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Entscheid

ZKBER.2026.22

Scheidung teilweise Einigung - Art. 112 ZGB

28. Mai 2026Deutsch4 min

Source so.ch

Sachverhalt

2026 die Einsprache als Berufung entgegengenommen und der Berufungskläger

darauf hingewiesen wurde, dass die Eingabe den Anforderungen an eine Berufung

nicht genügt,

-

der Berufungskläger weiter

darauf hingewiesen wurde, dass er bis zum Ablauf der Berufungsfrist eine

verbesserte Berufung einreichen kann, die den Anforderungen genügt,

-

innert Berufungsfrist keine

verbesserte Eingabe einging,

-

eine Berufung

Rechtsbegehren enthalten muss, lediglich der Antrag auf Aufhebung des angefochtenen

Entscheids nicht genügt und bei Geldleistungen eine Bezifferung erforderlich

ist (Peter Reetz in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur

Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), Zürich 2025, Art. 311 N 34),

-

vorausgesetzt wird, dass sich

der Berufungskläger mit den Entscheidgründen im Einzelnen auseinandersetzt und

konkret aufzeigt, was am angefochtenen Entscheid oder Verfahren falsch war (Peter

Reetz, a.a.O., N 36),

-

der Berufungskläger in

seiner Berufung vorbringt, das Urteil beruhe auf haltlosen Unwahrheiten und

Anschuldigungen, ihm sei das rechtliche Gehör verwehrt worden, es entspreche nicht

den Tatsachen, dass eine Kommunikation unter den Parteien nicht möglich gewesen

sei, er sei nicht über die amtlichen Kindertermine von seiner Ex-Frau

informiert worden, ihm seien die Kinder von der Ex-Frau vorenthalten worden, es

sei nicht nachvollziehbar, auf welcher Grundlage die alleinige elterliche Sorge

der Mutter übertragen worden sei und wie das Gericht ohne Beweise zu Gunsten

von B.___ habe entscheiden können,

-

der Berufungskläger weder

(bezifferte) Rechtsbegehren stellt noch auf die Begründung des

Amtsgerichtspräsidenten eingeht,

-

die Berufung somit den

Anforderungen an die Begründung des Rechtsmittels nicht genügt,

-

die Berufung demnach im

Sinne von Art. 312 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272)

offensichtlich unbegründet ist und deshalb sogleich ohne Stellungnahme der

Gegenpartei abgewiesen werden kann, soweit darauf eingetreten werden kann,

-

ausnahmsweise auf die

Erhebung von Gerichtskosten für das Berufungsverfahren verzichtet wird,

-

der Berufungskläger in

seiner Berufung eine c/o-Adresse bei der Advokatur C.___ angab,

-

die Advokatur C.___ das

Obergericht am 12. Mai 2026 telefonisch informierte, dass sie in diesem

Verfahren nicht mandatiert sei und der Berufungskläger keine c/o-Adresse bei ihr

habe,

-

der Berufungskläger dem

Obergericht am 13. Mai 2026 telefonisch mitteilte, dass er aktuell keine

Adresse habe und deshalb auch keine bekannt geben könne, woraufhin ihm eine

Woche Zeit gegeben wurde, schriftlich eine Adresse mitzuteilen, ansonsten Verfügungen

und Entscheide im Amtsblatt publiziert würden,

-

der Berufungskläger keine

Adresse mitteilte, weshalb die Zustellung durch Publikation im Amtsblatt

erfolgt (vgl. Art. 141 Abs. 1 lit. a ZPO),

erkannt:

1. Eine Kopie der Berufung von A.___ vom 4.

Mai 2026 geht an B.___.

Erwägungen

2.

Die Berufung wird abgewiesen, soweit

darauf einzutreten ist.

3.

Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird

verzichtet.

Rechtsmittel:

Der

Streitwert beträgt mehr als CHF 30'000.00.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des

begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht

werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe

bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die

Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der

Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters

zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des

Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der

Zivilkammer des Obergerichts

Die

Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Kofmel Zimmermann