ZKBES.2011.43
Erlassgesuch
21. März 2011Deutsch6 min
Source so.ch
SOG 2011 Nr. 6
Art. 112 ZPO. Der
Richter hat bei Erlassgesuchen ein
Rechtsfolgeermessen. Mit einer Beschwerde gegen die Abweisung eines
Erlassgesuchs kann nur gerügt werden, der Gerichtspräsident habe sein Ermessen
in einer Weise fehlerhaft ausgeübt, die einer Rechtsverletzung gleichzusetzen
sei. Er habe sein Ermessen willkürlich ausgeübt. Es gilt das Rügeprinzip.
Es genügt nicht, wenn der angefochtene Entscheid bloss kritisiert wird.
Vielmehr ist aufzuzeigen, inwiefern die Ermessensausübung des Gerichtspräsidenten
qualifiziert unrichtig sein soll.
Bei Beschwerden gegen abgewiesene
Erlassgesuche können Gerichtskosten erhoben werden, namentlich bei bös-,
mutwilliger und querulatorischer Prozessführung.
Sachverhalt
S. und A. führten einen langjährigen,
erbitterten Scheidungskrieg. S. stellte nach Abschluss des Scheidungsprozesses
beim Richteramt Thal-Gäu ein Gesuch um Erlass eines Verfügungsverbots. Ihr
Gesuch um Gewährung der integralen unentgeltlichen Rechtspflege wurde
abgewiesen, weil ihr Gesuch aussichtslos war. Weil S. den daraufhin verlangten
Kostenvorschuss nicht bezahlte, trat der Gerichtspräsident auf das Gesuch nicht
ein und auferlegte S. die Gerichtskosten. Für diese stellte S. ein Erlassgesuch.
Der Gerichtspräsident stundete die Gerichtskosten von CHF 273.95 bis 31. Januar
2016. Gegen diese Verfügung erhob S. Beschwerde an das Obergericht und ersuchte
(sinngemäss) um Erlass der Kosten von CHF 273.95, wobei von zusätzlichen Kosten
abzusehen sei. Das Obergericht wies die Beschwerde ab.
Erwägungen
2.
Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie sei
nicht in der Lage Gerichtskosten zu bezahlen, weil sie unter dem
Existenzminimum lebe. Sie sei gezwungen gewesen, sich den Klagen ihres Exmannes
zu widersetzen. Es sei illusorisch, wenn der Gerichtspräsident meine, sie sei
in zwei bis drei Jahren von der Kinderbetreuung entbunden, da es bis zur
Volljährigkeit ihrer 14-jährigen Tochter noch länger gehe. Es sei nicht anzunehmen,
dass ihre Eigenversorgungskapazität sich verbessere. Sie sei jetzt 57-jährig.
Es sei ihr unverständlich, weshalb ihr von anderen Gerichten Kosten erlassen
worden seien, nicht aber vom Richteramt Thal-Gäu der Betrag von CHF 273.95.
3.
a) Die Beschwerde ist ein unvollkommenes
ausserordentliches Rechtsmittel, mit welchem unrichtige Rechtsanwendung und
offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden
kann (Art. 320 Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Sie ist
begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). In der Beschwerdebegründung ist u.a.
darzulegen, auf welchen Beschwerdegrund sich der Beschwerdeführer beruft und an
welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet. Es besteht eine Rügepflicht
(Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt in: Thomas Sutter-Somm/Franz
Hasenböhler/Christoph Leuenberger [Hrsg.]: Kommentar zur Schweizerischen
Zivilprozessordnung, Zürich/Basel/Genf 2010, N 15 zu Art. 321 ZPO: im Folgenden
zitiert als «ZPO-Kommentar»).
b) Gemäss Art. 112 ZPO können Gerichtskosten
gestundet und bei dauernder Mittellosigkeit erlassen werden. Es handelt sich
bei dieser Bestimmung wie bei § 14 des Gebührentarifs (GT, BGS 615.11) um eine
Kann-Vorschrift, die keinen Anspruch auf Erlass von Gebühren und Kosten
verleiht (David Jenny: ZPO-Kommentar, N 2 zu Art. 112 ZPO; vgl. auch BGE 2C_261/2009). Art. 112 ZPO räumt dem Richter
somit ein Rechtsfolgeermessen ein. Die fehlerhafte Ausübung von
Rechtsfolgeermessen stellt eine Rechtsverletzung dar, wenn das Ermessen
missbraucht, über- oder unterschritten wird (Markus Schott in: Marcel Alexander
Niggli/Peter Übersax/Hans Wiprächtiger [Hrsg.]: Basler Kommentar,
Bundesgerichtsgesetz, Basel 2008, N 12, 27 und 33 f. zu Art. 95 BGG). Mit einer
Beschwerde gegen die Abweisung eines Erlassgesuchs kann demnach nur gerügt
werden, der Gerichtspräsident habe eine Ermessensüberschreitung, eine
Ermessensunterschreitung oder einen Ermessensmissbrauch begangen, mithin sei das Ermessen willkürlich ausgeübt worden.
