Lexipedia

Entscheid

ZKBER.2025.69

vorsorgliche Massnahmen/Kindesunterhalt

15. April 2026Deutsch16 min

am 21. Juli 2025 vor Richteramt Olten-Gösgen ein Verfahren betreffend Vaterschaft

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 15. April 2026

Es wirken mit:

Präsidentin Kofmel

Oberrichter Schibli

Oberrichter Hagmann

Gerichtsschreiberin Zimmermann

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Huber,

Berufungskläger

gegen

1. B.___,

vertreten durch Rechtsanwältin Corina Bold,

2.

C.___, vertreten durch Rechtsanwalt Patrice Kazadi,

Berufungsbeklagte

betreffend vorsorgliche

Massnahmen/Kindesunterhalt

zieht die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. A.___ (nachfolgend: Kindsvater) und C.___

(nachfolgend: Kindsmutter) sind die unverheirateten Eltern von B.___,

geb. [...] 2025 (nachfolgend: Sohn).

2.1 Der Sohn machte gegen seinen Vater

am 21. Juli 2025 vor Richteramt Olten-Gösgen ein Verfahren betreffend Vaterschaft

und Unterhalt anhängig.

2.2 Mit Verfügung vom 13. August 2025

wurde die Kindsmutter als Partei ins Verfahren aufgenommen.

2.3 Die Kindsmutter beantragte mit

Eingabe vom 15. September 2025 vorsorglich die Ausrichtung von Kindesunterhalt

(rückwirkend ab März 2025), der Sohn mit Eingabe vom 24. September 2025.

2.4 Der Kindsvater schloss mit

Stellungnahme vom 14. Oktober 2025 auf Abweisung der vorsorglichen Anträge.

3. Der Amtsgerichtspräsident von

Olten-Gösgen verpflichtete den Kindsvater mit Verfügung vom 11. November 2025 vorsorglich,

an den Unterhalt seines Sohnes ab Februar 2026 monatlich vorauszahlbare

Beiträge von CHF 950.00 zu bezahlen.

4. Dagegen erhob der Kindsvater (nachfolgend

auch: Berufungskläger) am 24. November 2025 frist- und formgerecht Berufung an

das Obergericht des Kantons Solothurn, mit den folgenden Rechtsbegehren:

1. Die Verfügung des Richteramts

Olten-Gösgen […] vom 11. November 2025 […] sei vollumfänglich aufzuheben.

2. Eventualiter sei die Verfügung des

Richteramts Olten-Gösgen […] vom 11. November 2025 […] vollumfänglich

aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

3. Dem Berufungskläger sei für das

Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und ihm der

Unterzeichnete als unentgeltlicher Rechtsbeistand beizuordnen.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge

zulasten der Berufungsbeklagten […] (zuzüglich MwSt.).

Zudem ersuchte er um Gewährung der

aufschiebenden Wirkung.

5. Mit Verfügung vom 25. November 2025

wurde das Gesuch um aufschiebende Wirkung abgewiesen.

6. Mit Berufungsantwort vom 3. Dezember

2025 stellte die Kindsmutter (nachfolgend auch: Berufungsbeklagte) folgende

Anträge:

1. Die Berufung vom 24. November 2025 sei

vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist und die Verfügung des

Richteramtes Olten-Gösgen vom 11. November 2025 sei vollumfänglich zu

bestätigen.

2. Der Berufungsbeklagten […] sei für das

beim Obergericht des Kantons Solothurn hängige Berufungsverfahren […] und

dessen Vorbereitung die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, unter

Beiordnung des Unterzeichnenden als amtlicher Anwalt.

Unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen.

7. Mit

Berufungsantwort vom 4. Dezember 2025 stellte der Sohn (nachfolgend auch:

Berufungsbeklagter) folgende Anträge:

1. Die Berufung sei abzuweisen.

2. Es sei dem Berufungsbeklagten […] für

das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege für die Verfahrenskosten

zu gewähren.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu

Lasten des Berufungsklägers.

