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Entscheid

ZKBES.2014.173

Auferlegung von Nebeninterventionskosten und Pauschale für Schlichtungsverhandlung

24. Februar 2015Deutsch6 min

Source so.ch

Sachverhalt

Die A. AG errichtete auf dem

Nachbargrundstück einer Mietliegenschaft die Altersresidenz am X.-Platz. Ein

Mieter erhob Klage auf nachträgliche Herabsetzung des Mietzinses für die Dauer

der Bauarbeiten. Die beklagte Vermieterin liess der Bauherrin A. AG den Streit

verkünden. Die A. AG trat dem Prozess als Nebenintervenientin zur Beklagtenseite

bei. Der Gerichtspräsident hiess die Klage teilweise gut und verpflichtete die

beklagte Vermieterin zu einer (geringfügigen) Mietzinsreduktion. In seinem

Kostenentscheid verpflichtete er den Kläger zur Bezahlung einer

Parteientschädigung von CHF 3‘320.00 an die Nebenintervenientin. Gegen

diese Verpflichtung, der Nebenintervenientin eine Parteientschädigung bezahlen

zu müssen, erhob der Kläger beim Obergericht Beschwerde gegen die

Nebenintervenientin. Das Obergericht heisst die Beschwerde teilweise gut.

Erwägungen

1.

Der Gerichtspräsident

hat die Prozesskosten nicht nach dem Ausgang des Verfahrens, sondern nach

Ermessen verteilt. Dies wird von den Parteien nicht beanstandet – auch nicht

von der beklagten Vermieterin. Gerügt wird vom Beschwerdeführer, dass er auch

die Hälfte der Parteikosten der Nebenintervenientin bezahlen muss. Er beruft

sich dabei auf BGE 130 III 571. In Erwägung 6 wird dort Folgendes ausgeführt:

«Der

Nebenintervention wie auch der Streitverkündung liegt ein Rechtsverhältnis zwischen

der unterstützten Hauptpartei und der Nebenpartei zu Grunde, an welchem der

Prozessgegner nicht beteiligt ist. Mit ihrer Teilnahme am Prozess nimmt die

Nebenpartei Interessen wahr, die in diesem Rechtsverhältnis und nicht in einem

Rechtsverhältnis zwischen ihr und dem Prozessgegner begründet sind. Es

rechtfertigt sich daher grundsätzlich nicht, der Nebenpartei einen Anspruch

gegenüber dem Prozessgegner auf Ersatz ihrer Parteikosten einzuräumen (Max

Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 1979, S. 408). Das Bundesgericht

spricht deshalb der Nebenpartei im Allgemeinen keine Parteientschädigung zu, es

sei denn, es bestünden Gründe der Billigkeit.»

2.

Die Beschwerdegegnerin trägt vor,

im Einzelfall könne das Gericht der Nebenintervenientin aus

Billigkeitsüberlegungen eine Parteientschädigung zusprechen. Solche Gründe

lägen vor. Sie habe sämtliche relevanten Beweismittel zusammengetragen und dem

Gericht eingereicht. Ohne ihr Mitwirken hätte der zu beurteilende Sachverhalt

nicht geklärt werden können. Weiter sei sie vom Gericht aufgefordert worden,

Stellungnahmen abzugeben, zu redigieren und eine Duplik zu verfassen. Ihre

Teilnahme sei unabdingbar gewesen, weil der Prozess ein Pilotprozess gewesen

sei. Je nach Ausgang des Prozesses hätte dieser weitreichende Folgen für sie

gehabt. Schliesslich hätten zur Mitwirkung verpflichtete Personen nach Art. 160

Abs. 3 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) von Amtes wegen Anspruch auf eine

Entschädigung. Falls ihr keine Parteientschädigung zugesprochen werde, sei die

Sache zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie

mindestens für ihre Mitwirkung entschädigt werde.

3.1

Wenn am Prozess mehrere Personen

als Haupt- oder Nebenparteien beteiligt sind, so bestimmt das Gericht nach Art.

106.

Abs. 3 Satz 1 ZPO ihren Anteil an den Prozesskosten. Der überwiegende Teil

der Lehre kommentiert diese Bestimmung mit einem zustimmenden Hinweis auf den

bereits zitierten BGE 130 III 571, E. 6. (David Jenny in: Thomas Sutter-Somm et

al. [Hrsg.]: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich / Basel

/ Genf 2013, Art. 106 ZPO N 19; Viktor Rüegg in: Karl Spühler et al. [Hrsg.]:

Schweizerische Zivilprozessordnung, Basler Kommentar, Basel 2013, Art. 106

ZPO N 9; Arian Urwyler in: Alexander Brunner et al. [Hrsg.]: Schweizerische

Zivilprozessordnung, Zürich / St. Gallen 2011, Art. 106 ZPO N 9; anders

nur Martin H. Sterchi in: Heinz Hausherr / Peter Walter [Hrsg.]: Schweizerische

Zivilprozessordnung, Berner Kommentar, Bern 2012, Art. 106 ZPO N 13). Die

Auffassung des Bundesgerichts überzeugt auch unter der Geltung der

eidgenössischen Zivilprozessordnung. Die Beschwerdegegnerin ist dem Prozess aus

eigenem Entscheid beigetreten und hat damit Interessen verfolgt, die in ihrer

Beziehung zur beklagten Vermieterin begründet sind. Wieso der Beschwerdeführer

Aufwendungen, die im Hinblick auf einen allfälligen Rechtsstreit zwischen zwei

anderen Parteien getätigt werden, entschädigen sollte, ist nicht nachvollziehbar.

