ZKBES.2015.129
unentgeltliche Rechtspflege / Kosten
26. November 2015Deutsch11 min
Source so.ch
Art. 29 Abs. 3 BV, Art. 117 und 119
Abs. 2 ZPO. Die
Gesuchsteller haben ihre gesamte wirtschaftliche Situation zurzeit des
Einreichens des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege (URP) offen zu legen. Es
genügt nicht, dass die Angaben nach und nach während des Verfahrens an die
Oberfläche kommen. Die Bedürftigkeit kann auch unter der Schweizerischen
Zivilprozessordnung verneint werden, wenn die Gesuchsteller nachweislich
falsche oder unvollständige Angaben über ihre finanzielle Situation gemacht
haben. Hat das Gericht durch die widersprüchlichen Angaben der Parteien keine
umfassende Kenntnis der Vermögenssituation, haben die Beschwerdeführer die Bedürftigkeit
nicht nachgewiesen resp. bestehen Zweifel über die wirklichen Verhältnisse,
führt dies zur Abweisung des URP-Gesuchs.
Sachverhalt
Im Scheidungsverfahren verlangten die
Ehegatten A. und M. die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Beide
Gesuche wurden abgewiesen, weshalb sie Beschwerde bei der Zivilkammer des
Obergerichts erhoben. Die Zivilkammer wies die Beschwerden ab.
Erwägungen
3.
(…) Die Zivilkammer des
Obergerichts musste bereits am 2. März 2015 im von der Vorinstanz angeführten
Verfahren ZKBES.2014.147 ein Gesuch von A. um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege abweisen, da er trotz ausdrücklicher Aufforderung durch die
Vorinstanz die Jahresabschlüsse 2012 und 2013 seiner Firma nicht eingereicht
hatte. Auch im vorliegenden Verfahren hat er trotz ausdrücklicher Aufforderung
in der Verfügung vom 18. Juni 2015 und 2. Juli 2015 keine aktuellen
Jahresabschlüsse eingereicht. Zufolge fehlender Jahresabschlüsse kann nicht
ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer ein höheres Einkommen aufweist
als angegeben. Er hat damit seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht
umfassend dargestellt. Die eingereichten Jahresabschlüsse 2009 – 2011 vermögen
nicht zu genügen, ist doch auf die aktuellen Verhältnisse abzustellen.
Zudem kann festgestellt werden, dass
A. im URP-Gesuch keine Vermögenswerte angegeben hat. Gemäss Auskunft der Motorfahrzeugkontrolle
sind aber vier Motorfahrzeuge auf A. eingelöst (Mazda 5 2.0; Opel Combo B14;
Yamaha TDM 850; BMW F650). Diese Vermögenswerte hat der Gesuchsteller im
URP-Gesuch verschwiegen. Ebenfalls hat er das Grundstück in Ungarn nicht als
Vermögenswert im URP-Gesuch angegeben, obwohl es sich nach seinen eigenen
Angaben nicht bloss um ein Abbruchobjekt handelt. Er habe viel in die
Liegenschaft investiert. Das Haus sei während der Ehe erworben und von den
Ehegatten stetig an- und ausgebaut worden. Es sei lediglich noch nicht fertig
gestellt. A. habe bisher enorme Eigenleistung erbracht. Für den Umbau habe er
selber Materialien eingekauft und im Haus verbaut. Aus seinen Unterlagen konnte
er Handwerkerrechnungen für einen Wert von 10‘875‘846.00 ungarische Forint (=
CHF 42‘272.00 nach aktuellem Kurs; zum damaligen Kurs ca.
CHF 70‘000.00) zusammentragen. Die Ehegatten hätten aus ihrer
Errungenschaft zudem weitere Investitionen von ca. CHF 100‘000.00
getätigt. Es kann damit nicht gesagt werden, dass das Grundstück keinen
Vermögenswert hätte, der im URP-Gesuch nicht hätte angegeben werden müssen.
Wer seine Einkommens- und
Vermögenssituation nicht umfassend darstellt, hat keinen Anspruch auf
unentgeltliche Rechtspflege (BGE 120 Ia 179 ff.). Erst recht gilt dies, wenn
wie vorliegend falsche Angaben gemacht werden (BJM 1996, S. 163 ff.;
Urteile der Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 26. Januar
2006.
ZKREK.2006.17 und vom 25. August 2006 ZKREK.2006.75 sowie vom 18. November
2013.
ZKBES.2013.142). Die unentgeltliche Rechtspflege konnte A. bereits deshalb
und unabhängig von der konkreten Situation verweigert werden (vgl. auch Urteile
der Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 7. April 1997
ZKA/URP/97/6 und 7 sowie vom 12. Juni 2008 ZKREK.2008.59 und vom 18. November
2013.
