ZKBES.2013.144
Schlichtungsverfahren, unnötige Kosten
27. November 2013Deutsch6 min
Source so.ch
SOG 2014 Nr. 5
Art. 207 Abs. 2,
Art. 108 und Art. 110 ZPO. Verlangt im Schlichtungsverfahren eine
Partei, der Gegenpartei seien die durch sie verursachten unnötigen
Prozesskosten aufzuerlegen, so ist der Kostenentscheid selbständig mit
Beschwerde anfechtbar. Im nachfolgenden Prozessverfahren ist grundsätzlich nur
noch über die endgültige Tragung der Kosten des Schlichtungsverfahrens zu
entscheiden. Im Übrigen aber wird der Kostenentscheid weder neu gefällt noch
überprüft.
Sachverhalt
Der Kläger hat beim
Gerichtspräsidenten verlangt, die Beklagte habe die Kosten des
Schlichtungsverfahrens zu übernehmen und ihm eine Parteientschädigung für das
Schlichtungsverfahren zu bezahlen, weil sie unnötige Prozesskosten verursacht
habe. Der Gerichtspräsident hiess die Klage nur zum Teil gut und auferlegte die
Prozesskosten – einschliesslich der Kosten des Schlichtungsverfahrens – nach
dem Ausgang des Prozesses anteilsmässig auf die Parteien. Mit seiner Beschwerde
focht der Kläger auch den Entscheid über die Kosten des Schlichtungsverfahrens
an. Die Zivilkammer trat darauf nicht ein.
Erwägungen
3.
Der Kläger beantragt weiter, die
Kosten des Schlichtungsverfahrens seien der Beklagten aufzuerlegen, und diese
sei zudem zu verpflichten, ihm eine angemessene Entschädigung auf richterliche
Bestimmung hin zu bezahlen. Dieses Begehren stützt er auf Art. 108
Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272). Danach hat unnötige Prozesskosten zu
bezahlen, wer diese verursacht. Dazu zählen insbesondere Prozesskosten, die
durch versäumte, verspätete oder fehlerhafte Prozesshandlungen entstehen. Die
Beklagte habe die erste Schlichtungsverhandlung kurzfristig verschieben lassen
und auch die zweite Verhandlung kurzfristig zu verschieben versucht. Die zweite
Schlichtungsverhandlung habe dann stattgefunden, jedoch ohne die Beklagte, die
vom Erscheinen dispensiert worden sei, und ohne ihren Vertreter, der ohne
dispensiert worden zu sein und ohne von seinem Substitutionsrecht Gebrauch zu
machen, ebenfalls nicht erschienen sei. Unter diesen Umständen sei es
offensichtlich, dass mit den Verschiebungsversuchen nur die Verzögerung des
Verfahrens bezweckt worden sei wie später auch mit den erfolglosen
Verhandlungsbemühungen. Dieses Verhalten sei missbräuchlich und verstosse gegen
Treu und Glauben. Er habe deshalb schon an der Schlichtungsverhandlung
beantragt, dass deren Kosten, Gerichtskosten und Entschädigung der Beklagten
aufzuerlegen seien. Durch das Verhalten der Beklagten sei ihm unnötiger
Prozessaufwand entstanden, den er im Entschädigungsbegehren vom 11. Juni 2013
mit drei Stunden beziffert habe und den die Beklagte gestützt auf Art. 108 ZPO
zu entschädigen habe.
4.1
Der Kläger hat an der
Schlichtungsverhandlung vom 4. September 2012 den zusätzlichen Antrag gestellt,
die Kosten der heutigen Verhandlung seien der Beklagten aufzuerlegen. Gemäss
Ziffer 5 der Klagebewilligung werden die Kosten des Schlichtungsverfahrens von
CHF 500.00 der klägerischen Partei auferlegt, wobei diese Kosten bei Einreichen
der Klage zur Hauptsache geschlagen werden (Art. 207 Abs. 2 ZPO). Mit diesem
Dispositiv
Dispositiv ist der Antrag des Klägers abgewiesen worden, die Kosten des
Schlichtungsverfahrens anders als nach Art. 207 Abs. 2 ZPO zu verlegen. Dementsprechend
wurde der Klagebewilligung für den Kostenentscheid eine Rechtsmittelbelehrung
beigefügt. Der Kläger hat keine Begründung des Kostenentscheids verlangt. Dies
gilt als Verzicht auf die Anfechtung des Entscheids (Art. 239 Abs. 2 ZPO).
4.2 Es stellt sich somit die Frage,
welche Anträge zu den Kostenfolgen des Schlichtungsverfahrens im Hauptprozess
noch gestellt werden können und inwiefern der Kostenentscheid der
Schlichtungsbehörde – insbesondere wenn er nicht angefochten wurde – noch
überprüft werden kann. Im Hauptprozess werden die Kosten des Schlichtungsverfahrens
nach Massgabe des Prozessausgangs verlegt (Jörg Honegger in: Thomas Sutter-Somm
et al. [Hrsg.]: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich etc.
