ZKBER.2026.34
vorsorglicher Persönlichkeitsschutz
15. Juni 2026Deutsch10 min
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 15. Juni 2026
Es wirken mit:
Präsidentin Kofmel
Oberrichter Rauber
Oberrichter Hagmann
Gerichtsschreiberin Zimmermann
In Sachen
A.___,
Berufungskläger
gegen
B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Thomas A. Müller,
Berufungsbeklagter
betreffend vorsorglicher
Persönlichkeitsschutz
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
1. Am 20. Juni 2025 (Postaufgabe)
reichte A.___ (nachfolgend: Gesuchsteller) beim Richteramt Olten-Gösgen und der
Kantonspolizei Solothurn eine Anzeige und einen Antrag auf Annäherungsverbot
gegenüber B.___ (nachfolgend: Gesuchsgegner) ein und ersuchte um folgende
Massnahmen:
1.
Ein
Annäherungsverbot für Herrn B.___ gegenüber meiner Person und meiner Familie
(inkl. Wohnort, Arbeitsstelle, Kindertagesstätte/Schule).
Erwägungen
2.
Eine schriftliche
Verwarnung und polizeiliche Einvernahme von Herrn B.___.
3.
Die Aufnahme dieses
Sachverhalts in das kantonale Meldesystem sowie Prüfung strafrechtlicher
Schritte wegen wiederholter Drohung, Belästigung und Körperverletzung
(Versuch).
2.
Mit Eingabe vom 25. August 2025
beantragte der Gesuchsgegner, vertreten durch Rechtsanwalt Thomas A. Müller,
die vollumfängliche Abweisung des Gesuchs, unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen.
3.
In der Folge reichten beide Parteien
noch mehrere Stellungnahmen gestützt auf Art. 53 Abs. 3 der Schweizerischen
Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) ein.
4.
Am 24. Februar 2026 fällte der
Amtsgerichtspräsident folgendes Urteil:
1.
Eine Kopie der
Eingabe des Gesuchstellers 1 vom 22. Januar 2026 geht zur Kenntnisnahme an die
übrigen Parteien.
2.
Das Gesuch vom 13.
Juni 2025 wird abgewiesen.
3.
Der Gesuchsteller 1
hat dem Gesuchsgegner eine Parteientschädigung von CHF 1'450.00 (inkl.
Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.
4.
Es werden keine
Gerichtskosten gesprochen.
5.
Gegen dieses Urteil erhob der
Gesuchsteller (nachfolgend auch: Berufungskläger) am 27. Mai 2026 Berufung an
das Obergericht des Kantons Solothurn und stellte folgende Anträge:
1.
Der Entscheid des Richteramts
Olten-Gösgen vom 24. Februar 2026 sei aufzuheben.
2.
Der Gegenpartei sei zu untersagen, sich
mir und meinen Familienangehörigen gegenüber bedrohlich, einschüchternd,
belästigend oder provozierend zu verhalten oder Kontakt aufzunehmen.
3.
Eventualiter sei die Sache wegen
ungenügender Sachverhaltsabklärung zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen.
4.
Die mir auferlegte Parteientschädigung
von CHF 1'450.00 sei aufzuheben.
6.
Der Amtsgerichtspräsident begründete
die Abweisung des Gesuchs um vorsorglichen Persönlichkeitsschutz damit, dass der
Berufungskläger seinen Anspruch mit der ersten Eingabe hätte glaubhaft machen
müssen, da der Aktenschluss nach der ersten Äusserung eingetreten sei. Die im
Rahmen der Ausübung des Replikrechts aufgestellten neuen Behauptungen seien
grundsätzlich (mit Ausnahme echter Noven) nicht mehr zu hören. Im Gesuch vom
20.
Juni 2025 (Postaufgabe) hätte der Berufungskläger keine substantiierten
Behauptungen aufgestellt und keine konkreten Vorfälle genannt, welche unter den
Tatbestand von Art. 28 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210)
(Persönlichkeitsverletzung) subsumiert werden könnten. Das Gesuch scheitere
bereits am Aufstellen substantiierter Behauptungen. Ohnehin sei sodann nichts
glaubhaft gemacht worden, da der Berufungskläger kein einziges Beweismittel
anrufe.
