ZKBES.2015.63
Forderung
13. August 2015Deutsch9 min
Source so.ch
Art. 206 Abs. 2 (Art. 209 – 212) ZPO. Entscheidet die
Schlichtungsbehörde über eine Forderung, welche die klagende Partei an der
Schlichtungsverhandlung auf CHF 2‘000.00 herabgesetzt hat, verletzt sie
den Anspruch auf rechtliches Gehör der säumigen beklagten Partei.
Sachverhalt
Das Schlichtungsgesuch der Klägerin
enthielt ein Rechtsbegehren auf Bezahlung einer Forderung von CHF 3‘056.40. Die
Beklagten erschienen unentschuldigt nicht zur Schlichtungsverhandlung. In der
Folge reduzierte die Klägerin die geltend gemachte Forderung auf
CHF 2‘000.00 und stellte nach Art. 212 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272)
den Antrag auf einen Entscheid. Der Amtsgerichtsstatthalter hiess die Klage gut
und sprach der Klägerin eine Forderung von CHF 2‘000.00 zu. Das Obergericht
hiess die von den Beklagten dagegen erhobene Beschwerde teilweise gut und wies
die Sache zur Fortführung des Verfahrens im Sinne der Erwägungen an die
Vorinstanz zurück.
Erwägungen
1.
Die Beklagten beanstanden vorab,
der Vorderrichter hätte ihnen den Wechsel vom Schlichtungs- zum
Entscheidverfahren anzeigen und ihnen Gelegenheit geben müssen, sich dazu zu
vernehmen. Er habe einen Überraschungsentscheid gefällt und damit ihren Anspruch
auf rechtliches Gehör verletzt.
2.
Die Klägerin wendet dagegen ein,
die Vorinstanz habe den Beklagten die Säumnisfolgen mit der Vorladung
angezeigt. Dort werde auf Art. 206 Abs. 2 ZPO hingewiesen, wonach bei Säumnis
der beklagten Partei die Schlichtungsbehörde nach Art. 209 – 212 ZPO verfahren
werde (Ausstellen der Klagebewilligung, Urteilsvorschlag oder Urteilsfällung).
Die Beklagten seien damit explizit auf die Möglichkeit eines direkten
Entscheids hingewiesen worden. Sie hätten damit rechnen müssen, dass die
Klägerin ihre Forderung anlässlich der Verhandlung auf CHF 2‘000.00
reduzieren könnte. Sie hätten es sich wegen ihres Fernbleibens selbst
zuzuschreiben, dass sie sich nicht hätten zur Sache äussern können. Das
Ausbleiben sei als Verzicht auf ihr rechtliches Gehör zu werten. Es sei
widersprüchlich, wenn sie sich im Beschwerdeverfahren nun doch zur Sache
äussern wollten.
3.1
Bei Säumnis der beklagten Partei
verfährt die Schlichtungsbehörde nach Art. 206 Abs. 2 ZPO, wie wenn
keine Einigung zu Stande gekommen wäre (Art. 209 – 212 ZPO). Die Art. 209
– 212 ZPO regeln die Klagebewilligung, den Urteilsvorschlag und den Entscheid.
Einen Entscheid fällen darf die Schlichtungsbehörde nach Art. 212 ZPO
allerdings nur, wenn die klagende Partei einen entsprechenden Antrag stellt.
Ein solcher Antrag hat weitreichende Auswirkungen auf den weiteren Verlauf des
Verfahrens. Darum ist die Gegenpartei umgehend darüber zu orientieren, wenn ein
Antrag auf Entscheidung gestellt wird, damit sie sich gebührend auf die
Verhandlung vorbereiten kann. Dies ist vor allem dann relevant, wenn der Antrag
nicht im Schlichtungsgesuch gestellt worden ist (Dominik Infanger in: Karl
Spühler et al. [Hrsg.]: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung,
Basel 2013, Art. 212 ZPO N 7).
3.2
Da kein Anspruch auf Entscheidung
besteht, hat die beklagte Partei ein Interesse daran, ihre Meinung zum Antrag
auf Entscheidung kundtun zu dürfen. Ist für den konkreten Streitfall ein
umfangreiches Beweisverfahren erforderlich, auf welches der Beklagte angewiesen
ist, um den Gegenbeweis oder den Beweis des Gegenteils zu erbringen, so hat er
ein Interesse daran, dass die Schlichtungsbehörde den Fall nicht entscheidet,
weil das Erkenntnisverfahren vor der Schlichtungsbehörde für einfache Fälle
gedacht ist. Die Gegenseite nicht zu Wort kommen zu lassen, käme einer Gehörsverletzung
gleich (a.a.O., N 8). Die Stellungnahme der Gegenseite zum Antrag auf
Entscheidung ist für die Schlichtungsbehörde auch eine wertvolle Stütze. Erst
durch die gegnerische Stellungnahme kann die Schlichtungsbehörde abschätzen, ob
ein einfacher Fall vorliegt (a.a.O., N 9).
3.3
Mit der Eröffnung eines
Entscheidverfahrens wandelt sich die Schlichtungsbehörde zur ersten
gerichtlichen Instanz (Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 8. August
2011). Das Obergericht des Kantons Solothurn hat schon in einem Entscheid vom
22.
