ZKBER.2026.4
vorsorgliche Massnahmen
1. Juni 2026Deutsch14 min
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 1. Juni 2026
Es wirken mit:
Präsidentin Kofmel
Oberrichter Schibli
Oberrichter Hagmann
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Markus Läuffer,
Berufungsklägerin
gegen
B.___, vertreten durch Fürsprecher Manuel Rohrer,
Berufungsbeklagter
betreffend vorsorgliche
Massnahmen Ehescheidung
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ (nachfolgend Ehefrau oder
Kindsmutter) und B.___ (nachfolgend Ehemann oder Kindsvater) sind die
verheirateten Eltern von D.___, geb. [...] 2019 (nachfolgend Sohn).
2. Die Parteien führen vor Richteramt
Solothurn-Lebern ein Scheidungsverfahren.
3. Mit Verfügung vom 6. März 2025
stellte der damals zuständige Amtsgerichtspräsident den Sohn für die Dauer des
Verfahrens unter die alleinige Obhut des Kindsvaters. Eine dagegen von der
Kindsmutter erhobene Berufung wurde mit Urteil der Zivilkammer des Obergerichts
des Kantons Solothurn vom 7. Mai 2025 abgewiesen. Der Vollzug des
Obhutswechsels wurde auf den 23. Mai 2025 festgelegt.
4. Mit Gesuch vom 20. Juni 2025 ersuchte
der Kindsvater um vorsorgliche Festsetzung des Kindesunterhaltsbeitrags für den
Sohn und verlangte, die Kindsmutter sei zu verpflichten, rückwirkend ab 1.
April 2025 einen Barunterhalt von CHF 1'567.00 sowie einen gerichtlich zu
bestimmenden Betreuungsunterhalt zu bezahlen.
5. Am 16. Dezember 2025 erliess die neu
zuständige Amtsgerichtspräsidentin, soweit vorliegend relevant, folgende
Verfügung (Ziffer 2):
Die Ehefrau hat für die Dauer des
Verfahrens für den Sohn […] monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge wie
folgt zu bezahlen:
-
ab 1. Juli 2025 bis 31.
Oktober 2025: CHF 1'500.00 (Barunterhalt);
-
ab 1. November 2025: CHF 1'562.00
(Barunterhalt).
Allfällige von der Ehefrau bezogene
Kinderzulagen sind in diesen Beträgen nicht inbegriffen und zusätzlich
geschuldet.
6.1 Frist- und formgerecht erhob die
Ehefrau (nachfolgend auch Berufungsklägerin) dagegen am 15. Januar 2026
Berufung an das Obergericht des Kantons Solothurn mit den folgenden
Rechtsbegehren:
1. Es sei Dispositiv-Ziffer 2 der
begründeten Verfügung des Richteramtes Solothurn-Lebern […] vom 16. Dezember
2025 […] aufzuheben und wie folgt neu zu fassen:
«Die Ehefrau
hat für die Dauer des Verfahrens für den Sohn […] monatlich vorauszahlbare
Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen:
ab 1. Juli
2025 bis 9. Januar 2026: CHF 1'326.00 (Barunterhalt)
ab 10. Januar
2026: CHF 0.00
Allfällige von
der Ehefrau bezogene Kinderzulagen sind in diesen Beträgen nicht inbegriffen
und zusätzlich geschuldet.»
2. Alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zuzüglich gesetzlich geschuldeter Mehrwertsteuer zulasten
des Ehemannes und Berufungsbeklagten.
6.2 Am 21. Januar 2026 reichte sie eine
weitere Eingabe ein.
7. Mit Berufungsantwort vom 18. Februar
2026 schloss der Ehemann (nachfolgend auch Berufungsbeklagter) auf
vollumfängliche Abweisung der Berufung, soweit darauf einzutreten sei,
u.K.u.E.F. Zudem ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
8. Am 20. Februar 2026, 6. März 2026,
12. März 2026, 26. März 2026, 13. April 2026, 18. Mai 2026, sowie am 20. Mai
2026 folgten weitere Eingaben der Parteien.
9. In Anwendung von Art. 316 Abs. 1 der
Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) kann über die Berufung
ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für
die Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorderrichterin wird grundsätzlich
auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf
einzugehen.
Erwägungen
II.
1.1
Ändern sich die Verhältnisse, so
passt das Gericht auf Begehren eines Ehegatten die Massnahmen an oder hebt sie
auf, wenn ihr Grund weggefallen ist. Die Bestimmungen über die Änderung der
Verhältnisse bei Scheidung gelten sinngemäss (Art. 179 Abs. 1 Schweizerisches
Zivilgesetzbuch [ZGB, SR 210] i.V.m. Art. 276 ZPO).
