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Entscheid

ZKBER.2025.7

Forderung

30. Juli 2025Deutsch17 min

die B.___ AG (nachfolgend die Beklagte) eine unbegründete Klage im vereinfachten

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 30. Juli 2025

Es wirken mit:

Präsidentin Kofmel

Oberrichter Hagmann

Oberrichterin Hunkeler

Rechtspraktikantin Graf

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Bill,

Beschwerdeführer

gegen

B.___ AG, vertreten durch Rechtsanwalt Philipp Groz und/oder Rechtsanwalt

Philip Andrea Berti und/oder Rechtsanwältin Adrienne Hennemann,

Beschwerdegegnerin

betreffend Forderung

zieht die Zivilkammer des Obergerichts

in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Am 6. September 2023 reichte A.___ (nachfolgend

der Kläger) beim Richteramt Bucheggberg-Wasseramt gegen

die B.___ AG (nachfolgend die Beklagte) eine unbegründete Klage im vereinfachten

Verfahren ein. Konkret beruft sich der Kläger auf einen Anspruch aus deliktischer

bzw. widerrechtlicher Handlung. Der Kläger stellte dabei folgende Rechtsbegehren:

1. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger

den Betrag von CHF 6'052.20 nebst Zinsen seit 31. Oktober 2011 zu bezahlen.

2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zzgl. MWST zu Lasten der Beklagten.

2. Die Verhandlung im vereinfachten

Verfahren fand am 30. Januar 2024 statt. Anlässlich dieser Verhandlung stellte die

Beklagte den prozessualen Antrag, das Verfahren auf die Fragen der örtlichen Zuständigkeit,

der Aktivlegitimation und der Verjährung zu beschränken.

3. Am 5. Februar 2024 verfügte

der Amtsgerichtspräsident, das Verfahren werde in Anwendung von Art. 125 lit. a

Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) auf die Fragen der örtlichen Zuständigkeit,

der Aktivlegitimation und der Verjährung beschränkt.

4. Mit Stellungnahme vom 21.

Mai 2024 beantragte die Beklagte, auf die Klage sei mangels örtlicher Zuständigkeit

nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen. Dies unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zu Lasten des Klägers.

5. Mit Stellungnahme vom 10.

September 2024 hielt der Kläger an seinen Rechtsbegehren fest und verwies grundsätzlich

auf seine Parteivorträge sowie Klagebegründungen und Plädoyernotizen während der

Hauptverhandlung am 30. Januar 2024. Des Weiteren führte er aus, weshalb für die

örtliche Zuständigkeit Art. 5 Ziff. 3 des Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit

und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen

(Lugano-Übereinkommen, LugÜ; SR 0.275.12) und Art. 36 ZPO anwendbar seien und somit

der Wohnsitz des Klägers zum Zeitpunkt des Weiterverkaufs Gerichtsstand sei und

damit die örtliche Zuständigkeit des Richteramtes Bucheggberg-Wasseramt zu bejahen

sei.

6. Mit Urteil vom 18. Dezember

2024 trat der Amtsgerichtspräsident auf die Klage vom 6. September 2023 zufolge

örtlicher Unzuständigkeit nicht ein. Zudem verpflichtete der Amtsgerichtspräsident

den Kläger, der Beklagten eine Parteientschädigung von CHF 3'863.50 sowie die Gerichtskosten

von CHF 1'400.00 (inkl. CHF 500.00 für das Schlichtungsverfahren), verrechnet mit

dem von diesem geleisteten Kostenvorschuss, zu bezahlen.

7. In der Rechtsmittelbelehrung

wurde als zulässiges Rechtsmittel gegen das Urteil vom 18. Dezember 2024 fälschlicherweise

die Berufung an das Obergericht des Kantons Solothurn genannt.

