ZKBER.2025.7
Forderung
30. Juli 2025Deutsch17 min
die B.___ AG (nachfolgend die Beklagte) eine unbegründete Klage im vereinfachten
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 30. Juli 2025
Es wirken mit:
Präsidentin Kofmel
Oberrichter Hagmann
Oberrichterin Hunkeler
Rechtspraktikantin Graf
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Bill,
Beschwerdeführer
gegen
B.___ AG, vertreten durch Rechtsanwalt Philipp Groz und/oder Rechtsanwalt
Philip Andrea Berti und/oder Rechtsanwältin Adrienne Hennemann,
Beschwerdegegnerin
betreffend Forderung
zieht die Zivilkammer des Obergerichts
in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Am 6. September 2023 reichte A.___ (nachfolgend
der Kläger) beim Richteramt Bucheggberg-Wasseramt gegen
die B.___ AG (nachfolgend die Beklagte) eine unbegründete Klage im vereinfachten
Verfahren ein. Konkret beruft sich der Kläger auf einen Anspruch aus deliktischer
bzw. widerrechtlicher Handlung. Der Kläger stellte dabei folgende Rechtsbegehren:
1. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger
den Betrag von CHF 6'052.20 nebst Zinsen seit 31. Oktober 2011 zu bezahlen.
2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zzgl. MWST zu Lasten der Beklagten.
2. Die Verhandlung im vereinfachten
Verfahren fand am 30. Januar 2024 statt. Anlässlich dieser Verhandlung stellte die
Beklagte den prozessualen Antrag, das Verfahren auf die Fragen der örtlichen Zuständigkeit,
der Aktivlegitimation und der Verjährung zu beschränken.
3. Am 5. Februar 2024 verfügte
der Amtsgerichtspräsident, das Verfahren werde in Anwendung von Art. 125 lit. a
Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) auf die Fragen der örtlichen Zuständigkeit,
der Aktivlegitimation und der Verjährung beschränkt.
4. Mit Stellungnahme vom 21.
Mai 2024 beantragte die Beklagte, auf die Klage sei mangels örtlicher Zuständigkeit
nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen. Dies unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zu Lasten des Klägers.
5. Mit Stellungnahme vom 10.
September 2024 hielt der Kläger an seinen Rechtsbegehren fest und verwies grundsätzlich
auf seine Parteivorträge sowie Klagebegründungen und Plädoyernotizen während der
Hauptverhandlung am 30. Januar 2024. Des Weiteren führte er aus, weshalb für die
örtliche Zuständigkeit Art. 5 Ziff. 3 des Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit
und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen
(Lugano-Übereinkommen, LugÜ; SR 0.275.12) und Art. 36 ZPO anwendbar seien und somit
der Wohnsitz des Klägers zum Zeitpunkt des Weiterverkaufs Gerichtsstand sei und
damit die örtliche Zuständigkeit des Richteramtes Bucheggberg-Wasseramt zu bejahen
sei.
6. Mit Urteil vom 18. Dezember
2024 trat der Amtsgerichtspräsident auf die Klage vom 6. September 2023 zufolge
örtlicher Unzuständigkeit nicht ein. Zudem verpflichtete der Amtsgerichtspräsident
den Kläger, der Beklagten eine Parteientschädigung von CHF 3'863.50 sowie die Gerichtskosten
von CHF 1'400.00 (inkl. CHF 500.00 für das Schlichtungsverfahren), verrechnet mit
dem von diesem geleisteten Kostenvorschuss, zu bezahlen.
7. In der Rechtsmittelbelehrung
wurde als zulässiges Rechtsmittel gegen das Urteil vom 18. Dezember 2024 fälschlicherweise
die Berufung an das Obergericht des Kantons Solothurn genannt.
