische Probleme vorzutäuschen und er werde noch

ein bisschen zulasten der Berufungsklägerin leben. Aus diesen Aussagen lasse

sich ableiten, dass der Berufungsbeklagte über die Wirkung von ärztlichen

Arbeitsunfähigkeitszeugnissen bei Kündigungen bereits beste Vorkenntnisse

gehabt habe. Nach der ausgesprochenen Kündigung habe I.___ den Besprechungsraum

verlassen, um die schriftliche Kündigung zu verfassen, die er dem Berufungsbeklagten

persönlich habe übergeben wollen. Der Berufungsbeklagte habe den «Braten»

gerochen und sich aus dem Staub gemacht, bevor ihm die schriftliche Kündigung

habe übergeben werden können. Am darauffolgenden Tag, dem 24. August 2021, habe

er sich krankschreiben lassen, habe aber die durch die Berufungsklägerin

angekündigte schriftliche Kündigung abgewartet. Diese habe er am 25. August

2021 entgegengenommen und unmittelbar danach habe er seiner Arbeitgeberin sein

ärztliches Attest überreicht, so quasi Urkunde gegen Urkunde. Es sei

offensichtlich, dass der Berufungsbeklagte die mündlich ausgesprochene

Kündigung sogleich zum Anlass genommen habe, sich am Folgetag eine ärztliche

Krankschreibung ausstellen zu lassen. Mit dem Verschweigen der eigenen

Krankschreibung und der vorgängigen persönlichen Entgegennahme der schriftlichen

Kündigung am 25. August 2021 habe der Berufungsbeklagte wohl sicherstellen

wollen, dass sich sein Plan, eine Kündigung zur Unzeit herbeiführen zu können,

auch erfülle. Wäre die schriftliche Kündigungsbestätigung der Arbeitgeberin am

25. August 2021 nämlich nicht ausgehändigt worden, dann hätte der

Berufungsbeklagte wohl mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit sein

eigenes Arztzeugnis weiter zurückbehalten, weil er dann weiterhin hätte

behaupten können, eine mündliche Kündigung sei gar nicht ausgesprochen worden.

3.3.1 Ein weiteres Indiz für die

Parteidarstellung der Berufungsklägerin sei der Auszug der WhatsApp

Konversation des Berufungsbeklagten mit seiner damaligen Partnerin J.___ vom

24. August / 25. August 2021. Der Berufungsbeklagte habe seiner Freundin J.___

am 24. August 2021 um 10:24 Uhr geschrieben, dass «alles okay sei und er nun

nach [...] (zum Arzt) fahre». Um 16:13 Uhr habe der Berufungsbeklagte

geschrieben, dass «er bis Ende der nächsten Woche krankgeschrieben sei». In der

Folge habe er sodann festgehalten, dass es nun noch eine schriftliche Kündigung

gegeben habe, dazu noch ein Daumenhoch-Emoji (!), was wohl kaum für eine reale

Betroffenheit des Berufungsbeklagten aufgrund der Kündigung sprechen könne,

sondern vielmehr für eine Erfüllung seines «Konzeptes/Planes» spreche, was ihm J.___

dann auch sogleich bestätigt habe; nämlich, dass «dies gut für ihn sei». Es

frage sich, was an einer ausgesprochenen Kündigung gut sein solle, wenn der

Berufungsbeklagte tatsächlich gesundheitlich angeschlagen wäre. Dieser habe

erwidert «denke schon». Aufgrund der wenigen Worte des gemeinsamen Austausches

müsse hier eine Vororientierung und Absprache mit seiner Freundin stattgefunden

haben, die auch nur mit wenigen Worten habe bestätigt werden können. Diese habe

darauf abgezielt, eine Kündigung zur Unzeit herbeizuführen, um noch möglichst

lange von der Berufungsklägerin finanziell profitieren zu können. Dies wiederum

sei durch die Freundin im Rahmen ihrer Einvernahme als Zeugin nachhaltig

bestätigt worden.

3.3.2 Die Beweiswürdigung der Aussagen

der damaligen Partnerin des Berufungsbeklagten, J.___, durch die Vorinstanz sei

offenkundig aktenwidrig. Mit aller Deutlichkeit habe die Zeugin in der

Befragung unter sechs Malen und trotz wiederholter Nachfragen des Gerichts in

aller Kürze und Deutlichkeit immer wieder ausgesagt, dass die mündliche Kündigung

zeitlich vor dem Austausch des WhatsApp Verkehrs mit ihrem damaligen Freund und

damit auch vor der Konsultation des Berufungsbeklagten beim Arzt erfolgt sei.

Es grenze an offenkundige Willkür, so klare Aussagen einer Zeugin, die notabene

mit dem Berufungsbeklagten befreundet gewesen sei, als eine «Hörensagen Zeugin»

zu qualifizieren, die zudem nicht gut mit Daten umgehen könne. Die Zeugin habe

mit dem Berufungsbeklagten zusammengelebt und sei inhaltlich sehr genau über

die Ereignisse informiert gewesen, sonst hätte sie ja nicht die Beurteilung der

Gesamtsituation als Mitteilung in ihrer WhatsApp vom 24. August 2021 als «das

ist gut für Dich» einordnen können.

3.3.3 Anlässlich ihrer Befragung als

Zeugin habe J.___ ausgesagt, dass der Berufungsbeklagte sie in der gemeinsamen

Sprechstunde bei Frau F.___ ersucht habe, Frau F.___ mitzuteilen, dass es ihm

nicht gut gehe. Diese Aussage hätte sie auf Geheiss des Berufungsbeklagten

machen sollen, obwohl sie selber als seine Partnerin in keiner Weise eine

Krankheit oder depressives Verhalten des Berufungsbeklagten festgestellt habe.

