ZKBES.2012.15
Abänderung eines Scheidungsurteils
22. März 2012Deutsch6 min
Source so.ch
SOG 2012 Nr. 1
Art. 129 Abs. 3 ZGB. Da an die Erheblichkeit der Verbesserung der wirtschaftlichen
Verhältnisse der verpflichteten Person nach Art. 129 Abs. 3 ZGB geringere
Anforderungen als im Fall einer Abänderung gemäss Art. 129 Abs. 1 ZGB zu
stellen sind, kann für die entsprechende Verbesserung bereits eine Änderung
unter 10 % genügen.
Sachverhalt
Im Verfahren um Abänderung eines
Scheidungsurteils zwischen D. (Klägerin) und H. (Beklagter) entzog die
Amtsgerichtspräsidentin der Klägerin die unentgeltliche Rechtspflege, da das
Verfahren aussichtslos sei. Die Einkommensveränderung des Beklagten würde unter
Berücksichtigung der Teuerung weniger als 10 % ausmachen und sei somit
nicht wesentlich. Die Zivilkammer heisst die dagegen eingereichte Beschwerde
gut.
Erwägungen
3.5
In der Ehescheidungskonvention, welche
Bestandteil des Urteilsdispositivs ist, haben die Parteien festgehalten, H. sei
derzeit nicht in der Lage, D. einen Unterhaltsbeitrag zu bezahlen. Die Parteien
stellten fest, dass der gebührende Unterhalt von D. im Sinne von Art. 129 Abs.
3.
Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) von CHF 3‘100.00 pro Monat nicht gedeckt
sei. D. habe das Recht, während fünf Jahren eine Erhöhung des
Unterhaltsbeitrags zu verlangen.
Innert der Fünfjahresfrist ab Rechtskraft des
Scheidungsurteils reichte die Beschwerdeführerin beim Richteramt eine Klage
betreffend Abänderung des Scheidungsurteils ein. Die Beschwerdeführerin
verlangt nicht nur die Erhöhung der Unterhaltsbeiträge für die drei Kinder,
sondern auch die Verpflichtung des Beklagten zur Bezahlung eines persönlichen
Unterhaltsbeitrags. Sie verlangt damit eine Abänderung des Urteils (auch) im
Sinne von Art. 129 Abs. 3 ZGB.
3.6
Art. 129 Abs. 3 ZGB hält fest, dass die
berechtigte Person innerhalb von fünf Jahren seit der Scheidung die Festsetzung
einer Rente oder deren Erhöhung verlangen kann, wenn im Urteil festgehalten
worden sei, dass keine zur Deckung des gebührenden Unterhalts ausreichende
Rente festgesetzt werden konnte, die wirtschaftlichen Verhältnisse der
verpflichteten Person sich aber entsprechend verbessert hätten.
Eine «entsprechende» Verbesserung ist zu
bejahen, wenn die pflichtige Person aufgrund der veränderten wirtschaftlichen
Verhältnisse in der Lage ist, eine Rente bzw. eine höhere Rente zu bezahlen
(Thomas Sutter / Dieter Freiburghaus: Kommentar zum neuen Scheidungsrecht,
Zürich 1999, Art. 129 ZGB N 61). Gemäss Kommentar Schwenzer setzt Art. 129 Abs.
3.
ZGB im Gegensatz zu Abs. 1 nicht voraus, dass die Veränderung erheblich oder
dauerhaft ist (Ingeborg Schwenzer: Kommentar Scheidung, Band I: ZGB, Bern 2011,
Art. 129 ZGB N 38). Dieser Ansicht sind auch andere Kommentatoren (Thomas
Sutter-Somm / Benedikt Seiler in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg]: Kommentar
zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2010, Art. 284 ZPO N 13).
Der Basler Kommentar hält fest, die Bedeutung
des Begriffs der «entsprechenden» Verbesserung sei unklar. Die gewählte
Formulierung verweise einerseits auf die Begriffe der Erheblichkeit und Dauer,
impliziere aber andererseits auch, dass an beide geringere Anforderungen als im
Fall einer Abänderung gemäss Art. 129 Abs. 1 ZGB zu stellen seien: Weil im Fall
einer Unterdeckung eine für den Pflichtigen verhältnismässig bescheidene
Verbesserung eine merkbare Erhöhung der Rente des Berechtigten zur Folge haben
könne, dürfe die Anpassung gemäss Art. 129 Abs. 3 ZGB nicht auf Fälle
beschränkt werden, in denen sich das Einkommen des Pflichtigen um 20 %
oder mehr erhöht habe (Annette Spycher / Urs Gloor in: Thomas Geiser et al.
[Hrsg.]: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Basel 2010, Art. 129 ZGB N 8).