8. Mit

Stellungnahme vom 23. Dezember 2025 hielt der Berufungskläger an den bereits

gestellten Anträgen fest.

9. Die

Streitsache ist spruchreif. Gestützt auf Art. 316 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung

(ZPO, SR 272) kann darüber ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der

Akten entschieden werden. Der Antrag auf Parteibefragung (gestellt durch den

Rechtsvertreter der Berufungsbeklagten) ist abzuweisen. Für die

Parteistandpunkte und die Erwägungen des Vorderrichters wird grundsätzlich auf

die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, wird im Folgenden darauf Bezug

genommen.

Erwägungen

II.

1.1

Die

Vaterschaft des Berufungsklägers ist unbestritten. Steht das Kindesverhältnis

fest, so kann der Beklagte verpflichtet werden, angemessene Beiträge an den

Unterhalt des Kindes zu hinterlegen oder vorläufig zu zahlen (Art. 303 Abs. 1

ZPO). Dem Gesuchsteller muss ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil

drohen (vgl. Art. 261 Abs. 1 lit. b ZPO).

1.2

Strittig und zu klären

ist, ob der Vorderrichter den Kindsvater im Rahmen vorsorglicher Massnahmen zu

Recht verpflichtete, seinem Sohn ab Februar 2026 einen (monatlichen) Unterhaltsbeitrag

in der Höhe von CHF 950.00 zu bezahlen.

2.1

Der Berufungskläger sieht sein

rechtliches Gehör als verletzt. Die Vorinstanz habe seine Vorbringen, welche er

gegen die Anordnung von vorsorglichen Unterhaltsbeiträgen (in seiner Eingabe

vom 14. Oktober 2025) vorgebracht habe, sowie seine dargebotenen Beweise zu

wenig oder gar nicht gewürdigt.

2.2

Das Recht, angehört zu werden, ist

formeller Natur. Dessen Verletzung führt ungeachtet der materiellen

Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung des Rechtsmittels und zur

Aufhebung des angefochtenen Entscheides (vgl. BGE 144 IV 302 E. 3.1; 142 II 218 E. 2.8.1; je mit

Hinweisen). Die

Rüge der Gehörsverletzung ist deshalb vorweg zu behandeln.

2.3

Der Anspruch auf rechtliches Gehör

umfasst unter anderem den Anspruch, dass das Gericht die Parteivorbringen

sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Das

bedeutet indessen nicht, dass sich dieses mit jeder tatbestandlichen Behauptung

und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann es sich auf

die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Partei soll wissen,

warum das Gericht entgegen ihrem Antrag entschieden hat, damit sie den Entscheid

gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann (grundlegend BGE 146 II 335 E. 5.1;

142.

II 49 E. 9.2; 142 III 433 E. 4.3.2; je mit Hinweisen).

2.4

Das rechtliche Gehör umfasst auch

den Anspruch auf Abnahme der rechtzeitig und formrichtig angebotenen

Beweismittel (BGE 144 II 427 E. 3.1; 140 I 99 E. 3.4). Dieser

Anspruch besteht indessen nur, soweit diese Beweismittel für die Entscheidung

der Streitsache erheblich sind. Das Gericht kann Beweisanträge ohne Verletzung

des rechtlichen Gehörs ablehnen, wenn sie Tatsachen betreffen, die nicht

erheblich sind oder wenn es aufgrund von bereits abgenommenen Beweisen seine

Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in antizipierter Beweiswürdigung

annehmen kann, dass weitere Beweiserhebungen seine Überzeugung nicht mehr

ändern würden (BGE 144 II 427 E. 3.1.3; 141 I 60 E.

3.3; 122 V 157 E. 1d).

