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Entscheid

ZKBES.2015.63

Forderung

13. August 2015Deutsch9 min

Source so.ch

Sachverhalt

Das Schlichtungsgesuch der Klägerin

enthielt ein Rechtsbegehren auf Bezahlung einer Forderung von CHF 3‘056.40. Die

Beklagten erschienen unentschuldigt nicht zur Schlichtungsverhandlung. In der

Folge reduzierte die Klägerin die geltend gemachte Forderung auf

CHF 2‘000.00 und stellte nach Art. 212 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272)

den Antrag auf einen Entscheid. Der Amtsgerichtsstatthalter hiess die Klage gut

und sprach der Klägerin eine Forderung von CHF 2‘000.00 zu. Das Obergericht

hiess die von den Beklagten dagegen erhobene Beschwerde teilweise gut und wies

die Sache zur Fortführung des Verfahrens im Sinne der Erwägungen an die

Vorinstanz zurück.

Erwägungen

1.

Die Beklagten beanstanden vorab,

der Vorderrichter hätte ihnen den Wechsel vom Schlichtungs- zum

Entscheidverfahren anzeigen und ihnen Gelegenheit geben müssen, sich dazu zu

vernehmen. Er habe einen Überraschungsentscheid gefällt und damit ihren Anspruch

auf rechtliches Gehör verletzt.

2.

Die Klägerin wendet dagegen ein,

die Vorinstanz habe den Beklagten die Säumnisfolgen mit der Vorladung

angezeigt. Dort werde auf Art. 206 Abs. 2 ZPO hingewiesen, wonach bei Säumnis

der beklagten Partei die Schlichtungsbehörde nach Art. 209 – 212 ZPO verfahren

werde (Ausstellen der Klagebewilligung, Urteilsvorschlag oder Urteilsfällung).

Die Beklagten seien damit explizit auf die Möglichkeit eines direkten

Entscheids hingewiesen worden. Sie hätten damit rechnen müssen, dass die

Klägerin ihre Forderung anlässlich der Verhandlung auf CHF 2‘000.00

reduzieren könnte. Sie hätten es sich wegen ihres Fernbleibens selbst

zuzuschreiben, dass sie sich nicht hätten zur Sache äussern können. Das

Ausbleiben sei als Verzicht auf ihr rechtliches Gehör zu werten. Es sei

widersprüchlich, wenn sie sich im Beschwerdeverfahren nun doch zur Sache

äussern wollten.

3.1

Bei Säumnis der beklagten Partei

verfährt die Schlichtungsbehörde nach Art. 206 Abs. 2 ZPO, wie wenn

keine Einigung zu Stande gekommen wäre (Art. 209 – 212 ZPO). Die Art. 209

– 212 ZPO regeln die Klagebewilligung, den Urteilsvorschlag und den Entscheid.

Einen Entscheid fällen darf die Schlichtungsbehörde nach Art. 212 ZPO

allerdings nur, wenn die klagende Partei einen entsprechenden Antrag stellt.

Ein solcher Antrag hat weitreichende Auswirkungen auf den weiteren Verlauf des

Verfahrens. Darum ist die Gegenpartei umgehend darüber zu orientieren, wenn ein

Antrag auf Entscheidung gestellt wird, damit sie sich gebührend auf die

Verhandlung vorbereiten kann. Dies ist vor allem dann relevant, wenn der Antrag

nicht im Schlichtungsgesuch gestellt worden ist (Dominik Infanger in: Karl

Spühler et al. [Hrsg.]: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung,

Basel 2013, Art. 212 ZPO N 7).

3.2

Da kein Anspruch auf Entscheidung

besteht, hat die beklagte Partei ein Interesse daran, ihre Meinung zum Antrag

auf Entscheidung kundtun zu dürfen. Ist für den konkreten Streitfall ein

umfangreiches Beweisverfahren erforderlich, auf welches der Beklagte angewiesen

ist, um den Gegenbeweis oder den Beweis des Gegenteils zu erbringen, so hat er

ein Interesse daran, dass die Schlichtungsbehörde den Fall nicht entscheidet,

weil das Erkenntnisverfahren vor der Schlichtungsbehörde für einfache Fälle

gedacht ist. Die Gegenseite nicht zu Wort kommen zu lassen, käme einer Gehörsverletzung

gleich (a.a.O., N 8). Die Stellungnahme der Gegenseite zum Antrag auf

Entscheidung ist für die Schlichtungsbehörde auch eine wertvolle Stütze. Erst

durch die gegnerische Stellungnahme kann die Schlichtungsbehörde abschätzen, ob

ein einfacher Fall vorliegt (a.a.O., N 9).

3.3

Mit der Eröffnung eines

Entscheidverfahrens wandelt sich die Schlichtungsbehörde zur ersten

gerichtlichen Instanz (Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 8. August

2011). Das Obergericht des Kantons Solothurn hat schon in einem Entscheid vom

22.

August 2012 unter Bezugnahme auf Urs Egli (in: Alexander Brunner et al.