1.2.1
Sind wie hier Kinderbelange in
familienrechtlichen Angelegenheiten zu beurteilen, erforscht das Gericht den
Sachverhalt gemäss Art. 296 Abs. 1 ZPO von Amtes wegen. Aus diesem
sogenannten uneingeschränkten Untersuchungsgrundsatz, der auch für die
Berufungsinstanz gilt, folgt die Pflicht des Gerichts, von sich aus alle
tatsächlichen Elemente in Betracht zu ziehen, die entscheidwesentlich sind, und
diese unabhängig von den Anträgen der Parteien zu erheben. Das Gericht hat alle
rechtserheblichen Umstände zu berücksichtigen, die sich im Laufe des Verfahrens
ergeben, auch wenn die Parteien nicht ausdrücklich Bezug darauf nehmen. Es
entscheidet gestützt auf die aktuellen Verhältnisse (zum Ganzen: BGE 150 III
385.
E. 5.1).
1.2.2
Erforscht das Gericht den
Sachverhalt von Amtes wegen, können die Parteien im Berufungsverfahren Noven
auch dann vorbringen, wenn die Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1
ZPO nicht erfüllt sind (BGE 144 III 349 E. 4.2.1).
2.1
Es ist unbestritten, dass nach der vorsorglicher
Obhutszuteilung an den Kindsvater die Voraussetzungen für die Abänderung
vorsorglicher Massnahmen gegeben sind.
2.2
Unbestritten ist ebenfalls, dass der
Kindsmutter als (Ersatz-)Einkommen in Form von Krankentaggeld ein Betrag von
CHF 3'386.60 (CHF 2'595.00 und CHF 791.60) anzurechnen ist. Strittig und
zu klären ist hingegen, wie es sich mit dem Einkommen bei der C.___ GmbH
verhält (vgl. dazu nachfolgend E. 3).
2.3
Strittig sind weiter die Bedarfspositionen
im Zusammenhang mit einem Konkubinat der Berufungsklägerin und ihrem Partner (Grundbetrag,
Mietzins und Telekommunikation/Mobiliarversicherung) nach dem Umzug in den
Kanton Solothurn (vgl. dazu nachfolgend E. 4). Betreffend die übrigen (unbestrittenen)
Bedarfspositionen wird auf den vorinstanzlichen Entscheid bzw. die
vorinstanzlichen Berechnungsblätter verwiesen.
3.1
Zum Einkommen der Ehefrau bei der C.___
GmbH erwog die Vorderrichterin, was folgt: Gemäss Existenzminimums-Berechnung
des Betreibungsamtes [...] vom 6. November 2025 erziele die Ehefrau dort ein
Einkommen von CHF 1'541.00. Die Ehefrau habe in ihrer Stellungnahme vom 9.
Dezember 2025 angegeben, sie habe im Rahmen dieser Tätigkeit ihren
Lebenspartner in der eigenen Wohnung versorgt und diese Tätigkeit nun beendet.
Die Ehefrau belege ihre Ausführungen jedoch nicht. Der Ehefrau wäre es ohne
Weiteres möglich gewesen, Unterlagen einzureichen, welche ihre Angaben stützen
würden, so bspw. eine Kündigung. Die als Beweis beantragte Parteibefragung
dürfte demgegenüber wenig aussagekräftig sein. Es müsse daher zulasten der
Ehefrau davon ausgegangen werden, dass sie weiterhin ein zusätzliches Einkommen
in der Höhe von (monatlich) CHF 1'541.00 erziele.
3.2
Die Berufungsklägerin moniert, das
Einkommen bei der C.___ GmbH habe sie seit 1. Dezember 2025 nicht mehr. Sie
habe den Vertrag am 19. Oktober 2025 per 30. November 2025 beendet. Dies habe
sie bereits vor Vorinstanz vorgebracht, wo ihr nicht geglaubt und ihr das
entsprechende Einkommen weiterhin angerechnet worden sei. Wegen der sehr
limitierten körperlichen Ressourcen und der geringen gesundheitlichen
Belastbarkeit sei es ihr nicht mehr möglich, ihren Freund zu pflegen. Die vom
Ehemann eingereichte Pfändungsurkunde vom 6. November 2025 habe ihr
Existenzminimum am 1. Oktober 2025 berechnet, d.h. über zwei Monate vor ihrer
Eingabe am 9. Dezember 2025. Die Berechnung der finanziellen Eckdaten seien nun
von der Amtschreiberei Region Solothurn den neuen Verhältnissen angepasst
worden. In der Zeit vom 1. Juli 2025 bis 30. November 2025 habe sie bei der C.___
GmbH insgesamt CHF 6'457.25 verdient oder im Monat netto CHF 1'291.45.
