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Entscheid

ZKBER.2026.17

Eheschutz

18. Mai 2026Deutsch10 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. B.___ (im Folgenden:

Ehefrau) leitete gegen A.___ (im Folgenden: Ehemann) am 4. Dezember 2025 beim

Richteramt Thal-Gäu ein Eheschutzverfahren ein. Anlässlich der Verhandlung vom

20. Februar 2026 schlossen die Parteien eine Trennungsvereinbarung ab. Darauf

fällte der Amtsgerichtspräsident folgendes Urteil:

1.

Es wird festgestellt, dass die Ehegatten zur Aufhebung des gemeinsamen

Haushaltes berechtigt sind und seit dem 24. August 2025 getrennt leben.

Erwägungen

2.

Die gemeinsamen Kinder C.___, geb. [...]2018, und D.___, geb. [...]2021,

werden für die Dauer des Getrenntlebens unter die alleinige Obhut der Mutter

gestellt.

3.

Für die Kinder C.___, geb. [...]2018, und D.___, geb. [...]2021, wird eine

Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 und Abs. 2 ZGB errichtet. Die

zuständige Behörde wird hiermit angewiesen, den Beistand zu bestimmen. Der

Beistand erhält folgende Aufgaben:

-

den Eltern und den Kindern mit Bezug auf das Besuchsrecht beratend

beizustehen

-

den persönlichen Kontakt zwischen den Kindern und dem Vater zu fördern

-

bei Diskussionen/Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Besuchs- und

Ferienrecht zu vermitteln

4.

Die von den Ehegatten am 20. Februar 2026 abgeschlossene Trennungsvereinbarung

wird wie folgt genehmigt:

1.

Die Ehegatten halten fest, dass sie seit dem 24. August 2025 getrennt leben.

2.

Die eheliche Liegenschaft am [...] wird dem Ehemann für die Dauer des

Getrenntlebens zur alleinigen Benützung und Bezahlung zugewiesen.

3.

(Antrag Obhut)

4.

(Antrag Beistandschaft)

5.

Der Vater betreut die Kinder jedes Wochenende von Sonntag, 14:00 Uhr, bis

Sonntag, 18:00 Uhr.

Die

weitere Ausgestaltung des Besuchs- und Ferienrechts wird der einzusetzenden

Beiständin überlassen. Ziel ist ein gerichtsübliches Besuchsrecht an jedem

zweiten Wochenende von Freitag, 18:00 Uhr, bis Sonntag, 18:00 Uhr, sowie ein

gerichtsübliches Ferienrecht von drei Wochen Ferien pro Jahr.

Eine

weitergehende, einvernehmliche Regelung bleibt vorbehalten.

6.

(Antrag

Aufhebung Annäherungs- und Rayonverbot)

7.

Der Vater hat für die Kinder ab 1. März 2026 und für die weitere Dauer des

Getrenntlebens monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge von je CHF 1'150.00

(CHF 970.00 Barunterhalt und CHF 180.00 Betreuungsunterhalt) zu bezahlen.

Die

Kinder- und Ausbildungszulagen sind in diesen Beiträgen nicht inbegriffen. Sie

sollen den Kindern jedoch zusätzlich zukommen und sind zusätzlich geschuldet.

Aktuell werden die Kinderzulagen von der Mutter bezogen.

8.

Ausserordentliche Kosten (z.B. Zahnkorrekturen) für die Kinder tragen die

Eltern – nach vorgängiger Absprache – über die Regelung hinaus je zur Hälfte,

soweit diese nicht durch Versicherungsleistungen oder anderswie gedeckt sind.

9.

Der Ehemann hat der Ehefrau ab dem 1. März 2026 und für die weitere Dauer

des Getrenntlebens einen monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF

600.00

zu bezahlen.

10.

Die Kosten der von der Ehefrau beigezogenen Rechtsanwältin tragen die Parteien

je zur Hälfte. Darüber hinaus hat jede Partei hat ihre Parteikosten selbst zu

tragen.

11.

Die Gerichtskosten tragen die Parteien je zur Hälfte.

12.

Die Vereinbarung stützt sich auf die beigeheftete Berechnungstabelle. Sie

bildet Bestandteil dieser Vereinbarung.

