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Entscheid

ZKBES.2012.15

Abänderung eines Scheidungsurteils

22. März 2012Deutsch6 min

Source so.ch

Sachverhalt

Im Verfahren um Abänderung eines

Scheidungsurteils zwischen D. (Klägerin) und H. (Beklagter) entzog die

Amtsgerichtspräsidentin der Klägerin die unentgeltliche Rechtspflege, da das

Verfahren aussichtslos sei. Die Einkommensveränderung des Beklagten würde unter

Berücksichtigung der Teuerung weniger als 10 % ausmachen und sei somit

nicht wesentlich. Die Zivilkammer heisst die dagegen eingereichte Beschwerde

gut.

Erwägungen

3.5

In der Ehescheidungskonvention, welche

Bestandteil des Urteilsdispositivs ist, haben die Parteien festgehalten, H. sei

derzeit nicht in der Lage, D. einen Unterhaltsbeitrag zu bezahlen. Die Parteien

stellten fest, dass der gebührende Unterhalt von D. im Sinne von Art. 129 Abs.

3.

Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) von CHF 3‘100.00 pro Monat nicht gedeckt

sei. D. habe das Recht, während fünf Jahren eine Erhöhung des

Unterhaltsbeitrags zu verlangen.

Innert der Fünfjahresfrist ab Rechtskraft des

Scheidungsurteils reichte die Beschwerdeführerin beim Richteramt eine Klage

betreffend Abänderung des Scheidungsurteils ein. Die Beschwerdeführerin

verlangt nicht nur die Erhöhung der Unterhaltsbeiträge für die drei Kinder,

sondern auch die Verpflichtung des Beklagten zur Bezahlung eines persönlichen

Unterhaltsbeitrags. Sie verlangt damit eine Abänderung des Urteils (auch) im

Sinne von Art. 129 Abs. 3 ZGB.

3.6

Art. 129 Abs. 3 ZGB hält fest, dass die

berechtigte Person innerhalb von fünf Jahren seit der Scheidung die Festsetzung

einer Rente oder deren Erhöhung verlangen kann, wenn im Urteil festgehalten

worden sei, dass keine zur Deckung des gebührenden Unterhalts ausreichende

Rente festgesetzt werden konnte, die wirtschaftlichen Verhältnisse der

verpflichteten Person sich aber entsprechend verbessert hätten.

Eine «entsprechende» Verbesserung ist zu

bejahen, wenn die pflichtige Person aufgrund der veränderten wirtschaftlichen

Verhältnisse in der Lage ist, eine Rente bzw. eine höhere Rente zu bezahlen

(Thomas Sutter / Dieter Freiburghaus: Kommentar zum neuen Scheidungsrecht,

Zürich 1999, Art. 129 ZGB N 61). Gemäss Kommentar Schwenzer setzt Art. 129 Abs.

3.

ZGB im Gegensatz zu Abs. 1 nicht voraus, dass die Veränderung erheblich oder

dauerhaft ist (Ingeborg Schwenzer: Kommentar Scheidung, Band I: ZGB, Bern 2011,

Art. 129 ZGB N 38). Dieser Ansicht sind auch andere Kommentatoren (Thomas

Sutter-Somm / Benedikt Seiler in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg]: Kommentar

zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2010, Art. 284 ZPO N 13).

Der Basler Kommentar hält fest, die Bedeutung

des Begriffs der «entsprechenden» Verbesserung sei unklar. Die gewählte

Formulierung verweise einerseits auf die Begriffe der Erheblichkeit und Dauer,

impliziere aber andererseits auch, dass an beide geringere Anforderungen als im

Fall einer Abänderung gemäss Art. 129 Abs. 1 ZGB zu stellen seien: Weil im Fall

einer Unterdeckung eine für den Pflichtigen verhältnismässig bescheidene

Verbesserung eine merkbare Erhöhung der Rente des Berechtigten zur Folge haben

könne, dürfe die Anpassung gemäss Art. 129 Abs. 3 ZGB nicht auf Fälle

beschränkt werden, in denen sich das Einkommen des Pflichtigen um 20 %

oder mehr erhöht habe (Annette Spycher / Urs Gloor in: Thomas Geiser et al.

[Hrsg.]: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Basel 2010, Art. 129 ZGB N 8).

Bezüglich der Erheblichkeit nach Art. 129 Abs. 1 ZGB hält der Basler

Kommentar fest, dass gerade in engen finanziellen Verhältnissen unter Umständen

mit Blick auf die Garantie des Existenzminimums des Unterhaltsschuldners

bereits eine Änderung im Bereiche von 10 bis 15 % als ausreichend

qualifiziert werden müsse, während Änderungen im Bereich von um die 15 bis

20.