August 2012 unter Bezugnahme auf Urs Egli (in: Alexander Brunner et al.
[Hrsg.]: Schweizerische Zivilprozessordnung DIKE-Kommentar, Zürich /
St. Gallen 2011, Art. 205 ZPO N 7 f.) festgehalten, dass die strikte
Trennung der Verhandlung der Sühnebehörde in einen informellen und bei einem
Entscheid in einen formellen Teil wesentlich zur Entschärfung des sich aus der
Doppelrolle der Schlichtungsbehörde als Sühne- und Entscheidinstanz ergebenden
Konflikts beitragen kann. Die Verhandlung sei daher strikte in einen
informellen Teil – das eigentliche Schlichtungsverfahren – und einen formellen
Teil – das Entscheidverfahren – aufzuteilen und die Parteien seien über den
Wechsel zu informieren, was im Protokoll festzuhalten sei. Dies ist nach diesem
Entscheid nötig, weil im Entscheidverfahren die Aussagen der Parteien zu
protokollieren sind, mithin das Protokollierungsverbot nach Art. 205 Abs. 1 ZPO
nicht mehr gilt. Im Entscheidverfahren sind sodann die allgemeinen
Verfahrensgrundsätze und Verfahrensgarantien nach den Art. 52 ff. ZPO,
insbesondere der Anspruch auf rechtliches Gehör, zu beachten.
3.4
Der Antrag auf einen Entscheid
kann jederzeit gestellt werden. Er kann auch erst an der
Schlichtungsverhandlung gestellt werden. In Streitigkeiten bis CHF 2‘000.00
muss die beklagte Partei stets mit einem Entscheid am Schlichtungstermin
rechnen (Brigitte Rickli in: Alexander Brunner, a.a.O., Art. 212 N 6; Dominik
Gasser / Brigitte Rickli, Schweizerische Zivilprozessordnung, Kurzkommentar,
Zürich / St. Gallen 2014, Art. 212 ZPO N 2).
4.1
Aus der soeben zitierten
Lehrmeinung (oben Ziffer 3.4) ist e contrario zu schliessen, dass die Beklagte
bei einem Streitwert über CHF 2‘000.00 nicht mit einem Entscheid der Schlichtungsbehörde
nach Art. 212 ZPO rechnen muss. Der beklagten Partei wird das
Schlichtungsgesuch zugestellt (Art. 202 Abs. 3 ZPO). Das Schlichtungsgesuch
muss nebst der Bezeichnung der Gegenpartei das Rechtsbegehren und den
Streitgegenstand bezeichnen (Art. 202 Abs. 2 ZPO), damit die beklagte
Partei weiss, was die klagende Partei von ihr will. Auch wenn ein Bedürfnis der
klagenden Partei auf einen raschen Abschluss des Verfahrens anzuerkennen ist,
stellt es doch auch ein widersprüchliches Verhalten dar, wenn sie zuerst ein
Rechtsbegehren auf eine über CHF 2‘000.00 liegende Forderung stellt, um
dann auf den CHF 2‘000.00 übersteigenden Teil zu verzichten, wenn die
beklagte Partei nicht zur Schlichtungsverhandlung erscheint und sich deshalb
nicht gegen einen Entscheid über den tieferen Betrag äussern und zur Wehr
setzen kann. Selbst wenn die klagende Partei in guten Treuen in ihrem
Schlichtungsgesuch einen über CHF 2‘000.00 liegenden Betrag gefordert hat,
haftet einem solchen Vorgehen doch der Beigeschmack eines «Buebetricklis» an.
Schon dies zeigt, dass das Missbrauchspotential doch ziemlich gross ist. Zudem
bestehen für säumige Beklagte mit einer gültig angedrohten Ordnungsbusse andere
Sanktionsmöglichkeiten (zur Publikation vorgesehenes Urteil des Bundesgerichts
4A_510/2014). Eine Verurteilung zur Bezahlung eines Betrages von
CHF 2‘000.00, die möglicherweise durch die fehlende Teilnahme der
beklagten Partei begünstigt worden ist, stellt keine sachgerechte und verhältnismässige
Säumnisfolge dar. Es trifft zwar zu, dass die beklagte Partei, die
unentschuldigt nicht zur Schlichtungsverhandlung erscheint, nicht besonders
schutzwürdig ist. Dass sie aber deswegen um sämtliche Orientierungs- und
Äusserungsrechte, die erst durch die nachträgliche Herabsetzung des
Forderungsbetrages und den allenfalls erst an der Verhandlung gestellten Antrag
auf eine Entscheidung entstehen (oben Ziffer 3.1 und 3.2), gebracht wird, ist
eine übertriebene Härte. Ein Entscheid der Schlichtungsbehörde über eine
Forderung, die ohne Orientierung der beklagten Partei auf CHF 2‘000.00
herabgesetzt wurde, verletzt somit deren rechtliches Gehör.
4.2
Zum
selben Schluss kam auch das Obergericht des Kantons Zürich in seinem Urteil vom
6.
