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Entscheid

ZKBES.2011.82

Unentgeltliche Rechtspflege im Schlichtungsverfahren

5. Juli 2011Deutsch8 min

Source so.ch

Sachverhalt

T. machte ein Verfahren bei der

Schlichtungsbehörde für Mietsachen Solothurn-Lebern anhängig und verlangte, die

Beklagte A. sei zu verurteilen, der Klägerin den Betrag von CHF 630.00 (für

Heizkosten/Nebenkosten) zuzüglich Zins zu 5% seit 8. April 2010 sowie

Betreibungskosten von CHF 50.00 unter Kostenfolge zu bezahlen. Der Rechtsvorschlag

sei aufzuheben.

Im April 2011 liess die Beklagte A., vertreten

durch Rechtsanwältin C., ihre Rechtsbegehren stellen. Sie beantragte die

Abweisung der Rechtsbegehren der Klägerin sowie die Senkung der beiden Nebenkostenabrechnungen

um einen noch nicht bezifferbaren Betrag, mindestens jedoch um CHF 630.00 resp.

CHF 459.70. Zudem beantragte sie die integrale unentgeltliche Prozessführung,

unter Beiordnung von Rechtsanwältin C.

Der Präsident der Schlichtungsbehörde

Solothurn-Lebern bewilligte die unentgeltliche Rechtspflege für die Beklagte,

wies aber ihr Gesuch um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung ab.

Die Zivilkammer weist die dagegen erhobene Beschwerde ab.

Erwägungen

5.

a) Nach Art. 118 Abs. 1 lit. c der

Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) umfasst die unentgeltliche Rechtspflege die

gerichtliche Bestellung eines Rechtsbeistands, wenn dies zur Wahrung der Rechte

notwendig ist, insbesondere wenn die Gegenpartei anwaltlich vertreten ist. Die

Notwendigkeit der Rechtsverbeiständung ist nach der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung dann gegeben, wenn sowohl die Betroffenheit der Interessen eine

gewisse Schwere aufweist und Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art

zu bewältigen sind. Ob die Interessen schwer betroffen sind, bestimmt sich

primär nach objektiven Kriterien. Je nachdem, wie stark ein in Frage stehendes

Verfahren in die Rechte der betroffenen Person einzugreifen droht, wird

zwischen leichten, relativ schweren und besonders schweren Fällen unterschieden.

In leichten Fällen wird die Notwendigkeit regelmässig verneint, in besonders

schweren Fällen bejaht. In relativ schweren Fällen wird die Notwendigkeit

anwaltlicher Verbeiständung nur dann bejaht, wenn besondere tatsächliche oder

rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, welche die mittellose Partei alleine

nicht zu bewältigen vermag. Negativ formuliert heisst Notwendigkeit, dass die

betroffene Partei selber ihre Sache nicht sachgerecht und hinreichend wirksam

vertreten kann (Viktor Rüegg in: Karl Spühler et al. [Hrsg.]: Basler Kommentar

zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Basel 2010, N 10 zu Art. 118 ZPO).

5.

b) In Bagatellfällen, in denen die

Interessen des Betroffenen nicht wesentlich betroffen erscheinen, ist es

generell nicht nötig, einen unentgeltlichen Rechtsbeistand zu bestellen. Es

wäre unverhältnismässig, hier dem Mittellosen staatlicherseits die Dienste

eines Anwalts zu bezahlen, und zwar selbst dann, wenn sich ein solcher Fall ausnahmsweise

tatsächlich oder rechtlich komplex gestaltet. Ein leichter Fall liegt ganz

allgemein vor, wenn anzunehmen ist, ein Begüterter, der den Anwalt selbst bevorschussen

und das Kostenrisiko im Zusammenhang mit der Rechtsvertretung tragen müsste,

würde keinen Anwalt mandatieren. In der Literatur wird die Meinung vertreten,

mit Bezug auf den Zivilprozess sei nur bei sehr kleinen Streitwerten von ein

paar hundert bis höchstens zweitausend Franken von einem leichten Fall

auszugehen (Stefan Meichssner: Das Grundrecht auf unentgeltliche Rechtspflege,

Basel 2008, S. 126; Viktor Rüegg, a.a.O., N 11 zu Art. 118 ZPO).