Die Zeugin sei manipulativ vom Berufungsbeklagten angestiftet worden, einen

Sachverhalt bei der Psychologin zu bestätigen, der nicht den Tatsachen

entsprochen habe, dies im Wissen darum, dass den Aussagen der Partnerin bei der

medizinischen Beurteilung auch ein besonderes Gewicht zukomme. Umso

unverständlicher sei es, dass die Vorinstanz zur Schlussfolgerung gelangt sei,

dass die Aussagen der Zeugin im Vergleich mit den Behauptungen des

Berufungsbeklagten mit Zurückhaltung zu würdigen seien. Nach ihren Aussagen sei

beweismässig von einer mündlich am 23. August 2021 von der Arbeitgeberin

ausgesprochenen Kündigung auszugehen.

3.4 In keiner Weise überzeugend sei weiter

auch die vorinstanzliche Würdigung der Aussagen von I.___, die eine

«Zukunftsbezogenheit» aufweisen sollten. Vor dem Hintergrund der

Aufhebungsvereinbarung mit einem klar fixierten Enddatum, nämlich dem 30.

September 2021, sei die Aussage von I.___, das Arbeitsverhältnis mündlich

aufgekündigt zu haben, in keiner Weise zukunftsbezogen, sondern vielmehr

fristgebunden an das schriftlich bereits vorangekündigte Vorgehen erfolgt. Die

Aussage von I.___, «ja, dann muss ich dir jetzt künden», habe keine

Zukunftsbezogenheit aufgewiesen. Ohne die mündliche Kündigung würde die Arztvisite

des Berufungsbeklagten am nächsten Tag, dem 24. August 2021, gar keinen Sinn

machen. Es sei durchaus plausibel, dass sich die Berufungsklägerin einen Tag

für die Verschriftlichung der Kündigung Zeit gelassen habe, da der Zeuge K.___

anwesend gewesen sei. Nach dem Verständnis von I.___ sei die mündliche

Kündigung vom 23. August 2021 rechtsgültig und die schriftliche Kündigung vom

25. August 2021 noch reine Formsache gewesen.

4.1 Weiter bestreitet die

Berufungsklägerin die Arbeitsunfähigkeit des Berufungsbeklagten. Diese werde

vorgegaukelt und sei ein Versuch, weitere Lohnzahlungen zu erschleichen. Das

Arztzeugnis von Dr. med. C.___ vom 24. August 2021 sei ein reines

Gefälligkeitszeugnis und stehe in direktem Zusammenhang zur mündlich

ausgesprochenen Kündigung vom 23. August 2021. J.___ habe als seine Partnerin

für diesen Zeitpunkt keine Veränderung des Gesundheitszustandes des

Berufungsbeklagten festgestellt. Dr. C.___ habe am 24. August 2021 ohne weitere

Untersuchungen auf die Schnelle ausschliesslich aufgrund der Angaben des

Berufungsbeklagten ihre Diagnose gestellt. Die Therapeutin F.___ habe bei der

ersten Konsultation vom 21. September 2021 ausdrücklich festgehalten, dass

keine depressive Episode vorliege. Im weiteren Verlauf habe sich ein stabiler

psychischer Zustand ohne Anzeichen einer schweren psychischen Erkrankung

gezeigt. Die therapeutischen Notizen belegten, dass der Berufungsbeklagte eine

aktive Lebensgestaltung gehabt habe (Bergsteigen, Reisen nach […], Sammeln von

Versteinerungen, Freunde treffen, Liebesbeziehung führen). Ebenso habe er seine

sozialen Kontakte fortgeführt und sich bereits kurze Zeit nach der

Krankschreibung wieder um eine neue Arbeitsstelle bemüht. Aus den Krankenakten

ergäben sich keinerlei Hinweise auf kognitive oder affektive

Leistungseinbussen. Aus medizinischer Sicht lägen zu keinem Zeitpunkt Befunde

vor, die eine generelle Arbeitsunfähigkeit begründen würden.

4.2 Die Arztzeugnisse von Dr. med. D.___

beruhten lediglich auf einer oder zwei persönlichen Konsultationen. Ansonsten

sei der Berufungsbeklagte von der Psychologin F.___ betreut worden. Die

Bescheinigung einer 100-prozentigen Arbeitsunfähigkeit des Berufungsbeklagten

durch Dr. med. D.___ beruhe im Ergebnis einzig auf der Beurteilung von F.___.

Diese sei keine Ärztin und habe sich auf wahrheitswidrige Äusserungen des

Berufungsbeklagten sowie Gefälligkeitsaussagen seiner Freundin J.___

abgestützt.

4.3 Sodann mache es sich die Vorinstanz

zu einfach, wenn sie die Aussagen von I.___ und der ehemaligen Lebenspartnerin

des Berufungsbeklagten als unglaubwürdig würdige. Nach ihren eigenen Aussagen

sei J.___ vom Berufungsbeklagten instruiert worden, für ihn zu lügen.

Entspräche dies nicht der Wahrheit, läge ein Straftatbestand vor. Für die

Abgabe einer bewusst falschen Zeugenaussage läge kein Motiv vor. Es wäre der

Zeugin wohl viel einfacher gefallen, ihre damaligen Aussagen gegenüber Frau F.___

zu bestätigen als diese heute als Gefälligkeitsaussagen aufgrund des Drucks

ihres damaligen Freundes zu erklären. Aus Sicht der Berufungsklägerin spreche

nichts dafür, an den Aussagen der Zeugin J.___ zu zweifeln.

