ZKBER.2025.64
Mängel in der Organisation der Gesellschaft bzw. Auflösung der Gesellschaft
9. Dezember 2025Deutsch4 min
Handelsregisteramt des Kantons Solothurn die Angelegenheit A.___ GmbH (im Folgenden die Gesellschaft) wegen
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 9. Dezember 2025
Es wirken mit:
Präsidentin Kofmel
Oberrichter Flückiger
Oberrichter Hagmann
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___ GmbH,
Berufungsklägerin
betreffend Mängel in
der Organisation der Gesellschaft bzw. Auflösung der Gesellschaft
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Am 22. August 2025 überwies das
Handelsregisteramt des Kantons Solothurn die Angelegenheit A.___ GmbH (im Folgenden die Gesellschaft) wegen
Domizilverlusts an das Richteramt Solothurn-Lebern.
2. Die Amtsgerichtspräsidentin setzte
der Gesellschaft mit Verfügung vom 26. August 2025 Frist zur Stellungnahme und
zur Herstellung des rechtmässigen Zustands an und drohte ihr für den
Unterlassungsfall die Auflösung der Gesellschaft und ihre Liquidation nach den
Vorschriften über den Konkurs an. Diese Verfügung konnte der Gesellschaft nicht
zugestellt werden. Letztendlich erfolgte am 17. September 2025 eine Publikation
im Amtsblatt des Kantons Solothurn.
3. Am 6. Oktober 2025
erliess die Amtsgerichtspräsidentin das folgende Urteil:
1. Die A.___ GmbH, [...] (UID:
CHE[...]) wird aufgelöst und es wird ihre Liquidation nach den Vorschriften
über den Konkurs angeordnet bzw. die Gesellschaft entsprechend in Liquidation
versetzt, was im Handelsregister einzutragen ist.
2. Mit der
konkursamtlichen Liquidation wird das Kantonale Konkursamt, [...], betraut.
3. Die Gerichtskosten von
CHF 500.00 werden der A.___ GmbH auferlegt (zu verrechnen im Konkursverfahren).
4. Gegen das begründete Urteil erhob die
Gesellschaft (im Folgenden die Berufungsklägerin) am 7. November 2025 (Postaufgabe)
frist- und formgerecht Berufung an das Obergericht des Kantons Solothurn und beantragte
dessen Aufhebung. Sie erklärte, sie möchte fortgeführt werden.
5. Für den
Parteistandpunkt und die Erwägungen der Vorderrichterin wird grundsätzlich auf
die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Gemäss Art. 731b Abs. 1 Ziff. 5 OR
liegt ein Mangel in der Organisation einer Gesellschaft vor, wenn diese an
ihrem Sitz kein Rechtsdomizil mehr hat. Das Handelsregisteramt fordert gemäss
Art. 939 Abs. 1 OR Gesellschaften, welche einen Mangel in der gesetzlich
zwingend vorgeschriebenen Organisation aufweisen, zu dessen Behebung auf. Wird
der Mangel nicht innerhalb der Frist behoben, so überweist es die Angelegenheit
dem Gericht (Abs. 2). Das Gericht setzt der Gesellschaft unter Androhung ihrer
Auflösung eine Frist an, binnen deren der rechtmässige Zustand
wiederherzustellen ist und es kann die Gesellschaft auflösen und ihre
Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs anordnen (Art. 731b Abs. 1bis
OR).
2.
Es ist unbestritten, dass der
Gesellschaft ein Rechtsdomizil fehlte. Das Verfahren wurde korrekt
durchgeführt. Zu Recht hat deshalb die Vorderrichterin im angefochtenen Urteil
festgestellt, dass die Gesellschaft an ihrem im Handelsregister eingetragenen
Rechtsdomizil nicht mehr erreicht werden konnte.
3.
Die Berufungsklägerin legt im
Berufungsverfahren unter anderem einen Handelsregisterauszug des
Handelsregisteramtes des Kantons Solothurn vom 5. November 2025 vor. Danach
wurde der neue Sitz der Berufungsklägerin bei B.___ in [...] am 24. Oktober 2025
im Handelsregister eingetragen. Diese Urkunde ist als echtes Novum zum Beweis
zuzulassen (Art. 317 ZPO). Die Berufungsklägerin belegt damit, dass sie wieder
ein Rechtsdomizil hat, an dem sie erreicht werden kann. Der gesetzmässige
Zustand ist somit wiederhergestellt.
4.
Die Berufungsklägerin hat zufolge
ihrer Säumnis sowohl das erst- als auch das zweitinstanzliche Verfahren
veranlasst, obwohl sie vorgängig mehrmals zur Herstellung des rechtmässigen
Zustandes aufgefordert wurde. Die Berufungsklägerin hat deshalb die Kosten
beider Verfahren zu tragen. Die Entscheidgebühr für das Verfahren vor
Obergericht wird auf CHF 1‘000.00 festgesetzt.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Berufung wird gutgeheissen und das
Urteil der Amtsgerichtspräsidentin von Solothurn-Lebern vom 6. Oktober 2025
wird aufgehoben.
2. Die A.___ GmbH hat die Kosten des
erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 500.00 zu bezahlen.
3. Die A.___ GmbH hat die Kosten des
obergerichtlichen Verfahrens von CHF 1‘000.00 zu bezahlen. Diese werden
mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
Rechtsmittel:
Der Streitwert übersteigt CHF 30’000.00.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des
begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht
werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe
bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die
Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der
Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters
zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des
Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer
des Obergerichts
Die
Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Kofmel Schaller