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Entscheid

ZKBER.2026.23

vorsorglicher Persönlichkeitsschutz

3. Juni 2026Deutsch11 min

Source so.ch

Sachverhalt

1.1 Am 23. Oktober 2025

reichte A.___ (im Folgenden die Gesuchstellerin bzw. die Klägerin) beim

Richteramt Olten-Gösgen eine Klageschrift mit Gesuch um superprovisorische und

vorsorgliche Massnahmen betreffend Persönlichkeitsschutz gegen B.___ (im

Folgenden die Beklagte bzw. die Gesuchsgegnerin) ein. Sie war zu diesem

Zeitpunkt noch anwaltlich vertreten. Ihre Rechtsbegehren lauteten wie folgt:

1. Es

sei festzustellen, dass die von der Beklagten auf TikTok und anderen sozialen

Netzwerken veröffentlichten Beiträge, Videos, Stories, Kommentare und sonstigen

Inhalte, die die Klägerin namentlich oder identifizierbar betreffen -

insbesondere Behauptungen über angeblichen Spendenbetrug, Unterstützung einer

Terrororganisation, Steuerdelikte sowie die Veröffentlichung ihrer

Privatadresse, Telefonnummer und Bilder - widerrechtliche

Persönlichkeitsverletzungen der Klägerin darstellen (Art. 28 ZGB).

Erwägungen

2.

Es

sei die Beklagte zu verpflichten, sämtliche vorgenannten Inhalte unverzüglich,

spätestens innert 24 Stunden ab Zustellung des Entscheids, zu löschen bzw.

löschen zu lassen und dafür zu sorgen, dass diese Inhalte nicht erneut

veröffentlicht oder sonst wie verbreitet werden (Art. 28a Abs. 1 Ziff. 1 und 2

ZGB).

3.

Es

sei der Beklagten zu verbieten, künftig irgendwelche Tatsachenbehauptungen oder

Darstellungen über die Klägerin zu veröffentlichen oder zu verbreiten, die

deren Ehre, wirtschaftliches Fortkommen, Gesundheit oder Privat- und

Familiensphäre beeinträchtigen; namentlich in Bezug auf Spenden, gemeinnützige

Aktivitäten, strafrechtliche Unterstellungen, berufliche Integrität, Wohn- und

Kontaktdaten sowie Bild-/Videoaufnahmen der Klägerin und ihres Kindes (Art. 28a

Abs. 1 Ziff. 2 ZGB).

4.

Es

sei TikTok/ByteDance anzuweisen, die in Ziffer 2 genannten Inhalte auf

sämtlichen vom Account „[...]“ aus publizierten Kanälen umgehend zu sperren und

dauerhaft zu löschen, einschliesslich etwaiger Re-Uploads, Duette, Stitches,

Reposts und Kopien, und die zugehörigen technischen Daten (Upload-Zeitpunkte,

IP-Adressen, Account-Verknüpfungen, Lösch-Logs) zu sichern und der Klägerin

bzw. dem Gericht herauszugeben (Art. 28a ZGB i. V.m. Art. 160 ff. ZPO).

5.

Es

sei für den Fall der Nichtbefolgung die Ungehorsamsstrafe gemäss Art. 292 StGB anzudrohen.

6.

Eventualiter

sei die Beklagte zur Veröffentlichung eines Widerrufs bzw. einer

Richtigstellung in derselben Form und Reichweite wie die Verletzung zu

verpflichten; subeventualiter sei die Klägerin zum Urteilsabdruck in geeigneter

Form zu ermächtigen (Art. 28a Abs. 2 ZGB).

7.

Es

seien die Kosten des Verfahrens der Beklagten aufzuerlegen und der Klägerin

eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen.

8.

Alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolge (zzgl. MwSt.zulasten der Beklagten.

1.2

Zudem stellte die Klägerin ein

Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Den Antrag gemäss Ziffer

4.

zog sie zu einem späteren Zeitpunkt zurück.

2.

Der

Amtsgerichtspräsident fällte am 30. April 2026 das folgende Urteil:

1.

Die

Gesuche um vorsorgliche Massnahmen vor Rechtshängigkeit vom 23. Oktober 2025

und vom 19. Dezember 2025 werden abgewiesen.

2.

Das

Gesuch der Gesuchstellerin um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege wird

abgewiesen.

