ZKBES.2011.155
Nachzahlungsanspruch im Schlichtungsverfahren
14. November 2011Deutsch4 min
Source so.ch
SOG 2011 Nr. 10
Art. 123 Abs. 1 ZPO. Im Schlichtungsverfahren ist
bei der Festsetzung des Nachzahlungsanspruchs des unentgeltlichen Rechtsbeistands
– soweit ein solcher für das Schlichtungsverfahren überhaupt zu bestellen ist –
grundsätzlich vom minimalen Stundenansatz von CHF 230.00 auszugehen.
Sachverhalt
Rechtsanwältin X. reichte für Y. beim Richteramt ein
Schlichtungsgesuch ein. Y. erhob gegen seine Arbeitgeberin Forderungen aus
einer ungerechtfertigten fristlosen Kündigung. Weiter machte er Ansprüche für
nicht bezogene Ferien und nicht ausbezahlte Kinderzulagen geltend und verlangte
die Ausstellung eines korrekten Arbeitszeugnisses. Y. wurde die integrale
unentgeltliche Rechtspflege mit Rechtsanwältin X. als unentgeltliche
Rechtsbeiständin bewilligt. Anlässlich der Schlichtungsverhandlung vom 25. Mai
2011 schlossen die Parteien einen Vergleich.
Nebst der vom Staat zu bezahlenden Entschädigung der
unentgeltlichen Rechtsbeiständin setzte der Gerichtspräsident den
Nachzahlungsanspruch von Rechtsanwältin X. basierend auf einem Stundenansatz
von CHF 230.00 fest. In ihrer Beschwerde setzte sich Rechtsanwältin X. unter
anderem auch gegen die Kürzung des für den Nachzahlungsanspruch geltend
gemachten Stundenansatzes von CHF 250.00 auf CHF 230.00 zur Wehr. Die
Zivilkammer weist die Beschwerde ab.
Erwägungen
3.
b) (…) Als nächstes ist daher zu prüfen, ob der vom
Amtsgerichtspräsidenten angewandte Stundenansatz materiell richtig sei.
4.
Die Beschwerdeführerin bringt dazu im Wesentlichen vor,
die subjektive Bedeutung der Streitsache sowie die objektive Verantwortung
seien gross bzw. durchschnittlich, lediglich die wirtschaftlichen Verhältnisse
des Mandanten seien als unterdurchschnittlich zu beurteilen. Dieses Kriterium
sei aber für die Festsetzung des Stundenansatzes nicht schwergewichtig
relevant. Der geltend gemachte, am unteren Rand des Gebührenrahmens liegende
Stundenansatz von CHF 250.00 sei ohne weiteres angemessen und es sei nicht
ersichtlich, weshalb eine Reduktion angezeigt oder gerechtfertigt sei.
5.
a) Nach § 179 Abs. 3 des Gebührentarifs (GT, BGS 615.11)
beträgt der Stundenansatz für die Bestimmung der Kosten der berufsmässigen
Vertretung CHF 230.00 bis 330.00 zuzüglich Mehrwertsteuer, soweit sie durch
Anwälte wahrgenommen wird. § 3 ist analog anwendbar. Nach dessen Absatz 1 sind
die Gebühren innerhalb eines Gebührenrahmens nach dem Zeit- und Arbeitsaufwand,
nach der Bedeutung des Geschäfts, nach dem Interesse an der Verrichtung sowie
nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Gebührenpflichtigen zu
bemessen. Zum Vorneherein ist indessen festzuhalten, dass die wirtschaftlichen
Verhältnisse des unentgeltlich Vertretenen jedenfalls im Urteilszeitpunkt stets
als unterdurchschnittlich zu beurteilen sind.
b) Wie bereits festgehalten, hat sich der
Amtsgerichtspräsident mit seinen Ausführungen zum Schlichtungsverfahren zur
Bedeutung des Geschäfts geäussert. Die Bedeutung eines Geschäfts bzw. einer
Streitsache lässt sich nicht unabhängig vom konkreten Verfahren bestimmen. Die
formellen Anforderungen für ein Schlichtungsgesuch und –verfahren sind gering.
Wesentlich ist überdies, dass der Gerichtspräsident nach dem im
Schlichtungsgesuch gestellten Rechtsbegehren, das weit über CHF 20‘000.00
hinausging, weder entscheiden noch einen Urteilsvorschlag unterbreiten konnte
und durfte. Es ging einzig und allein darum, allenfalls eine einvernehmliche
Lösung zu finden. Die Zivilkammer hat erst gerade einen Entscheid über die
Notwendigkeit der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Schlichtungsverfahren
gefällt und diese jedenfalls für Verfahren vor den Schlichtungsbehörden für
Mietsachen im Grundsatz verneint. Es bedarf somit einer gewissen Schwere der
Betroffenheit der Interessen des Vertretenen und Schwierigkeiten tatsächlicher
oder rechtlicher Art, die er nicht alleine zu bewältigen vermag, damit die
Notwendigkeit der Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands im
Schlichtungsverfahren überhaupt bejaht werden kann. Dieselben Kriterien können
nicht nochmals herangezogen werden, um einen über den minimalen Stundenansatz
hinausgehenden Entschädigungsanspruch zu begründen. Darüber hinaus sieht das
Gesetz für die Schlichtungsverhandlung nur die Möglichkeit einer Begleitung
einer Partei durch einen Rechtsbeistand vor und nicht etwa eine Vertretung
durch einen solche (Art. 204 Abs. 2 Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Nach
der Auffassung des Gesetzgebers soll die prozessfähige Partei im Schlichtungsverfahren
ihre Sache selbst vertreten und sich selber aktiv an der Verhandlung beteiligen
und die Begleitung sollte die Partei lediglich unterstützen (Jörg Honegger in:
Thomas Sutter-Somm/Franz Hasenböhler/Christoph Leuenberger [Hrsg.]: Kommentar
zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), Zürich/Basel/Genf 2010, N 1 und
3.
zu Art. 204). Vor diesem Hintergrund ist bei der Festsetzung des
Nachzahlungsanspruchs des unentgeltlichen Rechtsbeistands, soweit ein solcher
für das Schlichtungsverfahren überhaupt zu bestellen ist, grundsätzlich vom
minimalen Stundenansatz von CHF 230.00 auszugehen. Vorbehalten bleiben lediglich
Sonderfälle, in denen die Umstände bereits von allem Anfang an einen
spezialisierten Anwalt erheischen. Auch wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse
des unentgeltlich Vertretenen im Urteilszeitpunkt stets unterdurchschnittlich
sind, heisst das nicht, dass ihnen überhaupt keine Bedeutung zukommt.
Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 14. November 2011
(ZKBES.2011.155)