ZKBER.2025.65
Mängel in der Organisation der Gesellschaft bzw. Auflösung der Gesellschaft
11. Dezember 2025Deutsch5 min
überwies das Handelsregisteramt des Kantons Solothurn die Angelegenheit der A.___
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 11. Dezember 2025
Es wirken mit:
Präsidentin Kofmel
Oberrichter Hagmann
a.o. Ersatzrichterin Hunkeler
Gerichtsschreiberin Zimmermann
In Sachen
A.___ GmbH,
Berufungsklägerin
betreffend Mängel in
der Organisation der Gesellschaft bzw. Auflösung der Gesellschaft
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Am 25. August 2025 (Posteingang)
überwies das Handelsregisteramt des Kantons Solothurn die Angelegenheit der A.___
GmbH (nachfolgend: Gesellschaft) wegen Domizilverlusts an das Richteramt
Olten-Gösgen.
2. Der Amtsgerichtspräsident räumte der
Gesellschaft mit Verfügung vom 25. August 2025 Frist zur Stellungnahme, zur
Herstellung des rechtmässigen Zustands sowie zur Anmeldung der entsprechenden
Eintragung beim Handelsregisteramt des Kantons Solothurn ein und drohte ihr für
den Unterlassungsfall die Auflösung der Gesellschaft und ihre Liquidation nach
den Vorschriften über den Konkurs an.
3. Die Verfügung konnte der Gesellschaft
nicht zugestellt werden. Erst eine Spezialzustellung an B.___ ermöglichte eine
Zustellung. Die Gesellschaft liess sich jedoch innert Frist nicht vernehmen.
4. Am 15. Oktober 2025 erliess der
Amtsgerichtspräsident das folgende Urteil:
1. Die A.___ GmbH wird aufgelöst und es
wird ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs angedroht bzw. die
Gesellschaft entsprechend in Liquidation versetzt, was im Handelsregister
einzutragen ist.
2. Mit der konkursamtlichen Liquidation
wird das Kantonale Konkursamt betraut.
3. Die Gerichtskosten von CHF 500.00 werden
der A.___ GmbH auferlegt (zu verrechnen im Konkursverfahren).
5. Gegen das begründete Urteil erhob die
Gesellschaft (nachfolgend auch: Berufungsklägerin) am 11. November 2025
Berufung an das Obergericht des Kantons Solothurn und beantragte dessen
Aufhebung.
6. Für den Parteistandpunkt und die
Erwägungen des Vorderrichters wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen.
Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Die Berufungsklägerin bezeichnet ihr
Rechtsmittel sowohl als Beschwerde als auch als Berufung. Gegen
erstinstanzliche Endentscheide im summarischen Verfahren ist die Berufung in
vermögensrechtlichen Angelegenheiten zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt
aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.00 beträgt (Art.
308.
Abs. 1 lit. a und Abs. 2 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR
272]). Beim Begehren um Organisationsmängelbehebung handelt es sich um eine
vermögensrechtliche Streitigkeit. Weil in einem Organisationsmängelverfahren in
jedem Fall die Auflösung der mit dem Organisationsmangel behafteten
juristischen Person droht, ist der Streitwert im Grundsatz stets nach Massgabe
des Gesamtwerts der betroffenen Gesellschaft zu berechnen. In Bezug auf die
Berufungsklägerin ist einzig das Stammkapital in der Höhe von CHF 20'000.00
bekannt. Damit ist der für eine Berufung erforderliche Streitwert gegeben. Das
Rechtsmittel ist als Berufung entgegenzunehmen (vgl. Urteil des Obergerichts
des Kantons Zürich vom 21. Dezember 2022, LF220093-O/U E. 2.1).
2.
Gemäss Art. 819 i.V.m. Art. 731b Abs. 1 Ziff. 5
des Obligationenrechts (OR, SR 220) liegt ein Mangel in der Organisation
einer Gesellschaft vor, wenn diese an ihrem Sitz kein Rechtsdomizil mehr hat.
Das Handelsregisteramt fordert gemäss Art. 939 Abs. 1 OR
Gesellschaften, welche einen Mangel in der gesetzlich zwingend vorgeschriebenen
Organisation aufweisen, auf, den Mangel zu beheben, und setzt ihnen dazu eine
Frist. Wird der Mangel nicht innerhalb der Frist behoben, so überweist es die
Angelegenheit dem Gericht (Abs. 2). Das Gericht setzt der Gesellschaft
unter Androhung ihrer Auflösung eine Frist an, binnen deren der rechtmässige
Zustand wiederherzustellen ist und es kann die Gesellschaft auflösen und ihre
Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs anordnen
(Art. 731b Abs. 1bis OR).
3.
Die Berufungsklägerin hat sich im
erstinstanzlichen Verfahren nicht vernehmen lassen. Es ist unbestritten, dass
die Postzustellung an das im Handelsregister eingetragene Domizil nicht mehr
möglich war. Der Berufungsklägerin fehlte ein Rechtsdomizil.
4.
Die Berufungsklägerin legte im
Berufungsverfahren zwei Postaufträge vor. Zum einen die Löschung eines
Postumleitungsauftrags vom 10. November 2025 und zum andern eine Adressänderung
mit Nachsendung, ebenfalls vom 10. November 2025. Bei der Adressänderung mit
Nachsendung wurde als neue Adresse «[...]» und damit die im Handelsregister
angegebene Adresse angegeben. Die erwähnten Urkunden sind als echte Noven zum
Beweis zuzulassen (Art. 317 ZPO). Die Verfügung des Vizepräsidenten vom 13.
November 2025 wurde mit dem Vermerk «nicht abgeholt» dem Obergericht
retourniert. Die mit A-Post versandte Verfügung vom 26. November 2025 wurde der
Berufungsklägerin wahrscheinlich zugestellt, zumindest kam das Schreiben nicht
zurück. Die Verfügung vom 28. November 2025 konnte der Berufungsklägerin am 6.
Dezember 2025 an der Adresse […], zugestellt werden. Es ist damit belegt, dass
die Berufungsklägerin an ihrem Rechtsdomizil wieder erreicht werden kann. Der
gesetzmässige Zustand ist somit wiederhergestellt.
5.
Die Berufungsklägerin hat zufolge
ihrer Säumnis sowohl das erst- als auch das zweitinstanzliche Verfahren
veranlasst, obwohl sie vorgängig mehrmals zur Herstellung des rechtmässigen
Zustandes aufgefordert worden war. Die Berufungsklägerin hat deshalb die Kosten
beider Verfahren zu tragen. Die Entscheidgebühr für das Verfahren vor
Obergericht wird auf CHF 1'000.00 festgesetzt.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Berufung wird gutgeheissen und das
Urteil des Amtsgerichtspräsidenten von Olten-Gösgen vom 15. Oktober 2025 wird
aufgehoben.
2. Die A.___ GmbH hat die Kosten des
erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 500.00 zu bezahlen.
3. Die A.___ GmbH hat die Kosten des
obergerichtlichen Verfahrens von CHF 1'000.00 zu bezahlen. Diese werden mit dem
von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt mehr
als CHF 30'000.00.
Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer
des Obergerichts
Die
Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Kofmel Zimmermann