3.

Die

Gesuchstellerin hat der Gesuchsgegnerin eine Parteientschädigung von CHF 100.00

zu bezahlen.

4.

Die

Gerichtskosten von insgesamt CHF 1'000.00 werden der Gesuchstellerin zur

Bezahlung auferlegt.

3.

Gegen dieses Urteil erhob die

Gesuchstellerin am 11. Mai 2026 fristgerecht eine Einsprache beim Richteramt

Olten-Gösgen. Diese wurde an das Obergericht weitergeleitet. Zudem gelangte sie

mit einem weiteren Schreiben vom 18. Mai 2026 (Postaufgabe) an das Obergericht.

Sie beanstandet die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege, die

Auferlegung der Gerichtskosten von CHF 1’000.00 und die Verpflichtung, der

Gesuchsgegnerin eine Parteientschädigung von CHF 100.00 zu bezahlen. Sinngemäss

ersucht sie um Gutheissung ihrer bei der Vorinstanz gestellten Anträge. In

einem weiteren, handschriftlichen, undatierten und nicht adressierten Schreiben

verweist sie auf einen Datenstick, der Beweismaterial mit sensiblen Dokumenten

enthalten soll. Die eingereichten Einsprachen und Eingaben können als Berufung

in der Sache und als Beschwerde gegen die Verweigerung der unentgeltlichen

Rechtspflege entgegengenommen und behandelt werden.

4.

Der Amtsgerichtspräsident begründete

die Abweisung des Gesuchs um Persönlichkeitsschutz damit, dass es die

Gesuchstellerin unterlassen habe, mit ihren Eingaben ihre Behauptungen

glaubhaft zu machen bzw. objektive Beweismittel einzureichen, welche als

Anhaltspunkte für eine Verletzung eines ihr zustehenden Anspruchs sprechen

könnten. Sie reiche – soweit aufgrund des Aktenschlusses überhaupt zu beachten

– einzig eine «Übersicht über Fundstellen in den Videos» - ohne entsprechende

Videos –, einen exemplarischen Screenshot einer Nachricht bzw. einen Screenshot

eines TikTok-Videos ein. Einzig aufgrund dieser Unterlagen seien ihre kurz

gehaltenen und von der Gesuchsgegnerin substantiiert bestrittenen Behauptungen

nicht glaubhaft gemacht. Die Voraussetzungen für die Anordnung vorsorglicher

Massnahmen seien daher nicht erfüllt und die Gesuche seien abzuweisen.

5.1

In ihrer an das Richteramt

adressierten Einsprache beklagt sie sich zunächst über ihren Anwalt, der weder ihre

Unterlagen noch ein Beweisvideo eingereicht habe. Weiter erklärt sie, nicht

eine so schlechte Person zu sein, wie sie von der Gesuchsgegnerin dargestellt

werde. Sie habe nun noch etwa acht Videos gefunden, die sie auf einen Stick

geladen habe. Sodann erhebt sie neue Vorwürfe gegenüber der Gesuchsgegnerin.

Diese habe die KESB auf ihre Kinder gehetzt, ihren Arbeitgeber kontaktiert und

Videos erstellt, in denen man die Lehrlinge des Betriebes sehe. Sie müsse nicht

mehr sagen dazu. Das Gericht habe nun Einsicht über ihr Einkommen und ein paar

relevante Videos. Ein TikTok Profil sei in zwei Minuten erstellt. So könnten

alle 60 Videos eingesehen werden.

5.2

In einem weiteren Schreiben, in dem

sie auf den eingereichten Datenstick verweist, bringt sie vor, der Richter habe

um Beweise gebeten, hier seien sie. Sie hoffe, dass sich jemand die Zeit nehme

und all diese Videos anhöre. Das Gericht werde sehr schnell bemerken, dass das

heftige Hass- und Mobbingvideos seien. Das Gericht solle sich alles in Ruhe

durchschauen. Jetzt habe es alles, was es brauche. Ihre Familie wolle nicht

länger in Angst leben müssen und Morddrohungen bekommen. Jedes Gericht in der

Schweiz würde ihr Recht geben, wenn es das Ausmass dieser ganzen Sache erkennen

würde.