3.3
Der Berufungsbeklagte entgegnet, die
Berufungsklägerin mache geltend, dass sie vollständig arbeitsunfähig sei. Eine
Anstellung bei der C.___ GmbH zur Pflege des Freundes sei aber ohne Weiteres
bis zum 1. Dezember 2025 möglich gewesen. Die Berufungsklägerin habe den
Vertrag bereits am 19. Oktober 2025 gekündigt. Diese Kündigung sei vor
Vorinstanz nicht eingereicht worden. Die Berufungsklägerin habe zur Kündigung
ausgeführt, diese sei auf Empfehlung der behandelnden Ärztin und der Spitex
erfolgt, weil sich die Tätigkeit nicht mehr mit der vollständigen
Arbeitsunfähigkeit vertrage. Es sollte als notorisch gelten, dass sich starke
körperliche Beschwerden, welche sich die Berufungsklägerin mittels
hundertprozentiger Arbeitsunfähigkeit habe attestieren lassen, wohl nicht mit
einer Arbeitstätigkeit (Pflege des Freundes) vereinbaren liessen. Dies lasse
einzig zwei Schlüsse zu: die Berufungsklägerin habe nie unter derart starken,
körperlichen Beschwerden gelitten, oder eine Pflege ihres Freundes habe nie
stattgefunden.
3.4.1
Bis und mit November 2025 erzielte
die Berufungsklägerin ein monatliches (Ersatz-)Nettoeinkommen in der Höhe von
CHF 3'386.60. Dazu kam ein Einkommen bei der C.___ GmbH in der Höhe von
monatlich CHF 1'376.54 (Urkunde Nr. 9 der Berufungsklägerin). Bis und mit
November 2025 standen der Berufungsklägerin somit verfügbare Mittel in der Höhe
von CHF 4'764.00 zur Verfügung. Weshalb es unzulässig sein sollte, der Berufungsklägerin
dieses effektiv erzielte Einkommen anzurechnen, wie von ihr vorgebracht,
erhellt nicht.
3.4.2
Viel mehr würde sich die Frage
aufdrängen, ob es zulässig gewesen ist, dass die Berufungsklägerin bei einer
attestierten vollständigen Arbeitsunfähigkeit für die Pflege ihres Partners ein
monatliches Einkommen in nicht unbeachtlichem Umfang generiert hat. Diese Frage
kann vorliegend jedoch dahingestellt bleiben. Fakt ist, dass die
Berufungsklägerin aufgrund ihrer […]diagnose noch immer vollständig
arbeitsunfähig geschrieben ist (siehe die zahlreichen von der Berufungsklägerin
eingereichten Arztzeugnisse). Das Einkommen bei der C.___ GmbH erzielt sie seit
Dezember 2025 nicht mehr. Der Ehefrau ist damit ab diesem Zeitpunkt ein
monatliches (Ersatz-)Nettoeinkommen in der Höhe von CHF 3'386.60 anzurechnen.
4.1
Zur Wohnsituation nach dem Umzug in
den Kanton Solothurn erwog die Vorderrichterin, seit 1. November 2025 wohne die
Ehefrau mit ihrem Partner in [...]. Der Grundbetrag werde ermessensweise auf
CHF 950.00 festgesetzt. Der Mietzins belaufe sich auf CHF 1'480.00
(inkl. Nebenkosten), womit der Ehefrau die Hälfte, ausmachend CHF 740.00,
anzurechnen sei. Da die Ehefrau mit ihrem Partner zusammenlebe, sei die
Pauschale für Telekommunikation und Mobiliarversicherung zu halbieren und mit
CHF 50.00 zu berücksichtigen.
4.2
Die Berufungsklägerin bringt vor,
seit dem 10. Januar 2026 lebe sie nicht mehr im Konkubinat. Sie und ihr Freund
hätten sich getrennt. Sie blieben aber weiterhin partnerschaftlich verbunden.