[Hrsg.]: Schweizerische Zivilprozessordnung DIKE-Kommentar, Zürich /

St. Gallen 2011, Art. 205 ZPO N 7 f.) festgehalten, dass die strikte

Trennung der Verhandlung der Sühnebehörde in einen informellen und bei einem

Entscheid in einen formellen Teil wesentlich zur Entschärfung des sich aus der

Doppelrolle der Schlichtungsbehörde als Sühne- und Entscheidinstanz ergebenden

Konflikts beitragen kann. Die Verhandlung sei daher strikte in einen

informellen Teil – das eigentliche Schlichtungsverfahren – und einen formellen

Teil – das Entscheidverfahren – aufzuteilen und die Parteien seien über den

Wechsel zu informieren, was im Protokoll festzuhalten sei. Dies ist nach diesem

Entscheid nötig, weil im Entscheidverfahren die Aussagen der Parteien zu

protokollieren sind, mithin das Protokollierungsverbot nach Art. 205 Abs. 1 ZPO

nicht mehr gilt. Im Entscheidverfahren sind sodann die allgemeinen

Verfahrensgrundsätze und Verfahrensgarantien nach den Art. 52 ff. ZPO,

insbesondere der Anspruch auf rechtliches Gehör, zu beachten.

3.4

Der Antrag auf einen Entscheid

kann jederzeit gestellt werden. Er kann auch erst an der

Schlichtungsverhandlung gestellt werden. In Streitigkeiten bis CHF 2‘000.00

muss die beklagte Partei stets mit einem Entscheid am Schlichtungstermin

rechnen (Brigitte Rickli in: Alexander Brunner, a.a.O., Art. 212 N 6; Dominik

Gasser / Brigitte Rickli, Schweizerische Zivilprozessordnung, Kurzkommentar,

Zürich / St. Gallen 2014, Art. 212 ZPO N 2).

4.1

Aus der soeben zitierten

Lehrmeinung (oben Ziffer 3.4) ist e contrario zu schliessen, dass die Beklagte

bei einem Streitwert über CHF 2‘000.00 nicht mit einem Entscheid der Schlichtungsbehörde

nach Art. 212 ZPO rechnen muss. Der beklagten Partei wird das

Schlichtungsgesuch zugestellt (Art. 202 Abs. 3 ZPO). Das Schlichtungsgesuch

muss nebst der Bezeichnung der Gegenpartei das Rechtsbegehren und den

Streitgegenstand bezeichnen (Art. 202 Abs. 2 ZPO), damit die beklagte

Partei weiss, was die klagende Partei von ihr will. Auch wenn ein Bedürfnis der

klagenden Partei auf einen raschen Abschluss des Verfahrens anzuerkennen ist,

stellt es doch auch ein widersprüchliches Verhalten dar, wenn sie zuerst ein

Rechtsbegehren auf eine über CHF 2‘000.00 liegende Forderung stellt, um

dann auf den CHF 2‘000.00 übersteigenden Teil zu verzichten, wenn die

beklagte Partei nicht zur Schlichtungsverhandlung erscheint und sich deshalb

nicht gegen einen Entscheid über den tieferen Betrag äussern und zur Wehr

setzen kann. Selbst wenn die klagende Partei in guten Treuen in ihrem

Schlichtungsgesuch einen über CHF 2‘000.00 liegenden Betrag gefordert hat,

haftet einem solchen Vorgehen doch der Beigeschmack eines «Buebetricklis» an.

Schon dies zeigt, dass das Missbrauchspotential doch ziemlich gross ist. Zudem

bestehen für säumige Beklagte mit einer gültig angedrohten Ordnungsbusse andere

Sanktionsmöglichkeiten (zur Publikation vorgesehenes Urteil des Bundesgerichts

4A_510/2014). Eine Verurteilung zur Bezahlung eines Betrages von

CHF 2‘000.00, die möglicherweise durch die fehlende Teilnahme der

beklagten Partei begünstigt worden ist, stellt keine sachgerechte und verhältnismässige

Säumnisfolge dar. Es trifft zwar zu, dass die beklagte Partei, die

unentschuldigt nicht zur Schlichtungsverhandlung erscheint, nicht besonders

schutzwürdig ist. Dass sie aber deswegen um sämtliche Orientierungs- und

Äusserungsrechte, die erst durch die nachträgliche Herabsetzung des

Forderungsbetrages und den allenfalls erst an der Verhandlung gestellten Antrag

auf eine Entscheidung entstehen (oben Ziffer 3.1 und 3.2), gebracht wird, ist

eine übertriebene Härte. Ein Entscheid der Schlichtungsbehörde über eine

Forderung, die ohne Orientierung der beklagten Partei auf CHF 2‘000.00

herabgesetzt wurde, verletzt somit deren rechtliches Gehör.

4.2

Zum

selben Schluss kam auch das Obergericht des Kantons Zürich in seinem Urteil vom

6.

