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Entscheid

ZKBER.2026.6

Ausweisung und Vollstreckung

23. Januar 2026Deutsch5 min

4.5-Zimmerwohnung im 1. OG inkl. Einstellhallenplatz Nr. [...] an der [...]strasse

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 23. Januar 2026

Es wirken mit:

Oberrichter

Schibli, Vorsitz

Oberrichter Flückiger

Oberrichter Thomann

Gerichtsschreiberin Zimmermann

In Sachen

1. A.___,

2. B.___,

Berufungskläger

gegen

C.___ AG,

Berufungsbeklagte

betreffend Ausweisung

und Vollstreckung

zieht die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

1. Mit Urteil vom 16. Dezember 2025 wies

der Amtsgerichtspräsident von Olten-Gösgen A.___ und B.___ an, die

4.5-Zimmerwohnung im 1. OG inkl. Einstellhallenplatz Nr. [...] an der [...]strasse

[...] in [...] bis spätestens Montag, 12. Januar 2026, 12:00 Uhr, zu verlassen

und der C.___ AG in ordnungsgemässem, geräumten Zustand zu übergeben. Es wurde

die zwangsweise Räumung durch das Oberamt Olten-Gösgen angeordnet, sollte die

Räumung nicht fristgerecht erfolgen.

Erwägungen

2.

Mit Eingabe vom 15. Januar 2026

erhoben A.___ und B.___ (nachfolgend: Berufungskläger) fristgerecht Berufung

beim Obergericht des Kantons Solothurn gegen das Urteil des

Amtsgerichtspräsidenten von Olten-Gösgen vom 16. Dezember 2025 und beantragten

dessen Aufhebung. Eventualiter die Zurückweisung zur Neubeurteilung an die

Vorinstanz. Ferner wurde die Erteilung der aufschiebenden Wirkung beantragt.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der C.___ AG (nachfolgend:

Berufungsbeklagte).

3.

Wie nachfolgend aufgezeigt wird, ist

die Berufung im Sinne von Art. 312 Abs. 1 der Schweizerischen

Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) offensichtlich unbegründet. Sie kann deshalb

sogleich ohne Stellungnahme der Gegenpartei abgewiesen werden. Da die Berufung

von Gesetzes wegen die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des angefochtenen

Entscheids im Umfang der Anträge hemmt und der Antrag um aufschiebende Wirkung

mit dem vorliegenden Entscheid ohnehin gegenstandslos wird, braucht darauf

nicht weiter eingegangen zu werden.

4.

Der Vorderrichter hat festgehalten,

dass die Berufungskläger aufgrund von Zahlungsrückständen gemahnt und gemäss

Art. 257d des Obligationenrechts (OR, SR 220) die Kündigung angedroht

worden sei. Nachdem keine Zahlung erfolgt sei, sei das Mietverhältnis am 26.

September 2025 per 31. Oktober 2025 rechtsgültig gekündigt worden.

5.

Die Berufungskläger bestreiten auch

im Berufungsverfahren nicht, dass Mietzinse nicht bezahlt worden seien. Sie

würden sich in einer äusserst schwierigen finanziellen und persönlichen

Situation befinden. Eine sofortige Ausweisung stelle einen unverhältnismässigen

und existenzbedrohenden Eingriff dar und widerspreche dem Grundsatz der

Verhältnismässigkeit sowie humanitären Erwägungen. Im Übrigen setzen sich die

Berufungskläger nicht mit dem angefochtenen Entscheid auseinander und es ist

nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz den Sachverhalt offensichtlich

falsch festgestellt oder das Recht unrichtig angewendet haben soll. Die

finanzielle Lage der Berufungskläger hat keinen Einfluss auf das gekündigte

Mietverhältnis und die gestützt darauf zu Recht verfügte Ausweisung.

6.

Die Berufung erweist sich als

offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen.

7.

Die Frist zur Ausweisung ist neu

festzulegen. Die Berufungskläger haben das Mietobjekt bis spätestens Freitag,

13.

Februar 2026, 12:00, zu verlassen und der Berufungsbeklagten in

ordnungsgemässem, geräumten Zustand zu übergeben. Sie werden auf diesen

Zeitpunkt richterlich ausgewiesen. Auch die Frist für die Mitteilung an das

Oberamt Olten-Gösgen, ob die Berufungskläger das Mietobjekt geräumt und

verlassen haben, ist neu auf den 17. Februar 2026 festzusetzen. Die weiteren

Bestimmungen nach den Ziffern 4 und 5 des vorinstanzlichen Urteils zur

Vollstreckung der Ausweisung gelten weiter.

8.

Das Gesuch um unentgeltliche

Rechtspflege ist zufolge Aussichtslosigkeit abzuweisen.

9.

Dem Ausgang des Berufungsverfahrens

entsprechend haben die Berufungskläger die Kosten des Verfahrens mit einer

Entscheidgebühr von CHF 500.00 zu bezahlen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Berufung wird abgewiesen.

2. Die Auszugsfrist gemäss Ziffer 1 des

Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Olten-Gösgen vom 16. Dezember 2025 wird

neu auf Freitag, 13. Februar 2026, 12:00 Uhr, festgesetzt. A.___ und B.___

haben die 4.5-Zimmerwohnung im 1. OG inkl. Einstellhallenplatz Nr. [...]

an der [...]strasse [...] in [...] bis spätestens Freitag, 13. Februar

2026, 12:00 Uhr, zu verlassen und der C.___ AG in ordnungsgemässem, geräumten

Zustand zu übergeben.

3. Die Mitteilungsfrist gemäss Ziffer 2 des

Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Olten-Gösgen vom 16. Dezember 2025 wird

neu auf Dienstag, 17. Februar 2026 festgesetzt. Die C.___ AG hat bis spätestens

Dienstag, 17. Februar 2026, dem Oberamt Olten-Gösgen mitzuteilen, ob das

Mietobjekt geräumt und verlassen wurde.

4. Das Gesuch um unentgeltliche

Rechtspflege von A.___ und B.___ wird abgewiesen.

5. A.___ und B.___ haben die Kosten des

Berufungsverfahrens von CHF 500.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter

CHF 15'000.00.

Sofern

sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen

Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim

Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von

grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen

seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht

werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die

Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift

hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die

Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115

bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in

Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer

des Obergerichts

Der

Vorsitzende Die

Gerichtsschreiberin

Schibli Zimmermann