ZKBER.2026.17
Eheschutz
18. Mai 2026Deutsch10 min
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 18. Mai 2026
Es wirken mit:
Vizepräsident Hagmann
Oberrichter Schibli
Oberrichter Flückiger
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___,
Berufungskläger
gegen
B.___, vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie Selig,
Berufungsbeklagte
betreffend Eheschutz
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. B.___ (im Folgenden:
Ehefrau) leitete gegen A.___ (im Folgenden: Ehemann) am 4. Dezember 2025 beim
Richteramt Thal-Gäu ein Eheschutzverfahren ein. Anlässlich der Verhandlung vom
20. Februar 2026 schlossen die Parteien eine Trennungsvereinbarung ab. Darauf
fällte der Amtsgerichtspräsident folgendes Urteil:
1.
Es wird festgestellt, dass die Ehegatten zur Aufhebung des gemeinsamen
Haushaltes berechtigt sind und seit dem 24. August 2025 getrennt leben.
Erwägungen
2.
Die gemeinsamen Kinder C.___, geb. [...]2018, und D.___, geb. [...]2021,
werden für die Dauer des Getrenntlebens unter die alleinige Obhut der Mutter
gestellt.
3.
Für die Kinder C.___, geb. [...]2018, und D.___, geb. [...]2021, wird eine
Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 und Abs. 2 ZGB errichtet. Die
zuständige Behörde wird hiermit angewiesen, den Beistand zu bestimmen. Der
Beistand erhält folgende Aufgaben:
-
den Eltern und den Kindern mit Bezug auf das Besuchsrecht beratend
beizustehen
-
den persönlichen Kontakt zwischen den Kindern und dem Vater zu fördern
-
bei Diskussionen/Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Besuchs- und
Ferienrecht zu vermitteln
4.
Die von den Ehegatten am 20. Februar 2026 abgeschlossene Trennungsvereinbarung
wird wie folgt genehmigt:
1.
Die Ehegatten halten fest, dass sie seit dem 24. August 2025 getrennt leben.
2.
Die eheliche Liegenschaft am [...] wird dem Ehemann für die Dauer des
Getrenntlebens zur alleinigen Benützung und Bezahlung zugewiesen.
3.
(Antrag Obhut)
4.
(Antrag Beistandschaft)
5.
Der Vater betreut die Kinder jedes Wochenende von Sonntag, 14:00 Uhr, bis
Sonntag, 18:00 Uhr.
Die
weitere Ausgestaltung des Besuchs- und Ferienrechts wird der einzusetzenden
Beiständin überlassen. Ziel ist ein gerichtsübliches Besuchsrecht an jedem
zweiten Wochenende von Freitag, 18:00 Uhr, bis Sonntag, 18:00 Uhr, sowie ein
gerichtsübliches Ferienrecht von drei Wochen Ferien pro Jahr.
Eine
weitergehende, einvernehmliche Regelung bleibt vorbehalten.
6.
(Antrag
Aufhebung Annäherungs- und Rayonverbot)
7.
Der Vater hat für die Kinder ab 1. März 2026 und für die weitere Dauer des
Getrenntlebens monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge von je CHF 1'150.00
(CHF 970.00 Barunterhalt und CHF 180.00 Betreuungsunterhalt) zu bezahlen.
Die
Kinder- und Ausbildungszulagen sind in diesen Beiträgen nicht inbegriffen. Sie
sollen den Kindern jedoch zusätzlich zukommen und sind zusätzlich geschuldet.
Aktuell werden die Kinderzulagen von der Mutter bezogen.
8.
Ausserordentliche Kosten (z.B. Zahnkorrekturen) für die Kinder tragen die
Eltern – nach vorgängiger Absprache – über die Regelung hinaus je zur Hälfte,
soweit diese nicht durch Versicherungsleistungen oder anderswie gedeckt sind.
9.
Der Ehemann hat der Ehefrau ab dem 1. März 2026 und für die weitere Dauer
des Getrenntlebens einen monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF
600.00
zu bezahlen.
10.
Die Kosten der von der Ehefrau beigezogenen Rechtsanwältin tragen die Parteien
je zur Hälfte. Darüber hinaus hat jede Partei hat ihre Parteikosten selbst zu
tragen.