5.3

In ihrer Einsprache ans Obergericht

trägt die Gesuchstellerin erneut vor, die Gesuchsgegnerin poste gefühlt jeden

Sonntag etwa sechs neue Videos über sie. Die Gesuchsgegnerin habe sogar in

einem Video die Gerichtsentscheidung des Amtsgerichtspräsidenten besprochen.

Sie (die Gesuchsgegnerin) verdrehe und manipuliere alles so, dass man denke,

dass sie (die Gesuchstellerin) das Problem wäre. Es seien etwa 20 Hassvideos

über sie erschienen. Die Gesuchsgegnerin entwende Fotos ihrer Kinder (der

Gesuchstellerin) und poste diese in ihren Videos. Sie führe das Gericht an der

Nase umher und führe ihre Follower in die Irre. Sie hetze die Leute

buchstäblich gegen sie auf und es gehe nur darum, ihre Existenz zu zerstören.

Sie munkle in ihren neuen Videos (der Gesuchsgegnerin) über ihren Urlaub in [...]

(der Gesuchstellerin) und über die Krankenkasse ihrer Familie (der

Gesuchstellerin). Das seien höchste Verletzungen der Privatsphäre. Sie wollen

nur, dass sie und ihre Familie in Ruhe lassen werde und dass diese Hassvideos

aus dem Netz verschwänden.

6.1

Nach Art. 311 Abs. 1 ZPO muss die

Berufung eine Begründung enthalten. Begründen im Sinne der genannten Bestimmung

bedeutet aufzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft

erachtet wird. Die Begründung muss hinreichend genau und eindeutig sein, um von

der Berufungsinstanz mühelos verstanden werden zu können. Dies setzt voraus,

dass die Berufungsklägerin im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen

bezeichnet, die sie anficht, und die Aktenstücke nennt, auf denen ihre Kritik

beruht (Urteil 4A_520/2024 vom 13. Januar 2025 mit weiteren Hinweisen). Die

Berufungsklägerin kann sich nicht darauf beschränken, ihre in erster Instanz

vorgebrachten Tatsachenbehauptungen oder rechtlichen Argumente zu wiederholen,

sondern muss anhand der erstinstanzlich festgestellten Tatsachen oder der

daraus gezogenen rechtlichen Schlüsse aufzeigen, inwiefern sich die

Überlegungen des erstinstanzlichen Richters nicht aufrechterhalten lassen.

Gemäss Art. 310 ZPO können mit der Berufung die unrichtige Rechtsanwendung

(lit. a) und die unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) geltend

Dispositiv

gemacht werden. Die Berufungsinstanz verfügt mithin über eine vollständige

Überprüfungsbefugnis der Streitsache und kann das erstinstanzliche Urteil

sowohl auf rechtliche wie tatsächliche Mängel hin überprüfen. Dies bedeutet

aber nicht, dass die Berufungsinstanz gehalten ist, von sich aus wie eine

erstinstanzliche Gerichtsbehörde alle sich stellenden tatsächlichen und

rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn die Parteien diese in oberer Instanz

nicht mehr vortragen. Sie hat sich - abgesehen von offensichtlichen Mängeln -

grundsätzlich auf die Beurteilung der in der schriftlichen Begründung (Art. 311

Abs. 1 und Art. 312 Abs. 1 ZPO) gegen das erstinstanzliche Urteil erhobenen

Beanstandungen zu beschränken (BGE 142 III 413 E. 2.2.2, mit weiteren

Hinweisen).

6.2 Weiter werden gemäss Art. 317 Abs. 1

ZPO neue Tatsachen und Beweismittel im Berufungsverfahren nur noch

berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden (lit. a) und trotz

zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten

(lit. b). Mit dieser Regelung hat der Gesetzgeber für das Berufungsverfahren

ein Novenrecht statuiert, das nur unter restriktiven Voraussetzungen

ausnahmsweise Noven zulässt. Denn der ZPO liegt die Idee zugrunde, dass alle

Tatsachen und Beweismittel in erster Instanz vorzubringen sind und der Prozess

vor dem erstinstanzlichen Richter grundsätzlich abschliessend zu führen ist.

