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Entscheid

ZKBER.2026.4

vorsorgliche Massnahmen

1. Juni 2026Deutsch14 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. A.___ (nachfolgend Ehefrau oder

Kindsmutter) und B.___ (nachfolgend Ehemann oder Kindsvater) sind die

verheirateten Eltern von D.___, geb. [...] 2019 (nachfolgend Sohn).

2. Die Parteien führen vor Richteramt

Solothurn-Lebern ein Scheidungsverfahren.

3. Mit Verfügung vom 6. März 2025

stellte der damals zuständige Amtsgerichtspräsident den Sohn für die Dauer des

Verfahrens unter die alleinige Obhut des Kindsvaters. Eine dagegen von der

Kindsmutter erhobene Berufung wurde mit Urteil der Zivilkammer des Obergerichts

des Kantons Solothurn vom 7. Mai 2025 abgewiesen. Der Vollzug des

Obhutswechsels wurde auf den 23. Mai 2025 festgelegt.

4. Mit Gesuch vom 20. Juni 2025 ersuchte

der Kindsvater um vorsorgliche Festsetzung des Kindesunterhaltsbeitrags für den

Sohn und verlangte, die Kindsmutter sei zu verpflichten, rückwirkend ab 1.

April 2025 einen Barunterhalt von CHF 1'567.00 sowie einen gerichtlich zu

bestimmenden Betreuungsunterhalt zu bezahlen.

5. Am 16. Dezember 2025 erliess die neu

zuständige Amtsgerichtspräsidentin, soweit vorliegend relevant, folgende

Verfügung (Ziffer 2):

Die Ehefrau hat für die Dauer des

Verfahrens für den Sohn […] monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge wie

folgt zu bezahlen:

-

ab 1. Juli 2025 bis 31.

Oktober 2025: CHF 1'500.00 (Barunterhalt);

-

ab 1. November 2025: CHF 1'562.00

(Barunterhalt).

Allfällige von der Ehefrau bezogene

Kinderzulagen sind in diesen Beträgen nicht inbegriffen und zusätzlich

geschuldet.

6.1 Frist- und formgerecht erhob die

Ehefrau (nachfolgend auch Berufungsklägerin) dagegen am 15. Januar 2026

Berufung an das Obergericht des Kantons Solothurn mit den folgenden

Rechtsbegehren:

1. Es sei Dispositiv-Ziffer 2 der

begründeten Verfügung des Richteramtes Solothurn-Lebern […] vom 16. Dezember

2025 […] aufzuheben und wie folgt neu zu fassen:

«Die Ehefrau

hat für die Dauer des Verfahrens für den Sohn […] monatlich vorauszahlbare

Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen:

ab 1. Juli

2025 bis 9. Januar 2026: CHF 1'326.00 (Barunterhalt)

ab 10. Januar

2026: CHF 0.00

Allfällige von

der Ehefrau bezogene Kinderzulagen sind in diesen Beträgen nicht inbegriffen

und zusätzlich geschuldet.»

2. Alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zuzüglich gesetzlich geschuldeter Mehrwertsteuer zulasten

des Ehemannes und Berufungsbeklagten.

6.2 Am 21. Januar 2026 reichte sie eine

weitere Eingabe ein.

7. Mit Berufungsantwort vom 18. Februar

2026 schloss der Ehemann (nachfolgend auch Berufungsbeklagter) auf

vollumfängliche Abweisung der Berufung, soweit darauf einzutreten sei,

u.K.u.E.F. Zudem ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

8. Am 20. Februar 2026, 6. März 2026,

12. März 2026, 26. März 2026, 13. April 2026, 18. Mai 2026, sowie am 20. Mai

2026 folgten weitere Eingaben der Parteien.

9. In Anwendung von Art. 316 Abs. 1 der

Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) kann über die Berufung

ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für

die Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorderrichterin wird grundsätzlich

auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf

einzugehen.

Erwägungen

II.

1.1

Ändern sich die Verhältnisse, so

passt das Gericht auf Begehren eines Ehegatten die Massnahmen an oder hebt sie

auf, wenn ihr Grund weggefallen ist. Die Bestimmungen über die Änderung der

Verhältnisse bei Scheidung gelten sinngemäss (Art. 179 Abs. 1 Schweizerisches

Zivilgesetzbuch [ZGB, SR 210] i.V.m. Art. 276 ZPO).

