ZKBER.2026.32
Abschreibungsverfügung
3. Juni 2026Deutsch4 min
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Beschluss vom 3. Juni 2026
Es wirken mit:
Vizepräsident
Hagmann
Oberrichter Rauber
Oberrichter Schibli
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___,
Berufungskläger
betreffend Abschreibungsverfügung
hat die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung, dass:
A.___ (im Folgenden der Gesuchsteller) am
Sachverhalt
16. März 2026 (Postaufgabe) beim Richteramt Solothurn-Lebern ein Gesuch um
vorsorgliche Beweisführung einreichte,
die Amtsgerichtspräsidentin den
Gesuchsteller am 18. März 2026 aufforderte, das Gesuch mit einer
Originalunterschrift zu unterzeichnen und die Gegenpartei bekanntzugeben,
der Gesuchsteller am 20. März 2026 eine
Stellungnahme zur Verfügung der Amtsgerichtspräsidentin vom 18. März 2026
einreichte, die wiederum nur eine kopierte Unterschrift enthielt,
die Amtsgerichtspräsidentin dem
Gesuchsteller am 23. März 2026 eine Nachfrist von 10 Tagen ansetzte, um das
Gesuch mit einer Originalunterschrift zu unterzeichnen und die Adressen der
Gesuchsgegner bekanntzugeben, mit der Androhung im Unterlassungsfalle gelte die
Eingabe als nicht erfolgt,
der Gesuchsteller am 28. März 2026
(Postaufgabe) wiederum eine Eingabe sowie einen Nachtrag ohne
Originalunterschrift einreichte,
die
Amtsgerichtspräsidentin am 30. März 2026 die folgende Verfügung erliess:
1. Von
der Eingabe des Gesuchstellers vom 25. März 2026 (Postaufgabe: 28. März 2026)
wird Kenntnis genommen.
Erwägungen
2.
Es
wird festgestellt, dass
- dem
Gesuchsteller die Verfügung vom 18. März 2026 und jene vom 23. März 2026
(Einschreiben konnte am 25. März 2026 zugestellt werden) in […] bzw. […] hat
zugestellt werden können.
- es
dem Gesuchsteller somit möglich ist, Postsendungen rechtzeitig zu empfangen und
die ihm gerichtlich auferlegten Fristen einzuhalten.
- kein
Grund ersichtlich ist, weshalb es dem Gesuchsteller aufgrund einer
rechtskräftigen Wegweisung aus der Schweiz nicht möglich ist, die Eingaben
eigenhändig zu unterzeichnen.
3.
Der
Gesuchsteller hat innert einer Nachfrist von 10 Tagen ab Erhalt der
vorliegenden Verfügung das Gesuch mit Originalunterschrift zu unterzeichnen.
Im Unterlassungsfalle
gelten die Eingaben als nicht erfolgt.
die
Amtsgerichtspräsidentin am 15. April 2026 die folgende Abschreibungsverfügung erliess:
1.
Es
wird festgestellt, dass der Gesuchsteller das Gesuch auch innert Nachfrist
nicht mit der Originalunterschrift unterzeichnet hat.
2.
Die
Eingaben des Gesuchstellers vom 7./20./25. März 2026 gelten somit als nicht
erfolgt.
3.
Das
Verfahren wird als erledigt abgeschrieben.
4.
Jede
Partei hat ihre Parteikosten selbst zu tragen.
5.
Die
Gerichtskosten von CHF 250.00 werden dem Gesuchsteller auferlegt. Die
Rechnungsstellung erfolgt nach Rechtskraft der vorliegenden Verfügung.
der Gesuchsteller am 28. April 2026
(Postaufgabe) die Begründung der Abschreibungsverfügung verlangte, wiederum mit
einem Schreiben ohne eigenhändige Unterschrift,
die Amtsgerichtspräsidentin den
Gesuchsteller am 30. April 2026 darauf hinwies, dass die Eingabe vom 25. April
2026.
das Erfordernis der Schriftlichkeit mangels Originalunterschrift nicht
erfüllt und somit nicht gültig eingereicht worden ist,
der Gesuchsteller am 15. Mai 2026 beim
Obergericht per Incamail eine Berufung/Beschwerde mit einer qualifizierten
elektronischen Signatur einreichte,
dem Gesuchsteller die Verfügungen der
Amtsgerichtspräsidentin vom 18. März 2026, vom 23. März 2026, vom 30. März 2026,
die Abschreibungsverfügung vom 15. April 2026 sowie der Hinweis vom 30. April
2026.
zugestellt wurden,
der Gesuchsteller nach Erhalt dieser
Verfügungen wissen musste, dass er seine Eingaben eigenhändig unterzeichnen
muss und eine fotokopierte Unterschrift den formellen Anforderungen nicht
genügt,
die Amtsgerichtspräsidentin demnach den
Antrag um Begründung vom 28. April 2026 zu Recht als nicht erfolgt betrachtet
und behandelt hat,
somit keine Begründung der
Abschreibungsverfügung vom 15. April 2026 verlangt worden ist,
es nach Art. 239 Abs. 2 Satz 2 ZPO als Verzicht
auf die Anfechtung eines Entscheids gilt, wenn keine Begründung verlangt wird,
die Anfechtung der
Abschreibungsverfügung demnach im Sinne von Art. 312 Abs. 1 ZPO offensichtlich
unzulässig ist und deshalb sogleich ohne Stellungnahme der Gegenpartei nicht
darauf eingetreten werden kann,
von der Erhebung einer
Abschreibungsgebühr abgesehen wird,
beschlossen:
1.
Auf die Berufung/Beschwerde wird nicht
eingetreten.
2.
Es werden keine
Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Der Streitwert wird auf über
CHF 30’000.00 geschätzt.
Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer
des Obergerichts
Der
Vizepräsident Der
Gerichtsschreiber
Hagmann Schaller