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Entscheid

ZKBES.2013.144

Schlichtungsverfahren, unnötige Kosten

27. November 2013Deutsch6 min

Source so.ch

Sachverhalt

Der Kläger hat beim

Gerichtspräsidenten verlangt, die Beklagte habe die Kosten des

Schlichtungsverfahrens zu übernehmen und ihm eine Parteientschädigung für das

Schlichtungsverfahren zu bezahlen, weil sie unnötige Prozesskosten verursacht

habe. Der Gerichtspräsident hiess die Klage nur zum Teil gut und auferlegte die

Prozesskosten – einschliesslich der Kosten des Schlichtungsverfahrens – nach

dem Ausgang des Prozesses anteilsmässig auf die Parteien. Mit seiner Beschwerde

focht der Kläger auch den Entscheid über die Kosten des Schlichtungsverfahrens

an. Die Zivilkammer trat darauf nicht ein.

Erwägungen

3.

Der Kläger beantragt weiter, die

Kosten des Schlichtungsverfahrens seien der Beklagten aufzuerlegen, und diese

sei zudem zu verpflichten, ihm eine angemessene Entschädigung auf richterliche

Bestimmung hin zu bezahlen. Dieses Begehren stützt er auf Art. 108

Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272). Danach hat unnötige Prozesskosten zu

bezahlen, wer diese verursacht. Dazu zählen insbesondere Prozesskosten, die

durch versäumte, verspätete oder fehlerhafte Prozesshandlungen entstehen. Die

Beklagte habe die erste Schlichtungsverhandlung kurzfristig verschieben lassen

und auch die zweite Verhandlung kurzfristig zu verschieben versucht. Die zweite

Schlichtungsverhandlung habe dann stattgefunden, jedoch ohne die Beklagte, die

vom Erscheinen dispensiert worden sei, und ohne ihren Vertreter, der ohne

dispensiert worden zu sein und ohne von seinem Substitutionsrecht Gebrauch zu

machen, ebenfalls nicht erschienen sei. Unter diesen Umständen sei es

offensichtlich, dass mit den Verschiebungsversuchen nur die Verzögerung des

Verfahrens bezweckt worden sei wie später auch mit den erfolglosen

Verhandlungsbemühungen. Dieses Verhalten sei missbräuchlich und verstosse gegen

Treu und Glauben. Er habe deshalb schon an der Schlichtungsverhandlung

beantragt, dass deren Kosten, Gerichtskosten und Entschädigung der Beklagten

aufzuerlegen seien. Durch das Verhalten der Beklagten sei ihm unnötiger

Prozessaufwand entstanden, den er im Entschädigungsbegehren vom 11. Juni 2013

mit drei Stunden beziffert habe und den die Beklagte gestützt auf Art. 108 ZPO

zu entschädigen habe.

4.1

Der Kläger hat an der

Schlichtungsverhandlung vom 4. September 2012 den zusätzlichen Antrag gestellt,

die Kosten der heutigen Verhandlung seien der Beklagten aufzuerlegen. Gemäss

Ziffer 5 der Klagebewilligung werden die Kosten des Schlichtungsverfahrens von

CHF 500.00 der klägerischen Partei auferlegt, wobei diese Kosten bei Einreichen

der Klage zur Hauptsache geschlagen werden (Art. 207 Abs. 2 ZPO). Mit diesem

Dispositiv

Dispositiv ist der Antrag des Klägers abgewiesen worden, die Kosten des

Schlichtungsverfahrens anders als nach Art. 207 Abs. 2 ZPO zu verlegen. Dementsprechend

wurde der Klagebewilligung für den Kostenentscheid eine Rechtsmittelbelehrung

beigefügt. Der Kläger hat keine Begründung des Kostenentscheids verlangt. Dies

gilt als Verzicht auf die Anfechtung des Entscheids (Art. 239 Abs. 2 ZPO).

4.2 Es stellt sich somit die Frage,

welche Anträge zu den Kostenfolgen des Schlichtungsverfahrens im Hauptprozess

noch gestellt werden können und inwiefern der Kostenentscheid der

Schlichtungsbehörde – insbesondere wenn er nicht angefochten wurde – noch

überprüft werden kann. Im Hauptprozess werden die Kosten des Schlichtungsverfahrens

nach Massgabe des Prozessausgangs verlegt (Jörg Honegger in: Thomas Sutter-Somm

et al. [Hrsg.]: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich etc.