8. Gegen das begründete Urteil

erhob der Kläger (nachfolgend auch: Beschwerdeführer) am 30. Januar 2025 Berufung

beim Obergericht des Kantons Solothurn und stellte folgende Rechtsbegehren:

1. Das Urteil des Richteramtes Bucheggberg-Wasseramt,

Zivilabteilung, (Vorinstanz) vom 18. Dezember 2024 [...] sei aufgrund gegebener

örtlicher Zuständigkeit aufzuheben.

2. Die Vorinstanz sei anzuweisen, im Sinne des

Entscheids sowie der Erwägungen des Obergerichts auf die Klage einzutreten und den

Zivilprozess [...] wieder aufzunehmen.

3. Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen,

die Klage mitsamt Verfahrensakten an das örtlich zuständige Gericht weiterzuleiten.

4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zzgl. MWST zu Lasten der Berufungsbeklagten.

9. Mit Verfügung vom 3. Februar

2025 nahm die Präsidentin der Zivilkammer die Berufung des Beschwerdeführers vom

3. Februar 2025 (Posteingang) als Beschwerde entgegen und gab der Beklagten (nachfolgend

auch: Beschwerdegegnerin) Gelegenheit zur Beschwerdeantwort innert 30 Tagen.

10. Mit Beschwerdeantwort vom

17. März 2025 beantragte die Beschwerdegegnerin die Beschwerde sei unter Kosten-

und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdeführers abzuweisen, soweit überhaupt

auf sie einzutreten sei.

11. Auf die Ausführungen der

Parteien und der Vorinstanz wird im Folgenden, soweit entscheidrelevant, eingegangen.

Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

Umstritten und im vorliegenden Verfahren

zu beurteilen ist die örtliche Zuständigkeit. Die örtliche Zuständigkeit ist eine

Prozessvoraussetzung (Art. 59 Abs. 2 lit. b ZPO). Wenn eine Prozessvoraussetzung

fehlt, tritt das Gericht nicht auf die Klage ein (Art. 59 Abs. 1 ZPO).

2.

Der Beschwerdeführer macht

geltend, er habe am 31. Oktober 2011 einen [...] bei der [...] AG in [...] gekauft.

Der Kaufpreis für den neuen [...] habe CHF 59'261.00 betragen. Der in diesem

[...] verbaute [...]typ [...] sei vom «[...]» betroffen gewesen. Dass der [...]

die [...]- und [...]vorschriften nicht eingehalten habe, habe der Beschwerdeführer

nicht gewusst. Die Beschwerdegegnerin habe dem Beschwerdeführer beim Verkauf am

31.

Oktober 2011 vorgegaukelt, der [...] sei besonders sauber. Nach Auffliegen des

Skandals habe die [...] AG am 16. November 2016 ein [...] gemacht, das den Schaden

hätte beheben sollen, was aber nicht der Fall gewesen sei. Im Gegenteil sei auch

dieses [...] unzulässig gewesen. Der Beschwerdeführer verlange von der Beschwerdegegnerin

«Schadenersatz zufolge deliktischer bzw. widerrechtlicher oder unerlaubter Handlung

gemäss Art. 41 ff. OR sowie aus dem UWG». Am 28. Juli 2022 habe der Beschwerdeführer

das [...] für CHF 5'800.00 verkauft. Für die Bezifferung des Schadens verweist der

Beschwerdeführer auf die Rechtsprechung deutscher Gerichte in solchen [...]-Schadenersatz-Prozessen.

Gemäss der genannten Rechtsprechung betrage der Schaden des Käufers auf [...] 20

% des [...]preises bzw. des Erwerbspreises. Der Beschwerdeführer habe damit einen

merkantilen Minderwert (Schaden) von 20 % von CHF 59'261.00 erlitten, d.h. CHF 11'852.20.

Da er den [...] für CHF 5'800.00 verkauft habe, liege sein erlittener Schaden in

der Differenz, d.h. bei CHF 6'052.20.

Der Beschwerdeführer geht von

der Zuständigkeit des Richteramts Bucheggberg-Wasseramt aus, da der Beschwerdeführer

zurzeit des Verkaufs des [...] im Jahr 2022 in [...] gewohnt habe. Der Schaden sei

beim Verkauf in [...] und damit im Gerichtssprengel von Bucheggberg-Wasseramt eingetreten.