Bezüglich der Erheblichkeit nach Art. 129 Abs. 1 ZGB hält der Basler
Kommentar fest, dass gerade in engen finanziellen Verhältnissen unter Umständen
mit Blick auf die Garantie des Existenzminimums des Unterhaltsschuldners
bereits eine Änderung im Bereiche von 10 bis 15 % als ausreichend
qualifiziert werden müsse, während Änderungen im Bereich von um die 15 bis
20.
% bei guten finanziellen Verhältnissen wohl eher als Grenzfall
anzusehen seien (Annette Spycher /Urs Gloor, a.a.O., Art. 129 N 7). Da an die
Erheblichkeit nach Abs. 3 geringere Anforderungen als im Fall einer
Abänderung gemäss Art. 129 Abs. 1 ZGB zu stellen sind und bei
Abs. 1 in engen finanziellen Verhältnissen bereits eine Änderung im
Bereiche von 10 bis 15 % als ausreichend angesehen wird, kann für die
entsprechende Verbesserung auch eine Änderung unter 10 % genügen.
Dies sieht auch eine weitere Literaturstelle
so: Wohl soll nicht jede geringfügige Veränderung Anlass zu einem
Abänderungsprozess geben. Hätte indessen eine für den Pflichtigen verhältnismässig
bescheidene Verbesserung für den Berechtigten eine merkbare Erhöhung der Rente
zur Folge, ist die Abänderungsklage begründet. Eine Beschränkung der
Abänderbarkeit auf Fälle, in denen die Veränderung auf Seiten des Pflichtigen
20.
% oder mehr der bisherigen Masszahl beträgt – wie sie von gewissen
kantonalen Gerichten im Zusammenhang mit der Herabsetzung verlangt wird –, ist
im Zusammenhang mit Art. 129 Abs. 3 ZGB zu schematisch. Bereits die
Anwendung einer 10 %-Grenze kann in derartigen Fällen fragwürdig sein
(Annette Spycher / Heinz Hausheer [Hrsg.]: Handbuch des Unterhaltsrechts, Bern
2010, N 09.113 S. 643).
3.7
Im Scheidungsurteil wurde von einem
Einkommen von H. in der Höhe von CHF 4‘189.00 ausgegangen. Das heutige
Einkommen gibt er mit CHF 4‘410.00 an, was trotz Reduktion des
Arbeitspensums von 90 % auf 80 % per 1. Juni 2010 einer
Erhöhung von CHF 221.00 entspricht. Beim Bedarf von H. ging das Gericht im
Scheidungsurteil von CHF 2‘878.00 aus. Heute geht die Vertreterin von H.
von einem Bedarf von CHF 2‘791.00 aus. Dies ergibt zusammen mit dem
höheren Einkommen eine Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse bei H. um
CHF 308.00. Dies entspricht einer Verbesserung der wirtschaftlichen
Verhältnisse im Vergleich zum Scheidungszeitpunkt um 7,4 %. Dabei ist ein
allfälliger Bonus nicht eingerechnet.
Die Beschwerdeführerin geht vom
betreibungsrechtlichen Existenzminimum von CHF 2‘600.00 aus und errechnet
dadurch zusammen mit dem höheren Lohn eine Erhöhung der frei verfügbaren Mittel
von mindestens CHF 499.00, was einer Verbesserung von 11,9 %
entspricht.
Es kann hier offen gelassen werden, ob beim
Bedarf von H. Steuern einzurechnen seien. Immerhin hält seine Vertreterin
selber fest, dass er sie nicht bezahle («wachsende [Steuer-]schulden»). Aufgrund
des höheren Einkommens und des tieferen Bedarfs von H. im Vergleich zum
Zeitpunkt des Scheidungsurteils ist die Abänderungsklage nicht als aussichtslos
zu bezeichnen. Es besteht keine gefestigte Praxis, dass im Bereich von
Art. 129 Abs. 3 ZGB die Verbesserung mindestens 10 % betragen
müsste. Vielmehr kann auch eine Verbesserung von unter 10 % für eine
Abänderung ausreichend sein, wenn – wie im vorliegenden Fall – die finanziellen
Verhältnisse eng und eine für den Pflichtigen verhältnismässig bescheidene
Verbesserung eine merkbare Erhöhung der Rente des Berechtigten zur Folge hat.
Auch wenn die Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse bei H. nur ein
paar Hundert Franken beträgt, bedeutet dies eine merkbare Erhöhung für D.
Selbst die Vertreterin von H. geht in ihrem Eventualantrag in der Klageantwort
davon aus, dass die frei verfügbaren Mittel des Beklagten und damit seine
Leistungsfähigkeit zwischen den beiden massgebenden Zeitpunkten von rund
CHF 1‘311.00 auf CHF 1‘619.00 zugenommen hätten. Die Beschwerde ist
damit gutzuheissen und der Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege ist
aufzuheben.
Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 22.
März 2012 (ZKBES.2012.15)