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Entscheid

ZKBES.2015.129

unentgeltliche Rechtspflege / Kosten

26. November 2015Deutsch11 min

Source so.ch

Sachverhalt

Im Scheidungsverfahren verlangten die

Ehegatten A. und M. die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Beide

Gesuche wurden abgewiesen, weshalb sie Beschwerde bei der Zivilkammer des

Obergerichts erhoben. Die Zivilkammer wies die Beschwerden ab.

Erwägungen

3.

(…) Die Zivilkammer des

Obergerichts musste bereits am 2. März 2015 im von der Vorinstanz angeführten

Verfahren ZKBES.2014.147 ein Gesuch von A. um Gewährung der unentgeltlichen

Rechtspflege abweisen, da er trotz ausdrücklicher Aufforderung durch die

Vorinstanz die Jahresabschlüsse 2012 und 2013 seiner Firma nicht eingereicht

hatte. Auch im vorliegenden Verfahren hat er trotz ausdrücklicher Aufforderung

in der Verfügung vom 18. Juni 2015 und 2. Juli 2015 keine aktuellen

Jahresabschlüsse eingereicht. Zufolge fehlender Jahresabschlüsse kann nicht

ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer ein höheres Einkommen aufweist

als angegeben. Er hat damit seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht

umfassend dargestellt. Die eingereichten Jahresabschlüsse 2009 – 2011 vermögen

nicht zu genügen, ist doch auf die aktuellen Verhältnisse abzustellen.

Zudem kann festgestellt werden, dass

A. im URP-Gesuch keine Vermögenswerte angegeben hat. Gemäss Auskunft der Motorfahrzeugkontrolle

sind aber vier Motorfahrzeuge auf A. eingelöst (Mazda 5 2.0; Opel Combo B14;

Yamaha TDM 850; BMW F650). Diese Vermögenswerte hat der Gesuchsteller im

URP-Gesuch verschwiegen. Ebenfalls hat er das Grundstück in Ungarn nicht als

Vermögenswert im URP-Gesuch angegeben, obwohl es sich nach seinen eigenen

Angaben nicht bloss um ein Abbruchobjekt handelt. Er habe viel in die

Liegenschaft investiert. Das Haus sei während der Ehe erworben und von den

Ehegatten stetig an- und ausgebaut worden. Es sei lediglich noch nicht fertig

gestellt. A. habe bisher enorme Eigenleistung erbracht. Für den Umbau habe er

selber Materialien eingekauft und im Haus verbaut. Aus seinen Unterlagen konnte

er Handwerkerrechnungen für einen Wert von 10‘875‘846.00 ungarische Forint (=

CHF 42‘272.00 nach aktuellem Kurs; zum damaligen Kurs ca.

CHF 70‘000.00) zusammentragen. Die Ehegatten hätten aus ihrer

Errungenschaft zudem weitere Investitionen von ca. CHF 100‘000.00

getätigt. Es kann damit nicht gesagt werden, dass das Grundstück keinen

Vermögenswert hätte, der im URP-Gesuch nicht hätte angegeben werden müssen.

Wer seine Einkommens- und

Vermögenssituation nicht umfassend darstellt, hat keinen Anspruch auf

unentgeltliche Rechtspflege (BGE 120 Ia 179 ff.). Erst recht gilt dies, wenn

wie vorliegend falsche Angaben gemacht werden (BJM 1996, S. 163 ff.;

Urteile der Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 26. Januar

2006.

ZKREK.2006.17 und vom 25. August 2006 ZKREK.2006.75 sowie vom 18. November

2013.

ZKBES.2013.142). Die unentgeltliche Rechtspflege konnte A. bereits deshalb

und unabhängig von der konkreten Situation verweigert werden (vgl. auch Urteile

der Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 7. April 1997

ZKA/URP/97/6 und 7 sowie vom 12. Juni 2008 ZKREK.2008.59 und vom 18. November

2013.

ZKBES.2013.142). (...)

5.1

M. hat neben der Kostenauflage

auch die Abweisung der unentgeltlichen Rechtspflege in Ziff. 1 der Verfügung

vom 11. August 2015 angefochten. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege,

wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren

nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 Zivilprozessordnung, ZPO, SR 272).

