ZKBER.2026.23
vorsorglicher Persönlichkeitsschutz
3. Juni 2026Deutsch11 min
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 3. Juni 2026
Es wirken mit:
Vizepräsident
Hagmann
Oberrichter Schibli
Oberrichter Rauber
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___,
Berufungsklägerin
gegen
B.___,
Berufungsbeklagte
betreffend vorsorglicher
Persönlichkeitsschutz
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
1.1 Am 23. Oktober 2025
reichte A.___ (im Folgenden die Gesuchstellerin bzw. die Klägerin) beim
Richteramt Olten-Gösgen eine Klageschrift mit Gesuch um superprovisorische und
vorsorgliche Massnahmen betreffend Persönlichkeitsschutz gegen B.___ (im
Folgenden die Beklagte bzw. die Gesuchsgegnerin) ein. Sie war zu diesem
Zeitpunkt noch anwaltlich vertreten. Ihre Rechtsbegehren lauteten wie folgt:
1. Es
sei festzustellen, dass die von der Beklagten auf TikTok und anderen sozialen
Netzwerken veröffentlichten Beiträge, Videos, Stories, Kommentare und sonstigen
Inhalte, die die Klägerin namentlich oder identifizierbar betreffen -
insbesondere Behauptungen über angeblichen Spendenbetrug, Unterstützung einer
Terrororganisation, Steuerdelikte sowie die Veröffentlichung ihrer
Privatadresse, Telefonnummer und Bilder - widerrechtliche
Persönlichkeitsverletzungen der Klägerin darstellen (Art. 28 ZGB).
Erwägungen
2.
Es
sei die Beklagte zu verpflichten, sämtliche vorgenannten Inhalte unverzüglich,
spätestens innert 24 Stunden ab Zustellung des Entscheids, zu löschen bzw.
löschen zu lassen und dafür zu sorgen, dass diese Inhalte nicht erneut
veröffentlicht oder sonst wie verbreitet werden (Art. 28a Abs. 1 Ziff. 1 und 2
ZGB).
3.
Es
sei der Beklagten zu verbieten, künftig irgendwelche Tatsachenbehauptungen oder
Darstellungen über die Klägerin zu veröffentlichen oder zu verbreiten, die
deren Ehre, wirtschaftliches Fortkommen, Gesundheit oder Privat- und
Familiensphäre beeinträchtigen; namentlich in Bezug auf Spenden, gemeinnützige
Aktivitäten, strafrechtliche Unterstellungen, berufliche Integrität, Wohn- und
Kontaktdaten sowie Bild-/Videoaufnahmen der Klägerin und ihres Kindes (Art. 28a
Abs. 1 Ziff. 2 ZGB).
4.
Es
sei TikTok/ByteDance anzuweisen, die in Ziffer 2 genannten Inhalte auf
sämtlichen vom Account „[...]“ aus publizierten Kanälen umgehend zu sperren und
dauerhaft zu löschen, einschliesslich etwaiger Re-Uploads, Duette, Stitches,
Reposts und Kopien, und die zugehörigen technischen Daten (Upload-Zeitpunkte,
IP-Adressen, Account-Verknüpfungen, Lösch-Logs) zu sichern und der Klägerin
bzw. dem Gericht herauszugeben (Art. 28a ZGB i. V.m. Art. 160 ff. ZPO).
5.
Es
sei für den Fall der Nichtbefolgung die Ungehorsamsstrafe gemäss Art. 292 StGB anzudrohen.
6.
Eventualiter
sei die Beklagte zur Veröffentlichung eines Widerrufs bzw. einer
Richtigstellung in derselben Form und Reichweite wie die Verletzung zu
verpflichten; subeventualiter sei die Klägerin zum Urteilsabdruck in geeigneter
Form zu ermächtigen (Art. 28a Abs. 2 ZGB).
7.
Es
seien die Kosten des Verfahrens der Beklagten aufzuerlegen und der Klägerin
eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen.
8.
Alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolge (zzgl. MwSt.zulasten der Beklagten.
1.2
Zudem stellte die Klägerin ein
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Den Antrag gemäss Ziffer
4.
zog sie zu einem späteren Zeitpunkt zurück.
2.
Der
Amtsgerichtspräsident fällte am 30. April 2026 das folgende Urteil:
1.