1.2.1

Sind wie hier Kinderbelange in

familienrechtlichen Angelegenheiten zu beurteilen, erforscht das Gericht den

Sachverhalt gemäss Art. 296 Abs. 1 ZPO von Amtes wegen. Aus diesem

sogenannten uneingeschränkten Untersuchungsgrundsatz, der auch für die

Berufungsinstanz gilt, folgt die Pflicht des Gerichts, von sich aus alle

tatsächlichen Elemente in Betracht zu ziehen, die entscheidwesentlich sind, und

diese unabhängig von den Anträgen der Parteien zu erheben. Das Gericht hat alle

rechtserheblichen Umstände zu berücksichtigen, die sich im Laufe des Verfahrens

ergeben, auch wenn die Parteien nicht ausdrücklich Bezug darauf nehmen. Es

entscheidet gestützt auf die aktuellen Verhältnisse (zum Ganzen: BGE 150 III

385.

E. 5.1).

1.2.2

Erforscht das Gericht den

Sachverhalt von Amtes wegen, können die Parteien im Berufungsverfahren Noven

auch dann vorbringen, wenn die Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1

ZPO nicht erfüllt sind (BGE 144 III 349 E. 4.2.1).

2.1

Es ist unbestritten, dass nach der vorsorglicher

Obhutszuteilung an den Kindsvater die Voraussetzungen für die Abänderung

vorsorglicher Massnahmen gegeben sind.

2.2

Unbestritten ist ebenfalls, dass der

Kindsmutter als (Ersatz-)Einkommen in Form von Krankentaggeld ein Betrag von

CHF 3'386.60 (CHF 2'595.00 und CHF 791.60) anzurechnen ist. Strittig und

zu klären ist hingegen, wie es sich mit dem Einkommen bei der C.___ GmbH

verhält (vgl. dazu nachfolgend E. 3).

2.3

Strittig sind weiter die Bedarfspositionen

im Zusammenhang mit einem Konkubinat der Berufungsklägerin und ihrem Partner (Grundbetrag,

Mietzins und Telekommunikation/Mobiliarversicherung) nach dem Umzug in den

Kanton Solothurn (vgl. dazu nachfolgend E. 4). Betreffend die übrigen (unbestrittenen)

Bedarfspositionen wird auf den vorinstanzlichen Entscheid bzw. die

vorinstanzlichen Berechnungsblätter verwiesen.

3.1

Zum Einkommen der Ehefrau bei der C.___

GmbH erwog die Vorderrichterin, was folgt: Gemäss Existenzminimums-Berechnung

des Betreibungsamtes [...] vom 6. November 2025 erziele die Ehefrau dort ein

Einkommen von CHF 1'541.00. Die Ehefrau habe in ihrer Stellungnahme vom 9.

Dezember 2025 angegeben, sie habe im Rahmen dieser Tätigkeit ihren

Lebenspartner in der eigenen Wohnung versorgt und diese Tätigkeit nun beendet.

Die Ehefrau belege ihre Ausführungen jedoch nicht. Der Ehefrau wäre es ohne

Weiteres möglich gewesen, Unterlagen einzureichen, welche ihre Angaben stützen

würden, so bspw. eine Kündigung. Die als Beweis beantragte Parteibefragung

dürfte demgegenüber wenig aussagekräftig sein. Es müsse daher zulasten der

Ehefrau davon ausgegangen werden, dass sie weiterhin ein zusätzliches Einkommen

in der Höhe von (monatlich) CHF 1'541.00 erziele.

3.2

Die Berufungsklägerin moniert, das

Einkommen bei der C.___ GmbH habe sie seit 1. Dezember 2025 nicht mehr. Sie

habe den Vertrag am 19. Oktober 2025 per 30. November 2025 beendet. Dies habe

sie bereits vor Vorinstanz vorgebracht, wo ihr nicht geglaubt und ihr das

entsprechende Einkommen weiterhin angerechnet worden sei. Wegen der sehr

limitierten körperlichen Ressourcen und der geringen gesundheitlichen

Belastbarkeit sei es ihr nicht mehr möglich, ihren Freund zu pflegen. Die vom

Ehemann eingereichte Pfändungsurkunde vom 6. November 2025 habe ihr

Existenzminimum am 1. Oktober 2025 berechnet, d.h. über zwei Monate vor ihrer

Eingabe am 9. Dezember 2025. Die Berechnung der finanziellen Eckdaten seien nun

von der Amtschreiberei Region Solothurn den neuen Verhältnissen angepasst

worden. In der Zeit vom 1. Juli 2025 bis 30. November 2025 habe sie bei der C.___

GmbH insgesamt CHF 6'457.25 verdient oder im Monat netto CHF 1'291.45.