3.

Die Vorinstanz erwog, der

Kläger habe seinen Wohnsitz in der Schweiz und die Beklagte ihren Sitz in [...].

Das LugÜ sei somit ausschliesslich anwendbar. Weiter zog sie in Erwägung, gemäss

Rechnung vom 31. Oktober 2011 (Klagebeilage 2) sei der [...] mit Lieferdatum vom

29.

Oktober 2011 zu einem Kaufpreis von CHF 42’651.00 (inkl. Ablieferungspauschale,

[...] und Eintauschprämie) in [...] vom Kläger gekauft worden. Der Wohnsitz des

Klägers sei zu diesem Zeitpunkt in der Stadt [...] und damit ausserhalb des örtlichen

Zuständigkeitsbereichs des angerufenen Gerichts gewesen. Bereits dieser Kaufpreis

sei gemäss den Ausführungen des Klägers aufgrund der [...]manipulation überhöht

gewesen. Der Erstschaden sei somit spätestens beim Kauf des – allenfalls überteuerten

– [...] im Jahr 2011 erfolgt. Die Prüfung eines allfälligen Schadens oder einer

unerlaubten Handlung vor dem Kauf des [...] erübrige sich vorliegend aufgrund des

ausländischen Produktionsstandorts. Der Weiterverkauf eines angeblich überteuerten

[...] stelle vorliegend einen aus einem Erstschaden resultierenden Folgeschaden

dar. Somit handle es sich vorliegend spätestens beim Kauf um das haftungsauslösende

Ereignis, da der Kläger durch den überhöhten Kaufpreis geschädigt worden sei. Sowohl

aus den Rechtsbegehren als auch aus den weiteren Ausführungen des Klägers werde

Dispositiv

ersichtlich, dass ein reiner Vermögensschaden geltend gemacht werde. Es sei demnach

betreffend die örtliche Zuständigkeit vorliegend auf den Eintritt des Erstschadens

abzustellen, welcher nicht im Amtskreis Bucheggberg-Wasseramt erfolgt sei. Da aus

der Sicht des Klägers, durch die erfolgte Installation des [...] der Mangel nicht

behoben worden sei, lasse sich auch aus der genannten Installation kein haftungsauslösendes

Ereignis im Sinne von Art. 5 Ziff. 3 LugÜ erkennen. Weder die Stadt [...], noch

[...] oder die Produktionswerkstatt in [...] befänden sich im Amtskreis des angerufenen

Gerichts. Das Richteramt Bucheggberg-Wasseramt sei somit in vorliegender Sache örtlich

nicht zuständig.

4.1 Für die örtliche Zuständigkeit

beruft sich der Beschwerdeführer einerseits auf die Bestimmungen in konsumentenschutzrechtlichen

Angelegenheiten (Art. 15 Ziff. 1 LugÜ i.V.m. Art. 32 ZPO) sowie auf die Bestimmungen

bei deliktischen Handlungen gemäss Art. 5 Ziff. 3 LugÜ i.V.m. Art. 36 ZPO.

4.2 Der Beschwerdeführer ist

in der Schweiz wohnhaft, die Beschwerdegegnerin hat ihren Sitz in [...]. Da die

Parteien somit in unterschiedlichen Vertragsstaaten des Lugano-Übereinkommens domiziliert

sind, liegt ein internationaler Sachverhalt vor. Für die Beurteilung der Frage der

Zuständigkeit sind daher einzig die Bestimmungen des LugÜ massgebend (Art. 1 Abs.

