ZKBER.2025.69
vorsorgliche Massnahmen/Kindesunterhalt
15. April 2026Deutsch16 min
am 21. Juli 2025 vor Richteramt Olten-Gösgen ein Verfahren betreffend Vaterschaft
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 15. April 2026
Es wirken mit:
Präsidentin Kofmel
Oberrichter Schibli
Oberrichter Hagmann
Gerichtsschreiberin Zimmermann
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Huber,
Berufungskläger
gegen
1. B.___,
vertreten durch Rechtsanwältin Corina Bold,
2.
C.___, vertreten durch Rechtsanwalt Patrice Kazadi,
Berufungsbeklagte
betreffend vorsorgliche
Massnahmen/Kindesunterhalt
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ (nachfolgend: Kindsvater) und C.___
(nachfolgend: Kindsmutter) sind die unverheirateten Eltern von B.___,
geb. [...] 2025 (nachfolgend: Sohn).
2.1 Der Sohn machte gegen seinen Vater
am 21. Juli 2025 vor Richteramt Olten-Gösgen ein Verfahren betreffend Vaterschaft
und Unterhalt anhängig.
2.2 Mit Verfügung vom 13. August 2025
wurde die Kindsmutter als Partei ins Verfahren aufgenommen.
2.3 Die Kindsmutter beantragte mit
Eingabe vom 15. September 2025 vorsorglich die Ausrichtung von Kindesunterhalt
(rückwirkend ab März 2025), der Sohn mit Eingabe vom 24. September 2025.
2.4 Der Kindsvater schloss mit
Stellungnahme vom 14. Oktober 2025 auf Abweisung der vorsorglichen Anträge.
3. Der Amtsgerichtspräsident von
Olten-Gösgen verpflichtete den Kindsvater mit Verfügung vom 11. November 2025 vorsorglich,
an den Unterhalt seines Sohnes ab Februar 2026 monatlich vorauszahlbare
Beiträge von CHF 950.00 zu bezahlen.
4. Dagegen erhob der Kindsvater (nachfolgend
auch: Berufungskläger) am 24. November 2025 frist- und formgerecht Berufung an
das Obergericht des Kantons Solothurn, mit den folgenden Rechtsbegehren:
1. Die Verfügung des Richteramts
Olten-Gösgen […] vom 11. November 2025 […] sei vollumfänglich aufzuheben.
2. Eventualiter sei die Verfügung des
Richteramts Olten-Gösgen […] vom 11. November 2025 […] vollumfänglich
aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
3. Dem Berufungskläger sei für das
Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und ihm der
Unterzeichnete als unentgeltlicher Rechtsbeistand beizuordnen.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge
zulasten der Berufungsbeklagten […] (zuzüglich MwSt.).
Zudem ersuchte er um Gewährung der
aufschiebenden Wirkung.
5. Mit Verfügung vom 25. November 2025
wurde das Gesuch um aufschiebende Wirkung abgewiesen.
6. Mit Berufungsantwort vom 3. Dezember
2025 stellte die Kindsmutter (nachfolgend auch: Berufungsbeklagte) folgende
Anträge:
1. Die Berufung vom 24. November 2025 sei
vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist und die Verfügung des
Richteramtes Olten-Gösgen vom 11. November 2025 sei vollumfänglich zu
bestätigen.
2. Der Berufungsbeklagten […] sei für das
beim Obergericht des Kantons Solothurn hängige Berufungsverfahren […] und
dessen Vorbereitung die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, unter
Beiordnung des Unterzeichnenden als amtlicher Anwalt.
Unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen.
7. Mit
Berufungsantwort vom 4. Dezember 2025 stellte der Sohn (nachfolgend auch:
Berufungsbeklagter) folgende Anträge:
1. Die Berufung sei abzuweisen.
2. Es sei dem Berufungsbeklagten […] für
das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege für die Verfahrenskosten
zu gewähren.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu
Lasten des Berufungsklägers.