Die
Gesuche um vorsorgliche Massnahmen vor Rechtshängigkeit vom 23. Oktober 2025
und vom 19. Dezember 2025 werden abgewiesen.
2.
Das
Gesuch der Gesuchstellerin um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
abgewiesen.
3.
Die
Gesuchstellerin hat der Gesuchsgegnerin eine Parteientschädigung von CHF 100.00
zu bezahlen.
4.
Die
Gerichtskosten von insgesamt CHF 1'000.00 werden der Gesuchstellerin zur
Bezahlung auferlegt.
3.
Gegen dieses Urteil erhob die
Gesuchstellerin am 11. Mai 2026 fristgerecht eine Einsprache beim Richteramt
Olten-Gösgen. Diese wurde an das Obergericht weitergeleitet. Zudem gelangte sie
mit einem weiteren Schreiben vom 18. Mai 2026 (Postaufgabe) an das Obergericht.
Sie beanstandet die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege, die
Auferlegung der Gerichtskosten von CHF 1’000.00 und die Verpflichtung, der
Gesuchsgegnerin eine Parteientschädigung von CHF 100.00 zu bezahlen. Sinngemäss
ersucht sie um Gutheissung ihrer bei der Vorinstanz gestellten Anträge. In
einem weiteren, handschriftlichen, undatierten und nicht adressierten Schreiben
verweist sie auf einen Datenstick, der Beweismaterial mit sensiblen Dokumenten
enthalten soll. Die eingereichten Einsprachen und Eingaben können als Berufung
in der Sache und als Beschwerde gegen die Verweigerung der unentgeltlichen
Rechtspflege entgegengenommen und behandelt werden.
4.
Der Amtsgerichtspräsident begründete
die Abweisung des Gesuchs um Persönlichkeitsschutz damit, dass es die
Gesuchstellerin unterlassen habe, mit ihren Eingaben ihre Behauptungen
glaubhaft zu machen bzw. objektive Beweismittel einzureichen, welche als
Anhaltspunkte für eine Verletzung eines ihr zustehenden Anspruchs sprechen
könnten. Sie reiche – soweit aufgrund des Aktenschlusses überhaupt zu beachten
– einzig eine «Übersicht über Fundstellen in den Videos» - ohne entsprechende
Videos –, einen exemplarischen Screenshot einer Nachricht bzw. einen Screenshot
eines TikTok-Videos ein. Einzig aufgrund dieser Unterlagen seien ihre kurz
gehaltenen und von der Gesuchsgegnerin substantiiert bestrittenen Behauptungen
nicht glaubhaft gemacht. Die Voraussetzungen für die Anordnung vorsorglicher
Massnahmen seien daher nicht erfüllt und die Gesuche seien abzuweisen.
5.1
In ihrer an das Richteramt
adressierten Einsprache beklagt sie sich zunächst über ihren Anwalt, der weder ihre
Unterlagen noch ein Beweisvideo eingereicht habe. Weiter erklärt sie, nicht
eine so schlechte Person zu sein, wie sie von der Gesuchsgegnerin dargestellt
werde. Sie habe nun noch etwa acht Videos gefunden, die sie auf einen Stick
geladen habe. Sodann erhebt sie neue Vorwürfe gegenüber der Gesuchsgegnerin.
Diese habe die KESB auf ihre Kinder gehetzt, ihren Arbeitgeber kontaktiert und
Videos erstellt, in denen man die Lehrlinge des Betriebes sehe. Sie müsse nicht
mehr sagen dazu. Das Gericht habe nun Einsicht über ihr Einkommen und ein paar
relevante Videos. Ein TikTok Profil sei in zwei Minuten erstellt. So könnten
alle 60 Videos eingesehen werden.
5.2
In einem weiteren Schreiben, in dem
sie auf den eingereichten Datenstick verweist, bringt sie vor, der Richter habe
um Beweise gebeten, hier seien sie. Sie hoffe, dass sich jemand die Zeit nehme
und all diese Videos anhöre. Das Gericht werde sehr schnell bemerken, dass das
heftige Hass- und Mobbingvideos seien. Das Gericht solle sich alles in Ruhe
durchschauen. Jetzt habe es alles, was es brauche. Ihre Familie wolle nicht
länger in Angst leben müssen und Morddrohungen bekommen. Jedes Gericht in der
Schweiz würde ihr Recht geben, wenn es das Ausmass dieser ganzen Sache erkennen
würde.