2013, Art. 207 ZPO N 5; Urs Egli, in: Alexander Brunner et al. [Hrsg.]:
Schweizerische Zivilprozessordnung, Zürich / St. Gallen 2011, Art. 207 ZPO
N 13). Es wurde gar davon gesprochen, dass die Kosten des
Schlichtungsverfahrens im nachfolgenden Prozess als Barauslagen geltend gemacht
werden können (Christoph Leuenberger / Beatrice Uffer-Tobler: Schweizerisches
Zivilprozessrecht, Bern 2010, Rz 11.22). Danach kann die Höhe der
Gerichtskosten des Schlichtungsverfahrens kaum mehr zum Gegenstand des
Hauptprozesses gemacht werden – jedenfalls nicht durch den Kläger. Es ist denn
auch so, dass für das Schlichtungsverfahren die allgemeinen Bestimmungen über
die Prozesskosten nach Art. 95 ff. ZPO gelten. Art. 207 ZPO ist insofern eine
besondere Regelung zur Kostenverteilung (RBOG 2012, S. 152, Urteil des
Obergerichts des Kantons Thurgau vom 19. September 2012). In jenem Fall erhoben
die Kläger Kostenbeschwerde, weil der Friedensrichter nach einer teilweisen
Anerkennung der Klage durch die Beklagten im Schlichtungsverfahren die Kosten-
und Entschädigungsfolgen nicht geregelt hatte. Das Obergericht erwog, dass auch
die Gerichtskosten des Schlichtungsverfahrens nach dem Ausgang des Verfahrens
zu verteilen sind und dass der Friedensrichter die Kosten des
Schlichtungsverfahrens hätte aufteilen müssen. Es hielt dazu fest, dass dem
anerkannten Teil bei der Kostenverteilung durch das Gericht nicht mehr Rechnung
getragen werden kann (RBOG, a.a.O., E. 2 D). Gerade in den Fällen wie dem
vorliegenden, in denen ein Abweichen von den für das Schlichtungsverfahren
normalen Kostenfolgen nach den Art. 113 Abs. 1 und Art. 207 ZPO verlangt
wird, kann die Schlichtungsbehörde am besten darüber entscheiden, ob Gründe für
einen besonderen Kostenentscheid vorliegen. Die Schlichtungsbehörde ist es, die
den Verlauf und die Umstände des Schlichtungsverfahrens und das Verhalten der
Parteien kennt. In einem allfälligen späteren gerichtlichen Verfahren müssen
diese Umstände rückblickend wieder neu festgestellt werden möglicherweise gar
in einer anderen personellen Besetzung, falls die Sache überhaupt weiter
verfolgt wird und der Gesuchsteller seinen Anspruch nicht fallen lässt. All
dies spricht dafür, dass im gerichtlichen Verfahren nur noch über die
definitive Tragung der vorläufig dem Kläger auferlegten Kosten des
Schlichtungsverfahrens zu entscheiden ist, der übrige Kostenentscheid aber
weder neu zu treffen noch zu überprüfen ist. Eine Ausnahme davon wäre
allenfalls denkbar, wenn die beklagte Partei die Höhe der Kosten des
Schlichtungsverfahrens beanstandet. Grundsätzlich aber ist das dem Schlichtungsverfahren
nachfolgende gerichtliche Verfahren kein Rechtsmittelverfahren für den
Kostenentscheid. Der Kostenentscheid des Schlichtungsverfahrens ist nach Art.
110 ZPO, der wie erwähnt hier auch gilt, im Beschwerdeverfahren anzufechten.
4.3 Die voranstehenden Erwägungen
gelten auch für die Parteikosten, die ja mit zu den Prozesskosten gehören (Art.
95 Abs. 1 ZPO). Diese haben auch in dem vom Kläger gestellten Rechtsbegehren
als mitgemeint zu gelten. Zwar werden im Schlichtungsverfahren keine
Parteientschädigungen gesprochen. Dies gilt aber nicht für unnötige
Prozesskosten, zu welchen auch die Parteientschädigung für den unnötigen Parteiaufwand
zu zählen ist (Martin H. Sterchi: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung,
Bern 2012, Art. 108 ZPO N 8).
4.4 Der Kläger hat den mit der
Erteilung der Klagebewilligung ergangenen Kostenentscheid nicht angefochten.
Dieser ist in Rechtskraft erwachsen. Im nachfolgenden gerichtlichen Verfahren
kann nur noch über die definitive Tragung der Kosten des Schlichtungsverfahrens
befunden werden. Die übrigen Aspekte des Kostenentscheids können nicht mehr zum
Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens gemacht werden. Auf die Einwände des
Klägers betreffend die Prozesskosten des Schlichtungsverfahrens ist daher nicht
mehr einzutreten.
Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 27.
November 2013 (ZKBES.2013.144)