5.

Das mit superprovisorischer Verfügung vom 22. Dezember 2025 gegen den Ehemann angeordnete

Annäherungs- und Rayonverbot wird aufgehoben.

6.

Gemäss Ziff. 10 der Trennungsvereinbarung haben die Parteien die Kosten der von

der Ehefrau beigezogenen Rechtsanwältin je zur Hälfte zu bezahlen. Darüber hinaus

hat jeder Ehegatte seine Parteikosten selbst zu tragen.

7.

Die

Gerichtskosten von CHF 2'000.00 werden den Ehegatten gemäss Ziff. 11 der Trennungsvereinbarung

je zur Hälfte auferlegt. Der Anteil der Ehefrau von CHF 1'000.00 wird im Umfang

von CHF 750.00 mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

2.

Fristgerecht erhob der

Ehemann (im Folgenden: Berufungskläger) am 27. März 2026 bei der

Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Solothurn Berufung gegen das begründete

Urteil des Amtsgerichtspräsidenten. Er stellt darin die folgenden Anträge:

1.

Ziffer

II.2 des angefochtenen Entscheids sei aufzuheben.

2.

Die

Einkommensverhältnisse des Berufungsklägers seien unter Berücksichtigung der

betrieblich notwendigen Aufwendungen neu zu beurteilen. Mein Vorschlag 2200.-pro

Monat

3.

Das

Besuchsrecht sei unter Berücksichtigung des Kindeswohls und der praktischen

Umsetzbarkeit neu festzulegen.

4.

Eventualiter

sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

3.

Der Berufungskläger bringt vor, die

Vorinstanz habe wesentliche Umstände unberücksichtigt gelassen. Insbesondere

sei nicht gewürdigt worden, dass die betreffende Vereinbarung nicht unter

freiem Willen zustande gekommen sei. Die hierzu eingereichten Beweismittel

seien im Entscheid weder erwähnt noch inhaltlich geprüft worden. Die

vorinstanzliche Einkommensberechnung sei nicht haltbar und beziehe sich auf

kein rechtliches Dokument wie Lohnausweis oder Steuererklärung. Sie stehe im

Widerspruch zum eigenen Protokoll und berücksichtige die wirtschaftlichen

Gegebenheiten nicht sachgerecht. Es sei ausser Acht gelassen worden, dass Teile

des ausgewiesenen Unternehmensgewinns zwingend für Investitionen und

Ersatzbeschaffungen im Betrieb verbleiben müssten. Diese Mittel stünden nicht

als frei verfügbares Einkommen zur Verfügung. Die entsprechenden Einwände seien

bereits vor der Vorinstanz vorgebracht worden. Die Regelung des Besuchsrechts

sei im angefochtenen Entscheid nicht hinreichend begründet. Es fehlten insbesondere

eine nachvollziehbare Auseinandersetzung mit dem Kindswohl, den konkreten

Bedürfnissen der Kinder sowie der praktischen Umsetzbarkeit der festgelegten

Regel. Die festgelegte Besuchsdauer erweise sich als sehr knapp bemessen und

erschwere den Aufbau und die Aufrechterhaltung einer tragfähigen Beziehung zu

den Kindern. Zudem wünschten die Kinder mehr Flexibilität sowie Telefonate,

welche ihnen jetzt untersagt seien.

4.

Der Berufungskläger will die Ziffer

II.2 aufgehoben haben. Dieser Antrag bezieht sich offensichtlich auf die

entsprechende Ziffer der Begründung. Dort wird die Trennungsvereinbarung

genehmigt. In seiner Berufung geht der Beschwerdeführer allerdings nur auf die

Unterhaltsbeiträge und das Besuchsrecht ein. Dies zeigt sich auch in seinen

weiteren Anträgen. Zu den übrigen in der Trennungsvereinbarung geregelten

Punkten äussert er sich nicht. Insofern ist auf die Berufung nicht einzutreten.

5.