8. Mit
Stellungnahme vom 23. Dezember 2025 hielt der Berufungskläger an den bereits
gestellten Anträgen fest.
9. Die
Streitsache ist spruchreif. Gestützt auf Art. 316 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung
(ZPO, SR 272) kann darüber ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der
Akten entschieden werden. Der Antrag auf Parteibefragung (gestellt durch den
Rechtsvertreter der Berufungsbeklagten) ist abzuweisen. Für die
Parteistandpunkte und die Erwägungen des Vorderrichters wird grundsätzlich auf
die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, wird im Folgenden darauf Bezug
genommen.
Erwägungen
II.
1.1
Die
Vaterschaft des Berufungsklägers ist unbestritten. Steht das Kindesverhältnis
fest, so kann der Beklagte verpflichtet werden, angemessene Beiträge an den
Unterhalt des Kindes zu hinterlegen oder vorläufig zu zahlen (Art. 303 Abs. 1
ZPO). Dem Gesuchsteller muss ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil
drohen (vgl. Art. 261 Abs. 1 lit. b ZPO).
1.2
Strittig und zu klären
ist, ob der Vorderrichter den Kindsvater im Rahmen vorsorglicher Massnahmen zu
Recht verpflichtete, seinem Sohn ab Februar 2026 einen (monatlichen) Unterhaltsbeitrag
in der Höhe von CHF 950.00 zu bezahlen.
2.1
Der Berufungskläger sieht sein
rechtliches Gehör als verletzt. Die Vorinstanz habe seine Vorbringen, welche er
gegen die Anordnung von vorsorglichen Unterhaltsbeiträgen (in seiner Eingabe
vom 14. Oktober 2025) vorgebracht habe, sowie seine dargebotenen Beweise zu
wenig oder gar nicht gewürdigt.
2.2
Das Recht, angehört zu werden, ist
formeller Natur. Dessen Verletzung führt ungeachtet der materiellen
Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung des Rechtsmittels und zur
Aufhebung des angefochtenen Entscheides (vgl. BGE 144 IV 302 E. 3.1; 142 II 218 E. 2.8.1; je mit
Hinweisen). Die
Rüge der Gehörsverletzung ist deshalb vorweg zu behandeln.
2.3
Der Anspruch auf rechtliches Gehör
umfasst unter anderem den Anspruch, dass das Gericht die Parteivorbringen
sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Das
bedeutet indessen nicht, dass sich dieses mit jeder tatbestandlichen Behauptung
und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann es sich auf
die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Partei soll wissen,
warum das Gericht entgegen ihrem Antrag entschieden hat, damit sie den Entscheid
gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann (grundlegend BGE 146 II 335 E. 5.1;
142.
II 49 E. 9.2; 142 III 433 E. 4.3.2; je mit Hinweisen).
2.4
Das rechtliche Gehör umfasst auch
den Anspruch auf Abnahme der rechtzeitig und formrichtig angebotenen
Beweismittel (BGE 144 II 427 E. 3.1; 140 I 99 E. 3.4). Dieser
Anspruch besteht indessen nur, soweit diese Beweismittel für die Entscheidung
der Streitsache erheblich sind. Das Gericht kann Beweisanträge ohne Verletzung
des rechtlichen Gehörs ablehnen, wenn sie Tatsachen betreffen, die nicht
erheblich sind oder wenn es aufgrund von bereits abgenommenen Beweisen seine
Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in antizipierter Beweiswürdigung
annehmen kann, dass weitere Beweiserhebungen seine Überzeugung nicht mehr
ändern würden (BGE 144 II 427 E. 3.1.3; 141 I 60 E.
3.3; 122 V 157 E. 1d).
