Lexipedia

Entscheid

ZKBES.2014.184

definitive Rechtsöffnung

26. Januar 2015Deutsch8 min

Source so.ch

Sachverhalt

A. verlangte im Rahmen eines

Rechtsöffnungsverfahrens beim Richteramt Olten-Gösgen, es seien ein

Trennungsurteil der Zivilkammer von Catania (Italien) und ein Scheidungsurteil

der Zivilkammer von Catania vorfrageweise anzuerkennen und für vollstreckbar zu

erklären. Der Amtsgerichtspräsident trat auf das Gesuch um definitive

Rechtsöffnung nicht ein, weil vor dem Zivilgericht in Catania ein noch nicht

abgeschlossenes Vollstreckungsverfahren hängig war. Das Obergericht hiess die

von A. erhobene Beschwerde in diesem Punkt gut und wies die Sache zur

Beurteilung der geltend gemachten Unterhaltsansprüche zurück an die Vorinstanz.

Erwägungen

1.

Der Vorderrichter stützte seinen

Nichteintretensentscheid auf Art. 59 lit. d Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272)

i.V.m. Art. 27 Ziffer 2 des revidierten Lugano-Übereinkommens vom 30. Oktober

2007.

(LugÜ, SR 0.275.12). Nach Art. 27 Ziffer 1 und 2 LugÜ erklärt sich das

später angerufene Gericht in Fällen, in denen bei Gerichten verschiedener

Staaten Klagen wegen desselben Anspruchs zwischen denselben Personen anhängig

gemacht werden, für unzuständig, sobald die Zuständigkeit des zuerst

angerufenen Gerichts feststeht. Nach Art. 59 lit. d ZPO tritt das Gericht auf

eine Klage oder auf ein Gesuch ein, sofern die Sache nicht anderweitig

rechtshängig ist. Den eingereichten Akten entnahm der Vorderrichter lediglich,

dass zwischen den gleichen Parteien in derselben Sache vor dem Zivilgericht

Catania mindestens seit 2009 ein Vollstreckungsverfahren anhängig ist, welches

offenbar bislang noch nicht abgeschlossen wurde.

2.

Die Beschwerdeführerin beantragte

zunächst die vorfrageweise Anerkennung des Trennungsurteils des Zivilgerichts

von Catania vom 14. Dezember 1993 und des Scheidungsurteils des Zivilgerichts

von Catania vom 21. Oktober 2005, um die definitive Rechtsöffnung für die darin

festgesetzten Unterhaltsbeiträge für den Sohn der Parteien zu erlangen. Die

Vollstreckbarkeitserklärung richtet sich nach den jeweils anwendbaren

Staatsverträgen. Auf die Unterhaltsbeiträge ist indessen nicht des LugÜ

anwendbar. Denn das LugÜ verdrängt in seinem Anwendungsbereich wie seine Vorgänger

die älteren bilateralen Vollstreckungsverträge, lässt jedoch gemäss seinem Art. 67

Abs. 1 diejenigen Staatsverträge unberührt, welche die Anerkennung und Vollstreckung

in besonderen Rechtsgebieten regeln. Dies betrifft insbesondere das Haager

Übereinkommen vom 2. Oktober 1973 betreffend die Anerkennung und Vollstreckung

von Unterhaltsentscheidungen (UVÜ, SR 0.211.213.02; Daniel Staehelin in: Adrian

Staehelin et al. [Hrsg.]: Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und

Konkurs, Basel 2010, Art. 80 SchKG N 66). Dieses Übereinkommen wurde übrigens

von der Beschwerdeführerin bereits bei der Vorinstanz in ihrer Replik vom 14.

Oktober 2014 erwähnt. Es verpflichtet die Vertragsparteien, zu denen sowohl die

Schweiz und Italien gehören, Entscheide über Unterhaltspflichten aus

Beziehungen der Familie, Verwandtschaft, Ehe oder Schwägerschaft inklusive der

Beziehungen zu einem nichtehelichen Kind zu vollstrecken (Art. 1 UVÜ; Daniel

Staehelin, a.a.O., Art. 80 SchKG N 72; Christian Oetiker / Thomas Weibel

in: Christian Oetiker / Thomas Weibel [Hrsg.]: Lugano Übereinkommen, Basler

Kommentar, Basel 2011, Art. 67 LugÜ N 1). Soweit das Rechtsöffnungsgesuch daher

Unterhaltsbeiträge betrifft, ist Art 27 LugÜ nicht anwendbar. Immerhin bleibt

das LugÜ subsidiär anwendbar, wenn ein Spezialabkommen eine Frage nicht regelt

(Christian Oetiker / Thomas Weibel, a.a.O., Art. 67 LugÜ N 4).