Eine gerichtlich genehmigte und in

das Urteilsdispositiv aufgenommene Eheschutzvereinbarung kann bis zum Eintritt

der Rechtskraft analog zur Anfechtung einer Scheidungskonvention wegen

Willensmängeln, Verstössen gegen zwingendes Recht oder offensichtlicher

Unangemessenheit abhängig vom Streitwert mit Berufung (Art. 308 Abs. 1 lit. a

und Abs. 2 ZPO) oder Beschwerde (Art. 319 lit. a ZPO) angefochten werden (vgl.

BGE 142 III 518 E. 2.5; Urteil 5A_30/2019 vom 8. Mai 2019 E. 3.2.1; Urteil

5A_121/2016 vom 8. Juli 2016, E. 4).

6.

Das Gericht genehmigt eine im

Eheschutzverfahren geschlossene Unterhaltsvereinbarung, wenn es sich davon

überzeugt hat, dass die Ehegatten diese aus freiem Willen und nach reiflicher

Überlegung geschlossen haben und sie klar, vollständig und nicht offensichtlich

unangemessen ist (vgl. Art. 279 Abs. 1 erster Halbsatz ZPO [analog]; Urteil des

Bundesgerichts 5A_1031/2019, E. 2.2). Über die (Un-)Angemessenheit der

Vereinbarung entscheidet es aufgrund eines Vergleichs der darin getroffenen

Regelung mit dem Entscheid, den es träfe, wenn keine Vereinbarung vorläge. Die

Vereinbarung ist offensichtlich unangemessen, wenn sie in sofort erkennbarer

und eklatanter Art und Weise von der gesetzlichen Regelung abweicht und sich

diese Abweichung aus Billigkeitsüberlegungen nicht rechtfertigen lässt (Urteil

des Bundesgerichts 5A_980/2018 vom 5. Juni 2019 E. 4.1 mit zahlreichen

Hinweisen, in: FamPra.ch 2019 S. 1180). Diejenigen Materien, über welche die Parteien nicht verfügen können,

unterliegen dieser Regelung nicht (Bähler, in: Basler Kommentar, Schweizerische

Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2017, N. 1c zu Art. 279 ZPO;

Sutter-Somm/Gut, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen

Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2016, N. 7 zu Art. 279 ZPO), so die

Kinderbelange: Über diese entscheidet das Gericht ohne Bindung an die

Parteianträge (Offizialgrundsatz; Art. 296 Abs. 3 ZPO). Eine Übereinkunft

der Eheleute in diesem Bereich verpflichtet das Gericht nicht. Ihr kommt der

Charakter eines gemeinsamen Antrags zu, den das Gericht in seine Entscheidung

einfliessen lässt (vgl. Art. 285 lit. d ZPO und Art. 133 Abs. 2 ZGB; zum

Ganzen: BGE 143 III 361E. 7.3.1; Urteile des Bundesgerichts 5A_1031/2019 E. 2.2

vom 26. Juni 2020;5A_915/2018 E. 3.3 vom 15. Mai 2019;5A_418/2019 vom 29.

August 2019 E. 3.5.3).

7.

Aus seinem Hinweis auf die

Beweismittel 1 und 2 geht klar hervor, dass der Berufungskläger nicht einen

eigenen Willensmangel geltend macht, sondern die Urteilsfähigkeit seiner

Ehefrau anzweifelt, weil sie sich von ihm getrennt hat. Weder der

Amtsgerichtspräsident noch die Vertreterin der Ehefrau noch sonst wer hat

Feststellungen gemacht, die darauf schliessen lassen würden, dass die Entscheidungsfähigkeit

der Ehefrau irgendwie beeinträchtigt wäre.

8.

Der Berufungskläger beanstandet die

Feststellung seiner finanziellen Verhältnisse. Er verweist diesbezüglich auf

das Protokoll seiner Einvernahme. In dieser hat er vorgebracht, die [...] sei

erst im Aufbau und er verdiene dort nichts. Der Amtsgerichtspräsident hat ihn

aber auch auf die Steuererklärung 2023 angesprochen, in welcher er ein

Einkommen von CHF 98’000.00 versteuert hat. Letztlich hat er gegenüber dem

Amtsgerichtspräsidenten eingeräumt, dass es darum geht, einfach weniger Steuern

zu bezahlen. Ebenfalls eingeräumt hat er, dass er die Steuererklärung für das

Jahr 2024 noch nicht ausgefüllt hat. Die Einvernahme zeigt, dass der

Berufungskläger die Höhe seines Einkommens bestritt und dieses unklar war. Trotzdem

unterschrieb er an der Eheschutzverhandlung sowohl die Vereinbarung als auch

die Berechnungstabelle. In letzterer wird explizit sein Lohneinkommen

festgehalten. Beide Urkunden enthalten die konkreten Unterhaltsbeträge.