2.5
Das rechtliche Gehör verlangt nicht,
dass sich das Gericht mit allen Argumenten der Parteien und jedwelchem
Beweisantrag auseinandersetzt. Die Vorinstanz hat sich auf die Behandlung der
wesentlichen Punkte beschränkt. Sodann hat sie die wesentlichen Beweise auf
ihre Glaubhaftigkeit geprüft, wie es im Massnahmenverfahren verlangt wird. Dass
sie dabei zu einem anderen Ergebnis als der Berufungskläger gelangte, stellt
keine Gehörsverletzung dar. Dem Berufungskläger war es ohne weiteres möglich,
den Entscheid sachgerecht anzufechten. Eine Gehörsverletzung ist nicht
ersichtlich.
3.
Der Vorderrichter erwog, das
Ausbleiben von Unterhaltsbeiträgen stelle einen nicht leicht wieder
gutzumachenden Nachteil dar. Ein Unterhaltsanspruch sei glaubhaft gemacht. Der Kindsvater
habe zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung (und auch aktuell) nicht über ein
Einkommen verfügt, welches die Zusprechung eines Unterhaltsbeitrages erlauben
würde. Er werde für den Unterhalt des Sohnes aufkommen und sich hierfür
umgehend eine Arbeit suchen müssen. Dass er so jung Vater geworden sei und
nicht vorgängig eine Ausbildung abgeschlossen habe, habe nicht sein Kind zu verantworten.
Bei einer Hilfstätigkeit auf dem Bau, wo der Kindsvater zumindest über
rudimentäre Berufserfahrung verfüge, oder im Lager, werde es ihm möglich sein,
ein Einkommen von netto CHF 4'000.00 (nach Abzug der Quellensteuern) zu
erzielen (vgl. z.B. Lohnabrechnung D.___ GmbH aufgerechnet auf ein
100%-Pensum). Die Aufnahme einer solchen Tätigkeit sei ihm nicht nur zumutbar,
sie sei mit Blick auf die Situation am Arbeitsmarkt auch durchaus realistisch.
Der anwaltlich vertretene Kindsvater wisse mindestens seit Erhalt des Antrags
um vorsorgliche Unterhaltsbeiträge, dass entsprechende Forderungen an ihn
gestellt werden. Von diesem Zeitpunkt an sei ihm eine Übergangsfrist von drei
Monaten zu gewähren, sodass ab Januar 2026 von diesem Einkommen auszugehen sei.
Diesem Einkommen stehe ein Bedarf von CHF 3'047.25 (CHF 1'200.00
Grundbetrag, CHF 1'240.00 Wohnkosten [inkl. Nebenkosten exkl. Parkplatz], CHF 347.25
KVG-Prämien sowie hypothetische Arbeitswegkosten von CHF 260.00 [bei
Dispositiv
Einrechnung eines Jugend GA]) gegenüber. Der Kindsvater sei demnach in der Lage
an offene Bedarfspositionen von über CHF 2'000.00 monatliche Unterhaltsbeiträge
von bis zu CHF 950.00 (zzgl. Kinderzulagen) zu leisten. Der
Unterhaltsbeitrag sei ab Februar 2026 (nach der ersten Lohnzahlung im Januar)
geschuldet.
4.1 Der Kindsvater rügt, die angeordnete
Massnahme sei ungeeignet. Es fehle am erforderlichen Nachteil, bzw. dem Nachteil
könne mit der vorliegenden vorsorglichen Anordnung nicht besser begegnet werden
als mit dem Endentscheid selbst. Sei - wie hier - ein Unterhaltsbeitrag einzig
auf einem hypothetischen Einkommen aufgebaut, fehle es an einer realen
pfändbaren Quote. Die Vollstreckung sei aktuell ausgeschlossen. Der gebührende
Unterhalt könnte erst zu einem späteren Zeitpunkt erhältlich gemacht werden. Die
pauschale Formel, es drohe ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil,
ersetze die konkrete Prüfung der Eignung der angeordneten Massnahme nicht. Vielmehr
habe er einen Nachteil, er werde aufgrund einer unangemessen kurz angesetzten
Übergangsfrist in einer den Endentscheid präjudizierenden Weise gezwungen,
Dispositionen vorzunehmen, ohne umfassende Prüfung und Klärung der in der
Stellungnahme vom 14. Oktober 2025 aufgeführten Überlegungen.