5.

c) Im vorliegenden Fall wurde von der

Klägerin ein Betrag von CHF 630.00 plus CHF 50.00 für Betreibungskosten

verlangt. Es handelt sich dabei um eine Grössenordnung, die noch zu den

Bagatellfällen gehört, in denen die Bestellung eines unentgeltlichen

Rechtsbeistands als unverhältnismässig und damit unnötig erscheint. Selbst unter

Annahme der widerklageweise geltend gemachten Senkung der Nebenkostenabrechnungen

um CHF 630.00 und CHF 459.70 bleibt der Streitwert unter CHF 2‘000.00 und

somit im Bagatellbereich.

5.

d) Die Beschwerdeführerin macht nun geltend,

bei den angegebenen Beträgen von CHF 630.00 und CHF 459.70 handle es sich um

Minimalbeträge. Es sei durchaus möglich, dass die Nebenkostenabrechnungen um

weitaus höhere Beträge zu senken seien. Gesamthaft würden sich die Nebenkosten

auf CHF 6‘313.65 belaufen. Es sei noch völlig unklar, welcher Betrag an

Nebenkosten schliesslich geschuldet sei.

Auch wenn die von der Beschwerdeführerin

angegebenen Beträge als Minimalbeträge bezeichnet werden, wird doch klar, dass

es sich bei gesamten Nebenkosten von CHF 6‘313.65 nur um einige hundert

bis wenige tausend Franken handeln kann, die im Streite liegen. Damit liegt

noch ein leichter Fall vor, bei dem die Bestellung eines unentgeltlichen

Rechtsbeistands unverhältnismässig und damit unnötig ist; und dies selbst dann,

wenn sich der Fall tatsächlich oder rechtlich komplex gestalten würde (Stefan

Meichssner, a.a.O., S. 126). Ein Begüterter, der den Anwalt selbst bevorschussen

müsste, würde im Schlichtungsverfahren wohl keinen Anwalt mandatieren; denn bei

einem Aufwand seines Anwalts von nicht einmal drei Stunden müsste er seinem

Anwalt mehr bezahlen, als den vom Kläger geforderten Betrag. Auch bei Obsiegen

würde er den Betrag, den er dem Anwalt zu zahlen hätte, von der Gegenpartei

nicht zurückerstattet bekommen, werden doch im Schlichtungsverfahren keine

Parteientschädigungen gesprochen (Art. 113 Abs. 1 ZPO).

6.

Selbst wenn angenommen würde, die Grenze

eines leichten Falls sei überschritten und es handle sich damit um einen

relativ schweren Fall, wäre vorliegend eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung

nicht angezeigt.

Bei der Beurteilung der sachlichen Gebotenheit

der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung sind die Umstände des Einzelfalls, die

Eigenheiten der anwendbaren Verfahrensvorschriften sowie die Besonderheiten des

jeweiligen Verfahrens zu berücksichtigen. Gründe für eine Verbeiständung können

die Komplexität der Rechtsfragen, die Unübersichtlichkeit des Sachverhalts oder

die in der Person des Betroffenen liegende Unfähigkeit, sich im Verfahren

zurechtzufinden, bilden. Droht ein besonders starker Eingriff in die

Rechtsstellung des Bedürftigen, ist die Verbeiständung grundsätzlich geboten,

andernfalls bloss, wenn zur relativen Schwere des Falls besondere tatsächliche

oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen der Gesuchsteller auf sich

alleine gestellt nicht gewachsen ist (BGE 125 V 32, 130 I 180). Die sachliche

Notwendigkeit wird nicht allein dadurch ausgeschlossen, dass das in Frage

stehende Verfahren von der Untersuchungsmaxime beherrscht wird. Diese

verpflichtet die Behörde, von sich aus alle Elemente in Betracht zu ziehen, die

entscheidwesentlich sind, und unabhängig von den Anträgen der Parteien Beweise

zu erheben. Dies rechtfertigt es aber, an die Voraussetzungen, unter denen eine

anwaltliche Verbeiständung sachlich geboten ist, einen strengen Massstab

anzulegen (vgl. BGE 4A_36/2007, BGE 125 V 32).

