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Entscheid

ZKBER.2026.34

vorsorglicher Persönlichkeitsschutz

15. Juni 2026Deutsch10 min

Source so.ch

Sachverhalt

1. Am 20. Juni 2025 (Postaufgabe)

reichte A.___ (nachfolgend: Gesuchsteller) beim Richteramt Olten-Gösgen und der

Kantonspolizei Solothurn eine Anzeige und einen Antrag auf Annäherungsverbot

gegenüber B.___ (nachfolgend: Gesuchsgegner) ein und ersuchte um folgende

Massnahmen:

1.

Ein

Annäherungsverbot für Herrn B.___ gegenüber meiner Person und meiner Familie

(inkl. Wohnort, Arbeitsstelle, Kindertagesstätte/Schule).

Erwägungen

2.

Eine schriftliche

Verwarnung und polizeiliche Einvernahme von Herrn B.___.

3.

Die Aufnahme dieses

Sachverhalts in das kantonale Meldesystem sowie Prüfung strafrechtlicher

Schritte wegen wiederholter Drohung, Belästigung und Körperverletzung

(Versuch).

2.

Mit Eingabe vom 25. August 2025

beantragte der Gesuchsgegner, vertreten durch Rechtsanwalt Thomas A. Müller,

die vollumfängliche Abweisung des Gesuchs, unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen.

3.

In der Folge reichten beide Parteien

noch mehrere Stellungnahmen gestützt auf Art. 53 Abs. 3 der Schweizerischen

Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) ein.

4.

Am 24. Februar 2026 fällte der

Amtsgerichtspräsident folgendes Urteil:

1.

Eine Kopie der

Eingabe des Gesuchstellers 1 vom 22. Januar 2026 geht zur Kenntnisnahme an die

übrigen Parteien.

2.

Das Gesuch vom 13.

Juni 2025 wird abgewiesen.

3.

Der Gesuchsteller 1

hat dem Gesuchsgegner eine Parteientschädigung von CHF 1'450.00 (inkl.

Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.

4.

Es werden keine

Gerichtskosten gesprochen.

5.

Gegen dieses Urteil erhob der

Gesuchsteller (nachfolgend auch: Berufungskläger) am 27. Mai 2026 Berufung an

das Obergericht des Kantons Solothurn und stellte folgende Anträge:

1.

Der Entscheid des Richteramts

Olten-Gösgen vom 24. Februar 2026 sei aufzuheben.

2.

Der Gegenpartei sei zu untersagen, sich

mir und meinen Familienangehörigen gegenüber bedrohlich, einschüchternd,

belästigend oder provozierend zu verhalten oder Kontakt aufzunehmen.

3.

Eventualiter sei die Sache wegen

ungenügender Sachverhaltsabklärung zur Neubeurteilung an die Vorinstanz

zurückzuweisen.

4.

Die mir auferlegte Parteientschädigung

von CHF 1'450.00 sei aufzuheben.

6.

Der Amtsgerichtspräsident begründete

die Abweisung des Gesuchs um vorsorglichen Persönlichkeitsschutz damit, dass der

Berufungskläger seinen Anspruch mit der ersten Eingabe hätte glaubhaft machen

müssen, da der Aktenschluss nach der ersten Äusserung eingetreten sei. Die im

Rahmen der Ausübung des Replikrechts aufgestellten neuen Behauptungen seien

grundsätzlich (mit Ausnahme echter Noven) nicht mehr zu hören. Im Gesuch vom

20.

Juni 2025 (Postaufgabe) hätte der Berufungskläger keine substantiierten

Behauptungen aufgestellt und keine konkreten Vorfälle genannt, welche unter den

Tatbestand von Art. 28 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210)

(Persönlichkeitsverletzung) subsumiert werden könnten. Das Gesuch scheitere

bereits am Aufstellen substantiierter Behauptungen. Ohnehin sei sodann nichts

glaubhaft gemacht worden, da der Berufungskläger kein einziges Beweismittel

anrufe.