ZKBES.2013.142). (...)
5.1
M. hat neben der Kostenauflage
auch die Abweisung der unentgeltlichen Rechtspflege in Ziff. 1 der Verfügung
vom 11. August 2015 angefochten. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege,
wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren
nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 Zivilprozessordnung, ZPO, SR 272).
5.2
Die Vorinstanz hat das Gesuch der
Beschwerdeführerin abgewiesen mit der Begründung, es verhalte sich bei ihr
ähnlich wie beim Beschwerdeführer. Sie habe das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege am 15. Oktober 2013 eingereicht. Mit ihrer Unterschrift habe sie
bestätigt, dass ihre Angaben der Wahrheit entsprächen und vollständig seien. Im
Gesuch habe sie mit keinem Wort erwähnt, dass sie mit ihrer Mutter
zusammenlebe. Im Mietvertrag sei als zweiter Mieter Frau L. aufgeführt. Da die
nötigen Angaben fehlen, könne keine plausible Bedarfsberechnung vorgenommen
Dispositiv
werden. Es könne z.B. nicht entschieden werden, ob der Gesuchstellerin der
halbe Ehegattengrundbetrag und die Hälfte des Mietzinses konzediert werden
können oder nicht. In der Rubrik «Vermögen»
habe die Ehefrau das Grundstück in Ungarn und den Opel Zafira ebenfalls nicht
angegeben. Auch die Ehefrau habe ihre Mitwirkungspflicht verletzt und ihre
Einkommens- und Vermögenssituation nicht umfassend dargestellt. Dazu komme,
dass sie jetzt noch den Personenwagen Mazda 5 erhalte und sie nicht zwei
Fahrzeuge benötige. Ein Auto könne sie versilbern.
5.3 Die Beschwerdeführerin lässt in
der Beschwerdeschrift ausführen, basierend auf den identischen Angaben sei ihr
die unentgeltliche Rechtspflege für das Eheschutzverfahren bewilligt worden.
Die Vorinstanz habe Kenntnis davon gehabt, dass ihre Mutter die gemeinsame
Wohnung benutze: Es sei der gleiche Mietvertrag mit der Mitunterzeichnung der
Mutter eingereicht worden. Unter Annahme eines reduzierten Grundbetrages von
CHF 1‘000.00 und 2/3 Miete in der Höhe von ebenfalls CHF 1‘000.00 kommt
die Beschwerdeführerin in ihrer Berechnung auf einen Bedarf von CHF 4‘638.00
bei einem Einkommen von CHF 4‘609.00.
Die Beschwerdeführerin führt weiter
aus, der vom Ex-Ehemann zu übergebende Mazda werde den 16-jährigen Opel Zafira
ersetzen, da sie für ihren Arbeitsweg infolge der unregelmässigen Arbeitszeiten
auf ein Fahrzeug angewiesen sei. Es sei nicht mehr üblich, «normale»
Fahrzeuge, die für den Arbeitsweg benötigt würden, ausdrücklich im Gesuch zu
vermerken. Anders würde es sich verhalten, wenn ein teurer Audi, BMW etc. nicht
aufgeführt würde. Besitzer solcher Fahrzeuge würden jedoch in einem
Scheidungsverfahren ohnehin keinen Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege
stellen. Was das Haus in Ungarn betreffe, sei während des
Ehescheidungsverfahrens der Beweis erbracht worden, dass es sich um eine
Bauruine handle und im heutigen Zustand keinen Verkaufswert beinhalte sowie mit
einer Bankschuld belastet sei. Die Vorinstanz habe seit September 2014
umfassende Kenntnis davon, dass die Parteien in Ungarn eine unverkäufliche
Bauruine hätten. Die Behauptung in Ziff. 2, Seite 4, der Begründung der
Verfügung vom 11. August 2015, der Beschwerdeführer werde der
Beschwerdeführerin eine güterrechtliche Abfindung bezahlen nach der
Eigentumsübertragung, treffe nicht zu. In Ziffer 3.7 des Ehescheidungsurteils
sei keine Verpflichtung des Ehemannes stipuliert worden. Festgehalten worden
sei lediglich, dass der Ehemann die Liegenschaft übernehme, da ein Verkauf des
Hauses im gegenwärtigen Zustand nicht möglich sei. Eine güterrechtliche
Abfindung sei lediglich in Form der Übertragung des Mazda auf die
Beschwerdeführerin als Ersatz ihres alten Opels vereinbart worden.