4.2 Der Kindsvater rügt weiter, sein(e)
Leistungsfähigkeit/hypothetisches Einkommen sei nicht richtig festgesetzt
worden. Er habe zur Zeit des Verfügungserlasses über kein Einkommen verfügt.
Eine aktive aber bisweilen ergebnislose Stellensuche sei belegt worden.
Angesichts seiner Unerfahrenheit und mangelnden Berufsbildung fehle die reale
Möglichkeit der Einkommenssteigerung. Es müssten bei (derzeit nicht gegebenen)
Einstiegspositionen im Niedriglohnsegment erfahrungsgemäss betriebsspezifische
Einarbeitung einkalkuliert und typischerweise mit reduzierter Produktivität und
Teilzeit- oder Übergangsanstellungen gerechnet werden. Die Arbeitsstelle als [...]
bei der D.___ GmbH habe er nur aufgrund einer damals bestehenden
Beziehung/Vitamin B antreten können. Zudem sei er dort nur kurze Zeit
erwerbstätig gewesen. In den von der Vorinstanz genannten Bereichen könne er keine
Stelle finden (ohne ausreichende Berufserfahrung- und Bildung). Er habe
ausgeführt, dass er konkrete Absichten habe, nach [...] zu ziehen und dort auch
bereits ein Bewerbungsgespräch habe. Diese konkret angezeigten Umstände hätten
sich nun verwirklicht. Er habe bisweilen eine Stelle als [...] gefunden. Ohnehin
sei ihm der Abschluss einer Erstausbildung zu gewähren. Geplant sei eine Lehre
als [...] mit Beginn 2026.
4.3 Der Kindsvater rügt schliesslich die
Übergangsfrist sei unangemessen (kurz). Die Vorinstanz verkenne, dass er erst
kurze Zeit in der Schweiz weile und das hiesige Rechtssystem nicht kenne.
Anwaltlich vertreten sei er erst seit dem 22. September 2025 (und habe auch
erst seitdem wirklich um die Folgen des Verfahrens gewusst). Zudem sei die Übergangsfrist
in unzulässigerweise präjudizierend. Die bereits anberaumte Verhandlung bzw.
der Hauptsachenentscheid wären abzuwarten und die Überlegungen in seiner Stellungnahme
vom 14. Oktober 2025 umfassend zu prüfen gewesen.
5. Die Berufungsbeklagten erachten die
festgelegten Unterhaltsbeiträge ab Februar 2026 als rechtens.
6.1 Die Eltern sorgen gemeinsam, ein
jeder nach seinen Kräften für den gebührenden Unterhalt des Kindes und tragen
insbesondere die Kosten von Betreuung, Erziehung, Ausbildung und
Kindesschutzmassnahmen (Art. 276 Abs. 2 Schweizerisches Zivilgesetzbuch, ZGB,
SR 210). Im Verhältnis zum unmündigen Kind sind besonders hohe Anforderungen an
die Ausnützung der Erwerbskraft zu stellen (BGE 137 III 118 E. 3.1. mit
Hinweis). Die Erfüllung der Unterhaltspflicht verlangt die Ausschöpfung aller
finanziellen, intellektuellen und/oder körperlichen Ressourcen. Es besteht
Erwerbspflicht (BGE 123 III 7 E. 3e), die dem Selbstverwirklichungsanspruch des
Unterhaltsschuldners vorgeht, da nicht nur sein, sondern auch das
Persönlichkeitsrecht des Berechtigten zu achten ist, zu dessen Entfaltung ein
angemessener Unterhalt unentbehrlich ist (vgl. Christiana Fountoulakis in:
Thomas Geiser/ Christiana Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar,
Zivilgesetzbuch I, Basel 2022, Art. 276 N 25, mit weiteren Hinweisen).