3.3

Der Berufungsbeklagte entgegnet, die

Berufungsklägerin mache geltend, dass sie vollständig arbeitsunfähig sei. Eine

Anstellung bei der C.___ GmbH zur Pflege des Freundes sei aber ohne Weiteres

bis zum 1. Dezember 2025 möglich gewesen. Die Berufungsklägerin habe den

Vertrag bereits am 19. Oktober 2025 gekündigt. Diese Kündigung sei vor

Vorinstanz nicht eingereicht worden. Die Berufungsklägerin habe zur Kündigung

ausgeführt, diese sei auf Empfehlung der behandelnden Ärztin und der Spitex

erfolgt, weil sich die Tätigkeit nicht mehr mit der vollständigen

Arbeitsunfähigkeit vertrage. Es sollte als notorisch gelten, dass sich starke

körperliche Beschwerden, welche sich die Berufungsklägerin mittels

hundertprozentiger Arbeitsunfähigkeit habe attestieren lassen, wohl nicht mit

einer Arbeitstätigkeit (Pflege des Freundes) vereinbaren liessen. Dies lasse

einzig zwei Schlüsse zu: die Berufungsklägerin habe nie unter derart starken,

körperlichen Beschwerden gelitten, oder eine Pflege ihres Freundes habe nie

stattgefunden.

3.4.1

Bis und mit November 2025 erzielte

die Berufungsklägerin ein monatliches (Ersatz-)Nettoeinkommen in der Höhe von

CHF 3'386.60. Dazu kam ein Einkommen bei der C.___ GmbH in der Höhe von

monatlich CHF 1'376.54 (Urkunde Nr. 9 der Berufungsklägerin). Bis und mit

November 2025 standen der Berufungsklägerin somit verfügbare Mittel in der Höhe

von CHF 4'764.00 zur Verfügung. Weshalb es unzulässig sein sollte, der Berufungsklägerin

dieses effektiv erzielte Einkommen anzurechnen, wie von ihr vorgebracht,

erhellt nicht.

3.4.2

Viel mehr würde sich die Frage

aufdrängen, ob es zulässig gewesen ist, dass die Berufungsklägerin bei einer

attestierten vollständigen Arbeitsunfähigkeit für die Pflege ihres Partners ein

monatliches Einkommen in nicht unbeachtlichem Umfang generiert hat. Diese Frage

kann vorliegend jedoch dahingestellt bleiben. Fakt ist, dass die

Berufungsklägerin aufgrund ihrer […]diagnose noch immer vollständig

arbeitsunfähig geschrieben ist (siehe die zahlreichen von der Berufungsklägerin

eingereichten Arztzeugnisse). Das Einkommen bei der C.___ GmbH erzielt sie seit

Dezember 2025 nicht mehr. Der Ehefrau ist damit ab diesem Zeitpunkt ein

monatliches (Ersatz-)Nettoeinkommen in der Höhe von CHF 3'386.60 anzurechnen.

4.1

Zur Wohnsituation nach dem Umzug in

den Kanton Solothurn erwog die Vorderrichterin, seit 1. November 2025 wohne die

Ehefrau mit ihrem Partner in [...]. Der Grundbetrag werde ermessensweise auf

CHF 950.00 festgesetzt. Der Mietzins belaufe sich auf CHF 1'480.00

(inkl. Nebenkosten), womit der Ehefrau die Hälfte, ausmachend CHF 740.00,

anzurechnen sei. Da die Ehefrau mit ihrem Partner zusammenlebe, sei die

Pauschale für Telekommunikation und Mobiliarversicherung zu halbieren und mit

CHF 50.00 zu berücksichtigen.

4.2

Die Berufungsklägerin bringt vor,

seit dem 10. Januar 2026 lebe sie nicht mehr im Konkubinat. Sie und ihr Freund

hätten sich getrennt. Sie blieben aber weiterhin partnerschaftlich verbunden.