2013, Art. 207 ZPO N 5; Urs Egli, in: Alexander Brunner et al. [Hrsg.]:

Schweizerische Zivilprozessordnung, Zürich / St. Gallen 2011, Art. 207 ZPO

N 13). Es wurde gar davon gesprochen, dass die Kosten des

Schlichtungsverfahrens im nachfolgenden Prozess als Barauslagen geltend gemacht

werden können (Christoph Leuenberger / Beatrice Uffer-Tobler: Schweizerisches

Zivilprozessrecht, Bern 2010, Rz 11.22). Danach kann die Höhe der

Gerichtskosten des Schlichtungsverfahrens kaum mehr zum Gegenstand des

Hauptprozesses gemacht werden – jedenfalls nicht durch den Kläger. Es ist denn

auch so, dass für das Schlichtungsverfahren die allgemeinen Bestimmungen über

die Prozesskosten nach Art. 95 ff. ZPO gelten. Art. 207 ZPO ist insofern eine

besondere Regelung zur Kostenverteilung (RBOG 2012, S. 152, Urteil des

Obergerichts des Kantons Thurgau vom 19. September 2012). In jenem Fall erhoben

die Kläger Kostenbeschwerde, weil der Friedensrichter nach einer teilweisen

Anerkennung der Klage durch die Beklagten im Schlichtungsverfahren die Kosten-

und Entschädigungsfolgen nicht geregelt hatte. Das Obergericht erwog, dass auch

die Gerichtskosten des Schlichtungsverfahrens nach dem Ausgang des Verfahrens

zu verteilen sind und dass der Friedensrichter die Kosten des

Schlichtungsverfahrens hätte aufteilen müssen. Es hielt dazu fest, dass dem

anerkannten Teil bei der Kostenverteilung durch das Gericht nicht mehr Rechnung

getragen werden kann (RBOG, a.a.O., E. 2 D). Gerade in den Fällen wie dem

vorliegenden, in denen ein Abweichen von den für das Schlichtungsverfahren

normalen Kostenfolgen nach den Art. 113 Abs. 1 und Art. 207 ZPO verlangt

wird, kann die Schlichtungsbehörde am besten darüber entscheiden, ob Gründe für

einen besonderen Kostenentscheid vorliegen. Die Schlichtungsbehörde ist es, die

den Verlauf und die Umstände des Schlichtungsverfahrens und das Verhalten der

Parteien kennt. In einem allfälligen späteren gerichtlichen Verfahren müssen

diese Umstände rückblickend wieder neu festgestellt werden möglicherweise gar

in einer anderen personellen Besetzung, falls die Sache überhaupt weiter

verfolgt wird und der Gesuchsteller seinen Anspruch nicht fallen lässt. All

dies spricht dafür, dass im gerichtlichen Verfahren nur noch über die

definitive Tragung der vorläufig dem Kläger auferlegten Kosten des

Schlichtungsverfahrens zu entscheiden ist, der übrige Kostenentscheid aber

weder neu zu treffen noch zu überprüfen ist. Eine Ausnahme davon wäre

allenfalls denkbar, wenn die beklagte Partei die Höhe der Kosten des

Schlichtungsverfahrens beanstandet. Grundsätzlich aber ist das dem Schlichtungsverfahren

nachfolgende gerichtliche Verfahren kein Rechtsmittelverfahren für den

Kostenentscheid. Der Kostenentscheid des Schlichtungsverfahrens ist nach Art.

110 ZPO, der wie erwähnt hier auch gilt, im Beschwerdeverfahren anzufechten.

4.3 Die voranstehenden Erwägungen

gelten auch für die Parteikosten, die ja mit zu den Prozesskosten gehören (Art.

95 Abs. 1 ZPO). Diese haben auch in dem vom Kläger gestellten Rechtsbegehren

als mitgemeint zu gelten. Zwar werden im Schlichtungsverfahren keine

Parteientschädigungen gesprochen. Dies gilt aber nicht für unnötige

Prozesskosten, zu welchen auch die Parteientschädigung für den unnötigen Parteiaufwand

zu zählen ist (Martin H. Sterchi: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung,

Bern 2012, Art. 108 ZPO N 8).

4.4 Der Kläger hat den mit der

Erteilung der Klagebewilligung ergangenen Kostenentscheid nicht angefochten.

Dieser ist in Rechtskraft erwachsen. Im nachfolgenden gerichtlichen Verfahren

kann nur noch über die definitive Tragung der Kosten des Schlichtungsverfahrens

befunden werden. Die übrigen Aspekte des Kostenentscheids können nicht mehr zum

Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens gemacht werden. Auf die Einwände des

Klägers betreffend die Prozesskosten des Schlichtungsverfahrens ist daher nicht

mehr einzutreten.

Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 27.

November 2013 (ZKBES.2013.144)