11.
Die Gerichtskosten tragen die Parteien je zur Hälfte.
12.
Die Vereinbarung stützt sich auf die beigeheftete Berechnungstabelle. Sie
bildet Bestandteil dieser Vereinbarung.
5.
Das mit superprovisorischer Verfügung vom 22. Dezember 2025 gegen den Ehemann angeordnete
Annäherungs- und Rayonverbot wird aufgehoben.
6.
Gemäss Ziff. 10 der Trennungsvereinbarung haben die Parteien die Kosten der von
der Ehefrau beigezogenen Rechtsanwältin je zur Hälfte zu bezahlen. Darüber hinaus
hat jeder Ehegatte seine Parteikosten selbst zu tragen.
7.
Die
Gerichtskosten von CHF 2'000.00 werden den Ehegatten gemäss Ziff. 11 der Trennungsvereinbarung
je zur Hälfte auferlegt. Der Anteil der Ehefrau von CHF 1'000.00 wird im Umfang
von CHF 750.00 mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
2.
Fristgerecht erhob der
Ehemann (im Folgenden: Berufungskläger) am 27. März 2026 bei der
Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Solothurn Berufung gegen das begründete
Urteil des Amtsgerichtspräsidenten. Er stellt darin die folgenden Anträge:
1.
Ziffer
II.2 des angefochtenen Entscheids sei aufzuheben.
2.
Die
Einkommensverhältnisse des Berufungsklägers seien unter Berücksichtigung der
betrieblich notwendigen Aufwendungen neu zu beurteilen. Mein Vorschlag 2200.-pro
Monat
3.
Das
Besuchsrecht sei unter Berücksichtigung des Kindeswohls und der praktischen
Umsetzbarkeit neu festzulegen.
4.
Eventualiter
sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
3.
Der Berufungskläger bringt vor, die
Vorinstanz habe wesentliche Umstände unberücksichtigt gelassen. Insbesondere
sei nicht gewürdigt worden, dass die betreffende Vereinbarung nicht unter
freiem Willen zustande gekommen sei. Die hierzu eingereichten Beweismittel
seien im Entscheid weder erwähnt noch inhaltlich geprüft worden. Die
vorinstanzliche Einkommensberechnung sei nicht haltbar und beziehe sich auf
kein rechtliches Dokument wie Lohnausweis oder Steuererklärung. Sie stehe im
Widerspruch zum eigenen Protokoll und berücksichtige die wirtschaftlichen
Gegebenheiten nicht sachgerecht. Es sei ausser Acht gelassen worden, dass Teile
des ausgewiesenen Unternehmensgewinns zwingend für Investitionen und
Ersatzbeschaffungen im Betrieb verbleiben müssten. Diese Mittel stünden nicht
als frei verfügbares Einkommen zur Verfügung. Die entsprechenden Einwände seien
bereits vor der Vorinstanz vorgebracht worden. Die Regelung des Besuchsrechts
sei im angefochtenen Entscheid nicht hinreichend begründet. Es fehlten insbesondere
eine nachvollziehbare Auseinandersetzung mit dem Kindswohl, den konkreten
Bedürfnissen der Kinder sowie der praktischen Umsetzbarkeit der festgelegten
Regel. Die festgelegte Besuchsdauer erweise sich als sehr knapp bemessen und
erschwere den Aufbau und die Aufrechterhaltung einer tragfähigen Beziehung zu
den Kindern. Zudem wünschten die Kinder mehr Flexibilität sowie Telefonate,
welche ihnen jetzt untersagt seien.
4.
Der Berufungskläger will die Ziffer
II.2 aufgehoben haben. Dieser Antrag bezieht sich offensichtlich auf die
entsprechende Ziffer der Begründung. Dort wird die Trennungsvereinbarung
genehmigt. In seiner Berufung geht der Beschwerdeführer allerdings nur auf die
Unterhaltsbeiträge und das Besuchsrecht ein. Dies zeigt sich auch in seinen
weiteren Anträgen. Zu den übrigen in der Trennungsvereinbarung geregelten
Punkten äussert er sich nicht. Insofern ist auf die Berufung nicht einzutreten.
5.
