ZKBES.2014.173
Auferlegung von Nebeninterventionskosten und Pauschale für Schlichtungsverhandlung
24. Februar 2015Deutsch6 min
Source so.ch
Art. 106 Abs. 3 und Art. 160 Abs. 3
ZPO. Dem
Nebenintervenienten, dessen Mitwirkung im Beweisverfahren für die
Urteilsfindung unerlässlich ist, ist aus Billigkeitsgründen eine
Parteientschädigung zuzusprechen. Diese ersetzt die angemessene Entschädigung
für den Dritten, der zur Mitwirkung am Beweisverfahren verpflichtet ist. Sie
bemisst sich jedoch nach dem Aufwand eines zur Mitwirkung verpflichteten
Dritten und nicht demjenigen einer Partei.
Sachverhalt
Die A. AG errichtete auf dem
Nachbargrundstück einer Mietliegenschaft die Altersresidenz am X.-Platz. Ein
Mieter erhob Klage auf nachträgliche Herabsetzung des Mietzinses für die Dauer
der Bauarbeiten. Die beklagte Vermieterin liess der Bauherrin A. AG den Streit
verkünden. Die A. AG trat dem Prozess als Nebenintervenientin zur Beklagtenseite
bei. Der Gerichtspräsident hiess die Klage teilweise gut und verpflichtete die
beklagte Vermieterin zu einer (geringfügigen) Mietzinsreduktion. In seinem
Kostenentscheid verpflichtete er den Kläger zur Bezahlung einer
Parteientschädigung von CHF 3‘320.00 an die Nebenintervenientin. Gegen
diese Verpflichtung, der Nebenintervenientin eine Parteientschädigung bezahlen
zu müssen, erhob der Kläger beim Obergericht Beschwerde gegen die
Nebenintervenientin. Das Obergericht heisst die Beschwerde teilweise gut.
Erwägungen
1.
Der Gerichtspräsident
hat die Prozesskosten nicht nach dem Ausgang des Verfahrens, sondern nach
Ermessen verteilt. Dies wird von den Parteien nicht beanstandet – auch nicht
von der beklagten Vermieterin. Gerügt wird vom Beschwerdeführer, dass er auch
die Hälfte der Parteikosten der Nebenintervenientin bezahlen muss. Er beruft
sich dabei auf BGE 130 III 571. In Erwägung 6 wird dort Folgendes ausgeführt:
«Der
Nebenintervention wie auch der Streitverkündung liegt ein Rechtsverhältnis zwischen
der unterstützten Hauptpartei und der Nebenpartei zu Grunde, an welchem der
Prozessgegner nicht beteiligt ist. Mit ihrer Teilnahme am Prozess nimmt die
Nebenpartei Interessen wahr, die in diesem Rechtsverhältnis und nicht in einem
Rechtsverhältnis zwischen ihr und dem Prozessgegner begründet sind. Es
rechtfertigt sich daher grundsätzlich nicht, der Nebenpartei einen Anspruch
gegenüber dem Prozessgegner auf Ersatz ihrer Parteikosten einzuräumen (Max
Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 1979, S. 408). Das Bundesgericht
spricht deshalb der Nebenpartei im Allgemeinen keine Parteientschädigung zu, es
sei denn, es bestünden Gründe der Billigkeit.»
2.
Die Beschwerdegegnerin trägt vor,
im Einzelfall könne das Gericht der Nebenintervenientin aus
Billigkeitsüberlegungen eine Parteientschädigung zusprechen. Solche Gründe
lägen vor. Sie habe sämtliche relevanten Beweismittel zusammengetragen und dem
Gericht eingereicht. Ohne ihr Mitwirken hätte der zu beurteilende Sachverhalt
nicht geklärt werden können. Weiter sei sie vom Gericht aufgefordert worden,
Stellungnahmen abzugeben, zu redigieren und eine Duplik zu verfassen. Ihre
Teilnahme sei unabdingbar gewesen, weil der Prozess ein Pilotprozess gewesen
sei. Je nach Ausgang des Prozesses hätte dieser weitreichende Folgen für sie
gehabt. Schliesslich hätten zur Mitwirkung verpflichtete Personen nach Art. 160
Abs. 3 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) von Amtes wegen Anspruch auf eine
Entschädigung. Falls ihr keine Parteientschädigung zugesprochen werde, sei die
Sache zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie
mindestens für ihre Mitwirkung entschädigt werde.
3.1
Wenn am Prozess mehrere Personen
als Haupt- oder Nebenparteien beteiligt sind, so bestimmt das Gericht nach Art.
106.
Abs. 3 Satz 1 ZPO ihren Anteil an den Prozesskosten. Der überwiegende Teil
der Lehre kommentiert diese Bestimmung mit einem zustimmenden Hinweis auf den
bereits zitierten BGE 130 III 571, E. 6. (David Jenny in: Thomas Sutter-Somm et
al. [Hrsg.]: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich / Basel
/ Genf 2013, Art. 106 ZPO N 19; Viktor Rüegg in: Karl Spühler et al. [Hrsg.]:
Schweizerische Zivilprozessordnung, Basler Kommentar, Basel 2013, Art. 106
ZPO N 9; Arian Urwyler in: Alexander Brunner et al. [Hrsg.]: Schweizerische
Zivilprozessordnung, Zürich / St. Gallen 2011, Art. 106 ZPO N 9; anders
nur Martin H. Sterchi in: Heinz Hausherr / Peter Walter [Hrsg.]: Schweizerische
Zivilprozessordnung, Berner Kommentar, Bern 2012, Art. 106 ZPO N 13). Die
Auffassung des Bundesgerichts überzeugt auch unter der Geltung der
eidgenössischen Zivilprozessordnung. Die Beschwerdegegnerin ist dem Prozess aus
eigenem Entscheid beigetreten und hat damit Interessen verfolgt, die in ihrer
Beziehung zur beklagten Vermieterin begründet sind. Wieso der Beschwerdeführer
Aufwendungen, die im Hinblick auf einen allfälligen Rechtsstreit zwischen zwei
anderen Parteien getätigt werden, entschädigen sollte, ist nicht nachvollziehbar.