Mit der Umteilung der Obhut des Sohnes zum Ehemann sei der Sohn nicht nur ihr,

sondern auch ihrem Freund entrissen worden. Es sei diesem nicht mehr möglich,

die Rolle im Leben des Sohnes einzunehmen, die für ihn stimme. Da weder sie

noch ihr Freund gehalten oder gar verpflichtet seien, zusammen eine

nichteheliche Lebensgemeinschaft zu bilden, hätten sie ihren gemeinsamen

Haushalt aufgelöst. Neben dem vorgenannten Grund hätten bei diesem Entschluss

auch finanzielle Gründe eine Rolle gespielt. Ihr Freund habe kein Interesse

daran, bei der Senkung ihres Bedarfs mitzuwirken, weil dies zu höheren

Unterhaltsbeiträgen führe und damit für sie zu einer stärkeren wirtschaftlichen

Belastung. Sie müsse die Mietkosten von CHF 1'480.00 nun alleine stemmen. Der

Mietvertrag der Wohnung in [...] habe eine Mindestmietdauer von einem Jahr. Er sei

frühestens per 31. Oktober 2026 kündbar. Sodann sei die Pauschale für

Telekommunikation und Mobiliarversicherung auf CHF 100.00 festzusetzen. Der

Grundbetrag betrage neu CHF 1'200.00.

4.3

Der Berufungsbeklagte bestreitet,

dass die Ehefrau nicht mehr im Konkubinat lebe. Der Sohn habe ihm erst kürzlich

mitgeteilt, dass ihr Partner nicht ausgezogen sei und er immer noch bei der

Berufungsklägerin wohne. Zudem habe sich herausgestellt, dass die Adresse, an

welcher der Partner der Ehefrau angeblich nun wohne, ein Restaurant sei. Bei

der Begründung des Auszugs des Freundes aus der Wohnung der Berufungsklägerin

würden einzig finanzielle Gründe genannt - resp. vorgeschoben. Die

Berufungsklägerin selbst begründe, die Unterhaltsbeiträge zu schmälern («Der

Freund der Ehefrau hat kein Interesse daran, bei der Senkung des Bedarfs der

Ehefrau mitzuwirken, weil dies zu höheren Unterhaltsbeiträgen der Ehefrau an

ihren Ehemann führt und damit zu einer stärkeren wirtschaftlichen Belastung der

Ehefrau»).

4.4

Das Verhalten der Berufungsklägerin

betreffend ihrer Wohnsituation ist nicht schützenswert. Auch wenn es zutreffend

ist, dass von niemanden ein Zusammenleben verlangt werden kann, so ist

offensichtlich bzw. wird von der Berufungsklägerin selbst anerkannt, dass die

(angebliche) räumliche Trennung nur erfolgte, um die Unterhaltsbeiträge zu schmälern.

Ein solches Verhalten ist rechtsmissbräuchlich und schadet in erster Linie dem

Sohn. Die Ehefrau verkennt, dass die Unterhaltsbeiträge dem Sohn und nicht dem

Ehemann zugutekommen. Kommt hinzu, dass der Partner der Berufungsklägerin bis

Oktober 2026 nicht aus dem gemeinsam unterzeichneten Mietvertrag entlassen wird

(Urkunde Nr. 9 der Berufungsklägerin). Somit hat er zumindest bis Oktober 2026

für die Hälfte des Mietzinses aufzukommen. Es bleibt beim von der

Vorderrichterin errechneten Bedarf der Ehefrau.

5.1.1

In einer ersten Phase (Juli 2025

bis und mit Oktober 2025) ergibt die Gegenüberstellung des Einkommens von CHF

4'764.00 und des Bedarfs von CHF 2'787.00 (es ist auf das Steuerbetreffnis von

CHF 222.00 gemäss den vorinstanzlichen Berechnungsblättern abzustellen) bei der

Berufungsklägerin einen monatlichen Überschuss von CHF 1'977.00. Beim Sohn

resultiert ein Manko von CHF 1'180.00. Insgesamt resultiert somit ein

aufzuteilender Betrag von CHF 797.00. Der Sohn partizipiert daran mit CHF 266.00.

5.1.2

Der Bedarf des Sohnes beläuft sich

auf CHF 1'395.00. Abzüglich der Kinderzulagen von CHF 215.00 und zuzüglich des

Überschussanteils von CHF 266.00 ergibt sich zu Gunsten des Sohnes ein

Barunterhalt in der Höhe von rund CHF 1'445.00.

5.2.1

In einer zweiten Phase (November

2025) ergibt die Gegenüberstellung des Einkommens von CHF 4'764.00 und des

Bedarfs von CHF 2'566.00 (Kantonswechsel) bei der Berufungsklägerin einen

monatlichen Überschuss von CHF 2'198.00. Beim Sohn resultiert wiederum ein

Manko von CHF 1'180.00. Insgesamt resultiert somit ein aufzuteilender

Betrag von CHF 1'018.00. Der Sohn partizipiert daran mit CHF 339.00.