8. Gegen das begründete Urteil
erhob der Kläger (nachfolgend auch: Beschwerdeführer) am 30. Januar 2025 Berufung
beim Obergericht des Kantons Solothurn und stellte folgende Rechtsbegehren:
1. Das Urteil des Richteramtes Bucheggberg-Wasseramt,
Zivilabteilung, (Vorinstanz) vom 18. Dezember 2024 [...] sei aufgrund gegebener
örtlicher Zuständigkeit aufzuheben.
2. Die Vorinstanz sei anzuweisen, im Sinne des
Entscheids sowie der Erwägungen des Obergerichts auf die Klage einzutreten und den
Zivilprozess [...] wieder aufzunehmen.
3. Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen,
die Klage mitsamt Verfahrensakten an das örtlich zuständige Gericht weiterzuleiten.
4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zzgl. MWST zu Lasten der Berufungsbeklagten.
9. Mit Verfügung vom 3. Februar
2025 nahm die Präsidentin der Zivilkammer die Berufung des Beschwerdeführers vom
3. Februar 2025 (Posteingang) als Beschwerde entgegen und gab der Beklagten (nachfolgend
auch: Beschwerdegegnerin) Gelegenheit zur Beschwerdeantwort innert 30 Tagen.
10. Mit Beschwerdeantwort vom
17. März 2025 beantragte die Beschwerdegegnerin die Beschwerde sei unter Kosten-
und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdeführers abzuweisen, soweit überhaupt
auf sie einzutreten sei.
11. Auf die Ausführungen der
Parteien und der Vorinstanz wird im Folgenden, soweit entscheidrelevant, eingegangen.
Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
Umstritten und im vorliegenden Verfahren
zu beurteilen ist die örtliche Zuständigkeit. Die örtliche Zuständigkeit ist eine
Prozessvoraussetzung (Art. 59 Abs. 2 lit. b ZPO). Wenn eine Prozessvoraussetzung
fehlt, tritt das Gericht nicht auf die Klage ein (Art. 59 Abs. 1 ZPO).
2.
Der Beschwerdeführer macht
geltend, er habe am 31. Oktober 2011 einen [...] bei der [...] AG in [...] gekauft.
Der Kaufpreis für den neuen [...] habe CHF 59'261.00 betragen. Der in diesem
[...] verbaute [...]typ [...] sei vom «[...]» betroffen gewesen. Dass der [...]
die [...]- und [...]vorschriften nicht eingehalten habe, habe der Beschwerdeführer
nicht gewusst. Die Beschwerdegegnerin habe dem Beschwerdeführer beim Verkauf am
31.
Oktober 2011 vorgegaukelt, der [...] sei besonders sauber. Nach Auffliegen des
Skandals habe die [...] AG am 16. November 2016 ein [...] gemacht, das den Schaden
hätte beheben sollen, was aber nicht der Fall gewesen sei. Im Gegenteil sei auch
dieses [...] unzulässig gewesen. Der Beschwerdeführer verlange von der Beschwerdegegnerin
«Schadenersatz zufolge deliktischer bzw. widerrechtlicher oder unerlaubter Handlung
gemäss Art. 41 ff. OR sowie aus dem UWG». Am 28. Juli 2022 habe der Beschwerdeführer
das [...] für CHF 5'800.00 verkauft. Für die Bezifferung des Schadens verweist der
Beschwerdeführer auf die Rechtsprechung deutscher Gerichte in solchen [...]-Schadenersatz-Prozessen.
Gemäss der genannten Rechtsprechung betrage der Schaden des Käufers auf [...] 20
% des [...]preises bzw. des Erwerbspreises. Der Beschwerdeführer habe damit einen
merkantilen Minderwert (Schaden) von 20 % von CHF 59'261.00 erlitten, d.h. CHF 11'852.20.
Da er den [...] für CHF 5'800.00 verkauft habe, liege sein erlittener Schaden in
der Differenz, d.h. bei CHF 6'052.20.
Der Beschwerdeführer geht von
der Zuständigkeit des Richteramts Bucheggberg-Wasseramt aus, da der Beschwerdeführer
zurzeit des Verkaufs des [...] im Jahr 2022 in [...] gewohnt habe. Der Schaden sei
beim Verkauf in [...] und damit im Gerichtssprengel von Bucheggberg-Wasseramt eingetreten.
