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Entscheid

ZKBES.2011.43

Erlassgesuch

21. März 2011Deutsch6 min

Source so.ch

Sachverhalt

S. und A. führten einen langjährigen,

erbitterten Scheidungskrieg. S. stellte nach Abschluss des Scheidungsprozesses

beim Richteramt Thal-Gäu ein Gesuch um Erlass eines Verfügungsverbots. Ihr

Gesuch um Gewährung der integralen unentgeltlichen Rechtspflege wurde

abgewiesen, weil ihr Gesuch aussichtslos war. Weil S. den daraufhin verlangten

Kostenvorschuss nicht bezahlte, trat der Gerichtspräsident auf das Gesuch nicht

ein und auferlegte S. die Gerichtskosten. Für diese stellte S. ein Erlassgesuch.

Der Gerichtspräsident stundete die Gerichtskosten von CHF 273.95 bis 31. Januar

2016. Gegen diese Verfügung erhob S. Beschwerde an das Obergericht und ersuchte

(sinngemäss) um Erlass der Kosten von CHF 273.95, wobei von zusätzlichen Kosten

abzusehen sei. Das Obergericht wies die Beschwerde ab.

Erwägungen

2.

Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie sei

nicht in der Lage Gerichtskosten zu bezahlen, weil sie unter dem

Existenzminimum lebe. Sie sei gezwungen gewesen, sich den Klagen ihres Exmannes

zu widersetzen. Es sei illusorisch, wenn der Gerichtspräsident meine, sie sei

in zwei bis drei Jahren von der Kinderbetreuung entbunden, da es bis zur

Volljährigkeit ihrer 14-jährigen Tochter noch länger gehe. Es sei nicht anzunehmen,

dass ihre Eigenversorgungskapazität sich verbessere. Sie sei jetzt 57-jährig.

Es sei ihr unverständlich, weshalb ihr von anderen Gerichten Kosten erlassen

worden seien, nicht aber vom Richteramt Thal-Gäu der Betrag von CHF 273.95.

3.

a) Die Beschwerde ist ein unvollkommenes

ausserordentliches Rechtsmittel, mit welchem unrichtige Rechtsanwendung und

offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden

kann (Art. 320 Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Sie ist

begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). In der Beschwerdebegründung ist u.a.

darzulegen, auf welchen Beschwerdegrund sich der Beschwerdeführer beruft und an

welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet. Es besteht eine Rügepflicht

(Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt in: Thomas Sutter-Somm/Franz

Hasenböhler/Christoph Leuenberger [Hrsg.]: Kommentar zur Schweizerischen

Zivilprozessordnung, Zürich/Basel/Genf 2010, N 15 zu Art. 321 ZPO: im Folgenden

zitiert als «ZPO-Kommentar»).

b) Gemäss Art. 112 ZPO können Gerichtskosten

gestundet und bei dauernder Mittellosigkeit erlassen werden. Es handelt sich

bei dieser Bestimmung wie bei § 14 des Gebührentarifs (GT, BGS 615.11) um eine

Kann-Vorschrift, die keinen Anspruch auf Erlass von Gebühren und Kosten

verleiht (David Jenny: ZPO-Kommentar, N 2 zu Art. 112 ZPO; vgl. auch BGE 2C_261/2009). Art. 112 ZPO räumt dem Richter

somit ein Rechtsfolgeermessen ein. Die fehlerhafte Ausübung von

Rechtsfolgeermessen stellt eine Rechtsverletzung dar, wenn das Ermessen

missbraucht, über- oder unterschritten wird (Markus Schott in: Marcel Alexander

Niggli/Peter Übersax/Hans Wiprächtiger [Hrsg.]: Basler Kommentar,

Bundesgerichtsgesetz, Basel 2008, N 12, 27 und 33 f. zu Art. 95 BGG). Mit einer

Beschwerde gegen die Abweisung eines Erlassgesuchs kann demnach nur gerügt

werden, der Gerichtspräsident habe eine Ermessensüberschreitung, eine

Ermessensunterschreitung oder einen Ermessensmissbrauch begangen, mithin sei das Ermessen willkürlich ausgeübt worden.

