ZKBES.2011.1
Unentgeltlicher Rechtsbeistand, Parteientschädigung
7. März 2011Deutsch5 min
Source so.ch
SOG 2011 Nr. 8
Art. 122 Abs. 1 lit. d ZPO. Wenn die unentgeltlich
vertretene Partei obsiegt und die Parteientschädigung direkt dem
unentgeltlichen Rechtsbeistand zugesprochen wird, ist dieser selbst zur
Anfechtung der ihm direkt zugesprochenen Entschädigung legitimiert.
Der Massstab für die Bemessung des gebotenen Aufwands
bleibt jedoch der gleiche, unabhängig davon ob dafür letztlich der Staat oder
die privat vertretene Gegenpartei aufzukommen hat. Der unentgeltliche
Rechtsbeistand macht auf sein eigenes Kostenrisiko im Falle des Unterliegens
seine eigenen Interessen geltend. Für das von ihm geführte Beschwerdeverfahren
werden neu Gerichtskosten erhoben.
Sachverhalt
RA X. wurde in einem arbeitsgerichtlichen Verfahren zum
unentgeltlichen Rechtsbeistand der Klägerin bestellt. Die
Arbeitsgerichtspräsidentin verpflichtete den Beklagten, RA X. nach dem Ausgang
des Verfahrens eine Parteientschädigung von CHF 2‘883.70 (inkl. 7,6% MWST) zu
bezahlen, wobei der Staat für diesen Anspruch im Umfang von CHF 2‘388.70
während zweier Jahre als Garant haftet. Gegen diese Verfügung erhob RA X. am 7.
Januar 2011 frist- und formgerecht Beschwerde und verlangte, diese sei
aufzuheben und der Beschwerdegegner sei zu verpflichten, ihm eine
Parteientschädigung von mindestens CHF 4‘738.00 zu bezahlen, unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen.
Erwägungen
1.
Am 1. Januar 2011 ist die Schweizerische
Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) in Kraft getreten. Nach Art. 405 Abs. 1 ZPO
ist für die Rechtsmittel das Recht anwendbar, das bei der Eröffnung des
Entscheids in Kraft ist. Die angefochtene Verfügung wurde am 4. Januar 2011
eröffnet, weshalb sich das Rechtsmittelverfahren nach der Schweizerischen
Zivilprozessordnung richtet, obwohl der angefochtene Entscheid noch im alten Jahr
gefällt wurde.
2.
RA X. hat die ihm gemäss § 112 Abs. 1 der solothurnischen
ZPO direkt zugesprochene Parteientschädigung in eigenem Namen angefochten. Nach
SOG 2008 Nr. 8 und 1990 Nr. 18 hat der unentgeltliche Rechtsbeistand, der die
Höhe des ihm zugesprochenen Honorars beanstanden will, immer in eigenem Namen
Rekurs zu erheben. Denn die unentgeltlich vertretene Partei ist durch ein zu
tief angesetztes Honorar nie beschwert. Sie ist vor weiteren Forderungen ihres
unentgeltlichen Rechtsbeistands geschützt und profitiert von einer allfälligen
tieferen Rückforderung des Staats. Diese Überlegungen treffen auch zu, wenn die
unentgeltlich vertretene Partei obsiegt und die Parteientschädigung direkt dem
unentgeltlichen Rechtsbeistand zugesprochen wird. Mit der Anfechtung der ihm
direkt zugesprochenen Parteientschädigung macht der unentgeltliche
Rechtsbeistand auf sein eigenes Kostenrisiko im Falle des Unterliegens seine
eigenen Interessen geltend. Auf die Beschwerde des unentgeltlichen Rechtsbeistands
X. ist daher einzutreten.
3.
Der Beschwerdeführer wurde im Juni 2010 für den beim
Arbeitsgericht angehobenen Prozess als unentgeltlicher Rechtsbeistand der
Klägerin eingesetzt. Damit stand er zum Staat in einem besonderen
Rechtsverhältnis öffentlich-rechtlicher Natur und für ihn galten das Gebot der
Sparsamkeit und die Pflicht zu kostenschonender Praxis. Eine Entschädigung des
über die bei objektiver Würdigung der Umstände notwendigen Aufwands durfte der
unentgeltliche Rechtsbeistand nicht erwarten, denn er hat die Klägerin als
unentgeltlicher Rechtsbeistand vertreten und den Prozess in dieser Funktion
geführt. Auch war vor der Beendigung des Prozesses dessen Ausgang nicht absehbar,
und mit einem Obsiegen und damit mit einer Entschädigungspflicht der privaten Gegenpartei
durfte der unentgeltliche Rechtsbeistand nicht rechnen. Zudem ist weder
dargetan noch ersichtlich, wieso der objektiv erforderliche Aufwand ein anderer
sein sollte, je nachdem, wer zu bezahlen hat, der Staat oder die privat
vertretene Gegenpartei. Auch letztere muss keinen unnötigen Aufwand entschädigen.
