ZKBES.2012.153
Unentgeltlicher Rechtsbeistand, Entschädigung, Verfahren
21. Dezember 2012Deutsch3 min
Source so.ch
SOG 2012 Nr. 6
Art. 110 und Art. 119 Abs. 3 ZPO. Die Festsetzung der Entschädigung des unentgeltlichen
Rechtsbeistands erfolgt stets im summarischen Verfahren. Zulässiges
Rechtsmittel ist die Beschwerde mit einer Frist von zehn Tagen. Die
Gerichtsferien gelten nicht.
Art. 119 Abs. 4 ZPO. Bemühungen, die in unmittelbarer zeitlicher Nähe zur eigentlichen
Einreichung des Gesuchs liegen, werden im Rahmen der unentgeltlichen
Rechtspflege entschädigt, ohne dass sich deswegen die Frage nach einer
rückwirkenden Bewilligung stellt.
Sachverhalt
Gleich beide unentgeltlichen Rechtsbeistände
hatten die Kürzung ihrer Kostenforderung (die noch nach altem Solothurnischen
Prozessrecht festgesetzt worden waren) angefochten. Bei der Kürzung war die
Vorinstanz vom aktenkundigen Aufwand ausgegangen. Die Zivilkammer heisst beide
Beschwerden zum Verfahren und zur rückwirkenden Bewilligung der unentgeltlichen
Rechtspflege gut.
Erwägungen
1.
b) Die Gerichtspräsidentin hat die
Kostennoten wie bereits erwähnt in einem separaten Entscheid festgesetzt. Die
dort angefügte Rechtsmittelbelehrung unterscheidet sich von der
Rechtsmittelbelehrung in der Hauptsache. Zu Recht hat die Gerichtspräsidentin
darauf hingewiesen, dass gegen die Festsetzung der Entschädigung der
unentgeltlichen Rechtsbeistände die Beschwerde das zutreffende Rechtsmittel ist
und dass im summarischen Verfahren die Frist zehn Tage beträgt und deswegen
auch die Gerichtsferien nicht gelten (ZR 2012 Nr. 53). Dementsprechend
wurden die Beschwerden form- und fristgerecht eingereicht. (…)
6.
c) Weiter
beanstanden beide unentgeltlichen Rechtsbeistände die Erwägung der
Gerichtspräsidentin zur nur ausnahmsweisen Rückwirkung der Bewilligung der unentgeltlichen
Rechtspflege. Inwiefern sich diese Überlegung angesichts der Vorgehensweise der
Gerichtspräsidentin, vorab die aktenkundigen Verrichtungen festzustellen,
überhaupt ausgewirkt hat, wird indessen ebenfalls nicht klar. Klar ist
hingegen, dass in der Praxis der Aufwand akzeptiert wird, welcher für die
Ausarbeitung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege notwendig war sowie der
Aufwand für eine gleichzeitig mit dem Gesuch eingereichte Rechtsschrift
einschliesslich einer kurzen Instruktion verbunden mit den notwendigen kurzen
Abklärungen. Zur notwendigen Vorbereitung des Prozesses gehört grundsätzlich
auch die Erarbeitung einer Scheidungskonvention für die Scheidung auf
gemeinsames Begehren (für viele Lukas Huber in: Alexander Brunner et al. [Hrsg.]:
Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2011,
Art. 118 ZPO N 15; Botschaft des Bundesrats zur Schweizerischen
Zivilprozessordnung vom 28. Juni 2006, S. 7302). SOG 1999 Nr. 10, in welchem
ebenfalls diese Meinung vertreten wird, gilt daher auch unter der neuen
eidgenössischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272). Im vorliegenden Fall ist
Art. 119 Abs. 4 ZPO indessen ohnehin nicht anwendbar. Die von den beiden
unentgeltlichen Rechtsbeiständen geltend gemachten Bemühungen liegen in unmittelbarer
zeitlicher Nähe zur eigentlichen Gesuchseinreichung. Aus dem angefochtenen
Urteil geht nicht hervor, weshalb diese nicht zu entschädigen sind.
Praxisgemäss zu entschädigen sind ausserdem die Abschlussarbeiten wie das
Studium des Urteils sowie dessen kurze Erörterung mit der Klientschaft am Ende
des Verfahrens.
Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 21.
Dezember 2012 (ZKBES.2012.149, ZKBES.2012.153)