Lexipedia

Entscheid

ZKBER.2025.65

Mängel in der Organisation der Gesellschaft bzw. Auflösung der Gesellschaft

11. Dezember 2025Deutsch5 min

überwies das Handelsregisteramt des Kantons Solothurn die Angelegenheit der A.___

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 11. Dezember 2025

Es wirken mit:

Präsidentin Kofmel

Oberrichter Hagmann

a.o. Ersatzrichterin Hunkeler

Gerichtsschreiberin Zimmermann

In Sachen

A.___ GmbH,

Berufungsklägerin

betreffend Mängel in

der Organisation der Gesellschaft bzw. Auflösung der Gesellschaft

zieht die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Am 25. August 2025 (Posteingang)

überwies das Handelsregisteramt des Kantons Solothurn die Angelegenheit der A.___

GmbH (nachfolgend: Gesellschaft) wegen Domizilverlusts an das Richteramt

Olten-Gösgen.

2. Der Amtsgerichtspräsident räumte der

Gesellschaft mit Verfügung vom 25. August 2025 Frist zur Stellungnahme, zur

Herstellung des rechtmässigen Zustands sowie zur Anmeldung der entsprechenden

Eintragung beim Handelsregisteramt des Kantons Solothurn ein und drohte ihr für

den Unterlassungsfall die Auflösung der Gesellschaft und ihre Liquidation nach

den Vorschriften über den Konkurs an.

3. Die Verfügung konnte der Gesellschaft

nicht zugestellt werden. Erst eine Spezialzustellung an B.___ ermöglichte eine

Zustellung. Die Gesellschaft liess sich jedoch innert Frist nicht vernehmen.

4. Am 15. Oktober 2025 erliess der

Amtsgerichtspräsident das folgende Urteil:

1. Die A.___ GmbH wird aufgelöst und es

wird ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs angedroht bzw. die

Gesellschaft entsprechend in Liquidation versetzt, was im Handelsregister

einzutragen ist.

2. Mit der konkursamtlichen Liquidation

wird das Kantonale Konkursamt betraut.

3. Die Gerichtskosten von CHF 500.00 werden

der A.___ GmbH auferlegt (zu verrechnen im Konkursverfahren).

5. Gegen das begründete Urteil erhob die

Gesellschaft (nachfolgend auch: Berufungsklägerin) am 11. November 2025

Berufung an das Obergericht des Kantons Solothurn und beantragte dessen

Aufhebung.

6. Für den Parteistandpunkt und die

Erwägungen des Vorderrichters wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen.

Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Die Berufungsklägerin bezeichnet ihr

Rechtsmittel sowohl als Beschwerde als auch als Berufung. Gegen

erstinstanzliche Endentscheide im summarischen Verfahren ist die Berufung in

vermögensrechtlichen Angelegenheiten zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt

aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.00 beträgt (Art.

308.

Abs. 1 lit. a und Abs. 2 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR

272]). Beim Begehren um Organisationsmängelbehebung handelt es sich um eine

vermögensrechtliche Streitigkeit. Weil in einem Organisationsmängelverfahren in

jedem Fall die Auflösung der mit dem Organisationsmangel behafteten

juristischen Person droht, ist der Streitwert im Grundsatz stets nach Massgabe

des Gesamtwerts der betroffenen Gesellschaft zu berechnen. In Bezug auf die

Berufungsklägerin ist einzig das Stammkapital in der Höhe von CHF 20'000.00

bekannt. Damit ist der für eine Berufung erforderliche Streitwert gegeben. Das

Rechtsmittel ist als Berufung entgegenzunehmen (vgl. Urteil des Obergerichts

des Kantons Zürich vom 21. Dezember 2022, LF220093-O/U E. 2.1).

2.

Gemäss Art. 819 i.V.m. Art. 731b Abs. 1 Ziff. 5

des Obligationenrechts (OR, SR 220) liegt ein Mangel in der Organisation

einer Gesellschaft vor, wenn diese an ihrem Sitz kein Rechtsdomizil mehr hat.

Das Handelsregisteramt fordert gemäss Art. 939 Abs. 1 OR

Gesellschaften, welche einen Mangel in der gesetzlich zwingend vorgeschriebenen

Organisation aufweisen, auf, den Mangel zu beheben, und setzt ihnen dazu eine

Frist. Wird der Mangel nicht innerhalb der Frist behoben, so überweist es die

Angelegenheit dem Gericht (Abs. 2). Das Gericht setzt der Gesellschaft

unter Androhung ihrer Auflösung eine Frist an, binnen deren der rechtmässige

Zustand wiederherzustellen ist und es kann die Gesellschaft auflösen und ihre

Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs anordnen

(Art. 731b Abs. 1bis OR).

3.

Die Berufungsklägerin hat sich im

erstinstanzlichen Verfahren nicht vernehmen lassen. Es ist unbestritten, dass

die Postzustellung an das im Handelsregister eingetragene Domizil nicht mehr

möglich war. Der Berufungsklägerin fehlte ein Rechtsdomizil.

4.

Die Berufungsklägerin legte im

Berufungsverfahren zwei Postaufträge vor. Zum einen die Löschung eines

Postumleitungsauftrags vom 10. November 2025 und zum andern eine Adressänderung

mit Nachsendung, ebenfalls vom 10. November 2025. Bei der Adressänderung mit

Nachsendung wurde als neue Adresse «[...]» und damit die im Handelsregister

angegebene Adresse angegeben. Die erwähnten Urkunden sind als echte Noven zum

Beweis zuzulassen (Art. 317 ZPO). Die Verfügung des Vizepräsidenten vom 13.

November 2025 wurde mit dem Vermerk «nicht abgeholt» dem Obergericht

retourniert. Die mit A-Post versandte Verfügung vom 26. November 2025 wurde der

Berufungsklägerin wahrscheinlich zugestellt, zumindest kam das Schreiben nicht

zurück. Die Verfügung vom 28. November 2025 konnte der Berufungsklägerin am 6.

Dezember 2025 an der Adresse […], zugestellt werden. Es ist damit belegt, dass

die Berufungsklägerin an ihrem Rechtsdomizil wieder erreicht werden kann. Der

gesetzmässige Zustand ist somit wiederhergestellt.

5.

Die Berufungsklägerin hat zufolge

ihrer Säumnis sowohl das erst- als auch das zweitinstanzliche Verfahren

veranlasst, obwohl sie vorgängig mehrmals zur Herstellung des rechtmässigen

Zustandes aufgefordert worden war. Die Berufungsklägerin hat deshalb die Kosten

beider Verfahren zu tragen. Die Entscheidgebühr für das Verfahren vor

Obergericht wird auf CHF 1'000.00 festgesetzt.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Berufung wird gutgeheissen und das

Urteil des Amtsgerichtspräsidenten von Olten-Gösgen vom 15. Oktober 2025 wird

aufgehoben.

2. Die A.___ GmbH hat die Kosten des

erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 500.00 zu bezahlen.

3. Die A.___ GmbH hat die Kosten des

obergerichtlichen Verfahrens von CHF 1'000.00 zu bezahlen. Diese werden mit dem

von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt mehr

als CHF 30'000.00.

Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer

des Obergerichts

Die

Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Kofmel Zimmermann