Dieser Auffassung schliesst sich in seiner Vernehmlassung nun auch der

Gerichtspräsident an.

3.2

Der Grundsatz, wonach der

Nebenpartei im Allgemeinen keine Parteientschädigung zugesprochen wird, steht

unter dem Vorbehalt von Billigkeitsgründen. Die Beschwerdegegnerin verlangt eventualiter

eine Entschädigung nach Art. 160 Abs. 3 ZPO. Die Parteien, zu denen

auch die Nebenparteien gehören, sind – anders als mitwirkende Drittpersonen –

gehalten, ihren Aufwand im Rahmen der Parteientschädigung geltend zu machen

(Franz Hasenböhler in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.]: Kommentar zur

Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich / Basel / Genf 2013, Art. 160

ZPO N 23, mit Hinweis auf die Botschaft zur Botschaft auf die

Schweizerische Zivilprozessordnung, S. 7316; ebenso Ernst F. Schmid in: Karl

Spühler et al. [Hrsg.]: Schweizerische Zivilprozessordnung, Basler Kommentar,

Basel 2013, Art. 160 ZPO N 68). Indem die Beschwerdegegnerin eine Entschädigung

für ihre Mitwirkung im Beweisverfahren geltend macht, beruft sie sich auf

Billigkeitsgründe. Sie führt denn auch explizit aus, ihre Mitwirkung sei für

die Urteilsfindung unerlässlich gewesen, so dass eine Parteientschädigung in

diesem Fall gerechtfertigt sei und der Billigkeit entspreche.

3.3

Der Beschwerdegegnerin ist demnach

aus Billigkeitsgründen eine Parteientschädigung zuzusprechen. Es fragt sich,

wie diese zu bemessen ist. Da sich die Ausrichtung der Parteientschädigung

durch die Mitwirkung der Beschwerdegegnerin am Beweisverfahren begründet, muss

sich deren Höhe konsequenterweise an dem dafür erforderlichen Aufwand

orientieren. Folgerichtig kann auch nicht der Stundenansatz des Parteivertreters

zum Massstab genommen werden. Auch insofern ist es konsequent, die Nebenpartei

wie einen mitwirkenden Dritten zu behandeln. Schliesslich ist zu beachten, dass

der Dritte nach Art. 160 Abs. 3 ZPO nur eine angemessene Entschädigung beanspruchen

kann.

3.4

Der Gerichtspräsident hat die

Beschwerdegegnerin zur Einreichung folgender Unterlagen aufgefordert:

Zeitraster der einzelnen Bauphasen, Aufstellung der wöchentlichen

Arbeitszeiten, Baugesuch für das Bauprojekt am X.-Platz, Baupläne des Bauprojektes

am X.-Platz, Baubewilligung des Bauprojektes am X.-Platz sowie Stundenrapporte

mit Angaben über die wöchentlichen Arbeitszeiten. Das Zusammentragen und das

Aussortieren der wichtigsten Teile dieser Urkunden haben einen gewissen Aufwand

erfordert, auch wenn dieser nicht notwendigerweise durch die Rechtsvertretung erbracht

werden musste. Nicht eingereicht wurden die verlangten Stundenrapporte, weil

sich diese nicht im Besitz der Beschwerdegegnerin befanden. Hingegen wurde mit

F. ein Verwaltungsratsmitglied der Beschwerdegegnerin befragt. Die

Beschwerdegegnerin hat bei der Vorinstanz lediglich eine pauschale Kostennote

von 24 Stunden à CHF 250.00, inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer total

CHF 6‘640.00 geltend gemacht. Welcher Aufwand für die erwähnten

Tätigkeiten angefallen ist, lässt sich der eingereichten Kostennote nicht

entnehmen. Auch der Vorderrichter hat schliesslich die Parteientschädigung

pauschal nach Ermessen festgelegt. Vor diesem Hintergrund erscheint es billig

und angemessen, die Parteientschädigung, die sich durch die Mitwirkung am Beweisverfahren

rechtfertigt, auf pauschal CHF 300.00 zu bemessen. In diesem Sinn ist die

Beschwerde teilweise gutzuheissen.

4.

Die Beschwerdegegnerin hat den

Eventualantrag gestellt, sie sei für ihre Mitwirkung im Umfang von Art. 160

Abs. 3 ZPO zu entschädigen und allenfalls sei die Angelegenheit zu neuer

Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Nach den voranstehenden

Erwägungen wurde ihr eine Parteientschädigung zugesprochen. Der Eventualantrag

ist gegenstandslos. Ohnehin ist Art. 160 Abs. 3 ZPO auf Nebenparteien nicht

anwendbar.

Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 24. Februar 2015 (ZKBES.2014.173)