ZKBES.2015.201
unentgeltliche Rechtspflege
30. März 2016Deutsch5 min
Source so.ch
SOG
2016 Nr. 5
Art. 29 Abs. 3 BV, Art. 117 und 118 Abs.
2 ZPO.
Der monatliche Überschuss sollte es der gesuchstellenden Partei ermöglichen,
die Prozesskosten bei weniger aufwendigen Prozessen innert eines Jahres, bei
anderen innert zweier Jahre zu tilgen. Die Grenze zu einem aufwendigen Prozess
wird bei ca. CHF 5‘000.00 für mutmassliche Gerichts- und (eigene) Anwaltskosten
angenommen (Bestätigung der Rechtsprechung).
§ 179 Abs. 1 und 2 GebT. Wird bei der
juristischen Mitarbeiterin beim UP-Tarif ein Stundenansatz von CHF 90.00,
somit der Hälfte des anwaltlichen Tarifs von CHF 180.00 geltend gemacht, ist
beim vollen Honorar analog auch die Hälfte einzusetzen, somit CHF 115.00
(CHF 230.00 beim Anwalt).
Sachverhalt
In
einem Scheidungsverfahren hat der Amtsgerichtspräsident das Gesuch der Ehefrau
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege in Ziffer 4 abgewiesen, da sie
mit einem Überschuss von CHF 105.00 die Verfahrenskosten sowie das Honorar
ihres Rechtsbeistandes zumindest ratenweise bezahlen könne. Sie erhob dagegen
Beschwerde bei der Zivilkammer.
Aus
den Erwägungen:
4.
Bedürftigkeit kann auch angenommen werden, wenn das Einkommen wenig über dem
für den Lebensunterhalt notwendigen Betrag liegt (BGE 124 I 1 E. 2a S. 2/3).
Ein allfälliger Überschuss zwischen dem zur Verfügung stehenden Einkommen und
dem Zwangsbedarf der Gesuch stellenden Partei ist mit den für den konkreten
Fall zu erwartenden Gerichts- und Anwaltskosten in Beziehung zu setzen (BGE 118
Ia 369 E. 4a S. 370 f.); dabei sollte es der monatliche Überschuss ihr
ermöglichen, die Prozesskosten bei weniger aufwendigen Prozessen innert eines
Jahres, bei anderen innert zweier Jahre zu tilgen. Entscheidend ist zudem, ob
die Gesuch stellende Partei mit dem ihr verbleibenden Überschuss in der Lage ist,
die anfallenden Gerichts- und Anwaltskostenvorschüsse innert absehbarer Zeit zu
leisten (Entscheid des Bundesgerichts 5P.295/2005 mit
Hinweis auf BGE 109 Ia 5 E. 3a S. 9 und BGE 118 Ia 369 E. 4a S. 370). Wo
die Grenze zu einem aufwendigen Prozess liegt, ist betragsmässig nicht
gesetzlich vorgegeben. Im Entscheid der Zivilkammer des Obergerichts des
Kantons Solothurn vom 25. Juli 2011 wurde von einer Grenze von ca.
CHF 5‘000.00 für mutmassliche Gerichts- und (eigene) Anwaltskosten
ausgegangen (SOG 2011 Nr. 5, mit Hinweisen), was immer noch angemessen
erscheint.
Im
vorliegenden Fall betragen die durch die Beschwerdeführerin zu tragenden
Verfahrenskosten CHF 750.00. Dazu kommt die Entschädigung an ihren Anwalt, der
gemäss Honorarnote vom 9. November 2015 ein volles Honorar in der Höhe von CHF
3‘612.50 geltend macht. Dies ergibt CHF 4‘362.50, und somit einen Betrag unter
CHF 5‘000.00. Damit müsste die Beschwerdeführerin mit ihrem Überschuss innert
eines Jahres diese Kosten decken können, damit ihr die unentgeltliche
Erwägungen
Rechtspflege gänzlich verweigert werden dürfte. Mit dem durch die Vorinstanz
errechneten Überschuss von CHF 105.00 pro Monat kommt sie aber nur auf einen
Betrag von CHF 1‘260.00 innert einem Jahr. Selbst wenn man den Prozess somit
als kostspielig bezeichnen würde und für die Bezahlung zwei Jahre veranschlagen
würde, wäre es der Beschwerdeführerin nicht möglich, die gesamten ihr
auferlegten Gerichtskosten sowie die eigenen Anwaltskosten zu tilgen. Aus
diesem Grunde ist die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege
durch die Vorinstanz nicht haltbar und Ziffer 4 des Urteils des
Amtsgerichtspräsidenten aufzuheben.
5.
Somit ist die Sache der Vorinstanz zurückzuweisen zur erneuten Prüfung des
URP-Gesuchs. Bleibt es bei einem Überschuss von CHF 105.00, könnte der
Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege nur teilweise gewährt
werden, da sie mit diesem Betrag innert einem Jahr knapp 29 % der Prozesskosten
bezahlen kann, was einen bedeutenden Anteil der Prozesskosten darstellt (vgl.
SOG 2008 Nr. 5).
6.2
(...) Der Richter setzt die Kosten der berufsmässigen Vertretung und die
Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeistände nach dem Aufwand fest,
welcher für eine sorgfältige und pflichtgemässe Vertretung erforderlich ist. Er
gibt den Parteien vor dem Entscheid Gelegenheit zur Einreichung einer
Honorarnote. Wird keine detaillierte Honorarnote eingereicht, schätzt er den
Aufwand nach pflichtgemässem Ermessen (§ 179 Abs. 1 des Gebührentarifs, GebT,
BGS 615.11). Der Vertreter der Beschwerdeführerin hat eine Honorarnote
eingereicht und einen Aufwand von 5.25 Stunden für sich und acht Stunden für
seine juristische Mitarbeiterin geltend gemacht. Beim anwaltlichen Aufwand ist
vorneweg eine Stunde für die Überarbeitung der Klageschrift am 17. Dezember
2015.
zu streichen. Eine Überarbeitung der Klageschrift nach ergangenem Urteil
ist nicht notwendig. Auch mit dieser Streichung ist der geltend gemachte
Aufwand von insgesamt 12.25 Stunden an der oberen Grenze des Vertretbaren. Bei
der juristischen Mitarbeiterin wird beim UP-Tarif ein Stundenansatz von
CHF 90.00, somit der Hälfte des anwaltlichen Tarifs von CHF 180.00 geltend
gemacht. Somit ist beim vollen Honorar analog auch die Hälfte einzusetzen,
somit CHF 115.00 (CHF 230.00 beim Anwalt). Dies ergibt ein Honorar von CHF
1‘897.50 (CHF 977.50 Anwalt und CHF 920.00 jur. Mitarbeiterin). Dazu kommen
noch CHF 44.50 für Auslagen Kopien (CHF 0.50/Stk, § 179 Abs. 5 GebT) und CHF
11.30
für Porti sowie CHF 156.25 MWST, was eine Entschädigung in der Höhe von
CHF 2‘109.55 ergibt, welche durch den Staat, vertreten durch die Gerichtskasse,
zu bezahlen ist.
Obergericht,
Zivilkammer, Urteil vom 30. März 2016
(ZKBES.2015.201)