5.2.2

Der Bedarf des Sohnes beläuft sich

auf CHF 1'395.00. Abzüglich der Kinderzulagen von CHF 215.00 und zuzüglich des

Überschussanteils von 339.00 ergibt sich zu Gunsten des Sohnes ein Barunterhalt

in der Höhe von rund CHF 1'520.00.

5.3.1

In einer dritten Phase (ab

Dezember 2025) ergibt die Gegenüberstellung des Einkommens von CHF 3'386.60 und

des Bedarfs von CHF 2'566.00 bei der Berufungsklägerin einen monatlichen

Überschuss von CHF 820.00.

5.3.2

Diesen monatlichen Überschuss hat

die Berufungsklägerin als Barunterhalt vollumfänglich ihrem Sohn zu bezahlen,

dessen Einkommens- und Bedarfszahlen im Vergleich zu den vorangegangenen Phasen

unverändert bleiben. Es ergibt sich zu Gunsten des Sohnes ein Barunterhalt in

der Höhe von rund CHF 820.00.

5.4

Aufgrund des Gesagten erweist sich

die Berufung als teilweise begründet. Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung ist somit

wie folgt zu ändern bzw. zu ergänzen:

Die Ehefrau hat für die Dauer des

Verfahrens für den Sohn […] monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge wie

folgt zu bezahlen:

-

ab 1. Juli 2025: CHF 1'445.00

(Barunterhalt);

-

ab 1. November 2025: CHF 1'520.00

(Barunterhalt);

-

ab 1. Dezember 2025: CHF

820.00

(Barunterhalt).

Allfällige von der Ehefrau bezogene

Kinderzulagen sind in diesen Beträgen nicht inbegriffen und zusätzlich

geschuldet.

6.1

Die Berufungsklägerin obsiegt

vorliegend zwar teilweise, soweit es das ihr anzurechnende Einkommen betrifft.

Die erst im Berufungsverfahren eingereichten Urkunden (Urkunden Nrn. 5 und 6

der Berufungsklägerin), welche zu einer Korrektur der vorsorglich zu leistenden

Unterhaltsbeiträge führen, hätte sie ohne weiteres bereits vor Vorinstanz

einreichen können, was sie unterlassen hat. Damit hat sie das vorliegende

Verfahren verursacht.

6.2

Aufgrund dessen rechtfertigt es

sich, die Kosten des Berufungsverfahrens vollumfänglich der Berufungsklägerin

aufzuerlegen. Das Gesuch des Berufungsbeklagten um unentgeltliche Rechtspflege ist

mit Verweis auf die vorinstanzlichen Berechnungsblätter abzuweisen (verfügbare

Mittel CHF 4'664.00, Grundbedarf CHF 3'469.00) soweit es mit dem

vorliegenden Entscheid nicht gegenstandslos geworden ist.

6.3

Die Gerichtskosten werden auf CHF

1'200.00 festgesetzt und der Berufungsklägerin zur Bezahlung auferlegt.

6.4

Die von der Berufungsklägerin dem

Berufungsbeklagten zu bezahlende Parteientschädigung wird antragsgemäss auf CHF

4'672.50 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. In teilweiser Gutheissung der Berufung

wird Ziffer 2 der Verfügung der Amtsgerichtspräsidentin von Solothurn-Lebern

vom 16. Dezember 2025 wie folgt geändert und ergänzt:

Die Ehefrau hat für die

Dauer des Verfahrens für den Sohn […] monatlich vorauszahlbare

Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen:

-

ab 1. Juli 2025: CHF 1'445.00

(Barunterhalt);

-

ab 1. November 2025: CHF 1'520.00

(Barunterhalt);

-

ab 1. Dezember 2025: CHF

820.00 (Barunterhalt).

Allfällige von der Ehefrau

bezogene Kinderzulagen sind in diesen Beträgen nicht inbegriffen und zusätzlich

geschuldet.

2. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen.

3. Das Gesuch von B.___ um Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

4. A.___ hat die Kosten des

Berufungsverfahrens von CHF 1'200.00 zu bezahlen. Diese werden mit dem bereits

geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 1'000.00 verrechnet. A.___ hat

noch CHF 200.00 nachzuzahlen.

5. A.___ hat B.___ für das

Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 4'672.50 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt mehr

als CHF 30'000.00.

Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer

des Obergerichts

Die

Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Kofmel Schaller