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Entscheid

ZKBES.2011.1

Unentgeltlicher Rechtsbeistand, Parteientschädigung

7. März 2011Deutsch5 min

Source so.ch

Sachverhalt

RA X. wurde in einem arbeitsgerichtlichen Verfahren zum

unentgeltlichen Rechtsbeistand der Klägerin bestellt. Die

Arbeitsgerichtspräsidentin verpflichtete den Beklagten, RA X. nach dem Ausgang

des Verfahrens eine Parteientschädigung von CHF 2‘883.70 (inkl. 7,6% MWST) zu

bezahlen, wobei der Staat für diesen Anspruch im Umfang von CHF 2‘388.70

während zweier Jahre als Garant haftet. Gegen diese Verfügung erhob RA X. am 7.

Januar 2011 frist- und formgerecht Beschwerde und verlangte, diese sei

aufzuheben und der Beschwerdegegner sei zu verpflichten, ihm eine

Parteientschädigung von mindestens CHF 4‘738.00 zu bezahlen, unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen.

Erwägungen

1.

Am 1. Januar 2011 ist die Schweizerische

Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) in Kraft getreten. Nach Art. 405 Abs. 1 ZPO

ist für die Rechtsmittel das Recht anwendbar, das bei der Eröffnung des

Entscheids in Kraft ist. Die angefochtene Verfügung wurde am 4. Januar 2011

eröffnet, weshalb sich das Rechtsmittelverfahren nach der Schweizerischen

Zivilprozessordnung richtet, obwohl der angefochtene Entscheid noch im alten Jahr

gefällt wurde.

2.

RA X. hat die ihm gemäss § 112 Abs. 1 der solothurnischen

ZPO direkt zugesprochene Parteientschädigung in eigenem Namen angefochten. Nach

SOG 2008 Nr. 8 und 1990 Nr. 18 hat der unentgeltliche Rechtsbeistand, der die

Höhe des ihm zugesprochenen Honorars beanstanden will, immer in eigenem Namen

Rekurs zu erheben. Denn die unentgeltlich vertretene Partei ist durch ein zu

tief angesetztes Honorar nie beschwert. Sie ist vor weiteren Forderungen ihres

unentgeltlichen Rechtsbeistands geschützt und profitiert von einer allfälligen

tieferen Rückforderung des Staats. Diese Überlegungen treffen auch zu, wenn die

unentgeltlich vertretene Partei obsiegt und die Parteientschädigung direkt dem

unentgeltlichen Rechtsbeistand zugesprochen wird. Mit der Anfechtung der ihm

direkt zugesprochenen Parteientschädigung macht der unentgeltliche

Rechtsbeistand auf sein eigenes Kostenrisiko im Falle des Unterliegens seine

eigenen Interessen geltend. Auf die Beschwerde des unentgeltlichen Rechtsbeistands

X. ist daher einzutreten.

3.

Der Beschwerdeführer wurde im Juni 2010 für den beim

Arbeitsgericht angehobenen Prozess als unentgeltlicher Rechtsbeistand der

Klägerin eingesetzt. Damit stand er zum Staat in einem besonderen

Rechtsverhältnis öffentlich-rechtlicher Natur und für ihn galten das Gebot der

Sparsamkeit und die Pflicht zu kostenschonender Praxis. Eine Entschädigung des

über die bei objektiver Würdigung der Umstände notwendigen Aufwands durfte der

unentgeltliche Rechtsbeistand nicht erwarten, denn er hat die Klägerin als

unentgeltlicher Rechtsbeistand vertreten und den Prozess in dieser Funktion

geführt. Auch war vor der Beendigung des Prozesses dessen Ausgang nicht absehbar,

und mit einem Obsiegen und damit mit einer Entschädigungspflicht der privaten Gegenpartei

durfte der unentgeltliche Rechtsbeistand nicht rechnen. Zudem ist weder

dargetan noch ersichtlich, wieso der objektiv erforderliche Aufwand ein anderer

sein sollte, je nachdem, wer zu bezahlen hat, der Staat oder die privat

vertretene Gegenpartei. Auch letztere muss keinen unnötigen Aufwand entschädigen.