Der Vollständigkeit halber hielt der
Amtsgerichtspräsident fest, dass auch kein Anspruch auf vorsorglichen
Persönlichkeitsschutz bestanden hätte, wenn sämtliche Äusserungen des
Berufungsklägers im weiteren Verlauf des Verfahrens – auch diejenigen nach Aktenschluss
– berücksichtigt worden wären. Auch in diesem Fall wäre keine
Persönlichkeitsverletzung, welche den Erlass vorsorglicher Massnahmen
rechtfertigen würde, glaubhaft gemacht worden. Konkret geschildert worden sei
einzig ein Vorfall im «[...]» in [...], der gemäss unbestrittenen Behauptungen
des Gesuchsgegners (nachfolgend auch: Berufungsbeklagter) bereits vor einigen
Monaten stattgefunden habe. Dabei scheine es zu einem Streit gekommen zu sein,
mehr nicht. Anhand der Schilderungen sei nicht glaubhaft gemacht, dass dieser
Vorfall die Grenze zur Persönlichkeitsverletzung i.S.v. Art. 28 ZGB
überschritten habe. Auch die Ausführungen zu Hand- und Armbewegungen des
Berufungsbeklagten und ein Drohen mit dem Finger seien zu wenig spezifisch, als
dass sie eine Persönlichkeitsverletzung darstellen könnten. Zudem mache der
Berufungskläger selbst geltend, dass kein Grund für ein Annäherungsverbot in
Bezug auf den Wohn- oder Arbeitsplatz bestehe, da der Berufungsbeklagte gar nie
da erschienen sei. Selbst unter Berücksichtigung sämtlicher Eingaben seien
keine Behauptungen aufgestellt worden, welche – bei Unterstellung sie seinen
glaubhaft gemacht worden – die Voraussetzungen von Art. 28b ZGB erfüllen
würden. Zudem sei mangels Beweismittel auch nichts glaubhaft gemacht worden.
7.
Der Berufungskläger bringt dagegen
vor, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unvollständig und einseitig gewürdigt
und dadurch sein rechtliches Gehör verletzt. Die geschilderten Drohungen,
Einschüchterungen, Provokationen sowie die psychischen Auswirkungen auf die
Familie seien nicht ausreichend berücksichtigt worden. Das Gericht habe die
Vorfälle als wirtschaftliche bzw. geschäftliche Streitigkeit eingestuft, obwohl
zwischen den Parteien nie eine geschäftliche oder wirtschaftliche Beziehung
bestanden habe. Für die gegen den Berufungskläger erhobenen Geldforderungen
bestünde keine Grundlage und in den Akten gäbe es keine Hinweise für das
Bestehen einer geschäftlichen Beziehung.
Gestützt auf das unter Druck und
Bedrohung unterzeichnete Dokument hätten Personen aus dem Umfeld des
Berufungsbeklagten CHF 25'000.00 vom Berufungskläger erhalten. Trotzdem habe
das Gericht nicht abgeklärt, zu welchem Zweck das Dokument erstellt worden sei,
auf welcher rechtlichen Grundlage es beruhe, wer die im Dokument erwähnten
Personen seien, welche Verbindung diese Personen zu den Ereignissen hätten und
auf welcher rechtlichen Grundlage die übergebenen Geldbeträge beruhten.
Die Drohungen gegen den Berufungskläger
hätten überwiegend aus spontanen verbalen Bedrohungen, aggressiven
Handbewegungen, Fingerzeigen sowie einschüchterndem Verhalten bestanden. Solche
Vorfälle würden sich naturgemäss nicht immer dokumentieren oder beweisen
lassen. Ausserdem habe der Berufungsbeklagte wiederholt über Drittpersonen
Geldforderungen an den Berufungskläger richten lassen. Eine Person habe im
Auftrag des Berufungsbeklagten ein Treffen mit dem Berufungskläger verlangt,
wegen angeblichen Forderungen gegen den Berufungskläger. Die Person habe in
bedrohlichem und einschüchterndem Ton auf ein Treffen bestanden, was der
Polizei gemeldet worden sei.
Der Berufungskläger beanstandet, dass
weder Zeugen einvernommen noch Kameraaufnahmen des [...]-Geschäfts im [...],
angefordert worden seien, wo sich der letzte körperliche Angriff ereignet habe.