5.2

Die Vorinstanz hat das Gesuch der

Beschwerdeführerin abgewiesen mit der Begründung, es verhalte sich bei ihr

ähnlich wie beim Beschwerdeführer. Sie habe das Gesuch um unentgeltliche

Rechtspflege am 15. Oktober 2013 eingereicht. Mit ihrer Unterschrift habe sie

bestätigt, dass ihre Angaben der Wahrheit entsprächen und vollständig seien. Im

Gesuch habe sie mit keinem Wort erwähnt, dass sie mit ihrer Mutter

zusammenlebe. Im Mietvertrag sei als zweiter Mieter Frau L. aufgeführt. Da die

nötigen Angaben fehlen, könne keine plausible Bedarfsberechnung vorgenommen

Dispositiv

werden. Es könne z.B. nicht entschieden werden, ob der Gesuchstellerin der

halbe Ehegattengrundbetrag und die Hälfte des Mietzinses konzediert werden

können oder nicht. In der Rubrik «Vermögen»

habe die Ehefrau das Grundstück in Ungarn und den Opel Zafira ebenfalls nicht

angegeben. Auch die Ehefrau habe ihre Mitwirkungspflicht verletzt und ihre

Einkommens- und Vermögenssituation nicht umfassend dargestellt. Dazu komme,

dass sie jetzt noch den Personenwagen Mazda 5 erhalte und sie nicht zwei

Fahrzeuge benötige. Ein Auto könne sie versilbern.

5.3 Die Beschwerdeführerin lässt in

der Beschwerdeschrift ausführen, basierend auf den identischen Angaben sei ihr

die unentgeltliche Rechtspflege für das Eheschutzverfahren bewilligt worden.

Die Vorinstanz habe Kenntnis davon gehabt, dass ihre Mutter die gemeinsame

Wohnung benutze: Es sei der gleiche Mietvertrag mit der Mitunterzeichnung der

Mutter eingereicht worden. Unter Annahme eines reduzierten Grundbetrages von

CHF 1‘000.00 und 2/3 Miete in der Höhe von ebenfalls CHF 1‘000.00 kommt

die Beschwerdeführerin in ihrer Berechnung auf einen Bedarf von CHF 4‘638.00

bei einem Einkommen von CHF 4‘609.00.

Die Beschwerdeführerin führt weiter

aus, der vom Ex-Ehemann zu übergebende Mazda werde den 16-jährigen Opel Zafira

ersetzen, da sie für ihren Arbeitsweg infolge der unregelmässigen Arbeitszeiten

auf ein Fahrzeug angewiesen sei. Es sei nicht mehr üblich, «normale»

Fahrzeuge, die für den Arbeitsweg benötigt würden, ausdrücklich im Gesuch zu

vermerken. Anders würde es sich verhalten, wenn ein teurer Audi, BMW etc. nicht

aufgeführt würde. Besitzer solcher Fahrzeuge würden jedoch in einem

Scheidungsverfahren ohnehin keinen Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege

stellen. Was das Haus in Ungarn betreffe, sei während des

Ehescheidungsverfahrens der Beweis erbracht worden, dass es sich um eine

Bauruine handle und im heutigen Zustand keinen Verkaufswert beinhalte sowie mit

einer Bankschuld belastet sei. Die Vorinstanz habe seit September 2014

umfassende Kenntnis davon, dass die Parteien in Ungarn eine unverkäufliche

Bauruine hätten. Die Behauptung in Ziff. 2, Seite 4, der Begründung der

Verfügung vom 11. August 2015, der Beschwerdeführer werde der

Beschwerdeführerin eine güterrechtliche Abfindung bezahlen nach der

Eigentumsübertragung, treffe nicht zu. In Ziffer 3.7 des Ehescheidungsurteils

sei keine Verpflichtung des Ehemannes stipuliert worden. Festgehalten worden

sei lediglich, dass der Ehemann die Liegenschaft übernehme, da ein Verkauf des

Hauses im gegenwärtigen Zustand nicht möglich sei. Eine güterrechtliche

Abfindung sei lediglich in Form der Übertragung des Mazda auf die

Beschwerdeführerin als Ersatz ihres alten Opels vereinbart worden.