Bezahlen muss sie dagegen den üblichen Stundentarif, da sie in keiner

besonderen Rechtsbeziehung zum Staat oder zum Vertreter der Gegenpartei steht.

Der Staat wiederum garantiert die Honorierung des unentgeltlichen

Rechtsbeistands nur nach dem dafür vorgesehenen Ansatz. Auch diesbezüglich wäre

es nicht praktikabel, den gebotenen und zu entschädigenden Aufwand ein zweites

Mal nach einem anderen Massstab zu bemessen. Die rückwirkende und nachträgliche

Anwendung eines unterschiedlichen Massstabs hinsichtlich des objektiv

erforderlichen Aufwands könnte gegenüber der privat vertretenen Partei nicht

plausibel begründet werden. Der gebotene Aufwand ist daher für den

unentgeltlichen Rechtsbeistand stets der gleiche, unabhängig davon ob dafür

letztlich der Staat oder die privat vertretene Gegenpartei aufzukommen hat. (…)

7.

a) Die Beschwerde ist demnach teilweise gutzuheissen und

Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung ist aufzuheben. Die von der Gegenpartei zu

entrichtende Parteientschädigung und der vom Staat garantierte Betrag sind um

je 3,91 Stunden zu erhöhen. Das zu entschädigende Total beträgt somit 15,41 Stunden.

b) Der bei der Vorinstanz geführte Prozess hatte eine

arbeitsrechtliche Streitigkeit zum Gegenstand. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren

stehen sich der unentgeltliche Rechtsbeistand und die private Gegenpartei

gegenüber (der Staat als Garant ist nur mittelbar betroffen). Es geht um die

Höhe der Parteientschädigung. Arbeitsrecht kommt nicht zur Anwendung. Es liegt

hier noch viel weniger eine arbeitsrechtliche Streitigkeit vor als beim Streit

um den Bestand und den Umfang von Ansprüchen eines Arbeitnehmers im

Kollokationsverfahren (BGE 135 III 470). Die Kostenlosigkeit des arbeitsgerichtlichen

Verfahrens kommt daher nicht zum Tragen. Auf der anderen Seite besteht eben so

wenig Anlass, die bisherige Praxis weiterzuführen, wonach der unentgeltliche

Rechtsbeistand die ihm zugesprochene Kostennote soll anfechten können, ohne

dass ihm im Falle des Unterliegens Verfahrenskosten auferlegt werden können.

Dafür gibt es in der Schweizerischen Zivilprozessordnung anders als mit § 107

Abs. 5 der solothurnischen ZPO keine Grundlage mehr. Das Risiko seines eigenen

Aufwands hat der unentgeltliche Rechtsbeistand bisher schon getragen (SOG 1990

Nr. 18). Weshalb für die Gerichtskosten etwas anderes gelten sollte, lässt sich

nicht mehr begründen. Bei der Anfechtung seiner Kostennote geht es um die

finanziellen Interessen des berufsmässigen Parteivertreters. Dieser steht selbst

nicht im Genuss der unentgeltlichen Rechtspflege. Gerade im vorliegenden Fall

trägt die Gegenpartei zudem ebenfalls ein Prozesskostenrisiko. Für das

Beschwerdeverfahren sind daher Gerichtskosten mit einer Urteilsgebühr von CHF

420.

, total CHF 450.00, zu erheben. Der Beschwerdeführer hat eine Erhöhung

seiner Kostennote um 7,83 Stunden angestrebt. Mit einer Erhöhung um 3,91

Stunden ist er ziemlich genau zur Hälfte durchgedrungen. Die Gerichtskosten

sind demnach den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen.

c) Die Parteikosten sind nach demselben Schlüssel zu

verlegen. Demnach hat der Beklagte, der selbst keinen Entschädigungsantrag

gestellt hat, dem Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung zu

entrichten. CHF 450.00 (inkl. Auslagen und MWST) erscheinen angemessen.

Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 7. März 2011

(ZKBES.2011.1)