ZKBES.2011.110
Unentgeltliche Rechtspflege, teilweise Bewilligung
25. Juli 2011Deutsch6 min
Source so.ch
SOG 2011 Nr. 5
Art. 29 Abs. 3 BV, Art. 117, 118 Abs. 2
ZPO. Teilweise Bewilligung der unentgeltlichen
Rechtspflege. Mit einem Überschuss von CHF 185.00 pro Monat kann im vorliegenden
Fall die unentgeltliche Rechtspflege nur teilweise bewilligt werden.
Art. 123 ZPO. Im
Beschwerdeverfahren über die unentgeltliche Rechtspflege besteht bei Obsiegen
weder ein Rückforderungsanspruch des Staats noch ein Nachzahlungsanspruch des
unentgeltlichen Rechtsbeistands.
Sachverhalt
Im Verfahren um Abänderung eines Scheidungsurteils
wurde das Gesuch der Beklagten um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
abgewiesen. Die Beklagte erhob dagegen Beschwerde. Die Zivilkammer errechnete
bei der Beklagten einen Überschuss von CHF 185.00 pro Monat. Es stellte
sich die Frage, ob damit die unentgeltliche Rechtspflege teilweise gewährt
werden kann.
Da der unentgeltliche Rechtsbeistand vom Staat
immer zum Satz von CHF 180.00 pro Stunde zu entschädigen ist, war zu klären, ob
im vorliegenden Fall ein Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands
bestehe.
Erwägungen
4.
Der Überschuss zwischen dem zur Verfügung
stehenden Einkommen und dem Zwangsbedarf des Gesuchstellers ist mit den für den
konkreten Fall zu erwartenden Gerichts- und Anwaltskosten in Beziehung zu
setzen (BGE 5P.219/2003; BGE 118 Ia 370 f.). Die gesuchstellende Partei sollte
mit dem ihr verbleibenden Überschuss in der Lage sein, die anfallenden
Gerichts- und Anwaltskosten innert absehbarer Zeit zu bezahlen. Bei weniger
aufwändigen und somit nicht kostspieligen Prozessen sollten die Prozesskosten
innert einem Jahr zu tilgen sein (AJP 2008 S. 574; Alfred Bühler in: Christian
Schöbi et al.: Gerichtskosten, Parteikosten, Prozesskaution, unentgeltliche Prozessführung,
Bern 2001, S. 185).
Ab welcher Kostenhöhe ein Prozess als
kostspielig einzustufen ist, wurde vom Bundesgericht bisher offen gelassen.
Alfred Bühler zieht die Grenze bei mutmasslichen Gerichts- und (eigenen)
Anwaltskosten von ca. CHF 5‘000.00 (Alfred Bühler, a.a.O., S. 185). Im vorliegenden
Abänderungsverfahren ist mit Gerichts- und (eigenen) Anwaltskosten von unter
CHF 5‘000.00 zu rechnen. Die Gerichts- und Anwaltskosten müssen somit innert
einem Jahr bezahlt werden können, um das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
abweisen zu können.
Dies wird der Beschwerdeführerin mit einem
monatlichen Überschuss von CHF 185.00 nicht möglich sein. Würde die
Bezahlung der Prozesskosten mit dem vorhandenen Überschuss unzumutbar lange
dauern, ist zu prüfen, ob die unentgeltliche Rechtspflege teilweise – für die
Gerichtskosten, für einen Teil davon oder die Anwaltskosten – zu bewilligen ist
(Art. 118 Abs. 2 Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Mit der
teilweisen Bewilligung kann auch ein Betrag festgelegt werden, den eine Partei
insgesamt an die Prozesskosten zu leisten hat. Es ist auch in diesem Fall ein
unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen und die Partei zu verpflichten, den
festgelegten Betrag der Gerichtskasse vorschussweise, allenfalls in Raten, oder
nach Beendigung des Prozesses zu bezahlen. Der Betrag ist in erster Linie an
die Gerichtskosten, ein allfälliger Überschuss an die armenrechtliche
Kostennote beziehungsweise an die der Gegenpartei auszurichtende
Parteientschädigung anzurechnen (Kreisschreiben des Obergerichts vom 24. April
1990.
in: SOG 1990 Nr. 17; SOG 2008 Nr. 5).
Resultiert aus der Gegenüberstellung der
Einkünfte und des prozessualen Zwangsbedarfs nur ein geringfügiger Aktivsaldo,
ist die unentgeltliche Rechtspflege trotzdem zu gewähren. Als geringfügig
sollte ein Einkommensüberschuss gelten, falls er quantitativ nicht mehr als ca.
20% der mutmasslichen Gerichts- und (eigenen) Anwaltskosten ausmacht und es dem
Gesuchsteller in zeitlicher Hinsicht nicht möglich ist, diesen Anteil der
Prozesskosten innert einer Frist von einem Jahr, bei kostspieligen Prozessen
innert zwei Jahren selbst zu finanzieren. Kann innert einer solchen Zeitspanne
nicht ein bedeutender Anteil der Prozesskosten aus eigenen Mitteln getilgt werden,
sollte auf eine bloss teilweise Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege
und Verpflichtung des Gesuchstellers zu Ratenzahlungen an die Gerichtskasse
und/oder seinen Anwalt aus Gründen der Verhältnismässigkeit verzichtet werden
(Alfred Bühler, a.a.O., S 182 f.).