5.3
In ihrer Einsprache ans Obergericht
trägt die Gesuchstellerin erneut vor, die Gesuchsgegnerin poste gefühlt jeden
Sonntag etwa sechs neue Videos über sie. Die Gesuchsgegnerin habe sogar in
einem Video die Gerichtsentscheidung des Amtsgerichtspräsidenten besprochen.
Sie (die Gesuchsgegnerin) verdrehe und manipuliere alles so, dass man denke,
dass sie (die Gesuchstellerin) das Problem wäre. Es seien etwa 20 Hassvideos
über sie erschienen. Die Gesuchsgegnerin entwende Fotos ihrer Kinder (der
Gesuchstellerin) und poste diese in ihren Videos. Sie führe das Gericht an der
Nase umher und führe ihre Follower in die Irre. Sie hetze die Leute
buchstäblich gegen sie auf und es gehe nur darum, ihre Existenz zu zerstören.
Sie munkle in ihren neuen Videos (der Gesuchsgegnerin) über ihren Urlaub in [...]
(der Gesuchstellerin) und über die Krankenkasse ihrer Familie (der
Gesuchstellerin). Das seien höchste Verletzungen der Privatsphäre. Sie wollen
nur, dass sie und ihre Familie in Ruhe lassen werde und dass diese Hassvideos
aus dem Netz verschwänden.
6.1
Nach Art. 311 Abs. 1 ZPO muss die
Berufung eine Begründung enthalten. Begründen im Sinne der genannten Bestimmung
bedeutet aufzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft
erachtet wird. Die Begründung muss hinreichend genau und eindeutig sein, um von
der Berufungsinstanz mühelos verstanden werden zu können. Dies setzt voraus,
dass die Berufungsklägerin im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen
bezeichnet, die sie anficht, und die Aktenstücke nennt, auf denen ihre Kritik
beruht (Urteil 4A_520/2024 vom 13. Januar 2025 mit weiteren Hinweisen). Die
Berufungsklägerin kann sich nicht darauf beschränken, ihre in erster Instanz
vorgebrachten Tatsachenbehauptungen oder rechtlichen Argumente zu wiederholen,
sondern muss anhand der erstinstanzlich festgestellten Tatsachen oder der
daraus gezogenen rechtlichen Schlüsse aufzeigen, inwiefern sich die
Überlegungen des erstinstanzlichen Richters nicht aufrechterhalten lassen.
Gemäss Art. 310 ZPO können mit der Berufung die unrichtige Rechtsanwendung
(lit. a) und die unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) geltend
Dispositiv
gemacht werden. Die Berufungsinstanz verfügt mithin über eine vollständige
Überprüfungsbefugnis der Streitsache und kann das erstinstanzliche Urteil
sowohl auf rechtliche wie tatsächliche Mängel hin überprüfen. Dies bedeutet
aber nicht, dass die Berufungsinstanz gehalten ist, von sich aus wie eine
erstinstanzliche Gerichtsbehörde alle sich stellenden tatsächlichen und
rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn die Parteien diese in oberer Instanz
nicht mehr vortragen. Sie hat sich - abgesehen von offensichtlichen Mängeln -
grundsätzlich auf die Beurteilung der in der schriftlichen Begründung (Art. 311
Abs. 1 und Art. 312 Abs. 1 ZPO) gegen das erstinstanzliche Urteil erhobenen
Beanstandungen zu beschränken (BGE 142 III 413 E. 2.2.2, mit weiteren
Hinweisen).
6.2 Weiter werden gemäss Art. 317 Abs. 1
ZPO neue Tatsachen und Beweismittel im Berufungsverfahren nur noch
berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden (lit. a) und trotz
zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten
(lit. b). Mit dieser Regelung hat der Gesetzgeber für das Berufungsverfahren
ein Novenrecht statuiert, das nur unter restriktiven Voraussetzungen
ausnahmsweise Noven zulässt. Denn der ZPO liegt die Idee zugrunde, dass alle
Tatsachen und Beweismittel in erster Instanz vorzubringen sind und der Prozess
vor dem erstinstanzlichen Richter grundsätzlich abschliessend zu führen ist.