3.
Die Vorinstanz erwog, der
Kläger habe seinen Wohnsitz in der Schweiz und die Beklagte ihren Sitz in [...].
Das LugÜ sei somit ausschliesslich anwendbar. Weiter zog sie in Erwägung, gemäss
Rechnung vom 31. Oktober 2011 (Klagebeilage 2) sei der [...] mit Lieferdatum vom
29.
Oktober 2011 zu einem Kaufpreis von CHF 42’651.00 (inkl. Ablieferungspauschale,
[...] und Eintauschprämie) in [...] vom Kläger gekauft worden. Der Wohnsitz des
Klägers sei zu diesem Zeitpunkt in der Stadt [...] und damit ausserhalb des örtlichen
Zuständigkeitsbereichs des angerufenen Gerichts gewesen. Bereits dieser Kaufpreis
sei gemäss den Ausführungen des Klägers aufgrund der [...]manipulation überhöht
gewesen. Der Erstschaden sei somit spätestens beim Kauf des – allenfalls überteuerten
– [...] im Jahr 2011 erfolgt. Die Prüfung eines allfälligen Schadens oder einer
unerlaubten Handlung vor dem Kauf des [...] erübrige sich vorliegend aufgrund des
ausländischen Produktionsstandorts. Der Weiterverkauf eines angeblich überteuerten
[...] stelle vorliegend einen aus einem Erstschaden resultierenden Folgeschaden
dar. Somit handle es sich vorliegend spätestens beim Kauf um das haftungsauslösende
Ereignis, da der Kläger durch den überhöhten Kaufpreis geschädigt worden sei. Sowohl
aus den Rechtsbegehren als auch aus den weiteren Ausführungen des Klägers werde
Dispositiv
ersichtlich, dass ein reiner Vermögensschaden geltend gemacht werde. Es sei demnach
betreffend die örtliche Zuständigkeit vorliegend auf den Eintritt des Erstschadens
abzustellen, welcher nicht im Amtskreis Bucheggberg-Wasseramt erfolgt sei. Da aus
der Sicht des Klägers, durch die erfolgte Installation des [...] der Mangel nicht
behoben worden sei, lasse sich auch aus der genannten Installation kein haftungsauslösendes
Ereignis im Sinne von Art. 5 Ziff. 3 LugÜ erkennen. Weder die Stadt [...], noch
[...] oder die Produktionswerkstatt in [...] befänden sich im Amtskreis des angerufenen
Gerichts. Das Richteramt Bucheggberg-Wasseramt sei somit in vorliegender Sache örtlich
nicht zuständig.
4.1 Für die örtliche Zuständigkeit
beruft sich der Beschwerdeführer einerseits auf die Bestimmungen in konsumentenschutzrechtlichen
Angelegenheiten (Art. 15 Ziff. 1 LugÜ i.V.m. Art. 32 ZPO) sowie auf die Bestimmungen
bei deliktischen Handlungen gemäss Art. 5 Ziff. 3 LugÜ i.V.m. Art. 36 ZPO.
4.2 Der Beschwerdeführer ist
in der Schweiz wohnhaft, die Beschwerdegegnerin hat ihren Sitz in [...]. Da die
Parteien somit in unterschiedlichen Vertragsstaaten des Lugano-Übereinkommens domiziliert
sind, liegt ein internationaler Sachverhalt vor. Für die Beurteilung der Frage der
Zuständigkeit sind daher einzig die Bestimmungen des LugÜ massgebend (Art. 1 Abs.