2 Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht [IPRG, SR 291]). Den Ausführungen

des Beschwerdeführers über die Anwendbarkeit der ZPO bezüglich der örtlichen Zuständigkeit,

kann nicht gefolgt werden. Für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit ist das

LugÜ anzuwenden, denn Art. 5 Ziff. 1 LugÜ legt nicht nur die internationale, sondern

auch die innerstaatliche (örtliche) Zuständigkeit fest (Dieter A. Hofmann / Oliver

M. Kunz, in Basler Kommentar, Lugano-Übereinkommen, 3. Aufl. 2024, Art. 5

N 32, 36, 544). Auf die anders lautenden und nicht zutreffenden Ausführungen des

Beschwerdeführers in Bezug auf die Anwendbarkeit der nationalen Bestimmungen bezüglich

der örtlichen Zuständigkeit wird nicht weiter eingegangen.

4.3 Obwohl der Beschwerdeführer

seinen Anspruch auf Schadenersatz gegenüber der Beschwerdegegnerin ausdrücklich

aus einer unerlaubten Handlung ableitet, beruft er sich auf den Gerichtsstand für

konsumentenrechtliche Klagen und macht geltend, die Vorinstanz habe das rechtliche

Gehör verletzt, da sie diesen Gerichtsstand nicht geprüft habe. Vorliegend finden

die konsumentenrechtlichen Bestimmungen keine Anwendung. Gemäss klarem Wortlaut

von Art. 15 LugÜ setzt dessen Anwendung das Vorliegen eines Vertragsverhältnisses

voraus. Zwischen den Parteien bestand unstrittig nie ein Vertrag. Der Beschwerdeführer

macht wie erwähnt einen ausservertraglichen Schadenersatzanspruch geltend, womit

im internationalen Verhältnis Art. 5 Abs. 3 LugÜ zur Anwendung gelangt.

4.4 Gemäss Art. 5 Abs. 3 LugÜ

kann eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines durch dieses Übereinkommen

gebundenen Staates hat, in einem anderen durch dieses Übereinkommen gebundenen Staat

verklagt werden, wenn eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten

Handlung gleichgestellt ist, oder wenn Ansprüche aus einer solchen Handlung den

Gegenstand des Verfahrens bilden, vor dem Gericht des Ortes, an dem das schädigende

Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht (Art. 5 Ziff. 3 LugÜ).

Zuständig sind somit die Gerichte

am «Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht».

Die Bestimmung des Orts, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist, gestaltet

sich dann einfach, wenn der Ort, an dem effektiv gehandelt wurde, mit dem Ort zusammenfällt,

an dem die schädigenden Konsequenzen dieser Handlungen eintraten (sog. Platzdelikt).

An diesem Ort ist diesfalls die Zuständigkeit nach Art. 5 Ziff. 3 LugÜ eröffnet.

Bei Distanzdelikten, also bei einem Auseinanderfallen von Handlungs- und Erfolgsort,

ist die Formulierung «Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder

einzutreten droht» nach konstanter Rechtsprechung als Verweis sowohl auf den «Ort

des ursächlichen Geschehens» als auch auf den «Ort, an dem sich der Schadenserfolg

verwirklicht hat», zu verstehen. Art. 5 Ziff. 3 LugÜ eröffnet somit dem Kläger bei

Distanzdelikten die Wahl zwischen Handlungs- und Erfolgsort.

Handlungsort ist der Ort, an

dem sich das für den Schadenseintritt ursächliche Geschehen konkret abgespielt hat

bzw. abzuspielen droht. Als Beispiel eines Handlungsortes wird im Basler Kommentar

zu Art. 5 LugÜ derjenige Ort genannt, «wo [...] mit einer Manipulations[...] ausgerüstet

wurden» (a.a.O., Dieter A. Hofmann / Oliver M. Kunz, Art.

