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Entscheid

ZKBES.2012.153

Unentgeltlicher Rechtsbeistand, Entschädigung, Verfahren

21. Dezember 2012Deutsch3 min

Source so.ch

Sachverhalt

Gleich beide unentgeltlichen Rechtsbeistände

hatten die Kürzung ihrer Kostenforderung (die noch nach altem Solothurnischen

Prozessrecht festgesetzt worden waren) angefochten. Bei der Kürzung war die

Vorinstanz vom aktenkundigen Aufwand ausgegangen. Die Zivilkammer heisst beide

Beschwerden zum Verfahren und zur rückwirkenden Bewilligung der unentgeltlichen

Rechtspflege gut.

Erwägungen

1.

b) Die Gerichtspräsidentin hat die

Kostennoten wie bereits erwähnt in einem separaten Entscheid festgesetzt. Die

dort angefügte Rechtsmittelbelehrung unterscheidet sich von der

Rechtsmittelbelehrung in der Hauptsache. Zu Recht hat die Gerichtspräsidentin

darauf hingewiesen, dass gegen die Festsetzung der Entschädigung der

unentgeltlichen Rechtsbeistände die Beschwerde das zutreffende Rechtsmittel ist

und dass im summarischen Verfahren die Frist zehn Tage beträgt und deswegen

auch die Gerichtsferien nicht gelten (ZR 2012 Nr. 53). Dementsprechend

wurden die Beschwerden form- und fristgerecht eingereicht. (…)

6.

c) Weiter

beanstanden beide unentgeltlichen Rechtsbeistände die Erwägung der

Gerichtspräsidentin zur nur ausnahmsweisen Rückwirkung der Bewilligung der unentgeltlichen

Rechtspflege. Inwiefern sich diese Überlegung angesichts der Vorgehensweise der

Gerichtspräsidentin, vorab die aktenkundigen Verrichtungen festzustellen,

überhaupt ausgewirkt hat, wird indessen ebenfalls nicht klar. Klar ist

hingegen, dass in der Praxis der Aufwand akzeptiert wird, welcher für die

Ausarbeitung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege notwendig war sowie der

Aufwand für eine gleichzeitig mit dem Gesuch eingereichte Rechtsschrift

einschliesslich einer kurzen Instruktion verbunden mit den notwendigen kurzen

Abklärungen. Zur notwendigen Vorbereitung des Prozesses gehört grundsätzlich

auch die Erarbeitung einer Scheidungskonvention für die Scheidung auf

gemeinsames Begehren (für viele Lukas Huber in: Alexander Brunner et al. [Hrsg.]:

Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2011,

Art. 118 ZPO N 15; Botschaft des Bundesrats zur Schweizerischen

Zivilprozessordnung vom 28. Juni 2006, S. 7302). SOG 1999 Nr. 10, in welchem

ebenfalls diese Meinung vertreten wird, gilt daher auch unter der neuen

eidgenössischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272). Im vorliegenden Fall ist

Art. 119 Abs. 4 ZPO indessen ohnehin nicht anwendbar. Die von den beiden

unentgeltlichen Rechtsbeiständen geltend gemachten Bemühungen liegen in unmittelbarer

zeitlicher Nähe zur eigentlichen Gesuchseinreichung. Aus dem angefochtenen

Urteil geht nicht hervor, weshalb diese nicht zu entschädigen sind.

Praxisgemäss zu entschädigen sind ausserdem die Abschlussarbeiten wie das

Studium des Urteils sowie dessen kurze Erörterung mit der Klientschaft am Ende

des Verfahrens.

Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 21.

Dezember 2012 (ZKBES.2012.149, ZKBES.2012.153)