ZKBES.2011.82
Unentgeltliche Rechtspflege im Schlichtungsverfahren
5. Juli 2011Deutsch8 min
Source so.ch
SOG 2011 Nr. 7
Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO. Notwendigkeit eines unentgeltlichen Rechtsbeistands im
Schlichtungsverfahren. Im vorliegenden Fall verneint wegen des geringen
Streitwerts, des einfachen Verfahrens, der Geltung der Untersuchungsmaxime, der
geringen Kostenrisiken und des Umstands, dass das eigentliche Gerichtsverfahren
noch gar nicht begonnen hat.
Sachverhalt
T. machte ein Verfahren bei der
Schlichtungsbehörde für Mietsachen Solothurn-Lebern anhängig und verlangte, die
Beklagte A. sei zu verurteilen, der Klägerin den Betrag von CHF 630.00 (für
Heizkosten/Nebenkosten) zuzüglich Zins zu 5% seit 8. April 2010 sowie
Betreibungskosten von CHF 50.00 unter Kostenfolge zu bezahlen. Der Rechtsvorschlag
sei aufzuheben.
Im April 2011 liess die Beklagte A., vertreten
durch Rechtsanwältin C., ihre Rechtsbegehren stellen. Sie beantragte die
Abweisung der Rechtsbegehren der Klägerin sowie die Senkung der beiden Nebenkostenabrechnungen
um einen noch nicht bezifferbaren Betrag, mindestens jedoch um CHF 630.00 resp.
CHF 459.70. Zudem beantragte sie die integrale unentgeltliche Prozessführung,
unter Beiordnung von Rechtsanwältin C.
Der Präsident der Schlichtungsbehörde
Solothurn-Lebern bewilligte die unentgeltliche Rechtspflege für die Beklagte,
wies aber ihr Gesuch um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung ab.
Die Zivilkammer weist die dagegen erhobene Beschwerde ab.
Erwägungen
5.
a) Nach Art. 118 Abs. 1 lit. c der
Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) umfasst die unentgeltliche Rechtspflege die
gerichtliche Bestellung eines Rechtsbeistands, wenn dies zur Wahrung der Rechte
notwendig ist, insbesondere wenn die Gegenpartei anwaltlich vertreten ist. Die
Notwendigkeit der Rechtsverbeiständung ist nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung dann gegeben, wenn sowohl die Betroffenheit der Interessen eine
gewisse Schwere aufweist und Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art
zu bewältigen sind. Ob die Interessen schwer betroffen sind, bestimmt sich
primär nach objektiven Kriterien. Je nachdem, wie stark ein in Frage stehendes
Verfahren in die Rechte der betroffenen Person einzugreifen droht, wird
zwischen leichten, relativ schweren und besonders schweren Fällen unterschieden.
In leichten Fällen wird die Notwendigkeit regelmässig verneint, in besonders
schweren Fällen bejaht. In relativ schweren Fällen wird die Notwendigkeit
anwaltlicher Verbeiständung nur dann bejaht, wenn besondere tatsächliche oder
rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, welche die mittellose Partei alleine
nicht zu bewältigen vermag. Negativ formuliert heisst Notwendigkeit, dass die
betroffene Partei selber ihre Sache nicht sachgerecht und hinreichend wirksam
vertreten kann (Viktor Rüegg in: Karl Spühler et al. [Hrsg.]: Basler Kommentar
zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Basel 2010, N 10 zu Art. 118 ZPO).
5.
b) In Bagatellfällen, in denen die
Interessen des Betroffenen nicht wesentlich betroffen erscheinen, ist es
generell nicht nötig, einen unentgeltlichen Rechtsbeistand zu bestellen. Es
wäre unverhältnismässig, hier dem Mittellosen staatlicherseits die Dienste
eines Anwalts zu bezahlen, und zwar selbst dann, wenn sich ein solcher Fall ausnahmsweise
tatsächlich oder rechtlich komplex gestaltet. Ein leichter Fall liegt ganz
allgemein vor, wenn anzunehmen ist, ein Begüterter, der den Anwalt selbst bevorschussen
und das Kostenrisiko im Zusammenhang mit der Rechtsvertretung tragen müsste,
würde keinen Anwalt mandatieren. In der Literatur wird die Meinung vertreten,
mit Bezug auf den Zivilprozess sei nur bei sehr kleinen Streitwerten von ein
paar hundert bis höchstens zweitausend Franken von einem leichten Fall
auszugehen (Stefan Meichssner: Das Grundrecht auf unentgeltliche Rechtspflege,
Basel 2008, S. 126; Viktor Rüegg, a.a.O., N 11 zu Art. 118 ZPO).