2.5

Das rechtliche Gehör verlangt nicht,

dass sich das Gericht mit allen Argumenten der Parteien und jedwelchem

Beweisantrag auseinandersetzt. Die Vorinstanz hat sich auf die Behandlung der

wesentlichen Punkte beschränkt. Sodann hat sie die wesentlichen Beweise auf

ihre Glaubhaftigkeit geprüft, wie es im Massnahmenverfahren verlangt wird. Dass

sie dabei zu einem anderen Ergebnis als der Berufungskläger gelangte, stellt

keine Gehörsverletzung dar. Dem Berufungskläger war es ohne weiteres möglich,

den Entscheid sachgerecht anzufechten. Eine Gehörsverletzung ist nicht

ersichtlich.

3.

Der Vorderrichter erwog, das

Ausbleiben von Unterhaltsbeiträgen stelle einen nicht leicht wieder

gutzumachenden Nachteil dar. Ein Unterhaltsanspruch sei glaubhaft gemacht. Der Kindsvater

habe zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung (und auch aktuell) nicht über ein

Einkommen verfügt, welches die Zusprechung eines Unterhaltsbeitrages erlauben

würde. Er werde für den Unterhalt des Sohnes aufkommen und sich hierfür

umgehend eine Arbeit suchen müssen. Dass er so jung Vater geworden sei und

nicht vorgängig eine Ausbildung abgeschlossen habe, habe nicht sein Kind zu verantworten.

Bei einer Hilfstätigkeit auf dem Bau, wo der Kindsvater zumindest über

rudimentäre Berufserfahrung verfüge, oder im Lager, werde es ihm möglich sein,

ein Einkommen von netto CHF 4'000.00 (nach Abzug der Quellensteuern) zu

erzielen (vgl. z.B. Lohnabrechnung D.___ GmbH aufgerechnet auf ein

100%-Pensum). Die Aufnahme einer solchen Tätigkeit sei ihm nicht nur zumutbar,

sie sei mit Blick auf die Situation am Arbeitsmarkt auch durchaus realistisch.

Der anwaltlich vertretene Kindsvater wisse mindestens seit Erhalt des Antrags

um vorsorgliche Unterhaltsbeiträge, dass entsprechende Forderungen an ihn

gestellt werden. Von diesem Zeitpunkt an sei ihm eine Übergangsfrist von drei

Monaten zu gewähren, sodass ab Januar 2026 von diesem Einkommen auszugehen sei.

Diesem Einkommen stehe ein Bedarf von CHF 3'047.25 (CHF 1'200.00

Grundbetrag, CHF 1'240.00 Wohnkosten [inkl. Nebenkosten exkl. Parkplatz], CHF 347.25

KVG-Prämien sowie hypothetische Arbeitswegkosten von CHF 260.00 [bei

Dispositiv

Einrechnung eines Jugend GA]) gegenüber. Der Kindsvater sei demnach in der Lage

an offene Bedarfspositionen von über CHF 2'000.00 monatliche Unterhaltsbeiträge

von bis zu CHF 950.00 (zzgl. Kinderzulagen) zu leisten. Der

Unterhaltsbeitrag sei ab Februar 2026 (nach der ersten Lohnzahlung im Januar)

geschuldet.

4.1 Der Kindsvater rügt, die angeordnete

Massnahme sei ungeeignet. Es fehle am erforderlichen Nachteil, bzw. dem Nachteil

könne mit der vorliegenden vorsorglichen Anordnung nicht besser begegnet werden

als mit dem Endentscheid selbst. Sei - wie hier - ein Unterhaltsbeitrag einzig

auf einem hypothetischen Einkommen aufgebaut, fehle es an einer realen

pfändbaren Quote. Die Vollstreckung sei aktuell ausgeschlossen. Der gebührende

Unterhalt könnte erst zu einem späteren Zeitpunkt erhältlich gemacht werden. Die

pauschale Formel, es drohe ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil,

ersetze die konkrete Prüfung der Eignung der angeordneten Massnahme nicht. Vielmehr

habe er einen Nachteil, er werde aufgrund einer unangemessen kurz angesetzten

Übergangsfrist in einer den Endentscheid präjudizierenden Weise gezwungen,

Dispositionen vorzunehmen, ohne umfassende Prüfung und Klärung der in der

Stellungnahme vom 14. Oktober 2025 aufgeführten Überlegungen.

