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Entscheid

ZKBER.2026.16

Nichteintreten / Abänderung Eheschutz

8. April 2026Deutsch5 min

2025 darum gebeten wurde, B.___ (Mutter) vorerst nicht über den Eingang des Gesuchs

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 8. April 2026

Es wirken mit:

Präsidentin Kofmel

Oberrichter Schibli

Oberrichter Hagmann

Gerichtsschreiberin Zimmermann

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Jonas Zimmerli,

Berufungskläger

gegen

B.___,

Berufungsbeklagte

betreffend Nichteintreten

/ Abänderung Eheschutz

hat die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung, dass:

-

A.___ (Vater), vertreten

durch Rechtsanwalt Jonas Zimmerli, am 28. Oktober 2025 bei der KESB

Olten-Gösgen ein Gesuch um Regelung der Obhut und allenfalls weitere Massnahmen

stellte sowie unentgeltliche Rechtspflege beantragte,

-

mit Gesuch vom 28. Oktober

Sachverhalt

2025 darum gebeten wurde, B.___ (Mutter) vorerst nicht über den Eingang des Gesuchs

zu informieren, weil den Kindern von Seiten der Mutter und deren Lebenspartner

negative Konsequenzen drohen könnten,

-

das Gesuch vom 28. Oktober

2025 zuständigkeitshalber an das Richteramt Olten-Gösgen weitergeleitet wurde,

-

mit Verfügung des

Amtsgerichtspräsidenten vom 10. November 2025 festgestellt wurde, dass das

Gesuch den Anforderungen an ein Gesuch um Abänderung eines Eheschutzurteils

nicht entspricht und dem Ehemann Frist gesetzt wurde zur Einreichung eines den

Anforderungen genügenden Gesuchs um Abänderung eines Eheschutzurteils,

-

die Frist zur Einreichung

eines den Anforderungen genügenden Gesuchs um Abänderung eines Eheschutzurteils

mehrmals erstreckt wurde,

-

die Frist schliesslich bis

2. Februar 2026 letztmals erstreckt und im Säumnisfall ein

Nichteintretensentscheid angedroht wurde,

-

der Amtsgerichtspräsident

mit Verfügung vom 23. Februar 2026 auf das Gesuch vom 28. Oktober 2025 nicht

eintrat, das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abwies und

die Gerichtskosten von CHF 200.00 A.___ auferlegte,

-

A.___ am 27. März 2026

frist- und formgerecht Berufung gegen die Verfügung des Amtsgerichtspräsidenten

vom 23. Februar 2026 erhob,

-

die Aufhebung der Verfügung

des Amtsgerichtspräsidenten vom 25. (recte: 23.) Februar 2026 sowie

die Zurückweisung an die erste Instanz beantragt wurde,

-

um unentgeltliche

Rechtspflege für das Berufungsverfahren ersucht wurde sowie darum, B.___

vorerst weder über das Berufungsverfahren noch über das Verfahren betreffend

Abänderung Eheschutz zu informieren,

-

die Vorinstanz das

Nichteintreten damit begründete, dass innert Frist kein verbessertes Gesuch

eingegangen sei,

-

A.___ geltend macht, sein

Vertreter habe am 2. Februar 2026 über IncaMail verschlüsselt ein mit

qualifizierter elektronischer Signatur versehenes Gesuch betreffend Abänderung

des Eheschutzurteils vom 19. September 2025 eingereicht,

-

die Vorinstanz am 30. März

2026 (Posteingang) eine Stellungnahme zur Nichteintretensverfügung einreichte

und um Aufhebung des Nichteintretensentscheids und Zurückweisung an die erste

Instanz ersuchte,

-

die Vorinstanz in ihrer

Stellungnahme ausführte, es habe sich herausgestellt, dass innert Frist via

IncaMail eine Eingabe beim Gericht gemacht worden sei, jedoch nicht beurteilt

werden könne, ob es sich bei der Eingabe um ein den gesetzlichen Anforderungen

genügendes Gesuch gehandelt habe, da diese dem Gericht nach wie vor nicht

