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Entscheid

ZKBER.2025.71

Mängel in der Organisation der Gesellschaft bzw. Auflösung der Gesellschaft

16. Dezember 2025Deutsch5 min

I.

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 16. Dezember 2025

Es wirken mit:

Präsidentin Kofmel

Oberrichter Hagmann

a.o. Ersatzrichterin Hunkeler

Gerichtsschreiberin Zimmermann

In Sachen

A.___ GmbH,

Berufungsklägerin

betreffend Mängel in

der Organisation der Gesellschaft bzw. Auflösung der Gesellschaft

zieht die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Am 21. Oktober 2025 überwies das

Handelsregisteramt des Kantons Solothurn die Angelegenheit der A.___ GmbH

(nachfolgend: Gesellschaft) wegen Domizilverlusts an das Richteramt

Dorneck-Thierstein.

2. Die Amtsgerichtspräsidentin räumte

der Gesellschaft mit Verfügung vom 23. Oktober 2025 Frist zur Stellungnahme,

zur Herstellung des rechtmässigen Zustands sowie zur Anmeldung der

entsprechenden Eintragung beim Handelsregisteramt des Kantons Solothurn ein und

drohte ihr für den Unterlassungsfall die Auflösung der Gesellschaft und ihre

Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs an.

3. Die Gesellschaft liess sich innert

Frist nicht vernehmen.

4. Am 18. November 2025 erliess die

Amtsgerichtspräsidentin das folgende Urteil:

1. Die A.___ GmbH wird aufgelöst und es

wird ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs angeordnet bzw.

die Gesellschaft entsprechend in Liquidation versetzt, was im Handelsregister

einzutragen ist.

2. Mit der konkursamtlichen Liquidation

wird das Kantonale Konkursamt betraut.

3. Die Gerichtskosten von CHF 500.00 werden

der A.___ GmbH auferlegt (zu verrechnen im Konkursverfahren).

5. Gegen das begründete Urteil erhob die

Gesellschaft (nachfolgend auch: Berufungsklägerin) am 2. Dezember 2025

(Postaufgabe) beim Richteramt Berufung, welche zuständigkeitshalber an das

Obergericht des Kantons Solothurn weitergeleitet wurde. Darin stellte sie

folgende Rechtsbegehren:

1. Das Urteil vom 18. November 2025 sei

aufzuheben.

2. Es sei festzustellen, dass der geltend

gemachte Organisationsmangel innert Frist behoben wurde bzw. spätestens nun

vollständig behoben ist.

3. Von der gerichtlichen Auflösung und der

konkursamtlichen Liquidation sei abzusehen.

4. Das Handelsregisteramt sei anzuweisen,

die neuen Gesellschaftsdaten (neues Rechtsdomizil, Sitzverlegung und

Gesellschaftszweck) gemäss den eingereichten Unterlagen einzutragen.

5. Eventualiter sei die Angelegenheit zur

neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

6. Für den Parteistandpunkt und die

Erwägungen der Vorderrichterin wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen.

Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Gemäss Art. 819 i.V.m.

Art. 731b Abs. 1 Ziff. 5 des Obligationenrechts (OR,

SR 220) liegt ein Mangel in der Organisation einer Gesellschaft vor, wenn

diese an ihrem Sitz kein Rechtsdomizil mehr hat. Das Handelsregisteramt fordert

gemäss Art. 939 Abs. 1 OR Gesellschaften, welche einen

Mangel in der gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Organisation aufweisen, auf,

den Mangel zu beheben, und setzt ihnen dazu eine Frist. Wird der Mangel nicht

innerhalb der Frist behoben, so überweist es die Angelegenheit dem Gericht

(Abs. 2). Das Gericht setzt der Gesellschaft unter Androhung ihrer

Auflösung eine Frist an, binnen deren der rechtmässige Zustand

wiederherzustellen ist und es kann die Gesellschaft auflösen und ihre

Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs anordnen

(Art. 731b Abs. 1bis OR).

2.

Die Berufungsklägerin reichte im

erstinstanzlichen Verfahren keine Stellungnahme ein resp. liess sich erstmals

im Antrag auf Begründung vernehmen. Darin räumte sie selbst ein, dass gewisse

amtliche Schreiben nicht ordnungsgemäss hätten zugestellt werden können. Es ist

Dispositiv

demnach unbestritten, dass die Postzustellung an das im Handelsregister

eingetragene Domizil nicht mehr möglich war. Der Berufungsklägerin fehlte ein

Rechtsdomizil.

3. In ihrer Berufung bringt die

Berufungsklägerin vor, die Gesellschaft habe bereits im Oktober/November 2025

ein neues Rechtsdomizil vorbereitet und den Prozess der Sitzverlegung

eingeleitet. Die Gesellschaft habe mit einer Notarin Kontakt aufgenommen, die

öffentliche Beurkundung der Sitzverlegung sei bereits vorbereitet worden und

die entsprechenden Gebühren bereits vollständig bezahlt worden. Die

Gesellschaft verfüge nun über folgendes gültiges, jederzeit nachweisbares

Rechtsdomizil: [...]. Es liege eine schriftliche Bestätigung des Eigentümers /

Vermieters vor, dass die Räumlichkeiten ab sofort als Geschäftsdomizil genützt

werden dürfen. Damit sei der angebliche Organisationsmangel definitiv behoben.

4. Die Berufungsklägerin verkennt, dass

die Vorbereitung eines neuen Rechtsdomizils und die Einleitung eines Prozesses

der Sitzverlegung nicht genügen. Die Gesellschaft hat an ihrem Sitz kein

Rechtsdomizil. Nach Art. 731b Abs. 1 Ziff. 5 OR wird dies zwingend verlangt.

Dass die Gesellschaft nunmehr über eine Postanschrift verfügt, an welcher ihr

die Post zugestellt werden kann, genügt nicht. Denn im Handelsregister ist

immer noch die Adresse eingetragen, an welcher der Gesellschaft die Post nicht

zugestellt werden kann. Das neue Domizil hätte spätestens innerhalb der

Berufungsfrist im Handelsregister eingetragen werden müssen.

5. Die Berufung ist demnach abzuweisen.

Bei diesem Ausgang hat die Gesellschaft die Kosten des obergerichtlichen

Verfahrens mit einer Entscheidgebühr von CHF 500.00 zu bezahlen.

Demnach wird erkannt:

1. Die Berufung wird abgewiesen.

2. Die A.___ GmbH hat die Kosten des

obergerichtlichen Verfahrens von CHF 500.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt mehr

als CHF 30'000.00.

Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer

des Obergerichts

Die

Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Kofmel Zimmermann