4.2 Der Kindsvater rügt weiter, sein(e)

Leistungsfähigkeit/hypothetisches Einkommen sei nicht richtig festgesetzt

worden. Er habe zur Zeit des Verfügungserlasses über kein Einkommen verfügt.

Eine aktive aber bisweilen ergebnislose Stellensuche sei belegt worden.

Angesichts seiner Unerfahrenheit und mangelnden Berufsbildung fehle die reale

Möglichkeit der Einkommenssteigerung. Es müssten bei (derzeit nicht gegebenen)

Einstiegspositionen im Niedriglohnsegment erfahrungsgemäss betriebsspezifische

Einarbeitung einkalkuliert und typischerweise mit reduzierter Produktivität und

Teilzeit- oder Übergangsanstellungen gerechnet werden. Die Arbeitsstelle als [...]

bei der D.___ GmbH habe er nur aufgrund einer damals bestehenden

Beziehung/Vitamin B antreten können. Zudem sei er dort nur kurze Zeit

erwerbstätig gewesen. In den von der Vorinstanz genannten Bereichen könne er keine

Stelle finden (ohne ausreichende Berufserfahrung- und Bildung). Er habe

ausgeführt, dass er konkrete Absichten habe, nach [...] zu ziehen und dort auch

bereits ein Bewerbungsgespräch habe. Diese konkret angezeigten Umstände hätten

sich nun verwirklicht. Er habe bisweilen eine Stelle als [...] gefunden. Ohnehin

sei ihm der Abschluss einer Erstausbildung zu gewähren. Geplant sei eine Lehre

als [...] mit Beginn 2026.

4.3 Der Kindsvater rügt schliesslich die

Übergangsfrist sei unangemessen (kurz). Die Vorinstanz verkenne, dass er erst

kurze Zeit in der Schweiz weile und das hiesige Rechtssystem nicht kenne.

Anwaltlich vertreten sei er erst seit dem 22. September 2025 (und habe auch

erst seitdem wirklich um die Folgen des Verfahrens gewusst). Zudem sei die Übergangsfrist

in unzulässigerweise präjudizierend. Die bereits anberaumte Verhandlung bzw.

der Hauptsachenentscheid wären abzuwarten und die Überlegungen in seiner Stellungnahme

vom 14. Oktober 2025 umfassend zu prüfen gewesen.

5. Die Berufungsbeklagten erachten die

festgelegten Unterhaltsbeiträge ab Februar 2026 als rechtens.

6.1 Die Eltern sorgen gemeinsam, ein

jeder nach seinen Kräften für den gebührenden Unterhalt des Kindes und tragen

insbesondere die Kosten von Betreuung, Erziehung, Ausbildung und

Kindesschutzmassnahmen (Art. 276 Abs. 2 Schweizerisches Zivilgesetzbuch, ZGB,

SR 210). Im Verhältnis zum unmündigen Kind sind besonders hohe Anforderungen an

die Ausnützung der Erwerbskraft zu stellen (BGE 137 III 118 E. 3.1. mit

Hinweis). Die Erfüllung der Unterhaltspflicht verlangt die Ausschöpfung aller

finanziellen, intellektuellen und/oder körperlichen Ressourcen. Es besteht

Erwerbspflicht (BGE 123 III 7 E. 3e), die dem Selbstverwirklichungsanspruch des

Unterhaltsschuldners vorgeht, da nicht nur sein, sondern auch das

Persönlichkeitsrecht des Berechtigten zu achten ist, zu dessen Entfaltung ein

angemessener Unterhalt unentbehrlich ist (vgl. Christiana Fountoulakis in:

Thomas Geiser/ Christiana Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar,

Zivilgesetzbuch I, Basel 2022, Art. 276 N 25, mit weiteren Hinweisen).