Offenbar will er nun Positionen angepasst haben, die bereits anlässlich der Eheschutzverhandlung

ein Thema waren. Er verliert aber kein Wort zu allfälligen Willensmängeln,

Verstössen gegen zwingendes Recht oder offensichtliche Unangemessenheit. Die

Unterhaltsbeiträge beruhen auf einer gegenseitigen Vereinbarung, die beide

Parteien unter Mithilfe des Amtsgerichtspräsidenten abgeschlossen haben. Weder

wird ein Ehegatte offensichtlich über Gebühr belastet noch einer über Gebühr

begünstigt.

9.

Der Berufungskläger beanstandet das

Fehlen einer Auseinandersetzung mit den Kinderbelangen. Er übersieht dabei,

dass die Parteien gemeinsame Anträge formuliert hatten, die der Amtsgerichtspräsident

genehmigte. Weil von den Parteien getragene Lösungen regelmässig besser

reüssieren als autoritative Anordnungen, soll sich der Richter nicht ohne

ernsthaften Grund über eine Regelung hinwegsetzen, welche die Zustimmung beider

Eltern geniesst (BGE 143 III 361 E. 7.3). Denn eine von den Anträgen der

Ehegatten abweichende Regelung dürfte selten im wohlverstandenen Interesse der

Kinder liegen. Eine Einigung der Ehegatten über die Kinderbelange ist ein

wichtiges Indiz dafür, dass sie als Eltern eine Lösung treffen wollen, die den

Interessen und dem Wohl des Kindes dient. Vorliegend sieht der gemeinsame

Antrag vor, vorerst ein vierstündiges Besuchsrecht am Sonntagnachmittag

einzuführen. Die weitere Ausgestaltung des Besuchsrechts soll der Beiständin

überlassen werden, mit dem Ziel, ein gerichtsübliches Besuchs- und Ferienrecht

einzuführen. Damit soll dem bestehenden Konflikt zwischen den Eltern, der sich

belastend auf das Wohl der Kinder ausgewirkt hat, Rechnung getragen werden. Zudem

hatte der Berufungskläger nach Aussagen der Mutter seit der Trennung nicht viel

Kontakt mit den Kindern. Auch insofern ist eine schrittweise Ausdehnung der

Besuche sinnvoll. Damit wird offensichtlich, dass sich der

Amtsgerichtspräsident auch beim Besuchs- und Ferienrecht am Kindswohl

orientiert hat. Weitere Erwägungen über das Kindswohl haben sich angesichts des

gesamten Urteils erübrigt. Ein Verbot von Telefonaten mit den Kindern findet

sich weder in der Vereinbarung noch im Urteil. Darauf ist nicht weiter

einzugehen. Soweit sich hier Schwierigkeiten ergeben, kann sich der

Berufungskläger an die Beiständin wenden. Sie ist ebenfalls dafür eingesetzt,

den persönlichen Kontakt zwischen den Kindern und dem Vater zu fördern.

10.

Die Berufung erweist sich

zusammenfassend im Sinne von Art. 312 ZPO als offensichtlich unbegründet und

unzulässig. Sie kann sogleich ohne Stellungnahme der Gegenpartei abgewiesen

werden, soweit darauf einzutreten ist.

11.

Bei diesem Ausgang hat der

Berufungskläger die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens mit einer

Entscheidgebühr von CHF 750.00 zu tragen (Art. 106 ZPO).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit

darauf eingetreten wird.

2.

A.___ hat die Kosten

des Berufungsverfahrens von CHF 750.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer

des Obergerichts

Der

Vizepräsident Der

Gerichtsschreiber

Hagmann Schaller