4.

a) Der

Gerichtspräsident hat das Erlassgesuch der Beschwerdeführerin nicht vollständig

abgewiesen, sondern es insofern teilweise abgewiesen, als er die Gerichtskosten

bis am 31. Januar 2016 stundete. Weiter hat er festgehalten, ob eine dauernde

Mittellosigkeit im Sinne des Art. 112 ZPO vorliege, könne noch nicht

abschliessend festgestellt werden. Insbesondere erachtete er es als möglich,

dass die Beschwerdeführerin ihre Eigenversorgungskapazität werde steigern

können, da sie in zwei bis drei Jahren von der Betreuung ihrer heute

14-jährigen Tochter entbunden sein werde. Diese Erwägungen lassen keine fehlerhafte

Ausübung des Ermessens erkennen, welche einer Rechtsverletzung gleichzusetzen

wäre. Bei seinem Entscheid war er zudem in keiner Weise an die Entscheide

anderer Gerichte gebunden. Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin hat

zudem auch das Bundesgericht die Gerichtsgebühren nicht erlassen, sondern

ebenfalls bloss gestundet. Eine Rechtsverletzung ist somit nicht ersichtlich.

b) Darüber

hinaus versäumt es die Beschwerdeführerin auch, aufzuzeigen, dass sich der

Gerichtspräsident von unsachlichen Gründen hat leiten lassen und er sein Ermessen

in pflichtwidriger Weise ausgeübt hat. Vielmehr beschränkt sie sich darauf, dem

Gerichtspräsidenten zu widersprechen und ihre Sicht der Dinge darzulegen. Eine Auseinandersetzung mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid

fehlt, und es wird nicht ausgeführt, inwiefern die Ermessensausübung des

Gerichtspräsidenten qualifiziert unrichtig sein soll. Damit genügt sie dem

Begründungserfordernis nicht. Bei der Beschwerde handelt es sich wie erwähnt um

ein ausserordentliches und unvollkommenes Rechtsmittel, das dem Rügeprinzip

unterworfen ist. Es ist daher nicht ausreichend, bloss den angefochtenen

Entscheid zu kritisieren, wie dies in einem Berufungsverfahren möglich ist. Ein

Erlassgesuch kann nicht einfach mit Beschwerde an die nächste höhere Instanz

weitergezogen werden. Nur mit einer Berufung kann ein Prozess über den

bisherigen Streitgegenstand vor der höheren Instanz fortgesetzt werden (Peter

Reetz, ZPO-Kommentar, N 6 zu Art. 310 ZPO), weshalb dort auch die Rüge der

Unangemessenheit geltend gemacht werden kann (Peter Reetz/Stefanie Theiler:

ZPO-Kommentar, N 6 zu Art. 310 ZPO). Dies ist im Beschwerdeverfahren nicht

möglich. Die Beschwerde ist daher auch aus diesem Grund abzuweisen.

5.

In Art. 114 ZPO werden Streitigkeiten

aufgezählt, in denen keine Gerichtskosten gesprochen werden. Die Erlassgesuche

und die Beschwerdeverfahren gegen abgewiesene Erlassgesuche werden dort nicht

erwähnt. Die Aufzählung des Art. 114 ZPO ist abschliessend (David Jenny:

ZPO-Kommentar, N 2 zu Art. 114 ZPO). Werden Erlassgesuche in pflichtgemässer

Würdigung aller massgeblichen Umstände abgewiesen, konnte die dauernde

Mittellosigkeit nicht mit ausreichenden Gründen bejaht werden oder der

Gesuchsteller hat sich aus anderen Gründen nicht als erlasswürdig erwiesen.

Will ein Gesuchsteller einen solchen Ermessenentscheid vom Obergericht auf

seine Rechtmässigkeit hin überprüfen lassen und muss seine Beschwerde

abgewiesen werden, ist kein Grund ersichtlich, wieso der Staat den dadurch

verursachten Aufwand alleine tragen soll. Dies gilt namentlich auch bei bös-,

mutwilliger und querulatorischer oder notorischer Prozessführung. Den meist

doch eher bescheidenen finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers kann

nach § 3 des Gebührentarifs (GT, BGS 615.11) Rechnung getragen werden. Im

vorliegenden Fall jedoch ist ausnahmsweise von einer Erhebung von

Gerichtskosten abzusehen, zumal kein Kostenvorschuss verlangt wurde und die

Beschwerdeführerin auch nicht über die mutmasslichen Gerichtskosten aufgeklärt

worden ist.

Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 21.

März 2011 (ZKBES.2011.43)