ZKBES.2014.184
definitive Rechtsöffnung
26. Januar 2015Deutsch8 min
Source so.ch
Art. 27 Ziffer 2 LugÜ, Art. 59 lit. d
ZPO, Haager Übereinkommen vom 2. Oktober 1973 betreffend die Anerkennung und
Vollstreckung von Unterhaltsentscheidungen (UVÜ). Das Übereinkommen über die
Anerkennung und Vollstreckung von Unterhaltsentscheidungen geht dem Lugano
Übereinkommen vor, da es die Vollstreckung in einem besonderen Rechtsgebiet
regelt.
In der Schweiz kann eine
Zwangsvollstreckung erfolgen, auch wenn dieselbe Forderung bereits im Ausland
vollstreckt wird. Vollstreckbarerklärungen betreffen nicht denselben Anspruch
zwischen denselben Personen, weil eine Vollstreckbarerklärung auf das Gebiet
des jeweiligen Vollstreckungsstaates beschränkt ist. Sie fallen deshalb nicht
unter den in Art. 27 LugÜ verwendeten Begriff «Klagen». Ein Gericht kann sich
daher nicht nach dieser Bestimmung für unzuständig erklären. Auch ein Konflikt
über die Anerkennung einer Vollstreckbarerklärung nach Art. 34 Ziffer 3 LugÜ
ist nicht möglich. Eine Vollstreckbarerklärung muss weder anerkannt noch
vollstreckt werden. Sie muss nur noch vollzogen werden. Dieser Vollzug erfolgt
allein nach dem Recht des Vollstreckungsstaates.
Sachverhalt
A. verlangte im Rahmen eines
Rechtsöffnungsverfahrens beim Richteramt Olten-Gösgen, es seien ein
Trennungsurteil der Zivilkammer von Catania (Italien) und ein Scheidungsurteil
der Zivilkammer von Catania vorfrageweise anzuerkennen und für vollstreckbar zu
erklären. Der Amtsgerichtspräsident trat auf das Gesuch um definitive
Rechtsöffnung nicht ein, weil vor dem Zivilgericht in Catania ein noch nicht
abgeschlossenes Vollstreckungsverfahren hängig war. Das Obergericht hiess die
von A. erhobene Beschwerde in diesem Punkt gut und wies die Sache zur
Beurteilung der geltend gemachten Unterhaltsansprüche zurück an die Vorinstanz.
Erwägungen
1.
Der Vorderrichter stützte seinen
Nichteintretensentscheid auf Art. 59 lit. d Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272)
i.V.m. Art. 27 Ziffer 2 des revidierten Lugano-Übereinkommens vom 30. Oktober
2007.
(LugÜ, SR 0.275.12). Nach Art. 27 Ziffer 1 und 2 LugÜ erklärt sich das
später angerufene Gericht in Fällen, in denen bei Gerichten verschiedener
Staaten Klagen wegen desselben Anspruchs zwischen denselben Personen anhängig
gemacht werden, für unzuständig, sobald die Zuständigkeit des zuerst
angerufenen Gerichts feststeht. Nach Art. 59 lit. d ZPO tritt das Gericht auf
eine Klage oder auf ein Gesuch ein, sofern die Sache nicht anderweitig
rechtshängig ist. Den eingereichten Akten entnahm der Vorderrichter lediglich,
dass zwischen den gleichen Parteien in derselben Sache vor dem Zivilgericht
Catania mindestens seit 2009 ein Vollstreckungsverfahren anhängig ist, welches
offenbar bislang noch nicht abgeschlossen wurde.
2.
Die Beschwerdeführerin beantragte
zunächst die vorfrageweise Anerkennung des Trennungsurteils des Zivilgerichts
von Catania vom 14. Dezember 1993 und des Scheidungsurteils des Zivilgerichts
von Catania vom 21. Oktober 2005, um die definitive Rechtsöffnung für die darin
festgesetzten Unterhaltsbeiträge für den Sohn der Parteien zu erlangen. Die
Vollstreckbarkeitserklärung richtet sich nach den jeweils anwendbaren
Staatsverträgen. Auf die Unterhaltsbeiträge ist indessen nicht des LugÜ
anwendbar. Denn das LugÜ verdrängt in seinem Anwendungsbereich wie seine Vorgänger
die älteren bilateralen Vollstreckungsverträge, lässt jedoch gemäss seinem Art. 67
Abs. 1 diejenigen Staatsverträge unberührt, welche die Anerkennung und Vollstreckung
in besonderen Rechtsgebieten regeln. Dies betrifft insbesondere das Haager
Übereinkommen vom 2. Oktober 1973 betreffend die Anerkennung und Vollstreckung
von Unterhaltsentscheidungen (UVÜ, SR 0.211.213.02; Daniel Staehelin in: Adrian
Staehelin et al. [Hrsg.]: Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und
Konkurs, Basel 2010, Art. 80 SchKG N 66). Dieses Übereinkommen wurde übrigens
von der Beschwerdeführerin bereits bei der Vorinstanz in ihrer Replik vom 14.