Das Berufungsverfahren dient nicht der Vervollständigung des vorinstanzlichen
Verfahrens, sondern der Überprüfung und Korrektur des erstinstanzlichen
Entscheids im Lichte konkret dagegen vorgebrachter Beanstandungen (BGE 142 III
413 E. 2.2.4, mit weiteren Hinweisen). Im Falle unechter Noven hat die
Berufungsklägerin namentlich die Gründe detailliert darzulegen, weshalb sie die
Tatsache oder das Beweismittel nicht schon vor erster Instanz hat vorbringen
können (Urteil des Bundesgerichts 5A_819/2015 vom 24. November 2016, E. 4.1).
7. Diesen Anforderungen genügt die
Berufungsklägerin nicht, wenn sie den angefochtenen Entscheid in allgemeiner
Weise kritisiert und in ihrer Rechtsmitteleingabe wie in einer
erstinstanzlichen Klage Behauptungen aufstellt und die Angelegenheit erneut aus
ihrer Sicht schildert. So nimmt sie kaum Bezug auf den angefochtenen Entscheid.
Insbesondere versäumt sie es aufzuzeigen, welche Vorbringen den
Amtsgerichtspräsidenten dazu hätten bringen sollen, ihre Behauptungen als
glaubhaft zu erachten. Der Amtsgerichtspräsident hatte erwogen, aufgrund der
bei ihm eingereichten Unterlagen seien ihre von der Gesuchsgegnerin
substantiiert bestrittenen Behauptungen nicht glaubhaft gemacht. Mit der
nachträglichen Einreichung eines Datensticks und der Aufforderung, diesen
anzuschauen, bestätigt sie diese Überlegung des Vorderrichters, wonach sie ihre
Vorbringen nicht mit ausreichend Beweismitteln unterlegt habe. Weiter äussert
sie sich nicht dazu, wieso der Datenstick nun im Berufungsverfahren neu
zugelassen werden sollte. Ohnehin genügt es nicht, in einer Klage oder in einem
Rechtsmittel Behauptungen aufzustellen und pauschal auf die Klagebeilagen zu
verweisen. Es ist nicht Sache des Gerichts, die Beweismittel danach zu
durchforsten, ob sich etwas zugunsten der Parteien daraus ableiten lässt (4A_19/2021
vom 6. April 2021 E. 5.1). Die Berufungsklägerin kann somit nicht aufzeigen,
inwiefern die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt oder das Recht
unrichtig angewendet haben soll. Sie macht lediglich in allgemeiner und
appellatorischer Weise geltend, dass sie mit dem Entscheid der Vorinstanz nicht
einverstanden ist. Die Berufung erweist sich demnach im Sinne von Art. 312 Abs.
1 ZPO wegen fehlender Begründung als offensichtlich unzulässig oder, soweit das
Vorliegen einer Begründung zu bejahen ist, als offensichtlich unbegründet. Sie
kann deshalb sogleich ohne Stellungnahme der Gegenpartei abgewiesen werden,
soweit überhaupt darauf einzutreten ist.
8. Der Entscheid über die Verweigerung
der unentgeltlichen Rechtspflege kann mit Beschwerde angefochten werden (Art.
121 ZPO). Der Amtsgerichtspräsident begründete seinen Entscheid damit, dass die
Gesuchstellerin nicht bereit war, ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse
darzulegen. Zudem erachtete er ihre Angaben auch als teilweise falsch. Sie
führt dazu aus, ihr Anwalt habe die Unterlagen nicht weitergereicht und reicht
beim Obergericht verschiedene Unterlagen zu ihren finanziellen Verhältnissen
ein. Nach Art. 326 Abs. 1 ZPO sind im Beschwerdeverfahren neue
Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen. Die eingereichten
Urkunden können somit nicht berücksichtigt werden. Weitere Einwendungen erhebt
die Beschwerdeführerin nicht. Die Beschwerde ist demnach im Sinne von Art. 322
ZPO offensichtlich unbegründet und kann deshalb sogleich ohne Stellungnahme der
Gegenpartei abgewiesen werden kann.
9. Nach dem Ausgang des Verfahrens hat
die Rechtsmittelklägerin dessen Kosten mit einer Entscheidgebühr von CHF 750.00
zu bezahlen.
Demnach wird erkannt:
1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit
darauf eingetreten wird.
2. Die Beschwerde wird abgewiesen.
3. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor
Obergericht von CHF 750.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer
des Obergerichts
Der
Vizepräsident Der
Gerichtsschreiber
Hagmann Schaller