6.2 Die Ausnützung der eigenen

Erwerbskapazitäten geht der Verwirklichung von Lebensträumen vor. Dies gilt im

Besonderen, wenn beim Kind – wie vorliegend – eine Mankosituation resultiert.

Diesen Grundsatz verkennt der Berufungskläger. Mit keinem Wort erklärt der

Berufungskläger, warum er bisweilen keine Ausbildung abgeschlossen hat. In den

Akten findet sich gerade einmal eine Suchbemühung nach einer geeigneten (neuen)

Lehrstelle (Berufungsbeilage Nr. 3). Dies genügt selbstredend ohnehin nicht, um

eine ernsthafte Absicht darzutun. Selbst wenn sich der Berufungskläger ernsthaft

um eine Ausbildungsstelle bemüht hätte, würde dies im Ergebnis nichts daran

ändern, dass er seine finanziellen, intellektuellen und/oder körperlichen

Ressourcen schon längst ausnützen und die (finanzielle) Verantwortung für seinen

Sohn hätte übernehmen müssen.

6.3 Der Vorhalt, die Vorinstanz habe dem

Berufungskläger keine angemessene Übergangsfrist bis zur Anrechnung eines

hypothetischen Einkommens eingeräumt, zielt ins Leere. Die Festlegung einer

Übergangsfrist von drei Monaten für die Aufnahme einer (neuen) Erwerbstätigkeit

liegt im Ermessen des Vorderrichters. Eine solche Übergangsfrist entspricht der

Gerichtspraxis und ist im vorliegenden Fall nicht zu beanstanden, zumal es dem

Berufungskläger mit entsprechenden Bemühungen möglich gewesen wäre, innert

dieser Frist eine entsprechende Anstellung zu finden (siehe dazu auch E. II/6.4.2

nachstehend). Der Berufungskläger selbst führt aus, dass er seit dem 22.

September 2025 (Beginn anwaltliche Vertretung) Kenntnis der Folgen des

Verfahrens habe. Die Sachlage (der unterhaltsberechtigte Kindsvater hat alles

zu tun, um seiner Leistungspflicht nachzukommen) ist derart klar, dass daran

auch das Abwarten der Verhandlung bzw. des Endentscheids nichts geändert hätte.

Deshalb erwächst dem Kindsvater auch kein Nachteil daraus, dass eine

rückwirkende Überprüfung des Massnahmenentscheids allenfalls nicht mehr möglich

sein wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_712/2021 vom 23. Mai 2022).

Der Vorderrichter hat dem Berufungskläger völlig zu Recht ein hypothetisches

Einkommen ab dem 1. Februar 2026 angerechnet.

6.4.1 Bei der Bemessung von

Unterhaltsbeiträgen darf vom tatsächlichen Leistungsvermögen abgewichen und

stattdessen von einem hypothetischen Einkommen ausgegangen werden, sofern

dieses zu erreichen zumutbar und möglich ist. Dabei handelt es sich um zwei

Voraussetzungen, die kumulativ erfüllt sein müssen. Damit ein Einkommen

überhaupt oder ein höheres Einkommen als das tatsächlich erzielte angerechnet

werden kann, genügt es nicht, dass der betroffenen Partei weitere Anstrengungen

zugemutet werden können. Vielmehr muss es auch möglich sein, aufgrund dieser

Anstrengungen ein höheres Einkommen zu erzielen (Urteil des Bundesgerichts

5A_239/2017 vom 14. September 2017 E. 2.1).

6.4.2 Der bald 21-jährige

Berufungskläger ist jung und gesund. Er spricht deutsch. Er ist [...]