5.
c) Im vorliegenden Fall wurde von der
Klägerin ein Betrag von CHF 630.00 plus CHF 50.00 für Betreibungskosten
verlangt. Es handelt sich dabei um eine Grössenordnung, die noch zu den
Bagatellfällen gehört, in denen die Bestellung eines unentgeltlichen
Rechtsbeistands als unverhältnismässig und damit unnötig erscheint. Selbst unter
Annahme der widerklageweise geltend gemachten Senkung der Nebenkostenabrechnungen
um CHF 630.00 und CHF 459.70 bleibt der Streitwert unter CHF 2‘000.00 und
somit im Bagatellbereich.
5.
d) Die Beschwerdeführerin macht nun geltend,
bei den angegebenen Beträgen von CHF 630.00 und CHF 459.70 handle es sich um
Minimalbeträge. Es sei durchaus möglich, dass die Nebenkostenabrechnungen um
weitaus höhere Beträge zu senken seien. Gesamthaft würden sich die Nebenkosten
auf CHF 6‘313.65 belaufen. Es sei noch völlig unklar, welcher Betrag an
Nebenkosten schliesslich geschuldet sei.
Auch wenn die von der Beschwerdeführerin
angegebenen Beträge als Minimalbeträge bezeichnet werden, wird doch klar, dass
es sich bei gesamten Nebenkosten von CHF 6‘313.65 nur um einige hundert
bis wenige tausend Franken handeln kann, die im Streite liegen. Damit liegt
noch ein leichter Fall vor, bei dem die Bestellung eines unentgeltlichen
Rechtsbeistands unverhältnismässig und damit unnötig ist; und dies selbst dann,
wenn sich der Fall tatsächlich oder rechtlich komplex gestalten würde (Stefan
Meichssner, a.a.O., S. 126). Ein Begüterter, der den Anwalt selbst bevorschussen
müsste, würde im Schlichtungsverfahren wohl keinen Anwalt mandatieren; denn bei
einem Aufwand seines Anwalts von nicht einmal drei Stunden müsste er seinem
Anwalt mehr bezahlen, als den vom Kläger geforderten Betrag. Auch bei Obsiegen
würde er den Betrag, den er dem Anwalt zu zahlen hätte, von der Gegenpartei
nicht zurückerstattet bekommen, werden doch im Schlichtungsverfahren keine
Parteientschädigungen gesprochen (Art. 113 Abs. 1 ZPO).
6.
Selbst wenn angenommen würde, die Grenze
eines leichten Falls sei überschritten und es handle sich damit um einen
relativ schweren Fall, wäre vorliegend eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung
nicht angezeigt.
Bei der Beurteilung der sachlichen Gebotenheit
der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung sind die Umstände des Einzelfalls, die
Eigenheiten der anwendbaren Verfahrensvorschriften sowie die Besonderheiten des
jeweiligen Verfahrens zu berücksichtigen. Gründe für eine Verbeiständung können
die Komplexität der Rechtsfragen, die Unübersichtlichkeit des Sachverhalts oder
die in der Person des Betroffenen liegende Unfähigkeit, sich im Verfahren
zurechtzufinden, bilden. Droht ein besonders starker Eingriff in die
Rechtsstellung des Bedürftigen, ist die Verbeiständung grundsätzlich geboten,
andernfalls bloss, wenn zur relativen Schwere des Falls besondere tatsächliche
oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen der Gesuchsteller auf sich
alleine gestellt nicht gewachsen ist (BGE 125 V 32, 130 I 180). Die sachliche
Notwendigkeit wird nicht allein dadurch ausgeschlossen, dass das in Frage
stehende Verfahren von der Untersuchungsmaxime beherrscht wird. Diese
verpflichtet die Behörde, von sich aus alle Elemente in Betracht zu ziehen, die
entscheidwesentlich sind, und unabhängig von den Anträgen der Parteien Beweise
zu erheben. Dies rechtfertigt es aber, an die Voraussetzungen, unter denen eine
anwaltliche Verbeiständung sachlich geboten ist, einen strengen Massstab
anzulegen (vgl. BGE 4A_36/2007, BGE 125 V 32).