Der Vollständigkeit halber hielt der

Amtsgerichtspräsident fest, dass auch kein Anspruch auf vorsorglichen

Persönlichkeitsschutz bestanden hätte, wenn sämtliche Äusserungen des

Berufungsklägers im weiteren Verlauf des Verfahrens – auch diejenigen nach Aktenschluss

– berücksichtigt worden wären. Auch in diesem Fall wäre keine

Persönlichkeitsverletzung, welche den Erlass vorsorglicher Massnahmen

rechtfertigen würde, glaubhaft gemacht worden. Konkret geschildert worden sei

einzig ein Vorfall im «[...]» in [...], der gemäss unbestrittenen Behauptungen

des Gesuchsgegners (nachfolgend auch: Berufungsbeklagter) bereits vor einigen

Monaten stattgefunden habe. Dabei scheine es zu einem Streit gekommen zu sein,

mehr nicht. Anhand der Schilderungen sei nicht glaubhaft gemacht, dass dieser

Vorfall die Grenze zur Persönlichkeitsverletzung i.S.v. Art. 28 ZGB

überschritten habe. Auch die Ausführungen zu Hand- und Armbewegungen des

Berufungsbeklagten und ein Drohen mit dem Finger seien zu wenig spezifisch, als

dass sie eine Persönlichkeitsverletzung darstellen könnten. Zudem mache der

Berufungskläger selbst geltend, dass kein Grund für ein Annäherungsverbot in

Bezug auf den Wohn- oder Arbeitsplatz bestehe, da der Berufungsbeklagte gar nie

da erschienen sei. Selbst unter Berücksichtigung sämtlicher Eingaben seien

keine Behauptungen aufgestellt worden, welche – bei Unterstellung sie seinen

glaubhaft gemacht worden – die Voraussetzungen von Art. 28b ZGB erfüllen

würden. Zudem sei mangels Beweismittel auch nichts glaubhaft gemacht worden.

7.

Der Berufungskläger bringt dagegen

vor, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unvollständig und einseitig gewürdigt

und dadurch sein rechtliches Gehör verletzt. Die geschilderten Drohungen,

Einschüchterungen, Provokationen sowie die psychischen Auswirkungen auf die

Familie seien nicht ausreichend berücksichtigt worden. Das Gericht habe die

Vorfälle als wirtschaftliche bzw. geschäftliche Streitigkeit eingestuft, obwohl

zwischen den Parteien nie eine geschäftliche oder wirtschaftliche Beziehung

bestanden habe. Für die gegen den Berufungskläger erhobenen Geldforderungen

bestünde keine Grundlage und in den Akten gäbe es keine Hinweise für das

Bestehen einer geschäftlichen Beziehung.

Gestützt auf das unter Druck und

Bedrohung unterzeichnete Dokument hätten Personen aus dem Umfeld des

Berufungsbeklagten CHF 25'000.00 vom Berufungskläger erhalten. Trotzdem habe

das Gericht nicht abgeklärt, zu welchem Zweck das Dokument erstellt worden sei,

auf welcher rechtlichen Grundlage es beruhe, wer die im Dokument erwähnten

Personen seien, welche Verbindung diese Personen zu den Ereignissen hätten und

auf welcher rechtlichen Grundlage die übergebenen Geldbeträge beruhten.

Die Drohungen gegen den Berufungskläger

hätten überwiegend aus spontanen verbalen Bedrohungen, aggressiven

Handbewegungen, Fingerzeigen sowie einschüchterndem Verhalten bestanden. Solche

Vorfälle würden sich naturgemäss nicht immer dokumentieren oder beweisen

lassen. Ausserdem habe der Berufungsbeklagte wiederholt über Drittpersonen

Geldforderungen an den Berufungskläger richten lassen. Eine Person habe im

Auftrag des Berufungsbeklagten ein Treffen mit dem Berufungskläger verlangt,

wegen angeblichen Forderungen gegen den Berufungskläger. Die Person habe in

bedrohlichem und einschüchterndem Ton auf ein Treffen bestanden, was der

Polizei gemeldet worden sei.

Der Berufungskläger beanstandet, dass

weder Zeugen einvernommen noch Kameraaufnahmen des [...]-Geschäfts im [...],

angefordert worden seien, wo sich der letzte körperliche Angriff ereignet habe.

