ZKBER.2025.71
Mängel in der Organisation der Gesellschaft bzw. Auflösung der Gesellschaft
16. Dezember 2025Deutsch5 min
I.
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 16. Dezember 2025
Es wirken mit:
Präsidentin Kofmel
Oberrichter Hagmann
a.o. Ersatzrichterin Hunkeler
Gerichtsschreiberin Zimmermann
In Sachen
A.___ GmbH,
Berufungsklägerin
betreffend Mängel in
der Organisation der Gesellschaft bzw. Auflösung der Gesellschaft
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Am 21. Oktober 2025 überwies das
Handelsregisteramt des Kantons Solothurn die Angelegenheit der A.___ GmbH
(nachfolgend: Gesellschaft) wegen Domizilverlusts an das Richteramt
Dorneck-Thierstein.
2. Die Amtsgerichtspräsidentin räumte
der Gesellschaft mit Verfügung vom 23. Oktober 2025 Frist zur Stellungnahme,
zur Herstellung des rechtmässigen Zustands sowie zur Anmeldung der
entsprechenden Eintragung beim Handelsregisteramt des Kantons Solothurn ein und
drohte ihr für den Unterlassungsfall die Auflösung der Gesellschaft und ihre
Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs an.
3. Die Gesellschaft liess sich innert
Frist nicht vernehmen.
4. Am 18. November 2025 erliess die
Amtsgerichtspräsidentin das folgende Urteil:
1. Die A.___ GmbH wird aufgelöst und es
wird ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs angeordnet bzw.
die Gesellschaft entsprechend in Liquidation versetzt, was im Handelsregister
einzutragen ist.
2. Mit der konkursamtlichen Liquidation
wird das Kantonale Konkursamt betraut.
3. Die Gerichtskosten von CHF 500.00 werden
der A.___ GmbH auferlegt (zu verrechnen im Konkursverfahren).
5. Gegen das begründete Urteil erhob die
Gesellschaft (nachfolgend auch: Berufungsklägerin) am 2. Dezember 2025
(Postaufgabe) beim Richteramt Berufung, welche zuständigkeitshalber an das
Obergericht des Kantons Solothurn weitergeleitet wurde. Darin stellte sie
folgende Rechtsbegehren:
1. Das Urteil vom 18. November 2025 sei
aufzuheben.
2. Es sei festzustellen, dass der geltend
gemachte Organisationsmangel innert Frist behoben wurde bzw. spätestens nun
vollständig behoben ist.
3. Von der gerichtlichen Auflösung und der
konkursamtlichen Liquidation sei abzusehen.
4. Das Handelsregisteramt sei anzuweisen,
die neuen Gesellschaftsdaten (neues Rechtsdomizil, Sitzverlegung und
Gesellschaftszweck) gemäss den eingereichten Unterlagen einzutragen.
5. Eventualiter sei die Angelegenheit zur
neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
6. Für den Parteistandpunkt und die
Erwägungen der Vorderrichterin wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen.
Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Gemäss Art. 819 i.V.m.
Art. 731b Abs. 1 Ziff. 5 des Obligationenrechts (OR,
SR 220) liegt ein Mangel in der Organisation einer Gesellschaft vor, wenn
diese an ihrem Sitz kein Rechtsdomizil mehr hat. Das Handelsregisteramt fordert
gemäss Art. 939 Abs. 1 OR Gesellschaften, welche einen
Mangel in der gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Organisation aufweisen, auf,
den Mangel zu beheben, und setzt ihnen dazu eine Frist. Wird der Mangel nicht
innerhalb der Frist behoben, so überweist es die Angelegenheit dem Gericht
(Abs. 2). Das Gericht setzt der Gesellschaft unter Androhung ihrer
Auflösung eine Frist an, binnen deren der rechtmässige Zustand
wiederherzustellen ist und es kann die Gesellschaft auflösen und ihre
Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs anordnen
(Art. 731b Abs. 1bis OR).
2.
Die Berufungsklägerin reichte im
erstinstanzlichen Verfahren keine Stellungnahme ein resp. liess sich erstmals
im Antrag auf Begründung vernehmen. Darin räumte sie selbst ein, dass gewisse
amtliche Schreiben nicht ordnungsgemäss hätten zugestellt werden können. Es ist
Dispositiv
demnach unbestritten, dass die Postzustellung an das im Handelsregister
eingetragene Domizil nicht mehr möglich war. Der Berufungsklägerin fehlte ein
Rechtsdomizil.
3. In ihrer Berufung bringt die
Berufungsklägerin vor, die Gesellschaft habe bereits im Oktober/November 2025
ein neues Rechtsdomizil vorbereitet und den Prozess der Sitzverlegung
eingeleitet. Die Gesellschaft habe mit einer Notarin Kontakt aufgenommen, die
öffentliche Beurkundung der Sitzverlegung sei bereits vorbereitet worden und
die entsprechenden Gebühren bereits vollständig bezahlt worden. Die
Gesellschaft verfüge nun über folgendes gültiges, jederzeit nachweisbares
Rechtsdomizil: [...]. Es liege eine schriftliche Bestätigung des Eigentümers /
Vermieters vor, dass die Räumlichkeiten ab sofort als Geschäftsdomizil genützt
werden dürfen. Damit sei der angebliche Organisationsmangel definitiv behoben.
4. Die Berufungsklägerin verkennt, dass
die Vorbereitung eines neuen Rechtsdomizils und die Einleitung eines Prozesses
der Sitzverlegung nicht genügen. Die Gesellschaft hat an ihrem Sitz kein
Rechtsdomizil. Nach Art. 731b Abs. 1 Ziff. 5 OR wird dies zwingend verlangt.
Dass die Gesellschaft nunmehr über eine Postanschrift verfügt, an welcher ihr
die Post zugestellt werden kann, genügt nicht. Denn im Handelsregister ist
immer noch die Adresse eingetragen, an welcher der Gesellschaft die Post nicht
zugestellt werden kann. Das neue Domizil hätte spätestens innerhalb der
Berufungsfrist im Handelsregister eingetragen werden müssen.
5. Die Berufung ist demnach abzuweisen.
Bei diesem Ausgang hat die Gesellschaft die Kosten des obergerichtlichen
Verfahrens mit einer Entscheidgebühr von CHF 500.00 zu bezahlen.
Demnach wird erkannt:
1. Die Berufung wird abgewiesen.
2. Die A.___ GmbH hat die Kosten des
obergerichtlichen Verfahrens von CHF 500.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt mehr
als CHF 30'000.00.
Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer
des Obergerichts
Die
Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Kofmel Zimmermann