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Entscheid

ZKBES.2011.155

Nachzahlungsanspruch im Schlichtungsverfahren

14. November 2011Deutsch4 min

Source so.ch

Sachverhalt

Rechtsanwältin X. reichte für Y. beim Richteramt ein

Schlichtungsgesuch ein. Y. erhob gegen seine Arbeitgeberin Forderungen aus

einer ungerechtfertigten fristlosen Kündigung. Weiter machte er Ansprüche für

nicht bezogene Ferien und nicht ausbezahlte Kinderzulagen geltend und verlangte

die Ausstellung eines korrekten Arbeitszeugnisses. Y. wurde die integrale

unentgeltliche Rechtspflege mit Rechtsanwältin X. als unentgeltliche

Rechtsbeiständin bewilligt. Anlässlich der Schlichtungsverhandlung vom 25. Mai

2011 schlossen die Parteien einen Vergleich.

Nebst der vom Staat zu bezahlenden Entschädigung der

unentgeltlichen Rechtsbeiständin setzte der Gerichtspräsident den

Nachzahlungsanspruch von Rechtsanwältin X. basierend auf einem Stundenansatz

von CHF 230.00 fest. In ihrer Beschwerde setzte sich Rechtsanwältin X. unter

anderem auch gegen die Kürzung des für den Nachzahlungsanspruch geltend

gemachten Stundenansatzes von CHF 250.00 auf CHF 230.00 zur Wehr. Die

Zivilkammer weist die Beschwerde ab.

Erwägungen

3.

b) (…) Als nächstes ist daher zu prüfen, ob der vom

Amtsgerichtspräsidenten angewandte Stundenansatz materiell richtig sei.

4.

Die Beschwerdeführerin bringt dazu im Wesentlichen vor,

die subjektive Bedeutung der Streitsache sowie die objektive Verantwortung

seien gross bzw. durchschnittlich, lediglich die wirtschaftlichen Verhältnisse

des Mandanten seien als unterdurchschnittlich zu beurteilen. Dieses Kriterium

sei aber für die Festsetzung des Stundenansatzes nicht schwergewichtig

relevant. Der geltend gemachte, am unteren Rand des Gebührenrahmens liegende

Stundenansatz von CHF 250.00 sei ohne weiteres angemessen und es sei nicht

ersichtlich, weshalb eine Reduktion angezeigt oder gerechtfertigt sei.

5.

a) Nach § 179 Abs. 3 des Gebührentarifs (GT, BGS 615.11)

beträgt der Stundenansatz für die Bestimmung der Kosten der berufsmässigen

Vertretung CHF 230.00 bis 330.00 zuzüglich Mehrwertsteuer, soweit sie durch

Anwälte wahrgenommen wird. § 3 ist analog anwendbar. Nach dessen Absatz 1 sind

die Gebühren innerhalb eines Gebührenrahmens nach dem Zeit- und Arbeitsaufwand,

nach der Bedeutung des Geschäfts, nach dem Interesse an der Verrichtung sowie

nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Gebührenpflichtigen zu

bemessen. Zum Vorneherein ist indessen festzuhalten, dass die wirtschaftlichen

Verhältnisse des unentgeltlich Vertretenen jedenfalls im Urteilszeitpunkt stets

als unterdurchschnittlich zu beurteilen sind.

b) Wie bereits festgehalten, hat sich der

Amtsgerichtspräsident mit seinen Ausführungen zum Schlichtungsverfahren zur

Bedeutung des Geschäfts geäussert. Die Bedeutung eines Geschäfts bzw. einer

Streitsache lässt sich nicht unabhängig vom konkreten Verfahren bestimmen. Die

formellen Anforderungen für ein Schlichtungsgesuch und –verfahren sind gering.

Wesentlich ist überdies, dass der Gerichtspräsident nach dem im

Schlichtungsgesuch gestellten Rechtsbegehren, das weit über CHF 20‘000.00

hinausging, weder entscheiden noch einen Urteilsvorschlag unterbreiten konnte

und durfte. Es ging einzig und allein darum, allenfalls eine einvernehmliche

Lösung zu finden. Die Zivilkammer hat erst gerade einen Entscheid über die

Notwendigkeit der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Schlichtungsverfahren

gefällt und diese jedenfalls für Verfahren vor den Schlichtungsbehörden für

Mietsachen im Grundsatz verneint. Es bedarf somit einer gewissen Schwere der

Betroffenheit der Interessen des Vertretenen und Schwierigkeiten tatsächlicher

oder rechtlicher Art, die er nicht alleine zu bewältigen vermag, damit die

Notwendigkeit der Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands im

Schlichtungsverfahren überhaupt bejaht werden kann. Dieselben Kriterien können

nicht nochmals herangezogen werden, um einen über den minimalen Stundenansatz

hinausgehenden Entschädigungsanspruch zu begründen. Darüber hinaus sieht das

Gesetz für die Schlichtungsverhandlung nur die Möglichkeit einer Begleitung

einer Partei durch einen Rechtsbeistand vor und nicht etwa eine Vertretung

durch einen solche (Art. 204 Abs. 2 Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Nach

der Auffassung des Gesetzgebers soll die prozessfähige Partei im Schlichtungsverfahren

ihre Sache selbst vertreten und sich selber aktiv an der Verhandlung beteiligen

und die Begleitung sollte die Partei lediglich unterstützen (Jörg Honegger in:

Thomas Sutter-Somm/Franz Hasenböhler/Christoph Leuenberger [Hrsg.]: Kommentar

zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), Zürich/Basel/Genf 2010, N 1 und

3.

zu Art. 204). Vor diesem Hintergrund ist bei der Festsetzung des

Nachzahlungsanspruchs des unentgeltlichen Rechtsbeistands, soweit ein solcher

für das Schlichtungsverfahren überhaupt zu bestellen ist, grundsätzlich vom

minimalen Stundenansatz von CHF 230.00 auszugehen. Vorbehalten bleiben lediglich

Sonderfälle, in denen die Umstände bereits von allem Anfang an einen

spezialisierten Anwalt erheischen. Auch wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse

des unentgeltlich Vertretenen im Urteilszeitpunkt stets unterdurchschnittlich

sind, heisst das nicht, dass ihnen überhaupt keine Bedeutung zukommt.

Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 14. November 2011

(ZKBES.2011.155)