Staatsangehöriger und verfügt in der Schweiz über eine bis Mai 2028 gültige

Aufenthaltsbewilligung (Ausweis B). Auch wenn er keine (abgeschlossene) Ausbildung

und/oder wenig Berufungserfahrung hat, ist es ihm mit entsprechenden

Suchbemühungen möglich, eine Anstellung zu finden, mit welcher er mindestens

den vom Vorderrichter angenommenen monatlichen Nettoverdienst von

CHF 4'000.00 erzielen könnte. So hatte er in der Schweiz bereits eine

Stelle innegehabt, wo er in einer Vollzeitanstellung ein solches Einkommen

hätte erzielen können. Dass es möglich ist, eine Anstellung mit diesem

Verdienst zu finden, zeigt schon ein kurzer Blick in die einschlägigen

Stellenportale. Die Suchbemühungen des Berufungsklägers nach einer Stelle in

der Schweiz müssen als ungenügend qualifiziert werden. Inwiefern die vom

Vorderrichter genannten Hilfsarbeiten auf dem Bau oder im Lager dem ungelernten

Berufungskläger nicht zumutbar sein sollten, erhellt nicht. Der Umstand, dass

der Berufungskläger nach [...] gezogen ist ändert (vorliegend) nichts daran,

dass er bei ernsthaften Suchbemühungen in der Schweiz eine entsprechende

Anstellung hätte finden können. Sein neuer Wohnsitz liegt gerade einmal [...]

Kilometer von der Schweizer Grenze entfernt. Dem Berufungskläger wäre es ohne

weiteres zumutbar gewesen, seine Erwerbskapazität in der Schweiz auszuschöpfen,

wie er es bereits getan hat, um seiner Unterhaltspflicht gegenüber seinem

minderjährigen Sohn nachzukommen.

6.4.3 Der Umstand, dass der Kindsvater

wieder nach [...] gezogen ist und dort eine Stelle angetreten hat, ändert

nichts daran, dass er seinem Sohn vorsorgliche Unterhaltsbeiträge in der Höhe

von CHF 950.00 zu leisten hat. Gemäss einem sich in den Akten befindenden Arbeitsvertrag

hat der Berufungskläger ab 1. Dezember 2025 (sic!) in [...] eine unbefristete

Stelle als [...] gefunden (Berufungsbeilage Nr. 9). Dort kann er € 3'700.00

(brutto) zuzüglich Zuschläge (€ 20 pro [...]) nach einer Probezeit von vier

Wochen verdienen. Abzüglich der Sozialabzüge in [...] von rund 20 % (inkl.

Krankenkassenprämien) verbleibt so ein monatliches Nettoeinkommen von

mindestens € 2'960.00. Da der Berufungskläger die Arbeit im Homeoffice

verrichtet, fallen keine Arbeitswegskosten an. Der Berufungskläger wohnt in

einer Wohngemeinschaft, womit er einen monatlichen Mietzins (inkl. Nebenkosten)

in der Höhe von € 600.00 (€ 1'200.00 : 2 [Berufungsbeilage Nr. 6]) zu bezahlen

hat. Der (noch nicht kaufkraftbereinigte) Grundbetrag wird zufolge

Wohngemeinschaf auf € 850.00 festgelegt. Einem Einkommen von mindestens €

2'960.00 stehen damit Auslagen von höchstens € 1'450.00 gegenüber. Es

resultiert ein Überschuss von € 1'510.00. Damit kann der Berufungskläger die

vorsorglich verfügten Unterhaltsbeiträge allemal bezahlen.

6.5 Der nicht leicht wiedergutzumachende

Nachteil ist mit Rücksicht auf die Natur des Unterhaltsanspruchs in der Regel

zu bejahen, wenn das Kind – wie vorliegend - auf den Unterhalt angewiesen ist. Dies

hat bereits der Vorderrichter zu Recht festgestellt (vgl. dazu z.B. auch Jonas

Schweighauser in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur

Schweizerischen Zivilprozessordnung, 4. Auflage, Zürich/Genf 2025, Art. 303 N.