vorliege,

-

die Berufung gutzuheissen, die

Verfügung des Amtsgerichtspräsidenten vom 23. Februar 2026 aufzuheben und die

Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen ist,

-

A.___ auch für das

Berufungsverfahren um unentgeltliche Rechtspflege ersuchte,

-

das Gesuch um

unentgeltliche Rechtspflege gutzuheissen ist,

-

die Gerichtskosten des

vorinstanzlichen Verfahrens von CHF 200.00 dem Kanton aufzuerlegen sind (Art.

107 Abs. 2 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]),

-

für das Berufungsverfahren

ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

-

von Bundesrechts wegen ein

Gericht den Kanton nur mit Gerichtskosten, nicht aber mit Parteikosten belasten

kann (vgl. Dieter Hofmann / Andreas Baeckert in: Karl Spühler / Luca Tenchio /

Dominik Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung,

Basel 2024, Art. 107 N 11; BGE 140 III 385 E. 4.1 S. 389),

-

eine Auferlegung der Parteikosten

an B.___ unbillig erscheint, zumal sie (bis anhin) weder in das vorinstanzliche

Verfahren noch in das Berufungsverfahren einbezogen wurde,

-

A.___ seine Parteikosten daher

selbst zu tragen hat,

-

Rechtsanwalt Jonas Zimmerli

mit Honorarnote vom 27. März 2026 einen Aufwand von total 8 Stunden 54 Minuten

geltend macht,

-

ein Aufwand von 6 Stunden

36 Minuten für das Verfassen der Berufung, welche sich lediglich mit der

Einreichung eines Gesuchs via IncaMail befasste, zu hoch ist, und ein Aufwand

von 3 Stunden angemessen erscheint,

-

zufolge unentgeltlicher

Rechtspflege der Staat Rechtsanwalt Jonas Zimmerli somit eine

Parteientschädigung von CHF 1'020.60 (5 Stunden 18 Minuten à CHF 190.00 und CHF

13.60 Auslagen) zu bezahlen hat,

-

der Rückforderungsanspruch

des Staates während 10 Jahren vorbehalten bleibt, sobald A.___ zur Nachzahlung

in der Lage ist (Art. 123 ZPO),

-

der Nachzahlungsanspruch

(Differenz zum vollen Honorar) von Rechtsanwalt Jonas Zimmerli, welcher

geschuldet ist, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO),

auf CHF 450.50 festzusetzen ist,

erkannt:

1. Die Berufung vom 27. März 2026 geht

(inkl. Beilagen) zur Kenntnis an das Richteramt Olten-Gösgen.

Erwägungen

2.

Die Stellungnahme zur

Nichteintretensverfügung des Richteramts Olten-Gösgen vom 30. März 2026

(Posteingang) geht (inkl. Beilagen) zur Kenntnis an A.___.

3.

Die Berufung wird gutgeheissen und die

Verfügung des Amtsgerichtspräsidenten von Olten-Gösgen vom 23. Februar 2026

wird aufgehoben.

4.

Die Sache geht zurück an das Richteramt

Olten-Gösgen.

5.

Die Kosten des vorinstanzlichen

Verfahrens von CHF 200.00 werden dem Kanton auferlegt.

6.

Für das Berufungsverfahren wird auf die

Erhebung von Gerichtskosten verzichtet.

7.

A.___ hat seine Parteikosten selbst zu

bezahlen. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege hat der Staat Rechtsanwalt Jonas

Zimmerli eine Entschädigung von CHF 1'020.60 (inkl. Auslagen) zu bezahlen.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren,

sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

8.

Sobald A.___ dazu in der Lage ist (Art.

123.

ZPO) hat er seinem Rechtsanwalt die Differenz zum vollen Honorar zu

leisten. Diese beträgt CHF 450.50.

Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt mehr

als CHF 30'000.00.

Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer

des Obergerichts

Die

Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Kofmel Zimmermann