3.

Im UVÜ findet sich eine mit Art. 27

LugÜ vergleichbare Bestimmung. Nach Art. 5 Ziffer 3 UVÜ darf die Anerkennung

und Vollstreckung einer Entscheidung versagt werden, wenn ein denselben

Gegenstand betreffendes Verfahren zwischen denselben Parteien vor einer Behörde

des Vollstreckungsstaates anhängig und als erstes eingeleitet worden ist. Diese

Bestimmung ist zwar als Anerkennungshindernis bei einer materiellen Prüfung

ausgestaltet und nicht als Eintretensvoraussetzung. Dennoch ist aufgrund des

Sachzusammenhanges folgendes festzuhalten: Vollstreckungsstaat ist vorliegend

die Schweiz. Hier ist kein anderes Verfahren mit demselben Gegenstand zwischen

den Parteien hängig. Damit entfällt auch eine Anwendung von Art. 59 lit. d ZPO.

Dessen Geltungsbereich ist auf Binnenverhältnisse beschränkt. Der Nichteintretensentscheid

des Vorderrichters ist somit aufzuheben. Die Voraussetzungen für eine

Anerkennung und Vollstreckung des Trennungs- und des Scheidungsurteils sind

daher materiell zu prüfen.

4.1

Selbst wenn das Trennungs- und das

Scheidungsurteil in den Anwendungsbereich des LugÜ fallen würden, wäre auf das

Rechtsöffnungsbegehren einzutreten. Denn Art. 27 Ziffer 1 LugÜ spricht von

Klagen. Damit werden nicht nur Klagen im technischen Sinn, sondern auch andere

gerichtliche Verfahren erfasst. Massgeblich ist lediglich, dass es sich um

Hauptverfahren vor Gerichten verschiedener Vertragsstaaten handelt, weil nur

unter diesen Umständen ein Konflikt über die Anerkennung des Entscheids nach

Art. 34 Ziffer 3 LugÜ entstehen kann (Ramon Mabillard in: Christian Oetiker /

Thomas Weibel [Hrsg.], Lugano Übereinkommen, Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 27

LugÜ N 21). Das Verfahren zur Vollstreckbarerklärung in einem Staat hat jedoch

nicht denselben Gegenstand wie das Vollstreckungsverfahren in einem anderen

Vertragsstaat (Ramon Mabillard, a.a.O., Art. 27 LugÜ N 28).

4.2

Das LugÜ befasst sich erst in den

Art. 38 ff. mit der Vollstreckung von Urteilen. Entgegen dem irreführenden

Wortlaut beziehen sich diese Bestimmungen indessen gar nicht auf die

eigentliche Vollstreckung, sondern auf die Vollstreckbarerklärung von Urteilen

(Dieter A. Hoffmann / Oliver M. Kunz in: Christian Oetiker / Thomas Weibel

[Hrsg.], Lugano Übereinkommen, Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 38 LugÜ N 12).

Nicht geregelt wird in den Art. 38 ff. LugÜ dagegen die eigentliche

(Zwangs-)vollstreckung. Die Zwangsvollstreckung im engeren Sinn richtet sich

nach dem Recht des Vollstreckungsstaates (Dieter A. Hoffmann / Oliver M. Kunz,

a.a.O., Art. 38 LugÜ N 14 und 366). Das LugÜ regelt die internationalen

Aspekte der Zwangsvollstreckung überhaupt nicht. Auch diesbezüglich kommt

nationales (Kollisions-)recht zur Anwendung (Dieter A. Hoffmann / Oliver M.