Dieser Auffassung schliesst sich in seiner Vernehmlassung nun auch der
Gerichtspräsident an.
3.2
Der Grundsatz, wonach der
Nebenpartei im Allgemeinen keine Parteientschädigung zugesprochen wird, steht
unter dem Vorbehalt von Billigkeitsgründen. Die Beschwerdegegnerin verlangt eventualiter
eine Entschädigung nach Art. 160 Abs. 3 ZPO. Die Parteien, zu denen
auch die Nebenparteien gehören, sind – anders als mitwirkende Drittpersonen –
gehalten, ihren Aufwand im Rahmen der Parteientschädigung geltend zu machen
(Franz Hasenböhler in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.]: Kommentar zur
Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich / Basel / Genf 2013, Art. 160
ZPO N 23, mit Hinweis auf die Botschaft zur Botschaft auf die
Schweizerische Zivilprozessordnung, S. 7316; ebenso Ernst F. Schmid in: Karl
Spühler et al. [Hrsg.]: Schweizerische Zivilprozessordnung, Basler Kommentar,
Basel 2013, Art. 160 ZPO N 68). Indem die Beschwerdegegnerin eine Entschädigung
für ihre Mitwirkung im Beweisverfahren geltend macht, beruft sie sich auf
Billigkeitsgründe. Sie führt denn auch explizit aus, ihre Mitwirkung sei für
die Urteilsfindung unerlässlich gewesen, so dass eine Parteientschädigung in
diesem Fall gerechtfertigt sei und der Billigkeit entspreche.
3.3
Der Beschwerdegegnerin ist demnach
aus Billigkeitsgründen eine Parteientschädigung zuzusprechen. Es fragt sich,
wie diese zu bemessen ist. Da sich die Ausrichtung der Parteientschädigung
durch die Mitwirkung der Beschwerdegegnerin am Beweisverfahren begründet, muss
sich deren Höhe konsequenterweise an dem dafür erforderlichen Aufwand
orientieren. Folgerichtig kann auch nicht der Stundenansatz des Parteivertreters
zum Massstab genommen werden. Auch insofern ist es konsequent, die Nebenpartei
wie einen mitwirkenden Dritten zu behandeln. Schliesslich ist zu beachten, dass
der Dritte nach Art. 160 Abs. 3 ZPO nur eine angemessene Entschädigung beanspruchen
kann.
3.4
Der Gerichtspräsident hat die
Beschwerdegegnerin zur Einreichung folgender Unterlagen aufgefordert:
Zeitraster der einzelnen Bauphasen, Aufstellung der wöchentlichen
Arbeitszeiten, Baugesuch für das Bauprojekt am X.-Platz, Baupläne des Bauprojektes
am X.-Platz, Baubewilligung des Bauprojektes am X.-Platz sowie Stundenrapporte
mit Angaben über die wöchentlichen Arbeitszeiten. Das Zusammentragen und das
Aussortieren der wichtigsten Teile dieser Urkunden haben einen gewissen Aufwand
erfordert, auch wenn dieser nicht notwendigerweise durch die Rechtsvertretung erbracht
werden musste. Nicht eingereicht wurden die verlangten Stundenrapporte, weil
sich diese nicht im Besitz der Beschwerdegegnerin befanden. Hingegen wurde mit
F. ein Verwaltungsratsmitglied der Beschwerdegegnerin befragt. Die
Beschwerdegegnerin hat bei der Vorinstanz lediglich eine pauschale Kostennote
von 24 Stunden à CHF 250.00, inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer total
CHF 6‘640.00 geltend gemacht. Welcher Aufwand für die erwähnten
Tätigkeiten angefallen ist, lässt sich der eingereichten Kostennote nicht
entnehmen. Auch der Vorderrichter hat schliesslich die Parteientschädigung
pauschal nach Ermessen festgelegt. Vor diesem Hintergrund erscheint es billig
und angemessen, die Parteientschädigung, die sich durch die Mitwirkung am Beweisverfahren
rechtfertigt, auf pauschal CHF 300.00 zu bemessen. In diesem Sinn ist die
Beschwerde teilweise gutzuheissen.
4.
Die Beschwerdegegnerin hat den
Eventualantrag gestellt, sie sei für ihre Mitwirkung im Umfang von Art. 160
Abs. 3 ZPO zu entschädigen und allenfalls sei die Angelegenheit zu neuer
Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Nach den voranstehenden
Erwägungen wurde ihr eine Parteientschädigung zugesprochen. Der Eventualantrag
ist gegenstandslos. Ohnehin ist Art. 160 Abs. 3 ZPO auf Nebenparteien nicht
anwendbar.
Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 24. Februar 2015 (ZKBES.2014.173)