6.2 Die Ausnützung der eigenen
Erwerbskapazitäten geht der Verwirklichung von Lebensträumen vor. Dies gilt im
Besonderen, wenn beim Kind – wie vorliegend – eine Mankosituation resultiert.
Diesen Grundsatz verkennt der Berufungskläger. Mit keinem Wort erklärt der
Berufungskläger, warum er bisweilen keine Ausbildung abgeschlossen hat. In den
Akten findet sich gerade einmal eine Suchbemühung nach einer geeigneten (neuen)
Lehrstelle (Berufungsbeilage Nr. 3). Dies genügt selbstredend ohnehin nicht, um
eine ernsthafte Absicht darzutun. Selbst wenn sich der Berufungskläger ernsthaft
um eine Ausbildungsstelle bemüht hätte, würde dies im Ergebnis nichts daran
ändern, dass er seine finanziellen, intellektuellen und/oder körperlichen
Ressourcen schon längst ausnützen und die (finanzielle) Verantwortung für seinen
Sohn hätte übernehmen müssen.
6.3 Der Vorhalt, die Vorinstanz habe dem
Berufungskläger keine angemessene Übergangsfrist bis zur Anrechnung eines
hypothetischen Einkommens eingeräumt, zielt ins Leere. Die Festlegung einer
Übergangsfrist von drei Monaten für die Aufnahme einer (neuen) Erwerbstätigkeit
liegt im Ermessen des Vorderrichters. Eine solche Übergangsfrist entspricht der
Gerichtspraxis und ist im vorliegenden Fall nicht zu beanstanden, zumal es dem
Berufungskläger mit entsprechenden Bemühungen möglich gewesen wäre, innert
dieser Frist eine entsprechende Anstellung zu finden (siehe dazu auch E. II/6.4.2
nachstehend). Der Berufungskläger selbst führt aus, dass er seit dem 22.
September 2025 (Beginn anwaltliche Vertretung) Kenntnis der Folgen des
Verfahrens habe. Die Sachlage (der unterhaltsberechtigte Kindsvater hat alles
zu tun, um seiner Leistungspflicht nachzukommen) ist derart klar, dass daran
auch das Abwarten der Verhandlung bzw. des Endentscheids nichts geändert hätte.
Deshalb erwächst dem Kindsvater auch kein Nachteil daraus, dass eine
rückwirkende Überprüfung des Massnahmenentscheids allenfalls nicht mehr möglich
sein wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_712/2021 vom 23. Mai 2022).
Der Vorderrichter hat dem Berufungskläger völlig zu Recht ein hypothetisches
Einkommen ab dem 1. Februar 2026 angerechnet.
6.4.1 Bei der Bemessung von
Unterhaltsbeiträgen darf vom tatsächlichen Leistungsvermögen abgewichen und
stattdessen von einem hypothetischen Einkommen ausgegangen werden, sofern
dieses zu erreichen zumutbar und möglich ist. Dabei handelt es sich um zwei
Voraussetzungen, die kumulativ erfüllt sein müssen. Damit ein Einkommen
überhaupt oder ein höheres Einkommen als das tatsächlich erzielte angerechnet
werden kann, genügt es nicht, dass der betroffenen Partei weitere Anstrengungen
zugemutet werden können. Vielmehr muss es auch möglich sein, aufgrund dieser
Anstrengungen ein höheres Einkommen zu erzielen (Urteil des Bundesgerichts
5A_239/2017 vom 14. September 2017 E. 2.1).
6.4.2 Der bald 21-jährige
Berufungskläger ist jung und gesund. Er spricht deutsch. Er ist [...]
