Lexipedia

Entscheid

ZKBER.2026.32

Abschreibungsverfügung

3. Juni 2026Deutsch4 min

Source so.ch

Sachverhalt

16. März 2026 (Postaufgabe) beim Richteramt Solothurn-Lebern ein Gesuch um

vorsorgliche Beweisführung einreichte,

die Amtsgerichtspräsidentin den

Gesuchsteller am 18. März 2026 aufforderte, das Gesuch mit einer

Originalunterschrift zu unterzeichnen und die Gegenpartei bekanntzugeben,

der Gesuchsteller am 20. März 2026 eine

Stellungnahme zur Verfügung der Amtsgerichtspräsidentin vom 18. März 2026

einreichte, die wiederum nur eine kopierte Unterschrift enthielt,

die Amtsgerichtspräsidentin dem

Gesuchsteller am 23. März 2026 eine Nachfrist von 10 Tagen ansetzte, um das

Gesuch mit einer Originalunterschrift zu unterzeichnen und die Adressen der

Gesuchsgegner bekanntzugeben, mit der Androhung im Unterlassungsfalle gelte die

Eingabe als nicht erfolgt,

der Gesuchsteller am 28. März 2026

(Postaufgabe) wiederum eine Eingabe sowie einen Nachtrag ohne

Originalunterschrift einreichte,

die

Amtsgerichtspräsidentin am 30. März 2026 die folgende Verfügung erliess:

1. Von

der Eingabe des Gesuchstellers vom 25. März 2026 (Postaufgabe: 28. März 2026)

wird Kenntnis genommen.

Erwägungen

2.

Es

wird festgestellt, dass

- dem

Gesuchsteller die Verfügung vom 18. März 2026 und jene vom 23. März 2026

(Einschreiben konnte am 25. März 2026 zugestellt werden) in […] bzw. […] hat

zugestellt werden können.

- es

dem Gesuchsteller somit möglich ist, Postsendungen rechtzeitig zu empfangen und

die ihm gerichtlich auferlegten Fristen einzuhalten.

- kein

Grund ersichtlich ist, weshalb es dem Gesuchsteller aufgrund einer

rechtskräftigen Wegweisung aus der Schweiz nicht möglich ist, die Eingaben

eigenhändig zu unterzeichnen.

3.

Der

Gesuchsteller hat innert einer Nachfrist von 10 Tagen ab Erhalt der

vorliegenden Verfügung das Gesuch mit Originalunterschrift zu unterzeichnen.

Im Unterlassungsfalle

gelten die Eingaben als nicht erfolgt.

die

Amtsgerichtspräsidentin am 15. April 2026 die folgende Abschreibungsverfügung erliess:

1.

Es

wird festgestellt, dass der Gesuchsteller das Gesuch auch innert Nachfrist

nicht mit der Originalunterschrift unterzeichnet hat.

2.

Die

Eingaben des Gesuchstellers vom 7./20./25. März 2026 gelten somit als nicht

erfolgt.

3.

Das

Verfahren wird als erledigt abgeschrieben.

4.

Jede

Partei hat ihre Parteikosten selbst zu tragen.

5.

Die

Gerichtskosten von CHF 250.00 werden dem Gesuchsteller auferlegt. Die

Rechnungsstellung erfolgt nach Rechtskraft der vorliegenden Verfügung.

der Gesuchsteller am 28. April 2026

(Postaufgabe) die Begründung der Abschreibungsverfügung verlangte, wiederum mit

einem Schreiben ohne eigenhändige Unterschrift,

die Amtsgerichtspräsidentin den

Gesuchsteller am 30. April 2026 darauf hinwies, dass die Eingabe vom 25. April

2026.

das Erfordernis der Schriftlichkeit mangels Originalunterschrift nicht

erfüllt und somit nicht gültig eingereicht worden ist,

der Gesuchsteller am 15. Mai 2026 beim

Obergericht per Incamail eine Berufung/Beschwerde mit einer qualifizierten

elektronischen Signatur einreichte,

dem Gesuchsteller die Verfügungen der

Amtsgerichtspräsidentin vom 18. März 2026, vom 23. März 2026, vom 30. März 2026,

die Abschreibungsverfügung vom 15. April 2026 sowie der Hinweis vom 30. April

2026.

zugestellt wurden,

der Gesuchsteller nach Erhalt dieser

Verfügungen wissen musste, dass er seine Eingaben eigenhändig unterzeichnen

muss und eine fotokopierte Unterschrift den formellen Anforderungen nicht

genügt,

die Amtsgerichtspräsidentin demnach den

Antrag um Begründung vom 28. April 2026 zu Recht als nicht erfolgt betrachtet

und behandelt hat,

somit keine Begründung der

Abschreibungsverfügung vom 15. April 2026 verlangt worden ist,

es nach Art. 239 Abs. 2 Satz 2 ZPO als Verzicht

auf die Anfechtung eines Entscheids gilt, wenn keine Begründung verlangt wird,

die Anfechtung der

Abschreibungsverfügung demnach im Sinne von Art. 312 Abs. 1 ZPO offensichtlich

unzulässig ist und deshalb sogleich ohne Stellungnahme der Gegenpartei nicht

darauf eingetreten werden kann,

von der Erhebung einer

Abschreibungsgebühr abgesehen wird,

beschlossen:

1.

Auf die Berufung/Beschwerde wird nicht

eingetreten.

2.

Es werden keine

Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Der Streitwert wird auf über

CHF 30’000.00 geschätzt.

Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer

des Obergerichts

Der

Vizepräsident Der

Gerichtsschreiber

Hagmann Schaller