ZKBER.2026.16
Nichteintreten / Abänderung Eheschutz
8. April 2026Deutsch5 min
2025 darum gebeten wurde, B.___ (Mutter) vorerst nicht über den Eingang des Gesuchs
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 8. April 2026
Es wirken mit:
Präsidentin Kofmel
Oberrichter Schibli
Oberrichter Hagmann
Gerichtsschreiberin Zimmermann
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Jonas Zimmerli,
Berufungskläger
gegen
B.___,
Berufungsbeklagte
betreffend Nichteintreten
/ Abänderung Eheschutz
hat die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung, dass:
-
A.___ (Vater), vertreten
durch Rechtsanwalt Jonas Zimmerli, am 28. Oktober 2025 bei der KESB
Olten-Gösgen ein Gesuch um Regelung der Obhut und allenfalls weitere Massnahmen
stellte sowie unentgeltliche Rechtspflege beantragte,
-
mit Gesuch vom 28. Oktober
Sachverhalt
2025 darum gebeten wurde, B.___ (Mutter) vorerst nicht über den Eingang des Gesuchs
zu informieren, weil den Kindern von Seiten der Mutter und deren Lebenspartner
negative Konsequenzen drohen könnten,
-
das Gesuch vom 28. Oktober
2025 zuständigkeitshalber an das Richteramt Olten-Gösgen weitergeleitet wurde,
-
mit Verfügung des
Amtsgerichtspräsidenten vom 10. November 2025 festgestellt wurde, dass das
Gesuch den Anforderungen an ein Gesuch um Abänderung eines Eheschutzurteils
nicht entspricht und dem Ehemann Frist gesetzt wurde zur Einreichung eines den
Anforderungen genügenden Gesuchs um Abänderung eines Eheschutzurteils,
-
die Frist zur Einreichung
eines den Anforderungen genügenden Gesuchs um Abänderung eines Eheschutzurteils
mehrmals erstreckt wurde,
-
die Frist schliesslich bis
2. Februar 2026 letztmals erstreckt und im Säumnisfall ein
Nichteintretensentscheid angedroht wurde,
-
der Amtsgerichtspräsident
mit Verfügung vom 23. Februar 2026 auf das Gesuch vom 28. Oktober 2025 nicht
eintrat, das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abwies und
die Gerichtskosten von CHF 200.00 A.___ auferlegte,
-
A.___ am 27. März 2026
frist- und formgerecht Berufung gegen die Verfügung des Amtsgerichtspräsidenten
vom 23. Februar 2026 erhob,
-
die Aufhebung der Verfügung
des Amtsgerichtspräsidenten vom 25. (recte: 23.) Februar 2026 sowie
die Zurückweisung an die erste Instanz beantragt wurde,
-
um unentgeltliche
Rechtspflege für das Berufungsverfahren ersucht wurde sowie darum, B.___
vorerst weder über das Berufungsverfahren noch über das Verfahren betreffend
Abänderung Eheschutz zu informieren,
-
die Vorinstanz das
Nichteintreten damit begründete, dass innert Frist kein verbessertes Gesuch
eingegangen sei,
-
A.___ geltend macht, sein
Vertreter habe am 2. Februar 2026 über IncaMail verschlüsselt ein mit
qualifizierter elektronischer Signatur versehenes Gesuch betreffend Abänderung
des Eheschutzurteils vom 19. September 2025 eingereicht,
-
die Vorinstanz am 30. März
2026 (Posteingang) eine Stellungnahme zur Nichteintretensverfügung einreichte
und um Aufhebung des Nichteintretensentscheids und Zurückweisung an die erste
Instanz ersuchte,
-
die Vorinstanz in ihrer
Stellungnahme ausführte, es habe sich herausgestellt, dass innert Frist via
IncaMail eine Eingabe beim Gericht gemacht worden sei, jedoch nicht beurteilt
werden könne, ob es sich bei der Eingabe um ein den gesetzlichen Anforderungen
genügendes Gesuch gehandelt habe, da diese dem Gericht nach wie vor nicht
vorliege,
-
die Berufung gutzuheissen, die
Verfügung des Amtsgerichtspräsidenten vom 23. Februar 2026 aufzuheben und die
Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen ist,
-
A.___ auch für das
Berufungsverfahren um unentgeltliche Rechtspflege ersuchte,
-
das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege gutzuheissen ist,
-
die Gerichtskosten des
vorinstanzlichen Verfahrens von CHF 200.00 dem Kanton aufzuerlegen sind (Art.