Es verstosse gegen Treu und Glauben,
der Beschwerdeführerin bezüglich des Hauses in Ungarn ein Jahr nach Kenntnis
der Sachlage noch einen Vorwurf zu machen, das unfertige Haus im URP-Gesuch
nicht erwähnt zu haben. Die Beschwerdeführerin habe ihre Einkommens- und
Vermögensverhältnisse während des Ehescheidungsverfahrens umfassend
offengelegt, weshalb das Scheidungsgericht im Zeitpunkt des Entscheides über
die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege vollumfänglich über die finanziellen
Verhältnisse im Bilde gewesen sei. Der im Eheschutzverfahren festgestellte
Sachverhalt bezüglich finanzieller Situation der Beschwerdeführerin habe im Ehescheidungsverfahren
keine Veränderung erfahren. Die Beschwerdeführerin habe damals bereits den
alten Opel für die Berufsausübung benutzt, und deren Mutter habe ebenfalls in
der gemeinsamen Wohnung gewohnt. Zudem sei der Vorinstanz bereits vor einem
Jahr bekannt gewesen, dass die Parteien ein unverkäufliches Haus in Ungarn
besessen haben. Der Vorinstanz müsse deshalb eine offensichtlich unrichtige
Feststellung des Sachverhaltes vorgeworfen und die Beschwerde gutgeheissen werden.
5.4 Wie beim Beschwerdeführer gilt
auch für die Beschwerdeführerin der Grundsatz, dass die Bedürftigkeit zur
Erlangung der unentgeltlichen Rechtspflege von der Gesuchstellerin nachzuweisen
ist. Es obliegt ihr grundsätzlich, ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse
umfassend darzustellen und soweit möglich auch zu belegen. Dies bedeutet, dass
die Gesuchstellerin ihre gesamte wirtschaftliche Situation zurzeit der
Einreichung des Gesuchs offen legen muss. Es genügt somit nicht, dass die Angaben
nach und nach während des Verfahrens an die Oberfläche kommen, sondern die
gesamte wirtschaftliche Situation ist zurzeit der Einreichung des Gesuchs offen
zu legen. Dies ist nicht geschehen: Es wurde weder das Fahrzeug Opel Zafira
noch das Grundstück in Ungarn im URP-Gesuch angegeben. Ebenfalls wurde die
Mutter als Mitbewohnerin verschwiegen, obwohl auf Seite 3 des URP-Formulars
eine Rubrik «weitere Personen, die im gleichen Haushalt leben», aufgeführt ist
(AS 181). Es genügt nicht, im Nachhinein darauf hinzuweisen, dass auf dem
Mietvertrag diejenige Person ebenfalls unterschrieben habe, nachdem das Gericht
dies zufällig entdeckt hat. Bei der Berechnung des Bedarfs spielt es eine
grosse Rolle, ob weitere erwachsene Personen im gleichen Haushalt leben, da
sich der Grundbetrag und die Berücksichtigung der Kosten für die Miete für die
Gesuchstellerin dadurch erheblich verändern können.
Sämtliche finanziellen Verpflichtungen
sowie Einkünfte und die Vermögenslage der Gesuchstellerin sind massgeblich und
von der entscheidenden Behörde zu beachten. Die Behauptung der
Beschwerdeführerin, gewisse Fahrzeuge müssten nicht angegeben werden, ist somit
falsch: Es müssen sämtliche Vermögenswerte angegeben werden, unter anderem auch
Motorfahrzeuge. Es ist dann am Gericht zu entscheiden, ob das Auto wirklich
Kompetenzcharakter hat und ob es allenfalls gegen ein billigeres Fahrzeug
ausgewechselt werden muss. Der vorliegende Fall zeigt zudem, dass auch Besitzer
von BMWs URP-Gesuche stellen können.
Der Nachweis der Bedürftigkeit ist
eine Voraussetzung für die Gutheissung des Gesuches um unentgeltliche
Rechtspflege. Ist bereits diese Voraussetzung nicht erfüllt, hat das Gericht
das entsprechende Begehren abzuweisen (Urteil des Bundesgerichts 4P.159/2001
vom 2. August 2001). Die Substanziierungs- und Beweisführungslast der
Gesuchstellerin dürfen umso strenger gehandhabt werden, je komplexer ihre (Einkommens-
und) Vermögensverhältnisse sind (Alfred Bühler, a.a.O., S. 149 f. mit Hinweisen).
Verweigert eine Gesuchstellerin die zur Beurteilung ihrer aktuellen Gesamtsituation
erforderlichen Angaben oder Belege, so kann die Behörde die Bedürftigkeit
verneinen (Urteil des Bundesgerichts 4A_645/2012 vom 19. März 2013 E. 3.3).
