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Entscheid

ZKBES.2011.110

Unentgeltliche Rechtspflege, teilweise Bewilligung

25. Juli 2011Deutsch6 min

Source so.ch

Sachverhalt

Im Verfahren um Abänderung eines Scheidungsurteils

wurde das Gesuch der Beklagten um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege

abgewiesen. Die Beklagte erhob dagegen Beschwerde. Die Zivilkammer errechnete

bei der Beklagten einen Überschuss von CHF 185.00 pro Monat. Es stellte

sich die Frage, ob damit die unentgeltliche Rechtspflege teilweise gewährt

werden kann.

Da der unentgeltliche Rechtsbeistand vom Staat

immer zum Satz von CHF 180.00 pro Stunde zu entschädigen ist, war zu klären, ob

im vorliegenden Fall ein Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechts­beistands

bestehe.

Erwägungen

4.

Der Überschuss zwischen dem zur Verfügung

stehenden Einkommen und dem Zwangsbedarf des Gesuchstellers ist mit den für den

konkreten Fall zu erwartenden Gerichts- und Anwaltskosten in Beziehung zu

setzen (BGE 5P.219/2003; BGE 118 Ia 370 f.). Die gesuchstellende Partei sollte

mit dem ihr verbleibenden Überschuss in der Lage sein, die anfallenden

Gerichts- und Anwaltskosten innert absehbarer Zeit zu bezahlen. Bei weniger

aufwändigen und somit nicht kostspieligen Prozessen sollten die Prozesskosten

innert einem Jahr zu tilgen sein (AJP 2008 S. 574; Alfred Bühler in: Christian

Schöbi et al.: Gerichtskosten, Parteikosten, Prozesskaution, unentgeltliche Prozessführung,

Bern 2001, S. 185).

Ab welcher Kostenhöhe ein Prozess als

kostspielig einzustufen ist, wurde vom Bundesgericht bisher offen gelassen.

Alfred Bühler zieht die Grenze bei mutmasslichen Gerichts- und (eigenen)

Anwaltskosten von ca. CHF 5‘000.00 (Alfred Bühler, a.a.O., S. 185). Im vorliegenden

Abänderungsverfahren ist mit Gerichts- und (eigenen) Anwaltskosten von unter

CHF 5‘000.00 zu rechnen. Die Gerichts- und Anwaltskosten müssen somit innert

einem Jahr bezahlt werden können, um das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

abweisen zu können.

Dies wird der Beschwerdeführerin mit einem

monatlichen Überschuss von CHF 185.00 nicht möglich sein. Würde die

Bezahlung der Prozesskosten mit dem vorhandenen Überschuss unzumutbar lange

dauern, ist zu prüfen, ob die unentgeltliche Rechtspflege teilweise – für die

Gerichtskosten, für einen Teil davon oder die Anwaltskosten – zu bewilligen ist

(Art. 118 Abs. 2 Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Mit der

teilweisen Bewilligung kann auch ein Betrag festgelegt werden, den eine Partei

insgesamt an die Prozesskosten zu leisten hat. Es ist auch in diesem Fall ein

unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen und die Partei zu verpflichten, den

festgelegten Betrag der Gerichtskasse vorschussweise, allenfalls in Raten, oder

nach Beendigung des Prozesses zu bezahlen. Der Betrag ist in erster Linie an

die Gerichtskosten, ein allfälliger Überschuss an die armenrechtliche

Kostennote beziehungsweise an die der Gegenpartei auszurichtende

Parteientschädigung anzurechnen (Kreisschreiben des Obergerichts vom 24. April

1990.

in: SOG 1990 Nr. 17; SOG 2008 Nr. 5).

Resultiert aus der Gegenüberstellung der

Einkünfte und des prozessualen Zwangsbedarfs nur ein geringfügiger Aktivsaldo,

ist die unentgeltliche Rechtspflege trotzdem zu gewähren. Als geringfügig

sollte ein Einkommensüberschuss gelten, falls er quantitativ nicht mehr als ca.

20% der mutmasslichen Gerichts- und (eigenen) Anwaltskosten ausmacht und es dem

Gesuchsteller in zeitlicher Hinsicht nicht möglich ist, diesen Anteil der

Prozesskosten innert einer Frist von einem Jahr, bei kostspieligen Prozessen

innert zwei Jahren selbst zu finanzieren. Kann innert einer solchen Zeitspanne

nicht ein bedeutender Anteil der Prozesskosten aus eigenen Mitteln getilgt werden,

sollte auf eine bloss teilweise Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege

und Verpflichtung des Gesuchstellers zu Ratenzahlungen an die Gerichtskasse

und/oder seinen Anwalt aus Gründen der Verhältnismässigkeit verzichtet werden

(Alfred Bühler, a.a.O., S 182 f.).