Kunz, a.a.O., Art. 38 LugÜ N 367). Die Vollstreckbarerklärung ihrerseits ist

letztlich wiederum ein titelschaffendes Verfahren. Es ist die Vollstreckbarerklärung,

welche das Vollstreckungsobjekt im Vollstreckungsstaat ist, nicht der ursprüngliche

Entscheid (Dieter A. Hoffmann / Oliver M. Kunz, a.a.O., Art. 38 LugÜ N

15). Die Vollstreckbarerklärung ist auf das Gebiet des jeweiligen Vollstreckungsstaates

beschränkt. Soll eine Entscheidung in mehreren Vertragsstaaten vollstreckt

werden, bedarf es deshalb einer Vollstreckbarerklärung in jedem einzelnen

Vertragsstaat (Dieter A. Hoffmann / Oliver M. Kunz, a.a.O., Art. 38 LugÜ N 98).

Dabei steht es im Belieben des Urteilsgläubigers, ob ein Entscheid in einem

oder mehreren Vertragsstaaten vollstreckt werden soll (Dieter A. Hoffmann /

Oliver M. Kunz, a.a.O., Art. 38 LugÜ N 99). Bei parallelen

Exequaturverfahren in mehreren Vertragsstaaten kommt Art. 27 LugÜ, welcher

mehrere Verfahren über den identischen Streitgegenstand verhindern soll, nicht

zur Anwendung, weil verschiedene Streitgegenstände vorliegen. Es ist folglich

möglich, eine Entscheidung gleichzeitig in verschiedenen Staaten vollstreckbar

erklären zu lassen (Dieter A. Hoffmann / Oliver M. Kunz, a.a.O., Art. 38 LugÜ

N 100). Entsprechend kann etwa in der Schweiz die Zwangsvollstreckung

betrieben werden, obwohl dieselbe Forderung auch im Ausland vollstreckt wird

(Dieter A. Hoffmann / Oliver M. Kunz, a.a.O., Art. 38 LugÜ N 101). Eine

Grenze findet die Vollstreckung in mehreren Vertragsstaaten erst durch die Tilgung

der Forderung (Dieter A. Hoffmann / Oliver M. Kunz, a.a.O., Art. 38 LugÜ N 103).

4.3

Bei Vollstreckbarerklärungen ist

somit ein Konflikt über die Anerkennung des Entscheids nach Art. 34 Ziffer 3

LugÜ gar nicht möglich. Eine Vollstreckbarerklärung muss weder anerkannt noch

vollstreckt werden. Sie muss nur noch vollzogen werden. Dieser Vollzug erfolgt

allein nach dem Recht des Vollstreckungsstaates. Art. 27 LugÜ bezieht sich zwar nicht

nur auf Klagen im technischen Sinn, sondern umfasst alle Verfahren, die bei

einem nationalen Gericht anhängig gemacht werden können, in den sachlichen

Anwendungsbereich des LugÜ fallen und darauf gerichtet sind, eine gerichtliche

Entscheidung zu erlangen, die Rechtsfolgen gegenüber einer bestimmten Person

entfaltet (Rebekka Keller: Rechtshängigkeit nach Lugano-Übereinkommen und

schweizerischem IPRG, Diss. St. Gallen 2014, S. 33 f.). Nach den oben

stehenden Erwägungen fällt jedoch die Zwangsvollstreckung im eigentlichen Sinn

nicht unter den in Art. 27 LugÜ verwendeten Begriff «Klage». Auch nach dem LugÜ

wäre somit auf das Begehren der Beschwerdeführerin einzutreten gewesen.

4.4

Schliesslich ist das in Italien

laufende Zwangsvollstreckungsverfahren nach den Angaben der Parteien und den

vorgelegten Belegen auf eine Pfändung und Verwertung von unbeweglichem Vermögen

gerichtet. Unbewegliches Vermögen in Italien entzieht sich wegen des

Territorialitätsprinzips einer Pfändung in einem in der Schweiz angehobenen

Betreibungsverfahren (Kurt Amonn / Fridolin Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs-

und Konkursrechts, Bern 2013, § 22 Rz 20). Auch insofern liegt kein gleicher

Anspruch vor, richten sie die Vollstreckungsmassnahmen doch gegen verschiedene

Vermögensobjekte.

Obergericht Zivilkammer, Urteil vom

26.

Januar 2015 (ZKBES.2014.184)