Auch die Familienangehörigen des Berufungsklägers seien erheblich betroffen und
deren Sicherheitsgefühl massiv beeinträchtigt.
8.1
Nach Art. 311 Abs. 1 ZPO muss die
Berufung eine Begründung enthalten. Begründen im Sinne der genannten Bestimmung
bedeutet aufzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft
erachtet wird. Die Begründung muss hinreichend genau und eindeutig sein, um von
der Berufungsinstanz mühelos verstanden werden zu können. Dies setzt voraus,
dass der Berufungskläger im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen
bezeichnet, die er anficht, und die Aktenstücke nennt, auf denen seine Kritik
beruht (Urteil des Bundesgerichts 4A_520/2024 E. 3.1 mit weiteren Hinweisen).
Der Berufungskläger kann sich nicht darauf beschränken, seine in erster Instanz
vorgebrachten Tatsachenbehauptungen oder rechtlichen Argumente zu wiederholen,
sondern muss anhand der erstinstanzlich festgestellten Tatsachen oder der
daraus gezogenen rechtlichen Schlüsse aufzeigen, inwiefern sich die
Überlegungen des erstinstanzlichen Richters nicht aufrechterhalten lassen.
Gemäss Art. 310 ZPO können mit der Berufung die unrichtige Rechtsanwendung
(lit. a) und die unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) geltend
Dispositiv
gemacht werden. Die Berufungsinstanz verfügt mithin über eine vollständige
Überprüfungsbefugnis der Streitsache und kann das erstinstanzliche Urteil
sowohl auf rechtliche wie tatsächliche Mängel hin überprüfen. Dies bedeutet
aber nicht, dass die Berufungsinstanz gehalten ist, von sich aus wie eine
erstinstanzliche Gerichtsbehörde alle sich stellenden tatsächlichen und
rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn die Parteien diese in oberer Instanz
nicht mehr vortragen. Sie hat sich - abgesehen von offensichtlichen Mängeln -
grundsätzlich auf die Beurteilung der in der schriftlichen Begründung (Art. 311
Abs. 1 und Art. 312 Abs. 1 ZPO) gegen das erstinstanzliche Urteil erhobenen
Beanstandungen zu beschränken (BGE 142 III 413 E. 2.2.2, mit weiteren
Hinweisen).
8.2 Diesen Anforderungen genügt der
Berufungskläger nicht, wenn er den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Weise
kritisiert und in seiner Rechtsmitteleingabe wie in einem erstinstanzlichen
Gesuch Behauptungen aufstellt und die Angelegenheit erneut aus seiner Sicht
schildert. So nimmt er kaum Bezug auf den angefochtenen Entscheid. Insbesondere
versäumt er es aufzuzeigen, welche Vorbringen den Amtsgerichtspräsidenten dazu
hätten bringen sollen, seine Behauptungen als glaubhaft zu erachten. Der
Amtsgerichtspräsident hatte erwogen, aufgrund fehlender substantiierter
Behauptungen und Beweismittel sei nichts glaubhaft gemacht worden. Der
Berufungskläger kann somit nicht aufzeigen, inwiefern die Vorinstanz den
Sachverhalt unrichtig festgestellt oder das Recht unrichtig angewendet haben
soll. Er macht lediglich in allgemeiner und appellatorischer Weise geltend,
dass er mit dem Entscheid der Vorinstanz nicht einverstanden ist. Die Berufung
erweist sich demnach im Sinne von Art. 312 Abs. 1 ZPO wegen fehlender Begründung
als offensichtlich unzulässig oder, soweit das Vorliegen einer Begründung zu
bejahen ist, als offensichtlich unbegründet (vgl. nachstehend). Sie kann
deshalb sogleich ohne Stellungnahme der Gegenpartei abgewiesen werden, soweit
überhaupt darauf einzutreten ist.