Die wesentlichen Ausführungen hat die

Schlichtungsbehörde in der Begründung der angefochtenen Verfügung gemacht: Sie

hat berücksichtigt, dass das Verfahren vor der Schlichtungsbehörde einfach ist.

Es genügt, wenn eine Partei ihre Begehren nennt, die dazugehörigen Urkunden

einreicht und die Anliegen anlässlich der Verhandlung mündlich kurz begründet.

In der Stellungnahme zur Beschwerde hat die Schlichtungsbehörde zudem

präzisiert, dass praxisgemäss eine nicht anwaltlich vertretene Mieterschaft für

das Schlichtungsverfahren einzig schreiben müsse, man fechte die Nebenkostenabrechnung

an oder sei mit dieser nicht einverstanden, was in der Regel aufgrund der

Fürsorgepflicht als Leistungsbegehren entgegen genommen werde, die Vermieterschaft

sei zu verpflichten, eine korrekte Nebenkostenabrechnung zu erstellen. Das

Weitere ergebe sich aus den von Amtes wegen einverlangten Akten sowie aus den

Antworten der Parteien auf die Fragen, welche die Schlichtungsbehörde ihr

zwecks Erforschung des Sachverhalts stelle. Das Verfahren ist vor der Schlichtungsbehörde

grundsätzlich kostenlos und es besteht zudem kein Risiko, die Kosten der

Gegenpartei tragen zu müssen (Art. 113 ZPO). In der vorliegenden Streitsache

geht es lediglich um eine finanzielle Forderung, die sich zudem in einer

bescheidenen Höhe bewegt. Die Schlichtungsbehörde wird nach ständiger Praxis

spätestens anlässlich der Verhandlung die Nebenkostenabrechnungen der Klägerin

anhand der Belege genau prüfen und nachrechnen. Unter diesen Umständen ist die

Verbeiständung der Beschwerdeführerin im Schlichtungsverfahren nicht zwingend

nötig. Auch wenn sich der Sachverhalt nicht ganz einfach darstellen sollte, ist

doch festzustellen, dass die Schlichtungsbehörde diesen von Amtes wegen

festzustellen hat (analog Art. 247 Abs. 2 ZPO). Es schadet auch nicht, dass die

Beschwerdeführerin gemäss Beschwerdebegründung keinerlei juristische Kenntnisse

haben und sich weder mit Immobilienbewirtschaftung noch mit

Buchhaltungsproblematiken auskennen soll. Sie kann sich anlässlich der

Schlichtungsverhandlung dazu äussern, mit welchen Nebenkosten sie einverstanden

ist und mit welchen nicht. Auch dass die Beschwerdeführerin italienische

Staatsbürgerin ist, steht dem nicht entgegen, ist sie doch (…) der deutschen

Sprache mächtig.

Auch der Umstand, dass die Klägerin durch eine

Immobilienverwaltung vertreten ist, führt im vorliegenden Fall nicht dazu, dass

zwingend eine rechtliche Verbeiständung der Beklagten nötig ist. Eine

Immobilienverwaltung ist nicht mit einer anwaltlichen Vertretung

gleichzusetzen, die eine Verbeiständung notwendig macht (Art. 118 Abs. 1 lit. c

ZPO).

Es darf auch nicht vergessen werden, dass es

sich vorliegend nur um das Schlichtungsverfahren handelt. Bei Nichteinigung

oder bei Erlass eines Urteilsvorschlags, der unbegründet abgelehnt werden kann,

steht den Parteien der Weg ans Gericht für das eigentliche gerichtliche

Verfahren erst offen.

7.

Zusammenfassend ist damit festzuhalten,

dass infolge der blossen Forderungsstreitigkeit mit geringem Streitwert, der

Einfachheit des Schlichtungsverfahrens, der Untersuchungsmaxime im

Schlichtungsverfahren, der geringen Kostenrisiken im Schlichtungsverfahren

sowie des Umstands, dass das eigentliche Gerichtsverfahren noch gar nicht

begonnen hat, der Beizug einer Rechtsvertretung im Sinne von Art. 118 Abs. 1

lit. c ZPO im vorliegenden Schlichtungsverfahren nicht notwendig ist. Die

Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird.

Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 5. Juli

2011.

(ZKBES.2011.82)