4.4 Weiter würdige die Vorinstanz mit

keinem Wort die Aussagen des CEO der Berufungsklägerin, I.___, wonach sich der

Berufungsbeklagte ihm gegenüber geäussert habe, noch eine Zeitlang auf Kosten

der Arbeitgeberin leben zu wollen. Denn erst diese Aussagen des

Berufungsbeklagten in Verbindung mit dem Datum der Krankschreibung und dem

Zeitpunkt der Einreichung des ärztlichen Attests erst nach Aushändigung der

schriftlichen Kündigung hätten überhaupt Zweifel am Gesundheitszustand und der

allgemeinen Arbeitsunfähigkeit des Berufungsbeklagten hervorgerufen. Eine

generelle Arbeitsunfähigkeit des Berufungsbeklagten werde deshalb aufgrund

dieser Aktenlage bestritten und von der Berufungsklägerin als Beweisergebnis

ausgeschlossen.

5.1 Eventualiter macht die

Berufungsklägerin geltend, falls eine Arbeitsunfähigkeit bestanden habe, habe

es sich höchstens um eine arbeitsplatzbezogene Arbeitsunfähigkeit gehandelt.

Dr. med. D.___ habe gestützt auf die Gesprächsnotizen der Therapeutin F.___

eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion diagnostiziert. Dabei

handle es sich definitionsgemäss um eine zeitlich begrenzte Reaktion auf ein

belastendes Lebensereignis, hier die Kündigung durch die Berufungsklägerin.

Eine solche Störung stelle keine chronische oder allgemeine psychische

Erkrankung dar, sondern eine vorübergehende Reaktionslage. Aus den klinischen

Verlaufsnotizen von F.___ vom 25. Oktober 2021 gehe unzweifelhaft hervor, dass

sich die psychische Belastung des Berufungsbeklagten ausschliesslich auf die

Arbeitsstelle bei der Berufungsklägerin bezogen habe. Der Berufungsbeklagte

habe mehrfach über Panik und Unmöglichkeit, an den früheren Arbeitsplatz

zurückzukehren, berichtet. Gleichzeitig habe sich der Berufungsbeklagte nach

denselben Notizen während seiner angeblichen Arbeitsunfähigkeit aktiv um neue

Arbeitsstellen bemüht. Er habe Bewerbungen verschickt, ein Vorstellungsgespräch

bei Amazon geführt und Überlegungen geäussert, künftig eine Bürotätigkeit

aufzunehmen sowie eine Matura und ein Bachelorstudium zu absolvieren. Diese

dokumentierten Aktivitäten sprächen klar gegen das Vorliegen einer echten, die

Erwerbsfähigkeit umfassend einschränkenden Erkrankung. Weiter werde bereits im

Erstanamnesebogen vom 21. September 2021 als Konsultationsgrund angegeben, der

Berufungsbeklagte fühle sich ungerecht behandelt, rausgeschmissen und in seiner

Leistung nicht anerkannt. Am 25. Oktober 2021 habe der Berufungsbeklagte

ausdrücklich erklärt, nicht imstande zu sein, bei der Berufungsklägerin wieder

zu arbeiten. Dr. med. C.___ habe am 30. Dezember 2021 als Grund der

Arbeitsunfähigkeit notiert: «In psychischer Behandlung infolge eines Konfliktes

bei der Arbeit». All diese Formulierungen zeigten klar, dass die behauptete

Arbeitsunfähigkeit nicht allgemein krankheitsbedingt gewesen sei, sondern sich

auf den konkreten Arbeitsplatz und damit auf den Konflikt mit der

Berufungsklägerin beschränkt habe.

5.2.1 Schliesslich habe die Vorinstanz

praktisch ausschliesslich und pauschal auf das Aktengutachten von Dr. med. H.___

abgestellt, ohne dieses kritisch zu hinterfragen. Dieses habe sich fast

ausschliesslich mit den Gesprächsnotizen von F.___ auseinandersetzt, was nichts

anderes als eine Fortsetzung der getroffenen Meinungsbildung einer Psychologin

und damit keiner ärztlichen Fachperson sei. Zudem habe sich diese auf die

Aussagen der Zeugin J.___ und damit teilweise auf unrichtige Informationen

abgestützt. Daraus ergebe sich keine fachlich selbstständige Schlussfolgerung.

Als Auslöser der ängstlich-depressiven Symptomatik werde im Aktengutachten die

unerwartete Kündigung der Arbeitsstelle angegeben. Der Gutachter gehe in seinen

Ausführungen jedoch mit keinem Wort auf die Ausgangslage ein. Im vorgelegten

Aufhebungsvertrag vom 11. August 2021 werde eine Beendigung des

Arbeitsverhältnisses bereits angekündigt. Von einer unerwarteten Kündigung

könne nicht die Rede sein.

5.2.2 Sodann setze sich das

Aktengutachten in keiner Weise mit der Frage auseinander, ob die

Arbeitsunfähigkeit des Berufungsbeklagten arbeitsplatzbezogen gewesen sei.

Vielmehr sei pauschal und ohne jede weitere Prüfung von einer generellen

Arbeitsunfähigkeit ausgegangen worden. Diese Vorgehensweise stehe im

Widerspruch zu den behandelnden Akten der Fachpersonen, insbesondere zu den

Unterlagen der Psychologin F.___ sowie der Hausärztin, Dr. med. C.___, welche

offenkundig dokumentiert hätten, dass die psychischen Beschwerden des

Berufungsbeklagten ausschliesslich im Zusammenhang mit seiner früheren

Arbeitsstelle aufgetreten seien. Die Akten zeigten weiter auf, dass der

Berufungsbeklagte relativ früh wieder aktiv geworden sei. Er habe Bewerbungen

verschickt, Vorstellungsgespräche wahrgenommen, Bergtouren unternommen und

soziale Kontakte gepflegt. Diese Aktivitäten belegten, dass er grundsätzlich

arbeitsfähig gewesen sei und dass eine Einschränkung seiner Arbeitsfähigkeit

zumindest nicht allgemein, sondern konkret auf den früheren Arbeitsplatz

begrenzt gewesen sei. Das Gutachten von Dr. H.___ habe den tatsächlichen

Kontext der Belastung und die Möglichkeiten anderer zumutbarer Tätigkeiten nicht

berücksichtigt.