2 Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht [IPRG, SR 291]). Den Ausführungen
des Beschwerdeführers über die Anwendbarkeit der ZPO bezüglich der örtlichen Zuständigkeit,
kann nicht gefolgt werden. Für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit ist das
LugÜ anzuwenden, denn Art. 5 Ziff. 1 LugÜ legt nicht nur die internationale, sondern
auch die innerstaatliche (örtliche) Zuständigkeit fest (Dieter A. Hofmann / Oliver
M. Kunz, in Basler Kommentar, Lugano-Übereinkommen, 3. Aufl. 2024, Art. 5
N 32, 36, 544). Auf die anders lautenden und nicht zutreffenden Ausführungen des
Beschwerdeführers in Bezug auf die Anwendbarkeit der nationalen Bestimmungen bezüglich
der örtlichen Zuständigkeit wird nicht weiter eingegangen.
4.3 Obwohl der Beschwerdeführer
seinen Anspruch auf Schadenersatz gegenüber der Beschwerdegegnerin ausdrücklich
aus einer unerlaubten Handlung ableitet, beruft er sich auf den Gerichtsstand für
konsumentenrechtliche Klagen und macht geltend, die Vorinstanz habe das rechtliche
Gehör verletzt, da sie diesen Gerichtsstand nicht geprüft habe. Vorliegend finden
die konsumentenrechtlichen Bestimmungen keine Anwendung. Gemäss klarem Wortlaut
von Art. 15 LugÜ setzt dessen Anwendung das Vorliegen eines Vertragsverhältnisses
voraus. Zwischen den Parteien bestand unstrittig nie ein Vertrag. Der Beschwerdeführer
macht wie erwähnt einen ausservertraglichen Schadenersatzanspruch geltend, womit
im internationalen Verhältnis Art. 5 Abs. 3 LugÜ zur Anwendung gelangt.
4.4 Gemäss Art. 5 Abs. 3 LugÜ
kann eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines durch dieses Übereinkommen
gebundenen Staates hat, in einem anderen durch dieses Übereinkommen gebundenen Staat
verklagt werden, wenn eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten
Handlung gleichgestellt ist, oder wenn Ansprüche aus einer solchen Handlung den
Gegenstand des Verfahrens bilden, vor dem Gericht des Ortes, an dem das schädigende
Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht (Art. 5 Ziff. 3 LugÜ).
Zuständig sind somit die Gerichte
am «Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht».
Die Bestimmung des Orts, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist, gestaltet
sich dann einfach, wenn der Ort, an dem effektiv gehandelt wurde, mit dem Ort zusammenfällt,
an dem die schädigenden Konsequenzen dieser Handlungen eintraten (sog. Platzdelikt).
An diesem Ort ist diesfalls die Zuständigkeit nach Art. 5 Ziff. 3 LugÜ eröffnet.
Bei Distanzdelikten, also bei einem Auseinanderfallen von Handlungs- und Erfolgsort,
ist die Formulierung «Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder
einzutreten droht» nach konstanter Rechtsprechung als Verweis sowohl auf den «Ort
des ursächlichen Geschehens» als auch auf den «Ort, an dem sich der Schadenserfolg
verwirklicht hat», zu verstehen. Art. 5 Ziff. 3 LugÜ eröffnet somit dem Kläger bei
Distanzdelikten die Wahl zwischen Handlungs- und Erfolgsort.
Handlungsort ist der Ort, an
dem sich das für den Schadenseintritt ursächliche Geschehen konkret abgespielt hat
bzw. abzuspielen droht. Als Beispiel eines Handlungsortes wird im Basler Kommentar
zu Art. 5 LugÜ derjenige Ort genannt, «wo [...] mit einer Manipulations[...] ausgerüstet
wurden» (a.a.O., Dieter A. Hofmann / Oliver M. Kunz, Art.