% bei guten finanziellen Verhältnissen wohl eher als Grenzfall

anzusehen seien (Annette Spycher /Urs Gloor, a.a.O., Art. 129 N 7). Da an die

Erheblichkeit nach Abs. 3 geringere Anforderungen als im Fall einer

Abänderung gemäss Art. 129 Abs. 1 ZGB zu stellen sind und bei

Abs. 1 in engen finanziellen Verhältnissen bereits eine Änderung im

Bereiche von 10 bis 15 % als ausreichend angesehen wird, kann für die

entsprechende Verbesserung auch eine Änderung unter 10 % genügen.

Dies sieht auch eine weitere Literaturstelle

so: Wohl soll nicht jede geringfügige Veränderung Anlass zu einem

Abänderungsprozess geben. Hätte indessen eine für den Pflichtigen verhältnismässig

bescheidene Verbesserung für den Berechtigten eine merkbare Erhöhung der Rente

zur Folge, ist die Abänderungsklage begründet. Eine Beschränkung der

Abänderbarkeit auf Fälle, in denen die Veränderung auf Seiten des Pflichtigen

20.

% oder mehr der bisherigen Masszahl beträgt – wie sie von gewissen

kantonalen Gerichten im Zusammenhang mit der Herabsetzung verlangt wird –, ist

im Zusammenhang mit Art. 129 Abs. 3 ZGB zu schematisch. Bereits die

Anwendung einer 10 %-Grenze kann in derartigen Fällen fragwürdig sein

(Annette Spycher / Heinz Hausheer [Hrsg.]: Handbuch des Unterhaltsrechts, Bern

2010, N 09.113 S. 643).

3.7

Im Scheidungsurteil wurde von einem

Einkommen von H. in der Höhe von CHF 4‘189.00 ausgegangen. Das heutige

Einkommen gibt er mit CHF 4‘410.00 an, was trotz Reduktion des

Arbeitspensums von 90 % auf 80 % per 1. Juni 2010 einer

Erhöhung von CHF 221.00 entspricht. Beim Bedarf von H. ging das Gericht im

Scheidungsurteil von CHF 2‘878.00 aus. Heute geht die Vertreterin von H.

von einem Bedarf von CHF 2‘791.00 aus. Dies ergibt zusammen mit dem

höheren Einkommen eine Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse bei H. um

CHF 308.00. Dies entspricht einer Verbesserung der wirtschaftlichen

Verhältnisse im Vergleich zum Scheidungszeitpunkt um 7,4 %. Dabei ist ein

allfälliger Bonus nicht eingerechnet.

Die Beschwerdeführerin geht vom

betreibungsrechtlichen Existenzminimum von CHF 2‘600.00 aus und errechnet

dadurch zusammen mit dem höheren Lohn eine Erhöhung der frei verfügbaren Mittel

von mindestens CHF 499.00, was einer Verbesserung von 11,9 %

entspricht.

Es kann hier offen gelassen werden, ob beim

Bedarf von H. Steuern einzurechnen seien. Immerhin hält seine Vertreterin

selber fest, dass er sie nicht bezahle («wachsende [Steuer-]schulden»). Aufgrund

des höheren Einkommens und des tieferen Bedarfs von H. im Vergleich zum

Zeitpunkt des Scheidungsurteils ist die Abänderungsklage nicht als aussichtslos

zu bezeichnen. Es besteht keine gefestigte Praxis, dass im Bereich von

Art. 129 Abs. 3 ZGB die Verbesserung mindestens 10 % betragen

müsste. Vielmehr kann auch eine Verbesserung von unter 10 % für eine

Abänderung ausreichend sein, wenn – wie im vorliegenden Fall – die finanziellen

Verhältnisse eng und eine für den Pflichtigen verhältnismässig bescheidene

Verbesserung eine merkbare Erhöhung der Rente des Berechtigten zur Folge hat.

Auch wenn die Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse bei H. nur ein

paar Hundert Franken beträgt, bedeutet dies eine merkbare Erhöhung für D.

Selbst die Vertreterin von H. geht in ihrem Eventualantrag in der Klageantwort

davon aus, dass die frei verfügbaren Mittel des Beklagten und damit seine

Leistungsfähigkeit zwischen den beiden massgebenden Zeitpunkten von rund

CHF 1‘311.00 auf CHF 1‘619.00 zugenommen hätten. Die Beschwerde ist

damit gutzuheissen und der Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege ist

aufzuheben.

Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 22.

März 2012 (ZKBES.2012.15)