Oktober 2014 erwähnt. Es verpflichtet die Vertragsparteien, zu denen sowohl die
Schweiz und Italien gehören, Entscheide über Unterhaltspflichten aus
Beziehungen der Familie, Verwandtschaft, Ehe oder Schwägerschaft inklusive der
Beziehungen zu einem nichtehelichen Kind zu vollstrecken (Art. 1 UVÜ; Daniel
Staehelin, a.a.O., Art. 80 SchKG N 72; Christian Oetiker / Thomas Weibel
in: Christian Oetiker / Thomas Weibel [Hrsg.]: Lugano Übereinkommen, Basler
Kommentar, Basel 2011, Art. 67 LugÜ N 1). Soweit das Rechtsöffnungsgesuch daher
Unterhaltsbeiträge betrifft, ist Art 27 LugÜ nicht anwendbar. Immerhin bleibt
das LugÜ subsidiär anwendbar, wenn ein Spezialabkommen eine Frage nicht regelt
(Christian Oetiker / Thomas Weibel, a.a.O., Art. 67 LugÜ N 4).
3.
Im UVÜ findet sich eine mit Art. 27
LugÜ vergleichbare Bestimmung. Nach Art. 5 Ziffer 3 UVÜ darf die Anerkennung
und Vollstreckung einer Entscheidung versagt werden, wenn ein denselben
Gegenstand betreffendes Verfahren zwischen denselben Parteien vor einer Behörde
des Vollstreckungsstaates anhängig und als erstes eingeleitet worden ist. Diese
Bestimmung ist zwar als Anerkennungshindernis bei einer materiellen Prüfung
ausgestaltet und nicht als Eintretensvoraussetzung. Dennoch ist aufgrund des
Sachzusammenhanges folgendes festzuhalten: Vollstreckungsstaat ist vorliegend
die Schweiz. Hier ist kein anderes Verfahren mit demselben Gegenstand zwischen
den Parteien hängig. Damit entfällt auch eine Anwendung von Art. 59 lit. d ZPO.
Dessen Geltungsbereich ist auf Binnenverhältnisse beschränkt. Der Nichteintretensentscheid
des Vorderrichters ist somit aufzuheben. Die Voraussetzungen für eine
Anerkennung und Vollstreckung des Trennungs- und des Scheidungsurteils sind
daher materiell zu prüfen.
4.1
Selbst wenn das Trennungs- und das
Scheidungsurteil in den Anwendungsbereich des LugÜ fallen würden, wäre auf das
Rechtsöffnungsbegehren einzutreten. Denn Art. 27 Ziffer 1 LugÜ spricht von
Klagen. Damit werden nicht nur Klagen im technischen Sinn, sondern auch andere
gerichtliche Verfahren erfasst. Massgeblich ist lediglich, dass es sich um
Hauptverfahren vor Gerichten verschiedener Vertragsstaaten handelt, weil nur
unter diesen Umständen ein Konflikt über die Anerkennung des Entscheids nach
Art. 34 Ziffer 3 LugÜ entstehen kann (Ramon Mabillard in: Christian Oetiker /
Thomas Weibel [Hrsg.], Lugano Übereinkommen, Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 27
LugÜ N 21). Das Verfahren zur Vollstreckbarerklärung in einem Staat hat jedoch
nicht denselben Gegenstand wie das Vollstreckungsverfahren in einem anderen
Vertragsstaat (Ramon Mabillard, a.a.O., Art. 27 LugÜ N 28).
4.2
Das LugÜ befasst sich erst in den
Art. 38 ff. mit der Vollstreckung von Urteilen. Entgegen dem irreführenden
Wortlaut beziehen sich diese Bestimmungen indessen gar nicht auf die
eigentliche Vollstreckung, sondern auf die Vollstreckbarerklärung von Urteilen
(Dieter A. Hoffmann / Oliver M. Kunz in: Christian Oetiker / Thomas Weibel
[Hrsg.], Lugano Übereinkommen, Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 38 LugÜ N 12).
Nicht geregelt wird in den Art. 38 ff. LugÜ dagegen die eigentliche
(Zwangs-)vollstreckung. Die Zwangsvollstreckung im engeren Sinn richtet sich
nach dem Recht des Vollstreckungsstaates (Dieter A. Hoffmann / Oliver M. Kunz,
a.a.O., Art. 38 LugÜ N 14 und 366). Das LugÜ regelt die internationalen
Aspekte der Zwangsvollstreckung überhaupt nicht. Auch diesbezüglich kommt
nationales (Kollisions-)recht zur Anwendung (Dieter A. Hoffmann / Oliver M.