5.2.3 Auch in der Beantwortung der

Ergänzungsfragen vom 3. April 2025 setze sich der Gutachter nur sehr

oberflächlich mit der Frage einer arbeitsplatzbezogenen Arbeitsunfähigkeit des

Berufungsbeklagten auseinander. In Ziffer 4 führe er aus, dass die Symptomatik

so ausgeprägt gewesen sei, dass keine Tätigkeit an einem anderen Arbeitsplatz

möglich gewesen sei, räume gleichzeitig aber wieder ein, dass sich die Symptome

bei einer prototypischen arbeitsplatzspezifischen Arbeitsunfähigkeit nach

Entfernung aus dem belastenden Arbeitsumfeld rasch zurückbilden würden. Auch F.___

habe nach der Konsultation vom 17. Januar 2022 festgehalten, dass es dem

Berufungsbeklagten nach seiner eigenen Kündigung wieder deutlich besser gehe

und er wieder Mut gefasst habe. In der Folge habe der Berufungsbeklagte sodann

auch eine neue Arbeitsstelle gefunden und die psychotherapeutische Behandlung

sei am 7. Februar 2022 für beendet erklärt worden. Auch diese Erkenntnis habe

der Gutachter unberücksichtigt gelassen. Die attestierte generelle

Arbeitsunfähigkeit sei daher weder sachlich noch methodisch begründet und

haltbar. Eventualiter sei deshalb vom Gutachten abzuweichen und die attestierte

generelle Arbeitsunfähigkeit als eine arbeitsplatzbezogene Arbeitsunfähigkeit

zu qualifizieren.

6.1 Die Berufungsklägerin ist der

Auffassung, das Verhalten der Parteien könne leichter verstanden und

interpretiert werden, wenn zuerst darauf eingegangen werde, wie es zur

Kündigung gekommen ist und wann diese ausgesprochen wurde. Aus chronologischer

Sicht erscheint es denn auch angezeigt, zuerst den Zeitpunkt der Kündigung zu

klären.

6.2 Richtigerweise hat die

Amtsgerichtspräsidentin vor ihrer Würdigung der Beweise festgehalten, dass es

der Berufungsklägerin obliegt, die von ihr behauptete mündliche Kündigung vom 23.

August 2021 zu beweisen. Bei der Feststellung des Zeitpunkts der Kündigung hat

sie im Wesentlichen auf das Kündigungsschreiben vom 25. August 2021 abgestellt

(Klagebeilage 6). Wie sie zutreffend festhält, ist diesem kein Hinweis auf eine

vorangegangene mündliche Kündigung oder ein vorangegangenes mündliches

Kündigungsgespräch zu entnehmen. Vielmehr enthält es sogar eine Bestätigung des

Berufungsbeklagten, diese Kündigung heute erhalten zu haben. Diese Formulierung

hat die Klägerin verfasst. Von allen geprüften Beweismitteln ist die

schriftliche Kündigung als Urkunde zweifellos das zuverlässigste und

aussagekräftigste. Zu dieser massgeblichen Beweiskraft des schriftlichen

Kündigungsschreibens äussert sich die Berufungsklägerin mit keinem Wort. Soweit

sie geltend macht, I.___ habe gewusst, dass eine mündliche Kündigung

rechtsgültig ist, ist ihr entgegenzuhalten, dass er sicher ebenfalls gewusst

hat, dass eine schriftliche Kündigung der Beweissicherung dient.

6.3 Die Vorbringen der Berufungsklägerin

zu den Gesprächen im Vorfeld der Kündigung sind weitgehend ihre eigenen

Interpretationen der Geschehnisse gemäss ihrem eigenen Prozessstandpunkt. Dass

sich der Berufungsbeklagte vor dem Gespräch vom 23. August 2021 der drohenden

Auflösung des Arbeitsverhältnisses hätte bewusst sein müssen, ist kein

schlüssiges Indiz für eine an diesem Tag ausgesprochene mündliche Kündigung.

Genauso gut könnten die beruflichen Zukunftsaussichten den Berufungsbeklagten

unter krankmachenden psychischen Druck gesetzt haben.

6.4 Die Berufungsklägerin leitet aus dem

WhatsApp Verlauf zwischen dem Berufungsbeklagten und seiner damaligen Freundin J.___

vom 23./24. August 2021 ab, es habe ein «Plan» zur Herbeiführung einer

Kündigung zur Unzeit bestanden, was für eine bereits am 23. August 2021

ausgesprochene mündliche Kündigung spreche. Der Ausdruck der WhatsApp

Kommunikation (Klagebeilage 17) enthält floskelhafte Fragen nach dem

Wohlergehen des andern und zuerst die Mitteilung, nach [...] zu fahren, kurz

darauf diejenige, bis Ende Woche krank zu sein. Am 25. August 2021 teilte der

Berufungsbeklagte die erhaltene Kündigung mit, mit einem «Daumen hoch» Emoji am

Schluss. Die Antwort von J.___, dass «dies gut sei für ihn», endet mit drei

Fragezeichen. Die Antwort des Berufungsbeklagten, «Ja, denke schon», ist

ebenfalls recht vage. Zudem schliesst sich an diese Aussage das Emoji des Affen

mit den verdeckten Augen an. Dieses Emoji drückt keine Freude aus. Inwiefern

diese Kommunikation einen Plan verraten sollte, eine Kündigung zur Unzeit

herbeizuführen, ist nicht erkennbar. Insbesondere erlaubt die WhatsApp

Kommunikation keinen Rückschluss auf eine bereits am 23. August 2021 ausgesprochene