Es verstosse gegen Treu und Glauben,

der Beschwerdeführerin bezüglich des Hauses in Ungarn ein Jahr nach Kenntnis

der Sachlage noch einen Vorwurf zu machen, das unfertige Haus im URP-Gesuch

nicht erwähnt zu haben. Die Beschwerdeführerin habe ihre Einkommens- und

Vermögensverhältnisse während des Ehescheidungsverfahrens umfassend

offengelegt, weshalb das Scheidungsgericht im Zeitpunkt des Entscheides über

die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege vollumfänglich über die finanziellen

Verhältnisse im Bilde gewesen sei. Der im Eheschutzverfahren festgestellte

Sachverhalt bezüglich finanzieller Situation der Beschwerdeführerin habe im Ehescheidungsverfahren

keine Veränderung erfahren. Die Beschwerdeführerin habe damals bereits den

alten Opel für die Berufsausübung benutzt, und deren Mutter habe ebenfalls in

der gemeinsamen Wohnung gewohnt. Zudem sei der Vorinstanz bereits vor einem

Jahr bekannt gewesen, dass die Parteien ein unverkäufliches Haus in Ungarn

besessen haben. Der Vorinstanz müsse deshalb eine offensichtlich unrichtige

Feststellung des Sachverhaltes vorgeworfen und die Beschwerde gutgeheissen werden.

5.4 Wie beim Beschwerdeführer gilt

auch für die Beschwerdeführerin der Grundsatz, dass die Bedürftigkeit zur

Erlangung der unentgeltlichen Rechtspflege von der Gesuchstellerin nachzuweisen

ist. Es obliegt ihr grundsätzlich, ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse

umfassend darzustellen und soweit möglich auch zu belegen. Dies bedeutet, dass

die Gesuchstellerin ihre gesamte wirtschaftliche Situation zurzeit der

Einreichung des Gesuchs offen legen muss. Es genügt somit nicht, dass die Angaben

nach und nach während des Verfahrens an die Oberfläche kommen, sondern die

gesamte wirtschaftliche Situation ist zurzeit der Einreichung des Gesuchs offen

zu legen. Dies ist nicht geschehen: Es wurde weder das Fahrzeug Opel Zafira

noch das Grundstück in Ungarn im URP-Gesuch angegeben. Ebenfalls wurde die

Mutter als Mitbewohnerin verschwiegen, obwohl auf Seite 3 des URP-Formulars

eine Rubrik «weitere Personen, die im gleichen Haushalt leben», aufgeführt ist

(AS 181). Es genügt nicht, im Nachhinein darauf hinzuweisen, dass auf dem

Mietvertrag diejenige Person ebenfalls unterschrieben habe, nachdem das Gericht

dies zufällig entdeckt hat. Bei der Berechnung des Bedarfs spielt es eine

grosse Rolle, ob weitere erwachsene Personen im gleichen Haushalt leben, da

sich der Grundbetrag und die Berücksichtigung der Kosten für die Miete für die

Gesuchstellerin dadurch erheblich verändern können.

Sämtliche finanziellen Verpflichtungen

sowie Einkünfte und die Vermögenslage der Gesuchstellerin sind massgeblich und

von der entscheidenden Behörde zu beachten. Die Behauptung der

Beschwerdeführerin, gewisse Fahrzeuge müssten nicht angegeben werden, ist somit

falsch: Es müssen sämtliche Vermögenswerte angegeben werden, unter anderem auch

Motorfahrzeuge. Es ist dann am Gericht zu entscheiden, ob das Auto wirklich

Kompetenzcharakter hat und ob es allenfalls gegen ein billigeres Fahrzeug

ausgewechselt werden muss. Der vorliegende Fall zeigt zudem, dass auch Besitzer

von BMWs URP-Gesuche stellen können.

Der Nachweis der Bedürftigkeit ist

eine Voraussetzung für die Gutheissung des Gesuches um unentgeltliche

Rechtspflege. Ist bereits diese Voraussetzung nicht erfüllt, hat das Gericht

das entsprechende Begehren abzuweisen (Urteil des Bundesgerichts 4P.159/2001

vom 2. August 2001). Die Substanziierungs- und Beweisführungslast der

Gesuchstellerin dürfen umso strenger gehandhabt werden, je komplexer ihre (Einkommens-

und) Vermögensverhältnisse sind (Alfred Bühler, a.a.O., S. 149 f. mit Hinweisen).

Verweigert eine Gesuchstellerin die zur Beurteilung ihrer aktuellen Gesamtsituation

erforderlichen Angaben oder Belege, so kann die Behörde die Bedürftigkeit

verneinen (Urteil des Bundesgerichts 4A_645/2012 vom 19. März 2013 E. 3.3).

Diese Auswirkung hat auch eine Gesuchstellerin zu treffen, die nachweislich

falsche oder unvollständige Angaben über ihre finanzielle Situation gemacht

hat; die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist jedenfalls dann

nicht zu gewähren, wenn auch nach Bekanntwerden der unrichtigen oder

unvollständigen Angaben Zweifel über die wirklichen Verhältnisse zurückbleiben

(SOG 2006 Nr. 3, mit Hinweis auf BJM 1996, S. 164).

