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Entscheid

ZKBER.2025.64

Mängel in der Organisation der Gesellschaft bzw. Auflösung der Gesellschaft

9. Dezember 2025Deutsch4 min

Handelsregisteramt des Kantons Solothurn die Angelegenheit A.___ GmbH (im Folgenden die Gesellschaft) wegen

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 9. Dezember 2025

Es wirken mit:

Präsidentin Kofmel

Oberrichter Flückiger

Oberrichter Hagmann

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___ GmbH,

Berufungsklägerin

betreffend Mängel in

der Organisation der Gesellschaft bzw. Auflösung der Gesellschaft

zieht die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Am 22. August 2025 überwies das

Handelsregisteramt des Kantons Solothurn die Angelegenheit A.___ GmbH (im Folgenden die Gesellschaft) wegen

Domizilverlusts an das Richteramt Solothurn-Lebern.

2. Die Amtsgerichtspräsidentin setzte

der Gesellschaft mit Verfügung vom 26. August 2025 Frist zur Stellungnahme und

zur Herstellung des rechtmässigen Zustands an und drohte ihr für den

Unterlassungsfall die Auflösung der Gesellschaft und ihre Liquidation nach den

Vorschriften über den Konkurs an. Diese Verfügung konnte der Gesellschaft nicht

zugestellt werden. Letztendlich erfolgte am 17. September 2025 eine Publikation

im Amtsblatt des Kantons Solothurn.

3. Am 6. Oktober 2025

erliess die Amtsgerichtspräsidentin das folgende Urteil:

1. Die A.___ GmbH, [...] (UID:

CHE[...]) wird aufgelöst und es wird ihre Liquidation nach den Vorschriften

über den Konkurs angeordnet bzw. die Gesellschaft entsprechend in Liquidation

versetzt, was im Handelsregister einzutragen ist.

2. Mit der

konkursamtlichen Liquidation wird das Kantonale Konkursamt, [...], betraut.

3. Die Gerichtskosten von

CHF 500.00 werden der A.___ GmbH auferlegt (zu verrechnen im Konkursverfahren).

4. Gegen das begründete Urteil erhob die

Gesellschaft (im Folgenden die Berufungsklägerin) am 7. November 2025 (Postaufgabe)

frist- und formgerecht Berufung an das Obergericht des Kantons Solothurn und beantragte

dessen Aufhebung. Sie erklärte, sie möchte fortgeführt werden.

5. Für den

Parteistandpunkt und die Erwägungen der Vorderrichterin wird grundsätzlich auf

die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Gemäss Art. 731b Abs. 1 Ziff. 5 OR

liegt ein Mangel in der Organisation einer Gesellschaft vor, wenn diese an

ihrem Sitz kein Rechtsdomizil mehr hat. Das Handelsregisteramt fordert gemäss

Art. 939 Abs. 1 OR Gesellschaften, welche einen Mangel in der gesetzlich

zwingend vorgeschriebenen Organisation aufweisen, zu dessen Behebung auf. Wird

der Mangel nicht innerhalb der Frist behoben, so überweist es die Angelegenheit

dem Gericht (Abs. 2). Das Gericht setzt der Gesellschaft unter Androhung ihrer

Auflösung eine Frist an, binnen deren der rechtmässige Zustand

wiederherzustellen ist und es kann die Gesellschaft auflösen und ihre

Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs anordnen (Art. 731b Abs. 1bis

OR).

2.

Es ist unbestritten, dass der

Gesellschaft ein Rechtsdomizil fehlte. Das Verfahren wurde korrekt

durchgeführt. Zu Recht hat deshalb die Vorderrichterin im angefochtenen Urteil

festgestellt, dass die Gesellschaft an ihrem im Handelsregister eingetragenen

Rechtsdomizil nicht mehr erreicht werden konnte.

3.

Die Berufungsklägerin legt im

Berufungsverfahren unter anderem einen Handelsregisterauszug des

Handelsregisteramtes des Kantons Solothurn vom 5. November 2025 vor. Danach

wurde der neue Sitz der Berufungsklägerin bei B.___ in [...] am 24. Oktober 2025

im Handelsregister eingetragen. Diese Urkunde ist als echtes Novum zum Beweis

zuzulassen (Art. 317 ZPO). Die Berufungsklägerin belegt damit, dass sie wieder

ein Rechtsdomizil hat, an dem sie erreicht werden kann. Der gesetzmässige

Zustand ist somit wiederhergestellt.

4.

Die Berufungsklägerin hat zufolge

ihrer Säumnis sowohl das erst- als auch das zweitinstanzliche Verfahren

veranlasst, obwohl sie vorgängig mehrmals zur Herstellung des rechtmässigen

Zustandes aufgefordert wurde. Die Berufungsklägerin hat deshalb die Kosten

beider Verfahren zu tragen. Die Entscheidgebühr für das Verfahren vor

Obergericht wird auf CHF 1‘000.00 festgesetzt.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Berufung wird gutgeheissen und das

Urteil der Amtsgerichtspräsidentin von Solothurn-Lebern vom 6. Oktober 2025

wird aufgehoben.

2. Die A.___ GmbH hat die Kosten des

erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 500.00 zu bezahlen.

3. Die A.___ GmbH hat die Kosten des

obergerichtlichen Verfahrens von CHF 1‘000.00 zu bezahlen. Diese werden

mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.

Rechtsmittel:

Der Streitwert übersteigt CHF 30’000.00.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des

begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht

werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe

bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die

Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der

Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters

zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des

Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer

des Obergerichts

Die

Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Kofmel Schaller