Mit der Umteilung der Obhut des Sohnes zum Ehemann sei der Sohn nicht nur ihr,
sondern auch ihrem Freund entrissen worden. Es sei diesem nicht mehr möglich,
die Rolle im Leben des Sohnes einzunehmen, die für ihn stimme. Da weder sie
noch ihr Freund gehalten oder gar verpflichtet seien, zusammen eine
nichteheliche Lebensgemeinschaft zu bilden, hätten sie ihren gemeinsamen
Haushalt aufgelöst. Neben dem vorgenannten Grund hätten bei diesem Entschluss
auch finanzielle Gründe eine Rolle gespielt. Ihr Freund habe kein Interesse
daran, bei der Senkung ihres Bedarfs mitzuwirken, weil dies zu höheren
Unterhaltsbeiträgen führe und damit für sie zu einer stärkeren wirtschaftlichen
Belastung. Sie müsse die Mietkosten von CHF 1'480.00 nun alleine stemmen. Der
Mietvertrag der Wohnung in [...] habe eine Mindestmietdauer von einem Jahr. Er sei
frühestens per 31. Oktober 2026 kündbar. Sodann sei die Pauschale für
Telekommunikation und Mobiliarversicherung auf CHF 100.00 festzusetzen. Der
Grundbetrag betrage neu CHF 1'200.00.
4.3
Der Berufungsbeklagte bestreitet,
dass die Ehefrau nicht mehr im Konkubinat lebe. Der Sohn habe ihm erst kürzlich
mitgeteilt, dass ihr Partner nicht ausgezogen sei und er immer noch bei der
Berufungsklägerin wohne. Zudem habe sich herausgestellt, dass die Adresse, an
welcher der Partner der Ehefrau angeblich nun wohne, ein Restaurant sei. Bei
der Begründung des Auszugs des Freundes aus der Wohnung der Berufungsklägerin
würden einzig finanzielle Gründe genannt - resp. vorgeschoben. Die
Berufungsklägerin selbst begründe, die Unterhaltsbeiträge zu schmälern («Der
Freund der Ehefrau hat kein Interesse daran, bei der Senkung des Bedarfs der
Ehefrau mitzuwirken, weil dies zu höheren Unterhaltsbeiträgen der Ehefrau an
ihren Ehemann führt und damit zu einer stärkeren wirtschaftlichen Belastung der
Ehefrau»).
4.4
Das Verhalten der Berufungsklägerin
betreffend ihrer Wohnsituation ist nicht schützenswert. Auch wenn es zutreffend
ist, dass von niemanden ein Zusammenleben verlangt werden kann, so ist
offensichtlich bzw. wird von der Berufungsklägerin selbst anerkannt, dass die
(angebliche) räumliche Trennung nur erfolgte, um die Unterhaltsbeiträge zu schmälern.
Ein solches Verhalten ist rechtsmissbräuchlich und schadet in erster Linie dem
Sohn. Die Ehefrau verkennt, dass die Unterhaltsbeiträge dem Sohn und nicht dem
Ehemann zugutekommen. Kommt hinzu, dass der Partner der Berufungsklägerin bis
Oktober 2026 nicht aus dem gemeinsam unterzeichneten Mietvertrag entlassen wird
(Urkunde Nr. 9 der Berufungsklägerin). Somit hat er zumindest bis Oktober 2026
für die Hälfte des Mietzinses aufzukommen. Es bleibt beim von der
Vorderrichterin errechneten Bedarf der Ehefrau.
5.1.1
In einer ersten Phase (Juli 2025
bis und mit Oktober 2025) ergibt die Gegenüberstellung des Einkommens von CHF
4'764.00 und des Bedarfs von CHF 2'787.00 (es ist auf das Steuerbetreffnis von
CHF 222.00 gemäss den vorinstanzlichen Berechnungsblättern abzustellen) bei der
Berufungsklägerin einen monatlichen Überschuss von CHF 1'977.00. Beim Sohn
resultiert ein Manko von CHF 1'180.00. Insgesamt resultiert somit ein
aufzuteilender Betrag von CHF 797.00. Der Sohn partizipiert daran mit CHF 266.00.
5.1.2
Der Bedarf des Sohnes beläuft sich
auf CHF 1'395.00. Abzüglich der Kinderzulagen von CHF 215.00 und zuzüglich des
Überschussanteils von CHF 266.00 ergibt sich zu Gunsten des Sohnes ein
Barunterhalt in der Höhe von rund CHF 1'445.00.
5.2.1
In einer zweiten Phase (November
2025) ergibt die Gegenüberstellung des Einkommens von CHF 4'764.00 und des
Bedarfs von CHF 2'566.00 (Kantonswechsel) bei der Berufungsklägerin einen
monatlichen Überschuss von CHF 2'198.00. Beim Sohn resultiert wiederum ein
Manko von CHF 1'180.00. Insgesamt resultiert somit ein aufzuteilender
Betrag von CHF 1'018.00. Der Sohn partizipiert daran mit CHF 339.00.