Kündigung. Es ist im Gegenteil erst am 25. August 2021 von einer Kündigung die

Rede. Es ist daher auch möglich, dass der Berufungsbeklagte es als gut für sich

erachtete, dass er die Kündigung erst erhalten hat, nachdem er schon

krankgeschrieben worden war. Die von der Berufungsklägerin aus der WhatsApp

Kommunikation gezogenen Schlüsse stellen somit lediglich wertende

Interpretationen zugunsten ihrer Sachdarstellung dar. Aus der als Klagebeilage

17 eingereichten WhatsApp Kommunikation lässt sich nichts Entscheidendes

ableiten. Ursprünglich wollte der Berufungsbeklagte mit dieser belegen, dass er

am 23. und 24. August 2021 wegen Ferien nicht gearbeitet hat (AS 35, Replik vom

20. Februar 2023). Darin ist nicht einmal ein Indiz für eine am 23. August 2021

mündlich ausgesprochene Kündigung zu erkennen.

6.5 Die Berufungsklägerin beanstandet die

Würdigung der Aussagen von J.___ (im Folgenden auch die Zeugin, AS 247 ff.).

Die Zeugin habe mehrfach erklärt, die mündliche Kündigung sei vor dem

Arztbesuch und vor dem WhatsApp Austausch erfolgt. Die Amtsgerichtspräsidentin

hat mit guten Gründen nicht auf die Aussagen dieser Zeugin abgestellt. So sind

ihre Aussagen zur Beziehung zum Berufungsbeklagten und der von ihnen beiden

bewohnten Wohnung mehr als widersprüchlich. Ausserdem stand sie im Zeitpunkt

ihrer Aussagen in einem Arbeits- und Abhängigkeitsverhältnis zur

Berufungsklägerin. Insbesondere sagte I.___ aus, «den beiden Frauen Gomes haben

wir ja auch gekündigt, weil wir zu wenig Arbeit hatten» (Rz. 126). J.___ bestätigte

denn auch, dass sie seit September 2021 nicht mehr bei der Berufungsklägerin

gearbeitet hat (Rz. 299 ff.). Sodann antwortete sie auf die Frage, seit wann

sie Arbeitnehmerin der Berufungsklägerin sei, «im März 2023». Offensichtlich

wurde sie somit nach einer Entlassung von der Berufungsklägerin zurückgeholt

und ist zu dieser zurückgekehrt. Dies bestärkt den Eindruck einer starken

Abhängigkeit von der Berufungsklägerin. Umgekehrt fällt auf, wie stark sie sich

bei ihrer Einvernahme bemühte, ihre Beziehung zum Berufungsbeklagten

herabzuspielen. Ihre Frage vom 26. August 2021 in der bereits ausführlich

diskutierten WhatsApp Kommunikation «Hey cremosinho alles gute???» offenbart

ihr damaliges Verhältnis zum Berufungsbeklagten. Die Bezeichnung «cremosinho»

ist ein Kosewort, das kaum gegenüber einem blossen Kollegen verwendet wird.

Danach gefragt, ob er etwas zu den gehörten Zeugenaussagen sagen möchte, hat

der Berufungsbeklagte eingangs seiner Befragung sein Erstaunen zum Ausdruck

gebracht, dass J.___ gesagt hat, sie sei nur eine Freundin (AS 277 Rz. 12 ff.).

Die Beziehungskonstellation zwischen J.___, dem Berufungsbeklagten und der

Berufungsklägerin relativiert die Belastbarkeit ihrer Aussagen. Schliesslich

war die Zeugin beim Gespräch vom 23. August 2021 nicht anwesend. Ihre Angaben

zum Zeitpunkt und der Form der Kündigung beruhen angeblich auf Gesprächen mit

dem Berufungsbeklagten. Es fehlt ihre eigene Wahrnehmung der entscheidenden

Situation. Sie schildert lediglich das, was ihr berichtet wurde, von welcher

Seite auch immer. Soweit die Berufungsklägerin weiter vorbringt, der

Berufungsbeklagte habe J.___ vor einer Therapiesitzung angewiesen, gegenüber

der Psychologin eine Verschlechterung seines Zustands zu bestätigen, kann dies

als Indiz für ein taktisches Vorgehen gewertet werden. Dass eine solche Bitte

auch dann Sinn macht, wenn der Berufungsbeklagte tatsächlich beeinträchtigt

war, wird dadurch aber nicht ausgeschlossen. Dieses Element trägt deshalb

ebenfalls nichts zur Klärung der Frage des genauen Kündigungszeitpunkts bei.

Ohnehin sind auch die diesbezüglichen Aussagen der Zeugin mit Vorsicht zu

bewerten.

6.6 Die Berufungsklägerin legt grossen

Nachdruck auf die angeblichen Äusserungen des Berufungsbeklagten, es sei

«leicht», sich nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit ärztlichen

Zeugnissen weiterhin bezahlen zu lassen, und er wisse, wie man psychische

Probleme vortäusche. Selbst wenn man diese Aussagen als getätigt unterstellt,

belegen sie in erster Linie eine gewisse Vorkenntnis über die Wirkung von

Arztzeugnissen und allenfalls eine problematische Haltung gegenüber der

Arbeitgeberin. Daraus kann aber nicht abgeleitet werden, dass am 23. August

2021 mündlich gekündigt wurde. Darüber hinaus sind die Aussagen von I.___ zum

Gespräch vom 23. August 2021 ebenfalls mehrdeutig. Auch sein anschliessendes

Zuwarten mit der schriftlichen Kündigung ist kaum verständlich, insbesondere

nachdem er die Kündigung nach seinen Aussagen am 23. August 2021 sofort selbst

schreiben wollte.