5 N 560 f.).
Erfolgsort ist der Ort, an
dem das «schädigende Ereignis» eingetreten ist. Gemeint ist damit der «Ort, an dem
sich der Schadenserfolg verwirklicht hat», d. h. dort, wo die schädigenden
Auswirkungen des haftungsauslösenden Ereignisses zulasten des Betroffenen eintraten
(a.a.O., Dieter A. Hofmann / Oliver M. Kunz, Art. 5 N 552
f.). Als Beispiel eines Erfolgsortes wird im Basler Kommentar zu Art. 5 LugÜ derjenige
Ort genannt, «wo Käufer einen Preis für ein [...] zahlten, der (aufgrund des andernorts
erfolgten Einbaus einer [...], welche die [...] über den [...] manipuliert) über
dem tatsächlichen Wert lag» a.a.O., Dieter A. Hofmann / Oliver
M. Kunz, Art. 5 N 568).
4.5 Der Beschwerdeführer ist
der Auffassung, der Weiterverkauf des streitgegenständlichen [...] stelle einen
zuständigkeitsbegründenden Erstschaden dar. Der Schaden sei an seinem Wohnsitz eingetreten
und zwar beim Verkauf seines [...]. Allerdings macht der Beschwerdeführer nicht
geltend, die Installation des [...] habe den angeblichen Vermögensschaden vergrössert,
oder den Anteil dieses neuen Schadensereignisses am Gesamtschaden auf nachvollziehbare
Weise ausgewiesen. Im Gegenteil geht seine Schadensberechnung – wie die Beschwerdegegnerin
zurecht ausführt – einzig und allein vom ursprünglichen Kaufpreis aus, von welchem
er gestützt auf die ausländische Rechtsprechung (welche nicht von Relevanz ist)
einen Bruchteil von 20 % berechnet und den resultierenden Betrag nach Abzug des
Verkaufserlös als Schaden ausweist. Auch der Schadenszins berechnet der Beschwerdeführer
seit dem Kaufzeitpunkt. Folglich begründet die Installation des [...] nach der eigenen
Darstellung des Beschwerdeführers keinen zuständigkeitsbegründenden Erstschaden.
4.6 Der Beschwerdeführer geht
davon aus, dass sein Wohnsitz in [...], wo er das [...] verkauft hat, zuständigkeitsbegründend
ist, da er dort eine ungewollte Einbusse im Verkaufspreis erlitten habe. Als Ereignisort
gelte im Sinne von Art. 5 Abs. 3 LugÜ i.V.m. Art. 36 ZPO nicht nur der Handlungsort,
sondern auch der Erfolgsort. Der Erfolgsort befinde sich dort, wo in das geschützte
Rechtsgut des unmittelbar Geschädigten eingegriffen werde und wo sich somit die
Handlung ausgewirkt habe. Er habe beim Verkauf an seinem Wohnsitz eine Kaufpreisreduktion
hinnehmen müssen bzw. eine schädigende Vermögensdisposition gemacht, weshalb der
Schaden in [...] eingetreten sei.
4.7 Der Meinung des Beschwerdeführers
kann nicht gefolgt werden. Einerseits ist, wie erwähnt, Art. 36 ZPO nicht anwendbar.
Andererseits kommt es für die Bestimmung des Erfolgsort alleine darauf an, wo das
schädigende Ereignis, d.h. die erste unmittelbare Einwirkung auf das Rechtsgut,
erfolgt, und nicht wo der angebliche Schaden eintritt. Die erste unmittelbare Einwirkung
auf das Rechtsgut geschah entweder beim Kauf des [...] (in [...]) oder beim Installieren
des [...] (in [...]), je nachdem, von welchem Schadensereignis ausgegangen wird.
Vorliegend muss bzw. kann nicht beantwortet werden, ob es sich beim Installieren
des [...] um einen zusätzlichen Schaden handelt, der neu zuständigkeitsbegründend
ist.
4.8 Eine Zuständigkeit des
Richteramts Bucheggberg-Wasseramt ergibt sich nicht. Aus den Eingaben des Beschwerdeführers
zeigt sich, dass er selbst nicht genau weiss, welchen Schaden er eigentlich geltend
machen möchte. Wie die Beschwerdegegnerin zurecht ausführt, trägt der Beschwerdeführer
zusammenhanglos diverse sachverhaltliche Elemente vor: So ein angebliches Risiko
des Entzugs der [...]genehmigung und/oder des [...]entzugs an seinem Wohnsitz (Beschwerde
Rz. 22 - 24) bzw. am Ort des [...] (Beschwerde Rz. 25); angebliches Drohen von Fehlfunktionen
aufgrund des [...] (Beschwerde Rz. 19) und angeblicher Verkauf des [...] an seinem
Wohnsitz (Beschwerde Rz. 18).
