ZKBER.2026.22
Scheidung teilweise Einigung - Art. 112 ZGB
28. Mai 2026Deutsch4 min
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 28. Mai 2026
Es
wirken mit:
Präsidentin Kofmel
Oberrichter Schibli
Oberrichter Flückiger
Gerichtsschreiberin
Zimmermann
In Sachen
A.___,
Berufungskläger
gegen
B.___,
Berufungsbeklagte
betreffend
Scheidung teilweise Einigung - Art. 112 ZGB
hat die
Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung, dass:
-
A.___ und B.___ vor dem
Richteramt Olten-Gösgen ein Verfahren betreffend Scheidung teilweise Einigung
führten,
-
der Amtsgerichtspräsident
mit Entscheid vom 30. Oktober resp. 10. November 2025 die Ehe der Parteien
schied und die Nebenfolgen der Scheidung regelte,
-
A.___ (nachfolgend:
Berufungskläger) gegen den begründeten Entscheid am 4. Mai 2026 Einsprache beim
Richteramt Olten-Gösgen erhob und sinngemäss die Aufhebung des vorinstanzlichen
Entscheids verlangte,
-
die Eingabe
zuständigkeitshalber dem Obergericht des Kantons Solothurn weitergeleitet
wurde,
-
mit Verfügung vom 7. Mai
Sachverhalt
2026 die Einsprache als Berufung entgegengenommen und der Berufungskläger
darauf hingewiesen wurde, dass die Eingabe den Anforderungen an eine Berufung
nicht genügt,
-
der Berufungskläger weiter
darauf hingewiesen wurde, dass er bis zum Ablauf der Berufungsfrist eine
verbesserte Berufung einreichen kann, die den Anforderungen genügt,
-
innert Berufungsfrist keine
verbesserte Eingabe einging,
-
eine Berufung
Rechtsbegehren enthalten muss, lediglich der Antrag auf Aufhebung des angefochtenen
Entscheids nicht genügt und bei Geldleistungen eine Bezifferung erforderlich
ist (Peter Reetz in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur
Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), Zürich 2025, Art. 311 N 34),
-
vorausgesetzt wird, dass sich
der Berufungskläger mit den Entscheidgründen im Einzelnen auseinandersetzt und
konkret aufzeigt, was am angefochtenen Entscheid oder Verfahren falsch war (Peter
Reetz, a.a.O., N 36),
-
der Berufungskläger in
seiner Berufung vorbringt, das Urteil beruhe auf haltlosen Unwahrheiten und
Anschuldigungen, ihm sei das rechtliche Gehör verwehrt worden, es entspreche nicht
den Tatsachen, dass eine Kommunikation unter den Parteien nicht möglich gewesen
sei, er sei nicht über die amtlichen Kindertermine von seiner Ex-Frau
informiert worden, ihm seien die Kinder von der Ex-Frau vorenthalten worden, es
sei nicht nachvollziehbar, auf welcher Grundlage die alleinige elterliche Sorge
der Mutter übertragen worden sei und wie das Gericht ohne Beweise zu Gunsten
von B.___ habe entscheiden können,
-
der Berufungskläger weder
(bezifferte) Rechtsbegehren stellt noch auf die Begründung des
Amtsgerichtspräsidenten eingeht,
-
die Berufung somit den
Anforderungen an die Begründung des Rechtsmittels nicht genügt,
-
die Berufung demnach im
Sinne von Art. 312 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272)
offensichtlich unbegründet ist und deshalb sogleich ohne Stellungnahme der
Gegenpartei abgewiesen werden kann, soweit darauf eingetreten werden kann,
-
ausnahmsweise auf die
Erhebung von Gerichtskosten für das Berufungsverfahren verzichtet wird,
-
der Berufungskläger in
seiner Berufung eine c/o-Adresse bei der Advokatur C.___ angab,
-
die Advokatur C.___ das
Obergericht am 12. Mai 2026 telefonisch informierte, dass sie in diesem
Verfahren nicht mandatiert sei und der Berufungskläger keine c/o-Adresse bei ihr
habe,
-
der Berufungskläger dem
Obergericht am 13. Mai 2026 telefonisch mitteilte, dass er aktuell keine
Adresse habe und deshalb auch keine bekannt geben könne, woraufhin ihm eine
Woche Zeit gegeben wurde, schriftlich eine Adresse mitzuteilen, ansonsten Verfügungen
und Entscheide im Amtsblatt publiziert würden,
-
der Berufungskläger keine
Adresse mitteilte, weshalb die Zustellung durch Publikation im Amtsblatt
erfolgt (vgl. Art. 141 Abs. 1 lit. a ZPO),
erkannt:
1. Eine Kopie der Berufung von A.___ vom 4.
Mai 2026 geht an B.___.
Erwägungen
2.
Die Berufung wird abgewiesen, soweit
darauf einzutreten ist.
3.
Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird
verzichtet.
Rechtsmittel:
Der
Streitwert beträgt mehr als CHF 30'000.00.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des
begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht
werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe
bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die
Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der
Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters
zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des
Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der
Zivilkammer des Obergerichts
Die
Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Kofmel Zimmermann