Staatsangehöriger und verfügt in der Schweiz über eine bis Mai 2028 gültige
Aufenthaltsbewilligung (Ausweis B). Auch wenn er keine (abgeschlossene) Ausbildung
und/oder wenig Berufungserfahrung hat, ist es ihm mit entsprechenden
Suchbemühungen möglich, eine Anstellung zu finden, mit welcher er mindestens
den vom Vorderrichter angenommenen monatlichen Nettoverdienst von
CHF 4'000.00 erzielen könnte. So hatte er in der Schweiz bereits eine
Stelle innegehabt, wo er in einer Vollzeitanstellung ein solches Einkommen
hätte erzielen können. Dass es möglich ist, eine Anstellung mit diesem
Verdienst zu finden, zeigt schon ein kurzer Blick in die einschlägigen
Stellenportale. Die Suchbemühungen des Berufungsklägers nach einer Stelle in
der Schweiz müssen als ungenügend qualifiziert werden. Inwiefern die vom
Vorderrichter genannten Hilfsarbeiten auf dem Bau oder im Lager dem ungelernten
Berufungskläger nicht zumutbar sein sollten, erhellt nicht. Der Umstand, dass
der Berufungskläger nach [...] gezogen ist ändert (vorliegend) nichts daran,
dass er bei ernsthaften Suchbemühungen in der Schweiz eine entsprechende
Anstellung hätte finden können. Sein neuer Wohnsitz liegt gerade einmal [...]
Kilometer von der Schweizer Grenze entfernt. Dem Berufungskläger wäre es ohne
weiteres zumutbar gewesen, seine Erwerbskapazität in der Schweiz auszuschöpfen,
wie er es bereits getan hat, um seiner Unterhaltspflicht gegenüber seinem
minderjährigen Sohn nachzukommen.
6.4.3 Der Umstand, dass der Kindsvater
wieder nach [...] gezogen ist und dort eine Stelle angetreten hat, ändert
nichts daran, dass er seinem Sohn vorsorgliche Unterhaltsbeiträge in der Höhe
von CHF 950.00 zu leisten hat. Gemäss einem sich in den Akten befindenden Arbeitsvertrag
hat der Berufungskläger ab 1. Dezember 2025 (sic!) in [...] eine unbefristete
Stelle als [...] gefunden (Berufungsbeilage Nr. 9). Dort kann er € 3'700.00
(brutto) zuzüglich Zuschläge (€ 20 pro [...]) nach einer Probezeit von vier
Wochen verdienen. Abzüglich der Sozialabzüge in [...] von rund 20 % (inkl.
Krankenkassenprämien) verbleibt so ein monatliches Nettoeinkommen von
mindestens € 2'960.00. Da der Berufungskläger die Arbeit im Homeoffice
verrichtet, fallen keine Arbeitswegskosten an. Der Berufungskläger wohnt in
einer Wohngemeinschaft, womit er einen monatlichen Mietzins (inkl. Nebenkosten)
in der Höhe von € 600.00 (€ 1'200.00 : 2 [Berufungsbeilage Nr. 6]) zu bezahlen
hat. Der (noch nicht kaufkraftbereinigte) Grundbetrag wird zufolge
Wohngemeinschaf auf € 850.00 festgelegt. Einem Einkommen von mindestens €
2'960.00 stehen damit Auslagen von höchstens € 1'450.00 gegenüber. Es
resultiert ein Überschuss von € 1'510.00. Damit kann der Berufungskläger die
vorsorglich verfügten Unterhaltsbeiträge allemal bezahlen.
6.5 Der nicht leicht wiedergutzumachende
Nachteil ist mit Rücksicht auf die Natur des Unterhaltsanspruchs in der Regel
zu bejahen, wenn das Kind – wie vorliegend - auf den Unterhalt angewiesen ist. Dies
hat bereits der Vorderrichter zu Recht festgestellt (vgl. dazu z.B. auch Jonas
Schweighauser in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur
Schweizerischen Zivilprozessordnung, 4. Auflage, Zürich/Genf 2025, Art. 303 N.