Eine gerichtlich genehmigte und in
das Urteilsdispositiv aufgenommene Eheschutzvereinbarung kann bis zum Eintritt
der Rechtskraft analog zur Anfechtung einer Scheidungskonvention wegen
Willensmängeln, Verstössen gegen zwingendes Recht oder offensichtlicher
Unangemessenheit abhängig vom Streitwert mit Berufung (Art. 308 Abs. 1 lit. a
und Abs. 2 ZPO) oder Beschwerde (Art. 319 lit. a ZPO) angefochten werden (vgl.
BGE 142 III 518 E. 2.5; Urteil 5A_30/2019 vom 8. Mai 2019 E. 3.2.1; Urteil
5A_121/2016 vom 8. Juli 2016, E. 4).
6.
Das Gericht genehmigt eine im
Eheschutzverfahren geschlossene Unterhaltsvereinbarung, wenn es sich davon
überzeugt hat, dass die Ehegatten diese aus freiem Willen und nach reiflicher
Überlegung geschlossen haben und sie klar, vollständig und nicht offensichtlich
unangemessen ist (vgl. Art. 279 Abs. 1 erster Halbsatz ZPO [analog]; Urteil des
Bundesgerichts 5A_1031/2019, E. 2.2). Über die (Un-)Angemessenheit der
Vereinbarung entscheidet es aufgrund eines Vergleichs der darin getroffenen
Regelung mit dem Entscheid, den es träfe, wenn keine Vereinbarung vorläge. Die
Vereinbarung ist offensichtlich unangemessen, wenn sie in sofort erkennbarer
und eklatanter Art und Weise von der gesetzlichen Regelung abweicht und sich
diese Abweichung aus Billigkeitsüberlegungen nicht rechtfertigen lässt (Urteil
des Bundesgerichts 5A_980/2018 vom 5. Juni 2019 E. 4.1 mit zahlreichen
Hinweisen, in: FamPra.ch 2019 S. 1180). Diejenigen Materien, über welche die Parteien nicht verfügen können,
unterliegen dieser Regelung nicht (Bähler, in: Basler Kommentar, Schweizerische
Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2017, N. 1c zu Art. 279 ZPO;
Sutter-Somm/Gut, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2016, N. 7 zu Art. 279 ZPO), so die
Kinderbelange: Über diese entscheidet das Gericht ohne Bindung an die
Parteianträge (Offizialgrundsatz; Art. 296 Abs. 3 ZPO). Eine Übereinkunft
der Eheleute in diesem Bereich verpflichtet das Gericht nicht. Ihr kommt der
Charakter eines gemeinsamen Antrags zu, den das Gericht in seine Entscheidung
einfliessen lässt (vgl. Art. 285 lit. d ZPO und Art. 133 Abs. 2 ZGB; zum
Ganzen: BGE 143 III 361E. 7.3.1; Urteile des Bundesgerichts 5A_1031/2019 E. 2.2
vom 26. Juni 2020;5A_915/2018 E. 3.3 vom 15. Mai 2019;5A_418/2019 vom 29.
August 2019 E. 3.5.3).
7.
Aus seinem Hinweis auf die
Beweismittel 1 und 2 geht klar hervor, dass der Berufungskläger nicht einen
eigenen Willensmangel geltend macht, sondern die Urteilsfähigkeit seiner
Ehefrau anzweifelt, weil sie sich von ihm getrennt hat. Weder der
Amtsgerichtspräsident noch die Vertreterin der Ehefrau noch sonst wer hat
Feststellungen gemacht, die darauf schliessen lassen würden, dass die Entscheidungsfähigkeit
der Ehefrau irgendwie beeinträchtigt wäre.
8.