Mai 2014. Dieses hat in seinem Entscheid folgendes ausgeführt:

«Es kann

dahingestellt bleiben, ob der Friedensrichter, wäre der Beklagte zur Verhandlung

erschienen, mit dessen Einverständnis über den reduzierten Forderungsbetrag von

CHF 2‘000.00 hätte entscheiden dürfen. Bei Säumnis des Beklagten durfte er

dies nicht. Der Beklagte war für eine CHF 2‘000.00 übersteigende Forderung

vorgeladen worden (act. 4). Aufgrund der beschränkten Entscheidkompetenz

des Friedensrichters durfte er sich darauf verlassen, dass im Säumnisfall kein

Sachentscheid erginge, sondern dem Kläger eine Klagebewilligung ausgestellt

würde, allenfalls den Parteien ein Urteilsvorschlag unterbreitet würde (Art. 210

f. ZPO). Indem der Friedensrichter ein Urteil fällte, verletzte er sowohl die

Grenze seiner Entscheidkompetenz als auch den Gehörsanspruch des Beklagten. Der

Umstand, dass das insoweit unvollständige und missverständliche

Vorladungsformular des Friedensrichters bei Säumnis des Beklagten unabhängig

von der Höhe der Forderung einen Entscheid als möglich erscheinen lässt, ändert

hieran nichts (act. 4 S. 2).»

Dieser Entscheid hat in der Lehre

bereits Zustimmung gefunden. Insbesondere wurde betont, der gute Glauben einer

Partei in die Gültigkeit und den Wortlaut der ihr zugestellten Vorladung müsse

geschützt werden und eine Partei müsse über jegliche Änderung im Verfahren –

wie die Wandlung von der Schlichtungs- zur erstinstanzlichen Entscheidinstanz –

vorgängig informiert werden (ius.focus 2014 Nr. 238).

4.3

Auch im vorliegenden Fall gibt die

den Beklagten zugestellte Vorladung die Regelung des Art. 206 Abs. 2 ZPO wieder

und enthält zusätzlich die Ergänzung «Ausstellen der Klagebewilligung,

Urteilsvorschlag oder Urteilsfällung». Das mitgeteilte Rechtsbegehren lautet

auf eine Forderung von CHF 3‘056.40. Ein Entscheid über eine Forderung mit

diesem Betrag übersteigt aber die Kompetenz der Schlichtungsbehörde. Die

Beklagten wurden weder über den Antrag der Klägerin auf einen Entscheid

orientiert noch konnten sie sich zum Entscheid der Schlichtungsbehörde äussern,

ob sie angesichts der Kann-Vorschrift ein Urteil fällen will oder soll. In der

Folge konnten sie sich auch im eigentlichen Entscheidverfahren nicht äussern.

Nicht zuletzt erging der Entscheid des Vorderrichters auf einer ganz anderen

rechtlichen Grundlage. Im Schlichtungsgesuch stützte die Klägerin ihre

Forderung auf die Haftung des Bestellers nach Art. 377 Obligationenrecht (OR,

SR 220). Im Urteil hingegen wird ein Anspruch aus ungerechtfertigter

Bereicherung zugesprochen. Dieser Rechtsgrund war vorher kein Thema und wurde

auch von der Klägerin nicht angerufen. Mit dessen Erheblichkeit konnte im

konkreten Fall nicht gerechnet werden. Auch insofern wurde der Anspruch auf

rechtliches Gehör der Beklagten verletzt.

5.

Ein Entscheid in der Sache, was die

beantragte Klageabweisung bedeuten würde, steht bei dieser Sachlage nicht zur

Debatte. Vielmehr ist die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen und das

Verfahren ist ab dem von der Klägerin gestellten Antrag auf einen Entscheid

weiterzuführen. Das Verfahren ist auf diesen Stand zurückversetzt. Nun ist den

Beklagten Gelegenheit zu geben, zu diesem Antrag Stellung zu nehmen.

Anschliessend kann die Vorinstanz das Verfahren zu Ende führen. Weitere Anweisungen,

wie sie in den Eventualanträgen der Beklagten verlangt werden, sind der Vorinstanz

indessen nicht zu erteilen. Sie ist weder anzuweisen, eine Klagebewilligung

auszustellen, noch ist sie anzuweisen, eine neuerliche Verhandlung

durchzuführen, zumal es für eine weitere Schlichtungsverhandlung ohnehin der

Zustimmung der Parteien bedarf (Art. 203 Abs. 4 ZPO). Die Vorinstanz wird –

nach Anhörung der Beklagten – zu entscheiden haben, ob sie die Klagebewilligung

ausstellt oder ob sie ins Entscheidverfahren wechseln will. Dieser Entscheid

ist von der Schlichtungsbehörde selbst zu treffen. Auch die Eventualanträge der

Beklagten können somit nicht vollumfänglich gutgeheissen werden. Die Beschwerde

ist demnach nur insofern teilweise gutzuheissen, als das angefochtene Urteil

aufgehoben und die Sache zur Fortführung des Verfahrens an die Vorinstanz

zurückgewiesen wird.

Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 13. August 2015 (ZKBES.2015.63)