6.7 Die von der Berufungsklägerin

vorgetragene chronologische Rekonstruktion – mündliche Kündigung am 23. August 2021,

«Flucht» des Berufungsbeklagten, Arztbesuch am 24. August 2021, Schweigen über

das Arztzeugnis bis zur Entgegennahme der schriftlichen Kündigung am 25. August

2021 ist zwar durchaus plausibel, bleibt aber im Kern eine Parteidarstellung.

Ihr fehlt eine hinreichende Stütze in den vorliegenden Beweismitteln.

Demgegenüber kommt der Formulierung der schriftlichen Kündigung vom 25. August 2021

eine massgebende Bedeutung zu. Die Amtsgerichtspräsidentin hat richtigerweise

den Beweis einer mündlichen Kündigung am 23. August 2021 als nicht erbracht

erachtet.

7.1 Die Amtsgerichtspräsidentin hat bei

Dr. med. H.___, Facharzt für Psychiatrie/Psychotherapie FMH, zertifizierter

medizinischer Gutachter SIM, zertifizierter Arbeitsfähigkeitsassessor SIM

(Versicherungsmedizin), ein Gutachten eingeholt zur Frage, ob beim Kläger für

die Zeit vom 24. August 2021 bis 17. Januar 2022 eine (arbeitsplatzbezogene)

Arbeitsunfähigkeit zu 100 % vorgelegen hat. Der Gutachter hatte diese Frage

gestützt auf die dem Gericht vorliegenden medizinischen Unterlagen zu

erstatten. Gestützt auf diese Unterlagen ist der Gutachter zum Schluss

gekommen, dass der Kläger in der Zeit vom 24. August 2021 bis 17. Januar 2022

mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu 100 % arbeitsunfähig war. Die

Amtsgerichtspräsidentin hat die Kriterien für die Würdigung eines gerichtlichen

Gutachtens richtig wiedergegeben und unter Hinweis auf die bundesgerichtliche

Rechtsprechung festgehalten, dass von den gutachterlichen Schlussfolgerungen

nicht ohne triftige Gründe abgewichen werden darf (BGE 130 I 337 E 5.4.2).

Gestützt darauf hat sie das Gutachten als vollständig, fachlich fundiert und

überzeugend beurteilt. Es ist somit zu prüfen, ob die Berufungsklägerin

triftige Gründe für ein Abweichen vom Gutachten, welche die

Amtsgerichtspräsidentin zu Unrecht nicht berücksichtigt hat, aufzeigen kann.

7.2 Die Berufungsklägerin befasst sich

in ihren Ausführungen zur vorinstanzlichen Beweiswürdigung vorab und in der

Hauptsache mit dem ärztlichen Zeugnis von Dr. med. C.___, den Gesprächsnotizen

der Therapeutin F.___, den Arztzeugnissen von Dr. med. D.___, den Aussagen von I.___

und denjenigen von J.___. Sie beanstandet zwar die Würdigung der medizinischen

Grundlagen durch die Vorinstanz, welche dem gerichtlichen Gutachter Dr. med. H.___

vorgelegt wurden. Über dessen psychiatrisches Aktengutachten verliert sie jedoch

kein Wort, ausser dass sie dessen Inhalt wiedergibt. Lediglich im Zusammenhang

mit ihrem Eventualstandpunkt, die Arbeitsunfähigkeit sei arbeitsplatzbezogen

gewesen, rügt sie, die Gerichtspräsidentin habe das Gutachten nicht kritisch

hinterfragt. Es ist einem Aktengutachten inhärent, dass es sich mit den

vorliegenden medizinischen Unterlagen, darunter auch die Gesprächsnotizen von F.___,

befasst. Der gerichtliche Gutachter kam zum Schluss, vor dem Hintergrund der

klinischen Erfahrung und der verfügbaren Informationen in den vorliegenden

Krankengeschichten sei davon auszugehen, dass im fraglichen Zeitraum die

Symptomatik mehrheitlich so ausgeprägt gewesen sei, dass keine praktisch

verwertbare Leistungsfähigkeit vorhanden gewesen sei. Insbesondere die Qualität

und der Umfang der Krankengeschichte von [...] sei mindestens durchschnittlich

bis überdurchschnittlich, d. h. so wie Krankengeschichten in der Praxis

effektiv geführt würden, abgesehen davon, dass keine ärztlichen Einträge

vorhanden seien, was wiederum unüblich, wenngleich sicher nicht selten sei. Die

Einträge machten den Eindruck, dass eine psychiatrisch versierte Fachperson

dahinterstehe. Somit seien die vorliegenden Krankschreibungen plausibel. Der

Gutachter hat somit nicht bloss die Meinungsbildung von F.___ fortgeschrieben,

sondern hat diese nach objektiven Kriterien beurteilt. Auch wenn F.___ selbst

keine Ärztin ist, so steht Dr. med. D.___ als verantwortlicher Facharzt für die

Überwachung der delegierten Psychotherapie hinter der Einschätzung von F.___. Ohnehin

hat F.___ eine Ausbildung und Erfahrung im hier interessierenden Bereich

psychischer Beeinträchtigungen. Schliesslich hat der gerichtliche Gutachter bei

der zweiten Beantwortung von Ergänzungsfragen auf die entsprechende Frage

nochmals ausdrücklich erklärt, aus den Akten ergäben sich aus medizinischer

Sicht keine Hinweise auf Simulation (AS 224). Dr. med. H.___ ist ein

ausgewiesener Experte, der speziell dafür ausgebildet ist, die Arbeitsfähigkeit

von Patientinnen und Patienten nach einheitlichen, objektiven Kriterien der

Versicherungsmedizin zu beurteilen. Die Berufungsklägerin zeigt somit nicht

auf, wieso dessen Beurteilung der ihm vorgelegten medizinischen Unterlagen

unzutreffend sein sollte. Es gelingt ihr somit nicht, triftige Gründe für ein

Abweichen von der gutachterlichen Beurteilung anzuführen.