107 Abs. 2 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]),
-
für das Berufungsverfahren
ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
-
von Bundesrechts wegen ein
Gericht den Kanton nur mit Gerichtskosten, nicht aber mit Parteikosten belasten
kann (vgl. Dieter Hofmann / Andreas Baeckert in: Karl Spühler / Luca Tenchio /
Dominik Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung,
Basel 2024, Art. 107 N 11; BGE 140 III 385 E. 4.1 S. 389),
-
eine Auferlegung der Parteikosten
an B.___ unbillig erscheint, zumal sie (bis anhin) weder in das vorinstanzliche
Verfahren noch in das Berufungsverfahren einbezogen wurde,
-
A.___ seine Parteikosten daher
selbst zu tragen hat,
-
Rechtsanwalt Jonas Zimmerli
mit Honorarnote vom 27. März 2026 einen Aufwand von total 8 Stunden 54 Minuten
geltend macht,
-
ein Aufwand von 6 Stunden
36 Minuten für das Verfassen der Berufung, welche sich lediglich mit der
Einreichung eines Gesuchs via IncaMail befasste, zu hoch ist, und ein Aufwand
von 3 Stunden angemessen erscheint,
-
zufolge unentgeltlicher
Rechtspflege der Staat Rechtsanwalt Jonas Zimmerli somit eine
Parteientschädigung von CHF 1'020.60 (5 Stunden 18 Minuten à CHF 190.00 und CHF
13.60 Auslagen) zu bezahlen hat,
-
der Rückforderungsanspruch
des Staates während 10 Jahren vorbehalten bleibt, sobald A.___ zur Nachzahlung
in der Lage ist (Art. 123 ZPO),
-
der Nachzahlungsanspruch
(Differenz zum vollen Honorar) von Rechtsanwalt Jonas Zimmerli, welcher
geschuldet ist, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO),
auf CHF 450.50 festzusetzen ist,
erkannt:
1. Die Berufung vom 27. März 2026 geht
(inkl. Beilagen) zur Kenntnis an das Richteramt Olten-Gösgen.
Erwägungen
2.
Die Stellungnahme zur
Nichteintretensverfügung des Richteramts Olten-Gösgen vom 30. März 2026
(Posteingang) geht (inkl. Beilagen) zur Kenntnis an A.___.
3.
Die Berufung wird gutgeheissen und die
Verfügung des Amtsgerichtspräsidenten von Olten-Gösgen vom 23. Februar 2026
wird aufgehoben.
4.
Die Sache geht zurück an das Richteramt
Olten-Gösgen.
5.
Die Kosten des vorinstanzlichen
Verfahrens von CHF 200.00 werden dem Kanton auferlegt.
6.
Für das Berufungsverfahren wird auf die
Erhebung von Gerichtskosten verzichtet.
7.
A.___ hat seine Parteikosten selbst zu
bezahlen. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege hat der Staat Rechtsanwalt Jonas
Zimmerli eine Entschädigung von CHF 1'020.60 (inkl. Auslagen) zu bezahlen.
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren,
sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
8.
Sobald A.___ dazu in der Lage ist (Art.
123.
ZPO) hat er seinem Rechtsanwalt die Differenz zum vollen Honorar zu
leisten. Diese beträgt CHF 450.50.
Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt mehr
als CHF 30'000.00.
Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer
des Obergerichts
Die
Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Kofmel Zimmermann