15). Der Berufungskläger ist mit seinen Einwendungen nicht zu hören. Ohnehin
ist unzutreffend, dass keine real pfändbare Quote vorliegt (vgl. dazu auch E.
II/6.4.3 vorstehend).
6.6 Der Massnahmenentscheid wirkt sich
auch nicht unzulässig präjudizierend auf den Hauptentscheid aus. Der
Sachrichter wird im Hauptverfahren die Beweise mit dem erforderlichen
Beweismass würdigen. Er ist dabei nicht an die Erwägungen im
Massnahmenverfahren gebunden.
7. Aufgrund des Gesagten erweist sich
die Berufung als unbegründet. Sie war von allem Anfang an aussichtslos und ist abzuweisen.
III.
1. Beim vorliegenden Verfahrensausgang
sind die Prozesskosten dem Berufungskläger aufzuerlegen (vgl. Art. 106 ZPO).
2.1 Der Berufungskläger und die
Berufungsbeklagte haben auch für das obergerichtliche Verfahren die integrale
unentgeltliche Rechtspflege beantragt. Der Berufungsbeklagte hat um
unentgeltliche Rechtspflege für die Gerichtskosten ersucht.
2.2 Nach Art. 117 ZPO hat eine
Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die
erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbegehren nicht
aussichtslos erscheint (lit. b). Sofern es zur Wahrung der Rechte notwendig ist,
umfasst die unentgeltliche Rechtspflege die Bestellung eines unentgeltlichen
Rechtsbeistands (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO).
2.3 Wie sich gezeigt hat, war die
Berufung des Berufungsklägers von allem Anfang an aussichtslos. Sein Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege ist entsprechend abzuweisen.
2.4 Das Gesuch der Berufungsbeklagten um
unentgeltliche Rechtspflege ist gutzuheissen. Sie ist ausgewiesen prozessarm
und musste sich auf das Verfahren einlassen.
2.5 Da dem Berufungsbeklagten beim
vorliegenden Verfahrensausgang keine Gerichtskosten auferlegt werden, ist sein
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandlos geworden.
3. Die Kosten des obergerichtlichen
Verfahrens sind auf CHF 1'200.00 festzusetzen.
4.1 Die Entschädigung der Rechtsvertreterin
des Berufungsbeklagten wird antragsgemäss auf CHF 1'320.35 (inkl. Auslagen und
MwSt.) festgelegt, diejenige der Berufungsbeklagten, vertreten durch den
unentgeltliche Rechtsbeistand Patrice Kazadi, antragsgemäss auf CHF 1'264.00
(inkl. Auslagen und MwSt.).
4.2 Da der Berufungsbeklagten ein
unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt wurde, besteht während zwei Jahren
eine Ausfallhaftung des Staates im Betrag von CHF 1'264.00 (inkl. Auslagen
und 8.1 % MwSt.). Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates
während 10 Jahren, sobald B.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Ein Nachforderungsanspruch wird nicht geltend gemacht.
Demnach wird erkannt:
1. Die Berufung wird abgewiesen.
2. Das Gesuch von A.___ um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von CHF 1'200.00
werden A.___ auferlegt.
4. A.___ hat B.___ eine Parteientschädigung
von CHF 1'320.35 und C.___, vertreten durch den unentgeltlichen
Rechtsbeistand Patrice Kazadi, eine Parteientschädigung von CHF 1'264.00 zu
bezahlen. Für einen Betrag von CHF 1'264.00 besteht während zwei Jahren
eine Ausfallhaftung des Staates. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch
des Staates während 10 Jahren, sobald C.___ zur Nachzahlung in der Lage ist
(Art. 123 ZPO).
Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt mehr
als CHF 30'000.00.
Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer
des Obergerichts
Die
Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Kofmel Zimmermann