7.3 Es liegt ein gerichtliches Gutachten

vor und es gibt keine triftigen Gründe, von diesem abzuweichen. Vor diesem

Hintergrund erübrigt es sich, die ärztlichen Zeugnisse, welche diesem Gutachten

zugrunde liegen, eingehend zu erörtern. Sämtliche Zeugnisse und Berichte

bescheinigen dem Berufungsbeklagten ab dem 24. August 2021 eine 100-prozentige

Arbeitsunfähigkeit. Gerade die klinischen Gesprächsnotizen von F.___, die auf

wiederholten Beobachtungen während mehrerer Monate beruhen, bestätigen diese

Einschätzung (AS 82 ff.). Dr. med. D.___ hat die 100-prozentige

Arbeitsunfähigkeit in seiner vorgängigen Zeugeneinvernahme nochmals

ausdrücklich bestätigt. (AS 113 Rz. 101 ff.). Lediglich Dr. med. G.___, der Vertrauensarzt

der Berufungsklägerin, begrenzte die 100-prozentige Arbeitsunfähigkeit des Berufungsbeklagten

auf den 1. Dezember 2021 (AS 270 Rz. 26 ff.). Dies war der Tag, an dem er das

Gespräch mit dem Berufungsbeklagten führte. Sein Befund beruht nach dessen

eigenen Ausführungen wesentlich auf der Haltung, dass eine Wiederaufnahme der

Arbeit durchaus auch eine therapeutische Wirkung haben kann (AS 271 Rz. 87 ff. und

AS 274 Rz. 225 f.). Damit ist und bleibt die Aussage, beim Arztzeugnis von Dr.

med. C.___ handle es sich um ein Gefälligkeitszeugnis, eine blosse

Parteibehauptung, die sich auf keine objektiven Anhaltspunkte stützen kann. Dasselbe

gilt für die von I.___ gemachten Aussagen. Sie entsprechen dem Parteistandpunkt

der Berufungsklägerin und vermögen den Beweiswert Gutachtens nicht zu schmälern.

Als medizinischer Laie ist I.___ kaum befähigt, als einziger und anders als die

Fachpersonen die psychische Gesundheit des Berufungsbeklagten richtig

einzuschätzen. Demgegenüber gibt es keine anderen Beweismittel, welche die Darstellung

der Berufungsklägerin belegen könnten und Zweifel daran erwecken können, dass

der Berufungsbeklagte nicht arbeitsunfähig war, sondern seine

Arbeitsunfähigkeit nur vorgetäuscht hat. Dies gilt insbesondere auch für die

Zeugin J.___. Deren Aussageverhalten wurde bereits eingehend gewürdigt. Es kann

auf die Ausführungen unter Ziffer 6.5 verwiesen werden. Als medizinische Laiin

ist auch sie zum Vorneherein nicht in der Lage, verwertbare Aussagen zur

Arbeitsfähigkeit des Berufungsbeklagten zu machen. Die Amtsgerichtspräsidentin

hat somit zu Recht erkannt, dass der Berufungsbeklagte den Beweis erbracht hat,

vom 24. August 2021 bis zum 17. Januar 2022 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen zu

sein.

8.1 Die Amtsgerichtspräsidentin hat in

ihrer Fragestellung an den gerichtlichen Gutachter von allem Anfang an mit

einbezogen, ob die Arbeitsunfähigkeit des Berufungsbeklagten

arbeitsplatzbezogen gewesen ist oder nicht. Bereits bei der Beantwortung dieser

Frage ist Dr. med. H.___ zum Schluss gekommen, dass der Berufungsbeklagte mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei, und zwar sowohl für den

Arbeitsplatz bei der Berufungsklägerin als auch für jeden anderen Arbeitsplatz.

Auf die entsprechenden Ergänzungsfragen hat er ausgeführt, dass die

Gesundheitsstörungen das Ausmass einer generell die Arbeitsfähigkeit

beeinträchtigenden Störung gehabt hätten (AS 210). Weiter hat er erklärt, der

Auslöser oder die Ursache einer psychischen Störung habe keinen vorhersehbaren

Zusammenhang mit dem weiteren Verlauf und den Auswirkungen der psychischen

Störung. Auch wenn Umstände an einem Arbeitsplatz eine psychische Störung

auslösten, könnten die Auswirkungen so gravierend sein, dass auch an einem

anderen Arbeitsplatz keine verwertbare Leistung mehr vorliege (AS 211). Diese

Feststellungen hat der gerichtliche Gutachter bei der Beantwortung der zweiten

Ergänzungsfragen nochmals überzeugend begründet (AS 225). Dementsprechend hat

die Amtsgerichtspräsidentin sogleich in einem Schritt eine umfassende

Arbeitsunfähigkeit bejaht, ohne separat darüber zu entscheiden, ob diese

allenfalls arbeitsplatzbezogen gewesen sein könnte.

8.2 Wiederum stützt die

Berufungsklägerin ihre Argumentation in erster Linie auf die klinischen

Gesprächsnotizen von F.___, das Zeugnis von Dr. med. D.___ sowie von Dr. med. C.___

ab. Dr. med. H.___ hingegen wirft sie eine pauschale oberflächliche Prüfung vor.