5 N 560 f.).

Erfolgsort ist der Ort, an

dem das «schädigende Ereignis» eingetreten ist. Gemeint ist damit der «Ort, an dem

sich der Schadenserfolg verwirklicht hat», d. h. dort, wo die schädigenden

Auswirkungen des haftungsauslösenden Ereignisses zulasten des Betroffenen eintraten

(a.a.O., Dieter A. Hofmann / Oliver M. Kunz, Art. 5 N 552

f.). Als Beispiel eines Erfolgsortes wird im Basler Kommentar zu Art. 5 LugÜ derjenige

Ort genannt, «wo Käufer einen Preis für ein [...] zahlten, der (aufgrund des andernorts

erfolgten Einbaus einer [...], welche die [...] über den [...] manipuliert) über

dem tatsächlichen Wert lag» a.a.O., Dieter A. Hofmann / Oliver

M. Kunz, Art. 5 N 568).

4.5 Der Beschwerdeführer ist

der Auffassung, der Weiterverkauf des streitgegenständlichen [...] stelle einen

zuständigkeitsbegründenden Erstschaden dar. Der Schaden sei an seinem Wohnsitz eingetreten

und zwar beim Verkauf seines [...]. Allerdings macht der Beschwerdeführer nicht

geltend, die Installation des [...] habe den angeblichen Vermögensschaden vergrössert,

oder den Anteil dieses neuen Schadensereignisses am Gesamtschaden auf nachvollziehbare

Weise ausgewiesen. Im Gegenteil geht seine Schadensberechnung – wie die Beschwerdegegnerin

zurecht ausführt – einzig und allein vom ursprünglichen Kaufpreis aus, von welchem

er gestützt auf die ausländische Rechtsprechung (welche nicht von Relevanz ist)

einen Bruchteil von 20 % berechnet und den resultierenden Betrag nach Abzug des

Verkaufserlös als Schaden ausweist. Auch der Schadenszins berechnet der Beschwerdeführer

seit dem Kaufzeitpunkt. Folglich begründet die Installation des [...] nach der eigenen

Darstellung des Beschwerdeführers keinen zuständigkeitsbegründenden Erstschaden.

4.6 Der Beschwerdeführer geht

davon aus, dass sein Wohnsitz in [...], wo er das [...] verkauft hat, zuständigkeitsbegründend

ist, da er dort eine ungewollte Einbusse im Verkaufspreis erlitten habe. Als Ereignisort

gelte im Sinne von Art. 5 Abs. 3 LugÜ i.V.m. Art. 36 ZPO nicht nur der Handlungsort,

sondern auch der Erfolgsort. Der Erfolgsort befinde sich dort, wo in das geschützte

Rechtsgut des unmittelbar Geschädigten eingegriffen werde und wo sich somit die

Handlung ausgewirkt habe. Er habe beim Verkauf an seinem Wohnsitz eine Kaufpreisreduktion

hinnehmen müssen bzw. eine schädigende Vermögensdisposition gemacht, weshalb der

Schaden in [...] eingetreten sei.

4.7 Der Meinung des Beschwerdeführers

kann nicht gefolgt werden. Einerseits ist, wie erwähnt, Art. 36 ZPO nicht anwendbar.

Andererseits kommt es für die Bestimmung des Erfolgsort alleine darauf an, wo das

schädigende Ereignis, d.h. die erste unmittelbare Einwirkung auf das Rechtsgut,

erfolgt, und nicht wo der angebliche Schaden eintritt. Die erste unmittelbare Einwirkung

auf das Rechtsgut geschah entweder beim Kauf des [...] (in [...]) oder beim Installieren

des [...] (in [...]), je nachdem, von welchem Schadensereignis ausgegangen wird.

Vorliegend muss bzw. kann nicht beantwortet werden, ob es sich beim Installieren

des [...] um einen zusätzlichen Schaden handelt, der neu zuständigkeitsbegründend

ist.

4.8 Eine Zuständigkeit des

Richteramts Bucheggberg-Wasseramt ergibt sich nicht. Aus den Eingaben des Beschwerdeführers

zeigt sich, dass er selbst nicht genau weiss, welchen Schaden er eigentlich geltend

machen möchte. Wie die Beschwerdegegnerin zurecht ausführt, trägt der Beschwerdeführer

zusammenhanglos diverse sachverhaltliche Elemente vor: So ein angebliches Risiko

des Entzugs der [...]genehmigung und/oder des [...]entzugs an seinem Wohnsitz (Beschwerde

Rz. 22 - 24) bzw. am Ort des [...] (Beschwerde Rz. 25); angebliches Drohen von Fehlfunktionen

aufgrund des [...] (Beschwerde Rz. 19) und angeblicher Verkauf des [...] an seinem

Wohnsitz (Beschwerde Rz. 18).