Der Berufungskläger beanstandet die
Feststellung seiner finanziellen Verhältnisse. Er verweist diesbezüglich auf
das Protokoll seiner Einvernahme. In dieser hat er vorgebracht, die [...] sei
erst im Aufbau und er verdiene dort nichts. Der Amtsgerichtspräsident hat ihn
aber auch auf die Steuererklärung 2023 angesprochen, in welcher er ein
Einkommen von CHF 98’000.00 versteuert hat. Letztlich hat er gegenüber dem
Amtsgerichtspräsidenten eingeräumt, dass es darum geht, einfach weniger Steuern
zu bezahlen. Ebenfalls eingeräumt hat er, dass er die Steuererklärung für das
Jahr 2024 noch nicht ausgefüllt hat. Die Einvernahme zeigt, dass der
Berufungskläger die Höhe seines Einkommens bestritt und dieses unklar war. Trotzdem
unterschrieb er an der Eheschutzverhandlung sowohl die Vereinbarung als auch
die Berechnungstabelle. In letzterer wird explizit sein Lohneinkommen
festgehalten. Beide Urkunden enthalten die konkreten Unterhaltsbeträge.
Offenbar will er nun Positionen angepasst haben, die bereits anlässlich der Eheschutzverhandlung
ein Thema waren. Er verliert aber kein Wort zu allfälligen Willensmängeln,
Verstössen gegen zwingendes Recht oder offensichtliche Unangemessenheit. Die
Unterhaltsbeiträge beruhen auf einer gegenseitigen Vereinbarung, die beide
Parteien unter Mithilfe des Amtsgerichtspräsidenten abgeschlossen haben. Weder
wird ein Ehegatte offensichtlich über Gebühr belastet noch einer über Gebühr
begünstigt.
9.
Der Berufungskläger beanstandet das
Fehlen einer Auseinandersetzung mit den Kinderbelangen. Er übersieht dabei,
dass die Parteien gemeinsame Anträge formuliert hatten, die der Amtsgerichtspräsident
genehmigte. Weil von den Parteien getragene Lösungen regelmässig besser
reüssieren als autoritative Anordnungen, soll sich der Richter nicht ohne
ernsthaften Grund über eine Regelung hinwegsetzen, welche die Zustimmung beider
Eltern geniesst (BGE 143 III 361 E. 7.3). Denn eine von den Anträgen der
Ehegatten abweichende Regelung dürfte selten im wohlverstandenen Interesse der
Kinder liegen. Eine Einigung der Ehegatten über die Kinderbelange ist ein
wichtiges Indiz dafür, dass sie als Eltern eine Lösung treffen wollen, die den
Interessen und dem Wohl des Kindes dient. Vorliegend sieht der gemeinsame
Antrag vor, vorerst ein vierstündiges Besuchsrecht am Sonntagnachmittag
einzuführen. Die weitere Ausgestaltung des Besuchsrechts soll der Beiständin
überlassen werden, mit dem Ziel, ein gerichtsübliches Besuchs- und Ferienrecht
einzuführen. Damit soll dem bestehenden Konflikt zwischen den Eltern, der sich
belastend auf das Wohl der Kinder ausgewirkt hat, Rechnung getragen werden. Zudem
hatte der Berufungskläger nach Aussagen der Mutter seit der Trennung nicht viel
Kontakt mit den Kindern. Auch insofern ist eine schrittweise Ausdehnung der
Besuche sinnvoll. Damit wird offensichtlich, dass sich der
Amtsgerichtspräsident auch beim Besuchs- und Ferienrecht am Kindswohl
orientiert hat. Weitere Erwägungen über das Kindswohl haben sich angesichts des
gesamten Urteils erübrigt. Ein Verbot von Telefonaten mit den Kindern findet
sich weder in der Vereinbarung noch im Urteil. Darauf ist nicht weiter
einzugehen. Soweit sich hier Schwierigkeiten ergeben, kann sich der
Berufungskläger an die Beiständin wenden. Sie ist ebenfalls dafür eingesetzt,
den persönlichen Kontakt zwischen den Kindern und dem Vater zu fördern.
10.
Die Berufung erweist sich
zusammenfassend im Sinne von Art. 312 ZPO als offensichtlich unbegründet und
unzulässig. Sie kann sogleich ohne Stellungnahme der Gegenpartei abgewiesen
werden, soweit darauf einzutreten ist.
11.
Bei diesem Ausgang hat der
Berufungskläger die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens mit einer
Entscheidgebühr von CHF 750.00 zu tragen (Art. 106 ZPO).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit
darauf eingetreten wird.
2.
A.___ hat die Kosten
des Berufungsverfahrens von CHF 750.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer
des Obergerichts
Der
Vizepräsident Der
Gerichtsschreiber
Hagmann Schaller