Kunz, a.a.O., Art. 38 LugÜ N 367). Die Vollstreckbarerklärung ihrerseits ist
letztlich wiederum ein titelschaffendes Verfahren. Es ist die Vollstreckbarerklärung,
welche das Vollstreckungsobjekt im Vollstreckungsstaat ist, nicht der ursprüngliche
Entscheid (Dieter A. Hoffmann / Oliver M. Kunz, a.a.O., Art. 38 LugÜ N
15). Die Vollstreckbarerklärung ist auf das Gebiet des jeweiligen Vollstreckungsstaates
beschränkt. Soll eine Entscheidung in mehreren Vertragsstaaten vollstreckt
werden, bedarf es deshalb einer Vollstreckbarerklärung in jedem einzelnen
Vertragsstaat (Dieter A. Hoffmann / Oliver M. Kunz, a.a.O., Art. 38 LugÜ N 98).
Dabei steht es im Belieben des Urteilsgläubigers, ob ein Entscheid in einem
oder mehreren Vertragsstaaten vollstreckt werden soll (Dieter A. Hoffmann /
Oliver M. Kunz, a.a.O., Art. 38 LugÜ N 99). Bei parallelen
Exequaturverfahren in mehreren Vertragsstaaten kommt Art. 27 LugÜ, welcher
mehrere Verfahren über den identischen Streitgegenstand verhindern soll, nicht
zur Anwendung, weil verschiedene Streitgegenstände vorliegen. Es ist folglich
möglich, eine Entscheidung gleichzeitig in verschiedenen Staaten vollstreckbar
erklären zu lassen (Dieter A. Hoffmann / Oliver M. Kunz, a.a.O., Art. 38 LugÜ
N 100). Entsprechend kann etwa in der Schweiz die Zwangsvollstreckung
betrieben werden, obwohl dieselbe Forderung auch im Ausland vollstreckt wird
(Dieter A. Hoffmann / Oliver M. Kunz, a.a.O., Art. 38 LugÜ N 101). Eine
Grenze findet die Vollstreckung in mehreren Vertragsstaaten erst durch die Tilgung
der Forderung (Dieter A. Hoffmann / Oliver M. Kunz, a.a.O., Art. 38 LugÜ N 103).
4.3
Bei Vollstreckbarerklärungen ist
somit ein Konflikt über die Anerkennung des Entscheids nach Art. 34 Ziffer 3
LugÜ gar nicht möglich. Eine Vollstreckbarerklärung muss weder anerkannt noch
vollstreckt werden. Sie muss nur noch vollzogen werden. Dieser Vollzug erfolgt
allein nach dem Recht des Vollstreckungsstaates. Art. 27 LugÜ bezieht sich zwar nicht
nur auf Klagen im technischen Sinn, sondern umfasst alle Verfahren, die bei
einem nationalen Gericht anhängig gemacht werden können, in den sachlichen
Anwendungsbereich des LugÜ fallen und darauf gerichtet sind, eine gerichtliche
Entscheidung zu erlangen, die Rechtsfolgen gegenüber einer bestimmten Person
entfaltet (Rebekka Keller: Rechtshängigkeit nach Lugano-Übereinkommen und
schweizerischem IPRG, Diss. St. Gallen 2014, S. 33 f.). Nach den oben
stehenden Erwägungen fällt jedoch die Zwangsvollstreckung im eigentlichen Sinn
nicht unter den in Art. 27 LugÜ verwendeten Begriff «Klage». Auch nach dem LugÜ
wäre somit auf das Begehren der Beschwerdeführerin einzutreten gewesen.
4.4
Schliesslich ist das in Italien
laufende Zwangsvollstreckungsverfahren nach den Angaben der Parteien und den
vorgelegten Belegen auf eine Pfändung und Verwertung von unbeweglichem Vermögen
gerichtet. Unbewegliches Vermögen in Italien entzieht sich wegen des
Territorialitätsprinzips einer Pfändung in einem in der Schweiz angehobenen
Betreibungsverfahren (Kurt Amonn / Fridolin Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs-
und Konkursrechts, Bern 2013, § 22 Rz 20). Auch insofern liegt kein gleicher
Anspruch vor, richten sie die Vollstreckungsmassnahmen doch gegen verschiedene
Vermögensobjekte.
Obergericht Zivilkammer, Urteil vom
26.
Januar 2015 (ZKBES.2014.184)