9.1 Zum Schutz gegen Gewalt, Drohungen
oder Nachstellungen kann die klagende Person dem Gericht beantragen, der
verletzenden Person insbesondere zu verbieten, sich ihr anzunähern oder sich in
einem bestimmtem Umkreis ihrer Wohnung aufzuhalten (Ziff. 1); sich an
bestimmten Orten, namentlich bestimmten Strassen, Plätzen oder Quartieren,
aufzuhalten (Ziff. 2); mit ihr Kontakt aufzunehmen, namentlich auf
telefonischem, schriftlichem oder elektronischem Weg, oder sie in anderer Weise
zu belästigen (Ziff. 3) (Art. 28b Abs. 1 ZGB). Damit die Rechtsfolgen von Art.
28b ZGB zur Anwendung kommen können, muss zunächst eine
Persönlichkeitsverletzung i.S.v. Art. 28 ZGB vorliegen (vgl. Andreas Meili in:
Thomas Geiser / Christiana Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch
I, Basel 2022, Art. 28b N 4).
Das Gericht trifft die notwendigen
vorsorglichen Massnahmen, wenn die gesuchstellende Partei glaubhaft macht, dass
ein ihr zustehender Anspruch verletzt ist oder eine Verletzung zu befürchten
ist (lit. a) und ihr aus der Verletzung ein nicht leicht wieder gutzumachender
Nachteil droht (lit. b) (Art. 261 Abs. 1 ZPO). Glaubhaft gemacht ist eine
Tatsache, wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente sprechen (BGE 130 III
325 E. 3.3). Der Beweis ist durch Urkunden zu erbringen (Art. 254 Abs. 1
ZPO).
9.2 Der Amtsgerichtspräsident wies das
Gesuch um vorsorglichen Persönlichkeitsschutz mangels substantiierter
Behauptungen und fehlenden Beweismitteln ab. Daran vermag die vom
Berufungskläger pauschal gerügte angeblich unvollständige und einseitige
Feststellung des Sachverhalts nichts zu ändern, zumal er nicht glaubhaft macht,
wodurch die Grenze zur Persönlichkeitsverletzung überschritten worden sein soll.
Der Berufungskläger macht ebenfalls nicht geltend, vor der Vorinstanz
Beweismittel vorgebracht zu haben, welche seine Behauptungen stützen würden. Ob
zwischen den Parteien eine geschäftliche Beziehung besteht und Geldforderungen
gegen den Berufungskläger bestehen, hat keinen Einfluss darauf, dass die
Voraussetzungen nach Art. 28b ZGB nicht erfüllt sind. Demzufolge musste die
Vorinstanz auch keine Abklärungen zum vom Berufungskläger angeblich unter Druck
unterzeichneten Dokument tätigen, zumal der Beweis ohnehin durch Urkunden zu erbringen
ist und das Gericht den Sachverhalt nicht von Amtes wegen festzustellen hat
(vgl. Art. 254 und 255 ZPO). Der Berufungskläger selbst wäre für die
Beibringung der relevanten Beweismittel für die von ihm behaupteten Tatsachen
zuständig gewesen. Selbst wenn die vom Berufungskläger vorgebrachten Drohungen glaubhaft
gemacht worden wären, sind sie – wie schon der Vorderrichter zutreffend
ausführte – zu wenig spezifisch, um eine Persönlichkeitsverletzung
darzustellen. Weshalb diese Schlussfolgerung des erstinstanzlichen Richters
falsch sein sollte, wird vom Berufungskläger nicht begründet. Zusammengefasst
wies die Vorinstanz das Gesuch um vorsorglichen Persönlichkeitsschutz zu Recht
ab.
10. Gemäss Art. 114 lit. f ZPO werden
bei Streitigkeiten wegen Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen nach Art. 28b
ZGB keine Gerichtskosten gesprochen. Entsprechend sind für das vorliegende
Verfahren keine Gerichtskosten zu erheben. Der Berufungsbeklagte hatte im
Rechtsmittelverfahren keine Aufwendungen, weshalb ihm auch keine
Parteientschädigung zuzusprechen ist.
Demnach wird erkannt:
1. Eine Kopie der Berufung von A.___ vom
27. Mai 2026 geht inkl. Beilagen zur Kenntnis an B.___.
2. Die Berufung wird abgewiesen, soweit
darauf eingetreten wird.
3. Es werden keine Gerichtskosten
gesprochen.
4. Es wird keine Parteientschädigung
gesprochen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer
des Obergerichts
Die
Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Kofmel Zimmermann