Bezahlen muss sie dagegen den üblichen Stundentarif, da sie in keiner
besonderen Rechtsbeziehung zum Staat oder zum Vertreter der Gegenpartei steht.
Der Staat wiederum garantiert die Honorierung des unentgeltlichen
Rechtsbeistands nur nach dem dafür vorgesehenen Ansatz. Auch diesbezüglich wäre
es nicht praktikabel, den gebotenen und zu entschädigenden Aufwand ein zweites
Mal nach einem anderen Massstab zu bemessen. Die rückwirkende und nachträgliche
Anwendung eines unterschiedlichen Massstabs hinsichtlich des objektiv
erforderlichen Aufwands könnte gegenüber der privat vertretenen Partei nicht
plausibel begründet werden. Der gebotene Aufwand ist daher für den
unentgeltlichen Rechtsbeistand stets der gleiche, unabhängig davon ob dafür
letztlich der Staat oder die privat vertretene Gegenpartei aufzukommen hat. (…)
7.
a) Die Beschwerde ist demnach teilweise gutzuheissen und
Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung ist aufzuheben. Die von der Gegenpartei zu
entrichtende Parteientschädigung und der vom Staat garantierte Betrag sind um
je 3,91 Stunden zu erhöhen. Das zu entschädigende Total beträgt somit 15,41 Stunden.
b) Der bei der Vorinstanz geführte Prozess hatte eine
arbeitsrechtliche Streitigkeit zum Gegenstand. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren
stehen sich der unentgeltliche Rechtsbeistand und die private Gegenpartei
gegenüber (der Staat als Garant ist nur mittelbar betroffen). Es geht um die
Höhe der Parteientschädigung. Arbeitsrecht kommt nicht zur Anwendung. Es liegt
hier noch viel weniger eine arbeitsrechtliche Streitigkeit vor als beim Streit
um den Bestand und den Umfang von Ansprüchen eines Arbeitnehmers im
Kollokationsverfahren (BGE 135 III 470). Die Kostenlosigkeit des arbeitsgerichtlichen
Verfahrens kommt daher nicht zum Tragen. Auf der anderen Seite besteht eben so
wenig Anlass, die bisherige Praxis weiterzuführen, wonach der unentgeltliche
Rechtsbeistand die ihm zugesprochene Kostennote soll anfechten können, ohne
dass ihm im Falle des Unterliegens Verfahrenskosten auferlegt werden können.
Dafür gibt es in der Schweizerischen Zivilprozessordnung anders als mit § 107
Abs. 5 der solothurnischen ZPO keine Grundlage mehr. Das Risiko seines eigenen
Aufwands hat der unentgeltliche Rechtsbeistand bisher schon getragen (SOG 1990
Nr. 18). Weshalb für die Gerichtskosten etwas anderes gelten sollte, lässt sich
nicht mehr begründen. Bei der Anfechtung seiner Kostennote geht es um die
finanziellen Interessen des berufsmässigen Parteivertreters. Dieser steht selbst
nicht im Genuss der unentgeltlichen Rechtspflege. Gerade im vorliegenden Fall
trägt die Gegenpartei zudem ebenfalls ein Prozesskostenrisiko. Für das
Beschwerdeverfahren sind daher Gerichtskosten mit einer Urteilsgebühr von CHF
420.
, total CHF 450.00, zu erheben. Der Beschwerdeführer hat eine Erhöhung
seiner Kostennote um 7,83 Stunden angestrebt. Mit einer Erhöhung um 3,91
Stunden ist er ziemlich genau zur Hälfte durchgedrungen. Die Gerichtskosten
sind demnach den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen.
c) Die Parteikosten sind nach demselben Schlüssel zu
verlegen. Demnach hat der Beklagte, der selbst keinen Entschädigungsantrag
gestellt hat, dem Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung zu
entrichten. CHF 450.00 (inkl. Auslagen und MWST) erscheinen angemessen.
Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 7. März 2011
(ZKBES.2011.1)