In einem Jahr wird die Beschwerdeführerin mit
dem errechneten Überschuss von monatlich CHF 185.00 CHF 2‘220.00 an die
Prozesskosten bezahlen können, was mehr als 20% der voraussichtlichen Gerichts-
und (eigenen) Anwaltskosten ausmacht. Damit rechtfertigt sich, der
Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege nur teilweise zu gewähren.
Der Betrag, den die Beschwerdeführerin an die Prozesskosten zu leisten hat,
wird auf CHF 2‘220.00 festgelegt. Dieser Betrag ist nach Beendigung des
Prozesses zu bezahlen und in erster Linie an die Gerichtskosten, ein
allfälliger Überschuss an die armenrechtliche Kostennote beziehungsweise an die
der Gegenpartei auszurichtende Parteientschädigung anzurechnen (Kreisschreiben
des Obergerichts vom 24. April 1990 in: SOG 1990 Nr. 17; SOG 2008 Nr. 5).
In diesem Sinne ist die Beschwerde gegen die
Nichtbewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege teilweise gutzuheissen (…).
Da das Abänderungsverfahren eines Scheidungsurteils nicht einfach ist, bedarf
die Beschwerdeführerin zur gehörigen Führung des Prozesses eines unentgeltlichen
Rechtsbeistands. Dieser wird ihr in der Person von Rechtsanwalt C. ab
Prozessbeginn gewährt.
5.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine
Kosten erhoben (Art. 119 Abs. 6 ZPO). Die Beschwerdeführerin beantragt
auch für das Beschwerdeverfahren die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
und Rechtsverbeiständung unter Beiordnung von Rechtsanwalt C. als
unentgeltlicher Rechtsbeistand. Da der errechnete Überschuss der
Beschwerdeführerin des nächsten Jahres für die Prozesskosten im Hauptverfahren
gebunden ist und sie über keinen weiteren Überschuss verfügt, ist ihr der
unentgeltliche Rechtsbeistand in der Person von Rechtsanwalt C. im
Beschwerdeverfahren zu gewähren.
Aufgrund des Ausgangs des Beschwerdeverfahrens
ist Rechtsanwalt C. eine Entschädigung für das obergerichtliche Verfahren
zuzusprechen. Die eingereichte Honorarnote geht von einem Stundenansatz von CHF
250.00
aus. Der Stundenansatz für die Bestimmung der Entschädigung der
unentgeltlichen Rechtsbeistände sowie für die Ausfallhaftung des Staates
beträgt aber nur CHF 180.00 (§ 179 Abs. 3 des Gebührentarifs [GT, BGS
615.
]). Eine Abweichung von diesem Satz ist, anders als beim Satz für die
vertraglich bestellten Anwälte, nicht vorgesehen; die Bemühungen der
unentgeltlichen Rechtsbeistände sind immer zum Satz von CHF 180.00 pro Stunde
zu entschädigen (Botschaft des Regierungsrates zur Anpassung des Gebührentarifs
an die Schweizerische Zivilprozessordnung, RRB Nr. 2010/974, zu
§ 179 GT). Deshalb ist in Anwendung des Stundenansatzes von CHF 180.00
bei einem Aufwand von 3.10 Stunden ein Honorar in der Höhe von CHF 558.00
festzusetzen. Dazu kommen noch die Auslagen in der Höhe von CHF 64.00
(Fotokopien können nur zu CHF 0.50 pro Stück entschädigt werden, § 179 Abs. 5
GT) und die MWST in der Höhe von CHF 49.80, was gesamthaft CHF 671.80 ergibt.
Diese Entschädigung ist zahlbar durch den Staat.
6.
Ein Nachzahlungsanspruch des Rechtsanwalts
gegen die Beschwerdeführerin für die Differenz zum vollen Honorar besteht
nicht, liegt doch kein Fall einer Nachzahlung nach Art. 123 ZPO vor.
Voraussetzung für einen solchen Nachzahlungsanspruch ist, dass die unterlegene
Gegenpartei verpflichtet wird, der obsiegenden Partei eine dem vollen Honorar
entsprechende Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 122 Abs. 2 ZPO). Falls
diese Parteientschädigung nicht oder voraussichtlich nicht einbringlich ist,
besteht seitens der Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt wurde
(«sobald, sie dazu in der Lage ist» Art 123 Abs. 1 ZPO), eine
Nachzahlungspflicht gegenüber dem Kanton einerseits für die von diesem dem
unentgeltlichen Rechtsbeistand geleistete Entschädigung und gegenüber dem
unentgeltlichen Rechtsbeistand anderseits für die ihm noch zustehende Differenz
zum vollen Honorar. Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt, da der
obsiegenden Beschwerdeführerin gar keine Parteientschädigung zugesprochen,
sondern deren Anwalt vom Staat direkt entschädigt wird.
Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 25.
Juli 2011 (ZKBES.2011.110)