5. Zusammenfassend ist festzuhalten,
dass für die Frage der örtlichen Zuständigkeit vorliegend ausschliesslich das LugÜ
anzuwenden ist. Die ZPO ist für die Frage der örtlichen Zuständigkeit nicht einschlägig.
Das Richteramt Bucheggberg-Wasseramt ist daher örtlich nicht zuständig und der Amtsgerichtspräsident
ist auf die Klage zu Recht nicht eingetreten. Die Rechtsfragen bezüglich Verjährung
und Aktivlegitimation hat die Vorinstanz mangels Zuständigkeit berechtigterweise
nicht geprüft. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
6.1 Der Beschwerdeführer beantragt
in seiner Beschwerde schliesslich mit Verweis auf Art. 63 ZPO i.V.m. Art. 143 Abs.
1bis ZPO und Art. 407 f. ZPO, die Klage sei mitsamt Akten – sollte das
Obergericht die Erwägungen der Vorinstanz wider Erwarten teilen – an das zuständige
Gericht weiterzuleiten.
6.2 Der neu per 1. Januar 2025
eingeführte Art. 143 Abs. 1bis ZPO sieht vor, dass Eingaben, die irrtümlich
bei einem unzuständigen schweizerischen Gericht eingereicht werden, als rechtzeitig
gelten. Ist ein anderes Gericht in der Schweiz zuständig, leitet das unzuständige
Gericht die Eingabe von Amtes wegen weiter.
Von einer «irrtümlich» erfolgten
Eingabe kann dann nicht mehr gesprochen werden, wenn sich die Partei bewusst für
das vermeintlich unzuständige Gericht entscheidet (bspw. im formellen Teil einer
Klage) oder sogar auf der Zuständigkeit des Gerichts beharrt. Dies ist namentlich
der Fall, wenn eine Partei trotz Aufklärung über das zuständige Gericht weitere
Eingaben an das unzuständige Gericht sendet (Fuchs Nicolas, in: Sutter-Somm Thomas/Lötscher
Cordula/Leuenberger Christoph/Seiler Benedikt (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen
Zivilprozessordnung (ZPO), Art. 1–218 ZPO, 4. Aufl., Zürich - Basel - Genf 2025,
Art. 143 N 4f).
6.3 In Bezug auf das zuständige
Gericht zieht der Beschwerdeführer verschiedene Begründungen heran, weshalb er das
Richteramt Bucheggberg-Wasseramt als zuständig erachtet. Er führt insbesondere aus,
dass das Richteramt Bucheggberg-Wasseramt bereits wegen der Nähe zum Streitgegenstand
und der leichteren Beweisaufnahme in der Regel am besten in der Lage sei, den Rechtsstreit
zu entscheiden, was sowohl von den LugÜ-Vertragsstaaten als auch vom Gesetzgeber
der ZPO absolut gewollt sei.
6.4 Wie schon mehrmals erwähnt,
spielt es keine Rolle, ob eine Zuständigkeit nach nationalem Recht gegeben wäre
oder ob das nationale Recht einen entsprechenden besonderen Gerichtsstand kennt.
Die nationalen Zuständigkeitsvorschriften sind vorliegend nicht anwendbar. Das Gericht
kann die Beurteilung der Angelegenheit nicht mit Motiven vornehmen, die durch das
Übereinkommen nicht vorgesehen sind. D.h., ihm ist die Prüfung untersagt, ob es
das zur Beurteilung der Angelegenheit am besten geeignete Gericht ist, oder ob der
konkrete Fall eine hinreichende Beziehungsnähe zum Forum aufweist (BSK LugÜ-Hofmann/Kunz,
Art. 5 N 13 ff.).