5.2.2
Der Bedarf des Sohnes beläuft sich
auf CHF 1'395.00. Abzüglich der Kinderzulagen von CHF 215.00 und zuzüglich des
Überschussanteils von 339.00 ergibt sich zu Gunsten des Sohnes ein Barunterhalt
in der Höhe von rund CHF 1'520.00.
5.3.1
In einer dritten Phase (ab
Dezember 2025) ergibt die Gegenüberstellung des Einkommens von CHF 3'386.60 und
des Bedarfs von CHF 2'566.00 bei der Berufungsklägerin einen monatlichen
Überschuss von CHF 820.00.
5.3.2
Diesen monatlichen Überschuss hat
die Berufungsklägerin als Barunterhalt vollumfänglich ihrem Sohn zu bezahlen,
dessen Einkommens- und Bedarfszahlen im Vergleich zu den vorangegangenen Phasen
unverändert bleiben. Es ergibt sich zu Gunsten des Sohnes ein Barunterhalt in
der Höhe von rund CHF 820.00.
5.4
Aufgrund des Gesagten erweist sich
die Berufung als teilweise begründet. Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung ist somit
wie folgt zu ändern bzw. zu ergänzen:
Die Ehefrau hat für die Dauer des
Verfahrens für den Sohn […] monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge wie
folgt zu bezahlen:
-
ab 1. Juli 2025: CHF 1'445.00
(Barunterhalt);
-
ab 1. November 2025: CHF 1'520.00
(Barunterhalt);
-
ab 1. Dezember 2025: CHF
820.00
(Barunterhalt).
Allfällige von der Ehefrau bezogene
Kinderzulagen sind in diesen Beträgen nicht inbegriffen und zusätzlich
geschuldet.
6.1
Die Berufungsklägerin obsiegt
vorliegend zwar teilweise, soweit es das ihr anzurechnende Einkommen betrifft.
Die erst im Berufungsverfahren eingereichten Urkunden (Urkunden Nrn. 5 und 6
der Berufungsklägerin), welche zu einer Korrektur der vorsorglich zu leistenden
Unterhaltsbeiträge führen, hätte sie ohne weiteres bereits vor Vorinstanz
einreichen können, was sie unterlassen hat. Damit hat sie das vorliegende
Verfahren verursacht.
6.2
Aufgrund dessen rechtfertigt es
sich, die Kosten des Berufungsverfahrens vollumfänglich der Berufungsklägerin
aufzuerlegen. Das Gesuch des Berufungsbeklagten um unentgeltliche Rechtspflege ist
mit Verweis auf die vorinstanzlichen Berechnungsblätter abzuweisen (verfügbare
Mittel CHF 4'664.00, Grundbedarf CHF 3'469.00) soweit es mit dem
vorliegenden Entscheid nicht gegenstandslos geworden ist.
6.3
Die Gerichtskosten werden auf CHF
1'200.00 festgesetzt und der Berufungsklägerin zur Bezahlung auferlegt.
6.4
Die von der Berufungsklägerin dem
Berufungsbeklagten zu bezahlende Parteientschädigung wird antragsgemäss auf CHF
4'672.50 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. In teilweiser Gutheissung der Berufung
wird Ziffer 2 der Verfügung der Amtsgerichtspräsidentin von Solothurn-Lebern
vom 16. Dezember 2025 wie folgt geändert und ergänzt:
Die Ehefrau hat für die
Dauer des Verfahrens für den Sohn […] monatlich vorauszahlbare
Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen:
-
ab 1. Juli 2025: CHF 1'445.00
(Barunterhalt);
-
ab 1. November 2025: CHF 1'520.00
(Barunterhalt);
-
ab 1. Dezember 2025: CHF
820.00 (Barunterhalt).
Allfällige von der Ehefrau
bezogene Kinderzulagen sind in diesen Beträgen nicht inbegriffen und zusätzlich
geschuldet.
2. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen.
3. Das Gesuch von B.___ um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
4. A.___ hat die Kosten des
Berufungsverfahrens von CHF 1'200.00 zu bezahlen. Diese werden mit dem bereits
geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 1'000.00 verrechnet. A.___ hat
noch CHF 200.00 nachzuzahlen.
5. A.___ hat B.___ für das
Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 4'672.50 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt mehr
als CHF 30'000.00.
Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer
des Obergerichts
Die
Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Kofmel Schaller