15). Der Berufungskläger ist mit seinen Einwendungen nicht zu hören. Ohnehin

ist unzutreffend, dass keine real pfändbare Quote vorliegt (vgl. dazu auch E.

II/6.4.3 vorstehend).

6.6 Der Massnahmenentscheid wirkt sich

auch nicht unzulässig präjudizierend auf den Hauptentscheid aus. Der

Sachrichter wird im Hauptverfahren die Beweise mit dem erforderlichen

Beweismass würdigen. Er ist dabei nicht an die Erwägungen im

Massnahmenverfahren gebunden.

7. Aufgrund des Gesagten erweist sich

die Berufung als unbegründet. Sie war von allem Anfang an aussichtslos und ist abzuweisen.

III.

1. Beim vorliegenden Verfahrensausgang

sind die Prozesskosten dem Berufungskläger aufzuerlegen (vgl. Art. 106 ZPO).

2.1 Der Berufungskläger und die

Berufungsbeklagte haben auch für das obergerichtliche Verfahren die integrale

unentgeltliche Rechtspflege beantragt. Der Berufungsbeklagte hat um

unentgeltliche Rechtspflege für die Gerichtskosten ersucht.

2.2 Nach Art. 117 ZPO hat eine

Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die

erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbegehren nicht

aussichtslos erscheint (lit. b). Sofern es zur Wahrung der Rechte notwendig ist,

umfasst die unentgeltliche Rechtspflege die Bestellung eines unentgeltlichen

Rechtsbeistands (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO).

2.3 Wie sich gezeigt hat, war die

Berufung des Berufungsklägers von allem Anfang an aussichtslos. Sein Gesuch um

unentgeltliche Rechtspflege ist entsprechend abzuweisen.

2.4 Das Gesuch der Berufungsbeklagten um

unentgeltliche Rechtspflege ist gutzuheissen. Sie ist ausgewiesen prozessarm

und musste sich auf das Verfahren einlassen.

2.5 Da dem Berufungsbeklagten beim

vorliegenden Verfahrensausgang keine Gerichtskosten auferlegt werden, ist sein

Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandlos geworden.

3. Die Kosten des obergerichtlichen

Verfahrens sind auf CHF 1'200.00 festzusetzen.

4.1 Die Entschädigung der Rechtsvertreterin

des Berufungsbeklagten wird antragsgemäss auf CHF 1'320.35 (inkl. Auslagen und

MwSt.) festgelegt, diejenige der Berufungsbeklagten, vertreten durch den

unentgeltliche Rechtsbeistand Patrice Kazadi, antragsgemäss auf CHF 1'264.00

(inkl. Auslagen und MwSt.).

4.2 Da der Berufungsbeklagten ein

unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt wurde, besteht während zwei Jahren

eine Ausfallhaftung des Staates im Betrag von CHF 1'264.00 (inkl. Auslagen

und 8.1 % MwSt.). Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates

während 10 Jahren, sobald B.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Ein Nachforderungsanspruch wird nicht geltend gemacht.

Demnach wird erkannt:

1. Die Berufung wird abgewiesen.

2. Das Gesuch von A.___ um Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von CHF 1'200.00

werden A.___ auferlegt.

4. A.___ hat B.___ eine Parteientschädigung

von CHF 1'320.35 und C.___, vertreten durch den unentgeltlichen

Rechtsbeistand Patrice Kazadi, eine Parteientschädigung von CHF 1'264.00 zu

bezahlen. Für einen Betrag von CHF 1'264.00 besteht während zwei Jahren

eine Ausfallhaftung des Staates. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch

des Staates während 10 Jahren, sobald C.___ zur Nachzahlung in der Lage ist

(Art. 123 ZPO).

Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt mehr

als CHF 30'000.00.

Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer

des Obergerichts

Die

Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Kofmel Zimmermann