Auch die Familienangehörigen des Berufungsklägers seien erheblich betroffen und

deren Sicherheitsgefühl massiv beeinträchtigt.

8.1

Nach Art. 311 Abs. 1 ZPO muss die

Berufung eine Begründung enthalten. Begründen im Sinne der genannten Bestimmung

bedeutet aufzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft

erachtet wird. Die Begründung muss hinreichend genau und eindeutig sein, um von

der Berufungsinstanz mühelos verstanden werden zu können. Dies setzt voraus,

dass der Berufungskläger im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen

bezeichnet, die er anficht, und die Aktenstücke nennt, auf denen seine Kritik

beruht (Urteil des Bundesgerichts 4A_520/2024 E. 3.1 mit weiteren Hinweisen).

Der Berufungskläger kann sich nicht darauf beschränken, seine in erster Instanz

vorgebrachten Tatsachenbehauptungen oder rechtlichen Argumente zu wiederholen,

sondern muss anhand der erstinstanzlich festgestellten Tatsachen oder der

daraus gezogenen rechtlichen Schlüsse aufzeigen, inwiefern sich die

Überlegungen des erstinstanzlichen Richters nicht aufrechterhalten lassen.

Gemäss Art. 310 ZPO können mit der Berufung die unrichtige Rechtsanwendung

(lit. a) und die unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) geltend

Dispositiv

gemacht werden. Die Berufungsinstanz verfügt mithin über eine vollständige

Überprüfungsbefugnis der Streitsache und kann das erstinstanzliche Urteil

sowohl auf rechtliche wie tatsächliche Mängel hin überprüfen. Dies bedeutet

aber nicht, dass die Berufungsinstanz gehalten ist, von sich aus wie eine

erstinstanzliche Gerichtsbehörde alle sich stellenden tatsächlichen und

rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn die Parteien diese in oberer Instanz

nicht mehr vortragen. Sie hat sich - abgesehen von offensichtlichen Mängeln -

grundsätzlich auf die Beurteilung der in der schriftlichen Begründung (Art. 311

Abs. 1 und Art. 312 Abs. 1 ZPO) gegen das erstinstanzliche Urteil erhobenen

Beanstandungen zu beschränken (BGE 142 III 413 E. 2.2.2, mit weiteren

Hinweisen).

8.2 Diesen Anforderungen genügt der

Berufungskläger nicht, wenn er den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Weise

kritisiert und in seiner Rechtsmitteleingabe wie in einem erstinstanzlichen

Gesuch Behauptungen aufstellt und die Angelegenheit erneut aus seiner Sicht

schildert. So nimmt er kaum Bezug auf den angefochtenen Entscheid. Insbesondere

versäumt er es aufzuzeigen, welche Vorbringen den Amtsgerichtspräsidenten dazu

hätten bringen sollen, seine Behauptungen als glaubhaft zu erachten. Der

Amtsgerichtspräsident hatte erwogen, aufgrund fehlender substantiierter

Behauptungen und Beweismittel sei nichts glaubhaft gemacht worden. Der

Berufungskläger kann somit nicht aufzeigen, inwiefern die Vorinstanz den

Sachverhalt unrichtig festgestellt oder das Recht unrichtig angewendet haben

soll. Er macht lediglich in allgemeiner und appellatorischer Weise geltend,

dass er mit dem Entscheid der Vorinstanz nicht einverstanden ist. Die Berufung

erweist sich demnach im Sinne von Art. 312 Abs. 1 ZPO wegen fehlender Begründung

als offensichtlich unzulässig oder, soweit das Vorliegen einer Begründung zu

bejahen ist, als offensichtlich unbegründet (vgl. nachstehend). Sie kann

deshalb sogleich ohne Stellungnahme der Gegenpartei abgewiesen werden, soweit

überhaupt darauf einzutreten ist.

9.1 Zum Schutz gegen Gewalt, Drohungen

oder Nachstellungen kann die klagende Person dem Gericht beantragen, der

verletzenden Person insbesondere zu verbieten, sich ihr anzunähern oder sich in

einem bestimmtem Umkreis ihrer Wohnung aufzuhalten (Ziff. 1); sich an

bestimmten Orten, namentlich bestimmten Strassen, Plätzen oder Quartieren,

aufzuhalten (Ziff. 2); mit ihr Kontakt aufzunehmen, namentlich auf

telefonischem, schriftlichem oder elektronischem Weg, oder sie in anderer Weise

zu belästigen (Ziff. 3) (Art. 28b Abs. 1 ZGB). Damit die Rechtsfolgen von Art.