5. Zusammenfassend ist festzuhalten,

dass für die Frage der örtlichen Zuständigkeit vorliegend ausschliesslich das LugÜ

anzuwenden ist. Die ZPO ist für die Frage der örtlichen Zuständigkeit nicht einschlägig.

Das Richteramt Bucheggberg-Wasseramt ist daher örtlich nicht zuständig und der Amtsgerichtspräsident

ist auf die Klage zu Recht nicht eingetreten. Die Rechtsfragen bezüglich Verjährung

und Aktivlegitimation hat die Vorinstanz mangels Zuständigkeit berechtigterweise

nicht geprüft. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

6.1 Der Beschwerdeführer beantragt

in seiner Beschwerde schliesslich mit Verweis auf Art. 63 ZPO i.V.m. Art. 143 Abs.

1bis ZPO und Art. 407 f. ZPO, die Klage sei mitsamt Akten – sollte das

Obergericht die Erwägungen der Vorinstanz wider Erwarten teilen – an das zuständige

Gericht weiterzuleiten.

6.2 Der neu per 1. Januar 2025

eingeführte Art. 143 Abs. 1bis ZPO sieht vor, dass Eingaben, die irrtümlich

bei einem unzuständigen schweizerischen Gericht eingereicht werden, als rechtzeitig

gelten. Ist ein anderes Gericht in der Schweiz zuständig, leitet das unzuständige

Gericht die Eingabe von Amtes wegen weiter.

Von einer «irrtümlich» erfolgten

Eingabe kann dann nicht mehr gesprochen werden, wenn sich die Partei bewusst für

das vermeintlich unzuständige Gericht entscheidet (bspw. im formellen Teil einer

Klage) oder sogar auf der Zuständigkeit des Gerichts beharrt. Dies ist namentlich

der Fall, wenn eine Partei trotz Aufklärung über das zuständige Gericht weitere

Eingaben an das unzuständige Gericht sendet (Fuchs Nicolas, in: Sutter-Somm Thomas/Lötscher

Cordula/Leuenberger Christoph/Seiler Benedikt (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen

Zivilprozessordnung (ZPO), Art. 1–218 ZPO, 4. Aufl., Zürich - Basel - Genf 2025,

Art. 143 N 4f).

6.3 In Bezug auf das zuständige

Gericht zieht der Beschwerdeführer verschiedene Begründungen heran, weshalb er das

Richteramt Bucheggberg-Wasseramt als zuständig erachtet. Er führt insbesondere aus,

dass das Richteramt Bucheggberg-Wasseramt bereits wegen der Nähe zum Streitgegenstand

und der leichteren Beweisaufnahme in der Regel am besten in der Lage sei, den Rechtsstreit

zu entscheiden, was sowohl von den LugÜ-Vertragsstaaten als auch vom Gesetzgeber

der ZPO absolut gewollt sei.

6.4 Wie schon mehrmals erwähnt,

spielt es keine Rolle, ob eine Zuständigkeit nach nationalem Recht gegeben wäre

oder ob das nationale Recht einen entsprechenden besonderen Gerichtsstand kennt.

Die nationalen Zuständigkeitsvorschriften sind vorliegend nicht anwendbar. Das Gericht

kann die Beurteilung der Angelegenheit nicht mit Motiven vornehmen, die durch das

Übereinkommen nicht vorgesehen sind. D.h., ihm ist die Prüfung untersagt, ob es

das zur Beurteilung der Angelegenheit am besten geeignete Gericht ist, oder ob der

konkrete Fall eine hinreichende Beziehungsnähe zum Forum aufweist (BSK LugÜ-Hofmann/Kunz,

Art. 5 N 13 ff.).