Dies genügt nicht, um ein Abweichen vom gerichtlichen Gutachten zu begründen. Soweit

die Berufungsklägerin die Ausführungen der behandelnden Fachpersonen beanstandet,

greift sie im Wesentlichen diejenigen Feststellungen auf, die einen Bezug zur

Arbeitsstelle bei der Berufungsklägerin haben. Es steht ausser Frage, dass die

psychischen Beschwerden des Berufungsbeklagten im Zusammenhang mit seiner

früheren Arbeitsstelle aufgetreten und durch die Vorgänge vor und im August

2021 hervorgerufen worden sind. Daraus kann jedoch kein zwingender Schluss

gezogen werden, dass sie bloss arbeitsplatzbezogen gewesen sind. Eine

Erklärung, wieso die beruflichen Bestrebungen und die Freizeitaktivitäten des

Berufungsbeklagten während der Behandlungsdauer belegen sollen, dass seine

Arbeitsunfähigkeit auf seinen früheren Arbeitsplatz begrenzt gewesen sei,

bleibt die Berufungsklägerin schuldig. Ein solcher Schluss liegt keineswegs

nahe. In Bezug auf das mehrstündige Wandern hat der gerichtliche Gutachter denn

auch erklärt, psychische Störungen gingen nicht automatisch mit einer

eingeschränkten körperlichen Leistungsfähigkeit einher (AS 210). Weiter kann

dem Berufungsbeklagten kaum vorgeworfen werden, dass er sich um eine Rückkehr

ins (Berufs-)leben bemüht hat. Seine psychische Verfassung hätte sich wohl kaum

verbessert, wenn er sich völlig aus dem Leben zurückgezogen und sich nur passiv

zu Hause aufgehalten hätte. Hätte er sich so verhalten, wäre ihm wohl

vorgehalten worden, seine Arbeitsunfähigkeit willentlich verlängern zu wollen. Auch

daraus, dass sich eine Besserung nach seiner eigenen Kündigung bei der

Berufungsklägerin eingestellt hat, lässt sich keineswegs der Schluss ziehen,

seine Arbeitsunfähigkeit sei arbeitsplatzbezogen gewesen. Viel wahrscheinlicher

erscheint ein Therapieerfolg und der zeitliche Abstand von den Vorgängen im

August 2021. Die Vorbringen der Berufungsklägerin beinhalten eigentlich bloss

ihre eigene medizinische Interpretation des psychischen Zustands des

Berufungsbeklagten. Es ist indessen nicht einsehbar, wieso die

Berufungsklägerin die psychische Gesundheit und die Arbeitsfähigkeit des

Berufungsbeklagten besser beurteilen können sollte als die medizinischen

Fachpersonen.

9. Im Zeitpunkt der schriftlichen

Kündigung vom 25. August 2021 war der Berufungsbeklagte im Sinne von Art. 336c

Abs. 1 lit. b OR durch Krankheit an der Arbeitsleistung verhindert. Die

Kündigung ist nach Abs. 2 dieser Bestimmung nichtig. Die Dauer und die Höhe der

Lohnfortzahlungspflicht nach Art. 324 Abs. 1 OR sind unbestritten.

10.1 Die Berufung ist demnach

abzuweisen. Bei Streitigkeiten aus einem Arbeitsverhältnis werden bis zu einem

Streitwert von CHF 30’000.00 keine Gerichtskosten gesprochen. Hingegen hat die

Berufungsklägerin dem Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung zu bezahlen. Rechtsanwalt

Fabian Brunner macht in seiner Honorarnote einen Aufwand von 16.17 Stunden zu

einem Ansatz von CHF 300.00 sowie Auslagen von CHF 165.00, beides zuzüglich

Mehrwertsteuer, geltend. Die Berufungsklägerin bestreitet die Höhe der Honorarnote

als nicht sachgerecht und verweist auf ihren eigenen Aufwand von 14 Stunden zu

CHF 250.00. Weiter vergleicht sie die von ihr erbrachten Leistungen mit dem

Inhalt der Klageantwort.

10.2 Die Einwendungen der

Berufungsklägerin sind teilweise berechtigt. Das Studium des angefochtenen Urteils

und dessen Besprechung mit dem Klienten gehören zum Aufwand des

erstinstanzlichen Verfahrens und wurden durch die in diesem Verfahren zugesprochene

Parteientschädigung bereits entgolten. Die dafür geltend gemachten 30 Minuten

sind in Abzug zu bringen. Weiter werden Kopien nach dem Gebührentarif nur zu 50

Rappen pro Stück vergütet, wie dies bereits im Urteil der

Amtsgerichtspräsidentin begründet wird. Im Übrigen gilt: Grundsätzlich ist es

einer Partei freigestellt, welchen Aufwand sie bei der Verfolgung ihrer

Interessen betreiben will, die unterliegende Partei muss jedoch nicht jeden

beliebigen Aufwand der Gegenpartei entschädigen. Die Entschädigungspflicht der

unterliegenden Partei wird vielmehr durch den gebotenen, der Sache angemessenen

Aufwand begrenzt, auch wenn bei der Bemessung der Parteientschädigung für einen

selbst finanzierten Vertreter ein grosszügigerer Massstab anzulegen ist als bei

einem unentgeltlichen Rechtsbeistand. Ein Stundenansatz von CHF 300.00 ist in

einem arbeitsgerichtlichen Verfahren mit einen unter CHF 30’000.00 liegenden

Streitwert sehr hoch. Bei einem solchen Stundenansatz ist eine erhöhte

Effizienz einzufordern. Der Berufungsbeklagte musste lediglich auf die Berufung

reagieren. Dabei konnte er in vielen Punkten auf bereits Gesagtes und

Festgestelltes verweisen. Im Vergleich zum Aufwand von 14 Stunden, den die

Berufungsklägerin erbracht haben will, rechtfertigt sich daher, den gebotenen

und angemessenen Aufwand des Berufungsbeklagten auf 11 Stunden zu bemessen. Die

Parteientschädigung wird somit auf CHF 3'662.95 (Honorar CHF 3’300.00, Auslagen

CHF 88.50, MWST CHF 274.45) festgelegt.

Demnach wird erkannt:

1. Die Berufung wird abgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Die A.___ AG hat B.___ für das

Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 3’662.95 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert übersteigt CHF 15’000.00.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des

begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht

werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe

bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die

Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der

Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters

zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des

Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer

des Obergerichts

Die

Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Kofmel Schaller