28b ZGB zur Anwendung kommen können, muss zunächst eine

Persönlichkeitsverletzung i.S.v. Art. 28 ZGB vorliegen (vgl. Andreas Meili in:

Thomas Geiser / Christiana Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch

I, Basel 2022, Art. 28b N 4).

Das Gericht trifft die notwendigen

vorsorglichen Massnahmen, wenn die gesuchstellende Partei glaubhaft macht, dass

ein ihr zustehender Anspruch verletzt ist oder eine Verletzung zu befürchten

ist (lit. a) und ihr aus der Verletzung ein nicht leicht wieder gutzumachender

Nachteil droht (lit. b) (Art. 261 Abs. 1 ZPO). Glaubhaft gemacht ist eine

Tatsache, wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente sprechen (BGE 130 III

325 E. 3.3). Der Beweis ist durch Urkunden zu erbringen (Art. 254 Abs. 1

ZPO).

9.2 Der Amtsgerichtspräsident wies das

Gesuch um vorsorglichen Persönlichkeitsschutz mangels substantiierter

Behauptungen und fehlenden Beweismitteln ab. Daran vermag die vom

Berufungskläger pauschal gerügte angeblich unvollständige und einseitige

Feststellung des Sachverhalts nichts zu ändern, zumal er nicht glaubhaft macht,

wodurch die Grenze zur Persönlichkeitsverletzung überschritten worden sein soll.

Der Berufungskläger macht ebenfalls nicht geltend, vor der Vorinstanz

Beweismittel vorgebracht zu haben, welche seine Behauptungen stützen würden. Ob

zwischen den Parteien eine geschäftliche Beziehung besteht und Geldforderungen

gegen den Berufungskläger bestehen, hat keinen Einfluss darauf, dass die

Voraussetzungen nach Art. 28b ZGB nicht erfüllt sind. Demzufolge musste die

Vorinstanz auch keine Abklärungen zum vom Berufungskläger angeblich unter Druck

unterzeichneten Dokument tätigen, zumal der Beweis ohnehin durch Urkunden zu erbringen

ist und das Gericht den Sachverhalt nicht von Amtes wegen festzustellen hat

(vgl. Art. 254 und 255 ZPO). Der Berufungskläger selbst wäre für die

Beibringung der relevanten Beweismittel für die von ihm behaupteten Tatsachen

zuständig gewesen. Selbst wenn die vom Berufungskläger vorgebrachten Drohungen glaubhaft

gemacht worden wären, sind sie – wie schon der Vorderrichter zutreffend

ausführte – zu wenig spezifisch, um eine Persönlichkeitsverletzung

darzustellen. Weshalb diese Schlussfolgerung des erstinstanzlichen Richters

falsch sein sollte, wird vom Berufungskläger nicht begründet. Zusammengefasst

wies die Vorinstanz das Gesuch um vorsorglichen Persönlichkeitsschutz zu Recht

ab.

10. Gemäss Art. 114 lit. f ZPO werden

bei Streitigkeiten wegen Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen nach Art. 28b

ZGB keine Gerichtskosten gesprochen. Entsprechend sind für das vorliegende

Verfahren keine Gerichtskosten zu erheben. Der Berufungsbeklagte hatte im

Rechtsmittelverfahren keine Aufwendungen, weshalb ihm auch keine

Parteientschädigung zuzusprechen ist.

Demnach wird erkannt:

1. Eine Kopie der Berufung von A.___ vom

27. Mai 2026 geht inkl. Beilagen zur Kenntnis an B.___.

2. Die Berufung wird abgewiesen, soweit

darauf eingetreten wird.

3. Es werden keine Gerichtskosten

gesprochen.

4. Es wird keine Parteientschädigung

gesprochen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer

des Obergerichts

Die

Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Kofmel Zimmermann