ZKBER.2026.6
Ausweisung und Vollstreckung
23. Januar 2026Deutsch5 min
4.5-Zimmerwohnung im 1. OG inkl. Einstellhallenplatz Nr. [...] an der [...]strasse
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 23. Januar 2026
Es wirken mit:
Oberrichter
Schibli, Vorsitz
Oberrichter Flückiger
Oberrichter Thomann
Gerichtsschreiberin Zimmermann
In Sachen
1. A.___,
2. B.___,
Berufungskläger
gegen
C.___ AG,
Berufungsbeklagte
betreffend Ausweisung
und Vollstreckung
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
1. Mit Urteil vom 16. Dezember 2025 wies
der Amtsgerichtspräsident von Olten-Gösgen A.___ und B.___ an, die
4.5-Zimmerwohnung im 1. OG inkl. Einstellhallenplatz Nr. [...] an der [...]strasse
[...] in [...] bis spätestens Montag, 12. Januar 2026, 12:00 Uhr, zu verlassen
und der C.___ AG in ordnungsgemässem, geräumten Zustand zu übergeben. Es wurde
die zwangsweise Räumung durch das Oberamt Olten-Gösgen angeordnet, sollte die
Räumung nicht fristgerecht erfolgen.
Erwägungen
2.
Mit Eingabe vom 15. Januar 2026
erhoben A.___ und B.___ (nachfolgend: Berufungskläger) fristgerecht Berufung
beim Obergericht des Kantons Solothurn gegen das Urteil des
Amtsgerichtspräsidenten von Olten-Gösgen vom 16. Dezember 2025 und beantragten
dessen Aufhebung. Eventualiter die Zurückweisung zur Neubeurteilung an die
Vorinstanz. Ferner wurde die Erteilung der aufschiebenden Wirkung beantragt.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der C.___ AG (nachfolgend:
Berufungsbeklagte).
3.
Wie nachfolgend aufgezeigt wird, ist
die Berufung im Sinne von Art. 312 Abs. 1 der Schweizerischen
Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) offensichtlich unbegründet. Sie kann deshalb
sogleich ohne Stellungnahme der Gegenpartei abgewiesen werden. Da die Berufung
von Gesetzes wegen die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des angefochtenen
Entscheids im Umfang der Anträge hemmt und der Antrag um aufschiebende Wirkung
mit dem vorliegenden Entscheid ohnehin gegenstandslos wird, braucht darauf
nicht weiter eingegangen zu werden.
4.
Der Vorderrichter hat festgehalten,
dass die Berufungskläger aufgrund von Zahlungsrückständen gemahnt und gemäss
Art. 257d des Obligationenrechts (OR, SR 220) die Kündigung angedroht
worden sei. Nachdem keine Zahlung erfolgt sei, sei das Mietverhältnis am 26.
September 2025 per 31. Oktober 2025 rechtsgültig gekündigt worden.
5.
Die Berufungskläger bestreiten auch
im Berufungsverfahren nicht, dass Mietzinse nicht bezahlt worden seien. Sie
würden sich in einer äusserst schwierigen finanziellen und persönlichen
Situation befinden. Eine sofortige Ausweisung stelle einen unverhältnismässigen
und existenzbedrohenden Eingriff dar und widerspreche dem Grundsatz der
Verhältnismässigkeit sowie humanitären Erwägungen. Im Übrigen setzen sich die
Berufungskläger nicht mit dem angefochtenen Entscheid auseinander und es ist
nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz den Sachverhalt offensichtlich
falsch festgestellt oder das Recht unrichtig angewendet haben soll. Die
finanzielle Lage der Berufungskläger hat keinen Einfluss auf das gekündigte
Mietverhältnis und die gestützt darauf zu Recht verfügte Ausweisung.
6.
Die Berufung erweist sich als
offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen.
7.
Die Frist zur Ausweisung ist neu
festzulegen. Die Berufungskläger haben das Mietobjekt bis spätestens Freitag,
13.
Februar 2026, 12:00, zu verlassen und der Berufungsbeklagten in
ordnungsgemässem, geräumten Zustand zu übergeben. Sie werden auf diesen
Zeitpunkt richterlich ausgewiesen. Auch die Frist für die Mitteilung an das
Oberamt Olten-Gösgen, ob die Berufungskläger das Mietobjekt geräumt und
verlassen haben, ist neu auf den 17. Februar 2026 festzusetzen. Die weiteren
Bestimmungen nach den Ziffern 4 und 5 des vorinstanzlichen Urteils zur
Vollstreckung der Ausweisung gelten weiter.
8.
Das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege ist zufolge Aussichtslosigkeit abzuweisen.
9.
Dem Ausgang des Berufungsverfahrens
entsprechend haben die Berufungskläger die Kosten des Verfahrens mit einer
Entscheidgebühr von CHF 500.00 zu bezahlen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Berufung wird abgewiesen.
2. Die Auszugsfrist gemäss Ziffer 1 des
Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Olten-Gösgen vom 16. Dezember 2025 wird
neu auf Freitag, 13. Februar 2026, 12:00 Uhr, festgesetzt. A.___ und B.___
haben die 4.5-Zimmerwohnung im 1. OG inkl. Einstellhallenplatz Nr. [...]
an der [...]strasse [...] in [...] bis spätestens Freitag, 13. Februar
2026, 12:00 Uhr, zu verlassen und der C.___ AG in ordnungsgemässem, geräumten
Zustand zu übergeben.
3. Die Mitteilungsfrist gemäss Ziffer 2 des
Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Olten-Gösgen vom 16. Dezember 2025 wird
neu auf Dienstag, 17. Februar 2026 festgesetzt. Die C.___ AG hat bis spätestens
Dienstag, 17. Februar 2026, dem Oberamt Olten-Gösgen mitzuteilen, ob das
Mietobjekt geräumt und verlassen wurde.
4. Das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege von A.___ und B.___ wird abgewiesen.
5. A.___ und B.___ haben die Kosten des
Berufungsverfahrens von CHF 500.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter
CHF 15'000.00.
Sofern
sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen
Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim
Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Soweit sich keine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen
seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht
werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die
Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115
bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in
Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.
Im Namen der Zivilkammer
des Obergerichts
Der
Vorsitzende Die
Gerichtsschreiberin
Schibli Zimmermann