4.
a) Der
Gerichtspräsident hat das Erlassgesuch der Beschwerdeführerin nicht vollständig
abgewiesen, sondern es insofern teilweise abgewiesen, als er die Gerichtskosten
bis am 31. Januar 2016 stundete. Weiter hat er festgehalten, ob eine dauernde
Mittellosigkeit im Sinne des Art. 112 ZPO vorliege, könne noch nicht
abschliessend festgestellt werden. Insbesondere erachtete er es als möglich,
dass die Beschwerdeführerin ihre Eigenversorgungskapazität werde steigern
können, da sie in zwei bis drei Jahren von der Betreuung ihrer heute
14-jährigen Tochter entbunden sein werde. Diese Erwägungen lassen keine fehlerhafte
Ausübung des Ermessens erkennen, welche einer Rechtsverletzung gleichzusetzen
wäre. Bei seinem Entscheid war er zudem in keiner Weise an die Entscheide
anderer Gerichte gebunden. Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin hat
zudem auch das Bundesgericht die Gerichtsgebühren nicht erlassen, sondern
ebenfalls bloss gestundet. Eine Rechtsverletzung ist somit nicht ersichtlich.
b) Darüber
hinaus versäumt es die Beschwerdeführerin auch, aufzuzeigen, dass sich der
Gerichtspräsident von unsachlichen Gründen hat leiten lassen und er sein Ermessen
in pflichtwidriger Weise ausgeübt hat. Vielmehr beschränkt sie sich darauf, dem
Gerichtspräsidenten zu widersprechen und ihre Sicht der Dinge darzulegen. Eine Auseinandersetzung mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid
fehlt, und es wird nicht ausgeführt, inwiefern die Ermessensausübung des
Gerichtspräsidenten qualifiziert unrichtig sein soll. Damit genügt sie dem
Begründungserfordernis nicht. Bei der Beschwerde handelt es sich wie erwähnt um
ein ausserordentliches und unvollkommenes Rechtsmittel, das dem Rügeprinzip
unterworfen ist. Es ist daher nicht ausreichend, bloss den angefochtenen
Entscheid zu kritisieren, wie dies in einem Berufungsverfahren möglich ist. Ein
Erlassgesuch kann nicht einfach mit Beschwerde an die nächste höhere Instanz
weitergezogen werden. Nur mit einer Berufung kann ein Prozess über den
bisherigen Streitgegenstand vor der höheren Instanz fortgesetzt werden (Peter
Reetz, ZPO-Kommentar, N 6 zu Art. 310 ZPO), weshalb dort auch die Rüge der
Unangemessenheit geltend gemacht werden kann (Peter Reetz/Stefanie Theiler:
ZPO-Kommentar, N 6 zu Art. 310 ZPO). Dies ist im Beschwerdeverfahren nicht
möglich. Die Beschwerde ist daher auch aus diesem Grund abzuweisen.
5.
In Art. 114 ZPO werden Streitigkeiten
aufgezählt, in denen keine Gerichtskosten gesprochen werden. Die Erlassgesuche
und die Beschwerdeverfahren gegen abgewiesene Erlassgesuche werden dort nicht
erwähnt. Die Aufzählung des Art. 114 ZPO ist abschliessend (David Jenny:
ZPO-Kommentar, N 2 zu Art. 114 ZPO). Werden Erlassgesuche in pflichtgemässer
Würdigung aller massgeblichen Umstände abgewiesen, konnte die dauernde
Mittellosigkeit nicht mit ausreichenden Gründen bejaht werden oder der
Gesuchsteller hat sich aus anderen Gründen nicht als erlasswürdig erwiesen.
Will ein Gesuchsteller einen solchen Ermessenentscheid vom Obergericht auf
seine Rechtmässigkeit hin überprüfen lassen und muss seine Beschwerde
abgewiesen werden, ist kein Grund ersichtlich, wieso der Staat den dadurch
verursachten Aufwand alleine tragen soll. Dies gilt namentlich auch bei bös-,
mutwilliger und querulatorischer oder notorischer Prozessführung. Den meist
doch eher bescheidenen finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers kann
nach § 3 des Gebührentarifs (GT, BGS 615.11) Rechnung getragen werden. Im
vorliegenden Fall jedoch ist ausnahmsweise von einer Erhebung von
Gerichtskosten abzusehen, zumal kein Kostenvorschuss verlangt wurde und die
Beschwerdeführerin auch nicht über die mutmasslichen Gerichtskosten aufgeklärt
worden ist.
Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 21.
März 2011 (ZKBES.2011.43)