6.5 Aufgrund der Ausführungen
des Beschwerdeführers ist anzunehmen, dass er ganz bewusst das Richteramt Bucheggberg-Wasseramt
gewählt hat, um sich einen Gerichtsstand an seinem Wohnsitz zu sichern. Von einer
irrtümlich beim Richteramt Bucheggberg-Wasseramt eingereichten Eingabe kann keine
Rede sein. Aufgrund dessen ist die Klage auch nicht ans zuständige Gericht weiterzuleiten.
Ausserdem wäre eine Weiterleitung gar nicht möglich, da der Beschwerdeführer verschiedene
und widersprüchliche Sachverhalte vorbringt, die allenfalls eine andere Zuständigkeit
begründen könnten.
7.1 Bei diesem Ausgang des
Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten gestützt auf Art. 106 ZPO vollumfänglich
zu bezahlen. Die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens belaufen sich inkl. Entscheidgebühr
auf CHF 1'000.00. Sie werden mit dem vom Beschwerdeführer geleisteten Kostenvorschuss
verrechnet.
7.2 Die Beschwerdegegnerin
macht für das obergerichtliche Verfahren Anwaltskosten in Höhe von CHF 12'950.00
geltend. Der Beschwerdeführer rügt, wie bereits im Verfahren vor der Vorinstanz,
die Honorarforderung sei überrissen. Die Vorinstanz kürzte die dortig geltend gemachte
Honorarforderung der Beschwerdegegnerin von CHF 49'512.50 (120,25 Stunden à CHF
350.00) auf insgesamt CHF 3'863.50 (inkl. Auslagen und MwSt.). Die Vorinstanz berechnete
die Stunden, die zur Führung des Prozesses notwendig waren, auf 13.67 Stunden. Den
Stundenansatz legte sie auf CHF 250.00 fest. Sodann berücksichtigte sie die Auslagen
und die Mehrwertsteuer. Dagegen wehrte sich die Beschwerdegegnerin nicht.
7.3 In der Tat scheint der
geltend gemachte Aufwand äusserst hoch zu sein. Allerdings ist zu beachten, dass
sich die Beschwerde auf über 14 bzw. 17 Seiten (inkl. Beweismittelverzeichnis) erstreckt,
die Beschwerdeantwort umfasst 12 Seiten. Die Beschwerdegegnerin hat sich in ihrer
Beschwerdeantwort darauf beschränkt, auf die Beschwerde einzugehen, ohne ausschweifende
Ausführungen zu tätigen. Nichtsdestotrotz sind 37 Stunden für eine 12-seitige Beschwerdeantwort
bei einem Verfahren, bei dem es lediglich um die Prüfung der örtlichen Zuständigkeit
geht, entschieden zu viel. Zudem focht die Beschwerdegegnerin das vorinstanzliche
Urteil in Bezug auf die Parteientschädigung nicht an, weshalb auf die diesbezüglichen
Ausführungen abzustellen ist. Ein Aufwand von 10 Stunden zu einem Stundenansatz
von CHF 250.00 erscheint angemessen zu sein. Hinzukommen Auslagen, die ermessensweise
auf CHF 75.00 festgelegt werden und die entsprechende Mehrwertsteuer. Insgesamt
ergibt dies eine Parteientschädigung von rund CHF 2'784.00, die der Beschwerdeführer
der Beschwerdegegnerin zu bezahlen hat.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF
1'000.00 werden A.___ auferlegt. Sie werden mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss
verrechnet.
3. A.___ hat der B.___ AG für das Beschwerdeverfahren
eine Parteientschädigung von CHF 2'784.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter CHF
30'000.00.
Sofern
sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid
innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel
und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.
Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes
massgeblich.
Soweit sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher
Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Erhalt beim Bundesgericht
subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14).
Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten
gerügt werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen
sind die Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde
in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel
in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.
Im Namen der Zivilkammer
des Obergerichts
Die
Präsidentin Die
Rechtspraktikantin
Kofmel Graf