6.5 Aufgrund der Ausführungen

des Beschwerdeführers ist anzunehmen, dass er ganz bewusst das Richteramt Bucheggberg-Wasseramt

gewählt hat, um sich einen Gerichtsstand an seinem Wohnsitz zu sichern. Von einer

irrtümlich beim Richteramt Bucheggberg-Wasseramt eingereichten Eingabe kann keine

Rede sein. Aufgrund dessen ist die Klage auch nicht ans zuständige Gericht weiterzuleiten.

Ausserdem wäre eine Weiterleitung gar nicht möglich, da der Beschwerdeführer verschiedene

und widersprüchliche Sachverhalte vorbringt, die allenfalls eine andere Zuständigkeit

begründen könnten.

7.1 Bei diesem Ausgang des

Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten gestützt auf Art. 106 ZPO vollumfänglich

zu bezahlen. Die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens belaufen sich inkl. Entscheidgebühr

auf CHF 1'000.00. Sie werden mit dem vom Beschwerdeführer geleisteten Kostenvorschuss

verrechnet.

7.2 Die Beschwerdegegnerin

macht für das obergerichtliche Verfahren Anwaltskosten in Höhe von CHF 12'950.00

geltend. Der Beschwerdeführer rügt, wie bereits im Verfahren vor der Vorinstanz,

die Honorarforderung sei überrissen. Die Vorinstanz kürzte die dortig geltend gemachte

Honorarforderung der Beschwerdegegnerin von CHF 49'512.50 (120,25 Stunden à CHF

350.00) auf insgesamt CHF 3'863.50 (inkl. Auslagen und MwSt.). Die Vorinstanz berechnete

die Stunden, die zur Führung des Prozesses notwendig waren, auf 13.67 Stunden. Den

Stundenansatz legte sie auf CHF 250.00 fest. Sodann berücksichtigte sie die Auslagen

und die Mehrwertsteuer. Dagegen wehrte sich die Beschwerdegegnerin nicht.

7.3 In der Tat scheint der

geltend gemachte Aufwand äusserst hoch zu sein. Allerdings ist zu beachten, dass

sich die Beschwerde auf über 14 bzw. 17 Seiten (inkl. Beweismittelverzeichnis) erstreckt,

die Beschwerdeantwort umfasst 12 Seiten. Die Beschwerdegegnerin hat sich in ihrer

Beschwerdeantwort darauf beschränkt, auf die Beschwerde einzugehen, ohne ausschweifende

Ausführungen zu tätigen. Nichtsdestotrotz sind 37 Stunden für eine 12-seitige Beschwerdeantwort

bei einem Verfahren, bei dem es lediglich um die Prüfung der örtlichen Zuständigkeit

geht, entschieden zu viel. Zudem focht die Beschwerdegegnerin das vorinstanzliche

Urteil in Bezug auf die Parteientschädigung nicht an, weshalb auf die diesbezüglichen

Ausführungen abzustellen ist. Ein Aufwand von 10 Stunden zu einem Stundenansatz

von CHF 250.00 erscheint angemessen zu sein. Hinzukommen Auslagen, die ermessensweise

auf CHF 75.00 festgelegt werden und die entsprechende Mehrwertsteuer. Insgesamt

ergibt dies eine Parteientschädigung von rund CHF 2'784.00, die der Beschwerdeführer

der Beschwerdegegnerin zu bezahlen hat.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF

1'000.00 werden A.___ auferlegt. Sie werden mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss

verrechnet.

3. A.___ hat der B.___ AG für das Beschwerdeverfahren

eine Parteientschädigung von CHF 2'784.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter CHF

30'000.00.

Sofern

sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid

innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel

und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.

Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes

massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher

Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Erhalt beim Bundesgericht

subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14).

Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten

gerügt werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe

der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen

sind die Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde

in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel

in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer

des Obergerichts

Die

Präsidentin Die

Rechtspraktikantin

Kofmel Graf