Mai 2014. Dieses hat in seinem Entscheid folgendes ausgeführt:
«Es kann
dahingestellt bleiben, ob der Friedensrichter, wäre der Beklagte zur Verhandlung
erschienen, mit dessen Einverständnis über den reduzierten Forderungsbetrag von
CHF 2‘000.00 hätte entscheiden dürfen. Bei Säumnis des Beklagten durfte er
dies nicht. Der Beklagte war für eine CHF 2‘000.00 übersteigende Forderung
vorgeladen worden (act. 4). Aufgrund der beschränkten Entscheidkompetenz
des Friedensrichters durfte er sich darauf verlassen, dass im Säumnisfall kein
Sachentscheid erginge, sondern dem Kläger eine Klagebewilligung ausgestellt
würde, allenfalls den Parteien ein Urteilsvorschlag unterbreitet würde (Art. 210
f. ZPO). Indem der Friedensrichter ein Urteil fällte, verletzte er sowohl die
Grenze seiner Entscheidkompetenz als auch den Gehörsanspruch des Beklagten. Der
Umstand, dass das insoweit unvollständige und missverständliche
Vorladungsformular des Friedensrichters bei Säumnis des Beklagten unabhängig
von der Höhe der Forderung einen Entscheid als möglich erscheinen lässt, ändert
hieran nichts (act. 4 S. 2).»
Dieser Entscheid hat in der Lehre
bereits Zustimmung gefunden. Insbesondere wurde betont, der gute Glauben einer
Partei in die Gültigkeit und den Wortlaut der ihr zugestellten Vorladung müsse
geschützt werden und eine Partei müsse über jegliche Änderung im Verfahren –
wie die Wandlung von der Schlichtungs- zur erstinstanzlichen Entscheidinstanz –
vorgängig informiert werden (ius.focus 2014 Nr. 238).
4.3
Auch im vorliegenden Fall gibt die
den Beklagten zugestellte Vorladung die Regelung des Art. 206 Abs. 2 ZPO wieder
und enthält zusätzlich die Ergänzung «Ausstellen der Klagebewilligung,
Urteilsvorschlag oder Urteilsfällung». Das mitgeteilte Rechtsbegehren lautet
auf eine Forderung von CHF 3‘056.40. Ein Entscheid über eine Forderung mit
diesem Betrag übersteigt aber die Kompetenz der Schlichtungsbehörde. Die
Beklagten wurden weder über den Antrag der Klägerin auf einen Entscheid
orientiert noch konnten sie sich zum Entscheid der Schlichtungsbehörde äussern,
ob sie angesichts der Kann-Vorschrift ein Urteil fällen will oder soll. In der
Folge konnten sie sich auch im eigentlichen Entscheidverfahren nicht äussern.
Nicht zuletzt erging der Entscheid des Vorderrichters auf einer ganz anderen
rechtlichen Grundlage. Im Schlichtungsgesuch stützte die Klägerin ihre
Forderung auf die Haftung des Bestellers nach Art. 377 Obligationenrecht (OR,
SR 220). Im Urteil hingegen wird ein Anspruch aus ungerechtfertigter
Bereicherung zugesprochen. Dieser Rechtsgrund war vorher kein Thema und wurde
auch von der Klägerin nicht angerufen. Mit dessen Erheblichkeit konnte im
konkreten Fall nicht gerechnet werden. Auch insofern wurde der Anspruch auf
rechtliches Gehör der Beklagten verletzt.
5.
Ein Entscheid in der Sache, was die
beantragte Klageabweisung bedeuten würde, steht bei dieser Sachlage nicht zur
Debatte. Vielmehr ist die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen und das
Verfahren ist ab dem von der Klägerin gestellten Antrag auf einen Entscheid
weiterzuführen. Das Verfahren ist auf diesen Stand zurückversetzt. Nun ist den
Beklagten Gelegenheit zu geben, zu diesem Antrag Stellung zu nehmen.
Anschliessend kann die Vorinstanz das Verfahren zu Ende führen. Weitere Anweisungen,
wie sie in den Eventualanträgen der Beklagten verlangt werden, sind der Vorinstanz
indessen nicht zu erteilen. Sie ist weder anzuweisen, eine Klagebewilligung
auszustellen, noch ist sie anzuweisen, eine neuerliche Verhandlung
durchzuführen, zumal es für eine weitere Schlichtungsverhandlung ohnehin der
Zustimmung der Parteien bedarf (Art. 203 Abs. 4 ZPO). Die Vorinstanz wird –
nach Anhörung der Beklagten – zu entscheiden haben, ob sie die Klagebewilligung
ausstellt oder ob sie ins Entscheidverfahren wechseln will. Dieser Entscheid
ist von der Schlichtungsbehörde selbst zu treffen. Auch die Eventualanträge der
Beklagten können somit nicht vollumfänglich gutgeheissen werden. Die Beschwerde
ist demnach nur insofern teilweise gutzuheissen, als das angefochtene Urteil
aufgehoben und die Sache zur Fortführung des Verfahrens an die Vorinstanz
zurückgewiesen wird.
Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 13. August 2015 (ZKBES.2015.63)