Die wesentlichen Ausführungen hat die
Schlichtungsbehörde in der Begründung der angefochtenen Verfügung gemacht: Sie
hat berücksichtigt, dass das Verfahren vor der Schlichtungsbehörde einfach ist.
Es genügt, wenn eine Partei ihre Begehren nennt, die dazugehörigen Urkunden
einreicht und die Anliegen anlässlich der Verhandlung mündlich kurz begründet.
In der Stellungnahme zur Beschwerde hat die Schlichtungsbehörde zudem
präzisiert, dass praxisgemäss eine nicht anwaltlich vertretene Mieterschaft für
das Schlichtungsverfahren einzig schreiben müsse, man fechte die Nebenkostenabrechnung
an oder sei mit dieser nicht einverstanden, was in der Regel aufgrund der
Fürsorgepflicht als Leistungsbegehren entgegen genommen werde, die Vermieterschaft
sei zu verpflichten, eine korrekte Nebenkostenabrechnung zu erstellen. Das
Weitere ergebe sich aus den von Amtes wegen einverlangten Akten sowie aus den
Antworten der Parteien auf die Fragen, welche die Schlichtungsbehörde ihr
zwecks Erforschung des Sachverhalts stelle. Das Verfahren ist vor der Schlichtungsbehörde
grundsätzlich kostenlos und es besteht zudem kein Risiko, die Kosten der
Gegenpartei tragen zu müssen (Art. 113 ZPO). In der vorliegenden Streitsache
geht es lediglich um eine finanzielle Forderung, die sich zudem in einer
bescheidenen Höhe bewegt. Die Schlichtungsbehörde wird nach ständiger Praxis
spätestens anlässlich der Verhandlung die Nebenkostenabrechnungen der Klägerin
anhand der Belege genau prüfen und nachrechnen. Unter diesen Umständen ist die
Verbeiständung der Beschwerdeführerin im Schlichtungsverfahren nicht zwingend
nötig. Auch wenn sich der Sachverhalt nicht ganz einfach darstellen sollte, ist
doch festzustellen, dass die Schlichtungsbehörde diesen von Amtes wegen
festzustellen hat (analog Art. 247 Abs. 2 ZPO). Es schadet auch nicht, dass die
Beschwerdeführerin gemäss Beschwerdebegründung keinerlei juristische Kenntnisse
haben und sich weder mit Immobilienbewirtschaftung noch mit
Buchhaltungsproblematiken auskennen soll. Sie kann sich anlässlich der
Schlichtungsverhandlung dazu äussern, mit welchen Nebenkosten sie einverstanden
ist und mit welchen nicht. Auch dass die Beschwerdeführerin italienische
Staatsbürgerin ist, steht dem nicht entgegen, ist sie doch (…) der deutschen
Sprache mächtig.
Auch der Umstand, dass die Klägerin durch eine
Immobilienverwaltung vertreten ist, führt im vorliegenden Fall nicht dazu, dass
zwingend eine rechtliche Verbeiständung der Beklagten nötig ist. Eine
Immobilienverwaltung ist nicht mit einer anwaltlichen Vertretung
gleichzusetzen, die eine Verbeiständung notwendig macht (Art. 118 Abs. 1 lit. c
ZPO).
Es darf auch nicht vergessen werden, dass es
sich vorliegend nur um das Schlichtungsverfahren handelt. Bei Nichteinigung
oder bei Erlass eines Urteilsvorschlags, der unbegründet abgelehnt werden kann,
steht den Parteien der Weg ans Gericht für das eigentliche gerichtliche
Verfahren erst offen.
7.
Zusammenfassend ist damit festzuhalten,
dass infolge der blossen Forderungsstreitigkeit mit geringem Streitwert, der
Einfachheit des Schlichtungsverfahrens, der Untersuchungsmaxime im
Schlichtungsverfahren, der geringen Kostenrisiken im Schlichtungsverfahren
sowie des Umstands, dass das eigentliche Gerichtsverfahren noch gar nicht
begonnen hat, der Beizug einer Rechtsvertretung im Sinne von Art. 118 Abs. 1
lit. c ZPO im vorliegenden Schlichtungsverfahren nicht notwendig ist. Die
Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird.
Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 5. Juli
2011.
(ZKBES.2011.82)