Diese Auswirkung hat auch eine Gesuchstellerin zu treffen, die nachweislich
falsche oder unvollständige Angaben über ihre finanzielle Situation gemacht
hat; die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist jedenfalls dann
nicht zu gewähren, wenn auch nach Bekanntwerden der unrichtigen oder
unvollständigen Angaben Zweifel über die wirklichen Verhältnisse zurückbleiben
(SOG 2006 Nr. 3, mit Hinweis auf BJM 1996, S. 164).
Im vorliegenden Fall bestehen nach wie
vor Zweifel über die wirklichen Verhältnisse der Beschwerdeführer: Nicht nur
ist unklar, wie hoch das tatsächliche Einkommen des Beschwerdeführers ist,
sondern es ist auch die Höhe des Werts der Liegenschaft in Ungarn unklar. Die
Beschwerdeführerin behauptet in der Beschwerdeschrift, es sei während des
Scheidungsverfahrens der Nachweis erbracht worden, dass das Haus eine Bauruine
sei und im heutigen Zustand keinen Verkaufswert habe sowie mit einer Bankschuld
belastet sei. Dies steht aber im krassen Gegensatz zu den Aussagen des
Beschwerdeführers, er habe viel in die Liegenschaft investiert und das Haus sei
während der Ehe von den Ehegatten stetig an- und ausgebaut worden. Es sei
lediglich noch nicht fertig gestellt. Er habe enorme Eigenleistungen erbracht.
Für den Umbau habe er selber Materialien eingekauft und im Haus verbaut. Er
habe Handwerkerrechnungen für einen Wert von 10‘875‘846.00 ungarische Forint (=
CHF 42‘272.00 nach aktuellem Kurs; zum damaligen Kurs ca.
CHF 70‘000.00) zusammentragen können. Die Ehegatten hätten aus ihrer
Errungenschaft zudem weitere Investitionen von ca. CHF 100‘000.00
getätigt. Auch auf den Fotos ist ersichtlich, dass das Haus enorme Fortschritte
gemacht hat. Es kann deshalb nicht davon ausgegangen werden, dass das
Grundstück mit der Liegenschaft keinen Wert hat. Auch die verbliebene
Bankschuld von rund CHF 7‘000.00 ist im Verhältnis zu den getätigten
Investitionen tief. Die Hypo-Zinsen betragen nur rund CHF 73.00. Vielmehr
kann davon ausgegangen werden, dass aufgrund der bisherigen Investitionen bei
einem Verkauf des Grundstücks nach Abzug der Hypothek den Beschwerdeführern ein
Betrag verbleiben würde, der ihnen die Finanzierung des Prozesses und der
Anwaltskosten erlaubt. Ein Verkauf ist auch zumutbar, wohnen doch beide
Parteien in der Schweiz und sind somit nicht auf das Haus in Ungarn angewiesen.
Die Ehegatten haben in der
Scheidungskonvention vom 9. Juli 2015 abgemacht, dass der Beschwerdeführer die
Liegenschaft in Ungarn zu Alleineigentum übernehme. Die Modalitäten dieses
Eigentumsüberganges würden ausserhalb dieses Scheidungsverfahrens geregelt. Die
Vorinstanz geht davon aus, dass der Beschwerdeführer offenbar in der Lage sei,
eine güterrechtliche Abfindung dafür zu bezahlen. Dies wird zwar von der
Beschwerdeführerin in der Beschwerdeschrift bestritten. Aufgrund der Umstände
und dem bisherigen Verhalten der Parteien mit Nichtangabe aller relevanter
Verhältnisse und Vermögenswerte kann aber nicht ausgeschlossen werden, dass sie
sich ausserhalb des Scheidungsverfahrens über die finanzielle Abwicklung des
Grundstücksübertrages einigen wollen. Damit bleiben beim Gericht Zweifel über
die wirklichen finanziellen Verhältnisse. Es ist auch so, dass angesichts der
Verheimlichung eines Vermögenswertes stets die Ungewissheit besteht, ob der
einmal Ertappte noch in weiteren Fällen unehrlich gewesen ist. Unter diesem
Gesichtspunkt muss ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege aus grundsätzlichen
Überlegungen abgelehnt werden, ohne dass auf die konkrete Situation des
Gesuchstellers einzugehen ist (SOG 2006 Nr. 3 mit Hinweisen).
Durch die widersprüchlichen Angaben
der Parteien betreffend den Wert der Liegenschaft in Ungarn hat das Gericht
keine umfassende Kenntnis der Vermögenssituation der Beschwerdeführer. Die
Bedürftigkeit wurde durch sie nicht nachgewiesen, resp. es bestehen Zweifel
über die wirklichen Verhältnisse. Unter diesen Umständen kann die
unentgeltliche Rechtspflege auch der Beschwerdeführerin nicht gewährt werden.
Obergericht Zivilkammer, Urteil vom
26. November 2015 (ZKBES.2015.129)