Das Berufungsverfahren dient nicht der Vervollständigung des vorinstanzlichen

Verfahrens, sondern der Überprüfung und Korrektur des erstinstanzlichen

Entscheids im Lichte konkret dagegen vorgebrachter Beanstandungen (BGE 142 III

413 E. 2.2.4, mit weiteren Hinweisen). Im Falle unechter Noven hat die

Berufungsklägerin namentlich die Gründe detailliert darzulegen, weshalb sie die

Tatsache oder das Beweismittel nicht schon vor erster Instanz hat vorbringen

können (Urteil des Bundesgerichts 5A_819/2015 vom 24. November 2016, E. 4.1).

7. Diesen Anforderungen genügt die

Berufungsklägerin nicht, wenn sie den angefochtenen Entscheid in allgemeiner

Weise kritisiert und in ihrer Rechtsmitteleingabe wie in einer

erstinstanzlichen Klage Behauptungen aufstellt und die Angelegenheit erneut aus

ihrer Sicht schildert. So nimmt sie kaum Bezug auf den angefochtenen Entscheid.

Insbesondere versäumt sie es aufzuzeigen, welche Vorbringen den

Amtsgerichtspräsidenten dazu hätten bringen sollen, ihre Behauptungen als

glaubhaft zu erachten. Der Amtsgerichtspräsident hatte erwogen, aufgrund der

bei ihm eingereichten Unterlagen seien ihre von der Gesuchsgegnerin

substantiiert bestrittenen Behauptungen nicht glaubhaft gemacht. Mit der

nachträglichen Einreichung eines Datensticks und der Aufforderung, diesen

anzuschauen, bestätigt sie diese Überlegung des Vorderrichters, wonach sie ihre

Vorbringen nicht mit ausreichend Beweismitteln unterlegt habe. Weiter äussert

sie sich nicht dazu, wieso der Datenstick nun im Berufungsverfahren neu

zugelassen werden sollte. Ohnehin genügt es nicht, in einer Klage oder in einem

Rechtsmittel Behauptungen aufzustellen und pauschal auf die Klagebeilagen zu

verweisen. Es ist nicht Sache des Gerichts, die Beweismittel danach zu

durchforsten, ob sich etwas zugunsten der Parteien daraus ableiten lässt (4A_19/2021

vom 6. April 2021 E. 5.1). Die Berufungsklägerin kann somit nicht aufzeigen,

inwiefern die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt oder das Recht

unrichtig angewendet haben soll. Sie macht lediglich in allgemeiner und

appellatorischer Weise geltend, dass sie mit dem Entscheid der Vorinstanz nicht

einverstanden ist. Die Berufung erweist sich demnach im Sinne von Art. 312 Abs.

1 ZPO wegen fehlender Begründung als offensichtlich unzulässig oder, soweit das

Vorliegen einer Begründung zu bejahen ist, als offensichtlich unbegründet. Sie

kann deshalb sogleich ohne Stellungnahme der Gegenpartei abgewiesen werden,

soweit überhaupt darauf einzutreten ist.

8. Der Entscheid über die Verweigerung

der unentgeltlichen Rechtspflege kann mit Beschwerde angefochten werden (Art.

121 ZPO). Der Amtsgerichtspräsident begründete seinen Entscheid damit, dass die

Gesuchstellerin nicht bereit war, ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse

darzulegen. Zudem erachtete er ihre Angaben auch als teilweise falsch. Sie

führt dazu aus, ihr Anwalt habe die Unterlagen nicht weitergereicht und reicht

beim Obergericht verschiedene Unterlagen zu ihren finanziellen Verhältnissen

ein. Nach Art. 326 Abs. 1 ZPO sind im Beschwerdeverfahren neue

Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen. Die eingereichten

Urkunden können somit nicht berücksichtigt werden. Weitere Einwendungen erhebt

die Beschwerdeführerin nicht. Die Beschwerde ist demnach im Sinne von Art. 322

ZPO offensichtlich unbegründet und kann deshalb sogleich ohne Stellungnahme der

Gegenpartei abgewiesen werden kann.

9. Nach dem Ausgang des Verfahrens hat

die Rechtsmittelklägerin dessen Kosten mit einer Entscheidgebühr von CHF 750.00

zu bezahlen.

Demnach wird erkannt:

1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit

darauf eingetreten wird.

2. Die Beschwerde wird abgewiesen.

3. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor

Obergericht von CHF 750.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer

des Obergerichts

Der

Vizepräsident Der

Gerichtsschreiber

Hagmann Schaller