Im vorliegenden Fall bestehen nach wie

vor Zweifel über die wirklichen Verhältnisse der Beschwerdeführer: Nicht nur

ist unklar, wie hoch das tatsächliche Einkommen des Beschwerdeführers ist,

sondern es ist auch die Höhe des Werts der Liegenschaft in Ungarn unklar. Die

Beschwerdeführerin behauptet in der Beschwerdeschrift, es sei während des

Scheidungsverfahrens der Nachweis erbracht worden, dass das Haus eine Bauruine

sei und im heutigen Zustand keinen Verkaufswert habe sowie mit einer Bankschuld

belastet sei. Dies steht aber im krassen Gegensatz zu den Aussagen des

Beschwerdeführers, er habe viel in die Liegenschaft investiert und das Haus sei

während der Ehe von den Ehegatten stetig an- und ausgebaut worden. Es sei

lediglich noch nicht fertig gestellt. Er habe enorme Eigenleistungen erbracht.

Für den Umbau habe er selber Materialien eingekauft und im Haus verbaut. Er

habe Handwerkerrechnungen für einen Wert von 10‘875‘846.00 ungarische Forint (=

CHF 42‘272.00 nach aktuellem Kurs; zum damaligen Kurs ca.

CHF 70‘000.00) zusammentragen können. Die Ehegatten hätten aus ihrer

Errungenschaft zudem weitere Investitionen von ca. CHF 100‘000.00

getätigt. Auch auf den Fotos ist ersichtlich, dass das Haus enorme Fortschritte

gemacht hat. Es kann deshalb nicht davon ausgegangen werden, dass das

Grundstück mit der Liegenschaft keinen Wert hat. Auch die verbliebene

Bankschuld von rund CHF 7‘000.00 ist im Verhältnis zu den getätigten

Investitionen tief. Die Hypo-Zinsen betragen nur rund CHF 73.00. Vielmehr

kann davon ausgegangen werden, dass aufgrund der bisherigen Investitionen bei

einem Verkauf des Grundstücks nach Abzug der Hypothek den Beschwerdeführern ein

Betrag verbleiben würde, der ihnen die Finanzierung des Prozesses und der

Anwaltskosten erlaubt. Ein Verkauf ist auch zumutbar, wohnen doch beide

Parteien in der Schweiz und sind somit nicht auf das Haus in Ungarn angewiesen.

Die Ehegatten haben in der

Scheidungskonvention vom 9. Juli 2015 abgemacht, dass der Beschwerdeführer die

Liegenschaft in Ungarn zu Alleineigentum übernehme. Die Modalitäten dieses

Eigentumsüberganges würden ausserhalb dieses Scheidungsverfahrens geregelt. Die

Vorinstanz geht davon aus, dass der Beschwerdeführer offenbar in der Lage sei,

eine güterrechtliche Abfindung dafür zu bezahlen. Dies wird zwar von der

Beschwerdeführerin in der Beschwerdeschrift bestritten. Aufgrund der Umstände

und dem bisherigen Verhalten der Parteien mit Nichtangabe aller relevanter

Verhältnisse und Vermögenswerte kann aber nicht ausgeschlossen werden, dass sie

sich ausserhalb des Scheidungsverfahrens über die finanzielle Abwicklung des

Grundstücksübertrages einigen wollen. Damit bleiben beim Gericht Zweifel über

die wirklichen finanziellen Verhältnisse. Es ist auch so, dass angesichts der

Verheimlichung eines Vermögenswertes stets die Ungewissheit besteht, ob der

einmal Ertappte noch in weiteren Fällen unehrlich gewesen ist. Unter diesem

Gesichtspunkt muss ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege aus grundsätzlichen

Überlegungen abgelehnt werden, ohne dass auf die konkrete Situation des

Gesuchstellers einzugehen ist (SOG 2006 Nr. 3 mit Hinweisen).

Durch die widersprüchlichen Angaben

der Parteien betreffend den Wert der Liegenschaft in Ungarn hat das Gericht

keine umfassende Kenntnis der Vermögenssituation der Beschwerdeführer. Die

Bedürftigkeit wurde durch sie nicht nachgewiesen, resp. es bestehen Zweifel

über die wirklichen Verhältnisse. Unter diesen Umständen kann die

unentgeltliche Rechtspflege auch der Beschwerdeführerin nicht gewährt werden.

Obergericht Zivilkammer, Urteil vom

26. November 2015 (ZKBES.2015.129)