In einem Jahr wird die Beschwerdeführerin mit

dem errechneten Überschuss von monatlich CHF 185.00 CHF 2‘220.00 an die

Prozesskosten bezahlen können, was mehr als 20% der voraussichtlichen Gerichts-

und (eigenen) Anwaltskosten ausmacht. Damit rechtfertigt sich, der

Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege nur teilweise zu gewähren.

Der Betrag, den die Beschwerdeführerin an die Prozesskosten zu leisten hat,

wird auf CHF 2‘220.00 festgelegt. Dieser Betrag ist nach Beendigung des

Prozesses zu bezahlen und in erster Linie an die Gerichtskosten, ein

allfälliger Überschuss an die armenrechtliche Kostennote beziehungsweise an die

der Gegenpartei auszurichtende Parteientschädigung anzurechnen (Kreisschreiben

des Obergerichts vom 24. April 1990 in: SOG 1990 Nr. 17; SOG 2008 Nr. 5).

In diesem Sinne ist die Beschwerde gegen die

Nichtbewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege teilweise gutzuheissen (…).

Da das Abänderungsverfahren eines Scheidungsurteils nicht einfach ist, bedarf

die Beschwerdeführerin zur gehörigen Führung des Prozesses eines unentgeltlichen

Rechtsbeistands. Dieser wird ihr in der Person von Rechtsanwalt C. ab

Prozessbeginn gewährt.

5.

Für das Beschwerdeverfahren werden keine

Kosten erhoben (Art. 119 Abs. 6 ZPO). Die Beschwerdeführerin beantragt

auch für das Beschwerdeverfahren die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege

und Rechtsverbeiständung unter Beiordnung von Rechtsanwalt C. als

unentgeltlicher Rechtsbeistand. Da der errechnete Überschuss der

Beschwerdeführerin des nächsten Jahres für die Prozesskosten im Hauptverfahren

gebunden ist und sie über keinen weiteren Überschuss verfügt, ist ihr der

unentgeltliche Rechtsbeistand in der Person von Rechtsanwalt C. im

Beschwerdeverfahren zu gewähren.

Aufgrund des Ausgangs des Beschwerdeverfahrens

ist Rechtsanwalt C. eine Entschädigung für das obergerichtliche Verfahren

zuzusprechen. Die eingereichte Honorarnote geht von einem Stundenansatz von CHF

250.00

aus. Der Stundenansatz für die Bestimmung der Entschädigung der

unentgeltlichen Rechtsbeistände sowie für die Ausfallhaftung des Staates

beträgt aber nur CHF 180.00 (§ 179 Abs. 3 des Gebührentarifs [GT, BGS

615.

]). Eine Abweichung von diesem Satz ist, anders als beim Satz für die

vertraglich bestellten Anwälte, nicht vorgesehen; die Bemühungen der

unentgeltlichen Rechtsbeistände sind immer zum Satz von CHF 180.00 pro Stunde

zu entschädigen (Botschaft des Regierungsrates zur Anpassung des Gebührentarifs

an die Schweizerische Zivilprozessordnung, RRB Nr. 2010/974, zu

§ 179 GT). Deshalb ist in Anwendung des Stundenansatzes von CHF 180.00

bei einem Aufwand von 3.10 Stunden ein Honorar in der Höhe von CHF 558.00

festzusetzen. Dazu kommen noch die Auslagen in der Höhe von CHF 64.00

(Fotokopien können nur zu CHF 0.50 pro Stück entschädigt werden, § 179 Abs. 5

GT) und die MWST in der Höhe von CHF 49.80, was gesamthaft CHF 671.80 ergibt.

Diese Entschädigung ist zahlbar durch den Staat.

6.

Ein Nachzahlungsanspruch des Rechtsanwalts

gegen die Beschwerdeführerin für die Differenz zum vollen Honorar besteht

nicht, liegt doch kein Fall einer Nachzahlung nach Art. 123 ZPO vor.

Voraussetzung für einen solchen Nachzahlungsanspruch ist, dass die unterlegene

Gegenpartei verpflichtet wird, der obsiegenden Partei eine dem vollen Honorar

entsprechende Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 122 Abs. 2 ZPO). Falls

diese Parteientschädigung nicht oder voraussichtlich nicht einbringlich ist,

besteht seitens der Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt wurde

(«sobald, sie dazu in der Lage ist» Art 123 Abs. 1 ZPO), eine

Nachzahlungspflicht gegenüber dem Kanton einerseits für die von diesem dem

unentgeltlichen Rechtsbeistand geleistete Entschädigung und gegenüber dem

unentgeltlichen Rechtsbeistand anderseits für die ihm noch zustehende Differenz

zum vollen Honorar. Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt, da der

obsiegenden Beschwerdeführerin gar keine Parteientschädigung zugesprochen,

sondern deren Anwalt vom Staat direkt entschädigt wird.

Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 25.

Juli 2011 (ZKBES.2011.110)